A N T RAG. rag: Aufenthalt im Inland, clie beabsichtigen, sich erstmals eine selbständige gewerbliche oder freiberufliche Existenz

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1 45/A XV. GP - Initiativantrag (gescanntes Original) 1 von 9 II -... '180 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen A N T RAG Präs.: der Abgeordneten SCllAL~R und Genossen betreffend ein Bundesgesetz über die Förderung v.on Existenzgründungen (Jungunternehmerförderungsgesetz) Die gefertigten Abgeordneten stellen den An t rag: Der Nationalrat wolle beschließen: UBundesgesetz vom Xi:::xJI:x:-cx:cx::ocxxx:xxx über die Förderung von Existenzgr'ündungen(y-ungunternehmerf0rde~un~sqesetz} Der Nationalrat hat beschlossen: "Abschnitt I '. ". Existenzgründungssparen 1 (1) Natürliche Personen mit vlobnsitz oder gerlöhnlichem Aufenthalt im Inland, clie beabsichtigen, sich erstmals eine selbständige gewerbliche oder freiberufliche Existenz in Österreich zu schaffen, können nach l1a.ßgabe der nachfolgenden Bestimmungen einen Existenzgründungssparvertrag abschließen. (2) Ein Ey..istenzgründungssparvertrag kann nur mit einer Kreditun.türnehmung, die zur Entgcgennahrrle von Spareinlagen berechtie;t ist, und am Existenzgründlmgssparcn teilnimmt, nbgeschlosnen Herden. (3) Der Ey..istenzgründungssi)arvertrag hat' auf den Hamen dcs Sparern zu lauten.

2 2 von 9 45/A XV. GP - Initiativantrag (gescanntes Original) 2 (1) Der Exist enzgrülldungsßpn.:rer hat im Spurvertrug seine Absicht zu erklären: a) für die Dauer von mindestens drei und höchstens zehn Jahren in jedem Kalendervierteljabr ab Beginn des Existcnzgründul1Gssparvertrages mindestenb S 500,- höchstens aber S 6.000,- auf sein bei der Kreditunternehmung zu errichtendes Existenz.gründungssparkonto einzuzahlen. b)' '\'läbrend der Existenzgründungssparzeit vom Existenzgründungssparkonto keine Beträge abzuheben. (2) Der Existenzgründungssparer muß zum Zeitpunkt des Abschlusses des ExistenzgrÜlldungssparvertrages das 14. Lebensjahr vollendet haben. (3) Die Existenzgründungssparzeit endet frühestens nach dem dritten Jahr, spätestens nach dem zehnten Jahr nach Beginn des Existenzgründungssparvertrages. Nach Ablauf des dritten Jahres nach Beginn des Existenzgründungssparvertrages kann der Vertrag jederzeit unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist aufgekündigt '\'lerden. (4) Die Kreditunternehmung hat sbhim Existenzgründungssparvertrag 'zu verpflichten, die Einzahlungen des Sparers mit dem Zinsfuß von 2 % über dem für Spareinlagen mit gesetzlicher Kündi-... gungsfrist jeweils allgemein geltenden Zinsfuß zu verzinsen. (5) Nach Beendigung der EY.istenzgrÜlldungssparzeit ist die. Spareinlage bis zur Gewährung der ExistenzgrÜlldungsprämie mit dem für Spareinlagen mit gesetzlicher Kündigungsfrist je\'leils allgemein geltenden Zinsfuß zu verzinsen. 3 (1) Der Existenzgründungssparvertrag gilt als aufgelöst, wenn der Sparer nich in jedem Kalenderviexteljahr der Existenzgründungsßparzeit \"lenie;stenss 500,- auf das Existenzgrüudungssparkonto eingezahlt oder \'lenn er vrährend der EY.istenz{9:'ündun ßssparzeit Beträge vom Existenzgründungskonto abgehoben bat.

3 45/A XV. GP - Initiativantrag (gescanntes Original) 3 von 9 Die Kl'edi tunterncb.:lllung hat dann den angespa1.. ten Betrag mit dem für Spareinlagen. mit gesetzlicher Kündigungsfrist je\leils allgemein gel te-aden Zinsfuß zu verzinsen.. (2) Die Folgen gemäß Absatz 1 treten nicht ein, \.;enn ein ExistenzE.,ründunc;sspa.rer "iährend der Zeit des Präsenzdienstes ( 28 und 52 des vlebrgesetzes, EGEl.. Nr., 181/1955) keine Einzahlungen gemäß 2 (1) lit@ a auf das ExistenzgrÜlldungssparkonto leistet; diese Vergünstigung gilt bei einer Präsenzdienstzeit VOll sechs Monaten für z\'.rei Jialendervierteljahre~ bei einer Präsenzdieustzcit von acht oder neun.monaten.für drei Kalender\rierteljahre:l bei einer PI.'äsenzdier..stQ~. zeit von zwöl.f l'iona:ten für vier Kalendervierteljabre und bei einer Präsenzdienstzeit von. fünfzehn rionaten für i'ünf Kalendervierteljahreo (:3) Die Rechtsfolgen gemäß Abs.. 1 treten ferner nicht ein, wenn ein ExistenzgrÜll<1ungssparer einen Kaxenzurlaub ( 15 des I<lutterschutzgesetzes ~ BGBl" Nr o 76/1957) in Anspruch nimmt" Diese Vergünstigung gilt für die Dauer der InansprucbnahTne des Karenzurlaubes ~ vier KalendervierteljabreQ jedoch.für maximal (4) -Zeite:n 9 für die gemäß Abs o (2) und (3) keine Einzahlung geleistet werden, werden bei der Berechnung der ExistenzgrÜlldungssparzeit gemäß 2 ni.cht berücksichtigt., (5) Bei Ableben eines Existenzgriinduugssparers gil t- der Existenzgründungssparvertrag als mit sofortiger Wirkunß abgelaufen. In diesem Fall hat die Kreditunternehmung den angesparten Betrag bib zum Todestag mit dem nach 2 Abs", :3 vorgesehenen Zinssatz zu verzinsen.. Ab dem Todestag ist das Guthaben mit dem für Spareinlagen mit gesetzlicher Kündigungsfrist jc\:;eils allgemein geltenden Zinsfuß zu verzinsen..

4 ' 4 von 9 45/A XV. GP - Initiativantrag (gescanntes Original) 4.Die Existcnzgründungsspareinlö.gen sind VOll den KreditunternebmuIlGen auf be::30ndcren Konten (Exißtcnzgründungssparkonten) z.u führen. Die herüber uuszugebcnden Sparbücher sind uls Existenzgründungsspexbücher besonders zu kennzeichnen. Abschnitt Ir Existenzgründungsprämie, Bürgschaft und Förderungszuschuß für Kredite an Existenzgründungssparer 5 l~immt ein E:x:istenzgrÜlldunGssparer innerhalb von einem Jahr nach Beendigung der EXistenzs.rünclungssparzeit ( 2 Abs. 3) erstmalig eine selbständige ge\"erbliche oder freiberufliche Tätigkeit auf, so hat ihm der Bund einen einmaligen. Zuschuß in der Höhe der angesparten Beträge samt Zinsen und ZinsenszinseIl zu ge"ltlähren (Existenzgründungsprämie ).. 6 (1) Gev7ährt eine Kreditunternerilllung nach Ablauf der Existenzgründungssparzei t einem Sparer, der die Voraussetzungen des 5 erfüllt~ einen Kredit, so kann die Bürgschaftsfonds der Kleingevwrbekreditaktion des Bundesministeriums für Handel, Ge"rerbe und Industrie Ges.. m.. b. H. (BtiRGES) im Rahmen der Richtlinien zur Förderung von Betriebsneugründungen und -übernahmen die.ausfallsbürgschaft übernehmen. (2) Existenzgründunr;ssparer köl1d.en die Förderungen der Bürges im Rahm.en der jeweils gültigen "Richtlinien zur Förd.erung von.betriebsneugrülldungen und -übernahmen" in Jrn. spruch nehmen, wobei: a) der Förderungszuschuß mindestens 15 ~b der verbürgten Kreditsumme ( 6 Abso 1) oder des Inves t;itionsvolumens beträgt und in einem ausbezahlt wird; b) d.ie Laufzeit des verbürgten Kredites maximal 12 Jahre bei einer tilgungsfreien Zeit von mindestens zvlei.jabj"':'en beträgt; c) alle l~xisteuzgründ.ungsbpa.rer in den lf..reis der J?ördcrungswerber mi tein.gcschlossen sind, unabhf.ingig vom Alter, der Art und der Rechtßform der r;clbgtänd:i.c;cn ~J.lütigkeit.

5 45/A XV. GP - Initiativantrag (gescanntes Original) 5 von 9 Absclm.i tt I1I Schluß bestimmungen? (1) Die Auszahlung der Existenzg:'ünclull50prämie hängt vom NachHcis der erstmaligen Berechtigung zur Au~übul1g einer selbständigen gewerblichen bzw freiberuflichen Tätigkeit und der VerkJendung der I1ittel zur Existenzgründung ab... (2) Als Gründ.ung einer selbständigen Tätiglteit wird auch angesehen die mehrheitliche Beteiligung des Existenzgründungssparers an einer Kapitalgesdlschaft verbunden mit deren Geschäftsführung so t\yied..i.e Beteiligung an einer Personenhandelsgesellschaft~ wobei der Existenzgründungssparer von der Geschäftsf'ührung und der Vertretungsbefugnis nicht ausgeschlossen sein dar.f o (3) Die Existenzgründungsprämie ist vom Existenzgründungssparer zurückzuzablen~,.;renn innerhalb von drei Jahren nach Gel.~äJITung der Prämie die selbständige E:Kistenz wieder aufgegeben 1flirdc (4) Die Exlstenzgrüudungsprämie gemäß 5 ist von der Einkommenssteuer befreit 0 8 Die unmittelbar auf Grund dieses Bundesgesetzes veranlaßten Schriften und Rechtsgeschäfte.sind von den Stempel- und Rechtsgebühren nach dem Gebübrengesetz BGEl. Nr., 267/1957 in der derzeit; giiltigen Fassung befreit.. 9 Wer zur Erlangung einer Existenzgrfrndungsprämie gemäß 5 und einer Bürgsche.ft des BÜl1GES gemäß 6 unrichtige Angaben macht~ begeht~ sofern die Tat nicht gerichtlich strafbar ist 1) eine Ver1:,,'o.l tungsübertretung und wird bis zu S ,= bestrafte 10 Für den. Zeitraum von drei Jahren ab Inkrafttreten dieses BundesGesetzes i~:rt die Übertrae;ung von Prämicnspar- und Bauspare;uthaben auf Existenzgründungssparverträge ohne Verlust der ßtaatlichen Bcgünstiß\lngen möglich" wobei auch die Spar... dauor angereclmet 1.oJLL'd",

6 6 von 9 45/A XV. GP - Initiativantrag (gescanntes Original) 6 11 l'1it der Vollziehung des 6 dieses BUlldesgesetz.es ist d.er Bund.esminister für Handel, Ge\,;erbe und Industrie und mit der Vollziehung der übrigen Bestimmungen ist der BundesministeI' für Finanzen betraut. 12 Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 1980 in Kraft. In formeller ~nsicht wird beantragt, diesen Antrag unter Verzicht auf die erste Lesung dem Finanzaussch1Lß zuzuweisen.

7 45/A XV. GP - Initiativantrag (gescanntes Original) 7 von 9," Erläut~rnde BemerkuPKen: Die mittelständige Struktur unserer Wirtschaft garantiert neben der Konsumfreiheit auf der Basis des reichhaltigen Warenangebotes und. qualitativ hochvmrtiger Dienstleistungen a.uch eine große.!llzahl an BeschäftigungsmöglichkeiJljcn nach unterschiedlichen Neigungen und T'alenten und 'gibt damit der Erwerbsfreiheit einen konkreten Inr~lte Das Bestehen einer Vielza.. hl von Klein= und ltittelbetrieben ge1:1ährleistet "leiters ein breites Angebot an beruflichen. Ausbildungsund Beschäftigungsmöglicbkei ten für die Jugend. Der seit Jahren sich vollziehende StrUkturwandel im Bereich der Selbständigen (ohne Landwirtschaft) gefährdet nunmehr (\ " die Voraussetzungen für die '.soziale Markt'\<!irtschaft.. Nach neuesten statistischen Untersuchungen ist die Zahl der Selb.. ständigen (ohne Land'tV'irtschaft) im Zeitraum um auf Zt~ückgegangen9 Allein seit 1970 um 70QP000 Der Anteil der Selbständigen an den BeruIstätigen österreichs ging im gleichen Zeitraum von 12,9 % auf 8~5 % zurück; nach der letzten OECD-Studie in Europa der niedrigste~anteil neben den skandinavischen Ländern und Großbritannien0 Um einen ausreichenden NachvlUchs an Unternehmern zu g~u.:'8,ntieren und das vielfältige unternehmerische Angebot an \olaren und Leistungen aufrecht zu erhalten und stets durch neue Ideen zu beleben, muß die Bereitschaft und der Zugang zum Unternehmerberuf besonders gefördert 'Herden. Die Chance zum SelbständigvIerden ist ein "..;ichtiger Bestandteil der Erwerbs-, freiheit.. Die mi ttelntänciischb strujr.turierte \o/irtschaft hat sich nicht nur als Träger steigenden \lohlsto.ndes sondern bei. \virtschaftlichen Sch\:lierißkei ten und Konjunki.:;llrriickeJ:iJJgcn auch

8 8 von 9,.. 45/A XV. GP - Initiativantrag (gescanntes Original) als besonders krisenfest be\.;ährt.. 2 Fast 60 % der Berufstätigen österreichs sind in Betrieben mit unter. 100 selbständig Beschäftigteu.tätig ö., -... '.,.,# Gerade in den letz/ten Jabren ist jedoch eine Stabilisierung dieses tiefgreifenden Strukturwandels febtzustellen~ Nicht zuletzt durch die Eirxichtung von Beratungsstellen und Betriebsnachfolgebörsen bei den Hondelskammern, dm"ch die Schaffung von Förderungsaktionen in der Mehrzahl der Bundesländer und bei?-er Bürges "lai' es möglich, den Rückgang der Zahl der ge\.,;ürblich SeI bständigen aufzuhalten, 1..illd eine positive Ent1.\Ticklung einzuleiten" Analysiert man jedoch diese Entvdcklung, so ist festzustellen, daß fast 70 % der vorgemerkten Interessenten für Betriebsübernahme über kein ausreichendes Startkapital verfügen. Eine Untersuchung des Dro Fessel-I~stitutes im Frühjahr 1977 ergabl) daß rd., 19 ~G der Befragten die ltlternative nselbständigkeit ii in Er1flägung zogen.. ~'ür 40 % der Befragten ",mx das mangelnde Star'tkapital ausschlaggebend dafür, sich noch nicht beruflich selbständig gemacht zu habeuel Durch den vorliegenden Initiativantrag soll eine Lücke im System der Förderung von Existenzgrlindungen geschlossen \-Jerden~ indem die gesetzlichen Grundlagen für ein sog. Existenzgründungssparen geschaffen werden~ Der Ey~stenzgründ.ungs spar er, hat für die Dauer von mindestens drei und höchstens zehrl Jahren in jedem Kalendervierteljabr mindestens S 500~~~ höchstens aber S 6eOOO,- auf ein 'bei der Kred.itunternebmung zu errichtendes,existenzgründungssparkonto einzuzahleu Innerhalb eines Jahres nach Ende der ExistenzßTü.ndungsspar zei t lli.'1t der Sparer einen Anspruch auf einen einrnaliecn Zuschuß des Bundes in der Höhe der angesparten Beträge samt Zinsen und Zinsenszinsen (ExirltenzgrUndunGsI>rämic).. \'Jei tors sicht dieses neue Exisiienzgründungssparssstem - das in seinen Gru..7J.clzüe;cn dca bestehenden J>-.rämien:3pa..ren nachgebilclet ist ~ ei,ne Begünstigung des ExistenzgründungsSpl:lrerS bei der Inanspruchnahme von BURGES ~Kredi ten vor..

9 45/A XV. GP - Initiativantrag (gescanntes Original) 9 von 9.,»,, /> Das Existenzgründungssparen kann überdies nicht nur für die Aufnahme einer selbständigen gewerblichen Ey~stenz in Anspruch genommen \.;erden (1tli(~ dies derzeit bei Bürge s-kre di ten vorgesehen ist) zondern auch für die erstmalige Aufna.hme einer freiberuflichen Tätigkeit.

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