Leasing, SMART - Repair, Lackangleichung. RA Joachim Otting
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- Sebastian Pfaff
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1 , SMART - Repair, Lackangleichung RA Joachim Otting
2 Trotz der massiven wirtschaftlichen Bedeutung ist das Leasing nach wie vor gesetzlich nicht geregelt Es basiert auf Richterrecht
3 Leasing ist im Kern Gebrauchsüberlassung auf Zeit gegen Geld, also Langzeitmiete (BGH NJW 2009, 575) Rechtlich spielen jedoch auch Fragen aus dem Kreditrecht hinein, weil Leasing eben auch eine Finanzierungsfunktion hat Leasinggeber sind faktisch eher Banken als Fuhrparkhalter
4 Letztlich spielt auch das Steuerrecht eine Rolle, das aber weniger im Verhältnis zwischen Leasingnehmer und Leasinggeber, sondern mehr zwischen Leasingnehmer und Finanzamt Das Stichworte lauten Leasingerlass des Bundesministers der Finanzen vom (BB 1976, 72) und erlasskonform
5 Der Fiskus möchte vermeiden, dass Leasing als verkappte Ratenzahlung benutzt wird, um die Abschreibungsfristen (Pkw 6, Lkw 9, Landmaschinen 12 Jahre) zu umgehen Es darf also aus steuerlicher Sicht nur eine Teilamortisation stattfinden (40 bis 90 Prozent der gewöhnlichen Nutzungsdauer)
6 Verbreitetes Modell: - Kilometerleasing: Vereinbartes Kilometerkontingent ist mit Leasingrate abgegolten. Mehr- oder Minderkilometer werden ausgeglichen. Fahrzeug muss im der Km-Leistung entsprechenden Zustand zurückgegeben werden. Darin liegt das Streitpotential.
7 - Restwertleasing: Die Vollamortisation muss durch die Verwertung des Fahrzeugs am Ende der Leasingzeit erreicht werden. Mehrerlös wird gequotelt, Mindererlös trägt der Leasingnehmer.
8 Im gewerblichen Bereich überwiegt ganz eindeutig das Kilometerleasing Zwei Varianten: Nettoleasing ist die reine Fahrzeugüberlassung, Brutto- oder Full- Service-Leasing beinhaltet alles inklusive Wartung, Verschleißteile, Fahrzeugverwaltung etc. Profifuhrparks wollen kalkulierbare Kosten
9 Vollamortisation: Kaufpreis plus Zinsen minus Raten minus Restwert = Null Der Ertrag des Leasinggebers liegt also im Idealfall in der Verzinsung
10 Der Leasingnehmer schuldet auch bei Störungen (häufigster Fall: Totalschaden) die Vollamortisation Schädiger muss aber nur den WBW minus Restwert erstatten, nicht die noch offene Leasingschuld GAP - Versicherung
11 Der Restwert hat einen massiven Einfluss auf die Gesamtkalkulation So kann es sein, dass die Leasingraten für ein in der Anschaffung teureres, aber wertstabiles Auto niedriger sind, als für ein billigeres, dessen Wert aber massiv fällt C-Klasse für Behörde also billiger als Vectra
12 Störfaktor Absatzfinanzierung: Die herstellereigenen Leasinggesellschaften haben auch eine Absatzunterstützungsfunktion Daher wurden jedenfalls in der jüngeren Vergangenheit die Raten nicht am erzielbaren Restwert festgemacht, sondern der notwendige Restwert an den durchsetzbaren Raten
13 Die Hersteller haben das Problem aber gerne ausgelagert. Der liefernde Händler verpflichtet sich in der Regel schon bei der Auslieferung an den LN, das Fahrzeug nach Ablauf der Leasingdauer zu einem festgelegten Preis zurückzunehmen Wenn dann die Werte einbrechen
14 Der Händler versucht dann manchmal zu retten, was zu retten ist, indem er bei der Rücknahme des Fahrzeugs jede Gebrauchsspur zum Mangel hochstilisiert. Dafür fordert er dann die vollen Reparaturkosten Gelingt das, liegt der Ertrag darin, dass die Aufkäufer anders kalkulieren
15 Das ist Streitpotential ohne Ende Bis heute sucht die Branche nach einem Abgrenzungskatalog Im Profibereich werden oft auch Pauschallösungen gewählt
16 Problemstellung beim Restwertleasing: Dabei ist der Fahrzeugszustand gleichgültig. Der Leasingnehmer hat dem Leasinggeber den kalkulatorischen Restwert garantiert. Wird der Betrag nicht erlöst, muss der Leasingnehmer die Differenz erstatten
17 Problemstellung beim Kilometerleasing ist der Fahrzeugzustand bei der Rückgabe
18 Schaden oder Gebrauchsspur Maßstab ist die vertragliche Vereinbarung, die in der Regel ungenau ist. Wohl niemals wird man ein Klausel zum Rauchen oder zur Haustiermitnahme finden Dann ist beides inklusive der dadurch entstehenden Gerüche vertragsgemäß
19 Gebrauchsspuren und Spuren des vertragstypischen Gebrauchs sind mit der Leasingrate abgegolten Schäden aber nicht Abgrenzungsmaßstab ist auch der vertraglich vorausgesetzte Einsatzzweck
20 Urteile LG Frankfurt/M., Urteil vom /12 O 381/92, n.v.: Undichtigkeiten des Ventildeckels und kleine Lackschäden an der Heckschürze sind normale Verschleißerscheinungen, eine mechanische Einwirkung auf den Katalysator, ein Riss des Blinkerglases, eine sichtbare Deformation des Felgenhorns und große Beulen hingegen Schäden.
21 Urteile LG Gießen, NJW-RR 1995, 687: Verbogener Stoßfänger vorne, Kofferraum innen verkratzt, die Türen leicht eingebeult und eine lose Auspuffschelle lassen nicht auf eine vertragswidrige Benutzung schließen. Leichte Beschädigungen sind mit der Nutzung eines Pkw immer verbunden, sie sind vertragsgemäß
22 Urteile AG Bergheim, Urteil vom C 229/95, n.v.: Eine nach außen gerichtete Delle an der Seitenwand hinten rechts, zwei Dellen an der Seitenwand hinten links, in verschieden Richtungen laufende starke Schrammspuren am hinteren Stoßfänger, mehrere kleine Dellen an der Tür hinten links sind vertragswidrige Schäden
23 Urteile LG München DAR 1998, 19: Kratzer am Dach und an Motor- und Kofferraumhaube durch Waschanlagennutzung sind kein vertragswidriger Schaden. Leichte Einbeulungen an drei Türen und am Seitenteil hinten rechts sind typische Gebrauchsspuren bei Benutzung von Fahrzeugen in dichtem Verkehr und knappem Parkraum
24 Urteile LG Kassel, Urteil vom S 530/98, n.v.: Verschrammte Stoßstangen, eingedellte Karosserieteile und verformte Abschlussbleche sind keine typischen altersgerechten Beschädigungen Fazit: offenbar für jeden Geschmack etwas dabei
25 Reifen: Der Leasingnehmer schuldet die gesetzlichen 1,6 mm Profil Die Auftraggeber der Sachverständigen geben denen oft andere Vorgaben Aber Achtung: Wenn der Reifenverschleiß nicht zum Kilometerstand passt Bremsen, Stoßdämpfer etc. dito
26 Fehlende Inspektionen: Wenn die Inspektion kurz bevorsteht, muss der Leasingnehmer die nicht mehr machen lassen Ungelöstes Problem: Es fehlen zwei Inspektionen
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31 Vorsorge Es ist oft sinnvoll, die Beseitigung von über Gebrauchsspuren hinausgehenden Schäden selbst in die Hand zu nehmen, statt es konkret oder fiktiv dem Leasinggeber zu überlassen
32 Ein weiterer Störfaktor sind Versicherungsschäden Versicherung behauptet: Keine Wertminderung Der Leasinggeber ist anderer Meinung Versicherung behauptet: Keine Lackangleichung Der Leasinggeber reklamiert das später
33 Wertminderung BGH Urt. v , VI ZR 357/03 hat mit dem überalterten Dauerbrenner Schluss gemacht, bei einem Fahrzeugalter ab fünf Jahren und / oder einer Laufleistung ab km sei die Wertminderung quasi per Definition zu Ende
34 Wertminderung In einer späteren Entscheidung vom 18. September 1979 VI ZR 16/79 hat der Senat zwar erwogen, bei Personenkraftwagen könne im allgemeinen eine Fahrleistung von km als obere Grenze für den Ersatz eines merkantilen Minderwertes angesetzt werden. Diese Einschätzung stützte sich jedoch unter Berücksichtigung der damaligen Verhältnisse auf dem Gebrauchtwagenmarkt auf die Überlegung, daß solche Pkw im allgemeinen nur noch einen derartig geringen Handelswert hätten, daß ein meßbarer Minderwert nach Behebung der Unfallschäden nicht mehr eintrete.
35 Wertminderung Die Beurteilung war mithin nicht allein auf die Laufleistung des Fahrzeugs bezogen, sondern maßgeblich auf deren Bedeutung für seine Bewertung auf dem Gebrauchtwagenmarkt. Diese Bedeutung kann sich im Laufe der Zeit mit der technischen Entwicklung und der zunehmenden Langlebigkeit der Fahrzeuge (z.b. infolge längerer Haltbarkeit von Motoren, vollverzinkter Karosserien etc.) ändern.
36 Wertminderung OLG Oldenburg, Urteil vom U 246/06 bei einem dreieinhalb Jahre alten Audi A 6 mit km WM bejaht LG Berlin Urteil vom O 302/08 für ein Taxi mit km WM bejaht Durchsetzen!!!
37 Lackangleichung Bei Haftpflichtschäden eindeutig durchsetzbar, aber auch selten problematisch Bei Kaskoschäden ein ewiges Elend Nach alten Bedingungen nicht erstattungspflichtig, die neuen Bedingungen haben die Klausel nicht mehr
38 SMART - Repair SMART- Repair gilt als eindeutig sach- und fachgerecht LG Saarbücken, Urteil vom S 216/09 LG Duisburg, Urteil vom S 68/06 Smarte Reparaturen können vom Leasinggeber nicht zurückgewiesen werden
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