Prof. Dr. Tobias Fröschle. Familienrecht II

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1 Prof. Dr. Tobias Fröschle Familienrecht II Sommersemester 2005

2 Inhaltsverzeichnis I. Einführung... 3 A. Gegenstand des Familienrechts und dieser Vorlesung... 3 B. Eltern-Kind-Verhältnis und Grund- und Menschenrechte... 3 II. Abstammung... 5 A. Verwandtschaft... 5 B. Mutterschaft... 6 C. Vaterschaft... 7 D. Recht auf Kenntnis der eigenen Abstammung III. Adoption A. Allgemeines B. Adoptionsformen und ihre Wirkungen C. Verfahrensablauf D. Aufhebung der Adoption IV. Namensrecht A. Bestandteile des Namens B. Geburtsname des Kindes C. Vornamensrecht D. Namensänderung durch Verwaltungsakt V. Elterliche Sorge A. Allgemeines B. Personensorge C. Vermögenssorge D. Gesetzliche Vertretung E. Konflikte und Interessenkollisionen F. Inhaber der elterlichen Sorge G. Eingriffe in die elterliche Sorge bei Gefährdung des Kindeswohls H. Verfahren in Sorgerechtsangelegenheiten VI. Umgang mit dem Kind A. Rechtsnatur und Bedeutung des Umgangsrechts B. Ausgestaltung und Grenzen des Umgangs VII. Auskunft A. Auskunft vom anderen Elternteil B. Auskunft von anderen Personen... 74

3 I. Einführung A. Gegenstand des Familienrechts und dieser Vorlesung Das Familienrecht befaßt sich mit den Beziehungen sich besonders nahstehender Personen zueinander. Es findet seine Berechtigung darin, daß die Familie mit ihrer gegenüber dem sonstigen gesellschaftlichen Leben gesteigerten Nähe der gegenseitigen Kontakte besonderen Regeln zu unterwerfen ist, weil die gleichen Regeln, wie sie unter Fremden gelten, nicht ohne weiteres auch für enge Beziehungen passen. Das Familienrecht kann man grob gliedern in Regeln für S die Paarebene und S die Gruppenebene. Auf der Paarebene sind gesetzlich geregelt: S die Rechtsbeziehungen zwischen Verlobten ( BGB), S die Rechtsbeziehungen zwischen Ehegatten ( BGB), S die Rechtsbeziehungen zwischen Lebenspartnern ( 1-19 LPartG). Nicht allgemein, sondern nur ganz vereinzelt finden sich gesetzliche Regeln über das nichteheliche Zusammenleben. Das Recht der ehe- und partnerschaftsähnlichen Lebensgemeinschaften ist daher keine einheitliche Rechtsmaterie, sondern setzt sich aus vielen Einzelfragen zusammen. Auf der Gruppenebene finden sich Vorschriften über S die Verwandtschaft im Allgemeinen ( 1589, 1590, BGB), S das Eltern-Kind-Verhältnis im Besonderen ( e, 1615a BGB), S andere familienrechtliche Fürsorgeverhältnisse ( BGB). Diese Vorlesung befaßt sich in erster Linie mit den Rechtsbeziehungen zwischen Eltern und Kindern. Das Recht von Vormundschaft, Pflegschaft und Beistandschaft wird eher am Rande gestreift. Das Betreuungsrecht und die gesamte Paarebene ist Gegenstand anderer Vorlesungen. B. Eltern-Kind-Verhältnis und Grund- und Menschenrechte 1. Elternrecht Das Grundgesetz schützt schon durch Art. 6 I GG die Familie als Kernzelle der Gesellschaft vor übermäßigen staatlichen Eingriffen. Das Verhältnis zwischen Eltern und Kindern wird darüber hinaus durch Art. 6 II 1 GG als von einem natürlichen Elternrecht beherrscht angesehen. Diese Formulierung deutet an, daß es sich hierbei nicht etwa um ein von der Verfassung verliehenes, sondern ein schon vor ihr und unabhängig von ihr bestehendes Naturrecht der Eltern handelt, das folglich der staatlichen Disposition schon von Haus aus entzogen ist. Dieses Elternrecht umfaßt die Pflege und Erziehung der (eigenen) Kinder. Es ist (vgl. Art. 1 II GG) außerdem unveräußerlich. Das Elternrecht gilt für Väter und Mütter gleichermaßen; unabhängig davon, ob sie verheiratet sind oder waren. Auch von der elterlichen Sorge ist es grundsätzlich unabhängig, besteht also auch dort, wo

4 - 4 - diese entzogen wurde oder nie bestand ( 1626a II BGB). Die Unveräußerlichkeit des Elternrechts bedeutet allerdings nicht, daß nicht auf die Elternstellung verzichtet werden dürfte. Daher steht Art. 6 II 1 GG dem Rechtsinstitut der Adoption nicht im Wege. Durch die Adoption eines Kindes verlieren die leiblichen Eltern ihr Elternrecht, und gewinnen es die Adoptiveltern (freilich nicht als natürliches, sondern durch Staatsakt BGB - verliehenes Recht). In besonderen Ausnahmefällen können Eltern im Sinne von Art. 6 II 1 GG auch Personen sein, die nicht Eltern im Sinne von 1591 ff. BGB sind, aber die soziale Stellung von Eltern eingenommen haben. Das ist z.b. von Großeltern angenommen worden, die als gemeinsame Vormünder ihr Enkelkind und Mündel bei sich aufgenommen haben. Generell dürfte die Bindung zwischen dem Kind und etwaigen Pflege- und Stiefeltern nicht vergleichbar eng sein. Die schiere Übernahme der Elternfunktion läßt den Schutz von Art. 6 II 1 GG jedenfalls noch nicht entstehen. Wohl aber kann ein - allerdings abgeschwächtes - Elternrecht dem lediglich biologischen Vater eines rechtlich einem anderen Mann zugeordneten Kindes zustehen. Art. 6 II 1 GG stellt aber auch schon klar, daß das Elternrecht zugleich Elternpflicht ist, es sich hier also nicht einfach um eine Rechtsposition handelt, die zum Nutzen ihres Trägers dienen soll, sondern um ein Pflichtrecht, das seinem Träger im Interesse eines andern - nämlich des Kindes - gewährt wird. Die Eltern sind in der Ausübung des Elternrechts daher gerade nicht frei, sondern an das Wohl des Kindes gebunden. Da aber Art. 6 I GG wiederum die aus Eltern und Kind bestehende Familie als besonders schutzwürdiges Leitbild kennt, besteht das Wohl eines Kindes - zumindest bis an eine bestimmte Grenze - gerade in dem Zusammenleben mit den Eltern. Die genannte Grenze zieht Art. 6 II 2 GG, der das Wächteramt des Staates konstituiert. Dieses Wächteramt erlaubt es staatlichen Stellen, bei einer erheblichen Gefährdung ihres Wohls zugunsten der Kinder in das Elternrecht einzugreifen. Das Verhältnis des Wächteramtes zum Elternrecht wird durch folgende Prinzipien beherrscht: 1. Die Eltern treffen die Grundsatzentscheidungen. Der Staat darf ihnen weder Erziehungsziele noch Erziehungsmethoden vorgeben, so lange sich diese im Rahmen des gerade noch Diskutablen bewegen. 2. Sind Gefährdungen abzuwehren, hat der Staat das Prinzip des mildesten Eingriffs zu beachten. Das heißt: Allgemeine Einschränkungen sind nur zulässig, wenn ein Eingreifen im Einzelfall keinen ausreichenden Schutz böte. Beides ist nicht zulässig, wenn das Ziel mit milderen Mitteln (Familienförderung) erreichbar ist. Art. 6 III GG stellt die Trennung des Kindes von seiner Familie unter besonders strenge Voraussetzungen. Geschützt werden nicht nur Eltern, sondern alle Erziehungsberechtigten, wenn sie zugleich als Familie des Kindes qualifiziert werden können. Darunter fallen auch Stiefeltern. Der Vormund und die Pflegeeltern sind geschützt, wenn sie entweder Angehörige des Kindes oder durch die Dauer des Pflegeverhältnis zu seiner sozialen Familie geworden sind. Die Grundrechte aus Art. 6 GG unterliegen im übrigen den sogenannten verfassungsimmanenten Schranken. So ist vor allem das durch Art. 7 GG mit Verfassungsrang ausgestattete Schulrecht zu nennen, das dem Staat eigene Erziehungsbefugnisse, nämlich im Rahmen der Schulpflicht, einräumt. Diese Erziehungsbefugnis ist aber ihrerseits im Licht des Elternrechts auszuüben (sog. Schaukel-

5 - 5 - oder Wechselwirkungstheorie). Die Schule darf daher nicht indoktrinieren oder gar gegen die Eltern aufhetzen. Außerdem sind die Eltern an Entscheidungen von grundsätzlicher Bedeutung zu beteiligen (z.b. an der schulischen Sexualerziehung, ein Gegenbeispiel bildet die Rechtschreibreform). 2. Unehelichenförderung Art. 6 V GG gebietet dem Staat, unehelichen Kindern gleiche Chancen zu verschaffen. In dem Bemühen, den Makel zu beseitigen, der der Unehelichkeit jahrzehntelang anhaftete, hat der Gesetzgeber allerdings die unehelichen Kinder inzwischen aus dem einfachen Recht gestrichen. Da es den Status der Unehelichkeit (bzw., wie es von 1969 bis 1998 hieß, der Nichtehelichkeit) nicht mehr gibt, stellt sich also nunmehr die Frage nach dem Schutzbereich des Art. 6 V GG. Dieser dürfte beschränkt sein auf Kinder, deren Eltern weder verheiratet sind, noch waren, noch eine Erklärung nach 1626a I BGB abgegeben haben. Kinder, für die der Vater von Anfang an nur eine eingeschränkte Verantwortung trägt oder die rechtlich gesehen nie einen hatten, können hierdurch tatsächliche Nachteile erleiden, die aufzufangen Art. 6 V GG dem Staat gebietet. Daran hat auch der Umstand, daß solche Kinder vom einfachen Recht nicht mehr einer eigenen Kategorie zugeordnet werden, nichts geändert. Art. 6 V GG verbietet im übrigen nicht etwa Ungleichbehandlungen, sondern schreibt sie vielmehr geradezu vor. Denn im Unterschied zum allgemeinen Gleichheitssatz, der Rechtsgleichheit vorsieht, aus der sich durchaus unterschiedliche Chancen ergeben können, sieht Art. 6 V GG Chancengleichheit vor, was, wo tatsächliche Nachteile bestehen, nur durch unterschiedliche Rechte verwirklicht werden kann. Vor diesem Hintergrund ist z.b. die am 1. April 1998 vollzogene völlige erbrechtliche Gleichstellung aller Kinder einschließlich der Abschaffung des Rechts, einen vorzeitigen Erbausgleich schon zu Lebzeiten des Vaters zu verlangen, durchaus problematisch. Denn der vorzeitige Erbausgleich sollte den Umstand ausgleichen, daß uneheliche Kinder seltener als eheliche in den Genuß von Geschäften der vorweggenommenen Erbfolge kommen. An diesem Umstand hat sich nichts geändert. 3. UN-Kinderrechtskonvention Art. 18 I UN-KindRK enthält einen dem deutschen Recht ganz ähnlichen Grundsatz, nämlich, daß für die Erziehung der Kinder in erster Linie die Eltern - und zwar beide Eltern - verantwortlich sind. Sie ergänzt: Dabei ist das Wohl des Kindes ihr Grundanliegen. Einige Bestimmungen der Kindschaftsrechtsreform von 1998, z.b III BGB, beruhen auf dem Bemühen, den Verpflichtungen gerecht zu werden, die Deutschland durch die UN-KindRK übernommen hat. Wie jeder völkerrechtliche Vertrag vermag auch dieser nur den Staat als solchen zu verpflichten. Die UN-KindRK ist daher nicht geeignet, das Verhältnis zwischen Eltern und Kindern unmittelbar zu beeinflussen. Sie wird daher in den hier besprochenen Zusammenhängen keine bedeutende Rolle spielen. II. Abstammung A. Verwandtschaft

6 BGB bestimmt, daß Personen miteinander verwandt sind, deren eine von der anderen abstammt (gerade Linie) oder die beide von einer dritten Person abstammen (Seitenlinie). Der Grad der Verwandtschaft entspricht der Anzahl der Zweipersonenverhältnisse, die dazwischen liegen. Eltern und Kind sind daher im ersten Grad in gerader Linie verwandt, Geschwister im zweiten Grad in der Seitenlinie, Großeltern und Enkel im zweiten Grad in gerader Linie, Onkel und Nichte sind im dritten Grad in der Seitenlinie verwandt usw. Dementsprechend bestimmt sich die Verschwägerung ( 1590 I BGB), bei der zu beachten ist, daß sie die Ehe, auf der sie beruht, überdauert ( 1590 II BGB), jedoch nicht mehr neu entstehen kann, nachdem die Ehe aufgelöst ist. Mit den nach der Scheidung geborenen Kindern seiner Frau ist der Ex-Ehemann daher nicht mehr verschwägert. Mit denen, die schon vor der Eheschließung geboren worden sind, bleibt er es aber auch über die Scheidung hinaus. Außerdem darf nur eine Ehe dazwischen liegen. Personen, die mit Geschwistern verheiratet sind, sind zwar mit jenen, aber nicht miteinander verschwägert. Ehegatten sind (als solche) miteinander weder verwandt, noch verschwägert. Die eheliche Bindung endet daher durch Auflösung der Ehe vollständig ( Ehe vergeht - Verschwägerung besteht ). Eine fiktive Verschwägerung ( gilt als ) wird durch Lebenspartnerschaft begründet ( 11 II LPartG). B. Mutterschaft Ein Kind entsteht (bis jetzt noch) dadurch, daß sich eine weibliche und eine männliche Keimzelle vereinigen. Biologisch stammt der Mensch von den Personen ab, von denen diese Keimzellen stammen. Diese biologische Abstammung ist immer auch die Basis der Rechtsvorschriften über die Abstammung gewesen. Die Schwierigkeit bestand lange Zeit allein darin, die Quelle der männlichen Keimzelle (also den Vater) beweiskräftig ausfindig zu machen. Wer die Mutter eines Kindes war, war durch den Geburtsvorgang dagegen offenkundig. Ein römisches Rechtssprichwort lautet daher auch: Mater semper certa, pater semper incertus est 1. Inzwischen ist durch den medizinischen Fortschritt mit der Möglichkeit der Befruchtung außerhalb des Körpers (sog. IVF 2 ) die Notwendigkeit aufgetreten, auch die Mutterschaft gesetzlich zu regeln. Denn medizinisch ist die sogenannte gespaltene Mutterschaft, bei der eine andere Frau das Kind austrägt als diejenige, von der die Eizelle stammt, ohne weiteres möglich, mag sie in Deutschland auch verboten sein ( 1 EmbrSchG) BGB bestimmt, daß Mutter eines Kindes die Frau sei, die das Kind geboren hat. Für den Fall der gespaltenen Mutterschaft ist die juristische Abstammung daher von der biologischen verschieden. Das ist nicht unproblematisch. Dadurch enthält man der biologischen Mutter jedes Recht an dem Kind vor, obwohl der biologische Vater durch die Jahre hindurch immer stärkere Rechte erhalten hat BGB mag im übrigen in seinen Rechtsfolgen für das direkte Eltern-Kind-Verhältnis noch überzeugen, aber schon bei der Frage der Bestimmung der weiteren Verwandtschaftsverhältnisse wird dies fraglich. Warum zum Beispiel soll das Kind ein anderes Kind der Austragemutter nicht heiraten dürfen? Eine biologische Verwandtschaft besteht ja nicht. Und Adoptivgeschwister können schließlich auch heiraten, wenn auch nur mit Dispens des Familiengerichts (vgl BGB). Geburt im Sinne von 1591 BGB ist im übrigen jede Trennung des Kindes vom Mutterleib, 1 Frei übersetzt etwa: Wer die Mutter ist, weiß man immer, wer der Vater ist, weiß man nie. 2 In-Vitro-Fertilisation von lat. in vitro = im (Reagenz-)Glas.

7 - 7 - auch die operative. Auch eine schon tote Frau kann in diesem Sinne noch ein Kind gebären. Neben diesem neuzeitlichen Problem gab es aber auch früher schon Schwierigkeiten, die Abstammungsverhältnisse eines Kinder von der Mutter zu bestimmen, wenn das Kind verwechselt, untergeschoben, ausgesetzt oder usurpiert war. Hier kommt es rechtlich allein auf die wirklichen Verhältnisse an. Auch jahrelange Pflege eines fremden Kindes als eigenes begründet keine Elternstellung, noch nicht einmal eine tatsächliche oder rechtliche Vermutung dafür. Die wirkliche Mutterschaft muß notfalls in einem Prozeß vor dem Familiengericht geklärt werden ( 640 II Nr. 1 oder auch Nr. 3 ZPO). Hat das Kind allerdings jahrelang in einer falschen Familie gelebt, kann diese wie eine Pflegefamilie unter Umständen erreichen, daß das Gericht das Verbleiben des Kindes in dieser Familie anordnet, wenn eine Trennung das Kindeswohl gefährden würde. Denn auch wenn man die Pflege eines Kindes als - vermeintlich - eigenes nicht als Familienpflege im Sinne des Gesetzes qualifizieren will, so ist doch wenigstens die Situation vollkommen vergleichbar, so daß 1632 IV BGB zumindest analoge Anwendung finden muß. Im anderen Fällen hilft 1773 II BGB weiter: Ein Kind, dessen Abstammung nicht aufgeklärt werden kann, erhält einen Vormund. C. Vaterschaft So wie 1591 BGB die juristische Mutterschaft an die biologische nur annähert, ist auch der juristische Vater nicht notwendigerweise mit dem biologischen identisch. Vielmehr gilt: 1. Drei Säulen der Vaterschaft Die Vaterschaft kann nach 1592 BGB auf drei unterschiedlichen Tatbeständen beruhen, nämlich: S einer Ehe der Mutter ( 1592 Nr. 1, 1593 BGB), S der Anerkennung der Vaterschaft ( 1592 Nr. 2, BGB), oder S ihrer gerichtlichen Feststellung ( 1592 Nr. 3, 1600d e BGB). 2. Drei Grundregeln a) Negative Sperrwirkung Anders als bei der Mutterschaft entscheidet also nicht allein eine biologische Tatsache (Geburt), sondern ist irgendein Formalakt zusätzlich erforderlich. Liegen die Voraussetzungen keiner der drei die Vaterschaft begründenden Tatbestände vor, so ist das Kind im Rechtssinne vaterlos. Grundsätzlich kann sich dann niemand darauf berufen, der Vater des Kindes zu sein, auch wenn er es im biologischen Sinne sein sollte ( 1594 I, 1600d IV BGB). b) Positive Sperrwirkung Hat das Kind dagegen im juristischen Sinne einen Vater, so kann sich niemand darauf berufen, diese Vaterschaft widerspreche den biologischen Tatsachen. Denn 1592 BGB enthält die Definition der Vaterschaft ( Vater ist ) und nicht etwa nur eine Vermutung oder Beweislastregel. c) Highlander-Regel Schließlich gilt: Es kann nur einen geben. S 1593 S. 3 BGB regelt den Fall, daß das Kind mehrerem Ehen der Mutter zugeordnet

8 - 8 - werden kann. S 1594 II BGB erklärt eine Anerkennung der Vaterschaft für unwirksam, so lange die Vaterschaft eines anderen Mannes besteht. Sie kann zwar erklärt werden, wird aber frühestens wirksam, wenn die bestehende Vaterschaft beseitigt ist II 1 BGB läßt für eine bestimmte Konstellation die Anerkennung bei gleichzeitiger Beseitigung der bestehenden Vaterschaft zu. S 1600d I BGB erlaubt die gerichtliche Feststellung nur, wenn keine Vaterschaft nach 1592 Nr. 1 oder 2 BGB besteht. S 640h S. 3 ZPO schließt es aus, daß nach der gerichtlichen Feststellung der Vaterschaft eine neue Vaterschaftsfeststellungsklage wegen desselben Kindes erhoben wird. Denn die Rechtskraft jedes Urteils macht einen neuen Prozeß über denselben Streitgegenstand unzulässig. Das gilt normalerweise nur zwischen den Parteien des schon entschiedenen Rechtsstreits, doch genau davon macht 640h S. 3 ZPO eine Ausnahme: Das Statusurteil wirkt für und gegen jedermann, macht also jeden neuen Prozeß über die Vaterschaft des Kindes unzulässig, gleichgültig zwischen welchen Personen. 3. Ausnahmen von den Grundregeln Ein paar Ausnahmen von diesen Regeln gibt es: 1. Die (positive wie negative) Sperrwirkung greift für all diejenigen Vorschriften nicht, die auf dem Inzesttabu beruhen (wie z.b. 173 StGB oder 1307 BGB), denn insoweit ist die wirkliche biologische Abstammung von Bedeutung. Das müßte dann konsequenterweise eigentlich auch für den Bereich des 1591 BGB gelten. Dort wird es jedoch - soweit ersichtlich - nicht vertreten. 2. Weder die positive noch die negative Sperrwirkung hindert ferner die Geltendmachung von Rechtsfolgen, die völlig außerhalb des Eltern-Kind-Verhältnisses liegen. So kann der Rechtsanwalt, der die Vaterschaftsanfechtungsklage (siehe unten S. 13) versehentlich nicht fristgerecht erhoben hat, und der von dem Vater (der diese Stellung nur deshalb noch hat) auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird, sich nicht darauf berufen, daß dieser ja durch die Fristversäumnis nunmehr endgültig als Vater feststehe. Auch kann das im Ehebruch erzeugte Kind als Grund für eine Härtefallscheidung ( 1565 II BGB) angeführt werden (wenn der Ehebruch denn ein Härtefall ist), auch wenn die Vaterschaft (noch) nicht angefochten ist. 3. Eine Ausnahme nur von der negativen Sperrwirkung wird für den Fall gemacht, daß die Vaterschaftsfeststellung rechtsmißbräuchlich unterlassen wird, also z.b. der Vater das Kind, mit dem und dessen Mutter er in häuslicher Gemeinschaft lebt, nur deshalb nicht anerkennt, damit die Mutter besondere Sozialleistungen für Alleinerziehende weiter beziehen kann. 4. Weitere Ausnahmen von der negativen Sperrwirkung enthalten die 1747 I 2 BGB und 1615o I 1 BGB. Dabei besteht allerdings noch eine Nuance: a. In 1615o I 1 BGB muß das Kind die gesamten Voraussetzungen des 1600d II BGB glaubhaft machen, also den Geschlechtsverkehr des Antragsgegners mit der Mutter und den Umstand, daß kein Mehrverkehr stattgefunden hat. b. Der Vaterschaftsaspirant, der die Adoption des Kindes vorläufig verhindern will, muß dagegen nach 1747 I 2 BGB nur den Geschlechtsverkehr mit der Mutter glaubhaft machen, weil auf 1600d II 2 BGB nicht verwiesen wird. Mehrverkehr schadet also nicht. Er führt nur dazu, daß die vorläufige Vaterstellung im Adoptionsverfahren sogar von mehreren Männern in Anspruch genommen werden kann I 2 BGB enthält

9 - 9 - demnach auch eine Ausnahme von der Highlander-Regel. Zu beachten ist, daß es bei der positiven Sperrwirkung bleibt: Besteht eine Vaterschaft, so ist nur diese zu beachten. 4. Beseitigung einer bestehenden Vaterschaft Die drei Grundregeln bedeuten nicht, daß die einmal begründete Vaterschaft unabänderlich feststünde. Vaterschaften können unter Umständen auch beseitigt werden, wodurch dann der Weg für die Begründung einer anderen frei wird. Zwei Möglichkeiten zur Beseitigung einer Vaterschaft kennt das Gesetz, nämlich 1. die Anfechtung der durch Ehe der Mutter oder Anerkennung begründeten Vaterschaft in einem besonderen Verfahren vor dem Familiengericht ( 1599 I, c BGB), 2. die Beseitigung der durch Ehe der Mutter begründeten Vaterschaft unter den besonderen Voraussetzungen der scheidungsakzessorischen Anerkennung der Vaterschaft durch einen anderen Mann ( 1599 II BGB). Daraus folgt zugleich, daß die gerichtliche Feststellung der Vaterschaft in keinem neuen Verfahren wieder beseitigt werden kann. Möglich ist allenfalls die Wiederaufnahme des Feststellungsverfahrens nach den 578 ff. ZPO. 5. Deklaratorischer Charakter aller Statusänderungen Alle Änderungen der Abstammung des Kindes haben deklaratorischen Charakter. Es wird so getan, als hätte noch nie etwas anderes gegolten. Anders ausgedrückt: Vaterschaftsfeststellung, -anerkennung und -anfechtung wirken auf den Zeitpunkt der Geburt zurück. Hat der bisherige Vater dem Kind Unterhalt geleistet, fehlte hierfür nunmehr von Anfang an ein Rechtsgrund. Er kann den Unterhalt von dem Kind als ungerechtfertigte Bereicherung zurückfordern ( 812 I 1, 1. Alt. BGB), falls es ihn nicht - wie das meist der Fall sein wird - verbraucht hat ( 818 III BGB). Außerdem geht, wenn zu dem Kind eine neue Vaterschaft begründet wird, der - nach 1613 II Nr. 2 BGB ebenfalls rückwirkende - Unterhaltsanspruch des Kindes gegen den neuen Vater auf den bisherigen Vater über ( 1607 III 2 BGB), soweit dieser dem Kind Unterhalt gewährt hat. Eine eventuelle Sorgeerklärung der Mutter mit dem bisherigen Vater nach 1626a I BGB wird mit der Anfechtung der Vaterschaft ebenso gegenstandslos wie eine Sorgerechtsentscheidung des Gerichts nach 1671, 1672 BGB. Die Mutter erhält - rückwirkend - nach 1626a II BGB das alleinige Sorgerecht. Auch der Name des Kindes kann sich rückwirkend ändern, zumindest ändert sich die Ableitungsgrundlage des Namens (die Anknüpfung, dazu näheres unten S. 28). Der Geburtseintrag und die Geburtsurkunde werden unrichtig und müssen berichtigt werden. 6. Einzelheiten zur Vaterschaft aufgrund der Ehe der Mutter Der Ehemann der Mutter ist Vater des Kindes, wenn das Kind 1. während der Ehe geboren wurde ( 1592 Nr. 1 BGB), oder 2. innerhalb der ersten 300 Tage nach dem Tod eines der Ehegatten ( 1593 S. 1 BGB). Die 300 Tage nehmen auf die gesetzliche Empfängniszeit ( 1600d III 1 BGB) Bezug, das ist der Zeitraum vom 300. bis zum 181. Tag vor der Geburt des Kindes. Deshalb gilt ein entsprechend anderer Zeitraum, wenn das Kind nachweisbar länger ausgetragen wurde ( 1593 S. 2 BGB, vgl. auch

10 d III 2 BGB). War die Frau mehrfach verheiratet, bestimmt 1593 S. 3 BGB, daß die spätere Ehe der früheren vorgeht. Das dürfte über den Wortlaut hinaus auch für den Fall gelten, daß die Frau (trotz des Verbotes in 1306 BGB) in zwei Ehen gleichzeitig lebte. Allerdings begründet die frühere Ehe die Vaterschaft, wenn die auf die spätere Ehe begründete Vaterschaft durch Anfechtung beseitigt wird ( 1593 S. 4 BGB). 7. Einzelheiten zur Anerkennung der Vaterschaft a) einfache Anerkennung Die Anerkennung der Vaterschaft erfordert mindestens zwei einseitige, nicht empfangsbedürftige Willenserklärungen, nämlich die Anerkennungserklärung des Vaters und die Zustimmung der Mutter ( 1595 I BGB). Dabei ist nur der Wille zur Begründung des Vaterschaftsverhältnisses maßgeblich, nicht das Wissen der Beteiligten. Auch bewußt falsche (nämlich: der biologischen Abstammung widersprechende) Erklärungen verstoßen nicht etwa gegen 169 StGB und sind in jeder Hinsicht wirksam. Dementsprechend ist ein etwaiger Irrtum über die biologische Abstammung bloßer Motivirrtum. Er würde - auch ohne die Regelung des 1598 I BGB - eine Anfechtung der Erklärung nach 119 I BGB nicht begründen. Das ist für die Beweislast im Anfechtungsverfahren von Bedeutung (vgl. unten S. 13). Außer diesen beiden Erklärungen ist die Zustimmung des Kindes zusätzlich erforderlich, wenn die Mutter insoweit nicht die elterliche Sorge hat ( 1595 II BGB), also z.b. auch dann, wenn das Kind schon volljährig ist. Ist der Mutter die elterliche Sorge teilweise entzogen, kommt es darauf an, ob sie zur Erhebung der Vaterschaftsklage im Namen des Kindes berechtigt wäre (unabhängig davon, daß sie dies ja auch im eigenen Namen kann). Anerkennung und Zustimmung(en) müssen öffentlich beurkundet werden ( 1597 I BGB). Das kann entweder vor einem Notar oder vor dem Urkundsbeamten des Jugendamtes geschehen ( 59 I Nr. 1 SGB VIII). Die Erklärungen sind bedingungsfeindlich ( 1594 III, 1595 III BGB). Sie können aber schon vor der Geburt des Kindes abgegeben werden ( 1594 IV, 1595 III BGB), und auch schon, während noch eine andere Vaterschaft besteht. ( 1594 II BGB schließt nur das Wirksamwerden der Erklärungen aus, nicht ihre Abgabe.) Für die Zustimmung des Kindes gilt nach 1596 II BGB: S Ist das Kind noch nicht 14 Jahre alt, kann nur sein gesetzlicher Vertreter zustimmen (hier: Vormund oder Pfleger, denn wenn die Mutter gesetzlicher Vertreter ist, braucht das Kind ja gar nicht zuzustimmen). S Ist das Kind älter, kann es nur selbst zustimmen. Es bedarf hierzu, wenn es noch nicht volljährig ist (oder eine Betreuung mit Einwilligungsvorbehalt angeordnet ist III BGB) der Genehmigung seines gesetzlichen Vertreters. Das kann wieder nur ein Vormund oder Pfleger sein, denn wenn die Mutter es gesetzlich vertritt, ist die Zustimmung des Kindes nicht erforderlich. Für alle anderen Erklärungen gilt: S Ist der Erklärende in der Geschäftsfähigkeit beschränkt ( 106 BGB) oder ist eine Betreuung mit Einwilligungsvorbehalt angeordnet, so kann er die Erklärung nur mit Genehmigung seines

11 S S gesetzlichen Vertreters wirksam abgeben ( 1596 I 1, 2, III BGB). Nur wenn er geschäftsunfähig ( 104 I Nr. 2 BGB) ist, kann die Erklärung von seinem gesetzlichen Vertreter abgegeben werden ( 1596 I 3 BGB). Im übrigen ist jede Stellvertretung ausgeschlossen ( 1596 IV BGB). Die Anerkennung wird wirksam, sobald: a) alle notwendigen Zustimmungserklärungen abgegeben sind, b) das Kind geboren wurde, und c) eine eventuell noch bestehende Vaterschaft durch rechtskräftiges Urteil beseitigt wurde ( 1594 II BGB). Ist die Anerkennung ein Jahr nach Abgabe der Anerkennungserklärung noch nicht wirksam geworden, so kann der Anerkennende diese nach 1597 III BGB widerrufen. Hierfür gelten dieselben Formvorschriften wie für die Anerkennungserklärung selbst. Alle sich auf die Anerkennung beziehenden Erklärungen sind ohne Rücksicht auf irgendwelche Willensmängel wirksam ( 1598 I BGB), so weit sie nur den Erfordernissen der BGB entsprechen. Selbst wenn sie dies nicht tun (z.b. eine erforderliche Genehmigung des Vormundschaftsgerichts oder gesetzlichen Vertreters nicht vorlag oder ein Beteiligter unerkannt geisteskrank und nach 104 Nr. 2 BGB geschäftsunfähig war), wird dieser Mangel geheilt, wenn seit der Eintragung der anerkannten Vaterschaft in die Personenstandsbücher fünf Jahre verstrichen sind ( 1598 II BGB). Eine Merkwürdigkeit des neuen Anerkennungsrechts besteht in der absoluten Sperre, die das Zustimmungserfordernis der Mutter errichten kann. Ist die Mutter tot oder weigert sie sich einfach, der Anerkennung zuzustimmen, so sind das Kind und der Mann, der sich selbst als Vater fühlt, darauf verwiesen, einen Prozeß gegeneinander zu führen, selbst wenn sie sich einig sind. Das könnte noch als kurios abgetan werden, wäre es nicht mit erheblichen Kosten verbunden, denn wenn keine Aussage der Mutter zu erlangen ist, muß das Gericht zwangsläufig ein Abstammungsgutachten einholen. Hier sollte wenigstens die Möglichkeit geschaffen werden, der Mutter die Prozeßkosten aufzuerlegen. b) scheidungsakzessorische Anerkennung Soll durch die Anerkennung gleichzeitig die bestehende Vaterschaft des Ehemannes der Mutter beseitigt werden, setzt das nach 1599 II BGB zusätzlich folgendes voraus: S Das Kind muß während der Anhängigkeit des Scheidungsverfahrens geboren worden sein, also nach Eingang des Scheidungsantrags bei Gericht. S Die Anerkennungserklärung muß innerhalb eines Jahres nach Rechtskraft der Scheidung abgegeben worden sein. S Es ist die Zustimmung des Ehemannes der Mutter erforderlich. So lange die Ehe nicht geschieden ist, ist die Anerkennung nicht wirksam und bleibt folglich auch der Ehemann der Mutter Vater des Kindes. Für die zusätzliche Zustimmungserklärung gelten dieselben Vorschriften wie für die Zustimmung der Mutter. 8. Einzelheiten zur gerichtlichen Feststellung der Vaterschaft Die Feststellung der Vaterschaft durch das Gericht erfordert ein Verfahren vor dem Familiengericht.

12 Und zwar muß dort entweder: S der Vaterschaftskandidat gegen das Kind, S die Mutter gegen den Vaterschaftskandidaten oder S das Kind gegen den Vaterschaftskandidaten Klage erheben ( 1600e I BGB). Ist derjenige, der verklagt werden müßte, schon verstorben, so ist ein einfacher Antrag an das Familiengericht zu stellen ( 1600e II BGB). Es gelten dann die Verfahrensregeln der freiwilligen Gerichtsbarkeit (vgl. 621 I 1 ZPO). Unter keinen Umständen kann die Feststellung der Vaterschaft jedoch durch irgendeine andere Person oder gar von Amts wegen betrieben werden. Sind alle drei Beteiligten verstorben, ist sie daher nicht mehr möglich. Der Klagantrag kann dabei sowohl auf die Feststellung der Vaterschaft als auch dahin lauten, daß das Nichtbestehen der Vaterschaft festgestellt werden soll (negative Abstammungsklage - nicht mit der Anfechtungsklage verwechseln!). Letzteres setzt ein Feststellungsinteresse voraus, das immer gegeben sein wird, wenn der Verdacht im Raum steht, der Kläger könne der Erzeuger eines Kindes sein und er diesen Verdacht ausräumen möchte. Die negative Abstammungsklage ist im übrigen ein vollwertiger Ersatz für die positive, weil ein klagabweisendes Sachurteil dieselben Rechtsfolgen hat wie eines, durch das der positiven Abstammungsklage stattgegeben wird ( 641h ZPO). Die Feststellung der Vaterschaft erfordert entweder S den Nachweis des Beischlafs mit der Mutter während der gesetzlichen Empfängniszeit ( 1600d III BGB); die Vaterschaft wird dann vermutet, es sei denn, daß an ihr schwerwiegende Zweifel bestehen ( 1600d II BGB); S oder den Nachweis der biologischen Abstammung. Dem Beischlaf steht die (freiwillige) Beteiligung an Techniken der Fortpflanzungsmedizin (homologe oder heterologe Insemination und IVF) durch den Kandidaten gleich. Schwerwiegende Zweifel bestehen vor allem dann, wenn es Anhaltspunkte dafür gibt, daß mehrere Männer mit der Mutter während der Empfängniszeit Geschlechtsverkehr hatten ( Mehrverkehr ) und nicht etwa alle anderen in Frage kommenden Kandidaten als Väter ausgeschlossen werden können (vor allem also bei unbekanntem Mehrverkehr). Dank moderner Techniken (DNA-Analyse) gibt es kaum noch Fälle mit ernsthaften Beweisschwierigkeiten, soweit alle Beteiligten greifbar sind. Sie sind dann zur Duldung einer Blutentnahme und aller anderen notwendigen Untersuchungen verpflichtet ( 372a ZPO), die notfalls auch erzwungen werden dürfen. Selbst anhand einer Leiche läßt sich in der Regel ausreichende Sicherheit gewinnen. Einzig problematisch bleiben die Fälle, in denen ein Beteiligter im Ausland lebt und nicht zur Mitwirkung gezwungen werden kann. Manchmal kann aber selbst dann noch ein Gutachten eingeholt werden, wenn nämlich DNA von nahen Angehörigen des unerreichbaren Beteiligten beschafft werden kann. Auch das ergibt Untersuchungsergebnisse von hoher Beweiskraft. Im übrigen stehen alle auch sonst zulässigen Beweismittel zur Verfügung, insbesondere die Zeugenaussage (oder Parteivernehmung) der Mutter. Die Erfahrung zeigt allerdings, daß mit Aussagen eines Zeugen oder Beteiligten über sein Sexualverhalten vorsichtig umgegangen werden muß. Ist erst einmal ein rechtskräftiges Feststellungsurteil ergangen, kann es nur durch Wiederaufnahme des Verfahrens wieder beseitigt werden. Über die in 580 ZPO genannten (sehr selten vorliegen-

13 den) Wiederaufnahmegründe (z.b. die Verurteilung eines Zeugen wegen Meineids) hinaus genügt dafür auch die Vorlage eines neuen Gutachtens, das die Vaterschaft ausschließt ( 641i ZPO). Die Existenz eines solchen Gutachtens ist schon Prozeßvoraussetzung. Das Gutachten muß also vorprozessual eingeholt worden sein. Ein Urteil, das das Nichtbestehen der Vaterschaft feststellt, hindert zwar auch einen neuen Prozeß mit demselben Vaterschaftskandidaten. Es steht aber einer Anerkennung der Vaterschaft durch ihn nicht entgegen. 9. Einzelheiten zur Anfechtung der Vaterschaft a) Antragstellung Die Anfechtung der Vaterschaft ist nur bei einer auf Ehe der Mutter oder auf Anerkennung begründeten Vaterschaft möglich ( 1599 I BGB). Die Anfechtung hat eine doppelte Rechtsnatur. Sie ist ein materiellrechtliches Gestaltungsrecht, das durch Prozeßhandlung (nämlich: Klagerhebung oder Antragstellung beim Familiengericht e BGB) ausgeübt wird. Das Recht zur Anfechtung der Vaterschaft haben nach 1600 I BGB: der (juristische) Vater, die Mutter und das Kind. Andere Personen, auch der biologische Vater und Verwandte der Beteiligten, haben dagegen kein Recht, gegen eine bestehende Vaterschaft vorzugehen. Erst recht kann das Familiengericht nicht von Amts wegen tätig werden. Daß der wirkliche Erzeuger des Kindes auch in schwerwiegenden Härtefällen keine Möglichkeit hat, eine Anerkennung anzufechten hat das BVerfG als verfassungswidrig bezeichnet und den Gesetzgeber aufgefordert, bis zum 30. April 2004 Abhilfe zu schaffen. Der dazu vorliegende Gesetzentwurf plant, dem Mann, der an Eides Statt versichert, mit der Mutter in der gesetzlichen Empfängniszeit verkehrt zu haben, die Vaterschaft anfechten können soll, wenn der Mann, der als Vater des Kindes gilt, keine tatsächliche Elternverantwortung trägt oder getragen hat. In der Sache hat die Anfechtung Erfolg, wenn bewiesen wird, daß das Kind biologisch nicht von dem bisherigen Vater abstammt. Denn diese Abstammung wird im Prozeß vermutet ( 1600c I BGB). Nur wenn die Vaterschaft auf einer Anerkennung beruht, die unter einem Willensmangel der in 119 I BGB oder 123 BGB bezeichneten Art leidet, gilt statt dessen 1600d II, III BGB, muß also Beischlaf in der Empfängniszeit bewiesen werden bzw. die Vaterschaft selbst, wenn der nicht zu beweisen ist oder trotz bewiesenen Beischlafs schwerwiegende Zweifel an ihr bestehen. Das Gericht ist auch hier verpflichtet, den Sachverhalt von Amts wegen umfassend aufzuklären ( 640 I, 616 I ZPO). Es darf die Anfechtung nur nicht auf Gründe stützen, die der Anfechtende selbst nicht vorgebracht hat ( 640d ZPO). Das betrifft vor allem die vorgebrachten Verdachtsgründe, kann aber auch erheblich werden, wenn das Kind eine Anfechtungsklage auf 1600b V BGB stützt. Wieder gilt, daß in der Praxie über die DNA-Analyse meist Klarheit geschaffen werden kann, so daß es auf die Beweisregeln in 1600c BGB kaum je ankommt. Die Anfechtung ist ein höchstpersönliches Rechtsgeschäft ( 1600a I BGB). Sie kann also nicht durch einen Stellvertreter in der Erklärung erfolgen. Die Entscheidung muß vom Anfechtenden selbst stammen. Das hindert aber nicht das Wirken eines Prozeßbevollmächtigten, dieser muß nur eine besondere, gerade auf die Anfechtung lautende Prozeßvollmacht haben ( 640 I, 609 ZPO). Der Prozeßbevollmächtigte braucht (in der 1. Instanz) kein Rechtsanwalt zu sein.

14 Für Geschäftsunfähige ( 104) kann der gesetzliche Vertreter handeln ( 1600a II 3, III BGB), jedoch nur unter der zusätzlichen Voraussetzung, daß die Anfechtung dem Wohl des Vertretenen dient ( 1600a IV BGB). Das prüft das Prozeßgericht. Dient die Anfechtung nach dessen Ansicht nicht dem Wohl des Klägers, weist es die Klage als unzulässig ab. Für das Kind handelt, auch wenn es beschränkt geschäftsfähig ist, sein gesetzlicher Vertreter ( 1600a III BGB). Beschränkt geschäftsfähige Eltern können dagegen nur selbst anfechten ( 1600a II 1 BGB) und zwar ohne daß ihr gesetzlicher Vertreter einwilligen müßte ( 1600a II 2 BGB). Deshalb ist auch die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts für die Vaterschaftsanfechtung ( 1903 BGB) nicht möglich. b) Voraussetzungen Die Anfechtung ist nicht ohne weiteres zulässig. Sie setzt voraus, daß der Anfechtende Gründe für Zweifel an der Vaterschaft hat (sog. Verdachtsgründe, dazu sogleich mehr). Wer die Anfechtungsklage erhebt, muß anhand konkreter Tatsachen darlegen können, weshalb er der Auffassung ist, daß die bestehende Vaterschaft nicht der biologischen Wahrheit entspricht. Es reicht nicht, daß er nur eine vage Vermutung äußert. Eine solche ins Blaue erhobene Klage muß das Gericht ohne nähere Prüfung der biologischen Abstammung vielmehr als unbegründet abweisen. Nicht anfechten kann nach 1600 II BGB, wer einer heterologen Insemination (wirksam) zugestimmt hat. Ist ein Kind auf diese Weise gezeugt worden, ist folglich das Kind die einzige zur Vaterschaftsanfechtung berechtigte Person. Die Anfechtung durch den gesetzlichen Vertreter eines der Anfechtungsberechtigten setzt nach 1600a IV BGB außerdem voraus, daß die Anfechtung dem Wohl des Vertretenen dient. Andernfalls kann das Gericht die Klage auch aus diesem Gründe abweisen. c) Verlust des Anfechtungsrechts Die Anfechtung ist an eine Frist von zwei Jahren gebunden ( 1600b I BGB). Das ist eine materiellrechtliche Ausschlußfrist. Eine nach Fristablauf erhobene Klage ist schon deshalb unbegründet. Die Frist läuft für jeden Berechtigten gesondert. Sie beginnt, wenn S das Kind geboren ist, S die Vaterschaft begründet ist ( 1600b II BGB), und S der Anfechtende Kenntnis von den Umständen hat, die gegen die Übereinstimmung der Vaterschaft mit der biologischen Abstammung sprechen (Verdachtsgründe). Wenn der gesetzliche Vertreter zur Anfechtung berufen ist, kommt es entsprechend 166 I BGB auf dessen Kenntnis der Verdachtsgründe an. Hat das Kind mehrere gesetzliche Vertreter, genügt es entsprechend 1629 I 2 BGB, wenn einer von ihnen Verdachtsgründe hat. Verdachtsgründe eröffnen folglich für denjenigen, der sie hat, ein genau zweijähriges Zeitfenster. Bevor er sie hat, kann er noch nicht anfechten. Hat er sie seit mehr als zwei Jahren, kann er nicht mehr anfechten. Die Frist läuft für jeden Anfechtungsberechtigten grundsätzlich nur ein einziges Mal. Spätere zusätzliche Verdachtsgründe lösen keine neue Frist aus. Nur in vier Fällen kann die Frist für einen Berechtigten nach ihrem Ablauf neu beginnen, nämlich

15 a) wenn die ursprünglichen Verdachtsgründe vollständig ausgeräumt waren und nunmehr neue, anders geartete Verdachtsgründe entstehen, b) für das Kind, wenn es volljährig geworden ist ( 1600b III BGB), selbst wenn vorher sowohl das Kind als auch sein gesetzlicher Vertreter schon Verdachtsgründe gehabt haben, c) für andere Anfechtungsberechtigte, wenn sie bei Auftreten der Verdachtsgründe geschäftsunfähig waren und ihre Geschäftsfähigkeit später wieder erlangen, auch hier ohne Rücksicht auf eventuelle Verdachtsgründe des gesetzlichen Vertreters ( 1600b IV BGB), d) für das Kind außerdem, wenn es außer von den (schon bekannten) Verdachtsgründen später Kenntnis von Umständen erlangt, die die weitere Aufrechterhaltung der Vaterschaft unzumutbar erscheinen lassen ( 1600b V BGB), wenn der Vater z.b. als Serienmörder verurteilt wird. Die Frist ist gehemmt (d.h. sie läuft einstweilen nicht weiter), so lange der Berechtigte durch widerrechtliche Drohung an der Anfechtung gehindert ist ( 1600b VI 1 BGB) oder durch höhere Gewalt oder Stillstand der Rechtspflege nicht anfechten kann ( 1600b VI 2, 203 BGB). Höhere Gewalt sind auch Fehler der Justiz, z.b. unrichtige Personenstandsurkunden. Konnte der Berechtigte wegen Geschäftsunfähigkeit selbst nicht anfechten, so läuft die Frist nach 1600b VI 2, 206 BGB frühestens sechs Monate, nachdem ihm ein gesetzlicher Vertreter bestellt worden ist, ab. Verdachtsgründe sind vor allem S konkrete Anhaltspunkte für einen Mehrverkehr der Mutter, S andere Umstände, die eine Abstammung unwahrscheinlich erscheinen lassen, wie z.b. wenn sonst eine anormale Tragezeit bei normaler Entwicklung des Säuglings angenommen werden müßte oder das Kind eindeutige Erbmerkmale aufweist, die von keinem der Eltern stammen können (fremde Hautfarbe o.ä.). Erst recht ist alles ein Verdachtsgrund, was die Vaterschaft definitiv ausschließt, z.b. wenn zwischen den Eltern in der gesetzlichen Empfängniszeit keinerlei sexueller Verkehr stattgefunden hat. Immer kommt es für den Fristbeginn nur auf die Kenntnis der äußeren Umstände an. Der Betreffende braucht die richtigen Schlüsse hieraus nicht gezogen zu haben. Auch gegen den Ehemann, der annimmt, ein nach der Trennung gezeugtes Kind gelte nicht mehr als seines, läuft die Frist. Zur Kenntnis von den Verdachtsgründen gehört aber die Kenntnis davon, daß die Frau überhaupt ein Kind geboren hat. So lange der Vater von der Geburt des Kindes nichts weiß, kann er auch seine Vaterschaft nicht bezweifeln. Auf das Anfechtungsrecht kann nicht verzichtet werden. Es geht immer nur durch Fristablauf verloren. Die Abweisung einer Anfechtungsklage hindert die Erhebung einer neuen nur, so weit die tragenden Gründe reichen. Ist die Klage des Mannes wegen Fristablaufs abgewiesen worden, steht das einer Klage durch Mutter oder Kind nicht entgegen. Anders ist das, wenn die Klage abgewiesen wurde, weil der Mann der Vater sei. Im Extremfall kann die Anfechtung rechtsmißbräuchlich (und damit unbegründet) sein. Das ist sie aber nicht schon dann, wenn die Vaterschaft durch bewußt falsche Anerkennung entstanden ist, andernfalls hätte der Gesetzgeber die Anfechtung für diesen Fall ausgeschlossen. Nur läuft eben die Frist von Anfang an. Die Anfechtung durch die Mutter dürfte rechtsmißbräuchlich sein, wenn es ihr einzig darauf

16 ankommt, eine intakte Vater-Kind-Beziehung zu zerstören (um z.b. das Umgangsrecht zu unterlaufen oder eine Sorgerechtsübertragung auf den Vater nach 1671, 1672 I BGB rückgängig zu machen), ohne daß das Kind von der Beseitigung der Vaterschaft einen erkennbaren Nutzen hätte. Ist einer der Berechtigten verstorben, kann er nicht mehr anfechten. Dagegen hindert das die Anfechtung durch die anderen Berechtigten nicht. Wäre die Klage gegen den Verstorbenen zu richten, ist ein einfacher Antrag an das Familiengericht ausreichend ( 1600e II BGB). Erst wenn alle Anfechtungsberechtigten verstorben sind, ist die Anfechtung endgültig ausgeschlossen. D. Recht auf Kenntnis der eigenen Abstammung Das Bundesverfassungsgericht hat aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht (Art. 1 I, 2 I GG) ein Grundrecht auf Kenntnis der eigenen Abstammung hergeleitet, das aber nicht schrankenlos ist, sondern davon abhängig, daß nicht die schutzwürdigen Interessen anderer (vor allem der Eltern, deren Ehe ja nach Art. 6 I GG auch verfassungsrechtlich geschützt ist) im Einzelfalle Vorrang haben. Vor diesem Hintergrund ist das Recht des Kindes, die Vaterschaft anzufechten, stark erweitert worden, und zwar in verfassungsrechtlich schon bedenklicher Weise, vermag doch nun ein volljähriges Kind ohne weiteres durch die Anfechtungsklage die Beweiserhebung über Umstände zu erzwingen, die die Ehe seiner Eltern gefährden können. Im Lichte des Schutzes der Ehe der Eltern wird man an die Voraussetzungen, unter denen Verdachtsgründe des Kindes anzunehmen sind, strenge Anforderungen stellen müssen, so lange die Eltern in intakter Ehe leben. Ein anderer Aspekt des erwähnten Rechts ist die Frage, ob das Kind von seiner Mutter die Preisgabe ihrer Kenntnis über mögliche Väter verlangen kann, wenn es - juristisch - keinen Vater hat. Von den Zivilgerichten wird ein solcher Anspruch auf Auskunft über den Erzeuger - hergeleitet aus 1618a BGB - grundsätzlich bejaht, soweit die Mutter nicht konkrete Gründe dafür benennen kann, weshalb sie ihn geheimhält (z.b. daß dieser seinerseits verheiratet ist und seine Ehe gefährden würde) und diese Gründe schwerer wiegen als die Interessen des Kindes an der Kenntnis seiner Abstammung. Das BVerfG hat diese Rechtsprechung im Prinzip abgesegnet. Es verlangt allerdings immer eine Abwägung im Einzelfall. Unzulässig sei es, aus der Unschuld des Kindes und der Schuld der anderen Beteiligten an der Zeugung auf den generellen Vorrang der Kindesinteressen zu schließen. III. Adoption A. Allgemeines Bei der Adoption wird durch Rechtsakt (nämlich: Beschluß des Vormundschaftsgerichts) ein Eltern- Kind-Verhältnis erzeugt. Heutiger Zweck der Minderjährigenadoption ist die Schaffung einer Familiensituation für Kinder, die andernfalls nicht in einer Familie aufwachsen könnten. Das Adoptionsrecht geht davon aus, daß durch die Adoption natürliche Eltern-Kind-Verhältnisse simuliert werden. Deswegen gestattet das Gesetz bis jetzt auch nicht die Adoption eines Kindes durch beliebig viele Personen in beliebiger Zusammensetzung. Auch durch Adoption kann ein Kind höchstens einen Vater und eine Mutter haben, ggf. nur eines davon, aber nicht mehr.

17 Die - ebenfalls zulässige - Adoption von Volljährigen hat andere Zwecke. Sie soll es Erwachsenen ermöglichen, ein zwischen ihnen gewachsenes sozialen Verhältnis juristisch zu definieren. So gibt es denn hier auch die genannten Restriktionen nicht. Denn einem sozialen Eltern-Kind-Verhältnis vergleichbare Beziehungen können sich zwischen Erwachsenen in nicht eingrenzbarer Zahl entwickelt haben. Diesem unterschiedlichen Grundverständnis entspricht es auch, daß bei der Minderjährigenadoption die Rechtsbeziehungen des Kindes zu seinen natürlichen Eltern regelmäßig erlöschen, während sie bei der Volljährigenadoption regelmäßig erhalten bleiben. B. Adoptionsformen und ihre Wirkungen 1. Gemeinschaftliche Fremdadoption Die Grundform der Adoption und der in der Praxis bei weitem häufigste Fall ist die Annahme eines fremden Kindes durch Eheleute ( 1741 II 2 BGB). Das Kind erhält dadurch in der aufnehmenden Familie dieselbe Rechtsposition wie ein gemeinsames Kind dieser Eheleute ( 1754 I BGB). Es wird mit allen Verwandten seiner Adoptiveltern in entsprechendem Verhältnis verwandt. Die Verwandtschaftsverhältnisse in der bisherigen Familie erlöschen dagegen ( 1755 I 1 BGB). In viererlei Hinsicht bleiben sie jedoch auch danach noch von Bedeutung S Vorschriften, die sich auf das Inzesttabu gründen, stellen auch weiterhin auf die natürliche Abstammung ab (vgl S. 2 BGB und 173 StGB). S Auch Zeugnisverweigerungsrechte und die Privilegierung von Angehörigen bei bestimmten Straftaten (z.b. 258 VI StGB) überdauern eine Adoption des Kindes (vgl. 11 I Nr. 1 a StGB). S Bereits vorher begründete Renten- und Pensionsansprüche des Kindes bleiben auch für die S Zukunft erhalten ( 1755 I 2 BGB). Im Falle der späteren Aufhebung der Adoption leben die alten Verwandtschaftsverhältnisse wieder auf ( 1764 III BGB). Weil die bisherigen Verhältnisse also nicht völlig bedeutungslos werden, bleibt auch nach der Adoption die Feststellung oder Anfechtung der Vaterschaft zulässig. 2. Einzelfremdadoption Eine einzelne Person (gleichgültig, ob Mann oder Frau) kann ein Kind allein annehmen, wenn S sie unverheiratet ist ( 1741 II 1 BGB) oder S ihr Ehegatte aus Rechtsgründen gehindert ist, das Kind ebenfalls anzunehmen ( 1741 II 4 BGB), weil er nämlich geschäftsunfähig oder noch nicht 21 Jahre alt ist (vgl S. 2 BGB). Die Wirkung der Einzelfremdadoption ist nach 1754 II, 1755 I BGB dieselbe wie bei der gemeinschaftlichen Fremdadoption, nur daß das Kind danach eben nur einen Elternteil (Vater oder Mutter) im Rechtssinne hat. Das Kind verliert also zwei Verwandtschaftslinien und erhält dafür als Ersatz nur eine.

18 3. Ergänzende Einzeladoption Ein Ehegatte kann außerdem das Kind des anderen Ehegatten annehmen ( 1741 II 3 BGB) und zwar gleichgültig, ob es sich um ein leibliches oder ein vorher schon von diesem (allein) angenommenes Adoptivkind handelt ( 1742 BGB). Die ergänzende Zweitadoption ist also zulässig. Eine überlagernde Zweitadoption dagegen erlaubt 1742 BGB erst nach dem Tod der Adoptiveltern. Durch die ergänzende Einzeladoption erhält das Kind die Stellung eines gemeinschaftlichen Kindes des Annehmenden und seines Ehegatten ( 1754 I BGB). Die bisherigenverwandtschaftsverhältnisse zu dem Ehegatten bleiben logischerweise erhalten, die zu dem anderen natürlichen Elternteil erlöschen grundsätzlich ( 1755 II BGB). Eine Ausnahme hiervon macht 1756 II BGB für den Fall, daß der andere Elternteil vor der Adoption gestorben ist und im Zeitpunkt des Todes noch die elterliche Sorge (mit-)innehatte. Dann kann ein Kind also drei Großelternpaare haben. Auf diese Weise soll verhindert werden, daß das Kind den vielleicht wichtigen Kontakt zu den ihm vertrauten Großeltern verliert. Ob hierfür die bis zum Tod noch bestehende elterliche Sorge der richtige Indikator ist, darf allerdings bezweifelt werden. 4. Innerfamiliäre Adoption Ein Kind kann auch von eigenen nahen Verwandten adoptiert werden. Von seinen Eltern kann es nicht adoptiert werden, wohl aber von seinem biologischen Vater, so lange dieser nicht auch im juristischen Sinne Vater geworden ist. Soll ein Kind von Verwandten adoptiert werden, gilt zunächst nichts besonderes. Auch die innerfamiliäre Adoption gibt es nach 1741 II BGB als gemeinschaftliche oder Einzeladoption. Der Unterschied liegt in den Wirkungen der Adoption, wenn das Kind mit dem oder den Annehmenden im zweiten oder dritten Grade verwandt oder verschwägert ist (das heißt von seinen Großeltern, Urgroßeltern, Geschwistern, Onkel oder Tanten oder deren Ehegatten adoptiert wird): Das Kind wird zwar auch dann ein Kind des oder der Annehmenden nach 1754 I oder II BGB und tritt damit auch zu deren Verwandten in Verwandtschaftsbeziehung, zugleich aber bleiben nach 1756 I BGB all seine bisherigen Verwandtschaftsverhältnisse bestehen, mit Ausnahme nur S des Eltern-Kind-Verhältnisses zu seinen natürlichen Eltern und S des bisherigen Verhältnisses zu den Annehmenden. Adoptieren zum Beispiel die Eheleute A und B den Sohn D ihrer Tochter C, so sind A und B jetzt Eltern von D, C ist folglich nun dessen Schwester, schließlich ist sie ja auch ein Kind von A und B. Streitig ist, wie sich dies auf eventuelle weitere Kinder von C auswirkt. Die h.m. nimmt an, daß sie nun nur noch Neffen und Nichten von D seien, der Wortlaut von 1756 I BGB deutet eher darauf hin, daß sie dessen Geschwister geblieben sind. 5. Volljährigenadoption Die Adoption von Volljährigen folgt eigenen Regeln, auf die hier nicht näher eingegangen werden soll. Der wesentlichste Unterschied besteht darin, daß sie nach 1770 BGB grundsätzlich nur inter partes Wirkungen erzeugt. Weder wird der Adoptierte mit den Verwandten des Annehmenden verwandt, noch erlöschen irgendwelche bestehenden Verwandtschaftsverhältnisse (nicht einmal das zu den leiblichen Eltern). Es soll jedoch noch darauf hingewiesen werden, daß das Vormundschaftsgericht nach 1772

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