Dr. Peter Hitpaß Verband norddeutscher Wohnungsunternehmen e.v. Hamburg - Mecklenburg-Vorpommern - Schleswig-Holstein

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Dr. Peter Hitpaß Verband norddeutscher Wohnungsunternehmen e.v. Hamburg - Mecklenburg-Vorpommern - Schleswig-Holstein"

Transkript

1 Dr. Peter Hitpaß Verband norddeutscher Wohnungsunternehmen e.v. Hamburg - Mecklenburg-Vorpommern - Schleswig-Holstein Neue Medien und Mietrecht - I. Überblick Breitbandkabel- und Satellitenempfang halten sich in Deutschland mittlerweile die Waage. In Deutschland gab es im Juli ,5 Millionen TV-Haushalte. Davon empfangen 19,3 Millionen Haushalte (Marktanteil 51,4 Prozent) das klassische Kabelfernsehen. 16 Millionen Haushalte (Marktanteil 42,8 Prozent) empfangen ihre Fernseh- und Radioprogramme über Satellit. 4,2 Millionen TV-Haushalte nutzen DVB-T- Technik (Marktanteil 11,1 Prozent) und 0,9 Millionen TV-Haushalte (Marktanteil 2,3 Prozent) nutzen das Internetfernsehen IPTV. (Das deutsche Breitbandkabel, Fakten und Perspektiven 2011, Anga Verband Deutscher Kabelnetzbetreiber e.v., S. 3). Die Digitalisierungsquote ist von 25,7 Prozent in 2005 auf 67,8 Prozent in 2011 gestiegen. Mitte 2011 haben 25,5 Millionen Haushalte (67,8 Prozent) ihre Fernsehprogramme digital empfangen, 12,1 Millionen Haushalte (32,2 Prozent) nutzen noch den klassischen analogen Empfang (Digitalisierungsbericht 2011, Die Medienanstalten in Verbindung mit TNS Infratest Media Research). Im Jahr 2011 waren 77 Prozent der privaten Haushalte mit einem Internetzugang ausgestattet, davon besaß die Mehrheit (93 Prozent, 28 Millionen private Haushalte) eine schnelle Internetverbindung (Breitbandanschluss). Die Zugangswege zum Internet sind sehr vielfältig, eine Reihe von Haushalten nutzt dabei mehrere Verbindungsarten. Am weitesten verbreitet ist der DSL-Anschluss (82 Prozent der Haushalte mit Internetzugang nutzen diese Art des Breitbandanschlusses). 1/3 der Haushalte mit Internetzugang (29 Prozent) verwendete weitere Breitbandanschlussarten, um ins Internet zu gelangen. Hierzu zählen kabelgebundene Internetanbindungen z.b. über TV- Kabel, Stromkabel oder Glasfaserkabel, mit denen 11 Prozent der Haushalte mit Internetzugang ausgestattet waren (Statistisches Bundesamt Deutschland, Pressemitteilung Nr. 474 vom 19. Dezember 2011). Der Begriff Neue Medien bezieht sich auf zeitbezogene neue Medientechniken. Anfänglich wurde damit das Radio bezeichnet, in den Anfängen des Fernsehens wurde der Begriff dafür gebraucht, und mit dem Aufkommen von Videotext und BTX wurden diese als Neue Medien ausgezeichnet. Seit Mitte der 1990er Jahre ist er für alle elektronischen, digitalen, interaktiven Medien und im Kontext Multimedia und Netzpublikationen gebräuchlich ( aufgerufen am 23. Februar 2012). II. Die Rechtsprechung Die Rechtsprechung wird im Laufe der Jahre und Jahrzehnte immer wieder mit technischen Entwicklungen konfrontiert. Sie reagiert darauf immer mit den Mitteln des Mietrechts. Meilensteine dazu sind die ersten Breitbandkabelnetze Anfang der 1980er Jahre, die ersten Set-Top-Boxen im Jahr 1988, das Auftauchen von Parabolantennen in den 1990er Jahren, die Ausweitung der Fremdsprachenprogramme im analogen wie auch im digitalen Bereich in den Breitbandkabelnetzen ab dem Jahr 2000, die

2 - 2 - Einführung der DVB-T-Technik im Jahr 2003, der Start des Internetfernsehens ab 2009 und das Auftauchen der ersten Smart-TVs ab dem Jahr III. Die Parabolantennen Seit Einführung des Breitbandkabels in den 1980er-Jahren und dem Aufkommen von Satelliten-/Parabolantennen im Verlauf der 1990er-Jahre ist diese Technik Gegenstand von Gerichtsurteilen. Vermieter und Mieter streiten darum, ob der (ausländische) Mitbürger Fernseh- und Radioprogramme in seiner Heimatsprache über eigens angebrachte Parabolantennen empfangen, oder ob der Vermieter ihn auf das Fremdsprachenangebot im deutschen Breitbandkabel verweisen darf. Ausgangspunkt bzw. Mütter aller Urteile waren zwei Rechtsentscheide des OLG Frankfurt/Main bzw. des OLG Karlsruhe (OLG Frankfurt/Main, Rechtsentscheid vom 22. Juli 1992, NJW 1992, S. 2490; OLG Karlsruhe, Rechtsentscheid vom 24. August 1993, NJW 1993, S. 2815). Beide Rechtsentscheide gewähren einem ausländischen Mieter das Recht auf Anbringung einer Parabolantenne unter Berufung auf das Grundrecht der Informationsfreiheit. Das Grundrecht des Hauseigentümers oder Vermieters auf Eigentum habe dagegen zurückzustehen. Auch das BVerfG beschäftigte sich mit mehreren Beschlüssen im Verlauf der 1990er- Jahre mit der Thematik (Beschluss vom 9. Februar 1994, WuM 1994, S. 251; Beschluss vom 15. Juni 1994, WuM 1994, S. 365; Beschluss vom 14. September 1995, WuM 1995, S. 693). Dabei bestätigte das BVerfG die beiden Rechtsentscheide und billigte einem türkischen Staatsangehörigen trotz bestehendem Kabelanschluss die Installation einer Parabolantenne angesichts der kleinen Zahl ausländischer Programme, die in das inländische Kabelnetz eingespeist werden, zu. Bis zur Jahrtausendwende entwickelte sich eine widersprüchliche Rechtsprechung: Ein Teil der Gerichte war der Auffassung, der Mieter habe jedenfalls dann einen Anspruch darauf, dass der Vermieter die Anbringung einer Parabolantenne für den Satellitenempfang genehmige, wenn ein Kabelanschluss nicht bestehe und die vorhandene Gemeinschaftsantenne des Hauses nur den Empfang der üblichen drei bzw. der terrestrisch (über Antenne) empfangbaren Fernsehprogramme ermögliche. Von anderen Zivilgerichten wurde ein derartiger Anspruch des Mieters abgelehnt. Dabei wurde unter Abwägung der verfassungsmäßigen Grundrechte dem Eigentumsgrundrecht des Vermieters der Vorrang vor dem Informationsrecht des Mieters gegeben. Die Rechtsprechung hat sich dabei insbesondere auf ästhetische Gesichtspunkte berufen, die eine Verunstaltung des Mietobjekts durch die Parabolantennen nicht zuließen. Seit der Jahrtausendwende hat sich die Rechtsprechung unterschiedlich weiterentwickelt. Eine einheitliche Linie oder herrschende Meinung ist nicht zu erkennen. In den Urteilen tauchen die Problembereiche Informationsfreiheit, Ästhetik, Staatsangehörigkeit oder Berufsausübung in unterschiedlichen Fallgestaltungen immer wieder auf. Dabei kommen die Gerichte bei gleich oder ähnlich gelagerten Sachverhalten teilweise zu völlig unterschiedlichen rechtlichen Einschätzungen, die wir im Folgenden darstellen. Zwischenzeitlich handelt es sich bei den Haushalten, die ihre Fernseh- und Radioprogramme mittels einer Parabolantenne empfangen, nicht nur um ausländische Mitbürger, sondern zunehmend auch um Deutsche. Das juristische Informationssystem Juris verzeichnet zur Stichworteingabe Parabolantenne über 995 Treffer. Deshalb erhebt die folgende Übersicht über die aktuelle Rechtsprechung keinen Anspruch auf Vollständigkeit.

3 - 3 - IV. Die Rechtsprechung im Mietrecht von 2000 bis AG Herne-Wanne, Urteil vom 28. Juli 2000, WuM 2001, S Ästhetik Eine auf mobilem Ständer ohne feste Verbindung mit dem Baukörper auf dem Balkon der Mietwohnung installierte Parabolantenne braucht der Mieter auf das Verlangen des Vermieters nicht zu beseitigen, sofern eine einschlägige ästhetische Beeinträchtigung des Hausanblicks nicht besteht. Das Gericht hat nach einer Besichtigung vor Ort Folgendes ausgeführt. Angesichts der Höhe des Ständers wird deutlich, dass eine ästhetische Beeinträchtigung vorliegend nicht zu erwarten ist, zumal im Sommer, wenn wovon sich das Gericht an Ort und Stelle überzeugen konnte der Balkon mit Balkonblumen so versehen ist, dass praktisch ein Blick auf die Satellitenempfangsanlage von dem Hauszugang aus praktisch nicht möglich ist. Die von den Beklagten hier betriebene Satellitenempfangsanlage ist letztlich nicht anders zu beurteilen als ein aufgestellter Sonnenschirm, den naturgemäß bei entsprechender Wetterlage ein Blitz treffen kann, der vom Balkon herunterfallen kann und somit zu Schäden bei Dritten führen kann. Da die Satellitenempfangsanlage jedoch nicht mit dem Baukörper verbunden ist, scheidet zur Überzeugung des Gerichts eine mögliche Haftung bei vielleicht eintretenden Schäden der Klägerin aus. Es ist vorliegend allein Sache der Beklagten, für derartige Schäden zu haften, nicht anders als bei einem vom Winde verwehten Sonnenschirm, so das Gericht. 2. LG Erfurt, Urteil vom 17. August 2001, GE 2001, S ff. - Ästhetik Die Installation einer Parabolantenne auf dem Balkon bedarf der Genehmigung des Vermieters, der optische und ästhetische Veränderungen am Haus nicht einschränkungslos zu dulden hat. Bei Vorhandensein einer Gemeinschaftsantennenanlage muss der Vermieter auch eine relativ geringe optische Beeinträchtigung durch eine Parabolantenne auf dem Balkon (hinter der Balkonverkleidung nur schemenhaft sichtbar) nicht dulden. 3. LG Coburg, Az. 33 S 90/01, AG Kronach, Az. 1 C 665/00, MMR 2001/10, S. XII f. - Informationsfreiheit Das LG Coburg hat die Anbringung einer Parabolspiegel-Antennenanlage an der Außenwand einer Mietwohnung für zulässig erklärt, indem es das vorinstanzliche Urteil des AG Kronach im Wesentlichen bestätigt hat. Die Beklagten montierten an die Außenwand an der Rückseite ihrer Mietwohnung eine Parabolspiegel- Antennenanlage, obwohl das Gebäude an das Breitbandkabelnetz angeschlossen war. Sie nutzten die Anlage dazu, mehrere Fernsehprogramme ihres Heimatlandes zu empfangen. Beide Gerichte waren der Auffassung, dass in diesem Fall das Anbringen der Antennen noch zum vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache im Sinne der 535, 536 BGB (alter Fassung) gehört. Zu dieser Einschätzung kamen sie nach einer Abwägung des Grundrechts des Mieters auf Informationsfreiheit nach Art. 5 GG und des Vermieters aus Art. 14 GG hinsichtlich der äußeren Gestaltung seines Gebäudes. Zwar könne das Recht des Mieters auf Informationsfreiheit dann hinter den Eigentumsinteressen des Vermieters zurücktreten, wenn der Vermieter über einen Breitbandkabelanschluss oder mittels Installation einer Hausantenne die Voraussetzungen für den Empfang ausländischer Rundfunkprogramme in der Muttersprache des Mieters bereits geschaffen hat. Eine Verweisung auf derartige technische Empfangsmöglichkeiten werde jedoch dem Informationsinteresse des Mieters dann nicht gerecht, wenn er auf einen Kabelanschluss verwiesen wird, der ihm nur einen beschränkten oder gar keinen Zugang zu seinem Heimatprogramm

4 - 4 - verschaffe. Da in diesem Fall nur die Möglichkeit bestehe, lediglich ein entgeltpflichtiges Fernsehprogramm über den Kabelanschluss zu beziehen, das Informationsinteresse aber grundsätzlich auch das Recht umfasse, sich aus verschiedenen unabhängigen Quellen zu informieren, sei dem Informationsinteresse der Vorrang einzuräumen. 4. AG Regensburg, Urteil vom 20. Januar 2003, WuM 2007, S Mobiler Ständer Ist im Mietvertragsformular (nur) das Anbringen von Einzelantennen nicht erlaubt, so ist der Mieter berechtigt, in dem von ihm mitgemieteten Garten auf einem Ständer eine normal große Satellitenschüssel aufzustellen. Allein der Umstand, dass der Vermieter aus ästhetischen oder ideologischen Gründen Parabolantennen ablehnt, gibt ihm nicht das Recht, in seinem Eigentum grundsätzlich eine Nutzung von Parabolantennen zu untersagen. 5. LG Berlin, Beschluss vom 27. November 2003, GE 2004, S Staatsangehörigkeit Ein ehemals ausländischer Mieter kann sich nach seiner Einbürgerung nicht auf die Rechtsprechung des BVerfGs berufen, wonach über das bestehende Kabelnetz ein Anspruch auf Anbringung einer Parabolantenne zur Information mit heimatsprachlichen Sendungen besteht. 6. LG Magdeburg, Urteil vom 19. Februar 2004, ZMR 2004, S Staatsbürgerschaft Kann der ausländische Mieter fünf Programme über Kabel-TV (mit Zusatzgerät) empfangen und stört die geplante Parabolantenne nennenswert das Gesamtbild der Außenfassade, so ist dem Eigentumsrecht des Vermieters der Vorrang einzuräumen. 7. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 24. Januar 2005, NZM 2005, S Staatsangehörigkeit Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass es nach der fachgerichtlichen Rechtsprechung dem ausländischen Mieter regelmäßig zugemutet werden kann, die Kabelanlage statt einer Satellitenempfangsanlage zu nutzen, wenn auf diese Weise Zugang zu Programmen in der Sprache des ausländischen Mieters besteht. Bei der mietrechtlichen Prüfung eines Rechts auf Anbringung einer Parabolantenne sind für den Bezug der Programmpakete mit weiteren ausländischen Programmen aufzubringende Kosten in der Abwägung zwischen den Vermieter- und Mieterinteressen zu berücksichtigen. Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn die Abwägung zulasten des Mieters ausfällt, sofern die Zusatzkosten nicht so hoch sind, dass sie nutzungswillige Interessenten typischerweise davon abhalten, das Programmpaket zu beziehen. 8. AG Frankfurt, Urteil vom 9. Februar 2004, ZMR 2005, S Deutscher Einem deutschen Staatsangehörigen steht kein Anspruch auf Installation einer Parabolantenne zu, um sich - z.b. aus beruflichen oder privaten Gründen - über ausländische Medien informieren zu können. Eine Gleichbehandlung mit ausländischen Mitbürgern, denen auf diese Weise eine Teilhabe am politischen und kulturellen Leben ihrer Heimat ermöglicht werden soll, kann nicht verlangt werden.

5 AG Reutlingen, Urteil vom 14. Dezember 2005, WuM 2006, S Staatsangehörigkeit Ein inländisch aufgewachsener, deutscher Nutzer einer Genossenschaftswohnung, der Moslem geworden ist, hat keinen Anspruch auf Installation einer Parabolantenne. Die Installation dieser Antenne entsprach im Streitfall nicht dem vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache. 10. AG Hamburg-Wandsbek, Urteil vom 19. Dezember 2005, WE 2006, S Mobiler Ständer Sind sowohl über das Kabelnetz als auch über eine Gemeinschaftssatellitenanlage als alternative Empfangsmöglichkeiten je sieben türkischsprachige TV-Programme gegen ein monatliches Entgelt von 8 bis 26 Euro zu empfangen, ist das Aufstellen einer mietereigenen SAT-Schüssel neben der Terrasse (Gemeinschaftsfläche) rechtswidrig. Eine SAT-Schüssel beeinträchtigt im Gegensatz zu Gartenmöbeln das Gestaltungsrecht des Vermieters am Garten. 11. KG Berlin, Urteil vom 11. Oktober 2007, NZM 2008, S Deutscher Ein deutscher Staatsangehöriger kurdischer Herkunft kann das vom Vermieter verlangte Entfernen einer Parabolantenne auf dem Balkon der Wohnung, mit der kurdische Fernsehprogramme empfangen werden können, und das allein auf den Wechsel der Staatsangehörigkeit gestützt wird, jedenfalls dann erfolgreich abwehren, wenn der Vermieter dem Mieter vietnamesischer Staatsangehörigkeit, der die darunter liegende Wohnung bewohnt, die Anbringung einer vergleichbaren Parabolantenne gestattet hat. 12. AG Hamburg-Altona, Urteil vom 13. Dezember Ästhetik Das Urteil erging gegen ein VNW-Mitgliedsunternehmen. Nach den Entscheidungsgründen des Urteils war das Unternehmen verpflichtet, die Parabolantenne auf dem Balkon ihrer Mieter zu dulden, da eine ästhetische Beeinträchtigung der Fassade des Gebäudes damit nicht verbunden war. Aus den Entscheidungsgründen: So vielfältig wie die Menschen sind, so breit muss die Spannweite zulässiger Gestaltungen auch des Balkonbereichs sein. Ein Mehrfamilienhaus wie dasjenige der Klägerin bekommt Gesicht dadurch, dass die geometrische Form durch die unterschiedlichen Gestaltungen seitens der Mieter eine Veränderung erfährt, die dem Erscheinungsbild individuelle Züge verleiht... Die den vielen rechten Winkeln und quadratischen Formen entgegenstehenden gelegentlichen eingestreuten Kreise bzw. erkennbaren Halbkreise der Parabolantennen bedeuten einen gelungen Kontrast, der den Zweck des Gebäudes, nämlich ein möglichst freientfaltetes Wohnen zu ermöglichen, auf positive Art unterstreicht. 13. AG Frankfurt, Urteil vom 20. August 2009, ZMR 2010, S Fremdsprachenprogramme Bietet der Kabelnetzbetreiber ausreichend Programme in der Heimatsprache des Mieters an, können die Mieter erfolgreich hierauf verwiesen werden und müssen eine eigenmächtig angebrachte SAT-Schüssel entfernen. 14. LG Krefeld, Urteil vom 10. März 2010, WuM 2010, S Staatsangehörigkeit Der Vermieter kann die Erlaubnis zur Installation einer Parabolantenne auf dem Balkon widerrufen, wenn der ausländische Mieter Rundfunkprogramme aus seinem

6 - 6 - Heimatland über eine neuinstallierte Gemeinschafts-Satellitenanlage des Vermieters empfangen kann. 15. AG Hamburg-Wandsbek, Urteil vom 22. Juni 2011, MIETERJOURNAL 3/2011, S Ästhetik Das Anbringen der Parabolantenne an der Fassade des Hauses stellt einen vertragswidrigen Gebrauch der Mietsache dar. Eine Erlaubnis des Vermieters wurde nicht erteilt. 16. AG Regensburg, Urteil vom 14. September 2011, WuM 2011, S Ästhetik Das Aufstellen einer unauffälligen Parabolantenne an unauffälliger Stelle ohne nennenswerte ästhetische Beeinträchtigung des Eigentums des Vermieters ist dem Wohnungsmieter im mitvermieteten Gartenteil des Hausgrundstücks durch Formularmietvertrag nicht zu untersagen. V. Digitale Fremdsprachenprogramme, Rechtsprechung von 1998 bis 2007 Seit Einführung der sogenannten Set-Top-Boxen (später Decoder) und der Promotion digitaler Fremdsprachenprogramme durch die großen Kabelnetzbetreiber hat sich in diesem Segment eine eher vermieterfreundliche Rechtsprechung entwickelt. Die Botschaft: Dem (ausländischen) Mieter kann zugemutet werden, die Kosten für einen Digitalanschluss zu übernehmen, um dann ausreichend Fremdsprachenprogramme in seiner Heimatsprache empfangen zu können. Auch für eine Parabolantenne fallen Kosten an, unter finanziellen Aspekten seien diese Sachverhalte ähnlich zu beurteilen. Kabel Deutschland bietet in seinem Senderpaket Kabel International im Moment 37 Programme in Englisch, Griechisch, Italienisch, Polnisch, Portugiesisch, Russisch, Spanisch und Türkisch an ( aufgerufen am 26. Januar 2012). Die Basis für die Rechtsprechung zu den Digitaldecodern legte ein Urteil des LG Lübeck: 1. LG Lübeck, Urteil vom 29. Dezember 1998, NZM 1999, S Die erste Entscheidung, die sich mit der Problematik der Set-Top-Boxen auseinandersetzt, ist ein Urteil des Landgerichts Lübeck vom 29. Dezember 1998 (NZM 1999, S. 1044). Das LG Lübeck hat entschieden, dass ein türkischer Mieter keinen Anspruch auf Anbringung einer Parabolantenne hat, wenn er türkische Fremdsprachenprogramme auch mittels einer Set-Top-Box oder einer Smart-Card empfangen kann. Im streitgegenständlichen Fall konnte der Mieter ein türkisches Fremdsprachenprogramm über den Breitbandkabelanschluss empfangen. Nach Auskunft der Unabhängigen Landesanstalt für das Rundfunkwesen in Kiel vom 12. November 1998 hatte der Mieter darüber hinaus die Möglichkeit mithilfe einer sogenannten Set-Top-Box sowie einer Smart-Card der Deutschen Telekom AG zwei digitale türkischsprachige Programme zu empfangen. Vor diesem Hintergrund sah das Gericht die Weigerung des Wohnungsunternehmens, der Installation einer Parabolantenne zuzustimmen, nicht als treuwidrig an. Die Kläger (Mieter) haben nichts dazu vorgetragen, dass diese insgesamt drei Programme nicht geeignet und in der Lage sind, ihren Anspruch auf Information zu befriedigen. Auch fehlt es an jeglichem Vortrag dazu, dass und aus welchen

7 - 7 - Gründen diese über eine Parabolantenne zu empfangenden türkischsprachigen Programme die Interesse der Kläger in geeigneter Form wahren würden. Den Einwand der Kläger, dass ihnen aus finanziellen Gründen die Anschaffung und der Betrieb der sogenannten Set-Top-Box nicht zumutbar sei, hält die Kammer nicht für überzeugend. Auch die Anschaffung und fachgerechte Installation einer Parabolantenne verursacht Kosten. Diese unterscheiden sich nicht so erheblich von denen einer Set-Top-Box, als dass dies entscheidendes Gewicht bei der Abwicklung der übrigen Interessen zwischen Mieter und Vermieter haben könnte. Aus den vorstehenden Gründen vermag die Kammer keine Umstände festzustellen, die zugunsten des Informationsinteresses der Kläger die Gestattung einer Parabolantenne gebieten würden. Denn selbst wenn die Kläger trotz deutscher Staatsangehörigkeit für ihre Information auf türkischsprachige Programme angewiesen sind, ist dieses Bedürfnis doch durch das vorhandene Angebot genügt. In der Folgezeit haben sich mehrere Gerichte mit dieser Problematik beschäftigt und zumeist im Sinne des Vermieters entschieden. Der Mieter musste in den jeweiligen Fällen sich auf eine Set-Top-Box verweisen lassen, er durfte eine eigene Parabolantenne nicht installieren. Zwischenzeitlich scheint sich eine Rechtsprechung mit einer herrschenden Meinung auf der Basis des Urteils des LG Lübeck herauszukristallisieren. Im Folgenden zitieren wir dazu einige Urteile: 2. LG Konstanz, Urteil vom 23. November 2001, WuM 2002, S. 210 Bei der Abwägung der widerstreitenden, grundrechtlich geschützten Interessen von Mieter und Vermieter sind seine Staatsangehörigkeit (hier: aus Kasachstan stammender Deutscher), vorhandene Kenntnisse der deutschen Sprache und (hier erfolgte) Integration zu berücksichtigen. Das Interesse eines in der Bundesrepublik Deutschland lebenden Ausländers, durch Empfang der Programme seines Heimatlandes die kulturelle und sprachliche Verbindung aufrecht zu erhalten und sich über das dortige Geschehen zu unterrichten, ist anzuerkennen. Besteht die Möglichkeit, über einen vorhandenen Kabelanschluss mittels eines Decoders, dessen Anschaffungskosten deutlich unter denen des Erwerbs und der Installation einer Parabolantenne liegen, ein gebührenpflichtiges Vollprogramm des Heimatlands zu empfangen, könne das Informationsinteresse des Ausländers beim Vorliegen weiterer Umstände hinter dem Eigentumsinteresse des Vermieters zurücktreten. 3. LG München I, Urteil vom 5.August 2004, WuM 2004, S. 659 Der Vorteil der Programmvielfalt des über Parabolantenne zu empfangenden ausländischen Rundfunks und der Nachteil eingeschränkter Programmvielfalt und höherer Kosten des Kabelempfangs mit Set-Top-Box begründen den Anspruch des deutschen Wohnungsmieters gegen den Vermieter auf Duldung der Installation einer Satellitenschüssel zugunsten des Informationsbedürfnisses seines türkischen Lebensgefährten in nicht eingetragener Lebenspartnerschaft. 4. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 14. Februar 2005, WuM 2007, S. 379 Ist die Wohnung mit Breitbandkabelanschluss ausgestattet, der digitale Zusatzprogramme empfangen lässt, ist regelmäßig ein sachbezogener Grund gegeben, dass der Vermieter dem Mieter die Installation einer Parabolantenne am Gebäude nicht erlaubt. 5. AG Hamburg-Harburg, Urteil vom 22. März 2006, WE 2006, S. 130

8 - 8 - Dieses Urteil ist zugunsten eines VNW-Mitgliedsunternehmens ergangen. Es konnte von seinen Mietern verlangen, die an einem Balkongeländer installierte Parabolantenne zu entfernen. Die Mieter hätten unstreitig die Möglichkeit, durch digitales Fernsehen bei Anschaffung eines Decoders insgesamt neun türkische Programme zu empfangen. Deshalb musste das Informationsinteresse der Mieter hinter dem Interesse des Wohnungsunternehmens an der Wahrung eines einheitlichen optischen Gesamteindrucks der Hausfassade zurücktreten. VI. Das digitale Antennenfernsehen - DVB-T: Rechtsprechung von 2003 bis 2005 DVB-T (Digital Video Broadcasting Terrestrial) ermöglicht die Übertragung von Fernsehprogrammen über eine herkömmliche Hausantenne. Der Umstieg von der analogen auf die digitale Terrestrik begann 1998 und wurde 2008 bundesweit abgeschlossen. Damit wurde in Deutschland die Fernsehverbreitung über die terrestrische Antenne abgeschafft und auf eine kleine digitale Antenne umgestellt. Ein Vorteil von DVB-T ist die Möglichkeit des portablen und mobilen Empfangs, d.h. digitale TV-Bilder oder Datendienste können von kleinem Minifernseher im Auto oder vom Taschencomputer über eine bleistiftgroße Stabantenne empfangen werden. Das digitale Fernsehen ist am 4. August 2003 in der Region Berlin/Potsdam gestartet. Die letzten analogen Rundfunknetzsender wurden am 25. November 2008 auf DVB-T umgestellt. Der DVB-T-Versorgungsgrad der Bevölkerung in Deutschland liegt bei über 90 Prozent. Mehr als 74 Millionen Deutsche können das digitale Antennenfernsehen über eine Hausantenne - auf oder unter dem Dach - empfangen (10 Jahre DVB-T in Deutschland, Bericht des Umstiegs von analogem auf digitales Antennenfernsehen in Deutschland, erstellt von: Taskforce DVB-T Deutschland von ARD und ZDF, S. 3, 6). DVB-T konnte sich bis heute in der Wohnungswirtschaft nicht durchsetzen. Die überwiegende Mehrheit der Wohnungsunternehmen setzt auf Breitbandkabel bzw. Satellitenempfang über eine Gemeinschaftsantennenanlage. Bundesweit nutzen lediglich 4,2 Millionen Haushalte DVB-T. Gegenwärtig werden in Hamburg 28 Programme, in Mecklenburg-Vorpommern 8 und in Schleswig-Holstein 24 DVB-T-Programme ausgestrahlt (Quelle: aufgerufen am 26. Januar 2012). Damit ist dieses Programmangebot dem Spektrum bei Breitbandkabel und Satelliten deutlich unterlegen. Gerichtsurteile datieren nur aus dem Zeitraum 2003 bis 2006, nahezu ausschließlich aus Berlin. Danach waren DVB-T-Anlagen nicht mehr Gegenstand gerichterlicher Auseinandersetzungen. Folgende Urteile beschäftigen sich mit der Materie: 1. LG Berlin, Beschluss vom 21. August 2003, GE 2003, S Der Vermieter ist nicht aufgrund seiner Instandhaltungspflicht verpflichtet, dem Mieter den Empfang digitalen Fernsehens zu ermöglichen oder ihm eine Set-Top-Box zu stellen. Nach Einstellung des terrestrischen Fernsehempfangs in Berlin erwarb der Mieter eine Set-Top-Box zum Empfang des seit 1. März 2003 digital ausgestrahlten Fernsehprogramms. Er verlangte vom Vermieter den Ersatz der Anschaffungskosten. Nach Auffassung des Landgerichts hat der Mieter keinen Anspruch auf Instandsetzung der Wohnung zum digitalen Fernsehempfang. Ein Anspruch auf Aufwendungsersatz wegen Mangelbeseitigung scheidet aus, da der Vermieter den Wegfall des

9 - 9 - herkömmlichen Fernsehempfangs nicht zu vertreten hat. Der Wegfall des herkömmlichen Fernsehempfangs beeinträchtigt auch nicht den vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache. Aus dem Mietvertrag lässt sich nicht herleiten, dass der Vermieter immer für eine Fernsehempfangsmöglichkeit zu sorgen hat. Der Mieter hat lediglich das Recht, auf eigene Kosten andere Möglichkeiten - insbesondere eine Satelliten-Anlage - zu nutzen, soweit ein Breitbandkabelanschluss nicht vorhanden ist. Soweit sich der Mieter auf seine Grundrechte beruft, begründen diese jedenfalls keinen Anspruch gegen den Vermieter auf Kostentragung. Der Fernsehempfang gehört auch nicht zur Ausstattung der Mietsache. Der Wegfall des terrestrischen Fernsehempfangs ist auch keine die Mietsache negativ beeinflussende Umwelteinwirkung. 2. AG Berlin-Lichtenberg, Urteil vom 26. März 2004, GE 2004, S. 629 Das AG Berlin-Lichtenberg hat entschieden, dass der Modernisierungszuschlag aufgrund der Installation einer Satellitenschüssel nicht entfällt, wenn der Mieter seinen Fernsehempfang von Satellitenempfang auf DVB-T umstellt. 3. LG Berlin, Urteil vom 28. Mai 2004, GE 2004, S. 964 Das LG Berlin hat durch dieses Urteil das Urteil des AG Berlin-Lichtenberg bestätigt. Der Einbau von rückkanalfähigem Breitbandkabel stellt danach keine Modernisierungsmaßnahme dar. Es besteht noch kein Anspruch auf Duldung des Einbaus eines rückkanalfähigen Breitbandkabelanschlusses als Modernisierungsmaßnahme, weil nach der derzeitigen Verkehrsauffassung (erheblicher, objektivierbarer Nutzerkreis) noch keine nachhaltige Gebrauchswerterhöhung der Mietsache erfolgt. In den Entscheidungsgründen führt das Gericht aus, dass aufgrund des in Berlin eingeführten und mittels Set-Top-Box frei empfangbaren Digitalfernsehens ein Anschluss an ein Breitbandkabelnetz derzeit noch keine Verbesserungsmaßnahme darstellt. Der Qualitätsabstand zwischen dem Kabelempfang und dem mittels Set-Top- Box zu realisierenden Empfang der digital ausgestrahlten Programme ist deutlich zurückgegangen. Hinsichtlich der Programmvielfalt stehen nach dem unwidersprochenen Vortrag der Kläger 27 Digitalfernsehprogramme einem Angebot von rund 34 analog und ohne Zusatzkosten zu empfangenen Programme im Kabelnetz gegenüber. 4. AG Berlin-Charlottenburg, Urteil vom 23. Juli 2004, GE 2004, S Das Gericht hat entschieden, dass der Vermieter die Antennenanlage auch nach Umstellung auf DVB-T als funktionierende Gemeinschaftsantennenanlage weiterhin unterhalten muss. Dies als Voraussetzung dafür, dass der Mieter mittels einer von ihm auf eigene Kosten anzuschaffenden Set-Top-Box das digitale Fernsehen störungsfrei empfangen kann. 5. BGH, Urteil vom 20. Juli 2005, WuM 2005, S. 576 Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass der vom Vermieter beabsichtigte Anschluss einer Wohnanlage an ein rückkanalfähiges Breitbandkabelnetz auch im Empfangsbereich des in Berlin zu empfangenden terrestrischen Digitalfernsehens (DVB-T) weiterhin eine Verbesserung der Mietsache im Sinne des 554 Abs. 2 Satz 1 BGB darstellt und die dafür erforderlichen Arbeiten deshalb vom Mieter zu dulden sind.

10 Damit hob der BGH eine entgegenstehende Entscheidung des LG Berlin (Urteil vom 28. Mai 2004, GE 2004, S. 964, vgl. dazu oben 3.) auf. Nach Auffassung des BGH hat der Mieter gemäß 554 Abs. 2 Satz 1 BGB Maßnahmen zur Verbesserung der Mietsache zu dulden. Ob eine Maßnahme zur Verbesserung der gemieteten Räume vorliegt, ist objektiv, d.h. nicht nach der Wertung des derzeitigen Mieters zu bestimmen; entscheidend ist, ob der Maßnahme nach der Verkehrsanschauung eine Wohnwertverbesserung zugemessen wird, sodass der Vermieter damit rechnen kann, dass die Wohnung von künftigen Mietinteressenten eher angemietet werden wird als eine vergleichbare Wohnung, bei der die Maßnahme nicht durchgeführt worden ist. Der BGH hat im Streitfalle eine Wohnwertverbesserung angenommen. Nach dem vom LG Berlin festgestellten Sachverhalt sind nach dem gegenwärtigen Entwicklungsstand über das Breitbandkabelnetz im Gegensatz zum Digitalfernsehen zusätzlich etwa 30 Hörfunkprogramme in Stereo-Qualität zu empfangen. Hinzu kommen zu den 34 analogen Fernsehprogrammen des Kabelnetzes, denen 27 Fernsehprogramme des Digitalfernsehens gegenüberstehen, etwa 60 weitere über das Kabelnetz mithilfe eines Decoders digital zu empfangende in- und ausländische Fernsehprogramme sowie die zukünftige Möglichkeit interaktiver Mediennutzung. Nach Auffassung des BGH hat das Berufungsgericht insbesondere nicht berücksichtigt, dass zu den 60 digitalen Zusatzprogrammen des Kabelnetzes zahlreiche ausländische Fernsehprogramme gehören. Angesichts des Ausländeranteils der Berliner Bevölkerung und der darauf beruhenden Nachfrage nach ausländischen Fernsehprogrammen, die auch in zahlreichen Rechtsstreitigkeiten über die Aufstellung von Parabolantennen zum Empfang ausländischer Fernsehprogramme zum Ausdruck kommt, kommt der BGH zu der Auffassung, dass der Anschluss an das Breitbandkabelnetz, das ausländische Programme in erheblicher Anzahl zur Verfügung stellt und insoweit die zusätzliche Aufstellung von Parabolantennen entbehrlich macht, gegenüber dem Digitalfernsehen, das diese Möglichkeit zurzeit nicht bietet, von wesentlichem Vorteil sei. Da somit der von der Klägerin beabsichtigte Anschluss der Wohnanlage an das rückkanalfähige Breitbandkabelnetz nach dem gegenwärtigen Stand der technischen Entwicklung als Maßnahme zur Verbesserung der Mietsache anzusehen ist, erstreckt sich nach Auffassung des BGH die grundsätzlich bestehende Duldungspflicht der Beklagten nicht nur auf die Arbeiten, die für den Anschluss der von ihr gemieteten Wohnung an das Breitbandkabelnetz erforderlich sind, sondern ebenso auch die Verlegung der Kabel durch die Wohnung der Beklagten in die darüber liegende Wohnung, um deren Anschluss an das Breitbandkabelnetz zu ermöglichen. Der BGH stellt ausdrücklich klar, dass die Aufrüstung bzw. Erstinstallation von Breitbandkabelnetzen auf neuestem technischem Standard eine Wohnwertverbesserung ist. Darüber hinaus stellt der BGH klar, dass das Breitbandkabelnetz aufgrund der digitalen Programme dem Mieter mehr Vorteile bietet als das terrestrische Digitalfernsehen (DVB-T). VII. Mitteilung der Kommission über die Anwendung der allgemeinen Grundsätze des freien Waren- und Dienstleistungsverkehrs - Art. 28 und 29 EG-Vertrag auf dem Gebiet der Nutzung von Parabolantennen vom 27. Juni 2001 Bei diesem Papier der EU-Kommission handelte es sich nicht um europäisches Recht, sondern um ein Positionspapier zur Interpretation der Rechtsbestimmungen des EG- Vertrages. Die Kernbotschaft lautete: Jeder EU-Bürger hat ein Recht darauf, sein gewünschtes Fernsehprogramm empfangen zu können. Denn zu einem freien Warenverkehr gehöre nach Auffassung der EU-Kommission auch der Zugang. Auf 19 Seiten Text legt die EU-Kommission die Bedeutung der Art. 28 und 49 EG-Vertrag in

11 Bezug auf die Nutzung von Parabolantennen aus. Danach sind Parabolantennen grundsätzlich zulässig. Der Satellitenempfang müsse zu angemessenen Bedingungen kostentechnisch möglich sein. Sie schlägt vor, dass dieses beispielsweise durch die Installation von Parabolantennen in den Innenhöfen statt an der Außenwand eines Gebäudes geschehen soll. Eine weitere Lösung sei die Installation einer Gemeinschaftsparabolantenne statt einer Vielzahl von Einzelantennen. Bislang wurde der sachlich und örtlich zuständige Europäische Gerichtshof nicht von einem deutschen Gericht bezüglich der Auslegung des EG-Vertrages (EGV) und der Kommissionsmitteilung angerufen. Dennoch haben sich einige deutsche Gerichte mit der Materie befasst: 1. LG Berlin, Urteil vom 27. Januar 2003, GE 2003, S Die Versagung der Genehmigung zur Anbringung einer Parabolantenne durch den Vermieter stellt keinen Verstoß gegen die Freiheit des Warenverkehrs gemäß Art. 28 EGV und die Freiheit des Dienstleistungsverkehrs gemäß Art. 49, 50 EGV dar, denn die Freiheiten des Gemeinschaftsrechts wirken grundsätzlich nur zwischen den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und ihren Bürgern. Keinesfalls vermögen sie den einzelnen Bürger dazu zu zwingen, seine Rechtspositionen zur Verwirklichung der Freiheit eines anderen Bürgers ohne Weiteres aufzugeben. 2. LG Berlin, Urteil vom 15. März 2004, MM 2004, S. 264 Ein deutscher Mieter kann ein anerkennenswertes Interesse an der Installation einer Parabolantenne zum Empfang ausländischer (hier: arabischer) Fernseh- und Rundfunksender bei Vorhandensein eines Kabelanschlusses weder aus seinem Informationsinteresse gem. Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG herleiten noch aus Art. 49 EGV. Die Norm richtet sich an die Mitgliedsstaaten der EG und begründet Abwehrrechte gegen den Staat. Es ergibt sich hieraus jedoch keine unmittelbare Drittwirkung für das Privatverhältnis zwischen den Bürgern. 3. BGH, Urteil vom 16. November 2005, WuM 2006, S. 28 Mit dieser Entscheidung ist der BGH erstmalig auf die Gültigkeit dieser EU-Mitteilung eingegangen. Grundsätzlich hat der Mieter bei einem im Haus vorhandenen Breitbandkabelanschluss nur unter eingeschränkten Voraussetzungen einen Anspruch auf die Installation einer eigenen Parabolantenne zum Empfang von Satellitenfernsehen. Die in Art. 49 EGV geregelte Dienstleistungsfreiheit ist nict schrankenlos gewährleistet. Gleiches gilt für die in Art. 10 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) gewährleistete Informationsfreiheit. Kein Mieter darf mit Berufung auf die EU-Mitteilung eine Parabolantenne installieren. Der BGH hat mit seinem Urteil klargestellt, dass die EU-Mitteilung nichts an der bundesdeutschen Rechtslage und der Rechtsprechung bundesdeutscher Gerichte ändert. VIII. Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs von 2005 bis 2010 Sorgten bis zur ZPO-Reform die Rechtsentscheide der Oberlandesgerichte (möglicherweise) für juristische Klarheit bei Mietstreitigkeiten, ist der BGH seit dem 1. Januar 2002 für die Revision in Wohnraummietsachen zuständig. Bis Anfang Februar 2008 veröffentlichte der VIII. Senat seither ca. 302 Entscheidungen mit miet- und/oder mietprozessrechtlichem Bezug (Börstinghaus, Gefühltes Mietrecht: Von Kahlschlag bis Interessenrechtsprechung in NZM 2008, S. 225 ff.).

12 Eine Juris -Recherche ergab, dass es im Zeitraum 2002 bis Anfang Entscheidungen des VIII. Senats des BGH mit mietrechtlichem Bezug gegeben hat. Deshalb musste sich der BGH mehrfach mit der Problematik der Parabolantennen beschäftigen: 1. Urteil vom 2. März 2005, NZM 2005, S. 335 Kann der ausländische (hier: russische) Mieter fünf Heimatprogramme mittels von ihm zusätzlich anzuschaffenden Decoders über den hauseigenen Kabelanschluss empfangen und stört die geplante Parabolantenne am hierfür vorgesehenen Platz (hier: Metallgitter eines Fensters an der rückwärtigen Außenfassade) das Gesamtbild der Gebäudefassade, weil diese Gehwegen, Parkplätzen und Nachbarhäusern zugewandt ist, so ist es nicht weiter zu beanstanden, wenn das Instanzgericht dem Eigentumsrecht des Vermieters aus Art. 14 GG Vorrang einräumt. 2. Beschluss vom 17. Mai 2006, WuM 2006, S. 396 Wird die Klage eines Vermieters auf Beseitigung einer durch den Mieter errichteten Satellitenempfangsantenne abgewiesen, richtet sich die Beschwer des Vermieters nach dem Wertverlust, den er durch eine von der Satellitenempfangsantenne verursachten Beeinträchtigung der Substanz und/oder des optischen Gesamteindrucks seines Hauses erleidet. Der BGH hat dabei einen Beschwerdewert von 300 Euro angenommen. 3. Beschluss vom 17. April 2007, WuM 2007, S. 380 Ist die Mietwohnung an das Breitbandkabel angeschlossen, ist regelmäßig ein Grund zur Versagung der Genehmigung einer Parabolantenneninstallation am Gebäude gegeben. Dies gilt auch für Ausländer, die Programme ihrer Heimatländer über digitales Kabelprogramm zur Befriedigung ihres Informationsinteresses empfangen können. Nach Auffassung des BGH war im Streitfall der Empfang von insgesamt sieben Fernsehsendern des Herkunftslandes des Mieters ausreichend, um das bestehende Informationsinteresse zu befriedigen. 4. Urteil vom 16. Mai 2007, WuM 2007, S. 381 Eine Klausel in einem formularmäßigen Wohnraummietvertrag, die den Mietern die Anbringung einer eigenen Parabolantenne immer und ausnahmslos dann untersagt, wenn die Wohnung an eine Gemeinschaftsantenne oder an eine mit einem Breitbandkabelnetz verbundene Verteileranlage angeschlossen ist und somit auch Fälle erfasst, in denen ein ausländischer Mieter aufgrund seiner grundrechtlich geschützten Interessen einen Anspruch auf die Anbringung oder Aufstellung einer Parabolantenne hat, weil sein Interesse am Empfang von Programmen seines Herkunftslandes durch ein kostenpflichtiges zusätzliches Kabelprogramm nicht gedeckt werden kann, ist wegen unangemessener Benachteiligung insgesamt unwirksam. Hängt nach einer Klausel im Wohnraummietvertrag die Anbringung einer zusätzlichen Antenne von der schriftlichen Zustimmung des Vermieters ab, so kann dieser nicht die Beseitigung einer vom (ausländischen) Mieter ohne seine Zustimmung angebrachten bzw. aufgestellten mobilen Parabolantenne verlangen, wenn er zur Duldung der Antenne verpflichtet ist. Ist durch die Anbringung oder Aufstellung einer Parabolantenne weder eine Substanzverletzung noch eine nennenswerte ästhetische Beeinträchtigung des Eigentums des Vermieters zu besorgen, sondern verursacht die

13 Antenne keine oder lediglich geringfügige optische Beeinträchtigungen, etwa weil sie auf dem Fußboden im hinteren Bereich auf einem sichtgeschützten Balkon aufgestellt ist, so kann der Vermieter wegen des durch Art. 5 Abs. 1 GG geschützten Interesses des Mieters am zusätzlichen Empfang von ausländischen Satellitenprogrammen nach Treu und Glauben verpflichtet sein, einer solchen Aufstellung zuzustimmen. Im Streitfall hatten die Mieter auf dem Fußboden des Balkons ohne feste Verbindung zum Gebäude eine Parabolantenne aufgestellt. Die tatrichterlichen Feststellungen des Berufungsgerichts dazu waren unzureichend. Das Berufungsgericht ist von einer Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes des Gebäudes ausgegangen, ohne Feststellungen zu der durch die Antenne konkret verursachten optischen Beeinträchtigungen zu treffen. Der Bundesgerichtshof hat das Urteil des Berufungsgerichts deshalb aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Dennoch bleibt der Eindruck, der BGH habe seine bis zu diesem Zeitpunkt relativ stringente Rechtsprechung aufgeweicht bzw. zurückgedreht. 5. Urteil vom 10. Oktober 2007, WuM 2007, S. 678 Verlangt der Vermieter von einem ausländischen Mieter (hier: türkischer Staatsbürger alevitischen Glaubens) einer mit einem Breitbandkabelanschluss ausgestatteten Wohnung die Entfernung einer auf dem Balkon der Wohnung aufgestellten Parabolantenne, ist auch dann eine fallbezogene Abwägung des Eigentumsrechts des Vermieters (Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG) mit den grundrechtlich geschützten Interessen des Mieters erforderlich, wenn dieser sich nicht nur auf sein Informationsrecht aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 GG, sondern auch auf das Grundrecht der Glaubens- und Religionsfreiheit (Art. 4 GG) beruft, weil die im Breitbandkabelnetz angebotenen türkischsprachigen Programme nicht über Inhalte des alevitischen Glaubens berichten. Im Streitfall hatte der Mieter eine Parabolantenne auf dem Balkon aufgestellt, weil er in den sechs türkischsprachigen Programmen, die er über seinen Breitbandkabelanschluss empfangen konnte, seinen Glauben nicht ausreichend berücksichtigt fand. Der BGH gab der Entfernungsklage des Vermieters statt. Durch die Parabolantenne werde das Erscheinungsbild des Gebäudes auf Dauer verändert und ästhetisch beeinträchtigt. Damit beeinträchtige der Mieter das Eigentumsgrundrecht des Vermieters. Der Mieter könne darüber hinaus mittels eines Digitalreceivers sechs türkische Programme empfangen. Das Grundrecht auf Religionsfreiheit sei nicht beeinträchtigt, da er sich auch aus anderen Quellen, wie z.b. Zeitschriften, Büchern oder das Internet über den alevitischen Glauben informieren könne. 6. Beschluss vom 16. September 2009, NZM 2010, S. 119 Das Informationsinteresse türkischer Mieter, kurdischer Volkszugehörigkeit, an Sendeinhalten in kurdischer Sprache übersteigt, selbst wenn sich die Mieter derlei Quellen auch über Zeitungen oder das Internet erschließen können, das Interesse des vermietenden Eigentümers am parabolantennenfreien Erhalt seiner Immobilie jedenfalls dann, wenn die konkrete Beeinträchtigung des Eigentums bei fachgerechter Montage rein optisch - und dazu eher gering - ausfällt. Dem Vermieter obliegt es, unter solchen Voraussetzungen darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen, dass die vom konkret gewünschtem Sender hier: ROJ-

14 TV) ausgestrahlten Programme verfassungswidrig sind oder gegen das deutsche Strafrecht verstoßende Inhalte verbreiten. Der BGH hat die vom Berufungsgericht zugelassene Revision durch einstimmigen Beschluss zurückgewiesen. 7. Beschluss vom 21. September 2010, GE 2010, S Der Wunsch eines Mieters, Fernsehprogramme in HD-Qualität empfangen zu können, berechtigt ihn nicht, eine Parabolantenne auf dem Balkon anzubringen. Im Streitfalle hatte ein Mieter eine Parabolantenne auf dem Balkon installiert, um damit hochauflösende TV-Programme empfangen zu können. Der Vermieter hatte ihn daraufhin aufgefordert, die Parabolantenne unverzüglich zu entfernen. Der Mieter argumentierte, der eingespeiste Kabelnetzbetreiber biete keine Programme in HD- Qualität an. In den Entscheidungsgründen führt der BGH u.a. aus:... dabei ist zu berücksichtigen, dass das - gleichrangige - Grundrecht des Vermieters als Eigentümer aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG berührt ist, wenn von ihm verlangt wird, eine Empfangsanlage an seinem Eigentum zu dulden. Die erforderliche Abwägung, ob das Informationsrecht des Mieters aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 GG im konkreten Fall das Eigentumsrecht des Vermieters aus Art. 14 Abs. 1 GG überwiegt, ist grundsätzlich Aufgabe des Tatrichters und vom Revisionsgericht nur eingeschränkt überprüfbar.... dabei ist das Berufungsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass dem durch Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 GG grundrechtlichen Informationsbedürfnis des Mieters in der Regel hinreichend Rechnung getragen wird, wenn der Vermieter - wie hier - einen Breitbandkabelanschluss bereitstellt, der den Empfang von Programmen in genügender Zahl und Qualität gewährleistet. IX. Das Internet-Fernsehen, Rechtsprechung 2008 bis Anfang 2012 Mit Internet Protocol Television (IPTV) wird allgemein der Übertragungsweg Internet für Fernsehprogramme und Filme im Gegensatz zu klassischem Rundfunk, Kabel oder Satellit bezeichnet. IPTV ist weder ein Standard noch ein Konzept und damit nur ein Gattungsbegriff, der in sehr vielen unterschiedlichen Ausprägungen anzutreffen ist. Die unterschiedlichen Ausprägungen reichen vom einfachen IPTV über Computer oder Handy bis zum High-End-TV-Endgerät ( aufgerufen am 26. Januar 2012) kamen mit der Internationalen Funkausstellung in Berlin in Deutschland erste Angebote auf den Markt. Heute existieren drei Anbieter für IPTV in Deutschland. Zum einen Alice mit dem Angebot Alice TV, Vodafone mit Vodafone TV und die Deutsche Telekom mit Entertain. Das Programm der Deutschen Telekom enthält zurzeit über 70 frei empfangbare TV- Sender und über 40 Pay-TV-Sender (Quelle: aufgerufen am 2. Januar 2012). Die Zahl der verkauften internettauglichen Fernsehgeräte in Deutschland ist von Geräten im Jahr 2009 über 2 Millionen in 2010 auf 4 Millionen in 2011 gestiegen (Frankfurter Allgemeine Zeitung: Das Jahr des Fernsehers, vom 3. Januar 2012). Mietrechtlich relevant ist das Internetfernsehen in den vergangenen Jahren im Vergleich zum Übertragungsweg Parabolantenne geworden. Dazu spielte zunächst der Empfangsweg über den heimischen PC, später über IPTV-fähige Fernsehgeräte eine

15 Rolle. Entscheidend für die Rechtsprechung war dabei die technische Entwicklung vom Ruckelbild auf dem heimischen Computer bis zur HD-Qualität bei den Smart- Fernsehern neuester Generation. 1. AG Frankfurt, Urteil vom 21. Juli 2008, Info M 2008, S. 368 Einem eingebürgerten Wohnraummieter ausländischer Herkunft steht kein Anspruch dahin zu, dass der Vermieter eine ungenehmigte auf das Dach des Hauses installierte Parabolantenne duldet, wenn er seine Heimatsender jedenfalls per Internet (per Videostream) empfangen kann. Eine Ausnahme kann nur dann gemacht werden, wenn ein entsprechender Internet-Zugang bzw. -Empfang nicht möglich ist; dies aber hat der Mieter darzulegen und zu beweisen. Das AG Frankfurt hat als erstes deutsches Gericht entschieden, dass ein ausländischer Mieter seine Parabolantenne entfernen muss, wenn er seine Heimatsender auch über das Internet empfangen kann. Im Streitfall hatte ein ausländischer Mieter, der jetzt die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, ungenehmigt eine Parabolantenne auf dem Dach des Hauses installiert. Das Gericht hat dem Vermieter einen Beseitigungsanspruch zugesprochen. In den Entscheidungsgründen heißt es dazu u.a.: Neue technische Möglichkeiten sprechen indes zugunsten des Vermieters. So ist es dem Mieter grundsätzlich auch zuzumuten, einen Decoder, eine D-Box oder Set- Top-Box für die entsprechende Erreichbarkeit zu verwenden... Es ist auch allgemein bekannt, dass neue technische Möglichkeiten den problemfreien Empfang ermöglichen, Sendeanstalten ihre Sendung per Video- Stream, also mittels einer Übertragung komprimierter Video- und Audiodateien, per Internet anbieten oder über diese Leitungen Sendungen eingespeist werden können. Hier indes ist es nicht als unverhältnismäßig hoch zu betrachten, wenn der Mieter seinen gewünschten Fernsehempfang via Internet erhält... Der Vergleich der hier tangierten Grundrechte kann nämlich unter strenger Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes nicht dazu führen, dass der Vermieter einen Eingriff in Art. 14 GG deswegen zu dulden hätte, weil der Mieter nicht auf die dem Zeitalter entsprechende Möglichkeiten des Empfangs über einen PC mittels Internetleitung zurückgreift. Aus diesen Gründen hatte das Gericht dem Vermieter den Beseitigungsanspruch hinsichtlich der Parabolantenne gegen seinen Mieter zugestanden. 2. AG Bielefeld, Urteil vom 10. März 2009, ZMR 2009, S. 690 Ein Anspruch auf Entfernung der Parabolantenne besteht dann nicht, wenn über einen digitalen Hausanschluss nicht einmal 10 Prozent der über Parabolantennen zu empfangenden TV-Programme erreicht werden. Die Nutzung des Internet-TV ist zumutbar, aber nicht vergleichbar. Die Klägerin trägt darüber hinaus vor, dass über das Internet Informationen in nahezu unbegrenztem Umfang eingeholt werden könnten. Grundsätzlich hält das Gericht eine Nutzung des Internets insoweit für zumutbar, allerdings nicht für vergleichbar. Es ist dem Gericht nicht bekannt, ob die von den Beklagten bevorzugten Programme auch über das Internet live in geeigneter Programmqualität d.h. ruckelfrei ohne ständiges Nachladen empfangbar sind. Ein

16 konkreter Vortrag der Klägerin hierzu fehlt. Zwischen allgemein zugänglichen Informationen über das Internet und dem Verfolgen bestimmter Fernsehprogramme, um die sprachliche und kulturelle Verbundenheit zum Heimatland zu halten, besteht jedoch nach Auffassung des Gerichts ein qualitativer Unterschied, der bei der Vergleichsbarkeitsprüfung zu berücksichtigen ist. 3. AG Berlin-Wedding, Urteil vom 20. Mai 2010, GE 2010, S Der Vermieter kann Entfernung einer an der Fassade des Gebäudes angebrachten Parabolantenne verlangen, wenn der Mieter zusätzliche Fernsehprogramme auch über das Internet empfangen kann. Das Gericht geht in seinen Entscheidungsgründen auch auf die technische Qualität ein, die bereits das AG Frankfurt in seinem Urteil angeschnitten hatte: Die Beklagten berufen sich vielmehr darauf, dass es beim Empfang von Datensätzen via Internet zu Übertragungsstörungen kommen könne. Bei Internetverbindungen handele es sich um kontrollierte Prozesse, die nicht selten mit rechtsgeschäftlichen Handlungen verknüpft werden. Nur über die Parabolantenne sei eine authentische Berichterstattung über regionale Geschehnisse gewährleistet. Die Ausführungen bieten keinen hinreichend konkreten Anhaltspunkt dafür, dass und aus welchen Gründen der - grundsätzlich verfügbare - Internetzugang die Beklagten unverhältnismäßig belasten würde. Die pauschal aufgeworfenen Zweifel an der inhaltlichen Richtigkeit und Vollständigkeit der übertragenen Signale werden nicht belegt; der allgemein gehaltene Hinweis auf die Möglichkeit von Zensur reicht insoweit nicht aus. Eine ansprechendere Bildqualität kann ohne nennenswerte Probleme erreicht werden, indem der PC mit einem Fernsehgerät verbunden wird. Die insoweit darlegungsbelasteten Beklagten haben nicht konkret vorgetragen, aus welchen Gründen ihnen eine Nutzung des Internets nicht zumutbar ist. Theesfeld bestätigt in ihrer Anmerkung zu diesem Urteil die Ausführungen des Gerichts zu den technischen Möglichkeiten: Neue technische Möglichkeiten sprechen aber für den Vermieter. So ist es dem Mieter grundsätzlich auch zumutbar, einen Decoder, eine D-Box oder Set-Top-Box für die gewünschte Erreichbarkeit zu verwenden. Den günstigsten Zugang muss der Vermieter nicht stellen. (Rechtsanwältin Claudia Theesfeld, jurispr MietR 5/2011, Anm. 1). 4. AG Berlin-Wedding, Urteil vom 16. Juli 2010, GE 2010, S Besteht für den ausländischen Mieter eine Möglichkeit, Fernsehempfang auf alternativem Wege (hier: über Internet) zu empfangen, entfällt grundsätzlich der Anspruch des Mieters eine Parabolantenne aufzustellen. Es kommt nicht darauf an, ob der Mieter über Internet verfügt, denn er muss im zumutbaren Rahmen auch Zusatzkosten in Kauf nehmen, um Fernsehprogramme zu empfangen. 5. AG Augsburg, Urteil vom 26. Juli 2011, WuM 2011, S. 504 Überragt die vom Mieter auf dem Balkon der Wohnung aufgestellte Parabolantenne das Balkongeländer und ist sie aus größerer Entfernung gut sichtbar, ist eine optische Beeinträchtigung des Miethauses gegeben.

17 Der ausländische Mieter kann zum Empfang von Rundfunk-Heimatsendern in Augsburg auf die Nutzung des Internets verwiesen werden. Dazu das Gericht in seinen Entscheidungsgründen: Die Beklagten mögen als ukrainische Staatsangehörige als Ausfluss ihres durch Art. 5 GG geschützten Informationsinteresses bezüglich ihrer Heimat grundsätzlich einen Anspruch darauf haben, sich den Empfang ukrainischer Sender sicherzustellen, allerdings nicht auf jede von ihnen gewünschte Weise wie beispielsweise durch Aufstellen einer Parabolantenne. Die Möglichkeiten via Internet fernzusehen sind gegeben und erfordern bei technischer Unversiertheit kaum mehr Unterstützung durch Dritte als bei technischer Unversiertheit auch die Inanspruchnahme via Parabol erfordert. Fernsehen via Internet geht nicht nur via PC sondern mit TV-Geräten neuer Generation auch direkt mit dem Fernseher. Das Verbot einer optisch das gesamte Mietshaus verunstaltenden Parabolantenne vernichtet nicht das Recht des Mieters auf heimatsprachige Informationen sondern verweist ihn nur auf einen anderen Zugang zu diesem Recht. Dementsprechend hat ein Vermieter auch das Recht, Mieter auf andere Empfangsmöglichkeiten zu verweisen, die sein Eigentumsrecht weniger beeinträchtigen. Bislang wurde der BGH nicht mit der Problematik Internetfernsehen und Parabolantenne befasst. Interessant ist, dass die deutschen Instanzgerichte mit fortschreitender Technik (zunächst PC, mit Ruckelbild, zum ausgereiften IPTV- Fernseher) ihre Urteile entsprechend dem technischen Fortschritt ändern. Vorläufiger Abschluss dieser Serie ist die Entscheidung des AG Augsburg, den ausländischen Mieter auf das Internetfernsehen zu verweisen. 6. LG Berlin, Urteil vom 25. Oktober 2011, GE 2011, S Das LG Berlin gab dem Mieter recht. Er musste die von ihm installierte Parabolantenne nicht zugunsten des Fernsehempfangs über Internet entfernen. Die über das Internet (wwwi.tv) gegebene Möglichkeit diverse Fernsehsender, einschließlich Staatsfernsehsender aus Ägypten zu verfolgen, stellt zurzeit noch keinen adäquaten Ersatz für eine nach heutigen Vorstellungen üblichen und einwandfreien Fernsehempfang dar, wie er über Parabolantennen möglich ist. Das Gericht zitiert aus dem Gutachten eines Sachverständigen: Um einen einwandfreien Empfang zu ermöglichen für ägyptische TV-Sender, bleibt nur die Installation auf dem Balkon oder eine Dachmontage. 7. Neues Frankfurter Landrecht zu Parabolantennen und den neuen Möglichkeiten des Internets Im Zuge der Modernisierung der Kabelversorgung in ihren Wohnanlagen hat eine große Frankfurter Wohnungsgesellschaft von ihren Mietern die Beseitigung von Parabolantennen verlangt und dabei eine Flut von Entfernungsklagen losgetreten. Schauplätze sind das AG Frankfurt, das AG Frankfurt - Abteilung Hoechst sowie das LG Frankfurt. In mehreren Urteilen haben die Gerichte die Mieter dazu verpflichtet, ihre Parabolantennen abzubauen, weil der Empfang z.b. iranischer oder indischer Fernsehprogramme über das Internet möglich ist. Den Mietern sei zumutbar, sich entsprechende Kenntnisse für die Bedienung derartiger Fernseher anzueignen oder dazu familiäre Hilfe in Anspruch zu nehmen. Dies gelte umso mehr, als für den Anschluss und den Betrieb einer Parabolantenne ebenfalls technische Kenntnisse erforderlich sind. Sämtliche Urteile sind im Zeitraum April bis Juli 2011 ergangen.

18 Nele Rave gibt in ihrem Aufsatz ( Neues Frankfurter Landrecht zu Parabolantennen und den neuen Möglichkeiten des Internet, GE 2011, S. 1529) einen Überblick über die Entscheidungen in Frankfurt. Die herrschende Meinung in Frankfurt lautet daher: Dem ausländischen Mieter (unabhängig von Bildung und Alter) ist es zuzumuten, seine Parabolantenne abzubauen, um entsprechende Fremdsprachenprogramme in eigener Sprache über das Internet empfangen zu können. X. EuGH-Urteil vom 4. Oktober 2011, MMR 2011, S Überblick Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) hat mit zwei Urteilen jeweils vom 4. Oktober 2011 entschieden: Ein Lizenzsystem für die Weiterverbreitung von Fußballspielen, das Rundfunkanstalten eine gebietsabhängige Exklusivität für einzelne Mitgliedsstaaten einräumt und den Fernsehzuschauern untersagt, diese Sendung in den anderen Mitgliedsstaaten mittels einer Decoderkarte anzusehen, verstößt gegen das Unionsrecht. Karen Murphy, Gaststätteninhaberin im Vereinigten Königsreich, setzte sich nach sechs Jahren gerichtlicher Auseinandersetzung vor dem EuGH gegen die Premier League durch. Sie wollte die hohen Abonnementsgebühren für den Fußball der englischen Premier League beim Bezahlsender Sky nicht länger bezahlen und kaufte sich stattdessen ein Abonnement mittels einer Decoderkarte bei einem griechischen Bezahlsender. Dessen Programme speiste sie über eine Parabolantenne in den Fernseher ihrer Gastwirtschaft ein. Der EuGH gab schließlich Karen Murphy und nicht Sky recht. 2. Aus den Entscheidungsgründen Mit seinem Urteil stellt der Gerichtshof fest, dass nationale Rechtsvorschriften, die die Einfuhr, den Verkauf und die Verwendung ausländischer Decoderkarten untersagen, gegen den freien Dienstleistungsverkehr verstoßen und weder im Hinblick auf das Ziel, die Rechte des geistigen Eigentums zu schützen, noch durch das Ziel, die Anwesenheit der Öffentlichkeit in den Fußballstadien zu fördern, gerechtfertigt werden können.... aus analogen Gründen verstößt ein System exklusiver Lizenzen auch gegen das Wettbewerbsrecht der Union, weil die Lizenzverträge es untersagen ausländische Decoderkarten Fernsehzuschauern zur Verfügung zu stellen, die die Sendungen außerhalb des Mitgliedsstaates sehen wollen, für den die Lizenz erteilt wurde (Gerichtshof der Europäischen Union, Pressemitteilung Nr. 102/11, Luxemburg, den 4. Oktober 2011, Urteil in den Rechtssachen C-403/08 und C-429/08 Football Association Premier League u.a. / QC Leisure u. a. Karen Murphy/Media Protection Services Ltd.). 3. Mietrechtliche Auswirkungen Mit anderen Worten: Ein Bewohner eines EU-Mitgliedsstaates kann sich über eine Parabolantenne mittels eines Decoders ausländische Fernsehprogramme herunterladen, ohne diese Programme von einheimischen (teureren) Anbietern beziehen zu müssen. In erster Linie eine Frage des Wettbewerbsrechts, in zweiter Linie eine Frage der Informationsfreiheit. Der Europäische Gerichtshof hat seinen Fokus auf das Wettbewerbsrecht gelegt. Was bedeutet die Entscheidung unter mietrechtlichen Gesichtspunkten für Vermieter und Mieter in Deutschland?

19 Beim ersten Hinsehen: Nichts. Beim genaueren Hinsehen könnte das Urteil in den nächsten Jahren Auswirkungen auf das Verhältnis Vermieter und Mieter im Bereich des Grundrechts zur Informationsfreiheit haben. Es könnte möglicherweise eine Stärkung des Informationswegs Parabolantenne bedeuten, auch wenn diese nicht unmittelbar Streitgegenstand des Verfahrens vor dem EuGH war. Das Urteil könnte generell mieterfreundliche Auswirkungen haben, indem möglicherweise der Informationsfreiheit ein Vorrang eingeräumt wird. XI. UMTS-Dachantennenanlagen 1. Überblick Das Universal Mobile Telecommunications System (UMTS) ist ein Mobilfunkstandard der dritten Generation (3G), mit dem deutlich höhere Datenübertragungsraten (bis zu 84 MBit/Sekunde) als mit dem Mobilfunkstandard der zweiten Generation (2G), dem GSM-Standard möglich sind. ( aufgerufen am 8. Dezember Nach Angaben des Bundesverbandes Informationswirtschaft, Telekommunikation und neue Medien e.v., Berlin (BITKOM) gab es in der Europäischen Union Ende 2010 rund 650 Millionen Mobilfunkanschlüsse. Nach Angaben des gleichen Verbandes nutzen im Jahr Millionen Menschen weltweit den Mobilfunkstandard UMTS, ein Plus von 37 Prozent im Verhältnis zum Vorjahr. Für 2011 prognostiziert der Verband weltweit eine Milliarde UMTS-Anschlüsse (Presseinformation Bundesverband Informationswirtschaft, Telekommunikation und neue Medien e.v., Berlin, BITKOM, vom 28. Juli 2010). Nach Angaben der Bundesnetzagentur existierten deutschlandweit zum Stichtag 16. August Antennenstandorte mit Mobilfunk. ( aufgerufen am 1. Dezember Seit ihrer Einführung in den 1990er Jahren stehen die Dachantennen der Mobilfunknetzbetreiber in den Schlagzeilen. Überschriften wie Angst vor Funkmasten, Sendemasten machen Bürger mobil, Anwohner fürchten Gefahren durch Handy-Sender beherrschten den deutschen Blätterwald und verunsichern Vermieter und Mieter. Eine UMTS-Dachantennenanlage kann für den Vermieter ein lukratives Geschäft sein. Für die Vermietung eines Standortes zahlen Antennenbetreiber zwischen und Euro jährlich. In Einzelfällen wurden sogar Einnahmen in einer Preisspanne von bis Euro jährlich je Standort erzielt. Die Befürchtung von Mietern vor Strahlungen, die Androhung von Mietminderungen bzw. Kündigungen des Mietverhältnisses und möglichem Auszug aus der Wohnung sind rechtliche Aspekte, die das Vermieter-Mieter-Verhältnis belasten können. Die Öffentlichkeit kann sich auf den Internetseiten der Bundesnetzagentur über Standorte von Mobilsendeanlagen in Deutschland und Ergebnissen von Messreihen informieren ( 2. Rechtsgrundlagen

20 a. Bundes-Immissionsschutzgesetz Die 26. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (VO über elektromagnetische Felder 26. BImSchV) vom 16. Dezember 1996 regelt die Errichtung und den Betrieb von Hochfrequenz- und Niederfrequenzanlagen, die gewerblichen Zwecken dienen oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden. Die Verordnung enthält Anforderungen zum Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen und zur Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen durch elektromagnetische Felder (Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt 1996, Teil I, S ff.). b. Musterbauordnung 2008 Die Musterbauordnung 2008 definiert in 61 Abs. 1 Nr. 4 Mobilfunkmasten als verfahrensfreie Bauvorhaben. Demnach sind Masten, Antennen und ähnliche Anlagen mit einer Höhe von bis zu 10 Metern und zugehöriger Versorgungseinheit mit einem Brutto-Rauminhalt von bis zu 10 Kubikmetern verfahrensfrei. 3. Rechtsprechung Die Rechtsprechung befasst sich mit diesem Komplex seit Ende der 1990er Jahre. Die Gerichte gehen in ihren Urteilen davon aus, dass, wenn die in der 26. BImschVO geregelten Werte eingehalten bzw. nicht überschritten werden, eine derartige Anlage grundsätzlich zulässig ist. Im Bestreitensfall müsste der Mieter nachweisen, dass die Grenzwerte überschritten sind und dadurch konkrete Gesundheitsgefährdungen bestehen. Die herrschende Meinung in den Instanzgerichten hat dabei Mietminderungsansprüche des Mieters abgelehnt. Dazu drei exemplarische Fälle: Zeitraum von 1997 bis 2003 a. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 17. Februar 1997, ZMR 1997, S. 218 f. Das BVerfG bestätigte mit dieser Entscheidung den Grenzwert von 100 Mikrotesla bei Niederfrequenzanlagen mit einer Frequenz von 50 Hz. Diese Grenzwerte sind in der 26. BImSchV in Anhang 2 zu 3 festgelegt. Im Streitfalle hatten sich die Beschwerdeführer gegen den Betrieb einer neben ihrem Wohnhaus errichteten Transformatorenstation gewandt. Der Betrieb der Transformatorenstation beeinträchtige die Beschwerdeführer nur unwesentlich in der Benutzung ihres Grundstücks. Das auf das Grundstück einwirkende elektromagnetische Feld gefährde die Gesundheit der sich darauf aufhaltenden Personen nicht. Das eingeholte Sachverständigengutachten habe zwischen der Transformatorenstation und der Außenwand des Wohnhauses Messwerte zwischen 0,8 und 4,3 Mikrotesla ergeben. Diese lägen weit unter dem strengsten zurzeit von der Strahlenschutzkommission empfohlenen Richtwert von 100 Mikrotesla. Seit dem 1. Januar 1997 seien zudem in der Verordnung über elektromagnetische Felder die Anforderungen zum Schutz vor und zur Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen konkretisiert und Grenzwerte festgelegt worden, die im Rahmen des 906 Abs. 1 Satz 2 BGB auch im zivilen Nachbarrecht zu beachten sind. b. AG Frankfurt, Urteil vom 25. Juni 2001, NZM 2001, S. 1031

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 6. Oktober 2010 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 6. Oktober 2010 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 271/09 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 6. Oktober 2010 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR:

Mehr

Antenne, Kabelanschluss oder Parabolantenne was kann der Mieter verlangen?

Antenne, Kabelanschluss oder Parabolantenne was kann der Mieter verlangen? Antenne, Kabelanschluss oder Parabolantenne was kann der Mieter verlangen? Inhalt 1 Das Grundrecht auf Informationsfreiheit 2 2 Im Haus sind keinerlei Empfangsanlagen vorhanden 2 3 Es ist eine Gemeinschaftsantenne

Mehr

30. 10. 2015 Haus und Grundstück im Erbrecht 7: Kündigung und Schönheitsreparaturen bei der Mietwohnung im Erbe

30. 10. 2015 Haus und Grundstück im Erbrecht 7: Kündigung und Schönheitsreparaturen bei der Mietwohnung im Erbe 30. 10. 2015 Haus und Grundstück im Erbrecht 7: Kündigung und Schönheitsreparaturen bei der Mietwohnung im Erbe Kündigung eines Mietvertrages durch die Erben des Mieters Ist kein Haushaltsangehöriger des

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 25. September 2008. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 25. September 2008. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IX ZR 235/07 BESCHLUSS vom 25. September 2008 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja InsO 61 Satz 1 Die besondere Pflicht des Insolvenzverwalters, sich zu vergewissern,

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. April 2012. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. April 2012. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF VI ZR 140/11 BESCHLUSS vom 17. April 2012 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZPO 543 Abs. 1 Nr. 1 Hat das Berufungsgericht eine im Tenor seines Urteils ohne Einschränkung

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 16. Mai 2007 Kirchgeßner, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 16. Mai 2007 Kirchgeßner, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 207/04 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 16. Mai 2007 Kirchgeßner, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle - 2 - Der VIII. Zivilsenat

Mehr

Fachanwältin für Familienrecht. Mietverhältnis

Fachanwältin für Familienrecht. Mietverhältnis Friederike Ley Fachanwältin für Familienrecht Ihr Recht im Mietverhältnis Auch wenn der Anteil derer, die Eigentum erwerben und selbst nutzen, wächst, sind doch immer noch die meisten Bürger in unserem

Mehr

Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2

Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 Die Wirksamkeit der Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrages richtet sich nach der bei Abschluß der Vertragsverlängerung

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 166/03 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 17. März 2004 Kirchgeßner, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle - 2 - Der VIII. Zivilsenat

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 36/12 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 11. Juli 2012 Ring Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR:

Mehr

für Recht erkannt: Tatbestand Die Klägerin begehrt Entfernung des vom Beklagten zum Fernsehempfang angebrachten Parabolspiegels.

für Recht erkannt: Tatbestand Die Klägerin begehrt Entfernung des vom Beklagten zum Fernsehempfang angebrachten Parabolspiegels. 165 C 6339/11 hat das Amtsgericht Leipzig durch Richterin am Amtsgericht auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 24.04.2012 für Recht erkannt: 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 27. März 2007. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 27. März 2007. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF VIII ZB 123/06 BESCHLUSS vom 27. März 2007 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZPO 513, 520, 529, 531 Auch unter der Geltung des reformierten Zivilprozessrechts

Mehr

Kündigung, Zustimmung zur - eines Schwerbehinderten; Zustimmung zur Kündigung eines Schwerbehinderten; Prävention.

Kündigung, Zustimmung zur - eines Schwerbehinderten; Zustimmung zur Kündigung eines Schwerbehinderten; Prävention. Rechtsquellen: SGB IX 84, 85 ff. Stichworte: Kündigung, Zustimmung zur - eines Schwerbehinderten; Zustimmung zur Kündigung eines Schwerbehinderten; Prävention. Leitsatz: Die Durchführung eines Präventionsverfahrens

Mehr

DNotI. Dokumentnummer: 12zb526_11 letzte Aktualisierung: 23.8.2012 BGH, 25.7.2012 - XII ZB 526/11. BGB 1903; FamFG 278, 286, 293

DNotI. Dokumentnummer: 12zb526_11 letzte Aktualisierung: 23.8.2012 BGH, 25.7.2012 - XII ZB 526/11. BGB 1903; FamFG 278, 286, 293 DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 12zb526_11 letzte Aktualisierung: 23.8.2012 BGH, 25.7.2012 - XII ZB 526/11 BGB 1903; FamFG 278, 286, 293 Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts nach Aufhebung

Mehr

Wie funktioniert ein Mieterhöhungsverlangen?

Wie funktioniert ein Mieterhöhungsverlangen? Wie funktioniert ein Mieterhöhungsverlangen? Grundsätzlich steht einem Vermieter jederzeit die Möglichkeit offen, die gegenwärtig bezahlte Miete gemäß 558 BGB an die ortsübliche Miete durch ein entsprechendes

Mehr

MERKBLATT ZUR RUNDFUNKGEBÜHRENPFLICHT (GEZ) insbesondere für internetfähige PCs ab dem 01.01.2007

MERKBLATT ZUR RUNDFUNKGEBÜHRENPFLICHT (GEZ) insbesondere für internetfähige PCs ab dem 01.01.2007 Wozu dieses Merkblatt? In den vergangenen Monaten ist sowohl beim Verband der Diözesen Deutschlands als auch bei den Rundfunkanstalten und der GEZ eine Vielzahl an Anfragen aus dem kirchlichen Bereich

Mehr

HintergrÜnde. zur Urheberrechtsabgabe. rechnen sie mit uns.

HintergrÜnde. zur Urheberrechtsabgabe. rechnen sie mit uns. HintergrÜnde zur Urheberrechtsabgabe. rechnen sie mit uns. Sehr geehrter Geschäftspartner, aufgrund vieler Anfragen und diverser Diskussionen im Markt über die neu erhobene Urheberrechtsabgabe auf Drucker

Mehr

Mietrechtsreform und aktuelle Rechtsprechung Änderungsbedarf bei Mietverträgen

Mietrechtsreform und aktuelle Rechtsprechung Änderungsbedarf bei Mietverträgen Beispielbild Mietrechtsreform und aktuelle Rechtsprechung Änderungsbedarf bei Mietverträgen Prof. Dr. Arnold Lehmann-Richter, HWR Berlin Sonderkündigungsrecht Geschäftsraum bei Modernisierung Seit dem

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX Z A 16/14. vom. 18. September 2014. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX Z A 16/14. vom. 18. September 2014. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IX Z A 16/14 BESCHLUSS vom 18. September 2014 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, den Richter Vill,

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 3. Juli 2007. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 3. Juli 2007. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF VI ZB 21/06 BESCHLUSS vom 3. Juli 2007 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja RVG VV Nr. 3201 Nr. 1; Nr. 3200 Wird der Zurückweisungsantrag vor Zustellung der Berufungsbegründung

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. 9. Dezember 2014. in dem Rechtsstreit. ZPO 544; GKVerz Nr. 1230, Nr. 1242; RVG VV Nr. 3206, Nr. 3506

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. 9. Dezember 2014. in dem Rechtsstreit. ZPO 544; GKVerz Nr. 1230, Nr. 1242; RVG VV Nr. 3206, Nr. 3506 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X Z R 9 4 / 1 3 vom 9. Dezember 2014 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja Streitwert der Nichtzulassungsbeschwerde ZPO 544; GKVerz Nr. 1230, Nr. 1242;

Mehr

Aktuelle Urteile und Rechtsfälle. 27. Februar 2014

Aktuelle Urteile und Rechtsfälle. 27. Februar 2014 Aktuelle Urteile und Rechtsfälle 27. Februar 2014 1. Zustellungsbevollmächtigung des Admin-C Ziffer VIII der DENIC-Domainrichtlinien: [ ] Hat der Domaininhaber seinen Sitz nicht in Deutschland, ist der

Mehr

Lösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,-

Lösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- Lösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- L könnte gegen G einen Anspruch auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- gem. 433 I BGB haben. Voraussetzung dafür ist, dass G und L einen

Mehr

Telefonmodem ISDN DSL VDSL. Telekom 1&1 Telefónica/O2. Vodafone Unitymedia HSE Medianet

Telefonmodem ISDN DSL VDSL. Telekom 1&1 Telefónica/O2. Vodafone Unitymedia HSE Medianet Fragenkatalog zur Verbesserung der Breitbandversorgung im Südhessischen Ried I. Bestandsaufnahme der Internetzugangssituation Ist in Ihrem Haushalt ein Internetanschluss vorhanden? Falls nein, haben Sie

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 19. November 2008 Vorusso, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 19. November 2008 Vorusso, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 30/08 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 19. November 2008 Vorusso, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle - 2 - Der VIII. Zivilsenat

Mehr

Inhalt. Einführung in das Gesellschaftsrecht

Inhalt. Einführung in das Gesellschaftsrecht Inhalt Einführung in das Gesellschaftsrecht Lektion 1: Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) 7 A. Begriff und Entstehungsvoraussetzungen 7 I. Gesellschaftsvertrag 7 II. Gemeinsamer Zweck 7 III. Förderung

Mehr

Expertenanhörung im Abgeordnetenhaus von Berlin 12. Dezember 2012

Expertenanhörung im Abgeordnetenhaus von Berlin 12. Dezember 2012 12. Dezember 2012 Dr. Philipp Boos Boos Hummel & Wegerich Rechtsanwälte Zimmerstraße 56 101117 Berlin Tel.: 030-2009547-0 Fax: 030-2009547-19 post@bhw-energie.de Konzessionsverfahren Recht auf Re-Kommunalisierung

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VII ZR 103/02 Nachschlagewerk: ja URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 9. Januar 2003 Seelinger-Schardt, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

Mehr

4 Ta 53/09 Chemnitz, 27.04.2009 9 (4) Ca 1424/07 ArbG Zwickau BESCHLUSS. In dem Rechtsstreit

4 Ta 53/09 Chemnitz, 27.04.2009 9 (4) Ca 1424/07 ArbG Zwickau BESCHLUSS. In dem Rechtsstreit Sächsisches Landesarbeitsgericht Chemnitz, 27.04.2009 9 (4) Ca 1424/07 ArbG Zwickau BESCHLUSS In dem Rechtsstreit hat die 4. Kammer des Sächsischen Landesarbeitsgerichts durch die Vorsitzende Richterin

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in der Familiensache

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in der Familiensache BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES XII ZR 155/04 URTEIL in der Familiensache Verkündet am: 20. Juli 2005 Breskic, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: ja BGHZ: BGHR:

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 17. März 2010 Ring, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 17. März 2010 Ring, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 70/09 Nachschlagewerk: ja URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 17. März 2010 Ring, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BGHZ: nein

Mehr

DNotI. Fax - Abfrage. GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen. I. Sachverhalt:

DNotI. Fax - Abfrage. GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen. I. Sachverhalt: DNotI Deutsches Notarinstitut Fax - Abfrage Gutachten des Deutschen Notarinstitut Dokumentnummer: 1368# letzte Aktualisierung: 14. Juni 2004 GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 13. September 2011. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 13. September 2011. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF VI ZB 9/10 BESCHLUSS vom 13. September 2011 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZPO 91 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 Macht die bei einem auswärtigen Gericht verklagte

Mehr

RECHT AKTUELL. GKS-Rechtsanwalt Florian Hupperts informiert über aktuelle Probleme aus dem Beamten- und Disziplinarrecht

RECHT AKTUELL. GKS-Rechtsanwalt Florian Hupperts informiert über aktuelle Probleme aus dem Beamten- und Disziplinarrecht RECHT AKTUELL GKS-Rechtsanwalt Florian Hupperts informiert über aktuelle Probleme aus dem Beamten- und Disziplinarrecht Rechtsanwalt Florian Hupperts Was muss eigentlich in einer Konkurrentenmitteilung

Mehr

DNotI. Dokumentnummer: 31wx485_12 letzte Aktualisierung: 8.3.2013. OLG München, 21.1.2013-31 Wx 485/12. BGB 1924 ff.; NEhelG Art.

DNotI. Dokumentnummer: 31wx485_12 letzte Aktualisierung: 8.3.2013. OLG München, 21.1.2013-31 Wx 485/12. BGB 1924 ff.; NEhelG Art. DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 31wx485_12 letzte Aktualisierung: 8.3.2013 OLG München, 21.1.2013-31 Wx 485/12 BGB 1924 ff.; NEhelG Art. 12 10 Erbrecht nichtehelicher Kinder nach EGMR-Entscheidung;

Mehr

BREIHOLDT & VOSCHERAU

BREIHOLDT & VOSCHERAU Die Selbstauskunft des Mieters: Darf der Vermieter alles fragen? Vor dem Abschluss eines Mietvertrages ist es in den letzten Jahren üblich geworden, dass die Vermieter eine Selbstauskunft vom künftigen

Mehr

a) Bis zu welchem Datum müssen sie spätestens ihre jetzigen Wohnungen gekündigt haben, wenn sie selber keine Nachmieter suchen wollen?

a) Bis zu welchem Datum müssen sie spätestens ihre jetzigen Wohnungen gekündigt haben, wenn sie selber keine Nachmieter suchen wollen? Thema Wohnen 1. Ben und Jennifer sind seit einiger Zeit ein Paar und beschliessen deshalb, eine gemeinsame Wohnung zu mieten. Sie haben Glück und finden eine geeignete Dreizimmer-Wohnung auf den 1.Oktober

Mehr

O B E R L A N D E S G E R I C H T M Ü N C H E N

O B E R L A N D E S G E R I C H T M Ü N C H E N O B E R L A N D E S G E R I C H T M Ü N C H E N Az.: 1 W 260/12 9 O 21340/10 LG München I In Sachen - Klägerin und Antragstellerin - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen - Beklagter und Antragsgegner

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 3. Februar 2011. in der Abschiebungshaftsache

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 3. Februar 2011. in der Abschiebungshaftsache BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 128/10 vom 3. Februar 2011 in der Abschiebungshaftsache Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja FamFG 70 Abs. 4 Die Rechtsbeschwerde findet nach 70 Abs. 4 FamFG auch gegen

Mehr

Konzept für die Einführung von DVB T in Österreich

Konzept für die Einführung von DVB T in Österreich Eine Information Landesinnung Steiermark der Berufsgruppe der Kommunikationselektroniker Konzept für die Einführung von DVB T in Österreich Laut ORF Presseinformation vom 24.2. startet das neue digitale

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. Oktober 2000. in der Patentnichtigkeitssache

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. Oktober 2000. in der Patentnichtigkeitssache BUNDESGERICHTSHOF X ZR 4/00 BESCHLUSS vom 17. Oktober 2000 in der Patentnichtigkeitssache Nachschlagewerk: BGHZ: ja nein Akteneinsicht XV PatG 99 Abs. 3 Ohne Vorliegen besonderer Umstände erfordert der

Mehr

Privatrecht I. Jur. Assessorin Christine Meier. Übung Privatrecht I

Privatrecht I. Jur. Assessorin Christine Meier. Übung Privatrecht I Übung Privatrecht I Lösungsskizze zu Fall 1 Vorüberlegungen zur Bildung des Obersatzes Ausgangsfrage: Wer will was von wem woraus? - K (= wer) will von V (= von wem) die Übergabe des Autos (= was) - Anspruchsgrundlage

Mehr

Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012

Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012 Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012 Maßgeblicher Zeitpunkt für die Kenntnis des Käufers von einem Mangel der Kaufsache bei getrennt beurkundetem Grundstückskaufvertrag Einführung Grundstückskaufverträge

Mehr

Gebrauchtsoftware. Gutes Geschäft oder Finger weg vom Fehlkauf? Jana Semrau, Wiss. Mitarbeiterin am ITM Münster

Gebrauchtsoftware. Gutes Geschäft oder Finger weg vom Fehlkauf? Jana Semrau, Wiss. Mitarbeiterin am ITM Münster Gebrauchtsoftware Gutes Geschäft oder Finger weg vom Fehlkauf? Jana Semrau, Wiss. Mitarbeiterin am ITM Münster 1 2 Viel versprechende Werbung... Das Geschäftsmodell: 3 Unternehmen kaufen Softwarelizenzen

Mehr

Guide DynDNS und Portforwarding

Guide DynDNS und Portforwarding Guide DynDNS und Portforwarding Allgemein Um Geräte im lokalen Netzwerk von überall aus über das Internet erreichen zu können, kommt man um die Themen Dynamik DNS (kurz DynDNS) und Portweiterleitung(auch

Mehr

Landesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS

Landesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS 7 Ca 7150/11 (Arbeitsgericht Nürnberg) Landesarbeitsgericht Nürnberg Im Namen des Volkes BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren M R Prozessbevollmächtigte/r: Rechtsanwalt P - Kläger und Beschwerdeführer

Mehr

Fragen und Antworten zum neuen digital tv Angebot

Fragen und Antworten zum neuen digital tv Angebot Fragen und Antworten zur Medienmitteilung vom 9.3.2010 Fragen und Antworten zum neuen digital tv Angebot FRAGEN Warum ändert cablecom das digital tv Angebot? ANTWORTEN Die steigenden Bedürfnisse unserer

Mehr

meifi.net das Breitbandnetz für alle Das Wichtigste im Überblick

meifi.net das Breitbandnetz für alle Das Wichtigste im Überblick meifi.net das Breitbandnetz für alle Das Wichtigste im Überblick meifi.net was ist das? Im Bezirk Meilen entsteht zurzeit das Glasfasernetz meifi.net. Beteiligt sind bis jetzt die Gemeinden Meilen und

Mehr

Widerrufsbelehrung der Free-Linked GmbH. Stand: Juni 2014

Widerrufsbelehrung der Free-Linked GmbH. Stand: Juni 2014 Widerrufsbelehrung der Stand: Juni 2014 www.free-linked.de www.buddy-watcher.de Inhaltsverzeichnis Widerrufsbelehrung Verträge für die Lieferung von Waren... 3 Muster-Widerrufsformular... 5 2 Widerrufsbelehrung

Mehr

Prof. Dr. Burkhard Boemke Wintersemester 2011/12. Bürgerliches Recht I. Allgemeiner Teil und Recht der Leistungsstörungen

Prof. Dr. Burkhard Boemke Wintersemester 2011/12. Bürgerliches Recht I. Allgemeiner Teil und Recht der Leistungsstörungen Prof. Dr. Burkhard Boemke Wintersemester 2011/12 Universität Leipzig Bürgerliches Recht I Allgemeiner Teil und Recht der Leistungsstörungen 13 Fall: Stellvertretung Rechtsschein Schlossallee Lösung A.

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 15. Juli 2010. in dem Insolvenzverfahren

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 15. Juli 2010. in dem Insolvenzverfahren BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 269/09 BESCHLUSS vom 15. Juli 2010 in dem Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja InsO 290; ZPO 269 Abs. 3 und 4 a) Der Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 13. Juli 2004. in der Rechtsbeschwerdesache

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 13. Juli 2004. in der Rechtsbeschwerdesache BUNDESGERICHTSHOF X ZB 40/03 BESCHLUSS vom 13. Juli 2004 in der Rechtsbeschwerdesache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO 91 Abs. 2 Satz 1 2. Halbs. Die Beauftragung eines am Sitz des Insolvenzverwalters

Mehr

FRAGE 39. Gründe, aus denen die Rechte von Patentinhabern beschränkt werden können

FRAGE 39. Gründe, aus denen die Rechte von Patentinhabern beschränkt werden können Jahrbuch 1963, Neue Serie Nr. 13, 1. Teil, 66. Jahrgang, Seite 132 25. Kongress von Berlin, 3. - 8. Juni 1963 Der Kongress ist der Auffassung, dass eine Beschränkung der Rechte des Patentinhabers, die

Mehr

Es gilt das gesprochene Wort. Anrede

Es gilt das gesprochene Wort. Anrede Sperrfrist: 28. November 2007, 13.00 Uhr Es gilt das gesprochene Wort Statement des Staatssekretärs im Bayerischen Staatsministerium für Unterricht und Kultus, Karl Freller, anlässlich des Pressegesprächs

Mehr

e-book Rechtsanwaltskanzlei Knoop

e-book Rechtsanwaltskanzlei Knoop e-book Rechtsanwaltskanzlei Knoop Gewerblicher Rechtsschutz - Namensrecht Autor: Dr. jur. Götz Knoop Inhaltsverzeichnis: 1. WIE WEIT GEHT MEIN NAMENSRECHT? 3 2. WORIN LIEGT DER WESENTLICHE UNTERSCHIED

Mehr

Urteil des OLG Oldenburg:

Urteil des OLG Oldenburg: Urteil des OLG Oldenburg: Grundsätzliches zu den Begriffen der Anlage und Inbetriebnahme bei Biogasanlagen Paluka Sobola & Partner Neupfarrplatz 10 93047 Regensburg Tel. 0941 58 57 1-0 Fax 0941 58 57 1-14

Mehr

WICHTIGE INFORMATIONEN ZU DEN RADIO- UND FERNSEH- GEBÜHREN IN DER SCHWEIZ

WICHTIGE INFORMATIONEN ZU DEN RADIO- UND FERNSEH- GEBÜHREN IN DER SCHWEIZ WICHTIGE INFORMATIONEN ZU DEN RADIO- UND FERNSEH- GEBÜHREN IN DER SCHWEIZ Die vielfältige Schweiz hören und sehen WOZU DIENEN DIE RADIO- UND FERNSEHGEBÜHREN? Mit den Radio- und Fernsehgebühren leisten

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 11. Februar 2003. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 11. Februar 2003. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF VIII ZB 92/02 BESCHLUSS vom 11. Februar 2003 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein ZPO 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO 104 Abs. 2 Satz 3 BRAGO 28 a) Der Rechtsanwalt, der sich vor einem

Mehr

Sachmangel gemäß 434 BGB

Sachmangel gemäß 434 BGB Sachmangel gemäß 434 I. 434 I S. 1 Ausgangspunkt: Die Kaufsache ist mangelhaft, wenn sie bei Gefahrübergang nicht die vereinbarte Beschaffenheit hat. Bsp: - Ein als echt verkauftes Bild erweist sich als

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 19. Januar 2010. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 19. Januar 2010. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF VI ZB 36/08 BESCHLUSS vom 19. Januar 2010 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja RVG-VV Nr. 1008 Wird ein Rechtsanwalt für eine im Wege des Direktanspruchs mitverklagte

Mehr

1. Aktuelle Rechtsprechung zur Bestimmung der Kostenverteilungsschlüssel in der Eigentümergemeinschaft

1. Aktuelle Rechtsprechung zur Bestimmung der Kostenverteilungsschlüssel in der Eigentümergemeinschaft Aachener Str. 500 50933 Köln Tel. 0221-934663-0 Fax 0221-934663-30 1. Aktuelle Rechtsprechung zur Bestimmung der Kostenverteilungsschlüssel in der Eigentümergemeinschaft RA Dr. Georg Jennißen Fachanwalt

Mehr

Telearbeit - Geltungsbereich des BetrVG

Telearbeit - Geltungsbereich des BetrVG Telearbeit - Geltungsbereich des BetrVG Der persönliche Anwendungsbereich des BetrVG ergibt sich aus 5 BetrVG. Danach gelten als Arbeitnehmer i.s.d. BetrVG Angestellte und Arbeiter unabhängig davon, ob

Mehr

Rechtliche Neuigkeiten von DENIC Rechtsanwalt Stephan Welzel Chefsyndikus, DENIC eg

Rechtliche Neuigkeiten von DENIC Rechtsanwalt Stephan Welzel Chefsyndikus, DENIC eg Rechtliche Neuigkeiten von DENIC Rechtsanwalt Stephan Welzel Chefsyndikus, DENIC eg Domainpfändung AG Frankfurt MMR 2009, 709 greencard-select.de DENIC ist nicht Drittschuldnerin vw.de und die Folgen OLG

Mehr

Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.

Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden. Widerrufsbelehrung der Firma Widerrufsbelehrung - Verträge für die Lieferung von Waren Ist der Kunde Unternehmer ( 14 BGB), so hat er kein Widerrufs- und Rückgaberecht gem. 312g BGB i. V. m. 355 BGB. Das

Mehr

Kann K von V die Übertragung des Eigentums am Grundstück verlangen?

Kann K von V die Übertragung des Eigentums am Grundstück verlangen? Fall 7: Scheingeschäft beim Notar Sachverhalt V und K sind sich über den Verkauf eines dem V gehörenden Baugrundstücks am Bodensee zum Preis von 300.000 EUR einig. Um Steuern und Notarkosten zu sparen,

Mehr

Verjährungsfalle Gewährleistungsbürgschaft. -Unterschiedliche Verjährungsfristen für Mängelansprüche und Ansprüche aus der Gewährleistungsbürgschaft

Verjährungsfalle Gewährleistungsbürgschaft. -Unterschiedliche Verjährungsfristen für Mängelansprüche und Ansprüche aus der Gewährleistungsbürgschaft Verjährungsfalle Gewährleistungsbürgschaft -Unterschiedliche Verjährungsfristen für Mängelansprüche und Ansprüche aus der Gewährleistungsbürgschaft Üblicherweise legen Generalunternehmer in den Verträgen

Mehr

Maklerauftrag für Vermieter

Maklerauftrag für Vermieter 1. Gegenstand des Vertrages Maklerauftrag für Vermieter Der Vermieter beauftragt Amerkamp Business-Apartments mit der Vermittlung bzw. dem Nachweis von Mietern für ein oder mehrere möblierte Mietobjekte.

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS BUNDESGERICHTSHOF IV ZR 189/11 BESCHLUSS vom 27. November 2012 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitze n- de Richterin Mayen, die Richter Wendt, Felsch,

Mehr

IPR: Internationales Gesellschaftsrecht, Geltung der Sitztheorie im Verhältnis zu Nicht EG Mitgliedstaaten ("Trabrennbahn")

IPR: Internationales Gesellschaftsrecht, Geltung der Sitztheorie im Verhältnis zu Nicht EG Mitgliedstaaten (Trabrennbahn) IPR: Internationales Gesellschaftsrecht, Geltung der Sitztheorie im Verhältnis zu Nicht EG Mitgliedstaaten ("Trabrennbahn") BGH, Urteil vom 27. Oktober 2008 II ZR 158/06 = NJW 2009, 289 Amtl. Leitsatz:

Mehr

11. Pantaenius-Immobilientagung 17.11.2011 in Hamburg

11. Pantaenius-Immobilientagung 17.11.2011 in Hamburg 11. Pantaenius-Immobilientagung 17.11.2011 in Hamburg Reaktionsmöglichkeiten und Strategien des WEG-Verwalters bei unberechtigter Abberufung/Kündigung aus wichtigem Grund Rechtsanwalt Dr. Jan-Hendrik Schmidt,

Mehr

Charakteristikum des Gutachtenstils: Es wird mit einer Frage begonnen, sodann werden die Voraussetzungen Schritt für Schritt aufgezeigt und erörtert.

Charakteristikum des Gutachtenstils: Es wird mit einer Frage begonnen, sodann werden die Voraussetzungen Schritt für Schritt aufgezeigt und erörtert. Der Gutachtenstil: Charakteristikum des Gutachtenstils: Es wird mit einer Frage begonnen, sodann werden die Voraussetzungen Schritt für Schritt aufgezeigt und erörtert. Das Ergebnis steht am Schluß. Charakteristikum

Mehr

DNotI. Dokumentnummer: 7u76_04 letzte Aktualisierung: 03.06.2005. OLG Rostock, 03.02.2005-7 U 76/04. EGBGB Art. 233 2a Abs. 1 S.

DNotI. Dokumentnummer: 7u76_04 letzte Aktualisierung: 03.06.2005. OLG Rostock, 03.02.2005-7 U 76/04. EGBGB Art. 233 2a Abs. 1 S. DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 7u76_04 letzte Aktualisierung: 03.06.2005 OLG Rostock, 03.02.2005-7 U 76/04 EGBGB Art. 233 2a Abs. 1 S. 8; BGB 197 Verjährung einer Nutzungsentschädigung bei

Mehr

Fall 3. Ausgangsfall:

Fall 3. Ausgangsfall: PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN GRUNDKURS ZIVILRECHT (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2013/14 Fall 3 Ausgangsfall: A. Ausgangsfall: Anspruch des G gegen E auf Zahlung von 375 aus 433 Abs. 2 BGB G könnte

Mehr

2. Gesellschafterhaftung, 128 HGB

2. Gesellschafterhaftung, 128 HGB VII. Gesellschaftsschuld und Gesellschafterhaftung 2. Gesellschafterhaftung, 128 HGB a) Haftungsmodus Unmittelbar: Gläubiger kann Gesellschafter ohne Umweg über Gesellschaft in Anspruch nehmen. Primär:

Mehr

Auswirkungen der Güterstände auf das Erbrecht eingetragener Lebenspartner

Auswirkungen der Güterstände auf das Erbrecht eingetragener Lebenspartner Auswirkungen der Güterstände auf das Erbrecht eingetragener Lebenspartner Seit dem 01. Januar 2005 ist das eheliche Güterrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) auch auf eingetragene Lebenspartnerschaften

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 20. Februar 2008 Ring, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 20. Februar 2008 Ring, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 139/07 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 20. Februar 2008 Ring, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: BGHZ:

Mehr

Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen.

Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen. Widerrufsbelehrung Nutzt der Kunde die Leistungen als Verbraucher und hat seinen Auftrag unter Nutzung von sog. Fernkommunikationsmitteln (z. B. Telefon, Telefax, E-Mail, Online-Web-Formular) übermittelt,

Mehr

13 Verpflichtungsklage Prüfungsschema

13 Verpflichtungsklage Prüfungsschema Prüfungsschema A. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs 40 I 1 VwGO; öffentlich rechtliche Streitigkeit nicht verfassungsrechtlicher Art; keine besondere Rechtswegzuweisung B. Zulässigkeit I. Statthafte

Mehr

Inhalt. Basiswissen Gesellschaftsrecht. I. Grundlagen 7

Inhalt. Basiswissen Gesellschaftsrecht. I. Grundlagen 7 Inhalt Basiswissen Gesellschaftsrecht I. Grundlagen 7 II. Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) 12 1. Allgemeines / Gründung der GbR 12 2. Das Innenverhältnis bei der GbR 13 3. Die Außenbeziehungen

Mehr

DVB-T. Was Hauseigentümer, Verwalter und Makler jetzt wissen müssen

DVB-T. Was Hauseigentümer, Verwalter und Makler jetzt wissen müssen DVB-T Was Hauseigentümer, Verwalter und Makler jetzt wissen müssen Warum überhaupt DVB-T? Wann und wo startet DVB-T? Während in den Kindertagen des Fernsehens das Antennen-TV ohne Alternative war, empfangen

Mehr

6. Fall Geschäftsführung ohne Auftrag???

6. Fall Geschäftsführung ohne Auftrag??? 6. Fall Geschäftsführung ohne Auftrag??? Nach diesem Vorfall beschließt F auch anderweitig tätig zu werden. Inspiriert von der RTL Sendung Peter Zwegat, beschließt er eine Schuldnerberatung zu gründen,

Mehr

LANDGERICHT MÜNCHEN I

LANDGERICHT MÜNCHEN I LANDGERICHT MÜNCHEN I Az.: 21 S 11536/13 142 C 29441/12 AG Manchen rkündet am 25.04.2014 Urfcanefebeamtte(r) der Geschäftsstelle IM NAMEN DES VOLKES ln dem Rechtsstreit Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte

Mehr

Rechtliche Informationen zu Hochwild-Hegegemeinschaften. von LJV-Justiziar Rechtsanwalt Klaus Nieding

Rechtliche Informationen zu Hochwild-Hegegemeinschaften. von LJV-Justiziar Rechtsanwalt Klaus Nieding Rechtliche Informationen zu Hochwild-Hegegemeinschaften von LJV-Justiziar Rechtsanwalt Klaus Nieding 1. Die Hegegemeinschaften als Körperschaften des öffentlichen Rechts Eine Körperschaft des öffentlichen

Mehr

Nicht selten legen Kollegen während des Prozesses Ihr Mandat nieder. Dennoch bleiben sie einstweilen Zustellempfänger.

Nicht selten legen Kollegen während des Prozesses Ihr Mandat nieder. Dennoch bleiben sie einstweilen Zustellempfänger. Nicht selten legen Kollegen während des Prozesses Ihr Mandat nieder. Dennoch bleiben sie einstweilen Zustellempfänger. Leitsatz: Im Anwaltsprozess erlangt die Kündigung einer Vollmacht nach 87 Abs. 1 ZPO

Mehr

GPA-Mitteilung Bau 5/2002

GPA-Mitteilung Bau 5/2002 GPA-Mitteilung Bau 5/2002 Az. 600.513 01.07.2002 Verjährung der Vergütungs-/Honoraransprüche bei Bau-, Architektenund Ingenieurverträgen (Werkverträgen) Durch Art. 1 des Gesetzes zur Modernisierung des

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 10 B 3.02 OVG 10 A 10426/02 In der Verwaltungsstreitsache hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 12. Dezember 2002 durch den Vorsitzenden Richter am

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. Juli 2008. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. Juli 2008. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF V ZB 151/07 BESCHLUSS vom Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja 17. Juli 2008 in dem Rechtsstreit ZPO 519 Abs. 2 Nr. 2 Der für eine wirksame Berufungseinlegung notwendige Wille, das

Mehr

In dem Rechtsstreit. gegen

In dem Rechtsstreit. gegen Oberlandesgericht München Az.: 23 U 4499/13 1 HK O 517/13 LG Landshut In dem Rechtsstreit - Kläger, Berufungsbeklagter u. Anschlussberufungskläger - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen - Beklagter,

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 11. Mai 2006 Heinzelmann, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 11. Mai 2006 Heinzelmann, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VII ZR 300/04 URTEIL Verkündet am: 11. Mai 2006 Heinzelmann, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: ja

Mehr

Der ohne sachlichen Grund befristete Arbeitsvertrag

Der ohne sachlichen Grund befristete Arbeitsvertrag Der ohne sachlichen Grund befristete Arbeitsvertrag 1. Allgemeines Die Befristung von Arbeitsverträgen ist im Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) geregelt. Zu unterscheiden sind Befristungen des Arbeitsverhältnisses

Mehr

Kollisionsprobleme beim Eigentumsvorbehalt II. Verlängerter Eigentumsvorbehalt und Globalzession

Kollisionsprobleme beim Eigentumsvorbehalt II. Verlängerter Eigentumsvorbehalt und Globalzession Kollisionsprobleme beim Eigentumsvorbehalt II Verlängerter Eigentumsvorbehalt und Globalzession I. Problemstellung Schwierigkeiten ergeben sich, wenn der Vorbehaltskäufer im Voraus eine Weiterveräußerungsforderung

Mehr

Lösungsstichworte zu den Handelsregister-Fällen. Zu Fall 1: Anspruch des K gegen V auf Lieferung des Safts ( 433 I BGB)

Lösungsstichworte zu den Handelsregister-Fällen. Zu Fall 1: Anspruch des K gegen V auf Lieferung des Safts ( 433 I BGB) 3 Lösungsstichworte zu den Handelsregister-Fällen Zu Fall 1: Anspruch des K gegen V auf Lieferung des Safts ( 433 I BGB) Hierfür müsste zwischen diesen Parteien ein Kaufvertrag geschlossen worden sein.

Mehr

Beschluss. Thüringer Oberlandesgericht. Az.: 1 W 141/14 3 O 508/11 LG Meiningen. In Sachen I P. - Beklagter -

Beschluss. Thüringer Oberlandesgericht. Az.: 1 W 141/14 3 O 508/11 LG Meiningen. In Sachen I P. - Beklagter - Thüringer Oberlandesgericht Az.: 1 W 141/14 3 O 508/11 LG Meiningen Beschluss In Sachen I P - Beklagter - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt E T - Antragsteller und Beschwerdeführer - gegen K. S. S.,

Mehr

Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, 11.03.2009, Az: 5 U 35/08, Urteil; LG Hamburg, 31.01.2008, Az: 315 O 767/07

Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, 11.03.2009, Az: 5 U 35/08, Urteil; LG Hamburg, 31.01.2008, Az: 315 O 767/07 Gericht BGH Aktenzeichen I ZR 47/09 Datum 21.01.2010 Vorinstanzen Rechtsgebiet Schlagworte Leitsätze Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, 11.03.2009, Az: 5 U 35/08, Urteil; LG Hamburg, 31.01.2008,

Mehr

SOZIALGERICHT OLDENBURG IM NAMEN DES VOLKES

SOZIALGERICHT OLDENBURG IM NAMEN DES VOLKES SOZIALGERICHT OLDENBURG Az.: S 49 AS 309/05 IM NAMEN DES VOLKES Verkündet am: 31. August 2006 { } Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle URTEIL In dem Rechtsstreit,,, Kläger, Prozessbevollmächtigter:

Mehr

BVSK-Information für Kfz-Reparaturbetriebe / Autofahrer / Rechtsanwälte

BVSK-Information für Kfz-Reparaturbetriebe / Autofahrer / Rechtsanwälte BVSK-Information für Kfz-Reparaturbetriebe / Autofahrer / Rechtsanwälte Fälle zur 130 %-Grenze Vorbemerkung Die Abrechnung im Rahmen der so genannten 130 %-Grenze gehört zu den Besonderheiten des deutschen

Mehr

Oberlandesgericht Köln

Oberlandesgericht Köln 2 Ws 223-224/05, 2 Ws 232/05 Verkündet am: 15.07.2005 Oberlandesgericht Köln Beschluss Die Beschwerden werden auf Kosten der Beschwerdeführer als unzulässig verworfen. G r ü n d e : I. Den Angeklagten

Mehr

Erbrecht Vorlesung 8. Erbrecht

Erbrecht Vorlesung 8. Erbrecht Erbrecht Vorlesung 8 Haftung für Nachlassverbindlichkeiten 4. Juli 2014 Notar Dr. Christian Kesseler 1 Haftungsumfang 1967 Abs. 1 BGB bestimmt ausdrücklich, dass mit dem Erbfall nicht nur das positive

Mehr

Kostenerstattungsanspruch des einzelnen Erwerbers von Wohnungseigentum: Zahlung an Wohnungseigentümer oder an Gemeinschaft?

Kostenerstattungsanspruch des einzelnen Erwerbers von Wohnungseigentum: Zahlung an Wohnungseigentümer oder an Gemeinschaft? -1- Kostenerstattungsanspruch des einzelnen Erwerbers von Wohnungseigentum: Zahlung an Wohnungseigentümer oder an Gemeinschaft? 1. Haben einzelne Erwerber von Wohnungseigentum den Veräußerer in Verzug

Mehr

Aktuelle Entwicklungen der BGH-Rechtsprechung bezüglich der Nutzung von Musik für Werbezwecke

Aktuelle Entwicklungen der BGH-Rechtsprechung bezüglich der Nutzung von Musik für Werbezwecke Aktuelle Entwicklungen der BGH-Rechtsprechung bezüglich der Nutzung von Musik für Werbezwecke 10. April 2010 Ines Hilpert-Kruck, Fortbildung Urheber- u. Medienrecht, Hamburg, 9./10. April 2010 Werbung

Mehr