Germany Allemagne Deutschland. Bericht Q189. im Namen der Deutschen Landesgruppe von Jochen EHLERS, Thorsten BAUSCH und Martin KÖHLER
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- Jesko Adenauer
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1 Germany Allemagne Deutschland Bericht Q189 im Namen der Deutschen Landesgruppe von Jochen EHLERS, Thorsten BAUSCH und Martin KÖHLER Änderung von Patentansprüchen nach der Erteilung (in gerichtlichen und amtlichen Verfahren unter Einschluss der von dritter Seite beantragten re examination Verfahren) Fragen I) Analyse der gegenwärtigen Rechtlage und der Rechtsprechung 1) Erlaubt Ihr nationales Recht die Änderungen von Patentansprüchen nach Erteilung? Werden Gebrauchsmuster sofern in Betracht kommend in der gleichen Weise behandelt, wie Patente, oder unterschiedlich? Falls ja, was sind die Unterschiede? Patentansprüche können in Einspruchsverfahren, in Beschränkungsverfahren und in ge richtlichen Verfahren, die durch Nichtigkeitsklagen eingeleitet werden, geändert werden. Es gibt für Gebrauchsmuster kein Beschränkungsverfahren. Der Inhaber eines Gebrauchs musters kann von sich aus ein Gebrauchsmuster nicht wirksam beschränken 1. Jeder Dritte kann aber einen Löschungsantrag beim Deutschen Patent und Markenamt stellen. In dem Umfang, in dem die materiellen Schutzvoraussetzungen nicht vorliegen, wird das Gebrauchsmuster ganz oder teilweise gelöscht. Im Gebrauchsmuster Löschungsverfahren hat der Gebrauchsmusterinhaber das Recht, sein Gebrauchsmuster nur beschränkt zu verteidigen. Das Verfahren ist insoweit vergleichbar mit einem Einspruchs oder Nichtigkeitsverfahren. 2) Wer ist nach Ihren nationalen Gesetzen berechtigt, die Änderung von Patentansprüchen nach Erteilung zu beantragen? Der Patentinhaber und jeder Dritte ist berechtigt, eine Änderung 2 von Patentansprüchen zu beantragen. Der Patentinhaber kann gemäss 64 PatG die Beschränkung seines Patents durch Änderung der Patentansprüche beantragen. Jeder Dritte (nicht aber der Patentinhaber selbst) ist berechtigt, innerhalb der Einspruchsfrist von 3 Monaten (bei deutschen Patenten, die vom DPMA erteilt wurden) bzw. 9 Monaten (bei europäischen Patenten) Einspruch einzulegen. Nach Verstreichen dieser Frist oder nach Abschluss eines Einspruchsverfahrens kann jeder Dritte zudem die Änderung von Patentansprüchen durch Einreichung einer Nichtigkeitsklage beim Bundespatentgericht beantragen. Ein Antrag auf Löschung eines Gebrauchsmusters kann jeder Dritte, nicht aber der Inhaber des Gebrauchsmusters selbst beantragen. 1 Vgl. DPA in Bl. f. PMZ, 1955, S Er kann allerdings beschränkte Schutzansprüche zur Akte geben und erklären, dass er auf weitergehenden Schutz aufgrund dieses Gebrauchsmusters verzichte, was im Falle eines späteren Löschungsantrags Prozesskostenvorteile hat. 2 Mit der Beantragung von einer Änderung sind alle Verfahrenshandlungen gemeint, die auf eine Abänderung von Patentansprüchen zielen. Im enger verstandenen Sinne ist zur Beantragung einer bestimmten Änderung natürlich nur der Patentinhaber berechtigt; ein Dritter kann nur den Widerruf bzw. die Nichtigerklärung in einem bestimmten Umfang beantragen. 1
2 3) Wie ist unter Ihrem nationalen Recht die Verfahrensweise zur Beantragung einer Änderung von Patentansprüchen nach Erteilung geregelt, insbesondere: Welche Verfahren (Gerichtsverfahren, Amtsverfahren oder andere) stehen zur Verfügung, um Anträge auf Änderung von Patentansprüchen nach Erteilung nach Ihrem nationalen Recht zu behandeln? Sind all diese Verfahren nach Ihrem nationalen Recht all jenen frei verfügbar, die eine Änderung von Patentansprüchen nach Erteilung wünschen, oder gibt das Gesetz gewissen Verfahrensmassnahmen in bestimmten Situationen einen Vorzug? Ist es nach Ihrem nationalen Recht den Patentinhabern möglich, mehrere aufeinanderfolgende Änderungen an Patentansprüchen vorzunehmen, die gegen einzelne vermeintliche Verletzer gerichtet sind? Wer ist zur Änderung von Ansprüchen berechtigt? Ist dieses auf Gerichte beschränkt, oder haben auch die Patentämter die Befugnis, Ansprüche zu ändern? Bitte beschränken Sie die Antwort auf eine allgemeine Beschreibung der Verfahrensweise und vermeiden Sie dabei eine Erläuterung von Verfahrensdetails und Besonderheiten. Ein Patentinhaber kann beim Deutschen Patent und Markenamt die Beschränkung seines Patents durch Änderung der Patentansprüche beantragen. Das Deutsche Patent und Markenamt prüft nicht, ob die beantragte Beschränkung objektiv erforderlich oder gegenüber dem Stand der Technik weit genug geht. Liegt eine zulässige, d.h. durch den Inhalt der ursprünglichen Anmeldung gedeckte Beschränkung vor, wird dem Antrag entsprochen. Jeder Dritte kann innerhalb der Einspruchsfrist von 3 Monaten (für Patente, die vom DPMA erteilt wurden) bzw. 9 Monaten (bei europäischen Patenten) Einspruch beim DPMA bzw. beim Europäischen Patentamt einlegen. Für die Einlegung eines Einspruchs ist die Darlegung eines bestimmten Interesses nicht erforderlich, weil ein öffentliches Interesse am Widerruf zu Unrecht erteilter Patente besteht. Im Einspruchsverfahren ermittelt das Deutsche Patent und Markenamt bzw. das Europäische Patentamt im Rahmen der gestellten Anträge. Das DPMA und das Europäische Patentamt ist insbesondere nicht befugt, vom Antrag des Patentinhabers und einer von ihm gebilligten Fassung des Patents ohne sein Einverständnis abzuweichen; entspricht die vom Patentinhaber gebilligte Fassung des Patents nicht den Erfordernissen des Patentgesetzes beziehungsweise den Erfordernissen des Europäischen Patentübereinkommens, ist das Patent insgesamt zu widerrufen. Über die Beschwerde gegen die Entscheidung der Einspruchsabteilung entscheidet bei Patenten, die vom DPMA erteilt wurden, das Bundespatentgericht, bei europäischen Patenten eine technische Beschwerdekammer des Europäischen Patentamts. Im Beschwerdeverfahren gelten insoweit die gleichen Grundsätze wie im erstinstanzlichen Verfahren. Ist die Einspruchsfrist abgelaufen oder ein Einspruchsverfahren abgeschlossen kann jeder Dritte durch Einreichung einer Nichtigkeitsklage beim Bundespatentgericht die Änderung von Patentansprüche beantragen. Auch das Bundespatentgericht ist im Nichtigkeitsverfahren an die Anträge der Parteien gebunden. Im Rahmen der Anträge kann das Bundespatentgericht allerdings anders als im Einspruchsverfahren jede zwischen einer beantragten Vernichtung und Klageabweisung liegende Entscheidung über den Rechtsbestand des Patents treffen. Hierfür bedarf es anders als im Einspruchsverfahren keines förmlichen Antrags des Beklagten, der auf die vom Bundespatentgericht für gewährbar erachtete Fassung des Patents gerichtet ist, denn ein Gericht kann immer ein Weniger zusprechen. Gegen die Urteile der Nichtigkeitssenate des Bundespatentgerichts findet die Berufung an den Bundesgerichtshof statt. Im Berufungsverfahren vor dem Bundesgerichtshof gelten insoweit die gleichen Grundsätze wie im erstinstanzlichen Verfahren vor dem Bundespatentgericht. 2
3 Versäumt ein Dritter die Einspruchsfrist und ist ein Einspruchsverfahren noch anhängig, kann weder Einspruch eingelegt werden, noch Nichtigkeitsklage eingereicht werden, 81 Abs. 2 PatG. Nur derjenige Dritte, der nachweist, dass gegen ihn Klage wegen Verletzung des Patents erhoben worden ist, kann auch nach Ablauf der Einspruchsfrist dem Einspruchs verfahren als Einsprechender beitreten, 59 Abs. 2 PatG, bzw. Art. 105 EPÜ. Wer versäumt hat, rechtzeitig selbst Einspruch einzulegen (und gegen den keine Verletzungsklage erhoben wurde und der nicht nach einer Aufforderung des Patentinhabers, eine angebliche Patentverletzung zu unterlassen, gegen diesen Klage auf Feststellung erhoben hat, dass er das Patent nicht verletze) ist bis zum Abschluss des Einspruchsverfahrens von der Möglichkeit abgeschnitten 3, Änderungen des Patentes zu beantragen. Ob ein Dritter ein Einspruchs oder ein Nichtigkeitsverfahren bevorzugt, ist nicht frei wählbar, sondern hängt von dem Zeitpunkt ab, zu dem eine Änderung der Patentansprüche beantragt wird. Es ist vorstellbar, dass in einem Einspruchs, Beschränkungs oder Nichtigkeitsverfahren ein Patentinhaber sein Patent nacheinander in unterschiedlich beschränkter Form verteidigt. Allerdings kann der Patentinhaber nach rechtskräftigem Abschluss eines ersten, die Patentansprüche beschränkenden Verfahrens weder auf einen breiteren Schutzumfang, noch auf ein aliud zurückgreifen jede weitere Änderung kann immer nur auf eine weitere Beschränkung gerichtet sein. 4) Welches sind die materiellen Bedingungen, die nach Ihrem nationalen Recht die Änderung von Patentansprüchen nach Erteilung ermöglichen, insbesondere: Gibt es in Ihrem nationalen Recht eine Unterscheidung zwischen den Rechtsmitteln, die Patentinhabern/Dritten zur Verfügung stehen, und/oder den materiellen Bedingungen, die Patentinhaber/Dritte erfüllen müssen, damit eine Änderung nach Erteilung zulässig ist? Auf welche Weise können nach Ihrem nationalen Recht Patentansprüche nach Erteilung geändert werden? Ist es nach Ihrem nationalen Recht ein Erfordernis (oder eine Möglichkeit), dass die Beschreibung geändert wird, um mit den Änderungen der Ansprüche übereinzustimmen? Ist es möglich, Änderungen zum Zwecke der Klarstellung und/oder Korrektur von Fehlern vorzunehmen? Der einzige Unterschied zwischen Einspruch und Nichtigkeitsklage besteht darin, dass im Rahmen einer Nichtigkeitsklage zusätzlich auch die Erweiterung des Schutzbereichs des Patents (im Einspruchsverfahren) geltend gemacht werden kann. Nach Erteilung können Patentansprüche nur durch Beschränkungen geändert werden. Eine Schutzbereichser weiterung nach Patenterteilung ist ausgeschlossen. Die Beschreibung des Patents kann im Rahmen eines Einspruchsverfahrens ebenfalls geändert werden, falls das Patent 3 Das Bundespatentgericht hat zwar entschieden, dass 81 Abs. 2 PatG einer Nichtigkeitsklage gegen den deutschen Teil eines einspruchsbefangenen europäischen Patents nicht entgegensteht, soweit die Klage auf eine ältere nationale Anmeldung im Sinne von Art. 139 Abs. 2 EPÜ gestützt wird, vgl. BPatG in GRUR 2002, 1045 Schlauchbeutel. Das Bundespatentgericht hat aber seine Entscheidung ausdrücklich beschränkt auf einen Sonderfall, bei dem das Streitpatent unstreitig identisch mit einer älteren nationalen Anmeldung ist. Für alle anderen Fälle ist der Dritte darauf beschränkt, für die Dauer des Einspruchsverfahrens dem jeweiligen Patentamt Druckschriften anzugeben, die der Erteilung des Patentes hätten entgegenstehen können ( 59 Abs. 3 PatG i.v. mit 43 Abs. 3 S. 3 PatG bzw. Art. 115 EPÜ), vgl. BGH in GRUR 2005, 967 Strahlungssteuerung. 3
4 beschränkt aufrechterhalten bzw. teilweise für nichtig erklärt wird. Im Nichtigkeits verfahren wird die Beschreibung des Patents im Allgemeinen nicht geändert; hier ersetzen die Urteilsgründe die geänderte Beschreibung. Änderungen, die nicht auf eine Beschränkung des Patents zielen, sondern beispielsweise lediglich auf eine Klarstellung abstellen, sind nicht zulässig 4. 5) Was sind nach Ihrem nationalen Recht die Folgen von Änderungen der Patentansprüche nach Erteilung für Dritte, insbesondere: Was sind die Folgen der Haftung wegen Patentverletzung durch Dritte, wenn Patent ansprüche nach Erteilung geändert werden? Sind Änderungen nur inter partes wirksam oder hingegen erga omnes einschliesslich in Bezug auf früher entschiedene Fälle? Sind Änderungen nur ex nunc wirksam oder auch ex tunc? Hängt dies vom Kontext ab, in dem die Änderung vorgenommen wird? Änderungen von Patentansprüchen im Beschränkungs, Einspruchs oder Nichtigkeits verfahren haben immer rückwirkende Kraft. Das Patent gilt von Anfang an als in dem beschränkten Umfang erteilt und ist ab Wirksamkeit der Entscheidung nur in dieser Form zu werten. Die Änderungen wirken stets erga omnes, und zwar auch hinsichtlich bereits entschiedener Fälle. Ist also etwa ein Verletzungsverfahren vor Wirksamkeit einer das Patent beschränkenden Entscheidung rechtskräftig abgeschlossen worden, durch die das Patent von Anfang an als in einem beschränkten Umfang erteilt gilt, kann ein verurteilter vermeintlicher Patentverletzer im Wege der Restitutionsklage eine Abänderung eines bereits rechtskräftigen Urteils beantragen. Unabhängig vom Kontext, in dem die Änderung von Patentansprüchen erfolgte, wirken die Änderungen stets ex tunc. II) Vorschläge für eine materielle Harmonisierung Die Gruppen werden gebeten, ihre Vorschläge zur Annahme einheitlicher Regeln zu unterbreiten, und insbesondere die folgenden Fragen in Betracht zu ziehen: 6) Sollte eine Änderung von Patentansprüchen nach Erteilung zulässig sein? Ja. Die Öffentlichkeit hat ein Interesse daran, dass zu Unrecht erteilte Patente widerrufen werden. Umgekehrt sollte dem Patentinhaber das Recht eingeräumt werden, durch Änderungen von Patentansprüchen sein Patent auf einen Umfang zu beschränken, in dem es rechtsbeständig erscheint. 7) Wer sollte berechtigt sein, eine Änderung von Patentansprüchen nach Erteilung zu beantragen, und wer sollte die Befugnis haben, die Änderung vorzunehmen? Sowohl der Patentinhaber als auch jeder Dritte sollte die Möglichkeit haben, die Beschränkung von Patenten gegenüber der erteilten Fassung zu beantragen. Grundsätzlich sollte eine Änderung von Patentansprüchen sowohl den Erteilungsbehörden möglich sein, als auch den Gerichten in einem zweiseitigen Verfahren. Dies entspricht dem System der Kontrolle von Verwaltungsakten auch in anderen Bereichen. Die Ermöglichung einer Änderung von Patentansprüchen durch die Erteilungsbehörden erlaubt eine effiziente Kontrolle bereits vor einem gerichtlichen Verfahren und ohne die damit verbundenen Kosten. 4 Vgl. BHG in GRUR 88, 757 Düngestreuer ; GRUR 89, 103 Verschlussvorrichtung für Giesspfannen 4
5 Die nachgeschaltete Möglichkeit einer Änderung durch die zuständigen Gerichte ist erforderlich, um die verfassungsgemässe Kontrolle der Verwaltungsentscheidungen zu sichern. Die Entscheidungen der Prüfungs und Einspruchsabteilungen des Europäischen Patentamts werden im Beschwerdeverfahren derzeit allerdings nur amtsintern von Technischen Beschwerdekammern überprüft. Anders als bei Patenten, die vom Deutschen Patent und Markenamt erteilt werden, findet eine gerichtliche Überprüfung der Entscheidungen des Europäischen Patentamts nicht statt. Aus Sicht der Deutschen Landesgruppe der AIPPI wäre es wünschenswert, auch die Entscheidungen der Technischen Beschwerdekammern einer gerichtlichen Überprüfung zugänglich zu machen. Eine revisionsartig ausgestaltete Gerichtsinstanz sollte den Verfahrensbeteiligten zur Verfügung stehen, um die Entscheidung zumindest auf Rechtsfehler überprüfen lassen zu können. Die Befugnis, die Änderung vorzunehmen, sollte im Falle eines Beschränkungs oder Einspruchsverfahrens beim Patentamt liegen. Im Falle von Rechtsmittelverfahren gegen Entscheidungen des Patentamts sollte das zuständige Berufungsgericht die Befugnis haben, die Änderung vorzunehmen. Bei einem von einem Dritten eingeleiteten Nichtigkeitsverfahren und in einem sich gegebenenfalls anschliessenden Berufungsverfahren sollten die jeweils angerufenen Gerichte auch befugt sein, die Änderung vorzunehmen. Auf diese Weise kann am effizientesten geprüft werden, ob die beantragten Änderungen zulässig und zur Verteidigung des Patents ausreichend sind. 8) Was sollten die materiellen Bedingungen sein, um eine Änderung von Patentansprüchen nach Erteilung zuzulassen? Änderungen des Patents nach der Patenterteilung sollten nicht über den Inhalt der ursprünglich eingereichten Patentanmeldung hinausgehen und auch den Schutzbereich des erteilten Patents nicht erweitern (Art. 123(2) und (3) EPÜ). Beide Voraussetzungen dienen der Rechtssicherheit für Dritte. Dritte sollten sich darauf verlassen können, dass der Umfang des Monopolrechts nach der Erteilung nicht mehr vergrössert werden kann. Andererseits erscheint es fair, dem Patentinhaber die Änderung von Ansprüchen auch durch Aufnahme von Merkmalen aus der Beschreibung zu gestatten, sofern diese Merkmale zum Gegenstand der ursprünglich angemeldeten Erfindung gehören. Ob dieses Merkmal auch in der Patentschrift noch Erwähnung findet, sollte nicht massgeblich sein es sollte lediglich sichergestellt sein, dass der beschränkte Anspruch zum Anmeldungszeitpunkt in der ursprünglichen Anmeldung offenbart wurde. Der Rechtssicherheit wird dabei dadurch ausreichend Rechnung getragen, dass nur den Schutzbereich beschränkende Änderungen zulässig sind. 9) Sollte ein Unterschied zwischen Rechtsmitteln bestehen, die Patentinhabern/Dritten zur Verfügung stehen, und/oder den materiellen Bedingungen, die Patentinhaber/Dritte erfüllen müssen, um eine Änderung nach Erteilung zuzulassen? Diese Frage scheint darauf abzuzielen, ob Patentinhaber und Dritte hinsichtlich der ihnen zur Verfügung stehenden Mittel zur Bewirkung von Änderungen und/oder hinsichtlich der materiellrechtlichen Bedingungen für Änderungen unterschiedlich behandelt werden sollen. Im Hinblick auf die materiellrechtlichen Voraussetzungen ist kein Grund für die Notwendigkeit einer Differenzierung zwischen dem Patentinhaber und Dritten ersichtlich. Im Hinblick auf die prozessualen Möglichkeiten ( remedies ), im Ergebnis eine Änderung des Patents herbeizuführen, ist eine Differenzierung sinnvoll. Der Patentinhaber sollte die Möglichkeit haben, das Patent etwa im Hinblick auf einen erst nach Erteilung bekannt gewordenen Stand der Technik einseitig einzuschränken und dadurch auf einen Teil des dem erteilten Patent zukommenden Schutzbereichs zu verzichten. Damit können bereits im Vorfeld die Kosten eines Einspruchs oder Nichtigkeitsverfahrens beseitigt werden. Da es um einen Verzicht seitens des Schutz 5
6 rechtsinhabers geht und Dritte dadurch nicht belastet werden, erscheint eine Beteiligung Dritter an dem Verfahren der freiwilligen Beschränkung nicht erforderlich. Wünschens wert ist aber die Möglichkeit, auch im Beschränkungsverfahren eine Sachprüfung vergleichbar dem Erteilungsverfahren beantragen zu können. Dritte sollten nur in einem zweiseitigen Verfahren (Einspruchs oder Nichtigkeits verfahren) die Änderung des Patents erreichen können, da der Patentinhaber durch die Änderung belastet wird und daher die Möglichkeit haben muss, sich gegen die Änderung des erteilten Patents zu verteidigen. Die Interessen Dritter sind ausreichend dadurch berücksichtigt, dass die erteilten Ansprüche überhaupt zur Disposition gestellt werden durch die von Dritten initiierten Einspruchs oder Nichtigkeitsverfahren. Die Beantragung der konkreten im Anspruchs wortlaut vorzunehmenden Änderungen kann allein dem Patentinhaber vorbehalten bleiben, da es auch im Nichtigkeits oder Einspruchsverfahren darum geht, dem Patentinhaber durch einen ausreichend weiten Verzicht die Aufrechterhaltung eines schutzfähigen Restes zu ermöglichen. Sowohl Dritte als auch der Patentinhaber sollten während der gesamten Laufzeit die Möglichkeit zur Änderung der Patentansprüche haben. 10) Was sollten die Folgen für die Haftung wegen Patentverletzung Dritter sein, wenn Patent ansprüche nach Erteilung geändert werden? Es erscheint sachgerecht, wenn alle Änderungen von Patentansprüchen für das Patent ex tunc, also von Anfang an gelten. Dritte sollten also nicht für Patentverletzungen haften müssen, wenn der Patentinhaber (z.b. auf Grund von neuheitsschädlichem Stand der Technik oder dergleichen) sein Patent später in einer Weise einschränkt, dass der Dritte das eingeschränkte Patent nicht mehr verletzt. 11) Hat Ihre Gruppe irgendwelche anderen Gesichtspunkte oder Vorschläge zur Harmonisierung in diesem Bereich? Die deutsche Landesgruppe der AIPPI ist der Ansicht, dass die im deutschen Patentgesetz und im EPÜ 2000 vorgesehenen Möglichkeiten zur Änderung von Patentansprüchen nach der Erteilung grundsätzlich einen fairen und transparenten Ausgleich der Interessen des Patentinhabers und betroffener Dritter ermöglichen. Die Verteidigung eines Patents in beschränkter Fassung ist für den Patentinhaber ein wichtiges Mittel, die (dynamische) Grenze eines fairen Monopolrechts als Gegenleistung für eine belohnenswerte patentwürdige Erfindung zu definieren. Wünschenswert wäre aber, wenn die Rechtsordnungen vorsehen würden, dass auf Antrag des Patentinhabers vergleichbar dem Erteilungsverfahren eine sachliche Prüfung der geänderten Ansprüche durchgeführt wird. Für die Öffentlichkeit entsteht hierbei eine grössere Rechtssicherheit, der Patentinhaber kann sich beispielsweise bei nach Patenterteilung aufgefundenem relevantem Stand der Technik wieder auf ein geprüftes Schutzrecht berufen. Insbesondere in einem Patentverletzungsverfahren kann dies für den Patentinhaber wichtig sein, um eine im deutschen Recht nach 148 ZPO mögliche Aussetzung des Verfahrens bei anhängigem Nichtigkeitsverfahren zu vermeiden. Die Deutsche Landesgruppe der AIPPI hält es für wünschenswert, wenn behördliche Entscheidungen über die Beschränkung eines Patents grundsätzlich einer gerichtlichen Überprüfung zugänglich gemacht werden, um dafür Sorge zu tragen, dass das materielle Recht und das Verfahrensrecht einheitlich und richtig ausgelegt wird. 6
7 Summary In Germany, the patent owner and any third person is entitled to request an amendment of patent claims at any time after grant. To the extent that an administrative agency handles the amendment of patent claims after grant, the decision of this administrative agency should be subject to a review by a court. It would further be desirable if the legal systems offer, upon request of the patent owner, a substantive ex amination of the amended claims similar to the prosecution proceedings. Résumé En Allemagne, le propriétaire d un brevet et les tiers ont le droit de demander une modification des revendications du brevet à tout moment après délivrance. Dans la mesure où la modification des revendications est confiée à une autorité administrative, il devrait être possible de soumettre la décision de cette autorité administrative à une révision par un tribunal. De plus, il serait souhaitable que la législation offre à la demande du propriétaire un examen quant au fond des revendications modifiées, semblable à l examen de brevetabilité. Zusammenfassung In Deutschland ist der Patentinhaber und jeder Dritte berechtigt, eine Änderung von Patentansprüchen nach Erteilung jederzeit zu beantragen. Insoweit Behörden mit der Änderung von Patentansprüchen nach Erteilung betraut sind sollte eine gerichtliche Überprüfung der Entscheidung der Behörde möglich sein. Wünschenswert wäre ausserdem, wenn die Rechts ordnungen vorsehen würden, dass auf Antrag des Patentinhabers vergleichbar dem Erteilungs verfahren eine sachliche Prüfung der geänderten Ansprüche durchgeführt wird. 7
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