Solide finanzielle Basis für die Pensionskassen Eröffnung der Vernehmlassung zum Kantonalen Pensionskassengesetz
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- Friederike Peters
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1 Gemeinsame Medienkonferenz der Erziehungsdirektion und der Finanzdirektion vom 5. Juli 2012 Es gilt das gesprochene Wort Solide finanzielle Basis für die Pensionskassen Eröffnung der Vernehmlassung zum Kantonalen Pensionskassengesetz Referat von Regierungsrat Bernhard Pulver, Erziehungsdirektor des Kantons Bern Sehr geehrte Damen und Herren Werte Medienschaffende Ich begrüsse Sie herzlich zur gemeinsamen Medienkonferenz Solide finanzielle Basis für die Pensionskassen der Erziehungsdirektion und der Finanzdirektion. Folie 1 Welche Kombination von Nutzen und Lasten ist die vorteilhafteste, damit der BPK- und BLVK-Zug sicher durch Tunnels und Kurven des bernischen Schienennetzes fährt? Diese Frage habe ich mir in den letzten Monaten einige Male gestellt. Wenn Sie an die Viadukte und die an Steilhängen liegenden Schienenwege der Montreux- Oberland-Bahnen denken, dann gestaltet sich dieses Unterfangen sicher nicht einfach. Der Zug sollte sorgfältig beladen, ausgewogen, möglichst kundenfreundlich sein und die richtigen Investitionen enthalten, damit er in eine sichere Zukunft fährt. Und vor allem: er sollte den Steuerzahler oder die Steuerzahlerin möglichst wenig kosten. 1. Ausgangslage Ausgangslage Folie 2 Ich möchte Ihnen heute die Vorlage des neuen kantonalen Pensionskassengesetzes PKG vorstellen, welche wir heute in die Vernehmlassung geben. Der neue Gesetzesentwurf fasst die beiden Gesetze über die Bernische Pensionskasse BPK und die Bernische Lehrerversicherungskasse BLVK in einem gemeinsamen Rahmengesetz zusammen. Ein Kernpunkt darin ist, dass der Regierungsrat zwei Varianten zur Vernehmlassung unterbreitet: Ein System der Teilkapitalisierung und eines der Vollkapitalisierung. 1/12
2 Er beabsichtigt, die Vorlage im Frühjahr 2013 zuhanden des Grossen Rates zu verabschieden. Damit kommt er einem Auftrag des Grossen Rates nach hatte dieser dem Regierungsrat den Auftrag erteilt, die Überführung der BPK und BLVK vom Leistungs- ins Beitragsprimat (Begriffe siehe Glossar) in die Wege zu leiten. In den Planungserklärungen vom 2. und 3. April 2008 verlangte er vom Regierungsrat, das Projekt Futura weiterzuführen und den Primatwechsel zu vollziehen. Seit der Erteilung dieses Auftrages durch den Grossen Rat haben sich verschiedene Rahmenbedingungen grundlegend verändert, was zu einer massiven Erweiterung der Fragestellungen führte: Auf Grund der Entwicklung der Finanzmärkte besteht inzwischen bei beiden kantonalen Pensionskassen eine starke Unterdeckung. Auf 1. Januar 2012 ist auf Bundesebene eine Revision des Bundesgesetzes über die berufliche Vorsorge (BVG) in Kraft getreten, die auch öffentlich-rechtliche Kassen unabhängig davon, ob sie über eine Staatsgarantie verfügen oder nicht zum Erreichen eines 100 prozentigen Deckungsgrads innert rund 10 Jahren verpflichtet. Im ersten Halbjahr 2012 hat die Bernische Pensionskasse (BPK) angekündigt, den technischen Zins voraussichtlich auf das Jahr 2013 von 3,5 Prozent auf 2,5 Prozent zu senken. Die BLVK ist diesem Beispiel gefolgt und hat inzwischen eine Senkung auf 3 Prozent auf 1. Januar 2013 beschlossen. Die Festlegung des Zinssatzes liegt in der Kompetenz der beiden Kassen. Die Vorlage ist ein Gesamtpaket: Sie erfüllt in erster Linie den Auftrag des Grossen Rates, den Übergang zum Beitragsprimat vorzunehmen und eine praktikable und mehrheitsfähige Lösung für die bestehende Unterdeckung zu präsentieren. Und: sie muss den neuen BVG-Bestimmungen, der Senkung des technischen Zinssatzes und deren Auswirkungen zwingend Rechnung tragen. Für den Regierungsrat ist es grundlegend, dass die vorliegende Gesetzgebung im Kontext der vom Regierungsrat vorgeschlagenen Lösung der Lohnfrage des Kantonspersonals und der Lehrkräfte gesehen wird. Damit die auf Grund der Senkung des technischen Zinses anstehenden Verschlechterungen der Leistungen in der beruflichen Vorsorge personalpolitisch tragbar sind, ist parallel dazu die Revision des Lehreranstellungs- und des Personalgesetzes zu verabschieden. Wichtig ist: Der Übergang zum Beitragsprimat an sich bringt keine Verschlechterung der Leistungen. Er verschiebt aber die Risiken zu den Arbeitnehmenden. Leistungsverschlechterungen stehen hingegen auf Grund der Senkung des technischen Zinses an. 2/12
3 2. Inhalt der Gesetzesvorlage Vier Themenfelder Folie 3 In meinem Referat möchte ich auf vier Themenfelder eingehen, und zwar auf - Den Übergang zum Beitragsprimat - Die Behebung der heutigen Unterdeckung der beiden Kassen - Die Senkung des technischen Zinssatzes - Die Wertschwankungsreserven (WSR) Die ersten beiden Themenfelder befassen sich mit dem Auftrag des Grossen Rates und werden mit der Gesetzesvorlage erfüllt. Die Fragen 3 und 4 sind aus Sicht des Regierungsrats mit den beiden ersten verknüpft und stehen im Kontext einer Gesamtlösung. Vollkapitalisierung und Teilkapitalisierung Zunächst ganz allgemein dargestellt die beiden Varianten, wie sie vom BVG vorgesehen sind: Die Vorlage sieht in einer Variante die Vollkapitalisierung der Kassen vor. Dies ist das ordentliche, vom BVG vorgegebene System, bei welchem die Vorsorgeleistungen jederzeit zu 100 Prozent durch Vorsorgekapitalien gedeckt sein müssen. Unterdeckungen müssen gemäss neuem BVG auch bei öffentlich-rechtlichen Kassen umgehend saniert werden. Dieses System entspricht der Konzeption der 2. Säule und ist in ihren Auswirkungen bekannt. In der Variante Teilkapitalisierung wird auf eine vollständige Deckung der Vorsorgekapitalien durch Vermögen verzichtet. Die Kasse muss innert 40 Jahren einen Deckungsgrad von mindestens 80 Prozent aufweisen und dieser muss anschliessend gehalten werden (Zieldeckungsgrad). Zur Erreichung dieses Ziels ist ein Finanzierungsplan zu erstellen. Der Ausgangsdeckungsgrad kann unter Einbezug der Wertschwankungsreserven bestimmt werden. Ausserdem muss die Teilkapitalisierung mit einer umfassenden Staatsgarantie verbunden werden. Diese beinhaltet die Leistungen der obligatorischen und überobligatorischen Vorsorge und gilt insbesondere auch für die angeschlossenen Organisationen. Klar ist, dass trotz Unterdeckung die Austrittsleistungen der austretenden Versicherten zu 100 Prozent ausgerichtet werden müssen. Dies gilt auch bei der Kündigung von Verträgen der angeschlossenen Organisationen, sogenannten Teilliquidationen. Für den Kanton könnten bei Teilliquidationen sehr hohe Kosten entstehen, die heute kaum bezifferbar und fast nicht budgetierbar sind. Bei einer Teilkapitalisierung schieben die Kassen eine Schuld vor sich her. Aber sie ist als Variante kurzfristig günstiger, da keine Sanierungsmassnahmen ergriffen werden müssen. Weil davon auszugehen ist, dass die Bilanzsummen der Kassen auch in Zukunft weiter wachsen werden, steigt die Schuld nominell an. Die Teilkapitalisierung hat gegenüber der Vollkapitalisierung den personalpolitischen Vorteil, dass vorerst keine Sanierungsmassnahmen ergriffen werden müssen, weil die Deckungsgrade über 80 Prozent liegen und damit nach wie vor WSR gebildet werden können. Für eine perennierende (dauerhaft existierende) Kasse eines Staatswesens scheint eine Teilkapitalisierung vertretbar. Allerdings ist darauf hinzuweisen, dass diese personalpolitischen Vorteile der Teilkapitalisierung mit einer wachsenden Pensionskassenverschuldung (Unterdeckung) bezahlt werden müssen. 3/12
4 In der Folge nun zu jedem der erwähnten vier Themenfelder die konkreten Vorschläge des Regierungsrates. In 2.1 und 2.2 unterscheiden sich die beiden Vorlagen nicht. 2.1 Übergang zum Beitragsprimat Übergang zum Beitragsprimat Folie 4 Mit dem Beitragsprimat wird die berufliche Vorsorge der Versicherten bei der BPK und der BLVK den aktuellen wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Verhältnissen angepasst. Ziel ist, ein zeitgemässes und flexibles Vorsorgesystem zu schaffen, das der veränderten Lebens- und Arbeitsgestaltung Rechnung trägt. Beide Pensionskassen werden auf den 1. Januar 2015 ins Beitragsprimat überführt. (siehe Begriffserklärungen im Glossar) Das Beitragsprimat bietet bei voller Beitragsdauer und bei Eintreffen der Grundannahmen langfristige nominale 1 Lohnentwicklung von 1,5 Prozent pro Jahr, langfristige Realverzinsung von 2 Prozent gesamthaft die gleichen Leistungen wie im Leistungsprimat. Dabei bleibt auch die Gesamthöhe der Beiträge gleich. Angestrebt wird demnach weiterhin eine Rente von 60 Prozent des letzten versicherten Lohns. Dieses Leistungsziel ist jedoch im Beitragsprimat nicht mehr garantiert: Ist die Lohnentwicklung höher als 1,5 Prozent, so steigt zwar die Rente nominell wegen höheren Beitragszahlungen an, sie erreicht jedoch nicht mehr 60 Prozent des letzten versicherten Lohnes. Bei einer Lohnentwicklung von weniger als 1,5 Prozent beträgt die Altersrente mit den getroffenen Annahmen mehr als 60 Prozent des letzten versicherten Lohns. Auch Chancen und Risiken der Kapitalmärkte wirken sich direkt auf die Leistungen aus. Die Vorlage schafft die heutigen Verdiensterhöhungsbeiträge (VEB) ab, welche im Beitragsprimat unüblich sind und bei vielen angeschlossenen Arbeitgebern wiederholt Probleme auslösten. Im Vergleich zu heute erhalten Angestellte mit konstanter Lohnentwicklung, bzw. ohne grosse Lohnsprünge, im Beitragsprimat gleich grosse oder gar bessere Leistungen. Andererseits erreichen Angestellte mit starken Lohnsteigerungen am Ende der Karriere nicht 60 Prozent ihres letzten Verdienstes als Rente. Sie haben jedoch die Möglichkeit, ihre Lohnerhöhungen individuell zusätzlich einzukaufen. Der Übergang zum Beitragsprimat ist für Arbeitnehmende und Arbeitgeber gesamthaft mit keinen Kostensteigerungen verbunden: Die Summe der ordentlichen Beiträge und der heutigen Verdiensterhöhungsbeiträge im Leistungsprimat entspricht in etwa den ordentlichen Beiträgen im Beitragsprimat, und zwar unter Annahme einer nominalen Lohnentwicklung von 1,5 Prozent. Auch in Bezug auf das Rentenalter, bzw. auf die für eine volle Rente nötige Anzahl Beitragsjahre, ändert der Übergang zum Beitragsprimat nichts: Das Rentenalter bleibt bei der BLVK bei 65 Jahren, bei der BPK bei 63 Jahren und bei der Polizei bei 60 Jahren (Sonderplan). Aber Achtung: Die Senkung des technischen Zinssatzes durch die Kassen kann dies verändern. Die heute bei der BPK existierende kollektiv finanzierte 1 Noch nicht kaufkraftbereinigt oder inflationsbereinigt 4/12
5 Überbrückungsrente (welche die bei der Pensionierung noch fehlende AHV-Rente kompensiert) wird beibehalten. Die Vorlage sieht eine Übergangseinlage von rund 500 Mio. Franken vor. Damit können wir namentlich bei den älteren Versicherten Leistungsverschlechterungen verhindern, welche bei einem Übergang zum Beitragsprimat durch eine andere Verteilung der Beiträge über die Beitragsjahre entstehen würden. Ohne eine solche Übergangseinlage kann ein Primatwechsel nicht fair erfolgen. Die Übergangseinlage entspricht auch einer Forderung der Planungserklärungen des Grossen Rates. Die Übergangseinlage wird erfolgsneutral, d.h. ohne direkte Auswirkungen auf das Ergebnis der Laufenden Rechnung des Kantons, als Rückstellung bilanziert. Die Gutschrift zugunsten der Versicherten erfolgt in zehn jährlichen Tranchen. Arbeitnehmende, die den Kanton vorher verlassen, bekommen die Einlage in Raten gutgeschrieben. Die Ablösung der Rückstellung löst in der Laufenden Rechnung des Kantons Zinskosten von rund CHF 1 Mio. (2016) bis rund 13 Mio. (ab 2026) aus. Insgesamt bringt die Vorlage in Bezug auf den Übergang zum Beitragsprimat eine faire Lösung, welche personalpolitisch und finanzpolitisch tragbar ist. Das Risiko aber auch die Chancen der Anlagemärkte gehen damit auf die Arbeitnehmenden über. Der Leistungsplan ohne Verdiensterhöhungsbeiträge bringt für Mitarbeitende mit starken Lohnsteigerungen tendenziell Nachteile, für sie bleibt aber die Möglichkeit des individuellen Einkaufs bestehen. 5/12
6 2.2 Behebung der heutigen Unterdeckung der beiden Kassen Der Grosse Rat ging bei seiner Planungserklärung im Jahr 2008 davon aus, dass nur bei der BLVK eine Unterdeckung besteht. Per Stichtag 31. Dezember 2011 weisen jedoch sowohl die BLVK wie die BPK eine deutliche Unterdeckung aus. - BPK: CHF 1'426 Mio. (Deckungsgrad 86,1 Prozent) - BLVK: CHF 1'394 Mio. (Deckungsgrad 78,8 Prozent) Das ergibt rund 2,8 Milliarden Franken Deckungslücke. Diese Zahlen basieren auf einem technischen Zinssatz von 3,5 Prozent. Auf den ersten Januar 2012 traten grundlegende Änderungen des Bundesgesetzes über die berufliche Vorsorge (BVG) in Kraft. Diese schreiben vor, dass das dauerhafte Bestehen einer Unterdeckung bei öffentlich-rechtlichen Kassen nicht mehr gestattet ist, und dies selbst bei einer nachweislich gewährten Staatsgarantie. Einzige Ausnahme sind Kassen, die bis Ende 2013 ins System der Teilkapitalisierung überführt werden. Ansonsten ist eine Unterdeckung innert rund 10 Jahren zu sanieren. Die federführende Erziehungsdirektion hat im Verlaufe der Projektarbeiten verschiedene Möglichkeiten geprüft, diese Problematik zu lösen. Dabei stellte sich heraus, dass eine innerhalb von 40 Jahren amortisierbare Schuldanerkennung des Kantons die in personeller und finanzieller Hinsicht tragbarste Lösung darstellt 2. Die Vorlage sieht deshalb sowohl in der Variante Teil- wie in der Variante Vollkapitalisierung eine Schuldanerkennung des Kantons gegenüber beiden Kassen in der Höhe der Unterdeckung vor. Diese Schuldanerkennung wird zum durchschnittlichen Zinssatz für mittel- und langfristige Schulden des Kantons (derzeit 2,5 Prozent) verzinst und innert 40 Jahren amortisiert. Die Berechnung der Unterdeckung, also der Höhe der Schuldanerkennung, erfolgt auf den Stichtag 31. Dezember 2014, und zwar auf der Basis eines technischen Zinses von 3,5 Prozent. Ende letzten Jahres hätte die Höhe der gesamten Schuldanerkennung somit 2'820 Mio CHF betragen. Die Schuldanerkennung wird auf den 1. Januar 2015 erfolgsneutral bilanziert, das heisst, sie wird ohne direkte Auswirkungen auf das Ergebnis der Laufenden Rechnung des Kantons als Rückstellung verbucht. Die Bilanzierung erfolgt nach Möglichkeit im Rahmen der mit der Einführung des Harmonisierten Rechnungsmodells 2 (HRM2/IPSAS) (siehe Glossar) ohnehin notwendigen Bilanzbereinigung. Im Rahmen dieser Umstellung werden 2 Verworfene Alternativen: Eine klassische Sanierung der beiden Kassen innert zehn Jahren würde sowohl den Arbeitgeber wie die Versicherten mit sehr hohen zusätzlichen Beiträgen belasten, was im Kontext der gegenwärtigen Lohnproblematik wie auch der Kantonsfinanzen kaum denkbar ist. Weitergehende Leistungssenkungen zur Sanierung sind namentlich auf Grund der Senkung des technischen Zinses ohnehin nötigen Leistungsreduktionen kaum denkbar. Eine klassische Ausfinanzierung mit einer Geldüberweisung ist finanzpolitisch nicht vorteilhafter, beinhaltet aber die Risiken jeder Anlagepolitik der Kassen. Eine nicht verzinsliche und/oder nicht zu amortisierende Schuldanerkennung scheint nach ersten Abklärungen rechtlich nicht zulässig, da sie faktisch einer Staatsgarantie gleichkommt, welche im Rahmen des neuen BVG nicht mehr von einer Sanierung entbindet. 6/12
7 die Aktiven der Bilanz des Kantons neu bewertet und voraussichtlich um mehrere Milliarden Franken aufgewertet. Die Schuldanerkennung löst in der Laufenden Rechnung voraussichtlich folgende jährliche Zinskosten aus: Behebung der Unterdeckung Folie 5 Jährliche Zinskosten BPK BLVK Total CHF 36 Mio. CHF 35 Mio. CHF 71 Mio. Demgegenüber fallen die heutigen Sanierungsbeiträge des Arbeitgebers in der Höhe von CHF 32 Mio. bei der BLVK weg. Zudem leisten die Gemeinden neu einen Anteil von CHF 9 Mio. jährlich (Entlastung von CHF 41 Mio.). Insgesamt bringt die Behebung der Unterdeckung somit einen - Schuldenanstieg des Kantons von 2,8 Milliarden Franken (Stichtag ) und - eine Nettobelastung der Laufenden Rechnung im Vergleich zu heute von rund 30 Mio. Franken pro Jahr (CHF 71 Mio. abzüglich CHF 41 Mio.). Wird der Technische Zins bei 3,5 Prozent belassen, so haben die beiden Kassen bei der Einführung des Beitragsprimats einen Deckungsgrad von 100 Prozent. Dem Regierungsrat erscheint die Lösung einer Schuldanerkennung aus personal- wie finanzpolitischen Gründen als der gangbarste Weg zur Behebung der heutigen Unterdeckung. Alle anderen Lösungen belasten sowohl den Arbeitgeber wie die Versicherten zu stark. Die vorgeschlagene Lösung führt zu einer unerwünschten zusätzlichen Verschuldung des Kantons. Die zusätzliche Verschuldung wird jedoch dadurch relativiert, dass die Bilanz des Kantons mit dem Übergang zu HRM2/IPSAS auf der Aktivseite stark aufgewertet wird. Der Regierungsrat hat bei der Teilkapitalisierung eine Rückforderungsmöglichkeit (Regress) für die Staatsgarantie in die Vorlage aufgenommen. Die angeschlossenen Betriebe der BPK oder der BLVK müssen bei Vertragsauflösung die vom Kanton garantierte Deckung der Leistungen (Staatsgarantie) zurückerstatten. Die Erziehungsdirektion wird allerdings diese Rückforderungsmöglichkeit während der Vernehmlassung noch rechtlich absichern lassen. 7/12
8 2.3 Senkung des technischen Zinssatzes Senkung des technischen Zinssatzes I Folie Notwendigkeit des technischen Zinssatzes und die Frage der Höhe Der technische Zins (siehe Glossar) ist die langfristige Renditeannahme. Er dient der Pensionskasse zur Berechnung der Vorsorgeverpflichtungen und der notwendigen Vorsorgekapitalien. Ist der technische Zins (also die langfristige Renditeerwartung) tief, braucht es höhere Kapitalien und höhere Beiträge, um die gleiche Vorsorgeleistung zu finanzieren. Die momentan tiefen Renditen auf den Finanzmärkten zwingen die Pensionskassen erneut, den technischen Zins zu überprüfen. Für die Festlegung des technischen Zinses sind zwar die Verwaltungskommissionen zuständig; eine Anpassung der ordentlichen Beiträge erfordert jedoch eine Genehmigung durch den Regierungsrat. Beide Pensionskassen des Kantons haben letzten Herbst angekündigt, den technischen Zinssatz von gegenwärtig 3,5 Prozent auf 3,0 oder 2,5 Prozent senken zu wollen. Die BPK will den technischen Zinssatz voraussichtlich per 1. Januar 2013 auf 2,5 Prozent senken; definitive Entscheide sind für Anfangs Juli angekündigt. Die BLVK hat am 20. Juni 2012 entschieden, den technischen Zins auf den gleichen Zeitpunkt auf 3 Prozent festzusetzen. Aus Sicht des Regierungsrats scheint eine Senkung des technischen Zinses angebracht. Sie widerspiegelt die Tatsache, dass der dritte Beitragszahler, die Anlageerträge, die derzeit versprochenen Leistungen nicht zu finanzieren vermögen. Dabei scheint derzeit eine Senkung auf 3 Prozent sinnvoll. Mit 2,5 Prozent würden die beiden Kassen hingegen einen Alleingang beschreiten, den derzeit keine öffentlich-rechtliche Pensionskasse in der Schweiz gegangen ist Auswirkungen auf die ordentlichen Beiträge Werden für die aktiven Versicherten die gleichen Vorsorgeleistungen angestrebt, so müssen bei einer Senkung des Technischen Zinses die ordentlichen Beiträge angehoben werden. Nach ersten Berechnungen wären pro Jahr im Leistungsprimat folgende zusätzliche Beiträge nötig (die BLVK setzt noch vorhandene Reserven für diesen Zweck ein): Senkung technischer Zins auf 3,0 Prozent 2,5 Prozent BLVK - ca. CHF 17 Mio. Zusätzliche Beiträge AG + AN BPK ca. CHF 9 Mio. ca. CHF 53 Mio. Zusätzliche Beiträge AG + AN Total ca. CHF 9 Mio. ca. CHF 70 Mio. 3 Geplante Senkungen: Kanton ZH von 4,0 auf 3,25 Prozent; Kanton BL von 4,0 auf 3,0 Prozent; Kanton SZ von 4,0 auf 3,0 Prozent. 8/12
9 Eine andere Möglichkeit, den durch die Senkung des technischen Zinses entstehenden zusätzlichen Finanzierungsbedarf aufzufangen, ist eine Leistungsreduktion. Entweder wird eine tiefere Rentenhöhe angestrebt, oder aber die für eine volle Rente nötige Anzahl Beitragsjahre wird erhöht. Faktisch steht eine Anhebung des ordentlichen Rentenalters bei der BPK im Vordergrund. Auch auf Grund der demographischen Entwicklung (steigende Lebenserwartung) würde sich eine Angleichung des Rentenalters der BPK (63 Jahre) an die BLVK (65 Jahre) rechtfertigen. Dabei wäre für die Polizei ein durch höhere Beiträge finanzierter Sonderplan festzulegen, welcher neu ein Rentenalter von 62 Jahren (bisher 60 Jahre) vorsieht. Der Regierungsrat hat der BPK mitgeteilt, dass er eine Erhöhung der Beiträge zur Finanzierung der Senkung des technischen Zinses aus finanz- und personalpolitischen Gründen ablehnt. Zusätzliche Lohnprozente sind weder dem Kantonshaushalt noch den Mitarbeitenden zuzumuten. Die durch die Senkung des technischen Zinses nötige Finanzierung ist durch Massnahmen auf der Leistungsseite aufzufangen. Senkung des technischen Zinssatzes II Folie Auswirkungen auf den Deckungsgrad Bei vollem Leistungserhalt würde sich die Unterdeckung der beiden Kassen erheblich vergrössern, da für die Sicherstellung der laufenden und künftigen Renten mehr Vorsorgekapital nötig ist. Werden die Vorsorgekapitalien der aktiven Versicherten nicht erhöht, so hat dies eine Senkung der Rentenhöhe zur Folge. Dieser Effekt ist umso grösser, je kürzer eine versicherte Person vor dem Rentenalter steht. Das Vorsorgekapital der Rentner muss hingegen zwingend erhöht werden, da laufende Renten nicht gekürzt werden dürfen. Auf Grund der Schuldanerkennung des Kantons steigt der Deckungsgrad der Kassen zunächst auf 100 Prozent (vgl ). Die Senkung des technischen Zinses durch die beiden Kassen würde bei vollem Leistungserhalt nach Berechnungen per 31. Dezember 2011 zu folgender neuen Unterdeckung führen: Senkung technischer Zins auf 3,0 Prozent 2,5 Prozent BLVK ca. CHF 0,50 Mrd. ca. CHF 1,04 Mrd. Anstieg der Unterdeckung (=Zunahme Vorsorgekapital Aktive + RentnerInnen) BPK ca. CHF 0,66 Mrd. ca. CHF 1,51 Mrd. Anstieg der Unterdeckung Aktive + RentnerInnen (=Zunahme Vorsorgekapital Aktive + RentnerInnen) Total ca. CHF 1,16 Mrd. ca. CHF 2,55 Mrd. Die Deckungsgrade der Kassen sinken somit trotz Schuldanerkennung und bei vollständigem Erhalt der Leistungsversprechungen bei Senkung des technischen Zinses auf 2,5 Prozent auf rund 87 Prozent und bei einem technischen Zins von 3,0 Prozent auf rund 93 Prozent bis 94 Prozent. 9/12
10 Diese Folgen lassen sich einschränken, wenn nur die Deckungskapitalien der Rentenbeziehenden erhöht werden. In diesem Fall sinkt der Deckungsgrad weniger stark: Auf ca. 97 bis 98 Prozent bei einem technischen Zins von 3 Prozent bzw. auf ca. 95 Prozent bei einem technischen Zins von 2,5 Prozent. Diese Unterdeckung der Deckungskapitalien der Rentnerinnen und Rentner müsste bei der Vollkapitalisierung innerhalb von zehn Jahren saniert werden. Artikel 18 des Gesetzesentwurfs sieht dafür folgende Sanierungsbeiträge vor: Senkung technischer Zins auf 3,0 Prozent 2,5 Prozent BLVK Sanierungsbeiträge Arbeitnehmer/Arbeitgeber in Prozent des vers. Lohns Sanierungsbeiträge Arbeitnehmer/Arbeitgeber in CHF ca. 0,8 Prozent / 0,8 Prozent je ca. CHF 8 Mio. jährlich BPK Sanierungsbeiträge Arbeitnehmer/Arbeitgeber in Prozent des vers. Lohns Sanierungsbeiträge Arbeitnehmer/Arbeitgeber in CHF ca. 0,6 Prozent / 0,6 Prozent je ca. CHF 11 Mio. jährlich ca. 1,6 Prozent / 1,6 Prozent je ca. CHF 16 Mio. jährlich ca. 1,2 Prozent / 1,2 Prozent je ca. CHF 23 Mio. jährlich In der Variante Teilkapitalisierung könnte die durch die Erhöhung der Vorsorgekapitalien der Rentenbeziehenden entstehende Unterdeckung so stehen gelassen werden, da der Zieldeckungsgrad 80 Prozent beträgt. Es wären somit keine Sanierungsmassnahmen nötig. Werden die Vorsorgekapitalien der aktiven Versicherten nicht erhöht unabhängig von der gewählten Variante (Teil- oder Vollkapitalisierung), so hat dies grundsätzlich eine Reduktion ihrer kommenden Renten bei gleichem Rücktrittsalter zur Folge. Bei einer Anhebung des Rücktrittsalters bei der BPK von 63 auf 65 Jahre würde im Normalfall jedoch keine Rentenkürzung mehr anfallen. Bei Beibehaltung des Rücktrittsalters 63 beträgt die Renteneinbusse bis zu 10 Prozent. Auch das spricht für die erwähnte Anpassung des Rentenalters. Bei einer Anhebung des Rücktrittsalters bei der BPK sind für die Versicherten kurz vor der Pensionierung Kompensationsmassnahmen oder eine Übergangsfrist vorzusehen. Ähnliche Kompensationsmassnahmen sind auch für die BLVK nötig. Da bei der BLVK das Rücktrittsalter bereits bei 65 Jahren liegt, ist eine Erhöhung nicht denkbar. Im Gesamtkontext der Lösung der Pensionskassen-Fragen hält der Regierungsrat fest, dass eine Finanzierung der Senkung des technischen Zinses durch Anpassungen auf der Leistungsseite zu erfolgen hat. Eine Anhebung des Rentenalters bei der BPK zur Kompensation der Senkung des technischen Zinses, natürlich mit einer Übergangsfrist scheint im Gesamtkontext zumutbar. Bei der BLVK wird zu diskutieren sein, welche Lösungen in Frage kommen. Für die Rentenbeziehenden sind die Vorsorgekapitalien in jedem Fall anzuheben. Bei der Vollkapitalisierung fallen dabei Sanierungsmassnahmen an, bei Wahl der Variante Teilkapitalisierung kann auf Sanierungsmassnahmen verzichtet werden. 10/12
11 2.4 Wertschwankungsreserve Wertschwankungsreserve Folie 8 Ökonomisch betrachtet müssten beide Kassen über ausreichende Wertschwankungsreserven (WSR) verfügen können, um die Schwankungen der Finanzmärkte aufzufangen. Die angestrebten vollen WSR von ca. 15 bis 20 Prozent der Verpflichtungen (Deckungsgrad somit 115 bis 120 Prozent) betragen für die BLVK und BPK zusammen rund CHF 3 Mrd. Die finanziellen Möglichkeiten des Kantons lassen es zum jetzigen Zeitpunkt nicht zu, zusätzlich weitere Einlagen für die WSR zu tätigen. Eine Finanzierung der WSR durch den Kanton steht ausser Frage. Fehlende WSR stellen für die Kassen und damit für Arbeitgeber und Arbeitnehmende in den kommenden Jahren ein Sanierungsrisiko dar. Ein Quervergleich zeigt jedoch, dass derzeit keine einzige kantonale Pensionskasse über die vollen WSR verfügt. In der Frage der WSR besteht ein zentraler Unterschied zwischen den Varianten Teilund Vollkapitalisierung: Bei der Teilkapitalisierung wird der Ausgangsdeckungsgrad durch die Schaffung von WSR zusätzlich sozusagen künstlich auf 80 Prozent abgesenkt. Je nach Höhe des technischen Zinses und der leistungsseitigen Massnahmen betragen diese Reserven zwischen 7 und 17 Prozentpunkten. Bei der Vollkapitalisierung fehlen den Kassen auch weiterhin die notwendigen WSR. 3. Zusammenfassung der finanziellen Folgen Bei den folgenden Zahlen handelt es sich um die Berechnungen auf Grund der Unterdeckung per 31. Dezember Die Berechnungen gehen davon aus, dass bei der Variante Vollkapitalisierung die Senkung des technischen Zinses zwar zu Sanierungsbeiträgen für die Sanierung der entstehenden Unterdeckung beim Vorsorgekapital der Rentnerinnen und Rentnern führt, aber nicht zu einer Erhöhung der ordentlichen Beiträge und auch nicht zu einer Sanierung einer Unterdeckung der aktiven Versicherten: Diese beiden Elemente sind durch Leistungskürzungen zu finanzieren. Diese Punkte sind aber in den nächsten Monaten mit den Kassen zu diskutieren. Folie 9 Finanzielle Folgen Ich möchte das Wort nun an die Finanzdirektorin weitergeben. Sie wird Ihnen darstellen, welche Konsequenzen die Sanierung der Pensionskassen für die Kantonsfinanzen hat. 11/12
12 4. Politische Gesamtbeurteilung Ich hoffe und glaube auch daran, dass der eingangs erwähnte BLVK- und BPK-Zug mit seiner kostbaren und sorgsam ausgewählten Fracht ans Ziel kommt. Es gibt allerdings immer Ungewissheiten wie die unvorhersehbare Entwicklung der Finanzmärkte. Insgesamt ist der Regierungsrat überzeugt, mit der dargestellten Gesamtkonzeption eine realistische, finanzpolitisch und personalpolitisch tragbare Lösung vorzulegen. Die Investition der öffentlichen Gelder in die Sanierung der beiden kantonalen Pensionskassen ermöglicht es, die Zukunft der beiden Kassen und damit die Renten von mehreren zehntausend öffentlich angestellten Personen langfristig zu sichern. Der Übergang zum Beitragsprimat mit dem Übergang der Anlagerisiken auf die aktiven Versicherten ist personalpolitisch fair und im Kontext der geplanten Lohnvorlage (LAG/PG-Revision) ausgewogen. Die Lösung der Unterdeckungsfrage mit der vorgeschlagenen Schuldanerkennung ist ein finanzpolitisch gangbarer und personalpolitisch guter Weg. Die Finanzierungsbedürfnisse infolge der Senkung des technischen Zinses sind durch Leistungsanpassungen zu erfüllen. Trotz des grossen finanziellen Engagements des Kantons und der Übernahme der Mehrkosten beim Ausfinanzieren der Unterdeckung stellt die Vorlage eine Gesamtlösung dar, an welcher sich das Personal mit der Übernahme der Risiken und der Finanzierung der Senkung des technischen Zinses stark beteiligt. Regierung und Parlament werden sich letztlich auf eine Gesamtlösung einigen müssen, da der Kanton gesetzlich verpflichtet ist, die beiden Kassen innert zehn Jahren zu sanieren. Beide Varianten, die Voll- und die Teilkapitalisierung sind mögliche und verantwortbare Konzeptionen: Vollkapitalisierung Folie 10 Die Vollkapitalisierung baut auf einem bestehenden und bewährten System auf, verschiebt die Probleme nicht in die Zukunft und verzichtet auf die Unwägbarkeiten der bei der Teilkapitalisierung notwendigen umfassenden Staatsgarantie. Andererseits bringt sie mehr Leistungskürzungen als die Variante Teilkapitalisierung. Es stellt sich auch die Frage, ob es sinnvoll ist, wenn öffentlich-rechtliche Kassen die gesamten Vorsorgekapitalien immer zu 100 Prozent mit Anlagen decken und damit dem Risiko der Finanzmärkte aussetzen müssen. Teilkapitalisierung Folie 11 Die Teilkapitalisierung ist komplexer und ein noch unerprobtes System, sie erfordert eine umfassende Staatsgarantie mit den entsprechenden Risiken und schiebt letztlich eine nominell steigende Unterdeckung in die Zukunft weiter. Sie ist jedoch personalpolitisch vorteilhafter. Die Schaffung einer Wertschwankungsreserve schränkt die Risiken einer erneuten Sanierung ein. Wegen Teildeckung des Vorsorgekapitals durch Anlagen ist dieses Kapital weniger stark den Risiken, aber auch den Chancen des Anlagemarktes ausgesetzt. Vernehmlassungsende Folie 12 12/12
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