47. Rechtskonsulententagung assista TCS: Urteilsbesprechungen M. Dähler. Urteilsliste. Verkehrsunfall in Saudi Arabien
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- Volker Bieber
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1 DÄHLER LIPPUNER lic. iur. M a n f r e d D ä h l e r lic. iur. C h r i s t i a n Lippuner lic. iur. Debora Schlegel-Bilgeri Rechtsanwälte Notare Eingetragen im Notare- und Anwaltsregister St. Gallen Mitglieder SAV & SGAV Rechtskonsulent Prof.em. Dr. René Schaffhauser 47. Rechtskonsulententagung assista TCS: Urteilsbesprechungen M. Dähler Urteilsliste Code Urteil/Datum Inhalt D10 6B_974/ Verkehrsopferhilfe Strandbad Tiefenbrunnen X wurde auf dem Trottoir von einem von hinten vorbeifahrenden Inline-Skater gestreift. Der von hinten heranfahrende Inline-Skater streifte X. Er erlitt durch die Streifkollision eine Prellung im Halsbereich links, eine Verstärkung der vorbestehenden Hals-Wirbelsäule-Beschwerden sowie eine Verrenkung/Zerrung der rechten Schulter. X reichte Strafantrag wegen fahrlässiger Körperverletzung ein. Das Verfahren wurde eingestellt. Opferbegriff, Opferrechte, Intensität der Integritätsverletzung Für die Opferstellung nach Opferhilfegesetz muss die Beeinträchtigung der Integrität von einem gewissen Gewicht sein. Bagatelldelikte wie etwa Tätlichkeiten, die nur unerhebliche Beeinträchtigungen bewirken, sind vom Anwendungsbereich des Opferhilfegesetzes grundsätzlich ausgenommen. Entscheidend für die Opferstellung ist nicht die Schwere der Straftat, sondern der Grad der Betroffenheit des Opfers. Die kollisionsbedingten Verletzungen von X - eine Prellung im Halsbereich links sowie eine Verrenkung/Zerrung der rechten Schulter - sind für sich betrachtet als leicht einzustufen. Die Opferstellung der Beschwerdeführerin ist daher zu verneinen. D7 1C_420/ Verkehrsunfall in Saudi Arabien X. war an der Islamischen Universität in Medina, Saudi-Arabien, für ein zweijähriges Studium immatrikuliert. Am 10. Oktober 2006 verstarb er in Saudi- Arabien an den Folgen eines Verkehrsunfalls. Mit Entscheid des Amtsgerichts von Mekka, wurde der Unfallverursacher verpflichtet, den Eltern des Verstorbenen für den Verlust ihres Sohns 100' Saudi-Rial als sogenanntes Blutgeld auszurichten. Angehörige stellten bei der Opferhilfestelle ein Gesuch um Entschädigungen und Genugtuungen. Dieses wurde mit der Begründung abgelehnt X habe seinen Wohnsitz nach Saudi-Arabien verlegt. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wies eine Beschwerde ab. Poststrasse 12 CH-9000 St. Gallen Fon +41 (0) Fax +41 (0) info@advodaehler.ch
2 Für das Opferhilfegesetz gilt kein eigener Wohnsitzbegriff, dieser richtet sich auch nach ZGB Nach ZGB 23 I befindet sich der Wohnsitz an dem Ort, wo man sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält. Allein aus der Unmöglichkeit einer regelmässigen Rückkehr zu schliessen, X habe nur noch eine stark gelockerte Beziehung zur Schweiz gehabt und sich nicht lediglich zu Ausbildungszwecken in Saudi-Arabien aufgehalten, verletzt ZGB 23 I i.v.m. ZGB 26. D8 1C_510/ Philippinin = Österreicherin = Schweizerin X ist Staatsangehörige der Republiken Österreich und Philippinen und wohnt seit 2001 in der Schweiz. Im Jahr 2005 wurde sie Opfer eines Raubüberfalls in Manila (Philippinen). Sie stellte in der Schweiz ein Gesuch um finanzielle Opferhilfe. Dieses wurde abgelehnt. Das Bundesgericht hebt die kantonale Entscheidung auf. Im Zusammenhang mit Verkehrsopferhilfe interessiert, warum für eine ausländische Staatsbürgerin Leistungen nach aohg 11 III lit. a zu prüfen sind, obwohl nach dem Gesetzeswortlaut das Schweizer Bürgerrecht kumulativ nebst Schweizer Wohnsitz, Voraussetzung für Leistungen bildet. Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie habe im Februar 2005 mit der Schweizer Vertretung in Manila über den Überfall gesprochen. Diese habe sie nicht über ihre Ansprüche auf Opferhilfe aufgeklärt, weil gemäss einer Weisung des Bundesamtes für Justiz eine Informationspflicht nur gegenüber Schweizer Staatsangehörigen bestand. Als österreichische Staatsangehörige mit Wohnsitz in der Schweiz sei sie aber - gestützt auf das Freizügigkeitsabkommen mit Schweizer Bürgern gleichzustellen. Freizügigkeit, Gleichstellung Bürger der Vertragsstaaten mit Schweizer Bürgern, finanzielle Opferhilfe ist soziale Vergünstigung nach FZA. Die Opferhilfe ist geeignet, die Mobilität innerhalb der Gemeinschaft zu erleichtern. Sie stellt eine soziale Vergünstigung nach FZA 9 II Anhang I dar. Es gilt das Diskriminierungsverbot nach FZA 2. Für die Opferhilfe folgt daraus, dass kein Unterschied zwischen Schweizer Staatsangehörigen und den Angehörigen der Vertragsstaaten gemacht werden darf. D9 6B_775/ Gallenblase A reichte gegen zwei Ärzte Strafanzeige und -antrag wegen (fahrlässiger) Körperverletzung ein, angeblich begangen bei einer Gallenblasenentfernung. Die Amtsgerichtsstatthalterin sprach die Beschuldigten frei und trat auf die Adhäsionsweiseklagen nicht ein. Im Gegensatz dazu verurteilte das Obergericht des Kantons Solothurn die beiden Ärzte wegen fahrlässiger einfacher Körperverletzung. Auf die Zivilforderungen trat es mangels Zuständigkeit nicht ein. Seite 2 von 5
3 A führt Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht. Er beantragt Erhöhung der Strafen und eine Parteientschädigung sowie Eintreten auf seine Zivilforderungen. Im hier interessierenden Kontext des Strassenverkehrs beschränkt sich die Besprechung auf die Frage der Anfechtbarkeit des Strafmasses durch das Opfer. Beschwerdelegitimation, keine Anfechtung Strafmass durch Opfer. Das Opfer kann Art und Höhe der ausgefällten Sanktion nicht anfechten, da insoweit die Tätersituation und nicht die Opfersituation massgebend ist (vgl. schon BGE 120 IV 44 E. 6; siehe nun ausdrücklich CH-StPO 382 II, wonach die Privatklägerschaft einen Entscheid hinsichtlich der ausgesprochenen Sanktion nicht anfechten kann). D3 136 III 410 = 5A_57/ Haftpflichtrecht: Beweismittelbeschaffung/Observation BVM durch Motorfahrzeughaftpflichtversicherer X. wurde 2001 als Mitfahrer in einem Fahrzeug Opfer eines Verkehrsunfalls und erlitt Körperverletzungen. Er erhob Klage auf Ersatz des Haushaltschadens gegen die Haftpflichtversicherungen. Zur Klärung des Haushaltschadens hatte eine der Haftpflichtversicherungen die Detektei F. mit der Observation von X. beauftragt und die Ergebnisse ins Recht gelegt. BVM = Bekämpfung Versicherungsmissbrauch, Detektiv, Observation, Persönlichkeitsrechte, Recht am eigenen Bild, Verhältnismässigkeit, Interesse an Verhinderung Versicherungsbetrug. Art. 28 Abs. 2 ZGB; Schutz der Persönlichkeit des Versicherten gegen privatdetektivliche Observation; Rechtfertigungsgrund des überwiegenden Interesses. Die von der Haftpflichtversicherung veranlasste Observation der versicherten Person kann deren Privatsphäre wie auch deren Recht am eigenen Bild verletzen. Die Verletzung ist dann nicht widerrechtlich, wenn das Interesse an der Verhinderung eines Versicherungsbetrugs das Interesse des von der Observation Betroffenen auf Unversehrtheit seiner Persönlichkeit überwiegt. Zusammenfassung der Kriterien, die für die Abwägung der Interessen massgebend sein können (E. 2-6). D1 = R II III 502 = Pra 100, 39 = 4A_210/2010 = 4A_214/2010 = 4A_216/2010 Haftpflichtrecht: Verjährung Einstellungsverfügung und Verjährungslauf Im Zusammenhang mit finanziellen Problemen von Aktiengesellschaften erhoben Banken Verantwortlichkeitsansprüche nach OR 41 und OR 754. Aufgrund einer Strafanzeige vom , wurde am ein Strafverfahren wegen Verdachts auf Verletzung von StGB 164/165 (Konkurs- und Betreibungsdelikte) eröffnet. Mit Zusatzanzeige vom erreichten die Seite 3 von 5
4 Beschwerdeführer eine Erweiterung des Strafverfahrens wegen Verdachts der Strafbarkeit nach UWG 23. Schliesslich ergingen Einstellungsverfügungen am die damit begründet wurden, es fehle ein Strafantrag bezüglich UWG- Delikt. Verschiedene Kläger hatten sich Verantwortlichkeitsansprüche im Konkurs der Firmen abtreten lassen und brachten schliesslich Schadenersatzklagen über Fr. 4.8 Mio. nach OR 41 und 754ff auf ordentlichem Zivilprozessweg ein. Am wies das Bezirksgericht Greyerz die Klagen wegen Verjährung ab. Das Kantonsgericht Freiburg hob das Urteil auf und wies es mit der Feststellung zurück, dass die Einstellung «durch die Tatsache» begründet sei, «dass die durch Art. 23 Abs. 1 UWG geahndeten Straftaten nur auf Antrag hin strafbar sind und dass kein Strafantrag innert nützlicher Frist gestellt worden ist». Das Bundesgericht hatte sich vorab mit der Frage der Verjährung nach OR 60 zu befassen und seine Entscheidung dazu unter BGE 136 V 502 veröffentlicht, mit dem Hinweis auf eine Präzisierung der Rechtsprechung. OR 60 II, SVG 83 I Satz 2, Verjährung, Verlängerung durch Strafrecht, Bindung an Strafurteil, keine Verlängerung durch Strafverfahren, sondern nur durch Verurteilung. Leitsätze des Bundesgerichts: Schadenersatzklage; längere Verjährungsfrist nach Strafrecht (OR 60 II). Einstellung: Unter welchen Bedingungen ist die Einstellungsverfügung der Strafuntersuchungsbehörde für das Zivilgericht verbindlich? (Präzisierung der Rechtsprechung; E ). Eine rechtskräftige Einstellungsverfügung, die infolge der verspäteten Stellung eines Strafantrags ergangen ist, steht der Anwendung von Art. 60 Abs. 2 OR nicht entgegen, zumal der Strafantrag eine Prozess- und nicht eine Strafbarkeitsvoraussetzung bildet (E , und 6.3.4). D6 9C_243/ Versicherungsrecht: Anordnung einer Expertise im Sozialversicherungsrecht Gutachtensanordnung kein Realakt D. verletzte sich als Folge eines Verkehrsunfalls im Sommer Die Klinik S. erstattete im Auftrag der obligatorischen Unfallversicherung ein interdisziplinäres Gutachten. Die IV-Stelle erhielt Gelegenheit, Gutachterfragen zu stellen. Die Gutachter kamen zum Schluss, die Leistungsfähigkeit sei primär wegen der psychischen Beeinträchtigung mindestens um drei Viertel vermindert; eine Berufstätigkeit sei kaum mehr zumutbar. Der obligatorische Unfallversicherer sprach D. mit Verfügung vom 20. Juni 2007 eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung zu. Am 1. Juni 2007 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, es sei eine weitere medizinische Abklärung durch die MEDAS notwendig. Das kantonale Versicherungsgericht und das Bundesgericht wiesen die dagegen eingereichte Seite 4 von 5
5 Beschwerde ab. Im Frühsommer 2008 nahm die MEDAS eine polydisziplinäre Begutachtung vor. Die Psychiaterin fand, keine der gestellten Diagnosen wirke sich auf die Arbeitsfähigkeit aus. Mit Verfügung vom 21. Januar 2009 lehnte die IV-Stelle die Leistungsansprüche ab. D. führt Beschwerde ans Bundesgericht und führt daneben eine Aufsichtsbeschwerde beim Eidg. Departement des Innern (EDI) gegen das Bundesamt für Sozialversicherungen. Die I. und die II. sozialrechtliche Abteilung haben zu folgenden Rechtsfragen ein Verfahren nach Art. 23 Abs. 1 Bundesgerichtsgesetz (BGG; SR ) durchgeführt: 'Soll die Rechtsprechung gemäss BGE 132 V 93 dahingehend geändert werden, dass die Anordnung einer Administrativbegutachtung mittels Zwischenverfügung ergeht, die beim kantonalen Sozialversicherungsgericht (bzw. Bundesverwaltungsgericht) integral anfechtbar ist?'; 'Soll die Rechtsprechung gemäss BGE 133 V 446 dahingehend geändert werden, dass der versicherten Person vorgängig der Begutachtung über Art. 44 ATSG hinaus die Mitwirkungsrechte nach Art. 55 ATSG in Verbindung mit Art. 19 VwVG und Art. 57 ff. BZP zustehen?'; 'Soll die Rechtsprechung, wonach das (kantonale) Gericht prinzipiell die freie Wahl hat, bei festgestellter Abklärungsbedürftigkeit die Sache an den Versicherungsträger zurückzuweisen oder aber selber zur Herstellung der Spruchreife zu schreiten dahingehend geändert werden, dass das angerufene Gericht grundsätzlich selber eine medizinische Begutachtung anordnet, statt die Sache an den Versicherer zurückzuweisen?' Die beiden sozialrechtlichen Abteilungen haben diese Rechtsfragen einstimmig bejaht. Betroffenen sind vor Anordnung einer Expertise Mitwirkungsrechte einzuräumen, so zb. Einsichtgabe in den Fragenkatalog an den Gutachter. Im Zusammenhang mit der Anordnung von Expertisen der IV muss der Rechtsschutz ausgebaut werden. Besteht Uneinigkeit über eine Begutachtung, muss eine anfechtbare Verfügung erlassen werden. Die Anordnung muss also gegebenenfalls als Rechtsakt und nicht mehr nur als Realakt behandelt werden. Im erstinstanzlichen Gerichtsverfahren ist grundsätzlich anzunehmen, dass mit einer solchen Zwischenverfügung ein nicht wieder gutzumachender Nachteil verbunden sein kann, auch über die Überprüfung von Ausstandsgründen hinaus. Seite 5 von 5
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