Konzernabschluss. 2 Aufstellungspflicht und Konsolidierungskreis

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1 KA Konzernabschluss 2 Aufstellungspflicht und Konsolidierungskreis

2 2 Aufstellungspflicht und Konsolidierungskreis Übersicht Aufstellungspflicht und Konsolidierungskreis Aufstellungspflicht Konsolidierungskreis Kontrollfragen Fallbeispiele 2015 Prof. Dr. Bernd Grottel 1

3 2 Aufstellungspflicht und Konsolidierungskreis Übersicht Aufstellungspflicht und Konsolidierungskreis Aufstellungspflicht Konsolidierungskreis Aufstellungspflichten Befreiungsvorschriften Mitgliedsstaatenwahlrechte Kontrollfragen Fallbeispiele 2015 Prof. Dr. Bernd Grottel 2

4 2 Aufstellungspflicht und Konsolidierungskreis (Aufstellungspflicht) Aufstellungspflichten (I) Inländisches Mutterunternehmen (= formale Voraussetzung) Kapitalgesellschaften und Personenhandelsgesellschaften i.s.d. 264 a HGB Nicht-Kapitalgesellschaften außer Personenhandelsgesellschaften i.s.d. 264a HGB 290 HGB 11 Abs. 1 PublG (mögliche) Beherrschung (Control-Konzept) Bestehen von mind. einem Mutter-Tochter- Verhältnis (= materielle Voraussetzung) Größenkriterien erfüllt 293 HGB ( 2 an 2 ) Größenkriterien erfüllt 11 Abs. 1 PublG ( 2 an 3 ) Grundsätzliche Konzernrechnungslegungspflicht 2015 Prof. Dr. Bernd Grottel 3

5 2 Aufstellungspflicht und Konsolidierungskreis (Aufstellungspflicht) Beispiel: Konzernrechnungslegungspflicht Sachverhalt Die A-AG mit Sitz in Frankfurt hält Anteile an drei verschiedenen Unternehmen. Zwei der Unternehmen sind als Gemeinschaftsunternehmen zu qualifizieren. Das dritte Unternehmen ist ein assoziiertes Unternehmen. Die B-AG mit Sitz in Berlin hält Anteile an einem Unternehmen. Dieses Unternehmen ist als Tochtergesellschaft zu qualifizieren. Frage Welches Unternehmen hat grundsätzlich einen Konzernabschluss zu erstellen? 2015 Prof. Dr. Bernd Grottel 4

6 2 Aufstellungspflicht und Konsolidierungskreis (Aufstellungspflicht) Aufstellungspflichten (II) 1 Grundsätzliche Konzernrechnungslegungspflicht MU (zugleich TU eines MU II) MU (nicht zugleich TU) Befreiung möglich nach Sitz des MU II in EU Mitgliedsstaat 291 HGB Sitz des MU II in Drittstaat 292 HGB sofern nicht MU ist kapitalmarktorientiert 291 Abs. 3 Nr. 1 HGB Minderheitsvotum liegt vor 291 Abs. 3 Nr. 2 HGB Konzernabschluss zwingend 2015 Prof. Dr. Bernd Grottel 6

7 2 Aufstellungspflicht und Konsolidierungskreis (Aufstellungspflicht) Beispiel: Befreiung wegen Konzernabschluss auf höherer Ebene Sachverhalt Holding GmbH AG I AG II GmbH AG III TU 1 TU 2 TU 3 TU 1 TU 2 TU 1 TU 2 Frage a) Welche Gesellschaften müssen ohne Berücksichtigung von 291, 292 HGB einen Konzernabschluss aufstellen? b) Welche Gesellschaften müssten mit Berücksichtigung von 291, 292 HGB einen Konzernabschluss aufstellen? 2015 Prof. Dr. Bernd Grottel 7

8 2 Aufstellungspflicht und Konsolidierungskreis (Aufstellungspflicht) Befreiungsvorschriften: Zusammenfassung Befreiung von der Aufstellungspflicht nach HGB Konzernabschluss auf höherer Ebene Unterschreiten von Größenkriterien Konzernabschluss nach IFRS Ausschließlich TU gem. 296 HGB 291, 292 HGB 293 HGB, 11 PublG 315a HGB 290 Abs. 5 HGB 2015 Prof. Dr. Bernd Grottel 9

9 2 Aufstellungspflicht und Konsolidierungskreis (Aufstellungspflicht) Befreiungsvorschriften: Größenkriterien Größenkriterien Kapitalgesellschaften und Personengesellschaften i.s.d. 264 a HGB Nicht-Kapitalgesellschaften und Personengesellschaften i.s.d. 264 a HGB 293 Abs. 1 HGB 11 Abs. 1 PublG Zwei der drei Merkmale an zwei Stichtagen ( 2 an 2 ) Zwei der drei Merkmale an drei Stichtagen ( 2 an 3 ) Bruttomethode Nettomethode Nettomethode Bilanzsumme TEUR TEUR 65,0 Mio. EUR Umsatzerlöse TEUR TEUR 130,0 Mio. EUR Arbeitnehmer 250 AN 250 AN AN keine größenunabhängige Befreiung für kapitalmarktorientierte Konzerne nach 293 Abs. 5 HGB 2015 Prof. Dr. Bernd Grottel 10

10 2 Aufstellungspflicht und Konsolidierungskreis (Aufstellungspflicht) Mitgliedstaatenwahlrechte Einzelabschluss Konzernabschluss EU-Verordnung Deutschland EU-Verordnung Deutschland Kapitalmarktnotierte Unternehmen Nicht-kapitalmarktnotierte Unternehmen Mitgliedstaatenwahlrecht: IAS / IFRS Pflicht oder gesetzliches Wahlrecht Wahlrecht, nur IFRS-Einzelabschluss im elektronischen Bundesanzeiger bekannt machen zu lassen ( 325 Abs. 2a HGB) ABER: Pflicht, HGB-Einzelabschluss beim elektronischen Bundesanzeiger einzureichen ( Handelsregister Publizität, 325 Abs. 1 HGB) Mitgliedstaatenwahlrecht: IAS / IFRS Pflicht oder gesetzliches Wahlrecht IAS / IFRS als Pflicht 315 a Abs. 3 HGB: gesetzliches Wahlrecht 2015 Prof. Dr. Bernd Grottel 11

11 2 Aufstellungspflicht und Konsolidierungskreis Übersicht Aufstellungspflicht und Konsolidierungskreis Aufstellungspflicht Konsolidierungskreis Konsolidierungspflichten und -wahlrechte Konsolidierungskreiskonzeption Konsolidierungskreisänderungen Kontrollfragen Fallbeispiele 2015 Prof. Dr. Bernd Grottel 12

12 2 Aufstellungspflicht und Konsolidierungskreis (Konsolidierungskreis) Konsolidierungskreiskonzeption 6 7 Unternehmensverbindungen ( Beteiligungen ) Tochterunternehmen Gemeinschaftsunternehmen Assoziierte Unternehmen Sonstige Unternehmen Mögliche Beherrschung Gemeinsame Leitung Maßgeblicher Einfluss Dauernde Bindung 290 HGB 310 HGB 311 HGB 271 Abs. 1 HGB Vollkonsolidierung Quotenkonsolidierung Equity-Bewertung Bewertung zu AK HGB 310 HGB HGB 255 Abs. 3 HGB Abnehmende Möglichkeit der Einflussnahme 2015 Prof. Dr. Bernd Grottel 13

13 2 Aufstellungspflicht und Konsolidierungskreis (Konsolidierungskreis) Handelsrechtlich zulässige Konsolidierungsmethoden 8 9 beherrschender Einfluss gemäß 290 HGB (Mutter-Tochter-Verhältnis) Beherrschung des Tochterunternehmens durch das Mutterunternehmen gemeinschaftliche Leitung mit anderen Unternehmen gemäß 310 HGB (Gemeinschaftsunternehmen) gemeinsame Führung des Gemeinschaftsunternehmens durch das Mutterunternehmen und ein konzernfremdes Unternehmen maßgeblicher Einfluss auf ein nicht voll zu konsolidierendes Unternehmen nach 311 HGB (assoziiertes Unternehmen) Mutterunternehmen hat mindestens 20% der Stimmrechte an einem nicht voll konsolidierten Unternehmen Wahlrecht Vollkonsolidierung Ersatz der Beteiligung an dem Tochterunternehmen durch Übernahme sämtlicher Vermögensgegenstände und Schulden in die Konzernbilanz des Mutterunternehmens; separater Ausweis der Minderheitsanteile konzernfremder Gesellschafter im Eigenkapital Quotenkonsolidierung Ersatz der Beteiligung an dem Gemeinschaftsunternehmen durch anteilige Übernahme der Vermögensgegenstände und Schulden in die Konzernbilanz des Mutterunternehmens entsprechend dem Beteiligungsverhältnis Equity-Bewertung Fortschreibung der Beteiligung an dem assoziierten Unternehmen entsprechend deren Eigenkapitalentwicklung; keine Einbeziehung der Vermögensgegenstände und Schulden des Tochterunternehmens in die Konzernbilanz 2015 Prof. Dr. Bernd Grottel 14

14 2 Aufstellungspflicht und Konsolidierungskreis (Konsolidierungskreis) Stufenkonzeption der Konzernrechnungslegung Ausweis als Wertpapier Beteiligung Maßgeblicher Einfluss Gemeinsame Leitung Mutter-Tochter- Verhältnis (Control-Konzept) = Vollkonsolidierung Quotenkonsolidierung Equity-Methode Anschaffungskostenmethode Anschaffungskostenmethode 2015 Prof. Dr. Bernd Grottel 15

15 2 Aufstellungspflicht und Konsolidierungskreis (Konsolidierungskreis) Konsolidierungspflichten und -wahlrechte generelle Pflicht zur Einbeziehung sämtlicher Tochterunternehmen nach 294 Abs. 1 HGB nach dem Weltabschlussprinzip sind generell alle inländischen und ausländischen Tochterunternehmen voll in den Konzernabschluss des Mutterunternehmens aufzunehmen, sofern nicht eines der Einbeziehungswahlrechte des 296 HGB in Anspruch genommen werden kann. Wahlrechte des 296 HGB zum Verzicht auf die Einbeziehung von Tochterunternehmen in den Vollkonsolidierungskreis Beschränkung der Ausübung der Rechte des Mutterunternehmens hohe Kosten oder zeitliche Verzögerung der Datenbeschaffung Erwerb der Anteile eines Tochterunternehmens zur Weiterveräußerung untergeordnete Bedeutung des Tochterunternehmens Rechte des Mutterunternehmens bzgl. Vermögen und Geschäftsführung des Tochterunternehmens sind erheblich und andauernd beschränkt Beschaffung der zur Konsolidierung des Tochterunternehmens nötigen Unterlagen ist nicht zeitgerecht möglich oder unverhältnismäßig kostenintensiv Anteile an dem Tochterunternehmen werden von dem Mutterunternehmen nur zum Zwecke der Weiterveräußerung gehalten Tochterunternehmen ist nach dem Wesentlichkeitsgrundsatz für die Darstellung der wirtschaftlichen Lage des Konzerns von nachrangiger Bedeutung 296 Abs. 1 Nr. 1 HGB 296 Abs. 1 Nr. 2 HGB 296 Abs. 1 Nr. 3 HGB 296 Abs. 2 HGB Ansatz als Beteiligung nach 271 Abs. 1 HGB oder vereinfachte Konsolidierung nach der Equity-Methode bei maßgeblichem Einfluss des Mutterunternehmens nach 311 HGB 2015 Prof. Dr. Bernd Grottel 16

16 2 Aufstellungspflicht und Konsolidierungskreis (Konsolidierungskreis) Konsolidierungswahlrechte im Detail Wahlrechte gem. 296 HGB Beschränkung der Ausübung der Rechte des Mutterunternehmens hohe Kosten oder zeitliche Verzögerung der Datenbeschaffung Erwerb der Anteile eines Tochterunternehmens zur Weiterveräußerung untergeordnete Bedeutung des Tochterunternehmens Drei Komponenten eine sachliche (Beeinträchtigung der Rechte in Bezug auf Geschäftsführung oder Vermögen) eine zeitliche (andauernd und nachhaltig) eine die Intensität beschreibende (erheblich) Mögliche Anwendungsfälle Eingeleitetes Insolvenzverfahren bei einem TU vertraglich oder satzungsmäßige Einschränkung bei der Ausübung von Stimmrechten hoheitliche Eingriffe Außergewöhnliches Missverhältnis zwischen Einbeziehungsaufwand und zusätzlichem Informationsgewinn Durch die Einbeziehung könnte der KA nicht mehr innerhalb der von 290 Abs. 1 HGB vorgeschriebenen Frist von fünf Monaten erstellt werden Hinzukommendes TU, dessen Organisation des Rechnungswesens und der Buchführung noch nicht auf die besonderen Anforderungen der Konzernrechnungslegung umgestellt werden konnte Keine Rechtfertigungsgründe Mangelhaftes Rechnungswesen des betreffenden TU Sitz des betreffenden TU in einem Hochinflationsland Mangelhaftes konzerninternes Info-System Zum Zwecke der Weiterveräußerung erworbene Anteile an TU sollen planmäßig nicht zur nachhaltigen Ausübung der daraus abzuleitenden Rechte führen Absicht zur Weiterveräußerung in naher Zukunft bei Erwerb; nahe Zukunft bedeutet: grundsätzlich innerhalb eines Jahres > 1 Jahr und Voraussetzung, dass Verkaufsabsicht öffentlich bekannt gemacht oder Verkauf endgültig eingeleitet wurde (z.b. Verkaufsverhandlungen haben stattgefunden oder ein Makler wurde eingeschaltet) Einbeziehung des TU darf unterbleiben, wenn es für die Verpflichtung, ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der VFE- Lage des Konzerns zu vermitteln, von untergeordneter Bedeutung ist Keine Ausübung des Wahlrechts möglich, wenn mehrere TU, die einzeln von untergeordneter Bedeutung sind, zusammen aber nicht mehr von untergeordneter Bedeutung sind 2015 Prof. Dr. Bernd Grottel 17

17 2 Aufstellungspflicht und Konsolidierungskreis (Konsolidierungskreis) Beispiel: Untergeordnete Bedeutung nach 296 Abs. 2 HGB Sachverhalt Das Mutterunternehmen M hat zwei Töchter (T1 und T2). T1 ist ein großes produzierendes Unternehmen. T2 ist eine kleine GmbH, die ihren Geschäftsbetrieb weitgehend eingestellt hat. Zwischen den Tochtergesellschaften und M bestehen Ergebnisabführungsverträge. T1 verfügt über eine Maschine mit einem Buchwert von T 100. M veranlasst T1 die Maschine an T2 zum Verkaufspreis von T zu verkaufen. Dabei entsteht bei T1 ein Gewinn in Höhe von T 900. Danach veranlasst M T2 die Maschine wieder an T1 zurück zu verkaufen, Verkaufspreis T T2 erzielt damit auch einen Gewinn von T 500. Die Gewinne fließen aufgrund des Ergebnisabführungsvertrages direkt an M. Bei der Festlegung des Konsolidierungskreises für den Konzernabschluss der M wird festgelegt, dass T2 von untergeordneter Bedeutung ist. Frage Welchen Einfluss hat die Nicht-Einbeziehung von T2 auf den Konzernabschluss der M? 2015 Prof. Dr. Bernd Grottel 18

18 2 Aufstellungspflicht und Konsolidierungskreis (Konsolidierungskreis) Konsolidierungskreisänderungen Konsolidierungskreisänderungen Neuerwerb eines Unternehmens Verkauf eines Unternehmens Wegfall von Einbeziehungswahlrechten /-verboten Konzernanhangsangaben bzgl. Veränderungen notwendig, sofern wesentlich ( 294 Abs. 2 HGB) 2015 Prof. Dr. Bernd Grottel 20

19 2 Aufstellungspflicht und Konsolidierungskreis Übersicht Aufstellungspflicht und Konsolidierungskreis Aufstellungspflicht Konsolidierungskreis Kontrollfragen Fallbeispiele 2015 Prof. Dr. Bernd Grottel 21

20 2 Aufstellungspflicht und Konsolidierungskreis Übersicht Aufstellungspflicht und Konsolidierungskreis Aufstellungspflicht Konsolidierungskreis Kontrollfragen Fallbeispiele 2015 Prof. Dr. Bernd Grottel 22

21 Übersicht (I) 1 Aufstellungspflicht 2 Größenunabhängige Befreiungen (I) 3 Größenunabhängige Befreiungen (II) 4 Brutto- und Nettomethode (I) 5 Brutto- und Nettomethode (II) 6 Wertpapiere im Einzel- und Konzernabschluss (I) 7 Wertpapiere im Einzel- und Konzernabschluss (II) 2015 Prof. Dr. Bernd Grottel 23

22 Übersicht (II) 8 Konsolidierungsposten 9 Konzernabschluss 10 Konsolidierungskreis (I) 11 Konsolidierungskreis (II) 12 Konsolidierungskreis (III) 2015 Prof. Dr. Bernd Grottel 24

23 Kontrollfragen

24 2 Aufstellungspflicht und Konsolidierungskreis Fragenkatalog (1/2) K2 Fragen und Antworten 1. Warum sind die Größenmerkmale für die Aufstellung von Einzelabschlüssen und von Konzernabschlüssen nach dem PubIG ( 1 und 11) identisch? Ziel des PublG ist die Information der Öffentlichkeit über die wirtschaftliche Lage von Wirtschaftssubjekten, die bestimmte Größenmerkmale erreichen. Dabei kann es nicht auf die Organisationsform, Einzelunternehmen oder verschiedene Unternehmen in Konzernform, ankommen. 2. Muss auch ein kleines und unbedeutendes Unternehmen, dessen Anteile zu 100% dem Mutterunternehmen gehören, in den Konzernabschluss einbezogen werden? Grundsätzlich müssen alle Konzernunternehmen einbezogen werden. Sofern ein Tochterunternehmen von untergeordneter Bedeutung ist, kann auf die Einbeziehung verzichtet werden (vgl. 296 Abs. 2, 3, HGB) 3. Ist eine OHG zur Aufstellung eines Konzernabschlusses verpflichtet, wenn sie eine AG einheitlich leitet und alle Kapitalanteile besitzt? Zur Aufstellung ist die OHG nur verpflichtet, wenn sie die Größenmerkmale in 11 PublG überschreitet. Das HGB sieht eine Verpflichtung nur für Mutterunternehmen in der Rechtsform der Kapitalgesellschaft ( 290 Abs. 1 HGB) oder bestimmte PHG ( 264 HGB) vor. 4. Welche Regelungen enthält das HGB bezüglich der Einbeziehung ausländischer Tochterunternehmen? Nach 294 Abs. 1 HGB sind alle Tochterunternehmen ohne Rücksicht auf den Sitz einzubeziehen, auch die ausländischen. Es ist zu prüfen, ob nicht ein Verzicht auf die Einbeziehung möglich ist (vgl. 296 HGB) Prof. Dr. Bernd Grottel Quelle: Meyer (2011), S. 187 / 344ff. 26

25 2 Aufstellungspflicht und Konsolidierungskreis Fragenkatalog (2/2) K2 Fragen und Antworten 5. Sind Unternehmen zu konsolidieren, an denen zwei verschiedene Gesellschaften mit jeweils 50% beteiligt sind? Es ist zunächst zu prüfen, ob es sich bei den besitzenden Unternehmen um Kapitalgesellschaften handelt, die einen beherrschenden Einfluss ausüben können (vgl. 290 Abs. 1 HGB). Für bestimmte Tatbestände besteht nach 290 Abs. 2 HGB stets ein beherrschender Einfluss und damit eine Konsolidierungspflicht. Auch eine Quotenkonsolidierung ( 310 HGB) oder eine Konsolidierung als assoziiertes Unternehmen ( 313 HGB) kann infrage kommen. 6. Besteht nach dem HGB eine Konsolidierungspflicht, ein Konsolidierungswahlrecht oder ein Konsolidierungsverbot für Tochterunternehmen ohne Kapitalbeteiligung? Auf eine Kapitalbeteiligung kommt es bei der Aufstellungspflicht nach 290 Abs. 2 HGB und der daraus resultierenden Einbeziehungspflicht nach 294 ff. HGB nicht an. Sofern die Voraussetzungen zutreffen, besteht eine Konsolidierungspflicht dem Grunde nach Prof. Dr. Bernd Grottel Quelle: Meyer (2011), S. 187 / 344ff. 27

26 Fallbeispiele

27 Fall 1: Aufstellungspflicht A1 Aufgabenstellung Erläutern Sie, in welchen der folgenden Fälle die Aufstellung eines Konzernabschlusses nach 290 HGB notwendig wird. a) Die A-AG mit Sitz in Bridgetown (Barbados) verfügt über 80% der Stimmrechte an der inländischen Z- AG. b) Die Müller-Meier-OHG mit Sitz in Würzburg verfügt über 80% der Stimmrechte an der inländischen K- GmbH. c) Die A-AG mit Sitz in Hannover verfügt über 80% der Stimmrechte an der Z-AG mit Sitz in Frankreich. d) Die C-AG mit Sitz in Lüneburg verfügt auf Grund eines spekulativen Aktiengeschäfts kurzfristig über 52% der Aktien und Stimmrechte an der D-AG (Sitz in Würzburg). e) Die A-B-OHG mit Sitz in Kairo (Ägypten) verfügt über 80% der Stimmrechte an der inländischen C-D- OHG Prof. Dr. Bernd Grottel Quelle: Buchholz (2011), S

28 Fall 1: Aufstellungspflicht L1 Antwort a) Keine Aufstellungspflicht, da die Muttergesellschaft (A-AG) keinen Sitz im Inland hat. b) Keine Aufstellungspflicht, da die Muttergesellschaft eine Personengesellschaft ist. Nach 290 Abs. 1 Satz 1 HGB kann nur eine Kapitalgesellschaft die Muttergesellschaft eines Konzerns sein. c) Aufstellungspflicht. Die A-AG ist eine Kapitalgesellschaft mit Sitz im Inland, die durch ihre Stimmenmehrheit einen beherrschenden Einfluss auf die Z-AG ausübt. Der Sitz der Z-AG ist ohne Bedeutung für die Aufstellungspflicht. d) Keine Aufstellungspflicht. Zwar ist die Muttergesellschaft eine Kapitalgesellschaft mit Sitz im Inland, die über eine Stimmenmehrheit bei der D-AG verfügt. Allerdings besteht die Stimmenmehrheit nur kurzfristig, da die Aktien wieder veräußert werden sollen. Daher wird in 296 Abs. 1 Nr. 3 HGB ein Wahlrecht für die Einbeziehung der D-AG in den Konzernabschluss festgelegt. Wird es nicht ausgeübt, entsteht kein Konzernabschluss. e) Keine Aufstellungspflicht, da die Muttergesellschaft eine ausländische Personengesellschaft ist Prof. Dr. Bernd Grottel Quelle: Buchholz (2011), S

29 Fall 2: Größenabhängige Befreiungen (I) A2 Sachverhalt Die Mutter-AG und Tochter-AG weisen die Daten der folgenden Tabelle auf. Ende 01 bestand keine Aufstellungspflicht für den Konzern. Prüfen Sie, ob und wann ein Konzernabschluss aufzustellen ist. Wenden Sie die Bruttomethode an. Die Bilanzsumme und Umsatzerlöse werden in Millionen Euro angegeben und beziehen sich jeweils auf das Ende des Geschäftsjahres. Mutter-AG Tochter-AG Bilanzsumme 19 16,1 18,2 4,3 4,5 5,2 Umsatzerlöse 28,9 29,1 26,9 17,5 17,2 13,6 Arbeitnehmerzahl Prof. Dr. Bernd Grottel Quelle: Buchholz (2011), S

30 Fall 2: Größenabhängige Befreiungen (I) L2 Antwort Für 02 gilt: Bilanzsumme im Konzern: 23,3 Mio. Erfüllt. Umsatzerlöse im Konzern: 46,4 Mio. Erfüllt. Arbeitnehmerzahl im Konzern: 222 Nicht erfüllt. Fazit: Zum ersten Mal sind zwei Kriterien erfüllt Noch keine Aufstellungspflicht. Für 03 gilt: Bilanzsumme im Konzern: 20,6 Mio. Nicht erfüllt. Umsatzerlöse im Konzern: 46,3 Mio. Erfüllt. Arbeitnehmerzahl im Konzern: 252 Erfüllt. Fazit: Zum zweiten Mal sind zwei Kriterien erfüllt Aufstellungspflicht. Für 04 gilt: Bilanzsumme im Konzern: 23,4 Mio. Erfüllt. Umsatzerlöse im Konzern: 40,5 Mio. Nicht erfüllt. Arbeitnehmerzahl im Konzern: 230 Nicht erfüllt. Fazit: Zum ersten Mal ist nur ein Kriterium erfüllt Noch Aufstellungspflicht. Wird auch in 05 wieder nur ein Kriterium erfüllt, tritt die größenabhängige Befreiungswirkung für 05 ein. Dann kann auf die Aufstellung eines Konzernabschlusses verzichtet werden Prof. Dr. Bernd Grottel Quelle: Buchholz (2011), S

31 Fall 3: Größenabhängige Befreiungen (II) A3 Aufgabenstellung Die Mutter-AG und die Tochter-AG sind kleine Unternehmen, die beide zusammen die Größenmerkmale aus 293 Abs. 1 HGB (Bruttomethode) unterschreiten. Allerdings sind die folgenden Informationen zu beachten: a) Die Aktien der Mutter-AG werden in Frankfurt an der Wertpapierbörse gehandelt. b) Die Tochter-AG hat eine Anleihe ausgegeben, die am inländischen Rentenmarkt gehandelt wird. c) Weder Mutter-AG noch Tochter-AG nehmen Kapitalmärkte in Anspruch (durch Ausgabe von Wertpapieren). d) Mutter-AG und Tochter-AG nehmen Kapitalmärkte durch die Ausgabe von Aktien in Anspruch. In welchen Fällen besteht eine Befreiungsmöglichkeit nach 293 HGB? 2015 Prof. Dr. Bernd Grottel Quelle: Buchholz (2011), S

32 Fall 3: Größenabhängige Befreiungen (II) L3 Antwort In den Fällen a), b) und d) gilt die Befreiungsregelung aus 293 HGB nicht, da mindestens ein Unternehmen kapitalmarktorientiert im Sinne von 264d HGB ist. Daher muss 293 Abs. 5 HGB beachtet werden: Eine größenabhängige Befreiung entfällt, wenn die Mutter- oder eine Tochtergesellschaft kapitalmarktorientiert sind. Daher kann nur im Fall c) die Befreiungsregelung genutzt werden Prof. Dr. Bernd Grottel Quelle: Buchholz (2011), S

33 Fall 4: Brutto- und Nettomethode (I) A4 Aufgabenstellung Welche der folgenden Aussagen sind richtig? Kreuzen Sie entsprechend an. richtig falsch a) Bei der Bruttomethode wird ein Probe-Konzernabschluss aufgestellt. b) Die Brutto- und Nettomethode dürfen jedes Jahr gewechselt werden, um die größenabhängige Befreiung zu prüfen. c) Die Brutto- und Nettomethode müssen jedes Jahr gewechselt werden, um die größenabhängige Befreiung zu prüfen. d) Die Werte für die Bilanzsumme liegen bei der Bruttomethode über denen der Nettomethode. e) Die Werte für die Umsatzerlöse liegen bei der Nettomethode über denen der Bruttomethode. f) Werden erstmals zwei der drei Werte überschritten, muss sofort ein Konzernabschluss aufgestellt werden, wenn zuvor eine größenabhängige Befreiung vorlag. g) Werden zwei der drei Werte in zwei aufeinanderfolgenden Jahren überschritten, muss im nächsten Jahr ein Konzernabschluss aufgestellt werden, wenn zuvor eine größenabhängige Befreiung vorlag. h) Werden zwei der drei Werte in zwei aufeinanderfolgenden Jahren überschritten, muss zum Schluss des zweiten Jahres ein Konzernabschluss aufgestellt werden, wenn zuvor eine größenabhängige Befreiung vorlag Prof. Dr. Bernd Grottel Quelle: Buchholz (2011), S

34 Fall 4: Brutto- und Nettomethode (I) L4 Aufgabenstellung Welche der folgenden Aussagen sind richtig? Kreuzen Sie entsprechend an. richtig falsch a) Bei der Bruttomethode wird ein Probe-Konzernabschluss aufgestellt. X b) Die Brutto- und Nettomethode dürfen jedes Jahr gewechselt werden, um die größenabhängige Befreiung zu prüfen. X c) Die Brutto- und Nettomethode müssen jedes Jahr gewechselt werden, um die größenabhängige Befreiung zu prüfen. X d) Die Werte für die Bilanzsumme liegen bei der Bruttomethode über denen der Nettomethode. X e) Die Werte für die Umsatzerlöse liegen bei der Nettomethode über denen der Bruttomethode. X f) Werden erstmals zwei der drei Werte überschritten, muss sofort ein Konzernabschluss aufgestellt werden, wenn zuvor eine größenabhängige Befreiung vorlag. g) Werden zwei der drei Werte in zwei aufeinanderfolgenden Jahren überschritten, muss im nächsten Jahr ein Konzernabschluss aufgestellt werden, wenn zuvor eine größenabhängige Befreiung vorlag. X X h) Werden zwei der drei Werte in zwei aufeinanderfolgenden Jahren überschritten, muss zum Schluss des zweiten Jahres ein Konzernabschluss aufgestellt werden, wenn zuvor eine größenabhängige Befreiung vorlag. X 2015 Prof. Dr. Bernd Grottel Quelle: Buchholz (2011), S

35 Fall 5: Brutto- und Nettomethode (II) A5 Sachverhalt Alfred Schlau hat die Werte der Brutto- und Nettomethode miteinander verglichen und kommt zu dem Ergebnis, dass dem Gesetzgeber ein Fehler unterlaufen ist. Die Bruttomethode weist bei der Bilanzsumme und den Umsatzerlösen um 20% höhere Werte als die Nettomethode auf. Eine Angleichung der Werte für die Beschäftigtenhat der Gesetzgeber vergessen und somit einen Fehler begangen. Aufgabenstellung Stimmen Sie der Argumentation zu? Weshalb ergeben sich Unterschiede zwischen der Brutto- und Nettomethode? 2015 Prof. Dr. Bernd Grottel Quelle: Buchholz (2011), S

36 Fall 5: Brutto- und Nettomethode (II) L5 Antwort Der Argumentation ist nicht zuzustimmen. Die Unterschiede bei der Bilanzsumme und den Umsatzerlösen kommen durch Konsolidierungen zustande. Während die Bruttomethode eine Addition der Werte vornimmt, erfolgen bei der Nettomethode Konsolidierungen. Es wird ein Probe-Konzernabschluss erstellt. Durch die Kapitalkonsolidierung sinken die Aktiva der Mutter um die Anteile und die Passiva der Tochter um das Eigenkapital. Es findet eine Bilanzverkürzung statt, wodurch die Bilanzsumme sinkt. Die Werte müssen bei der Nettomethode niedriger sein: Sie liegen um rund 16,7% unter den Werten der Bruttomethode: Die Nettowerte betragen rund 83,3% der Bruttowerte ( / = 0,833). Anders formuliert: Die Bruttowerte liegen um 20% über denen der Nettomethode. Bei der Beschäftigtenzahl sind keine Konsolidierungen relevant. Die Anzahl der Beschäftigten im Mutterbzw. Tochterunternehmen sind in beiden Fällen zu addieren. Es ergeben sich keine Unterschiede durch die Konsolidierung. Der Gesetzgeber hat somit keinen Fehler begangen Prof. Dr. Bernd Grottel Quelle: Buchholz (2011), S

37 Fall 6: Wertpapiere im Einzel- und Konzernabschluss (I) A6 Sachverhalt Die X-AG erwirbt Mitte 01 Aktien der Y-AG im Wert von zur dauerhaften Anlage. Die an der Börse gehandelten Wertpapiere der Y-AG werden zu 150% ihres Nennwerts notiert. Das gesamte Grundkapital der Y-AG beträgt Aufgabenstellung a) Wie werden die Wertpapiere im Einzelabschluss der X-AG ausgewiesen? b) Welche Auswirkungen ergeben sich, wenn die X-AG die Muttergesellschaft eines Konzerns ist? 2015 Prof. Dr. Bernd Grottel Quelle: Buchholz (2011), S

38 Fall 6: Wertpapiere im Einzel- und Konzernabschluss (I) L6 Antwort a) Der Nennwert der erworbenen Wertpapiere beträgt ( / 1,5). Daraus ergibt sich eine Anteilsquote von 5,26% ( / ). Somit handelt es sich um Wertpapiere des Anlagevermögens, die zu den Finanzanlagen gehören. b) Die Aktien der Y-AG werden unverändert in den Konzernabschluss übernommen. Durch die niedrige Anteilsquote liegen auch keine Anteile an assoziierten Unternehmen vor Prof. Dr. Bernd Grottel Quelle: Buchholz (2011), S

39 Fall 7: Wertpapiere im Einzel- und Konzernabschluss (II) A7 Aufgabenstellung Es gelten die Angaben der vorigen Aufgabe mit der folgenden Änderung: Das gesamte Grundkapital der Y- AG beträgt a) Wie werden die Wertpapiere im Einzelabschluss der X-AG ausgewiesen? b) Welche Auswirkungen ergeben sich, wenn die X-AG die Muttergesellschaft eines Konzerns ist? 2015 Prof. Dr. Bernd Grottel Quelle: Buchholz (2011), S

40 Fall 7: Wertpapiere im Einzel- und Konzernabschluss (II) L7 Antwort a) Durch das niedrigere Grundkapital ergibt sich eine Anteilsquote von rund 52,6% ( / ). Somit handelt es sich um Anteile an verbundenen Unternehmen, die zu den Finanzanlagen gehören. b) Die hohe Anteilsquote führt dazu, dass die Y-AG eine neue Tochtergesellschaft der X-AG wird. Die Anteile an der Y-AG sind im Konzernabschluss mit deren Eigenkapital zu konsolidieren es findet eine Vollkonsolidierung statt Prof. Dr. Bernd Grottel Quelle: Buchholz (2011), S

41 Fall 8: Konsolidierungsarten A8 Aufgabenstellung Ergänzen Sie folgende Aussagen: a) Bei Gemeinschaftsunternehmen kann entweder eine vorgenommen werden oder es wird die angewendet. b) Die Equity-Methode ist bei anzuwenden. c) Die Vollkonsolidierung basiert auf der. d) Die deutsche Bezeichnung für den englischen Begriff Property Concept ist. e) Im deutschen Recht ist die von vorrangiger Bedeutung, während die eine nachrangige Bedeutung aufweist. f) Bei der werden keine Aktiva und Passiva übernommen, sondern die hinter der Beteiligung stehenden Werte aufgezeigt. g) Für die Konsolidierungsmethoden gilt folgender Grundsatz im Handelsrecht: Je geringer der Einflussgrad ist, desto geringer ist der. h) Liegt ein Mutter-Tochter-Verhältnis vor, wird eine durchgeführt Prof. Dr. Bernd Grottel Quelle: Buchholz (2011), S

42 Fall 8: Konsolidierungsarten L8 Antwort Ergänzen Sie folgende Aussagen: a) Bei Gemeinschaftsunternehmen kann entweder eine Quotenkonsolidierung vorgenommen werden oder es wird die Equity-Methode angewendet. b) Die Equity-Methode ist bei assoziierten Unternehmen anzuwenden. c) Die Vollkonsolidierung basiert auf der Einheitstheorie. d) Die deutsche Bezeichnung für den englischen Begriff Property Concept ist Interessentheorie. e) Im deutschen Recht ist die Einheitstheorie von vorrangiger Bedeutung, während die Interessentheorie eine nachrangige Bedeutung aufweist. f) Bei der Equity-Methode werden keine Aktiva und Passiva übernommen, sondern die hinter der Beteiligung stehenden Werte aufgezeigt. g) Für die Konsolidierungsmethoden gilt folgender Grundsatz im Handelsrecht: Je geringer der Einflussgrad ist, desto geringer ist der Konsolidierungsumfang. h) Liegt ein Mutter-Tochter-Verhältnis vor, wird eine Vollkonsolidierung durchgeführt Prof. Dr. Bernd Grottel Quelle: Buchholz (2011), S

43 Fall 9: Konzernabschluss A9 Aufgabenstellung Welche der folgenden Aussagen sind richtig? Kreuzen Sie entsprechend an. richtig falsch a) Der Konzernabschluss ist auch im Steuerrecht von Bedeutung zur Besteuerung der Konzerngewinne. b) Der Konzernabschluss behandelt die einbezogenen Unternehmen als rechtlich und wirtschaftlich selbständige Einheiten. c) Der Konzernabschluss hat Dokumentations- und Informationsaufgaben zu erfüllen. d) Der Konzernabschluss bildet die Grundlage zur Vornahme von Ausschüttungen an die Anteilseigner. e) Im Konzernabschluss werden bestimmte Vorgänge (z.b. bestimmte Lieferungen der Mutter an die Tochter) wieder rückgängig gemacht. f) Der Konzernabschluss setzt voraus, dass rechtlich selbstständige, aber wirtschaftlich vom Mutterunternehmen abhängige Tochterunternehmen vorhanden sind. g) Im Konzernabschluss werden die Anteile an verbundenen Unternehmen gesondert ausgewiesen, da sie eine große Bedeutung aufweisen. h) Der Konzernabschluss verbundener Unternehmen macht mindestens eine Konsolidierung erforderlich, wenn die Mutter an der Tochter beteiligt ist Prof. Dr. Bernd Grottel Quelle: Buchholz (2011), S

44 Fall 9: Konzernabschluss L9 Aufgabenstellung Welche der folgenden Aussagen sind richtig? Kreuzen Sie entsprechend an. richtig falsch a) Der Konzernabschluss ist auch im Steuerrecht von Bedeutung zur Besteuerung der Konzerngewinne. X b) Der Konzernabschluss behandelt die einbezogenen Unternehmen als rechtlich und wirtschaftlich selbständige Einheiten. X c) Der Konzernabschluss hat Dokumentations- und Informationsaufgaben zu erfüllen. X d) Der Konzernabschluss bildet die Grundlage zur Vornahme von Ausschüttungen an die Anteilseigner. X e) Im Konzernabschluss werden bestimmte Vorgänge (z.b. bestimmte Lieferungen der Mutter an die Tochter) wieder rückgängig gemacht. f) Der Konzernabschluss setzt voraus, dass rechtlich selbstständige, aber wirtschaftlich vom Mutterunternehmen abhängige Tochterunternehmen vorhanden sind. X X g) Im Konzernabschluss werden die Anteile an verbundenen Unternehmen gesondert ausgewiesen, da sie eine große Bedeutung aufweisen. X h) Der Konzernabschluss verbundener Unternehmen macht mindestens eine Konsolidierung erforderlich, wenn die Mutter an der Tochter beteiligt ist. X 2015 Prof. Dr. Bernd Grottel Quelle: Buchholz (2011), S

45 Fall 10: Konsolidierungskreis A10 Sachverhalt Die Mutter-AG ist nach 290 HGB grundsätzlich zur Aufstellung eines Konzernabschlusses verpflichtet, in den sie die T1-AG und die T2-AG einzubeziehen hat. Für die T2-AG besteht jedoch ein Einbeziehungswahlrecht. Die Mutter-AG entscheidet sich, die T2-AG nicht zu berücksichtigen, obwohl sie einen deutlichen Einfluss auf diese Tochter ausübt. Die Anteile an der T2-AG sollen mit den Anschaffungskosten bewertet werden. Aufgabenstellung a) Wird die T2-AG von der Mutter-AG richtig behandelt? b) Was ist ein Konsolidierungskreis im engeren bzw. weiteren Sinne? c) Welche Änderungen würden sich ergeben, wenn auch für die T1-AG ein Einbeziehungswahlrecht bestände, das ebenfalls nicht ausgeübt werden soll? 2015 Prof. Dr. Bernd Grottel Quelle: Buchholz (2011), S

46 Fall 10: Konsolidierungskreis L10 Antwort a) Richtig ist, dass die T2-AG nicht vollkonsolidiert werden muss. Falsch ist aber die Bewertung zu Anschaffungskosten. Da ein maßgeblicher Einfluss auf dieses Unternehmen ausgeübt wird, sind die Voraussetzungen für die Equity-Methode erfüllt ( 311 Abs. 1 HGB). Die T2-AG stellt ein assoziiertes Unternehmen dar. Die Anteile müssen mit der Equity-Methode bewertet werden. b) Konsolidierungskreis im engeren Sinne: Umfasst Mutter- und Tochterunternehmen, die vollkonsolidiert in den Konzernabschluss übernommen werden. Konsolidierungskreis im weiteren Sinne: Umfasst zusätzlich die Unternehmen, die als Gemeinschaftsunternehmen bzw. assoziierte Unternehmen zu berücksichtigen sind. Der weite Konsolidierungskreis kann nur zustande kommen, wenn ein enger Konsolidierungskreis besteht. c) In diesem Fall schrumpft der Konsolidierungskreis im engeren Sinne quasi auf null einzubeziehende Unternehmen, d.h. er kommt gar nicht zustande. Ein Konzernabschluss ist nicht aufzustellen. Da kein Konsolidierungskreis im engeren Sinne besteht, müssen alle Beteiligungen im Einzelabschluss mit den Anschaffungskosten bewertet werden. Die Equity-Methode darf nicht angewendet werden Prof. Dr. Bernd Grottel Quelle: Buchholz (2011), S

47 Fall 11: Konsolidierungskreis A11 Sachverhalt Die X-AG, die elektronische Tachometer für Fahrzeuge herstellt, wird Mitte 01 neu gegründet. Es werden Stammaktien im Nennwert von 6 je Stück ausgegeben. Die Spekulativ-AG erwirbt Aktien im Nennwert von und hofft, diese Aktien Anfang 02 mit einem deutlichen Gewinn veräußern zu können. Die Spekulativ-AG hat sich auf derartige Wertpapiergeschäfte spezialisiert. Aufgabenstellung Prüfen Sie, ob die Spekulativ-AG die X-AG in einen Konzernabschluss einbeziehen muss Prof. Dr. Bernd Grottel Quelle: Buchholz (2011), S

48 Fall 11: Konsolidierungskreis L11 Antwort Ein Unternehmen ist in einen Konzernabschluss aufzunehmen, wenn die Mutter einen beherrschenden Einfluss ausüben kann. Das ist unter anderem der Fall, wenn die Mutter über die Mehrheit der Stimmrechte bei der Tochter verfügt. Die Spekulativ-AG verfügt über 60% der Anteile an der X-AG ( / 6 je Stück = Stück Stück / Stück = 0,6). Da es sich um Stammaktien handelt, verkörpert jede Aktie eine Stimme, sodass die Spekulativ-AG die Stimmenmehrheit hat. Damit ist die X-AG grundsätzlich in den Konzernabschluss einzubeziehen. Allerdings ist 296 Abs. 1 Nr. 3 HGB zu beachten. Da die Anteile zum Weiterverkauf bestimmt sind, besteht ein Einbeziehungswahlrecht in den Konzernabschluss. Wird das Wahlrecht nicht ausgeübt, muss kein Konzernabschluss erstellt werden ( 290 Abs. 5 HGB) Prof. Dr. Bernd Grottel Quelle: Buchholz (2011), S

49 Fall 12: Konsolidierungskreis A12 Sachverhalt Die X-AG beteiligt sich am mit 52% an der Y-AG. Jede Aktie beinhaltet ein Stimmrecht. Zwischen den beiden Gesellschaften wurde ein Vertrag abgeschlossen, demzufolge die X-AG keinen Einfluss auf die Geschäftspolitik der Y-AG ausübt. Aufgabenstellung Prüfen Sie, ob ein Konzernabschluss aufzustellen ist Prof. Dr. Bernd Grottel Quelle: Buchholz (2011), S

50 Fall 12: Konsolidierungskreis L12 Antwort Ein Konzernabschluss ist grundsätzlich aufzustellen, da die X-AG über die Mehrheit der Stimmrechte verfügt. Allerdingst besteht eine rechtliche Beschränkung gemäß 296 Abs. 1 Nr. 1 HGB, die sich auf die Geschäftsführung bezieht. Dahat hat die X-AG ein Wahlrecht zur Aufstellung eines Konzernabschlusses, in den die Y-AG als Tochter aufzunehmen wäre Prof. Dr. Bernd Grottel Quelle: Buchholz (2011), S

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