Musiker-Engagement-Vertrag

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1 Musiker-Engagement-Vertrag Immer auf der sicheren Seite Alle unsere Verträge werden von fachkompetenten Anwälten nach dem neuesten Stand von Gesetzgebung und Rechtsprechung erarbeitet. Sie sind mit wichtigen Hintergrundinformationen versehen und werden laufend von unserer Berliner Redaktion Recht auf ihre Aktualität überprüft. Damit stehen Ihnen stets topaktuelle und rechtssichere Verträge zur Verfügung. Bevor wir Ihnen eine Datei zum Download anbieten, haben wir sie auf Viren untersucht. Dateien, die Sie direkt von uns erhalten, sind somit garantiert virenfrei. So arbeiten Sie mit diesem Dokument Auf der folgenden Seite beginnt die Vertragsvorlage, die Sie individuell nach Ihren Anforderungen bearbeiten können. Dazu drücken Sie einfach in der Symbolleiste redmark.de den Button Vertrag zur Bearbeitung vorbereiten und Sie erhalten den reinen Vertragstext in einem neuen Dokument. Die grau unterlegten Platzhalter können Sie mit der Maus markieren und durch Ihre eigenen Daten ersetzen. Nachdem Sie Ihre Eingaben und Änderungen vorgenommen haben, können Sie den Text bequem ausdrucken. empowered by Haufe Mediengruppe.

2 Musiker-Engagement-Vertrag Musiker-Engagement-Vertrag wird folgende Vereinbarung getroffen: Zwischen Name Anschrift PLZ Ort (im Folgenden: Veranstalter) und Name Anschrift PLZ Ort (im Folgenden: Musiker) 1 Der Musiker wird von dem Veranstalter am in der Zeit von bis Uhr für eine musikalische Darbietung engagiert 1. Veranstaltungsort ist. 2 Der Musiker erhält als Gegenleistung eine Gage in Höhe von Euro. In diesem Betrag ist die gesetzliche Mehrwertsteuer enthalten 2. Für die Entrichtung seiner Einkommensteuer sowie für seine soziale Absicherung hat der Musiker selbst zu sorgen 3. Die Parteien sind sich darüber einig, dass zwischen ihnen ein Arbeitsverhältnis nicht begründet wird. 3 Sollte es aus Gründen, die der Veranstalter zu vertreten hat oder die innerhalb seines Leistungsbereiches begründet sind, nicht zur vereinbarten Darbietung kommen, so verliert der Musiker nicht den Anspruch auf die vereinbarte Gage. Kann der Musiker ein anderes Engagement wahrnehmen, entsteht für ihn ein Aufwandsanspruch in Höhe von 10% der Gage. 4 Der Musiker haftet nicht für Auftrittshindernisse bei höherer Gewalt, wobei Krankheit des Musikers höherer Gewalt gleich steht. 5 Der Musiker hat für alle technischen Voraussetzungen seiner Darbietung selbst zu sorgen. Elektrische Energie wird vom Veranstalter gestellt 4. empowered by Haufe Mediengruppe. Seite 01 von 02

3 Musiker-Engagement-Vertrag (Ort, Datum) (Ort, Datum) (Veranstalter) (Musiker empowered by Haufe Mediengruppe. Seite 02 von 02

4 Erläuterungen: Musiker-Engagement-Vertrag I. Anmerkungen zum Vertragstext 1 Wichtig ist bei dieser Formulierung, dass sich aus dem Inhalt ergibt, dass es sich um eine einmalige Veranstaltung handelt. 2 Weitere Leistungen wie Spesen, Unterbringungszusage u.ä. können ggf. vorgesehen werden. Der Musiker sollte dem Veranstalter seine Leistungen in Rechnung stellen und dem Veranstalter die Bezahlung entsprechend quittieren. 3 Diese Klausel hat für die Vertragspartner Klarstellungsfunktion. 4 Wird vom Veranstalter dem Musiker technisches Material zur Verfügung gestellt, sollte dies schriftlich bestätigt werden. empowered by Haufe Mediengruppe. Seite 01 von 03

5 Erläuterungen: Musiker-Engagement-Vertrag II. Warum dieser Vertrag - Interessenlage Es ergeben sich häufig Gelegenheiten, dass zu Betriebsfesten, Jubiläen, zu Geburtstagsfeiern oder zu sonstigen festlichen Anlässen ein Alleinunterhalter, ein Musiker oder gar eine Band, Kapelle oder ein Orchester engagiert werden soll. Die vertragliche Gestaltung eines derartigen Engagementvertrags verlangt eine Vielzahl von Vorüberlegungen. So ist entscheidend abhängig von der Formulierung des Vertrags, ob zwischen den Vertragsparteien möglicherweise ein ungewolltes Arbeitsverhältnis mit allen seinen arbeitsrechtlichen, steuerrechtlichen und sozialversicherungsrechtlichen Folgen zustande gekommen ist. Die Vertragspartner sollten auch eine Klausel vorsehen, wonach die Folgen von Leistungsstörungen, z.b. bei Krankheit des Musikers, Kündigung der Veranstaltungsräume gegenüber dem Veranstalter o.ä., geregelt sind. empowered by Haufe Mediengruppe. Seite 02 von 03

6 Erläuterungen: Musiker-Engagement-Vertrag III. Rechtsprechung 1. Zur Abhängigkeit von engagierten Künstlern Ein Künstler, der auf der Jubiläumsveranstaltung eines Unternehmens einmalig eine von ihm selbst gestaltete Zaubershow darbietet, ist weder Arbeitnehmer, noch arbeitnehmerähnliche Person im Sinne von 5 Abs. 1 Satz 2 Arbeitsgerichtsgesetz. BAG, Urteil vom AZR 418/74 -, AP Nr. 14 zu 611 BGB, Stichwort: Abhängigkeit In diesem Urteil stellt der 5. Senat des BAG klar, dass der einmalig auftretende Künstler nicht persönlich abhängig vom Veranstalter ist. Die einzige erkennbare Bindung ist die Bestimmung von Zeit und Ort der Darbietung. Dies begründet nach Ansicht des BAG angesichts der Einmaligkeit der Veranstaltung keine wesentliche persönliche Abhängigkeit von Weisungen des Veranstalters und somit keinen Arbeitnehmerstatus. Auch eine arbeitnehmerähnliche Person ist der Künstler nicht, da bei einer einmaligen Veranstaltung keine wirtschaftliche Abhängigkeit des Künstlers vom Veranstalter gegeben ist. 2. Zur Arbeitnehmereigenschaft von Musikern Musiker sind Arbeitnehmer eines Veranstalters, auch wenn sie nicht dauernd für ihn tätig sind. BFH, Urteil vom VI R 153/68 -, BStBl. II 1971 S. 656 Der BFH stellt in seinem Urteil fest, dass Musiker einer Kapelle, die auch nur unregelmäßig bei einem Veranstalter engagiert sind, Arbeitnehmer des Veranstalters sind und somit dieser Lohnsteuer zu zahlen hat. Gemäß 19 EStG, 1 Abs. 3 LStDV ist entscheidend für die Annahme eines Arbeitsverhältnisses, ob der Beschäftigte seine Arbeitskraft schuldet, d.h., ob die tätige Person in der Betätigung ihres geschäftlichen Willens unter der Leitung des Arbeitgebers steht oder im geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers dessen Weisungen zu folgen verpflichtet ist. Es trifft den Veranstalter das Risiko, als Arbeitgeber der Musiker behandelt zu werden, wenn nicht vertraglich klargestellt wird, dass kein Arbeitsverhältnis zu den Musikern vorliegen soll. empowered by Haufe Mediengruppe. Seite 03 von 03

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