Teilhabechancen an Erziehung und Bildung: Unbegleitete minderjährige Flüchtlinge in Schleswig-Holstein
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- Rudolf Bruhn
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1 Dokumentation der Fachtagung Teilhabechancen an Erziehung und Bildung: Unbegleitete minderjährige Flüchtlinge in Schleswig-Holstein von 23. Mai 2013 im Landeshaus Kiel erstellt von lifeline e.v.
2 Sehr geehrte Damen und Herren, Sie haben die Dokumentation der Fachtagung Teilhabechancen an Erziehung und Bildung: Unbegleitete minderjährige Flüchtlinge in Schleswig-Holstein vom 23. Mai 2013 in den Händen. Die Tagung im Kieler Landeshaus wurde organisiert von lifeline e.v, dem Flüchtlingsrat Schleswig- Holstein, dem Landesbeauftragten für Flüchtlings-, Asyl- und Zuwanderungsfragen, der Fachhochschule Kiel, der Landesarbeitsgemeinschaft der freien Wohlfahrtsverbände Schleswig- Holstein, dem deutschen Kinderschutzbund Kreisverband Ostholstein, der GEW Schleswig- Holstein, ZBBS e.v. und Jugendliche ohne Grenzen. Finanziell unterstützt wurde die Tagung durch den Wilhelm-Stretch-Fonds für Toleranz und Solidarität. Diese Dokumentation umfasst einen Großteil der vorgetragenen Referate und Präsentationen. Wir wünschen Ihnen eine gute Lektüre und spannende Informationen. Auf Wunsch kann der Kontakt zu den ReferentInnen hergestellt werden. Für lifeline e.v. Enno Schöning
3 Aus traurigem Anlass gedenken wir an dieser Stelle unserer sehr geschätzten Kollegin und Weggefährtin Anita Gruber. Sie verstarb viel zu früh am 13. November Anita Gruber war an der Vorbereitung und Durchführung dieser Tagung beteiligt, diese Dokumentation umfasst auch ihren Beitrag zu Jugendhilfe für unbegleitete minderjährige Flüchtlinge.
4 Inhaltsverzeichnis: 1) Rechtliche Grundlagen Asyl- und aufenthaltsrechtliche Fragen (Kirsten Eichler, Gemeinnützige Gesellschaft zur Unterstützung Asylsuchender e.v.) Seite ) Verwaltungspraxis im Umgang mit unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen in Schleswig-Holstein (Dirk Gärtner, Innenministerium Schleswig-Holstein), Seite ) Jugendhilfe für unbegleitete minderjährige Flüchtlingen (Anita Gruber, Fachhochschule Kiel), Seite ) Modellprojekt in Bayern: BVJ zur Sprachintegration am Beispiel Nürnbergs (Maria Puhlmann, Stadt Nürnberg Amt für Berufliche Schulen, & Frau Schlenk, Schulleiterin an der Berufliche Schule 5, Nürnberg), Seite ) Unbegleitete minderjährige Flüchtlinge im Bildungssystem Schleswig-Holstein (Herr Krause, Ministerium für Bildung und Wissenschaft des Landes Schleswig-Holstein) Seite ) good practise in Schleswig-Holstein am Beispiel des Deutschen Kinderschutzbundes Kreisverband Ostholstein (Rüdiger Tuschewski, Deutscher Kinderschutzbund Kreisverband Ostholstein) Seite ) Einladungsflyer zur Fachtagung Seite ) Gemeinsame Presseerklärung zur Fachtagung vom Flüchtlingsrat Schleswig- Holstein e.v. und lifeline e.v. Seite 77-78
5 Rechtliche Grundlagen Asyl- und aufenthaltsrechtliche Fragen Uhr Referentin: Kirsten Eichler (GGUA Projekt Q) Materialien/Referentin: Kirsten Eichler GGUA Flüchtlingshilfe Südstr Münster Gefördert durch: Europäische Union Europäischer Flüchtlingsfonds Flüchtlinge Über wen reden wir? Flüchtlinge im rechtlichen Sinne: - Asylberechtigte gemäß Art. 16a Grundgesetz - Flüchtlinge die nach der GFK anerkannt sind AE nach 25 Abs. 1 bzw. 2 AufenthG Flüchtlinge im weiteren Sinne: - Asylsuchende mit Aufenthaltsgestattung - Subsidiär Geschützte mit AE 25 Abs. 3 AufenthG - Flüchtlinge nach negativem bzw. ohne Asylverfahren (Duldung, humanitäre o. familiäre AE, Papierlose) Projekt Q Büro für Qualifizierung der Flüchtlingsberatung GGUA Flüchtlingshilfe 3 1
6 Die besondere Situation von UMF Unbegleitete Minderjährige fliehen ohne Sorgeberechtigte oder werden auf der Flucht von diesen getrennt Sie suchen Schutz vor Krieg, Bürgerkrieg, Menschenrechtsverletzungen, Gewalt, sozialen und familiären Krisen Sie werden bereits ab 16 Jahren ausländer- und asylrechtlich wie Erwachsene behandelt (vgl. 12 Abs. 1 AsylVfG sowie 80 Abs. 1 AufenthG) Ausländerrechtliche Hürden erschweren bzw. verhindern den Zugang zu Teilhabechancen/Rechten Unbegleitete Minderjährige sind in besonderem Maße auf Hilfe und Begleitung angewiesen Projekt Q Büro für Qualifizierung der Flüchtlingsberatung GGUA Flüchtlingshilfe 4 Asylantrag ja oder nein? Das ist bei UMF eine wichtige Frage Projekt Q Büro für Qualifizierung der Flüchtlingsberatung GGUA Flüchtlingshilfe 5 Asylantrag ja oder nein? Kann erst nach umfassender Beratung geklärt werden Nur wenn Asylrelevantes glaubhaft vorgetragen werden kann macht ein Asylantrag Sinn Aufenthaltsrechtliche Folgen eines negativen Verfahrens insbesondere einer offensichtlich unbegründeten (ou) Ablehnung bedenken! Sperrwirkung des 10 Abs. 3 AufenthG - bei Rücknahme oder einfach unbegründeter Ablehnung des Asylantrages darf vor der Ausreise nur eine AE aus humanitären Gründen erteilt werden (Sonderfall: 18a AufenthG) - bei einer ou-ablehnung darf vor der Ausreise keine AE erteilt werden (Ausnahmen: 23a und 25 Abs. 5 (?) AufenthG) Die Sperrwirkung gilt nicht bei Anspruch auf Erteilung einer AE (z.b. Familiennachzug zu Deutschen) Projekt Q Büro für Qualifizierung der Flüchtlingsberatung GGUA Flüchtlingshilfe 6 2
7 Voraussetzungen für die Anerkennung als Flüchtling nach der GFK Begründete Furcht vor individueller Verfolgung auf Grund der Rasse, Nationalität, Religion, politischen Betätigung, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe Verfolgungsprognose bei Rückkehr Kausalität zwischen Verfolgung und Flucht Keine inländische Fluchtalternative Keine Schutzmöglichkeit in sicherem Drittstaat Projekt Q Büro für Qualifizierung der Flüchtlingsberatung GGUA Flüchtlingshilfe 7 Asylantrag ja oder nein? Mögliche Schwierigkeiten bei der Klärung: Traumatisierungen Scham Angst vor Bestrafung Empfehlungen der Familie oder der Fluchthelfer eine bestimmte Geschichte zu erzählen Ausreichend Zeit für Vertrauensaufbau und Klärung Einbindung von asyl- und aufenthaltsrechtskundigen RechtsanwältInnen / Beratungsstellen Mögliche Hürde im Asylverfahren: die Anhörung Projekt Q Büro für Qualifizierung der Flüchtlingsberatung GGUA Flüchtlingshilfe 8 Alternativen zum Asylantrag Abschiebungsverbote Isolierter Antrag auf Feststellung von Abschiebungsverboten gemäß 60 Abs. 2, 3, 5, 7 Satz 1 oder 2 AufenthG bei der zuständigen Ausländerbehörde (AE 25 Abs. 3 AufenthG) ABH muss das BAMF gemäß 72 Abs. 2 AufenthG zwar beteiligen; die endgültige Entscheidung über den Antrag obliegt jedoch der ABH Keine Sperrwirkung nach 10 Abs. 3 AufenthG BEACHTEN SIE: Künftig (wenn überhaupt) nur noch isolierter Antrag auf Abschiebungsverbote gemäß 60 Abs. 5 und 7 S. 1 AufenthG bei ABH möglich (s. Folie 10 ff.) Projekt Q Büro für Qualifizierung der Flüchtlingsberatung GGUA Flüchtlingshilfe 9 3
8 Entwurf eines Gesetztes zur Umsetzung der Qualifikationsrichtlinie (2011/95/EU) Gesetzesentwurf des Bundesministeriums des Innern (BMI) vom zur Umsetzung der Qualifikationsrichtlinie (QRL) Abgeänderter Entwurf der Bundesregierung vom Am hat der Bundesrat eine Stellungnahme zum letzten Entwurf veröffentlicht Geplant sind umfangreiche Änderungen des AsylVfG und des AufenthG Projekt Q Büro für Qualifizierung der Flüchtlingsberatung GGUA Flüchtlingshilfe 10 Entwurf eines Gesetztes zur Umsetzung der Qualifikationsrichtlinie (2011/95/EU) Geplant ist unter anderem: Die Annäherung der Rechstellung von GFK-Flüchtlingen und Personen die im Sinne des Art. 15 QRL europarechtlichen subsidiären Schutz erhalten (aktuell: Abschiebungsverbote nach 60 Abs. 2, 3 und 7 Satz 2 AufenthG) Diese Personen sollen künftig eine AE nach 25 Abs. 2 statt der AE nach 25 Abs. 3 AufenthG erhalten Allerdings sieht der aktuelle Entwurf einen zweigeteilten 25 Abs. 2 AufenthG vor, so dass Personen mit subsidiärem Schutz in einigen Bereichen nach wie vor schlechter gestellt sind als GFK-Flüchtlinge (Niederlassungserlaubnis und Familiennachzug) Projekt Q Büro für Qualifizierung der Flüchtlingsberatung GGUA Flüchtlingshilfe 11 Entwurf eines Gesetztes zur Umsetzung der Qualifikationsrichtlinie (2011/95/EU) 60 Abs. 2, 3 und 7 Satz 2 AufenthG werden in einem neuen 60 Abs. 2 AufenthG zusammengefasst. Das AsylVfG folgt der QRL in seiner neuen Strukturierung und benennt den subsidiären Schutz im neuen 4 AsylVfG. Ein isolierter Antrag auf europarechtlichen subsidiären Schutz bei der ABH ist somit künftig nicht mehr möglich! Vielmehr muss der Antrag dann beim BAMF gestellt werden. Dadurch: Dublin u. Sperrwirkung 10 Abs. 3 AufenthG! Projekt Q Büro für Qualifizierung der Flüchtlingsberatung GGUA Flüchtlingshilfe 12 4
9 Entwurf eines Gesetztes zur Umsetzung der Qualifikationsrichtlinie (2011/95/EU) Personen bei denen Abschiebungsverbote nach 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG festgestellt worden sind (nationaler subsidiärer Schutz) erhalten weiterhin eine AE nach 25 Abs. 3 AufenthG Ob in diesen Fällen ein isolierter Antrag auf Feststellung von Abschiebungsverboten bei der ABH weiterhin möglich ist, oder ob die Zuständigkeit auch in diesen Fällen auf das BAMF über gehen soll ist derzeit noch unklar. Projekt Q Büro für Qualifizierung der Flüchtlingsberatung GGUA Flüchtlingshilfe 13 Entwurf eines Gesetztes zur Umsetzung der Qualifikationsrichtlinie (2011/95/EU) Den Gesetzentwurf sowie diverse Stellungnahmen finden Sie auf der Internetseite des Flüchtlingsrates Berlin unter: zung_2013.html#2._entwurf_gesetz_zur_ums etzung_der Projekt Q Büro für Qualifizierung der Flüchtlingsberatung GGUA Flüchtlingshilfe 14 Alternativen zum Asylantrag Antrag auf Erteilung einer humanitären AE Sofern auf Grund der Minderjährigkeit nicht abgeschoben wird kommt die Erteilung einer AE nach 25 Abs. 5 AufenthG in Betracht Antrag auf Erteilung einer familiären AE Sofern sich nahe Angehörige in Deutschland rechtmäßig aufhalten prüfen, ob eine AE aus familiären Gründen in Betracht kommt Projekt Q Büro für Qualifizierung der Flüchtlingsberatung GGUA Flüchtlingshilfe 15 5
10 Alternativen zum Asylantrag Antrag auf Erteilung einer Duldung gemäß 60a Abs. 2 AufenthG bei der zuständigen ABH Nach längerem Aufenthalt + guten Integrationsleistungen (Spracherwerb, Schule, Ausbildung, etc.) käme dann perspektivisch ein Antrag auf AE aus humanitären Gründen bei der zuständigen ABH in Betracht Projekt Q Büro für Qualifizierung der Flüchtlingsberatung GGUA Flüchtlingshilfe 16 Alternativen zum Asylantrag Wege aus der Duldung : 18a AufenthG AE für qualifizierte Geduldete 23a AufenthG AE in Härtefällen 25 Abs. 5 AufenthG AE für Geduldete, wenn die Ausreise nicht möglich ist 25a AufenthG AE für gut integrierte geduldete Jugendliche u. Heranwachsende ( AufenthG AE aus familiären Gründen) Projekt Q Büro für Qualifizierung der Flüchtlingsberatung GGUA Flüchtlingshilfe : Asylerstanträge von UMF Bis einschl. 15 Jahre insgesamt 598 Anträge 260 Entscheidungen davon: 2 x Anerkennung als Asylberechtigte nach Art. 16a GG 33 x Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (GFK) 96 x Feststellung von Abschiebungsverboten 60 Abs. 2-7 AufenthG 107 Ablehnungen 16 und 17 Jahre insgesamt Anträge 685 Entscheidungen davon: 6 x Anerkennung als Asylberechtigte nach Art. 16a GG 83 x Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (GFK) 169 x Feststellung Abschiebungsverbote 60 Abs. 2-7 AufenthG 379 Ablehnungen Projekt Q Büro für Qualifizierung der Flüchtlingsberatung GGUA Flüchtlingshilfe 18 6
11 Unterschiedliche Kinderrechte? Die UN-Kinderrechtskonvention und ihre Umsetzung in Deutschland Projekt Q Büro für Qualifizierung der Flüchtlingsberatung GGUA Flüchtlingshilfe 19 Übereinkommen über die Rechte des Kindes vom Nichtunterzeichnerstaaten: USA und Somalia In Deutschland in Kraft getreten am ABER: Vorbehalt! Ausländerrecht Vorrang vor Kinderrechten Rücknahme des Vorbehaltes mit Wirksamkeit zum Projekt Q Büro für Qualifizierung der Flüchtlingsberatung GGUA Flüchtlingshilfe 20 Die wesentlichen Kinderrechte Minderjährigkeit bis zur Vollendung des 18.LJ (Art. 1) Diskriminierungsverbot (Art. 2) Berücksichtigung des Kindeswohles (Art. 3) Berücksichtigung des Kindeswillens (Art. 12) Schutz und Beistand für von der Familie getrennt lebende Kinder (Art. 20) Schutz und Hilfe bei der Wahrnehmung von Rechten von Flüchtlingskindern (Art. 22) Recht auf Bildung (Art. 28) Recht auf Freizeit (Art. 31) Projekt Q Büro für Qualifizierung der Flüchtlingsberatung GGUA Flüchtlingshilfe 21 7
12 Aus der Pressemitteilung des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) vom "Mit der heutigen Ratifikation nimmt Deutschland in Europa und weltweit eine Vorreiterrolle bei der Stärkung der Kinderrechte ein. Das Beschwerdeverfahren macht unmissverständlich klar: Kinderrechte stehen nicht nur auf dem Papier. Sie müssen eingehalten und umgesetzt werden. " html Projekt Q Büro für Qualifizierung der Flüchtlingsberatung GGUA Flüchtlingshilfe 22 Ausländerrechtliche Einschränkungen der Teilhabechancen von U(M)F Eingeschränkter Zugang zum Ausbildungs- und Arbeitsmarkt Für InhaberInnen einer Duldung: Arbeitsverbot im 1. Jahr des Aufenthaltes, danach: zustimmungspflichtiger Arbeitsmarktzugang (vgl. 10 Abs. 1 BeschVerfV) Keine Arbeitsmarktprüfung nach 39 Abs. 2 AufenthG bei - Berufsausbildung - 4 Jahre Voraufenthalt (vgl. 10 Abs. 2 BeschVerfV) Arbeitsverbot als Sanktionsmöglichkeit der ABH (vgl. 11 BeschVerfV) Projekt Q Büro für Qualifizierung der Flüchtlingsberatung GGUA Flüchtlingshilfe 23 Ausländerrechtliche Einschränkungen der Teilhabechancen von U(M)F Eingeschränkter Zugang zum Ausbildungs- und Arbeitsmarkt Für InhaberInnen einer Aufenthaltsgestattung: Arbeitsverbot im 1. Jahr des Aufenthaltes, danach: zustimmungspflichtiger Arbeitsmarktzugang (vgl. 61 AsylVfG) Eine Vergünstigung auf Grund der Voraufenthaltsdauer, wie sie für die Duldung existiert, gibt es bei der Aufenthaltsgestattung (noch) nicht! Projekt Q Büro für Qualifizierung der Flüchtlingsberatung GGUA Flüchtlingshilfe 24 8
13 Änderung des Ausländerbeschäftigungsrechts ab voraussichtlich 1. Juli 2013 Am hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) einen Entwurf für eine Verordnung zur Änderung des Ausländerbeschäftigungsrechts veröffentlicht. Dieser Verordnung hat der Bundesrat mit einigen wenigen Änderungen am zugestimmt Geplantes Inkrafttreten: Projekt Q Büro für Qualifizierung der Flüchtlingsberatung GGUA Flüchtlingshilfe 25 Änderung des Ausländerbeschäftigungsrechts ab voraussichtlich 1. Juli 2013 Wesentliche Änderungen der Verordnung: Die BeschVerfV wird in die BeschV überführt Personen mit AE aus humanitären Gründen (Kapitel 2 Abschnitt 5 AufenthG) benötigen künftig für die Aufnahme einer Beschäftigung keine Zustimmung der Bundesagentur mehr. D.h.: keine Vorrang- und Lohnprüfung erforderlich. (vgl. 31 BeschV - Neufassung) Gleichstellung von Asylsuchenden mit Geduldeten (vgl. 32 BeschV - Neufassung) Projekt Q Büro für Qualifizierung der Flüchtlingsberatung GGUA Flüchtlingshilfe 26 Änderung des Ausländerbeschäftigungsrechts ab voraussichtlich 1. Juli 2013 Den Entwurf der neuen Verordnung sowie die Stellungnahme des Bundesrates, etc. finden Sie auf der Internetseite des Flüchtlingsrates Berlin unter: ung_2013.html#4._entwurf_besch%e4ftigungsv erordnung_neu Projekt Q Büro für Qualifizierung der Flüchtlingsberatung GGUA Flüchtlingshilfe 27 9
14 Ausländerrechtliche Einschränkungen der Teilhabechancen von U(M)F Fehlender bzw. unzureichender Zugang zu Förderinstrumenten (BAB, BAföG, SGB II) Kein Anspruch auf Integrationskurse Residenzpflicht Elternnachzug nur bei minderjährigen anerkannten Flüchtlingen möglich Aufenthaltsrechtliche Unsicherheit Projekt Q Büro für Qualifizierung der Flüchtlingsberatung GGUA Flüchtlingshilfe 28 Gibt es einen Abschiebungsschutz für unbegleitete Minderjährige? Die Tatsache, dass sich ein Minderjähriger unbegleitet in Deutschland aufhält stellt für sich allein genommen KEIN Abschiebungshindernis dar! Das AufenthG kennt KEINEN expliziten rechtlichen Abschiebungsschutz für Minderjährige. In 58 Abs. 1a AufenthG heißt es lediglich: Vor der Abschiebung eines unbegleiteten minderjährigen Ausländers hat sich die Behörde zu vergewissern, dass dieser im Rückkehrstaat einem Mitglied seiner Familie, einer zur Personensorge berechtigten Person oder einer geeigneten Aufnahmeeinrichtung übergeben wird. Projekt Q Büro für Qualifizierung der Flüchtlingsberatung GGUA Flüchtlingshilfe 29 Das Volljährigkeitsloch Spätestens mit Vollendung des 18. Lebensjahres endet die regelmäßige Verlängerung der Duldung und Abschiebungen drohen Sie werden nun ausländerrechtlich wie Erwachsene behandelt Druck bei den Mitwirkungspflichten steigt I.d.R. endet die Jugendhilfe Bei Asylantragstellung: bundesweite Umverteilung Verpflichtung in einer Gemeinschaftsunterkunft für Erwachsene zu wohnen Projekt Q Büro für Qualifizierung der Flüchtlingsberatung GGUA Flüchtlingshilfe 30 10
15 Kollision mit dem Kindeswohl? Besondere Bedeutung des Kindeswohls Handlungsfähigkeit Altersfeststellung Eltern-/Familiennachzug Residenzpflicht Clearingverfahren bei UMF Asylverfahren kindgerecht gestalten AsylbLG, Schulpflicht / BAFöG Keine Abschiebungshaft für Minderjährige Projekt Q Büro für Qualifizierung der Flüchtlingsberatung GGUA Flüchtlingshilfe 31 Handlungsbedarf Aus dem Beschluss der Jugend- und Familienministerkonferenz der Länder (JFMK) vom / Die JFMK fordert die Bundesregierung auf, die Ziele der UN-Kinderrechtskonvention in allen gesetzlichen Regelungen sicherzustellen, die unbegleitete minderjährige Flüchtlinge betreffen. derjaehrige_fluechtlinge.pdf Projekt Q Büro für Qualifizierung der Flüchtlingsberatung GGUA Flüchtlingshilfe 32 Handlungsbedarf Solange die bundesrechtlichen Vorgaben nicht geändert sind, liegt es in der Verantwortung der Bundesländer sicherzustellen, dass die Länderpraxis im Sinne der UN- Kinderrechtskonvention ausgestaltet wird. Projekt Q Büro für Qualifizierung der Flüchtlingsberatung GGUA Flüchtlingshilfe 33 11
16 Nützliche Links Projekt Q Büro für Qualifizierung der Flüchtlingsberatung GGUA Flüchtlingshilfe 34 Allgemeine Informationen Bundesfachverband Unbegleitete Minderjährige Flüchtlinge e.v. Flüchtlingsrat Schleswig-Holstein e.v. lifeline - Vormundschaftsverein im Flüchtlingsrat Schleswig-Holstein e.v. Projekt Q Büro für Qualifizierung der Flüchtlingsberatung GGUA Flüchtlingshilfe 35 Allgemeine Informationen UNHCR Deutschland PRO ASYL e.v. Landesflüchtlingsräte Bundesamt für Migration und Flüchtlinge Projekt Q Büro für Qualifizierung der Flüchtlingsberatung GGUA Flüchtlingshilfe 36 12
17 Herkunftsländerinformationen Informationsverbund Asyl & Migration European Country of Origin Information Network Schweizerische Flüchtlingshilfe Projekt Q Büro für Qualifizierung der Flüchtlingsberatung GGUA Flüchtlingshilfe 37 Aufenthalts- und Sozialrecht Bundesministerium der Justiz / juris GmbH GGUA Flüchtlingshilfe e.v., Projekt Q Flüchtlingsrat Berlin Projekt Q Büro für Qualifizierung der Flüchtlingsberatung GGUA Flüchtlingshilfe 38 Literatur Projekt Q Büro für Qualifizierung der Flüchtlingsberatung GGUA Flüchtlingshilfe 39 13
18 Als Download abrufbar auf der Internetseite von lifeline unter: andreichung_12_2008_dow nload2.pdf Als Download abrufbar auf der Internetseite des Bundesfachverbands Unbegleitete Minderjährige Flüchtlinge e.v. Als Download abrufbar auf der Internetseite des Informationsverbundes Asyl & Migration unter: 14
19 Als Download abrufbar und als Printversion bestellbar auf der Internetseite des Informationsverbundes Asyl & Migration unter: &cHash= d1e ae2aee6d350aa6bfc28ba Als Download abrufbar auf der Internetseite des Projektes AZF II des Flüchtlingsrates Niedersachsen unter: %C3%BCRa_Rechtsreader _Dritte-Auflage-2013_Web pdf Als Download abrufbar auf der Internetseite des Paritätischen Gesamtverbandes unter: 15
20 Abkürzungsverzeichnis ABH AE AsylVfG AufenthG BAMF BeschVerfV BeschV GFK UMF UN-KRK Ausländerbehörde Aufenthaltserlaubnis Asylverfahrensgesetz Aufenthaltsgesetz Bundesamt für Migration und Flüchtlinge Beschäftigungsverfahrensverordnung Beschäftigungsverordnung Genfer Flüchtlingskonvention Unbegleitete Minderjährige Flüchtlinge UN-Kinderrechtskonvention Projekt Q Büro für Qualifizierung der Flüchtlingsberatung GGUA Flüchtlingshilfe 46 16
21 Innenministerium des Landes Schleswig-Holstein Unbegleitete minderjährige Flüchtlinge Verwaltungspraxis in Schleswig-Holstein Kiel, Dirk Gärtner, Innenministerium Schleswig-Holstein 1
22 Unbegleitete minderjährige Flüchtlinge Verwaltungspraxis in Schleswig-Holstein Innenministerium des Landes Schleswig-Holstein Definitionen: Flüchtlinge nach der Genfer Flüchtlingskonvention: Flüchtling ist ein Mensch, dem in seinem Herkunftsland eine Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung droht. Unbegleiteter Minderjähriger im Sprachgebrauch der EU: Ein unbegleiteter Minderjähriger ist ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser unter achtzehn Jahren, der ohne Begleitung eines verantwortlichen Erwachsenen in einen EU-Mitgliedstaat einreist, oder nach seiner Einreise ohne Begleitung zurückgelassen wird. Dirk Gärtner, Innenministerium Schleswig-Holstein 2
23 Unbegleitete minderjährige Flüchtlinge Verwaltungspraxis in Schleswig-Holstein Innenministerium des Landes Schleswig-Holstein Grundlage für die Ausführungen ist die Antwort der Landesregierung auf die Große Anfrage der Fraktion DIE LINKE, Landtagsdrucksache 17 / 1247: Hier wurden im Wesentlichen folgende aufenthaltsrechtliche Fragen gestellt: 1) Um wie viele Personen geht es in Schleswig-Holstein? 2) Wie geraten die Menschen in den Blick der Verwaltungen? 3) Wie wird bei Zweifeln an der Minderjährigkeit verfahren? 4) Wie stellt sich die aufenthaltsrechtliche Situation dar? 5) Gab es zwangsweise Rückführungen Minderjähriger oder wurde Abschiebungshaft für Minderjährige angeordnet? Dirk Gärtner, Innenministerium Schleswig-Holstein 3
24 Unbegleitete minderjährige Flüchtlinge Verwaltungspraxis in Schleswig-Holstein Innenministerium des Landes Schleswig-Holstein 1) Um wie viele Personen geht es in Schleswig-Holstein? Auswertungen im Rahmen der Antwort auf die Große Anfrage: Von Jugendämtern in Obhut genommene unbegleitete minderjährige Flüchtlinge Bei den Ausländerbehörden aufenthaltsrechtlich betreute unbegleitete minderjährige Flüchtlinge (bis Oktober) Dirk Gärtner, Innenministerium Schleswig-Holstein 4
25 Unbegleitete minderjährige Flüchtlinge Verwaltungspraxis in Schleswig-Holstein Innenministerium des Landes Schleswig-Holstein Aktuelle Umfrage unter den schwerpunktmäßig betroffenen Organisationen (näherungsweise): Flensburg Schleswig- Flensburg Ostholstein Neumünster (ABH) Landesamt Asylgesuch ca Verbleib in SH relativ viele Personen Verbleib in SH 10 5 Dirk Gärtner, Innenministerium Schleswig-Holstein 5
26 Unbegleitete minderjährige Flüchtlinge Verwaltungspraxis in Schleswig-Holstein Innenministerium des Landes Schleswig-Holstein 2) Wie wird bei Zweifeln an der Minderjährigkeit verfahren? Die Alterseinschätzung wird regelmäßig den Jugendämtern überlassen. Bei Zweifeln an der Altersangabe wird eine freiwillige medizinische Altersfeststellung angeboten. Die praktischen Erfahrungen sind unterschiedlich. 3) Wie geraten die Menschen in den Blick der Verwaltungen? In der weit überwiegenden Zahl der Fälle werden die Menschen durch Kontrollen der Bundespolizei festgestellt. Weniger stellen direkt Asylanträge beim Landesamt für Ausländerangelegenheiten. Dirk Gärtner, Innenministerium Schleswig-Holstein 6
27 Unbegleitete minderjährige Flüchtlinge Verwaltungspraxis in Schleswig-Holstein Innenministerium des Landes Schleswig-Holstein 4) Wie stellt sich die aufenthaltsrechtliche Situation dar? Personen zwischen 16 und 18 Jahren sind aufenthalts- und asylrechtlich verfahrensfähig. Bei unterstelltem Jugendhilfebedarf wird die Verpflichtung, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen (z.b. 46 AsylVfG, 15 a Abs. 3 AufenthG), seit Dezember 2012 der Inobhutnahme nach 42 Abs. 1 SGB VIII praktisch nachgeordnet. Je nach Verfahrensstand kommen in Betracht die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis einer Aufenthaltsgestattung oder einer Duldung. Teilweise bemerkenswerte Integrationsleistungen finden Niederschlag in Aufenthaltserlaubnissen nach 23 a AufenthG. Dirk Gärtner, Innenministerium Schleswig-Holstein 7
28 Unbegleitete minderjährige Flüchtlinge Verwaltungspraxis in Schleswig-Holstein Innenministerium des Landes Schleswig-Holstein 5) Gab es zwangsweise Rückführungen Minderjähriger oder wurde Abschiebungshaft von Minderjährigen angeordnet? Zwangsweise Rückführungen unbegleiteter Minderjähriger aus Schleswig- Holstein in ihr Herkunftsland sind nicht bekannt. Im Übrigen gelten für eventuelle derartige Maßnahmen besondere Verfahrenshinweise des Innenministeriums seit März Abschiebungshaft ist dementsprechend seit 2005 nicht durch schleswigholsteinische Ausländerbehörden veranlasst worden. Ausführliche Regelungen für den Fall, dass eine Inhaftierung dennoch erforderlich wird, enthält der Erlass des Innenministeriums zur Durchführung von Abschiebungshaft aus Mai Dirk Gärtner, Innenministerium Schleswig-Holstein 8
29 Unbegleitete minderjährige Flüchtlinge Verwaltungspraxis in Schleswig-Holstein Innenministerium des Landes Schleswig-Holstein Was sind aus Sicht der Ausländerbehörden Problempunkte? Welche nachhaltige Lösung wird im Einzelfall weiterverfolgt: Rückführung und Reintegration Gewährung Internationalen Schutzes oder eines anderen Aufenthaltsstatus Neuansiedlung Die Menschen setzen ihre Reise fort und halten sich nur kurze Zeit am Ort auf. Die Hilfs- und Unterstützungsangebote matchen nicht mit der Interessenlage der Kinder. Die Ursachen dieser Form der unsicheren Migration liegen außerhalb der Reichweite der schleswig-holsteinischen Ausländerbehörden. Dirk Gärtner, Innenministerium Schleswig-Holstein 9
30 Unbegleitete minderjährige Flüchtlinge Verwaltungspraxis in Schleswig-Holstein Innenministerium des Landes Schleswig-Holstein Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Dirk Gärtner, Innenministerium Schleswig-Holstein 10
31 Kinder- und Jugendhilfe für unbegleitete Minderjährige Flüchtlinge Teilhabechancen an Erziehung und Bildung Fachtag am Dipl.Päd. Anita Gruber, FH-Kiel, FB Soziale Arbeit und Gesundheit
32 Schleswig-Holstein Laut Statistischem Bundesamt wurden im Jahre 2011 für Schleswig-Holstein 453 unbegleitete minderjährige Flüchtlinge erfasst. Schleswig- Holstein lag damit im bundesweiten Vergleich an dritter Stelle.
33 Problemaufriss Ein Drittel der Asylantragsteller_innen sind unter 16 Jahre Die Anzahl unbegleiteter minderjähriger Flüchtlinge nimmt zu Das Asylverfahrensgesetz und das Asylbewerberleistungsgesetz steht in der Praxis im Widerspruch zum Kinder- und Jugendhilfegesetz (SGB VIII) Die Kinder- und Jugendhilfe ist konzeptionell nicht ausreichend für die Zielgruppe ausgerichtet
34 Aufgabe der Kinder- und Jugendhilfe Förderung und Unterstützung der persönlichen Entwicklung von Kindern und Jugendlichen mit dem Ziel der Schaffung gleichberechtigter Teilhabechancen für alle Kinder und Jugendlichen, unabhängig von der Nationalität, Aufenthaltsstatus, Religion und sozialem Status
35 SGB VIII, 1 - Recht auf Erziehung, Elternverantwortung, Jugendhilfe (1)Jeder junge Mensch hat ein Recht auf Förderung seiner Entwicklung und auf Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit.
36 1, Abs.3 Jugendhilfe soll zur Verwirklichung des Rechts nach Abs.1 insbesondere Junge Menschen in ihrer individuellen und sozialen Entwicklung fördern und dazu beitragen, Benachteiligungen zu vermeiden oder abzubauen Kinder und Jugendliche vor Gefahren für Ihr Wohl zu schützen Dazu beitragen, positive Lebensbedingungen für junge Menschen zu erhalten oder zu schaffen
37 Das gilt auch für unbegleitete minderjährige Flüchtlinge und ist eine besondere Herausforderung an die Kinder- und Jugendhilfe
38 Unbegleitete minderjährige Flüchtlinge sind grundsätzlich Schutz- und Jugendhilfebedürftig Sie sind ohne Begleitung ihrer Eltern Sie befinden sich in einem Land, dessen Sprache, Kultur und Systeme sie nicht kennen Sie mussten ihr Land verlassen und haben die unterschiedlichsten Fluchterlebnisse erfahren Sie sind minderjährig
39 Große Herausforderung wenig Unterstützung Inobhutnahme ( 42 SGB VIII) Clearingverfahren für unbegleitete minderjährige Flüchtlinge Hilfeplanung Einleitung von Maßnahmen Ziel: Schaffung gleichberechtigter Teilhabechancen an Erziehung und Bildung
40 Inobhutnahme 42 SGB VIII Abs.: 1 und 3 Das Jugendamt ist berechtigt und verpflichtet, ein Kind oder einen Jugendlichen in seine Obhut zu nehmen, wenn Ein ausländisches Kind oder ein ausländischer Jugendlicher unbegleitet nach Deutschland kommt und sich weder Personensorge- noch Erziehungsberechtigte im Inland aufhalten.
41 Clearingverfahren Fluchtgründe? Zielland? Gibt es noch Eltern/Familie? Ist eine Familienzusammenführung möglich? Wenn ja wie und wo? Ist eine Traumatisierung gegeben? Perspektivvorstellungen des Kindes/Jugendlichen (abhängig vom Alter) Feststellen des Hilfebedarfes
42 Hilfeplanung Wie kann ein legaler Aufenthalt hergestellt werden? Welche Jugendhilfeeinrichtung ist geeignet? Welche Maßnahmen braucht das Kind / Jugendliche? Welche Bildungs- und Ausbildungsperspektiven können entwickelt werden?
43 Notwendige Maßnahmen Traumatherapie Deutschkurse Schulische und berufliche Bildung Teilhabe an kulturellen, sowie Freizeitangeboten Dialogische Entwicklung von Perspektiven
44 Teilhabechancen an Bildung Laut Working Paper 26 des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge zum Thema Unbegleitete Minderjährige Flüchtlinge in Deutschland sehen die Teilhabechancen wie folgt aus: Es gibt keine bundeseinheitliche Regelung der Beschulung (Schulrecht ja Schulpflicht variiert)
45 Besondere Benachteiligung der Jährigen Flüchtlinge Zugang zu Regelschulen ist erschwert Kaum Chancen auf dem Ausbildungsmarkt, insbesondere im Duldungsstatus
46 Und dann werden die Jugendlichen plötzlich 16, bzw. 18 Jahre alt und alles war umsonst?
47 Warum gilt 41 SGB VIII nicht für unbegleitete minderjährige Flüchtlinge? Einem jungen Volljährigen soll Hilfe für die Persönlichkeitsentwicklung und zu einer eigenverantwortlichen Lebensführung gewährt werden, wenn und solange die Hilfe aufgrund der individuellen Situation des jungen Menschen notwendig ist. Die Hilfe wird in der Regel nur bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gewährt; in begründeten Einzelfällen soll sie für einen begrenzten Zeitraum darüber hinaus fortgesetzt werden.
48 Was tun damit nicht alles umsonst war? Aneignung interkultureller Kompetenzen Entwicklung und Umsetzung von einheitlichen Standards für das Clearingverfahren Klärung des Aufenthaltsstatus, auch unabhängig vom Asylverfahren Entwicklung interkultureller Konzepte für Jugendhilfeeinrichtungen Interkulturelle Öffnung des Trägers
49 Notwendige Rahmenbedingungen Gezielte Fortbildungen Kontinuierlicher fachlicher Austausch Mitarbeit in Netzwerken Unterstützung durch professionelle Übersetzer und Dolmetscher Dafür braucht es zeitliche und finanzielle Ressourcen. An dieser Stelle sind Politik und Träger der Kinder- und Jugendhilfe gefordert!
50 Meine offenen Fragen Wie kann es sein, dass trotz eindeutiger Rechtslage nach SGB VIII Jugendliche im Alter von 16 / 18 Lebensjahren aus der Jugendhilfe rausgerissen werden und in den Gemeinschaftsunterkünften für Asylbewerber untergebracht werden und damit sämtliche Jugendhilfemaßnahmen abrupt beendet werden? Wie kann es sein, dass trotz dieser Rechtslage Jugendliche in die Abschiebhaft überstellt werden?
51 Fazit Entwicklung und Anwendung einheitlicher Standards für das Clearingverfahren Gezielte Fortbildungsangebote für die pädagogische Arbeit mit unbegleiteten minderjährigen Flüchtlinge Unbegleitete minderjährige Flüchtlinge muss uneingeschränkt Zugang zu allen Angeboten und Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe gewährt werden Bildungsinstitutionen und Jugendhilfe müssen in Kooperation Zugänge zu Bildung und Ausbildung schaffen Bildung von Netzwerken und Kooperationen zwischen Jugendhilfe, Bildungsinstitutionen, Ausbildungsstätten und Migrationsfachdiensten
52 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit
53 Amt für Berufliche Schulen Berufliche Schule Direktorat 5 Beschulung von berufsschulpflichtigen Flüchtlingen Erfahrungen im Modellprojekt Nürnberg Kiel, Fachtagung UMF am 23. Mai 2013
54 Situation der Flüchtlinge keine / kaum Deutsch-Kenntnisse hohe Motivation und Integrationswille Kulturelle Unsicherheit Oft wenige Schuljahre im Heimatland Flucht, ggf. Trauma Wohnsituation in Deutschland Asylverfahren / Aufenthaltsstatus Finanziell sehr knappe Ressourcen
55 Rechtliche Grundlagen Art. 35 Bayerisches Erziehungs- und Unterrichtsgesetz (Bay EUG) Schulpflicht (1) 1 Wer die altersmäßigen Voraussetzungen erfüllt und in Bayern seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat oder in einem Berufsausbildungsverhältnis oder einem Beschäftigungsverhältnis steht, unterliegt der Schulpflicht (Schulpflichtiger). 2 Schulpflichtig im Sinn des Satzes 1 ist auch, wer 1. eine Aufenthaltsgestattung nach dem Asylverfahrensgesetz besitzt, 2. eine Aufenthaltserlaubnis nach 23 Abs. 1 oder 24 wegen des Krieges in seinem Heimatland oder nach 25 Abs. 4 Satz 1 oder Abs. 5 des Aufenthaltsgesetzes besitzt, 3. eine Duldung nach 60a des Aufenthaltsgesetzes besitzt, 4. vollziehbar ausreisepflichtig ist, auch wenn eine Abschiebungsandrohung noch nicht oder nicht mehr vollziehbar ist, Amt für Berufliche Schulen & B5
56 Rechtliche Grundlagen Auszug aus KMS VII.3-5S vom Um eine Benachteiligung dieser Jugendlichen zu vermeiden, die sie vor allem aufgrund ihrer mangelnden Sprachkenntnis erfahren würden, kann unter den folgenden Voraussetzungen die Berufsschulpflicht bis zum 21. Lebensjahr (in von der Schule zu begründeten Ausnahmefällen bis zum 25. Lebensjahr) verlängert werden: 1. Die betroffenen Jugendlichen können keinen in Deutschland anerkannten Schulabschluss vorweisen, 2. sie hatten bislang noch keine Möglichkeit, in Deutschland einen Schulabschluss zu erwerben und 3. die Jugendlichen verfügen über grundlegende Kenntnisse der deutschen Sprache, die Ihnen erlauben, dem Unterricht eines berufsschulischen Angebots der Berufsvorbereitung zu folgen. Amt für Berufliche Schulen & B5
57 Deutsch-Spracherwerb an den beruflichen Schulen Nürnbergs Jahr 1 Jahr 2 Jahr 3 + x Erfüllung der Berufsschulpflicht nach BayEUG Berufsvorbereitungsjahr zur Sprachintegration (BVJ-SI) Vorklasse angelehnt an BVJ-s- Beschulung Erwerb sprachlicher Kompetenzen (ggf. Alphabetisierung) Breit angelegte Berufsorientierung und -vorbereitung Kein Abschluss; Teilnahmebescheinigung Berufsintegrationsjahr (BIJ) 2,5 Tage Schule / 2,5 Tage Bildungsträger Vervollständigung sprachlicher Kompetenzen Intensive berufsfeldbezogene Berufsvorbereitung Stärkung der Ausbildungsfähigkeit Erwerb des Hauptschulabschlusses Ausbildung Bei Flüchtlingen ist betriebliche Ausbildung oft wegen des Aufenthaltsstatus nicht möglich. Wichtig: Berufsfachschulen Über die sprachliche Integration zur beruflichen Integration
58 Schülerstruktur BVJ-SI und BIJ im SJ 2012/13 Bezugsbasis: Schulischer Statistiktag zum Klassen BVJ-SI mit 214 Schüler/innen (2x Alphabetisierung, 1x DAZ-Quali) 6 Klassen BIJ mit 116 Schüler/innen Gesamt: 330 Schüler/innen Herkunft (36 Länder) Amt für Berufliche Schulen & B5
59 Altersstruktur der Schüler/innen in Sprachlernklassen an B5 Amt für Berufliche Schulen & B5
60 1. Lernjahr: Berufsvorbereitungsjahr zur Sprachintegration (BVJ-Si) Umsetzungsbeispiel Montag Dienstag Mittwoch Donnerstag Freitag Sport Sport IntegrationsU IntegrationsU Praxisunterricht IntegrationsU IntegrationsU IntegrationsU Praxisunterricht IntegrationsU IntegrationsU IntegrationsU Praxisunterricht Mathe. (TT) IntegrationsU IntegrationsU IntegrationsU Praxisunterricht Mathe. (TT) IntegrationsU IntegrationsU IntegrationsU IntegrationsU Praxisunterricht Mathe. (TT) Praxisunterricht Lerngruppen Lerngruppen Lerngruppen Lerngruppen Praxisunterricht Integrationsunterricht ist weit mehr als Spracherwerb! Lehrkräfte mit Fakultas Deutsch als Zweitsprache (DaZ) Kompetenzen Sprache Mathematik Sozialkunde Ethik Beruf/Alltag/Leben Interkulturell Landeskunde Sport Wechsel des Berufsfeldes ca. alle 6 Wochen, z.b. Metall, Elektro, Ernährung, Textil, Florist, Maler/Lackierer, Körperpflege, Fachlehrer/innen mit beruflicher Fakultas Amt für Berufliche Schulen & B5
61 2. Lernjahr: Berufsintegrationsjahr (BIJ) Umsetzungsbeispiel BS = Berufsschule BT = Bildungsträger DAZ- Lehrkräfte Lehrkräfte mit beruflicher Fakultas Montag Dienstag Mittwoch Donnerstag Freitag Deutsch BS Deutsch BS Deutsch BS Deutsch BS Fachtheorie Metall BS Fachtheorie Metall BS Fachtheorie Metall BS Lerngruppen Fachtheorie Metall BS Sport BS Fachpraxis / Praktikum BT Fachtheorie Sport Fachpraxis / Metall BS BS Praktikum BT Sozialkunde BS Sozialkunde BS Fachpraxis / Praktikum BT Fachpraxis Ethik BS Fachpraxis / Metall BS Praktikum BT Fachpraxis Deutsch Fachpraxis / Metall BS BT Praktikum BT Fachpraxis Deutsch Fachpraxis / Metall BS BT Praktikum BT Fachpraxis Deutsch Fachpraxis / Metall BS BT Praktikum BT Lerngruppen Deutsch Fachpraxis / BT Praktikum BT Fachpraxis / Praktikum BT Fachpraxis / Praktikum BT Fachpraxis / Praktikum BT Fachpraxis / Praktikum BT Fachpraxis / Praktikum BT Fachpraxis / Praktikum BT Fachpraxis / Praktikum BT Fachpraxis / Praktikum BT Das BIJ wird gefördert aus Mitteln des ESF. Amt für Berufliche Schulen & B5 Fachpraxis überwiegend in Werkstätten des Bildungsträgers; Engpass für betriebliche Praktika sind die Deutsch-Kenntnisse
62 Schulorganisation in der Praxis Schüler/innen: in hohem Maße leistungsbereite, sehr offene Schüler/innen; heterogene Schülerschaft Erziehungsberechtigte: gute Ansprechpartner bei U18 durch Vormünder, Betreuer und Erzieher; keine Ansprechpartner bei Ü18 Finanzen: oftmals keine geeignete Schulausstattung vorhanden (Sicherheitsschuhe, Schutzkleidung, Schürze, ) Asylverfahren: Inwiefern sollte sich Schule einmischen? Hilfreiche Unterstützungssysteme: Schulsozialpädagogik, mobiler sonderpädagogischer Dienst (MSD), Schulpsychologie, Förderverein Lehrkräfte: In der Startphase enges Feedbacksystem; Qualifizierungsmaßnahmen & SchiLF Amt für Berufliche Schulen & B5
63 Beispiele aus dem Schulleben Deutsch-Integrations-Unterricht Praxisunterricht Sportunterricht-Fußballturnier Erlebnispädagogik Amt für Berufliche Schulen & B5
64 Beispiele aus dem Praxisunterricht Amt für Berufliche Schulen & B5
65 Zwei Jahre Berufsschulpflicht und dann? Schulische Erfolge im zweiten Deutsch-Lernjahr» 8% erhielten den qualifizierenden HS-Abschluss mit DAZ» 58% erhielten den erfolgreichen HS-Abschluss» 35% erreichten keinen schul. Abschluss» Bezugsbasis: 114 Absolventen/innen, davon 95 im BIJ, 19 im DAZ-BVJ-SI Übergänge nach BIJ (Bezugsbasis: 95)» 8% weiter in duale Ausbildung; hohe ausländerrechtliche Hürden für Asylbewerber; Eintritt in Arbeitsmarkt für EU-Ausländer /Drittstaatler deutlich leichter» 44% weiter in Berufsfachschule, weil Arbeitsgenehmigung keine Rolle spielt!» 4% in ungelernte Arbeit; hoher Druck bei Asylbewerbern, Geld zu verdienen» Hohe Abbruchsquoten an BFS; Engpass: Deutsch-Kenntnisse; Schüler/innen mit Aufenthalt unter 3 Jahren in D brauchen für realistischen Erfolg eine 2. Chance (= Probezeitverlängerung / Wiederholen). Amt für Berufliche Schulen & B5 13
66 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit. Stadt Nürnberg, Amt für Berufliche Schulen +49 (0)9 11 / Maria Puhlmann, Stellvertretende Amtsleiterin Berufliche Schule, Direktorat (0)911 / Gisela Schlenk, Schulleiterin
67 Vorschulische und schulische Betreuungsangebote für unbegleitete minderjährige Flüchtlinge in Schleswig- Holstein Herr Krause, Bildungsministerium Schleswig-Holstein Meine sehr geehrten Damen und Herren, Kinder und Jugendliche mit Migrationshintergrund sind fester Bestandteil des Bildungssystems in Schleswig-Holstein. Die Bildungseinrichtungen im Land haben sich bisher in sehr unterschiedlichem Maße darauf eingestellt. Das Wissen darum, wer die Kindertagesstätten und Schulen im Land besucht und in ihnen arbeitet ist zentral für die Steuerung des Bildungssystems. Da die Menschen, die im Bildungssystem mit Kindern und Jugendlichen arbeiten, eine Vorbildfunktion einnehmen, erachten wir es weiterhin als wichtig, nicht nur darauf zu schauen, welche Zuwanderungsgeschichten und Sprachen die Kinder und Jugendlichen mitbringen, sondern auch, inwiefern sich unsere Zuwanderungsgesellschaft in der Zusammensetzung der pädagogisch handelnden Personen abbildet. Klar ist, dass für unbegleitete minderjährige Flüchtlinge uneingeschränkt Schulpflicht in Schleswig-Holstein besteht. Nach dem Schulgesetz (SchulG 20 Abs. 1) besteht grundsätzlich für alle Kinder und Jugendlichen, die im Land Schleswig-Holstein ihre Wohnung oder ihre Ausbildungsstätte haben, Schulpflicht und zwar vom ersten Tag an. Die Leistungen des Bildungssystems in Schleswig-Holstein beziehen daher alle Kinder und Jugendliche, unabhängig vom Aufenthaltsstatus ein, wenn sie in Kindertageseinrichtungen oder in Regelschulen aufgenommen worden sind. Insoweit werden schon aus rechtlicher Sicht - unbegleitete minderjährige Jugendliche genauso behandelt, wie die anderen Schülerinnen und Schüler. Das bedeutet auch, dass soweit dies auf der Grundlage der jeweiligen Sprachkenntnisse möglich ist, die Beschulung im gemeinsamen Unterricht erfolgt. Schleswig-Holstein hat weiterhin die niedrigste Exklusionsquote aller Länder.
68 Eine Meldepflicht für minderjährige Flüchtlinge ist ausgeschlossen, weil die Schule keine Daten zum Aufenthaltsstatus von Schülerinnen und Schülern erheben darf. In 30 Abs. 1 Satz 2 SchulG ist abschließend geregelt, welche Daten an Schulen in Schleswig- Holstein verarbeitet werden dürfen. Weitere Daten können nur im Einzelfall mit Einwilligung des oder der Betroffenen erhoben werden ( 4 Abs. 2 S. 1 DSVO Schule). Die Zahl der minderjährigen Flüchtlinge in den Schulen Schleswig-Holsteins ist nicht genau bekannt, weil eben der Aufenthaltsstatus von Kindern und Jugendlichen kein Erhebungsmerkmal der amtlichen Schulstatistik ist. Ausgenommen sind diejenigen jugendlichen Flüchtlinge, die sich unmittelbar in der zugeordneten Gemeinschaftsunterkunft beim Landesamt für Ausländerangelegenheiten in Neumünster aufhalten. Beim dortigen Landesamt in Neumünster werden unmittelbar nach Aufnahme schulpflichtige Kinder in der Einrichtung von drei dafür abgeordneten Lehrkräften unterrichtet. Derzeit gilt dies für etwa 60 junge Menschen. Durch diesen Unterricht sollen sie auf den Besuch einer Regelschule vorbereitet werden. Da und das ist gut so der Aufenthaltsstatus keine Erhebungsmerkmal der amtlichen Schulstatistik ist, bilden deshalb die Datengrundlage für die gezielte Förderung dieser Kinder und Jugendlichen vor allem die Kinder- und Jugendhilfestatistik, der Mikrozensus sowie die gezielte und anonymisierte landesweite Vollerhebung des sprachlichen Förderbedarfs. Darüber hinaus wird von uns erhoben, welcher sprachliche Förderbedarf bei den Kindern besteht, die eingeschult werden. Nur so können wir Sorge dafür tragen, dass auch weiterhin unsere nach dem Schulgesetz verpflichtenden SPRINT-Maßnahmen adressatengerechte Förderangebote machen Kinder nichtdeutscher und deutscher Herkunftssprache nehmen an diesen Maßnahmen teil. Meine sehr geehrten Damen und Herren, mit diesen Hinweisen auf das schleswig-holsteinische Schulgesetz und die datenschutzrechtlichen Bestimmungen möchte ich nicht den Eindruck erwecken, dass damit dieser Thematik hinreichend Rechnung getragen würde. Allerdings halte ich es schon für erwähnenswert, dass es nicht
69 schulrechtliche Vorgaben sind, die bestimmten Schülergruppen die Aufnahme in Bildungseinrichtungen verwehren. Dem Bildungsministerium ist natürlich sehr bewusst, dass bei einem unbegleiteten Flüchtlingskind das Kindeswohl in hohem Maße gefährdet ist und deshalb Schutz und Versorgung des Minderjährigen vorrangige Aufgabe sind. Das Recht auf den unbeschränkten Zugang zu Bildungs- und Ausbildungsangeboten für Flüchtlinge spielt für eine erfolgreiche Integration in unserem Lande eine entscheidende Rolle. Was macht es so schwierig, welches sind die Stolpersteine? Nun, Schülerinnen und Schüler mit Migrationshintergrund benötigen eine früh einsetzende Sprachbildung, die sich grundsätzlich über den gesamten Bildungsverlauf fortsetzt. Ich möchte jetzt aber nicht erneut auf die hervorragenden Ergebnisse des Landes Schleswig-Holstein bei der vorschulischen Sprachförderung eingehen. Denn dies hilft den später eingereisten Kindern und Jugendlichen nicht. Auch möchte ich Ihnen heute nicht unterschieben, dass Schleswig-Holstein die höchste Gymnasialquote aller Länder der Schülerinnen und Schüler mit Migrationshintergrund hat, die nach der Klassenstufe 4 auf das Gymnasium wechseln. Vielmehr stellt sich doch hier die Frage: Was können wir tun, wenn der unbegleitete Jugendliche erst sehr spät, also z.b. unmittelbar vor der Vollendung der allgemeinen Schulpflicht oder gar nach Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht nach Schleswig-Holstein einreist? Fundierte Untersuchungen des kanadischen Pädagogen Jim Cummins bestätigen, dass eine kurzfristige Sprachförderung keine anhaltenden Erfolge bringt, sondern dass eine langfristige, möglichst die ganze Schullaufbahn umfassende Förderung notwendig ist. Diesem Verständnis entspricht der im englischsprachigen Raum etablierte Ansatz language across the curriculum ( Sprache lernen in jedem Unterricht ). In diese Richtung gehen auch die Untersuchungsergebnisse von Dr. Ellen Schulte-Bunert (Universität Flensburg). Sie belegen ebenfalls, dass der Erwerb der Schul- und Bildungssprache bis zu neun Jahren dauern kann.
70 Diese Zeit haben wir nicht und das ist eben aus schulischer Sicht die größte Herausforderung. Bei der schulischen Aufnahme von minderjährigen unbegleiteten Flüchtlingen wird deshalb grundsätzlich und unverzüglich eines der 67 Deutsch als Zweitsprache Zentren (DaZ-Zentren) beteiligt. Zwar erfolgt die Zuordnung dieser Kinder und Jugendlichen zu einem Bildungsgang unabhängig vom Sprachstand, jedoch geht meist vor der Aufnahme in die Sekundarstufe I oder II ein intensiver Sprachkurs im DaZ-Zentrum vorausgeht. Dieser schulischen Sprachintensivkurs ist selbstredend kostenfrei. Schleswig-Holstein hat zudem, das wissen Sie sicherlich bereits, als erstes Bundesland alle Lehrkräfte in Ausbildung verpflichtet, sich in der Fachdidaktik für Deutsch als Zweitsprache zu qualifizieren. Das Konzept Durchgängige Sprachbildung konzentriert sich auf die bildungssprachlichen Fähigkeiten von Kindern und Jugendlichen, insbesondere in den weiterführenden allgemeinbildenden Schulen. Je weiter nämlich eine Bildungsbiographie fortschreitet, desto mehr unterscheiden sich die bildungssprachlichen Anforderungen von der Alltagssprache. Deshalb ist eine systematische Förderung der deutschen Sprache in allen Fächern die Grundvoraussetzung für eine erfolgreiche Schullaufbahn. Seit dem Schuljahr 2011/12 arbeiten zudem in Schleswig-Holstein acht Erprobungsschulen an einem Konzept zur Umsetzung der durchgängigen Sprachbildung im Regelunterricht. Aber auch hier gilt: Je später der Jugendliche einreist, umso schwieriger wird es sein, einen gesicherten Sprachstand zu erreichen. Häufiger schon haben wir das Thema Flüchtlinge an berufsbildenden Schulen miteinander beraten. Ich darf sagen, das Thema unbegleitete minderjährige Flüchtlinge ist in den berufsbildenden Schulen angekommen. Ermutigende Beispiele, wie ich sie aus Kiel, Schleswig und Bad Oldesloe kenne, sind jedoch bisher engagierte Einzelinitiativen. Eines wird jedoch deutlich: Wir werden uns auf den Weg machen. Zwei zentrale Herausforderungen spielen dabei eine besondere Rolle:
71 Zum einen ist es die fehlende Zeit. Junge Erwachsene streben einen Schul- oder Berufsabschluss an. Das Modell der DaZ-Zentren lässt sich daher nicht 1:1 übertragen. Zudem muss die sprachliche Förderung an den berufsbildenden Schulen immer auch die Zielsetzung eines Schul-oder Berufsabschlusses beinhalten. Bei der Frage einer angemessenen Förderung stellt sich in einem Flächenland wie Schleswig-Holstein stets auch die Frage der Verteilung der zu fördernden jungen Menschen und demzufolge auch die Verteilung der für diese Förderung notwendigen Planstellen. Auch wenn dies der guten Stimmung dieser Veranstaltung möglicherweise nicht einträglich ist: Es stellt sich immer auch die Fragen der Ressourcen, also hier der Zahl an Lehrerstellen in den berufsbildenden Schulen. Meine sehr geehrten Damen und Herren, trotz dieser Herausforderungen: Ich bin ganz sicher, dass wir auch für junge Erwachsene vorankommen werden. Das Ergebnis sollte eine durchgängige Sprachbildung sein, die im günstigsten Fall bereits mit Eintritt in die Kita beginnt und gleichzeitig auch junge Erwachsene ohne Sprachkenntnisse im Blick hat, die in Schleswig-Holstein eingereist sind, einen Schulabschluss erwerben möchten und eine Ausbildung beginnen. Ich bin ganz sicher, dass sich das verstärkte schulische Bemühen um junge Menschen, die bei uns bleiben wollen, auszahlt. Ich danke Ihnen sehr für Ihre Aufmerksamkeit.
72 Gleiche Bildungschancen für alle!
73 Austausch mit Konfirmandengruppe Friedensbewegung Eutin Bereitschaftspolizei Kulturelle Feste Dolmetscher Interkultureller Wissenstransfer für Mitarbeiter und Jugendliche VHS-Sprachkurse Amnesty-International Unterstützung durch ehrenamtlich Mitarbeitende Kooperation mit dem Gymnasium Neustadt /WWS-Eutin Vereine und Verbände Gleiche Bildungschancen für alle Freizeitangebote Verselbständigung und Begleitung in den eigenen Wohnraum Regelschule/KBS Hausaufgabenbetreuung Nachhilfe im LERN-reich
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