- Werden künftig alle Banken über einen Kamm geschoren oder gibt es Ausnahmen?

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1 Basel II Neue Anforderungen an das Risikomanagement einer Kreditgenossenschaft im Spannungsfeld zwischen betriebswirtschaftlicher Notwendigkeit und Überregulierung I. Sehr geehrter Herr Prof. Rösner, sehr geehrter Herr Prof. Hartmann-Wendels, meine sehr verehrten Damen und Herren, seit Veröffentlichung des 1. Konsultationspapieres im Jahr 1999 nimmt die Diskussion um Basel II einen breiten Raum in der öffentlichen Diskussion ein. Schlagworte wie Rating, bonitätsabhängiges Pricing und die Furcht vor steigenden Kreditzinsen und damit die Gefährdung der Kreditfinanzierung der mittelständischen Wirtschaft beherrschen seit dieser Zeit Diskussionsrunden und Presseveröffentlichungen. Mitunter war gar vom Teufelswerk oder dem Damoklesschwert Basel II die Rede. Die Fokussierung auf mögliche quantitative Auswirkungen der Eigenkapitalanforderungen an die Kreditinstitute hat die eigentlich zentrale Botschaft von Basel II, nämlich die Weiterentwicklung der Risikomanagementverfahren von Banken und die damit einhergehenden qualitativen Anforderungen der neuen Eigenkapitalregeln, weitgehend in den Hintergrund gedrängt. Erst in den letzten Monaten, insbesondere mit Veröffentlichung der Mindestanforderungen für das Risikomanagement von Kreditinstituten (MaRisk) im Dezember letzten Jahres, tritt dieser Aspekt wieder stärker in den Vordergrund. - Werden künftig alle Banken über einen Kamm geschoren oder gibt es Ausnahmen? - Sind diese Regelungen nur für große Banken mit komplexen Risikostrukturen notwendig?

2 - Führen sie zur Überbürokratisierung für fest in der Region verwurzelte Volks- und Raiffeisenbanken mit überschaubaren Strukturen und kalkulierbaren Risiken? - Beinhalten die qualitativen Anforderungen von Basel II nur Risiken oder bieten sie auch Chancen für Kreditgenossenschaften? Dies sind nur einige Fragstellungen, die in Bankenkreisen und der Fachwelt nicht nur unter bankbetrieblichen, sondern auch unter volkswirtschaftlichen Aspekten diskutiert werden, zumal insbesondere in den USA eine differenzierte oder zeitlich verzögerte Anwendung der neuen bankaufsichtlichen Vorschriften immer wieder erwogen wird. Bevor ich mich mit diesen Fragen en detail auseinandersetze, möchte ich Ihnen kurz darstellen, wo wir zurzeit mit der nationalen Umsetzung von Basel II stehen. II. Der Rat der Wirtschafts- und Finanzminister der EU (Ecofin) hat die Richtlinien zur Umsetzung der Eigenmittelregeln Basel II im Herbst letzten Jahres verabschiedet. Der Beschlussfassung im Parlament ging eine intensive Diskussion mit den Verbänden der Kreditwirtschaft voraus, die in zahlreichen Änderungsanträgen zum Richtlinienentwurf mündete. Im Rahmen der Sitzung des Europäischen Parlaments am 28. September 2005 wurden viele dieser Änderungsanträge behandelt und angenommen. Die deutsche Position im Parlament sowie in den anderen EU-Institutionen war geprägt von der Beachtung der Interessen von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) sowie von kleineren Banken. Zu den wichtigsten Änderungen des Parlaments gehört für den genossenschaftlichen Finanzverbund, dass in der EU-Richtlinie die Null-Prozentgewichtung von gruppeninternen Krediten vorgesehen ist: Banken müssen mithin ihre Forderungen an andere Banken innerhalb eines Verbundes nicht mit Eigenkapital hinterlegen. Seite 2 von 18

3 Mit der Verabschiedung hat das Regelwerk auf europäischer Ebene die letzte Hürde genommen. Ab jetzt stehen die Mitgliedsstaaten der EU in der Pflicht: Sie müssen die europäischen Vorgaben in 2006 in nationales Recht umsetzen. Meine Damen und Herren, Sie wissen, das gilt auch für die 0-% Eigenkapitalunterlegung von verbundinternen Krediten. Ich rechne hier durchaus mit Gegenwehr. Die Messe ist an diesem Punkt noch nicht gelesen. Maßgeblich sind die auf EU-Ebene entwickelten Richtlinien CRD (Capital Requirements Directive Eigenkapitalrichtlinie) und CAD III (Capital Adequacy Directive - Kapitaladäquanzrichtlinie). Hierzulande wird Basel II bzw. die Eigenkapitalrichtlinie zu Änderungen des Kreditwesengesetzes (KWG) und der Groß- und Millionenkreditverordnung sowie zu einer neuen Solvabilitätsverordnung welche den jetzigen Grundsatz I ersetzen wird führen. Nach heutigem Stand wird sich der Bundestag im März 2006 erstmalig mit dem Gesamtpaket befassen, welches wie in Basel II und der EU- Richtlinie vorgesehen - zum 1. Januar 2007 in Kraft treten wird. Für Institute, die das Wahlrecht der CRD in Anspruch nehmen und den jetzigen Grundsatz I auch in 2007 anwenden, erlauben die EU-rechtlichen Vorgaben einen Anwendungsaufschub bis zum Da davon auszugehen ist, dass bei der überwiegenden Zahl der Kreditgenossenschaften bis Ende 2007 noch der alte Grundsatz I zur Anwendung kommen wird, haben unsere Mitgliedsinstitute mithin gut zwei Jahre Zeit, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen. III. Wie Ihnen sicherlich bekannt ist, basiert das Baseler Regelwerk und mithin die EU-Richtlinie auf 3 Säulen. Im Fokus der öffentlichen Diskussion standen bislang insbesondere die Mindestkapitalanforderung der ersten Säule und deren quantitativen Auswirkungen. Seite 3 von 18

4 Graphik1: Die drei Säulen von Basel II I II III Mindestkapitalanforderungen Überprüfungsverfahren der Bankenaufsicht Marktdisziplin Kreditrisiken Marktrisiken operationelle Risiken Beurteilung der Risikoschätzungen der Banken Erweiterung der Offenlegungspflichten Eigenkapital als Puffer gegen Risiken, d.h. Begrenzung der Wahrscheinlichkeit einer Bankeninsolvenz über einen vordefinierten Zeitraum Stärkere Ausrichtung der Eigenkapitalanforderungen am tatsächlichen Risiko bzw. an betriebswirtschaftlichen Konzepten zur Risikobemessung und Kapitalallokation RWGV/ Die verschiedenen Überlegungen und Ansätze zur Bestimmung der Eigenmittelanforderungen an Kredit gebende Banken sind bestens dokumentiert. Eine detaillierte Darstellung und Bewertung der einzelnen Ansätze würden den Rahmen der heutigen Veranstaltung sprengen. Zum Verständnis der nachfolgenden Diskussion möchte ich daher nur einige Elemente in Erinnerung rufen. Die große Errungenschaft der Mindestkapitalanforderungen nach Basel II ist, dass diese im Gegensatz zum bisherigen Grundsatz I bei der Kreditrisikomessung den Kreditinstituten kein starres Einheitskorsett oktroyiert, sondern dank einer Menu- Auswahl zwischen dem einfachen Standardverfahren und komplexen, auf internen Ratings basierenden Verfahren den individuellen Bedürfnissen von Banken unterschiedlichster Größe, Geschäftsstruktur und Risiken Rechnung tragen. Im Rahmen dieser Neuregelung soll beispielsweise die Bemessungsgrundlage zur Eigenkapitalunterlegung von den (individuellen) Ausfallwahrscheinlichkeiten der Seite 4 von 18

5 Kreditnehmer abhängen können, die mittels interner Ratingsysteme der Banken ermittelt werden. Hiermit wird eine risikogerechte Formulierung der Eigenkapitalanforderungen im Sinne einer optimierten Risikopufferfunktion zur Begrenzung des Insolvenzrisikos einer Bank angestrebt. In der Diskussion der letzten Jahre wurde immer wieder kritisch angemerkt, dass Basel II insbesondere im Kreditgeschäft mit kleineren und mittleren Unternehmen zu höheren Kreditkonditionen führt. Lassen Sie mich hierzu einige Anmerkungen machen, da insbesondere diese Klientel den Kundenstamm von Volks- und Raiffeisenbanken darstellt. Im Baseler Regelwerk selbst finden sich keine Vorschriften zur Kreditbepreisung. Generell gilt aber, dass höhere Risiken höhere Zinsen bedingen und bewirken müssen, ansonsten kommt es im Ergebnis zu Quersubventionierungen zwischen guten und schlechten Bonitäten. Wenn die Bank bei einem schlechten Rating mehr Eigenkapital für einen Kredit vorhalten muss, erhöhen sich die Eigenmittelkosten. Um dies zu kompensieren, werden die Kreditkonditionen u.a. in Abhängigkeit der entstehenden Eigenkapitalkosten entsprechend angepasst. Grundsätzlich können sich somit veränderte bankaufsichtliche Eigenkapital- Unterlegungsbeträge mehr oder weniger stark auf die Kundenkondition auswirken. Bei den genossenschaftlichen Kreditinstituten wurden mit den Fortschritten im Kreditrisikomanagement der letzten Jahre vieles von Basel II vorweggenommen. Schon heute gestalten viele (größere) Genossenschaftsbanken ihre Eigenmittelunterlegung weniger nach regulatorischen als nach ökonomischen Gesichtspunkten und berücksichtigen dies neben den Risikoprämien in ihren Kreditkonditionen. Eine Bank macht in diesem Fall nichts anderes als ein Versicherungsunternehmen. Bei den KfZ-Versicherungen haben wir uns längst an risikoorientierte Beiträge gewöhnt. Ein 18jährige GTI-Fahrer aus Longerich zahlt höhere Prämien als ein 50jähriger Mercedes-Fahrer aus Marienburg. Seite 5 von 18

6 Die Banken und Sparkassen haben künftig die Möglichkeit, Kredite an Unternehmen dem Privatkundensegment zuzuordnen - vorausgesetzt, das Gesamtengagement der Bank gegenüber dem Kunden beträgt nicht mehr als 1 Mio.. Dies führt zu einer erheblichen Absenkung der Kapitalanforderungen für Mittelstandskredite gegenüber den früheren Planungen und oft sogar gegenüber der heute geltenden Regelung ist die Folge (bis zu -1/3; im Durchschnitt -7,5%). Ob und in welchem Ausmaß sich ein verändertes Eigenkapitalerfordernis auf die individuellen Kreditzinssätze niederschlägt, hängt daher vor allem davon ab, inwieweit die Kreditinstitute bereit sind, günstigere Eigenkapitalanforderungen bei Mittelstandskrediten an die Kundschaft weiterzugeben. Dies wird aber auch bestimmt vom internen Risikomanagement der Bank und ebenso von den Kräften auf dem Kreditmarkt selbst, sprich von der Konkurrenzsituation am Markt. Lassen Sie mich an dieser Stelle mit aller Deutlichkeit klarstellen: von kleinen und mittleren Genossenschaftsbanken erwarte ich nicht, dass sie die erheblichen Aufwendungen für die Modellierung, Implementierung und die behördlich Abnahme komplexer interner Verfahren auf sich nehmen, nur um ihre regulatorischen Eigenmittelanforderungen evaluieren zu können. Hier bietet der Standardansatz unserer Banken hinreichende Vorteile. Nicht nur Volks- und Raiffeisenbanken hegen berechtigte Zweifel, ob der erhebliche Aufwand für IRB-Verfahren ö- konomisch lohnt. IV. Meine Damen und Herren, lassen Sie unseren Blick richten auf die beiden anderen Säulen des Regelwerks. Ziel der dritten Säule ist die Stärkung der Marktdisziplin durch die vermehrte Offenlegung von Informationen im Rahmen der externen Rechnungslegung der Banken (z.b. Jahresabschlüsse, Quartalsberichte oder Lageberichte). Im Zusammenhang mit Anforderungen aus der ersten und zweiten Säule soll eine wirksame Offenlegung sicherstellen, dass die Marktteilnehmer einen besseren Einblick in das Seite 6 von 18

7 Risikoprofil und die Angemessenheit der Eigenkapitalausstattung einer Bank gewinnen. Der hier erforderliche Aufwand und die entstehenden Kosten sind nicht zu unterschätzen. V. Die größten Anforderungen an die bankinterne Umsetzung von Basel II ergeben sich aus der Säule II. Sie fordert zum einen die institutsinterne Auseinandersetzung mit den vorhandenen und potenziellen Risiken einer Bank. Damit entfalten sie direkte Wirkungen auf die internen Kontroll- und Steuerungsprozesse der Kreditinstitute. Jede Bank ob groß oder klein - muss sich den neuen Anforderungen stellen und eine Basel-II-konforme Risikokultur entwickeln. Zum anderen wendet sich die Säule II an die Aufsichtsinstanzen und beinhaltet auch Vorgaben zum Prozess der aufsichtlichen Überprüfung der institutsinternen Maßnahmen und zu den aufsichtsrechtlichen Sanktionsmaßnahmen. Aus dem Baseler Rahmenpapier zur zweiten Säule lassen sich Schlüsselaktivitäten für Kreditinstitute ablesen, deren Umsetzung sich bei genauerer Betrachtung alles andere als trivial darstellt: 1. Die Kreditinstitute müssen künftig über ein unternehmensinternes Risikomanagementsystem verfügen, um alle Risiken erkennen zu können, die mit ihren Geschäftsaktivitäten verbunden sind. 2. Das Management der Kapitalallokation wird durch die Anforderungen von Basel II wesentlich anspruchsvoller und muss auf allen relevanten Geschäftsebenen aktiv gestaltet werden können. 3. Die Orientierung des bankinternen Risikomanagements und controllings kann sich nicht mehr nur an den regulatorischen Mindestanforderungen ausrichten, sondern muss betriebswirtschaftlichen Grundsät- Seite 7 von 18

8 zen folgen. Ziel ist die Ermittlung des ökonomischen Eigenkapitalbedarfs. Diese qualitativen Anforderungen an den Prozess des Risikomanagements und des Nachweises der Angemessenheit der Eigenmittelausstattung bei den Banken sowie der Überwachung dieses Prozesses durch die Bankenaufsicht manifestiert sich in vier zentralen Grundsätzen des Baseler Regelwerks. Diese werden in der europäischen Umsetzung näher konkretisiert. Zu diesem Zweck wird der Supervisory Review Process (SRP) des Baseler Rahmenwerkes in 2 Teilbereiche untergliedert: Der Internal Capital Adequacy Assessment Process (ICAAP, Prozess zur Ermittlung der internen angemessenen Eigenkapitalausstattung) soll institutsinterne Vorgaben und Verfahren zur Erkennung, Beurteilung und Steuerung von Risiken umfassen (Grundsatz 1). Die Verantwortung über den ICAAP liegt bei der Geschäftsleitung und dem obersten Verwaltungsorgan eines Kreditinstitutes und soll sicherstellen, dass eine der Risikosituation des Instituts entsprechendes Eigenkapital vorgehalten wird (Grundsatz 3). Der Supervisory Review and Evaluation Process (SREP, Bankaufsichtsrechtlicher E- valuierungsprozess) beinhaltet einen umfänglichen aufsichtlichen Überprüfungsprozess. Mit seiner Hilfe sollen die Bankenaufsichtsinstanzen, die Risikosituation eines Kreditinstituts abschätzen, den institutsinternen ICAAP im Hinblick auf die Angemessenheit und Zuverlässigkeit beurteilen und, falls notwendig, die erforderlichen Maßnahmen ergreifen. Beides, Grundsätze und europäische Umsetzung, lassen sich gemeinsam in folgender Matrix darstellen: Seite 8 von 18

9 Graphik2: Die vier zentralen Grundsätze des Baseler Regelwerkes ICAAP Internal Capital Adequacy Assessment Process - Pflichten des Instituts - Grundsatz I Einführen eines Verfahrens zur Beurteilung der angemessenen Eigenkapitalausstattung im Verhältnis zu ihrem Risikoprofil/Strategie durch die Bank Risikoein- Beurteilung Berichtswesen Überwachung schätzung der Kapitalaus- durch die ausstattung Geschäftsleitung Internes Kontrollsystem Grundsatz III Ggf. Vorhalten von höheren Eigenmitteln als die aufsichtsrechtlich geforderten durch die Bank Bankinterne Motivation (z.b. Anforderungen w/externem Rating) Volatilität des Geschäftsvolumens/der Geschäftsstruktur Probleme der kurzfristigen Kapitalaufnahme Aufsichtsrechtliche Sanktionen bei Unterschreiten der Mindestquote Bankspezifische Risiken, die nicht in Säule I berücksichtigt sind SREP Supervisory Review and Evaluation Process - Pflichten der Aufsicht - Grundsatz II Überprüfung und Bewertung der bankinternen Beurteilung und Strategien zur angemessenen Eigenkapitalausstattung durch die Aufsicht Vor-Ort-Prüfungen Gespräche mit Bankmanagement Prüfung eingereichter Unterlagen Arbeitsergebnisse externer Prüfer Regelmäßige Berichterstattung Grundsatz IV Frühe Intervention durch die Aufsicht bei Gefährdung der Einhaltung der Mindestanforderungen Verstärkte Überwachung der Bank Aufforderung zur Verbesserung der Prozesse Zusätzliche (Mindest-)Kapitalanforderungen Aufforderung zur Änderung der Kapital-/Risikostruktur Verbot der Ausschüttung/Dividendenzahlung RWGV/ VI. Bundesbank und BaFin betonen immer wieder ihr Bemühen, kleinere und mittlere Institute mit den neuen Regelungen nicht zu überlasten, so auch zuletzt im Begleitschreiben zu den MaRisk. Das im Baseler Regelwerk verankerte Prinzip der doppelten Proportionalität gebietet dies: Der ICAAP muss proportional zur Größe, zum Geschäftsvolumen und zur Risikostruktur, der SREP muss proportional zur Ausgestaltung der bankinternen Prozesse erfolgen. An diesen Vorgaben werden wir die Aufsicht messen und sie immer wieder daran erinnern. Eine Genossenschaftsbank ist nun mal keine Großbank, also muss die Aufsicht für kleinere Institute auch andere Instrumentarien nutzen. Es gilt: nicht mit Kanonen auf Spatzen schießen! Ich halte das Prinzip der doppelten Proportionalität für die zentrale Botschaft im qualitativen Umsetzungsprozess. Ohne diese Vorgabe würde Basel II eine strukturbildende Wirkung auf die Kreditwirtschaft ausüben. Es entstünde der Zwang zur Größe und zur Fusion. Damit würde das marktwirtschaftliche Prinzip, nach Seite 9 von 18

10 dem wirtschaftspolitische Rahmenbedingungen möglichst neutral wirken sollten, ausgehebelt. Als Prüfungs- und Interessenverband wird der RWGV mit besonderem Augenmerk darauf achten, dass dieser häufig formulierte Grundsatz keine leere Luftblase darstellt, sondern ganz konkret mit Leben gefüllt wird, sowohl von den Banken als auch von der Aufsicht. VII. Mit der Einführung des SREP wandelt sich die bankaufsichtliche Philosophie: die rein quantitative off-site Aufsicht vom Schreibtisch aus wird ergänzt durch die on-site Aufsicht vor Ort mit einer ganzheitlichen Risikobetrachtung. Die Aufsichtsbehörden werden ihren Fokus verstärkt auf die Überprüfung der Qualität der strukturellen Beschaffenheit der einzelnen Institute richten. Dass dieser Supervisory Review Process nur auf Basis bestimmter qualitativer Rahmenvorgaben durchgeführt werden kann, liegt auf der Hand. Die deutsche Finanzaufsicht hat sich entschieden, diese Vorgaben sowie andere qualitative Elemente aus den MaK, MaH und MaIR in einem integrierten Regelwerk, den so genannten Mindestanforderungen an das Risikomanagement der Kreditinstitute (MaRisk), zusammenzuführen, welche im Dezember letzten Jahres veröffentlicht wurden. Die MaRisk decken die bank-bezogene Seite der nationalen Umsetzung aus der zweiten Säule Basel II ab. Gleichzeitig sollen die MaRisk die Grundsätze des 25 a KWG hinsichtlich einer ordnungsgemäßen Geschäftsorganisation und angemessenen internen Kontrollverfahren im Sinne einer best-pratice-betrachtung weiter konkretisieren. Demzufolge lehnen sie sich auch an die Terminologie dieser Vorschrift an. Die MaRisk modifizieren und fassen die bisherigen Mindestanforderungen an das Handelsgeschäft (MaH), das Kreditgeschäft (MaK) und an die interne Revision (MaIR) zusammen, regeln verschiedene Schnittstellen zwischen den bisherigen Seite 10 von 18

11 Mindestanforderungen und stellen neue qualitative Anforderungen, für die bislang in Deutschland noch keine Rahmenvorgaben existieren. Ergänzend zu den bestehenden aufsichtsrechtlichen Vorschriften ergeben sich nun zusätzliche Anforderungen im Bereich der Liquiditätssteuerung und der Ermittlung der Risikotragfähigkeit (Zusammenführung aller Risiken). Erstmalig stehen auch die operationellen Risiken sowie die Messung von Zinsänderungsrisiken auf Gesamtinstitutsebene im Fokus der Aufsicht. Im Blickwinkel der neuen MaRisk steht insbesondere die Integration des ICAAP. Er erfordert, dass die Institute ein ihrem Risikoprofil entsprechendes internes Kapital bereithalten, um eventuell eintretende Risiken abdecken zu können. Das interne Kapital eines Instituts fungiert dabei über seine Funktion als reine Risiko-Deckungsgröße hinaus auch als eine interne Steuerungsgröße. Der ICAAP beinhaltet daher eine umfassende Bewertung aller materiellen Risiken. Stark vereinfacht dargestellt, müssen von der Bank Schlussfolgerungen über die Höhe der Eigenmittel im Verhältnis zu Risikoprofil, Strategien und Businessplänen gezogen und Maßnahmen für das Beibehalten der Höhe der Eigenmittel festgelegt werden. Zur Umsetzung dieser Anforderungen in den MaRisk wird auf das Konzept der Risikotragfähigkeit abgestellt. Diese Risikotragfähigkeit wird durch eine ausreichende Unterlegung der Risiken mit internem Kapital (Risikodeckungsmasse) erreicht und ist im Rahmen der Festlegung der Geschäftsstrategie zu berücksichtigen. Des Weiteren soll die Größe der Risikotragfähigkeit bei den Risikosteuerungs- und Risikocontrollingprozessen berücksichtigt werden. Diese Anforderungen sind im deutschen Aufsichtsrecht nicht neu. Die MaK fordern beispielsweise, dass eine Kreditrisikostrategie und Maßnahmen zur Steuerung der Risiken im Kreditgeschäft auf Basis der Risikotragfähigkeit festgelegt werden. Ähnliche Anforderungen sind auch in den MaH bezüglich der Ausgestaltung von Limitsystemen enthalten. Man kann also festhalten, dass sich die deutschen Institute durch die Aufnahme des ICAAP in die MaRisk nicht gänzlich auf Seite 11 von 18

12 aufsichtsrechtlichem Neuland bewegen, wohl aber gewisse Anpassungen vornehmen müssen. Beispielsweise verfügen unsere Genossenschaftsbanken nicht erst seit VR- Control, dem genossenschaftlichen barwertigen Gesamtbanksteuerungskonzept, sondern bereits mit der MaH-Einführung über ein Limitsystem, welches neben den Adressausfallrisiken auch die Zinsänderungsrisiken auf Gesamtbankebene ins Verhältnis zum Risikodeckungspotenzial setzt. Dagegen sind für die Berücksichtigung operationeller und Liquiditätsrisiken entsprechende Erweiterungen erforderlich. Ich gehe davon aus, dass die Umsetzung der MaRisk für unsere Banken keine unüberwindbaren Hürden aufstellt, zumal der Verbund stark über das bei der Ba- Fin eingerichtete Fachgremium in die Erarbeitung der MaRisk eingebunden war und darauf hingewirkt hat, dass die Anforderungen praxisgerecht und flexibel gestaltet werden. Überzogenen Dokumentations- und Rechtfertigungszwängen bei der Inanspruchnahme von Öffnungsklausen durch die Institute konnten z.b. in der Endfassung der MaRisk vermieden werden. VIII. Meine Damen und Herren, last but not least möchte ich mich nun der aufsichtlichen Seite zuwenden und die bestehenden Gefahren eines regulatorischen Overkills beleuchten. Um ihre Aufgaben im Rahmen des SREP zu erfüllen, wird die Bankenaufsicht ein Risikobewertungssystem (RAS) zur internen Ressourcenplanung und zur Identifizierung kritischer Institute vergleichbar einem Ampelfrühwarnsystem nutzen. Das ist sicher zu begrüßen, aber auch hier sollte man genauso mit offenen Karten spielen wie bei der Umsetzung des ICAAP in die MaRisk. Die aufsichtsbezogene Seite, also den SREP, kennen wir nicht. Zwar gibt es bereits auf europäischer Ebene Vorüberlegungen diesbezüglich, wir wissen aber Seite 12 von 18

13 noch nicht, was die deutsche Bankenaufsicht hieraus macht. In der BaFin und der Bundesbank sind die Überlegungen zwar vorangeschritten, leider sind diese aber nicht veröffentlicht. Daher haben wir in den Meinungsbildungsprozess in der deutschen Bankenaufsicht kaum Einblick und nur einen begrenzten Einfluss. Wir sehen es aber als unsere Aufgabe an, hier einen Bewusstseinswandel zu schaffen. Die Überlegungen auf europäischer Ebene lassen erahnen, was auf unsere Institute aufsichtlich im Rahmen des SREP zukommt. Die wesentlichen Aspekte hierbei möchte ich Ihnen kurz aufzeigen. Der bankaufsichtliche Überwachungs- und Evaluierungsprozess soll integraler Bestandteil des allgemeinen risikoorientierten Überwachungsansatzes der Aufsicht sein. Er gilt für alle Kreditinstitute und soll alle wesentlichen Aktivitäten eines Instituts umfassen. Von der Aufsicht wird die Betrachtung aller wesentlichen Risiken und Risikosteuerungssysteme verlangt. Ausdrücklich genannt wird die Kompetenz der Aufsicht, Stresstests einzusetzen, um den Bedarf für ein eventuelles frühzeitiges Eingreifen zu eruieren. Aufsichtliche Maßnahmen dürften insbesondere dann ergriffen werden, wenn ein Missverhältnis zwischen den bestehenden Geschäftsrisiken und den vorhandenen Kontroll- bzw. Risikomesssystemen besteht. Als mögliche Maßnahmen werden genannt: die Verpflichtung zum Vorhalten zusätzlichen Eigenkapitals über das vorgeschriebene Mindestniveau, eine Verbesserung der internen Kontrollverfahren und Risikosteuerungssysteme, die Verpflichtung einer speziellen Risikovorsorgepolitik, Seite 13 von 18

14 der besondere Umgang mit speziellen Risikoaktiva im Sinne der regulatorischen Eigenkapitalanforderungen, die Möglichkeit zur Beschränkung der Geschäftstätigkeit in bestimmten Bereichen. Diese Maßnahmen können kumulativ oder fakultativ angewandt werden. Im Gegensatz zur Baseler Rahmenvereinbarung ist eine bestimmte Stufenfolge nicht vorgeschrieben. Eine Überprüfung der aufsichtlichen Bewertung soll formell mindestens jährlich vorgenommen werden. Meine Damen und Herren, Sie sehen, die Bankenaufsicht bekommt also mit dem SREP ein umfangreiches Instrumentarium zur Verfügung gestellt, welches deutlich über die bisherige Aufsichtspraxis hinausgeht. Es stellt neue Anforderungen an das Risikomanagement einer Kreditgenossenschaft, orientiert sich maßgeblich an der betriebswirtschaftlicher Notwendigkeit und schützt - richtig verstanden - auch vor Überregulierung. IX. Damit schließt sich der Kreis. In der Theorie ist Basel II für mich ein Musterbeispiel, wie behördliche Regelungen eigentlich gefasst werden sollten: Soviel Freiheit wie möglich, sowenig Staat wie nötig. Nun kommt es auf die Umsetzung, auf die gelebte Praxis an. Denn wie sagte die berühmte Ruhrgebietsfußballgröße Adi Preißler: Entscheidend ist auf m Platz. Mit Veröffentlichung der MaRisk werden bereits umfängliche und weit reichende Anforderungen an die Banken zur Ausgestaltung ihres Risikomanagements und zur Steuerung von Risiken im Bankgeschäft eingeführt. Wir werden im Interesse unserer Banken und ihrer Kunden sehr darauf achten, dass diese schlank umgesetzt werden. Letztlich darf eine Bank nicht zu stark in ihrer Handlungsfähigkeit Seite 14 von 18

15 eingeschränkt werden. Daher richte ich meinen Appell auch an die anwesenden Banker. Nutzen Sie die Spielräume und Öffnungsklauseln zur unternehmerischen Selbstverantwortung, die Ihnen die MaRisk einräumen. Hierbei wird der RWGV seine Mitgliedsbanken unterstützen, z.b. durch praxisorientierte Informationsveranstaltungen. Dies ist die eine Seite der Medaille! Die andere ist natürlich ebenso wichtig: die schlanke Umsetzung des bankaufsichtlichen Überwachungsprozesses! Die Ermessenspielräume, die dem nationalen Gesetzgeber zur Umsetzung und Konkretisierung von Basel II eingeräumt werden, gilt es mit Augenmaß und Weitsicht auszufüllen. Aus diesem Grunde haben wir entsprechende Forderungen an die politischen Entscheidungsträger erhoben, den SREP in Deutschland auf den Kerninhalt zu konzentrieren. Im Ergebnis hat sich die Wirtschaftsministerkonferenz der Länder am 13. und 14. Dezember 2005 einstimmig dafür ausgesprochen, dem Abbau der Überregulierung in der Finanzaufsicht hohe Priorität einzuräumen. Die Aufsicht darf nicht in die geschäftspolitische Autonomie eines Bankvorstandes eingreifen. Sie muss sich darauf beschränken, zu überprüfen, ob eine Bank auf Basis der Vorgaben der MaRisk - in der Lage ist, mit den von ihr verwendeten Methoden und Prozessen ihre Risikoposition zu bestimmen und zu prüfen, ob diese in Einklang mit den Mindestkapitalanforderungen der Säule 1 steht. Nicht mehr und nicht weniger. Dabei kann es u.a. nicht darum gehen, dass die Bank im Sinne einer umgekehrten Beweislast der Aufsicht hinreichend darzulegen hat, dass ihre interne Kapitalbeurteilung umfassend und den bestehenden Risiken angemessen ist. Vielmehr muss die Bankenaufsicht der Bank nachweisen, dass diese nicht in der Lage ist, ihre Risiken angemessen zu steuern. Die geschäftspolitische Verantwortung einer Bank liegt ausschließlich bei den Organen eines Kreditinstituts. Bei erkennbaren Fehlentwicklungen muss die Ban- Seite 15 von 18

16 kenaufsicht der Bank Impulse zur Verbesserung der internen Kontrollverfahren und Risikosteuerungssysteme geben und als ultima Ratio die Bank zum Vorhalten zusätzlichen Eigenkapitals über das gesetzlich vorgeschriebene Mindestniveau hinaus verpflichten. Es wäre aber geradezu fatal, der Bankenaufsicht Eingriffe in die autonome Geschäftspolitik der Bank zu ermöglichen. Das Prinzip der doppelten Proportionalität muss gewahrt bleiben, um insbesondere kleine und mittlere Banken vor unverhältnismäßig hohen Anforderungen an ihr Risikomanagement und damit vor einem nicht vertretbaren bürokratischen Aufwand wirksam zu bewahren. Es kann nicht sein, dass wie geschehen eine Bank mit einer Bilanzsumme von 80 Mio. EUR in 40 Manntagen zum Preis von EUR geprüft wurde. Das geht an die Substanz. Eine qualitativ hochwertige Bankenaufsicht ist in unser aller Interesse. Sie sichert das Vertrauen in die Kreditwirtschaft und schafft damit eine notwendige Bedingung für ein erfolgreiches Agieren am Markt. Daran besteht kein Zweifel, dies ist Konsens in der Kreditwirtschaft. Aber die Bankenaufsicht darf nicht in ein Extrem verfallen. Sie muss eingebettet sein in ein System der Eigenverantwortung, die ohne Frage existiert: Einerseits in Form der unternehmerischen Verantwortung - unseren Banker entwickeln ihr Risikomanagement aus eigenem Interesse - und andererseits in Form der Verbundhaftung. Die erzwungene Neufassung des 18 KWG ist ein gutes Beispiel für eine moderne Bankenaufsicht mit Augenmaß. Sie muss unternehmerische Freiräume ermöglichen und darf nicht zu einem Gängelband mutieren. Dies, meine Damen und Herren, ist keine rein akademische Betrachtung. Sie wissen: In manchem unserer Mitgliedsunternehmen gibt eine Prüferkolonne der anderen die Klinke in die Hand, werden Human- und Finanzressourcen über Gebühr strapaziert. Prüfer werden von Prüfern geprüft. Und auch die Verbände, das muss man selbstkritisch anmerken, verstärken die ein oder andere Entwicklung. Seite 16 von 18

17 Das Vertrauen in die neue Aufsichtsphilosophie wird nicht dadurch gestärkt, dass diese mit den Muskeln spielt und Drohszenarien aufbaut. Das von der BaFin propagierte Junktim Wenn Standardansatz, dann Sonderprüfungen konnte man jedenfalls so verstehen. Es kann nicht sein, dass die Baseler Vorschriften vereinfachte Verfahren wie den Standardansatz ermöglichen, die Methodenwahlfreiheit für kleinere Banken durch Diskriminierung des Standardansatzes aber durch die Hintertür wieder eingeschränkt wird. Die Zahl der nicht anlassbezogenen Sonderprüfungen hat in den letzten Jahren deutlich zugenommen und könnte eine neue Zeitrechnung in der Aufsicht einläuten. Die jüngst angeschlagenen konzilianteren Töne der BaFin lassen allerdings auf eine Rückbesinnung hoffen. Auch die Umsetzung der MaRisk zeugt von einem guten Willen und Verständnis für die Problemlage kleinerer Institute. So gibt es zahlreiche Öffnungsklauseln, die vor allem den kleinen Kreditinstituten Gestaltungsspielräume für individuelle Umsetzungslösungen einräumen. Des Weiteren hat die BaFin die Grenze, ab der ein Kreditinstitut die Regelungen zur Funktionstrennung von Markt und Marktfolge einhalten muss, von 50 Mio. EUR Kreditvolumen auf 100 Mio. EUR Kreditvolumen angehoben. Die mit den MaRisk ausgedehnten Auslegungsspielräume stellen auch die Prüfer vor große Herausforderungen. An die Stelle des bisherigen schematischen Abhakens tritt die intensive Auseinandersetzung mit den individuellen Gegebenheiten und Erwägungen jeder Bank im Rahmen der so genannten Systemprüfungen. Hier ist von Seiten der Prüfer eine Vielzahl von Ermessensentscheidungen zu treffen. Mehr als bislang werden diese damit in die Verantwortung genommen. Zwangsläufig stehen sich damit die Interessen des Prüfers an der eigenen Risikominderung einerseits und das Interesse der geprüften Bank an der uneingeschränkten Nutzung weiterer Auslegungsspielräume konträr gegenüber. Es gibt gute Ansätze, es gibt die Chance eines produktiven Spannungsfeldes zwischen betriebswirtschaftlicher Notwendigkeit und staatlicher Regulierung. Wir sind gefordert, die Umsetzung von Basel II mit einem kritischen Auge zu verfol- Seite 17 von 18

18 gen. Es kommt auch auf uns an, der Aufsicht Handreichungen aus der Praxis zu vermitteln. Ich lade die Vertreter der Aufsicht zur Fortsetzung des konstruktiven Dialogs mit der Genossenschaftsorganisation über die deutsche Umsetzungsrichtlinie zu Basel II ein. Wir werden die Aufsicht aber nicht an ihren Worten, sondern an ihren Taten messen. Alle reden vom Bürokratieabbau, in der Finanzaufsicht darf keine neue Bürokratie entstehen, die überzogen und unangemessen ist. Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Seite 18 von 18

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