Ausgewählte Kapitel aus Rechnungslegung und Prüfung
|
|
- Nele Graf
- vor 8 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 WP/StB Professor Dr. Klaus-Peter Naumann Ausgewählte Kapitel aus Rechnungslegung und Prüfung Teil III Rechnungslegung in der Insolvenz (WiSe 2012/2013) Agenda 1. Überblick: Ablauf eines Insolvenzverfahrens 2. Rechnungslegungspflichten vor und nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens 3. Fortführungsannahme nach 252 Abs. 1 Nr. 2 HGB 4. Bilanzierung unter Abkehr von der Fortführungsannahme 2
2 Ablauf eines Insolvenzverfahrens (1) Primäres Ziel: Befriedigung der Gläubiger Vorläufiges Insolvenzverfahren Eröffnetes Insolvenzverfahren Antrag Eröffnung / Abweisung Berichtstermin / Prüfungstermin Einstellung des Verfahrens Sanierung Übertragende Sanierung Liquidation Verteilung des Verwertungserlöses 3 Ablauf eines Insolvenzverfahrens (2) Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens Antrag wird beim zuständigen Amtsgericht gestellt. Unternehmen (Schuldner) bzw. Gläubiger stellt Antrag wegen - Zahlungsunfähigkeit: Schuldner kann fällige Zahlungsverpflichtungen nicht mehr bedienen; Antragspflicht - Überschuldung: Schulden > Vermögen; Antragspflicht - drohender Zahlungsunfähigkeit: Zahlungsmittel reichen voraussichtlich nicht aus, künftig fällige Verbindlichkeiten zu bedienen; Antragswahlrecht Ggf. Antrag des Schuldners auf Eigenverwaltung IDW PS 800 IDW FAR 1/1996 IDW PS 800 4
3 Ablauf eines Insolvenzverfahrens (3) Insolvenzgericht Vorläufiges Insolvenzverfahren prüft Eröffnungsvoraussetzungen und ggf. weitere Anträge stellt ggf. mittels Gutachter / Sachverständigen fest, ob ausreichend Insolvenzmasse zur Begleichung der Verfahrenskosten vorhanden ist beschließt und veröffentlicht i.d.r. Sicherungsmaßnahmen, insb. die Einsetzung eines vorläufigen Insolvenzverwalters untersagt ggf. Einzelzwangsvollstreckungen in das Vermögen des Schuldners Grundsätzlich: Geschäftsfortführung bis zum Eröffnungsbeschluss 5 Ablauf eines Insolvenzverfahrens (4) Eröffnung / Abweisung Nicht mehr die Sicherung des Masse steht im Vordergrund, sondern die Verwertung. Gericht bestimmt Insolvenzverwalter Insolvenzverwalter alleine zur Geschäftsführung befugt; Aufsicht durch das Insolvenzgericht Aufforderung der Gläubiger, ihre Forderungen beim Insolvenzverwalter anzumelden Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Schuldners nicht mehr möglich Bekanntgabe der Termine für die Gläubigerversammlung und den Prüfungstermin Falls Insolvenzmasse die Verfahrenskosten nicht deckt Abweisung des Insolvenzverfahrens mangels Masse 6
4 Ablauf eines Insolvenzverfahrens (5) Berichtstermin: Bericht des Insolvenzverwalters über wirtschaftliche Lage des Schuldners und mögliche Sanierungschancen an die Gläubiger (Gläubigerversammlung) Entscheidung der Gläubigerversammlung über Fortgang des Insolvenzverfahrens Prüfungstermin: Berichtstermin / Prüfungstermin Die angemeldeten Forderungen werden nach Betrag und Rang geprüft Wenn weder Verwalter noch Gläubiger widersprechen, wird Forderung in die Tabelle mit Rang und Betrag eingetragen 7 Ablauf eines Insolvenzverfahrens (6) Verwertung Sanierung Insolvenzplanverfahren lässt weitergehende Autonomie der Beteiligten zu. Übertragende Sanierung Übertragung / Verkauf des Unternehmens, eines Betriebs oder Betriebsteils auf/an Dritte/n Berücksichtigung der Rechte der gesicherten Gläubiger Liquidation Verwertung des Vermögens des schuldnerischen Unternehmens Berücksichtigung der Rechte der gesicherten Gläubiger 8
5 Ablauf eines Insolvenzverfahrens (7) Verteilung des Verwertungserlöses Vorab zu befriedigende Verbindlichkeiten: - Kosten des Insolvenzverfahrens (u.a. Vergütungen des vorläufigen und des endgültigen Verwalters sowie die Gerichtskosten) - Berücksichtigung der absonderungsberechtigten Gläubiger - Entnahme der sonstigen Masseverbindlichkeiten, die z.b. durch Handlungen des Insolvenzverwalters entstanden sind Aus der verbleibenden Masse: - Gleichmäßige Befriedigung der einfachen Insolvenzgläubiger mittels Quote 9 Agenda 1. Überblick: Ablauf eines Insolvenzverfahrens 2. Rechnungslegungspflichten vor und nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens 3. Fortführungsannahme nach 252 Abs. 1 Nr. 2 HGB 4. Bilanzierung unter Abkehr von der Fortführungsannahme 10
6 Rechnungslegungspflichten (1) IDW RH HFA 1.012» Handelsrechtliche Rechnungslegungspflicht und Prüfungspflicht gelten in der Insolvenz fort ( 155 I 1 InsO)» Rechnungslegungspflichtig ist Insolvenzverwalter» Mit Insolvenzeröffnung beginnt neues Geschäftsjahr (12 Monate)» Feststellungskompetenz hat Insolvenzverwalter» Adressaten der Rechnungslegung in der Insolvenz: insb. - potenzielle Erwerber - (potenzielle) Kreditgeber - (potenzielle) Lieferanten / Arbeitnehmer - Fiskus 11 Rechnungslegungspflichten (2) Ende des GJ Insolvenzantrag Insolvenzeröffnung Ende des GJ in der Insolvenz Beendigung des Insolvenzverfahrens» Jahresabschluss » Schlussbilanz der werbenden Gesellschaft zum » handelsrechtlicher Jahresabschluss zum » Schlussbilanz der insolventen Gesellschaft 2» Eröffnungsbilanz und Erläuterungsbericht zum
7 Rechnungslegungspflichten (3) 1 Schlussbilanz der werbenden Gesellschaft» Begriff irreführend gemeint ist kompletter Jahresabschluss ggf. zzgl. Lagebericht» idr Rumpfgeschäftsjahr zwischen Schluss des letzten regulären Geschäftsjahres und dem Tag vor Insolvenzeröffnung» Pflicht zur Aufstellung liegt beim Insolvenzverwalter, da auf diesen die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis der bisherigen Gesellschaftsorgane übergegangen ist ( 80 InsO)» idr unter Abkehr von der Fortführungsannahme, es sei denn, es liegen hinreichende Anhaltspunkte dafür vor, dass trotz Eröffnung des Insolvenzverfahrens von einer Fortführung der Unternehmenstätigkeit auszugehen ist 13 Rechnungslegungspflichten (4) 2 Eröffnungsbilanz und Erläuterungsbericht» Insolvenzverwalter hat auf den Tag der Insolvenzeröffnung die handelsrechtliche Eröffnungsbilanz aufzustellen ( 155 Abs. 1 i.v.m. Abs. 2 InsO)» Bilanzierung und Bewertung stimmen regelmäßig mit der Schlussbilanz der werbenden Gesellschaft überein» Der Eröffnungsbilanz ist ein die Bilanz erläuternder Bericht beizufügen (analoge Anwendung der 270 Abs. 1 AktG bzw. 71 Abs. 1 GmbHG für die Liquidation) - enthält insb. insolvenzspezifische Besonderheiten (z.b. Passivierung durch Insolvenz ausgelöste Vertragsstrafen) und Ausführungen zum Verfahrensstand, zur erwarteten Dauer des Verfahrens sowie zu den geplanten Maßnahmen - kein Erläuterungsbericht bei nicht haftungsbeschränkten Personenhandelsgesellschaften 14
8 Rechnungslegungspflichten (5) 3 Handelsrechtliche Jahresabschlüsse während Insolvenzverfahren» zu jedem Geschäftsjahresende ist ein Jahresabschluss und ggf ein Lagebericht aufzustellen» spätestens 12 Monate nach Schlussbilanz der werbenden Gesellschaft» möglich: Rückkehr zum ursprünglichen Stichtag (i.d.r ) durch einfachen Gesellschafterbeschluss möglich ( Rumpfgeschäftsjahr zwischen Insolvenzeröffnung und ) (aber: OLG Frankfurt a.m. v AZ 20 W 65/12) 15 Rechnungslegungspflichten (6) 4 Handelsrechtliche Schlussbilanz der insolventen Gesellschaft» Insolvenzverwalter muss handelsrechtlichen Jahresabschluss sowie ggf. einen Lagebericht aufstellen» Verpflichtung ergibt sich aus den allgemeinen Rechnungslegungsregeln des 155 InsO i.v.m. 238 ff. HGB, denen zufolge keine Periode innerhalb der Gesellschaftsexistenz ohne handelsrechtliche Rechnungslegung bleiben darf» Stichtag für die Aufstellung der Schlussbilanz ist grundsätzlich der Tag der Aufhebung oder der Einstellung des Verfahrens, da an diesem Tag das Amt des Insolvenzverwalters endet ( 215 Abs. 2 InsO)» Zuständig für Aufstellung: grds. Insolvenzverwalter Ausnahme: Gesellschaft wird fortgeführt (zb Insolvenzplanverfahren) zuständige Organe müssen aufstellen 16
9 Agenda 1. Überblick: Ablauf eines Insolvenzverfahrens 2. Rechnungslegungspflichten vor und nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens 3. Fortführungsannahme nach 252 Abs. 1 Nr. 2 HGB 4. Bilanzierung unter Abkehr von der Fortführungsannahme 17 Fortführungsannahme (1) 252 Abs. 1 Nr. 2: Bei der Bewertung ist von der Fortführung der Unternehmenstätigkeit auszugehen, sofern dem nicht tatsächliche oder rechtliche Gegebenheiten entgegenstehen. Von der Fortführung kann ausgegangen werden bei: ( Schönwetter-Kriterien ) - nachhaltigen Gewinnen in der Vergangenheit - leichtem Zugriff auf finanzielle Mittel und - keiner drohender bilanziellen Überschuldung Liegen Schönwetter -Kriterien nicht vor und sind nicht ausreichend stille Reserven vorhanden eingehende Untersuchungen, insb. detaillierte Planungsrechnung, bei der realisierbare Sanierungsmaßnahmen zu berücksichtigen sind (Fortführungsprognose) 18
10 Fortführungsannahme (2) Indikatoren für entgegenstehende Gegebenheiten: z.b. finanzielle Umstände betriebliche Umstände sonstige Umstände» unzureichende Deckung der Schulden» übermäßige kurzfristige Finanzierung langfristiger Vermögenswerte» Unfähigkeit, Darlehenskonditionen einzuhalten» Ausscheiden von Führungskräften in Schlüsselpositionen ohne adäquaten Ersatz» Verlust von Hauptlieferanten oder wesentlichen Kunden» Engpässe bei der Beschaffung wichtiger Vorräte» Verstöße gegen gesetzliche Regelungen» anhängige Gerichts- oder Aufsichtsverfahren» Änderungen in der Gesetzgebung oder Regierungspolitik 19 Fortführungsannahme (3) Prognosehorizont mindestens 12 Monate, gerechnet vom Abschlussstichtag des Geschäftsjahres ggf. längerer Prognosezeitraum, der einen vollen Produktionszyklus umfasst Berücksichtigung von bis zum Ende der Aufstellung des Abschlusses vorliegenden fundierten Anhaltspunkten für einen späteren Wegfall der Fortführungsprämisse, auch wenn diese über den Prognosehorizont hinausgehen 20
11 Fortführungsannahme (4) Gesetzliche Vertreter» Die gesetzlichen Vertreter haben zu beurteilen, ob von der Fortführung der Unternehmenstätigkeit ausgegangen werden kann» Ist die Fortführung überwiegend wahrscheinlich, bestehen aber erhebliche Zweifel, sind diese bestandsgefährdenden Risiken im Lagebericht darzustellen» Ist die Fortführung der Unternehmenstätigkeit nicht überwiegend wahrscheinlich, ist der Jahresabschluss unter Abkehr der Fortführungsannahme aufzustellen Bewertung orientiert sich am Absatzmarkt Abschlussprüfer» Beurteilung der Angemessenheit der Fortführungsannahme» Beurteilung, ob bestandsgefährdende Risiken im Lagebericht angemessen dargestellt werden Hinweis auf Bestandsgefährdung im Bestätigungsvermerk» Wird Jahresabschluss unter nicht angemessener positiver Fortführungsannahme aufgestellt Versagung 21 Fortführungsannahme (5) Sachverhalt:» Zu prüfen ist der JA 2009 der A GmbH.» Im März 2010 hat der vbp seine materiellen Prüfungshandlungen beendet. Allerdings stellt er bei der Prüfung der Fortführungsannahme fest, dass im Juni 2010 ein wichtiges und für die Fortführung der Gesellschaft erforderliches Bankdarlehen ausläuft.» Die Bank ist grundsätzlich bereit, das Darlehen zu verlängern, allerdings erst dann, wenn ihr ein uneingeschränkter Bestätigungsvermerk für den JA 2009 der A GmbH vorliegt. Frage:» Kann der vbp von einer positiven Fortführungsprognose ausgehen und einen uneingeschränkten BV geben? 22
12 Fortführungsannahme (6) Sachverhalt:» Zu prüfen ist der JA 2009 der B GmbH.» Bis Oktober 2010 soll die Produktion weitergeführt werden, danach soll der Betrieb im Wege eines Asset Deals verkauft werden.» Die B GmbH soll aus steuerlichen Gründen als Mantel weiter existieren und ggf. zu einem (noch nicht näher definierten) späteren Zeitpunkt wieder operativ tätig werden. Frage:» Ist im vorliegenden Fall von der Fortführung des Unternehmens auszugehen? 23 Fortführungsannahme (7) Sachverhalt:» Der JA 2010 der C GmbH (Produzent von Stoßdämpfern; kleine GmbH) wurde aufgestellt und im Februar 2011 festgestellt.» Am wird eine fehlerhafte Bewertung des Umlaufvermögens festgestellt und der Jahresabschluss soll nachträglich vom vbp geändert werden.» Am stellt die C GmbH fest, dass die seit März 2011 produzierten und an VW ausgelieferten Stoßdämpfer defekt waren. Die Stoßdämpfer wurden von VW verbaut und es kam aufgrund des technischen Fehlers zu zahlreichen Autounfällen. VW macht ggü. der C GmbH erhebliche Schadensersatzansprüche geltend, so dass mit einer Fortführung des Unternehmens nicht mehr gerechnet werden kann. Frage:» Wirkt sich dieser Sachverhalt auf die nachträgliche Änderung des Jahresabschlusses 2010 aus? 24
13 Fortführungsannahme (8) Sachverhalt:» Die D GmbH ist Hersteller für mp3-player. Aufgrund der hohen Nachfrage von Smartphones geht das Marktvolumen für mp3-player seit einigen Jahren zurück.» Die D GmbH verfügt zwar noch über ausreichende Reserven, allerdings werden sich diese in etwa 2,5 Jahren erschöpfen.» Trotz dieser Entwicklungen ist der Gesellschafter-Geschäftsführer optimistisch, rechnet fest mit einer Verbesserung der Marktlage und dann wieder steigenden Gewinnen, aus denen die künftigen Verpflichtungen gezahlt werden können. Frage:» Ist im vorliegenden Fall von der Fortführung des Unternehmens auszugehen? 25 Fortführungsannahme (9) Sachverhalt:» Die F GmbH wird zum auf die G GmbH (im Rahmen einer Gesamtrechtsnachfolge) verschmolzen. Die Eintragung der Verschmelzung im Handelsregister erfolgt zum , d.h. dass der Rechtsträger F GmbH gelöscht wird. Frage:» Ist im JA 2011 (= Schlussbilanz) der F GmbH von der Fortführung des Unternehmens auszugehen? 26
14 Fortführungsannahme (10) Sachverhalt:» Der vbp X hat den Auftrag bekommen, den Jahresabschluss 2011 der H GmbH zu erstellen. Dabei soll auch die Plausibilität der Unterlagen beurteilt werden. Frage:» Darf X den Abschluss erstellen, auch wenn er erhebliche Zweifel an der Fortführungsfähigkeit des Unternehmens hat?» Macht es einen Unterschied, wenn X keine Beurteilung durchzuführen hat? 27 Fortführungsannahme (11) Sachverhalt:» Der vbp Y hat die Prüfung des Jahresabschlusses 2011 der H GmbH am materiell abgeschlossen.» Die H GmbH befindet sich in einer schweren Krise. Noch im Februar konnte eine Insolvenz in letzter Sekunde abgewehrt werden. Zum verdichten sich die Anzeichen, dass sich die wirtschaftliche Lage in der zweiten Hälfte des Jahres 2013 verschlechtern wird.» Die dem Jahresabschluss zu Grunde liegende Fortführungsprognose ist positiv und plausibel nachvollziehbar. Sie reicht aber nur bis zum Damit ist, so Y, den Anforderungen des IDW PS 270 mehr als Genüge Rechnung getragen. Da steht ja nur was von 12 Monaten nach Abschlussstichtag. Frage:» Kann / muss Y eine Planung mit einem längeren Prognosehorizont verlangen? 28
15 Agenda 1. Überblick: Ablauf eines Insolvenzverfahrens 2. Rechnungslegungspflichten vor und nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens 3. Fortführungsannahme nach 252 Abs. 1 Nr. 2 HGB 4. Bilanzierung unter Abkehr von der Fortführungsannahme 29 Abkehr von der Fortführungsannahme (1) Anwendungsbereich IDW RS HFA 17 Ausnahme: Werbende Gesellschaften soweit nicht mehr von der Fortführung des Unternehmens ausgegangen werden kann z.b. Schlussbilanz der werbenden Gesellschaft Regelfall: Gesellschaften in Liquidation oder Insolvenz es sei denn, von der Fortführung der Unternehmenstätigkeit kann trotz dieser rechtlichen Gegebenheiten ausgegangen werden z.b. Insolvenzplanverfahren 30
16 Abkehr von der Fortführungsannahme (2) Primäres Ziel: Feststellung des zum Abschlussstichtag vorhandenen Reinvermögens Ergebnisperiodisierung tritt in den Hintergrund Ansatz von bis zur Beendigung des Geschäftsbetriebs verwertbaren Vermögensgegenständen Berücksichtigung zusätzlicher Schulden Vermögensgegenstände werden unter Veräußerungsgesichtspunkten bewertet Aber: GoB (insb. Realisationsprinzip) gelten fort keine Aufdeckung stiller Reserven! 31 Abkehr von der Fortführungsannahme (3) Immaterielle VG des AV Aktivierungsverbot für bestimmte firmenwertähnliche selbst erstellte immaterielle Vermögensgegenstände (VG) des Anlagevermögens (AV) ( 248 II 2 HGB) besteht fort Auch wenn bereits erstellte VG veräußert werden sollen Aktivierungsgebot für selbst erstellte immaterielle VG, die im laufenden Geschäftsjahr fertiggestellt wurden und bisher dem AV, nunmehr aber dem Umlaufvermögen zuzurechnen sind Begrenzung der Herstellungskosten auf die Aufwendungen des laufenden Geschäftsjahres (und ggf. folgender Geschäftsjahre), sofern nicht das Aktivierungswahlrecht des 248 II 1 HGB bereits bisher ausgeübt wurde 32
17 Abkehr von der Fortführungsannahme (4) Rechnungsabgrenzungsposten Rechnungsabgrenzungsposten sind ergebniswirksam aufzulösen, soweit sie Zeiträume nach der geplanten Einstellung der Geschäftstätigkeit betreffen Rückforderungsansprüche bzw. Rückzahlungsverpflichtungen oder Verpflichtungen zur Leistung von Vertragsstrafen gegenüber Dritten sind unter sonstigen Vermögensgegenständen bzw. sonstigen Verbindlichkeiten oder Rückstellungen zu bilanzieren Bei vorzeitiger Rückzahlung einer Verbindlichkeit ist ein aktiviertes Disagio aufwandswirksam auszubuchen 33 Abkehr von der Fortführungsannahme (5) Passivische Sonderposten Sonderposten mit Rücklageanteil grundsätzlich: Beibehaltungswahlrecht für vor dem ersten BilMoG-Abschluss gebildete Sonderposten im Falle der Abwicklung bzw. Liquidation: Ansatzverbot ( 11 KStG) Sonderposten für nicht rückzahlbare Zuwendungen bei Verstoß gegen Bindungsfristen Rückzahlungsverpflichtung passivieren und Sonderposten für erhaltene öffentliche Zuschüsse auflösen 34
18 Abkehr von der Fortführungsannahme (6) Rückstellungen Passivierungspflicht bei mittelbaren Pensionsverpflichtungen und Altzusagen (Wahlrecht des Art. 28 I EGHGB nicht anwendbar) Bildung von Rückstellungen für alle Verpflichtungen, die aus der Einstellung der Unternehmenstätigkeit zwangsläufig folgen und denen sich das UN nicht entziehen kann, z.b. Abfindungen Vertragsstrafen Rückbau- und Abbruchverpflichtungen Beseitigung von Altlasten 35 Abkehr von der Fortführungsannahme (9) Gesellschafterdarlehen Gesellschafterdarlehen sind aus der Insolvenzmasse nachrangig zu befriedigen ( 39 I Nr. 5 InsO) Gleichwohl: Ausweis dieser Darlehen nach wie vor unter den Verbindlichkeiten. 36
19 Abkehr von der Fortführungsannahme (7) Sachverhalt:» Die A GmbH soll im März 2013 liquidiert werden. Die Arbeitnehmer beziehen bis einschließlich März 2013 Lohn und Gehalt, werden aber bereits ab dem freigestellt. Der Liquidator wird mit voraussichtlich EUR vergütet. Frage:» Sind für die Arbeitnehmer und für den Liquidator im noch offenen Jahresabschluss 2011 Rückstellungen zu bilden? 37 Abkehr von der Fortführungsannahme (10) Bewertungsgrundsätze Einzelfragen der Bewertung Weiterhin Beachtung des Vorsichts-, Realisations- (einschl. Anschaffungskosten-) und Imparitätsprinzips Einzelbewertungsgrundsatz: Mehrerlöse aus einer Veräußerung des gesamten Unternehmens dürfen bei der Bewertung einzelner Vermögensgegenstände nicht berücksichtigt werden Saldierungsverbot für Aufwendungen und erwartete Erträge aus der Einstellung der Unternehmenstätigkeit Für die Bewertung einzelner Vermögensgegenstände und Schulden gilt das Stichtagsprinzip 38
20 Abkehr von der Fortführungsannahme (11) Bewertungsgrundsätze Einzelfragen der Bewertung Bewertung der Vermögensgegenstände richtet sich im Wesentlichen nach den Verhältnissen des Absatzmarkts Schulden sind mit dem Erfüllungsbetrag anzusetzen zu beachten: Vorzeitige Fälligstellung einer Schuld kann sich insb. bei Rückstellungen auf die Wahl des Abzinsungssatzes auswirken Zeitwerte der Vermögensgegenstände, die deren fortgeführte Anschaffungskosten überschreiten, dürfen grundsätzlich nicht berücksichtigt werden Ausnahme: z.b. Deckungsvermögen 39 Abkehr von der Fortführungsannahme (12) Bewertungsgrundsätze Einzelfragen der Bewertung Der Wegfall der Fortführungsannahme nach dem Abschlussstichtag ist stets bei der Bewertung zu berücksichtigen dies gilt auch im Falle wertbegründender Ereignisse ist begründeter Ausnahmefall i.s.v. 252 II HGB Ansatz- und Bewertungsstetigkeit kann durchbrochen werden Sonderregelungen der 71 Abs. 2 Satz 3 GmbHG / 270 Abs. 2 Satz 3 AktG: VG des AV sind wie Umlaufvermögen (UV) zu bewerten, soweit ihre Veräußerung innerhalb eines übersehbaren Zeitraums beabsichtigt ist oder diese Vermögensgegenstände nicht mehr dem Geschäftsbetrieb dienen 40
21 Abkehr von der Fortführungsannahme (13) Bewertungsgrundsätze Einzelfragen der Bewertung Geschäfts- oder Firmenwert» Fortführung nur bei Erwartung entsprechender Verwertungserlöse zulässig planmäßige Abschreibung» nur bei betrieblicher Nutzung der VG über einen längeren Abwicklungszeitraum allein steuerlich motivierte Abschreibung Ansammlungsrückstellungen» Beibehaltungswahlrecht (Art. 67 IV 1 EGHGB) im Falle der Abwicklung bzw. Liquidation nicht zulässig ( 11 KStG) Abschreibungen rückgängig zu machen» mit vollem Wert der bestehenden rechtlichen Verpflichtung zu passivieren 41 Abkehr von der Fortführungsannahme (18) Sachverhalt:» Die B GmbH wurde im Jahr 2009 saniert. In diesem Zusammenhang wurde mit den Arbeitnehmern ein Sanierungstarifvertrag vereinbart, der u.a. den Verzicht der Vergütung von Überstunden vorsah. Voraussetzung war, dass die Mitarbeiter bis 2014 beschäftigt bleiben. Sollte dies (z.b. wegen einer Insolvenz) nicht gewährleistet werden können, sind die angesammelten Überstunden zu vergüten.» Vor diesem Hintergrund haben die Arbeitnehmer in 2009 und 2010 Überstunden angesammelt, die aufgrund des Sanierungstarifvertrags nicht vergütet wurden.» Im Mai 2010 muss die B GmbH einen Insolvenzantrag stellen. Frage:» Sind im Jahresabschluss 2009 Verbindlichkeiten bzw. Rückstellungen für das Wiederaufleben der Überstunden zu bilden? 42
22 Fazit» Pflichten zur Rechnungslegung und Prüfung gelten auch im Falle der Insolvenz fort.» Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründet ein neues, 12 Monate umfassendes Geschäftsjahr.» Die Insolvenz eines Unternehmens kann (muss aber nicht) die Abkehr von der Fortführungsannahme zur Folge haben.» Auch wertbegründende Ereignisse sind bei der Einschätzung der Fortführungsannahme zu berücksichtigen.» Bei der Bilanzierung unter Abkehr von der Fortführungsannahme gelten die Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung fort. Bei der Bewertung ist die bevorstehende Verwertung des Vermögens zu berücksichtigen. 43 Literatur» Abel: Das Insolvenzverfahren, in: Crone/Werner, Modernes Sanierungsmanagement, 3. Aufl., München 2012, S. 327 ff.» IDW RH HFA 1.012: Externe (handelsrechtliche) Rechnungslegung im Insolvenzverfahren (Stand: )» IDW PS 270: Die Beurteilung der Fortführung der Unternehmenstätigkeit im Rahmen der Abschlussprüfung (Stand: )» IDW Positionspapier: Zusammenwirken von handelsrechtlicher Fortführungsannahme und insolvenzrechtlicher Fortbestehensprognose, FN IDW 2012, S. 463 ff. sowie IDW RS HFA 17: Auswirkungen einer Abkehr von der Going-Concern- Prämisse auf den handelsrechtlichen Jahresabschluss (Stand: ). 44
Rahmenbedingungen und Prüfung der Insolvenzantragspflicht. von Rechtsassessor Reinhard Halbgewachs für vds consultants GmbH
Rahmenbedingungen und Prüfung der Insolvenzantragspflicht von Rechtsassessor Reinhard Halbgewachs für vds consultants GmbH Insolvenzantragspflicht Adressaten der rechtlichen Regelung Folgen deren Verletzung
MehrWesen der Liquidation
Wesen der Liquidation Auflösungsgründe Gesellschafterbeschlüsse Zeitablauf Gerichtsentscheid Zeitraum Erstreckt sich in der Regel über einen längeren Zeitraum (Abwicklungszeitraum) Merkmale Einstellung
MehrStarDSL AG, Hamburg. Jahresabschlusses zum 31. Dezember 2013. und
StarDSL AG, Hamburg Jahresabschlusses zum 31. Dezember 2013 und Lagebericht für das Geschäftsjahr 2013 BESTÄTIGUNGSVERMERK DES ABSCHLUSSPRÜFERS An die StarDSL AG, Hamburg: Wir haben den Jahresabschluss
MehrJahresabschluss der abcfinance Beteiligungs AG für das Geschäftsjahr vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2014
Jahresabschluss der abcfinance Beteiligungs AG für das Geschäftsjahr vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2014 abcfinance Beteiligungs AG, Köln Bilanz zum 31. Dezember 2014 Aktiva 31.12.2014 31.12.2013 A.
MehrEquity A Beteiligungs GmbH. Salzburg J A H R E S A B S C H L U S S
J A H R E S A B S C H L U S S zum 31. Dezember 2012 Wirtschaftsprüfungs- und Treuhand - GmbH Steuerberatungsgesellschaft 5020, Kleßheimer Allee 47 Inhaltsverzeichnis Bilanz zum 31. Dezember 2012... 1 Gewinn-
MehrCarl Schenck Aktiengesellschaft Darmstadt. Testatsexemplar Jahresabschluss 31. Dezember 2012. Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Carl Schenck Aktiengesellschaft Darmstadt Testatsexemplar Jahresabschluss 31. Dezember 2012 Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Inhaltsverzeichnis Bestätigungsvermerk Rechnungslegung Auftragsbedingungen,
MehrSANIERUNG IM INSOLVENZVERFAHREN EIN ÜBERBLICK
SANIERUNG IM INSOLVENZVERFAHREN EIN ÜBERBLICK VERFAHRENSABSCHNITTE In der Regel unterteilt sich ein Insolvenzverfahren in 2 Verfahrensabschnitte, das Eröffnungsverfahren und das eigentliche Insolvenzverfahren.
MehrNeue Regelungen seit 01.07.2014
Infoportal staatlich anerkannte Schuldnerberatungsstellen und geeignete Personen gemäß 305 InsO. Die vorzeitige Beendigung des Insolvenzverfahrens. Neue Regelungen seit 01.07.2014 Verkürzung des Insolvenzverfahrens
MehrPANTALEON ENTERTAINMENT GMBH, BERLIN BILANZ ZUM 31. DEZEMBER 2013 P A S S I V A
PANTALEON ENTERTAINMENT GMBH, BERLIN BILANZ ZUM 31. DEZEMBER 2013 A K T I V A P A S S I V A 31.12.2013 31.12.2012 A. ANLAGEVERMÖGEN I. Sachanlagen Andere Anlagen, Betriebs- und Geschäftsausstattung 7.456,00
MehrRechtliche Grundlagen des Jahresabschlusses
www.boeckler.de August 2009 Copyright Hans-Böckler-Stiftung Rechtliche Grundlagen des Jahresabschlusses Kapitel 7 Insolvenz und Jahresabschluss Jahresabschluss und Jahresabschlussanalyse: Informationen
Mehr5.2.21 Hinweise für die Tätigkeit des Steuerberaters als Liquidator
5.2.21 Hinweise für die Tätigkeit des Steuerberaters als Liquidator Beschlossen vom Präsidium der Bundessteuerberaterkammer am 2. und 3. September 2013. 1. Vorbemerkungen Die Tätigkeit des Steuerberaters
MehrVorlesung Buchführung / Bilanzierung
Vorlesung Buchführung / Bilanzierung Unit 2.4.: Bewertung der Rückstellungen und Verbindlichkeiten Ansatz Ausweis -Bewertung 1 Begriff und Arten der Rückstellungen Verpflichtungen des Unternehmens Grund
MehrTestatsexemplar. Bertrandt Ehningen GmbH (vormals: Bertrandt Fahrerprobung Nord, Hamburg) Ehningen
Testatsexemplar Bertrandt Ehningen GmbH (vormals: Bertrandt Fahrerprobung Nord, Hamburg) Ehningen Jahresabschluss für das Rumpfgeschäftsjahr vom 18. Juli bis zum 30. September 2012 Bestätigungsvermerk
MehrVorlesung Buchführung / Bilanzierung
Vorlesung Buchführung / Bilanzierung Unit 2.3.: Bewertung der Rechnungsabgrenzungsposten Ansatz Ausweis -Bewertung 1 1. Ansatz 250 I HGB: Als Rechnungsabgrenzungsposten sind auf der Aktivseite Ausgaben
Mehr11.4.5 Auflösung des Investitionsabzugsbetrags
Es können natürlich auch konkrete Bezeichnungen verwendet werden, wie z. B. Bürostuhl, Wandregal, Schreibtisch oder PKW. Begünstigt ist dann allerdings auch nur genau diese Anschaffung. Die Summe aller
MehrBremer Wandplatten GmbH Bremen
Bremer Wandplatten GmbH Jahresabschluss zum 31. Dezember 2013 Inhaltsverzeichnis Seite Bescheinigung nach prüferischer Durchsicht 1 Anlagenverzeichnis Anlage Bilanz zum 31. Dezember 2013 1 Gewinn- und
MehrLiquidation von GmbH und UG (haftungsbeschränkt)
Dieses Dokument finden Sie unter www.ihk-berlin.de unter der Dok-Nr. 64050 Liquidation von GmbH und UG (haftungsbeschränkt) Inhalt: 1. Gesellschafterbeschluss...2 2. Bestellung des Liquidators...2 3. Anmeldung
Mehr2. Gesetzliche Grundlagen der Buchführung
Lernziel: Wer ist buchführungspflichtig? Was sind Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung? Welche Bewertungsgrundsätze gibt es? 1 Der FALL Xaver Als ich meinen Dackel von der Züchterin abholte und bezahlte,
MehrSatzung der Gesellschaft (Fassung vom 19. Juni 1996)
Satzung der Gesellschaft (Fassung vom 19. Juni 1996) 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr 1. Der Verein führt den Namen»Gesellschaft zur Förderung der wirtschaftswissenschaftlichen Forschung (Freunde des ifo
MehrSevenval GmbH, Köln. Bilanz zum 31. Dezember 2011
I Bilanz zum 31. Dezember 2011 AKTIVA PASSIVA A. Anlagevermögen A. Eigenkapital I. Immaterielle Vermögensgegenstände 23.768,71 28.561,22 I. Gezeichnetes Kapital 66.420,00 66.420,00 II. Sachanlagen 154.295,57
MehrÜbersicht der wichtigsten Begriffe in einem Insolvenzverfahren
Übersicht der wichtigsten Begriffe in einem Insolvenzverfahren Absonderung Absonderung ist das Recht eines Gläubigers, dessen Forderung durch Belastung von Vermögen mit Sicherungsrechten gesichert ist
MehrJahresabschluss und Bewertung
Jahresabschluss und Bewertung Die Jahresabschlussarbeiten gewinnen, insbesondere bei den Banken, vor dem Hintergrund von 18 Kreditwesengesetz (KWG) und im Hinblick auf das zu erwartende Kreditrating (Basel
MehrPersonengesellschaftsrecht II. # 19 Auflösung, Liquidation und Beendigung
Personengesellschaftsrecht II # 19 Auflösung, Liquidation und Beendigung Auflösungsgründe Kündigung durch Gesellschafter ( 723 BGB) grds. immer möglich, auch ohne wichtigen Grund Ausnahmen: Gesellschaft
MehrWesentliche Bilanzierungsunterschiede zwischen HGB und IFRS dargestellt anhand von Fallbeispielen
www.boeckler.de Juli 2014 Copyright Hans-Böckler-Stiftung Christiane Kohs Wesentliche Bilanzierungsunterschiede zwischen HGB und IFRS dargestellt anhand von Fallbeispielen Aktiver Rechnungsabgrenzungsposten
MehrNicht-abnutzbares Anlagevermögen
Abnutzbares Anlagevermögen Handelsrecht 253 Abs. 3 S. 3 HGB Abschreibungspflicht bei voraussichtlich dauernder Wertminderung Steuerrecht 6 Abs. 1 Nr. 1 S. 3 EStG Abschreibungswahlrecht bei dauerhafter
MehrIWW Studienprogramm. Aufbaustudium. Modul XIII: Internationale Rechnungslegung. Lösungshinweise zur Musterklausur
Institut für Wirtschaftswissenschaftliche Forschung und Weiterbildung GmbH Institut an der FernUniversität in Hagen IWW Studienprogramm Aufbaustudium Modul XIII: Internationale Rechnungslegung zur Musterklausur
MehrUlrike Geismann Diplom - Kauffrau ( FH ) Steuerberaterin Bilanzbuchhalter IHK. Unterrichtung REWE. Skript 1. Fach: REWE
Ulrike Geismann Diplom - Kauffrau ( FH ) Steuerberaterin Bilanzbuchhalter IHK Unterrichtung REWE Skript 1 Fach: REWE Bereiche der Buchführung: 1) Finanzbuchhaltung 2) Debitorenbuchhaltung ( Kundenkonten)
MehrJahresabschluss per 31.12.2008. BASF US Verwaltung GmbH. BASF SE ZFR Rechnungslegung BASF
Jahresabschluss per 31.12.2008 BASF US Verwaltung GmbH BASF SE ZFR Rechnungslegung BASF BASF US Verwaltung GmbH, Ludwigshafen am Rhein Bilanz zum 31. Dezember 2008 AKTIVA PASSIVA 31.12.2007 31.12.2007
MehrFRTG GROUP ESUG. Gesetz zur weiteren Erleichterung zur Sanierung von Unternehmen
FRTG GROUP ESUG Gesetz zur weiteren Erleichterung zur Sanierung von Unternehmen Inhalt 1. Einführung 2. Neuerungen bei Eigenverwaltung 3. Vorläufiger Gläubigerausschuss 4. Schutzschirmverfahren 5. Bescheinigung
MehrUnicontrol Systemtechnik GmbH
Unicontrol Systemtechnik GmbH Frankenberg Jahresabschluss zum Geschäftsjahr vom 01.01.2011 bis zum Bilanz Aktiva A. Anlagevermögen 119.550,59 44.257,59 I. Immaterielle Vermögensgegenstände 39.227,00 7.011,00
Mehr129 Abs. 1 InsO 143 Abs. 1 InsO
Wintersemester 2009/2010 Sanierung von Unternehmen in der Krise Teil 3: - Anfechtung von Kredittilgungen Banksyndikus Arne Wittig, 19. November 2009 Frankfurt am Main 129 Abs. 1 InsO 143 Abs. 1 InsO Rechtshandlungen,
MehrSeite 1 von 5 www.jurijs-skripte.de.vu ExReWe Aufgabe6 AUFGABE 6.1) Prüfung der abstrakten Aktivierungsfähigkeit
Seite 1 von 5 www.jurijs-skripte.de.vu ExReWe Aufgabe6 AUFGABE 6.1) - Der Geschäftsführer benötigt diese Einrichtungsgegenstände, um seine Arbeit ordnungsgemäß durchführen zu können. Dadurch entstehen
MehrAktualisierungsdienst Bundesrecht
Aktualisierungsdienst Bundesrecht 4123-1 Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG) 3. Aktualisierung 2009 (1. September 2009) Das Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter
MehrBericht über die gesetzliche Prüfung der. Bauverein Schweinfurt eg
Bericht über die gesetzliche Prüfung der Bauverein Schweinfurt eg Schweinfurt Jahresabschluss: Berichtsnummer: Ausfertigung: 31.12.2014 10266-14G 4 H. Zusammengefasstes Prüfungsergebnis/Bestätigungsvermerk
MehrFamilienrecht Vorlesung 6. Familienrecht
Familienrecht Abschnitt 5 Überblick Güterrecht mit Gütertrennung und Gütergemeinschaft 4. Dezember 2014 Notar Dr. Christian Kesseler 1 Die Güterstände des BGB (I) Zugewinngemeinschaft (Gesetzlicher Güterstand
MehrARGE Mietrecht und Immobilien im DAV Symposion zum Bauträgerrecht
ARGE Mietrecht und Immobilien im DAV Symposion zum Bauträgerrecht Der Bauträgervertrag in der Insolvenz des Unternehmers (Rechtslage in Deutschland) Prof. Dr. Florian Jacoby Gliederung I. Überblick über
MehrWiederholungsfragen. Erläutern Sie wann ein einfacher/verlängerter/ erweiterter Eigentumsvorbehalt zur Aus- bzw. Absonderung berechtigt!
Wiederholungsfragen Erläutern Sie wann ein einfacher/verlängerter/ erweiterter Eigentumsvorbehalt zur Aus- bzw. Absonderung berechtigt! Welche Rechtsfolgen kann ein rechtswidriger Eingriff in ein Absonderungsrecht
MehrEÜR contra Bilanzierung
Mandanten-Info Eine Dienstleistung Ihres steuerlichen Beraters EÜR contra Bilanzierung Erleichterungen für Kleinunternehmer durch das BilMoG? In enger Zusammenarbeit mit Inhalt 1. Einführung...1 2. Wer
MehrBeherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag
Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen der euromicron Aktiengesellschaft communication & control technology mit Sitz in Frankfurt am Main und der - nachfolgend "Organträgerin" - euromicron
MehrWesentliche Bilanzierungsunterschiede zwischen HGB und IFRS dargestellt anhand von Fallbeispielen
www.boeckler.de Juli 2014 Copyright Hans-Böckler-Stiftung Christiane Kohs Wesentliche Bilanzierungsunterschiede zwischen und dargestellt anhand von Fallbeispielen Als Finanzinvestitionen gehaltene Immobilien
MehrAmtsblatt für die Stadt Büren
Amtsblatt für die Stadt Büren 7. Jahrgang 01.12.2015 Nr. 20 / S. 1 Inhalt 1. Jahresabschluss des Wasserwerkes der Stadt Büren zum 31. Dezember 2014 2. Jahresabschluss des Abwasserwerkes der Stadt Büren
MehrErgebnisabführungsvertrag
Ergebnisabführungsvertrag zwischen Funkwerk AG, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Jena unter HRB 111457, und - im folgenden Organträger genannt - Funkwerk Security Communications GmbH, eingetragen
MehrOffenlegung von Abschlussunterlagen. I. Größenklassen und Offenlegungspflichten
Offenlegung von Abschlussunterlagen I. Größenklassen und Offenlegungspflichten Der Umfang der offenzulegenden Abschlussunterlagen hängt von der Größenklasse eines offenlegungspflichtigen Unternehmens ab.
Mehr11 Verbindlichkeiten 371
11 Verbindlichkeiten 371 Verbindlichkeiten 11.1 Überblick Verbindlichkeiten eines Unternehmens werden in folgende Bereiche unterteilt. Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten Erhaltene Anzahlungen
Mehrw i r e c a r d e i n z e l a b s c h l u s s beteiligungs 3 1. d e z e m b e r 2 0 0 9 g m b h
w i r e c a r d Beteiligungs g m b h e i n z e l a b s c h l u s s 3 1. d e z e m b e r 2 0 0 9 B I L A N Z zum 31. Dezember 2009 Wire Card Beteiligungs GmbH AKTIVA 31.12.2009 31.12.2008 EUR EUR EUR A.
MehrSaldierung von Pensionsrückstellungen mit Planvermögen
Saldierung von Pensionsrückstellungen mit Planvermögen Überblick über die Ansatzvorschriften Gem. 246 Abs. 2 Satz 2 kommt es zwingend zur Saldierung von Pensionsrückstellungen mit VG, wenn diese dem Zugriff
MehrENTWURF. Neue Fassung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages
ENTWURF Neue Fassung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages vom 12. September 2007 unter Berücksichtigung der der Hauptversammlung der Drillisch AG vom 21. Mai 2014 zur Zustimmung vorgelegten
MehrV ist reicher Erbe und verwaltet das von seinem Vater geerbte Vermögen. Immobilien oder GmbH-Anteile gehören nicht hierzu.
V ist reicher Erbe und verwaltet das von seinem Vater geerbte Vermögen. Immobilien oder GmbH-Anteile gehören nicht hierzu. Zum 1.1.2007 hat V seinen volljährigen Sohn S an seinem Unternehmen als Partner
MehrFUCHS FINANZSERVICE GMBH, Mannheim
FUCHS FINANZSERVICE GMBH, Mannheim Bilanz zum 31. Dezember 2013 A k t i v a A. Anlagevermögen 31.12.2013 31.12.2012 EUR EUR EUR EUR Finanzanlagen Anteile an verbundenen Unternehmen 2.091.416,92 2.409.416,92
MehrAuswirkung von Geschäftsvorfällen auf das Eigenkapital
Auswirkung von Geschäftsvorfällen auf das Eigenkapital Bedeutung des Ob und Wie der Bilanzierung 1. Der Kaufmann erwirbt am 2.1. einen LKW für 50 (betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer = 5 Jahre) und eine
MehrVorwort... Inhaltsverzeichnis...
Inhaltsübersicht Vorwort... Inhaltsverzeichnis... V IX 1. Kapitel Einführung... 1 2. Kapitel Grundsätzliche Fragen zur Privatinsolvenz... 3 3. Kapitel Einzelne Fragen in der Privatinsolvenz... 27 4. Kapitel
MehrQualität und Sicherheit
Der Anwalt Im Insolvenzverfahren übernimmt Ihr Anwalt Qualität und Sicherheit die Insolvenzverwaltung die Erstellung oder Prüfung des Insolvenzplanes die Erstellung der Vergleichsrechnung die Erstellung
MehrTestatsexemplar. Bertrandt Ingenieurbüro GmbH Hamburg. Jahresabschluss zum 30. September 2013. Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers
Testatsexemplar Bertrandt Ingenieurbüro GmbH Hamburg Jahresabschluss zum 30. September 2013 Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers "PwC" bezeichnet in diesem Dokument die PricewaterhouseCoopers Aktiengesellschaft
MehrInstrument: Insolvenzplan
Instrument: Insolvenzplan Ein Insolvenzplan ist...... ein Vorschlag des Schuldners oder Verwalters, abweichend von der Regelverwertung (Zerschlagung, Liquidierung, übertragende Sanierung) eine andere,
MehrBeteiligungsvertrag. Zwischen der. Solarenergie, EDV-Service und Telekommunikations-Consulting GmbH SET GMBH
Beteiligungsvertrag Zwischen der Solarenergie, EDV-Service und Telekommunikations-Consulting GmbH SET GMBH Högerstrasse 10 D-85646 Anzing HRB 109364 und Name, Vorname Straße, Hausnummer PLZ, Ort Bankverbindung:
MehrDas Regelinsolvenzverfahren
Das Regelinsolvenzverfahren für (auch ehemals) selbständige Personen Die Schuldner- und Insolvenzberatungsstelle des Saarpfalz-Kreises informiert Das Regelinsolvenzverfahren für natürliche Personen ist
MehrAn die Gläubiger der ALPHA Events UG
An die Gläubiger der ALPHA Events UG Sekretariat: Anja Krammer Aktenzeichen: 1616066 dk/sv Datum: 24.06.2015 Durchwahl: 0821/25272-70 Fax: 0821/25272-51 Email: anja.krammer@anchor.eu Insolvenzantragsverfahren
MehrRechnungsabgrenzungsposten
Rechnungsabgrenzungsposten Sinn und Zweck der Rechnungsabgrenzung ist die zutreffende Ermittlung des Periodengewinns, indem Aufwendungen und Erträge dem Wirtschaftsjahr zugerechnet werden, durch das sie
Mehrw i r e c a r d Beteiligungs g m b h j a h r e s a b s c h l u s s 3 1. d e z e m b e r 2 0 1 1
w i r e c a r d Beteiligungs g m b h j a h r e s a b s c h l u s s 3 1. d e z e m b e r 2 0 1 1 B I L A N Z zum 31. Dezember 2011 Wire Card Beteiligungs GmbH 85609 Aschheim AKTIVA 31.12.2011 31.12.2010
MehrFilmfest Hamburg gemeinnützige GmbH, Hamburg Jahresabschluss für das Geschäftsjahr vom 1. Januar 2013 bis zum 31. Dezember 2013.
Filmfest Hamburg gemeinnützige GmbH, Hamburg Jahresabschluss für das Geschäftsjahr vom 1. Januar 2013 bis zum 31. Dezember 2013 Bilanz A K T I V A P A S S I V A 31.12.2013 Vorjahr 31.12.2013 Vorjahr EUR
MehrRATIONAL Montage GmbH. Celsiusstrasse 6. 86899 Landsberg am Lech. Jahresabschluss. zum
RATIONAL Montage GmbH Celsiusstrasse 6 86899 Landsberg am Lech Jahresabschluss zum 31.12.2012 RATIONAL Montage GmbH, Landsberg am Lech Bilanz zum 31. Dezember 2012 Aktiva 31.12.2012 31.12.2011 A. Umlaufvermögen
MehrAuswirkung der neuen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts auf Urlaubsund Urlaubsabgeltungsansprüche von Langzeiterkrankten.
Auswirkung der neuen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts auf Urlaubsund Urlaubsabgeltungsansprüche von Langzeiterkrankten Sachverhalt In dem zugrunde liegenden Sachverhalt war die Klägerin von August
Mehr8.4 Zeitliche Abgrenzungen
8.4 Zeitliche Abgrenzungen 8.4.1 Übersicht Der soll die Feststellung des Erfolges für das abgelaufene Wirtschaftsjahr ermöglichen und ist Grundlage der Besteuerung. Zur zeitlich genauen Ermittlung des
MehrTeil I: Jahresabschlussrecht
Teil I: Jahresabschlussrecht Aufgabe 1: Nehmen Sie zu folgenden Aussagen kurz Stichwortartig Stellung (,, kurze Begründung/ Ergänzung der Aussage, Hinweis auf gesetzliche Vorschrift): a) Der Jahresabschluss
MehrKapitalgesellschaftsrecht 18. Gründung der AG
Kapitalgesellschaftsrecht 18 Gründung der AG 23 AktG Feststellung der Satzung (1) Die Satzung muß durch notarielle Beurkundung festgestellt werden. Bevollmächtigte bedürfen einer notariell beglaubigten
MehrJAHRESABSCHLUSS. zum 30. September 2013. Infineon Technologies Finance GmbH. Am Campeon 1-12. 85579 Neubiberg
JAHRESABSCHLUSS zum 30. September 2013 Infineon Technologies Finance GmbH Am Campeon 1-12 85579 Neubiberg Bl LANZ zum 30. September 2013 Infineon Technologies Finance GmbH, Neubiberg AKTIVA 30.09.2013
Mehrecolutions Trading GmbH Jahresabschluss 2010 (HGB)
ecolutions Trading GmbH Jahresabschluss 2010 (HGB) Ecolutions Trading GmbH, Frankfurt am Main Bilanz zum 31. Dezember 2010 AKTIVA 31.12.2010 Vorjahr EUR TEUR A. Umlaufvermögen I. Forderungen und sonstige
MehrTätigkeitsabschlüsse. Veröffentlichung gem. 6b Abs. 7 EnWG
Tätigkeitsabschlüsse Mit der Erstellung des Jahresabschlusses ist die Stadtwerke Wernigerode GmbH verpflichtet, für die in 6b Abs. 3 EnWG genannten Tätigkeitsbereiche, Teilabschlüsse aufzustellen. Nachfolgend
MehrJahresabschluss für das Geschäftsjahr 2011. Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers. Tom Tailor GmbH. Hamburg
Jahresabschluss für das Geschäftsjahr 2011 Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers Tom Tailor GmbH Hamburg 2011 Ebner Stolz Mönning Bachem GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft
MehrDie Bilanz nach IFRS im Vergleich zum HGB
Seite 1 von 6 Die Bilanz nach IFRS im Vergleich zum HGB Erläuterung der Bilanz nach IFRS Die IFRS Rechnungslegung dient der fair-presentation : Vermögenswerte und Schulden können generell zu Marktwerten
MehrEine Anrechnung der eigenen Einkünfte und Bezüge des Kindes unterbleibt.
Unter Beachtung des Grundsatzes der Einmalberücksichtigung dürfen die Beiträge jedoch anhand nachvollziehbarer Kriterien zwischen dem Kind und den Eltern aufgeteilt werden. Eine Anrechnung der eigenen
MehrDas Insolvenzverfahren aus Gläubigersicht. Zweck und Ablauf des Insolvenzverfahrens sowie wesentliche rechtliche Rahmenbedingungen 08.
Das Insolvenzverfahren aus Gläubigersicht Zweck und Ablauf des Insolvenzverfahrens sowie wesentliche rechtliche Rahmenbedingungen 08. April 2010 Einführung Begriff und Zweck des Insolvenzverfahrens 1 Insolvenzordnung
MehrGeschäfts- und Firmenwert G 20. Entgeltlich erworbener Geschäfts- und Firmenwert
Entgeltlich erworbener Geschäfts- und HB StB Ein entgeltlich erworbener (derivativer) Geschäfts- oder ist nach Handels- und Steuerrecht in der Bilanz auszuweisen. Unterschiede ergeben sich bei der Abschreibung.
MehrFaktenblatt. Thema: Beitragsrückstände - Ermäßigung und Erlass
Zum 1. August 2013 ist das Gesetz zur Beseitigung sozialer Überforderung bei Beitragsschulden in der Krankenversicherung ( Beitragsschuldengesetz ) in Kraft getreten. Mit dem Gesetz ist der erhöhte Säumniszuschlag
MehrBilanz zum 30. September 2012
VMS Deutschland Holdings GmbH, Darmstadt Bilanz zum 30. September 2012 Aktiva Passiva 30.09.2012 30.09.2011 30.09.2012 30.09.2011 A. Anlagevermögen A. Eigenkapital Finanzanlagen I. Gezeichnetes Kapital
MehrAbschlussfall zum Lieferantenbetrug (auch zu 283 StGB)
Abschlussfall zum Lieferantenbetrug (auch zu 283 StGB) A ist Geschäftsführer der G-GmbH. Deren Verbindlichkeiten übersteigen den Wert ihres Vermögens beträchtlich, so dass keine Wahrscheinlichkeit besteht,
MehrTeil 7: - Unternehmenssanierung im Insolvenzverfahren
Wintersemester 2009/2010 Sanierung von Unternehmen in der Krise Teil 7: - Unternehmenssanierung im Insolvenzverfahren Banksyndikus Arne Wittig, 18. Dezember 2009 Frankfurt am Main Übertragende Sanierung
MehrWichtig ist die Originalsatzung. Nur was in der Originalsatzung steht, gilt. Denn nur die Originalsatzung wurde vom Gericht geprüft.
Das ist ein Text in leichter Sprache. Hier finden Sie die wichtigsten Regeln für den Verein zur Förderung der Autonomie Behinderter e. V.. Das hier ist die Übersetzung der Originalsatzung. Es wurden nur
MehrRisikolos vor Gericht. Prozessfinanzierung im Insolvenzrecht
1 Risikolos vor Gericht. Prozessfinanzierung im Insolvenzrecht 2 3 I DAS PROBLEM IM INSOLVENZRECHT. In einem massearmen Verfahren wird ein aussichtsreicher Masseanspruch ermittelt. Dennoch kann die Verfahrenseröffnung
MehrDie Änderungen. Caritasverband Stuttgart e.v. Evangelische Gesellschaft Stuttgart e.v. PräventSozial ggmbh Stuttgart
Die Änderungen Caritasverband e.v. Evangelische Gesellschaft e.v. PräventSozial ggmbh Zweite Insolvenzrechtsreform Insolvenzverfahren 1. Bereits gültige Änderungen seit 19.07.2013 2. Neuregelungen für
MehrSolar Application GmbH, Freiburg im Breisgau. Bilanz zum 31. Dezember 2013
Solar Application GmbH, Freiburg im Breisgau Bilanz zum 31. Dezember 2013 AKTIVA PASSIVA 31.12.2013 31.12.2012 31.12.2013 31.12.2012 Euro Euro Euro Euro A. Anlagevermögen 403.177,00 424.489,00 A. Eigenkapital
MehrAuflösung, Liquidation und Löschung einer GmbH
GESELLSCHAFTSRECHT - GR28 Stand: Januar 2009 Ihr Ansprechpartner Ass. Georg Karl E-Mail georg.karl@saarland.ihk.de Tel. (0681) 9520-610 Fax (0681) 9520-689 Auflösung, Liquidation und Löschung einer GmbH
MehrÜbersicht Rechnungswesen
Übersicht Rechnungswesen Rechnungswesen extern Dokumentation steuerliche handelsrechtliche Vorschriften Finanz- Buchhaltung Dokumentation Betriebsintern betriebswirtschaftliche Gesichtspunkte Steuerbilanz
MehrÜbungen im Handels- und Wirtschaftsrecht FS 2016
Übungen im Handels- und Wirtschaftsrecht FS 2016 Fall 2 Schieflage in der Bar OA Dr. iur. des. Damiano Canapa 19.05.2016 Seite 1 Frage 1: Besteht ein Anspruch von C gegen B? Frage 1: Besteht ein Anspruch
Mehr1 430.121. Gesetz über die Aktiengesellschaft Berner Lehrmittel- und Medienverlag (BLMVG) vom 06.06.2002 (Stand 01.01.2003)
40. Gesetz über die Aktiengesellschaft Berner Lehrmittel- und Medienverlag (BLMVG) vom 06.06.00 (Stand 0.0.00) Der Grosse Rat des Kantons Bern, auf Antrag des Regierungsrates, beschliesst: Grundsätzliches
MehrIAS. Übung 7. ) Seite 1
IAS Übung 7 ) Seite 1 Erklären Sie die Ursachen für die Entstehung von latenten im IAS-Abschluss. Wann sind latente anzusetzen? Wie sind diese zu bewerten und auszuweisen? ) Seite 2 Grundlagen: IAS 12
Mehr1. Jahrestagung des Hamburger Kreises für Sanierungs- und Insolvenzsteuerrecht
1. Jahrestagung des Hamburger Kreises für Sanierungs- und Insolvenzsteuerrecht Prof. Dr. Godehard Kayser Vorsitzender Richter am BGH Jahrestagung 3.6.2016 Vereinbarung eines qualifizierten Rangrücktritts
MehrRechnungslegung und Steuern
Rechnungslegung und Steuern Vorlesung Memo 3. Das Inventar als Ausgangspunkt der Buchführung Rechnungslegung 1 3. Das Inventar als Ausgangspunkt der Buchführung 3.1 gesetzliche Begründung 240 I: Jeder
Mehr5.2.20 Hinweise für die Tätigkeit des Steuerberaters als Sachwalter
5.2.20 Hinweise für die Tätigkeit des Steuerberaters als Sachwalter Beschlossen vom Präsidium der Bundessteuerberaterkammer am 2. und 3. September 2013. 1. Vorbemerkungen Die Tätigkeit des Steuerberaters
MehrJahresabschluss. zum. 31. Dezember 2010. der. Qualitypool GmbH, Lübeck
Jahresabschluss zum 31. Dezember 2010 der Qualitypool GmbH, Lübeck Anlage I Blatt 1 31.12.2010 31.12.2009 Aktiva T T Anlagevermögen Immaterielle Vermögensgegenstände 0 0 Sachanlagen 6 6 Finanzanlagen 1.236
MehrVerbraucherinsolvenz und die Restschuldbefreiung wann macht es Sinn und was muss beachtet werden
Verbraucherinsolvenz und die Restschuldbefreiung wann macht es Sinn und was muss beachtet werden Praktikerforum März 2009 Frank Porrmann Das Verbraucherinsolvenzverfahren gibt es erst seit 1999/2001 dauert
MehrHandelsrecht / Gesellschaftsrecht / Wirtschaftsrecht
Fachbegriffe & Erläuterungen A 1 A Handelsrecht / Gesellschaftsrecht / Wirtschaftsrecht Abgabe von Willenserklärungen: Eine Willenserklärung wird als abgegeben angesehen, wenn der Erklärende alles seinerseits
MehrMurphy&Spitz Green Capital Aktiengesellschaft Bonn Anhang zum Geschäftsjahr 2014 1. Allgemeines Der Jahresabschluss für das Geschäftsjahr zum 31.12.2014 ist nach den handelsrechtlichen Rechnungslegungsvorschriften
Mehr33. Mietrechtstage des ESWiD Bundesverband für Immobilienwesen in Wissenschaft und Praxis Mietzahlung in der Insolvenz des Mieters
33. Mietrechtstage des ESWiD Bundesverband für Immobilienwesen in Wissenschaft und Praxis Mietzahlung in der Insolvenz des Mieters Prof. Dr. Florian Jacoby Gliederung I. Überblick: Auswirkungen des Insolvenzverfahrens
MehrJahresrechnung zum 31. Dezember 2014
PRÜFUNGSBERICHT Jahresrechnung zum 31. Dezember 2014 Bolivianisches Kinderhilfswerk e. V. Stuttgart KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft An den Bolivianische Kinderhilfswerk e.v., Stuttgart 1 Prüfungsauftrag
MehrKriterienkatalog 2012 Beispiele zum IDW RS HFA 21
www.pwc.de/de/transparenzpreis Kriterienkatalog 2012 Beispiele zum IDW RS HFA 21 Beispiele zur Bilanzierung von Spenden ohne Rückzahlungsverpflichtung und Auflagenspenden nach der IDW Stellungnahme zur
MehrAuswirkung von Geschäftsvorfällen auf das Eigenkapital
Bilanz zum 31.12.07 Bilanz zum 31.12.08 = 10 EK = 5 FK = 5 Geschäftsvorfälle (Buchhaltung) = 10 EK = 7 FK = 3 Gewinn ist die Veränderung des Eigenkapitals zwischen zwei Bilanzstichtagen Gewinn = 2 23 Erfolgsneutraler
Mehr2. Kann der Treuhänder meine Zahlungsansprüche geltend machen?
Häufig gestellte Fragen der Anleihegläubiger an Hoffmann Liebs Fritsch & Partner Rechtsanwälte (HLFP) als Treuhänder der WGF-Hypothekenanleihen (Frequently Asked Questions - FAQs) 1. Wie kann ich mich
MehrJahresabschluss der Rechtsformen II
Jahresabschluss der Rechtsformen II Jahresabschluss der Kommanditgesellschaft Quellen: www.bochum.ihk.de http://www.teialehrbuch.de/ 1 Kommanditgesellschaft Allgemeines: Die Kommanditgesellschaft (KG)
Mehr1. Die Vereinigungsfreiheit ist gesetzlich anerkannt und zwar in Kapitel 2, Artikel 2 und 20 der Verfassung von 1974.
Gemeinnützigkeit in Europa C.O.X. Schweden Vereine Rechtlicher Rahmen 1. Die Vereinigungsfreiheit ist gesetzlich anerkannt und zwar in Kapitel 2, Artikel 2 und 20 der Verfassung von 1974. 2. Definition
Mehr