Baumgartner & Partner informiert DEUTSCHE INVESTMENTSTEUERREFORM: AUSWIRKUNGEN UND PRAKTISCHE UMSETZUNG BEI DEPOTBANKEN UND FONDSGESELLSCHAFTEN

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1 Baumgartner & Partner informiert DEUTSCHE INVESTMENTSTEUERREFORM: AUSWIRKUNGEN UND PRAKTISCHE UMSETZUNG BEI DEPOTBANKEN UND FONDSGESELLSCHAFTEN

2 Agenda 2 I. Hintergründe der Reform II. Systemwechsel III. Investmentfonds IV. Spezial-Investmentfonds V. Technische Umsetzung in WM-Daten (Auszug)

3 3 I. HINTERGRÜNDE DER REFORM Gründe für die Investmentsteuerreform Europarechtliche Bedenken bzgl. der derzeitigen Investmentfondsbesteuerung (Gleichbehandlung in-/ausländische Fonds, 6 InvStG n. F.) Reduzierung der Gestaltungsanfälligkeit (Cum/Cum, Cum-Ex, Bondstripping, Koppelungsgeschäfte) Vereinfachung und Reduzierung der Komplexität im Massenverfahren /Beseitigung von Systemfehlern 18. Januar 2017

4 Agenda 4 I. Hintergründe der Reform II. Systemwechsel III. Investmentfonds IV. Spezial-Investmentfonds V. Technische Umsetzung in WM-Daten

5 Investitionsgesellschaften Alle AIF, die keine Investmentfonds sind 5 II. SYSTEMWECHSEL Aktuelles System Aufsichtsrecht OGAW ( 1 Abs. 2 KAGB) Steuerrecht Investmentfonds - alle OGAW - offene AIF, die bestimmte Voraussetzungen erfüllen Investmentfondsbesteuerung AIF ( 1 Abs. 3 KAGB) Alle Investmentvermög en, die keine OGAW sind Personen- Investitionsgesellschaften 18 InvStG Kapital-Investitionsgesellschaften 19 InvStG Allg. Besteuerungsregeln PersG KapitalG-Besteuerung mit Anpassungen

6 6 II. SYSTEMWECHSEL Künftiges System Aufsichtsrecht Alternative Investmentfonds AIF isd 1 Abs. 3 KAGB AIF in der Rechtsform einer PersG (bzw. vergleichbare ausländische Rechtsformen) => Allg. Besteuerungsregeln OGAW 1 Abs. 2 KAGB Investmentfonds ( 6 24 InvStG n. F. ) Intransparente Besteuerung Spezial-Investmentfonds ( InvStG n. F. ) Semi-transparente Besteuerung 1-Anleger Fonds und fondsähnliche Vehikel

7 7 II. SYSTEMWECHSEL Anwendungsregeln (1) Erstmalige Anwendung ab Ggf. Rumpfgeschäftsjahr , soweit Fonds vom Kalenderjahr abweichendes Fondsgeschäftsjahr Fristverlängerungen Veröffentlichung Besteuerungsgrundlagen für Rumpf-GJ 2017 => 12 Monate ( ) Beschlussfassung über Ausschüttungen für Rumpf-GJ 2017 => 8 Monate Veräußerungs-/Anschaffungsfiktion zum Ermittlung durch inländische depotführende oder Verwahrstelle bis spätestens Gesonderte Feststellung der Veräußerungsgewinne zum , wenn der Gewinn der Besteuerung nach dem Einkommen unterliegt (tarifliche ESt) Besteuerung erst zum Zeitpunkt der tatsächlichen Veräußerung Zwischengewinn: kein KESt-Abzug ohne Liquiditätszufluss Aufschiebende Besteuerung nach altem Recht

8 8 II. SYSTEMWECHSEL Anwendungsregeln (2) Teilweise Aushebelung des Bestandsschutzes für Anteile im PV Bei sog. Alt-Anteilen im PV (Anschaffung vor ) bleiben Wertveränderungen bis zum steuerfrei Ab eintretende Wertveränderungen sind steuerpflichtig Aber Freibetrag i.h.v. EUR ,- für Wertsteigerungen ab dem auf ehemalig bestandsgeschützte Altbestände Jährliche gesonderte Feststellung des Freibetrages durch Wohnsitzfinanzamt des Anlegers Freibetrag lebt bei Verlusten aus Alt-Anteilen wieder auf

9 9 II. SYSTEMWECHSEL Anwendungsbereich Investmentvermögen i.s.d. 1 Abs. 1 KAGB Unterscheidung OGAW und AIF entfällt für investmentsteuerliche Zwecke Einhaltung von Anlagebestimmungen entfällt (keine Beschränkung auf bestimmte Vermögensgegenstände) Fiktive Investmentfonds 1-Anleger-Fonds, Abgrenzung erfolgt durch BMF-Schreiben, Steuersystem soll nicht über bloße Satzungsregelung aushebelbar sein Vermögensverwaltende KapG, die keiner Ertragsbesteuerung unterliegen (z.b. SPF) keine Anwendung auf: Ausnahmen nach 2 Abs. 1 und 2 KAGB Personengesellschaften und vergleichbare ausländische Rechtsformen (teilweise keine eindeutige Vergleichbarkeit) REITs i. S. Reit-Gesetz Anwendung auf in- und ausländische Investmentvehikel (OGAW und AIF) gleichermaßen, d. h. keine Unterscheidung! Sondervermögen gelten Kraft gesetzlicher Fiktion nicht als Personengesellschaft

10 10 II. SYSTEMWECHSEL Übergang altes zu neuem Recht 56 InvStG Depotbank Fiktive Veräußerungsergebnisse für alle Fondsbestände und Anteile an Kapital-Investitionsgesellschaften zum ermitteln. als Rucksack bis zum tatsächlichen Verkauf Grundsätzlich Frist bis aber tatsächlich vorher erforderlich, da erste Veräußerungen bereits am möglich und Angabe auch bei Depotüberträgen erforderlich ist. -> Anpassungen Tax Box-Verfahren Kundenfragen beantworten Fondgesellschaft Prüfung erforderlich, ob das Investmentvehikel zukünftig unter das neue InvStG fällt. Kundenanfragen beantworten Statusbescheinigung beantragen. Wahl des "richtigen" Besteuerungssystems bei Spezial- Investmentfonds. Letztmalige Ertragsermittlung nach 5 InvStG a. F. auf den Ggf. Rumpf-Geschäftsjahr zum Verlängerte Fristen nur für Rumpf-GJ nicht für normale.gj. Ausschüttungspolitik optimieren: steuerfreie Ausschüttungen noch in 2017 vornehmen; steuerpflichtige Ausschüttungen bei Fonds mit Teilfreistellungen ggf. erst in 2018.

11 11 II. Systemwechsel Umsetzungsschritte Depotbank Inkrafttreten der Investmentsteuerreform Umsetzung Berechnungslogiken für KESt-Einbehalt und Erstattung (verspätete Vorlage Statusbescheinigung) Neue Prozesse für Spezial-Investmentfonds und steuerbefreite Anteilsklassen Steuererstattungsprozesse steuerbegünstigte Anleger nach 8 Investmentanteil- Bestandsnachweis erstellen (Depotbank des Anlegers) Für die Ermittlung der fiktiven Veräußerungsergebsnisse zum grundsätzlich Frist bis (tatsächliche Ermittlung wahrscheinlich vorher erforderlich, da erste tatsächliche Veräußerung bereits am möglich ist und Angabe auch bei Depotüberträgen erforderlich ist) Fiktive Veräußerungsgewinne für alle Fondsbestände und Anteile an Kapital- Investitionsgesellschaften Erstmalige Vorabpauschale am

12 Agenda 12 I. Hintergründe der Reform II. Systemwechsel III. Investmentfonds 1. Fondsebene 2. Anlegerebene 3. KESt-Einbehalt 4. Vorabpauschale 5. Teilfreistellung 6. Steuerbefreite Anteilseigner 7. KESt in Auslandsfällen IV. Spezial-Investmentfonds V. Technische Umsetzung in WM-Daten (Auszug)

13 13 III. INVESTMENTFONDS 1. Fondsebene Leitgedanke: Trennungsprinzip Investmentfonds unterliegt KSt und ggf. der GewSt, soweit Deutschland international ein Besteuerungsrecht zusteht ( 6 Abs. 2 S. 1 InvStG n. F.) Inländische Beteiligungseinnahmen (brutto, ohne Werbungskosten) Inländische Immobilienerträge (netto, nach Werbungskosten) = EK aus V+V Inland, Gewinne aus der Veräußerung von im Inland belegenen Grundstück und grundstücksgleichen Rechten unabhängig von der Haltedauer! (wobei Wertveränderungen, die vor dem 1. Januar 2018 eingetreten sind, steuerfrei sind, sofern der Zeitraum zwischen der Anschaffung und der Veräußerung mehr als zehn Jahre beträgt) Auffangtatbestand für sonstige Einkünfte, d.h. solche i.s.d. 49 Abs. 1 EStG Im Übrigen ist der Fonds von der KSt befreit (Zinsen, VG, ausl. Dividenden, ausl. Immobilienerträge) Gleichstellung in- und ausländischer Investmentfonds

14 14 III. INVESTMENTFONDS 1. Fondsebene Kapitalertragsteuereinbehalt Bei inländischen Dividenden und Sonstigen Einkünften isd. 49 Abs. 1 EStG mit Steuerabzug (z. B. Zinsen aus Wandelanleihen, Gewinnobligationen, rentenähnlichen Genussscheinen) Steuerabzug ihv. 14,218% zzgl. 5,5% SolZ = 15% Abgeltungswirkung Nicht 15% zzgl. 5,5% SolZ wegen Quellensteuersätzen in DBAs (Achtung: Sonstige Einkünfte ggf. DBA-mäßig als Zinsen zu qualifizieren ggf. kein Besteuerungsrecht für Deutschland) Veranlagung zur Körperschaftsteuer (KSt) KSt 15% zzgl. 5,5% SolZ Inl. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung Veräußerungsgeschäfte inländische Grundstücke Sonstige inländische Einkünfte isd. 49 Abs. 1 EStG ohne Steuerabzug, z.b. Zinsen auf mit deutschem Grundbesitz besichertem Fremdkapita Sowohl Kapitalertragsteuereinbehalt als auch Veranlagung gilt für in- und ausländische Investmentfonds gleichermaßen

15 15 III. INVESTMENTFONDS 1. Fondsebene Investmentfonds ist auch GewSt- Subjekt Persönliche Steuerbefreiung des Investmentfonds, wenn Objektiver Geschäftszweck auf die Anlage und Verwaltung seiner Mittel für gemeinschaftliche Rechnung der Anteils- oder Aktieninhaber beschränkt ist und eine aktive unternehmerische Bewirtschaftung der Vermögensgegenstände in wesentlichem Umfang ausgeschlossen ist (Ausnahme Immobiliengesellschaften) die allg. Grundsätze zur Abgrenzung der gewerblichen von der vermögensverwaltenden Tätigkeit sind bei Investmentfonds nur eingeschränkt geeignet. vgl. BMF Schreiben vom Keine Infektion anderer Einkünfte (partielle Gewerbesteuerpflicht) Bagatellregelung in 15 Abs. 3 InvStG n. F.: Einnahmen aus aktiver unternehmerischer Bewirtschaftung < 5%

16 16 III. INVESTMENTFONDS 2. Anlegerebene Erträge aus Investmentfonds wird als neuer Einkünftetatbestand in 20 Abs. 1 Nr. 3 EStG n.f. eingeführt, Art. 3 des InvStRefG, 16 InvStG n. F. Ausschüttungen des Investmentfonds (inkl. Substanz, Rückzahlung von Einlagen; Ausnahme: Liquidation) Gewinne aus der Veräußerung/Rückgabe/Entnahme von Investmentanteilen Vorabpauschale Zwischengewinnbesteuerung entfällt Keine Anwendung von 8b KStG/ 3 Nr. 40 EStG, aber ggf. Teilfreistellungen Eine Zuordnung zu anderen Einkunftsarten ist vorrangig ( 20 Abs. 8 EStG)

17 17 III. INVESTMENTFONDS 3. KESt-Einbehalt Schaubild Abzug Kapitalertragsteuer Inl. AG Finanzamt der Depotbank Finanzamt des Investmentfonds Antrag durch den Investmentfonds (KVG) Erteilung einer Statusbescheinigung Entrichtung der KSt i.h.v. 15% nach 44 Abs. 1 S. 3 EStG Ggf. Erstattung zu viel entrichteter KSt Hauptverwahrstelle /CBF Fondsdepotbank Investmentfonds Anlegerdepotbank Bruttodividende EUR 100,00 Nettodividende EUR 85,00 Vorlage der Statusbescheinigung nach 7 Abs. 3 InvStG n. F. Girokonto des Anlegers

18 18 III. INVESTMENTFONDS 3. KESt-Einbehalt Allgemein Grundsätzlich beträgt die Kapitalertragsteuer 25% zzgl. SolZ auf inländische Beteiligungseinkünfte und bestimmte sonstige Einkünfte Reduktion auf 15% inkl. SolZ bei Vorlage einer Statusbescheinigung Soweit Steuerpflichtige Einkünfte ( 6 Abs. 2 InvStG n. F.) der Kapitalertragsteuer in Höhe von 15% unterliegen abgeltende Wirkung ( 7 Abs. 1 und 2 InvStG n. F.) Zur Anwendung 7 Abs. 1 InvStRefG muss dem Entrichtungspflichtigem (Depotbank) eine Statusbescheinigung seitens des Investmentfonds vorgelegt werden ( 7 Abs. 3 InvStG n. F.)

19 19 III. INVESTMENTFONDS 3. KESt-Einbehalt Investmentfonds Statusbescheinigung (amtlicher Vordruck) erhält Investmentfonds auf Antrag beim zuständigen Finanzamt ( 7 Abs. 4 und 5 InvStG n. F.) Anforderung normalerweise ex ante Bescheinigung kann rückwirkend für einen Zeitraum von sechs Monaten vor Antragstellung erteilt werden Gültigkeit der Statusbescheinigung beträgt maximal 3 Jahre Legt Investmentfonds innerhalb von 18 Monaten nach Zufluss eines Kapitalertrags eine Statusbescheinigung vor oder weist der Investmentfonds nach, dass Voraussetzungen nach den 8 bis 10 vorliegen Entrichtungspflichtiger hat dem Investmentfonds die Kapitalertragsteuer zu erstatten, die den nach 7 Absatz 1 InvStG n. F. vorzunehmenden Steuerabzug übersteigt Erkennt der Fonds, dass Voraussetzungen für die Erteilung der Statusbescheinigung weggefallen sind, ist Bescheinigung unverzüglich zurückzugeben Finanzbehörde kann Statusbescheinigung ebenfalls jederzeit zurückfordern

20 20 III. INVESTMENTFONDS 3. KESt-Einbehalt Depotbank: Verwahrstelle; Kunde: Investmentfonds Aufgrund Statusbescheinigung Steuerabzug von 14,218 % KESt und 5,5% SolZ (15 % Gesamtbelastung) auf inländische Beteiligungseinnahmen Ggfls. nachträgliche Berücksichtigung der Statusbescheinigung aufgrund verspäteter Vorlage erforderlich Wenn bereits eine Steuerbescheinigung erteilt, erfolgt die Erstattung erst nach Rückgabe der bereits ausgestellten Steuerbescheinigung (Anpassung zum bisherigen Prozess erforderlich)

21 21 III. INVESTMENTFONDS 3. KESt-Einbehalt Kapitalertragsteuerabzug Depotbank Weitergeltung bisherige NV-Bescheinigungen in einem Übergangszeitraum? Erstattungsprozesse implementieren Fristenkontrolle (Erstattungsantrag über Entrichtungsverpflichteten nur innerhalb 18 Monaten nach Zufluss) Fondgesellschaft Statusbescheinigung beim zuständigen Finanzamt beantragen Vorlage bei Verwahrstelle bzw. beim Entrichtungsverpflichteten Fristenkontrolle für Erstattungsanträge (18 Monate nach Zufluss / 2 Jahre nach Ende des Geschäftsjahres) Steuerbescheinigungen erstellen (Rückforderung alter Steuerbescheinigungen vor Neuausstellung erforderlich)

22 22 III. INVESTMENTFONDS 4. Vorabpauschale Vorabpauschale, 18 InvStG n. F. Es gibt keine ausschüttungsgleichen Erträge mehr => Vermeidung der dauerhaften Steuerstundung durch Thesaurierung Ziel: Versteuerung der risikolosen Marktverzinsung Basiszins 203 Abs. 2 BewG (von der Bundesbank ermittelter Durchschnittszinssatz Anleihen) öffentlicher Zuflussfiktion zum ersten Werktag des nachfolgenden Kalenderjahres (bei vorheriger Veräußerung kein Ansatz) Besteuerung als Erträge aus Investmentfonds nach 20 Abs. 1 Nr. 3 EStG n.f. keine Vorabpauschale bei zertifizierten Altersvorsorge- oder Basisrentenverträgen nach 5 betrieblicher und privater Altersvorsorge

23 23 III. INVESTMENTFONDS 4. Vorabpauschale Vorabpauschale Berechnung Erster RNP zu Beginn des Kalenderjahres x Basiszins (derzeit 1,10% lt. BMF v ) x 0,7 (30% Werbungskostenpauschale) Aber: Begrenzung auf maximale Wertsteigerung während des Kalenderjahres, d.h. Letzter RNP./. erster RNP + Ausschüttungen innerhalb des Jahres Deckelung auf tatsächliche Wertsteigerung = Basisertrag./. Ausschüttung während des Kalenderjahres Begrenzung auf minimal 0,00, keine negative Vorabpauschale = Vorabpauschale (Anlegerebene)./. 1/12 pro vollem Monat vor Erwerb Begrenzung bei unterjährigem Erwerb = geminderte Vorabpauschale (sofern unterjähriger Erwerb) x Teilfreistellung = steuerpflichtige Vorabpauschale

24 24 III. INVESTMENTFONDS 4. Vorabpauschale Vorabpauschale Bei Veräußerung der Fondsanteile Minderung des VG um die während der Besitzzeit angesetzte Vorabpauschale Ansatz in voller Höhe vor Teilfreistellung mindert VG auch, wenn diese z.b. aufgrund des Sparer-Pauschbetrages nicht besteuert wurde kann auch zu Verlust führen

25 25 III. INVESTMENTFONDS 4. Vorabpauschale Fazit Wenn Vorabpauschale < tatsächlich erzielte Rendite Steuerstundungseffekt bei thesaurierenden Fonds bis zur Veräusserung der Anteile Wenn Vorabpauschale > tatsächlich erzielte Rendite Ansatz der Wertsteigerung als Ertrag Keine Vorabpauschale für folgende Anleger: betriebliche Altersversorgung private Lebensversicherung

26 26 III. INVESTMENTFONDS 4. Vorabpauschale Vorabpauschale 18 InvStG Depotbank Umsetzung Berechnungslogiken für KESt-Einbehalt bis erforderlich (erstmalige Vorabpauschale am ) Steuerbelastung auf Konto des Anlegers: Inanspruchnahme von Kreditlinien bei nicht ausreichend gedeckten Konten & Meldung an Finanzamt bei fehlendem Steuereinbehalt Fondgesellschaft Ggf. Mindestausschüttung für Steuerliquidität? Vermeidung einer Vorabpauschale möglich bei z. B. Ausschüttung in Höhe der maximalen Vorabpauschale (RNP 1.1. x Basiszins x 0,7)

27 27 III. INVESTMENTFONDS 5. Teilfreistellung Teilfreistellung, 20 InvStG n. F. Zweck: Pauschalierte Neutralisierung der Vorbelastung auf Fondsebene Maßgeblich ist die fortlaufende Investition gemäß den Anlagebedingungen Einzelnachweis durch Anleger in der Veranlagung möglich, falls keine Hinweise in Anlagebedingungen Keine Kombination von Aktien- und Immobilienfreistellung Gilt für Ausschüttung, Vorabpauschale und Veräußerung Achtung: Veräußerungsfiktion nach 22 InvStG n. F., wenn sich der Teilfreistellungssatz ändert oder die Voraussetzung für eine Teilfreistellung wegfallen Besteuerung erst bei tatsächlichem Verkauf

28 28 III. INVESTMENTFONDS 5. Teilfreistellung Teilfreistellung Art des Investmentfonds Voraussetzungen Aktienfonds Mind. 51% Kapitalbeteiligungen Höhe der Freistellung Natürliche Person im PV Höhe der Freistellung Natürliche Person im BV Höhe der Freistellung Körperschaft 30% 60% 80% Immobilienfonds Mind. 51% Immobilien oder ImmoGes 60% 60% 60% Ausl. Immobilienfonds Mind. 51% ausl. Immobilien oder ImmoGes Mischfonds Mind. 25% Kapitalbeteiligungen 80% 80% 80% 15% 30% 40% Dachfonds: Status als Aktienfonds gefährdet, da max. bis zu 51% des Wertes von (Aktien-) Zielfonds- Investments als Kapitalbeteiligungen gelten (bei (Misch)-Zielfonds nur 25%).

29 29 III. INVESTMENTFONDS 5. Teilfreistellung Teilfreistellung 20 InvStG Depotbank neue Berechnungslogiken für KESt-Einbehalt auf Anlegerebene umsetzen Wechsel der Teilfreistellungsquote führt zu fiktiver Veräußerung Fondgesellschaft Bestimmung des IST-Status Prüfung Anlagebestimmungen Optimierungsmöglichkeiten prüfen Anlagestrategie prüfen Dachfondsstrategie problematisch Mitteilung an WM-Daten

30 30 EXKURS I: BERECHNUNGSBEISPIELE ZUM STEUERBELASTUNGSVERGLEICH (1) Steuerbelastungsvergleich: Beispiel thesaurierender Fonds Privatanleger, RNP = 5000; RNP = 5250; Ertrag: 2 % = 100 (ohne nicht realisierte Wertveränderungen) Thesaurierender Fonds 100% inl. Aktien Dividende 100% inl. Aktien Veräußerung 100% Zinsen InvStG n. F. aktuell bei Dividenden und Zinsen (AGE) Fondsebene KSt (15 %; SolZ inkl.) Vorabpauschale (0,7*1,10%)*5000 Vergleich mit Wertsteigerung = , , ,5 38,5 38,5 38,5 Teilfreistellung 0,3*38,5 = 11,55 11, BMG PV 25% AbgSt 5,5% SolZ 26,95-6,74-0,37 26,95-6,74-0,37 38,5-9,62-0, ,375 Steuer (inkl. SolZ) gesamt 22,11 7,11 10,15 26,375 Ohne KiSt Stundungseffekt bis zur tatsächlichen Veräußerung

31 31 EXKURS I: BERECHNUNGSBEISPIELE ZUM STEUERBELASTUNGSVERGLEICH (2) Steuerbelastungsvergleich: Beispiel ausschüttender Aktienfonds Privatanleger Ausschüttender Fonds 100% inl. Aktien Dividende Direktanlage 100% inl. Aktien Veräußerungsgewinne 51% inl. Aktien 49% sonstige Erträge Fondsebene KSt (15 %; SolZ inkl.) BMG Teilfreistellung 30% , ,00 51/49-7,65 92,35-27,70 BMG 59, ,00 64,65 Natürliche Person, PV AbgSt 5,5% SolZ -14,88-0, ,375-17,50-0,96-16,16-0,89 Nettozufluss 69,30 73,625 81,54 75,30 Steuer (inkl. SolZ) gesamt Ohne KiSt 30,70 26,375 18,46 24,70

32 32 EXKURS I: BERECHNUNGSBEISPIELE ZUM STEUERBELASTUNGSVERGLEICH (3) Steuerbelastungsvergleich: Beispiel Mischfonds: 30% Aktien, 70% Sonstige Erträge Privatanleger (Alternative: nur ausl. Aktien) RNP = 5000; RNP = 5250 Mischfonds Ausschüttung Thesaurierung Alternative: Ausschüttung* ausl. Aktien Fondsebene KSt (15 %; SolZ inkl.) BMG Vorabpauschale (0,7*1,10%)* (30 inl. Div.) -4,50 95, ,50 95,50 38,5 100 (30 ausl. Div) -0,00 Alternative Thesaurierung* Teilfreistellung 15% -14,33-5,78-15,00-5, , ,5 BMG PV 25% AbgSt 5,5% SolZ Steuer (inkl. SolZ) gesamt 81,17-20,29-1,12 Ohne KiSt; *Jedoch eventuell Vorbelastung mit ausl. QSt **Stundungseffekt nur bis zur tatsächlichen Veräußerung der Fondsanteile 32,72-8,18-0,45 85,00-21,25-1,17 32,72-8,18-0,45 25,91 13,13** 22,42 8,63**

33 33 III. INVESTMENTFONDS 6. Steuerbefreite Anteilseigner Steuerbefreiung aufgrund steuerbegünstigter Anleger ( 8 Abs. 1 InvStG n. F.) (Teil 1) Einkünfte nach 6 Abs. 2 sind auf Antrag des Fonds steuerbefreit, soweit 1. Anleger des Investmentfonds die Voraussetzengen des 44a Abs. 7 S. 1 EStG erfüllen, d. h. bei den Anlegern handelt es sich um Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen, die nach der Satzung, dem Stiftungsgeschäft oder der sonstigen Verfassung und nach der tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen ( 51 bis 68 AO) Stiftungen des öffentlichen Rechts, die ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken dient oder Juristische Personen des öffentlichen Rechts, die ausschließlich und unmittelbar kirchlichen Zwecken dient Befreiungsvorschriften können auf vergleichbare ausländische Anleger angewandt werden, wenn der ausländische Staat ein Amts- und Beitreibungshilfe leistender Staat ist

34 34 III. INVESTMENTFONDS 6. Steuerbefreite Anteilseigner Steuerbefreiung aufgrund steuerbegünstigter Anleger ( 8 Abs. 1 InvStG n. F.) (Teil 2) Weitere Voraussetzungen ( 8 Abs. 4 InvStG n. F.): Anleger sind seit mindestens 3 Monaten zivilrechtlicher und wirtschaftlicher Eigentümer der Fondsanteile (ohne Verpflichtung der Übertragung der Anteile auf eine andere Person) und Investmentfonds erfüllt Voraussetzungen für Anrechenbarkeit der Kapitalertragsteuer ( 36a EStG 45-Tage-Regelung ) ODER 2. Anleger von Altersvorsorge- und Basisrentenverträgen (Zertifizierung nach 5 oder 5a des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes erforderlich) Weitere Voraussetzung ( 8 Abs. 4 InvStG n. F.): Anbieter des Altersvorsorge- oder Basisrentenvertrags dem Investmentfonds innerhalb eines Monats nach dessen Geschäftsjahresende mitteilt, zu welchem Zeitpunkt und in welchem Umfang Anteile erworben oder veräußert werden ( 9 Abs. 3 InvStG n. F.)

35 35 III. INVESTMENTFONDS 6. Steuerbefreite Anteilseigner Steuerbefreiung aufgrund steuerbegünstigter Anleger ( 8 Abs. 2 InvStG n. F.) Inländische Immobilienerträge sind auf Antrag des Fonds steuerbefreit, soweit folgende Anleger beteiligt sind: 1. Inländische juristische Personen des öffentlichen Rechts (Anteile dürfen aber nicht einem nicht von der KSt befreiten Betrieb gewerblicher Art zuzurechnen sein) 2. Von der KSt befreite inländische Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen (soweit diese nicht unter Punkt 1 fallen) oder vergleichbare ausländische Anleger aus einem Amts- und Beitreibungshilfe leistenden Staat z. B. Pensions- und Unterstützungskassen

36 36 III. INVESTMENTFONDS 6. Steuerbefreite Anteilseigner Umfang der Steuerbefreiung: Einkünfte, die einen Steuerabzug unterliegen: Umfang der Steuerbefreiung richtet sich nach dem Anteil, den die steuerbegünstigten Anleger am Gesamtbestand der Investmentanteile zum Zeitpunkt des Zuflusses der Einnahmen halten ( 8 Abs. 3 InvStG n. F.) Zu veranlagende Einkünfte: Umfang der Steuerbefreiung richtet sich nach dem Anteil, den des durchschnittlichen Investmentanteilbesitzes von steuerbegünstigten Anlegern am durchschnittlichen Gesamtbestand der Investmentanteile während des Geschäftsjahres ( 8 Abs. 3 InvStG n. F.) Beachte: Gemäß 10 InvStG n. F. vollständige Steuerbefreiung des Investmentfonds unter bestimmten Voraussetzungen möglich Anteilsklassen oder Teilfonds für steuerbegünstigte Anleger möglich

37 37 III. INVESTMENTFONDS 6. Steuerbefreite Anteilseigner Ablauf des Erstattungsprozesses: 1. Anleger beantragt Befreiungsbescheinigung beim zuständigen Finanzamt 2. Depotführende Stelle des Anlegers stellt den steuerbefreiten Anlegern auf Nachfrage den Investmentanteil-Bestandsnachweis zur Verfügung 3. Anleger übermitteln Bestandsnachweis und Befreiungsbescheinigung an Investmentfonds 4. Investmentfonds gibt Mitteilung über steuerbegünstigte Anleger zum Zeitpunkt des Zufluss des Kapitalertrages an Fondsdepotbank weiter 5. Erstattung auf Konto der KVG 6. Erstattung auf Konto des Anlegers bzw. Wiederanlage zugunsten des Anlegers/Versicherungsvertrags

38 38 EXKURS II: DIE 45 TAGE-REGELUNG (1) Die 45 Tage-Regelung bei deutschen Dividenden Einführung des 36a EStG n.f. für Kapitalerträge im Sinne des 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a EStG Volle Anrechnung/Erstattung der Kapitalertragsteuer nur unter folgenden Voraussetzungen möglich: Mindesthaltedauer umfasst 45 Tage und muss innerhalb eines Zeitraums von 45 Tagen vor und 45 Tagen nach Ex-Tag liegen Steuerpflichtiger muss Mindestwertänderungsrisiko im Umfang von mind. 70% tragen und darf nicht verpflichtet sein, die Kapitalerträge ganz oder überwiegend, unmittelbar oder mittelbar anderen Personen zu vergüten Ausnahmen: Kapitalerträge aus deutschen Dividenden < EUR pro Kalenderjahr Bei Zufluss >= 1 Jahr wirtschaftlicher Eigentümer Anwendung der FiFo-Methode Folgen der Nichteinhaltung: 3/5 der Kapitalertragsteuer sind nicht anzurechnen Auf Antrag ist ein Abzug der nicht angerechneten Kapitalertragsteuer bei den Einkünften möglich

39 39 EXKURS II: DIE 45 TAGE-REGELUNG (2) Die Mindesthaltedauerberechnung 45-Tage-Regelung Berechnung der Mindesthaltedauer: Ex-Tag Zufluss-Tag 45-Tage Zeitraum 45 Tage Mindesthaltedauer 45-Tage Zeitraum Zeitliche Geltung : Kapitalerträge ab Voraussetzung für Steuererstattung aufgrund steuerbegünstigter Anleger im Rahmen der Investmentsteuerreform ( 8 und 10 InvStG n. F.)

40 40 III. INVESTMENTFONDS 6. Steuerbefreite Anleger: Handlungsbedarf Steuerbegünstigte Anleger 8 InvStG Depotbank Steuererstattungsprozess implementieren bis Investmentanteil- Bestandsnachweis implementieren bis (Depotbank des Anlegers) Fristenüberwachung für KESt- Erstattungen Etwaige Prüfpflichten für Depotbank in Zusammenhang mit 36a EStG? Fondgesellschaft Analyse der Anlageinstrumente: Kapitaleinkünfte mit KESt-Abzug vorhanden? Analyse Anlegerkreis (soweit möglich): steuerbefreite Anleger vorhanden? Entscheidung (vorläufig), ob Erstattungsprozess angeboten wird. Ggf. separate Anlageklassen / Investmentfonds für steuerbegünstige Anleger auflegen? Implementierung Prozesse für Erstattungsantrag KESt bei Entrichtungsverpflichtetem (Verwahrstelle des Fonds bzw. letzte inländische Zahlstelle bei Auslandsfonds) und Auszahlung/Reinvestition zugunsten steuerbefreiter Anleger Alternativ: Erstattungsantrag bei m Finanzamt des Entrichtungsverpflichteten Fristenkontrolle Einhaltung/Überwachung Voraussetzungen des 36a EStG als Voraussetzung für Baumgartner Steuererstattung & Partner PartG mbb

41 41 III. INVESTMENTFONDS 6. Steuerbefreite Anleger: Handlungsbedarf Steuerbefreite Anteilsklassen / Investmentfonds 10 InvStG Depotbank Prozessimplementierung grds. bis Trennung der verwahrten Depotbestände bei Anteilsklassen? Etwaige Prüfpflichten für Depotbank in Zusammenhang mit 36a EStG? Fondgesellschaft I.d.R. nur bei Neuauflage möglich oder wenn bestehende Fonds ausschließlich steuerbefreite Anleger haben. Entscheidung zwischen Anteilsklassen und separaten Investmentfonds Überwachung des Anlegerkreises (Befreiungsbescheinigungen der Anleger etc.)

42 42 III. INVESTMENTFONDS 7. KESt in Auslandsfällen Auslandsfälle Depotbank Letzte inländische Zahlstelle (z. B. Clearstream Banking Frankfurt) ist Entrichtungsverpflichteter der KESt und hat i.d.r. keine Vertragsbeziehung zur Fondsgesellschaft sondern nur zu deren Depotbank. Reduktion des KESt-Einbehalts bzw. Erstattung über den Entrichtungsverpflichteten erfordert völlig neue Prozesse und Informationen. Eingabe des Bankenverbands: Genereller Einbehalt von 25% zzgl. Soli und Erstattung über BZSt gewünscht Fondgesellschaft Implementierung neuer Prozesse und Informationsweitergabe von Anleger über Fondsgesellschaft, Depotbank bis inländische Zahlstelle. Prozesse abhängig von Ergebnis der Eingabe des Bankenverbands. Ggf. darüber hinaus Rückforderungsansprüche nach DBA für z. B. Zinsen aus Wandelanleihen und rentenähnlichen Genussscheinen.

43 Agenda 43 I. Hintergründe der Reform II. Systemwechsel III. Investmentfonds IV. Spezial-Investmentfonds V. Technische Umsetzung in WM-Daten (Auszug)

44 44 IV. SPEZIAL-INVESTMENTFONDS Voraussetzungen nach 26 InvStG n. F. Investmentfonds zusätzlich Gewerbesteuerbefreiung ( 15 InvStG n. F. (+)) Anlagebedingungen siehe nächste Folie

45 45 IV. SPEZIAL-INVESTMENTFONDS Voraussetzungen (Teil 1) Anlagebestimmungen Investmentfonds oder dessen Verwalter unterliegt einer Investmentaufsicht Maximal 100 Anleger, grundsätzlich nur nicht-natürliche Personen (auch mittelbar über Personengesellschaft); Ausnahmen: Spezialinvestmentanteile werden im BV gehalten, Die Beteiligung natürlicher Personen ist aufgrund des Aufsichtsrechts erforderlich, oder Bestandschutz: Mittelbare Beteiligung wurde vor 9. Juni 2016 erworben Bei Erwerb der mittelbaren Beteiligung vor dem 24. Februar 2016 bis zum 1. Januar 2030 bei Erwerb ab dem 24. Februar 2016 bis zum 1. Januar 2020 Mittelbare Produktaufsicht erforderlich?

46 46 IV. SPEZIAL-INVESTMENTFONDS Voraussetzungen (Teil 2) Rückgaberecht (mind. 1x /Jahr) Risikomischung Zulässige Vermögensgegenstände (90%) Max. 20% des Wertes investiert in Anteile nicht börsennotierter KapGes en Max. Beteiligung an einer einzelnen KapGes < 10% des Kapitals der KapGes Begrenzung Kreditaufnahme Fixierung in Anlagebedingungen Kumulative Erfüllung!!!

47 47 IV. SPEZIAL-INVESTMENTFONDS Teil 1 Grundsätzlich Beibehaltung des geltenden Rechts und der Möglichkeit der (semi)-transparenten Besteuerung Wahlrecht zur Befreiung von KSt, da grundsätzlich gleicher Besteuerungsumfang wie Investmentfonds Inländische Dividendeneinnahmen mit Steuerabzug: Transparenzoption: Fonds erklärt unwiderruflich gegenüber der Verwahrstelle, dass Steuerbescheinigung für auf Fondseingangsseite einbehaltene KESt gegenüber den Anlegern ausgestellt wird, 30 InvStG n. F. Inländische Immobilienerträge und sonstige inländische Einkünfte ohne Steuerabzug: Entfallen der KST- Pflicht ( 33 i. V. m. 50 InvStG n. F.) wenn: Erhebung von KESt auf die Erträge bei Ausschüttung/Thesaurierung (Fondsausgangsseite) Abführung KESt an das zuständige Finanzamt Ausstellung Steuerbescheinigung gegenüber den Anlegern

48 48 IV. SPEZIAL-INVESTMENTFONDS Teil 2 Befreiung von GewSt Objektiver Geschäftszweck: Anlage und Verwaltung der Mittel für gemeinschaftliche Rechnung der Anleger Ausschluss aktiver unternehmerischer Bewirtschaftung der Vermögensgegenstände (Rückausnahme für Immobilienfonds und Bagatellgrenze < 5% der Gesamteinnahmen)

49 49 IV. SPEZIAL-INVESTMENTFONDS Handlungsbedarf Spezial-Investmentfonds 25 ff. InvStG Depotbank Gemeinsame Einzel- Steuerbescheinigungen zugunsten der Anleger bei Ausübung Transparenzoption durch den Fonds. Rückforderung bereits ausgestellter Bescheinigungen. Anlegerbezogener KESt-Einbehalt u. Soli (26,375%, 15%, 0%) bzw. Erstattung implementieren. Differenzbetrag zu 26,375% steht dem jeweiligen Anleger zu (Erstattung über Fondsgesellschaft). Fondgesellschaft Prüfung IST-Status und ggf. Anpassung der Anlagebestimmungen, falls Status als Spezial-Investmentfonds erwünscht. Sonderkündigungsrechte erforderlich Führen eines Anlegerverzeichnisses Unwiderrufliche Entscheidung für Besteuerung als normaler Investmentfonds oder Spezial-Investmentfonds --> Wechsel von Spezial-Investmentfonds zu Investmentfonds führt zu fiktiver Veräußerung mit Steuerstundung; Wechsel Investmentfonds zu Spezial-Investmentfonds nicht möglich Transparenzoptionen für Einkünfte mit Steuerabzug und Einkünfte mit Veranlagung prüfen und ggf. ausüben (auch separat möglich) Rückwechsel zu Intransparenz (Körperschaftsteuerpflicht auf Fondsebene) grds. möglich. Unterschiedliche Zeiträume zu beachten. Weiterleitung von Anlegerinformationen an Depotbank (Verwahrstelle). Erstattung/Reinvestition Steuerdifferenz zugunsten des jeweiligen Anlegers Einbehalt von KESt bei Immobilieneinkünften und Ausstellung von Steuerbescheinigungen an Anleger. Ermittlung Spezial-Investmenterträge und neue Kennzahlen Pflicht zur Abgabe einer Feststellungserklärung

50 Agenda 50 I. Hintergründe der Reform II. Systemwechsel III. Investmentfonds IV. Spezial-Investmentfonds V. Technische Umsetzung in WM-Daten (Auszug)

51 51 V. TECHNISCHE UMSETZUNG IN WM-DATEN (AUSZUG) neue Felder von WM-Daten -> vgl. Fachinformation K27a von WM-Daten

52 52 V. TECHNISCHE UMSETZUNG IN WM-DATEN (AUSZUG) Auszug künftiges Fondsreporting: Neuemissionen Bezeichnung Feld historische Angabe (soweit vorhanden) Anwendung InvStG GD504C GV1B0 Anwendbares Besteuerungsverfahren (transparente/intransparente Besteuerung) Transparenzoption gemäß 31 InvStG Fonds mit fehlenden Einkünften gemäß 6 InvStG Statusbescheinigung Investmentfonds Fonds mit ausschließlich steuerlich begünstigten Anlegern Investmentfonds gewerbesteuerpflichtig Investmentfonds in Abwicklung gemäß 17 InvStG GD504D GD504F GD504H GV1B2 GD504G GD504J GV1B4 GV1B1 Investmentfonds mit Teilfreistellung GD504K GV1B6 Investmentfonds mit Teilfreistellung gemäß 20 Abs. 4 InvStG GD504L GV1B7 Investmentfonds i.s.v. 2 Abs. 15 InvStG Investmentfonds i.s.v. 26 Nr. 4 InvStG Körperschaften gemäß 42 Abs. 3 Satz 1 InvStG GD504M GD504N GD504Q

53 53 V. TECHNISCHE UMSETZUNG IN WM-DATEN (AUSZUG) Auszug künftiges Fondsreporting: Ertragsdaten Bezeichnung Beschreibung Feld Ausschüttung Ausschüttung gemäß 2 Abs. 11 InvStG ED476 Bestätigung der Teilfreistellung Steuerfreie Substanzausschüttung Nullmelder zum Feld steuerpflichtige Vorabpauschale Steuerpflichtige Ausschüttung mit Teilfreistellung (Mischfonds 30% BV EStG/40% BV KStG) Steuerpflichtige Ausschüttung mit Teilfreistellung (Immobilienfonds 60 % PV, BV EStG, BV KStG) Steuerpflichtige Ausschüttung mit Teilfreistellung (Immobilienfonds 80 % PV, BV EStG, BV KStG) Steuerpflichtige Ausschüttung mit Teilfreistellung (Aktienfonds 30 % PV) Steuerpflichtige Ausschüttung mit Teilfreistellung (Aktienfonds 60 % BV EStG/80 % BV KStG Steuerpflichtige Ausschüttung mit Teilfreistellung (Mischfonds 15 % PV) Anrechenbare Fondsausgangsquellensteuer unter Berücksichtigung der Teilfreistellung gemäß 20 InvStG bei Anlegern im PV EV483 ED476N ED476Q ED476J EV479 ED476L ED476S ED476H ED476E

54 54 V. TECHNISCHE UMSETZUNG IN WM-DATEN (AUSZUG) Auszug künftiges Fondsreporting: Kapitalmaßnahmen Bezeichnung Feld Fondsverschmelzungen (steuerfrei/steuerpflichtig)? Veräußerungen gem. 19 Abs. 2, 22, 52, 56 InvStG UD087

55 55 DISCLAIMER Bei den in dieser Präsentation enthaltenen Informationen handelt es sich um unverbindliche Hinweise. Diese Präsentation kann daher insbesondere eine konkrete Rechts- und Steuerberatung nicht ersetzen. Für Rückfragen sowie für eine Beratung im Einzelfall stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.

56 Ihre Ansprechpartner 56 Markus Baumgartner Diplom-Finanzwirt (FH), Steuerberater, Partner Caroline Müller Dipl.-Ökonomin, Steuerberaterin, Partnerin BAUMGARTNER & PARTNER Bockenheimer Landstraße Frankfurt am Main T F Widenmayerstraße München T F Aerogolf Center 1B, Heienhaff L-1736 Senningerberg T F Foto: die Gestalteragentur Brandschenkestrasse 45 CH-8002 Zürich T F

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