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1 Prüfung von ortsfesten elektrischen Anlagen und Maschinen Erstellt von Michael Schreiber Sachverständiger für BetrSichV gemäß Betriebssicherheitsverordnung VDE VDE VDE (EN )

2 1 Inhalt 1. Prüfung ortsfester Anlagen und Maschinen Verantwortung für die Organisation der Prüfungen im Unternehmen Vorgabe der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) Schutzkonzept der Betriebssicherheitsverordnung Pflichten für Arbeitgeber Rechtsfolgen bei nicht Beachtung Gesetze und sonstige Vorgaben 5 2. Ermitteln der anzuwendenden Prüffristen 6 3. PRÜFUNG Grundlegende Vorgaben Prüfsabläufe Prüfung Qualifikation der Messtechniker ( befähigte Person ) Definition der befähigten Person nach TRBS Weiterbildung Weisungsfreiheit Ausstattung der Prüfer Kalibrierung des Messgerätes Muster Kalibrierungsnachweis 3.6 Dokumentation Schlussbestimmung 14

3 1. Prüfung ortsfester Anlagen und Maschinen 1.1. Verantwortung für die Organisation der Prüfungen im Unternehmen Jeder Arbeitgeber hat gemäß dem Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) und der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) für die Sicherheit der in seinem Unternehmen anwesenden Personen (Mitarbeiter, Besucher, Fremdhandwerker usw.) Sorge zu tragen. Hierbei hat insbesondere Arbeitsmittel, die der Arbeitnehmer zur Verfügung stellt aber auch Geräte mit denen Menschen in Berührung gelangen in einem sicheren Zustand zu erhalten. Elektrische Anlagen, die bis zur Veröffentlichung (zum Gültigkeitsdatum der Inkraftsetzung) einer neuen VDE-Bestimmung geplant oder fertig gestellt worden sind, dürfen in Betrieb bleiben. Sofern von ihrem Zustand keine Gefahr für Personen und Anlagensicherheit ausgeht. Eine Umrüstpflicht besteht zunächst nur dann, wenn in einer neueren VDE- Bestimmung oder einem anderen Regelwerk auf die Notwendigkeit einer Anpassung hingewiesen wird. Für Personen, insbesondere abhängig Beschäftigte dürfen nur Arbeitsmittel bereitgestellt werden, bei deren bestimmungsgemäßer Verwendung Sicherheit und Gesundheitsschutz gewährleistet sind und diese nur verwendet werden, wenn sie für die vorgesehene Einsatzort und Verwendung geeignet sind. Verantwortlich dafür, dass diese Unternehmerpflichten erkannt und alle hierzu notwendigen Mittel und Maßnahmen zu ihrer Umsetzung erlangt werden, umgesetzt und auf Ihre Wirksamkeit hin überprüft werden, ist die Pflicht der Unternehmer bzw. der von ihm bestellte als Verantwortlicher oder Führungskraft eingesetzte Person, z. B. die verantwortliche Elektrofachkraft (vefk). Alle Maßnahmen, die notwendig sind, um diese Ziele zu erreichen, hat der Unternehmer bzw. die vefk zu organisieren und umzusetzen. Daraus ergibt sich auch die Pflicht zum Prüfen aller zur Verfügung gestellten Arbeitsmittel, einschließlich der elektrischen Anlagen, in dem zur Gewährleistung von Sicherheit und Gesundheitsschutz erforderlichen Art, Umfang und Frist. Die Betriebssicherheitsverordnung wie auch der gesetzliche Unfallversicherer fordern vom Unternehmer das er die Sicherheit seiner Mitarbeiter bei der Bereitstellung von Arbeits- und Betriebsmittel jederzeit gewährleisten kann und dies auch durch regelmäßige Prüfungen belegen kann.

4 Die Novelle der Betriebssicherheitsverordnung vom gibt dem Unternehmer mehr Freiheit: 3(6) BetrSichV: Der Arbeitgeber hat Art und Umfang erforderlicher Prüfungen von Arbeitsmitteln sowie die Fristen von wiederkehrenden Prüfungen nach den 14 und 16 zu ermitteln und festzulegen, soweit diese Verordnung nicht bereits entsprechende Vorgaben enthält. aber auch mehr Verantwortung 2.2 BetrSichV Die Verwendung von Betriebsmitteln umfasst jegliche Tätigkeit mit diesen. Hierzu gehören insbesondere das Montieren und Installieren, Bedienen, An- oder Abschalten oder Einstellen, Gebrauchen, Betreiben, Instandhalten, Reinigen, Prüfen, Umbauen, Erproben, Demontieren, Transportieren und Überwachen) bei der Gestaltung seiner Prüfungen Vorgabe der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) Zum Gewährleisten von Sicherheit und Gesundheitsschutz der Arbeitsmittel nach 6 BetrSichV gehört auch deren Prüfung in regelmäßigen Zeitabständen und nach besonderen Anlässen ( 14,15,16 BetrSichV). Aus dieser Vorgabe sowie einigen ergänzenden Festlegungen in anderen Gesetzen und Vorschriften ergibt sich auch die Verantwortung für den Erhalt der Sicherheit der Arbeitsmittel, z. B. auch bei den ortsveränderlichen elektrischen Arbeitsmitteln. Hierzu gehört, ganz konkret formuliert die Pflicht zu ihrer regelmäßigen Prüfung und der Dokumentation dieser Prüfung Schutzkonzept der Betriebssicherheitsverordnung Die Betriebssicherheitsverordnung verfolgt ein Schutzkonzept, dass auf alle Gefährdungen die von Arbeitsmitteln ausgehen, passt. Die Bausteine sind: Gefährdungsbeurteilung Stand der Technik als Sicherheitsmaßstab auf die Gefährdung abgestimmte Schutzmaßnahmen und Prüfungen

5 Pflichten für Arbeitgeber Jeder Arbeitgeber, der Arbeitsmittel bereitstellt, muss die jeweiligen Gefährdungen systematisch ermitteln und bewerten. Dabei sind auch die Wechselwirkungen der Arbeitsmittel untereinander oder mit Arbeitsstoffen sowie mit der Arbeitsumgebung zu beachten. Die Wechselwirkung zwischen der Elektrischen Gefährdung und anderen Gefahrenquellen ist Aufgabe und Teil dieses Konzeptes. Wichtig ist hierbei, dass nur die elektrische Wechselwirkung betrachtet wird und hieraus das Gefährdungspotential und die Prüfwiederholfrequenz abgeleitet wird. Nach der Gefährdungsbeurteilung werden die Schutzmaßnahmen entsprechend dem Stand der Technik sowie der Betriebssicherheitsverordnung festgelegt, um die Sicherheit und Gesundheit der Mitarbeiter zu gewährleisten. Hierbei spielen Arbeitsplatz, Arbeitsmittel, Arbeitsorganisation, Arbeitsablauf und Arbeitsaufgabe eine wesentliche Rolle. In der Folge ist der Arbeitgeber verantwortlich für die Prüfung der Arbeitsmittel auf Sicherheit während deren Betrieb und für die korrekte Dokumentation, der Prüfung, der Gefährdung, der Prüffrist sowie der Maßnahmen ausgehend von den Prüfergebnissen. Auf Basis der Gefährdungsbeurteilung legt er Art, Umfang und Fristen erforderlicher Prüfungen für Arbeitsmittel fest. Bei dieser Bewertung ist der Stand der Technik zu beachten Rechtsfolgen bei nicht Beachtung Wenn die verantwortliche Person eine falsche Maßnahme getroffen hat oder untätig geblieben ist, obwohl sie situationsbedingt dazu die Möglichkeit gehabt hätte, wird sie wegen eines Unterlassens bezüglich ihrer Garantenstellung zur Rechenschaft gezogen. Dies gilt wegen der Verpflichtung zur Organisation in gleicher Weise für den Unternehmer. U. a. können folgende rechtliche Konsequenzen daraus entstehen: Festsetzung eines Bußgeldes (siehe BetrSichV 22) Schadensansprüchen der geschädigten Person Regress der Berufsgenossenschaft oder anderer gesetzlicher Unfallversicherungsträger Eine strafrechtliche Verurteilung (Freiheitsstrafe, Geldstrafe siehe BetrSichV 23) Verlust des Versicherungsschutzes beim Sachversicherer 1.3. Gesetze und sonstige Vorgaben ArbSchG 3,4,5 BetrSichV 3, 5, 14, 16, 17 TRBS 1111, 1201, 1203 DGUV Vorschrift 3 und 4 DIN VDE DIN VDE DIN VDE (EN )

6 2. Ermitteln der anzuwendenden Prüffristen Seit Oktober 2002 gilt die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) konkretisiert und ergänzt durch die Novellierung vom 1. Juni 2015 mit der dem Unternehmer und dann zwangsläufig der von diesem beauftragten befähigten Person, die Verantwortung für Art, Umfang und Fristen erforderlicher Prüfungen übertragen wird. Sie ist zuständig für die Umsetzung der Prüfung und die Auswahl der Prüfer bzw. der Firma die mit der Prüfung beauftragt wird. Das Prüfintervall muss laut BetrSichV anhand einer Gefährdungsbeurteilung erfolgen. Der Ablauf der Gefährdungsbeurteilung ist in der TRBS 1111 beschrieben. Die Tabelle 1A der DGUV Vorschrift3 wird als Richtwert herangezogen werden. Die Gefährdungsbeurteilung sollte mit einer geeigneten Software zur systematischen Erfassung durchgeführt werden. Durch diese Vorgehensweise ist eine rechtssichere Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung zu gewährleisten. Bei der Ermittlung der Prüffristen ist zu berücksichtigen dass es keine verbindlich Festgeschriebene Prüffrist gibt. Vielmehr ist die Prüffrist nach den tatsächlichen Gegebenheiten unter Berücksichtigung der Normen zu ermitteln. Dauerhafte Betreuung einer Elektrofachkraft sowie vorbeugende Instandhaltung muss positiv bei der Ermittlung der Prüffrist berücksichtigt werden, was auch zu einer längeren Prüffrist (bis 6 Jahre) führen kann.

7 3. Prüfung 3.1. Grundlegende Vorgaben Jede beauftragte Prüffirma muss eine Elektrofachkraft (EFK) als Ansprechpartner benennen. Jeder Prüfer muss selbstständig und ohne Aufsicht die Prüfung vornehmen können Der AN benennt alle Prüfer mit Namen und Qualifikation (EFK) und Bestellung zur befähigten Person Die Dokumentation muss rechtssicher ausgeführt sein und ist vom Prüfer zu Unterschreiben Durch Speichern der Prüfung werden die Daten automatisch an einen Server zur Ablage übertragen und ein Prüfprotokoll im PDF Format erstellt. Alle Prüfdokumente müssen im Datei Format.CSV, als PDF je Prüfling, als Datenbank in Form einer Web Applikation, mit sortierbar und Filter Funktion zur Verfügung gestellt werden. Den Zugriff auf die Dokumente, die Datenbank und die Excel Dateien müssen durch eine Benutzerverwaltung mit Benutzername und Passwort geschützt sein. Können bestimmte Prüfschritte nicht durchgeführt werden, ist dieser ausgelassene Prüfschritt mit der Angabe des Grundes im Prüfbericht zu dokumentieren. Defekte Arbeitsmittel bei denen Gefahr für Leib und Leben der Beschäftigten bei der weiteren Benutzung besteht sind unverzüglich der weiteren Nutzung zu entziehen. Über diesen Umstand ist der Verantwortliche des AG unverzüglich in Kenntnis zu setzten. Genau Vorgehensweise ist mit dem AG abzustimmen. Arbeitsmittel mit positivem Prüfergebnis werden mit Prüfetiketten versehen (siehe Abbildung), auf denen der nächste Prüftermin und das Prüfdatum ersichtlich ist. Alte vorhandene Prüfplaketten sind zu entfernen. Die Leistungserbringung erfolgt werktags von 6:00 bis 20:00 Uhr unter Berücksichtigung der Erfordernisse des AG 3.2. Prüfungsabläufe: Jeder Prüfer oder jedes Prüfteam muss mit den unter Punkt 3.4 benannten Arbeitsmitteln ausgestattet sein. Für jedes Messmittel muss wie unter Punkt 3.5 beschrieben ein aktuelles Kalibrierzertifikat vorliegen. Der AN muss davon ausgehen, dass die zu prüfenden Arbeitsmittel vor Ort zum Teil erst gesucht werden müssen. Bei der Erstaufnahme von Arbeitsmitteln sind die Geräteart, Gerätetyp, der Standort (Gebäude, Geschoß, Raum), ggf. eine Kostenstelle aufzunehmen. Die Gefährdungsbeurteilung ist an allen zu prüfenden Arbeitsmitteln vor Ort zu erfassen und damit auch die Prüfintervalle festzulegen.

8 Die Dokumentation erfolgt rechtssicher unter Beachtung aller Vorschriften. Es sind alle Schritte des Prüfablaufs inkl. der Messwerte und des angewandten Messverfahrens zu dokumentieren. Die Prüfung beginnt mit der Sichtprüfung, das Ergebnis der Sichtprüfung wird auf dem Messgerät eingegeben. Der messtechnische Teil der Prüfung erfolgt ohne Manipulationsmöglichkeit der Prüfer auf die festgestellten Messwerte. Sobald die messtechnische Prüfung abgeschlossen ist, hat eine Funktionskontrolle zu erfolgen Von den Verteilungen/Schaltschränke sind Thermografie aufnahmen zu erstellen und dem jeweiligen Prüfbericht beizufügen Durch Speichern der Prüfung werden die Daten automatisch an einen Server zur Ablage übertragen und ein Prüfprotokoll im PDF Format erstellt. Alle Prüfdokumente müssen im Datei Format.CSV, als PDF je Prüfling, als Datenbank in Form einer Web Applikation, mit sortierbar und Filter Funktion zur Verfügung gestellt werden. Den Zugriff auf die Dokumente, die Datenbank und die Excel Dateien müssen durch eine Benutzerverwaltung mit Benutzername und Passwort geschützt sein. Können bestimmte Prüfschritte nicht durchgeführt werden, ist dieser ausgelassene Prüfschritt mit der Angabe des Grundes im Prüfbericht zu dokumentieren. Basis Plakette ohne Zeitkreis Bei nicht Bestanden zu verwenden Prüfabfolge: Sichtprüfung Messtechnische Prüfung Erprobung

9 3.2.2 Prüfung Sichtprüfung Die Sichtprüfung muss mindestens folgende Punkte enthalten: Ist der Schutz gegen direktes Berühren aktiver Teile vorhanden Entsprechen die Maßnahmen zum Schutz bei indirektem Berühren noch den Normen Sind Überspannungs- und Überstrom-Schutzeinrichtungen vorhanden, richtig eingestellt und bestückt, passen die Leitungsquerschnitte dazu Sind die Schaltpläne, Beschriftungen der Stromkreise vorhanden und zutreffend Sind z.b. Schutzvorrichtungen, Feuerlöscher, Sicherheitskennzeichen vorhanden und entsprechen diese in Anzahl, Auswahl sowie Zustand den Anforderungen Ist der Zustand der Erdungsanlage nach DIN VDE 0141 gegeben Vorhandensein von Brandschottungen Messen Nennwerte (Spannung, Strom) Schleifenimpedanz und Abschaltstrom Erdungswiderstand RCD-Prüfung (Fehlerspannung, Nennfehlerstrom) Isolationswiderstand ersatzweise Differenzstrommessung Durchgängigkeit und Widerstand des Schutz- und Potenzialausgleichleiters Drehfeld Rechtspannungsprüfung bei Maschinen Erproben Isolationsüberwachungsgerät sowie FI-(RCD) und FU-Schutzschalter Wirksamkeit von Schutzeinrichtungen Funktionsfähigkeit von erforderlichen Melde- und Anzeigeeinrichtungen Die VDE-Bestimmungen unterscheiden bei der Prüfung elektrischer Anlagen grundsätzlich - Erstprüfung nach VDE : Abs. 61 und - Wiederkehrende Prüfung nach VDE : Abs sowie VDE : Abs. 62.

10 Bei der Erstprüfung nach VDE : Abs (Neuerrichtung, Erweiterung oder nach wesentlicher Änderung) muss jede elektrische Anlage - soweit sinnvoll durchführbar - während der Errichtung und nach Fertigstellung geprüft werden, bevor sie vom Benutzer in Betrieb genommen wird. Bei der wiederkehrenden Prüfung in elektrischen Anlagen gibt es keinen klar definierten Prüfzeitraum, sondern nach VDE : Abs müssen elektrische Anlagen in geeigneten Zeitabständen wiederkehrend geprüft werden. Unter VDE : Abs wird vorgegeben, dass die Häufigkeit der wiederkehrenden Prüfung einer Anlage unter Berücksichtigung der Art der Anlage und Betriebsmittel, der Verwendung und des Betriebs der Anlage, Häufigkeit und Qualität der Anlagenwartung und der äußeren Einflüsse, denen die Anlage ausgesetzt ist, bestimmt werden muss. Hier ist somit der Betreiber elektrischer Anlagen gefordert unter Berücksichtigung der Betriebsbedingungen geeignete Prüfzeiträume und den Umfang selbst festzulegen, so dass dadurch eine Beurteilung des ordnungsgemäßen Zustands der elektrischen Anlage hinreichend möglich ist. Die DGUV Vorschrift 3 kann als Erkenntnisquelle genutzt werden. Hier kommen insbesondere die weithin bekannten Richtwerte für Prüffristen aus der Tabelle 1A der Durchführungsanweisung zu Tragen. Eine sture Übernahme dieser Richtwerte als Prüffrist ist allerdings nicht rechtssicher. Es muss immer eine transparente und nachvollziehbare Gefährdungsbeurteilung vorhanden sein. In den Bestimmungen der VDE und VDE werden nur einige wenige ergänzende Prüfvorgaben genannt. Darüber hinaus wird es als Folge der aktuellen technischen Entwicklung insbesondere bei Anlagen und Maschinen mit einem hohen Anteil an elektronischen Verbrauchern immer wieder erforderlich sein, andere, nicht in den Bestimmungen geforderte Prüfungen und Prüfverfahren einzusetzen (z. B. Thermographie, Netzanalyse, Differenzstromüberwachung, Temperaturüberwachung, ). Die Prüftiefe ist vom Prüfer auf Grund des Zustandes der Anlage und seiner Erfahrung festzulegen Qualifikation der Messtechniker ( befähigte Person ) Die eingesetzten Prüfer müssen E l e k t r o f a c h k r ä f t e u n d befähigte Personen nach TRBS 1203 für elektrische Gefährdungen sein.

11 Definition der befähigten Person nach TRBS 1203 Zitat aus der TRBS 1203 Absatz 3.3: Berufsausbildung Ergänzend zu Ziffer 2.1 muss die befähigte Person für die Prüfungen zum Schutz vor elektrischen Gefährdungen eine elektrotechnische Berufsausbildung (Elektroniker der Fachrichtung Energie- und Gebäudetechnik, Automatisierungstechnik oder Informations- und Telekommunikationstechnik, Systemelektroniker, Informationselektroniker, Schwerpunkt Bürosystemtechnik oder Geräte- und Systemtechnik, Elektroniker für Maschinen- und Antriebstechnik sowie vergleichbare industrielle Ausbildungen) abgeschlossen haben, ein abgeschlossenes Studium der Elektrotechnik oder eine andere für die vorgesehenen Prüfaufgaben vergleichbare elektrotechnische Qualifikation besitzen. Berufserfahrung Bezogen auf ihre Berufserfahrung muss die befähigte Person für die Prüfungen zum Schutz vor elektrischen Gefährdungen eine mindestens einjährige Erfahrung mit der Errichtung, dem Zusammenbau oder der Instandhaltung von elektrischen Arbeitsmitteln und/oder Anlagen besitzen. Personen mit der o. g. elektrotechnischen Ausbildung weisen die erforderliche Berufserfahrung für befähigte Personen für die Prüfungen zum Schutz vor elektrischen Gefährdungen im jeweiligen Tätigkeitsfeld auf. Zeitnahe berufliche Tätigkeit Die befähigte Person für die Prüfungen zum Schutz vor elektrischen Gefährdungen muss ihre Kenntnisse der Elektrotechnik zum Beispiel durch Teilnahme an Schulungen oder an einem einschlägigen Erfahrungsaustausch aktualisieren. Geeignete zeitnahe berufliche Tätigkeiten von befähigten Personen für die Prüfungen zum Schutz vor elektrischen Gefährdungen können z. B. sein: - Reparatur-, Service- und Wartungsarbeiten und abschließender Prüfung an elektrischen Geräten - Prüfung elektrischer Arbeitsmittel in der Industrie, z. B. in Labors, an Prüfplätzen - Instandsetzung und Prüfung von elektrischen Geräten unter Leitung und Aufsicht einer befähigten Person

12 Weiterbildung Eine regelmäßige Weiterbildung (in Form von Seminaren spätestens alle drei Jahre) der Messtechniker auf dem Gebiet der Prüfung von ortsveränderlichen Arbeitsmitteln ist unumgänglich. Grund ist die Anpassung der Sach- und Fachkunde durch den permanenten Wandel der Normen und Vorschriften. Qualifikationsnachweise aller eingesetzten Prüfer müssen vor der ersten Arbeitsaufnahme der verantwortlichen Person des AG vorgelegt werden Weisungsfreiheit Der Messtechniker darf bei seiner Prüftätigkeit keinen fachlichen Weisungen unterliegen und wegen dieser Tätigkeit nicht benachteiligt werden (BetrSichV 2 Abs. 6) Ausstattung der Prüfer Der Prüfer ist mit folgendem Equipment auszustatten. Messgerät zur Prüfung nach VDE , VDE und VDE vorzugsweise Profitest MXTRA Alle zur Messung benötigten Adapter und Hilfsmittel Barcode-Scanner Messgerät zur Prüfung der Schutzmaßnahmen von (P)RCD(S)- Schaltern ausgestattet sein (vorzugsweise GMC PROFITEST Master MTech) Kalibrierung und Kalibrierzertifikate der verwendeten Messgeräte Alle eingesetzten Messgeräte müssen gültig kalibriert und auf dem neuesten Softwarestand sein. Die Kalibrierzertifikate aller eingesetzten Messgeräte sind vor der ersten Arbeitsaufnahme der verantwortlichen Person des AG vorzulegen. Nach erfolgter Kalibrierung eines Messgerätes ist auch dieses Zertifikat wieder vorzulegen.

13 Beispiel für ein Kalibrierzertifikat

14 3.6. Dokumentation Die Dokumentation der Prüfung erfolgt elektronisch und rechtssicher, vorzugsweise mit Hilfe der Prüfsoftware. Die Dokumentation erfolgt in Form von PDF-Dateien auf einem geeigneten externen Datenträger. Es ist eine PDF-Datei des Messprotokolls pro Arbeitsmittel mit Messwerten und angewandtem Messverfahren zu erstellen. Die Datenbank der Prüfsoftware, sowie eine Exportdatei der Datenbank nach den Vorgaben des AG sind ebenfalls in elektronischer Form mit zu übergeben. 4. Schlussbestimmungen Bei technischen Fragen oder Unklarheiten ist der verantwortliche des AG zuständig Die Dokumentation ist der verantwortlichen Person des AG zu übergeben Den Anweisungen des AG ist Folge zu leisten Für Arbeitsmittel mit einem negativen Prüfergebnis, muss im Vorfeld eine Regelung getroffen werden, wie mit diesen Arbeitsmitteln weiter verfahren wird Es gelten die Bestimmungen für Fremdarbeiter/Nachunternehmer des AG Es müssen alle gesetzlichen Auflagen des Arbeitsschutzes eingehalten und überprüfbar belegt werden Erstellt von:. Michael Schreiber Sachverständiger für BetrSichV Derchingerstr Friedberg

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