SchiedsamtsZeitung 75. Jahrgang 2004, Heft 09 Online-Archiv Seite Organ des BDS. Das Schlichtungsverfahren in Strafsachen (Teil 2) 1

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1 Das Schlichtungsverfahren in Strafsachen (Teil 2) 1 von Rechtsanwältin Katrin Schlottbohm und Rechtsanwalt Gunnar Kempf LLM. Der erste Teil dieser Artikelreihe diente vor allem dem Zweck deutlich zu machen, nach welchem Schema strafrechtliche Delikte grundsätzlich geprüft werden und welche mögliche Beteiligungsformen beachtet werden müssen. Im Folgenden sollen nun einzelne Delikte näher beleuchtet und deliktsspezifische Besonderheiten erklärt werden. A. Hausfriedensbruch ( 123 StGB) Wegen Hausfriedensbruchs wird gemäß 123 I StGB bestraft, wer in die Wohnung, in die Geschäftsräume oder in das befriedete Besitztum eines anderen oder in abgeschlossene Räume, welche zum öffentlichen Dienst oder Verkehr bestimmt sind, widerrechtlich eindringt, oder wer, wenn er ohne Befugnis darin verweilt, auf die Aufforderung des Berechtigten sich nicht entfernt. schwereren Straftatbestand zurücktritt. Der Hausfriedensbruch wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. Geschütztes Rechtsgut ist das individuelle Hausrecht, also die rechtliche Befugnis, über die geschützten Bereiche tatsächlich frei zu verfügen (Tröndle/Fischer 123, Rn. 2). Für das Schiedsamt ist dieses Delikt besonders relevant, da die Einhaltung des Hausrechts für die Schiedsperson ein wichtiges (Druck-) Mittel ist, um die Ordnung in der Verhandlung aufrechtzuerhalten. Denn, wer der Aufforderung der Schiedsperson, den Amtsraum zu verlassen oder erst gar nicht zu betreten, nicht nachkommt, kann sich wegen Hausfriedensbruchs strafbar machen. Die Prüfung des 123 I StGB folgt im Großen und Ganzen dem schon erläuterten dreiteiligen Prüfungsschema, das in Tatbestand, Rechtswidrigkeit und Schuld unterteilt ist. Beim Hausfriedensbruch handelt es sich um ein Delikt, das in der Praxis häufig verwirklicht wird, aber nicht selten hinter einem zugleich begangenen Da eigentlich nur der Tatbestand die Besonderheiten des jeweiligen Deliktes enthält, während Rechtswidrigkeit und Schuld fast bei jedem Straftatbestand in derselben Form zu prüfen sind, Nachdruck und Vervielfältigung Seite 1/10

2 werden wir nur die objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale des StGB ausführlich erläutern. I. Objektiver Tatbestand Zunächst einmal stellt sich die Frage, welche Örtlichkeiten durch StGB geschützt werden sollen. Die Antwort hierauf ergibt sich aus dem Wortlaut der Norm. 1. Schutzobjekte Denn dort werden Wohnung, Geschäftsraum, befriedetes Besitztum und abgeschlossene Räume, die zum öffentlichen Dienst oder Verkehr bestimmt sind, aufgezählt. Zunächst einmal scheint damit klar zu sein, worauf sich der Schutz des 123 I StGB bezieht. An folgendem Beispiel wird aber deutlich, dass es doch nicht so einfach ist. wie es auf den ersten Blick zu sein scheint. wird er richtig wütend und will wissen, ob sich B wegen Hausfriedensbruchs strafbar gemacht hat. Eine Strafbarkeit wegen Hausfriedensbruchs setzt - wie oben festgestellt - voraus, dass es sich bei dem Zelt um ein Schutzobjekt des 123 StGB handelt. Das Zelt des A ist offensichtlich weder ein Geschäftsraum, noch ein befriedetes Besitztum oder ein abgeschlossener Raum, der zum öffentlichen Dienst oder Verkehr bestimmt ist. Es könnte aber eine Wohnung sein. Wohl die Wenigsten würden ein Zelt als eine Wohnung bezeichnen. Unter Wohnung verstehen wir doch vielmehr einen oder mehrere Räume innerhalb eines Hauses. Und damit wird deutlich, dass die vom Gesetzgeber verwendeten Begriffe nicht immer die Bedeutung haben, die wir ihnen nach unserem gewöhnlichen Sprachgebrauch zukommen lassen. Bsp.: Der obdachlose A verbringt die meiste Zeit des Tages auf der Strasse und die Nächte in seinem kleinen Hauszelt, in dem er auch seine wenigen persönlichen Sachen aufbewahrt. Eines Nachts macht es sich B, der ebenfalls obdachlos ist und bemerkt hat, dass A noch nicht an seinen Schlafplatz zurückgekehrt ist, im Zelt des A gemütlich. Als A dies feststellt, Denn unter Wohnung im Sinne des 123 StGB versteht die Rechtsprechung und Literatur einen Raum oder Räumlichkeiten, deren Hauptzweck darin besteht, Menschen zur ständigen Benutzung zu dienen, ohne dass sie in erster Linie Arbeitsräume sind. Zur Wohnung gehören auch einzelne unbenutzte Räume, wie z.b. der Keller (Tröndle/Fischer 123 Rn. 6). Zudem kann eine bewegliche Sache eine Wohnung darstellen, wenn sie von Nachdruck und Vervielfältigung Seite 2/10

3 einem Menschen als Unterkunft angesehen wird. Wie die oben genannte Definition zeigt, kommt es für die Wohnungseigenschaft i.s.d. 123 StGB maßgeblich darauf an, welchem Zweck die Räumlichkeiten dienen. Leerstehende Häuser oder Rohbauten sind daher grundsätzlich keine Wohnung, da sie in ihrem derzeitigen Zustand nicht als Unterkunft verwendet werden. Allerdings werden sie dennoch von 123 StGB geschützt, solange es sich bei ihnen um befriedetes Besitztum handelt. Für A stellt sein Zelt eine Unterkunft für die Nacht, sowie für kalte Tage und eine Möglichkeit dar, seine Sachen unterzubringen. Das Zelt ist also eine Wohnung im Sinne des 123 StGB. Als B das Zelt gegen den Willen des A betreten hat, hat er sich wegen Hausfriedensbruchs strafbar gemacht. Das dargestellte Beispiel zeigt, dass es erforderlich ist, nicht nur die Begriffe zu kennen, die das Gesetz verwendet, sondern auch ihre genaue, vom Gesetzgeber beabsichtigte Definition. Die einzelnen Schutzobjekte des 123 StGB sollen daher im Folgenden definiert werden: Unter Geschäftsraum i.s.d. 123 StGB ist eine Räumlichkeit zu verstehen, die dazu bestimmt ist, für eine gewisse Dauer zum Betrieb von Geschäften irgendwelcher, nicht notwendig erwerbswirtschaftlicher Art zu dienen. Darunter fallen also z.b. Büroräume, Läden, Fabriken und Kirmesbuden. Befriedetes Besitztum ist jede unbewegliche Sache (also nur Grundstücke), die in äußerlich erkennbarer Weise mittels zusammenhängender Schutzwehren, wie Mauern, Hecken, Drähte und Zäune gegen das willkürliche Betreten durch andere gesichert ist. Befriedet meint damit eigentlich nichts anderes als umzäunt oder eingehegt. Erforderlich ist nicht, dass hierdurch der Zugang wesentlich erschwert wird, d.h. also, eine ziemlich leicht zu überwindende Hecke hindert die Eigenschaft als befriedetes Besitztum nicht. Ausreichend ist vielmehr, wenn durch die Einfriedung deutlich wird, dass der Berechtigte sein Grundstück gegen das willkürliche Betreten schützen will und die Überwindung der Einfriedung zumindest gewisse körperliche Anstrengungen erfordert. Als Schutzobjekt sind z.b. angesehen worden: Gartenhäuser, leer stehende Bauten, solange noch eine Befriedung gegeben ist; Gärten und Wiesen, die von einem Zaun, Hecken o.a. umgeben sind; sogar ein durch Ketten gesicherter Privatparkplatz. Kein befriedetes Besitztum sind bewegliche Sachen, wie z.b. Kraftfahrzeuge. Nachdruck und Vervielfältigung Seite 3/10

4 Unter abgeschlossenen Räumen, die zum öffentlichen Dienst oder Verkehr bestimmt sind, versteht man solche, die durch physische Hindernisse gegen beliebiges Betreten gesichert sind und die öffentlich-rechtlichen Tätigkeiten oder dem allgemeinen Personen- und Gütertransport dienen. Es kommt also wesentlich auf die Funktion an. Erfasst werden damit z.b. Schulgebäude, Amtsräume eines Rathauses, Busse, Züge und Warteräume in Bahnhöfen. Häufig wird bei einem Hausfriedensbruch in Zusammenhang mit diesen Räumen aber wohl das öffentliche Interesse durch den Staatsanwalt bejaht werden und demnach eine Strafverfolgung von Amts wegen gemäß 376 StPO ohne vorherigen Sühneversuch erfolgen. 2. Tathandlungen Nachdem die Schutzobjekte des 123 StGB nun definiert sind, stellt sich die Frage nach den Handlungen, die gemäß 123 StGB unter Strafe gestellt sind. Beim Lesen der Norm fällt auf, dass StGB zwischen dem widerrechtlichen Eindringen und dem unbefugten Verweilen entgegen einer Aufforderung des Berechtigten unterscheidet. Der Hausfriedensbruch kann also durch zwei unterschiedliche Verhaltensweisen begangen werden. Da man unter diesen Begriffen alles Mögliche verstehen kann, greifen wir wiederum auf die Definitionen der herrschenden Meinung zurück. a) Widerrechtliches Eindringen Wann ist eigentlich ein widerrechtliches Eindringen gegeben? aa) Eindringen Unter»Eindringen«ist das Betreten gegen oder ohne Willen des Hausrechtsinhabers zu verstehen. Für ein Betreten wird es als ausreichend erachtet, wenn der Täter nur mit einem Teil seines Körpers in das Schutzobjekt gelangt, also z.b. seinen Fuß zwischen die Tür stellt oder in einen Raum hineingreift, um die Sicherungskette zu lösen. Gegen oder ohne den Willen des Berechtigten erfolgt das Betreten, wenn der Täter ohne dessen ausdrückliche oder stillschweigende Einwilligung in das Schutzobjekt gelangt ist. Ein ausdrückliches oder stillschweigendes Einverständnis des Berechtigten schließt den Tatbestand aus und hindert damit eine Strafbarkeit nach 123 StGB. Dies gilt selbst dann, wenn das Einverständnis durch Täuschung erschlichen wurde. Hierzu zwei Beispiele: A klingelt an der Haustür der alleinstehenden, älteren Dame B. B lässt A in ihre Wohnung, nachdem dieser ihr vorgetäuscht hat, er komme von der Nachdruck und Vervielfältigung Seite 4/10

5 Firma C und müsse die Heizungen kontrollieren. Kaum ist A in der Wohnung, überfällt er B und flüchtet mit ihrem Geld. Hat sich A wegen Hausfriedensbruchs strafbar gemacht? Nein, hat er nicht. Denn B hat ihn freiwillig in ihre Wohnung gelassen. Damit liegt ein Einverständnis vor, das den Tatbestand des 123 I StGB ausschließt. Dieses Einverständnis ist auch wirksam, da es nicht darauf ankommt, dass B dieses nur aufgrund der Lüge des A gegeben hat. Denn relevant ist ausschließlich der tatsächliche Wille des Berechtigten und zwar unabhängig davon, wie er zustande gekommen ist. Beruhigenderweise ist A natürlich wegen anderer Delikte strafbar. Der gut gekleidete A geht in ein Kaufhaus, um dort Schmuck zu stehlen. Ist er wegen Hausfriedensbruch strafbar? Hieran könnte man denken, weil der Hausrechtsinhaber des Kaufhauses bestimmt nicht möchte, dass A sein Kaufhaus betritt, um ihn unentgeltlich um den Schmuck zu erleichtern. Andererseits ist er grundsätzlich damit einverstanden, dass jeder innerhalb der Öffnungszeiten sein Kaufhaus betritt, kann aber natürlich nicht jeden Kunden kontrollieren und dann hineinbitten. Aus diesem Grund wird bei Gebäuden und Verkehrsmitteln, die nach dem Willen des Betreibers jedermann offen stehen sollen, eine generelle Zutrittserlaubnis angenommen. Die generelle Zutrittserlaubnis reicht soweit, wie der Hausrechtsinhaber - hätte er jeden Hintretenden beobachtet - den Zutritt gestattet hätte. Diese generelle Zutrittserlaubnis wirkt als Einverständnis und hindert eine Strafbarkeit nach 123 I StGB. A ist nicht wegen Hausfriedensbruchs strafbar, da er sich äußerlich nicht von anderen Kunden unterscheidet. Anders wäre es jedoch, wenn die kriminellen Absichten des A auch durch sein äußeres Erscheinungsbild erkennbar wären. Denn in diesem Fall würde der Hausrechtsinhaber des Kaufhauses - stünde er an der Ladentür - ihn von anderen Kunden unterscheiden können und ihm den Zutritt versagen. Die generelle Zutrittserlaubnis bezieht sich daher nur auf die Personen, deren äußeres Erscheinungsbild und Verhalten im Zeitpunkt des Betretens den vom Hausherrn erkennbar aufgestellten Voraussetzungen entspricht. Wenn A also bewaffnet und mit Strumpfmaske bekleidet das Kaufhaus betreten würde, wäre er wegen Hausfriedensbruchs strafbar, denn in diesem Fall bestünde keine generelle Zutrittserlaubnis. Seine kriminellen Absichten wären äußerlich erkennbar. Er würde gegen den Willen des Hausrechtsinhabers das Kaufhaus betreten. Nachdruck und Vervielfältigung Seite 5/10

6 Ebenso wäre A gemäß 123 StGB wegen Hausfriedensbruchs strafbar, wenn er zwar ohne Strumpfmaske und Waffe, aber außerhalb der Öffnungszeiten das Kaufhaus betreten würde. Denn in diesem Fall entspräche sein Verhalten nicht dem Willen des Hausrechtsinhabers, der in der Regelung der Öffnungszeiten zum Ausdruck kommt. bb) Widerrechtlich Gemäß 123 I StGB muss der Täter wider-rechtlich eindringen. Hierbei handelt es sich jedoch nicht um ein zusätzliches Tatbestandsmerkmal, sondern nur um einen Hinweis auf das allgemeine Deliktsmerkmal der Rechtswidrigkeit. Die Widerrechtlichkeit muss nicht gesondert im Tatbestand geprüft werden. Ihre Erwähnung im Wortlaut des 123 I StGB ist somit eigentlich überflüssig. Das gleiche gilt auch für das Wort»unbefugt«in der 2. Alternative des 123 I StGB. b) Nichtentfernen trotz Aufforderung Die zweite Handlungsvariante des 123 I StGB setzt voraus, dass der Täter in einem geschützten Raum unbefugt verweilt und sich trotz Aufforderung nicht entfernt. Es handelt sich hierbei um ein echtes Unterlassungsdelikt, denn der Täter wird nicht bestraft, weil er aktiv etwas tut, sondern weil er eine gebotene Handlung unterlässt. Er entfernt sich nicht. Dem Merkmal»unbefugt«kommt wiederum keine besondere Bedeutung zu, sondern ist nur als allgemeiner Hinweis auf das allgemeine Merkmal der Rechtswidrigkeit zu sehen. Bei der zweiten Handlungsalternative des 123 I StGB ist zwischen zwei Fällen zu unterscheiden, nämlich zwischen dem Fall, dass der Täter sich von vornherein unbefugt in den Räumen aufgehalten hat und dem, dass der Aufenthalt erst durch die Aufforderung unbefugt wird. Im ersten Fall ist zu beachten, dass die Handlungsvariante des»nichtentfernens trotz Aufforderung«nur dann erfüllt ist, wenn nicht auch ein»eindringen«i.s.d 123 I 1.Alt. StGB gegeben ist. Denn wenn ein»eindringen«bejaht werden kann, tritt dahinter die 2. Alternative des 123 I StGB zurück. Ein Fall des»nichtentfernens trotz Aufforderung«ist z.b. denkbar, wenn der Täter einen geschützten Raum gegen den Willen des Hausrechtsinhabers betritt, dies aber unvorsätzlich tut, weil er nicht weiß, dass kein Einverständnis vorliegt. In diesem Fall ist zwar der objektive Tatbestand des 123 I 1. Alt. StGB gegeben, mangels Vorsatz aber nicht der subjektive Tatbestand. Dennoch kommt eine Strafbarkeit wegen Hausfriedensbruchs in Be- Nachdruck und Vervielfältigung Seite 6/10

7 tracht, und zwar in der Alternative des»nichtentfernens trotz Aufforderung«. Hierzu ein Beispiel: A steht vor der nur angelehnten Haustür des B. B arbeitet im Garten und sieht A. Er ruft diesem vom Garten aus zu, er solle ja nicht auf die Idee kommen, das Haus zu betreten. A versteht jedoch, er könne das Haus ruhig schon betreten und folgt dieser vermeintlichen Aufforderung auch. A hat damit den objektiven Tatbestand des 123 I StGB in der Form des»eindringens«erfüllt, da er gegen den Willen des B dessen Haus betreten hat. Allerdings glaubte er, A wäre damit einverstanden, dass er das Haus betritt und handelte deswegen unvorsätzlich. Demnach hat sich A nicht durch das Betreten des Hauses wegen Hausfriedensbruchs strafbar gemacht. Der Fall könnte aber so weitergehen: B sieht, dass A das Haus betreten hat und rennt wütend hinterher. Bei A angelangt, fordert er diesen auf, unverzüglich das Haus wieder zu verlassen. Er habe ihm doch verboten, ins Haus zu gehen. A wird trotzig und weigert sich. Mit dieser Weigerung hat er die 2. Alter-native des 123 I StGB erfüllt. Er hat trotz Aufforderung das Haus nicht verlassen, und wusste in diesem Zeitpunkt auch, dass B mit seiner Anwesenheit nicht einverstanden ist. Da er auch kein Recht hatte, in dem Haus zu bleiben, hat er sich wegen Hausfriedensbruchs strafbar gemacht. Auch in folgendem Beispielsfall ist ein Hausfriedensbruch zu bejahen: A betritt zu den üblichen Öffnungszeiten ein Kaufhaus und versteckt sich dort, so dass ihn niemand entdeckt, als die Ladentüren geschlossen werden. A verbringt dort die Nacht und verlässt erst am nächsten Tag unbemerkt das Kaufhaus. Dieser Fall wirft folgendes Problem auf: In dem Moment als A das Kaufhaus zu den üblichen Öffnungszeiten betreten hat, ist er wegen der generellen Zutrittserlaubnis nicht»eingedrungen«. Jedoch wollte der Inhaber des Ladens mit Sicherheit nicht, dass A dort übernachtet. Da A aber von niemandem entdeckt wurde, ist er nicht direkt aufgefordert worden, das Kaufhaus zu verlassen. Anders wäre es natürlich, wenn durch eine Lautsprecherdurchsage alle Kunden hinausgebeten worden wären. Unterstellen wir aber, dass eine solche Durchsage nicht erfolgt ist. Dann fehlt es an einer ausdrücklichen Aufforderung. Um aber auch solche Fälle zu erfassen, die z.b. auch in Bussen und Zügen vorkommen können, wird ein Hausfriedensbruch auf unterschiedlichen Wegen bejaht. So sieht die Rechtsprechung z.b. in diesem Verhalten ein»eindringen durch Unterlassen«, da A verpflichtet Nachdruck und Vervielfältigung Seite 7/10

8 gewesen wäre, bei Schließung des Kaufhauses dieses auch zu verlassen. Die Literatur hingegen sieht die 2. Alternative des 123 StGB als erfüllt an und stellt keine allzu hohen Anforderungen an die»aufforderung zum Verlassen«. Diese sei vielmehr konkludent und vorab in der Beschränkung der Aufenthaltserlaubnis auf die Öffnungszeiten zu sehen. Egal wie man argumentiert, man sollte sich nur merken, dass auch in diesen Fällen ein Hausfriedensbruch angenommen wird. 3. Berechtigter/ Hausrechtsinhaber Oben wurden häufig die Begriffe»Berechtigter«und»Hausrechtsinhaber«verwendet, ohne klarzustellen, was hierunter eigentlich zu verstehen ist. Dies soll nun nachgeholt werden. Denn um feststellen zu können, ob gegen den Willen des Berechtigten/Hausrechtsinhabers gehandelt wurde, muss man natürlich wissen, wer damit gemeint ist. Hausrechtsinhaber oder Berechtigter ist derjenige, der anderen den Zugang zu dem geschützten Bereich untersagen darf. Dies kann z.b. der Eigentümer, Mieter oder Pächter des Schutzobjektes sein. Bei Mietwohnungen ist es nicht ganz unproblematisch, ob auch dem Eigentümer an der vermieteten Wohnung ein Haus-recht zusteht. Völlig unstreitig ist, dass der Mieter»Berechtigter«ist. Hinsichtlich des Vermieters nimmt ein Teil der Rechtsprechung ein»restverfügungsrecht«des Vermieters an. Soweit der Vermieter nach dem Mietvertrag verlangen könne, dass bestimmte Personen die Mietwohnung nicht betreten, könne er ihnen auch den Zutritt gegen den Willen des Mieters verwehren (OLG Braunschweig NJW ). Dieser Ansicht steht jedoch eine Gegenmeinung gegenüber, die ausschließlich dem Mieter das Hausrecht zugesteht. Interessant wird die Frage nach der Person des Berechtigten auch bei mehreren Mietern. Grundsätzlich ist auch bei gemeinsam genutzten Wohnungen, z.b. der ehelichen Wohnung, jeder Mitberechtigte für sich allein befugt, Dritten wirksam den Aufenthalt zu gestatten. Alles andere wäre auch völlig lebensfremd, weil man anderenfalls zunächst seinen Mitbewohner um Erlaubnis bitten müsste, bevor man einem Dritten den Zutritt in die gemeinsame Wohnung gestatten könnte. Von diesem Grundsatz, dass die Einwilligung eines Mitberechtigten ausreicht, um einen Hausfriedensbruch ablehnen zu können, macht die herrschende Meinung allerdings eine Ausnahme. Das Einverständnis nur eines Mieters wird in den Fällen als unwirksam angesehen, in denen die Nachdruck und Vervielfältigung Seite 8/10

9 Anwesenheit des Dritten dem anderen Mieter schlechthin unzumutbar ist. Eine Unzumutbarkeit ist z.b. beim Mitbringen der oder des Geliebten in die gemeinsame Wohnung bejaht worden. Dies war nun das Wichtigste zum objektiven Tatbestand. II: Subjektiver Tatbestand Bei der Prüfung des subjektiven Tatbestandes (Vorsatz) gibt es eigentlich nichts Besonderes zu beachten. Vielmehr gilt das, was wir schon im ersten Teil der Artikelreihe ausgeführt haben. Im Rahmen des subjektiven Tatbestandes muss überprüft werden, ob der Täter sich aller Umstände bewusst war, die den objektiven Tatbestand ausfüllen. III. Rechtswidrigkeit Konnte man auch die Merkmale des subjektiven Tatbestandes bejahen, stellt sich die Frage, ob das Handeln des Täters rechtswidrig war. Wie oben schon ausgeführt, verweist der Gesetzgeber durch die Begriffe»widerrechtlich«und»ohne Befugnis«noch einmal auf die Rechtswidrigkeit. Die Rechtswidrigkeit ist zu verneinen, wenn Rechtfertigungsgründe eingreifen. Beim Hausfriedensbruch ist ein Rechtfertigungsgrund gegeben, wenn der Täter eine vom Recht anerkannte Befugnis zum Betreten des Schutzobjektes oder zum Verweilen darin hat. Diese Befugnis kann z.b. Polizeibeamten bei einer ordnungsgemäßen Durchsuchung oder dem Gerichtsvollzieher bei einer Pfändung zustehen. Rechtswidrig handelt auch nicht derjenige, der in Abwesenheit des Hausrechtsinhabers dessen Wohnung betritt, um ein Feuer zu löschen oder andere Gefahren abzuwenden. In diesem Fall ist eine mutmaßliche Einwilligung gegeben, die die Rechtswidrigkeit ausschließt. Ein Recht zum Betreten steht aber auch der Ehefrau zu die von ihrem Ehemann nicht in die gemeinsame Wohnung gelassen wird. Es sind also ganz unterschiedliche Fallgestaltungen denkbar, in denen der Täter zwar tatbestandsmäßig, nicht aber rechtswidrig handelt. IV. Schuld Für eine Strafbarkeit wegen Hausfriedensbruch muss der Täter des Weiteren schuldhaft gehandelt haben. Die Schuld entfällt nur bei dem Vorliegen von Entschuldigungsgründen. Insoweit verweisen wir auf den ersten Artikel, der einige der in Betracht kommenden Entschuldigungsgründe aufführt. Konnten alle Tatbestandsmerkmale des 123 StGB, Rechtswidrigkeit und Schuld bejaht werden, ist eine Strafbarkeit des Täters wegen Hausfriedensbruchs gegeben. Nachdruck und Vervielfältigung Seite 9/10

10 B. Schwerer Hausfriedensbruch gemäß 124 StGB Das Gesetz stellt neben dem einfachen Hausfriedensbruch auch den schweren Hausfriedensbruch unter Strafe. Ein schwerer Hausfriedensbruch ist gegeben, wenn sich eine Menschenmenge öffentlich zusammenrottet und in der Absicht, Gewalttätigkeiten gegen Personen oder Sachen mit vereinten Kräften zu begehen, die Merkmale des einfachen Hausfriedensbruchs erfüllt. Eine Menschenmenge ist eine räumlich zusammengeschlossene Personenmehrheit, die so groß ist, dass jeder Einzelne darin nicht mehr in der Lage ist, sich mit jedem anderen einzelnen unmittelbar zu verständigen. Dies wurde bei einer Gruppe von 11 Personen angenommen. Da das Schiedsamt für dieses Delikt nicht zuständig ist, soll 124 StGB nicht weiter erläutert werden. Wesentlich für die Tätigkeit der Schiedsleute ist daher nur 123 StGB, dessen Prüfung anhand der oben dargestellten Merkmale i.d.r. keine größeren Probleme mehr bereiten dürfte. Fußnote: 1 Fortsetzung von SchAZtg 2003, S. 265 ff. Nachdruck und Vervielfältigung Seite 10/10

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