Praxisdialog 2016 Prävention vor Rehabilitation vor Rente Neue Herausforderungen für die Rentenversicherung

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1 Praxisdialog 2016 Prävention vor Rehabilitation vor Rente Neue Herausforderungen für die Rentenversicherung 02. Dezember 2016 Münster Thomas Keck 1

2 Rahmenbedingungen Demografischer Wandel Drohender Fachkräftemangel Veränderungen in der Arbeitswelt Arbeit 4.0, Industrie 4.0 Rückgang des Erwerbstätigenpotenzials Psychische Erkrankungen bei EMI- Renten ganz vorne Zunahme von chronischen Erkrankungen Abschlagsfreie Rente mit 63 Steigender Altersdurchschnitt der Belegschaften Zunahme von Multimorbidität Rente mit 67 2

3 Rahmenbedingungen Bundesteilhabegesetz Flexirentengesetz Präventionsgesetz Vergaberechtsmodernisierungsgesetz 3

4 Rahmenbedingungen Präventionsgesetz Präventionsgesetz 4

5 Rahmenbedingungen Präventionsgesetz Am 25. Juli 2015 in Kraft getreten Ziel: Stärkung der Prävention und Gesundheitsförderung durch stärkere Zusammenarbeit der Sozialversicherungsträger, Länder und Kommunen Errichtung einer Nationalen Präventionskonferenz zur Erarbeitung einer nationalen Präventionsstrategie Verabschiedung der Bundesrahmenempfehlung 26. August 2016: Abschluss der Landesrahmenvereinbarung in NRW Ziel: Stärkere Zusammenarbeit in der Lebenswelt Betrieb 5

6 Rahmenbedingungen Entwurf des Bundesteilhabegesetzes Bundesteilhabegesetz 6

7 Rahmenbedingungen Entwurf des Bundesteilhabegesetzes Ausgangslage UN BRK: Umfassende Teilhabe von Menschen mit Behinderungen am Leben in der Gesellschaft Das SGB IX wurde 2001 zu diesem Zwecke gegründet Ziel: Bei komplexen Bedarfslagen unter Beteiligung mehrerer Träger Leistungen wie aus einer Hand Problem: Nicht hinreichend umgesetzt Langwierige Zuständigkeitsklärungen Kein nahtloses Ineinandergreifen sektorenübergreifender Leistungen 7

8 Rahmenbedingungen Entwurf des Bundesteilhabegesetzes Kernpunkte Personenzentrierte statt institutionenzentrierte Leistungserbringung Berücksichtigung des Wunsch- und Wahlrechts Leistungen wie aus einer Hand durch trägerübergreifende Gesamtbedarfsfeststellung mündend in einen Gesamtplan Wegfall der Gemeinsamen Servicestellen für Rehabilitation Ergänzende unabhängige Teilhabeberatung Ausgewählte Schwerpunkte: Teilhabeplan und Teilhabeplankonferenz - 19, 20 SGB IX (neu) Ergänzende unabhängige Teilhabeberatung - 32 SGB IX (neu) 8

9 Rahmenbedingungen Entwurf des Bundesteilhabegesetzes Teilhabeplan, 19 SGB IX (neu) und Teilhabeplankonferenz, 20 SGB IX (neu) Umfassende trägerübergreifende Gesamtbedarfsfeststellung Gesamtverantwortung bei einem Rehabilitationsträger Anforderung der Feststellungen weiterer Rehabilitationsträger innerhalb kurzer Fristen, 15 SGB IX (neu) Bei erfolglosem Verstreichen der Frist Feststellung des Gesamtbedarfes durch den leistenden Rehabilitationsträger und Erbringung der Leistung, 15 SGB IX (neu) 9

10 Rahmenbedingungen Entwurf des Bundesteilhabegesetzes Teilhabeplan, 19 SGB IX (neu) und Teilhabeplankonferenz, 20 SGB IX (neu) Erstattungsanspruch des leistenden Rehabilitationsträgers (Leistungsaufwendungen zzgl. Verwaltungskostenpauschale und ggf. zzgl. Zinsen), 16 SGB IX (neu) Gefahr: Wegen kurzer Fristen Träger der Eingliederungshilfe regelhaft Gesamtsteuerer und vorrangige Leistungsträger nur noch Zahler, drohender Qualitäts- und Kompetenzverlust 10

11 Rahmenbedingungen Entwurf des Bundesteilhabegesetzes Ergänzende unabhängige Teilhabeberatung, 32 SGB IX (neu) Niedrigschwelliges Angebot ergänzend zur Beratung der Reha- Träger unabhängig von Leistungsträgern, Leistungserbringern und ökonomischen Interessen Beratung von Betroffenen für Betroffene 11

12 Rahmenbedingungen Entwurf des Bundesteilhabegesetzes Ergänzende unabhängige Teilhabeberatung, 32 SGB IX (neu) Aufbau der Beratungsangebote nach einer Förderrichtlinie des BMAS Leistungsträger behalten auch nach Streichung der Gemeinsamen Servicestellen für Rehabilitation gesetzlichen Beratungsauftrag DRV Westfalen hat Arbeitsgruppe gegründet, die an der Weiterentwicklung ihres Beratungsangebotes arbeitet Voraussichtliches Inkrafttreten am 01. Januar

13 Rahmenbedingungen Entwurf des Flexirentengesetzes Flexirentengesetz 13

14 Rahmenbedingungen Entwurf des Flexirentengesetzes Ziele Flexibles Arbeiten bis zum Erreichen der Regelaltersrente bei besserer Gesundheit erleichtern und fördern Weiterarbeiten über die Regelaltersgrenze hinaus attraktiver gestalten Hierzu folgen nun zunächst ein paar Zahlen, Daten und Fakten... 14

15 Erwerbstätigenquote Altersgruppe der Jährigen Quelle: eurostat /Statistisches Amt der Europäischen Union, Pressemitteilung vom

16 Bewilligungen von Leistungen zur med. Rehabilitation nach Alter (DRV Westfalen) Quelle: hausinterne Auswertung Sy94 / Antragsart 11 16

17 Anträge und Bewilligungen bei Leistungen zur med. Rehabilitation (DRV Westfalen) Vergleich : Anträge: -1,70 % Bewilligungen: -1,78% Quelle: Anträge-Bewilligungen, Antragsarten 11; Reha-Antragsstatistik 3 RSVwV 17

18 Anträge und Bewilligungen bei Leistungen zur med. Rehabilitation (DRV gesamt) Vergleich : Anträge: -3,07% Bewilligungen: -2,43% Quelle: Statistik über Anträge und ihre Erledigung nach 3 RSVwV, Tab (medizinische Leistungen und sonstige Leistungen; ohne Sucht/KHB) 18

19 Krankheitsspektrum stationäre Leistungen 2015 (DRV Westfalen) Quelle: hausinterne Auswertung Sy 94; Info-System 61; ohne Sucht + KiHB, Durchführungsart alle; AHB alle;

20 Anträge und Bewilligungen bei LTA (DRV Westfalen) Vergleich : Anträge: + 7,54 % Bewilligungen: + 12,27 % Quelle: Anträge-Bewilligungen, Tabelle 079; Reha-Antragsstatistik 3 RSVwV 20

21 Anträge und Bewilligungen bei LTA (DRV gesamt) Vergleich : Anträge: +4,02 % Bewilligungen: +4,71% Quelle: Statistik über Anträge und ihre Erledigung nach 3 RSVwV, Tab 079 (LTA) 21

22 LTA-Leistungen Bewilligungen (DRV Westfalen) * * u.a. in absoluten Zahlen Vermittlungsbescheide = ; Eignungsabklärung und Arbeitserprobung = 1.918; Gründungszuschuss = 56 22

23 LTA-Leistungen Bewilligungen (DRV gesamt) * * u.a. in absoluten Zahlen Vermittlungsbescheide = ; Eignungsabklärung und Arbeitserprobung = ; Gründungszuschuss =

24 Rahmenbedingungen Entwurf des Flexirentengesetzes Kernpunkte Selbstbestimmter, flexibler Übergang in den Ruhestand Neuregelung der Hinzuverdienstgrenzen Ausbau der Beratung durch Ergänzung der Renteninformation Obligatorischer Gesundheitscheck ab dem 45. Lebensjahr Ausbau von Leistungen zur Prävention, Rehabilitation und Nachsorge Voraussichtliches Inkrafttreten am 01. Januar

25 Rahmenbedingungen Entwurf des Flexirentengesetzes Prävention Aufwertung zu einer Pflichtleistung Erweiterung des Anwendungsbereiches durch Wegfall des Erfordernisses einer gesundheitsgefährdenden Beschäftigung Wegfall der gesonderten Budgetierung 25

26 Rahmenbedingungen Entwurf des Flexirentengesetzes Kinder- und Jugendlichenrehabilitation Aufwertung zu einer Pflichtleistung Öffnung für ambulante Kinder- und Jugendlichenrehabilitation Wegfall der 4-Jahres-Frist Erweiterte Mitnahmemöglichkeit von Familienangehörigen Möglichkeit der Erbringung von Nachsorgeleistungen für Kinder und Jugendliche Wegfall der gesonderten Budgetierung 26

27 Rahmenbedingungen Entwurf des Flexirentengesetzes Nachsorge Aufwertung als Pflichtleistung Wegfall der gesonderten Budgetierung 27

28 Rahmenbedingungen Zwischenfazit Was bedeutet das für die Deutsche Rentenversicherung? Weitergehender Beratungsauftrag sowie Ausbau von Prävention und Rehabilitation erfordern Anpassungen der Beratungsstrukturen der Präventions- und Rehabilitationsstrukturen der Strukturen und Prozesse innerhalb der Deutschen Rentenversicherung 28

29 Rahmenbedingungen Handlungsfelder Wie geht die DRV Westfalen damit um? Erarbeitung eines neuen Beratungskonzeptes durch die hausinterne Arbeitsgruppe Optimierung der Beratungsstrukturen (siehe nächste Folie) Ausbau und Weiterentwicklung der Präventionsstrukturen durch die hausinterne Projektgruppe Prävention Ausbau und Weiterentwicklung der Nachsorgestrukturen Entwicklung von Konzepten längerfristiger Begleitung 29

30 Neues Beratungskonzept 30

31 Rahmenbedingungen Vergaberechtsmodernisierungsgesetz (VergRModG) Vergaberechtsmodernisierungsgesetz 31

32 Rahmenbedingungen VergRModG Am 18. April 2016 in Kraft getreten Ziele der Reform: Vereinfachung der bisher komplexen Struktur des deutschen Vergaberechts Mehr Flexibilität im Vergabeverfahren für öffentliche Auftraggeber, z.b. für Verhandlungen mit Bietern Beschleunigung durch elektronische Abwicklung von Vergabeverfahren 32

33 Rahmenbedingungen VergRModG Auch nach der Vergaberechtsreform unverändert gültige Ziele des Vergaberechts: Transparenz Diskriminierungsverbot / Gleichbehandlungsgebot Wettbewerb 33

34 Rahmenbedingungen VergRModG Vergaberecht und Gesundheitsweisen Ein Widerspruch in sich? Primärziel des Vergaberechts: Wettbewerb Primärziel des Rehabilitationsrechts der Rentenversicherungsträger: Individuelle und passgenaue Rehabilitation zur erfolgreichen (Re-)Integration von Menschen mit (drohender) Behinderung 34

35 Rahmenbedingungen VergRModG Standardisierung zu Lasten der Personenzentrierung? Kann eine vorformulierte Leistungsbeschreibung auf die individuelle Bedarfslage der Betroffenen im konkreten Einzelfall eingehen? Kann das gesetzlich verankerte Wunsch- und Wahlrecht im Rahmen einer Ausschreibung hinreichend Berücksichtigung finden? Kann der notwendig werdende Umfang von Rehabilitationsleistungen mit hinreichender Treffsicherheit im Vorfeld prognostiziert werden? 35

36 Rahmenbedingungen VergRModG Planungssicherheit zu Lasten der Versorgungssicherheit? Was passiert im Falle zu niedrig angesetzter Prognosen? Erhält der Betroffene dann trotz Reha-Bedarfs keine Leistung? Ist ein Ausschreibungsverfahren mit kurzfristigen Handlungsbedarfen in Einklang zu bringen? Drohende Qualitätsverluste durch zunehmenden Preiswettbewerb? 36

37 Rahmenbedingungen VergRModG Auch nach der Reform gilt: Das Vergaberecht greift nur dann, wenn eine Beschaffung am Markt stattfindet (-) bei Leistungen, die der öffentliche Auftraggeber selbst erbringt Für Vertragseinrichtungen gilt: Ausschreibung nicht erforderlich, sofern offenes, transparentes und diskriminierungsfreies Zulassungsverfahren für neue Anbieter sowie transparentes, diskriminierungsfreies Auswahlverfahren 37

38 Rahmenbedingungen VergRModG Handlungsfelder Wie geht die Deutsche Rentenversicherung damit um? Weiterentwicklung des Auswahlverfahrens 38

39 Weiterentwicklung des Auswahlverfahrens durch die DRV In Planung: Nutzung von Qualitätsindikatoren (auch) bei der Belegung von Reha-Einrichtungen Trägerübergreifende Projektgruppe (PGNQR) Arbeitsgruppe Expertenkreis Qualitätsmaßstab bei der DRV Bund unter Einbeziehung der Verbände der Leistungserbringer Auswahl und Gewichtung geeigneter Qualitätsindikatoren Nutzung für die Zugangssteuerung 39

40 Weiterentwicklung des Auswahlverfahrens durch die DRV Von der Arbeitsgruppe als Qualitätsindikatoren definiert sind: Rehabilitandenzufriedenheit, Behandlungserfolg, KTL, Visitationsergebnis und Beschwerdequote, die mit einer entsprechenden Gewichtung versehen werden. 40

41 Weiterentwicklung des Auswahlverfahrens durch die DRV Offene Fragen: Wunsch- und Wahlrecht? (Qualität statt Individualität?) AHB? Sonderkonzepte? Ganztägig ambulante Leistungserbringung? Eignung rein subjektiver Indikatoren? 41

42 Weiterentwicklung des Auswahlverfahrens durch die DRV Erwarteter Nutzen... für Versicherte: Größerer Reha-Erfolg durch stärkeren Fokus auf Qualität Steigender volkswirtschaftlicher Effekt der Rehabilitation Positive öffentliche Wahrnehmung der Rehabilitation... für Leistungserbringer: Bessere Auslastung bei besserer Qualität Höherer Anreiz für Verbesserungen und Innovationen 42

43 Handlungsfelder in der Umsetzung Überprüfung der abgelehnten Reha-Anträge dahingehend, ob diesen Versicherten ein Präventionsangebot gemacht werden kann (zunächst beschränkt auf F-Diagnosen) Entwicklung flexiblerer Reha-Modelle mit einer dem individuellen Bedarf entsprechenden Verlängerung des Zeitraumes der Begleitung bis zu maximal zehn Jahre (Teilnahme an Refresher- Tagen, regelmäßige Kontakte zu dem Case Manager, etc.) Thema nicht neu Immer wieder diskutiert Nur selten in die Praxis überführt 43

44 Gründe für die mangelnde Überführung in die Praxis? Aus Sicht der Leistungserbringer: Höherer Planungsaufwand (nicht mehr 3 oder 4 Wochen am Stück, sondern flexibel in unregelmäßigen Abständen) Planungs- bzw. Auslastungsunsicherheiten Kostendruck infolge zeitlich längerer Begleitung der Versicherten und damit erhöhtem Ressourceneinsatz Aber: Chance, sich frühzeitig auf einen sich ändernden Reha- Markt einzustellen und sich damit im Wettbewerb um die zurückgehende Anzahl von Rehabilitanden langfristig zu behaupten 44

45 Gründe für die mangelnde Überführung in die Praxis? Aus Sicht der Leistungsträger: Abstimmungserfordernis zwischen den Trägern der GRV Anpassung der innerorganisatorischen Haltung sowie der Abläufe Anpassung der Vergütung infolge individueller Angebote Erhöhter Ressourceneinsatz durch längere Begleitung der Versicherten (z.b. durch die rv-eigenen Case Manager) 45

46 Fazit Aufgabe der Rentenversicherung: Unterstützung der (älteren) Beschäftigten beim Verbleib im Erwerbsleben bis zum 67. Lebensjahr Hierfür bedarf es einer umfassenden, qualitativ hochwertigen Beratung eines möglichst frühzeitigen Einsatzes von Maßnahmen der Sicherstellung eines möglichst nahtlosen Übergangs von der medizinischen in die berufliche Rehabilitation auf die individuellen Bedürfnisse zugeschnittene, passgenaue und beruflich orientierte Rehabilitationsleistungen (MBOR) funktionierender Netzwerke eines strukturierten Case Managements bei besonderen Problemlagen 46

47 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit Mit Dank an die beteiligte Mitarbeiterin: Nina Boes 47

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