Landesverwaltungsamt Berlin

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Landesverwaltungsamt Berlin"

Transkript

1 Landesverwaltungsamt Berlin Service- und Systemunterstützungs-Center (SSC) Landesverwaltungsamt Berlin Berlin (Postanschrift) IPV anwendende Stellen GeschZ (Bei Antwort bitte angeben) PS IPV Dienstgebäude Berlin-Wilmersdorf Fehrbelliner Platz Berlin Fragen zum Inhalt per Hotline-Anfrage an die unten angegebene -Adresse IPV Rundschreiben Angl.-TV Neufälle 4. Fassung Vermittlung (030) Intern Fax (030) Adresse Ipv-hotline@lvwa.berlin.de ( -adresse nicht für Dokumente mit elektronischer Signatur) Datum Übersicht der Themenkomplexe 1 Allgemeines 3 2 Maßnahmenart Eintritt (M 01) Infotyp Maßnahmen (IT 0000) Maßnahmenart Wechsel Arbeitsvertrag Tarif (M 20); Maßnahmengrund 11 Angleichungs-TV Land Berlin Infotyp Familie/Bezugsperson (IT 0021) und Infotyp Familienzuschläge (IT 0595) Infotyp Datumsangaben (IT 0041) Infotyp Sollarbeitszeit (IT 0007) Infotyp Basisbezüge (IT 0008) Felder Art und Gruppe Lohnart 1999 Manuelle Zulage TV-L Neues Feld Arg Lehrkräfte (Mitarbeiterkreise 2A SR 44 Lehrkräfte und 2U Lehrkr. nicht SR 44) Personalfälle mit besonderer Stufenregelung bzw. abweichender Endstufe Feld N.Vorrück Feld Beg.Stufe Schaltfläche Überleitung anlegen Infotyp Vertragsbestandteile (IT 0016) Infotyp Sonderregelungen (IT 0265) Lohnarten Infotyp Basisbezüge (IT 0008) 12 Verkehrsverbindungen: U-Bahn Fehrbelliner Platz Bus 101, 104, 115 Eingang: Tordurchfahrt Württembergische Str. Sprechzeiten: Zahlungen bitte bargeldlos Montag, Dienstag und Freitag an die Landeshauptkasse von 9-12 Uhr Berlin und nach Vereinbarung Intranet: Geldinstitut Postbank Berlin Berliner Bank Berliner Sparkasse Landeszentralbank Kontonummer Bankleitzahl

2 2.8.2 Infotyp Wiederkehrende Be-/Abzüge (IT 0014) Infotyp Ergänzende Zahlung (IT 0015) Infotyp Entgeltbelege (IT 2010) Zahlungen zum Ausgleich von Sonderformen der Arbeit gemäß 7 und 8 TV-L Erschwerniszuschläge für ehemalige Arbeiter Vorarbeiterzulagen Durchschnittsberechnung nach 21 TV-L 14 3 Besondere Hinweise für einzelne Mitarbeiterkreise Auszubildende Praktikanten 16 4 Stufensteigerung 16 5 TV EntgeltU-L 16 6 Probleme 17 7 Entgeltnachweis und Nachberechnungsbeleg (NBB) 17 - Seite 2 -

3 1 Allgemeines Am wurde der Angleichungs-Tarifvertrag Land Berlin zur Angleichung des Tarifrechts des Landes Berlin an das Tarifrecht der Tarifgemeinschaft deutscher Länder paraphiert. Mit diesem Tarifvertrag wurde im Wesentlichen die Anwendung des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) und des Tarifvertrages zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Länder) vereinbart. Nach 68 Nr. 2 des Angleichungs-TV Land Berlin tritt mit Inkrafttreten dieses Tarifvertrages der Übergangs-Tarifvertrag zur Anwendung von Tarifverträgen des öffentlichen Dienstes auf Lehrkräfte (Übergangs-TV Lehrkräfte) vom außer Kraft. Da damit auch für diesen Personenkreis die Regelungen des Angleichungs-TV ausnahmslos zutreffen, werden die Sonderrundschreiben zum Übergangs-TV nicht mehr aktualisiert. Allgemeingültige Regelungen wurden in dieses Rundschreiben übernommen. Durch die Umsetzung des neuen Tarifrechts rückwirkend ab sind und werden in Zukunft umfassende Systemanpassungen im IPV- System notwendig. Nachfolgend werden die Auswirkungen der bisher erfolgten Systemanpassungen auf die Dateneingaben in den einzelnen Infotypen und auf die Abbildung von Geschäftsprozessen beschrieben. Aktualisierungen in der neuen Fassung wurden mit Randstrichen gekennzeichnet. In den Tabellen wurden die Aktualisierungen in den Zeilen grau unterlegt. Auf die Veröffentlichung der Materialien aus den Informationsveranstaltungen zum TV-L im IPV- System im Intranet unter wird verwiesen. 2 Maßnahmenart Eintritt (M 01) Die Personalmaßnahmenart Eintritt (M 01) ist für die Personalfälle auszuführen, die neu eingestellt werden und für die Personalfälle, die schon in dem aktuellen Buchungskreis beschäftigt waren, für die aber ab dem neuen Eintrittsdatum das Tarifrecht des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) ohne Überleitungsrecht anzuwenden ist. Achtung Dies bedeutet, dass die Personalmaßnahmenart Wiedereintritt (M 12) bei der erstmaligen Zuordnung eines Personalfalles unter die Regelungen des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) nicht auszuführen ist. - Seite 3 -

4 Mit Mail vom wurde ergänzend dazu folgende Information gegeben: wie sich herausgestellt hat ist aus technischen Gründen ein untermonatlicher Wechsel in den TV-L in Verbindung mit einem Wiedereintritt nicht möglich. Personalfälle, die dem Geltungsbereich des BAT/BAT- O/BMT-G/BMT-G-O zugeordnet waren, vor dem ausgetreten sind und nach dem untermonatlich unter dem Geltungsbereich des TV-L mit der Maßnahmenart Wiedereintritt (M 12) in Verbindung mit der Maßnahmenart Wechsel Arbeitsvertrag Tarif (M 20) wieder in das IPV-System aufgenommen wurden, können nicht abgerechnet werden. In diesen Fällen ist wie folgt zu verfahren: Die Maßnahmenart Wechsel Arbeitsvertrag Tarif (M 20) mit Beginndatum 1. des Monats des Wiedereintritts anlegen. Es sind mindestens die Infotypen Organisatorische Zuordnung (IT 0001) und Basisbezüge (IT 0008) mit den für den TV-L gültigen Daten zu sichern. Ggf. die bereits mit Beginndatum des Wiedereintritts angelegte Maßnahmenart Wechsel Arbeitsvertrag Tarif (M 20) löschen. Zum Datum des Wiedereintritts müssen alle unter dem TV-L maßgeblichen Daten vorhanden sein. Im Infotyp Abrechnungsstatus (IT 0003) ist das Feld Pers.tiefste Rückr mit dem Datum 1. des Monats des Wiedereintritts zu füllen. Es wird nochmals eindringlich darauf hingewiesen, dass grundsätzlich keine Wiedereintritte zu pflegen sind, wenn Personalfälle unter dem Geltungsbereich des BAT/BAT-O/BMT-G/BMT-G-O ausgetreten sind und unter dem Geltungsbereich des Anleichungs-TV wieder eingestellt werden In den Beschreibungen sind nur die Infotypen aufgeführt worden, bei denen sich Änderungen gegenüber der bisherigen Datenpflege ergeben haben bzw. bei denen aufgrund der Einführung des neuen Tarifrechts Änderungen in der Datenpflege von der Sachbearbeitung erwartet werden. 2.1 Infotyp Maßnahmen (IT 0000) Folgende Werte wurden neu eingerichtet: MAGr. Mitarbeitergruppe MAKrs Mitarbeiterkreis Bemerkungen E F Auszubildende Praktikanten 75 TVA-L BBiG Auszubildende TVA-L BBiG 76 TVA-L Pflege Auszubildende TVA-L Pflege 8E Sozialarb-brf.prakt. TV Prakt Weitergeltung 8F Erzieher-brf.prakt. TV Prakt Weitergeltung L Tarifl. Besch. T-LV 2A SR 44 Lehrkräfte 8H Rett.ass.-brf.prakt. TV Prakt Weitergeltung Stichtag der Überleitung: Seite 4 -

5 MAGr. Mitarbeitergruppe MAKrs Mitarbeiterkreis Bemerkungen 2B TV-L Anl. 1a 38,5 2C TV-L Anl. 1b 38,5 2D TV-L Arbeiter 38,5 2G Obj.schutz/Gef.bew. 2H SR 40 Hoch/Forsch 2J 2N 2O 2Q 2R 2S SR 42 Ärzte SR 47 Justizvollz. SR 47 FW-techn D SR 49 Landwirt. Pausch.-Kraftfahrer Polizeikraftfahrer abw. Arbeitszeit gem. 6 Abs.1 Buchst. b TV-L (Eingruppierung nach Anl. 1a BAT) abw. Arbeitszeit gem. 6 Abs.1 Buchst. b TV-L (Eingruppierung nach Anl. 1b BAT) abw. Arbeitszeit gem. 6 Abs.1 Buchst. b TV-L (Eingruppierung nach BMT-G/MTArb) voraussichtlich gesonderter TV (Protokollerkl. zu 6 Abs. 1 Nr. 5 TV-L für Beschäftigte, für die SR nach 40 TV-L gilt für Beschäftigte, für die SR nach 42 TV-L i.v.m. 13 Angl.-TV gilt für Beschäftigte, für die SR nach 47 TV-L i.v.m. 15 Angl.-TV gilt Für Beschäftigte, für die SR nach 47 TV-L i.v.m. 15 Angl.-TV gilt für Beschäftigte, für die SR nach 49 TV-L i.v.m. 16 Angl.-TV gilt Besonderes Tarifrecht für Übergeleitete gem. 60 Abs. 2 Angl.-TV Besonderes Tarifrecht für Übergeleitete gem. 60 Abs. 2 Angl.-TV 2T PKW-Fahrer-TV-L Neueinstellungen 2U 2V 3A 3B 3C Lehrkr. nicht SR 44 Geltung der Entgelttabelle zum TV- L m. d. Maßgaben d. 20 TVÜ-L (z.b. Musikschullehrer) Besch Rettungsdienst Besonderheiten in Zeitwirtschaft TV-L Anlage 1a BAT TV-L Anlage 1b BAT TV-L Arbeiter M Bes. Regelungen 5C TV-L Festbetrag tarifliche Arbeitszeit ab h; Eingruppierung nach Anl. 1a BAT tarifliche Arbeitszeit ab h; Eingruppierung nach Anl. 1b BAT tarifliche Arbeitszeit ab h; Eingruppierung nach BMT-G/MTArb Für Beschäftigte, bei denen die Anwendung des aktuellen Tarifrechts vereinbart wurde. - Seite 5 -

6 2.1.1 Maßnahmenart Wechsel Arbeitsvertrag Tarif (M 20); Maßnahmengrund 11 Angleichungs-TV Land Berlin Ab 01. November 2010 im Land Berlin neu eingestellte Personalfälle, die unter den Geltungsbereich des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) fallen und behelfsmäßig mit der bisherigen Personal-/Tarifstruktur in das IPV-System aufgenommen wurden, können mit der Maßnahmenart Wechsel Arbeitsvertrag Tarif (M 20) in die für den TV-L eingerichtete Personal-/Tarifstruktur übernommen werden; s. Ausführungen zu Tz. 2.2 im IPV-Rundschreiben Nr Für diesen Sachverhalt ist der neue Maßnahmengrund 11 Angleichungs-TV Land Berlin eingerichtet worden. 2.2 Infotyp Familie/Bezugsperson (IT 0021) und Infotyp Familienzuschläge (IT 0595) Werden im Infotyp Daten zur Person (IT 0002) die Felder Familienst(and) und Anz(ahl)Kinder gefüllt, werden ggf. o. g. Infotypen zur Pflege angeboten: Relevante Datensätze zum Infotyp Familie/Bezugsperson (IT 0021) sind anzulegen. Der TV-L sieht familienbezogene Bezügebestandteile nicht mehr vor. Daher ist das Anlegen des Infotyps Familienzuschläge (IT 0595) auch aus beihilferechtlichen Gründen nicht mehr erforderlich. 2.3 Infotyp Datumsangaben (IT 0041) Die Datumsart V1 Dienstzeit wurde als Vorschlagswert entfernt, da die Regelungen des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) den Begriff der Dienstzeit nicht mehr vorsehen. Die ursprünglichen Regelungen bzgl. der Dienstzeit aus den Tarifverträgen des BAT/BAT-O und des BMT-G/BMT-G-O sind in die Beschäftigungszeit ( 34 Abs. 3 TV-L) integriert worden. Damit ist für die maschinelle Ermittlung der Bezugsfristen der Sachverhalte des Infotypen Vertragsbestandteile (IT 0016) nur noch die Datumsart T1 Beschäftigungszeit relevant. 2.4 Infotyp Sollarbeitszeit (IT 0007) Die vorhandenen Arbeitszeitplanregeln für ehemals Angestellte, die nach der Anlage 1a bzw. 1 b zum BAT (Vergütungsordnung) eingruppiert werden, sind für die nach TV-L neu eingestellten tariflich Beschäftigten zulässig und zu verwenden. - Seite 6 -

7 2.5 Infotyp Basisbezüge (IT 0008) Felder Art und Gruppe Für die Felder Art und Gruppe wurden für die indirekte Bewertung der Lohnarten 1900 Tabellenentgelt und 1916 Sockelbetrag folgende Werte: Tarifart Tarifgruppe 02 TV-L Lehrkräfte E1 E15; E2UE; E13UE; E15UE; E5LEHR E13LEHR 03 TV-L E1 E15; E2UE; E13UE; E15UE 04 TV-L KR E3a; E4a; E7a; E8a; E9a; E9c; E9b; E9d; E10a; E11a; E11b; E12a 07 TV-L PKW-Fahrer E4 PGR. 1 E4 PGR. 4; E4 STPEF 08 TV-L PauschkraftF E6 PGr.1, E6 PGr.2, E6 PGr.3, E6 PGr.4, E6 PGr.6, E6 PGr.7, E6 PGr.8 09 TV-L PolizeikrtaftF E6 Pol.1, E6 Pol.2, Pol.3 sowie für die indirekte Bewertung der Lohnarten 1905 Ausbildungsentgelt und 1916 Sockelbetrag folgende Werte: Tarifart Tarifgruppe 05 TV-L Azubi BBiG AUSBEG-1 bis AUSBEG-4 06 TV-L Azubi Pflege AUSBEG-1 bis AUSBEG-3 sowie für die direkte Bewertung der Lohnart 1960 Vergütung folgender Wert: Tarifart 11 TV-L Dienstverträge AT Tarifgruppe sowie für die indirekte Bewertung der Lohnart 1959 Praktikantenentgelt folgende Werte: Tarifart Tarifgruppe 10 TV-L Praktikanten Prak-Soz; Prak-Erz; Prak-Ret im Infotyp Basisbezüge (IT 0008) neu eingerichtet. Bei der Auswahl der Entgeltgruppe über die Wertehilfe ist darauf zu achten, dass Entgeltgruppe und Stufe gemeinsam ausgewählt werden. Beide Werte können auch manuell vorgegeben werden. - Seite 7 -

8 Die Stufensteigerung erfolgt in der Regel maschinell. Der Beginn der Stufenlaufzeit der aktuellen Stufe wird in dem Feld Beg. Stufe durch die maschinelle Stufensteigerung dokumentiert. Die maschinelle Stufensteigerung berücksichtigt die allgemeine Stufenlaufzeit der jeweiligen Entgeltgruppen. Maßgeblich für die Zahlung ist immer der Beginn des Kalendermonats, in dem die nächste Stufe erreicht wird, auch wenn die Stufenlaufzeit untermonatlich endet. Der Stichtag der Stufensteigerung ist im Einzelfall im Feld N.Vorrück. manuell vorzugeben, z.b. bei Unterbrechungen - taggenau. Der Report interpretiert das Datum vorrangig. Der Report zur Stufensteigerung berücksichtigt Personalfälle, bei denen zum Stichtag der Steigerung ein Splitt im Infotyp Basisbezüge (IT 0008) angelegt wurde, nicht mehr. Hier ist die Stufe manuell vorzugeben. s. dazu Ausführungen zu Tz bis Das Feld Kinder ist nicht mehr relevant. Die im Infotyp Basisbezüge (IT 0008) für Personalfälle nach dem TV-L zu verwendenden Lohnarten sind in der Anlage 1 zum IPV-Rundschreiben Angl.-TV Überleitung in der jeweilig aktuellen Fassung aufgeführt. Für die Zahlbarmachung des Garantiebetrages nach 17 Abs. 4 TV-L ist die indirekt bewertete Lohnart 1904 Garantiebetrag 17 TV-L manuell auszuwählen und zu speichern. Die indirekte Bewertung ermittelt nach der Bestätigung mit Enter maschinell die jeweilige maßgebliche Differenz zu dem Vorgängerdatensatz im Infotyp Basisbezüge (IT 0008). Hinweis Für die Zahlbarmachung der Entgelte für Lehrkräfte nach 20 Satz 1 TVÜ-Länder stehen in der Tarifart 02 TV-L Lehrkräfte die Entgeltgruppen E5 LEHR E13 LEHR zur Verfügung. In den Tabellenwerten dieser Entgeltgruppen wird die Verminderung entsprechend berücksichtigt. s. dazu auch Ausführungen zu Tz Lohnart 1999 Manuelle Zulage TV-L Für neu eingestellte Beschäftigte, die unter den Geltungsbereich des TV-L fallen wurde eine Lohnart bereitgestellt, mit der Beträge zahlbar gemacht werden können, für die z. Zt. noch keine sachbezogene Lohnart vorhanden ist. Diese Lohnart soll nur so lange verwendet werden, bis eine entsprechende Lohnart in das System eingestellt wurde. Die Lohnart hat folgende Eigenschaften: sv-pflichtig, laufender Bezug - Seite 8 -

9 vbl-pflichtig, laufender Bezug steuerpflichtig, laufender Bezug Einfluss in JAE-Berechnung pfändbar direkt bewertet gültig ab keine Teilzeitkürzung Aliquotierung keinen Einfluss in die Sonderzahlung Neues Feld Arg Zur Differenzierung der Umstufungskriterien ist die Eingabe eines Arguments erforderlich Lehrkräfte (Mitarbeiterkreise 2A SR 44 Lehrkräfte und 2U Lehrkr. nicht SR 44) Für Lehrkräfte, für die 20 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-Länder gilt, werden im Infotyp Basisbezüge (IT 0008) die Entgeltgruppen E5 LEHR E13 LEHR verwendet. Bei diesen ist zusätzlich zur Entgeltgruppe mit dem Zusatz LEHR in das Feld Arg das variable Argument 1LK Lehrkraft einzufügen. In den Fällen, in denen ein Aufstieg aus der Entgeltgruppe E13 LEHR erfolgte, ist Eingabe dieses Wertes auch bei den Entgeltgruppen E14 und E15 für Informationszwecke zulässig Personalfälle mit besonderer Stufenregelung bzw. abweichender Endstufe Eine für den einzelnen Personalfall maßgebende besondere Stufenregelung bzw. Endstufe nach dem Anhang zu 16 TV-L ist in dem Feld Arg im Infotyp Basisbezüge (IT 0008) mit einem der folgenden entgeltgruppenabhängigen Sonderregeln zu kennzeichnen: - Seite 9 -

10 Tarifart 02 TV-L Lehrkräfte 02 TV-L Lehrkräfte und 03 TV-L 04 TV-L KR Entgeltgruppe Bemerkungen Variables Argument E9 LEHR Endstufe 4 2LK Anh. 16(I.a) Vgr. Vb nach Aufstieg aus VIb Lehr E2 Endstufe 5 04L Anh. 16(I.c) Vgr. IXb nach Aufstieg aus X Vgr. X mit Aufstieg nach IXb Vgr. X Lgr. 1a MTArb/MTArb-O Lgr. 1 mit Aufstieg nach Lgr. 1a MTArb/MTArb-O E3 Endstufe 5 03L Anh. 16(I.b) Vgr. VIII mit und ohne Aufstieg nach VII BAT sowie nach Aufstieg aus IXa/IXb Lgr. 3 nach Aufstieg aus Lgr. 2 und 2a MTArb/MTArb-O Lgr. 2a nach Aufstieg aus Lgr. 2 mit Aufstieg nach Lgr. 3 MTArb/MTArb-O Lgr. 2 mit Aufstiegen nach Lgr. 2a und 3 MTArb/MTArb-O E9 Stufe 3 nach fünf Jahren in Stufe 2 und 01L Anh. 16(I.a) die Endstufe 4 nach neun Jahren in Vgr. Stufe 3 Vgr. Va ohne Aufstieg nach IVb Vgr. Vb ohne Aufstieg nach IVb Vgr. Vb nach Aufstieg aus Vc E9 Stufe 3 nach zwei Jahren in Stufe 2 und die Endstufe 4 nach sieben Jahren in Stufe 3 Lgr. 9 MTArb/MTArb-O E13 UE Stufe 5A nach fünf Jahren in der Stufe 5 E7a Endstufe 5 Kr. IV mit Aufstieg nach V E9a Endstufe 4 Kr. VI ohne Aufstieg E9c Endstufe 6 KR. VII mit Aufstieg nach VIII 02L 08L 05L 06L 07L Anh. 16(I.a) Lgr. 19(2) TVÜ Anh. 16(II.2e) Anh. 16(II.2d) Anh. 16(II.2b) Für die Entgeltgruppe E9d in der Tarifart 04 TV-L KR wurde die besondere Stufe 6 vorerst nicht eingerichtet, da diese betragsgleich zur Stufe 5 der Entgeltgruppe ist. Abweichende Eingangsstufen sind direkt im Infotyp Basisbezüge (IT 0008) vorzugeben. Hinweis Die Auswertung des Feldes Arg im Infotyp Basisbezüge (IT 0008) erfolgt nur durch die maschinelle Stufensteigerung. Bei Eingaben im Feld Stufe im Infotyp Basisbezüge (IT 0008) erfolgt keine Verprobung auf das variable Argument. - Seite 10 -

11 Die zu der entsprechenden Entgeltgruppe zulässigen Auswahlmöglichkeiten im Infotyp Basisbezüge (IT 0008) im Feld Arg erscheinen jeweils erst, wenn zuvor der Eintrag im Feld Tarifgruppe mit Enter bestätigt wurde Feld N.Vorrück Soll abweichend vom Regelfall eine maschinelle Stufensteigerung veranlasst werden, ist hierfür das Datum nächste Vorrückung zu setzen. Der Stufensteigerungsreport interpretiert dieses Datum vorrangig und löscht dieses Datum nach erfolgter Umstufung. Dieser Grundsatz ist auch ggf. bei einem Wiedereintritt zu beachten. Bei der maschinellen Stufensteigerung führt ein Tarifrechtskreiswechsel zu einem Neubeginn der Stufenlaufzeit Feld Beg.Stufe In diesem Feld kann das Datum des Beginns der Laufzeit der aktuellen Tarifstufe eingetragen werden. Die Beschäftigten erhalten vom Beginn des Monats, in dem die nächste Stufe erreicht wird, das Tabellenentgelt nach der neuen Stufe. Aus diesem Grund muss bei einer Höherstufung das Beginndatum des neuen Basisbezugssatzes immer auf den Monatsbeginn fallen, auch wenn die Stufenlaufzeit untermonatig endet. Der Inhalt dieses Feldes dient zur Information und kann für die Bestimmung des Endes der Stufenlaufzeit verwendet werden Schaltfläche Überleitung anlegen Beim Aufruf eines Datensatzes im Infotyp Basisbezüge (IT 0008) mit der Funktion Ändern erscheint die Schaltfläche Überleitung anlegen. Diese ist in den Fallkonstellationen nicht zu verwenden. 2.6 Infotyp Vertragsbestandteile (IT 0016) Die Ausprägungen der Feldinhalte zum Feld Sonderregel wurden geändert. Die SAP-Hilfe ist zu beachten. Bei neu eingestellten Personalfällen wird systemseitig im Feld Sonderregel der Feldinhalt blank bzw. 0 angezeigt. - Seite 11 -

12 2.7 Infotyp Sonderregelungen (IT 0265) Die Systemeinstellungen für die maschinelle Zahlbarmachung der Sonderzahlung ab 2011 erfolgen zu einem späteren Zeitpunkt. Sollte für das Jahr 2010 bzw bei Anwendung der tariflichen Vorschriften eine Sonderzuwendung bzw. zahlung zustehen, kann diese über die Lohnarten 8022 Zuwendung zv-pfl oder 8024 Sonderzahlung im Infotyp Ergänzende Zahlung (IT 0015) zahlbar gemacht werden. 2.8 Lohnarten Infotyp Basisbezüge (IT 0008) Im Infotyp Basisbezüge (IT 0008) werden Lohnarten eingestellt, die grundsätzlich folgende Eigenschaften aufweisen: dauerhaft bzw. über mehrere Monate zu zahlen in Monatsbeträgen festgelegt (Berücksichtigung bei der Bemessungsgrundlage für die Entgeltfortzahlung als Weiterzahlungstatbestand ( 21 Satz 1 TV-L)) Einfluss auf die Stundensatzberechnung Aliquotierung Einfluss auf die Vergleichsberechnung für höherwertige Tätigkeiten Die konkrete Ausprägung der zulässigen Lohnarten können der Anlage 1 zum IPV- Rundschreiben Angl.-TV Überleitung in der jeweils aktuellen Fassung entnommen werden Infotyp Wiederkehrende Be-/Abzüge (IT 0014) Im Infotyp Wiederkehrende Be-/Abzüge (IT 0014) werden Lohnarten eingestellt, die grundsätzlich folgende Eigenschaften aufweisen: nicht dauerhaft, aber u. U. über einen längeren Zeitraum zu zahlen in Monatsbeträgen festgelegt (Berücksichtigung bei der Bemessungsgrundlage für die Entgeltfortzahlung als Weiterzahlungstatbestand ( 21 Satz 1 TV-L)) keinen Einfluss auf die Stundensatzberechnung ggf. eine Aliquotierung erforderlich keinen Einfluss auf die Vergleichsberechnung für höherwertige Tätigkeit Die konkrete Ausprägung der zulässigen Lohnarten können der Anlage 2 zum IPV- Rundschreiben Angl.-TV Überleitung in der jeweils aktuellen Fassung entnommen werden Infotyp Ergänzende Zahlung (IT 0015) Im Infotyp Ergänzende Zahlung (IT 0015) werden Lohnarten eingestellt, die grundsätzlich folgende Eigenschaften aufweisen: - Seite 12 -

13 nicht in Monatsbeträgen festgelegt einmalig zu zahlen Die konkrete Ausprägung der zulässigen Lohnarten können der Anlage 3 zum IPV- Rundschreiben Angl.-TV Überleitung in der jeweils aktuellen Fassung entnommen werden Infotyp Entgeltbelege (IT 2010) Im Infotyp Entgeltbelege (IT 2010) werden Lohnarten eingestellt, die grundsätzlich folgende Eigenschaften aufweisen: nicht in Monatsbeträgen festgelegt, sondern tage- oder stundenweiser Anspruch (unständige Entgeltbestandteile); ggf. Einfluss auf Tagesdurchschnitt nach 21 Satz 2 TV-L keine Aliquotierung erforderlich Die konkrete Ausprägung der zulässigen Lohnarten können der Anlage 4 zum IPV- Rundschreiben Angl.-TV Überleitung in der jeweils aktuellen Fassung entnommen werden Zahlungen zum Ausgleich von Sonderformen der Arbeit gemäß 7 und 8 TV-L Für Zahlungen zum Ausgleich von Sonderformen der Arbeit gemäß 7 und 8 TV-L wurden im Infotyp Entgeltbelege (IT 2010) Lohnarten für die Bezahlung von Zeitzuschlägen (Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit), für Überstunden sowie für Rufbereitschaft eingerichtet. Die unständigen Entgeltbestandteile sind gemäß 24 Abs. 1 Satz 4 TV-L zwei Monate zeitversetzt zu zahlen (Fälligkeit). Diese Entgeltbestandteile werden nun aber im Erarbeitungsmonat bewertet und damit auch diesem Monat zugeordnet. Daher erfolgt der Andruck dieser Lohnarten künftig regelmäßig auf dem Nachberechnungsbeleg. Hat die Zahlung zeitversetzt zu erfolgen, steht nur noch eine Lohnart 4xxx zur Verfügung (z.b. für Zeitzuschläge für Überstunden). Systemseitig wird erkannt, dass die Zahlung mit Zeitversatz zu erfolgen hat. Ansonsten wurde/wird eine Lohnart 5xxx (zum Beispiel für Mehrarbeit) im Infotyp Entgeltbelege (IT 2010) eingerichtet. Sowohl die Lohnarten 4xxx als auch die Lohnarten 5xxx sind mit der Angabe des Erarbeitungsmonats einzupflegen. Für die Bezahlung von Mehrarbeit gemäß 7 Abs. 6 i.v.m. 8 Abs. 4 TV-L wurde die vorhandene Lohnart 5490 Mehrarbeit umbenannt. Die Regelungen im Arbeitsmaterial der Senatsverwaltung für Inneres und Sport zur Mehrarbeit sind zu beachten Erschwerniszuschläge für ehemalige Arbeiter Gemäß 19 TV-L sind Erschwerniszuschläge für Arbeiten zu zahlen, die außergewöhnliche Erschwernisse beinhalten. Die Höhe der Zuschlagszahlungen regelt im Grundsatz Absatz 4. Die - Seite 13 -

14 konkreten Festlegungen sind gemäß Absatz 5 gesondert tarifvertraglich zu vereinbaren. Da bisher keine diesbezüglichen Regelungen existieren, gelten die bisherigen fort. Somit ist ab dem grundsätzlich der Tarifvertrag über die Lohnzuschläge gemäß 29 MTL (TVZ zum MTL) anzuwenden. Es wurden entsprechende neue Lohnarten eingestellt. Sind diese Zuschläge in Monatbeträgen festgelegt, so stehen Lohnarten im Infotyp Wiederkehrende Be-/Abzüge (IT 0014) für die Erfassung zur Verfügung (Anlage 2 zum IPV-Rundschreiben Angl.-TV Überleitung in der jeweils aktuellen Fassung). Handelt es sich um Entgeltbestandteile, die nur tage-, stunden- oder stückweise zustehen, so sind sie im Infotyp Entgeltbelege (IT 2010) einzugeben (Anlage 4 zum IPV- Rundschreiben Angl.-TV Überleitung in der jeweils aktuellen Fassung). Diese Differenzierung ist unter anderem für die korrekte Berechnung der Zahlbeträge in den Fällen der Entgeltfortzahlung gemäß 21 TV-L unabdingbar Vorarbeiterzulagen Folgende Lohnarten sind eingerichtet worden: Lohnart 4172 VorarbZ. 8% TVLGrTdL std. Lohnart 4173 VorarbZ.12% TVLGrTdL std. Diese Lohnarten dienen zur Erfassung von Vorarbeitertätigkeiten, die stundenweise übertragen wurden. Sie stehen somit im Infotyp Entgeltbelege (IT 2010) für die Erfassung zur Verfügung und werden gemäß 24 Abs. 1 TV-L zeitversetzt gezahlt. Die weiteren Lohnarteneigenschaften können der Anlage 4 zum IPV-Rundschreiben Angl.-TV Überleitung in der jeweils aktuellen Fassung entnommen werden. Achtung Werden die Vorarbeitertätigkeiten langfristig übertragen, so stehen entsprechende Lohnarten im Infotyp Basisbezüge (IT 0008) zur Verfügung, die dann aus Gründen der korrekten Entgeltfortzahlung verwendet werden müssen Durchschnittsberechnung nach 21 TV-L Die maschinelle Durchschnittsberechnung für den TV-L wurde im IPV-System aktiviert. Die über die maschinelle Zeitwirtschaft generierten bzw. im Infotyp Entgeltbelege (IT 2010) aufgegebenen Zeit- und Erschwerniszuschläge, Wechselschicht- und Schichtzulagen sowie die Bereitschaftsdienstentgelte, die nicht in Monatsbeträgen festgelegt sind, werden monatlich in der Personalabrechnung kumuliert und in den Abrechnungsergebnissen abgestellt. Für Zeiten, in denen folgende Abwesenheiten 0100 Erholungsurlaub 0200 Krankheit mit Attest (während Entgeltfortzahlung) - Seite 14 -

15 0210 Krankheit ohne Attest (während Entgeltfortzahlung) 0215 Berufserkrankung (während Entgeltfortzahlung) 0270 Arbeitsunfall (während Entgeltfortzahlung) 0280 Wegeunfall (während Entgeltfortzahlung) 0290 Unfall privat (während Entgeltfortzahlung) 0392 Wehrübung Tarif > 3 Tage 8030 Betriebsstör. Tage BMTG 9100 Urlaub fwt. Dienst FW 9115 Urlaub fwt.dienst K.Tage 9220 Heilkur (während Entgeltfortzahlung) 9225 Krankheit PKV ohne KrKGld (während Entgeltfortzahlung) 9250 Krankh.m. Attest K.TageFw (während Entgeltfortzahlung) 9255 Krankh.o. Attest K.TageFw (während Entgeltfortzahlung) 9702 Schichtzusatzurlaub Pol 9765 Wegeunfall Pol im Infotyp Abwesenheiten (IT 2001) gepflegt sind, wird der Tagesdurchschnitt der nicht in Monatsbeträgen festgelegten Entgeltbestandteile, die in mindestens einem vorangegangenen Kalendermonat erarbeitet wurden, maschinell ermittelt und zwei Monate zeitversetzt mit der Lohnart 4176 Durchschnitt 21 TV-L zahlbar gemacht. Für die manuelle Übersteuerung des maschinellen Durchschnittsbetrages ist der entsprechende Tagesdurchschnitt manuell zu ermitteln und der Betrag zu der Lohnart 3910 Vorg.Durchsch. 21TV-L (s. Anlage 2 zum IPV-Rundschreiben Angl.-TV Überleitung in der jeweils aktuellen Fassung) im Infotyp Wiederkehrende Be-/Abzüge (IT 0014) zu hinterlegen. Für die vollständige Unterdrückung der maschinellen Durchschnittsberechnung ist die Lohnart 3910 Vorg.Durchsch. 21TV-L im Infotyp Wiederkehrende Be-/Abzüge (IT 0014) mit der Anzahl 1 Monat aufzugeben. 3 Besondere Hinweise für einzelne Mitarbeiterkreise 3.1 Auszubildende Für diese Mitarbeiterkreise wurde die Bildsteuerung im Infotyp Basisbezüge (IT 0008) angepasst. Die für Auszubildende nicht relevanten Felder Stufe und Kinder werden nicht mehr angezeigt. Für Auszubildende nach den Regelungen des TVA-L BBiG/Pflege erfolgt der Wechsel im jeweils aktiven Ausbildungsverhältnis nach jedem Ausbildungsjahr entsprechend der Pflege des - Seite 15 -

16 Infotyp Basisbezüge (IT 0008) in die nächst höhere Ausbildungsvergütung durch die maschinelle Stufensteigerung. Sofern das neue Ausbildungsjahr nach dem bereits begonnen hat, muss der Infotyp Basisbezüge (IT 0008) ab diesem Zeitpunkt kopiert werden und die entsprechende Tarifgruppe manuell angepasst werden. Hinweis Für die Umstufung in die nächst höhere Ausbildungsvergütung im TVA-L BBiG/Pflege ist die Datumsart V1 Dienstzeit nicht relevant. 3.2 Praktikanten Für Praktikanten, für die der Tarifvertrag über die vorläufige Weitergeltung der Regelungen für die Praktikantinnen/Praktikanten gilt, wurden neue Mitarbeiterkreise eingerichtet: s. dazu Ausführungen zu Tz. 2.1 Derzeit beschäftigte Praktikanten sollten spätestens bis zur Entgeltanpassung ab in diese Mitarbeiterkreise eingepflegt werden. Dies kann rückwirkend ab mit der Maßnahmenart Wechsel Arbeitsvertrag Tarif (M 20) Maßnahmengrund 11 Angleichungs-TV Land Berlin erfolgen. Die neue Tarifart 10 TV-L Praktikanten mit den entsprechenden Tarifgruppen steht zur Verfügung. Die neue Lohnart für das Praktikantenentgelt im Infotyp Basisbezüge (IT 0008) lautet: 1959 Praktikantenentgelt. Im Infotyp Vertragsbestandteile (IT 0016) ist das Feld Sonderregel leer zu lassen bzw. der Inhalt zu löschen. Die Höhe der vermögenswirksamen Arbeitgeberleistung wurde angepasst. 4 Stufensteigerung Der Report für die maschinelle Stufensteigerung wird mit einem der nächsten Transporte von Systemeinstellungen in die produktiven Systeme bereitgestellt. Sofern im Einzelfall bereits eine Stufensteigerung erfolgen muss, ist diese im Infotyp Basisbezüge (IT 0008) ab dem entsprechenden Zeitpunkt manuell zu pflegen. Pflegehinweise werden in der Anlage 6 zum IPV-Rundschreiben Angl.-TV Überleitung in der jeweils aktuellen Fassung gegeben. 5 TV EntgeltU-L Die Entgeltumwandlung wird im IPV-System im Infotyp Altersvermögensgesetz D (IT 0699) mit dem Vertragsmodell OFL2 OED: ZV-Versicherung AN freiw.entgeltum monatl.bezüge hinterlegt. Die Datensätze sind ab für Beschäftigte nach dem TV-L anlegbar. - Seite 16 -

17 Die Beschreibung im Anwenderhandbuch ist zu beachten. 6 Probleme Folgende Systemeinstellungen werden zu einem späteren Termin in die produktiven Systeme transportiert: Maschinelle Zeitwirtschaft zur Lohnartengenerierung ADT unter TV-L Funktionalitäten des Infotyps Höherwertige Tätigkeit (IT 0509) unter TV-L (ausgenommen Beschäftige SR 44 Lehrkräfte) Berechnung des Krankengeldzuschusses Maschinelle Stufensteigerung Maschinelle Sonderzahlung Pauschale Entgelte nach 24 (6) TV-L Bereitschaftsdienstentgelt Altersteilzeit Freigabe weiterer Lohnarten im Infotyp Wiederkehrende Be-/Abzüge (IT 0014), im Infotyp Ergänzende Zahlung (IT 0015) und im Infotyp Entgeltbelege (IT 2010) Sobald Systemanpassungen erfolgt sind, wird dies in einer weiteren Fassung dieses Rundschreibens bekannt gegeben. Bis zu diesem Zeitpunkt sind diese Sachverhalte manuell zu pflegen. 7 Entgeltnachweis und Nachberechnungsbeleg (NBB) Für Personalfälle, die unter das neue Tarifrecht fallen, sind der Entgeltnachweis und der Nachberechnungsbeleg angepasst worden. Auf dem Entgeltnachweis wurden Felder ausgeblendet (z.b. das Feld BDA) und Felder umbenannt (z.b. das Feld Vergütungsgruppe in Entgeltgruppe). Im Auftrag Grams - Seite 17 -

Landesverwaltungsamt Berlin

Landesverwaltungsamt Berlin Landesverwaltungsamt Berlin Service- und Systemunterstützungs-Center (SSC) Landesverwaltungsamt Berlin 10702 Berlin (Postanschrift) IPV anwendende Stellen GeschZ (Bei Antwort bitte angeben) PS IPV Dienstgebäude

Mehr

Landesverwaltungsamt Berlin

Landesverwaltungsamt Berlin Landesverwaltungsamt Berlin Service- und Systemunterstützungs-Center (SSC) Landesverwaltungsamt Berlin 10702 Berlin (Postanschrift) IPV anwendende Stellen GeschZ (Bei Antwort bitte angeben) PS IPV Dienstgebäude

Mehr

Verteiler: Alle Dienststellen ohne Schulen. Vorbemerkung

Verteiler: Alle Dienststellen ohne Schulen. Vorbemerkung Rundschreiben der Senatorin für Finanzen Nr. 07/2017 - Neuregelung der Entgelte für die Tarifbeschäftigten, Auszubildenden und Praktikanten im Bereich der TdL Bekanntgabe der Entgelttabellen und Tabellenbeträge

Mehr

Tabellenentgelte und weitere Entgeltbestandteile

Tabellenentgelte und weitere Entgeltbestandteile Hinweise der TdL zur Anhebung der Tabellenentgelte und weiteren Entgeltbestandteile einschließlich der Stundenentgelte und Zeitzuschläge ab 1. März 2016 in der für Niedersachsen geltenden Fassung vom 21.

Mehr

- vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit ( 14 TVöD, 10 und 18 TVÜ-Bund) - Höhergruppierungen und Stufenaufstieg in demselben Monat

- vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit ( 14 TVöD, 10 und 18 TVÜ-Bund) - Höhergruppierungen und Stufenaufstieg in demselben Monat POSTANSCHRIFT Bundesministerium des Innern, 11014 Berlin Oberste Bundesbehörden Abteilungen Z und B - im Hause - nachrichtlich: Vereinigungen und Verbände HAUSANSCHRIFT Alt-Moabit 101 D, 10559 Berlin POSTANSCHRIFT

Mehr

Rundschreiben der Senatorin für Finanzen Nummer 15/2013 vom 5. November 2013

Rundschreiben der Senatorin für Finanzen Nummer 15/2013 vom 5. November 2013 Die Senatorin für Finanzen Freie Hansestadt Bremen Rundschreiben der Senatorin für Finanzen Nummer 15/2013 vom 5. November 2013 Anhebung der Tabellenentgelte und weiteren Entgeltbestandteile einschließlich

Mehr

Änderungstarifvertrag Nr. 3 zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) vom 10. März Zwischen. und

Änderungstarifvertrag Nr. 3 zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) vom 10. März Zwischen. und Änderungstarifvertrag Nr. 3 zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) vom 10. März 2011 Zwischen der Tarifgemeinschaft deutscher Länder, vertreten durch den Vorsitzenden des Vorstandes,

Mehr

(1) Für die Eingruppierung der Lehrkräfte gilt der TV-L mit den Maßgaben in Abschnitt II.

(1) Für die Eingruppierung der Lehrkräfte gilt der TV-L mit den Maßgaben in Abschnitt II. Tarifvertrag über die Eingruppierung und die Entgeltordnung für die Lehrkräfte der Länder (TV EntgO-L) Tarifvertrag über die Eingruppierung und die Entgeltordnung für die Lehrkräfte der Länder (TV EntgO-L)

Mehr

Senatsverwaltung für Inneres und Sport

Senatsverwaltung für Inneres und Sport Senatsverwaltung für Inneres und Sport ------ Senatsverwaltung für Inneres und Sport, Klosterstr. 47 10179 Berlin (Postanschrift) An die Senatsverwaltungen (einschließlich Senatskanzlei) die Verwaltung

Mehr

Überleitung Lehrkräfte

Überleitung Lehrkräfte Überleitung Lehrkräfte in die Anlage 21 zu den AVR Stand: Beschluss der Bundeskommission vom 09.06.2011 Beschluss Bundeskommission Abschaffung Anhang C auch für Schulen durch Beschluss der BK vom 09.06.2011

Mehr

Tabelle TV-Länder Tarifgebiet West - Gültig für die Zeit vom 1. November 2006 bis 31. Dezember

Tabelle TV-Länder Tarifgebiet West - Gültig für die Zeit vom 1. November 2006 bis 31. Dezember C. Anlagen 2 Anlage A 1 Anlage A 1 zum TV-Länder Tabelle TV-Länder Tarifgebiet West - Gültig für die Zeit vom 1. November 2006 bis 31. Dezember 2007 - Grundentgelt Entwicklungsstufen Stufe 1 Stufe 2 Stufe

Mehr

Tarifgemeinschaft deutscher Länder

Tarifgemeinschaft deutscher Länder Tarifgemeinschaft deutscher Länder - Nur per E-Mail - Neuregelung der Entgelte für die Tarifbeschäftigten, Auszubildenden und Praktikanten im Bereich der TdL aufgrund der Tarifeinigung vom 28. März 2015;

Mehr

Senatsverwaltung für Finanzen

Senatsverwaltung für Finanzen Senatsverwaltung für Finanzen Senatsverwaltung für Finanzen, Klosterstraße 59, 10179 Berlin An die Senatsverwaltungen (einschließlich Senatskanzlei) die Verwaltung des Abgeordnetenhauses die Präsidentin

Mehr

FMBl S StAnz S F, F. Tarifverträge. für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. im öffentlichen Dienst der Länder

FMBl S StAnz S F, F. Tarifverträge. für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. im öffentlichen Dienst der Länder Tarifverträge für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst der Länder; Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts; Tarifvertrag

Mehr

Zwischen. der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA), vertreten durch den Vorstand, einerseits. und

Zwischen. der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA), vertreten durch den Vorstand, einerseits. und Änderungstarifvertrag Nr. 11 vom 29. April 2016 zum Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-VKA) vom 13. September

Mehr

Sonderinformation des Personalrates. Entgelttabelle. zum TV-Länder. für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Freistaates Bayern

Sonderinformation des Personalrates. Entgelttabelle. zum TV-Länder. für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Freistaates Bayern Sonderinformation des Personalrates Entgelttabelle zum TV-Länder für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Freistaates Bayern Gültig ab 01. Januar 2014 Presserechtlich verantwortlich: Renate R. Holzbauer,

Mehr

Vorbemerkungen 2. Durchgeschriebene Fassung TVöD und BT-K (TVöD-K) 11

Vorbemerkungen 2. Durchgeschriebene Fassung TVöD und BT-K (TVöD-K) 11 Inhaltsverzeichnis Vorbemerkungen 2 Durchgeschriebene Fassung TVöD und BT-K (TVöD-K) 11 Allgemeine Vorschriften 1 Geltungsbereich 11 2 Arbeitsvertrag, Nebenabreden, Probezeit 13 3 Allgemeine Arbeitsbedingungen

Mehr

Zwischen. der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA), vertreten durch den Vorstand, einerseits. und

Zwischen. der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA), vertreten durch den Vorstand, einerseits. und Änderungstarifvertrag Nr. 4 vom 27. Februar 2010 zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) - Besonderer Teil Pflege- und Betreuungseinrichtungen - (BT-B) - vom 1. August 2006 Zwischen der Vereinigung

Mehr

Inhaltsverzeichnis. Inhaltsverzeichnis

Inhaltsverzeichnis. Inhaltsverzeichnis Inhaltsverzeichnis Vorwort... 5 Abkürzungs- und Literaturverzeichnis... 12 Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) Tarifvertragstext mit Erläuterungen... 19 Abschnitt I: 1 Geltungsbereich.....

Mehr

Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst des Landes Hessen (TV-H) - Wichtiges für die Praxis in den ersten Monaten -

Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst des Landes Hessen (TV-H) - Wichtiges für die Praxis in den ersten Monaten - Gewerkschaft Erziehung Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst des Landes Hessen (TV-H) - Wichtiges für die Praxis in den ersten Monaten - Übersicht Eingruppierung und Einstufung von neu Eingestellten

Mehr

Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst

Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst Wolfgang Hamer Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst Basiskommentar zum TVöD mit den Überleitungstarifverträgen für Bund (TVÜ-Bund) und Gemeinden (TVÜ-VKA) Bund-Verlag Vorwort 5 Abkürzungsverzeichnis

Mehr

Oberfinanzdirektion Koblenz - Zentrale Besoldungs- und Versorgungsstelle - Wagnis TV-L?

Oberfinanzdirektion Koblenz - Zentrale Besoldungs- und Versorgungsstelle - Wagnis TV-L? Wagnis TV-L? Ziele der tariflichen Neuordnung mehr Effektivität und Effizienz mehr Aufgaben- und Leistungsorientierung mehr Kunden- und Marktorientierung Straffung, Vereinfachung Praktikabilität, Attraktivität

Mehr

6. Änderungstarifvertrag vom 20. November 2009 zum Tarifvertrag Versorgungsbetriebe (TV-V) vom 5. Oktober 2000

6. Änderungstarifvertrag vom 20. November 2009 zum Tarifvertrag Versorgungsbetriebe (TV-V) vom 5. Oktober 2000 6. Änderungstarifvertrag vom 20. November 2009 zum Tarifvertrag Versorgungsbetriebe (TV-V) vom 5. Oktober 2000 Zwischen der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände, vertreten durch den Vorstand,

Mehr

A R B E I T S P A P I E R

A R B E I T S P A P I E R Beschluss zur Erhöhung der Entgelte im Geltungsbereich der DienstVO Beschluss der Arbeits und Dienstrechtlichen Kommission Übersicht: A. Arbeitsrechtsregelung über eine Einmalzahlung im Jahr 2009... 1

Mehr

9. Anderungstarifvertrag zum Tarifwerk AWO Bayern (TV Tariferhöhung 2015/2016 AWO Bayern) vom 31. März 2015

9. Anderungstarifvertrag zum Tarifwerk AWO Bayern (TV Tariferhöhung 2015/2016 AWO Bayern) vom 31. März 2015 "" 9. Anderungstarifvertrag zum Tarifwerk AWO Bayern (TV Tariferhöhung 2015/2016 AWO Bayern) vom 31. März 2015 zum Tarifvertrag für die Arbeiterwohlfahrt in Bayern (TV AWO Bayern) vom 19. Mai 2008 zum

Mehr

Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst

Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst '" BUND VERLAG Wolfgang Hamer Axel Görg Martin Guth Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst Basiskommentar zum TVöD mit den Überleitungstarifverträgen für Bund (TVÜ-Bundl und Gemeinden (TVÜ-VKA) 3., aktualisierte

Mehr

Verhandlungsergebnis im öffentlichen Dienst für die Länder

Verhandlungsergebnis im öffentlichen Dienst für die Länder Verhandlungsergebnis im öffentlichen Dienst für die Länder Der TV-Länder wird zum 1. November 2006 in Kraft gesetzt. Zur Überleitung in das neue Recht wird ein eigenständiger Tarifvertrag vereinbart. Das

Mehr

Tabelle TV-L Gültig ab 1. April 2011 bis 31. Dezember 2011

Tabelle TV-L Gültig ab 1. April 2011 bis 31. Dezember 2011 Tabelle TV-L Gültig ab 1. April 2011 bis 31. Dezember 2011 Anlage 2 Grundentgelt Entwicklungsstufen Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe 6 15 3 729,43 4 136,76 4 290,17 4 835,04 5 247,66 14 3

Mehr

dem Kommunalen Arbeitgeberverband Nordrhein-Westfalen KAV NW

dem Kommunalen Arbeitgeberverband Nordrhein-Westfalen KAV NW Tarifvertrag vom 18.November 2009 zur Überleitung der Beschäftigten der Alfried Krupp von Bohlen und Halbach Krankenhaus ggmbh, Rüttenscheid, in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-AKK)

Mehr

vom 1. Juni 2011 Zwischen und

vom 1. Juni 2011 Zwischen und Änderungstarifvertrag Nr. 2 zum Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Johann-Wolfgang-Goethe- Universität Frankfurt am Main in den TV-G-U und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-G-U) v.

Mehr

vom 12. Dezember 2012 Zwischen der Tarifgemeinschaft deutscher Länder, vertreten durch den Vorsitzenden des Vorstandes, einerseits und ...

vom 12. Dezember 2012 Zwischen der Tarifgemeinschaft deutscher Länder, vertreten durch den Vorsitzenden des Vorstandes, einerseits und ... Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten und der zum Forstwirt Auszubildenden in forstwirtschaftlichen Verwaltungen, Einrichtungen und Betrieben des Landes Berlin in das Tarifrecht der TdL (TV Wiederaufnahme

Mehr

(FMS v , Az.: 25-P /12 zum BAG-Urteil vom 18. Oktober 2012)

(FMS v , Az.: 25-P /12 zum BAG-Urteil vom 18. Oktober 2012) Bearbeitungshinweise zum Strukturausgleich (FMS v. 18.01.2013, Az.: 25-P 2600-004-48 441/12) Leitstelle Bezügeabrechnung Datum 04.02.2013 Strukturausgleich nach 12 TVÜ-Länder (FMS v. 18.01.2013, Az.: 25-P

Mehr

Tabelle TV-Länder Tarifgebiet West - Gültig für die Zeit vom 1. November 2006 bis 31. Dezember

Tabelle TV-Länder Tarifgebiet West - Gültig für die Zeit vom 1. November 2006 bis 31. Dezember 46 Anlagen 47 Anlage A 1 Anlage A 1 zum TV-Länder Tarifgebiet West - Gültig für die Zeit vom 1. November 2006 bis 31. Dezember 2007-15 3.384 3.760 3.900 4.400 4.780 14 3.060 3.400 3.600 3.900 4.360 13

Mehr

Arbeitsrechtsregelung über die Beschäftigung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern im Pflegedienst

Arbeitsrechtsregelung über die Beschäftigung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern im Pflegedienst Arbeitsrechtsregelung Beschäftigte Pflegedienst Archiv.1.17 Arbeitsrechtsregelung über die Beschäftigung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern im Pflegedienst Vom 5. Dezember 2008 (ABl. EKD 2009 S. 6,

Mehr

Anhange zum TVoD-AT 593

Anhange zum TVoD-AT 593 Anhange zum TVoD-AT 593 Anhang zu 16 (Bund) Besondere Stufenregelungen fiir vorhandene und neu eingestellte Beschaftigte (Bund) ^Abweichend von 16 (Bund) Abs. 1 ist Endstufe a) in der Entgeltgruppe 9 die

Mehr

1. Änderungstarifvertrag. Zwischen. Paritätische Tarifgemeinschaft e.v. und. dem Marburger Bund Landesverband Berlin/Brandenburg e. V.

1. Änderungstarifvertrag. Zwischen. Paritätische Tarifgemeinschaft e.v. und. dem Marburger Bund Landesverband Berlin/Brandenburg e. V. 1. Änderungstarifvertrag Zwischen Paritätische Tarifgemeinschaft e.v. und dem Marburger Bund Landesverband Berlin/Brandenburg e. V. wird Folgendes vereinbart: 1 Wiederinkraftsetzen gekündigter Vorschriften

Mehr

1 Geltungsbereich. 2 Entgelterhöhung. gültig ab 1. Mai 2016

1 Geltungsbereich. 2 Entgelterhöhung. gültig ab 1. Mai 2016 Tarifvertrag vom 7. Juni 2016 über die Entgelterhöhung 2016/2017 für die Arbeitnehmerinnen der Universitätsklinika Freiburg, Heidelberg, Tübingen und Ulm (TV UK-E 2016/2017) gültig ab 1. Mai 2016 Zwischen

Mehr

Tabelle TVöD / VKA. Anlage A zu 15 TVöD - Tarifgebiet West - (gültig ab 1. Januar 2009)

Tabelle TVöD / VKA. Anlage A zu 15 TVöD - Tarifgebiet West - (gültig ab 1. Januar 2009) Anlage 2 Tabelle TVöD / VKA Anlage A zu 15 TVöD (gültig ab 1. Januar 2009) Entgeltgruppe 15Ü 4.642,22 5.145,66 5.622,60 5.940,57 6.014,76 15 3.639,58 4.038,10 4.186,48 4.716,41 5.119,16 5.384,13 1) 14

Mehr

Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst des Landes Hessen (TV H)

Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst des Landes Hessen (TV H) Gewerkschaft Erziehung Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst des Landes Hessen (TV H) Wichtiges für die Praxis in den ersten Monaten GEW Kreisverband Alsfeld Übersicht Eingruppierung und Einstufung

Mehr

Tarifvertrag vom 23. Juli 2007 über eine ergänzende Leistung an Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer und Auszubildende des Freistaates Bayern (TV-EL)

Tarifvertrag vom 23. Juli 2007 über eine ergänzende Leistung an Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer und Auszubildende des Freistaates Bayern (TV-EL) Tarifvertrag vom 23. Juli 2007 über eine ergänzende Leistung an Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer und Auszubildende des Freistaates Bayern (TV-EL) Zwischen dem Freistaat Bayern, vertreten durch den Staatsminister

Mehr

Zwischen. der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA), vertreten durch den Vorstand, und

Zwischen. der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA), vertreten durch den Vorstand, und Anlage 4 Änderungstarifvertrag Nr. 10 vom 29. April 2016 zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) - Besonderer Teil Pflege- und Betreuungseinrichtungen - (BT-B) - vom 1. August 2006 Zwischen

Mehr

Tarifvertrag. 1 Geltungsbereich. 2 Entgelterhöhung

Tarifvertrag. 1 Geltungsbereich. 2 Entgelterhöhung Tarifvertrag vom 7. Juni 2016 über die Entgelterhöhung 2016/2017 für die Arbeitnehmerinnen der Universitätsklinika Freiburg, Heidelberg, Tübingen und Ulm (TV UK-E 2016/2017) gültig ab 1. Mai 2016 Zwischen

Mehr

Überleitung in den SuE-Tarif zum

Überleitung in den SuE-Tarif zum Überleitung in den SuE-Tarif zum 01.01.2017 Allgemeine Informationen Umsetzung in der Stadtkirchenkanzlei In der heutigen Informationsveranstaltung möchten wir darüber informieren, wie die Überleitung

Mehr

Änderungstarifvertrag Nr. 10 vom 1. April 2014 zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) vom 13. September 2005

Änderungstarifvertrag Nr. 10 vom 1. April 2014 zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) vom 13. September 2005 Anlage 1.1 Änderungstarifvertrag Nr. 10 vom 1. April 2014 zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) vom 13. September 2005 Zwischen der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium

Mehr

Service- und Systemunterstützungs-Center. Mutterschutz Tarif

Service- und Systemunterstützungs-Center. Mutterschutz Tarif Mutterschutz Tarif Inhalt Mutterschutz Tarif...1 1. Allgemeines...2 2. Beschäftigungsverbote...2 2.1 Infotyp Mutterschutz/Erziehungsurlaub (IT 0080)...3 2.2 Infotyp Sollarbeitszeit (IT 0007)...3 2.3 Infotyp

Mehr

Zulage nach 14 Abs. 3 TVöD Anlage A zum TVöD

Zulage nach 14 Abs. 3 TVöD Anlage A zum TVöD R 176/2014 - Anlage 22 Zulage nach 14 Abs. 3 TVöD Anlage A zum TVöD () Grundentgelt Entwicklungsstufen Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe 6 8 109,23 120,60 125,92 130,71 136,03 139,38 7 102,53

Mehr

Tarifeinigung in den Tarifverhandlungen für die Beschäftigten der Länder. vom 10. März 2011

Tarifeinigung in den Tarifverhandlungen für die Beschäftigten der Länder. vom 10. März 2011 R 60/2011 - Anlage Stand: 10. März 2011 20.00 Uhr Tarifeinigung in den Tarifverhandlungen für die Beschäftigten der Länder vom 10. März 2011 I. Entgelt 1. Erhöhung der Tabellenentgelte des TV-L Die Tabellenentgelte

Mehr

Niederschriftserklärungen

Niederschriftserklärungen 8.03.201 Niederschriftserklärungen I. Niederschriftserklärungen zum TV-L 1. Zu 1 Absatz 2 Buchstabe b: Bei der Bestimmung des regelmäßigen Entgelts werden Leistungsentgelt, Zulagen und Zuschläge nicht

Mehr

Überleitung der Beschäftigten, die zum / AWO in NRW tätig waren

Überleitung der Beschäftigten, die zum / AWO in NRW tätig waren Überleitung der Beschäftigten, die zum 31.12.2007/01.01.2008 in einem Unternehmen der AWO in NRW tätig waren Systematik der Überleitung 1. Zuordnung der bisherigen Eingruppierung nach BMT-AW II in eine

Mehr

32. Ordnung zur Änderung der Kirchlichen Arbeits- und Vergütungsordnung (KAVO) für das Bistum Trier

32. Ordnung zur Änderung der Kirchlichen Arbeits- und Vergütungsordnung (KAVO) für das Bistum Trier 32. Ordnung zur Änderung der Kirchlichen Arbeits- und Vergütungsordnung (KAVO) für das Bistum Trier Die Kirchliche Arbeits- und Vergütungsordnung (KAVO) für das Bistum Trier vom 18. Januar 2008 (KA 2008

Mehr

1 Änderung des TVöD - BT-V - zum 1. Oktober 2005

1 Änderung des TVöD - BT-V - zum 1. Oktober 2005 Änderungstarifvertrag Nr. 2 vom 31. März 2008 zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) Besonderer Teil Verwaltung (BT-V) vom 13. September 2005 1 Änderung des TVöD - BT-V - zum 1. Oktober 2005

Mehr

Neues Tarifrecht in der Hamburger Steuerverwaltung

Neues Tarifrecht in der Hamburger Steuerverwaltung Sonderrundschreiben Mitgliederinformation der Deutschen Steuer-Gewerkschaft Landesverband Hamburg e. V. Verantwortlich für den Inhalt: Michael Jürgens, Michael Westphal September 2006 Neues Tarifrecht

Mehr

Beschlüsse der Arbeitsrechtlichen Kommission der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern vom 31. März 2011 für den Geltungsbereich der DiVO

Beschlüsse der Arbeitsrechtlichen Kommission der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern vom 31. März 2011 für den Geltungsbereich der DiVO Beschlüsse der Arbeitsrechtlichen Kommission der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern vom 31. März 2011 für den Geltungsbereich der DiVO Für den Geltungsbereich der Kirchlichen Dienstvertragsordnung

Mehr

Überleitungstarifvertrag. zwischen der

Überleitungstarifvertrag. zwischen der Überleitungstarifvertrag zwischen der Schüchtermann-Schiller'schen Kliniken Bad Rothenfelde GmbH & Co. KG Ulmenallee 5-11, 49214 Bad Rothenfelde (in der Folge: SSK) und der Marburger Bund - Landesverband

Mehr

TVÜ - VKA. Ausführung zur Überleitung. KAV Thüringen e. V. (Stand ) Grundsätze der Überleitung Angestellte TVÜ

TVÜ - VKA. Ausführung zur Überleitung. KAV Thüringen e. V. (Stand ) Grundsätze der Überleitung Angestellte TVÜ TVÜ - VKA Ausführung zur Überleitung KAV Thüringen e.v. (Stand 22.08.2005) 1 Grundsätze der Überleitung Angestellte TVÜ Stichtag 01.10.2005 Zuordnung der Vergütungsgruppe in die neue Entgeltgruppe ( 4

Mehr

NEWSLETTER. Tarifeinigung vom 29. April 2016; Erhöhung der Entgelte im Bereich des TVöD, TVÜ-VKA, TVAöD und TVPöD ab dem 1.

NEWSLETTER. Tarifeinigung vom 29. April 2016; Erhöhung der Entgelte im Bereich des TVöD, TVÜ-VKA, TVAöD und TVPöD ab dem 1. NL 94/16 vom 23. November 2016 NEWSLETTER Stichworte: Hinweise zur Zahlbarmachung ab 1. Februar 2017 Aktuelle Entgelttabellen Durchführungshinweise zur Umsetzung der EGO folgen Tarifeinigung vom 29. April

Mehr

Landesverwaltungsamt Berlin Zentraler Personalservice

Landesverwaltungsamt Berlin Zentraler Personalservice Landesverwaltungsamt Berlin Zentraler Personalservice Landesverwaltungsamt Berlin 10702 Berlin (Postanschrift) Verwaltung des Abgeordnetenhauses I BL Bln BDI ZB-AV LStU AS RBm Skzl ZD 1 / ZD 11 RBm Kulturelle

Mehr

Zwischen. der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA), vertreten durch den Vorstand, einerseits. und

Zwischen. der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA), vertreten durch den Vorstand, einerseits. und Änderungstarifvertrag Nr. 9 vom 30. September 2015 zum Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-VKA) vom 13. September

Mehr

V O R L A G E für die Sitzung der Arbeitsrechtlichen Kommission der Diakonie Deutschland am 11. und 12. Februar 2016 in Berlin

V O R L A G E für die Sitzung der Arbeitsrechtlichen Kommission der Diakonie Deutschland am 11. und 12. Februar 2016 in Berlin ARK 2/2016 V O R L A G E für die Sitzung der Arbeitsrechtlichen Kommission der Diakonie Deutschland am 11. und 12. Februar 2016 in Berlin Antrag der Dienstgeberseite zum Beschluss einer Arbeitsrechtsregelung

Mehr

Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den Tarifvertrag der Länder (TVÜ-L)

Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den Tarifvertrag der Länder (TVÜ-L) 1 Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den Tarifvertrag der Länder (TVÜ-L) Neufassung für den Bereich Hochschule und Forschung Stand: 29.11.2006 Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft

Mehr

Inhaltsverzeichnis. Bibliografische Informationen digitalisiert durch

Inhaltsverzeichnis. Bibliografische Informationen  digitalisiert durch Vorwort Literaturverzeichnis Abkiirzungsverzeichnis V XIII XV A. Einführung 1 B. Geltungsbereich 3 C. Allgemeine Bestimmungen 4 I. 2 TVöD-K - Arbeitsvertrag, Nebenabreden, Probezeit.. 4 1. Schriftformerfordernis

Mehr

Beschluss der Bundeskommission der Arbeitsrechtlichen Kommission des Deutschen Caritasverbandes vom Vergütungsrunde 2014/2015

Beschluss der Bundeskommission der Arbeitsrechtlichen Kommission des Deutschen Caritasverbandes vom Vergütungsrunde 2014/2015 Beschluss der Bundeskommission der Arbeitsrechtlichen Kommission des Deutschen Caritasverbandes vom 23.10.2014 Vergütungsrunde 2014/2015 Anlage ABl. 3/2015 Erzbistum Berlin I. Mittlere Werte und Bandbreiten

Mehr

Umsetzung der Tarifeinigung im Sozial- und Erziehungsdienst: Neuregelung der S-Entgeltgruppen in der Anlage 33 AVR

Umsetzung der Tarifeinigung im Sozial- und Erziehungsdienst: Neuregelung der S-Entgeltgruppen in der Anlage 33 AVR Umsetzung der Tarifeinigung im Sozial- und Erziehungsdienst: Neuregelung der S-Entgeltgruppen in der Anlage 33 AVR Die Bundeskommission hat ab 01.01.2016 neue Regelungen zur Anlage 33 AVR beschlossen.

Mehr

der Vereinten Dienstleistungsgesellschaft (ver.di) - vertreten durch die Landesbezirksleitung Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen -

der Vereinten Dienstleistungsgesellschaft (ver.di) - vertreten durch die Landesbezirksleitung Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen - _ il Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der AWO Gesundheitszentrum Calbe GmbH in den Tarifvertrag Krankenhäuser AWO Sachsen-Anhalt und zur Regelung des Übergangsrechtes (TV-Ü AWO Gesundheitszentrum

Mehr

Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten des Bundes in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Bund)

Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten des Bundes in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Bund) POSTANSCHRIFT Bundesministerium des Innern, 11014 Berlin Oberste Bundesbehörden Abteilungen Z und B - im Hause - nachrichtlich: Vereinigungen und Verbände HAUSANSCHRIFT Alt-Moabit 101 D, 10559 Berlin POSTANSCHRIFT

Mehr

Beschluss zur redaktionellen Anpassung des TVÜ-Bund/TVÜ-VKA vom Bistums-KODA Speyer

Beschluss zur redaktionellen Anpassung des TVÜ-Bund/TVÜ-VKA vom Bistums-KODA Speyer Beschluss zur redaktionellen Anpassung des TVÜ-Bund/TVÜ-VKA vom 16.04.2007 Bistums-KODA Speyer (OVB 2007, S. 374-379) Die Bistums-KODA fasst gemäß 8 Abs. 1 des Grundsatzbeschlusses vom 7. Juni 2006 zur

Mehr

(VO vom 26. März 1991, ABl. 1991, S. 96, geändert durch VO vom

(VO vom 26. März 1991, ABl. 1991, S. 96, geändert durch VO vom Verordnung über die Regelung der Arbeitsbedingungen der Praktikanten/Praktikantinnen für Berufe des Sozial- und Erziehungsdienstes (Anlage 5b zur AVO)* (VO vom 26. März 1991, ABl. 1991, S. 96, geändert

Mehr

1 Änderungen des BT-B zum 1. Januar 2008

1 Änderungen des BT-B zum 1. Januar 2008 Änderungstarifvertrag Nr. 1 vom 31. März 2008 zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) - Besonderer Teil Pflege- und Betreuungseinrichtungen - (BT-B) - vom 1. August 2006 1 Änderungen des BT-B

Mehr

Landesverwaltungsamt Berlin

Landesverwaltungsamt Berlin Landesverwaltungsamt Berlin Service- und Systemunterstützungs-Center (SSC) Landesverwaltungsamt Berlin 10702 Berlin (Postanschrift) IPV anwendende Stellen GeschZ (Bei Antwort bitte angeben) PS IPV Dienstgebäude

Mehr

Tarifvertrag. vom 5. März über die Regelung der Arbeitsbedingungen der Praktikantinnen/Praktikanten. (TV Prakt-O)

Tarifvertrag. vom 5. März über die Regelung der Arbeitsbedingungen der Praktikantinnen/Praktikanten. (TV Prakt-O) Dokument-Nr.: Dokumentvorlage Tarifverträge Tarifvertrag vom 5. März 1991 über die Regelung der Arbeitsbedingungen der Praktikantinnen/Praktikanten (TV Prakt-O) Gültig ab 1. Januar/1. April/1. Juli 1991

Mehr

vom 10. März 2011 Zwischen der Tarifgemeinschaft deutscher Länder, vertreten durch den Vorsitzenden des Vorstandes, einerseits und andererseits

vom 10. März 2011 Zwischen der Tarifgemeinschaft deutscher Länder, vertreten durch den Vorsitzenden des Vorstandes, einerseits und andererseits Änderungstarifvertrag Nr. 3 zum Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Länder) vom 10. März 2011 Zwischen der Tarifgemeinschaft

Mehr

Tarifvertrag über Einmalzahlungen für die Jahre 2006 und vom 8. Juni Zwischen. und

Tarifvertrag über Einmalzahlungen für die Jahre 2006 und vom 8. Juni Zwischen. und Tarifvertrag über Einmalzahlungen für die Jahre 2006 und 2007 vom 8. Juni 2006 Zwischen der Tarifgemeinschaft deutscher Länder, vertreten durch den Vorsitzenden des Vorstandes, einerseits und ver.di -

Mehr

Ergänzungsbeschluss Restanten zum TVÜ-Bund/ TVÜ-VKA vom Bistums-KODA Speyer

Ergänzungsbeschluss Restanten zum TVÜ-Bund/ TVÜ-VKA vom Bistums-KODA Speyer Ergänzungsbeschluss Restanten zum TVÜ-Bund/ TVÜ-VKA vom 15.09.2009 Bistums-KODA Speyer (OVB 2009, S. 403-407) Der Änderungstarifvertrag Nr. 1 vom 31.03.2008 zum Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten

Mehr

Der neue TVöD - Allgemeiner Teil und TVÜ Kuner

Der neue TVöD - Allgemeiner Teil und TVÜ Kuner Öffentliches Tarifrecht für die Praxis Der neue TVöD - Allgemeiner Teil und TVÜ von Markus Kuner 1. Auflage Der neue TVöD - Allgemeiner Teil und TVÜ Kuner schnell und portofrei erhältlich bei beck-shop.de

Mehr

Tarifverträge für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken

Tarifverträge für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken Tarifverträge für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken Tarifverträge für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken FMBl. 2009 S. 417 2034.2.1-F Tarifverträge für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken

Mehr

Inhaltsverzeichnis. Vorwort 5 Abkürzungsverzeichnis 14

Inhaltsverzeichnis. Vorwort 5 Abkürzungsverzeichnis 14 Inhaltsverzeichnis Vorwort 5 Abkürzungsverzeichnis 14 1. Geltungsbereich der Tarifverträge 17 1.1 Was ist einfacher geworden? 17 1.2 Was ist gleich geblieben? 17 1.3 Was ist schwieriger geworden? 17 1.4

Mehr

Vergütungsrunde 2014/2015. Gemäß des Eckpunkte-Beschlusses der Regionalkommission Baden-Württemberg vom wird nachfolgendes beschlossen:

Vergütungsrunde 2014/2015. Gemäß des Eckpunkte-Beschlusses der Regionalkommission Baden-Württemberg vom wird nachfolgendes beschlossen: Deutscher Caritasverband e.v. Beschluss Sitzung 5/2014 der Regionalkommission Baden-Württemberg am 12. November 2014 in Freiburg Abteilung Arbeitsrecht und Sozialwirtschaft/Kommissionsgeschäftsstelle Karlstraße

Mehr

Jahressonderzahlung 22 TV AWO NRW. Konzernbetriebsrat des AWO-Bezirk Westliches Westfalen e.v. 17. Dezember 2012

Jahressonderzahlung 22 TV AWO NRW. Konzernbetriebsrat des AWO-Bezirk Westliches Westfalen e.v. 17. Dezember 2012 Jahressonderzahlung 1 22 TV AWO NRW Voraussetzungen Beschäftigte, die am 1. Dezember in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis stehen und mindestens seit dem 1. August beschäftigt sind, haben Anspruch auf

Mehr

Tarifeinigung in den Tarifverhandlungen für die Beschäftigten der Länder. vom 17. Februar 2017

Tarifeinigung in den Tarifverhandlungen für die Beschäftigten der Länder. vom 17. Februar 2017 Stand: 17.02.2017, 19:30 Uhr Tarifeinigung in den Tarifverhandlungen für die Beschäftigten der Länder vom 17. Februar 2017 I. Entgelt 1. Erhöhung der Tabellenentgelte des TV-L Die Tabellenentgelte (einschließlich

Mehr

Tarifsituation aktuell und das Tarifrecht der Länder (TV-L)

Tarifsituation aktuell und das Tarifrecht der Länder (TV-L) Personalversammlung Tarifsituation aktuell und das Tarifrecht der Länder (TV-L) HU und TV-L Berlin und TV-L TV-L TVÜ Überleitung Humboldts nächste Schritte Humboldt-Universität zu Berlin 1 Neuordnung des

Mehr

Änderungstarifvertrag Nr. 2 zum Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken (TV-Ärzte) vom 5. November Zwischen.

Änderungstarifvertrag Nr. 2 zum Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken (TV-Ärzte) vom 5. November Zwischen. Änderungstarifvertrag Nr. 2 zum Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken (TV-Ärzte) vom 5. November 2011 Zwischen der Tarifgemeinschaft deutscher Länder, vertreten durch den Vorsitzenden

Mehr

Beschluss der Regionalkommission Ost vom Vergütungsrunde 2014/2015

Beschluss der Regionalkommission Ost vom Vergütungsrunde 2014/2015 Beschluss der Regionalkommission Ost vom 29.01.2015 Vergütungsrunde 2014/2015 Anlage ABl. 3/2015 Erzbistum Berlin I. Begriffsbestimmungen Vergütungsrunde 2014/2015 Die Regionalkommission Ost beschließt

Mehr

Arbeitgeberrichtlinie der VKA zur Überleitung von leistungsgeminderten Beschäftigten in den TVöD (RL-Leistungsgeminderte)

Arbeitgeberrichtlinie der VKA zur Überleitung von leistungsgeminderten Beschäftigten in den TVöD (RL-Leistungsgeminderte) Arbeitgeberrichtlinie der VKA zur Überleitung von leistungsgeminderten Beschäftigten in den TVöD (RL-Leistungsgeminderte) Beschluss der Mitgliederversammlung der VKA vom 23. November 2012 1 Nach der Protokollerklärung

Mehr

Vergütungsrunde 2014/2015. Die Bundeskommission beschließt:

Vergütungsrunde 2014/2015. Die Bundeskommission beschließt: Deutscher Caritasverband e.v. Beschluss Sitzung der Bundeskommission 4/2014 am 23. Oktober 2014 in Mainz Abteilung Arbeitsrecht und Sozialwirtschaft/Kommissionsgeschäftsstelle Karlstraße 40, 79104 Freiburg

Mehr

Vorläufige Zuordnung der Vergütungs- und Lohngruppen zu den Entgeltgruppen für ab dem 1. Januar 2010 stattfindende Eingruppierungsvorgänge

Vorläufige Zuordnung der Vergütungs- und Lohngruppen zu den Entgeltgruppen für ab dem 1. Januar 2010 stattfindende Eingruppierungsvorgänge Vorläufige Zuordnung der Vergütungs und n zu den n für ab dem 1. Januar 2010 stattfindende Eingruppierungsvorgänge Teil A Beschäftigte mit Ausnahme der Lehrkräfte im Sinne des Teils B 15 Ia Ib mit Aufstieg

Mehr

K A V Thüringen e. V.

K A V Thüringen e. V. Kommunaler Arbeitgeberverband Thüringen e. V. Alfred-Hess-Straße 31 a 99094 Erfurt K A V Thüringen e. V. Telefon: 0361/22011-0 Telefax: 0361/22011-18 E-Mail: info@kav-thueringen.de Internet: www.kav-thueringen.de

Mehr

Ministerium des Innern

Ministerium des Innern des Landes Brandenburg Postfach 601165 14411 Potsdam Oberste Landesbehörden des Landes Brandenburg gem. Verteiler Zentrale Bezügestelle des Landes Brandenburg nachrichtlich: MdF Referate 41 und 21 LFB

Mehr

Arbeitsrechtsregelung zu Übergangsregelungen im Zuge der Neufassung des BAT-KF und MTArb-KF

Arbeitsrechtsregelung zu Übergangsregelungen im Zuge der Neufassung des BAT-KF und MTArb-KF Übergangsregelungen Neufassung BAT-KF/MTArb-KF-ARR ÜGRARR 1105 Archiv Arbeitsrechtsregelung zu Übergangsregelungen im Zuge der Neufassung des BAT-KF und MTArb-KF Vom 22. Oktober/21. November 2007 (KABl.

Mehr

1 Änderungen des BT-K zum 1. Januar 2008

1 Änderungen des BT-K zum 1. Januar 2008 Änderungstarifvertrag Nr. 1 vom 31. März 2008 zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) - Besonderer Teil Krankenhäuser - (BT-K) - vom 1. August 2006 1 Änderungen des BT-K zum 1. Januar 2008

Mehr

Mit diesem Rundschreiben wird der Änderungstarifvertrag Nr. 9 zum TVÜ-Bund vom 17. Oktober 2014 bekannt gegeben.

Mit diesem Rundschreiben wird der Änderungstarifvertrag Nr. 9 zum TVÜ-Bund vom 17. Oktober 2014 bekannt gegeben. Bundesministerium des Innern, 11014 Berlin Oberste Bundesbehörden Abteilungen Z und B - im Hause - HAUSANSCHRIFT Alt-Moabit 101 D 10559 Berlin POSTANSCHRIFT 11014 Berlin TEL +49(0)30 18 681-4664/4655 FAX

Mehr

Vorläufige Zuordnung der Vergütungs- und Lohngruppen zu den Entgeltgruppen für ab dem 1. November 2006 stattfindende Eingruppierungsvorgänge (Länder)

Vorläufige Zuordnung der Vergütungs- und Lohngruppen zu den Entgeltgruppen für ab dem 1. November 2006 stattfindende Eingruppierungsvorgänge (Länder) Anlage 4 TVÜLänder Vorläufige Zuordnung der Vergütungs und n zu den n für ab dem 1. November 2006 stattfindende Eingruppierungsvorgänge (Länder) Teil A Beschäftigte mit Ausnahme der Lehrkräfte im Sinne

Mehr

6. Änderungstarifvertrag. vom 30. Juni zum Spartentarifvertrag Nahverkehrsbetriebe (TV-N NW) vom 25. Mai 2001

6. Änderungstarifvertrag. vom 30. Juni zum Spartentarifvertrag Nahverkehrsbetriebe (TV-N NW) vom 25. Mai 2001 6. Änderungstarifvertrag vom 30. Juni 2008 zum Spartentarifvertrag Nahverkehrsbetriebe (TV-N NW) vom 25. Mai 2001 Zwischen dem Kommunalen Arbeitgeberverband Nordrhein-Westfalen (KAV NW) und der Vereinten

Mehr

8 Anlagen. I. Geltungsbereich

8 Anlagen. I. Geltungsbereich R i c h t l i n i e n über die außertarifliche Bezahlung der Beschäftigten des Landes Berlin, die gemäß 1 Abs. 2 Buchst. b TV-L vom Geltungsbereich dieses Tarifvertrages ausgenommen sind (AT-Bezahlungsrichtlinien)

Mehr

Beschluss. der Arbeitsrechtlichen Kommission - Landeskirche und Diakonie Württemberg - vom

Beschluss. der Arbeitsrechtlichen Kommission - Landeskirche und Diakonie Württemberg - vom Beschluss der Arbeitsrechtlichen Kommission - Landeskirche und Diakonie Württemberg - vom 19.12.2008 zu TOP 2: Neufassung der AVR-Württemberg auf der Basis der Regelung über die Eckpunkte zur Übernahme

Mehr

Tarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Dienstes (TVAöD) - Besonderer Teil Pflege -

Tarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Dienstes (TVAöD) - Besonderer Teil Pflege - Tarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Dienstes (TVAöD) - Besonderer Teil Pflege - vom 13. September 2005 (in der Fassung des Änderungstarifvertrages Nr. 7 vom 29. April 2016) Tarifvertrag für

Mehr

Zwischen. der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA), vertreten durch den Vorstand, einerseits. und

Zwischen. der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA), vertreten durch den Vorstand, einerseits. und Änderungstarifvertrag Nr. 3 vom 27. Februar 2010 zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) - Besonderer Teil Krankenhäuser - (BT-K) - vom 1. August 2006 Zwischen der Vereinigung der kommunalen

Mehr

Tarifrunde 2014/2015. Die Regionalkommission Bayern beschließt:

Tarifrunde 2014/2015. Die Regionalkommission Bayern beschließt: Deutscher Caritasverband e.v. Beschluss Sitzung 4/2014 der Regionalkommission Bayern am 12.-13. November 2014 in Nürnberg Abteilung Arbeitsrecht und Sozialwirtschaft/Kommissionsgeschäftsstelle Karlstraße

Mehr

Nr. 10 München, den 26. Juli Jahrgang. Inhaltsübersicht

Nr. 10 München, den 26. Juli Jahrgang. Inhaltsübersicht Nr. 10 München, den 26. Juli 2013 68. Jahrgang Inhaltsübersicht Datum Seite Tarifrecht 12.07.2013 2034.2.1-F Tarifverträge für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken - Az.: 25 - P 2600-005 - 17 559/13

Mehr