GR A. Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange in Kurzfassung mit Beschlussvorschlag:

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1 GR Abrundungssatzung Reichenbacher Höfe West in Klosterreichenbach a) Beratung über die bei der frühzeitigen Bürger- und Behördenbeteiligung eingegangenen Anregungen b) Vergabe der Planung Auf Frage des Vorsitzenden erklärt sich kein Gemeinderat für befangen. Er begrüßt zu diesem Tagesordnungspunkt Herrn Sammel vom Planungsbüro Körber, Barton und Fahle aus Freiburg. Er verweist auf die Vorberatung im Technischen Ausschuss am , 38 und auf die Sitzungsvorlage Nr. 65/2004, in der Folgendes ausgeführt ist: Zuletzt in seiner Sitzung am beschloss der Gemeinderat für den im Abgrenzungsplan des Bauamtes vom dargestellten Bereich die Abrundungssatzung Reichenbacher Höfe West aufzustellen und die frühzeitige Bürger- und Behördenbeteiligung durchzuführen. Nachdem der bisherige Sachbearbeiter dieser Abrundungssatzung dem Bauamt nicht mehr zur Verfügung steht, wurde das Planungsbüro Körber, Barton & Fahle in Freiburg mit der Bearbeitung der, bei der frühzeitigen Bürger- und Behördenbeteiligung eingegangenen Anregungen beauftragt. Die Behörden wurden mit Schreiben vom beteiligt und auf die Auslegung vom bis wurde mit öffentlicher Bekanntmachung im Murgtalboten vom hingewiesen. Anschließend erläutert Herr Sammel die den Gemeinderäten als Tischvorlage ausgeteilte Behandlung vom , die bei der frühzeitigen Bürger- und Behördenbeteiligung eingegangenen Anregungen. Dabei führt er anhand einer Folie des Abgrenzungsplanes jede einzelne Anregung wie folgt aus: A. Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange in Kurzfassung mit A.1. Landratsamt Freudenstadt, Bau- und Umweltschutzamt (Schreiben vom ) A.1.1. Stellungnahme als untere Naturschutzbehörde Nach einer Ortsbesichtigung bestehen Bedenken gegen die Abrundungssatzung. Zunächst war geplant das Grundstück Flst.Nr. 42/8 in eine Abrundungssatzung einzubeziehen, um eine Bebauung zu ermöglichen. Gegen eine derartige Abgrenzung bestünden von der unteren Naturschutzbehörde keine Bedenken. Nach der jetzt vorgesehenen Abgrenzung wird der Geltungsbereich so ergänzt, dass mindestens zwei oder drei zusätzliche Gebäude möglich sind. Hiergegen bestehen erhebliche Bedenken. Der Flächennutzungsplan zeigt hier keine weitere bauliche Entwicklung mehr auf. Die Tonbachstraße ist geprägt durch einen Streusiedlungsbebauung mit offenen Bereiche, was zusammen mit Talaue und Bachlauf nicht zuletzt den Reiz des Tonbachtals ausmacht. Dabei spielt es keine Rolle, dass sich schräg gegenüber ein größerer Baukomplex befindet. Außerdem sind auf den Grundstücken verschieden Obstbäume vorhanden, die einen typischen Ortsrand für einen Streusiedlungsbereich darstellen.

2 In einem Abstand von ca. 20 m von der Tonbachstraße beginnt das FFH-Gebiet Obere Murg. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Ausweisung der Abrundungssatzung und die spätere Bebauung zu einer erheblichen Beeinträchtigung des FFH-Gebietes führt. Dies ist insbesondere auch durch später entstehende Nebenanlagen zu befürchten. Nachdem entlang der Tonbachstraße bereits mehrfach Abrundungssatzungen erlassen wurden, besteht Gefahr, dass sich das gesamte Tal mit der Zeit zu einem reinen Straßendorf entwikkelt, was nicht zuletzt aus Fremdenverkehrsgesichtspunkten bedenklich wäre. Es wird darauf hingewiesen, dass sich in unmittelbarer Nähe der Grundstücke ein größeres Baugebiet befindet und insofern für diese Abrundungssatzung auch keinerlei Bedarf gesehen wird. Die Naturschutzbehörde regt daher an, die Abrundungssatzung soweit zurückzunehmen, dass lediglich das Grundstück Flst.Nr. 42/8 einbezogen wird. Die Anregungen werden berücksichtigt. Aufgrund der erheblichen Bedenken der unteren Naturschutzbehörde bezüglich der entgegenstehenden Darstellungen des Flächennutzungsplanes, Erhaltung des Streusiedlungscharakters, der möglichen Beeinträchtigung des FFH-Gebietes sowie des Verlustes eines typischen Ortsrandes wird auf die Einbeziehung der Grundstücksteile von Flst.Nr. 42/3 verzichtet und lediglich das Grundstück Flst.Nr. 42/8 in die Abrundungssatzung einbezogen. A.1.2. Stellungnahme als untere Wasser- und Bodenschutzbehörde Im Hinblick auf Wasser- und Bodenschutz bestehen gegen die Abrundungssatzung kein Bedenken. Die geplanten Wohngebäude sind an die öffentlichen Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung anzuschließen. Wird zur Kenntnis genommen. A.1.3. Stellungnahme als höhere Verwaltungsbehörde Wie bereits in der naturschutzfachlichen Stellungnahme dargelegt, ist nach den Darstellungen des Flächennutzungsplanes eine so weitgehende Ausweitung der Bebauung nicht vorgesehen. Insoweit wäre eine Genehmigung der Satzung erforderlich. Die Einbeziehung von Außenbereichsflächen in den im Zusammenhang bebauten Ortsteil setzt gem. 34 Abs. 4 Nr. 3 BauGB aber voraus, dass die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind. Dies kann beim Flst.Nr. 42/8 unter Berücksichtigung der gegenüberliegenden Wohnbebauung sicherlich noch bejaht werden. Für das Flst.Nr. 42/3 kann dies aber nicht ohne weiteres gelten, da auch der vorhandene Wohnkomplex diese prägende Wirkung für die Wohnbebauung nicht entfalten kann. Dies wurde im Flächennutzungsplan durch die Darstellung eines Sondergebietes auch entsprechend dokumentiert. Insofern wird unter Berücksichtigung der naturschutzfachlichen Belange eine Abrundungssatzung in diesem Bereich für bedenklich gehalten. Nachdem den Unterlagen auch keine Begründung beigefügt war, sind die städtebaulichen Belange zum Erlass der Abrundungssatzung nicht ohne weiteres nachvollziehbar. Die Anregungen werden berücksichtigt. Aufgrund der erheblichen naturschutzrechtlichen Bedenken als auch der planungsrechtlichen und städtebaulichen Bedenken des Landratsamtes wird auf die Einbeziehung der Grundstücksteile von Flst.Nr. 42/3 verzichtet und lediglich das Grundstück Flst.Nr. 42/8 in die Abrundungssatzung einbezogen.

3 A.2. Straßenbauamt Calw Dienststelle Freudenstadt - (Schreiben vom ) A.2.1. Im betreffenden Abschnitt ist die K 4736 auf eine durchschnittliche Fahrbahnbreite von ca. 6 m ausgebaut. Talseitig schließt sich der Kreisstraße ein Bordsteinsatz mit teilweise integrierten Einlaufschächten einschließlich Gehweg an. In straßenbau- und verkehrstechnischer Hinsicht sind folgende Punkte zu beachten: - Zur Schaffung von verkehrsgerechten Anbindungen sind erforderliche Abänderungsarbeiten am Bordsteinsatz einschließlich Entwässerungseinrichtungen sowie Gehwegabsenkungen auf Kosten der jeweiligen Bauherrschaft auszuführen. - Inanspruchnahmen der Grundstücksfläche der K 4736 (Flst.Nr. 29) zum Bau von Verund Entsorgungsleitungen sind entsprechend den Vorgaben zum Straßengesetz für Baden-Württemberg durch die Gemeinde Baiersbronn beim Straßenbaulastträger zu beantragen. Hierfür sind Planunterlagen in 4-facher Ausfertigung mit Angaben über Leitungsart, -führung, Rohrart, Durchmesser, Verlegtiefe und vorgesehene Bauausführung mindestens 4 Wochen vor geplantem Baubeginn nachzureichen. - Durch geeignete Maßnahmen ist sicherzustellen, dass aus den neuen Hofraumflächen kein gesammeltes Oberflächenwasser über den Gehweg auf die Fahrbahn der Kreistrasse gelangen kann. - An den Zufahrtsbereichen sind jeweils beidseitige Sichtfelder von 3/70 m von ständigen Sichthindernissen mit einer Höhe von > 0,8 m ab Oberkante Fahrbahnfläche freizuhalten. Anregungen werden zur Kenntnis genommen und als Hinweise in die Abrundungssatzung aufgenommen. A.3. Gemeinde Baiersbronn - Sachgebiet Bauverwaltung- (Schreiben vom ) A.3.1. Für Flst.Nr. 42/8 kann sich eine weitere Beitragspflicht ergeben. Für die Flst.Nrn. 42/3 und 43/1 entstehen Abwasserbeitrag und Wasserversorgungsbeitrag mit der Anschlussmöglichkeit. Wird zur Kenntnis genommen. A.4. Gemeinde Baiersbronn - Sachgebiet Tiefbau- (Schreiben vom ) A.4.1. Bei einer weiteren Bebauung der noch freien Grundstücke sind sämtliche Angleichungsmaßnahmen zur K 4736 vom Bauherren zu tragen. Auch muss dann der Gehweg entsprechend abgesenkt werden. Für die Zufahrt ist das Einverständnis durch den Träger der Straßenbaulast Voraussetzung. Wird zur Kenntnis genommen. Die sinngemäß gleichlautenden Anregungen des Straßenbauamtes werden als Hinweise in die Abrundungssatzung aufgenommen. A.4.2. Die Entwässerung muss im Trennsystem Richtung Gewässer Tonbach erfolgen. Auf den Flst.Nrn. 42/3 und 43/2 wäre dann jeweils eine Baulast oder Grunddienstbarkeit für die Durchleitung notwendig. Wird zur Kenntnis genommen.

4 Auf Bitte des Vorsitzenden geht Gemeindeamtsrat Pilgrim nochmals auf die Möglichkeit ein, dass der Gemeinderat die erheblichen Bedenken der Naturschutzbehörde abwägt und nochmals beschließt, auch die beiden Bauflächen auf dem Grundstück Flst.Nr. 42/3 in die Abrundungssatzung mit aufzunehmen. Gemeindeamtsrat Pilgrim führt hierzu aus, dass es grundsätzlich möglich wäre, die in der Anhörung vorgebrachten Anregungen und erheblichen Bedenken der unteren Naturschutzbehörde durch andere Gesichtspunkte abzuwägen und diese weiteren Bauflächen in die Abrundungssatzung mit aufzunehmen, wodurch die Abrundungssatzung nach 34 Abs. 4 Nr. 1 i.v.m. Nr. 3 der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde bedarf. Auch habe Herr Sammel bereits ausgeführt, dass das Landratsamt als höhere Verwaltungsbehörde die Einbeziehung des Grundstückes Flst.Nr. 42/8 noch bejahe, da diese Fläche durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereiches noch entsprechend geprägt sei, aber die Einbeziehung weiterer Bauflächen auf dem Grundstück Flst.Nr. 42/8 für bedenklich halte. Auf Nachfrage bei der höheren Verwaltungsbehörde beim Landratsamt wurde die Auskunft gegeben, dass, falls die erheblichen Bedenken bzw. Anregungen durch den Gemeinderat abgewogen werden würden und weitere Bauflächen auf dem Grundstück Flst.Nr. 42/3 in die Abrundungssatzung mit einbezogen werden, die Genehmigung der Abrundungssatzung durch die höhere Verwaltungsbehörde nicht mehr erfolgen könne, da diese einbezogenen Flächen durch die baulichen Nutzung des angrenzenden Bereiches nicht mehr entsprechend geprägt seien. Gemeinderat und Ortsvorsteher Nestle führt aus, dass der Ortschaftsrat Klosterreichenbach in seiner Sitzung am diese Anregungen des Landratsamtes nicht für logisch erachtet habe und an dem bisherigen Beschluss festhalte, dass die Abrundungssatzung weiterhin 3 Baumöglichkeiten, also auch 2 Baumöglichkeiten auf dem Grundstück Flst.Nr. 42/3, in die Abrundungssatzung einbezogen werden sollen, weil dies kein wesentlicher Eingriff in den Außenbereich sei und sich schräg gegenüber ein großer Wohnkomplex befinde, der diese einbezogenen Grundstücke präge. Gemeinderat Ruoss führt aus, dass die CDU-Fraktion sich mehrheitlich dem Ortschaftsrat anschließe. Der Vorsitzende weist nochmals darauf hin, dass die Verwaltung nur den rechtlichen Rahmen dargestellt habe und sich daraus die Abwägungsvorschläge für den Gemeinderat ergaben. Falls die Abrundungssatzung so wie vom Ortschaftsrat Klosterreichenbach vorgeschlagen beschlossen werde, könne am Schluss des Verfahrens auch eine Ablehnung der Genehmigung der Abrundungssatzung stehen. Gemeinderat Dannecker macht den Versuch einer Kompromisslösung, in dem der Bereich des Grundstückes Flst.Nr. 42/3 südlich des Grundstückes Flst.Nr. 42/8 anstatt der bisher vorgeschlagenen 2 weiteren Baumöglichkeiten entlang der Straße auf dem Grundstück Flst.Nr. 42/3 ausgewiesen werde. Auf die Frage von Gemeinderat Dannevcker, ob auch diese Möglichkeit abgeklärt worden sei, führt Herr Sammel aus, dass aufgrund der Nähe des FFH-Gebietes und der möglichen Beeinträchtigung er diesen Kompromissvorschlag nicht für möglich halte und er auch hier keine Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde erwarte. Auch weist er auf mögliche Erschließungsprobleme hin und dass nach seiner Meinung die Bedenken der Naturschutzbehörde erhalten blieben. Gemeinderat Gerhard Gaiser ist der Auffassung, dass nur die Baumöglichkeit entsprechend dem Antrag des Bauherren auf dem Grundstück Flst.Nr. 42/8 mit einbezogen werden solle, da

5 möglicherweise der Antragsteller am Schluss bei einer Nichterteilung der Genehmigung der Abrundungssatzung nichts erreicht habe. Aufgrund des Antrages von Gemeinderat Nestle ergeht bei 16 Ja-Stimmen, 11 Nein-Stimmen und 4 Enthaltungen der B e s c h l u s s: a) Den vorgetragenen Anregungen der Bürger und Träger öffentlicher Belange wird, bis auf die Ziffern A.1.1. und A.1.3., so wie in der Vorlage des Planungsbüros Körber, Barton & Fahle vom dargestellt, nach Abwägung der Belange miteinander und gegeneinander entsprochen bzw. nicht entsprochen und bezüglich den vorgetragenen Anregungen unter Ziffern A.1.1. und A.1.3. der unteren Naturschutzbehörde und der höheren Verwaltungsbehörde nach Abwägung der Belange miteinander und gegeneinander beschlossen, für den im Abgrenzungsplan des Bauamtes vom dargestellten Bereich die Baumöglichkeiten der Grundstücke Flst.Nr. 42/8 und 42/3 in die Abrundungssatzung mit einzubeziehen. b) Mit der Planung bzw. Aufstellung der Abrundungssatzung Reichenbacher Höfe West in Klosterreichenbach wird das Planungsbüro Körber, Barton & Fahle beauftragt

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