Stellungnahme zum Entwurf des Bundesgesetzes über die Weiterbildung (WeBiG)

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1 IG Grundkompetenzen Stellungnahme zum Entwurf des Bundesgesetzes über die Weiterbildung (WeBiG) Juni 2013 Die IG Grundkompetenzen begrüsst, dass die Förderung der Grundkompetenzen im Weiterbildungsgesetz Einlass findet. Mit der Positionierung des Themas Grundkompetenzen als eigenen Abschnitt erhält das Thema das gebührende Gewicht. Wir unterstützen insbesondere die Schaffung von neuen Finanzierungsmöglichkeiten sowie das Bestreben nach mehr Koordination. Vom vorliegenden Gesetzesentwurf ist die IG Grundkompetenzen jedoch enttäuscht. Mit der vorgeschlagenen Regelung wird die Chance verpasst, die dringend benötigten griffigen Rahmenbedingungen für die Förderung der Grundkompetenzen zu schaffen. Die in Art. 13 gewählte Definition der Grundkompetenzen greift eindeutig zu kurz. In Art. 14 fehlt die verbindliche gesetzliche Grundlage für die dringend notwendige ganzheitliche, langfristige, nationale Förderstrategie, für deren Umsetzung und Finanzierung der Bund gemeinsam mit den Kantonen die Verantwortung übernimmt. Schliesslich sind die in der Botschaft in Aussicht gestellten Finanzierungsmöglichkeiten viel zu knapp bemessen. Die IG Grundkompetenzen ist überzeugt, dass auf Grundlage des vorliegenden Gesetzes die zentrale Herausforderung im Bereich der Förderung der Grundkompetenzen, nämlich die massive Erhöhung der Teilnehmerzahlen in spezifischen Förderkursen, nicht erreicht werden kann. Kommentar zu den Artikeln Art. 12 Finanzhilfen an Organisationen der Weiterbildung Im vorliegenden Entwurf sind keine finanziellen Mittel für Projekte im Bereich der Grundkompetenzen mehr vorgesehen. Damit wird es mit den knappen Ressourcen im Rahmen der strukturellen Unterstützungsbeiträge für die Dachorganisationen nicht möglich sein, wichtige Aktivitäten gerade im Bereich der Sensibilisierung aufrechtzuerhalten oder neu zu entwickeln. In den letzten Jahren wurden mehrere innovative und erfolgreiche Projekte durchgeführt. Um diese Aktivitäten auch in Zukunft zu sichern, müssen entweder die Strukturbeiträge für die betroffenen Dachverbände deutlich erhöht werden oder aber es muss zumindest die Möglichkeiten bestehen, diese Aktivitäten über Projekte in die Tat umzusetzen. 1

2 Änderungsvorschlag: Art. 12 Finanzhilfen an Organisationen der Weiterbildung 1. Das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI) kann für Informationsund Koordinationsaufgaben, für die Qualitätssicherung und Qualitätsentwicklung sowie für die Entwicklung der Weiterbildung im Rahmen der bewilligten Kredite Finanzhilfen an Organisationen der Weiterbildung gewähren oder mit ihnen Leistungsvereinbarungen abschliessen. Art. 12 Finanzhilfen an Organisationen der Weiterbildung 1. Das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI) kann für Informations- und Koordinationsaufgaben, für die Qualitätssicherung und Qualitätsentwicklung sowie für die Entwicklung der Weiterbildung im Rahmen der bewilligten Kredite Finanzhilfen an Organisationen der Weiterbildung gewähren oder mit ihnen Leistungsvereinbarungen abschliessen. Es kann ausserdem in den genannten Bereichen Projekte finanzieren. 2. Finanzhilfe an eine Organisation der Weiterbildung wird nur gewährt, wenn die Organisation: a. gesamtschweizerisch tätig ist; und b. nicht gewinnorientiert ist. 2. Finanzhilfe an eine Organisation der Weiterbildung wird nur gewährt, wenn die Organisation: a. gesamtschweizerisch tätig ist; und b. nicht gewinnorientiert ist. 3. Der Bundesrat legt weitere Kriterien für die Gewährung der Finanzhilfen fest. 3. Der Bundesrat legt weitere Kriterien für die Gewährung der Finanzhilfen an Organisationen und Projekte fest. Art. 13 Grundkompetenzen Erwachsener Der vorliegende Gesetzesentwurf definiert die Grundkompetenzen abschliessend und gegenüber dem bisherigen Begriff des Illettrismus wesentlich breiter. Unter Grundkompetenzen Erwachsener wird nicht mehr nur Lesen und Schreiben verstanden, sondern die definierten Grundkompetenzen beinhalten neben grundlegenden Lese- und Schreibfertigkeiten auch Alltagsmathematik sowie Kenntnisse in der Anwendung von Informations- und Kommunikationstechnologien. Die IG Grundkompetenzen unterstützt eine breite Definition grundsätzlich sehr. Aus Sicht der IG Grundkompetenzen wäre es jedoch falsch, im Gesetz eine abschliessende Auflistung von Grundkompetenzen vorzunehmen. Die Anforderungen zur Teilnahme an Gesellschaft und Arbeitsmarkt wandeln sich im Lauf der Zeit. Die Definition der Grundkompetenzen muss diesem Wandel Rechnung tragen und sollte deshalb nicht qua Gesetz in Stein gemeisselt werden. Für die Förderpraxis kann eine Definition auf Verordnungsstufe im Rahmen eines zeitlich befristeten Förderkonzepts vorgenommen werden. Es greift ausserdem zu kurz, die Grundkompetenzen im Gesetz lediglich als Voraussetzung für das lebenslange Lernen zu bezeichnen. Grundkompetenzen sind, wie in der Botschaft bereits festgehalten, die grundlegende Voraussetzung für eine volle Teilnahme an Bildung, in der Gesellschaft, am kulturellen Leben sowie auf dem Arbeitsmarkt. Dies muss bei der Begriffsdefinition erwähnt werden. 2

3 In der Definition der Grundkompetenzen fehlen Sprachkompetenzen sowie die methodischen und sozialen Kompetenzen : Sprachkompetenzen in der lokalen Amtssprache (z.b. Deutsch in der Deutschschweiz) gehören klar zu den Grundkompetenzen. Gerade die Beherrschung der lokalen Amtsprache ist eine unabdingbare Voraussetzung für die Teilnahme am organisierten lebenslangen Lernen. Zu den Grundkompetenzen gehören auch methodische und soziale Kompetenzen wie z.b. Lernkompetenz, Selbstkompetenz (Selbstwahrnehmung und Selbstreflexion), Teamfähigkeit, Organisationskompetenz sowie Medienkompetenz. Diese Kompetenzen sind grundlegende Voraussetzung für die volle Integration in die Gesellschaft sowie den Arbeitsmarkt und damit Grundkompetenzen. Änderungsvorschlag: Art. 13 Begriff 1. Grundkompetenzen Erwachsener sind Voraussetzungen für das lebenslange Lernen und umfassen grundlegende Kenntnisse in den Bereichen: a. Lesen und Schreiben; b. Alltagsmathematik; c. Anwendung von Informations- und Kommunikationstechnologien; 2. Die Anbieterinnen und Anbieter von Kursen zum Erwerb und zum Erhalt von Grundkompetenzen Erwachsener sorgen für eine praxisnahe Ausgestaltung des Angebots, indem sie im Alltag relevante gesellschaftliche, wirtschaftliche und rechtliche Themen in die Vermittlung von Grundkompetenzen Erwachsener einbeziehen. Art. 13 Begriff 1. Unter Grundkompetenzen werden jene Kompetenzen verstanden, die eine erwachsene Person für eine volle und eigenständige Teilnahme in der Gesellschaft und am kulturellen Leben, insbesondere für das lebenslange Lernen und für das Bestehen auf dem Arbeitsmarkt, benötigt. 2. Die Anbieterinnen und Anbieter von Kursen zum Erwerb und zum Erhalt von Grundkompetenzen Erwachsener sorgen für eine praxisnahe Ausgestaltung des Angebots, indem sie im Alltag relevante gesellschaftliche, wirtschaftliche und rechtliche Themen in die Vermittlung von Grundkompetenzen Erwachsener einbeziehen. Art. 13 Begriff (Variante für Abs. 1) 1. Grundkompetenzen Erwachsener sind Voraussetzungen für das lebenslange Lernen und umfassen grundlegende Kenntnisse in den Bereichen: a. Lesen und Schreiben; b. Alltagsmathematik; c. Anwendung von Informations- und Kommunikationstechnologien; d. Sprachkompetenzen in der lokalen Amtssprache e. Methodische und soziale Kompetenzen 2. Die Anbieterinnen und Anbieter von Kursen zum Erwerb und zum Erhalt von Grundkompetenzen Erwachsener sorgen für eine praxisnahe Ausgestaltung des Angebots, indem sie im Alltag relevante gesellschaftliche, wirtschaftliche und rechtliche Themen in die Vermittlung von Grundkompetenzen Erwachsener einbeziehen. 3

4 Art. 14 Ziel Die Grundrichtung dieses in Artikel 14 formulierten Zieles unterstützen wir vollumfänglich. Der Bund soll gemeinsam mit den Kantonen den Erwerb und den Erhalt von ausreichenden Grundkompetenzen bei Erwachsenen fördern. Dies ist nicht nur aus gesellschaftspolitischer Sicht seine Aufgabe, sondern auch volkswirtschaftlich und sozialpolitisch in seinem ureigenen Interesse. Dass mit den Bestimmungen des Weiterbildungsgesetzes insbesondere auch vorhandene Lücken geschlossen werden sollen, ist sehr erfreulich. Den Arbeitgebern kommt bei der Förderung der Grundkompetenzen eine wichtige Rolle zu, da der Grossteil der Erwachsenen mit ungenügenden Grundkompetenzen in den Arbeitsprozess eingebunden ist. Die Arbeitgeber müssen entsprechend explizit in die Pflicht genommen werden. Änderungsvorschlag: Art. 14 Ziel Der Bund setzt sich gemeinsam mit den Kantonen dafür ein, Erwachsenen mit fehlenden Grundkompetenzen den Erwerb von Grundkompetenzen und deren Erhalt zu ermöglichen. Art. 14 Ziel Der Bund setzt sich gemeinsam mit den Kantonen sowie den öffentlichen und privaten Arbeitgebern dafür ein, Erwachsenen mit fehlenden Grundkompetenzen den Erwerb sowie den Erhalt von Grundkompetenzen zu ermöglichen. Art. 15 Zuständigkeit und Koordination Wir begrüssen, dass Art 15. Abs. 1 einen Auffangtatbestand schafft, welcher dem Bund eine subsidiäre Förderkompetenz im Bereich Grundkompetenzen überträgt. Wir sind erfreut, dass die bisher ungenügende interinstitutionelle Abstimmung sowie die Zusammenarbeit zwischen Bund und Kantonen durch mehr Koordination verbessert werden sollen (Art. 15. Abs 2). Dazu empfehlen wir dringend die Schaffung eines Organs von Bund und Kantonen, das die wichtigen Partner einbezieht, nämlich die öffentlichen und privaten Arbeitgeber und die Organisationen, die im Bereich der Grundkompetenzen national tätig sind (Art. 15, Abs. 3). Für die Koordination der Massnahmen von Bund, Kantonen und weiteren Akteuren braucht es aber nicht nur eine verbesserte Koordination, sondern eine nationale ganzheitliche, langfristige, nationale Förderstrategie, für deren Umsetzung und Finanzierung der Bund gemeinsam mit den Kantonen die Verantwortung übernimmt. Die Strategie muss unter Berücksichtigung der bestehenden Spezialgesetze des Bundes sowie der kantonalen Gesetzgebung sicherstellen, dass das in Art. 14 formulierte Ziel keine leere Versprechung bleibt. Die Strategie muss insbesondere sicherstellen, dass ein flächendeckendes, zielgruppenspezifisches und gut zugängliches Angebot an Bildungsmassnahmen im Bereich Grundkompetenzen besteht und die Teilnahme an diesen Bildungsangeboten durch geeignete übergeordnete Massnahmen, insbesondere im Bereich der Sensibilisierung, massiv gesteigert wird. 4

5 Die Finanzierung von übergeordneten Massnahmen (z.b. Sensibilisierung) muss geklärt und gesichert sein. Der angestrebte Fokus auf die nachfrageorientierte Finanzierung und die Ermöglichung von Angeboten greift zu kurz. Stattdessen müssen insbesondere auch Massnahmen unterstützt werden, welche die Nachfrage an sich steigern (z.b. Sensibilisierungskampagnen). Änderungsvorschlag: Art. 15 Zuständigkeit und Koordination 1. Bund und Kantone fördern den Erwerb und den Erhalt von Grundkompetenzen Erwachsener im Rahmen ihrer Zuständigkeit. 2. Sie stellen die interinstitutionelle Zusammenarbeit bei der Entwicklung und Durchführung von Angeboten zum Erwerb und zum Erhalt von Grundkompetenzen Erwachsener sicher und koordinieren deren Förderung Art. 15 Zuständigkeit und nationale Strategie 1. Bund und Kantone fördern den Erwerb und den Erhalt von Grundkompetenzen Erwachsener im Rahmen ihrer Zuständigkeit. 2. Sie stellen die interinstitutionelle Zusammenarbeit bei der Entwicklung und Durchführung von Angeboten zum Erwerb und zum Erhalt von Grundkompetenzen Erwachsener sicher und koordinieren die Förderung im Rahmen einer nationalen Strategie. Die Strategie regelt die Umsetzung und Finanzierung der übergeordneten Fördermassnahmen. 3. Ein gemeinsames Organ von Bund und Kantonen unterstützt die Erarbeitung, Umsetzung und Evaluation der nationalen Strategie. Einsitz nehmen auch die Sozialpartner und die Interessenverbände im Bereich der Grundkompetenzen. Art. 16 Finanzhilfen an die Kantone Wir begrüssen, dass das SBFI zusätzlich zu den Spezialgesetzen Beiträge an die Kantone gewährt. Aus unserer Sicht sind die für die Förderung der Grundkompetenzen Erwachsener vorgesehenen Ressourcen die Achillesferse der Vorlage. Angesichts der sehr hohen Anzahl von Betroffenen sowie der jährlich verursachten sozialen und wirtschaftlichen Kosten von über einer Milliarde Franken war das staatliche Engagement im Bereich Grundkompetenzen Erwachsener bisher äusserst bescheiden. Eine ausreichende Finanzierung ist jedoch absolut zwingend für die Erreichung des in Artikel 14 festgehaltenen Ziels. Die zur Zielerreichung notwendigen Massnahmen sind auch entsprechend zu finanzieren und in einem Umfang zu ergreifen, welcher ausreichend ist, die nötige Breitenwirkung zu erzielen und eine entscheidende Verbesserung der Rahmenbedingungen für die Förderung der Grundkompetenzen zu erreichen. Wir schlagen einen Fonds vor, der den Kantonen Anreiz zum Engagement bietet, indem pro investiertem Franken ein Franken des Bundes hinzukommt. 5

6 Änderungsvorschlag: Art. 16 Beiträge an die Kantone 1. Das SBFI kann in Ergänzung zu Massnahmen nach der Spezialgesetzgebung Finanzhilfen an die Kantone für die Förderung des Erwerbs und des Erhalts von Grundkompetenzen Erwachsener leisten. 2. Der Bundesrat legt die Kriterien für die Gewährung der Beiträge fest. Art. 16 Beiträge an die Kantone 1. Das SBFI kann zur Umsetzung der nationalen Strategie und in Ergänzung zu Massnahmen nach der Spezialgesetzgebung Beiträge an die Kantone für den Erwerb und den Erhalt von Grundkompetenzen Erwachsener leisten. 2. Der Bundesrat legt die Kriterien für die Gewährung der Beiträge fest. Im Namen der Mitglieder der IG Grundkompetenzen Dr. André Schläfli SVEB Ada Marra, Nationalrätin Schweizer Dachverband Lesen und Schreiben 6

7 IG Grundkompetenzen Die Interessengemeinschaft Grundkompetenzen vertritt 21 Verbände und Organisationen, die sich seit Jahren und mit Nachdruck für die Förderung der Grundkompetenzen in der Schweiz einsetzen. Mitglieder sind die Dachverbände der Weiterbildung, Anbieternetzwerke, InteressenvertreterInnen aus dem Sozialbereich sowie Forschungsinstitutionen (vgl. die Mitgliederliste in der Beilage). Die IG Grundkompetenzen wurde im August 2011 gegründet mit dem Ziel, im Hinblick auf die Erarbeitung des nationalen Weiterbildungsgesetzes WeBiG, auf die Wichtigkeit und Notwendigkeit der Förderung der Grundkompetenzen von Erwachsenen hinzuweisen. Die IG Grundkompetenzen fordert, dass das Weiterbildungsgesetz konkrete Bestimmungen enthält, welche die Grundlage für die Verbesserung der Rahmenbedingungen im Bereich der Förderung der Grundkompetenzen in der Schweiz legen. Mitglieder der IG Grundkompetenzen (Stand Juni 2013) Schweizerischer Verband für Weiterbildung SVEB Schweizerischer Dachverband Lesen und Schreiben CFC - Conferenza della Svizzera italiana per la formazione continua degli adulti Coordination Romande pour la formation de base des adultes (CR-FBA) Arbeitsintegration Schweiz Arbeitskreis Deutsch als Fremdsprache AkDaF Elternbildung CH Verband der Schweizerischen Volkshochschulen VSV FHNW, Pädagogische Hochschule, Zentrum Lesen Stiftung ECAP EB Zürich UNIA Travail.Suisse Schweizerischer Gewerkschaftsbund Fachstelle Bildung im Strafvollzug BiSt Schweizerische Konferenz Sozialhilfe SKOS Dachverband Schweizer Lehrerinnen und Lehrer LCH Netzwerk Alltagsmathematik KAGEB Erwachsenenbildung K5 Basler Kurszentrum für Menschen aus fünf Kontinenten (K5) MachBar Bildungs-GmbH WBK Dübendorf 7

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