Auswirkungen von BEPS auf Liechtenstein
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- Ursula Maria Armbruster
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1 Ausgewählte BEPS Aspekte aus liechtensteinischer Perspektive Fachsymposium IFA Landesgruppe Liechtenstein Vaduz, 21. Januar 2016 Prof. Dr. Martin Wenz Lehrstuhl für Betriebswirtschaftliche Steuerlehre, Internationales und Liechtensteinisches Steuerrecht Leiter des Instituts für Finanzdienstleitungen Universität Liechtenstein, Vaduz 2 1
2 3 BEPS Aktionsplan: Massnahme 2 Neutralisierung der Effekte hybrider Gestaltungen Hybride Gestaltungen Hybride Finanzinstrumente Abzug des Aufwands bei fehlender Besteuerung des Ertrags (D/NI) Hybride Transfers D/NI (siehe oben) Generierung ausländischen Steueranrechnungspotenzials Hybride Rechtsträger Doppelter Abzug desselben Aufwands oder Verlustes (DD) D/NI (siehe oben) Doppelansässige Rechtsträger Doppelter Abzug desselben Aufwands oder Verlustes (DD) Änderung des OECD Musterabkommens Anpassung nationaler Rechtsvorschriften Keine Befreiung oder Nichtberücksichtigung von Zahlungen, sofern Abzugsfähigkeit bei und vice versa Abzugsfähigkeit von Zahlungen ausschliessen, die in einem anderen Staat ebenfalls abziehbar sind Leitlinien zu Koordinierungs oder Kollisionsregeln Koordination mit Arbeiten zur Beschränkung der Abzugsfähigkeit von Zinsen, zu CFC Rules und zum Treaty Shopping Ansässigkeitsbestimmung bei Doppelansässigkeit im OECD MA Einordnung FL als Steuerstandort OECD: EK Zinsabzug gilt nicht als Verursacher eines Mismatches Hybrid payments: Liechtenstein hat wenig klassische hybride Instrumente Double dip: Aufgrund umfassender Gruppenbesteuerung ggf. Konfliktfelder mit anderen Gruppenbesteuerungssystemen Handlungsbedarf für FL Einführung eines (allg.) Korrespondenzprinzips (analog M T RL) DBA Anpassungen über angepasstes OECD MA oder multilaterales Instrument (Massnahme 15) 4 2
3 5 BEPS Aktionsplan: Massnahme 3 Stärkung der CFC Regelungen CFC Regelungen Umleitung von Einkünften über verbundene Unternehmen im Ausland Regelungen zur Hinzurechnungsbesteuerung und zur Vermeidung von Steueraufschüben existieren zt bereits, jedoch reichen diese nicht immer aus Stärkung der Vorschriften zur Hinzurechnungsbesteuerung Erarbeitung von Empfehlungen zur Gestaltung von entsprechenden Vorschriften Bis dato kein verpflichtender Standard Einordnung FL als Steuerstandort Gegenwärtig bestehen in FL über die allgemeinen und speziellen Anti Missbrauchsbestimmungen hinaus keine spezifischen CFC Bestimmungen Fokus: Auslandsgesellschaften, die passive Einkünfte erzielen, vergleichsweise niedrig besteuert sind und über wenig oder keine verfügen Evtl. häufigeres Eingreifen von CFC Regeln gegen FL Tochtergesellschaften Zunehmende Bedeutung von tatsächlicher 6 3
4 7 BEPS Aktionsplan: Massnahme 4 Zinsabzugsbeschränkungen Zinsabzugsbeschränkungen BEPS durch erhöhte abziehbare Zahlungen wie Zins oder sonst. finanzielle Aufwendungen Abzugsfähigkeit von Zinsaufwendungen kann zur doppelten Nichtbesteuerung führen Inbound: Niedrig besteuerte Gesell. bei verbundenen Unternehmen nehmen Kredite auf und machen überhöhte Zinsaufwendungsabzüge geltend; Zinserträge werden beim Kreditgeber nicht gleichermassen berücksichtigt Outbound: Schuldenaufnahme, um damit die Erzielung steuerfreier oder zunächst nicht besteuerter Erträge zu finanzieren (laufender Zinsaufwand), während die enstpr. Erträge zunächst nicht besteuert werden oder steuerfrei sind Empfehlungen für die Gestaltung von Vorschriften zur Vermeidung von Gewinnverkürzungen durch den Abzug von Zinsaufwendungen Wirksamkeit von Begrenzungen soll bewertet werden Entwicklung eines Leitfadens zu Verrechnungspreisen im Zusammenhang mit finanziellen Transaktionen mit nahestehenden Pers. Versch. Arten von Zinsabzugsbeschränkungen werden diskutiert Regeln auf Basis starrer ökonomischer Kennzahlen (z.b. Zinsaufwand im Verhältnis zum EBITDA) Regeln auf Basis des jeweiligen Konzerns (FK Anteil) 2016 Gezielte Prof. Dr. Massnahmen Martin Wenz Universität gegen Liechtenstein Vaduz Gestaltungsmissbrauch Bis dato kein verpflichtender Standard Einordnung FL als Steuerstandort Liechtensteinische EK Zinsabzug ist positiv hervorzuheben Ändert nichts an Attraktivität ird Grenzen der ausländischen Zinsabzugsbeschränkungen 8 4
5 9 BEPS Aktionsplan: Massnahme 5 Steuerwettbewerb Steuerwettbewerb Sondersteuerregelungen: Sorge, dass Wettlauf um Steuersenkungen die Steuersätze für mobile Einkünfte letztlich für alle Staaten auf Null drückt Abwärtswettlauf heute häufig weniger in Form einer herkömmlichen Abschottung als vielmehr in Form pauschaler Senkungen der Körperschaftsteuersätze für bestimmte Arten von Einkünften, insb. IP Boxen Ein weiteres Problem stellen Rulings in diesem Zusammenhang dar Neuausrichtung: Verbesserung der Einschliesslich des verpflichtenden spontanen Informationsaustausch über Vorabzusagen ( Rulings ) im Zusammenhang mit Sondersteuerregelungen Einführung der Bedingung, dass für Sondersteuerregelungen eine wesentliche Geschäftstätigkeit vorliegen muss Einbezug von Nicht OECD Ländern Zunehmende Bedeutung d. Zwingende Umsetzung des Nexus Approach Spontaner Austausch betreffend Steuerrulings (Sonderregime, APA,BS) Zunehmender Druck auf AIA Austausch alter Rulings bis Ende 2016 Einordnung FL als Steuerstandort Fehlender good income test bei Steuerbefreiung Keine schädlichen Regime in FL; keine contra legem Rulings in FL; kein ring fencing in FL Handlungsbedarf für FL Gewährleistung des verpflichtenden Austauschs von Steuerrulings Umsetzung des Nexus Approach Regelungen der liechtensteinischen IP Box sind anzupassen 10 5
6 11 BEPS Aktionsplan: Massnahme 6 Abkommensmissbrauch Abkommensmissbrauch DBA werden zur Steuervermeidung genutzt Zahlreiche Vermeidungsstrategien existent Treaty Shopping Verhinderung der Gewährung von Abkommensvorteilen in unangemessenen Fällen Klarstellung, dass DBA nicht zur Herbeiführung einer doppelten Nichtbesteuerung genutzt werden dürfen Koordinierung mit den Arbeiten zu hybriden Gestaltungen Mögliche Massnahmen Limitation of Benefits Klausel Generalklauselartige allgemeine Vorschrift auf der Grundlage eines (Haupt )Zwecktests (Principal Purpose Test, PPT) Weitere spezifische Anti Missbrauchsbestimmungen im Abkommensrecht Handlungsbedarf für FL Erarbeitung einer Limitation on Benefits Klausel und/oder eines Principal Purpose Test (PPT) Anpassung der Anti Missbrauchsbestimmungen in den DBA Ggf. Anpassung der allgemeinen Anti Missbrauchsbestimmung in Art. 3 SteG 12 6
7 13 BEPS Aktionsplan: Massnahme 7 Betriebsstättenbegriffs Betriebsstättenbegriff Aktuelle Definition einer Betriebsstätte (BS) lässt Missbrauch zu Vertreter BS: Verträge über den Warenverkauf, die einer ausl. Gesell. gehören, werden in einem Staat vom Verkaufspersonal einer lokalen Tochtergesell. dieser ausl. Gesell. verhandelt und geschlossen; aber: Gewinne aus diesen Verkäufen werden nicht in gleichem Masse steuerpflichtig wie im Falle eines Vertriebsunternehmens Unt. ersetzen herkömmliche Gestaltungen, bei denen die lokale Tchtergesell. als Vertriebsunt. tätig wurde, durch Kommissionärsmodelle Unt. teilen Tätigkeit künstlich auf mehrere Konzerngesell. auf, um die Ausnahmen vom BS Status für Tätigkeiten vorbereitender Art und Hilfstätigkeiten in Anspruch zu nehmen Erarbeitung von Änderungen der Definition einer BS in DBA zur Vermeidung der künstlichen Umgehung des Status als Betriebsstätte u.a. durch den Einsatz von Kommissionären und die Inanspruchnahme der Ausnahmeregelungen für bestimmte Tätigkeiten Im Rahmen dieser Arbeiten sollen auch verwandte Probleme in Bezug auf die Gewinnzurechnung berücksichtigt werden Vertreter BS) Ausweitung der BS Definition in den DBA ist kritisch zu hinterfragen Sollten die Vorschläge so umgesetzt werden, würde die aktuelle Schwelle für das Vorliegen einer BS signifikant gesenkt in einigen Fällen entstünden BS, wo nach aktueller Rechtslage dies nicht der Fall ist Begründung einer BS könnte in Einzelfällen streitanfälliger werden Verstärkter Compliance Aufwand Es ist dringend anzuraten, diesbezüglich eine Überwachung und Dokumentation zu implementieren, um möglichen steuerlichen Verpflichtungen gerecht zu werden (dies gilt insbesondere für die 14 7
8 15 BEPS Aktionsplan: Massnahme 8, 9, 10 Übereinstimmung VP und Wertschöpfung Verrechnungspreise Durchsetzung des Fremdvergleichsgrundsatzes ist Erarbeitung von Vorschriften zur Massnahme 8 problematisch Vermeidung von BEPS durch die Teils werden Vorschriften dazu Umschichtung immaterieller genutzt, Einkünfte von den Werte zwischen Konzerngesellschaften wirtschaftlichen Tätigkeiten zu trennen, aus denen sie stammen, um Massnahme 9 in Niedrigsteuergebiete zu verlagern. Erarbeitung von Vorschriften zur Dies geschieht in Form von Vermeidung von BEPS durch die Übertragungen immaterieller Verlagerung von Risiken auf Werte und anderer mobiler Konzerngesellschaften oder die Vermögenswerte unter ihrem überhöhte Ausstattung von vollen Wert, Konzerngesellschaften mit Kapital einer Überkapitalisierung niedrig Massnahme 10 besteuerter Konzerngesellschaften Erarbeitung von Vorschriften zur und Vermeidung von BEPS durch den vertraglichen Risikoverlagerungen Abschluss von Transaktionen, die in Niedrigsteuergebiete im zwischen Dritten nicht oder nur Rahmen von Transaktionen, die äusserst selten vorkommen kaum zwischen fremden Dritten würden vorkommen Überarbeitung der OECD Verrechnungspreisgrundsätze Aus Unternehmenssicht hochproblematisch Vermehrte Diskussionen in Betriebsprüfungen und zunehmende Doppelbesteuerung drohen Handlungsbedarf für FL Ggf. Pflicht zur VP Dokumentation 16 8
9 17 BEPS Aktionsplan: Massnahme 11 Messung und Monitoring Messung und Monitoring Keine ausreichende Datenerfassung zu BEPS, z.b. konkretere Informationen über Steuerplanungsstrategien und Verrechnungspreise Problem, dass der Ort, an dem wertschöpfende Tätigkeiten durchgeführt werden und Investitionen stattfinden, sich immer häufiger nicht mit dem Ort deckt, an dem die Gewinne für Steuerzwecke gemeldet werden Insb. Überwachung der Umsetzung des Aktionsplans erfordert ausreichende Datenbasis Entwicklung von Methoden zur Erfassung und Analyse von BEPS Daten und Gegenmassnahmen Erarbeitung von Empfehlungen zu Indikatoren für den Umfang und die wirtschaftlichen Auswirkungen von BEPS Gewährleistung der Verfügbarkeit von Instrumenten zur laufenden Überwachung und Auswertung der Wirksamkeit und wirtschaftlichen Auswirkungen der Gegenmassnahmen gegen BEPS Entwicklung einer wirtschaftlichen Analyse des Volumens und der Auswirkungen von BEPS (einschliesslich Spillover Effekten zwischen Staaten) sowie der Gegenmassnahmen Insgesamt Druck auf erhöhte von Unternehmen, Sammlung weiterer Daten durch Behörden Kein unmittelbarer Reformbedarf für Liechtenstein 18 9
10 19 BEPS Aktionsplan: Massnahme 12 aggressive Steuerplanungen Offenlegung Steuerverwaltungen stehen häufig keine umfassenden und aussagekräftigen Informationen über Steuerplanungsstrategien zur Verfügung Auch wenn Betriebsprüfungen weiterhin eine wichtige Quelle massgeblicher Informationen sind, unterliegen sie als Instrument für die frühzeitige Erkennung aggressiver Steuerplanungsmethoden einer Reihe von Beschränkungen Zwingende Offenlegungsregeln für aggressive oder missbräuchliche Transaktionen, Modelle oder Strukturen Einsatz eines modularen Aufbaus, der ein Höchstmass an Einheitlichkeit bei gleichzeitiger Berücksichtigung länderspezifischer Anforderungen und Risiken ermöglicht Ausarbeitung und Umsetzung verbesserter Modelle für den Informationsaustausch über internationale Steuermodelle zwischen Steuerverwaltungen Steigerung der Einordnung FL als Steuerstandort FL Unternehmen: Bei grenzüberschreitenden Transaktionen ggf. höhere Befolgungskosten aufgrund Informationsbeschaffung Rechtsunsicherheit sowie Strafen bei Non Compliance Handlungsbedarf für FL Bis dato kein verpflichtender Standard; aber: Ggf. Einführung zwingender Offenlegungsregelungen für aggressive oder missbräuchliche Transaktionen, Modelle oder Strukturen gegenüber der FL Steuerverwaltung 20 10
11 21 BEPS Aktionsplan: Massnahme 13 VP Dokumentation und Country by Country Reporting Verrechnungspreisdokumentation Hauptproblem bei der Überwachung von Verrechnungspreisen: Informationsvorsprung von Steuerpflichtigen gegenüber Steuerverwaltungen Verwaltung kann nicht sicherstellen, dass der Fremdvergleichsgrundsatz gewahrt ist In vielen Staaten verfügen die Steuerverwaltungen nur über begrenzte Möglichkeiten zur Entwicklung eines Überblicks über die weltweite Wertschöpfungskette Darüber hinaus führen differierende Ansätze bei der Verrechnungspreisdokumentation zu erheblichen Compliance Kosten für Unternehmen Erarbeitung von Regeln zur Verrechnungspreisdokumentation mit dem Ziel einer Verbesserung der für Steuerverwaltungen unter Berücksichtigung der Befolgungskosten für Unternehmen Verpflichtung, allen massgeblichen Staaten die erforderlichen Informationen über die weltweite Verteilung der Einkünfte, der wirtschaftlichen Tätigkeiten und der gezahlten Steuern auf die verschiedenen Staaten zur Verfügung zu stellen (Country by Country Reporting) Berichtspflicht erstmals für 2016 mit 12 monatiger Frist Erstmaliger Austausch bis zum für das Jahr 2016; MAK Ratifikation in FL vrstl. mit Wirkung ab Austausch erst ab 2017 Handlungsbedarf für FL Gesetzestechnische Umsetzung des Country by Country Reporting Präzisierung der Regeln zur VP 22 Dokumentation im SteG 11
12 23 BEPS Aktionsplan: Massnahme 14 Streitbeilegungsmechanismen Weltweit Zunahme an Betriebsprüfungen im Bereich Verrechnungspreise und der damit verbundenen Anpassungen Herausforderungen für Verständigungsverfahren Keine Pflicht zur Erzielung einer Verständigung Erarbeitung von Lösungen zur Beseitigung von Hindernissen, die Staaten an der Beilegung von abkommensbezogenen Streitigkeiten im Rahmen des Verständigungsverfahrens hindern Fehlen von Schiedsklauseln in den meisten Abkommen In bestimmten Fällen kann der Zugang zu Verständigungs und Schiedsverfahren verweigert werden Effizienzsteigerung des Konfliktlösungsinstruments des internationalen (Vorab ) Verständigungsverfahrens Handlungsbedarf für FL Ggf. Vereinbarung von Schiedsklauseln in den liechtensteinischen DBA 24 12
13 25 BEPS Aktionsplan: Massnahme 15 Multilaterales Instrument Multilaterales Instrument Änderungen am OECD MA werden ohne Änderungen an den bilateralen Steuerabkommen nicht unmittelbar wirksam Bei einer Umsetzung auf reiner Abkommen für Abkommen Basis kann sich dieser Prozess auf Grund der schieren Anzahl bestehender Abkommen sehr stark in die Länge ziehen; dies gilt umso mehr in Fällen, in denen Staaten eine umfassende Neuverhandlung ihrer bilateralen Steuerabkommen einleiten Entwicklung eines multilateralen Instruments zur Änderung bilateraler Abkommen Auf Grundlage einer Analyse der steuerrechtlichen und öffentlichrechtlichen Fragen entwickeln interessierte Parteien ein multilaterales Instrument, das einen innovativen Ansatz bei internationalen Steuerfragen ermöglichen soll, in dem sich die rasante Entwicklung der Weltwirtschaft und der Bedarf für eine schnelle Reaktion auf diese Entwicklung widerspiegeln Förderung der internationalen Koordination und Zusammenarbeit der Steuerbehörden Eine effiziente und zielführende behördliche Zusammenarbeit soll sichergestellt werden 26 13
14 BEPS Aktionsplan: Fazit > Fazit» Grundsätzliches Festhalten an den tradierten Prinzipien des Internationalen Steuerrechts (Fremdvergleichsgrundsatz, Aufteilung der Besteuerungsrechte zwischen Wohnsitz und Quellenstaat, Autonomie der nationalen Steuerrechtsordnungen)» Aber substanzielle Veränderungen zur Bekämpfung von BEPS (insbes., und ), welche häufig zu Komplexität, steigenden Befolgungskosten und Doppelbesteuerung führen dürften» Hohe steuerpolitische Bedeutung zahlreiche Staaten haben schon mit Umsetzung einzelner Massnahmen begonnen» Teils divergierende Interessen zwischen den beteiligten Staaten» Vereinbarkeit mit EU und EWR Recht ist zu überprüfen oder zu hinterfragen 27 Zukunftsperspektive: Liechtensteinisches Steuersystem von 2.0 zu 3.0 > Umsetzungsmassnahmen für Liechtenstein» Einführung eines Korrespondenzprinzips zur Vermeidung der doppelten Nichtbesteuerung von hybriden Finanzinstrumenten und von hybriden juristischen Personen (Gesellschaften, Stiftungen, nicht: Trusts)» Gewährleistung des verpflichtenden Austauschs von Steuerrulings» Sonderregelungen für geistiges Eigentum: Beachtung des Nexus Approach» Änderung des liechtensteinisches IP Box Regimes» Umsetzung des Country by Country Reporting» Einführung von Regeln zur Verrechnungspreisdokumentation» Aufnahme von DBA Missbrauchsklauseln 28 14
15 Ausgewählte BEPS Aspekte aus liechtensteinischer Perspektive Fachsymposium IFA Landesgruppe Liechtenstein Vaduz, 21. Januar 2016 Prof. Dr. Martin Wenz Lehrstuhl für Betriebswirtschaftliche Steuerlehre, Internationales und Liechtensteinisches Steuerrecht Leiter des Instituts für Finanzdienstleitungen Universität Liechtenstein, Vaduz 15
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