Landkreis Emmendingen

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2 Landkreis Emmendingen SICHERHEITSAUDIT VON STRASSEN (SAS) Kreisverkehr L 111 / K 5122 Rheinhausen (Breisgau) Gestaltung der Kreisinsel Mai 2012 Aalen/Stuttgart

3 Impressum Auftraggeber Landkreis Emmendingen Straßenbauamt Bahnhofstraße Emmendingen Auftragnehmer DR. BRENNER INGENIEURGESELLSCHAFT MBH Beratende Ingenieure VBI für Verkehrs- und Straßenwesen Rathausplatz Aalen Telefon ( ) Telefax ( ) Internet: Bearbeiter Dr.-Ing. Steffen R. Herrmann Sicherheitsauditor (ESAS) für Außerortsstraßen und Ortsdurchfahrten Aalen,

4 INHALT 1 PROJEKTANGABEN Allgemeine Projektangaben Detaillierte Projektangaben 1 2 AUDITBERICHT Allgemeine Aussagen Konkrete Bewertung - Gesamt-Knotenpunkt Konkrete Bewertung - zufahrtsbezogen Fazit Darstellung möglicher Maßnahmen und Einschätzung der Wirksamkeit Abschließende Anmerkungen 15 ANHANG 22 3 DARSTELLUNG MÖGLICHER MAßNAHMEN Kreisinsel verkehrssicherer gestalten Beschilderung Geschwindigkeitstrichter in Annäherung zum Kreisverkehr Durchsetzen der zulässigen Geschwindigkeit Aufwertung und Ergänzung der Beschilderung Ortsfeste Straßenbeleuchtung installieren Sperrflächen in den Kreiszufahrten verlängern Verdeutlichung der Vorfahrtregelung durch Markierung Optische Bremse durch weiße Quermarkierung Optische Bremse durch weiße Längsmarkierung 27 4 SUBJEKTIV-FACHLICHE EINSCHÄTZUNG DER WIRKSAMKEIT 28 Aalen/Stuttgart I

5 1 PROJEKTANGABEN 1.1 Allgemeine Projektangaben Projektbezeichnung: Kreisverkehr L 111 / K 5122 bei Rheinhausen (Breisgau) Auditphase: 4 Bestand-Audit Auditierte Unterlagen: A. Lageplan M 1: 500 Ortsbesichtigung: Do, Fotos im Rahmen der Ortsbesichtigung sind im Anhang enthalten. 1.2 Detaillierte Projektangaben Art der Auditierung: Auditiert werden die Auswirkungen der in der Mittelinsel des bestehenden Kreisverkehrs dauerhaft vorhandenen Einbauten (Skulpturen o.ä.) bzw. Baumpflanzungen auf die Verkehrssicherheit gegenüber einem fiktiven Zustand des Kreisverkehrs mit regelkonformer Ausbildung der Mittelinsel, d.h. mit einem energieverzehrenden leichten Erdhügel ohne Einbauten oder starre Hindernisse. Ausgestaltung der Mittelinsel (Abmessungen nach Augenschein, keine Vermessung!): 3 Bäume (Stammdurchmesser > 50 cm) 1 Wegkreuz aus Naturstein, Sockel über Bodenniveau mit den Abmessungen: ca. 60 x 40 cm (B x T) (maximal), darüber geringer 1 Kahn aus leichter Holzverschalung, bepflanzt, aufliegend auf 2 Baumstümpfen, ca. 50 cm hoch Aalen/Stuttgart 1

6 Die Mittelinsel hat keine nennenswerte Erhebung (Erdhügel o.ä.), sondern entspricht eher einer leichten Mulde; die Höhen der Stammaustrittspunkte der Bäume liegen etwa auf dem Höhenniveau der Kreisfahrbahn bzw. etwas darunter. Anl. 1 Weitere Merkmale des Kreisverkehrs Der Kreisverkehr ist nicht beleuchtet und befindet sich außerhalb geschlossener Ortschaften ( Kategoriengruppe A). Die Lage des Kreisverkehrs mit den angrenzenden Straßenzügen ist aus Anlage 1 als Luftbild ersichtlich. Anl. 2 Die auditierte Unterlage A. ist in verkleinerter Form als Anlage 2 enthalten. Am Knotenpunkt verknüpfte Straßen: 1 N: K 5122 / Richtung Rheinhausen (Ringsheimer Straße) O: L 111 / Richtung BAB 5 (AS 58 Herbolzheim), Herbolzheim W: L 111 / Richtung Rheinhausen (Herbolzheimer Straße) Geschwindigkeiten: Alle Straßenanschlüsse: zulässige Höchstgeschwindigkeit 100 km/h Entwurfsrichtlinien: Die Auditierung wurde vor allem auf der Grundlage der folgenden Regelwerke durchgeführt: MKV StVO 3, VwV-StVO 4 RAS-K-1 5 ESAS Im Uhrzeigersinn beginnend von Nord (N). Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen (FGSV): Merkblatt für die Anlage von Kreisverkehren. Ausgabe Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) in der Fassung des Inkrafttretens vom Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrsordnung (VwV-StVO) ab September 2009 Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen (FGSV): Richtlinien für die Anlage von Straßen, Teil: Knotenpunkte Abschnitt 1: Plangleiche Knotenpunkte (RAS-K-1), Ausgabe Aalen/Stuttgart 2

7 2 AUDITBERICHT 2.1 Allgemeine Aussagen Die in Kapitel 2.1 folgende Sammlung von Aussagen zur Verkehrssicherheit von mit Hindernissen versehenen Kreisverkehrsinseln ist nicht auf den zu auditierenden Kreisverkehr bezogen, sondern als allgemeine Einführung zur Darlegung der Thematik zu verstehen. Darauf aufbauende, konkrete Aussagen zum Auditierungsobjekt werden ab Kapitel 2.2 getroffen. Die Darstellung möglicher Verbesserungsmaßnahmen und deren subjektiv-fachliche, vergleichende Bewertung sind nicht Bestandteil des Sicherheitsaudits von Straßen gemäß den ESAS Sie sind daher als ergänzende, vom Sicherheitsaudit unabhängige gutachterliche Aussage, im Anhang enthalten Erkennbarkeit Aus Sicht der Verkehrssicherheit müssen folgende allgemeine Anforderungen an Knotenpunkte erfüllt sein (nach RAS-K-1, Kapitel 1.2.2): 1. (rechtzeitig) erkennbar 2. übersichtlich (ausreichende Sichtbeziehungen) 3. begreifbar (Verkehrsführung) 4. (ausreichend) befahrbar 5. leistungsfähig Diese Auflistung gilt auch für Kreisverkehre. Für die hier relevante Fragestellung bezüglich der Gestaltung der Kreisinsel ist jedoch ausschließlich der Punkt 1 maßgebend. Auf die anderen Punkte hat die Gestaltung der Kreisinsel offensichtlich keinen besonderen Einfluss. 6 Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen (FGSV): Empfehlungen für das Sicherheitsaudit von Straßen (ESAS), Aalen/Stuttgart 3

8 Wenn vom Fahrer der Knotenpunkt (bzw. Knotenpunkttyp Kreisverkehr ) nicht rechtzeitig als solcher erkannt wird ( Erkennbarkeit ) und er deshalb ohne zu verzögern oder zu lenken weiter fährt als wäre er auf einer Vorfahrtstraße, besteht die Gefahr eines Geradeaus-Durchfahrens bis auf die Kreisinsel. Das geradeaus durchfahrende Fahrzeug fährt dabei frontal von einem zuführenden Arm auf die Kreisinsel zu, kommt dort von der Fahrbahn ab und landet schließlich auf der Kreisinsel oder an anderer Stelle wieder auf der Kreisfahrbahn. Befindet sich auf der Kreisinsel ein nicht verformbares bzw. starres Hindernis, das von dem Fahrzeug getroffen wird, ergeben sich in Abhängigkeit der Aufprallgeschwindigkeit, des Fahrzeugtyps, der Art des Hindernisses und des Aufprallwinkels oft relativ schwerwiegende Folgen für den Unfallverursacher bzw. dessen Mitfahrer. Im Vergleich mit anderen Knotenpunktgrundformen, z.b. zu vorfahrtgeregelten Kreuzungen ohne oder mit abgeschalteter Lichtsignalanlage, ist die Grundform des Kreisverkehrs in Bezug auf die Erkennbarkeit grundsätzlich unkritischer einzustufen. Trotzdem ereignen sich auch bei Kreisverkehren immer wieder Unfälle der beschriebenen Art, wie aus diversen Polizeiberichten und Zeitungsartikeln zu entnehmen ist. Bei den meisten uns vorliegenden Berichten wurde Alkoholeinfluss genannt. Die Gestaltung der Kreisinsel hat einen maßgebenden Einfluss auf die Erkennbarkeit von Knotenpunkten des Typs Kreisverkehr. Eine auffällige Gestaltung, z.b. durch große, gut wahrnehmbare Skulpturen kann prinzipiell sogar dazu beitragen, die Verkehrssicherheit des Knotenpunkts zu erhöhen, da diese meist bereits aus größerer Entfernung gesehen werden können und daraus der Hinweis auf die kommende Unterbrechung der freien Strecke abgeleitet werden kann ( Verbesserung der Erkennbarkeit). Grundsätzlich ist die Erkennbarkeit jedoch auch stark von den Sichtverhältnissen abhängig. Bei Tageslicht bzw. bei guter Sicht ist durch die verbesserte Erkennbarkeit durchaus ein in der Summe positiver Einfluss einer (auffälligen) Gestaltung von Kreisinseln auf die Verkehrssicherheit zu erkennen - trotz Gefährdungspotenzial durch ein starres Hindernis auf der Kreisinsel. Aalen/Stuttgart 4

9 Nachts oder bei ungünstiger Sicht (z.b. Nebel, Schneesturm) kann dieser Vorteil schnell entfallen, vor allem bei fehlender Beleuchtung. Der offensichtliche Nachteil der gestalteten Kreisinsel, das starre Hindernis, bleibt jedoch bestehen. Nach Kenntnisstand des Auditors ist die an die Verkehrssicherheitsforschung zu richtende Frage noch nicht endgültig geklärt, welche Unfallfolgen durch eine auffällige Gestaltung von Kreisinseln und eine dadurch verbesserte Erkennbarkeit des Knotenpunkts verhindert werden können (vor allem Einbiegen/Kreuzen-Unfälle mit i.d.r. eher weniger schweren Unfallfolgen; Häufigkeit verhinderter Unfälle: nicht bekannt) und welche Unfallfolgen im Gegensatz dazu dem starren Hindernis zugeschrieben werden müssen (Fahrunfälle mit meist schweren Unfallfolgen; Häufigkeit realisierter Unfälle: selten bis sehr selten) Aussagen des Entwurfsregelwerks zur Gestaltung von Kreisinseln Die Hauptaussage zur Gestaltung der Mittelinsel von Kreisverkehren ist in dem Merkblatt für die Anlage von Kreisverkehren (MKV) zu finden. Nach dem MKV dürfen auf der Kreisinsel aus Gründen der Verkehrssicherheit gegenüber den Knotenpunktzufahrten keine starren Hindernisse angeordnet werden, denn sie würden bei einem Anprall durch ein Kraftfahrzeug zu schwerwiegenden Unfallfolgen führen. Dies gilt insbesondere für Bäume, Mauern, steile und hohe Einfassungen oder Aufschüttungen, Lichtmaste oder Kunstobjekte. (MKV, Kap. 3.7). Die Aussage dürfen keine starren Hindernisse angeordnet werden ist gemäß dem Sprachgebrauch der Regelwerke bindend. Als Merkblatt hat das MKV zwar keinen gleichsam verbindlichen Charakter wie die FGSV-Richtlinien, eine inhaltlich entsprechende Aussage wie oben ist jedoch auch im RAL-Entwurf 2008 zu finden. Damit ergibt sich eine verbindliche Regelung dieser Frage Rundschreiben des MVI vom Während das MKV starre Hindernisse generell ausschließt (jedoch prinzipiell nur gegenüber den Knotenpunktzufahrten ), wird im Rundschreiben des Ministeriums Aalen/Stuttgart 5

10 für Verkehr und Infrastruktur (MVI) 7 eine Fallunterscheidung hinsichtlich der Lage der Kreisverkehre getroffen: Innerhalb von Ortsdurchfahrten (OD) (V zul i.d.r. 50 km/h) Gestaltung mit Hindernissen generell möglich unter Beachtung: der Planungsgrundsätze (z.b. MKV) und der Belange der Verkehrssicherheit Im Übergangbereich von der freien Strecke zur OD (V zul i.d.r. 50 km/h) Gestaltung mit Hindernissen ist im Einzelfall zu prüfen unter Beachtung: von Verkehrssicherheitsaspekten Sicherheitsaudit ESAS durchführen Auf der freien Strecke (V zul i.d.r. 50 km/h) Gestaltung mit Hindernissen grundsätzlich untersagt Grundsätzlich gelten diese Festlegungen nur für Bundes- und Landesstraßen. Vom MVI wird jedoch auch die Anwendung für andere Straßentypen, z.b. Kreisstraßen und kommunale Straßen, empfohlen. Die Festlegungen des MVI gelten grundsätzlich bei der Planung und dem Bau von neuen Kreisverkehren. Bei bestehenden Kreisverkehren mit starren Hindernissen auf der Kreisinsel sollen nach dem MVI-Rundschreiben Sicherheitsaudits gemäß ESAS durchgeführt werden. Die Differenzierung zwischen neuen und bestehenden Kreisverkehren ist so zu werten, dass eine Art Bestandschutz für bestehende Gestaltungen berücksichtigt werden soll, sofern die Anforderungen an die Verkehrssicherheit gewährleistet werden können. Dies ist durch ein Sicherheitsaudit zu überprüfen bzw. darzulegen. 7 Rundschreiben vom des Ministeriums für Verkehr und Infrastruktur Baden-Württemberg (MVI) Aalen/Stuttgart 6

11 Dieses Zugeständnis an bestehende Gestaltungen hängt sicherlich damit zusammen, dass diese teilweise mit größerem finanziellem Aufwand, entweder aus Steuergeldern oder auch durch private Stiftungen (z.b. Skulptur bei Bleibach), teilweise auch durch ehrenamtliche Mithilfe aus der Bürgerschaft (z.b. Metallkorb mit Steinkartoffeln bei Forchheim) erstellt wurden und oftmals bereits als identitätsbildendes Wahrzeichen des jeweiligen Ortes gelten und (mehrheitlich) von der Öffentlichkeit geschätzt werden. 2.2 Konkrete Bewertung - Gesamt-Knotenpunkt Gefährdungspotenzial der Hindernisse auf der Kreisinsel - RPS Die drei Bäume und zwei Baumstümpfe sind im Sinne der RPS als so genannte nicht verformbare punktuelle Einzelhindernisse zu werten. Da sie einen Fahrzeugaufprall nicht durch Verformung abzudämpfen vermögen, sondern sich die Verformung (durch den Abbau der Bewegungsenergie) gänzlich bei dem verunglückten Fahrzeug vollzieht, werden sie von den RPS als Hindernisse mit besonderer Gefährdung von Fahrzeuginsassen eingestuft ( Gefährdungsstufe 3 nach RPS). Der aufgelagerte Kahn und das Wegkreuz entfallen nach Augenschein (d.h. ohne genauere Begutachtung der Konstruktion) in die Gefährdungsstufe 4 nach RPS, somit Hindernisse mit Gefährdung von Fahrzeuginsassen (z.b. noch verformbare, aber nicht umfahrbare/abscherbare punktuelle Einzelhindernisse). Grundsätzlich wären daher gemäß RPS für die (theoretisch zulässige) Knotenpunkt- Geschwindigkeit von 100km/h passende Schutzeinrichtungen (Stahlschutzplanken, Betongleitwände) vorzusehen. Das Problem hierbei ist, dass diese nicht für einen Frontalaufprall (90 ) vorgesehen und getestet sind, sondern für einen Abkommensfall von der Fahrbahn und damit für wesentlich flachere Anprallwinkel (8 bis 20 ). Das Anordnen von Schutzeinrichtungen um die Kreisinsel herum kann das Gefährdungspotenzial daher nicht aufheben, sondern höchstens verlagern (weg vom star- Aalen/Stuttgart 7

12 ren Hindernis, hin zur Schutzeinrichtung). Eine formelle Prüfung der RPS erübrigt sich daher Erkennbarkeit Kreisverkehr Bauliche Gestaltung Aufgrund fehlender direkter Beleuchtung und fehlender Bebauung im Umfeld (indirekte Beleuchtung) ist der Kreisverkehr als solcher vor allem nachts, bei schlechten Sichtverhältnissen (z.b. Nebel) und/oder bei hoher Geschwindigkeit eher schwer erkennbar. Die Fahrbahnteiler der Zufahrten sind mit retroflektierenden Elementen bestückt. Diese wirken sich vor allem nachts positiv auf die Erkennbarkeit aus. Grundsätzlich sind jedoch auch diese bei ansonsten schlechten Sichtverhältnissen (Nebel) und/oder bei hoher Geschwindigkeit ebenfalls schwer erkennbar. Retroflektierende Elemente auf den Fahrbahnteilern der Zufahrten Anders als etwa eine auffällige Skulptur tragen die vorhandenen Platanen nicht in gleichem Maße zur Erkennbarkeit des Kreisverkehrs bei. Die Bäume sind eher ein schwächerer Hinweis auf einen kommenden Knotenpunkt, da Bäume häufig am Straßenrand stehen und somit ein gewisser Gewöhnungseffekt des Fahrers bezüglich Baumbestand in der Landschaft besteht. Bäume am Straßenrand dienen als gebräuchliches landschaftsgestalterisches Element zur Verdeutlichung der Streckenführung und sind in dieser Funktion auch dem Aalen/Stuttgart 8

13 normalen Fahrer bekannt. Insofern sind Fahrer auch daran gewöhnt, sich bezüglich Straßenverlaufs am Baumbestand zu orientieren. Da die Bäume aber gerade dort stehen, wo sie vom Verkehrsteilnehmer üblicherweise nicht erwartet werden, nämlich im Mittelpunkt eines Kreisverkehrs anstatt abseits der Straße, könnte dies sogar zu Missverständnissen und Verwirrungen führen. Hier wird ein Sicherheitsrisiko der konkret vorliegenden Kreisinsel-Gestaltung gesehen. Eine weithin sichtbare Skulptur wäre in dieser Hinsicht anders zu beurteilen. Anders wäre es auch zu werten, wenn die Bäume angestrahlt würden oder die Situation beleuchtet wäre. Da angestrahlte Bäume nicht zum gewöhnlichen Erscheinungsbild außerhalb von Ortschaften gehören, wäre weder ein Gewöhnungseffekt noch eine missverständliche Interpretation ( Bäume = Straßenrand ) zu erwarten. Im Gegenteil ist hierdurch, eventuell besonders bei einer ungewöhnlichen Farbe, eine besondere Weckung der Aufmerksamkeit der Fahrer zu unterstellen Erkennbarkeit Kreisverkehr Beschilderung Grundsätzlich wird empfohlen zu prüfen, inwieweit die bestehende wegweisende und verkehrsregelnde Beschilderung den geltenden Sicherheitsanforderungen entspricht hinsichtlich: Folientypen (z.b. Mikroglaskugeln, eingebunden, eingekapselt) Tatsächliche Qualität der Beschilderung infolge Alterung (Nutzungszeitraum: ca. 10 Jahre) Schriftgröße Die Beschilderung im unmittelbaren Bereich des Kreisverkehrs ist aus Sicht der Verkehrssicherheit kaum zu beanstanden. Im unmittelbaren Bereich des Kreisverkehrs vorhandene StVO-Verkehrszeichen sind (vgl. anhängende Fotodokumentation): VZ ( Vorgeschriebene Vorbeifahrt rechts ) auf allen Fahrbahnteilern Aalen/Stuttgart 9

14 VZ ( Vorgeschriebene Fahrtrichtung rechts ) auf der Kreisinsel in direkter Verlängerung aller Zufahrten, sowie: VZ ( Richtungstafel in Kurven ) auf der Kreisinsel in direkter Verlängerung aller Zufahrten, VZ 205 ( Vorfahrt gewähren! ) und VZ 215 ( Kreisverkehr ) an allen drei Zufahrten. Zu ergänzen wäre hier aus Sicht der Verkehrssicherheit lediglich: VZ ( Leitplatte rechtsweisend ) auf den Fahrbahnteilern Ost und Nord unterhalb VZ am selben Pfosten; nicht auf dem Fahrbahnteiler West (Sicht auf querende Fußgänger). Diese Bewertung gilt für den unmittelbaren Bereich des Kreisverkehrs. Die Bewertung der Beschilderung auf den angrenzenden Abschnitten der freien Strecke ist in Kapitel 2.3 zufahrtsbezogen aufgeführt Erkennbarkeit Kreisverkehr Markierung Die Fahrbahnmarkierung in den kritischen Zufahrten Ost und Nord ist im Hinblick auf die Verkehrssicherheit ungünstig, da kurz und unauffällig (s. nachfolgendes Foto). Aalen/Stuttgart 10

15 Zufahrt Ost: kurze, unauffällige Sperrflächenmarkierung; fehlendes VZ Günstig zu beurteilen, aus Sicht der Verkehrssicherheit, wären weit hinter die Fahrbahnteiler zurückgezogene, gut erkennbare und auffällige Sperrflächenmarkierungen wie z.b. in nachfolgend dargestelltem Luftbild. Dort beträgt die Länge des Fahrbahnteilers ca. 25 m und die anschließende Länge der Sperrfläche nochmals ca. 25 m. Kreisverkehr im Zuge der B 290 bei Ellwangen (Jagst), außerhalb der Ortslage, mit in der Hauptrichtung B 290 (links rechts) langen Fahrbahnteilern und langen Sperrflächen Aalen/Stuttgart 11

16 2.3 Konkrete Bewertung - zufahrtsbezogen Zufahrt OST - L 111 von BAB 5 (AS 58 Herbolzheim), Herbolzheim Streckenführung vor der Kreiszufahrt Von Herbolzheim bzw. von der A 5 kommend, durchfährt man ab der AS Herbolzheim eine ca. 1,9 km lange, fast gerade Strecke ohne Geschwindigkeitsbeschränkung, d.h. nach StVO 3 Absatz 3 gilt 100 km/h. Die Streckenführung erlaubt fahrdynamisch eine Ausnutzung der Höchstgeschwindigkeit. Es kann durchaus noch schneller gefahren werden. Beiträge zur Erkennbarkeit (verkehrsrechtlich o.a.) In Annäherung an den Kreisverkehr wird die zulässige Höchstgeschwindigkeit nicht heruntergesetzt, damit entfällt dieser Hinweis an den Fahrer auf ein kommendes Hindernis (z.b. Knotenpunkt). Als Beitrag zur rechtzeitigen Erkennbarkeit ist der Vorwegweiser zu werten, der etwa 230 m vor der Kreisfahrbahn steht. Die Schildabmessungen sind jedoch augenscheinlich relativ gering. Daher kann er bei hoher Geschwindigkeit und/oder nachts leicht übersehen oder falsch gewertet werden. Gefährdungspotenzial Unverzögertes Geradeausfahren mit hoher Geschwindigkeit über den Fahrbahnteiler der Kreiszufahrt hinweg. Direktaufprall auf einen der Bäume oder Baumstümpfe. Fazit Zufahrt Ost Für die Zufahrt Ost ist die Kombination aus Erkennbarkeit des Kreisverkehrs, bauliche Ausgestaltung des Kreisverkehrs und verkehrsrechtlicher Hinweise in Annäherung auf den Kreisverkehr als nicht ausreichend verkehrssicher zu werten. Aalen/Stuttgart 12

17 2.3.2 Zufahrt NORD - K 5122 aus Richtung Rheinhausen (Ringsheimer Straße) Streckenführung vor der Kreiszufahrt Ab dem Ortsausgang Rheinhausen, Ringsheimer Straße, fährt man etwa 500 m anbaufrei bis zum Kreisverkehr. Die Strecke ist nicht geschwindigkeitsbeschränkt, d.h. zulässig 100 km/h nach StVO. Aufgrund der Streckenlänge und der Linienführung kann in der Zufahrt zum Kreisverkehr höchstens eine mittlere Geschwindigkeit (70 80 km/h) erreicht werden. Beiträge zur Erkennbarkeit (verkehrsrechtlich o.a.) In Annäherung an den Kreisverkehr wird die zulässige Höchstgeschwindigkeit nicht heruntergesetzt, damit entfällt dieser Hinweis an den Fahrer auf ein kommendes Hindernis (z.b. Knotenpunkt). Als Beitrag zur rechtzeitigen Erkennbarkeit ist der Vorwegweiser zu werten, der etwa 140 m vor der Kreisfahrbahn steht. Die Schildabmessungen sind jedoch augenscheinlich relativ gering. Daher kann bei hoher Geschwindigkeit und/oder nachts leicht übersehen oder falsch gewertet werden. Gefährdungspotenzial Unverzögertes Geradeausfahren mit hoher Geschwindigkeit über die Kreisfahrbahn hinweg. Direktaufprall auf einen der Bäume oder das Wegkreuz. Fazit Zufahrt Nord Für die Zufahrt Nord ist die Kombination aus Erkennbarkeit des Kreisverkehrs, bauliche Ausgestaltung des Kreisverkehrs und verkehrsrechtlicher Hinweise in Annäherung auf den Kreisverkehr als nicht ausreichend verkehrssicher zu sehen. Aalen/Stuttgart 13

18 2.3.3 Zufahrt WEST - L 111 aus Richtung Rheinhausen (Herbolzheimer Straße) Streckenführung vor der Kreiszufahrt Ab der Ortsausfahrt Rheinhausen, Herbolzheimer Straße, fährt man etwa 200 m anbaufrei bis zum Kreisverkehr. Die Strecke ist nicht geschwindigkeitsbeschränkt, d.h. auch hier sind nach StVO 100 km/h zulässig. Aufgrund der Streckenlänge kann in der Zufahrt zum Kreisverkehr maximal eine mittlere Geschwindigkeit (70 80 km/h) erreicht werden. Beiträge zur Erkennbarkeit (verkehrsrechtlich o.a.) Etwa 120 m vor der Kreisfahrbahn, und damit 80 m nach der Ortsaufahrt, steht der Vorwegweiser. Dieser kann bei km/h kaum übersehen werden. In Annäherung an den Kreisverkehr wird die zulässige Höchstgeschwindigkeit nicht begrenzt. Grundsätzlich besteht auch bei Zufahrt West die Möglichkeit des Geradeaus- Durchfahrens mit Aufprall auf einen der Bäume oder das Wegkreuz. Aus Sicht der Verkehrssicherheit besteht in der Zufahrt West aufgrund der nahen Ortslage jedoch kein Gefährdungspotenzial mit konkretem Handlungsbedarf. Es wird jedoch die Anordnung eines Geschwindigkeitstrichters empfohlen. Fazit Zufahrt West Für die Zufahrt West bestehen aus Sicherheitssicht keine grundsätzlichen Bedenken. Die Anordnung eines Geschwindigkeitstrichters wird empfohlen. 2.4 Fazit Für die Zufahrt West (aus Rheinhausen kommend) bestehen aus Sicherheitssicht keine grundsätzlichen Bedenken. Bei den anderen beiden Kreisverkehrszufahrten, vor allem bei der Zufahrt Ost (L 111 aus Herbolzheim), aber auch bei der Zufahrt Nord (K 5122), stellt die Kreisinsel-Gestaltung ein potenzielles Gefährdungsrisiko dar (Hindernis mit Aalen/Stuttgart 14

19 besonderer Gefährdung von Fahrzeuginsassen) und sollte daher aus Sicht der Verkehrssicherheit entfernt werden. Für den Fall dass, entgegen dieser Empfehlung, die bestehende Kreisinsel- Gestaltung beibehalten werden soll (z.b. aus landschaftsgestalterischen oder architektonischen Gründen), sind im Anhang mögliche Alternativmaßnahmen zur geforderten Hauptmaßnahme Entfernen der starren Hindernisse auf der Kreisinsel aufgezeigt. 2.5 Darstellung möglicher Maßnahmen und Einschätzung der Wirksamkeit Im Rahmen dieses Gutachtens sollten Aussagen zu möglichen Verbesserungsmaßnahmen bzw. die qualitativ-fachliche Abschätzung von deren Wirksamkeit aus Sicht der Verkehrssicherheit dargestellt werden, um die Entscheidungsfindung für eine Maßnahme oder ein Maßnahmenpaket zu erleichtern. Nach ESAS ist die Darstellung dieser Punkte im Rahmen von Sicherheitsaudits jedoch nicht vorgesehen. Daher werden diese Punkte in Form einer gutachterlichen Stellungnahme als Anhang dem Auditbericht beigefügt. 2.6 Abschließende Anmerkungen Es wird darauf hingewiesen, dass die Ergebnisse von Sicherheitsaudits planungsoder verfahrensrechtlich nicht verbindlich sind. Sie stellen lediglich eine gutachterlich-fachliche Einschätzung der Planung aus Sicht der Verkehrssicherheit dar. Andere, ebenso relevante planerische Belange wie z.b. Flächenverfügbarkeit, Wirtschaftlichkeit, Leistungsfähigkeit und Umweltverträglichkeit, werden bei dieser sektoralen Betrachtung (bewusst) ausgeklammert. Das Sicherheitsaudit fließt als fachlicher Beitrag der Verkehrssicherheit in die Gesamtabwägung aller Belange durch den Vorhabensträger bzw. Auftraggeber ein. Es besteht derzeit weder die rechtliche noch die technische Verpflichtung für die Verwaltung, Hinweise oder Empfehlungen von Sicherheitsaudits umzusetzen. Aalen/Stuttgart 15

20 Aufgestellt: Aalen, im Mai 2012 DR. BRENNER INGENIEURGESELLSCHAFT MBH i.a. Dr.-Ing. Steffen R. Herrmann Sicherheitsauditor (ESAS) für Außerortsstraßen und Ortsdurchfahrten Mit nachfolgenden Zertifikatskopien (s. nächste Seite) wird die Zulassung des Auditors zum Durchführen von Sicherheitsaudits an Außerortsstraßen und Ortsdurchfahrten gemäß ESAS nachgewiesen. Die Zulassung ist derzeit gültig bis August Aalen/Stuttgart 16

21 Aalen/Stuttgart 17

22 Foto 1: Gestaltung der Kreisinsel (3 Bäume, Kahn und Wegkreuz), Blickrichtung Osten Foto 2: Blick von der Kreisinsel in Richtung Osten Aalen/Stuttgart 18

23 Foto 3: Zufahrt Ost (aus Richtung A 5 / Herbolzheim kommend) Foto 4: Zufahrt West (aus Richtung Rheinhausen, Herbolzheimer Straße, kommend) Aalen/Stuttgart 19

24 Foto 5: Zufahrt West (aus Richtung Rheinhausen, Herbolzheimer Straße, kommend) Foto 6: Blick von der Kreisinsel in Richtung Westen, im Hintergrund Bebauung (Nebel) Aalen/Stuttgart 20

25 Foto 7: Zufahrt Nord (K 5122, aus Richtung Rheinhausen kommend) Foto 8: Blick von der Kreisinsel in Richtung Norden Aalen/Stuttgart 21

26 ANHANG 3 DARSTELLUNG MÖGLICHER MAßNAHMEN Im Hinblick auf den nach MVI-Rundschreiben angedachten Bestandschutz für bestehende Kreisverkehre (vgl. Kapitel 2.1.3) sind im vorliegenden Kapitel alternative Maßnahmen aufgezeigt, bei denen die Verkehrssicherheit/Erkennbarkeit des Knotenpunkts alternativ oder ergänzend verbessert werden kann. Die aufgezeigten Maßnahmen sind primär als Ergänzung zur geforderten Hauptmaßnahme Entfernen der starren Hindernisse auf der Kreisinsel (s. Kapitel 3.1) zu sehen. Wie in Kapitel beschrieben, bietet das MVI-Rundschreiben nach Auffassung des Auditors einen Ermessensspielraum für Bestand-Kreisverkehre, bei denen die bestehende Kreisinsel-Gestaltung unter gewissen Randbedingungen beibehalten werden kann. Für den Fall dass, entgegen der Empfehlung dieses Audits, die bestehende Kreisinsel-Gestaltung beibehalten werden soll (z.b. aus landschaftsgestalterischen oder architektonischen Gründen), können die nachfolgenden Maßnahmen auch als Alternativmaßnahmen zur Hauptmaßnahme Entfernen der starren Hindernisse auf der Kreisinsel aufgefasst werden. In Kapitel 4 wird eine subjektiv-fachliche Einschätzung gegeben, welche Alternativmaßnahmen zumindest notwendig sind, um ein Belassen der bestehenden Kreisinsel-Gestaltung als zweitbeste Möglichkeit zu vertreten. 3.1 Kreisinsel verkehrssicherer gestalten Aus Sicht der Verkehrssicherheit muss ein Entfernen der starren Hindernisse auf der Kreisinsel (d.h. Bäume, Baumstümpfe, Wegkreuz) und eine regelkonforme Ausformung als energieverzehrender Erdhügel als obligatorische Maßnahme gefordert werden. Aalen/Stuttgart 22

27 3.2 Beschilderung Geschwindigkeitstrichter in Annäherung zum Kreisverkehr Unabhängig von der letztendlichen Entscheidung hinsichtlich Gestaltung der Kreisinsel werden folgende verkehrsrechtlichen Maßnahmen zur Entschärfung des Risikos und zur hinreichenden Information der Fahrer empfohlen: Zufahrt Ost: Geschwindigkeitstrichter km/h Zufahrt Nord: Geschwindigkeitstrichter Ortstafel & 70 km/h 50 km/h Für die Zufahrt West ist eine Geschwindigkeitsbeschränkung ebenfalls zu empfehlen, jedoch nicht in gleich hoher Verbindlichkeit wie bei den beiden anderen Zufahrten. Die Geschwindigkeitsbeschränkungen sind idealerweise kombiniert mit begleitenden Hinweisen anzuordnen, z.b. wie folgt: 70 km/h-zeichen kombiniert mit VZ Überholverbot (StVO Nr. 276) 50 km/h-zeichen kombiniert mit VZ Gefahrstelle (StVO Nr. 101); evtl. mit Zusatzzeichen Gefährlicher Knotenpunkt o.ä. Aus Sicht des Auditors sollten diese Maßnahmen nicht entfallen, selbst wenn die starren Hindernisse aus der Kreisinsel entfernt würden (bspw. zum Schutz anderer Verkehrsteilnehmer auf der Kreisfahrbahn). Im Hinblick auf die Einhaltung zulässiger Geschwindigkeiten liegen gute Erfahrungen damit vor, die Anordnung der Geschwindigkeitsbeschränkung in kritischen Einzelfällen beidseitig und übergroß vorzunehmen. Bei den vorliegenden Zufahrten Ost und Nord läge ein kritischer Einzelfall vor, der diese Vorgehensweise rechtfertigen würde. Anstatt der Größe 2 (= 100%) wäre damit die Größe 3 (= 140%) vorzusehen, die dem Geschwindigkeitsbereich > 100 km/h zugeordnet ist. Aalen/Stuttgart 23

28 3.3 Durchsetzen der zulässigen Geschwindigkeit In Ergänzung zum Geschwindigkeitstrichter (Kapitel 3.2) kann es vor allem aus Fahrtrichtung Ost nötig sein, die zulässige Geschwindigkeit ergänzend mit einer ortsfesten Geschwindigkeitsüberwachung durchzusetzen. 3.4 Aufwertung und Ergänzung der Beschilderung Diese Punkt umfasst, gemäß Kapitel 2.2.3, die etwaig erforderliche Renovierung der bestehenden Beschilderung, auf Grund von Alterung bzw. abweichender Folientypen (Prüfung, wo erforderlich). Wie in Kapitel 3.4 erläutert, ist die Beschilderung unmittelbar im Kreisverkehr wenig zu beanstanden. Ergänzend wird das VZ ( Leitplatte rechtsweisend ) auf den Fahrbahnteilern Ost und Nord empfohlen (unterhalb VZ am selben Pfosten). Auf dem Fahrbahnteiler West darf das Zeichen nicht angebracht werden (Sicht auf querende Fußgänger). Des weiteren wird empfohlen, hauptsächlich für die Zufahrt Ost, den Vorwegweiser VZ 438, größer als derzeitig vorzusehen bzw. zu prüfen, ob die vorhandene Größe dem erforderlichen Maß entspricht. Nach RWB kann bei besonderen orts- und situationsbezogenen Gegebenheiten die nächsthöhere Schriftgröße als nach der zulässigen Höchstgeschwindigkeit gewählt werden. Bei Seitenaufstellung des VZ 438 wäre demnach die Schrifthöhe h = 210 mm möglich sowie aus Sicht der Verkehrssicherheit zu empfehlen. 3.5 Ortsfeste Straßenbeleuchtung installieren Bei einer passenden Beleuchtung trägt die Gestaltung der Mittelinsel nicht nur tags, sondern auch nachts und bei schlechter Sicht zur besseren Erkennbarkeit des Knotenpunkts bei. In Kapitel ist dieser Punkt dargelegt. Es ist zu erwarten, dass hierdurch der Beitrag der Kreisinsel-Gestaltung deutlicher im Sinne einer positiven Beeinflussung der Verkehrssicherheit gewertet werden kann. Aalen/Stuttgart 24

29 Es wird empfohlen zu prüfen, ob aufgrund der nahen Ortslage eine passende Beleuchtung am Knotenpunkt installiert werden kann, z.b. durch ein Anstrahlen der Bäume. Eventuell, soweit verkehrsrechtlich verträglich, könnte auch mit einer auffälligen Farbe die Aufmerksamkeit des Fahrers frühzeitig auf die besondere Situation ( freie Strecke) gelenkt werden. 3.6 Sperrflächen in den Kreiszufahrten verlängern Die deutliche Verlängerung der Sperrflächen in den Kreiszufahrten Ost und ggf. Nord und das Markieren eines gut erkennbaren Schrägstrichgatters setzt eine bauliche Verbreiterung der Fahrbahn voraus. Daher ist diese Maßnahme nicht kostengünstig umzusetzen. Es ist jedoch eine wesentliche Verbesserung der Verkehrssicherheit durch die verbesserte Erkennbarkeit des Knotenpunkts zu erwarten. (vgl. Kapitel 2.2.4; beispielhafte Abbildung des Kreisverkehrs B 290 bei Ellwangen) 3.7 Verdeutlichung der Vorfahrtregelung durch Markierung Bei Missachtung der Vorfahrtregelung an Knotenpunkten wird im Allgemeinen die Verdeutlichung des Hinweises auf die Wartepflicht empfohlen. Außerorts ist in diesem Zusammenhang die Markierung des VZ 205 ( Vorfahrt gewähren! ) auf die Fahrbahn, in Ergänzung zum bestehenden Verkehrsschild VZ 205, eine oftmals wirksame und gleichermaßen kostengünstige Maßnahme. Zur Illustration ist die vorgeschlagene Maßnahme nachfolgend als Fotomontage dargestellt: Aalen/Stuttgart 25

30 Zufahrt Ost zum auditierten Kreisverkehr mit aufmarkiertem StVO-Z 205 ( Vorfahrt gewähren! ) (Fotomontage) Die hier dargestellte Maßnahme kann erst recht kurzfristig vor dem Knotenpunkt aufgebracht und entsprechend kurzfristig vom Fahrer wahrgenommen werden. Maßnahmen, die bereits im Vorfeld auf freier Strecke wirksam sind, sind die in den beiden folgenden Kapiteln aufgeführten Optischen Bremsen. 3.8 Optische Bremse durch weiße Quermarkierung Die Markierung von weißen Querbalken als optische Bremse wird vereinzelt an Stellen eingesetzt, an denen die Geschwindigkeitsbeschränkung oder die Vorfahrtsregelung regelmäßig missachtet werden und ein deutlicherer Hinweis an den Fahrer gewünscht ist, als dies durch die reguläre Markierung und Verkehrszeichen erfolgen kann. Aufgrund des eher seltenen Einsatzes dieses Mittels zur Geschwindigkeitsdämpfung hat sich noch kein landläufiger Gewöhnungseffekt eingestellt, infolgedessen auch die Wirksamkeit schwinden würde. Somit ist durchaus eine effektiv positive Wirkung auf die Verkehrssicherheit zu erwarten. Beispielsweise auf der K 9912 bei Ulm-Mähringen sind solche Querbalken im Vorfeld eines kritischen Einmündungsbereichs markiert (siehe nachfolgende Fotos). Aalen/Stuttgart 26

31 Knotenpunkt K 9912 / Alte Straße bei Ulm-Mähringen mit weißer Quermarkierung bei der Annäherung Weiße Quermarkierung auf der K 9912 bei Ulm-Mähringen im Vorfeld eines Knotenpunkts Weiße Quermarkierung auf der K 9912 zur Verdeutlichung der Geschwindigkeitsbeschränkung (Ortstafel) und des Knotenpunktbereichs 3.9 Optische Bremse durch weiße Längsmarkierung Durch die optische Einengung in Form einer außen liegenden Leitlinie (unterbrochener Schmalstrich 1 : 1 : 1), z.b. 50 bis 75 cm parallel zum Fahrbahnrand, ist eine wirksame Drosselung der Annäherungsgeschwindigkeit zu erwarten. Diese kostengünstige Maßnahme wäre im Zuge der Kreisverkehrszufahrten Ost und Nord auf einer längeren Strecke (z.b. 150 m) im Vorfeld des Kreisverkehrs anzuordnen. (Damit bei 150 m Länge und Fahrgeschwindigkeit 100 km/h ca. 5 s Reaktionszeit). Aalen/Stuttgart 27

32 4 SUBJEKTIV-FACHLICHE EINSCHÄTZUNG DER WIRKSAMKEIT Ergänzend zum nach ESAS durchgeführten Sicherheitsaudit wird nachfolgend eine qualitativ-fachliche Einschätzung der Wirksamkeit der in Kapitel 3 gelisteten Maßnahmen aus Sicht des Auditors gegeben. Diese Punktebewertung soll dazu dienen, die Entscheidungsfindung für ergänzende Maßnahmen zu erleichtern, ist jedoch nicht wissenschaftlich fundiert. In der Unfallforschung existiert kein genormtes Verfahren und keine festen Kennwerte zur vergleichenden Bewertung der Verkehrssicherheit bzw. der Wirksamkeit der in Kapitel 3 aufgeführten Maßnahmenvorschläge. Daher sind die Aussagen zur Einschätzung der Wirksamkeit einem gewissen Grad an subjektiver Einschätzung unterworfen. Die Bewertung stellt die subjektive, fachliche Sichtweise des Auditors dar und basiert nicht auf allgemein gültigen, wissenschaftlich darlegbaren, Festlegungen. Falls aus anderen Gründen (Architektur, Landschaftsgestaltung etc.) die starren Hindernisse auf der Kreisinsel bestehen bleiben sollen, kann die Einschätzung auch als Anforderungskatalog für Alternativmaßnahmen angesehen werden. Aalen/Stuttgart 28

33 Maßnahme 1 Kreisinsel verkehrssicher gestalten (Entfernung starrer Hindernisse, Ausformung eines leichten Erdhügels) 2 Geschwindigkeitstrichter 100/70/50 in Annäherung zum Kreisverkehr, kombiniert mit VZ Überholverbot und VZ Gefahrstelle 2.1 ergänzend zu 2: Beidseitige und übergroße Anordnung der Verkehrszeichen des Geschwindigkeitstrichters 2.2 ergänzend zu 2.1: ortsfeste Geschwindigkeitsüberwachung zum Durchsetzen der zulässigen Geschwindigkeit Nr. der Maßnahme Anhang (Kapitel) Fachlichsubjektive Einschätzung der Wirksamkeit 3.1 obligatorisch 3 Aufwertung bzw. Ergänzung der Beschilderung Ortsfeste Straßenbeleuchtung installieren Sperrflächen (Schrägstrichgatter) in den Kreiszufahrten deutlich (ca m) verlängern, bauliche Aufweitung Verdeutlichung der Wartepflicht durch Markierung des VZ 205 in den Kreiszufahrten 7A Alternativ zu 7B:Optische Bremse durch weiße Querbalken B Alternativ zu 7A: Optische Bremse durch weiße Längsmarkierung, unterbrochener Schmalstrich, auf einer längeren Strecke (ca. 150 m) Punktebewertung zur fachlich-subjektiven Einschätzung des Auditors zur Wirksamkeit der vorgeschlagenen Maßnahmen in Bezug auf Verminderung des Gefährdungspotenzials Die Wirksamkeitspunkte sind kumulativ zu verstehen. Die Maßnahmen können größtenteils unabhängig voneinander vorgesehen werden. Ergänzende Maßnahmen setzen jedoch die entsprechend angegebenen, vorgeschalteten Maßnahmen voraus. Bei Alternativmaßnahmen kann maximal eine der Alternativen (hier: 7A oder 7B) sinnvollerweise angewandt werden Aus ebenso subjektiver Einschätzung des Auditors sind für den konkret vorliegenden Kreisverkehr, in Abhängigkeit von der jeweiligen Zufahrt, die nachfolgend angegebenen Wirksamkeitspunkte mindestens zu erzielen, um eine aus Sicht der Verkehrssicherheit relativ zufriedenstellende Gesamtsituation für den Fall zu bewirken, dass aus anderen Gründen eine Beibehaltung der starren Hindernisse auf der Kreisinsel erwünscht ist. Aalen/Stuttgart 29

34 Kreiszufahrt Mindest-Wirksamkeitspunkte zur Verbesserung der Verkehrssicherheit bei Beibehaltung der starren Hindernisse auf der Kreisinsel OST L 111, aus Richtung BAB 5 (AS 58 Herbolzheim), Herbolzheim 6 NORD K 5122, aus Richtung Rheinhausen (Ringsheimer Straße) 4 WEST L 111, aus Richtung Rheinhausen (Herbolzheimer Straße) 1 Mindestens erforderliche Wirksamkeitspunkte zur Verbesserung der Verkehrssicherheit / des Gefährdungspotenzials aus fachlich-subjektiver Einschätzung des Auditors Beispielsweise ist für die besonders kritische Zufahrt Ost ein beidseitig übergroß beschilderter Geschwindigkeitstrichter denkbar (Maßnahmen 2 und Wirksamkeitspunkte), der noch durch das markierte VZ 205 direkt in der Kreiszufahrt (Maßnahme 6 1 Wirksamkeitspunkt) und davor geschaltet in einiger Entfernung durch eine weiße Quermarkierung ergänzt wird (Maßnahme 7A 1 Wirksamkeitspunkt). Darüber hinaus würde die vorhandene Beschilderung ergänzt bzw. aufgewertet werden (Maßnahme 3 1 Wirksamkeitspunkt) Hiermit wären die geforderten 6 Punkte zu erreichen. Eine darüber hinausgehende Optimierung (d.h. eine höhere Punktezahl) bleibt selbstverständlich davon unbenommen und ist im Sinne der Verkehrssicherheit grundsätzlich immer vorteilhaft. Aalen/Stuttgart 30

35 Landkreis Emmendingen SICHERHEITSAUDIT VON STRASSEN (SAS) - Kreisverkehr L 111 / K 5122 Rheinhausen (Breisgau), Gestaltung der Kreisinsel ca. 500m ab Ortsausgang bis KV K5122 VWW ca. 140m vor KV Rheinhausen VWW ca. 230m vor KV VWW ca. 120m vor KV ca. 1,9km von KV bis Einmündung L111 H e eim h z ol er b tr. rs L111 ca. 200m ab Ortsausgang bis KV A5 AS H erbolz heim Anlage 1 N 1: Projekt-Nr.: 4238 vp;o:\4238_sas_lkr_emmendingen\grafik\abb2.des m DR. BRENNER INGENIEURGESELLSCHAFT MBH Aalen/Stuttgart

36 Landkreis Emmendingen SICHERHEITSAUDIT VON STRASSEN (SAS) - Kreisverkehr L 111 / K 5122 Rheinhausen (Breisgau), Gestaltung der Kreisinsel K5122 Übersichtslageplan Baum Wegkreuz Kahn L111 1 L11 Anlage 2 N 1: Projekt-Nr.: 4238 vp;o:\4238_sas_lkr_emmendingen\grafik\abb01.des m DR. BRENNER INGENIEURGESELLSCHAFT MBH Aalen/Stuttgart

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