LANDTAG RHEINLAND-PFALZ 15. Wahlperiode. Gesetzentwurf. Drucksache 15/4891. der Landesregierung

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1 LANDTAG RHEINLAND-PFALZ 15. Wahlperiode Drucksache 15/ Gesetzentwurf der Landesregierung...tes Landesgesetz zur Änderung des Landesfinanzausgleichsgesetzes A. Problem und Regelungsbedürfnis Ausweislich des Kommunalberichts 2009 des Rechnungshofes Rheinland-Pfalz betrug das Defizit der kreisfreien Städte in den Jahren 2006 bis 2008 jährlich zwischen 122 Mio. EUR und 185 Mio. EUR, jenes der Landkreise zwischen 88 Mio. EUR und 155 Mio. EUR. Die kreisangehörigen Gemeinden und Verbandsgemeinden konnten dagegen jeweils einen positiven Finanzierungssaldo zwischen 40 Mio. EUR und 71 Mio. EUR erzielen. Im Jahr 2009 sind die Steuereinnahmen der kreisfreien Städte ausweislich einer Auswertung des Statistischen Landesamtes vom 17. März 2010 gegenüber dem Vorjahr um 27,6 v. H. zurückgegangen, während die Steuereinnahmen der kreisangehörigen Gemeinden um nur 12,6 v. H. zurückgegangen sind. Aufgrund der unterschiedlichen Entwicklungen in den kommunalen Finanzen besteht im Landesfinanzausgleichsgesetz an einigen Stellen Fortentwicklungsbedarf: 1. Die Schlüsselzuweisungen A werden zugunsten der Schlüsselzuweisungen B 2 etwas gesenkt. 2. Der Soziallastenansatz, dessen Empfänger nahezu alle kreisfreien Städte und einige wenige Landkreise sind, wird erhöht. Darüber hinaus erfolgt innerhalb des kreisangehörigen Bereiches eine leichte Anpassung des Verteilungsschlüssels für die Schlüsselzuweisungen B 2. Mit beiden Maßnahmen sollen die Sozialhilfeträger unterstützt werden. Im Übrigen werden Schülerinnen und Schüler, die nach Feststellung der Schulbehörde einen sonderpädagogischen Förderbedarf haben und eine integrative Schulen besuchen, künftig im Rahmen des Schulansatzes in gleicher Weise gewichtet wie Schülerinnen und Schüler an Förderschulen. 3. Die Nivellierungssätze bei der Berechnung der gemeindlichen Steuerkraft werden wieder an den Landesdurchschnitt angepasst. 4. Die Finanzausgleichsumlage, die Gemeinden mit einer überdurchschnittlichen Steuerkraft zahlen müssen, wird progressiv ausgestaltet und dadurch leicht erhöht. Das Mehr-Aufkommen wird zur Stärkung der Schlüsselzuweisungen B 2 verwendet. B. Lösung Das System des kommunalen Finanzausgleichs wird an den in Buchstabe A beschriebenen Stellen fortentwickelt und aktualisiert. C. Alternativen Keine. D. Kosten Die Höhe der Landesleistungen innerhalb des Steuerverbundes wird durch dieses Gesetz nicht verändert. E. Zuständigkeit Federführend ist das Ministerium des Innern und für Sport. Druck: Landtag Rheinland-Pfalz, 1. September 2010

2 Drucksache 15/4891 Landtag Rheinland-Pfalz 15.Wahlperiode Der Ministerpräsident des Landes Rheinland-Pfalz Mainz, den 24. August 2010 An den Herrn Präsidenten des Landtags Rheinland-Pfalz Mainz Entwurf eines... ten Landesgesetzes zur Änderung des Landesfinanzausgleichsgesetzes Als Anlage übersende ich Ihnen den von der Landesregierung beschlossenen Gesetzentwurf. Ich bitte Sie, die Regierungsvorlage dem Landtag zur Beratung und Beschlussfassung vorzulegen. Federführend ist der Minister des Innern und für Sport. Kurt Beck 2

3 Landtag Rheinland-Pfalz 15.Wahlperiode Drucksache 15/ tes Landesgesetz zur Änderung des Landesfinanzausgleichsgesetzes Der Landtag Rheinland-Pfalz hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Das Landesfinanzausgleichsgesetz vom 30. November 1999 (GVBl. S. 415), zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. Juli 2009 (GVBl. S. 277), BS , wird wie folgt geändert: 1. In 8 Abs. 2 wird die Zahl 76,24 durch die Zahl 75 ersetzt wird wie folgt geändert: a) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 1 wird die Zahl 36 durch die Zahl 34 ersetzt. bb) In Nummer 2 wird die Zahl 64 durch die Zahl 66 ersetzt. b) Absatz 4 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 3 Satz 2 wird die Zahl 2 durch die Zahl 2,5 ersetzt. bb) Der Nummer 4 wird folgender Satz angefügt: Schülerinnen und Schüler, die nach Feststellung der Schulbehörde sonderpädagogischen Förderbedarf haben und gemäß 59 Abs. 4 des Schulgesetzes Realschulen plus, Gymnasien, Integrierte Gesamtschulen und berufsbildende Schulen besuchen, werden wie Schülerinnen und Schüler an Förderschulen gewichtet Abs. 2 Halbsatz 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 wird die Zahl 36 durch die Zahl 34 ersetzt. b) In Nummer 2 wird die Zahl 64 durch die Zahl 66 ersetzt Abs. 2 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 wird die Zahl 269 durch die Zahl 285 ersetzt. b) In Nummer 2 wird die Zahl 317 durch die Zahl 338 ersetzt Abs. 3 wird wie folgt geändert: a) Satz 1 erhält folgende Fassung: Die Umlagebeträge nach Absatz 2 werden durch Anwendung von Vomhundertsätzen (Umlagesätze) auf die über dem Landesdurchschnitt liegenden Umlagegrundlagen errechnet. 3

4 Drucksache 15/4891 Landtag Rheinland-Pfalz 15.Wahlperiode b) Nach Satz 1 wird folgender neue Satz 2 eingefügt: Die Umlagesätze betragen 1. auf die bis zu 100 v. H. über dem Landesdurchschnitt liegenden Umlagegrundlagen 2. auf die über 100 v. H. bis zu 200 v. H. über dem Landesdurchschnitt liegenden Umlagegrundlagen 3. auf die über 200 v. H. bis zu 300 v. H. über dem Landesdurchschnitt liegenden Umlagegrundlagen 10 v. H., 12 v. H., 14 v. H., 4. auf die über 300 v. H. bis zu 400 v. H. über dem Landesdurchschnitt liegenden Umlagegrundlagen 16 v. H. und 5. auf die über 400 v. H. über dem Landesdurchschnitt liegenden Umlagegrundlagen 18 v. H. 6. In 24 Abs. 5 und 25 Abs. 1 Satz 4 wird die Verweisung 23 Abs. 3 Satz 3 jeweils durch die Verweisung 23 Abs. 3 Satz 4 ersetzt. Artikel 2 Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2011 in Kraft. 4

5 Landtag Rheinland-Pfalz 15.Wahlperiode Drucksache 15/4891 Begründung A. Allgemeines Inhalt des Gesetzentwurfs Ausweislich des Kommunalberichts 2009 des Rechnungshofes Rheinland-Pfalz betrug das Defizit der kreisfreien Städte in den Jahren 2006 bis 2008 jährlich zwischen 122 Mio. EUR und 185 Mio. EUR, jenes der Landkreise zwischen 88 Mio. EUR und 155 Mio. EUR. Die kreisangehörigen Gemeinden und Verbandsgemeinden konnten dagegen jeweils einen positiven Finanzierungssaldo zwischen 40 Mio. EUR und 71 Mio. EUR erzielen. Von dem Gesamtbetrag der Kassenkredite bzw. Kredite zur Liquiditätssicherung von 3,694 Mrd. EUR Ende 2008 entfielen nach dem Kommunalbericht 2009 auf die kreisfreien Städte 61,8 v.h., auf die Landkreise 23,8 v.h., auf die großen kreisangehörigen Städte 2,5 v.h., auf die verbandsfreien Gemeinden 0,9 v.h. und auf die Verbandsgemeinden 11,0 v.h. Im Jahr 2009 sind die Steuereinnahmen der kreisfreien Städte ausweislich einer Auswertung des Statistischen Landesamtes vom 17. März 2010 gegenüber dem Vorjahr um 27,6 v.h. zurückgegangen, während die Steuereinnahmen der kreisangehörigen Gemeinden um nur 12,6 v. H. zurückgegangen sind. Nicht zuletzt infolge der rückläufigen Entwicklung der Steuereinnahmen im Jahr 2009 hat sich im vergangenen Jahr der Stand der Kredite zur Liquiditätssicherung im Vergleich zu 2008 nach den einzelnen Körperschaftsgruppen wie folgt verändert: kreisfreie Städte EUR, Landkreise EUR, verbandsfreie Gemeinden EUR, (darunter: große kreisangehörige Städte EUR) Verbandsgemeinden EUR, zusammen EUR. Aufgrund der unterschiedlichen Entwicklungen in den kommunalen Finanzen besteht im Landesfinanzausgleichsgesetz an einigen Stellen kurzfristiger Fortentwicklungsbedarf. Finanzielle Auswirkungen Quasi als Umverteilungsmasse für die Anpassung der Zuteilung von Schlüsselzuweisungen im kommunalen Finanzausgleich an die aktuelle Finanzsituation soll das Aufkommen der Finanzausgleichsumlage durch eine progressive Ausgestaltung ihres Tarifs erhöht und der Schwellenwert der Schlüsselzuweisungen A leicht abgesenkt werden. Darüber hinaus werden die bei der Ermittlung der Steuerkraftzahlen angewandten Nivellierungssätze aktualisiert. Im Übrigen ergibt sich auch für die allgemeinen Zuweisungen ein Zuwachs aus dem Stabilisierungsfonds, über dessen Verwendung entschieden werden kann. Mehr-Aufkommen Finanzausgleichsumlage 7,5 Mio. EUR Weniger-Schlüsselzuweisungen A 12,9 Mio. EUR Zwischensumme 20,4 Mio. EUR + Zuwachs aus dem Stabilisierungsfonds 10,0 Mio. EUR = Umverteilungsmasse ca. 30,0 Mio. EUR Gesamtschau der Maßnahmen Mit den vorgesehenen Maßnahmen werden die allgemeinen Zuweisungen aufgrund des Zuwachses im Stabilisierungsfonds um ca. 10 Mio. EUR gegenüber dem Vorjahr gestärkt. Im Hinblick auf die Verteilungswirkungen sind einige Besonderheiten zu berücksichtigen. Die Absenkung des Schwellenwertes bei den Schlüsselzuweisungen A führt zu einer landesweiten Verminderung dieser Zuweisungen um knapp 13 Mio. EUR. Hiervon betroffen sind jene Gemeinden, die Schlüsselzuweisungen A erhalten (Basis 2009). Zu beachten ist, dass sich die Umlagegrundlagen der Verbandsgemeinde- und Kreisumlagen ebenfalls entsprechend verringern. Bei unveränderten landesdurchschnittlichen Umlagesätzen von 36,94 v. H. (Verbandsgemeindeumlage 2009) und 39,43 v. H. (Kreisumlage 2009) würden sich die Verluste der Ortsgemeinden deshalb von 13 Mio. EUR auf ca. 3,1 Mio. EUR verringern. Da die Schlüsselzuweisungen A der (Orts-)Gemeinden gemäß 12 Bestandteil der Finanzkraftmesszahl der Verbandsgemeinden bzw. der Landkreise sind, vermindert sich mithin die Finanzkraftmesszahl der Gemeindeverbände mit der Folge eines entsprechend höheren Zuflusses von Schlüsselzuweisungen B 2. Die Verluste der Ortsgemeinden (knapp 13 Mio. EUR) bei den Schlüsselzuweisungen A werden zur Hälfte durch höhere Schlüsselzuweisungen B 2 an die Verbandsgemeinden und Landkreise ausgeglichen. Die Schlüsselzuweisungen B 2 nehmen durch die vorgesehenen Änderungen für die kreisfreien Städte um ca. 10,6 Mio. EUR zu. Im kreisangehörigen Bereich erhöhen sich die Schlüsselzuweisungen B 2 der Landkreise um ca. 19 Mio. EUR, ohne dass es für die Verbandsgemeinden und verbandsfreien Gemeinden zu einem entsprechenden Rückgang der Schlüsselzuweisungen B 2 käme. In der Gesamtschau der Maßnahmen nach Körperschaftsgruppen (siehe nachstehende Tabelle) zeigen sich die gewünschten Ergebnisse: Die Finanzausstattung der kreisfreien Städte steigt um gut 10 Mio. EUR, jene der Landkreise um 19 Mio. EUR, dort allerdings auf Kosten der kreisangehörigen Gemeinden und Verbandsgemeinden. Die Probeberechnungen basieren im Übrigen auf dem durchgeführten Finanzausgleich 2009, dem der Referenzzeitraum 1. Oktober 2007 bis 30. September 2008 zugrunde lag. Zu beachten ist, dass die hier dargestellten Änderungen im Landesfinanzausgleichsgesetz ab 1. Januar 2011 in Kraft treten und dann der Referenzzeitraum 1. Oktober 2009 bis 30. September 2010 herangezogen werden wird. Zwischen 2007/2008 und 2009/2010 kam bzw. kommt es aufgrund der Wirtschaftsund Finanzkrise zu einer nachhaltigen Reduzierung und Verschiebung der gemeindlichen Steuerkraft. Insofern geben die hier vorgestellten Zahlen lediglich Hinweise zu den qualitativen, nicht jedoch zu den endgültigen quantitativen Auswirkungen. 5

6 Drucksache 15/4891 Landtag Rheinland-Pfalz 15.Wahlperiode Schlüsselzuweisungen Gebiets- Schlüssel- Schlüssel- Finanz- A + B2 körperschafts- zuweisungen zuweisungen ausgleichs- abzüglich gruppe A B 2 umlage Finanzausgleichsumlage Ist 2009 Ortsgemeinden Verbandsgemeind verbandsfreie Gem Landkreise kreisfreie Städte insgesamt Proberechnung auf Basis 2009 Ortsgemeinden Verbandsgemeind verbandsfreie Gem Landkreise kreisfreie Städte insgesamt mehr (+) / weniger ( ) gegenüber Ist 2009 Ortsgemeinden Verbandsgemeind verbandsfreie Gem Landkreise kreisfreie Städte insgesamt Ergebnis der Beteiligung der kommunalen Spitzenverbände und des Kommunalen Rates Die Beteiligung der kommunalen Spitzenverbände gemäß 129 der Gemeindeordnung und 72 der Landkreisordnung erfolgte sowohl schriftlich als auch im Wege einer mündlichen Erörterung des Gesetzentwurfs. Die vorgesehenen Änderungen wurden dabei von den kommunalen Spitzenverbänden unterschiedlich bewertet. Die Absenkung des Schwellenwertes für die Schlüsselzuweisungen A gemäß 8 Abs. 2 halten der Landkreistag und der Städtetag für tragbar. Der Gemeinde- und Städtebund weist darauf hin, dass damit Gemeinden, deren Steuerkraft unter dem Landesdurchschnitt liege, noch weiter geschwächt würden. Er regt an, auch Gemeinden, deren Steuerkraft über dem Landesdurchschnitt liege, in die Lastentragung einzubeziehen. Die Anpassung des Schwellenwertes ist als Nachsteuerung der Folgen des Wegfalls der Bedarfszuweisungen gerechtfertigt. Eine stärkere Lastentragung steuerstarker Gemeinden wird durch die progressive Ausgestaltung der Finanzausgleichsumlage erreicht. Bezüglich der Änderung des Verteilungschlüssels für die Schlüsselzuweisungen B 2 im kreisangehörigen Bereich in 11 Abs. 3 und 12 Abs. 2 spricht sich der Landkreistag für eine stärkere Anpassung zugunsten der Landkreise aus. Im Rahmen der Zielsetzungen des Gesetzes ist das Ausmaß der Änderung des Verteilungsschlüssels jedoch angemessen. Die Erhöhung des Soziallastenansatzes gemäß 11 Abs. 4 Nr. 3 wird als sachgerecht, aber unzureichend angesehen. Der Landkreistag schlägt deshalb einen alternativen Verteilungsschlüssel vor, der so ausgestaltet werden könne, dass bereits für jeden Prozentpunkt der Belastungen zwischen 70 v. H. bis 100 v.h. des Landesdurchschnitts die Einwohnerzahl um 1 v.t. erhöht wird. Ziel der Gesetzesänderung ist jedoch eine kurzfristige Verstärkung des Soziallastenansatzes unter Beibehaltung seiner bestehenden Struktur. Eine strukturelle Fortentwicklung des Leistungsansatzes soll auf der Grundlage der Ergebnisse der wissenschaftlichen Begutachtung des kommunalen Finanzausgleichs erfolgen. Im Übrigen haben Probeberechnungen ergeben, dass eine Umsetzung des Vorschlags des Landkreistages für die Gesamtheit der Landkreise nur geringfügige Zuwächse an Schlüsselzuweisungen (rd EUR) zur Folge hätte. Die Anhebung der Nivellierungssätze gemäß 13 Abs. 2 wird als systemgerecht erachtet, sie führe jedoch zu einem Anpassungsdruck bei der Festsetzung der örtlichen Hebesätze. Nachdem die Nivellierungssätze seit mehr als zehn Jahren nicht verändert wurden, war eine Aktualisierung geboten. Durch den Zeitabstand wird eine unangemessene Anpassungsdynamik verhindert. Der progressiven Ausgestaltung der Finanzausgleichsumlage gemäß 23 Abs. 3 stimmt der Landkreistag zu. Dem Gemeinde- und Städtebund sowie dem Städtetag erscheint in Fällen, in denen Landkreise von der Möglichkeit der Progression der Kreisumlage Gebrauch machen, eine doppelte Progression unvertretbar. Es stelle sich die Frage, ob am Ende von dem originären Steueraufkommen überhaupt noch etwas übrig bleibe. Um Zufälligkeiten des Steueraufkommens kein zu hohes Gewicht zu verleihen, wird vorgeschlagen, die Umlagezahlen nicht nach dem Ergebnis eines Jahres, sondern nach dem Durchschnitt mehrerer Jahre zu berechnen. Schließlich solle die gezahlte Finanzausgleichsumlage bei der Bemessung der Steuerkraft für Umlagezahlungen in Abzug gebracht werden. Wer Finanzausgleichsumlage zahlt, hat eine Steuerkraftmesszahl oberhalb des Landesdurchschnitts. Grundsätzlich gilt: Je höher die Steuerkraftmesszahl einer Gemeinde ist, desto mehr behält sie je Einwohnerin bzw. Einwohner nach Umlagen, selbst wenn diese progressiv sein sollten. Der Begriff einer doppelten Progression ist im Übrigen irreführend. Die Progression wird lediglich stärker. Die erste Progression (progressive Kreisumlage) findet ausschließlich im Bereich von 100 bis 150 v. H. des Landesdurchschnitts statt. Dagegen setzt die zweite Progression (progressive Finanzausgleichsumlage) erst jenseits von 200 v. H. des Landesdurchschnitts ein. Auf jeder Progressionsstufe wirkt immer nur ein progressiver Umlagesatz. Allerdings ist theoretisch nicht auszuschließen, dass ein Landkreis seine Umlage so progressiv ausgestaltet, dass es zu Übernivellierungen kommen könnte. Die Landkreise sind hier in der Verantwortung, solche unangemessenen Verteilungsergebnisse zu verhindern (vgl. Urteil des VGH Rheinland-Pfalz vom 30. Januar 1998, VGH N 2/97). Eine Berechnung der Finanzausgleichsumlage auf der Basis des Durchschnitts der Steuereinnahmen mehrerer Jahre wäre ein Systembruch. Konsequenterweise müssten dann auch bei der Berechnung der Schlüsselzuweisungen A und B 2 Mehr-Jahres- Durchschnitte zugrunde gelegt werden, was gravierende Auswirkungen hätte. Hat eine Gemeinde z. B. zufällig einmal eine besonders niedrige Steuerkraftmesszahl, bekommt sie Schlüsselzuweisungen A. Ein Mehr-Jahres-Durchschnitt würde u. U. dazu führen, dass die Gemeinde keine Schlüsselzuweisungen A erhält, weil sie in den Vorjahren oberhalb der Schwellenwertes lag. Im Übrigen wurde die geltende Bemessungsregelung für die Finanzausgleichsumlage erst bei der letzten Reform des kommunalen Finanzausgleichs entsprechend 6

7 Landtag Rheinland-Pfalz 15.Wahlperiode Drucksache 15/4891 der Empfehlung in dem vorbereitenden wissenschaftlichen Gutachten eingeführt. Ein Abzug gezahlter Finanzausgleichsumlage bei der Bemessung der Steuerkraft für die übrigen Umlagen wäre ein Widerspruch im System. Die progressive Finanzausgleichsumlage soll zu höheren Beiträgen besonders finanzstarker Gemeinden führen, welche durch eine Anrechnung zulasten der übrigen Umlageschuldner wieder neutralisiert würden. Jenseits der vorgesehenen Gesetzesänderungen sprechen sich die kommunalen Spitzenverbände dafür aus, den Schulansatz gemäß 11 Abs. 4 Nr. 4 in einem Stufenprogramm deutlich anzuheben, und zwar auf 200 v. H. für die Förderschulen und 100 v. H. für die übrigen Schulen. Der Schulansatz wurde erst zum 1. Januar 2009 wesentlich verstärkt. Eine evtl. weitere Anhebung sollte auch im Hinblick auf die Gewichtung der Leistungsansätze untereinander und im Verhältnis zum Hauptansatz auf der Grundlage der Ergebnisse der wissenschaftlichen Untersuchung des kommunalen Finanzausgleichs stattfinden. Die Anregung der kommunalen Spitzenverbände, im Rahmen des Schulansatzes den erhöhten Ansatz für Förderschulen auch jenen integrativen Schulen zugutekommen zu lassen, die Förderschüler aufnehmen, wurde umgesetzt. Der Gesetzentwurf wurde in der Sitzung des Kommunalen Rates am 16. August 2010 beraten. Bei der Erörtertung wurde auf die angespannte kommunale Finanzsituation hingewiesen sowie die Bewertungen und Forderungen der kommunalen Spitzenverbände bekräftigt. Der Kommunale Rat hat beschlossen, den Gesetzentwurf zur Kenntnis zu nehmen. Gesetzesfolgenabschätzung Änderungen im Landesfinanzausgleichsgesetz entfalten im Wesentlichen finanzielle Effekte. Die unmittelbaren Folgewirkungen der vorgesehenen Maßnahmen wurden zuvor dargestellt. Einer weitergehenden Gesetzesfolgenabschätzung bedarf es daher nicht. Gender-Mainstreaming Die vorgesehenen Änderungen im System des kommunalen Finanzausgleichs wirken sich im Lichte des Gedankens des Gender-Mainstreaming auf die spezifische Lebenssituation von Frauen und Männern neutral aus. B. Zu den einzelnen Bestimmungen Zu Artikel 1 Zu Nummer 1 Der Schwellenwert der Schlüsselzuweisungen A ist mit Inkrafttreten des Dritten Landesgesetzes zur Änderung des Landesfinanzausgleichsgesetzes vom 12. Juni 2007 (GVBl. S. 80) zum 1. Januar 2007 von 73 v. H. auf 76,24 v. H. angehoben worden. Mit dieser Anhebung wurde ein Ausgleich des Wegfalls der Bedarfszuweisungen für die Ortsgemeinden vorgenommen. Auf diese Weise sollte eine Umverteilung von 23 Mio. EUR an die Ortsgemeinden erreicht werden (vgl. Landtagsdrucksache 15/627 vom 21.Dezember 2006, S. 8). Die notwendige Anhebung des Schwellenwertes für die Schlüsselzuweisungen A erfolgte auf der Grundlage einer Durchschnittsbetrachtung der Jahre 2002 bis Aktuell zeigt sich jedoch, dass aufgrund der unerwartet positiven Entwicklung der Steuerkraftzahlen in den Jahren 2007 und 2008 ein Betrag von jeweils rund 32 Mio. EUR umverteilt wurde. Insofern ist eine Nachsteuerung des Betrages durch eine Absenkung des Schwellenwertes angezeigt. Mit einer Absenkung des Schwellenwertes auf 75 v. H. wird zwar der ursprüngliche Umverteilungsbetrag nicht ganz erreicht, sondern nur gut 19,2 Mio. EUR. Da aber die Entwicklung der Defizite in den Ortsgemeinden seitdem geringer ausgefallen ist als in den anderen kommunalen Gebietskörperschaften und dies eine Verringerung des Zuflusses an Bedarfszuweisungen an die Ortsgemeinden zur Folge gehabt hätte, ist eine etwas stärkere Absenkung des Schwellenwertes sachgerecht. Durch die Absenkung des Schwellenwertes verringern sich die Schlüsselzuweisungen A, die sowohl bei der Verbandsgemeinde- als auch bei der Kreisumlage eine der Umlagegrundlagen bilden. Hierdurch ergibt sich eine automatische Kompensation der Einnahmeverluste bei den betroffenen Ortsgemeinden in Höhe der Umlagesätze, d. h., es werden rund drei Viertel der Einnahmeausfälle durch verringerte Umlagebelastungen kompensiert. Zu Nummer 2 Zu Buchstabe a Da es Zweck der vorliegenden Änderung des Landesfinanzausgleichsgesetzes ist, die Finanzausstattung der kreisfreien Städte und der Landkreise gezielt zu stärken, müssen die Auswirkungen der Änderungen auf die Verbandsgemeinden und verbandsfreien Gemeinden neutralisiert werden. Dies wird durch eine Veränderung des Verteilungsschlüssels erreicht. Innerhalb des kreisangehörigen Bereiches erfolgt bei der Ermittlung der Bedarfsmesszahl (sowie bei der in 12 bestimmten Finanzkraftmesszahl) imsystem des kommunalen Finanzausgleichs eine Aufteilung der Einwohnerinnen und Einwohner auf die verschiedenen Aufgabenträger. Bisher erfolgte die Aufteilung zu 64 v.h. auf Landkreise und zu 36 v.h. auf Verbandsgemeinden, verbandsfreie Gemeinden und große kreisangehörige Städte. Der Verteilungsschlüssel soll angesichts der Entwicklung der Sozialhilfebelastungen der Landkreise zukünftig für die Landkreise 66 v.h. und für die Verbandsgemeinden, verbandsfreien Gemeinden und großen kreisangehörigen Städte 34 v.h. betragen. Durch die Änderung des Verteilungsschlüssels erhalten die Landkreise einen höheren Anteil an den Schlüsselzuweisungen B 2. Damit wird gleichzeitig das Ansteigen der Kreisumlagesätze gebremst. Zu Buchstabe b Doppelbuchst. aa Ausweislich des Kommunalberichts 2009 desrechnungshofes Rheinland-Pfalz betrug das Defizit der kreisfreien Städte in den Jahren 2006 bis 2008 jährlich zwischen 122 Mio.EUR und 185 Mio. EUR, jenes der Landkreise zwischen 88 Mio. EUR und 155 Mio. EUR. Die kreisangehörigen Gemeinden und Verbandsgemeinden konnten dagegen jeweils einen positiven Finanzierungssaldo zwischen 40 Mio. EUR und 71 Mio. EUR erzielen. Die Entwicklung der Soziallasten in den Haushalten von kreisfreien Städten und Landkreisen ist eine der gewichtigsten Ursachen für die Entwicklung der Defizite. Aufgrund dieses strukturellen Bildes soll der Soziallastenansatz, der aus- 7

8 Drucksache 15/4891 Landtag Rheinland-Pfalz 15.Wahlperiode schließlich kreisfreien Städten und Landkreisen gewährt wird, gestärkt werden. Eine Stärkung des Soziallastenansatzes wird durch eine Erhöhung des Gewichtungsfaktors von bisher 2 v. T. auf 2,5 v. T. erreicht. Durch die vorgesehene Änderung werden die auf die bisherigen Empfänger des Soziallastenansatzes entfallenden Schlüsselzuweisungen B 2 erhöht. Zu Buchstabe b Doppelbuchst. bb In 1 Abs. 2 Satz 4 des Schulgesetzes ist die Mitwirkung bei der Integration von Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf als Aufgabe aller Schulen festgeschrieben. Schülerinnen und Schüler, die nach Feststellung der Schulbehörde einen sonderpädagogischen Förderbedarf haben, werden daher zunehmend statt an Förderschulen auch an Realschulen plus, Gymnasien, Integrierten Gesamtschulen und berufsbildenden Schulen unterrichtet. Die Anzahl der Integrationsschülerinnen und Integrationsschüler an Realschulen plus, Gymnasien und Integrierten Gesamtschulen belief sich im Schuljahr 2009/2010 auf insgesamt 872. Hinzu kommen noch einzelne Schülerinnen und Schülern mit festgestelltem sonderpädagogischem Förderbedarf, die eine berufsbildende Schule besuchen. Da die Integration betroffener Schülerinnen und Schüler für die kommunalen Schulträger mit erhöhten Kostenbelastungen verbunden ist, ist es gerechtfertigt, diesen Personenkreis in gleicher Weise zu gewichten wie Schülerinnen und Schüler an Förderschulen, nämlich mit 150 v.h. Zu Nummer 3 Analog zu der Änderung von 11 Abs. 3 muss der Verteilungsschlüssel auch bei der Ermittlung der Finanzkraftmesszahl erfolgen. Auf die Begründung zu Nummer 2 Buchst. a wird verwiesen. Zu Nummer 4 Durch die sogenannten Nivellierungssätze wird sichergestellt, dass bei der Ermittlung der Steuerkraft nicht das tatsächliche Aufkommen an Steuern, das die Gemeinde erzielt und von ihren individuellen Hebesätzen abhängig ist, bei der Berechnung der Schlüsselzuweisungen bzw. der Umlagegrundlagen zugrunde gelegt wird, sondern ein normiertes Aufkommen, das sich an den landesdurchschnittlichen Realsteuerhebesätzen orientiert. Dieses Verfahren ist sowohl in der Finanzwissenschaft als auch in der Rechtsprechung anerkannt. Für die Gewerbesteuer sollen nach der Gesetzesbegründung (Landtagsdrucksache 13/4431 vom 15. Juni 1999, S. 30) nur 95 v. H. des Landesdurchschnitts angesetzt werden, um Anreize für Anstrengungen der Gemeinden zur Stärkung der eigenen Wirtschafts- und Finanzkraft zu schaffen oder zu erhalten. Die Nivellierungssätze, die seit dem 1. Januar 2000 nicht mehr angepasst wurden, werden aktualisiert. Auf der Grundlage der bisherigen Maßstäbe ergibt sich eine Erhöhung des Nivellierungssatzes für die Grundsteuer A auf 285 v. H. und für die Grundsteuer B auf 338 v. H., während der Nivellierungssatz der Gewerbesteuer unverändert bleibt. Eine Anpassung der Nivellierungssätze der Grundsteuer A und B an den Landesdurchschnitt würde bei jeweils 38 v. H. Umlagesatz bei der Grundsteuer A für alle Gemeindeverbände zusammen sowohl ca EUR mehr Verbands- als auch Kreisumlage, bei der Grundsteuer B sowohl ca. 7,1 Mio. EUR mehr Verbands- als auch Kreisumlage ergeben. In zahlreichen Zuweisungsrichtlinien werden Mindesthebesätze von den Gemeinden als Fördervoraussetzung für die Ausschöpfung der eigenen Einnahmequellen gefordert. Die Mindesthebesätze betragen z. B. bei den Förderprogrammen des Ministeriums des Innern und für Sport derzeit für die Grundsteuer A 255 v. H., für die Grundsteuer B 290 v. H. und für die Gewerbesteuer 330 v. H. Diese Mindesthebesätze liegen schon bisher unterhalb der Nivellierungssätze; durch eine Anpassung der Nivellierungssätze wird der Abstand vergrößert. Die gewogenen landesdurchschnittlichen Hebesätze haben sich in den letzten Jahren wie folgt entwickelt: Gewogener landes- Nivellierungs- Abweichungen Steuerart durchschnittlicher satz gemäß in v. H.-Punkten Hebesatz in v. H. 13 Abs.2 in v. H Grundsteuer A Grundsteuer B Gewerbesteuer davon: 95 v.h Zahlen für 2009 liegen vermutlich erst in der zweiten Jahreshälfte 2010 vor. Zu Nummer 5 Die Entwicklung der kommunalen Finanzen ist in den letzten Jahren äußerst unterschiedlich verlaufen, d. h., der Abstand zwischen reichen und armen Gemeinden hat sich auf hohem Niveau verfestigt. Vor dem Hintergrund dieser Disparität soll eine progressive Finanzausgleichsumlage eingeführt werden. Mit ihr sollen in jenen Gemeinden mit einer (sehr) stark überdurchschnittlichen Steuerkraft Einnahmen abgeschöpft werden, die zur Stärkung der Schlüsselzuweisungen eingesetzt werden sollen, um so eine gleichmäßigere Verteilung der kommunalen Finanzausstattung zu erreichen. Das so erzielbare Mehr- Aufkommen aus der Finanzausgleichsumlage beträgt gut 7 Mio. EUR. Bei einer progressiven Ausgestaltung der Finanzausgleichsumlage bezieht sich der jeweilige (progressive) Umlagesatz nach festen Progressionsstufen auf jeweils bestimmte Teile der überdurchschnittlichen Umlagegrundlagen (Stufenprogression). Nach wie vor bezieht sich die Finanzausgleichsumlage auf Steuerkraftzahlen oberhalb des Landesdurchschnitts. Hiervon ist nur eine vergleichsweise geringe Anzahl von Gemeinden betroffen, und zwar 2006: 206 Gemeinden, 2007: 185 Gemeinden, 2008: 211 Gemeinden und 2009: 220 Gemeinden. Zukünftig soll es bis zum Doppelten des Landesdurchschnitts keine Veränderungen gegenüber der aktuellen Regelung geben. Erst oberhalb des doppelten Landesdurchschnitts soll die Progression einsetzen; der Umlagesatz erhöht sich dann. Der höchste Umlagesatz (18 v. H.) ist für Beträge oberhalb des Fünffachen vom Landesdurchschnitt vorgesehen. Von einer höheren Belastung der Gemeinden mit einer sehr hohen (weit überdurchschnittlichen) Steuerkraft ist nur eine geringe Anzahl von Gemeinden betroffen, wie dies eine fiktive Anwendung der neuen Regelung auf die Vergangenheit für die Jahre 2006 bis 2009 zeigt: 8

9 Landtag Rheinland-Pfalz 15.Wahlperiode Drucksache 15/4891 Tarif und Anzahl betroffener Gemeinden Tarifzonen in v.h.des Landesdurchschnitts: Tarif Anzahl der Gemeinden Unter- Oberinv.H. grenze grenze Summe Zu Nummer 6 Redaktionelle Folgeänderungen. Zu Artikel 2 Die Bestimmung regelt das Inkrafttreten des Gesetzes. 9

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