INFORMATIONSSERVICE 3 Pflegefall

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1 INFORMATIONSSERVICE 1 Ruhestandsversetzung 2 Vorsorgevollmacht / Patientenverfügung 3 Pflegefall 4 Rehabilitation und Kur 5 Erbrecht und Tod 6 Wohnen im Alter 7 Dokumentenmappe 8 Versorgungsbezüge Herausgegeben vom Referat Soziales und der Gemeinschaft für Senioren im BLLV

2 Vorwort Liebe Kolleginnen und Kollegen, seit vielen Jahren gehört das Thema Pflegefall zu den Kernbereichen des Sozialreferates und die vorliegende Broschüre zu den Standartwerken unseres Info-Services. Stets waren wir bemüht, diese Veröffentlichung in regelmäßigen Abständen zu aktualisieren und dadurch auf dem neuesten Stand zu halten. Auch 2008 gab es wieder zahlreiche Veränderungen in der Bundesgesetzgebung und bei den Beihilfevorschriften des Freistaates Bayern. Deshalb haben wir diese Servicebroschüre in vielen Bereichen gründlich überarbeitet und völlig neu konzipiert. So hoffen wir nun, meine lieben Kolleginnen und Kollegen, dass die beiliegende Broschüre Ihren Erwartungen entspricht, und Sie umfangreich informiert. Mit kollegialem Gruß und den besten Wünschen für Ihre Gesundheit verbleibe ich Ihr Landessozialreferent (Stand: Januar 2009)

3 Seite 1 I. Einführung...3 II. Dauernde Pflegebedürftigkeit...4 A. Allgemein Wer gilt als dauernd pflegebedürftig? Grad der Pflegebedürftigkeit (Pflegestufen) Feststellung der Pflegebedürftigkeit Medizinischer Dienst Vorbereitung auf den Hausbesuch Widerspruch gegen das Pflegegutachten...7 B. Durchführung der Pflege wo erfolgt die Pflege? Die häusliche Pflege Was umfasst die häusliche Pflege?...8 a) Grundpflege...8 b) Hauswirtschaftliche Versorgung...8 c) Behandlungspflege Häusliche Pflege durch Angehörige Häusliche Pflege durch Pflegedienste Kombinationspflege (durch Fachkräfte und Angehörige) Sonderfall: Verhinderungspflege Sonderfall: Kurzzeitpflege Leistungen für Menschen mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz im ambulanten Bereich Teilstationäre Pflege (Tagespflege) Stationäre Pflege Pflege nur in zugelassenen Pflegeeinrichtungen Antragstellung... 15

4 Seite Pflegekosten (Pauschalbeträge) Kosten für Unterkunft und Verpflegung (sogenannte Hotelkosten ) Sonderfall: Vollstationäre Pflege in Einrichtungen der Behindertenhilfe Sonstiges Pflegehilfsmittel Verbesserung des Wohnumfeldes Soziale Absicherung von Pflegepersonen Familien- und Haushaltshilfe Muss das Pflegegeld versteuert werden? III. Vorübergehende Pflegebedürftigkeit Definition Vorübergehende Pflegebedürftigkeit Pflegepersonal bei vorübergehender Pflegebedürftigkeit Höhe der Aufwendungen und Leistungen Vorübergehende Krankenpflege in einem Alten-/Seniorenheim IV. Anlagen Anlage 1 Kurzübersicht über die Leistungen der Pflegeversicherung Anlage 2 Informationen zum Hausbesuch des Medizinischen Dienstes Anlage 3 Berechnungsbeispiele für eine Kostenerstattung Anlage 4 Selbst-Berechnungsblatt für Kostenerstattung Anlage 5 Pflegehilfsmittelverzeichnis der privaten Pflegepflichtversicherung Anlage 6 Kosten: Pflegeheim 2008 (Beispiel) Anlage 7 Pflegezeitgesetz PflegeZG Anlage 8 Pflegetagebuch... 40

5 Seite 3 I. Einführung Pflegebedürftigkeit ist längst kein Einzelschicksal mehr; vielmehr nimmt der Pflegebedarf unter anderem durch die gestiegene Lebenserwartung zu. Außerdem betrifft dieses Thema nicht nur die ältere Generation. Auch in jüngeren Jahren kann jeder zu einem Pflegefall werden oder es schon von Geburt an sein. Die zum Teil sehr hohen Aufwendungen bei Pflegebedürftigkeit werden durch Leistungen nach der Bayerischen Beihilfeverordnung für Beamte und einer Pflegeversicherung erstattet. Immer wieder wird die Frage gestellt, ob bei den heutigen hohen Kosten für Pflegeheime zum Beispiel die Ruhestandsbezüge ausreichen, um etwaige Restbeträge abdecken zu können, inwieweit eigenes Vermögen hierzu benötigt und herangezogen wird oder ob sogar die Kinder finanziell belastet werden. Im nachstehenden Beitrag soll versucht werden, auf solche Fragen entsprechende Antworten zu geben. Pflegekosten werden einerseits durch die Beihilfe übernommen, andererseits sind Beamte gesetzlich verpflichtet, bei einer privaten Pflegeversicherung in der Regel bei ihrer privaten Krankenversicherung eine beihilfekonforme anteilige private Pflegeversicherung abzuschließen. Da Beamte nur einen verminderten Beitragssatz in die Pflegeversicherung einzahlen, erhalten sie auch nur einen entsprechend geringeren Anteil an Leistungen (Ruhestandsbeamte zum Beispiel nur 30 %). Den Rest übernimmt die Beihilfe mit deren Prozentsatz (bei Ruhestandsbeamten 70 %). Das Verfahren entspricht daher weitgehend der Regelung im Krankheitsfall. In der Regel ergeben daher die Leistungen der Pflegeversicherung und der Beihilfe zusammen den vollen, nach dem Pflegeversicherungsgesetz zustehenden Betrag. Wie bei der privaten Krankenversicherung müssen die Rechnungen etwa eines ambulanten Pflegedienstes oder eines Pflegeheims zunächst selbst bezahlt werden; sie werden dann nachträglich von der Pflegeversicherung und der Beihilfe erstattet. Für die Beantragung der Beihilfe steht ein allgemeiner Antrag und ein Pflege -Antrag zur Verfügung. Den Pflege -Antrag verwenden Sie bitte, wenn Sie und/oder berücksichtigungsfähige Angehörige Leistungen zu dauernden Pflegekosten erhalten. Der Beihilfeantrag kann auf zwei verschiedene Arten gestellt (ausgedruckt) werden: a) Langform, für die erstmalige Antragstellung, auf Verlangen der Bezügestelle Beihilfe oder wenn sich Änderungen bei den Fragen 7-13 ergeben haben. b) Kurzform, in allen anderen Fällen. Angestellte im Öffentlichen Dienst sind seit einigen Jahren nicht mehr beihilfeberechtigt. Für sie gelten die nachfolgenden Ausführungen in Bezug auf eine Erstattung durch die Beihilfe also nicht. Sie sind in der Sozialen Pflegeversicherung versichert. Demnach entfällt für sie eine Aufteilung der Pflegeleistungen nach den Anteilen von Beihilfe und Privater Pflegeversicherung, wie sie für Beamte gelten, sondern sie erhalten jeweils die vollen Leistungen aus der Sozialen Pflegeversicherung (deren Leistungen in der Regel den 100 %-Leistungen der Privaten Pflegeversicherung entsprechen). Allerdings bekommen sie keine zusätzlichen Leistungen für einen stationären Aufenthalt in Pflegeeinrichtungen, wie dies für Beamte bei den sogenannten Hotelkosten gilt.

6 Seite 4 II. Dauernde Pflegebedürftigkeit Hinweis: Das Beihilferecht unterscheidet zwischen dauernder und vorübergehender Pflegebedürftigkeit (siehe Abschnitt III): Das Pflegeversicherungsgesetz gilt nur für eine dauernde Pflegebedürftigkeit. A. Allgemein 1. Wer gilt als dauernd pflegebedürftig? Als pflegebedürftig im Sinne des Pflegeversicherungsgesetzes gelten Personen, die wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens auf Dauer in erheblichem und höherem Maße der Hilfe anderer Personen bedürfen. Der Hilfebedarf von Pflegebedürftigen muss voraussichtlich für mindestens sechs Monate bestehen; bei geringerer Dauer wird nur vorübergehende Pflegebedürftigkeit angenommen (und nach völlig anderen Kriterien abgerechnet siehe Abschnitt III). Als Krankheit oder Behinderungen gelten insbesondere: - Lähmungen oder andere Funktionsstörungen des Stütz- und Bewegungsapparates, - Funktionsstörungen der inneren Organe oder der Sinnesorgane und - Störungen des zentralen Nervensystems wie Antriebs-, Gedächtnis- oder Orientierungsstörungen sowie endogene Psychose, Neurose oder geistige Behinderungen. Maßgeblich für den Grad der Pflegebedürftigkeit sind der Umfang und die Häufigkeit der benötigten Hilfen bei den gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens. Sie sind in die Bereiche Körperpflege, Ernährung, Mobilität (diese drei Bereiche bilden die sogenannte Grundpflege) und hauswirtschaftliche Versorgung unterteilt. Im Einzelnen gehören zu diesen Verrichtungen im - Bereich der Ernährung das mundgerechte Zubereiten oder die Aufnahme der Nahrung, wie zum Beispiel das Zubereiten belegter Brote, das Zerkleinern der Nahrungsmittel, das Bereitstellen behindertengerechten Geschirrs oder Essbestecks und die Sonderernährung; - Bereich der Körperpflege das Waschen, Duschen, Baden, die Zahnpflege, das Kämmen, Rasieren, die Darm- oder Blasenentleerung; - Bereich der Mobilität das selbständige Aufstehen und Zubettgehen, An- und Auskleiden, Gehen, Stehen, Treppensteigen oder das Verlassen und Wiederaufsuchen der Wohnung; - Bereich der hauswirtschaftlichen Versorgung das Einkaufen, Kochen, Reinigen der Wohnung, Spülen, Wechseln und Waschen der Wäsche und Kleidung oder das Beheizen.

7 Seite 5 Allerdings: Hilfebedarf allein bei der hauswirtschaftlichen Versorgung führt nicht zur Anerkennung einer erheblichen Pflegebedürftigkeit. Vielmehr ist erforderlich, dass zusätzlich auch Hilfebedarf bei der Körperpflege, Ernährung oder Mobilität besteht. 2. Grad der Pflegebedürftigkeit (Pflegestufen) Der Grad der Pflegebedürftigkeit und damit die Zuordnung zu einer Pflegestufe bemisst sich grundsätzlich nach dem zur Pflege nötigen Zeitaufwand. Die Leistungen der Beihilfe und der Pflegeversicherung für die Pflege erfolgen entsprechend dem in drei Stufen unterteilten Grad der Pflegebedürftigkeit. Pflegestufe 1 (Erhebliche Pflegebedürftigkeit) Als erheblich pflegebedürftig gelten Personen, die mindestens einmal täglich Hilfe bei der Körperpflege, bei der Ernährung oder bei der Mobilität (zum Beispiel Aufstehen oder Zubettgehen) und mehrmals wöchentlich bei der Führung des Haushaltes, etwa beim Einkaufen und Putzen der Wohnung, benötigen. Der tägliche Pflegeaufwand muss mindestens 90 Minuten betragen. Pflegestufe 2 (Schwerpflegebedürftigkeit) Als schwer pflegebedürftig gelten Personen, die mindestens dreimal täglich zu verschiedenen Tageszeiten bei den Verrichtungen des täglichen Lebens (Aufstehen und Zubettgehen, Waschen und Essen) zu betreuen sind und mehrmals wöchentlich Hilfe bei der Führung des Haushaltes brauchen. Der tägliche Pflegeaufwand muss mindestens zwei Stunden betragen. Pflegestufe 3 (Schwerstpflegebedürftigkeit) Als schwerstpflegebedürftig eingestuft werden Personen, die täglich rund um die Uhr Hilfe in nahezu allen Bereichen des täglichen Lebens brauchen, mindestens einmal jede Nacht und mehrmals wöchentlich bei der Führung des Haushaltes Hilfe benötigen. Der tägliche Pflegeaufwand muss mindestens fünf Stunden betragen. Pflegestufe 3 (Härtefall) Mindestens 7 Stunden Hilfebedarf, hiervon mindestens zwei Stunden jede Nacht oder der Hilfebedarf erfordert immer 2 Pflegepersonen. (Diese Härtefälle werden gelegentlich auch (nicht amtlich!) als Pflegestufe 3a bezeichnet). Sonderfall: Pflegestufe 0 Ausweitung der Betreuungsleistungen für Menschen mit eingeschränkter Alltagskompetenz (zum Beispiel Menschen mit Demenzerkrankung) Ab 1. Juli 2008 können Personen, die noch nicht die Voraussetzungen für eine Einstufung in die Pflegestufe 1 erfüllen, höhere Betreuungsleistungen erhalten als bisher und zwar in der sogenannten Pflege-

8 Seite 6 stufe 0. Sie erhalten je nach Betreuungsbedarf einen Grundbetrag von 100 Euro, beziehungsweise einen erhöhten Betrag von 200 Euro monatlich. Die Höhe des jeweiligen Anspruchs wird auf Empfehlung des medizinischen Dienstes im Einzelfall festgelegt. Personen mit einem vergleichsweise geringeren allgemeinen Betreuungsaufwand erhalten den Grundbetrag, Personen mit einem im Verhältnis dazu höheren allgemeinen Betreuungsbedarf bekommen den erhöhten Betrag. Die im Verlaufe eines Kalenderjahres nicht in Anspruch genommenen Beträge können in das erste Kalenderhalbjahr des Folgejahres übertragen werden. 3. Feststellung der Pflegebedürftigkeit 3.1 Medizinischer Dienst Die Feststellung der Pflegebedürftigkeit und die gleichzeitige Zuordnung zu einer Pflegestufe erfolgt aus- schließlich durch die Pflegeversicherung! Die privaten Pflegeversicherungen (einer von ihnen muss jeder Beamte angehören) haben dazu gemeinsam einen Medizinischen Dienst (zum Beispiel Firma Medicproof) beauftragt, dessen Ärzte bzw. Gutachter dieses Pflegegutachten als Sachverständige erstellen. Dieser private Medizinische Dienst kommt dazu in die Wohnung des Pflegebedürftigen. Neben einer körperlichen Untersuchung und Sichtung eventueller ärztlicher und pflegerischer Befunde wird sehr genau nach dem individuellen Hilfebedarf gefragt. Der Hausarzt muss zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit von seiner Schweigepflicht befreit werden. Die Pflegestufe ist abhängig von der Zeit, die durchschnittlich täglich für die Pflege aufgewendet werden muss. Hierbei zählen aber nur die im Sozialgesetzbuch definierten Verrichtungen; soziale Betreuung, Aufsicht und Pflegebereitschaft werden bei der Ermittlung der Pflegestufe nicht berücksichtigt. Im Vordergrund steht der Hilfebedarf bei der Grundpflege (Körperpflege, Mobilität und Ernährung). Die hauswirtschaftliche Versorgung wie Einkaufen, Kochen, Reinigen der Wohnung, Spülen, Wäsche waschen und Beheizen der Wohnung wird nachrangig bewertet, eine Pflegestufe scheitert in der Regel nicht am hauswirtschaftlichen Hilfebedarf. Behandlungspflege wie das Geben der Medikamente, Injektionen, Verbandwechsel, können ebenfalls nicht bei der Pflegestufenermittlung anerkannt werden, da sie nicht Sache der Pflegeversicherung, sondern der Krankenkasse ist. Für die Pflegestufe 3 muss unabhängig vom zeitlichen Umfang der Pflege zusätzlich auch ein regelmäßiger nächtlicher Hilfebedarf (jede Nacht) bestehen. Der Gutachter erstellt ein Pflegegutachten, welches bei Pflegebedürftigkeit mit einer Zuordnung zu einer der drei Pflegestufen endet. Die Feststellung wird in angemessenen Abständen wiederholt. Die Pflegekasse muss darüber hinaus auch wissen, wer die Pflege durchführt, ob ein Anspruch auf Beihilfe besteht und ob noch weitere Kostenträger Pflegeleistungen bezahlen. Dieses Gutachten der Pflegeversicherung gilt uneingeschränkt auch für die Beihilfe! Dies bedeutet, dass die Feststellung der Pflegebedürftigkeit und der Pflegeleistungen immer zuerst bei der Pflegeversicherung beantragt werden müssen. Der Leistungsbescheid der Pflegeversicherung ist dann auch der Beihilfestelle unverzüglich zuzuleiten und wird von dieser übernommen.

9 Seite 7 Erst wenn dieser Bescheid der Beihilfestelle vorliegt, kann eine Entscheidung hinsichtlich der Beihilfegewährung zu den Pflegeaufwendungen getroffen werden. Weiter ist zu beachten, dass auch eventuelle Änderungsbescheide der Pflegeversicherung der Beihilfestelle zuzuleiten sind. 3.2 Vorbereitung auf den Hausbesuch Die Einstufung in eine Pflegestufe durch den Medizinischen Dienst ist eine wichtige Angelegenheit, welche nicht ohne Vorbereitung angegangen werden sollte. Bitte beachten Sie unbedingt die Hinweise in Anlage 2! 3.3 Widerspruch gegen das Pflegegutachten Gegen das Gutachten der Pflegeversicherung kann Widerspruch eingelegt werden, wenn man glaubt, dass die Zuordnung zu einer Pflegestufe falsch bewertet wurde. Um den Widerspruch zu begründen, kann es soweit dies nicht sowieso geschieht hilfreich sein, das Gutachten zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit bei der Pflegeversicherung anzufordern und hiernach der Pflegeversicherung mitzuteilen, welche Aussagen im Gutachten unzutreffend sind. Der Medizinische Dienst wird dann nochmals befragt, oft kommt es zu einer erneuten Begutachtung. Selbstverständlich ist es auch möglich, einen eigenen sachverständigen Gutachter zu beauftragen. Die Pflegeversicherung ist an ihren Leistungsbescheid so lange gebunden, bis er durch einen neuen Bescheid geändert wird, welcher aber auf einem neuen Gutachten beruhen muss. Bei einem solchen Verfahren zur Neufeststellung der Pflegebedürftigkeit wegen verändertem Pflegebedarf kann dann sowohl eine Höherstufung als auch eine Einschränkung der Leistungen hin bis zur völligen Einstellung in Frage kommen, wenn der Arzt des Medizinischen Dienstes entsprechende Änderungen feststellt. Selbstverständlich kann auch der Pflegebedürftige ein neues Gutachten beantragen, wenn sich sein Zustand verschlechtert hat. B. Durchführung der Pflege wo erfolgt die Pflege? Eine pflegebedürftige Person kann 1. in häuslicher Pflege 2. in teilstationärer Pflege oder 3. in stationärer Pflege gepflegt werden.

10 Seite 8 1. Die häusliche Pflege Bei häuslicher (oder teilstationärer) Pflege kann diese entweder a) durch einen professionellen Pflegedienst (Caritas, Innere Mission, Rotes Kreuz, privater Pflegedienst usw.) b) durch andere Pflegepersonen (Familienangehörige, Freunde, Nachbarn u.a.) oder c) anteilig vom professionellen Pflegedienst und von Familienangehörigen gemeinsam erfolgen. 1.1 Was umfasst die häusliche Pflege? a) Grundpflege Die Hilfe durch andere Personen besteht sowohl in der Unterstützung als auch in der teilweisen oder vollständigen Übernahme regelmäßig wiederkehrender Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens: - Körperpflege (Waschen, Baden, Duschen, Zahnpflege, Kämmen sowie Darm- oder Blasenentleerung) - Ernährung (mundgerechtes Zubereiten oder die Aufnahme der Nahrung) - Mobilität (selbständiges Aufstehen und Zubettgehen, Ankleiden und Auskleiden, Gehen und Stehen, Treppensteigen, Verlassen und Wiederaufsuchen der Wohnung) Die Hilfen bestehen auch in der Beaufsichtigung oder Anleitung mit dem Ziel, dass einzelne Verrichtungen wieder eigenständig übernommen werden können. b) Hauswirtschaftliche Versorgung Einkaufen und Kochen, Spülen, Reinigen der Wohnung, Wechseln und Waschen der Wäsche und Kleidung sowie Beheizen der Wohnung. In der Beihilfeverordnung wird zur Anerkennung der Pflegebedürftigkeit verlangt, dass zusätzlich zur Hilfe bei Körperpflege, Ernährung und der Mobilität mehrfach in der Woche Hilfe bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigt wird. c) Behandlungspflege Die Behandlungspflege umfasst medizinische Hilfeleistungen wie zum Beispiel Verbandwechsel, Injektionen, Einreibungen, Katheterwechsel etc. Sie wird aufgrund ärztlicher Verordnung durch Berufspflegekräfte durchgeführt. Die Kosten hierfür werden von der Krankenversicherung nicht von der Pflegeversicherung im zustehenden Rahmen getragen. Bei der Beihilfe gelten sie ebenfalls als Krankheitskosten.

11 Seite 9 Hinweis: Die vorstehenden Ausführungen zur Behandlungspflege gelten nur für deren Durchführung im häuslichen Bereich. Wird die Pflege dagegen vollstationär durchgeführt, sind die Kosten der Behandlungspflege im Pflegesatz des Heims enthalten und werden von der Beihilfe und der Pflegeversicherung übernommen. 1.2 Häusliche Pflege durch Angehörige Der Regelfall in der häuslichen Pflege ist, dass die erforderliche Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung wenigstens zu Beginn einer Pflegebedürftigkeit durch sogenannte andere Pflegepersonen (zum Beispiel den Ehegatten, die Kinder, durch Freunde oder Nachbarn) in geeigneter Weise zu Hause sichergestellt wird. Für ihre Pflegeleistungen erhalten diese anderen Pflegepersonen ein sogenanntes Pflegegeld. Das Pflegegeld beträgt monatlich 1. Juli Januar Januar 2012 in Pflegestufe 1 215,- Euro 225,- Euro 235,- Euro in Pflegestufe 2 420,- Euro 430,- Euro 440,- Euro in Pflegestufe 3 675,- Euro 685,- Euro 700,- Euro Das Pflegegeld wird anteilig durch die Pflegeversicherung und die Beihilfe bezahlt (zum Beispiel bei aktiven Beamten 50 % Beihilfe und 50 % Pflegeversicherung, bei Ruhestandsbeamten 70 % durch die Beihilfe, 30 % durch die Pflegeversicherung). Zur Sicherung der Qualität der Pflege müssen bei der häuslichen Pflege in bestimmten Abständen professionelle Pflegedienste in Anspruch genommen werden und zwar in den Pflegestufen 1 und 2 einmal halbjährlich und in der Pflegestufe 3 einmal vierteljährlich. Die Kosten hierfür trägt die Pflegeversicherung in Höhe von 16 Euro in den Pflegestufen 1 und 2 und von 26 Euro in der Pflegestufe 3. Wird die Pflege nicht für einen vollen Kalendermonat erbracht, sind die Beihilfe und die Pflegeversicherung anteilmäßig (tageweise) zu berechnen. Bei der Berechnung der anteilmäßigen Beihilfe sind vier Wochen einer Pflegeunterbrechung wegen eines Krankenhaus- oder Sanatoriumsaufenthaltes der zu pflegenden Person nicht zu berücksichtigen. Das neue Pflegezeitgesetz gewährt ab 1. Juli 2008 Arbeitnehmern einen Anspruch auf Arbeitsbefreiung und Kündigungsschutz während einer Pflegezeit für Familienangehörige. Die Pflegezeit soll Arbeitnehmern gestatten, für bis zu sechs Monate eine Auszeit zu nehmen oder in Teilzeit zu arbeiten, um nahe Angehörige pflegen zu können, ohne dadurch den Arbeitsplatz zu gefährden. Da Pflegebedürftigkeit auch sehr kurzfristig auftreten kann, wird außerdem für in Beschäftigung befindliche nahe Angehörige die Möglichkeit geschaffen, bis zu 10 Arbeitstage der Arbeit fernzubleiben. Der Anspruch besteht allerdings nicht gegenüber Arbeitgebern, mit 15 oder weniger Beschäftigten. Den Text des Pflegezeitgesetzes finden Sie im Anhang 7. Für Beamte gelten die Regelungen des Beamtengesetzes. Sie können sich nach den beamtenrechtlichen Vorschriften für bis zu 12 Jahre zur Pflege eines Angehörigen von der Dienstleistung befreien lassen.

12 Seite Häusliche Pflege durch Pflegedienste Die häusliche Pflege kann auch ganz durch zugelassene Pflegedienste erfolgen. Bei der Kostenerstattung für eine häusliche Pflege durch solche Pflegedienste ist zu beachten, dass Beihilfe und Pflegeversicherung nach unterschiedlichen Grundsätzen abrechnen: die Pflegeversicherung zahlt nach festgelegten Festbeträgen, die Beihilfe orientiert sich an den Kosten für eine professionelle Pflegekraft. Häusliche Pflege allein durch einen Pflegedienst ist aber eher eine Ausnahme; in der Regel teilen sich die Familienangehörigen die Pflege mit einem professionellen Pflegedienst (siehe daher auch folgendes Kapitel). So rechnet die Pflegeversicherung Wird im Rahmen der häuslichen Pflege die Pflege allein durch geeignete Pflegekräfte (Pflegefachkräfte) durchgeführt, erstattet die Pflegeversicherung den entsprechenden prozentualen Anteil der Aufwendungen in Höhe von folgenden Höchstbeträgen: 1. Juli Januar Januar 2012 in der Pflegestufe 1 420,- Euro 440,- Euro 450,- Euro in der Pflegestufe 2 980,- Euro 1.040,- Euro 1.100,- Euro in der Pflegestufe ,- Euro 1.510,- Euro 1.550,- Euro In besonders schwierigen und pflegeintensiven Einzelfällen der Pflegestufe 3 kann der Höchstbetrag auf 1.918,- Euro erhöht werden. Die (bei Lehrern in der Regel private) Pflegeversicherung erstattet davon ihren Anteil von 50 % bei aktiven, bzw. 30 % bei Ruhestandsbeamten und Ehegatten. So rechnet die Beihilfe Die Beihilfegewährung erfolgt nach anderen Grundsätzen. Sie geht von den durchschnittlichen monatlichen Kosten einer Berufspflegekraft (nach Entgeltgruppe KR 7a TV-L) aus, welche alljährlich amtlich neu bekannt gegeben werden (2008: 3.351,96 Euro) Für die ambulanten Pflegeleistungen und hauswirtschaftliche Versorgung sind nach der Beihilfeverordnung in der Pflegestufe 1 höchstens 20 % in der Pflegestufe 2 höchstens 40 % in der Pflegestufe 3 höchstens 60 % dieser Kosten einer Berufspflegekraft beihilfefähig. Der Berechnungsmodus der Beihilfe ist dem nachfolgenden Abschnitt 1.4 zu entnehmen.

13 Seite 11 Anmerkung: Gegenwärtig muss mit folgenden Pflegekosten bei häuslicher Krankenpflege durch berufsmäßiges Pflegepersonal gerechnet werden: Grundpflege (zum Beispiel Hilfe bei Körperpflege, Nahrungsaufnahme, Wäschewechsel, Umbetten, usw.) Pauschale pro Hausbesuch ca. 18,- Euro Hauswirtschaftliche Versorgung (zum Beispiel Leib- und Bettwäsche, Zubereiten von Mahlzeiten) Pauschale pro Hausbesuch ca. 17,- Euro (pro Stunde 7,- Euro) Hinzu kommen Zuschläge für Nacht-, Wochenend- und Feiertagseinsatz und weiter spezielle Leistungen. 1.4 Kombinationspflege onspflege (durch Fachkräfte und Angehörige) Häufig wird die häusliche Pflege durch Angehörige nicht von diesen allein durchgeführt, sondern es wird zusätzlich ein professioneller Pflegedienst zu speziellen Pflegeleistungen beigezogen. Die Kostenerstattung erfolgt dabei anteilig entsprechend den erbrachten Leistungen, d.h., es wird eine prozentuale Berechnung durchgeführt, welchen Anteil an der Pflege jeweils die Angehörigen bzw. der professionelle Pflegedienst leisten. Wenn danach die Kosten für die professionelle Hilfe unter den Höchstgrenzen einer möglichen Erstattung bleiben, wird der anteilige Rest als Pflegegeld an die Angehörigen ausbezahlt. An die Entscheidung, in welchem Verhältnis der Pflegebedürftige Geld bzw. Sachleistung in Anspruch nehmen will, ist er für die Dauer von sechs Monate gebunden. Diese Regelung muss vorher bei der Pflegeversicherung beantragt und nach Genehmigung der Beihilfestelle zugeleitet werden. Liegt kein Leistungsbescheid über die Kombinationsleistung vor, kann die Beihilfestelle entweder nur Aufwendungen für die Inanspruchnahme von Pflegefachkräften oder die Pauschalen für die Pflege durch andere Pflegepersonen als beihilfefähig anerkennen. Wenn ein Leistungsbescheid vorliegt, ist die Kostenerstattung entsprechend der Pflegestufe anteilig von Beihilfe und Pflegeversicherung zu gewähren. Berechnungsbeispiel für häusliche Pflege durch einen Pflegedienst und durch Angehörige: Ein in der privaten Pflegeversicherung versicherter Versorgungsempfänger nimmt als Pflegebedürftiger der Pflegestufe 2 zu jeweils der Hälfte die Pflege durch Berufspflegekräfte (wobei vom Pflegedienst 460,50 Euro in Rechnung gestellt werden) und zur anderen Hälfte das Pflegegeld in Anspruch. Die hälftige Höchstgrenze wird nicht überschritten. a) Leistungen der d privaten Pflegeversicherung - zu den Aufwendungen der Berufspflegekraft 30 % von 460,50 Euro = 138,15 Euro - zum Pflegegeld 30 % von 215,- Euro = 64,50 Euro Gesamt: = 202,65 Euro

14 Seite 12 b) Leistungen der Beihilfe - zu den Aufwendungen der Berufspflegekraft 70 % von 460,50 Euro = 322,35 Euro - Pauschalbeihilfe 50 % von 420,- Euro = 210,00 Euro abzüglich 64,50 Euro der privaten Pflegeversicherung = 147,50 Euro Gesamt: = 469,85 Euro Die Erstattung für die Berufspflegekraft beträgt demnach 138,15 Euro von der Pflegeversicherung und 322,35 Euro von der Beihilfe, das sind insgesamt (also volle Bezahlung) = 460,50 Euro, die Familienangehörigen erhalten als Pflegegeld 64,50 Euro von der Pflegeversicherung und 147,50 Euro von der Beihilfe, das sind insgesamt = 212,00 Euro. 1.5 Sonderfall: Verhinderungspflege Wird im Falle der Verhinderung einer sogenannten anderen Pflegeperson durch Urlaub, Krankheit oder aus sonstigen Gründen die Pflege im häuslichen Bereich von einer weiteren so genannten anderen Pflegeperson (Ersatz-Pflegeperson) durchgeführt, so wird die Pauschalbeihilfe weiter gezahlt. Beförderungskosten und die notwendigen Aufwendungen (zum Beispiel Verdienstausfall), die der Ersatz-Pflegeperson im Zusammenhang mit der Pflege entstehen, sind bis zur Höhe von 1.470,- Euro im Jahr erstattungsfähig. Wird die häusliche Pflege jedoch in dieser Zeit durch eine Berufspflegekraft vorgenommen, sind die Aufwendungen im Rahmen des 9 Abs. 4 BhV bis zu einem Betrag von 1.470,- Euro begrenzt auf vier Wochen im Kalenderjahr beihilfefähig. Wird die professionelle Ersatzpflegekraft nur für Teile eines Monats eingesetzt, sind die Pauschalbeihilfe und die Beihilfe für Pflegesachleistungen anteilig wie bei der Kombinationspflege zu zahlen. Anteilig zahlt auch hier die Pflegeversicherung. 1.6 Sonderfall: Kurzzeitpflege Wenn die vorübergehende Unterbringung (Kurzzeitpflege) einer dauerhaft pflegebedürftigen Person in einem Kurzzeitpflegeheim wegen Verhinderung oder Abwesenheit der Pflegeperson erforderlich wird, sind die Aufwendungen hierfür mit bis zu 1.470,- Euro jährlich beihilfefähig; auch die Pflegeversicherung beteiligt sich an einer solchen Kurzzeitpflege, jeweils mit dem entsprechenden Prozentsatz. Die Kurzzeitpflege kann im Laufe eines Jahres für vier Wochen in Anspruch genommen werden. Für die Dauer der Kurzzeitpflege entfällt das Pflegegeld bzw. die Pflege-Sachleistung. Kurzzeitpflege für Kinder Bislang hatten pflegebedürftige Kinder lediglich Anspruch auf Kurzzeitpflege in dafür zugelassenen Pflegeeinrichtungen. Bei diesen Pflegeeinrichtungen handelte es sich meist um Einrichtungen der Altenpflege. Nun erhalten Kinder unter 18 Jahren ihrem Alter entsprechende Leistungen. Sie haben nun einen Anspruch auf spezielle Kurzzeitpflege in Einrichtungen der Behindertenhilfe oder ähnlichen Einrichtungen. Dadurch sollen die betroffenen Kinder in besonders auf ihre Bedürfnisse ausgerichteten Einrichtungen betreut werden.

15 Seite Leistungen für Menschen mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz im ambulanten Bereich Ab 1. Juli 2008 werden die Leistungen für Menschen mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz im ambulanten Bereich deutlich verbessert. Das gilt zum Beispiel für demenziell Erkrankte, geistig Behinderte und psychisch Kranke. Diese Menschen erhalten zukünftig je nach Betreuungsbedarf Leistungen bis zu 100,- Euro monatlich (Grundbetrag) bzw. bis zu 200,- Euro monatlich (erhöhter Betrag), also bis zu 1.200,- Euro bzw. bis zu 2.400,- Euro jährlich an Zuschüssen. Erstmals erhalten auch Personen mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz, die noch nicht eine der Pflegestufen erreichen, diese Leistungen. Die Leistungen werden von der Beihilfe und der Pflegeversicherung entsprechend ihren prozentualen Anteilen gemeinsam erbracht. 2. Teilstationäre Pflege (Tagespflege) e) In Einrichtungen zur Tagespflege werden pflegebedürftige Menschen tagsüber in der Regel an Wochentagen versorgt; den Rest des Tages und das Wochenende verbringen sie in ihrer häuslichen Umgebung. Die Tagespflege bietet als wohnortnahes Angebot tage- oder stundenweisen Aufenthalt für überwiegend alte Menschen, die in Privathaushalten wohnen, jedoch der ständigen Betreuung und pflegerischen Unterstützung bedürfen, oder allein leben und durch Gemeinsamkeit mit anderen und fördernde Hilfen durch Fachkräfte der Vereinsamung vorbeugen wollen. Die Tagespflege kann dazu beitragen, Pflegepersonen zu entlasten oder ihnen eine (Teil-)Erwerbstätigkeit zu ermöglichen. Auf diese Weise wird häufig der Verbleib Pflegebedürftiger in der gewohnten häuslichen Umgebung gesichert. Wird also die Unterbringung in einer Einrichtung der Tages- oder Nachtpflege (teilstationäre Pflege) erforderlich, sind die Aufwendungen für die notwendige teilstationäre Pflege bis zu den festgelegten Obergrenzen der beihilfefähigen Aufwendungen (Pflegestufe 1 = 20 %, Pflegestufe 2 = 40 %, Pflegestufe 3 = 60 %, in besonders schweren Fällen 100 % der durchschnittlichen monatlichen Kosten einer Berufspflegekraft [2008: 3.351,96 Euro]) beihilfefähig. Auch die Pflegeversicherung erstattet im Rahmen gewisser Höchstbeträge ihren monatlichen Anteil. Die Leistungen der Pflegeversicherung zur Tages- und Nachtpflege werden ab 1. Juli 2008 stufenweise bis zu den folgenden Beträgen angehoben: 1. Juli Januar Januar 2012 Pflegestufe 1 420,- Euro 440,- Euro 450,- Euro Pflegestufe 2 980,- Euro 1.040,- Euro 1.100,- Euro Pflegestufe ,- Euro 1.510,- Euro 1.550,- Euro Die Pflegekasse übernimmt außerdem die Kosten für die notwendige Beförderung zur Einrichtung und zurück nach Hause. Sollten die Forderungen des Pflegeheims unter diesen Beträgen liegen, wird der Rest an die Angehörigen als Pflegegeld bezahlt. Der höchstmögliche Gesamtanspruch aus den Leistungen der

16 Seite 14 häuslichen Pflegehilfe und den Leistungen der teilstationären Pflege wird auf das bis zu 1,5-fache des bisherigen Betrags erhöht (bisher 1,0). Beispiel: Ein Pflegebedürftiger der Pflegestufe 2 hat ab 1. Juli 2008 Anspruch auf Pflegegeld in Höhe von 420,- Euro monatlich (wenn er nur Pflegegeld in Anspruch nimmt) oder Anspruch auf Tagespflege in Höhe von bis zu 980,- Euro monatlich (wenn er nur Tagespflege in Anspruch nimmt). Kombiniert er beide Ansprüche und nimmt er die Tagespflegeleistung von 100 vom Hundert in Anspruch, beläuft sich der Gesamtanspruch auf 980,- Euro Tagespflege plus das halbe Pflegegeld in Höhe von 210,- Euro (= 420,- Euro x 0,5). Eine andere prozentuale Verteilung ist möglich, jedoch muss der Anteil der Tagespflege immer mindestens 50 % betragen. Siehe nachstehende Tabelle: Leistungen der Tages- und Nachtpflege (TN) und zusätzlicher Anspruch auf Pflege-Sachleistungen bzw. Pflegegeld (PS bzw. PG): TN PS bzw. PG PS bzw. PG ab 1. Juli 2008 vorher 100 % 100 % 50 % 0 % 90 % 60 % 10 % 80 % 70 % 20 % 70 % 80 % 30 % 60 % 90 % 40 % 50 % 100 % 50 % 40 % 100 % 60 % 30 % 100 % 70 % 20 % 100 % 80 % 10 % 100 % 90 % 3. Stationäre Pflege Wichtiger Hinweis: Bei stationärer Pflege erfolgt die Kostenerstattung durch die Pflegeversicherung und die Beihilfe nach unterschiedlichen Grundsätzen: Bei vollstationärer Pflege in einer zugelassenen Pflegeeinrichtung zahlt die Pflegeversicherung nur zu den Kosten für die Pflege selbst, nicht aber für die Kosten von Unterkunft und Verpflegung. Die Beihilfe zahlt außer zu den Kosten für die Pflege auch für Unterkunft und Verpflegung, wenn ein bestimmter einkommensabhängiger Eigenanteil überschritten wird. 3.1 Pflege nur in zugelassenen Pflegeeinrichtungen Vollstationäre Pflege muss in einer zugelassenen Pflegeeinrichtung erfolgen. Beihilfe ist stets zu gewähren, wenn auch die Pflegeversicherung Leistungen erbringt. Als Pflegeeinrichtungen kommen Krankenanstalten, Pflegeheime, Heil- und Pflegeanstalten sowie Pflegeabteilungen und Pflegeplätze in Betracht. In der Regel keine zugelassenen Pflegeeinrichtungen sind Alten- und Seniorenwohnheime, Einrichtungen für Behinderte, Pflegefamilien, Heimfamilien, therapeutische Werkstätten, Sonderkindergärten und Heimsonderschulen. Vollstationäre Pflege im Ausland ist nicht beihilfefähig.

17 Seite Antragstellung Beihilfe für stationäre Pflegeaufwendungen wird gemäß 9 Abs. 8 der Beihilfevorschriften ab Beginn des Monats der erstmaligen Antragstellung oder des Antrags auf Feststellung einer höheren Pflegestufe gewährt, frühestens jedoch ab dem Zeitpunkt, von dem an die jeweiligen Anspruchsvoraussetzungen vorliegen. Wenn der Antrag zunächst bei der Pflegeversicherung gestellt wurde, ist der Leistungsbeginn für die Leistungen der Pflegeversicherung auch der für die Beihilfeleistungen. 3.3 Pflegekosten (Pauschalbeträge) Die Pflegekosten einschließlich der Aufwendungen der sozialen Betreuung sowie der medizinischen Behandlungspflege, aber ohne die Kosten für Unterkunft und Verpflegung (die sogenannten Hotelkosten ) sind mit folgenden Pauschalbeiträgen beihilfefähig: in Pflegestufe ,- Euro in Pflegestufe ,- Euro in Pflegestufe 3 1. Juli Januar Januar ,- Euro 1.510,- Euro 1.550,- Euro Pflegestufe 3 (Härtefall) 1.750,- Euro 1.825,- Euro 1.918,- Euro Auch die Leistungen der Pflegeversicherung richten sich nach diesen Pauschalbeiträgen; das heißt Beihilfe und Pflegeversicherung zusammen ergeben den Pauschalbetrag. Zuschläge für besondere Komfortleistungen bei Unterkunft und Verpflegung und zusätzliche pflegerischbetreuende Leistungen der Pflegeeinrichtung übernehmen weder die Pflegeversicherung noch die Beihilfe. 3.4 Kosten für Unterkunft und Verpflegung (sogenannte Hotelkosten ) Zusätzlich zu den vorstehend genannten Pauschalbeiträgen beteiligt sich die Beihilfe (nicht aber die Pflegeversicherung!) auch an den Unterkunfts- und Verpflegungskosten. Diese werden aber um einen Eigenanteil gekürzt. Dieser ist vom Einkommen und vom Vorhandensein von Angehörigen abhängig, welche im gleichen Hausstand mit dem Antragsteller leben. Der Eigenanteil beträgt bei Beihilfeberechtigten - mit einem Einkommen bis zur Höhe des Endgehalt der Besoldungsgruppe A 9 bei einem berücksichtigungsfähigen Angehörigen 30 v. H. des Einkommens bei mehreren berücksichtigungsfähigen Angehörigen 25 v. H. des Einkommens - mit höherem Endgehalt als demjenigen der Besoldungsgruppe A 9 bei einem berücksichtigungsfähigen Angehörigen bei mehreren berücksichtigungsfähigen Angehörigen - bei alleinstehenden Beihilfeberechtigten oder bei gleichzeitiger vollstationärer Pflege des Beihilfeberechtigten und aller berücksichtigungsfähigen Angehörigen 40 v. H. des Einkommens 35 v. H. des Einkommens 70 v. H. des Einkommens Das nachzuweisende Einkommen besteht im Wesentlichen aus den Brutto-Dienstbezügen bzw. den Brutto-Versorgungsbezügen.

18 Seite 16 Nicht zu den Dienst- und Versorgungsbezügen gehören die kinderbezogenen Anteile im Familienzuschlag, die Sonderzahlung ( Weihnachtsgeld"), die Minderungen der Versorgungsbezüge durch den Versorgungsausgleich und durch Ruhens oder Anrechnungsvorschriften, Unfallausgleich, Unfallentschädigung und Leistungen für Kindererziehung. Weitere Minderungen der Dienst und Versorgungsbezüge, etwa durch Steuerabzugsbeträge oder Versicherungsbeiträge werden nicht vorgenommen. Erhalten beide Ehegatten Dienst- oder Versorgungsbezüge, ist deren Summe zu berücksichtigen. Neben den Dienst- und Versorgungsbezügen werden auch der Zahlbetrag von Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung und aus einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung sowohl des Beihilfeberechtigten als auch seines Ehegatten erfasst. Ferner zählt das laufende Erwerbseinkommen des Ehegatten (nicht also das des Beihilfeberechtigten selbst!) zum Einkommen, auch wenn dieser nicht pflegebedürftig ist. Als Erwerbseinkommen des Ehegatten zählen die Einkünfte aus nichtselbständiger, selbständiger und gewerblicher Tätigkeit, nicht aber solche aus Vermögensnutzung (wie Vermietungseinkünfte und Einkünfte aus Kapitalvermögen). Einkommen des Ehegatten aus geringfügiger Tätigkeit bleiben ebenso außer Ansatz wie Einkommen eines Kindes und dessen Waisengeld. Als Angehörige gelten nur der Ehegatte des Beihilfeberechtigten und die im Familienzuschlag berücksichtigungsfähigen Kinder des Beihilfeberechtigten. Die den Eigenanteil übersteigenden Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung werden als Beihilfe gezahlt. Hierbei ist positiv anzumerken, dass der sich ergebende Unterschiedsbetrag voll als Beihilfe gezahlt wird, also nicht nur ein prozentualer Anteil. Von Pflegeheimen werden auch sogenannte Investitionskosten für weitere Investitionen zur Sicherung, Erweiterung und Verbesserung des Pflegeangebots in Rechnung gestellt. Dies ist gesetzlich geregelt und zulässig. Diese Investitionskosten werden beihilferechtlich genau so behandelt wie die Hotelkosten. Die Pflegeversicherung beteiligt sich an diesen Kosten nicht! Bei Pflegemaßnahmen fallen keine Eigenbeteiligungen bei der Beihilfe an. Beispiel: Hier ist ein Berechnungsbeispiel für den Fall aufgezeigt, dass beide Ehepartner in ein Pflegeheim müssen; einer der Partner war als Beamter tätig (jetzt: Ruhestandsbeamter), der andere nicht. In der Anlage 4 finden Sie weitere Beispielrechnungen (zum Beispiel für Alleinstehende, für Hinterbliebene) und ein Formular zur Selbstberechnung (Anlage 5) für Ihren eigenen Fall.

19 Seite 17 Berechnung für stationäre Pflegeaufwendungen Leistungen für die Pflege gemäß Pflegestufe (von Beihilfe und Pflegeversicherung zusammen) Aufwendung (Heimkosten): - Pflegestufe 3 Euro Antragsteller 3.000,00 Ehegatte 3.000,00 Gesamtaufwendungen 6.000,00./. Leistungen der Pflegeversicherung zur Pflege Antragsteller (30 % aus 1.470,-) 441,00 Ehegatte (30 % aus 1.470,-) 441,00 Versicherungsleistung: 882,00./. 882,00./. Leistungen der Beihilfe zur Pflege Antragsteller (70 % aus 1.470,-) 1.029,00 Ehegatte (70 % aus 1.470,-) 1.029,00 Beihilfeleistung: 2.058,00./ ,00 Zwischensumme (Pflege- und Beihilfeleistung): 2.940,00 ********************************************************************************************************************************* Berechnung der Kosten für Unterkunft und Verpflegung Hotelkosten (nur Beihilfe zahlt!): Verbleibende Kosten = minus 2.940,- = 3.060,00./. Eigenanteil Einkommen Antragsteller (Pension) 2.500,00 Einkommen Ehegatte (zum Beispiel Rente) 200,00 Gesamteinkommen 2.700,00 daraus 70 % Eigenanteil 1.890,00./ ,00 Beihilfe für Unterkunft und Verpflegung 1.170,00 ********************************************************************************************************************************* GESAMTRECHNUNG: (Leistungen von Beihilfe und Pflegeversicherung insgesamt) Pflegeversicherung 882,00 Beihilfe 2.058,00 Beihilfe für Unterkunft/Verpflegung 1.170,00 Gesamte Beihilfe + Pflegeversicherung 4.110,00 Fazit: Rest-Heimkosten (6.000,- minus 4.110,- Euro ) = 1.890,00 Einkommen minus Aufzahlung im Heim (2.700,-./ ,-) = 810,00 Beide können aus ihrem Einkommen und den Leistungen der Pflegeversicherung und der Beihilfe die zwei Heimplätze bezahlen und es bleiben ihnen noch 810,- Euro übrig. Diese Rechnung gilt für jede der drei Pflegestufen

20 Seite Sonderfall: Vollstationäre Pflege in Einrichtungen der Behindertenhilfe Vollstationäre Pflege in Einrichtungen der Behindertenhilfe, bei welcher die berufliche oder soziale Eingliederung, die schulische Ausbildung oder die Erziehung Behinderter im Vordergrund stehen, ist mit 10 v. H. der Heimkosten bis zur Höhe von monatlich 256,- Euro beihilfefähig. Da Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung sowie sogenannte Investitionskosten in der Regel von anderen Trägern der sozialen Fürsorge erstattet werden, sind sie nicht beihilfefähig. Dem Beihilfeantrag ist stets der Leistungsbescheid der Pflegekasse bzw. der privaten Pflegeversicherung beizufügen. 4. Sonstiges 4.1 Pflegehilfsmittel Pflegebedürftige haben Anspruch auf Pflegehilfsmittel die geeignet sind, die Pflege zu erleichtern, Beschwerden zu lindern oder eine selbständige Lebensführung zu ermöglichen. Voraussetzung ist, dass der Medizinische Dienst oder eine Pflegefachkraft die Versorgung damit als notwendig erachtet; nur in diesem Fall leistet auch die Beihilfe. Das Verzeichnis der genehmigten Pflegehilfsmittel ist als Anlage 6 beigefügt Technische Hilfsmittel (zum Beispiel Rollstühle, Pflegebetten, usw.) werden, soweit möglich, von der Pflegeversicherung leihweise zur Verfügung gestellt. Wenn dies nicht möglich ist und nur ein Kauf in Frage kommt, haben Pflegebedürftige, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, zu den Kosten der Hilfsmittel (mit Ausnahme der zum Verbrauch bestimmten Hilfsmittel) eine Zuzahlung von 10 Prozent zu leisten. Der Höchstbetrag beläuft sich auf 25,- Euro pro Hilfsmittel. Unter bestimmten Voraussetzungen ist jedoch eine Befreiung von der Zuzahlung möglich. Für zum Verbrauch bestimmte Hilfsmittel (zum Beispiel Windeln) übernehmen Beihilfe und Pflegekasse (anteilig ihren entsprechenden Prozentsätzen) bis zu 31,- Euro monatlich. 4.2 Verbesserung des Wohnumfeldes Die Pflegekasse kann auf Antrag auch Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes der Pflegebedürftigen bezuschussen, wenn so die häusliche Pflege überhaupt erst ermöglicht, erheblich erleichtert oder Pflegebedürftige dadurch in der selbständigen Lebensführung unterstützt werden können. Bei den Maßnahmen handelt es sich vorwiegend um technische Einrichtungen oder Umbauten wie etwa die mit Motor betriebene Absenkung von Küchenhängeschränken, den Austausch der Badewanne gegen eine Dusche, die Installation von Schaltern und Steckdosen in Griffhöhe, Türverbreiterungen oder den Einbau von festinstallierten Rampen sowie von diversen Liftsystemen usw. Die Höhe der Zuschüsse darf 2.557,- Euro pro Maßnahme nicht übersteigen. Pflegebedürftige müssen sich an den Kosten angemessen beteiligen. Beihilfefähig sind nur solche Maßnahmen, zu welchen das Pflegeversicherungsunternehmen seine anteiligen Leistungen zu diesen Kosten erbringt. Es wird empfohlen, sich vor der Durchführung der Maßnahme

21 Seite 19 mit der Beihilfestelle in Verbindung zu setzen. Der Leistungsbescheid der Pflegeversicherung ist der Beihilfestelle vorzulegen. Die genehmigungsfähigen Maßnahmen sind im Pflegehilfsmittelverzeichnis festgelegt (siehe Anlage 6). 4.3 Soziale Absicherung von Pflegepersonen Sehr viele pflegebedürftige Menschen werden in Privathaushalten betreut. Ohne die unentgeltlich tätigen häuslichen Pflegekräfte wäre die Betreuung dieses Personenkreises nicht denkbar. Mit der Pflegeversicherung ist deshalb auch die soziale Sicherung der Pflegepersonen verbessert worden. Dadurch soll die Bereitschaft zur Pflege im häuslichen Bereich gefördert und der hohe Einsatz der Pflegepersonen anerkannt werden, die wegen der Pflegetätigkeit oftmals auf eine eigene Berufstätigkeit ganz oder teilweise verzichten müssen. Auch die privaten Versicherungsunternehmen sind verpflichtet, Beiträge an die gesetzliche Rentenversicherung zur Alterssicherung der Pflegepersonen in gleichem Umfang wie die Pflegekassen zu entrichten. Personen, die einen Pflegebedürftigen im Sinne des Pflegeversicherungsgesetzes nicht erwerbsmäßig wenigstens 14 Stunden wöchentlich in seiner häuslichen Umgebung pflegen und die nicht mehr als 30 Stunden wöchentlich anderweitig beschäftigt sind, sind in den Schutz der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung ohne eigene Beitragsleistung des Pflegebedürftigen oder der Pflegeperson einbezogen, sofern der Pflegebedürftige Anspruch auf Leistungen aus der privaten oder sozialen Pflegeversicherung hat. Die Pflegeperson wird also versicherungspflichtig; die Beiträge hierfür tragen aber Beihilfe und Pflegeversicherung. Bisher konnte die Zeit des Erholungsurlaubs einer Pflegeperson nicht auf die Rente angerechnet werden, weil während des Urlaubs keine Beiträge abgeführt wurden. Zukünftig werden die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung auch während des Urlaubs der Pflegeperson von bis zu sechs Wochen im Kalenderjahr entrichtet. Damit erhöht sich der Rentenanspruch der Pflegeperson. Bei Aufnahme der Pflegetätigkeit hat die pflegende Person zunächst bei der Pflegeversicherung der pflegebedürftigen Person einen Antrag auf Durchführung der Rentenversicherungspflicht zu stellen. Anschließend beantragt die pflegende Person die Durchführung der Rentenversicherungspflicht auch bei der Beihilfestelle der pflegebedürftigen Person. Unter gewissen Voraussetzungen tritt übrigens keine Versicherungspflicht ein, zum Beispiel bei Bezug von Vollrente oder von Versorgungsbezügen wegen Erreichens der Altersgrenze sowie bei geringfügig ausgeübter Pflegetätigkeit. 4.4 Familien- und Haushaltshilfe Als beihilfefähig werden Aufwendungen für eine Haushalts- und Familienhilfe anerkannt, wenn dies zur Weiterführung des Haushalts unter bestimmten Umständen notwendig ist. Eine solche Notwendigkeit ergibt sich in der Regel, wenn die den Haushalt führende Person wegen dauernder oder vorübergehender vollstationärer Pflege oder wegen einer notwendigen stationären Krankenhausbehandlung den Haushalt nicht weiterführen kann. Dies gilt auch für die ersten sieben Tage nach einem Krankenhausaufenthalt der den Haushalt führenden Person.

22 Seite 20 Weitere Voraussetzungen sind, dass diese Person (ausgenommen Alleinerziehende) nicht oder nur geringfügig erwerbstätig ist, und dass im Haushalt mindestens eine beihilfeberechtigte oder berücksichtigungsfähige Person, die pflegebedürftig ist oder das 15. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und keine andere im Haushalt lebende Person den Haushalt weiterführen kann. Wenn nach ärztlicher Bescheinigung ein an sich erforderlicher stationärer Aufenthalt durch eine Familienund Haushaltshilfe vermieden wird, sind die Aufwendung hierfür ebenfalls beihilfefähig. Bei Alleinstehenden sind die Aufwendungen für eine Familien- und Haushaltshilfe beihilfefähig, wenn eine Führung des Haushalts nach einem Krankenhausaufenthalt notwendig ist oder wenn dadurch ein stationärer Krankenhausaufenthalt vermieden werden kann. Bei der Weiterführung des Haushalts durch Familienangehörige gelten in den vorgenannten Fällen die gleichen Einschränkungen wie bei vorübergehender Pflegebedürftigkeit (siehe Abschnitt B, Ziffern 2 und 3). Nicht beihilfefähig sind die Aufwendungen für eine Familien- und Haushaltshilfe, wenn eine andere im Haushalt lebende und/oder mit der Führung des Haushalts beauftragte Person den Haushalt weiterführen kann oder wenn die Haushaltsführung von nahen Angehörigen übernommen wird. 4.5 Muss das Pflegegeld versteuert werden? Einnahmen aus der Pflegeversicherung sind generell einkommensteuerfrei. Dies gilt für die Einnahmen des Pflegebedürftigen selbst ebenso wie für die Einnahmen der Pflegepersonen für Leistungen zur Grundpflege oder zur hauswirtschaftlichen Versorgung (bis zur Höhe des gezahlten Pflegegeldes), wenn diese Leistungen von Angehörigen der Pflegebedürftigen oder anderen Personen erbracht werden, die damit eine sittliche Verpflichtung erfüllen. Diese Steuerbefreiung gilt nicht für professionelle Pflegekräfte. III. Vorübergehende Pflegebedürftigkeit eit Vorübergehende Pflegebedürftigkeit liegt vor, wenn eine Person (voraussichtlich) nicht länger als sechs Monate pflegebedürftig ist. An den Aufwendungen für eine solche nur vorübergehende Pflegebedürftigkeit beteiligt sich die Pflegeversicherung überhaupt nicht! Sie werden wie in einem normalen Krankheitsfall anteilig von der privaten Krankenversicherung und der Beihilfe erstattet. 1. Definition Vorübergehende Pflegebedürftigkeit Wenn ein Beihilfeberechtigter (oder Familienangehöriger) nach einer schweren s Erkrankung oder nach der Entlassung aus dem Krankenhaus vorübergehend nicht in der Lage ist, die Grundpflege und die hauswirtschaftliche Versorgung (diese muss überwiegen!) selbst zu erledigen, kann sich eine vorübergehende Pflegebedürftigkeit ergeben. Dies gilt auch für den Fall, dass durch eine Hilfe durch eine Pflegeperson ein an sich nötiger Krankenhausaufenthalt vermieden werden kann. Die Notwendigkeit muss durch einen Arzt festgestellt werden, dessen Bescheinigung der Beihilfestelle vorzulegen ist. 2. Pflegepersonal bei vorübergehender Pflegebedürftigkeit Wie bei der ambulanten Pflege auch, kann die Pflege durch Berufspflegekräfte, durch Familienangehörige und durch sonstige Personen (Freunde, Nachbarn) erbracht werden.

23 Seite 21 Familienangehörige gemäß den Beihilfevorschriften sind: Ehegatten, Kinder, Großeltern, Enkelkinder, Schwiegersöhne, Schwiegertöchter, Schwäger, Schwägerinnen, Schwiegereltern und Geschwister des Beihilfeberechtigten oder deren berücksichtigungsfähige Angehörige. 3. Höhe der Aufwendungen und Leistungen Für die Pflegeleistungen sind die Aufwendungen für Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung monatlich beihilfefähig bis zu den durchschnittlichen Kosten einer Berufspflegekraft (ab 2004 sind dies 3.347,04 Euro). Daneben sind auch die Aufwendungen für die sogenannte Behandlungspflege beihilfefähig. Die Krankenkasse erstattet dazu entsprechend ihren Tarifen. Die in Ziffer 2 genannten Familienangehörigen können ihre Fahrtkosten geltend machen; eine Vergütung können sie nur erhalten, wenn wegen der Pflege eine mindestens halbtägige Erwerbstätigkeit aufgegeben wird, davon ausgenommen sind Ehegatten und Eltern des Pflegebedürftigen; eine an sie gewährte Vergütung ist nicht beihilfefähig; auch die Krankenkasse zahlt nicht. 4. Vorübergehende rgehende Krankenpflege in einem Alten-/Seniorenheim Bei einer vorübergehenden Krankenpflege einer in einem Alten-/Seniorenheim nicht wegen dauernder Pflegebedürftigkeit wohnenden Person ist nur der zu den allgemeinen Unterbringungskosten berechnete Pflegezuschlag bis zur Höhe der Kosten einer Berufspflegekraft beihilfefähig. Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung sind nicht beihilfefähig. Quellen: - Beihilfeverordnung (Stand: 1. Juli 2008) - Sozialgesetzbuch XI (Soziale Pflegeversicherung) - Merkblatt zu den Leistungen der privaten Pflegepflichtversicherung - Schröder/Nitze, Taschenlexikon des neuen Beihilferechts, Walhalla Verlag, Regensburg/Berlin - Ambulanter Pflegedienst Augsburg Wichtiger Hinweis: Die vorstehende Information zu den rechtlichen und finanziellen Gegebenheiten in einem Pflegefall stellt die Sachlage stark verkürzt dar. Sie kann daher nur als allgemeine Übersicht über Pflegebedürftigkeit verwendet werden. Im Pflegefall gelten ausschließlich die Regelungen in der Beihilfeverordnung und im Sozialgesetzbuch XI (Pflegeversicherung). Lassen Sie sich bei einem Pflegefall von Ihrem BLLV-Bezirkssozialreferat beraten. Auch die Landesämter für Finanzen Beihilfestellen beraten gerne. Text: Gerhard Ruf Stand Juli 2008

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