Sonnenschutz im Büro (Kurzbericht)

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1 Sonnenschutz im Büro (Kurzbericht) Fragen von einem Geschäftsführer eines von uns sicherheitstechnisch und arbeitsmedizinisch betreuten Unternehmens veranlassen uns, auf das Thema Sonnenschutz im Büro kurz einzugehen. Gemäß der Bildschirmarbeitsverordnung (BildscharbV) müssen alle Räume, in denen sich Bildschirmarbeitsplätze befinden, seit dem 1. Januar 2000 mit geeigneten verstellbaren Lichtschutzvorrichtungen ausgerüstet sein. Bildschirmarbeitsplätze sind so einzurichten, daß leuchtende oder beleuchtete Flächen keine Blendung verursachen und Reflexionen auf dem Bildschirm soweit wie möglich vermieden werden. Die Fenster müssen mit einer geeigneten verstellbaren Lichtschutzvorrichtung ausgestattet sein, durch die sich die Stärke des Tageslichteinfalls auf den Bildschirmarbeitsplatz regulieren läßt. Das Tageslicht ist für den Menschen von wesentlicher Bedeutung, da es einen großen Einfluß auf das Wohlbefinden hat. Für die ergonomische Gestaltung der Arbeitsplätze spielen daher ausreichend große Fenster und eine fensternahe Anordnung der Arbeitsplätze mit einer guten Sicht nach außen eine wichtige Rolle. Andererseits kann Tageslicht bei der Arbeit auch störend sein. Scheint die Sonne direkt in den Raum, können Mitarbeiter geblendet werden. Besonders bei der Arbeit am Bildschirm macht sich dies negativ bemerkbar. Zudem können Spiegelungen das Erkennen der Bildschirminformationen erschweren. Ein besonderes Problem ist die Kontrastblendung durch ein zu helles Bildschirmumfeld. Damit der Mitarbeiter durch das Tageslicht nicht gestört wird, benötigt er einen wirksamen Blendschutz. Um außerdem auf die unterschiedlichen Tageslichtverhältnisse reagieren zu können, fordert die BildscharbV geeignete verstellbare Lichtschutzvorrichtungen an den Fenstern. Außer Problemen mit der Blendung können durch die Sonneneinstrahlung unangenehm hohe Raumtemperaturen auftreten. Zweckmäßige Vorrichtungen an der Fassade oder den Fenstern können den Temperaturanstieg durch die Sonne begrenzen. Im beiliegenden Glossar werden einige wichtige Fachbegriffe erläutert. Folgende Positionen sind für den Sonnenschutz im Büro von Bedeutung: - Ausrichtung des Gebäudes, geografische Lage und Jahreszeit - Architektur und Umgebung des Gebäudes - Sichtverbindung nach außen (ASR 7/1 DIN ) Hinweis: Sofern nach dem Bauordnungsrecht der Länder eine größere Fensterfläche gefordert wird als in der Arbeitsstättenrichtlinie (ASR 7/1) vorgesehen, geht das Bauordnungsrecht vor. - Aufstellung des Bildschirmarbeitsplatzes - Bildschirmanzeige - Sichtverbindung nach außen - Lichttechnische Anforderungen (BGI 650, Anhang 7) - Thermische Anforderungen (BGI 650, Anhang 7) Lösungen zum Sonnenschutz: Außenliegende Sonnenschutzvorrichtungen schützen wirkungsvoller als zwischen- oder innenliegende vor Wärmeeinstrahlung Rolläden Außenjalousien Markisen Zwischen den Fensterscheiben liegende Sonnenschutzvorrichtungen Innenliegende Sonnenschutzvorrichtungen Vertikaljalousien, senkrechte Lamellen Rollos Innenjalousien, waagerechte Lamellen Faltstores USt-IdNr. DE Sicherheitsingenieure und Arbeitsmediziner Friedrich-Ebert-Straße D Rengsdorf Steuernummer 32/650/0799/1 Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinatoren Telefon ( ) Fax Amtsgericht Neuwied HR B 3524 Auditoren für Qualität im Arbeitsschutz info@neuma-ing.de. GF: Dipl.-Ing. Paul Kamphausen Wissenschaftliche Berater - 2 -

2 Folgende Anforderungen müssen Sonnenschutz- bzw. Lichtschutzvorrichtungen erfüllen: Lichtschutzvorrichtungen müssen auch bei starker Sonneneinstrahlung aus den jeweilig möglichen Einstrahlrichtungen eine Direktblendung der Beschäftigten verhindern. Spiegelungen auf dem Bildschirm müssen vermieden und ausreichende Kontraste der Bildschirmanzeige gewährleistet werden. Darüber hinaus dürfen sich z.b. durch ungünstige Perforationen der Lichtschutzvorrichtungen keine Schattenmuster auf dem Bildschirm bilden, die ein Erfassen der Bildschirminformationen behindern. Weiterhin müssen Lichtschutzvorrichtungen eine Sichtverbindung nach außen zulassen. Dies kann z.b. durch eine günstige Verstellbarkeit und abgestimmte Lichtdurchlässigkeit gewährleistet sein. Um einen dunklen Raumeindruck bei ganz oder teilweise geschlossenen Lichtschutzvorrichtungen zu vermeiden, soll für die Innenfläche der Lichtschutzvorrichtung eine helle Farbe gewählt werden, z.b. ein abgedunkeltes Weiß bzw. eine Pastellfarbe. Weiterhin sollten glänzende Innenflächen vermieden werden. Bei Benutzung der Lichtschutzvorrichtung darf die Lichtatmosphäre nicht unangenehm beeinflußt werden, so daß z.b. die räumliche Wahrnehmung oder die Lichtfarbe im Raum verfälscht wirken. Bisher zu wenig beachtet aber sehr wirksam sind Lichtschutzvorrichtungen wie Metall-Folien- Rollos, die horizontal ausgerollt werden können. Die Verstellelemente an den Lichtschutzvorrichtungen müssen leicht handhabbar und gut zugänglich sein. Wenn die Lichtschutzvorrichtungen und Lichtlenkeinrichtungen über eine automatische Steuerung durch Motoren verstellt werden, ist darauf zu achten, daß keine Verletzungsgefahren durch Klemm-, Scher- und Quetschstellen bestehen. Zu guten Gebrauchseigenschaften gehören u.a. die Farbechtheit, Wartungs- und Reinigungsfreundlichkeit. Die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) gilt für alle Tätigkeitsbereiche. Sie enthält u.a. Anforderungen an Betriebshallen, Werkstätten, Büros, Baustellen, Kaufhäuser und Verkaufsstände. Die ArbStättV gilt für geplante Betriebe und bis auf wenige Ausnahmen auch für bestehende Arbeitsstätten. Als Ergänzung der ArbStättV dienen die Arbeitsstätten-Richtlinien (ASR). Sie enthalten die wichtigsten allgemein anerkannten sicherheitstechnischen, arbeitsmedizinischen und hygienischen Regeln und entsprechen den gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen. Die ASR werden in zwangloser Folge herausgegeben und vom Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung im Bundesarbeitsblatt bekannt gemacht. Auf folgende Rechtsgrundlagen wird besonders hingewiesen: 6 Abs. 3.4 Raumtemperaturen ASR (Stand: November 2001) An Fenster, Oberlichtern oder Glaswänden sind wirksame Schutzvorrichtungen gegen direkte Sonneneinstrahlung vorzusehen (siehe auch 9 Abs. 2 ArbStättV) 5 Lüftung ArbStättV In Arbeitsräumen muß unter Berücksichtigung der angewandten Arbeitsverfahren und der körperlichen Beanspruchung der Arbeitnehmer während der Arbeitszeit ausreichend gesundheitlich zuträgliche Atemluft vorhanden sein. Wird für die nach Satz 1 erforderliche Atemluft durch eine lüftungstechnische Anlage (Lüftungsanlagen, Klimaanlagen) gesorgt, muß diese jederzeit funktionsfähig sein. Eine Störung an lüftungstechnischen Anlagen muß der für den Betrieb der Anlage zuständigen Person durch eine selbsttätig wirkende Warneinrichtung angezeigt werden können. 6 Raumtemperaturen ArbStättV (1) In Arbeitsräumen muß während der Arbeitszeit eine unter Berücksichtigung der Arbeitsverfahren und der körperlichen Beanspruchung der Arbeitnehmer gesundheitlich zuträgliche Raumtemperatur vorhanden sein. Satz 1 gilt auch für Bereiche von Arbeitsplätzen in Lager-, Maschinen- und Nebenräumen. (2) Es muß sichergestellt sein, daß die Arbeitnehmer durch Heizeinrichtungen keinen unzuträglichen Temperaturverhältnissen ausgesetzt sind. (3) In Pausen-, Bereitschafts-, Liege-, Sanitär- und Sanitätsräumen muß mindestens eine Raumtemperatur von 21 C erreichbar sein. (4) Bereiche von Arbeitsplätzen, die unter starker Hitzeeinwirkung stehen, müssen im Rahmen des betrieblich Möglichen auf eine zuträgliche Temperatur gekühlt werden. Copyright 2002 by NEUMA GMBH /2-3 -

3 Behaglichkeitsbereiche in Abhängigkeit von der Arbeitsschwere Lufttemperatur Luftfeuchte Luftgeschwindigkeit Tätigkeit Büroarbeit, Überwachungstätigkeit C % 0,1 m/s leichte körperliche Arbeit, Tätigkeit im Sitzen C % 0,1 m/s Tätigkeit im Stehen, mittelschwere körperliche Arbeit C % 0,2 m/s Schwere körperliche Arbeit im Stehen C % 0,4 m/s Sehr schwere körperliche Arbeit, Transport schwerer Lasten von Hand C % 0,5 m/s Effektivtemperatur 19 C 18 C 15,5 C 14,5 C 13,5 C Weitere relevante Verordnungen, Richtlinien, Unfallverhütungsvorschriften usw.: Arbeitsstättenverordnung ArbStättV (CHV 4) Arbeitsstätten-Richtlinie ASR Raumtemperaturen 6 Abs. 1 und 3; Sichtverbindung nach außen 7 Abs. 1 ArbStättV und ASR mit ausführlicher Kommentierung, Loseblattwerk/CD-ROM, Forkel Verlag, Heidelberg 1999, P. Opfermann/ W. Streit Allgemeine Vorschriften UVV (BGV A 1) / (GUV 0.1) / (VSG 1.1) Arbeitsstätten, bauliche Anlagen und Einrichtungen UVV (VSG 2.1) Gewerbeordnung (GewO) Sonnenschutz im Büro BGI 827 (SP 2.5) Bildschirm- und Büroarbeitsplätze BGI 650 (SP 2.1) Broschüre: Mensch und Arbeitsplatz BGI 523 Wärmeschutz und Energie-Einsparung in Gebäuden, Mindestanforderungen an den Wärmeschutz DIN Tageslicht in Innenräumen Allgemeine Anforderungen DIN Begriffe der physiologischen Optik DIN Bauphysik 22 (2000), Teil 1, Rouvel, L.; Deutscher, P; Elsberger, M; Sommerlicher Wärmeschutz Eine einheitliche Methodik für die Anforderungen an den winterlichen und sommerlichen Wärmeschutz Schriftenreihe Prävention der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft (VBG) Praxishilfen für Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz für Bauplaner, Architekten und Ingenieurbüros barrierefreies Bauen, Bildschirm- und Büroarbeitsplätze, Vergleiche zwischen Bauordnung und Arbeitsschutzvorschriften und andere SP Druckschriften (siehe auch Weiterführende Literatur: Schierz, Chr. Beeinflussung von Arbeitsbedingungen durch Sonnen- und Wetterschutzsysteme, Bericht des Institutes für Hygiene und Arbeitsphysiologie der ETH, Zürich Aydinli, S.; Kaase, H. Lichttechnische und Ergonomische Bewertung von Anlagen zur Abschirmung von Tageslicht im Büro, Schriftenreihe der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin - Forschungsbericht Fb H. Hahne; Tageslicht und Sonnenschutz im Büro Peters, Th. Büropraxis Besser arbeiten, mehr leisten, gesund bleiben F. Kiehl Verlag Ludwigshafen 1993 ISBN gez. Sicherheitsingenieur Dipl.-Ing. Paul Kamphausen Professor Dr. med. habil. Theodor Peters Koordinator für Sicherheit und Gesundheitsschutz Facharzt für Arbeitsmedizin und Sozialmedizin Auditor für Qualität im Arbeitsschutz D Düsseldorf, An der Kaiserburg 12 Copyright 2002 by NEUMA GMBH /2-4 -

4 Sonnenschutz im Büro aus BGI 827 (SP 2.5 der VBG) - 5 -

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