Lösungshinweise. Steuerfachwirte Prüfung 2016

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1 ErtragSt Klausur 1 / Dr. Jule Putz / Lösung 0 Lösungshinweise Steuerfachwirte Prüfung 2016 Nr. Name und Schwerpunkt Wertung Einkommensteuer 1. Dr. Jule Putz (Einnahmenüberschussrechnung) Beurteilung Betriebseinnahmen und -ausgaben, Kfz- Privatnutzung, berichtigter Gewinn [30] 2. Günther Schmidkoweit (Vermietung eines Grundstücks / GewB + VuV) Rechtliche Beurteilung zur Ermittlung der AK des Betriebsgrundstücks, Ermittlung AK Aufteilung eigewerblich, Arbeitnehmerwohnung, Arzt-Praxis, eigene Wohnung, Ermittlung der Einkünfte [40] 3. Rainer Zufall [16] Einkünfte aus Gewerbebetrieb; Teilbetriebsveräußerung, Teileinkünfteverfahren 4. Jürgen Funke [14] Betriebsvermögensvergleich; Betriebsaufgabe

2 ErtragSt Klausur 1 / Dr. Jule Putz / Lösung 1 Rz. Lösung Nr. 1 Dr. Jule Putz (Einnahmenüberschussrechnung) 01 Mit ihrer Tätigkeit als Tierärztin erzielt Jule Putz Einkünfte aus selbständiger Arbeit isv 18 (1) Nr. 1 EStG (sog Katalogberuf). Besteuerungsgrundlage ist der Gewinn; 2 (2) Nr. 1 EStG. Er darf von Freiberuflern durch Gegenüberstellung der Betriebseinnahmen und der Betriebsausgaben ermittelt werden, 4 (3) EStG, eine Pflicht zur Buchführung besteht nicht; 140, 141 AO sind negativ. 02 Tz.1 Die Honorarzahlungen sind typische Betriebseinnahmen. Sie sind in dem Jahr zu erfassen, in dem sie zugeflossen sind; 11 (1) EStG. Das ist bei Barzahlung die Übergabe des Geldes und bei Banküberweisung die Gutschrift auf dem Konto. Die in den Rechnungsbeträgen enthaltene Umsatzsteuer ist ebenfalls eine betrieblich veranlasste Einnahme (die an das FA abgeführte Umsatzsteuer-Zahllast ist entsprechend BA); 11 (1) S. 1 EStG; H 9b. Gewinnermittlung nach... EStH. 03 Tz.2 Ein Scheck wird grundsätzlich wie Bargeld behandelt, dh der Übergang der wirtschaftlichen Verfügungsmacht über den Geldwert wird bereits für den Tag der Entgegennahme des Schecks angenommen, weil der Steuerpflichtige den Scheck theoretisch sofort einlösen könnte; 11 (1) EStG, H 11. Scheck EStH. Richtiger Ansatz als Betriebseinnahmen ihv Tz.3 Am Jahresende ausstehende Forderungen sind nicht zu berücksichtigen, weil die betreffenden Geldbeträge noch nicht zugeflossen sind. 05 Tz.4 Die unentgeltliche Behandlung des Hundes führt nicht zu fiktiven BE. Jule hat aus privaten Gründen ihre eigene Arbeitskraft dem Betrieb "entnommen". Durch Entnahmen darf zwar der Gewinn nicht gemindert werden. Die eigene Arbeitskraft kann aber nicht Gegenstand einer Entnahme im Sinne des Gesetzes sein; 4 (1) S. 2 EStG; R 4.3 (4) EStR. Der Betriebsinhaber kann also nicht so behandelt werden, als hätte er den üblichen Rechnungspreis verlangt. Umsatzsteuerlich handelt es sich um einen Fall von 3 (9a) Nr. 2 UStG, Bemessungsgrundlage sind grundsätzlich die bei Ausführung der Leistung entstandenen Kosten; 10 (4) Nr. 3 UStG. Lt. Sachverhalt sind keine Kosten entstanden, somit ist die Bemessungsgrundlage gleich 0.

3 ErtragSt Klausur 1 / Dr. Jule Putz / Lösung 2 06 Tz.5 Das Medikament kann dagegen entnommen werden. Die Entnahme ist mit dem Teilwert anzusetzen; 6 (1) Nr. 4 EStG. Der Begriff des Teilwerts wird in 6 (1) Nr. 1 S. 3 EStG erläutert; vgl auch R 6.7 EStR. Ein Erwerber der ganzen Tierarztpraxis würde für Ärztemuster, die jeder Tierarzt unentgeltlich bekommt, nichts bezahlen. Deswegen ist der Teilwert des Medikaments Null. 07 Tz.6 Die Miete für die Praxisräume ist ebenfalls Betriebsausgabe. Obwohl die Miete für Januar 2016 schon 2015 geleistet worden ist, wird die Zahlung dem Jahr 2016 zugerechnet, weil es sich um eine regelmäßig wiederkehrende Ausgabe isv 11 (2) S. 2 EStG handelt, die kurze Zeit (10 Tage) vor Beginn des Kalenderjahres bezahlt worden ist, zu dem sie wirtschaftlich gehört; H 11. Kurze Zeit EStH. Entsprechend wird die am gezahlte Miete für Januar 2015 als Betriebsausgabe dem Jahr 2015 zugerechnet. Es bleibt also bei 12 Monatsmieten im Jahr Tz.7 Die Anschaffungskosten für die Medikamente sind Betriebsausgaben, die bereits bei Zahlung voll erfasst werden müssen; 11 (2) S. 1 EStG. Es spielt keine Rolle, ob die Medikamente am Jahresende noch vorhanden sind. Da auch die AK für die unbrauchbar gewordenen Medikamente bei Zahlung als Betriebsausgabe erfasst wurden, kann insoweit nicht noch einmal eine Betriebsausgabe erfasst werden. Kürzung der Betriebsausgaben um Tz.8 a) Kfz-Kosten: Die Autos gehören zum notwendigen Betriebsvermögen, weil sie überwiegend (= zu mehr als 50 %) (R 4.2 (1) S. 4 EStR) betrieblich genutzt werden. Sie sind dem Anlagevermögen zuzurechnen, weil sie dem Betrieb zum dauernden Gebrauch zu dienen bestimmt sind. Sie sind abnutzbar. Die AK solcher Wirtschaftsgüter sind auf die Nutzungsdauer zu verteilen, wenn die Nutzungsdauer länger als ein Jahr ist; 4 (3) S. 3 EStG ivm 7 (1) EStG. Die AfA gehört zu den Betriebsausgaben; R 4.5 (3) EStR. Bemessungsgrundlage für die AfA sind die AK. Anschaffung Vorsteuerabzug: ; die abziehbare Vorsteuer gehört nicht zu den Anschaffungskosten; 9b (1) EStG. AfA-Bemessungsgrundlage somit : 4 Jahre = 25 % x 6/12,./ Die Vorsteuer aus dem Kauf und die ausgewiesene Vorsteuer der laufenden Betriebskosten sind als BA gesondert (vgl folgend c) zu berücksichtigen ( ).

4 ErtragSt Klausur 1 / Dr. Jule Putz / Lösung 3 Das alte Auto ist bis zum im Betrieb genutzt worden. Deswegen gehört die AfA, die bis zum anfällt, ebenfalls zu den Betriebsausgaben. Jahres-AfA lt Sachverhalt davon 6/12 = Der Erlös aus dem Verkauf von Betriebsvermögen gehört zu den Betriebseinnahmen; vgl auch R 4.5 (3) EStR. Da das alte Auto zu 100 % Betriebsvermögen war (obwohl es nur zu 70 % betrieblich genutzt wurde!), ist der gesamte Verkaufserlös steuerpflichtig: : 1,19 = ,71, darauf entfallende USt 19 % 2.235,29. Da sowohl der Nettoerlös als auch die USt zu den Betriebseinnahmen zählen, ist eine Berichtigung nicht erforderlich. 10 Gleichzeitig ist aber der noch nicht abgeschriebene Teil der AK als BA zu erfassen, sobald das Wirtschaftsgut aus dem Betriebsvermögen ausscheidet: Restwert zum = davon AfA 6 Monate = Restwert zum = Neben der AfA sind die laufenden Betriebskosten der Autos als Betriebsausgaben zu erfassen, also die Nettokosten ihv = ; die ausgewiesene USt ist als BA gesondert (vgl folgend c) zu berücksichtigen. Die mit den beiden Autos zusammenhängenden Aufzeichnungen sind wie folgt zu berichtigen: bisher erfasst berichtigt AfA neuer PKW AfA ( ) Restwert alter PKW Restwert Kosten Kosten Summe VorSt (gesondert) 589 Summen Kürzung der Betriebsausgaben um b) Kfz-Privatnutzung: Für beide Fahrzeuge gilt: Privatnutzung ist Entnahme isd 4 (1) S. 2 EStG, die nach 6 (1) Nr. 4 S. 2 EStG zu bewerten ist, und eine der sonstigen Leistung gegen Entgelt gleichgestellte unentgeltliche Wertabgabe nach 3 (9a) Nr. 1 UStG; Bemessungsgrundlage sind die entstandenen Kosten, aus denen die Kosten ohne Vorsteuerabzug auszuscheiden sind; 10 (4) Nr. 2 UStG. Soweit in die Bemessungsgrundlage für die unentgeltliche Wertabgabe auch die Anschaffungskosten einfließen, ist der Berichtigungszeitraum nach 15a (1) UStG zu beachten. Eine kürzere Verwendungsdauer (laut Sachverhalt 4 Jahre) ist entsprechend zu berücksichtigen; 15a (5) S. 2 UStG; Beck StE /2 Tz. 2.2.

5 ErtragSt Klausur 1 / Dr. Jule Putz / Lösung 4 PKW alt: Keine Zuordnung der Betriebskosten zu Alt- / Neu-Fahrzeug. Deshalb aus Vereinfachungsgründen: Kosten netto davon 1/ AfA für den Alt-PKW Gesamtkosten Kosten ohne VorStAbzug: AfA (Kauf von Privatperson) Haftpflichtversicherung 500 davon 1/2 250 Kasko 120 davon 1/2 60 Rechtsschutz 80 davon 1/2 40 Kfz-Steuer 300 davon 1/ BMG x 30 % % USt % v Entnahme Privatnutzung Alt-Pkw Pkw neu: Kosten netto davon 1/ AfA Gesamtkosten Kosten ohne VorStAbzug: Haftpflichtversicherung 500 davon 1/2 250 Kasko 120 davon 1/2 60 Rechtsschutz 80 davon 1/2 40 Kfz-Steuer 300 davon 1/ BMG x 30 % % USt % v Entnahme Privatnutzung Neu-Pkw Entnahme gesamt ( ) = fiktive BE c) Vorsteuer Vorsteuerbeträge, die gem 9b (1) EStG nicht zu den AK oder HK eines Wirtschaftsgutes gehören, werden im Zeitpunkt der Zahlung als Betriebsausgabe angesetzt. somit: Vorsteuer aus Pkw-Kauf, Berücksichtigung erst in Vorsteuer aus lfd Kosten, Berücksichtigung in 2015 (bereits unter a) berücksichtigt) 589

6 ErtragSt Klausur 1 / Dr. Jule Putz / Lösung 5 13 Tz.9 Die Stühle für das Wartezimmer gehören ebenfalls zum abnutzbaren beweglichen AV; sie haben eine ND von mehr als einem Jahr. Jule kann die AK aber entgegen 7 (1) EStG sofort im Jahr der Anschaffung als BA geltend machen, weil die AK vermindert um einen darin enthaltenen Vorsteuerbetrag 410 pro Stuhl nicht übersteigen; 6 (2) S. 1 EStG. Die Stühle sind selbständig und einzeln nutzbar und damit keine Sacheinheit, auch wenn sie baugleich sind; 6 (2) S. 2 EStG. Die Anwendung des 6 (2) EStG ist auch im Rahmen des 4 (3) EStG zwingend; 4 (3) S. 3 EStG. Die Absetzung der AK erfolgt nach dem Wortlaut des 6 (2) EStG bereits im Jahr der Anschaffung, nicht erst im Jahr der Zahlung. Da die Anschaffungskosten des einzelnen Stuhles 150 nicht übersteigen, brauchen sie nicht in ein laufend zu führendes Verzeichnis aufgenommen zu werden; 6 (2) S. 4 EStG. Die Vorsteuer, die nicht zu den AK gehört, ist auch hier eine BA eigener Art, für die das Abflussprinzip gilt; 11 (2) S. 1 EStG. Sie kann deswegen erst im Jahr 2016 als BA angesetzt werden. Kürzung der Betriebsausgaben um Tz.10 Die an das Finanzamt abgeführten Umsatzsteuerzahllasten gehören zu den BA. Deswegen hat Jule die USt-Vorauszahlungen zu Recht abgezogen. Hinweis Die Umsatzsteuervorauszahlung ist eine regelmäßig wiederkehrenden Einnahme/Ausgabe, 11 EStG, H 11 Umsatzsteuervorauszahlungen EStH. Da Jule Dauerfristverlängerung gewährt wurde, sind die Vorauszahlungen lt. SV richtig erfasst. Die Umsatzsteuer für das IV. Quartal ist jeweils am des Folgejahres und damit außerhalb der kurzen Zeit fällig. 15 Tz Tz.12 Ein Forderungsausfall ist bei der Gewinnermittlung nach 4 (3) EStG nicht zu berücksichtigen, weil kein Betrag abgeflossen ist; 11 (2) S. 2 EStG. Kürzung der Betriebsausgaben um Schuldzinsen sind BA, soweit sie mit Betriebsvermögen zusammenhängen. Das ist hier nicht der Fall, weil Dr. Jule Putz das Haus lt. Sachverhalt nicht betrieblich nutzt; R 4.2 (1) EStR. Kürzung der Betriebsausgaben um

7 ErtragSt Klausur 1 / Dr. Jule Putz / Lösung 6 17 Zusammenstellung der Berichtigungen: Tz vorläufiger Gewinn Tz verdorbene Medikamente Tz 8a Kfz-Kosten Tz 8b Kfz-Privatnutzung Tz Stühle (Vorsteuer) Tz Forderungsausfall Tz Schuldzinsen berichtigter Gewinn

8 ErtragSt Klausur 1 / Dr. Jule Putz / Lösung 7 Lösung Nr. 2 Günther Schmidkoweit (Vermietung eines Grundstücks) Zu 1a) Rechtliche Beurteilung zur Ermittlung der Anschaffungskosten des Betriebsgrundstücks 20 Das Grundstück (insgesamt 600 qm) ist nach den Grundsätzen des R 4.2 (4) EStR wie folgt aufzuteilen: 21 Erdgeschoss (eigenbetrieblich genutzt) notwendiges Betriebsvermögen; R 4.2 (7) EStR 200 qm Obergeschoss notwendiges Betriebsvermögen - Lager, R 4.2 (7) EStR 50 qm Arbeitnehmer-Wohnung, H 4.2 (7) Vermietung an Arbeitnehmer,... EStH, da lt SV betriebliche Gründe für die Vermietung an die Konditorin maßgeblich waren. Die Wohnung gehört zum eigenbetrieblich genutzten Gebäudeteil; R 4.2 (4) S. 2 EStR. 100 qm notwendiges Betriebsvermögen insgesamt 350 qm Obergeschoss (fremde gewerbliche Zwecke) ggf. gewillkürtes Betriebsvermögen; mögliches Wahlrecht entsprechend Aufgabenstellung ausgeübt zugunsten des Privatvermögens, R 4.2 (9) EStR. Der Stpfl will gar keine vernünftigen wirtschaftlichen Gründe für das Vorliegen von gewillkürtem BV darlegen qm 24 Dachgeschoss (eigene Wohnzwecke) notwendiges Privatvermögen R 4.2 (1) S. 5, (9) EStR Privatvermögen insgesamt 100 qm 250 qm

9 ErtragSt Klausur 1 / Dr. Jule Putz / Lösung 8 Zu 1 b) Ermittlung der Anschaffungskosten 25 Ein Vorsteuerabzug steht GS lediglich für das Erdgeschoss sowie für die Lagerfläche im ersten Obergeschoss - insgesamt 250 qm - zu, weil nur insoweit eine Nutzung im Zusammenhang mit steuerpflichtigen Umsätzen erfolgt; 15 (1) Nr. 1 UStG. 26 Hinsichtlich der Nutzung zu Wohnzwecken (Arbeitnehmerwohnung im 1. Obergeschoss scheidet ein Vorsteuerabzug mangels Verwendung zu steuerpflichtigen Umsätzen aus; 15 (2) Nr. 1 UStG, eine Option zur Umsatzsteuerpflicht ist nicht möglich, weil der Leistungsempfänger kein Unternehmer ist; 9 (1) UStG. 27 Eine Option zur Erzielung umsatzsteuerpflichtiger Umsätze im zweiten Obergeschoss ist nicht zulässig, 9 (2) UStG, weil der Kinderarzt steuerfreie Umsätze nach 4 Nr. 14 UStG ausführt, die den Vorsteuerabzug ausschließen, und es sich nicht um einen Altbau handelt; vgl auch 27 (2) Nr. 3 UStG. Das Dachgeschoss kann GS dem umsatzsteuerlichen Unternehmensvermögen (nicht Betriebsvermögen!) zuordnen; vgl A 15.2 (21) UStAE. Der Vorsteuerabzug ist jedoch ausgeschlossen, soweit die Eingangsleistungen nicht auf die unternehmerische Verwendung entfallen; 15 (1b) UStG. GS kann die selbstgenutzte Wohnung aber auch dem Privatvermögen zuordnen; vgl A 15.2 (21) UStAE Nr. 2c UStR. In diesem Falle ist die Privatnutzung umsatzsteuerlich unbeachtlich; ein Vorsteuerabzug aus den auf das Dachgeschoss entfallenden Kosten ist nicht zulässig, weil die Leistungen nicht für sein Unternehmen bezogen sind; 15 (1) Nr. 1 UStG negativ. Sofern die Vorsteuer abziehbar ist, gehört sie nicht zu den Anschaffungskosten. 9b (1) EStG. Hinweis Diese 2. Lösung ist im Rahmen einer Ertragsteuerklausur immer zu bevorzugen, weil sie rechnerisch weit weniger aufwendig ist und sich aus umsatzsteuerlicher Sicht aus der Zuordnung zum Unternehmensvermögen erheblicher Beratungsbedarf ergibt (vgl hierzu Seelig-Urteil ).

10 ErtragSt Klausur 1 / Dr. Jule Putz / Lösung 9 28 Ermittlung der Anschaffungskosten (Zahlenwerk) in Gesamt eigengewerblich 250/600 Arbeitnehmer- Wohnung 100/600 Arzt-Praxis 150/600 eigene Wohnung 100/600 Kaufpreis Grunderwerbsteuer Notar Notar/Gerichtskosten Eigentumsumschreibung Vorsteuer gesamt, 9b (1) EStG (475) (als Vorsteuer abzugsfähig) Summe Anschaffungskosten abzügl Grund und Boden 30 % Anschaffungskosten Gebäude

11 ErtragSt Klausur 1 / Dr. Jule Putz / Lösungen Zu 1 c) Ermittlung der Einkünfte vorläufig lt Aufgabenstellung Einnahmen: Erdgeschoss 1. Obergeschoss - Büroräume - Arbeitnehmerwohnung (1.600 x 2) Gewerbebetrieb V + V 350/ / Obergeschoss (4.165 x 2) Summe der Einnahmen Betriebsausgaben bzw Werbungskosten: 1. Notarkosten für Grundschuldeintragung 500./. 292./ Gerichtskosten für Grundschuldeintragung 500./. 292./ lfd Grundstückskosten / / Schuldzinsen / / Disagio , Abfluss 2015, 11 (2) S. 3 EStG gilt nicht für ein marktübliches Disagio; 11 (2) S. 4 EStG./ Verteilung auf Laufzeit des Darlehens; 250 (3) S. 2 HGB ivm einem Rechnungsabgrenzungsposten 5 (5) Nr. 1 EStG 350/600 von = Zinsbindung 10 Jahre = 120 Monate in 2015: 2/120./. 584 Hinweis Da Schmidtkoweit bilanziert, hat die Umsatzsteuer keine Auswirkung auf den Gewinn.

12 ErtragSt Klausur 1 / Dr. Jule Putz / Lösungen 11 Gewerbebetrieb V + V 350/ / Umsatzsteuer/Notarkosten Grundschuldeintragg. 95 als Vorsteuer abzuziehen (250/600) 39,58 Rest 350/600 55,42 nicht abziehb. davon BA = 100/600 v. 95./. 15,83 WK = 150/600./. 23,76 Der Rest = 100/600 v. 95,-- = 15,83 entfällt auf die eigene Wohnung Probe: 39,58+15,83+23,76+15,83=95,00 7. Abschreibungen: Erdgeschoss u. 1. OG (Büro) AK = (4) Nr. 1 EStG 3 % für 2 Monate./ OG (AN-Wohnung) AK = (4) Nr. 2a EStG 2 % AfA für 2 Monate./ OG (Arztpraxis) AK = (4) Nr. 2a EStG 2 % für 2 Monate./. 617 Einkünfte aus Gewerbebetrieb 15 (1) Nr. 1 EStG Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung 21 (1) Nr. 1 EStG./ Summe der Einkünfte

13 ErtragSt Klausur 1 / Dr. Jule Putz / Lösungen 12 Lösung Nr. 3 Rainer Zufall Einkünfte Tutti-Frutti-Früchtehandel 30 Mit seinem Einzelunternehmen erzielt Rainer Zufall Einkünfte aus Gewerbebetrieb, 15 (1) Nr. 1 EStG. Der vorläufige Gewinn beträgt zu a): 31 Der Investitionsabzugsbetrag gem 7g (1) EStG ist auch für einen PKW zu berücksichtigen, der zu 5 % privat genutzt werden wird. Eine fast ausschließliche betriebliche Nutzung im Sinne des 7g (1) Nr. 2b EStG liegt vor, wenn der private Nutzungsanteil höchstens 10 % beträgt. 32 Rainer Zufall hat die geplante Anschaffung des PKWs korrekt behandelt, insbesondere hat er dem Finanzamt das Investitionsvorhaben erläutert; eine Änderung des vorläufigen Gewinns ist nicht erforderlich; Beck StE 1 7g/5 Rz. 6. zu b): 33 Grundsätzlich wäre die Bildung einer 7g-Rücklage (Investitionsabzugsbetrag) für die genannten Geräte möglich. Sie muss jedoch außerhalb der Buchführung gebildet werden. 34 Rainer Zufall hätte die geplanten Anschaffungen in den beim Finanzamt einzureichenden Unterlagen ihrer Funktion nach zu benennen und die Höhe der voraussichtlichen Anschaffungskosten anzugeben; 7g (1) Nr. 3 EStG. Gegen diese Grundsätze hat Rainer Zufall verstoßen; Beck StE 1 7g/5 Rz. 5 e. Gewinnauswirkung

14 ErtragSt Klausur 1 / Dr. Jule Putz / Lösungen 13 zu c): 35 Bei der Beteiligung an der Kiwi-GmbH handelt es sich um Betriebsvermögen. Hieraus folgt, dass Dividenden ebenfalls den Einkünften aus Gewerbebetrieb zuzuordnen sind, 20 (1) Nr. 1, (8) EStG (Subsidiaritätsprinzip). Durch den Kapitalertragsteuerabzug gilt die Einkommensteuer auf die Kapitalerträge nicht als abgegolten; 43 (5) S. 2 EStG. Diese sind nach dem Teileinkünfteverfahren zu berücksichtigen; 3 Nr. 40d, 3 Nr. 40 S. 2 EStG. 36 Die Berücksichtigung erfolgt brutto ( 12 Nr. 3 EStG); der Auszahlungsbetrag ist nicht maßgebend: x 60 % abzüglich Schuldzinsen, ebenfalls zu 60 % 3c (2) EStG./ Zwischensumme bereits als Ertrag im vorläufigen Gewinn berücksichtigt: 7.362,50 bereits als Aufwand berücksichtigte Schuldzinsen./ , ,50 Gewinnauswirkung./. 563 Hinweis Die Kürzung im Rahmen des Teileinkünfteverfahrens erfolgt im Wege der außerbilanziellen Hinzu- bzw. Abrechnung. zu d): Veräußerung der Beteiligung an der Kiwi-GmbH 38 Die das gesamte Nennkapital umfassende Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft gilt als Teilbetrieb; 16 (1) Nr. 1 S. 2 EStG. Rainer Zufall hält die Beteiligung in seinem Betriebsvermögen und ist der alleinige Gesellschafter; der Gewinn, den er aus der Veräußerung der Beteiligung erzielt, gehört somit zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb; 16 (1) Nr. 1 EStG 39 Der Veräußerungsgewinn ist bereits im Jahre 2015 entstanden, 16 (2) EStG; auf den Zufluss kommt es nicht an.

15 ErtragSt Klausur 1 / Dr. Jule Putz / Lösungen 14 Berechnung Veräußerungspreis: zu 60 %; 3 Nr. 40b EStG abzüglich Wert des Betriebsvermögens: zu 60 %, 3c (2) EStG./ Gewinn Freibetrag, 16 (4) EStG (Rainer Zufall hat das 55. Lebensjahr vollendet) Veräußerungsgewinn unschädlicher Gewinn./ schädlicher Kürzungsbetrag./ verbleibender Freibetrag./ steuerpflichtiger Veräußerungsgewinn Es handelt sich nicht um außerordentliche Einkünfte gem 34 (2) Nr. 1 EStG, weil der Gewinn dem Teileinkünfteverfahren unterliegt; 34 (2) Nr HS EStG. Einkünfte aus Gewerbebetrieb

16 ErtragSt Klausur 1 / Dr. Jule Putz / Lösungen 15 Lösung Nr. 4 Jürgen Funke Einkünfte aus Gewerbebetrieb Elektrohandel 50 a) Lfd. Einkünfte, 15 (1) Nr. 1 EStG vom : Diese sind durch Betriebsvermögensvergleich wie folgt zu ermitteln BV BV Unterschiedsbetrag./ Entnahmen - Arztkosten Einlagen - ESt-Erstattung./ b) Betriebsaufgabe, 16 EStG./ / Die Einstellung des Betriebes und die Veräußerung des BV ist im vorliegenden Sachverhalt nicht als Betriebsveräußerung isd 16 (1) S. 1 Nr. 1 EStG, sondern als Betriebsaufgabe nach 16 (3) S. 1 EStG zu behandeln, weil die wesentlichen Betriebsgrundlagen (insbesondere das bebaute Grundstück) nicht alle einheitlich an denselben Erwerber veräußert wurden, so dass der Betrieb von diesem als wirtschaftlicher Organismus fortgeführt werden könnte; vgl R 16 (1) EStR. Die einkommensteuerlichen Folgen sind jedoch bei Betriebsveräußerung und Betriebsaufgabe gleich; 16 (3) S. 1 EStG Aufgabegewinn, 16 (3) S. 3 EStG: Veräußerung: Grundstück sonstiges BV Summe BV / Aufgabegewinn /. Freibetrag, 16 (4) EStG: 52 Obwohl J. Funke das 55. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist ihm der Freibetrag von zu gewähren, weil er den Betrieb wegen dauernder Berufsunfähigkeit aufgegeben hat, 16 (4) S. 1 EStG. Aufgabegewinn Karenzbetrag, 16 (4) S. 3 EStG./ Kürzungsbetrag (schädlich) Freibetrag, 16 (4) S. 1 EStG Kürzungsbetrag (schädlich)./ restlicher Freibetrag Aufgabegewinn Freibetrag/Rest./ Steuerpflichtiger Aufgabegewinn Einkünfte aus Gewerbebetrieb = Summe der Einkünfte

17 ErtragSt Klausur 1 / Dr. Jule Putz / Lösungen Für den Veräußerungsgewinn wird von Amts wegen die Steuerermäßigung nach 34 (1) EStG gewährt, die sog. Fünftelregelung. 56 Funke erfüllt die Voraussetzungen des 34 (3) EStG. Auf Antrag kann auf den Veräußerungsgewinn 56 % vom durchschnittlichen Steuersatz, mindestens jedoch 14 % angewandt werden. Zu beachten ist dabei aber, dass diese Steuerermäßigung ebenso wie der Freibetrag nach 16 (4) EStG dem Steuerpflichtigen nur einmal im Leben zu gewähren ist. Da Funke noch relativ jung ist, wäre zu überlegen, ob es überhaupt sinnvoll ist, für diese Betriebsaufgabe den Freibetrag der ohnehin fast ganz abgeschmolzen ist und/oder die Steuerermäßigung nach 34 (3) EStG zu beanspruchen.

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