Alternierende Telearbeit (ATA) der Robert Bosch GmbH vom 02. Mai 2000

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1 Betriebsvereinbarung zwischen Geschäftsführung und Gesamtbetriebsrat der Robert Bosch GmbH vom 02. Mai Räumlicher Geltungsbereich: Persönlicher Geltungsbereich: Alle RB-Betriebe Arbeiter und Angestellte Zeitpunkt des Inkrafttretens: 01. Juni 2000 Präambel GF und GBR sind sich einig, dass eine hochentwickelte und immer kostengünstigere Kommunikationstechnik dem Unternehmen die Einführung neuer, zukunftsorientierter Arbeitsformen ermöglicht. Bei Übereinstimmung von Mitarbeiter- und Unternehmensinteresse erlaubt Telearbeit den Mitarbeitern, im Rahmen der betrieblichen Möglichkeiten eine teilweise Arbeit von zu Hause aus. Der Kontakt zum Betrieb und zum Vorgesetzten ist für Mitarbeiter in Telearbeit und das Unternehmen von großer Bedeutung. Um die Integration der Mitarbeiter in den Betrieb und die Kommunikation zwischen Mitarbeiter* und betrieblichen Stellen zu fördern, soll Telearbeit soweit als möglich in Form von alternierender Telearbeit (ATA) erfolgen. 1. Gegenstand Gegenstand dieser Vereinbarung ist die Einführung einer Arbeitsform, bei der Arbeitsleistung in einem flexiblen, mit dem Vorgesetzten abgestimmten Wechsel zwischen betrieblichem und häuslichem Arbeitsplatz, unter Beibehaltung des bisherigen Arbeitnehmerstatus in Verbindung mit elektronischen Kommunikationsmitteln erfolgt (ATA). Nicht unter den Begriff ATA fallen Zeiten in Ruf-/Heim- oder Störfallbereitschaft und Arbeit in den Bereichen "Service/Vertriebsaußendienst". Ist in Einzelfällen die Erbringung von Arbeitsleistung ausschließlich am häuslichen Arbeitsplatz aus besonderen Gründen sachgerecht (z.b. Schwerbehinderung), gelten die nachfolgenden Regelungen entsprechend. *Im folgenden werden unter dem Begriff Mitarbeiter sowohl männliche als auch weibliche Personen verstanden.

2 2. Geltungsbereich 2 Diese Betriebsvereinbarung zur ATA hat Gültigkeit: Örtlich: für alle Standorte der Robert Bosch GmbH Persönlich: für alle Mitarbeiter der Robert Bosch GmbH, ausgenommen leitende Angestellten im Sinne von 5 Abs. 3, 4 BetrVG und Auszubildende. Die bereits in ATA beschäftigten Mitarbeiter werden in diese BV einbezogen. 3. Status der Mitarbeiter Der Mitarbeiter behält Arbeitnehmerstatus. Gesetzliche, tarifrechtliche und betriebliche Regelungen bleiben für den Mitarbeiter bestehen. Ausgenommen sind nur solche Regelungen, die in der Betriebsvereinbarung ATA neu geregelt werden. Soweit die Arbeitsleistung im Betrieb erbracht wird, steht dem Mitarbeiter ein geeigneter Arbeitsplatz zur Verfügung. Ein geeigneter Arbeitsplatz kann z.b. auch ein Rollcontainerarbeitsplatz sein. 4. Teilnahme an ATA Die Teilnahme an ATA ist für Mitarbeiter und das Unternehmen freiwillig. Aus dem Wunsch, der Ablehnung oder der Teilnahme an ATA entsteht dem Mitarbeiter kein Nachteil. Es besteht kein Anspruch des Mitarbeiters auf Übernahme in ATA. Wenn der Vorgesetzte oder die PAA den Wunsch eines Mitarbeiters nach ATA ablehnt, ist die Ablehnung gegenüber dem Mitarbeiter zu begründen. Der örtliche Betriebsrat ist über angenommene und abgelehnte Angebote und Anträge zu informieren. Die örtlichen BER erhalten einmal jährlich eine Liste der MA in ATA einschließlich der Aufteilung der Arbeitszeit auf den betrieblichen und häuslichen Arbeitsplatz. Im Zusammenhang mit der Teilnahme von Mitarbeitern an ATA sind die Rechte des Betriebsrates (z.b. nach 95, 99 BetrVG) und der Schwerbehindertenvertretung (z.b. nach 25 Abs. 2 SchwbG) zu beachten. Aufgrund des weiter bestehenden Arbeitnehmerstatus des Mitarbeiters wird das Direktionsrecht des Unternehmens durch die Teilnahme an ATA nicht berührt.

3 3 Die Umsetzung der Teilnahme an ATA erfolgt durch Abschluss einer Zusatzvereinbarung zum bestehenden Arbeitsvertrag. Die Mitarbeiter erhalten darüber hinaus mindestens ein Musterschreiben an die Hausratversicherung sowie Verhaltensregeln zur Sicherstellung der Daten- und Informationssicherheit. 5. Voraussetzungen für ATA Voraussetzungen für die Teilnahme an ATA sind: Vorliegen einer geeigneten Arbeitsaufgabe. Nicht geeignet sind solche Aufgaben, die eine regelmäßige betriebliche Anwesenheit erfordern, die von betrieblich zu erbringenden Arbeiten nicht trennbar sind, die eine hohe Situationsbezogenheit aufweisen und bei denen der Datenschutz/die Datensicherheit nicht sichergestellt werden kann. Da bei ATA eine verstärkte Führung über Ziele erforderlich ist, sind Aufgaben, die nur eingeschränkt an Zielen oder Ergebnissen orientiert werden können, für ATA nicht geeignet. in der Regel mindestens ein Jahr Betriebszugehörigkeit. ein geeigneter Raum und sichere Aufbewahrungsmöglichkeiten für Unterlagen und Datenträger in der Wohnung des Mitarbeiters. die Möglichkeit zur Einrichtung eines ATA-Arbeitsplatzes entsprechend der Bildschirmarbeitsverordnung und der Boschinternen GBR-Vereinbarung über Bildschirmarbeitsplätze in ihrer jeweils gültigen Fassung. ein Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland. 6. Regelungen in Bezug auf den außerbetrieblichen Arbeitsplatz 6.1 Arbeitsstätte Der Arbeitsplatz im häuslichen Bereich muss in der Wohnung des Mitarbeiters in einem Raum sein, der für einen dauernden Aufenthalt zugelassen und vorgesehen, sowie für die Aufgabenerledigung geeignet ist. Der Mitarbeiter ist für die Einhaltung der ihm erteilten Anweisungen in Bezug auf Arbeitsschutz- und Arbeitsplatzvorschriften verantwortlich. Um die Einhaltung bestehender Arbeitsschutz- und Arbeitsplatzvorschriften sicherzustellen, erteilt der MA im ATA-Vertrag die Einwilligung zur Begehung der häuslichen Arbeitsstätte durch Vertreter des Unternehmens und gesetzlich vorgesehene externe Stellen (z.b. Aufsichtsbehörde Datenschutz). Bei Begehungen

4 4 kann der BER / die SBV teilnehmen. Begehungen in betriebsüblichem Umfang werden dem Mitarbeiter rechtzeitig angekündigt und mit ihm abgestimmt. Für den Besuch sind die betriebsüblichen Arbeitszeiten einzuhalten. Begehungen im Rahmen der gesetzlichen (z.b. strafrechtlichen) Vorschriften sind hiervon unberührt. 6.2 Geräte und Arbeitsmittel Die für den Arbeitseinsatz in der Wohnung erforderlichen Geräte und deren Installation müssen den gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen entsprechen. Diese Arbeitsgeräte und Kommunikationseinrichtungen werden firmenseitig gestellt und nach Wunsch des Mitarbeiters aufgebaut. Über Art und Umfang der Ausstattung entscheidet der Vorgesetzte anhand der konkreten Arbeitsaufgabe und des betriebsüblichen Standards. Der Vorgesetzte führt über die zur Verfügung gestellten Hardware- und Software-Produkte eine Inventarliste. Diese kann vom Betriebsrat beim Vorgesetzten eingesehen werden. Transport, Installation und Wartung der Arbeitsmittel erfolgt durch das Unternehmen oder einem von ihm Beauftragten. Dem Mitarbeiter entstehen dadurch keine Kosten. Wartungsarbeiten haben dem betrieblichen Standard zu entsprechen. Die vom Unternehmen gestellten Arbeitsgeräte (insbesondere PC/Laptop) dürfen nur für dienstliche Zwecke genutzt werden und sind pfleglich zu behandeln. Sonstige Büromaterialien und Verbrauchsstoffe werden im erforderlichen und betriebsüblichen Umfang zur Verfügung gestellt. Dem Mitarbeiter entstehen dadurch keine Kosten. Am Arbeitsplatz muss ein verschließbarer Schrank für Arbeitsunterlagen und Sicherungs-Datenträger vorhanden sein, der auf Wunsch von der Abteilung leihweise zur Verfügung gestellt wird. Die Mitnahme von Arbeitsunterlagen und -mitteln wird vom Vorgesetzten bei WSD gemäß ZD-/ZU-Zentralanweisung Tordurchlass geregelt. 6.3 Arbeitsplatz Der Arbeitsplatz hat den gesetzlichen und betrieblichen Vorschriften zu entsprechen. Die Gesamtbetriebsvereinbarung Arbeit an Bildschirmarbeitsplätzen wird eingehalten. Ist ein ergonomisch korrekter Arbeitsplatz unter Verwendung der vorhandenen Wohnungseinrichtung nicht zu realisieren, so werden dem Mitarbeiter auf Anfrage leihweise entsprechende Büromöbel (Stuhl / Tisch) zur Verfügung gestellt. Dem Mitarbeiter entstehen dadurch keine Kosten.

5 5 6.4 Beratung des Arbeitnehmers Bei ergonomischen oder organisatorischen Problemen sowie bei technischen Fragen (insbesondere IV betreffend), die sich aus ATA ergeben, erhält der Mitarbeiter auf Wunsch Beratung durch betriebliche Fachstellen. Ist diese in Einzelfällen nicht ausreichend, erfolgt eine Schulung in erforderlichem Umfang im Rahmen des betrieblichen Weiterbildungsangebots. 6.5 Schwerbehinderte Mitarbeiter Bei der Einrichtung von Arbeitsplätzen für schwerbehinderte Mitarbeiter wird der Mitarbeiter auf seinen Wunsch von WEG und LBS über die Notwendigkeit von Zusatzeinrichtungen beraten. Die SBV wird informiert, damit erforderlichenfalls auch durch die SBV eine Unterstützung durch außerbetriebliche Stellen für Schwerbehinderte geklärt werden kann. Dies gilt insbesondere für die ergonomische Einrichtung des Arbeitsplatzes gem. Punkt Arbeitszeit 7.1 Umfang Die für den Mitarbeiter gültige individuelle regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit (IRWAZ) gilt auch während ATA. Bei der Vereinbarung von Zielen ist darauf zu achten, dass eine Erledigung während der IRWAZ möglich ist. Der Mitarbeiter ist zur Einhaltung der gesetzlichen und tariflichen Arbeitszeiten verpflichtet. 7.2 Aufteilung Es wird empfohlen, 40% der Arbeitszeit pro Woche im Betrieb abzuleisten. Damit soll der Kontakt zum betrieblichen Umfeld erhalten bleiben. Den besonderen Umständen des Einzelfalls soll Rechnung getragen werden. Die Aufteilung der Arbeitszeit auf den häuslichen und betrieblichen Arbeitsplatz wird in der Zusatzvereinbarung zum Arbeitsvertrag festgelegt. Die Festlegung der einzelnen Tage am betrieblichen und am häuslichen Arbeitsplatz erfolgt durch Absprache zwischen dem Mitarbeiter und dem Vorgesetzten. Der Vorgesetzte kann die zusätzliche Anwesenheit des Mitarbeiters im Betrieb im Rahmen der Arbeitszeitregelung unter Berücksichtigung betrieblicher Notwendigkeiten und persönlicher Interessen des Mitarbeiters anordnen.

6 6 Technische Defekte sind, soweit sie nicht selbst behoben werden können, umgehend vom Mitarbeiter beim Vorgesetzten und den technischen Fachabteilungen (z.b. QI) zu melden. Soweit ein technischer Defekt bzw. Mangel die Arbeitsleistung am häuslichen Arbeitsplatz unmöglich macht, ist die Arbeit soweit als möglich umzuverteilen. 7.3 Lage Arbeitszeit Die Lage der Arbeitszeit, die der Mitarbeiter am häuslichen Arbeitsplatz erbringt, ist im Rahmen des Arbeitszeitgesetzes und der örtlichen Arbeitszeitregelungen frei von dem Mitarbeiter bestimmbar. Ggf. werden durch den Vorgesetzten unter Berücksichtigung der Mitarbeiterinteressen feste Ansprechzeiten während der betrieblich vereinbarten Arbeitszeiten festgelegt. Sollen in Abweichung hiervon Ansprechzeiten festgelegt werden, sind die Beteiligungsrechte des BER zu beachten. Soweit die Arbeitszeit im Betrieb abgeleistet wird, gelten für Lage und Verteilung die jeweiligen betrieblichen Bestimmungen. 7.4 Mehrarbeit Bezahlte Mehrarbeit liegt nur vor, wenn sie im voraus durch den örtlichen BER genehmigt und vom Vorgesetzten angeordnet wurde. Im übrigen gelten die gesetzlichen, tariflichen und betrieblichen Regelungen. 7.5 Ausgangs- und Endpunkt der Dienstreisen An Arbeitstagen am häuslichen Arbeitsplatz gilt als Ausgangsund Endpunkt von Dienstreisen die Wohnung, ansonsten gelten die betrieblichen Regelungen. 7.6 Urlaub, Krankheit oder sonstige Arbeitsfreistellungen Die bestehenden gesetzlichen, tariflichen und betrieblichen Regelungen gelten unverändert. Fehlzeiten (Urlaub, Krankheit, etc.) meldet der Mitarbeiter in ATA wie bisher den zuständigen Stellen. 7.7 Zeiterfassung Der Mitarbeiter erfaßt die geleisteten Arbeitszeiten am häuslichen Arbeitsplatz (Selbstaufschrieb) entsprechend den betrieblichen Regelungen zur Gleitzeiterfassung und zum Arbeitszeitnachweis und überträgt diese Daten monatlich per Handeintrag in die Stempelkarte bzw. in das Zeiterfassungssystem. Die durch den elektronischen Datenaustausch anfallenden Verbindungsdaten (z.b. Log-Datei und Telefondaten) werden nicht für eine Zeitkontrolle oder weitergehende Leistungs- und Verhaltenskontrollen genutzt.

7 7 Die Mitbestimmungsrechte des BER gem. 87 (1) BetrVG bleiben unberührt. 8. Daten-, Informations- und Arbeitsmittelschutz (Daten- und Informationsschutz) Die geltenden Regelungen zum Daten -und Informationsschutz sind zu beachten, besonders der 12 Datenschutz der Betriebsvereinbarung Rechnergestützte Systeme zur Informationsverarbeitung vom Sollten leistungs- und/oder verhaltensbeschreibende Daten unter Verstoß gegen diese Betriebsvereinbarung erhoben oder verarbeitet werden, so sind sie als Beweismittel zur Begründung personeller Maßnahmen unzulässig und hierauf gestützte personelle Einzelmaßnahmen unwirksam. Bei Telearbeit ist es im besonderen Maße notwendig, Betriebsund Geschäftsgeheimnisse vor Dritten zu sichern. Die für betriebliche Arbeitsplätze geltenden Sicherheitsstandards (z.b. RB-Verschlüsselungsverfahren, Internet-Zugang nur über RB) sind auch am häuslichen Arbeitsplatz anzuwenden, d.h. das gleiche Sicherheitsniveau muss erreicht werden. Das Unternehmen schafft die angemessenen Voraussetzungen zur Datensicherheit. Mitarbeiter in ATA haben die allgemeinen Anforderungen und betrieblichen Grundsätze über die Belange des Datenschutzes und der Informationssicherheit auch bei Tätigkeiten außerhalb des Betriebes zu beachten. Vertrauliche Informationen sind so zu sichern, dass Familienangehörige oder sonstige Dritte keinen Zugriff hierzu erhalten. Pass- und Codewörter sowie Prozeduren der Benutzung von Netzen, elektronischen Mail-Systemen und Rechnern dürfen nicht an Dritte weitergegeben oder leicht zugänglich aufbewahrt werden. Entsprechendes gilt für die Übertragung von Daten. Die Anfertigung von Aufzeichnungen und Vervielfältigungen von Informationen aus dem geschäftlichen Bereich sowie deren Auswertung zum privaten Gebrauch ist nicht gestattet. Aufzeichnungen jeder Art, insbesondere Berechnungen, Skizzen, Zeichnungen, Schriftstücke und Drucksachen, Ton- und Datenträger - auch wenn sie ohne Wert erscheinen mögen oder vom Mitarbeiter angefertigt sind - bleiben Eigentum der Robert Bosch GmbH. Die genannten Aufzeichnungen müssen in einem verschlossenen Schrank aufbewahrt werden und dürfen, soweit sie nicht mehr benötigt werden, nur in der Firma vernichtet werden. Die von der Robert Bosch GmbH zur Verfügung gestellten Arbeitsmittel (z.b. PC) und -materialien dürfen ausschließlich von dem in ATA beschäftigten Mitarbeiter und nur zu dienstlichen Zwecken benutzt werden. Änderungen jeglicher Art an den zur Verfü-

8 8 gung gestellten Arbeitsmitteln, wie z.b. Soft- und Hardware, sind ohne vorherige Zustimmung durch den Vorgesetzten untersagt. Der Schutz vor Viren ist regelmäßig zu überprüfen und sicherzustellen. Die Mitarbeiter werden durch das Unternehmen in erforderlichem Umfang über Datenschutz, Informationssicherheit u.ä. informiert, um den hier festgelegten Anforderungen entsprechen zu können. 9. Kontakt zum Betrieb Der Mitarbeiter wird auch über technische Medien in die betriebliche Kommunikation eingebunden. Der Zugang zu den für die Erledigung der Arbeitsaufgabe erforderlichen Umläufen, Aushängen, Abteilungsablagen und sonstigen betrieblichen Informationen ist sicherzustellen. Das Recht des Mitarbeiters, an Abteilungs- und Betriebsversammlungen gem. 43 BetrVG sowie an Schwerbehindertenversammlung gem. 25 Abs. 6 SchwbG teilzunehmen, bleibt bestehen. 10. Telefonkostenerstattung (Aufwandserstattungen) Der Mitarbeiter benötigt i.d.r. einen Zweitanschluss. Das Unternehmen übernimmt die einmaligen und laufenden Gebühren dieses Anschlusses. Der Anschluss darf ausschließlich dienstlich genutzt werden. Der Mitarbeiter hat entsprechend der jeweils gültigen steuerrechtlichen Vorschriften darüber Nachweis zu führen, dass darüber nur Dienstgespräche geführt wurden. Die Verbindung zum firmeneigenen Netzwerk kann ggf. über das Callback-Verfahren erfolgen. 11. Mitarbeiterentwicklung Wegen der Teilnahme an ATA wird der Mitarbeiter beim beruflichen Fortkommen nicht benachteiligt. Dies bezieht sich auch auf die Teilnahme an Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen. 12. Versicherung und Haftung Der Arbeitgeber deckt die aus der ATA erwachsenden Risiken so ab, wie es für betriebliche Tätigkeiten am Standort im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen üblich ist. Die Haftung des Mitarbeiters sowie der in seinem Haushalt lebenden Personen für Beschädigung und Abhandenkommen der in der Wohnung eingesetzten Geräte sowie Hard- und Softwareeinrichtungen ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.

9 9 Das Unternehmen übernimmt berechtigte Schadensersatzansprüche, soweit ein ursächlicher Zusammenhang mit dem ATA-Arbeitsplatz in der Wohnung besteht. Dies gilt nicht, wenn der/die Mitarbeiter bzw. die in seinem Haushalt lebenden Personen den Schaden vorsätzlich oder aus grober Fahrlässigkeit verursacht haben. Um Unterversicherung zu vermeiden, setzt der Mitarbeiter seine Hausratversicherung - soweit vorhanden - über die Einrichtung des ATA-Arbeitsplatzes und die vom Unternehmen zur Verfügung gestellten Arbeitsmittel, die aus der Hausratversicherung herauszunehmen sind in Kenntnis. Ein Musterschreiben kann über die örtliche PAA bezogen werden. 13. Beendigung der ATA Die ATA wird durch zeitlichen Ablauf (bei Befristung) oder durch Kündigungserklärung des Unternehmens bzw. des Mitarbeiters beendet. Die Kündigungsfrist beträgt 3 Monate zum Monatsende. Bei einer Wohnungskündigung durch den Vermieter ist der Mitarbeiter berechtigt, den ATA-Zusatzvertrag mit einer Frist von nur einem Monat zu kündigen. Die Kündigung bedarf der Schriftform. Im Falle eines Umzugs informiert der ATA-Mitarbeiter rechtzeitig den Vorgesetzten. Es wird überprüft, ob die Teilnahme an ATA auch in der neuen Wohnung möglich ist. Ist dies nicht der Fall, wird ATA zum Zeitpunkt des Umzugs beendet. Bei Beendigung der ATA sind 99 BetrVG und 25 Abs. 2 SchwbG zu beachten. Stellt die Beendigung der ATA eine Änderungskündigung dar, ist 102 BetrVG zu beachten. Bei groben Verstößen gegen gesetzliche, tarifliche und betriebliche Regelungen sowie diese Betriebsvereinbarung kann der Betriebsrat die Beendigung der ATA beantragen. 14. Rückgabe Arbeitsmittel/Arbeitsunterlagen Bei Beendigung der ATA sind die von der Robert Bosch GmbH überlassenen Arbeitsmittel und Arbeitsunterlagen unverzüglich an den betrieblichen Arbeitsplatz zurückzubringen. Bei Bedarf wird die Rückführung der Arbeitsmittel vom Arbeitgeber veranlasst; damit verbundene Kosten trägt der Arbeitgeber. Der Vorgesetzte bestätigt dem Mitarbeiter die Rückgabe. 15. Schlussbestimmungen Falls zu einzelnen Regelungen dieser Betriebsvereinbarung keine Einigung zustande kommt, ist mit dem Mitarbeiter, dem Vorgesetzten, ggf. dem nächsthöheren Vorgesetzten und dem Betriebsrat und ggf. der Schwerbehindertenvertretung eine gemeinsame Lösung anzustreben.

10 Geltungsdauer Diese Vereinbarung gilt vom an versuchsweise für 24 Monate. Sollte keine der Parteien bis spätestens 3 Monate vor Ablauf der Regelung die Beendigung schriftlich verlangen, verlängert sich die Laufzeit auf unbestimmte Zeit. In diesem Fall kann die Betriebsvereinbarung danach mit einer Frist von 3 Monaten gekündigt werden. Sie entfaltet keine Nachwirkung. Stuttgart, den Gesamtbetriebsrat der ROBERT BOSCH GMBH ROBERT BOSCH GMBH gez. Bauer gez. Sautter gez. Todenhöfer gez. ppa Evers

11 Protokollnotiz zur BV alternierende Telearbeit vom 02. Mai Protokollnotiz zur Betriebsvereinbarung vom über alternierende Telearbeit (ATA) zwischen Geschäftsführung und Gesamtbetriebsrat der Robert Bosch GmbH 1. Die örtlichen BER erhalten nach Inkrafttreten der Betriebsvereinbarung über ATA eine aktuelle Liste der zu diesem Zeitpunkt in ATA tätigen Mitarbeiter. 2. Die Unterlagen, die den Mitarbeitern nach Ziffer 4, letzter Absatz der Betriebsvereinbarung über ATA ausgehändigt werden, werden mit dem GBR so rechtzeitig beraten, dass seine Anmerkungen berücksichtigt werden können. Der sachliche Inhalt der Unterlagen darf den Regelungen der Betriebsvereinbarung über ATA nicht widersprechen. Stuttgart, den Gesamtbetriebsrat der ROBERT BOSCH GMBH ROBERT BOSCH GMBH gez. Bauer gez. Sautter gez. Todenhöfer gez. ppa Evers

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