Bundesamt für Sozialversicherungen Geschäftsfeld AHV, Berufliche Vorsorge und EL Effingerstrasse Bern. Zürich, 27.
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- Swen Tristan Peters
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1 Bundesamt für Sozialversicherungen Geschäftsfeld AHV, Berufliche Vorsorge und EL Effingerstrasse Bern Kontaktperson Telefon direkt Urs Schläpfer +41 (0) Zürich, 27. März 2014 Vernehmlassung zur Reform Altersvorsorge 2020 Sehr geehrte Damen und Herren Gerne machen wir von der Gelegenheit Gebrauch, zur Vernehmlassungsvorlage Altersvorsorge 2020 Stellung zu beziehen. Wir begrüssen die Strategie des Bundesrates, AHV und berufliche Vorsorge in einer gemeinsamen Vorlage zu revidieren. Als Beratungs- und Verwaltungsunternehmen der beruflichen Vorsorge konzentrieren wir unsere Stellungnahme im Folgenden aber auf ausgewählte Artikel der vorgelegten Änderungen zum BVG und FZG. Es ist uns ein Anliegen, dass der Verwaltungsaufwand und damit die Verwaltungskosten für die Vorsorgeeinrichtungen nicht noch weiter ansteigen und die berufliche Vorsorge für die Sozialpartner finanzierbar bleibt. Wir möchten deshalb anregen, nur so viel zu ändern und neu vorzuschreiben wie tatsächlich nötig (aus Kosten- Nutzen-Überlegungen sinnvoll) und umgekehrt auch unnötige bestehende Bestimmungen im BVG zu streichen. Unsere drei Haupt-Anträge zur Vorlage lauten: 1. Die BVG-Eintrittsschwelle bleibt unverändert bei aktuell CHF Der Koordinationsabzug wird auf den Wert der Eintrittsschwelle (aktuell CHF ) gesenkt. 3. Versicherte ab Alter 55 bei Inkrafttreten der Reform (Übergangsgeneration) erhalten während 10 Jahren Zusatz-Altersgutschriften, die dezentral von den betroffenen Vorsorgeeinrichtungen finanziert werden; der Mindestumwandlungssatz wird parallel dazu über 10 statt 4 Jahre auf 6.0% gesenkt. Wir bitten Sie, unsere Vorschläge und Anträge auf den folgenden Seiten im Sinne von praktikablen Lösungen zu prüfen und danken Ihnen bestens für Ihre Aufmerksamkeit. Freundliche Grüsse Martin Hubatka Partner Pensionskassen-Experte SKPE Rechtsanwalt Urs Schläpfer Partner Pensionskassen-Experte SKPE Allvisa AG, Seestrasse 6, Postfach 1544, CH-8027 Zürich, T: +41 (0) , F: +41 (0) , E: info@allvisa.ch,
2 Bundesgesetz über die Reform der Altersvorsorge 2020 (Entwurf) Ziffer 6: BVG Art. 2 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 (Herabsetzung der BVG-Eintrittsschwelle) Die BVG-Eintrittsschwelle ist bereits per von der maximalen AHV-Altersrente auf ¾ (aktuell CHF ) reduziert worden. Gemäss Vorlage soll sie nun auf ½ der maximalen AHV-Altersrente (aktuell CHF ) herabgesetzt werden. Diese weitere Herabsetzung ist u.e. unnötig, weil Personen mit einem Jahreslohn zwischen CHF und CHF heute bereits aus der 1. Säule eine Ersatzquote von 100% bis 75% des letzten Bruttoeinkommens erreichen. Dies ist mehr als ausreichend, zumal Einkommen zwischen CHF und CHF den Lebensunterhalt heute allein nicht sichern (die jeweiligen Haushaltseinkommen und/oder -Vermögen müssen höher sein). Das Ziel der obligatorischen Vorsorge (AHV und BVG) kann nicht sein, dass das Ersatzeinkommen auf diesen Lohnteilen allein existenzsichernd wird, indem es höher ausfällt als das bisherige Erwerbseinkommen (sog. Überversicherung). Gemäss Vorlage würden für Einkommen zwischen CHF und CHF neu Ersatzquoten zwischen 124% und 99% resultieren (vgl. Graphik 1, nächste Seite). Die Vorlage geht damit über eine sinnvolle obligatorische Vorsorge hinaus. Die Vorsorge für die neu zu versichernden Personen würde die Sozialpartner finanziell stark belasten und brächte administrativen Mehraufwand für die Vorsorgeeinrichtungen. Auch für Personen mit mehreren Arbeitsverhältnissen, die bei einem einzelnen Arbeitgeber die Eintrittsschwelle nicht erreichen, ist heute bereits gesorgt sie können sich, sofern ihr Jahreslohn insgesamt CHF übersteigt, gemäss Art. 46 BVG freiwillig versichern lassen. Antrag: Die BVG-Eintrittsschwelle wird nicht weiter herabgesetzt; Art. 2 Abs. 1, Art. 7 Abs. 1 und Art. 46 Abs. 1 bleiben unverändert. Art. 8 Abs. 1 und 2 (Koordinierter Lohn) Gemäss Vorlage soll der bisher fixe Koordinationsabzug (aktuell CHF ) durch einen proportionalen Koordinationsabzug von 25% des massgebenden Jahreslohns (für Einkommen bis aktuell CHF ) ersetzt werden. Diese Neudefinition des koordinierten Lohnes führt zu massiven Mehrkosten für die Sozialpartner und zu einem enormen Leistungsausbau für tiefe und mittlere Einkommen (vgl. Graphik 1, hellblauer Teil). Als Ziel der Reform Altersvorsorge 2020 wurde/wird jedoch stets der Erhalt des Leistungsniveaus genannt. Das bisherige Leistungsniveau kann planmässig erhalten werden, wenn zur Kompensation der Umwandlungssatz-Senkung auf 6.0% die Altersgutschriften gemäss Vorlage angepasst werden (7%/11.5%/17.5%/17.5%) und der Koordinationsabzug von 7/8 auf 6/8 der maximalen AHV-Altersrente (aktuell CHF ) reduziert wird (vgl. Graphik 2, sog. Altersvorsorge 2020 Erhalt ). Beim oberen Grenzlohn (aktuell CHF ) resultiert so derselbe koordinierte Lohn und damit dieselbe Ersatzquote wie gemäss Vorlage, für tiefere und mittlere Einkommen resultiert immer noch ein leichter Leistungsausbau. Die Reduktion des Koordinationsabzugs um 1/8 der maximalen AHV-Altersrente hat sich bereits im Rahmen der 1. BVG-Revision als Ausgleichsmassnahme zur Umwandlungssatz-Senkung bewährt. 2
3 Graphik 1: Ersatzquote mit Altersvorsorge 2020 (gemäss Vorlage) Graphik 2: Ersatzquote mit Altersvorsorge 2020 Erhalt (Koordinationsabzug fix 6/8 der max. AHV-Altersrente) Wir haben die Kosten für einen Kunden von uns berechnet (Vorsorgeeinrichtung mit rund 500 aktiv Versicherten mit Ø-Alter 41, Ø-AHV-Lohn CHF und BVG-Sparplan). Mit der Altersvorsorge 2020 gemäss Vorlage steigen die Sparbeiträge verglichen zu bisher um 50% an, mit der Altersvorsorge 2020 Erhalt steigen sie immer noch um 22% an. Antrag: Art. 8 wird wie folgt geändert Abs. 1: Zu versichern ist der Teil des Jahreslohnes von bis und mit Franken. Dieser Teil wird koordinierter Lohn genannt. Abs. 2: Beträgt der koordinierte Lohn weniger als 3510 Franken im Jahr, so muss er auf diesen Betrag aufgerundet werden. (wird nicht gestrichen) 3
4 Art. 10 Abs. 2 Bst. a i.v.m. Art. 13 Abs. 1 (Referenzalter) Gemäss Vorlage soll im BVG dasselbe Referenzalter gelten wie in der AHV, was auch die 6-jährige Übergangsregelung zur Erhöhung des Frauen-Referenzalters von 64 auf 65 Jahre (um 2 Monate pro Kalenderjahr) einschliesst. Diese Übergangsregelung ist administrativ aufwendig. Man denke beispielsweise an die Umwandlungssätze, die parallel dazu sinken die entsprechende Tabelle, die der Bundesrat gemäss Übergangsbestimmung b noch festzulegen hat, dürfte kompliziert werden. In der Vergangenheit (per bzw ) wurde das Rentenalter der Frauen jeweils um ein ganzes Jahr erhöht, was sich bewährt hat, und auch im Rahmen der 11. AHV- Revision war ein einziger Schritt von 64 auf 65 per vorgesehen gewesen. Wir beantragen, dass die Erhöhung des Frauen-Referenzalters von 64 auf 65 in einem einzigen Schritt bei Inkrafttreten des neuen Rechts, d.h. ohne 6-jährige Übergangsregelung, erfolgt. Damit erhalten die Frauen, sofern sie erwerbstätig bleiben, gleich von Beginn an für das ganze 65. Altersjahr Altersgutschriften analog zu den Männern. Die Reduktion des Umwandlungssatzes kann so auch relativ einfach gehandhabt werden (vgl. unseren Antrag zur Übergangsbestimmung b). Falls die sofortige Erhöhung des Frauen-Referenzalters in der AHV zu einem politischen pièce de résistance werden sollte, kann dies mit einer Übergangslösung betreffend Höhe der AHV-Altersrente im Referenzalter 65 gelöst werden. Dabei kann von der um ein Jahr aufgeschobenen AHV-Altersrente im bisherigen ordentlichen Rücktrittsalter 64 ausgegangen werden. Antrag: Das neue Referenzalter von 65 Jahren gilt für Frauen sofort mit Inkrafttreten des neuen Rechts. Die vorgesehene Übergangsbestimmung b zum AHVG wird gestrichen. Art. 13 Abs. 2 (Mindestalter für den Bezug von Altersleistungen) Das Mindestalter für den Altersrücktritt wurde bereits im Rahmen der 1. BVG-Revision von 55 auf aktuell 58 Jahre erhöht. Gemäss Vorlage soll es nun weiter auf 62 Jahre erhöht werden. Eine weitere zwingende Erhöhung auf 62 Jahre empfinden wir als grossen Eingriff in die sozialpartnerschaftliche Gestaltungsfreiheit und in die Lebensplanung der betroffenen Versicherten. Solange vorzeitige Altersrenten versicherungstechnisch vorfinanziert bzw. gekürzt werden, entstehen den Vorsorgeeinrichtungen keine Kosten oder zusätzliche Risiken. Als Mindestvorschrift kann den Vorsorgeeinrichtungen durchaus vorgeschrieben werden, dass sie den vorzeitigen Altersrücktritt ab Alter 62 ermöglichen müssen, doch sollten sie den Altersrücktritt frühestens ab Alter 58 weiterhin ermöglichen können. Die neu vorgesehenen Ausnahmen für kollektiv finanzierte vorzeitige Lösungen (z.b. GAV FAR) werden damit hinfällig. Eventualiter, im Sinne eines Kompromisses, könnte der frühestmögliche Bezug der Altersleistung auf das Alter 60 hinaufgesetzt werden. Dies würde mit dem frühestmöglichen Bezug von Altersleistungen von Freizügigkeitsund Säule 3a-Guthaben harmonieren. Antrag: Das Mindestalter bleibt bei 58 Jahren und Art. 13 Abs. 2 wird wie folgt formuliert: Das Mindestalter für den Bezug von Altersleistungen ist Jahre. Der Bundesrat regelt, in welchen Fällen die Vorsorgeeinrichtung ein tieferes Mindestalter vorsehen kann. 4
5 Art. 13a (Anspruch auf Altersleistungen) Gemäss Vorlage sollen die Versicherten ihre Altersleistungen neu abgestuft in bis zu 3 Schritten zwischen Alter 62 und 70 beziehen können (1. Schritt mindestens 20%), parallel zur Reduktion bzw. Aufgabe ihrer Erwerbstätigkeit. Die Reglemente vieler unserer Kunden sehen solche dreistufigen Teilpensionierungsmodelle heute bereits vor. Die Nachfrage in der Praxis ist nach unseren Erfahrungen jedoch sehr klein. Die allermeisten Versicherten beziehen ihre Altersleistungen in 1 oder maximal in 2 Schritten. Die vorgelegte Lösung ist u.e. als Mindestvorschrift zu aufwendig. Gerne möchten wir auf die 11. AHV-Revision verweisen, die den Vorbezug und Aufschub von halben Renten in AHV und BVG vorsah. Per hätte der Art. 13a mit folgendem Wortlaut in Kraft treten sollen: vgl. Bundesblatt vom 11. April 2000, S f. Eine Regelung im Sinne der 11. AHV-Revision fänden wir auch heute noch sinnvoll und mit vertretbarem Aufwand administrativ umsetzbar. Die obige Formulierung aus dem Jahr 2000 müsste noch sinngemäss an die Rahmenbedingungen der Reform Altersvorsorge 2020 angepasst werden. Antrag: Der flexible Altersrücktritt wird in bis zu zwei Schritten (Vorbezug und Aufschub von halben Renten) vorgeschrieben; die Formulierung von Art. 13a kann sich am Vorschlag im Rahmen der 11. AHV-Revision orientieren. 5
6 Art. 14 (Höhe der Altersrente) Gemäss Vorlage wird der Bundesrat die Umwandlungssätze für den Bezug von Altersleistungen vor und nach dem Referenzalter festlegen. Wir würden es begrüssen, wenn er auch den Umwandlungssatz im Referenzalter wieder festlegen könnte, wie dies bis zur 1. BVG-Revision der Fall war. Es würde der Stabilität der beruflichen Vorsorge dienen, wenn dieser technische Parameter wieder entpolitisiert würde. Antrag: Der Mindestumwandlungssatz wird wieder vom Bundesrat festgelegt. Art. 15 Abs. 1 Bst. c i.v.m. Art. 79b Abs. 1 bis (Einkäufe in das BVG-Altersguthaben) Gemäss Vorlage sollen Einkäufe neu zuerst dem BVG-Altersguthaben gutgeschrieben werden, bis dieses den maximal möglichen Betrag erreicht hat. Das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) soll eine Tabelle der maximal möglichen BVG-Altersguthaben je nach Alter und koordiniertem Lohn veröffentlichen. Bisher waren Einkäufe dem überobligatorischen Altersguthaben gutzuschreiben. WEF-Vorbezüge und Scheidungskapitalauszahlungen wurden gemäss weitverbreiteter Praxis proportional dem BVG- und dem überobligatorischen Altersguthaben belastet und wieder gutgeschrieben bei der Rückzahlung. Mit dem vorgeschlagenen Systemwechsel würde der Anteil an überobligatorischen Altersguthaben schrumpfen und mit ihm der Spielraum für umhüllende Vorsorgeeinrichtungen, eine Minderverzinsung oder tiefere Umwandlungssätze als gemäss BVG zu beschliessen, um die langfristige finanzielle Stabilität zu gewährleisten. Viele Vorsorgeeinrichtungen haben die Möglichkeit für ihre Versicherten geschaffen, im Sinne von Art. 1d BVV2 einen höheren Sparbeitrag zu wählen. Wenn freiwillige Einkäufe zuerst dem BVG-Altersguthaben gutgeschrieben werden müssten, wäre das auch für die freiwilligen Mehrbeiträge des besseren Sparplans vorzusehen. Sodann stellt sich die Frage, ob nicht generell mit allen überobligatorischen Beiträgen und Freizügigkeitsleistungen vorerst das BVG-Maximalguthaben aufgebaut werden müsste. Konsequenterweise müssten WEF-Vorbezüge und Scheidungskapitalauszahlungen zuerst dem überobligatorischen Altersguthaben und erst danach dem BVG- Altersguthaben entnommen werden. In diesem Falle könnten Versicherte mit Wohneigentum bewusst WEF- Vorbezüge tätigen, um einer Minderverzinsung zu entgehen und sich auf dem verbleibenden BVG- Altersguthaben einen höheren Umwandlungssatz zu sichern. Die Solidarität innerhalb umhüllender Vorsorgeeinrichtungen würde in Frage gestellt und ihre finanzielle Stabilität gefährdet. Antrag: Die bisherige Praxis bei Einkäufen wird nicht geändert; Art. 15 Abs. 1 Bst. c und Art. 79b Abs. 1 bis werden gestrichen. Art. 16 (Altersgutschriften) Wir anerkennen die Überlegung, dass durch den Wegfall des letzten Beitragssprungs im Alter 55 die Chancen der älteren Erwerbstätigen auf dem Arbeitsmarkt tendenziell verbessert werden. Doch wir bezweifeln, dass eine Reduktion der Altersgutschriften ab Alter 55 (von 18% auf 17.5%) aus dieser Motivation den offensichtlichen Nachteil des tieferen Sparprozesses für diese Altersgruppe bei gleichzeitiger Senkung des Umwandlungssatzes kompensiert. Wir hätten eine Erhöhung der Altersgutschriften ab Alter 55 mit Blick auf die Übergangsgeneration begrüsst, verzichten jedoch darauf, eine Änderung der vorgesehenen Altersgutschriften zu beantragen. 6
7 Art. 17 (Pensionierten-Kinderrente) Immer mehr umhüllende Vorsorgeeinrichtungen schaffen die Pensionierten-Kinderrenten ab, was seit dem Bundesgerichtsurteil vom (BGE 136 V 313) zulässig ist. Sie müssen aber nachweisen, dass ihre umhüllenden Altersrenten mindestens so hoch sind wie die Summe aus BVG-Altersrente und -Kinderrenten. Wir beantragen, dass die Pensionierten-Kinderrenten auch im BVG gestrichen werden, wie dies im Bericht des Bundesrates über die Zukunft der 2. Säule vom Dezember 2011 thematisiert worden war. Neben den sehr grosszügigen Alterskinderrenten der AHV führen die Pensionierten-Kinderrenten der beruflichen Vorsorge nicht selten zu Überentschädigungen. So erreicht etwa ein Altersrentner mit einem letzten AHV-Lohn von CHF und zwei anspruchsberechtigten Kindern eine Ersatzquote aus der AHV und dem BVG von 94% und hat damit netto mehr Einkommen zur Verfügung als vor der Pensionierung. Kinder stellen im Pensionierungsalter in aller Regel kein finanzielles Risiko dar (das Risiko Alter ist planbar), weshalb ältere Eltern u.e. nicht länger bevorzugt werden sollten. Die Abschaffung ist eine Vereinfachung und reduziert insbesondere den administrativen Aufwand der Vorsorgeeinrichtungen. Antrag: Art. 17 (Kinderrente) wird gestrichen. Eventualiter, mindestens der Anspruchsbeginn wird mit der AHV harmonisiert, so dass neu erst ab Erreichen des Referenzalters Anspruch auf Pensionierten-Kinderrenten besteht*, nicht jedoch während einem Rentenvorbezug. * dies war bereits in der Botschaft zur 10. AHV-Revision vorgesehen (vgl. Bundesblatt vom 17. April 1990, S. 175) Art. 56 Abs. 1 Bst. i (Aufgaben des Sicherheitsfonds) Gemäss Vorlage soll allen bei Inkrafttreten der Reform mindestens 40-jährigen Versicherten (sog. Übergangsgeneration) das bisherige BVG-Rentenniveau garantiert werden, indem der Sicherheitsfonds bei ihrer Pensionierung (ab dem Referenzalter) soweit nötig Zuschüsse ausrichtet. Zur Finanzierung dieser Zuschüsse soll bei allen registrierten Vorsorgeeinrichtungen ein Beitrag in Prozenten ihrer BVG-koordinierten Löhne erhoben werden. Ein zentralisierter Ausgleich über den Sicherheitsfonds ist u.e. im Bereich der beruflichen Vorsorge, die als betriebliche Vorsorge konzipiert ist, systemfremd und unangebracht. Umhüllende Vorsorgeeinrichtungen viele von ihnen haben vorausschauend gehandelt und ihre Umwandlungssätze bereits gesenkt und dies teilweise auch kompensiert würden gezwungen, die Umwandlungssatzsenkung bei Vorsorgeeinrichtungen mit BVGnahen Plänen mitzufinanzieren, ohne selber Zuschüsse zu erhalten. Sie müssten sich überlegen, ihre Vorsorge in eine obligatorische und eine überobligatorische Einrichtung aufzusplitten, was nicht Ziel der Sache sein kann. Eine systematische Umverteilung in diesem Ausmass wäre neu im BVG. Wir nehmen diese Stellungnahme zum Anlass auch den bereits bestehenden Umverteilungsmechanismus über den Sicherheitsfonds (Zuschüsse bei ungünstiger Altersstruktur) in Frage zu stellen (vgl. unseren Antrag zu Art. 58). Die vorgesehene 25-jährige Übergangsbestimmung ist viel zu lang. Das BVG selbst ist kaum 30 Jahre in Kraft. Eine 25-jährige Übergangsbestimmung erscheint uns unverhältnismässig. Die Pflicht zur Führung einer zweiten Schattenrechnung (BVG bisher) brächte massiven administrativen Mehraufwand für die Vorsorgeeinrichtungen mit sich. Wir sind überzeugt, dass es einfachere, transparente und günstigere Lösungen gibt (siehe nächste Seite). Bei der letzten Umwandlungssatzsenkung von 7.2% auf 6.8% wurde der Übergangsgeneration nicht garantiert, dass ihre Leistungen mindestens gleich hoch ausfallen werden wie gemäss den vorherigen Berechnungsgrundlagen. Allerdings wurde der Umwandlungssatz über 10 Jahre in kleinen Schritten gesenkt, um die Renteneinbusse für Personen kurz vor dem Rentenalter abzufedern. 7
8 Zur Schaffung politischer Akzeptanz ist eine Regelung für die Übergangsgeneration aktuell vermutlich unumgänglich. Wir erachten eine Dauer von 10 Jahren als obere Grenze für eine Übergangsbestimmung. D.h. Versicherten ab Alter 55 (bei Inkrafttreten der Reform) würden in etwa die bisherigen Leistungen gewährt. Wir schlagen folgende Massnahmen vor: 1. Die Senkung des Umwandlungssatzes von 6.8% auf 6.0% wird über 10 Jahre verteilt, statt wie vorgesehen über 4 Jahre (vgl. unseren Antrag zur Übergangsbestimmung b); und 2. Versicherte ab Alter 55 bei Inkrafttreten der Reform erhalten Zusatz-Altersgutschriften. Die jährlichen Zusatz-Altersgutschriften könnten für Männer beispielsweise 5% und für Frauen 6% ihres neuen koordinierten Lohnes (Koordinationsabzug 6/8 der maximalen AHV-Altersrente gemäss unserem Antrag zu Art. 8) betragen. Mit diesen beiden Massnahmen würde das bisherige BVG-Rentenniveau im Alter 65 1 beim oberen Grenzlohn (aktuell CHF ) beinahe erreicht (vgl. Graphik 3). Für AHV-Löhne unterhalb von rund CHF würden die bisherigen BVG-Altersrenten sogar übertroffen, weil für diese Einkommensklassen die Erhöhung des koordinierten Lohnes um 1/8 der AHV-Altersrente stärker ins Gewicht fällt (vgl. auch Graphik 2 vorne, Anstieg des planmässigen Leistungsziels für tiefe und mittlere Einkommen). Graphik 3: Umwandlungssatz-Senkung und Zusatz-Altersgutschriften (Männer 5%, Frauen 6%) über 10 Jahre Wirkung auf die BVG-Altersrenten der Übergangsgeneration ab Alter 55 Die Zusatz-Altersgutschriften müssen dem BVG-Altersguthaben gutgeschrieben werden. Im Unterschied zur vorgesehenen Lösung über den Sicherheitsfonds, profitieren so auch Versicherte, die vor dem Referenzalter in Pension gehen und solche, die ihre Altersleistung in Kapitalform beziehen. Auch Personen, die sich für einen Kapitalbezug entscheiden, haben mit dem Vorsorgekapital für eine durchschnittlich steigende Lebenserwartung vorzusorgen und sie sind vom Tiefzinsumfeld genauso betroffen wie die Vorsorgeeinrichtungen selbst. Die Finanzierung der Zusatz-Altersgutschriften bleibt Sache jeder einzelnen Vorsorgeeinrichtung (dezentrales Modell). In den meisten Fällen wird das reglementarische Altersguthaben höher sein als das BVG- Altersguthaben gemäss Schattenrechnung, so dass letzteres faktisch ohne Kosten erhöht werden kann. In anderen Fällen können aufgrund der Senkung des BVG-Umwandlungssatzes technische Rückstellungen mindestens zum Teil aufgelöst werden, so dass Mittel frei werden. Wenn diese nicht genügen zur Finanzierung der Zusatz- Altersgutschriften, muss die Vorsorgeeinrichtung zusätzliche Beiträge erheben. Die beiden Massnahmen sind sehr einfach umsetzbar (ohne zweite Schattenrechnung und ohne Administration über den Sicherheitsfonds) und führen zu keinerlei Umverteilung zwischen den einzelnen Vorsorgeeinrichtungen. 1 Berechnungs-Annahmen: 40 Beitragsjahre, Goldene Regel (Verzinsung = Nominallohnwachstum), Umwandlungssatz im Alter 65 bisher 6.8% für Männer und 7.0% für Frauen. 8
9 Die Umverteilung innerhalb der Vorsorgeeinrichtungen mit BVG-nahen Vorsorgeplänen von den jüngeren Versicherten zu den Neupensionierten nimmt so immerhin nach 10 Jahren massiv ab. Wir sind uns bewusst, dass für Versicherte unter 55 Jahren bei Inkrafttreten der Reform (die also nicht in den Genuss dieser Massnahmen kommen) tiefere Ersatzquoten als gemäss bisherigem BVG resultieren können. Im Extremfall (Versicherter mit Alter 54 bei Inkrafttreten und oberem Grenzlohn von aktuell CHF ) dürfte die Ersatzquote um ca. 2.5% abnehmen. Diese Einbusse erachten wir jedoch als vertretbar. Das verfassungsmässige Leistungsziel von rund 60% des letzten Einkommens beruht nämlich auf der Goldenen Regel (Verzinsung = Nominallohnwachstum); effektiv wurden die BVG-Altersguthaben in der Vergangenheit jedoch meist höher verzinst (Ø : 3.4%) als die Nominallöhne in der Schweiz gewachsen sind (Ø : 2.2%), so dass das Leistungsziel bei Fortführung des bisherigen BVG voraussichtlich übertroffen worden wäre. Sollte sich im weiteren politischen Prozess der Reform Altersvorsorge 2020 abzeichnen, dass Ausgleichsmassnahmen bereits ab Alter 45 oder 50 für den Erfolg der Vorlage unumgänglich sind, könnten die Zusatz- Altersgutschriften auf weitere Jahrgänge ausgedehnt werden. Die Dauer sollte u.e. jedoch auf 10 Jahre beschränkt bleiben und die Höhe könnte für alle oder mindestens für die zusätzlichen Jahrgänge reduziert werden. Antrag: Art. 56 Abs. 1 Bst. i wird gestrichen. Vgl. stattdessen unsere Anträge zu den Übergangsbestimmungen b und c Art. 58 Abs. 1 und 2 (Zuschüsse bei ungünstiger Altersstruktur) Gemäss Vorlage soll aufgrund der neuen BVG-Altersgutschriftensätze auch die Anspruchsgrenze für Zuschüsse bei ungünstiger Altersstruktur entsprechend angepasst werden. Anstatt einer Anpassung beantragen wir die Streichung dieses Artikels. Dieser Umverteilungsmechanismus verursacht viel Administrativaufwand und verfehlt in der Praxis oftmals das Ziel, indem zahlreichen kleinsten Vorsorgewerken bestehend aus einem oder wenigen älteren Versicherten (Selbständige oder de facto- Selbständige mit eigener AG oder GmbH) mit einem oder wenigen jungen Arbeitnehmenden (oft unter 25) Zuschüsse zuteil kommen. Uns sind auch Vorsorgeeinrichtungen bekannt, die aus anderen Gründen in den Genuss von Zuschüssen kommen; diese sind zwar willkommen, aber ob sie tatsächlich älteren Arbeitnehmenden die Chancen auf einen Arbeitsplatz erhöhen, bezweifeln wir sehr. Antrag: Art. 58 wird gestrichen; ebenso Art. 56 Abs. 1 Bst. a sowie die entsprechenden Bestimmungen / Verweise in weiteren Gesetzen und Verordnungen (insb. SFV) Art. 65 Abs. 2 bis (Risikobeiträge nach kollektiven Grundsätzen) Gemäss Vorlage sollen die Vorsorgeeinrichtungen bei der Festlegung der Höhe der Risikobeiträge (Tod und Invalidität) kollektive Grundsätze beachten. Diese Bestimmung greift zu sehr in die grundsätzliche Finanzierungsautonomie der Vorsorgeeinrichtungen ein. Antrag: Der neu vorgesehene Art. 65 Abs. 2 bis wird gestrichen. 9
10 Art. 97 Abs. 1 bis erster Satz (Erstellung versicherungstechnischer Grundlagen durch das BFS) Im erläuternden Bericht zur Vorlage wird bemängelt, dass auf die von privaten Dienstleistungsunternehmen herausgegebenen versicherungstechnischen Grundlagen nur nach Bezahlung einer erheblichen Lizenzgebühr zugegriffen werden kann, weshalb das Bundesamt für Statistik (BFS) die Kompetenz zur Erstellung eigener versicherungstechnischer Grundlagen sowie zur Erhebung entsprechender Daten bei den Vorsorgeeinrichtungen erhalten soll. Die bestehenden versicherungstechnischen Grundlagen BVG und VZ sind u.e. qualitativ hochwertig und geeignet, die Entwicklung der Lebenserwartung als Grundlage für die Gesetzgebung abzuschätzen. Solange die privaten Herausgeber bereit sind ihre Arbeit weiterzuführen, könnte sich das BFS an ihren Kosten beteiligen und im Gegenzug würden einige zentrale Angaben (insbesondere die Lebenserwartung) öffentlich zugänglich gemacht. Dies dürfte wesentlich günstiger kommen, als wenn das BFS eigene Mitarbeitende einstellt und vor allem würden die Vorsorgeeinrichtungen nicht zusätzlich mit Erhebungsaufwand belastet. Antrag: Das BFS erhält keine neue Kompetenz; Art. 97 Abs. 1 bis erster Satz bleibt unverändert. Übergangsbestimmung b (Mindestumwandlungssatz) Gemäss Vorlage soll der Mindestumwandlungssatz innert 4 Jahren ab Inkrafttreten der Reform von aktuell 6.8% im Alter 64/65 auf 6.0% im neuen Referenzalter 65 gesenkt werden. Wir sehen den Bedarf, den Mindestumwandlungssatz grundsätzlich möglichst rasch und je nach Annahmen über die zukünftigen Anlagerenditen und die Entwicklung der Lebenserwartung sogar unter 6.0% zu senken, um weitere Pensionierungsverluste und damit Umverteilungen zu Gunsten der Neupensionierten zu verhindern. Je rascher und weiter der Mindestumwandlungssatz gesenkt wird, desto teurer werden jedoch die Kompensationsmassnahmen zur Erhaltung des Leistungsziels, insbesondere für die Übergangsgeneration. Wir nehmen an, dass für die politische Akzeptanz der Reform Altersvorsorge 2020 das Leistungsziel nicht nur längerfristig (via den höheren koordinierten Lohn und die höheren Altersgutschriften-Sätze) erhalten werden muss, sondern auch kurzfristig mit speziellen Massnahmen für die Übergangsgeneration. Deshalb erachten wir einen Umwandlungssatz von 6.0% als sinnvollen Kompromiss und schlagen eine Senkung innert 10 Jahren, verbunden mit Zusatz-Altersgutschriften für Versicherte ab Alter 55 (z.b. 5% für Männer und 6% für Frauen), vor. Wird der Mindestumwandlungssatz rascher gesenkt, müssen die Zusatz-Altersgutschriften deutlich höher angesetzt werden, was einzelne Vorsorgeeinrichtungen (je nach Altersstruktur und Umhüllungsgrad) finanziell stark belasten könnte. Für die Männer ergeben sich Senkungsschritte von 0.08%-Punkten pro Jahr. Das Referenzalter der Frauen soll gemäss unserem Antrag zu Art. 13 Abs. 1 direkt mit Inkrafttreten der Reform auf 65 Jahre angehoben werden. Heute gilt für Frauen inoffiziell 2 ein Mindestumwandlungssatz von 7.0% im Alter 65. Für die Frauen ergeben sich folglich Senkungsschritte von 0.1%-Punkten pro Jahr (vgl. folgende Tabelle). Jahre nach Inkrafttreten der Reform Männer (65) 6.80% 6.72% 6.64% 6.56% 6.48% 6.40% 6.32% 6.24% 6.16% 6.08% 6.00% Frauen (65) 7.00% 6.90% 6.80% 6.70% 6.60% 6.50% 6.40% 6.30% 6.20% 6.10% 6.00% Antrag: Der Mindestumwandlungssatz wird innert 10 statt 4 Jahren auf 6.0% gesenkt. 2 In Anlehnung an die Empfehlung des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV) zur Anpassung des Mindestumwandlungssatzes bei aufgeschobener Pensionierung (vgl. BSV-Mitteilung Nr. 7 vom , Rz 37) 10
11 Übergangsbestimmung c (Übergangsgeneration und Leistungsgarantie) Antrag: Die Übergangsbestimmung c wird umformuliert gemäss unserem Vorschlag unter Art. 56 Abs. 1 Bst. i. Skizze: Versicherte, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Gesetzesänderung das 55. Altersjahr vollendet haben, haben Anspruch auf jährliche Zusatz-Altersgutschriften in der Höhe von 5% (Männer) bzw. 6% (Frauen) ihres koordinierten Lohnes. Der Anspruch erlischt spätestens bei Erreichen des Referenzalters. Jede Vorsorgeeinrichtung regelt die Finanzierung eigenständig. Übergangsbestimmung d (Anpassung reglementarischer Bestimmungen an das gesetzliche Mindestalter) Kann gemäss unserem Antrag zu Art. 13 Abs. 2 (Mindestalter bleibt bei 58 Jahren) gestrichen werden. Weitere geplante Änderungen in der beruflichen Vorsorge Festlegung des Mindestzinssatzes ex post Gemäss Vorlage beabsichtigt der Bundesrat den BVG-Mindestzinssatz nicht mehr im Voraus (ex ante), sondern erst kurz vor Jahresende in Kenntnis der tatsächlichen Marktentwicklung für das laufende Jahr (ex post) festzulegen. Für unterjährige Mutationen (Austritte, WEF, Scheidung, Pensionierung etc.) soll noch der Mindestzinssatz des Vorjahres zur Anwendung kommen. Immerhin werden komplizierte nachträgliche Zinsanpassungen umgangen, doch führt der Vorschlag dazu, dass Versicherte mit unterjährigen Mutationen anders behandelt werden als solche ohne. Das BVG als Rahmengesetz sollte für alle gleich gelten und die Spielregeln sollten Anfang Jahr bekannt sein. Der heute fehlende direkte Zusammenhang zwischen dem Mindestzinssatz und der aktuellen Marktentwicklung gleicht sich über die Jahre aus; die Versicherten hätten keinen systematischen Mehrwert von der ex-post-verzinsung. Wenn umhüllende Vorsorgeeinrichtungen einen Mutationszinssatz festlegen und die definitive Verzinsung erst Ende Jahr bestimmen möchten, sollen sie dies weiterhin tun können, doch wird die BVG-Schattenrechnung ihrer Versicherten dadurch nicht tangiert. Antrag: Der BVG-Mindestzinssatz wird weiterhin ex ante festgelegt. Weitere Verordnungsänderungen in Bezug auf die Transparenz, die Anlagesicherheit und die Loyalität In diesen Bereichen wurden erst kürzlich umfassende Massnahmen ergriffen. Wir sehen diesbezüglich generell keinen Bedarf für zusätzliche Regelungen und Vorschriften. Insbesondere die vorgesehenen zusätzlichen Vorschriften zu Hedge Funds und Private Equity Anlagen (Limitierung auf kostentransparente Anlagen im Sinne der OAK-Weisung sowie Limitierung der Kosten auf eine bestimmte Prozentzahl der transparenten Gesamtkosten der Vorsorgeeinrichtung) erscheinen uns unnötig. Die erstmals für die Rechnungslegung des Jahres 2013 vorgeschriebene Offenlegung der TER-Kosten und die Auflistung der intransparenten Anlagevehikel führen gemäss unseren jüngsten Erfahrungen bereits dazu, dass die obersten Organe diese Formen der Anlage sehr kritisch hinterfragen. Wir gehen davon aus, dass ineffiziente und gleichzeitig teure Anlagen relativ rasch aus den Portefeuilles eliminiert werden. Ausserdem darf u.e. der Fokus nicht allein auf die Vermögensverwaltungskosten gelegt werden; wenn für ein nachgewiesen gutes Produkt ein höherer Preis bezahlt werden muss, soll dies nicht verboten sein. Ob es solche Produkte überhaupt gibt, wird sich zeigen. Antrag: Auf zusätzliche Verordnungsänderungen in Bezug auf die Transparenz, die Anlagesicherheit und die Loyalität wird verzichtet. 11
12 Ziffer 7: FZG Art. 5 Abs. 1 Bst. c (Barauszahlung infolge Geringfügigkeit) Gemäss Vorlage sollen Versicherte die Barauszahlung ihrer Austrittsleistung, die weniger als ihr Jahresbeitrag beträgt, nur noch verlangen können, wenn sie nicht innert drei Monaten nach Beendigung des letzten Vorsorgeverhältnisses wieder in eine Vorsorgeeinrichtung eintreten. Die Vorsorgeeinrichtungen wären damit während mindestens drei Monaten blockiert und müssten von den Versicherten allenfalls im Nachhinein Nachweise verlangen, dass sie tatsächlich nicht wieder in eine Vorsorgeeinrichtung eingetreten sind. Zum Abklärungsaufwand käme ausserdem ein neues Haftungsrisiko hinzu. Antrag: Die bisherige Formulierung und Praxis zur Barauszahlung wird beibehalten. Art. 8 Abs. 3 Bst. a (Informationspflicht im Freizügigkeitsfall bei Personen der Übergangsgeneration) Kann gemäss unserem Antrag zu Art. 56 Abs. 1 Bst. i BVG gestrichen werden. Die von uns skizzierten Zusatz- Altersgutschriften für die Übergangsgeneration bringen keine neuen Informationspflichten im Freizügigkeitsfall mit sich. 12
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