Die EU-Erbrechtsverordnung

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1 Prof. Dr. Wolfgang Burandt Die EU-Erbrechtsverordnung Das europäische Erbrecht im Wandel TeleLex, ein Gemeinschaftsunternehmen von DATEV eg und Verlag Dr. Otto Schmidt KG

2 TeleLex GmbH Virnsberger Str Nürnberg 2014 Alle Rechte, insbesondere das Verlagsrecht, allein beim Herausgeber. Dieses Buch und alle in ihm enthaltenen Beiträge und Abbildungen sind urheberrechtlich geschützt. Mit Ausnahme der gesetzlich zugelassenen Fälle ist eine Verwertung ohne Einwilligung der TeleLex GmbH unzulässig. Im Übrigen gelten die Geschäftsbedingungen der TeleLex GmbH. Printed in Germany Mandelkow GmbH, Herzogenaurach (Druck) Angaben ohne Gewähr Artikelnummer: 15607/ Stand: Mai

3 Der Inhalt im Überblick 1 Einleitung Statistiken Weg der EU-ErbVO 9 2 Internationales Zivilverfahrens- und Privatrecht Begriff des Internationalen Privatrechts (IPR) Funktion des Kollisionsrechts Gesamt-, Rück-, Weiterverweisung und Renvoi 15 3 Erbrechtrechtliche Besonderheiten im IPR Berührungspunkte Inhalt des Erbstatuts 20 4 Erbrechtliches Kollisionsrecht nach dem EGBGB Objektives Erbstatut nach Art. 25 Abs. 1 EGBGB Subjektives Erbstatut des Art. 25 Abs. 2 EGBGB Subjektive Rechtswahl durch fremdes Kollisionsrecht Alternative Anknüpfungsmomente 25 3

4 4.5 Grundsatz der Nachlasseinheit Nachlassspaltung Vorrang des Einzelstatuts Art. 3a Abs. 2 EGBGB Formgültigkeit von Verfügungen von Todes wegen (Art. 26 EGBGB) 31 5 Grundgedanken der neuen EU-ErbVO Aufenthaltsprinzip Universelle Anwendung (Lois uniformes) Nachlasseinheit Vermeidung der Nachlassspaltung Rechtswahl zugunsten des Heimatrechts Gleichlauf von Zuständigkeit und anwendbarem Recht Europäisches Nachlasszeugnis (ENZ) 35 6 Anwendungsbereich der EU-ErbVO 36 7 Zuständigkeit der Gerichte Regelzuständigkeit nach Art. 4 EU-ErbVO Gerichtsstandsvereinbarung Subsidiäre Zuständigkeit Notzuständigkeit Grundsatz der zuständigkeitsrechtlichen Nachlasseinheit 47 4

5 8 Anwendbares Recht Aufenthaltsprinzip nach Art. 21 EU-ErbVO Begriff des gewöhnlichen Aufenthalts Rechtswahl nach Art. 22 EU-ErbVO Geltungsreichweite der Verweisung Rück- und Weiterverweisung nach Art. 34 EU-ErbVO Materielle Wirksamkeit einer Verfügung von Todes wegen Formelle Wirksamkeit einer Verfügung von Todes wegen Formelle Wirksamkeit der Annahme- bzw. Ausschlagungserklärung 66 9 Anerkennung und Vollstreckbarkeit einer Entscheidung eines Mitgliedstaats Öffentliche Urkunden und gerichtliche Vergleiche Europäisches Nachlasszeugnis (ENZ) Antragsverfahren Inhalt Wirkung des ENZ 73 5

6 1 Einleitung Das internationale Erbrecht spielt in der heutigen Zeit des Zusammenwachsens von 28 europäischen Staaten zum Staatenverbund der Europäischen Union (EU) in der erbrechtlichen Beratungspraxis eine immer stärker werdende Rolle. 1 Die wachsende Zahl von Erbfällen mit Auslandsberührung beruht zum einen auf der grundlegenden wirtschaftlichen Entwicklung des steigenden Wohlstands und zum anderen auf dem Wegfall von rechtlichen Beschränkungen an den Grenzen der einzelnen Mitgliedstaaten der EU: Zunehmende Internationalisierung des Arbeitsmarktes, vgl. Freizügigkeit des Arbeitnehmers in Art. 45 EU-Arbeitsweisevertrag (AEUV) Ex Art. 39 EG-Vertrag (EG) Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit innerhalb der Mitgliedstaaten, vgl. Art. 49, 56 AEUV Ex Art. 43, 49 EG Liberalisierung des Kapitalverkehrs, vgl. Art. 63 AEUV Ex Art. 56 EG Grundsätzliche Warenverkehrsfreiheit, vgl. Art. 34 AEUV Ex Art. 28 f. EG Die Mobilität von Personen, Waren und Kapital ist aufgrund dieser Normen des primären Gemeinschaftsrechts zwischen den Einzelstaaten der EU stark gewachsen und die Anzahl der Berührungspunkte zum Ausland hat sich deutlich erhöht. 2 Die Fälle, in denen ein Erblasser in einem anderen Staat lebt, als seine Angehörigen bzw. Erben, oder sein Vermögen im Ausland belegen ist, sind durch diese Durchlässigkeit gestiegen. Dabei kann man nicht nur von einer Europäisierung der Erbfälle reden, vielmehr liegt eine Internationalisierung als Globalisierung 1 Remde in RNotZ 2012, 65, Lorenz in ErbR 2012, 39, 39; Remde in Notz 2012, 65, 65. 7

7 1 Einleitung vor. 3 Für den Rechtsanwender bedeutet dies, dass in Fällen mangelnder Vereinheitlichung die Materie des Rechts bei grenzüberschreitenden Nachlässen aufgrund ihrer Komplexität nur schwerlich durchdringbar ist und in ihrem Schlepptau Rechtsunsicherheit für die Nachlassabwicklung der Erben und erschwerte Nachlassplanung des Erblassers mit sich bringt Statistiken Der Grad der Verflechtung der einzelnen Rechtssysteme über die Staatsbürgerschaft und der zu bewältigenden Rechtsprobleme lässt sich im ersten Wege über die Statistik verdeutlichen. Der derzeitige Anteil der ausländischen Bevölkerung in der Bundesrepublik Deutschland an der Gesamtbevölkerung von rund 81,1 Millionen 5 liegt bei 8,8 %. 6 Dabei stammen rund 5,5 Millionen dieser ausländischen Mitbürger aus Europa und 2,6 Millionen aus den Mitgliedstaaten der EU. 7 Etwa 12,3 Mio. Europäer leben in anderen EU-Staaten als ihrem Heimatstaat. 8 Auch vom Blickwinkel des Familienrechts aus lässt sich diese Verflechtung verdeutlichen; so haben bei rund 13 % der Eheschließungen in Europa die Ehegatten unterschiedliche Staatsbürgerschaften. 9 Da verwunderte es nicht, als die Europäische Kommission bekannt gab, dass jährlich bei etwa der Erbfälle in Europa eine Auslandsberührung vorliegen werde, deren Gesamtwert sich auf mehr als 120 Mrd. Euro belaufen würde Gesing in Der Erbfall mit Auslandsberührung unter besonderer Berücksichtigung hinkender Rechtsverhältnisse, S Dörner in ZEV 2012, 505, 505f. 5 Quelle Statistisches Bundesamt Stand Quelle Statistisches Bundesamt Stand Quelle Ausländerzentralregister Stand Dez Dörner in ZEV 2012, 505, Pressemitteilung der Europäischen Kommission IP/11/ Pressemitteilung der Europäischen Kommission IP /09/

8 1 Einleitung 1.2 Weg der EU-ErbVO Das Leben mit Fremden ist jeder Gesellschaft bekannt. Die rechtliche Regelung stellt dabei einen sozialen Aspekt der kulturellen Gesamtleistung für Integration und Migration dar. 11 Die innerhalb der EU bestehenden unterschiedlichen Rechtssysteme müssen daher zur Förderung des Prozesses des wirtschaftlichen Zusammenwachsens im ersten Schritt eine einheitliche Antwort für grenzüberschreitende, globale Nachlässe finden. Diesen Handlungsbedarf, ein europäisches einheitliches Kollisionsrecht zu schaffen, hat die Europäische Union (EU) erkannt. Ende 2001 gab die Europäische Kommission die Erstellung einer rechtsvergleichenden Studie über das internationale Erb- und Erbverfahrensrecht der 15 alten EG-Mitgliedstaaten in Auftrag. Erarbeitet wurde diese Studie federführend vom Deutschen Notarinstitut in Zusammenarbeit mit den Professoren Dr. Dörner und Dr. Lagarde. 12 Im März 2005 veröffentlichte die Europäische Kommission auf Grundlage dieser Studie ihr Grünbuch zum Erb- und Testamentsrecht. 13 Die folgende Diskussion, die sowohl in europäischen Gremien als auch öffentlich bisweilen äußerst engagiert geführt wurde, endete in dem Entwurf zur EU-ErbVO, der am 14. Oktober 2009 präsentiert wurde. 14 Auch dieser Entwurf nahm einen steinigen Weg, bis er mit mehreren Änderungen versehen die Hürde des europäischen Parlamentes nahm und schließlich durch den Rat der EU-Justizminister am 7. Juni 2012 beschlossen und das über zehnjährige Gesetzgebungsverfahren mit der VO (EU) Nr. 650/2012 erfolgreich abgeschlossen wurde Eckelskemper in FS Brambring S Abrufbar 13 KOM (2005) 65 endgültig, vgl. Dörner in ZEV 2005, 137, 137f. 14 KOM (2009) 0157 endgültig. 15 vgl. hierzu Simon/Buschbaum in NJW 2012, 2393, 2393; Vollmer in ZErb 2012, 227, 227; in ZEV 2005, 137, 137f. ders. in ZEV 2010, 221, 221.; ders. in ZEV 2012, 505, 505. Buschbaum/ Kohler in GPR 2010, 106f.; dies. in GPR 2010, 162f. 9

9 2 Internationales Zivilverfahrens- und Privatrecht Eine der ersten Fragen bei der Bearbeitung einer Angelegenheit in der Praxis lautet: Welche Rechtsordnungen sind anzuwenden? Sind es nationale oder internationale Normen einer anderen Rechtsordnung oder mehrere nebeneinander. Dabei ist entscheidend, ob ein rechtserheblicher Auslandsbezug vorliegt. Ist dieser Bezug nicht gegeben, handelt es sich um einen reinen Inlandsfall und es sind nur die nationalen Normen anzuwenden. Wird festgestellt, dass ein Auslandsbezug vorliegt, muss geklärt werden, welches materielle und formelle Recht (z. B. Zuständigkeit der Gerichte oder Anerkennung von Entscheidungen, etc.) anzuwenden ist. In Kollisionsfällen beantwortet das internationale Privatrecht die Frage, ob deutsches Recht oder ausländisches Recht anwendbar ist bzw. welches ausländische Recht innerhalb mehrerer kollidierender ausländischer Rechte anwendbar ist. 10

10 2 Internationales Zivilverfahrens- und Privatrecht 2.1 Begriff des Internationalen Privatrechts (IPR) Unter dem Begriff des Internationalen Privatrechts (IPR) wird der Normenkomplex verstanden, der bei Sachverhalten mit Berührungspunkten zu einem oder mehreren ausländischen Rechten anzuwenden ist, um zu bestimmen, welche Rechtsordnung heranzuziehen ist. 16 Geeigneter sind daher Begriffe wie Kollisions-, Verweisungs- oder Grenzrecht. 17 Das IPR setzt sich entgegen dem irreführenden Begriff nicht (nur) aus internationalen Normen oder Verträgen zusammen. Es ist auch kein einheitliches, für jeden Staat verbindliches Recht auf international höchster Ebene. Das Kollisionsrecht ist für jede Rechtsordnung autonom und besteht aus grundsätzlich nationalem (innerstaatlichem) Recht, das durch Staatsverträge, Gewohnheitsrecht und Richterrecht bzw. Rechtsfortbildung ergänzt wird vgl. Art. 3 EGBGB, Sonnenberger in Müko Art. 3 EGBGB Rn. 7ff., Sturm/Sturm in Staudinger Einl zum IPR Rn Sturm/Sturm in Staudinger Einl. Zum IPR Rn.10; Sonnenberger in Müko Einl. IPR Rn. 3; 18 Schotten/Schmellenkamp in Internationale Privatrecht in der notariellen Praxis 1 Rn. 8; Thorn in Palandt Einl. v EGBGB Rn. 2; Lange in Erbrecht Kap. 23 Rn. 10 ff; Wachter in Flick/ 11

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