3. Wie hat sich die Zahl der sog. Midi-Jobs seit deren Einführung im Jahr 2003 in Rheinland-Pfalz

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1 LANDTAG RHEINLAND-PFALZ 15. Wahlperiode Drucksache 15/319 zu Drucksache 15/ Antwort des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Familie und Gesundheit auf die Große Anfrage der Fraktion der FDP Drucksache 15/110 Moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt in Rheinland-Pfalz (Hartz I bis IV) Die Große Anfrage vom 12. Juli 2006 hat folgenden Wortlaut: Die Bekämpfung der Arbeitslosigkeit muss vorrangiges Ziel der Politik in Bund, Ländern und Kommunen sein. Arbeitslosigkeit ist nicht nur ein ökonomisches, sondern auch ein gesellschaftliches Problem. Erwerbsarbeit bedeutet für Menschen zum einen, für ihren eigenen Lebensunterhalt aus eigener Kraft sorgen und somit auch selbstbestimmt leben zu können. Zum anderen ist sie aber auch ein Stück Teilhabe am gesellschaftlichen Leben insgesamt. Arbeit schafft Anerkennung und gesellschaftliche Integration. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf junge Menschen! Seit nunmehr über 35 Jahren steigt die Arbeitslosigkeit trotz regelmäßig konjunkturell positiver Phasen stetig an. Insbesondere die Gruppe der eher gering qualifizierten Menschen ist von dieser Entwicklung betroffen und bildet einen immer größeren Anteil an der Gruppe der Langzeitarbeitslosen. Vor diesem Hintergrund wurden am 16. August 2002 die Vorschläge der Kommission für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt, der sog. Hartz-Kommission, in einer feierlichen Veranstaltung im Berliner Dom der Bundesregierung übergeben. Erklärtes Ziel dieses Konzeptes war es, die Zahl der Arbeitslosen in Deutschland innerhalb von drei Jahren um zwei Millionen zu reduzieren. Im Zentrum des Reformansatzes steht das Prinzip Fördern und Fordern. Ausgehend von diesem Konzept hat die Bundesregierung in einem ersten Schritt in vier einzelnen Gesetzen insbesondere das SGB II und das SGB III grundlegend überarbeitet. So wurden z. B. die Arbeitslosenhilfe mit der Sozialhilfe zusammengelegt und Arbeitsgemeinschaften (Argen) zur Abwicklung des SGB II gegründet. Alternativ wurden bundesweit 69 Optionskommunen gebildet und die Arbeitsverwaltung grundlegend neu organisiert, um nur einige wenige grundlegende Änderungen zu nennen. Zwischenzeitlich liegen in Bund, Ländern und Kommunen umfassende Erfahrungen im Rahmen der Umsetzung der Hartz-Gesetze sowie eine Vielzahl von Berichten vor (Bericht 2005 der Bundesregierung zur Wirksamkeit moderner Dienstleistungen am Arbeitsmarkt, Ombudsratbericht Juni 2006 oder auch entsprechende Berichte des Bundesrechnungshofs, zuletzt z. B. Bericht vom 19. Mai 2006 an den Haushaltsausschuss und an den Ausschuss für Arbeit und Soziales des Deutschen Bundestages). Auf der Grundlage dieser Berichte und der gemachten Erfahrungen vor Ort, ist es erforderlich die Umsetzung der gesamten Hartz-Reformen (I bis IV) in Rheinland-Pfalz umfassend zu betrachten. Vor diesem Hintergrund fragen wir die Landesregierung: Reform der beschäftigungspolitischen Rahmenbedingungen 1. Wie hat sich die Zahl der sog. Mini-Jobs seit deren Einführung im Jahr 2003 in Rheinland-Pfalz entwickelt? 2. Wie beurteilt die Landesregierung diese Entwicklung insbesondere vor dem Hintergrund der Flexibilisierung des Arbeitsmarktes? 3. Wie hat sich die Zahl der sog. Midi-Jobs seit deren Einführung im Jahr 2003 in Rheinland-Pfalz entwickelt? 4. Wie beurteilt die Landesregierung diese Entwicklung insbesondere vor dem Hintergrund der Flexibilisierung des Arbeitsmarktes? Neue Instrumente in der Arbeitsmarktpolitik 5. Wie viele Personal-Service-Agenturen (PSA) gibt es zurzeit in Rheinland-Pfalz (bitte entsprechend der Agenturbezirke auflisten)? Druck: Landtag Rheinland-Pfalz, 7. November 2006

2 Drucksache 15/319 Landtag Rheinland-Pfalz 15.Wahlperiode 6. Wie hat sich die Anzahl der PSA in den vergangenen drei Jahren in Rheinland-Pfalz entwickelt? 7. Wie viele Arbeitsverträge wurden in den vergangenen drei Jahren jeweils in den einzelnen PSA pro Kalenderjahr abgeschlossen (bitte nach Agenturbezirken auflisten)? 8. Erfolgte seit 2005 die Zuweisung der Bewerber für die PSA über einen Pool oder durch unmittelbare Zuweisung durch die BA an die PSA (bitte nach Agenturbezirken aufschlüsseln)? 9. Wie lange war die durchschnittliche Verweilzeit der Beschäftigten in den PSA in Rheinland-Pfalz? 10. Wie hoch ist die durchschnittliche Verleihzeit eines Beschäftigten bei den PSA in Rheinland-Pfalz (bitte nach Agenturbezirken auflisten)? 11. Gibt es Auffälligkeiten dahingehend, dass zum Monatsende PSA in Rheinland-Pfalz verstärkt Mitarbeiter eingestellt haben, diese dann aber wieder zu Beginn des kommenden Monats entlassen haben? Wenn ja, bitte nach Agenturbezirken spezifizieren. 12. In wie vielen Fällen kam es in Rheinland-Pfalz zur Übernahme in ein reguläres Beschäftigungsverhältnis (bitte pro Jahr und Agenturbezirk auflisten)? 13. In welcher Höhe wurden in den Jahren 2003 bis 2005 seitens der regionalen Agenturen Mittel zur Gründung und Unterstützung von PSA in Rheinland-Pfalz zur Verfügung gestellt (bitte nach Agenturbezirk und entsprechender Mittelherkunft [Beiträge, EU-, Bundes- und Landesmittel] auflisten)? 14. Wie beurteilt die Landesregierung die Arbeit der PSA in Rheinland-Pfalz? 15. Wie viele Vermittlungsgutscheine wurden 2002 bis 2006 ausgegeben und in wie vielen Fällen kam es im Anschluss zur Übernahme in ein reguläres Beschäftigungsverhältnis (bitte pro Jahr, Agenturbezirk und Anteil am jeweiligen Bestand auflisten)? 16. Wie oft kam es in den Jahren 2002 bis 2006 zu einer Beauftragung Dritter mit der Vermittlung und in wie vielen Fällen kam es im Anschluss zur Übernahme in ein reguläres Beschäftigungsverhältnis (bitte pro Jahr, Agenturbezirk und Anteil am jeweiligen Bestand auflisten)? 17. In wie vielen Fällen kam es in den Jahren 2003 bis 2006 zu einer Beauftragung Dritter mit Eingliederungsmaßnahmen und in wie vielen Fällen kam es im Anschluss zur Übernahme in ein reguläres Beschäftigungsverhältnis (bitte pro Jahr, Agenturbezirk und Anteil am jeweiligen Bestand auflisten)? 18. In wie vielen Fällen wurde in den Jahren 2003 bis 2006 ein Beitragsbonus gezahlt und in wie vielen Fällen kam es im Anschluss zur Übernahme in ein reguläres Beschäftigungsverhältnis (bitte pro Jahr, Agenturbezirk und Anteil am jeweiligen Bestand auflisten)? 19. In wie vielen Fällen kam es in den Jahren 2003 bis 2006 zu einer Entgeltsicherung für ältere Arbeitnehmer und in wie vielen Fällen kam es im Anschluss zur Übernahme in ein reguläres Beschäftigungsverhältnis (bitte pro Jahr, Agenturbezirk und Anteil am jeweiligen Bestand auflisten)? 20. Wie viele Ich-AGs wurden in den Jahren 2003 bis 2006 gefördert (bitte pro Jahr, Agenturbezirk und Anteil am jeweiligen Bestand auflisten)? 21. Wie viele der geförderten Ich-AGs haben vor dem Auslaufen des Förderzeitraums ihre Selbständigkeit wieder aufgegeben (bitte pro Jahr, Agenturbezirk und Anteil am jeweiligen Bestand auflisten)? 22. Wie viele der geförderten Ich-AGs haben nach dem Auslaufen des Förderzeitraums ihre Selbständigkeit wieder aufgegeben (bitte pro Jahr, Agenturbezirk und Anteil am jeweiligen Bestand auflisten)? 23. Was waren aus der Sicht der Landesregierung die Gründe dafür, dass die Ich-AG-Förderung und das Überbrückungsgeld nun durch einen Gründungzuschuss ersetzt werden? Neuausrichtung der Bundesagentur für Arbeit 24. Wie viele der arbeitnehmerorientierten Vermittlerinnen und Vermittler in den Kundenzentren der Regionalagenturen in Rheinland-Pfalz stellen mindestens 60 % ihrer wöchentlichen Arbeitszeit als Qualitätsvermittlungszeit bereit (bitte in relativen Zahlen nach Agenturbezirken aufschlüsseln)? 25. Gibt es bei der Regionaldirektion Rheinland-Pfalz-Saarland eine sog. Großkundenbetreuung? Wenn ja, für welche Unternehmen wurde ggf. eine solche Betreuung eingerichtet? 26. Welche Maßnahmen oder Programme hat die Landesregierung in den Jahren 2003 bis 2006 im Rahmen des SGB III unterstützt (bitte nach Jahr, Höhe der Förderung [bitte jeweils Anteil EU-, Bundes- und Landesmittel angeben], Maßnahmenträger, Anzahl der jeweiligen 2

3 Landtag Rheinland-Pfalz 15. Wahlperiode Drucksache 15/319 Teilnehmer, Anzahl der Teilnehmer, die jeweils durch die Maßnahme in ein reguläres Beschäftigungsverhältnis kamen, und mit kurzer Projektbeschreibung aufschlüsseln)? Arbeitslosengeld II in Rheinland-Pfalz 27. Wie hat sich die Anzahl der ALG II-Empfänger seit der Einführung des ALG II in Rheinland-Pfalz entwickelt (bitte pro Monat, pro Arge bzw. Optionskommune, in absoluten Zahlen und Veränderungsraten auflisten)? 28. Wie hat sich die Zahl der Bedarfsgemeinschaften in Rheinland-Pfalz entwickelt (bitte pro Monat, pro Arge bzw. Optionskommune, in absoluten Zahlen und Veränderungsraten auflisten)? 29. Wie hat sich die Anzahl der Sozialgeldempfänger seit der Einführung des ALG II in Rheinland-Pfalz entwickelt (bitte pro Monat, pro Arge bzw. Optionskommune, in absoluten Zahlen und Veränderungsraten auflisten)? 30. Wie hat sich die Zahl der ALG II-Empfänger in Rheinland-Pfalz entwickelt, die zwar in einer gemeinsamen Wohnung leben, aber keine anerkannte Bedarfsgemeinschaft bilden (bitte pro Monat, pro Arge bzw. Optionskommune, in absoluten Zahlen und Anteil am jeweiligen Bestand auflisten)? 31. Wie viele ALG II-Empfänger mussten bisher aufgrund der Höhe des ALG II eine andere Wohnung beziehen (bitte pro Arge bzw. Optionskommune auflisten)? 32. Wie hat sich die Zahl erwerbsfähiger Hilfebedürftiger, die Leistungen nach dem SGB II erhalten und das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, seit dem 1. Januar 2005 in Rheinland-Pfalz entwickelt (bitte pro Monat, pro Arge bzw. Optionskommune, in absoluten Zahlen und Anteil am jeweiligen Bestand auflisten)? 33. Wie hat sich die Zahl der genehmigten Anträge auf Erstattung von Kosten für Leistungen für Unterkunft und Heizung für Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, seit der Einführung des ALG II in Rheinland-Pfalz entwickelt (bitte pro Monat, pro Arge bzw. Optionskommune, in absoluten Zahlen und Anteil am jeweiligen Bestand auflisten)? 34. Wie hat sich in diesem Zusammenhang 22 Abs. 2 (a) SGB II in Verbindung mit 68 Abs. 2 SGB II ausgewirkt? 35. Wie viele Personen unter 25 Jahren haben bisher Erstausstattungs- und Mehraufwandsleistungen bei Bezug der eigenen ersten Wohnung nach Auszug bei den Eltern erhalten (bitte pro Monat, pro Arge bzw. Optionskommune, in absoluten Zahlen und Anteil am jeweiligen Bestand auflisten)? 36. Wie bewertet die Landesregierung im Hinblick auf Rheinland-Pfalz den Bericht des Bundesrechnungshofs vom 19. Mai 2006 an den Haushaltsausschuss und an den Ausschuss für Arbeit und Soziales des Deutschen Bundestages hinsichtlich der dort vorgebrachten Kritik bezüglich a) des Nichtvorhandenseins von Eingliederungsvereinbarungen in ca. 50 % der Fälle, b) des hohen Anteils der Hilfeempfänger (ca. 40 %), die offensichtlich keine Anstrengungen unternehmen, den Integrationsempfehlungen nachzukommen und c) der hohen Fallzahl (ca. 60 %), in denen die Grundsicherungsstellen sanktionsrelevanten Sachverhalten nicht nachgegangen sind? 37. Gibt es in Rheinland-Pfalz Argen bzw. Optionskommunen bei denen, entsprechend des oben genannten Berichtes, ähnlich hohe Fallzahlen zu verzeichnen sind? Wenn ja, welche (bitte nach Argen bzw. Optionskommunen auflisten)? 38. Wie beurteilt die Landesregierung die Aussage in oben genanntem Bericht, dass das Bundesministerium für Arbeit und Soziales auf die Landesbehörden einwirken müsse, damit diese ihrer Aufsicht gegenüber den kommunalen Trägern gerecht würden? 39. Mit wie viel Prozent der Personen wurde im Rahmen des ALG II bisher eine Eingliederungsvereinbarung abgeschlossen (bitte pro Arge bzw. Optionskommune auflisten)? 40. Wie viele dieser Personen mit einer solchen Vereinbarung wurden davon a) in Arbeit, b) in Ausbildung (getrennt nach betrieblicher und außerbetrieblicher Ausbildung), c) in Maßnahmen der Berufsvorbereitung, der Benachteiligtenförderung und der Jugendberufshilfe oder d) in Arbeitsgelegenheiten mit Mehraufwandsentschädigung vermittelt (bitte pro Arge bzw. Optionskommune auflisten)? 41. Für welchen Zeitraum sollen diese Eingliederungsvereinbarungen in der Regel getroffen werden? 42. Wie lange sind die Zeiträume durchschnittlich de facto in Rheinland-Pfalz? 3

4 Drucksache 15/319 Landtag Rheinland-Pfalz 15.Wahlperiode 43. Wie hoch ist die Zahl der Personen, die über die Grundsicherung hinausgehende Zusatzleistungen erhalten (bitte pro Arge bzw. Optionskommune in absoluten Zahlen und Anteil am jeweiligen Bestand auflisten)? 44. Welche Zusatzleistungen sind in diesem Zusammenhang von wesentlicher Bedeutung? 45. Wie hoch ist die durchschnittliche Höhe dieser Zusatzleistungen? 46. Wie beurteilt die Landesregierung die Ausgestaltung des ALG II insbesondere unter Berücksichtigung der Zusatzleistungen unter dem Gesichtspunkt des Lohnabstandsgebots? Arbeitsgelegenheiten mit Mehraufwandsentschädigung (Ein-Euro-Jobs) 47. Wie beurteilt die Landesregierung im Hinblick auf Rheinland-Pfalz den Bericht des Bundesrechnungshofs vom 19. Mai 2006 an den Haushaltsausschuss und an den Ausschuss für Arbeit und Soziales des Deutschen Bundestages hinsichtlich der dort vorgebrachten Kritik bezüglich der Tatsache, dass a) bei einem Viertel der geprüften Arbeitsgelegenheiten mit Mehraufwandsentschädigung (sog. Ein-Euro-Jobs) die Fördervoraussetzungen nicht vorlagen, da die zu erledigende Arbeit nicht im öffentlichen Interesse war, b) in 50 % der Fälle den Grundsicherungsstellen keine verlässlichen Kenntnisse über die jeweiligen Maßnahmen vorlagen und somit auch Zweifel an der Förderfähigkeit bestanden, c) aufgrund des pauschalen Zuschusses an den Maßnahmenträger sowie der Mehraufwandsentschädigung an den Hilfeempfänger diese Maßnahmen nicht zwingend kostengünstiger sind als Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen, durch die sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse geschaffen werden? 48. Gibt es in Rheinland-Pfalz Argen bzw. Optionskommunen bei denen, entsprechend des oben genannten Berichtes, ähnlich hohe Fallzahlen zu verzeichnen sind? Wenn ja, welche (bitte pro Arge bzw. Optionskommune auflisten)? 49. Wie hoch ist die Zahl der Personen, die seit dem 1. Januar 2005 einen Ein-Euro-Job ausüben bzw. ausgeübt haben (bitte nach Arge bzw. Optionskommune aufgliedern)? 50. Wie viele Personen konnten hiervon anschließend in den ersten Arbeitsmarkt vermittelt werden (bitte nach Arge bzw. Optionskommune in relativen Zahlen aufgliedern)? 51. Welche Behörden, Institutionen und Organisationen fordern im Wesentlichen neben den kommunalen Gebietskörperschaften in welchem Ausmaß Arbeitsgelegenheit mit Mehraufwandsentschädigung an (bitte nach Arge bzw. Optionskommune aufgliedern)? 52. In welchen Argen bzw. Optionskommunen wurde gemäß des gemeinsamen Rundschreibens des Deutschen Städtetages, des Deutschen Städte- und Gemeindebundes und der Bundesagentur für Arbeit vom 29. März 2005 ein entsprechender Beirat zur Begutachtung der Arbeitsgelegenheiten mit Mehraufwandsentschädigung gegründet? 53. Was waren die Gründe dafür, dass ggf. kein Beirat gegründet wurde (bitte pro Arge bzw. Optionskommune aufführen)? 54. Teilt die Landesregierung die Auffassung, dass durch die Bildung und Einbeziehung solcher Beiräte der Gefahr von Wettbewerbsverzerrungen durch Ein-Euro-Jobs frühzeitig begegnet werden kann? 55. Welche Vertreter der Sozialpartner sind in den jeweiligen Beiräten vertreten (bitte pro Arge bzw. Optionskommune und jeweils vertretener Institution oder Organisation auflisten)? 56. Wie oft tagen die jeweiligen Beiräte durchschnittlich (bitte pro Arge bzw. Optionskommune auflisten)? 57. In wie vielen Fällen wurde die Vergabe eines Ein-Euro-Jobs durch den jeweiligen Beirat abgelehnt (bitte pro Arge bzw. Optionskommune in absoluten und relativen Zahlen aufschlüsseln)? Bewilligungspraxis des ALG II 58. Wie bewertet die Landesregierung im Hinblick auf Rheinland-Pfalz den Bericht des Bundesrechnungshofs vom 19. Mai 2006 an den Haushaltsausschuss und an den Ausschuss für Arbeit und Soziales des Deutschen Bundestages hinsichtlich der dort vorgebrachten Kritik bezüglich der Tatsache, dass in ca. 10 % der Fälle die zwingenden Merkmale der Erwerbsfähigkeit eines Hilfebedürftigen bei der Gewährung von Leistungen nach dem SGB II nicht hinreichend festgestellt wurden? 59. Gibt es in Rheinland-Pfalz Argen bzw. Optionskommunen, bei denen, entsprechend des oben genannten Berichtes, ähnlich hohe Fallzahlen zu verzeichnen sind? Wenn ja, welche (bitte nach Argen bzw. Optionskommunen auflisten)? 4

5 Landtag Rheinland-Pfalz 15. Wahlperiode Drucksache 15/ Wie bewertet die Landesregierung im Hinblick auf Rheinland-Pfalz den Bericht des Bundesrechnungshofs vom 19. Mai 2006 an den Haushaltsausschuss und an den Ausschuss für Arbeit und Soziales des Deutschen Bundestages hinsichtlich der dort vorgebrachten Kritik bezüglich der Tatsache, dass a) in ca. 70 % der Fälle den Vermögensverhältnissen und b) in ca. 60 % der Fälle den Unterhaltsleistungen von Angehörigen derselben Hausgemeinschaft nicht nachgegangen wurde, obgleich insoweit eine gesetzliche Vermutung griff? 61. Gibt es in Rheinland-Pfalz Argen bzw. Optionskommunen, bei denen, entsprechend des oben genannten Berichtes, ähnlich hohe Fallzahlen zu verzeichnen sind? Wenn ja, welche (bitte nach Argen bzw. Optionskommunen auflisten)? 62. Wie bewertet die Landesregierung im Hinblick auf Rheinland-Pfalz den Bericht des Bundesrechnungshofs vom 19. Mai 2006 an den Haushaltsausschuss und an den Ausschuss für Arbeit und Soziales des Deutschen Bundestages hinsichtlich der dort vorgebrachten Kritik bezüglich der Tatsache, dass in ca. 50 % der Fälle die Eingliederungsvereinbarung nicht genutzt wurde, um die Erreichbarkeit sicherzustellen und damit dem ALG II-Empfänger aufzugeben, sich grundsätzlich zeit- und ortsnah aufzuhalten? 63. Gibt es in Rheinland-Pfalz Argen bzw. Optionskommunen, bei denen, entsprechend des oben genannten Berichtes, ähnlich hohe Fallzahlen zu verzeichnen sind? Wenn ja, welche (bitte nach Argen bzw. Optionskommunen auflisten)? 64. Wie beurteilt die Landesregierung die Aufforderung des Bundesrechnungshofs an Bund und Länder (Bericht des Bundesrechnungshofs vom 19. Mai 2006 an den Haushaltsausschuss und an den Ausschuss für Arbeit und Soziales des Deutschen Bundestages), einheitliche Maßstäbe zur Aufgabenerledigung für alle Grundsicherungsträger zu erarbeiten? 65. Wie beurteilt die Landesregierung im Hinblick auf Rheinland-Pfalz die Regelung, dass die Bundesagentur für Arbeit für jeden Arbeitslosen, der von der Versicherungsleistung Arbeitslosengeld I zum steuerfinanzierten Arbeitslosengeld II übertritt, dem Bund den sog. Aussteuerungsbetrag in Höhe von ca überweisen muss und diese beitragsfinanzierten Gelder in den allgemeinen Bundeshaushalt fließen und nicht für Ausgaben im Zusammenhang mit dem ALG II zweckgebunden sind? 66. Wie hat sich die Zahl der Bezieher ergänzender Leistungen des SGB II (sog. Aufstocker ) seit der Einführung des ALG II entwickelt (bitte pro Monat, pro Arge bzw. Optionskommune, in absoluten Zahlen und Anteil am jeweiligen Bestand auflisten)? 67. Wie hoch ist der Anteil der Selbständigen unter den Beziehern ergänzender Leistungen nach dem SGB II? 68. Aus welchen Branchen kommen ggf. die Selbständigen, die ALG II beziehen? 69. Trifft es zu, dass insbesondere die Kommunen für diesen Personenkreis aufkommen ( Kombiwohnlohn ), da sie für die Unterkunftskosten zuständig sind und die Ansprüche auf das ALG II seitens dieses Empfängerkreises, welche von der BA übernommen werden, meist nur gering sind? 70. Wenn ja, sieht die Landesregierung hier Änderungsbedarf, um die Kommunen zu entlasten? 71. Wie viele der von der BA im Dezember 2005 übermittelten Überschneidungsmeldungen an die Argen, die Arbeitsagenturen bzw. Kommunen wurden in Rheinland-Pfalz bisher bearbeitet? 72. In wie vielen Fällen kam es zu Verdachtsmomenten für das Vorliegen einer Ordnungswidrigkeit oder Straftat (bitte pro Arge bzw. Optionskommune aufführen)? 73. In wie vielen Fällen kam es zum Wegfall des Anspruchs für die Zukunft (bitte pro Arge bzw. Optionskommune aufführen)? 74. In wie vielen Fällen wurden Forderungen seitens der Argen bzw. Optionskommunen rückwirkend geltend gemacht (bitte pro Arge bzw. Optionskommune aufführen)? 75. Wie hoch ist in diesem Zusammenhang die Missbrauchsquote im Vergleich zu den übrigen Flächenländern in den alten Bundesländern? 76. Welche Maßnahmen wurden in den Argen bzw. Optionskommunen in Rheinland-Pfalz, den Agenturbezirken und in der Regionaldirektion Rheinland-Pfalz-Saarland getroffen, damit im Rahmen des Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitssuchende alle vorgesehenen Datenabgleiche vorgenommen werden können? 77. Erachtet die Landesregierung diese Maßnahmen als ausreichend? 78. Welche Dienststellen des Landes und der Kommunen sind in diesen Datenabgleich einbezogen? 5

6 Drucksache 15/319 Landtag Rheinland-Pfalz 15.Wahlperiode 79. Welche Dienststellen des Bundes oder aber auch andere öffentliche Einrichtungen sind nach Kenntnis der Landesregierung in diesen Abgleich einbezogen? 80. Welche nichtstaatlichen Institutionen sind nach Kenntnis der Landesregierung in diesen Datenabgleich einbezogen? Arbeit der Argen und Optionskommunen 81. Wie hat sich die Gesamtzahl der Mitarbeiter in den einzelnen Argen bzw. in den Optionskommunen seit dem 1. Januar 2005 bis zum jetzigen Zeitpunkt entwickelt (bitte pro Arge bzw. Optionskommune, pro Quartal, in absoluten Zahlen pro 100 ALG II-Empfänger und in Vollzeitstellenäquivalenten auflisten)? 82. Wie hoch ist der tatsächliche Betreuungsschlüssel in den einzelnen Argen bezogen auf a) den Personenkreis der Jugendlichen unter 25 Jahren, b) die Bearbeitung der Leistungsgewährung (Grundsicherung) c) und die übrigen Bezieherinnen und Bezieher von ALG II (bitte pro Arge bzw. Optionskommune auflisten)? 83. Wie viele Mitarbeiter wurden bisher in den einzelnen Argen bzw. Optionskommunen befristet eingestellt (bitte pro Arge bzw. pro Optionskommune auflisten)? 84. Wie viele Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter hiervon sind insgesamt von VIVENTO (bitte pro Arge bzw. pro Optionskommune auflisten)? 85. Wie viele der befristeten Anstellungsverträge wurden zwischenzeitlich in unbefristete Arbeitsverhältnisse umgewandelt (bitte pro Arge bzw. Optionskommune auflisten)? 86. Liegen der Landesregierung Kenntnisse darüber vor, wie viele der befristeten Anstellungsverträge in den Argen noch in diesem Jahr in unbefristete umgewandelt werden sollen (bitte pro Arge bzw. Optionskommune auflisten)? 87. In welchen Argen hat die kommunale Seite die Umsetzungsverantwortung? 88. Wie beurteilt die Landesregierung die Arbeit der Argen, bei denen die Umsetzungsverantwortung bei den Kommunen angesiedelt ist, gegenüber der Arbeit der Argen, bei denen die Umsetzungsverantwortung bei der BA liegt? 89. Wie verteilen sich die sog. regionalen Budgets (in 2005 ca ) auf die einzelnen Argen bzw. Optionskommunen in 2005 und 2006 (bitte auf jede Arge bzw. Optionskommune bezogen aufschlüsseln)? 90. Welche Maßnahmen oder Programme wurden hiermit unterstützt (bitte nach Argen bzw. Optionskommunen, Höhe der Förderung [bitte jeweils Anteil EU-, Bundes- und Landesmittel angeben], Maßnahmenträger, Anzahl der jeweiligen Teilnehmer, Anzahl der Teilnehmer, die jeweils durch die Maßnahme in ein reguläres Beschäftigungsverhältnis kamen, und kurzer Projektbeschreibung aufschlüsseln)? 91. In welchem Umfang wurden die hierfür im Haushaltsjahr 2005 veranschlagten Landes-, Bundes- und EU-Mittel auch verausgabt (bitte entsprechend der Mittelherkunft auflisten)? 92. Hat die Landesregierung darüber hinaus weitere arbeitsmarktpolitische Maßnahmen oder Programme im Rahmen des SGB II unterstützt bzw. gefördert (bitte nach Arge bzw. Optionskommune, Höhe der Förderung [bitte jeweils Anteil EU-, Bundes- und Landesmittel angeben], Maßnahmenträger, Anzahl der jeweiligen Teilnehmer, Anzahl der Teilnehmer, die jeweils durch die Maßnahme in ein reguläres Beschäftigungsverhältnis kamen, und kurzer Projektbeschreibung aufschlüsseln)? 93. Bestehen bei den Argen immer noch Softwareprobleme, die dazu führen, dass eine reibungslose und weitgehend fehlerfreie Zusammenarbeit zwischen den Argen und den Landkreisen bzw. kreisfreien Städten nicht gewährleistest ist? Wenn ja, zu welchen Problemen kommt es (bitte wenn möglich ggf. pro Arge spezifizieren)? 94. Wie beurteilt die Landesregierung im Hinblick auf Rheinland-Pfalz die Feststellung des Ombudsrates in dessen Abschlussbericht vom Juni dieses Jahres, dass sich die jetzige Organisation bzw. Rechtsstellung der Argen als unzureichend erwiesen hat? 95. Wie beurteilt die Landesregierung im Hinblick auf Rheinland-Pfalz die Aussage des Ombudsrates, dass die Festschreibung der früheren Vereinbarung zwischen der BA, dem Deutschen Städtetag und dem Deutschen Städte- und Gemeindebund im Fortentwicklungsgesetz zu keinen wesentlichen Verbesserungen hinsichtlich der Organisationsform der Argen führen wird? 96. Wie beurteilt die Landesregierung im Hinblick auf Rheinland-Pfalz die Empfehlung des Ombudsrates, dass die Argen mit weitgehendem Ermessensspielraum als selbständige Organisation der Bundesagentur für Arbeit die Abwicklung des SGB II übernehmen sollen? 6

7 Landtag Rheinland-Pfalz 15. Wahlperiode Drucksache 15/ Wie beurteilt die Landesregierung im Hinblick auf Rheinland-Pfalz die Auffassung des Ombudsrates, dass die Landesregierung ihre Rechts- und Fachaufsicht bezüglich der Begleitung des SGB II durch ihre arbeitsmarktpolitischen Instrumente verstärken sollte? Finanzielle Auswirkungen in Rheinland-Pfalz 98. Wie beurteilt die Landesregierung die Aussage des rheinland-pfälzischen Landkreistages, dass in 2005 die Landkreise in Rheinland-Pfalz um netto ca belastet wurden, während die kreisfreien Städte eine Entlastung um netto ca erfahren haben? 99. Wie beurteilt die Landesregierung die Aussage des rheinland-pfälzischen Landkreistages, dass die Belastungen der Landkreise laut Prognose des Landkreistages Rheinland-Pfalz in 2006 ca. bei (siehe z. B. Pressebericht in der AZ, Bingen, 31. Mai 2006) liegen werden? 100. Welche Initiativen beabsichtigt die Landesregierung z. B. im Rahmen der Verhandlungen zwischen Bund und Ländern bezüglich der Kosten für Unterkunft und Heizung zu ergreifen, um somit die finanzielle Belastung der Landkreise zu verringern? 101. Beabsichtigt die Landesregierung eine rechtliche Regelung herbeizuführen, welche die Verteilung der Mittel, die vom Bund bzw. vom Land für die Kosten der Unterkunft und Heizung an die Landkreise abgeführt werden, verbindlich und eindeutig zwischen Landkreisen und Verbandsgemeinden regelt? Wenn ja, welche? 102. Welche finanziellen Be- oder Entlastungen sind in welcher Höhe dem Land durch die Einführung des ALG II in 2005 entstanden (bitte entsprechend auflisten inklusive Nettoergebnis)? 103. Mit welchen Be- oder Entlastungen rechnet die Landesregierung für das Haushaltsjahr 2006 (bitte entsprechend auflisten inklusive Nettoergebnis)? Das Ministerium für Arbeit, Soziales, Familie und Gesundheit hat die Große Anfrage namens der Landesregierung Zuleitungsschreiben des Chefs der Staatskanzlei vom 28. September 2006 wie folgt beantwortet: Die hohe Arbeitslosigkeit in Deutschland stellt eines der dringlichsten Probleme der Bundesrepublik dar. Zum gezielteren Abbau der Arbeitslosigkeit wurde deshalb die Kommission Moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt eingesetzt, um Vorschläge zur Reform der Arbeitsmarktpolitik und der Bundesagentur für Arbeit zu erarbeiten. Die Kommission legte im August 2002 ihren Bericht vor. Die Vorschläge der Kommission wurden in den vier Gesetzen für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt umgesetzt. Die ersten beiden Gesetze wurden bereits zum 1. Januar 2003 umgesetzt. Sie beinhalten neben der Umgestaltung der Minijobs und der Einführung der Midijobs auch die Einführung von privat organisierten Personal-Service-Agenturen (PSA). Auch wurde die Möglichkeit der Gründung von so genannten Ich-AGs (Existenzgründungszuschuss für Arbeitslose) geschaffen, die zwischenzeitlich mit dem Überbrückungsgeld zu einem Instrument, dem Gründungszuschuss ( 57, 58 Drittes Buch Sozialgesetzbuch), zusammengeführt worden ist. Ziel des Dritten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt war es, die rechtlichen Grundlagen für die Bundesagentur für Arbeit umzugestalten, um ihre Dienstleistungen am Arbeitsmarkt für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber entsprechend den Vorstellungen der Kommission erbringen zu können. Das Arbeitsamt vor Ort wurde zum Job-Center, wo die Kunden bei einem zentralen Anlaufpunkt die Formalitäten erledigen und sich anschließend an Fachvermittlerinnen und Fachvermittler wenden können, die von Verwaltungsaufgaben entbunden sind. Ziel des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt war es, das ineffiziente und wenig bürgerfreundliche Nebeneinander zweier staatlicher Fürsorgesysteme der Arbeitslosenhilfe und der Sozialhilfe für Erwerbsfähige mit unterschiedlichen Verwaltungsstrukturen, Regelwerken, Kostenträgerschaften und Leistungen zu beenden. Beschlossen wurde daher die Zusammenlegung von Arbeitslosen- und Sozialhilfe zum Arbeitslosengeld II, die zum 1. Januar 2005 in Kraft getreten ist. Die Einführung des Arbeitslosengelds II bedeutete für die handelnden Akteure eine enorme Herausforderung, die erheblichen logistischen und personellen Verwaltungsaufwand mit sich brachte. So mussten in Rheinland-Pfalz allein 33 neue Verwaltungseinheiten (Arbeitsgemeinschaften und eigene Verwaltungseinheiten bei den zwei optierenden Kommunen) geschaffen werden. In den Arbeitsgemeinschaften arbeitet erstmals eine Bundesbehörde in dieser Form mit den Kommunen zusammen. Diese als Kompromiss im Vermittlungsausschuss Ende 2004 vereinbarte enge Zusammenarbeit bedingt bis heute eine Menge rechtlicher und organisatorischer Probleme, insbesondere in Bezug auf eigenständige Handlungsmöglichkeiten der Arbeitsgemeinschaften. Eine weitere Schwierigkeit stellt die vorhandene EDV-Lösung dar. Diese musste innerhalb kürzester Zeit geschaffen werden und beinhaltet eine Vielzahl von Umgehungslösungen. Das Ergebnis der ersten Umsetzung des Vierten Gesetzes für Moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt wird ständig weiterentwickelt und verbessert. Das Zweite Buch Sozialgesetzbuch wurde seit Inkrafttreten der Reform Anfang 2005 bereits durch zwei Gesetze geändert. Mit dem Änderungsgesetz wurden die unterschiedlichen Regelsätze in Ostdeutschland und Westdeutschland ein- 7

8 Drucksache 15/319 Landtag Rheinland-Pfalz 15.Wahlperiode heitlich auf das westdeutsche Niveau angehoben. Mit dem Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende, welches am 1. August dieses Jahres in Kraft trat, wurden in der Umsetzung entstandene Probleme aufgegriffen und bürokratische Hemmnisse abgebaut. Es wurden vor allem die Erfahrungen des letzten Jahres im Bereich des Leistungsrechts in das Gesetz integriert, Rechtsunsicherheiten beseitigt, Gesetzeslücken geschlossen und in der Praxis aufgetretene Probleme korrigiert. In diesen Prozess der Weiterentwicklung müssen die Länder eng mit eingebunden werden, da sie den notwendigen Kontakt zu den Kommunen haben, und vielfach als Vermittler bei Problemen zwischen den Beteiligten, den Arbeitsgemeinschaften und der Regionaldirektion vor Ort auftreten. Die Landesregierung hat von Beginn an die Arbeitsmarktreformen unterstützt, insbesondere die Arbeit der Arbeitslosengeld II- Träger intensiv begleitet und sich von Beginn an auch in Gremien auf Bundesebene eingebracht. Zur Unterstützung des Umsetzungsprozesses wurde der im Ministerium für Arbeit, Soziales, Familie und Gesundheit angesiedelte Arbeitsmarktbeirat, in dem alle rheinland-pfälzischen Arbeitsmarktakteure vertreten sind, als Motor für den Arbeitsmarkt neu strukturiert. Da einzelne Themen nicht alle Mitglieder des Arbeitsmarktbeirates betreffen, wurde aus dem Gremium heraus eine Lenkungsgruppe gegründet, die zeitnah und flexibel, zeitweise in wöchentlichen Sitzungen, mit den betroffenen Akteuren auftretende Fragestellungen bearbeitet hat. Zudem hat das Land im Arbeitsmarktbeirat gemeinsam mit der Regionaldirektion Rheinland-Pfalz-Saarland und den kommunalen Spitzenverbänden beschlossen, mit interessierten kommunalen Leistungsträgern und Agenturen für Arbeit die Umsetzung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch im Rahmen von Kooperationsvereinbarungen zu prüfen und Pilot-Arbeitsgemeinschaften zu initiieren. Dazu haben die beteiligten Kommunen und Arbeitsagenturen im Juni 2004 gemeinsam einen Letter of Intent unterzeichnet. Zielsetzung dieser Kooperationen war es, so schnell wie möglich Vorschläge in Form von beispielhaften Organisationslösungen zu entwickeln, die ausgewertet und weiteren interessierten Akteuren zur Verfügung gestellt wurden. Aufgrund dieser Unterstützung hatten die Arbeitsgemeinschaften bereits sehr frühzeitig einen guten Organisationsstand und Rheinland-Pfalz war im Prozess der Bildung der Arbeitsgemeinschaften im Bundesvergleich sehr weit fortgeschritten. Parallel unterstützt und steuert das Ministerium für Arbeit, Soziales, Familie und Gesundheit Arbeitsmarktreformen in Rheinland- Pfalz auf vielfältige Weise, wie zum Beispiel durch Informationsveranstaltungen und Workshops für die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende und die Träger arbeitsmarktpolitischer Projekte sowie durch die Teilnahme an Veranstaltungen anderer Initiatoren. Problemlagen der Träger der Grundsicherung werden immer wieder an den Bund und die Bundesagentur für Arbeit weitergegeben. So sind beispielsweise viele rheinland-pfälzische Änderungsvorschläge in das Fortentwicklungsgesetz des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch aufgenommen worden. Aufgrund der neuen Strukturen hat die Landesregierung ihre Arbeitsmarktförderpolitik neu entwickelt und strukturiert. Den Arbeitslosengeld II-Trägern werden regionale Budgets aus ESF- und Landesmitteln zur Verfügung gestellt, mit denen, genau auf die lokalen Bedarfe abgestimmt, arbeitsmarktpolitische Projekte initiiert werden, die nicht über das von der Bundesagentur für Arbeit zur Verfügung gestellte Eingliederungsbudget finanziert werden können. Beispielsweise werden durch das Ministerium für Arbeit, Soziales, Familie und Gesundheit Qualifizierungsanteile in Arbeitsgelegenheiten finanziert. Die Vorschläge der Kommission Moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt werden aufgrund eines Entschließungsantrags der Koalitionsfraktionen im Deutschen Bundestag vom 14. November 2002 evaluiert: Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf, die Umsetzung der Hartz-Vorschläge sowie die des Zweistufenplans der Bundesregierung insgesamt zeitnah evaluieren zu lassen. Neben der Neuorganisation der Bundesanstalt für Arbeit muss auch die Weiterentwicklung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente, die Änderungen des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes, die Auslagerungen von Aufgaben auf Dritte und die Akzeptanz der Bundesanstalt für Arbeit bei den Kunden umfassend untersucht werden. Belastbare Ergebnisse der Untersuchungen sollen für das Erste bis Dritte Gesetz für Moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt nach drei Jahren vorliegen. Erste Ergebnisse der Evaluation liegen in Form von Zwischenberichten seit Anfang des Jahres vor. 1) Sie bilden eine wichtige Grundlage für die Weiterentwicklung und Verbesserung der Arbeitsmarktreformen. Die Beantwortung der nachfolgenden Fragen erfolgt auf der Grundlage der Datenzulieferung der Regionaldirektion Rheinland-Pfalz- Saarland. Die Bundesagentur für Arbeit ist gemäß 53 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch für die Statistik und die Erhebung der statistischen Grundlagen für alle Träger des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch zuständig. Teilbereiche konnten von der Regionaldirektion nicht vollständig beantwortet werden. In diesen Fällen konnten die Fragen nicht beantwortet werden oder nur eine Teilantwort erfolgen. 1) Bericht 2005 der Bundesregierung zur Wirksamkeit moderner Dienstleistungen am Arbeitsmarkt (Evaluation zu den Hartz-Gesetzen I bis III, Bundestagsdrucksache 16/505). 8

9 Landtag Rheinland-Pfalz 15. Wahlperiode Drucksache 15/319 Reform der beschäftigungspolitischen Rahmenbedingungen 1. Wie hat sich die Zahl der sog. Mini-Jobs seit deren Einführung im Jahr 2003 in Rheinland-Pfalz entwickelt? Die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See nimmt durch die Minijob-Zentrale den Einzug der Sozialabgaben und einer einheitlichen Pauschalsteuer vor und informiert über alle Fragen zum Thema Minijobs. Sie veröffentlicht zum Ende jedes Quartals regelmäßig aktuelle Daten zu Entwicklungen im Bereich der Minijobs. Generell stellen die Statistiken der Minijob-Zentrale auf die Anzahl der geringfügig Beschäftigten ab. Eine detaillierte Darstellung der bedingt durch Mehrfachbeschäftigungen zahlenmäßig höheren geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse wird nicht durchgeführt. Die Zahl der geringfügig entlohnten Beschäftigten in Minijobs hat sich seit deren Einführung im Jahr 2003 laut der Statistik der Minijob-Zentrale in Rheinland-Pfalz wie folgt entwickelt: Anzahl der geringfügig entlohnten Beschäftigten in Rheinland-Pfalz I. Quartal (Erhebungsmonat März) II. Quartal (Erhebungsmonat Juni) III. Quartal (Erhebungsmonat September) IV. Quartal (Erhebungsmonat Dezember) Quelle: Minijob-Zentrale Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See ( eigene Darstellung Ministerium für Arbeit, Soziales, Familie und Gesundheit. Im Juni 2006 gab es in Rheinland-Pfalz Minijobs. Das sind mehr als im Juni 2003 ( ) und bedeutet eine Steigerung von 16,2 Prozent. Der Höhepunkt des Anstiegs der Beschäftigtenzahl ist am Ende des dritten Quartals im Jahr 2004 (Stand September 2004: ) erkennbar. Ab Juni 2005 ging die Entwicklung in Rheinland-Pfalz wieder leicht zurück. Insgesamt bleibt die Anzahl der geringfügig entlohnten Beschäftigten aber deutlich über dem Anfangswert der im Juni 2003 gemeldeten Minijobber. 2. Wie beurteilt die Landesregierung diese Entwicklung insbesondere vor dem Hintergrund der Flexibilisierung des Arbeitsmarktes? Die Minijobs des Zweiten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt erweisen sich als eines der erfolgreichsten Instrumente der Arbeitsmarktreformen. Mit Schaffung der Minijobs ist die Zahl der Beschäftigten in diesem Sektor massiv angestiegen. In Rheinland-Pfalz gab es zeitweise fast Minijobs. Minijobs haben die Bedingungen für geringfügige Beschäftigungen erheblich vereinfacht und verbessert. Die attraktive und einfache Regelung der Minijobs hilft, legale Jobs, insbesondere im Niedriglohnbereich, aber auch bei geringem Stundenumfang in anderen Bereichen, zum Beispiel in Universitäten, Arztpraxen oder im Bürobereich, zu schaffen. Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber können durch den Einsatz von Minijobs flexibel auf Umsatzspitzen reagieren. Die Vereinbarkeit von Familie und Beruf wird durch Minijobs erleichtert und Schwarzarbeit eingedämmt. Insbesondere im privaten Bereich erweisen sich die Minijobs mit der pauschalen Steuer- und Beitragspflicht und dem einfachen Anmeldeverfahren als Erfolg. In Rheinland-Pfalz gab es zwischen Juni 2003 und Juni 2006 einen Anstieg der geringfügig entlohnten Beschäftigung in Privathaushalten von über 388 Prozent, von auf Jobs. Die Anzahl steigt jährlich um circa bis Beschäftigte. Dieser Anstieg weist darauf hin, dass in diesem Bereich die Schwarzarbeit wirksam eingedämmt werden konnte. Allerdings ist hier weiterhin ein großes Potenzial an legaler Beschäftigung zu sehen, das noch nicht ausgeschöpft ist. Aufgrund der am 1. Januar 2006 eingeführten Neuregelung des Haushaltsscheckverfahrens tritt eine weitere Vereinfachung in Kraft. Seit diesem Zeitpunkt wird auch der Einzug des Beitrags zur gesetzlichen Unfallversicherung für geringfügig Beschäftigte in Privathaushalten in das Haushaltsscheckverfahren einbezogen. Da keine statistischen Daten vorliegen, kann nicht beurteilt werden, in welchem Ausmaß bisherige sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse in Minijobs umgewandelt wurden. Zu beobachten ist aber, dass die sozialversicherungspflichtige Beschäftigung in Deutschland insgesamt zurückgeht. Bezüglich der Alterssicherung kann ein Nachteil für diejenigen entstehen, die über einen längeren Zeitraum ausschließlich über Minijobs berufstätig sind. Ohne die entsprechende Eigenvorsorge werden sie nicht über eine ausreichende Sicherung im Alter verfügen. Es liegen noch keine Daten über den Anteil an Minijobbern vor, die freiwillig den Rentenversicherungsbeitrag abführen. Wichtig ist auch, dass für Minijobs bis zu 15 Wochenstunden keine Beiträge zur Arbeitslosenversicherung entrichtet werden, daraus also im Falle von Arbeitslosigkeit kein Anspruch auf Arbeitslosengeld I erwächst. Insgesamt gesehen wird die eingetretene Flexibilisierung des Arbeitsmarktes positiv bewertet. Jedoch muss die Erosion der sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung mit zunehmender Sorge betrachtet werden. 9

10 Drucksache 15/319 Landtag Rheinland-Pfalz 15.Wahlperiode 3. Wie hat sich die Zahl der sog. Midi-Jobs seit deren Einführung im Jahr 2003 in Rheinland-Pfalz entwickelt? Über die Anzahl von Midijobs in Rheinland-Pfalz existiert keine Statistik. Hinweise über die tatsächliche Anzahl können einer Tabelle zum Versicherungsstatus im Berichtsjahr 2004 für Versicherte mit Wohnort in Rheinland-Pfalz der Deutschen Rentenversicherung Bund entnommen werden. Hiernach waren am Jahresende Beschäftigte mit Entgelt in der Gleitzone gemeldet. Aussagefähige Informationen zu den Midijobs für das Berichtsjahr 2003 liegen aufgrund von Einführungsproblemen und der inzwischen geänderten Fallabgrenzung der Beschäftigten mit Entgelt in der Gleitzone nicht vor. Zahlen für das Berichtsjahr 2005 liegen frühestens im Dezember 2006 vor. Daher können keine Aussagen über die Entwicklung von Midijobs in Rheinland-Pfalz getroffen werden. 4. Wie beurteilt die Landesregierung diese Entwicklung insbesondere vor dem Hintergrund der Flexibilisierung des Arbeitsmarktes? Laut dem Bericht 2005 der Bundesregierung zur Wirksamkeit moderner Dienstleistungen am Arbeitsmarkt ist der Bekanntheitsgrad der Midijobs deutlich geringer als bei den Minijobs. Entsprechend konstatieren Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber die Schwelle an der Entgeltgrenze von 400 monatlich als weiterhin existent. Die quantitativen Analysen im Rahmen der Evaluation ergaben, dass sich ohne Reform der Anteil der Beschäftigten mit einem Bruttoentgelt von mehr als 400 und höchstens 800 monatlich an allen sozialversicherungspflichtig Beschäftigten zumindest bis Juni 2004 entsprechend dem Trend der Vorjahre reduziert hätte. Tatsächlich gab es jedoch sogar einen leichten Anstieg in diesem Beschäftigungssegment. Die Einführung der Midijobs hat dementsprechend zur Stabilisierung dieses Beschäftigungssegments beigetragen. Nach dem Bericht ist ein Trend zur Umwandlung bestehender Beschäftigungsverhältnisse in Midijobs nicht zu erkennen. Da der Landesregierung keine aussagekräftigen Daten zur Entwicklung der Midijobs zur Verfügung stehen, kann eine detailliertere Beurteilung der Entwicklung nicht erfolgen. Neue Instrumente in der Arbeitsmarktpolitik 5. Wie viele Personal-Service-Agenturen (PSA) gibt es zurzeit in Rheinland-Pfalz (bitte entsprechend der Agenturbezirke auflisten)? Im Juni 2006 existierten nach Auskunft der Regionaldirektion Rheinland-Pfalz-Saarland in den rheinland-pfälzischen Arbeitsagenturbezirken zwölf Personal-Service-Agenturen im Bereich des Dritten Buches Sozialgesetzbuch. Die Aufteilung kann der nachstehenden Tabelle entnommen werden. Anzahl der Personal-Service-Agenturen in Rheinland-Pfalz Arbeitsagenturbezirk Anzahl laufende Personal-Service-Agenturen Drittes Buch Sozialgesetzbuch (Stand: Juni 2006 ) Bad Kreuznach 1 Kaiserslautern 1 Koblenz 1 Ludwigshafen 1 Mainz 0 Mayen 1 Montabaur 2 Landau 0 Neuwied 2 Pirmasens 0 Trier 3 Rheinland Pfalz insgesamt: 12 Quelle: Regionaldirektion Rheinland-Pfalz-Saarland. Zudem existiert eine Personal-Service-Agentur im Bereich des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch der Arbeitsgemeinschaft Mayen- Koblenz. 6. Wie hat sich die Anzahl der PSA in den vergangenen drei Jahren in Rheinland-Pfalz entwickelt? Ab dem Jahr 2003 waren alle Arbeitsagenturen verpflichtet, mindestens eine Personal-Service-Agentur einzurichten. Mit 46 Personal-Service-Agenturen bei den elf rheinland-pfälzischen Arbeitsagenturen im Juni 2004 erreichte die Zahl der Personal-Service-Agenturen ihren Höhepunkt. Aufgrund der geringen Erfolgsquote der Personal-Service-Agenturen, die auch auf die schlechte wirt- 10

11 Landtag Rheinland-Pfalz 15. Wahlperiode Drucksache 15/319 schaftliche Lage zurückzuführen war, ging die Anzahl der Personal-Service-Agenturen in Rheinland-Pfalz im Jahr 2005 drastisch zurück. Zwischenzeitlich werden nur noch die erfolgreichsten Personal-Service-Agenturen bei den Agenturen für Arbeit betrieben (siehe auch Antwort zu Frage 14). Anzahl laufender Personal-Service-Agenturen Drittes Buch Sozialgesetzbuch in Rheinland Pfalz Juni 2003 Juni 2004 Juni 2005 Juni Quelle: Regionaldirektion Rheinland-Pfalz-Saarland. Seit dem 1. Januar 2006 verfügt die Arbeitsgemeinschaft Mayen-Koblenz über eine eigene Personal-Service-Agentur für Arbeitslosengeld II-Bezieherinnen und -Bezieher. Die Arbeitsgemeinschaft arbeitet mit einem Träger zusammen. Hierbei handelt es sich um eine eingekaufte Sozialdienstleistung bei der Firma MAGISTA. 7. Wie viele Arbeitsverträge wurden in den vergangenen drei Jahren jeweils in den einzelnen PSA pro Kalenderjahr abgeschlossen (bitte nach Agenturbezirken auflisten)? Die folgende Tabelle der Regionaldirektion Rheinland-Pfalz-Saarland führt die Anzahl der Arbeitsverträge auf, welche die Personal-Service-Agentur-Träger mit den zugewiesenen vormals arbeitslosen Bewerberinnen und Bewerbern geschlossen hat. Anzahl der geschlossenen Personal-Service-Agentur-Arbeitsverträge Arbeitsagenturbezirk *) 2006 *) (2. Mai bis 31. Dez.) (1. Jan. bis 31. Dez.) (1. Jan. bis 31. Dez.) (1. Jan. bis 19. Juni) Bad Kreuznach Kaiserslautern Koblenz Ludwigshafen Mainz Mayen Montabaur Landau Neuwied Pirmasens Trier Rheinland-Pfalz insgesamt: Quelle: Regionaldirektion Rheinland-Pfalz-Saarland. *) Zweites Buch Sozialgesetzbuch und Drittes Buch Sozialgesetzbuch. Bei der Personal-Service-Agentur der Arbeitsgemeinschaft Mayen-Koblenz wurden seit dem 1. Januar Arbeitsverträge abgeschlossen (Stand 6. September 2006). 8. Erfolgte seit 2005 die Zuweisung der Bewerber für die PSA über einen Pool oder durch unmittelbare Zuweisung durch die BA an die PSA (bitte nach Agenturbezirken aufschlüsseln)? Nach Auskunft der Regionaldirektion Rheinland-Pfalz-Saarland erfolgte die Zuweisung der Bewerberinnen und Bewerber für die Personal-Service-Agenturen in acht Agenturbezirken über direkte Zuweisung der Bewerberinnen und Bewerber und in drei Agenturbezirken über einen Bewerberpool. 11

12 Drucksache 15/319 Landtag Rheinland-Pfalz 15.Wahlperiode Zuweisungsarten der Bewerber in die Personal-Service-Agenturen Arbeitsagenturbezirk Art der Zuweisung Bad Kreuznach Bewerberpool Kaiserslautern Direkte Zuweisung Koblenz Bewerberpool Ludwigshafen Direkte Zuweisung Montabaur Direkte Zuweisung Neuwied Bewerberpool Mainz Direkte Zuweisung Mayen Direkte Zuweisung Landau Direkte Zuweisung Pirmasens Direkte Zuweisung Trier Direkte Zuweisung Quelle: Regionaldirektion Rheinland-Pfalz-Saarland. Bei der Personal-Service-Agentur der Arbeitsgemeinschaft Mayen-Koblenz erfolgt die Zuweisung unmittelbar durch die Arbeitsgemeinschaft an den Träger. Bei den Vorstellungsgesprächen ist grundsätzlich der die Personal-Service-Agentur betreuende Fallmanager anwesend. 9. Wie lange war die durchschnittliche Verweilzeit der Beschäftigten in den PSA in Rheinland-Pfalz? Nach Auskunft der Regionaldirektion Rheinland-Pfalz-Saarland beträgt die durchschnittliche Verweildauer der Beschäftigten in den Personal-Service-Agenturen zwischen 2,7 und 4,6 Monaten. Die Verweildauer nach Agenturbezirken aufgeteilt ist der nachfolgenden Tabelle zu entnehmen: Durchschnittliche Verweildauer der Personal-Service-Agentur-Beschäftigten Arbeitsagenturbezirk Durchschnittliche Verweildauer (Drittes Buch Sozialgesetzbuch) in Monaten (Stand: Juni 2006*) Bad Kreuznach 4,1 Kaiserslautern 3,5 Koblenz 3,9 Ludwigshafen 3,9 Mainz 4,1 Mayen 3,7 Montabaur 2,7 Landau 4,3 Neuwied 3,2 Pirmasens 4,6 Trier 3,6 Quelle: Regionaldirektion Rheinland-Pfalz-Saarland. Nur Daten aus dem Bereich des Dritten Buches Sozialgesetzbuch verfügbar. *) Seit Bestehen der jeweiligen Personal-Service-Agentur. Bei der Personal-Service-Agentur der Arbeitsgemeinschaft Mayen-Koblenz beträgt die Vertragsdauer grundsätzlich sechs Monate. Die tatsächliche aktuelle Verweildauer beläuft sich auf 3,6 Monate. Diese Dauer ergibt sich aus Arbeitsaufnahmen beim Entleiher, aus selbst gesuchter oder vermittelter Arbeit oder aus diversen anderen Gründen, wie zum Beispiel Krankheit oder Kündigung. 10. Wie hoch ist die durchschnittliche Verleihzeit eines Beschäftigten bei den PSA in Rheinland-Pfalz (bitte nach Agenturbezirken auflisten)? Die durchschnittliche Verleihzeit wurde von der Regionaldirektion Rheinland-Pfalz-Saarland nicht zur Verfügung gestellt. Allerdings wurde eine durchschnittliche Verleihquote errechnet. Die Quote errechnet sich aus den Verleihtagen geteilt durch die Beschäftigungstage bei der Personal-Service-Agentur. Nach Auskunft der Regionaldirektion Rheinland-Pfalz-Saarland betrugen die durchschnittlichen Verleihquoten der Beschäftigten in den Personal-Service-Agenturen im Juni 2006 zwischen 19,7 und 85,3 Prozent. Die Verleihquoten nach Agenturbezirken aufgeteilt sind der nachfolgenden Tabelle zu entnehmen: 12

13 Landtag Rheinland-Pfalz 15. Wahlperiode Drucksache 15/319 Verleihquoten der rheinland-pfälzischen Personal-Service-Agenturen Arbeitsagenturbezirk Durchschnittliche Verleihquote*) (Drittes Buch Sozialgesetzbuch) (Stand: Juni 2006) Bad Kreuznach 85,3 Kaiserslautern 46,9 Koblenz 70,5 Ludwigshafen 65,0 Mainz 19,7 Mayen 48,9 Montabaur 45,0 Landau 65,7 Neuwied 64,9 Pirmasens 75,9 Trier 57,0 Quelle: Regionaldirektion Rheinland-Pfalz-Saarland * ) Verleihtage / Beschäftigungstage x 100 seit Bestehen der jeweiligen Personal-Service- Agentur. Nur Daten aus dem Bereich des Dritten Buches Sozialgesetzbuch verfügbar. Über die Verleihdauer der Personal-Service-Agentur der Arbeitsgemeinschaft Mayen-Koblenz können noch keine Angaben gemacht werden, da hier bedingt durch das kurzfristige Bestehen der Personal-Service-Agentur seit dem 1. Januar 2006 noch keine aussagefähigen Erkenntnisse vorliegen. 11. Gibt es Auffälligkeiten dahingehend, dass zum Monatsende PSA in Rheinland-Pfalz verstärkt Mitarbeiter eingestellt haben, diese dann aber wieder zu Beginn des kommenden Monats entlassen haben? Wenn ja, bitte nach Agenturbezirken spezifizieren. Zu Beginn der Einführung der Personal-Service-Agenturen wurden die Zahlungen der Bundesagentur für Arbeit an die Personal- Service-Agenturen kalendermonatlich abgerechnet. Es wurde für einen Personal-Service-Agentur-Mitarbeiter ein voller Monat gezahlt, sobald er einen Tag im Kalendermonat beschäftigt war. Dies führte bundesweit in einigen Fällen dazu, dass Personal-Service- Agenturen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zum Monatsende eingestellt haben und Anfang des Folgemonats wieder entlassen haben. Nach der damaligen Abrechnungsmethode wurde in einem solchen Fall zwei volle Monate Vergütung an die Personal- Service-Agentur gezahlt. Nach Bekanntwerden dieser Problematik wurden die Verträge auf eine taggenaue Abrechnung umgestellt. Seit Umstellung der Verträge im Jahre 2004 ist die vorherige Tendenz, zum Monatsende einzustellen und zum Monatsbeginn wieder zu entlassen, nicht mehr zu verzeichnen. 12. In wie vielen Fällen kam es in Rheinland-Pfalz zur Übernahme in ein reguläres Beschäftigungsverhältnis (bitte pro Jahr und Agenturbezirk auflisten)? Die Übernahmequoten in ein reguläres Beschäftigungsverhältnis betragen nach den von der Regionaldirektion Rheinland-Pfalz-Saarland zur Verfügung gestellten Daten überwiegend zwischen 20 und 30 Prozent, wobei teilweise erheblich höhere Integrationsquoten, beispielsweise über 64 Prozent in Mainz im Jahr 2003, erzielt wurden. Einzelheiten können der nachstehenden Tabelle entnommen werden. 13

14 Drucksache 15/319 Landtag Rheinland-Pfalz 15.Wahlperiode Übernahme in ein reguläres Beschäftigungsverhältnis aufgrund der Beschäftigung in einer Personal-Service-Agentur Arbeitsagenturbezirk (2. Mai bis (2. Mai 2003 bis (2. Mai 2003 bis (2. Mai 2003 bis 31. Dez.) 31. Dez. 2004) 31. Dez. 2005) 19. Juni 2006) Bad Kreuznach 24 (25,5 %) *) 81 (23,1 %) 135 (26,1 %) 140 (26,5 %) Kaiserslautern 16 (34,8 %) 82 (29,9 %) 95 (28,8 %) 103 (29,5 %) Koblenz 10 (17,9 %) 70 (22,3 %) 84 (19,4 %) 87 (19,9 %) Ludwigshafen 19 (35,9 %) 137 (41,0 %) 205 (39,1 %) 206 (37,0 %) Mainz 45 (64,3 %) 115 (25,9 %) 157 (29,9 %) 161 (30,3 %) Mayen 5 (41,7 %) 23 (19,2 %) 51 (24,9 %) 53 (24,4 %) Montabaur 10 (47,6 %) 44 (28,2 %) 64 (27,8 %) 65 (27,5 %) Landau 14 (18,7 %) 52 (23,6 %) 81 (24,4 %) 81 (24,2 %) Neuwied 15 (27,3 %) 64 (25,3 %) 93 (25,3 %) 101 (25,8 %) Pirmasens 6 (33,3 %) 46 (32,9 %) 74 (33,8 %) 74 (33,8 %) Trier 21 (60,0 %) 112 (40,7 %) 216 (44,6 %) 257 (43,0 %) Quelle: Regionaldirektion Rheinland-Pfalz-Saarland. *) In Klammern wird zusätzlich die durchschnittliche Integrationsquote (Anteil der Austritte in sozialversicherungspflichtige Beschäftigung an alle Austritte aus Arbeitslosigkeit) ausgewiesen. Nur Daten aus dem Bereich des Dritten Buches Sozialgesetzbuch verfügbar. In der Personal-Service-Agentur der Arbeitsgemeinschaft Mayen-Koblenz wurden bisher 14 Arbeitsaufnahmen realisiert (Stand 6. September 2006). 13. In welcher Höhe wurden in den Jahren 2003 bis 2005 seitens der regionalen Agenturen Mittel zur Gründung und Unterstützung von PSA in Rheinland-Pfalz zur Verfügung gestellt (bitte nach Agenturbezirk und entsprechender Mittelherkunft [Beiträge, EU-, Bundesund Landesmittel] auflisten)? Die Vergütung für die Einrichtung und den Betrieb einer Personal-Service-Agentur erfolgt nach Auskunft der Regionaldirektion Rheinland-Pfalz-Saarland über Fallpauschalen und Integrationsprämien aus Mitteln der Bundesagentur für Arbeit. Die Ausgaben der Agenturen für Arbeit in Rheinland-Pfalz für Personal-Service-Agenturen betrugen im Jahr , im Jahr und im Jahr (nur Drittes Buch Sozialgesetzbuch). Eine Aufteilung nach Agenturbezirken ist der folgenden Tabelle zu entnehmen: Ausgaben (in Euro) für Personal-Service-Agenturen Rheinland-Pfalz nach Agenturen Agentur Jahr 2003 Jahr 2004 Jahr 2005 Bad Kreuznach , , ,85 Kaiserslautern , , ,05 Koblenz , , ,65 Ludwigshafen , , ,10 Mainz , , ,49 Mayen , , ,62 Montabaur , , ,40 Landau , , ,75 Neuwied , , ,79 Pirmasens , , ,79 Trier , , ,21 Gesamt , , ,70 Quelle: Regionaldirektion Rheinland-Pfalz-Saarland. 14. Wie beurteilt die Landesregierung die Arbeit der PSA in Rheinland-Pfalz? Die Personal-Service-Agenturen konnten sich nicht als Instrument zur Verbesserung der Chancen von Arbeitslosen auf Integration in den ersten Arbeitsmarkt etablieren. Wirkungsanalysen der Jahre 2003 und 2004 ergaben sogar, dass Personal-Service-Agentur-Beschäftigte aufgrund dieser Tätigkeit später als vergleichbare andere Arbeitslose in den allgemeinen Arbeitsmarkt integriert wurden. Der Koalitionsvertrag der Bundesregierung zwischen der CDU/CSU und SPD vom 11. November 2005 sieht deshalb vor, dass die Zahl der Personal-Service-Agenturen deutlich reduziert und die Verpflichtung zum flächendeckenden Einsatz abgeschafft wird. Seit 14

15 Landtag Rheinland-Pfalz 15. Wahlperiode Drucksache 15/319 dem 1. Januar 2006 sind die Arbeitsagenturen nicht mehr verpflichtet, eine Personal-Service-Agentur zu betreiben. Nur dort, wo Personal-Service-Agenturen erfolgreich arbeiten, sollen sie mit Mitteln der Bundesagentur fortgesetzt werden. Die Entscheidung auf Weiterführung ist nun den regionalen Akteuren überlassen. Die Landesregierung beurteilt Leiharbeit grundsätzlich positiv, auch wenn die Personal-Service-Agenturen flächendeckend nicht den erhofften Effekt erzielt haben. Gründe für den partiellen Misserfolg der Personal-Service-Agenturen liegen zum einen in der flächendeckenden Einführung ohne Rücksicht auf regionale Gegebenheiten und Bedarfe. Zum anderen fehlten örtliche Bewertungen hinsichtlich der wirtschaftlichen Erfolgsaussichten. Nicht zuletzt kämpften die Personal-Service-Agenturen mit der zum Zeitpunkt ihrer Einführung schlechten Wirtschaftslage. In vielen anderen europäischen Ländern, wie beispielsweise den Niederlanden oder in Großbritannien, ist Leiharbeit etabliert und wird sehr viel selbstverständlicher genutzt als in Deutschland. Nach Auffassung der Landesregierung spricht für Leiharbeit die vom Arbeitsmarkt verlangte immer höhere Flexibilität. Immer mehr Unternehmen haben kurzfristig Bedarf an qualifizierten Kräften. Gerade für diese wird Zeitarbeit jetzt attraktiver. Ältere Arbeitslose haben hier die Chance, wieder in das Berufsleben eingegliedert zu werden, junge Menschen eine Chance zum Einstieg. Zeitarbeit kann stärker genutzt werden, ohne dass es zum Abbau von Stammbelegschaft kommen muss. In Zeitarbeit und Leiharbeit liegt daher in wirtschaftlich guten Zeiten ein erhebliches Beschäftigungspotenzial. Aufgrund der Personal-Service-Agenturen wurde der erste Tarifvertrag für Leiharbeit abgeschlossen was für die gesamte Leiharbeitsbranche einen riesigen Imagegewinn zur Folge hatte. Leiharbeit hat sich als eine eigene Form der Erwerbsarbeit etabliert, und wird von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern nicht mehr als minderwertige Notlösung betrachtet. 15. Wie viele Vermittlungsgutscheine wurden 2002 bis 2006 ausgegeben und in wie vielen Fällen kam es im Anschluss zur Übernahme in ein reguläres Beschäftigungsverhältnis (bitte pro Jahr, Agenturbezirk und Anteil am jeweiligen Bestand auflisten)? Arbeitslose können mit einem Vermittlungsgutschein im Wert von jeweils statt der staatlichen Arbeitsvermittlung private Dienstleister mit der Stellensuche beauftragen. Das Instrument wurde im März 2002 eingeführt und seitdem mehrfach modifiziert. Nach der aktuellen Regelung haben nur noch Bezieherinnen und Bezieher von Arbeitslosengeld I einen Rechtsanspruch auf den Gutschein. Arbeitslosengeld II-Empfängerinnen und -Empfänger erhalten den Gutschein nur, wenn der Träger der Grundsicherung dies befürwortet. Vermittlungsgutscheine wurden in Rheinland-Pfalz unterschiedlich oft angewendet. Es wurden nach den von der Regionaldirektion Rheinland-Pfalz-Saarland zur Verfügung gestellten Daten Vermittlungsgutscheine im Jahr 2005 und im Jahr 2004 ausgegeben. Ausgegebene Vermittlungsgutscheine nach Agenturbezirken Agentur *) Bad Kreuznach Kaiserslautern Koblenz Ludwigshafen Mainz Mayen Montabaur Landau Neuwied Pirmasens Trier Rheinland-Pfalz Quelle: Regionaldirektion Rheinland-Pfalz-Saarland. *) Ausgegebene Vermittlungsgutscheine werden informationstechnisch nicht mehr aufbereitet, daher liegen keine Daten für das Jahr 2006 vor. Daten über die Entstehung von Beschäftigungsverhältnissen aufgrund von Vermittlungsgutscheinen stehen nach Auskunft der Regionaldirektion Rheinland-Pfalz-Saarland nicht zur Verfügung. Anhaltspunkte über die Zahl der entstandenen Beschäftigungsverhältnisse kann allerdings die folgende Tabelle geben. Sie enthält die Anzahl der Auszahlungen bei Vermittlungsgutscheinen. Bei der Auswertung der Tabelle ist zu beachten, dass die Zahl der Beschäftigungsverhältnisse tatsächlich niedriger ist, da sowohl die Erstzahlung als auch Restzahlung(en) ausgewertet wurden. Von den Gutscheinwert zahlt die öffentliche Hand dem privaten Dienstleister sechs Wochen nach erfolgreicher Jobvermittlung zunächst die Hälfte aus. Erst wenn das neue Arbeitsverhältnis auch noch nach einem Jahr besteht, fließen die anderen Es werden also nur bei erfolgreicher Vermittlung in ein Beschäftigungsverhältnis Auszahlungen aufgrund des Gutscheins vorgenommen. 15

16 Drucksache 15/319 Landtag Rheinland-Pfalz 15.Wahlperiode Auszahlungen bei Vermittlungsgutscheinen Agentur bis August 2006 *) Bad Kreuznach Kaiserslautern Koblenz Ludwigshafen Mainz Mayen Montabaur Landau Neuwied Pirmasens Trier Rheinland-Pfalz Datenquelle: Data Warehouse und STADA, Regionaldirektion Rheinland-Pfalz-Saarland. Die Daten wurden ausschließlich aus dem IT-Fachverfahren der BA gewonnen, nicht enthalten sind Daten der kommunalen Träger, soweit sie andere IT-Verfahren genutzt haben. *) Die Zahlen für Juni, Juli, August 2006 sind hochgerechnet. Nach ersten Zwischenergebnissen der Evaluation der Gesetze für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt 2) fiel die Bewertung der Vermittlungsgutscheine sehr kritisch aus. Integrationswirkungen seien laut Zwischenbericht nicht feststellbar gewesen. Die Landesregierung erwartet allerdings, dass die Endergebnisse besser ausfallen werden, da die Analyse des Zwischenberichts noch die Startphase des seither mehrfach modifizierten Instruments betrachtet. Eine Auszahlung des Gutscheins erfolgt schließlich nur im Erfolgsfall. Nach einer Berechnung des Bundesverbandes Personalvermittlung (BPV) hat die Solidargemeinschaft der Versicherten im Durchschnitt schon nach sechs Wochen bei Fälligkeit der ersten Gutscheinrate an den Privatvermittler gut gespart. Der Anteil der Übernahmen in ein reguläres Beschäftigungsverhältnis am Bestand der ausgegebenen Vermittlungsgutscheine kann aufgrund der von der Regionaldirektion Rheinland-Pfalz-Saarland zur Verfügung gestellten Daten nicht dargestellt werden. Die Zahl der Auszahlungen lässt nur bedingt Rückschlüsse auf die tatsächliche Anzahl entstandener Beschäftigungsverhältnisse zu, da in jedem Einzelfall mehrere Auszahlungen erfolgen, aber nur ein Beschäftigungsverhältnis entsteht. 16. Wie oft kam es in den Jahren 2002 bis 2006 zu einer Beauftragung Dritter mit der Vermittlung und in wie vielen Fällen kam es im Anschluss zur Übernahme in ein reguläres Beschäftigungsverhältnis (bitte pro Jahr, Agenturbezirk und Anteil am jeweiligen Bestand auflisten)? Die Agenturen für Arbeit können Dritte mit der Vermittlung insgesamt, mit Teilaufgaben der Vermittlung oder mit einer Stellenakquisition beauftragen ( 37 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch). Seit Anfang 2002 haben Arbeitslose nach sechsmonatiger Arbeitslosigkeit einen Rechtsanspruch auf Beauftragung eines Dritten mit ihrer Vermittlung. Dabei bleibt die Gesamtverantwortung weiterhin bei den Agenturen für Arbeit, welche die Tätigkeit der Dritten zudem überwachen. Nach Auskunft der Regionaldirektion Rheinland-Pfalz-Saarland erfolgte eine Beauftragung Dritter mit der Vermittlung im Jahr 2004 in Fällen, im Jahr 2005 in Fällen und hochgerechnet im Zeitraum Januar bis August 2006 in Fällen. Daten aus den Jahren 2002 und 2003 liegen laut Regionaldirektion Rheinland-Pfalz-Saarland nicht vor. 2) Bericht 2005 der Bundesregierung zur Wirksamkeit moderner Dienstleistungen am Arbeitsmarkt (Evaluation zu den Hartz-Gesetzen I bis III, Bundestagsdrucksache 16/505). 16

17 Landtag Rheinland-Pfalz 15. Wahlperiode Drucksache 15/319 Beauftragung Dritter mit der Vermittlung (Zugänge) Agentur bis August *) Bad Kreuznach Kaiserslautern Koblenz Ludwigshafen Mainz Mayen Montabaur Landau Neuwied Pirmasens Trier Rheinland-Pfalz Datenquelle: Data Warehouse. Die Daten wurden ausschließlich aus dem IT-Fachverfahren der Bundesagentur für Arbeit gewonnen, nicht enthalten sind Daten der kommunalen Träger, soweit sie andere IT-Verfahren genutzt haben. *) Die Daten für die Monate Juni, Juli und August 2006 sind hochgerechnet. Im Evaluationsbericht 3) fiel die Bewertung der Beauftragung Dritter sehr kritisch aus. Laut Bericht lässt sich nicht nachweisen, dass Arbeitslose, für die Dritte im Jahr 2004 mit der Vermittlung beauftragt wurden, binnen vier Monaten aufgrund der Beauftragung schneller ihre Arbeitslosigkeit durch eine Integration in Erwerbstätigkeit beenden konnten als vergleichbare Arbeitslose ohne eine solche Förderung. Lediglich bei der Beauftragung Dritter mit der gesamten Vermittlung wurden positive Eingliederungswirkungen nachgewiesen. Über den Übergang in ein reguläres Beschäftigungsverhältnis durch die Beauftragung Dritter mit der Vermittlung liegen keine Informationen vor. Dementsprechend kann der Anteil am Bestand nicht dargestellt werden. 17. In wie vielen Fällen kam es in den Jahren 2003 bis 2006 zu einer Beauftragung Dritter mit Eingliederungsmaßnahmen und in wie vielen Fällen kam es im Anschluss zur Übernahme in ein reguläres Beschäftigungsverhältnis (bitte pro Jahr, Agenturbezirk und Anteil am jeweiligen Bestand auflisten)? Seit Anfang 2003 können die Agenturen für Arbeit Träger mit Eingliederungsmaßnahmen beauftragen ( 421 i des Dritten Buches Sozialgesetzbuch). Die konkreten Inhalte und die Art der Durchführung werden, anders als bei anderen Instrumenten der aktiven Arbeitsmarktpolitik, dabei nicht durch die Agenturen vorgegeben. Beauftragung Dritter mit Eingliederungsmaßnahmen (Zugänge, Jahressummen) Agentur *) Bad Kreuznach Kaiserslautern Koblenz Ludwigshafen Mainz Mayen Montabaur Landau Neuwied Pirmasens Trier Rheinland-Pfalz *) Januar bis August vorläufige Zahlen, da die Monate Juni, Juli, August hochgerechnet sind. Quelle: BA-Data-Warehouse. Die Daten wurden ausschließlich aus dem IT-Fachverfahren der Bundesagentur für Arbeit gewonnen, nicht enthalten sind Daten der kommunalen Träger, soweit sie andere IT-Verfahren genutzt haben. 3) Bericht 2005 der Bundesregierung zur Wirksamkeit moderner Dienstleistungen am Arbeitsmarkt (Evaluation zu den Hartz-Gesetzen I bis III, Bundestagsdrucksache 16/505). 17

18 Drucksache 15/319 Landtag Rheinland-Pfalz 15.Wahlperiode Im Evaluationsbericht 4) fällt die Beurteilung des Instruments positiv aus: Der Bericht kommt zu dem Ergebnis, dass das Instrument die Eingliederungschancen der Teilnehmerinnen und Teilnehmer in den ersten Arbeitsmarkt offenbar verbessert. Daten bezüglich des Übergangs in reguläre Beschäftigung aufgrund der Beauftragung Dritter mit Eingliederungsmaßnahmen werden nach Auskunft der Regionaldirektion Rheinland-Pfalz-Saarland nicht erhoben. Der Anteil am Bestand kann daher nicht dargestellt werden. 18. In wie vielen Fällen wurde in den Jahren 2003 bis 2006 ein Beitragsbonus gezahlt und in wie vielen Fällen kam es im Anschluss zur Übernahme in ein reguläres Beschäftigungsverhältnis (bitte pro Jahr, Agenturbezirk und Anteil am jeweiligen Bestand auflisten)? Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, die Arbeitslose ab 55 Jahren einstellen, sind seit Anfang 2003 für diese Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer dauerhaft von ihrer Beitragspflicht zur Arbeitsförderung befreit. Nach den Zwischenergebnissen der Hartz-Evaluation 5) ist der Beitragsbonus in den Agenturen für Arbeit und selbst in einigen Betrieben, die ihn in Anspruch nehmen, unbekannt, denn er wird im Rahmen des Einzugsverfahrens der Sozialversicherungsbeiträge, das über die Krankenkassen abgewickelt wird, gewährt. Trotz der einfachen Handhabung des Instruments ist daher zu vermuten, dass es bei weitem nicht von allen Betrieben genutzt wird, die Arbeitslose ab 55 Jahren eingestellt haben. Zudem kommt der Zwischenbericht zu dem Ergebnis, dass sich die Beschäftigungschancen der Anspruchsberechtigten nicht durch den Beitragsbonus verbessert haben. Eine Umfrage in 30 geförderten Betrieben ergab, dass die überwiegende Mehrheit die entsprechenden Bewerberinnen und Bewerber auch ohne den Beitragsbonus eingestellt hätten. Statistische Daten konnten von der Bundesagentur für Arbeit nicht vorgelegt werden, da eine entsprechende Erhebung nicht erfolgt. 19. In wie vielen Fällen kam es in den Jahren 2003 bis 2006 zu einer Entgeltsicherung für ältere Arbeitnehmer und in wie vielen Fällen kam es im Anschluss zur Übernahme in ein reguläres Beschäftigungsverhältnis (bitte pro Jahr, Agenturbezirk und Anteil am jeweiligen Bestand auflisten)? Die im Jahr 2003 eingeführte Entgeltsicherung für ältere Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beinhaltet einerseits einen Zuschuss zum Arbeitsentgelt der Geförderten und andererseits einen zusätzlichen Beitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung, der von der Bundesagentur für Arbeit getragen wird ( 421 j des Dritten Buches Sozialgesetzbuch). Anspruch auf Entgeltsicherung haben Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ab 50 Jahren, die durch die Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung ihre Arbeitslosigkeit beenden oder vermeiden, eine (Rest-)Anspruchsdauer auf Arbeitslosengeld von mindestens 180 Kalendertagen haben und ein Arbeitsentgelt erhalten, das den tariflichen beziehungsweise ortsüblichen Bedingungen entspricht und niedriger ist, als das zuvor bezogene Einkommen. Der Arbeitsentgeltzuschuss wird für die Dauer des (Rest-)Anspruchs auf Arbeitslosengeld in Höhe von 50 Prozent des Unterschiedsbetrags zwischen dem pauschalierten Nettoentgelt, das der Arbeitslosenberechnung zugrunde liegt, und dem pauschalierten Nettoentgelt der neu aufgenommenen Beschäftigung gewährt. Laut dem Zwischenbericht zur Evaluation der arbeitsmarktpolitischen Instrumente 6) ist die Entgeltsicherung für ältere Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bislang nur sehr wenig genutzt worden. Bislang war dieses Instrument in der Öffentlichkeit, und damit auch bei der eigentlichen Zielgruppe der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, sowie den Betrieben noch zu wenig bekannt. Die Anzahl der Bewilligungen der Entgeltsicherung für ältere Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Rheinland-Pfalz ist der nachfolgenden Tabelle zu entnehmen: 4) Bericht 2005 der Bundesregierung zur Wirksamkeit moderner Dienstleistungen am Arbeitsmarkt (Evaluation zu den Hartz-Gesetzen I bis III, Bundestagsdrucksache 16/505). 5) Bericht 2005 der Bundesregierung zur Wirksamkeit moderner Dienstleistungen am Arbeitsmarkt (Evaluation zu den Hartz-Gesetzen I bis III, Bundestagsdrucksache 16/505). 6) Bericht 2005 der Bundesregierung zur Wirksamkeit moderner Dienstleistungen am Arbeitsmarkt (Evaluation zu den Hartz-Gesetzen I bis III, Bundestagsdrucksache 16/505). 18

19 Landtag Rheinland-Pfalz 15. Wahlperiode Drucksache 15/319 Bewilligungen Entgeltsicherung für ältere Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Agentur *) Bad Kreuznach Kaiserslautern Koblenz Ludwigshafen Mainz Mayen Montabaur Landau Neuwied Pirmasens Trier Rheinland-Pfalz Quelle: Regionaldirektion Rheinland-Pfalz-Saarland. *) Januar bis August, die Werte für die Monate Juni, Juli, August 2006 sind hochgerechnet. Das Instrument der Entgeltsicherung für ältere Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beinhaltet als Voraussetzung ein reguläres Beschäftigungsverhältnis. Der Anteil am jeweiligen Bestand, der über ein reguläres Beschäftigungsverhältnis verfügt, liegt also immer bei 100 Prozent. 20. Wie viele Ich-AGs wurden in den Jahren 2003 bis 2006 gefördert (bitte pro Jahr, Agenturbezirk und Anteil am jeweiligen Bestand auflisten)? Von Anfang 2003 bis Mitte 2006 hatten vormals arbeitslose Gründerinnen und Gründer Anspruch auf die Förderung einer so genannten Ich-AG durch den Existenzgründungszuschuss ( 421 l des Dritten Buches Sozialgesetzbuch). Eine Ich-AG konnte bis zu drei Jahren gefördert werden. Die Förderung war degressiv im Zeitverlauf gestaltet mit 600 monatlich im ersten Förderjahr, 360 monatlich im zweiten und 240 monatlich im dritten Förderjahr. Seit Ende 2004 war die Stellungnahme einer fachkundigen Stelle (insbesondere Industrie- und Handelskammern, Handwerkskammern, berufsständische Kammern, Fachverbände und Kreditinstitute) über die Tragfähigkeit der Existenzgründung Voraussetzung für eine Förderung. Das Instrument wurde zwischenzeitlich durch den Gründungszuschuss ersetzt. Der Existenzgründungszuschuss hat sich als eines der erfolgreichsten neuen Arbeitsmarktinstrumente der Gesetze für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt erwiesen und wurde in Rheinland-Pfalz auch entsprechend häufig angewendet. Jahresdurchschnittsbestände an Förderfällen zum Existenzgründungszuschuss Existenz- Bestand an Existenz- Bestand an Existenz- Bestand an Existenz- Bestand an gründungs- Arbeitslosen gründungs- Arbeitslosen gründungs- Arbeitslosen gründungs- Arbeitslosen Agentur zuschuss insgesamt Anteil zuschuss insgesamt Anteil zuschuss SGB III Anteil zuschuss* SGB III* Anteil Bad Kreuznach % % % % Kaiserslautern % % % % Koblenz % % % % Ludw igshafen % % % % Mainz % % % % Mayen % % % % Montabaur % % % % Landau % % % % Neuw ied % % % % Pirmasens % % % % Trier % % % % Rheinland-Pfalz % % % % Quelle: Regionaldirektion Rheinland-Pfalz/Saarland, eigene Darstellung des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Familie und Gesundheit *) Januar bis Mai Der Anteil am jeweiligen Bestand bezieht sich auf die Jahresdurchschnittszahlen der Arbeitslosen in Rheinland-Pfalz. Zu beachten ist, dass die Existenzgründer nicht mehr im Bestand der Arbeitslosenstatistik enthalten sind. Bis zum 1. Januar 2005 wurde in der Arbeitslosenstatistik nicht nach Rechtskreisen unterschieden, da Langzeitarbeitslose von der Bundesagentur für Arbeit im Rahmen des Dritten Buches Sozialgesetzbuch mitbetreut wurden. 19

20 Drucksache 15/319 Landtag Rheinland-Pfalz 15.Wahlperiode 21. Wie viele der geförderten Ich-AGs haben vor dem Auslaufen des Förderzeitraums ihre Selbständigkeit wieder aufgegeben (bitte pro Jahr, Agenturbezirk und Anteil am jeweiligen Bestand auflisten)? 22. Wie viele der geförderten Ich-AGs haben nach dem Auslaufen des Förderzeitraums ihre Selbständigkeit wieder aufgegeben (bitte pro Jahr, Agenturbezirk und Anteil am jeweiligen Bestand auflisten)? Statistische Daten bezüglich der Fragen 21 und 22 konnten von der Bundesagentur für Arbeit nicht vorgelegt werden, da eine entsprechende Erhebung nicht erfolgt. Der Bericht 2005 der Bundesregierung zur Wirksamkeit moderner Dienstleistungen am Arbeitsmarkt enthält Hinweise darauf, dass es sich bei dem Existenzgründungszuschuss um ein erfolgreiches Instrument zur Vermeidung einer Rückkehr in Arbeitslosigkeit handelt. Quantitative Wirkungsanalysen haben ergeben, dass von der Bundesagentur für Arbeit geförderte Existenzgründerinnen und Existenzgründer prägnant häufiger als eine Vergleichsgruppe von Arbeitslosen, 16 Monate nach Förderbeginn weder arbeitslos sind, noch an einer arbeitsmarktpolitischen Maßnahme teilnehmen (außer Existenzgründungszuschuss). Eine abschließende Bewertung der Wirksamkeit des Instruments war in diesem Zwischenbericht noch nicht möglich, da der Förderzeitraum noch nicht ausgelaufen war. 23. Was waren aus der Sicht der Landesregierung die Gründe dafür, dass die Ich-AG-Förderung und das Überbrückungsgeld nun durch einen Gründungzuschuss ersetzt werden? Sowohl der Existenzgründungszuschuss als auch das Überbrückungsgeld sollten Arbeitslosen eine Existenzgründung ermöglichen, um die Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu beenden. Bezüglich der Voraussetzungen des Existenzgründungszuschusses wird auf die Antwort zu Frage 20 verwiesen. Im Unterschied zur bis zu drei Jahren angelegten Förderdauer des Existenzgründungszuschusses war die Förderung nach dem Überbrückungsgeld lediglich auf sechs Monate angelegt. Die individuelle Höhe der Förderung beim Überbrückungsgeld setzte sich zusammen aus einem Betrag, den die beziehungsweise der Geförderte als Arbeitslosengeld zuletzt bezogen hat oder bei Arbeitslosigkeit hätte beziehen können und den darauf entfallenden pauschalierten Sozialversicherungsbeiträgen ( 57, 58 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch, alte Fassung). Wie beim Existenzgründungszuschuss war eine Stellungnahme einer fachkundigen Stelle über die Tragfähigkeit der geplanten Existenzgründung Voraussetzung für eine Förderung. Hauptunterschied der beiden Leistungen war, dass das Überbrückungsgeld an den früheren Lohn angekoppelt war und eine kürzere Förderung beinhaltete. Der Existenzgründungszuschuss wurde über einen längeren Zeitraum gezahlt, war dafür aber degressiv ausgestaltet, unabhängig vom vorherigen Lohn. Der Bericht 2005 der Bundesregierung zur Wirksamkeit moderner Dienstleistungen am Arbeitsmarkt bewertet das Überbrückungsgeld sowie die Ich-AG positiv. Beide Instrumente sind nach den bisherigen Evaluationsergebnissen durchaus geeignete Maßnahmen, die Chancen auf Beendigung von Arbeitslosigkeit zu erhöhen. In Rheinland-Pfalz haben sich in den letzten dreieinhalb Jahren mehr als Arbeitslose mit Unterstützung der Agenturen für Arbeit selbständig gemacht. Annähernd von ihnen hatten sich für die Ich-AG entschieden, die im Juni 2006 ausgelaufen ist. Fast Arbeitslose hatten für ihre Existenzgründung das Überbrückungsgeld gewählt. Die Einführung der Ich-AG wirkte sich nicht nachteilig auf die Inanspruchnahme des Überbrückungsgeldes aus; hier ist die Zahl der Zugänge in den letzten Jahren kontinuierlich gestiegen. Die rheinland-pfälzischen Agenturen für Arbeit unterstützten im vergangenen Jahr die Existenzgründerinnen und -gründer mit rund 135 Millionen Euro. Die Ich-AG bietet auch Personen mit geringerem Qualifikationsniveau Unterstützung auf dem Weg in die Selbständigkeit und erreicht damit eine Personengruppe, die bislang weniger gute Startchancen auf dem Weg in die Selbstständigkeit hatte. So ergab die bisherige Evaluation, dass die Ich-AG mehr Langzeitarbeitslose (großer Anteil gering Qualifizierter) als das Überbrückungsgeld erreicht. Aufgrund des durchschnittlich niedrigeren Einkommenniveaus von Frauen nutzen auch mehr Frauen den Existenzgründungszuschuss als das Überbrückungsgeld, welches an das vorherige Einkommen anknüpft. Seit dem 1. August 2006 werden Arbeitslose, die sich selbstständig machen, mit einem Gründungszuschuss von den Agenturen für Arbeit finanziell gefördert. Mit dieser neuen Förderleistung beendet der Gesetzgeber das Nebeneinander von Ich-AG und Überbrückungsgeld, worauf sich CDU/CSU und SPD im Koalitionsvertrag geeinigt hatten. Nach der neuen Regelung erhalten die Existenzgründer zunächst neun Monate lang einen Zuschuss, der in seiner Höhe dem individuellen Arbeitslosengeld entspricht. Zusätzlich wird eine Pauschale von 300 gezahlt, die es den Gründern ermöglicht, sich freiwillig in den Sozialversicherungen abzusichern. In einer zweiten Phase kann der Gründungszuschuss in Höhe von monatlich 300 für weitere sechs Monate gezahlt werden, falls dies dann noch erforderlich sein sollte. Spätestens nach 15 Monaten muss die Gründerin oder der Gründer dann auf eigenen Füßen stehen. Gefördert wird in Zukunft grundsätzlich nur noch, wer arbeitslos ist, und wer noch über einen Restanspruch auf Arbeitslosengeld von mindestens 90 Tagen verfügt. Eine Übergangsregelung stellt allerdings sicher, dass Arbeitslose, die sich jetzt in der Gründungsphase befinden, und deren Restanspruch auf Arbeitslosengeld weniger als 90 Tage umfasst, bis zum 1. November 2006 weiter Überbrückungsgeld beantragen können. Grundlage der Förderung durch die Agentur für Arbeit wird weiterhin die Stellungnahme einer fachkundigen Stelle über die Tragfähigkeit eines Gründungsvorhabens sein. Zusätzlich müssen die angehenden Selbstständigen ihre persönliche und fachliche Eignung für das Vorhaben darlegen. Eine Teilnahme an Existenzgründerseminaren kann von den Agenturen für Arbeit gefördert und auch gefordert werden. 20

21 Landtag Rheinland-Pfalz 15. Wahlperiode Drucksache 15/319 Mit der neuen Regelung wird nach Auffassung der Landesregierung an die genannten positiven Aspekte der Förderung der Existenzgründung aus Arbeitslosigkeit angeknüpft und zugleich das Nebeneinander von zwei Förderinstrumenten beendet. Neuausrichtung der Bundesagentur für Arbeit 24. Wie viele der arbeitnehmerorientierten Vermittlerinnen und Vermittler in den Kundenzentren der Regionalagenturen in Rheinland- Pfalz stellen mindestens 60 % ihrer wöchentlichen Arbeitszeit als Qualitätsvermittlungszeit bereit (bitte in relativen Zahlen nach Agenturbezirken aufschlüsseln)? Die Neuorganisation des Vermittlungsprozesses aufgrund des Dritten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt soll eine bessere Betreuung der Kundinnen und Kunden gewährleisten. Entsprechend sind die Vermittlerinnen und Vermittler in den Kundenzentren angehalten, 60 Prozent ihrer wöchentlichen Arbeitszeit für terminierte Vermittlungsgespräche vorzuhalten. Die angestrebte deutliche Verbesserung der Relation von Kundinnen und Kunden zu Vermittlerinnen und Vermittlern konnte nach dem Zwischenbericht zur Evaluation noch nicht erreicht werden. Die Vermittlungsfachkräfte sind in einer eigenen Organisationseinheit (Team Arbeitsvermittlung) zusammengefasst, womit Vermittlung/Beratung einerseits und Leistungsgewährung andererseits organisatorisch getrennt sind. Die Vermittlungsteams sind sowohl für arbeitnehmer- als auch für arbeitgeberbezogene Aufgaben zuständig. Der Zugang zum Vermittlungsberatungsgespräch wird im Kundenzentrum grundsätzlich terminiert. Nach dem Evaluationsbericht hat bundesweit etwa jede vierte bis fünfte Agentur den anvisierten Zielwert von 60 Prozent Qualitätsvermittlungszeit erreicht. Nach Auskunft der Regionaldirektion Rheinland-Pfalz-Saarland erfolgt keine maschinelle Erhebung des Anteils der Qualitätsvermittlungszeit an der allgemeinen Arbeitszeit. Auskünfte über den Anteil der Qualitätsvermittlungszeit an der wöchentlichen Arbeitszeit können daher nicht gegeben werden. Die Relation Vermittler-Kunde lag im Jahr 2004 in Rheinland-Pfalz bei 1 : 406, im Jahr 2005 im Rechtskreis des Dritten Buches Sozialgesetzbuch bei 1 : 241. Im Januar 2006 betrug diese Relation in Rheinland-Pfalz 1 : 211. Damit ist die Relation in Rheinland- Pfalz besser als im Bundesdurchschnitt, der im Januar 2006 bei rund 1 : 220 lag. 25. Gibt es bei der Regionaldirektion Rheinland-Pfalz-Saarland eine sog. Großkundenbetreuung? Wenn ja, für welche Unternehmen wurde ggf. eine solche Betreuung eingerichtet? Bei der Regionaldirektion Rheinland-Pfalz-Saarland gibt es derzeit keinen Großkundenbetreuer. Der Arbeitgeberservice der örtlichen Agenturen für Arbeit betreut die entsprechenden Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber in der Region. 26. Welche Maßnahmen oder Programme hat die Landesregierung in den Jahren 2003 bis 2006 im Rahmen des SGB III unterstützt (bitte nach Jahr, Höhe der Förderung [bitte jeweils Anteil EU-, Bundes- und Landesmittel angeben], Maßnahmenträger, Anzahl der jeweiligen Teilnehmer, Anzahl der Teilnehmer, die jeweils durch die Maßnahme in ein reguläres Beschäftigungsverhältnis kamen, und mit kurzer Projektbeschreibung aufschlüsseln)? Die Fragen 26, 90 und 92 müssen im Gesamtkontext der rheinland-pfälzischen Arbeitsmarktpolitik betrachtet werden und werden daher gemeinsam beantwortet: Maßnahmen nur für Klienten aus dem Rechtskreis des Dritten Buches Sozialgesetzbuch werden da hier die Bundesagentur für Arbeit der (alleinige) Hauptakteur ist seit Beginn des Jahres 2005 nur als Modell umgesetzt. Allerdings sind gerade in den vielfältigen Maßnahmen für Jugendliche, die vor allem präventiv ansetzen, sowohl Teilnehmerinnen und Teilnehmer aus dem Regelungskreis des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch, des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und so genannte andere Zielgruppen oder Nichtleistungsbezieherinnen und -bezieher gemeinsam vertreten. Eine stringente projekt- oder maßnahmebezogene Abgrenzung ist hier nicht möglich. a) Bezogen auf Frage 26 (Maßnahmen des Dritten Buches Sozialgesetzbuch) lässt sich dementsprechend Folgendes festhalten: Das Land stellt über seine arbeitsmarktpolitischen Instrumente seit vielen Jahren einen wichtigen Akteur in der Arbeitsmarktpolitik in Rheinland-Pfalz dar. Die Arbeitsmarktpolitik des Landes verstand sich dabei sowohl in der Vergangenheit als auch heute vor allem als Ergänzung zu den Maßnahmen der Bundesagentur für Arbeit und der Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende, die die Hauptakteure im Bereich der Arbeitsmarktpolitik sind. Daneben setzt das Land eigene Schwerpunkte nach politischen Notwendigkeiten und entwickelt eigene neue Programme und Ansätze, wie beispielsweise die Job-Füxe. Die Angebotspalette der aus Mitteln des Landes und des Europäischen Sozialfonds kofinanzierten Maßnahmen arbeitete bis Ende 2004 mit einer Reihe von Förderansätzen und Projektlinien viele von ihnen in enger Verbindung mit den Kofinanziers Arbeitsamt oder den Kommunen (so genannte Bundessozialhilfegesetz [BSHG] 19er-Maßnahmen). Förderansätze, die in den Jahren 2003 bis 2004 umgesetzt wurden und in einen engen Bezug zum Zweiten Buch Sozialgesetzbuch gesetzt werden können, waren zum Beispiel: 21

22 Drucksache 15/319 Landtag Rheinland-Pfalz 15.Wahlperiode Beschäftigung und Qualifizierung von Arbeitslosen und von Arbeitslosigkeit bedrohten Personen, insbesondere in Konversionsgebieten, Flankierung des regionalen Strukturwandels und neue Technologien, Landesprogramm Konversion, verstärkte und ergänzende Förderung von Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen. Im Kontext des Dritten Buches Sozialgesetzbuch wurden bezogen auf die Jahre 2003 und 2004 circa 132 Maßnahmen und Projekte mit einem Fördervolumen von insgesamt rund (davon rund Landesmittel und rund ESF-Mittel) umgesetzt. Erreicht wurden mit diesen Projekten im Jahr circa Teilnehmerinnen und Teilnehmer (siehe Anlage 1 a). Ende 2004 passte das Ministerium für Arbeit, Soziales, Familie und Gesundheit aufgrund der Gesetze für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt, insbesondere dem Vierten, seine Instrumente den neuen gesetzlichen Gegebenheiten an. Die bewährten Strategien der personenbezogenen Bekämpfung und Vermeidung von Arbeitslosigkeit wurden dabei unter den geänderten Rahmenbedingungen fortgeführt. Inhaltlich getragen wird die rheinland-pfälzische Arbeitsmarktpolitik seit 2005 durch folgende Schwerpunkte: Beschäftigungs- und Ausbildungschancen für junge Menschen erhöhen und Jugendarbeitslosigkeit bekämpfen. Chancen gering Qualifizierter, Langzeitarbeitsloser, Älterer und Personen mit Migrationshintergrund am Arbeitsmarkt stärken. Verbesserung der Chancengleichheit und Vereinbarkeit von Familie und Beruf. Um diese Ziele zu erreichen, bietet die Landesarbeitsmarktpolitik auch weiterhin eine breite Palette an Programmen und Fördermöglichkeiten an, die den unterschiedlichen Problemlagen und Bedürfnissen von arbeitslosen Menschen gerecht wird und die Förderstruktur der Agenturen für Arbeit, der Arbeitsgemeinschaften, der Kommunen, der Wirtschaft, der Kammern, anderer Häuser und Institutionen sinnvoll ergänzt. Die Umsetzung der arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen erfolgt seit 2005 in drei strategischen Säulen: Säule I: Der Arbeitslosigkeit den Nachschub nehmen (Sicherung und Erhalt von Beschäftigung und Arbeitsplätzen), Säule II: Arbeitslosigkeit bekämpfen, Ausgrenzung vermeiden (Maßnahmen für besondere Zielgruppen), Säule III: Begleitung des Strukturwandels und Stärkung der Systeme. Integriert in die arbeitsmarktpolitischen Förderansätze des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Familie und Gesundheit ist die Arbeitsmarktinitiative Neue Chancen: plus für Jung und Alt, die vor dem Hintergrund der schwierigen Arbeits- und Ausbildungslage im Herbst 2005 in Rheinland-Pfalz initiiert wurde. Ziel der Initiative ist es, insbesondere die beruflichen Perspektiven von arbeitslosen, jungen Menschen und älteren Arbeitslosen zu verbessern. Die aktuelle Unterlegung der Säulenstruktur mit Förderansätzen ist der Anlage 1 b zu entnehmen. Während es in den Jahren 2003 und 2004 vor allem eine Vielzahl von Einzelprojekten war, die unter der heute als zum Dritten Buch Sozialgesetzbuch verstandenen Zielgruppe zusammengefasst werden können und in der Kampagne Jugend in Arbeit gebündelt wurden, wird das Klientel des Dritten Buches Sozialgesetzbuch seit 2005 vor allem in den neuen Programmen der Arbeitsmarktinitiative Neue Chancen plus: Fit für den Job, zusätzliche Chance auf Ausbildung berücksichtigt. Hier laufen nach vorgegebenen Rahmenbedingungen (siehe Anlagen 1 c und 1 d) seit 2005 insgesamt rund 47 Projekte mit Teilnehmerinnen und Teilnehmern. Darüber hinaus sind potenzielle Kunden aus dem Rechtskreis des Dritten Buches Sozialgesetzbuch vor allem auch in den präventiv angelegten Projekten für Jugendliche wie den Job-Füxen oder dem Berufsmentoring vertreten. Auch hier werden insgesamt rund 40 Projekte nach vorgegebenen Eckpunkten umgesetzt (siehe Anlagen 1 e und 1 f) und jährlich mehrere Jugendliche erreicht. Im Kontext des Dritten Buches Sozialgesetzbuch wurden bezogen auf die Jahre 2005 und 2006 neben den genannten Programmen circa 65 Maßnahmen und Projekte mit einem Fördervolumen von insgesamt rund (davon rund Landesmittel und rund ESF-Mittel) umgesetzt. Erreicht wurden mit diesen Projekten im Jahr circa Teilnehmerinnen und Teilnehmer (siehe Anlage 1 a). Umgesetzt werden die Projekte von leistungsfähigen arbeitsmarktpolitischen Trägern im Land. Die Maßnahmen sind in der Fläche im Land verankert. b) Im Kontext des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch wurden im Jahr 2005 Regionale Budgets neu eingeführt. Hier können, wenn die originären Integrationsmittel schon verplant sind, zusätzliche Arbeitsgelegenheiten ( 16 Absatz 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch) und insbesondere zusätzliche Qualifizierungselemente in Arbeitsgelegenheiten gefördert beziehungsweise andere Eingliederungsleistungen (insbesondere Qualifizierungen) aus dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch aufgestockt werden. Mit der Umsetzung dieser Maßnahmen können die Arbeitslosengeld II-Träger freie Träger beauftragen. Bei zusätzlichen Angeboten im Rahmen von Qualifizierung außerhalb von Arbeitsgelegenheiten ( 16 Abs. 1 oder Abs. 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch) kann die von den Arbeitslosengeld II-Trägern gewährte Leistung kofinanziert werden. In diesem Fall können bis zu 45 Prozent der förderfähigen Gesamtkosten aus dem zusätzlichen Budget bestritten werden (Mittel des Europäischen Sozialfonds). Zur Kofinanzierung der nationalen Mittel wird die Arbeitslosengeld II-Leistung anerkannt, jedoch nur der Betrag, der auf den konkreten Teilnehmer entfällt; nicht anerkannt werden Leistungen für Kosten der Unterkunft. 22

23 Landtag Rheinland-Pfalz 15. Wahlperiode Drucksache 15/319 Die Arbeitslosengeld II-Träger stellen beim Landesamt für Jugend, Soziales und Versorgung einen Antrag auf den Anteil ihres regionalen Budgets und können dieses dann nach ihren Regeln für die Einrichtung und Abrechnung von Arbeitsgelegenheiten vergeben. Die von der Landesregierung entwickelten Rahmenbedingungen für Zusatzjobs können der Anlage 1 g entnommen werden. Eine Auflistung der Maßnahmen, die über das regionale Budget gefördert werden, kann der Anlage 1 h entnommen werden. c) Über das regionale Budget hinausgehend werden für Personen im Rechtskreis des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch Modellprojekte gefördert, wie beispielsweise ein Projekt der Gesellschaft für Nachsorge und soziale Rehabilitation mit beschränkter Haftung in Landau. Es handelt sich hierbei um eine Fachstelle zur Arbeitsmarktintegration, beruflichen Orientierung, Beratung und Begeleitung in den Arbeitsmarkt für Menschen mit den Merkmalen Suchterkrankung beziehungsweise Suchtgefährdung in multiplen psychosozialen Problemlagen. Darüber hinaus sind Personen aus dem Regelkreis des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch in den zielgruppenoffenen Projekten und Förderansätzen vertreten. Zusätzlich zu nennen ist hier das Programm: kommunale Jugendscouts (siehe Anlage 1 i), die in einer Art aufsuchenden Arbeit Jugendliche, die aus den Systemen herauszufallen drohen, wieder an Arbeit oder Förderung heranführen sollen. Hier werden durch landesweit rund 32 Jugendscouts rund bis Teilnehmerinnen und Teilnehmer erreicht. Ebenso zielen die Projekte, die im Rahmen des Förderansatzes nachholender Schulabschluss (siehe Anlage 1 j) umgesetzt werden (17 Projekte mit rund 350 Teilnehmern und Teilnehmerinnen), vor allem auch auf Jugendliche aus dem Regelkreis des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch ab. Über die arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen des Landes wurden zuletzt insgesamt mehr als Personen im Jahr erreicht. Die geförderten Projekte haben einer hohen Anzahl von Teilnehmerinnen und Teilnehmern einen Zugang zum ersten Arbeitsmarkt verschafft und die Chancen der Übrigen erheblich verbessert, einen regulären Arbeitsplatz zu finden. Ein besonderer Schwerpunkt lag dabei auf der Integration von arbeitslosen und von Arbeitslosigkeit bedrohten Jugendlichen in den Arbeitsmarkt beziehungsweise beim Übergang von der Schule in den Beruf. Arbeitslosengeld II in Rheinland-Pfalz 27. Wie hat sich die Anzahl der ALG II-Empfänger seit der Einführung des ALG II in Rheinland-Pfalz entwickelt (bitte pro Monat, pro Arge bzw. Optionskommune, in absoluten Zahlen und Veränderungsraten auflisten)? Die Zahl der Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfänger nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch hat sich nach der vorliegenden Statistik der Bundesagentur für Arbeit in Rheinland-Pfalz seit Anfang des Jahres 2005 bis Januar 2006 nahezu kontinuierlich aufgebaut. Diese Entwicklung ist auch in den anderen Bundesländern zu beobachten. Nach den aktuellsten Zahlen scheint es jedoch in vielen Kommunen gelungen zu sein, die Entwicklung zu stoppen und darauf deuten die aktuellsten Daten hin auch wieder umzukehren. Eine Übersicht über die Anzahl der Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfänger nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch in Rheinland-Pfalz für den Zeitraum Januar 2005 bis April 2006 kann der Anlage 2 a im Anhang entnommen werden. Für die Monate Mai bis August 2006 liegen noch keine revidierten Zahlen vor. Die Anlage 2 b im Anhang enthält die vorläufigen Daten in der Aufteilung nach den rheinland-pfälzischen Kommunen. Eine Darstellung nach Arbeitsgemeinschaften existiert nach Auskunft der Regionaldirektion Rheinland-Pfalz-Saarland für die vorläufigen Zahlen nicht. Die Anzahl der Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfänger in den rheinland-pfälzischen Optionskommunen ist der Anlage 2 c im Anhang zu entnehmen. Bei der Bewertung der vorher dargestellten Entwicklung darf nicht außer Acht geraten, dass die Arbeitsgemeinschaften in der ersten Hälfte des Jahres 2005 alles daran setzen mussten, Leistungszahlungen sicherzustellen, Bewerberprofile der Hilfebedürftigen zu erfassen und Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter so zu qualifizieren, dass sie ihre Aufgaben zur Zufriedenheit der Klienten erledigen konnten. Erst nach dieser Aufbauphase, die regional auch unterschiedlich lange gedauert hat, ist es gelungen, beraterische Akzente zu setzen und Förderangebote zu entwickeln. 28. Wie hat sich die Zahl der Bedarfsgemeinschaften in Rheinland-Pfalz entwickelt (bitte pro Monat, pro Arge bzw. Optionskommune, in absoluten Zahlen und Veränderungsraten auflisten)? Die Anzahl der Bedarfsgemeinschaften, die Arbeitslosengeld II beziehen, hat sich entsprechend der Zahl der Leistungsbezieherinnen und Leistungsbezieher entwickelt. Insofern wird auf die Antwort zu Frage 27 verwiesen. Eine Übersicht über die Anzahl und Entwicklung der Bedarfsgemeinschaften nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch in Rheinland-Pfalz für den Zeitraum Januar 2005 bis April 2006 kann der Anlage 3 a im Anhang entnommen werden. 23

24 Drucksache 15/319 Landtag Rheinland-Pfalz 15.Wahlperiode Für die Monate Mai bis August 2006 liegen noch keine endgültigen Zahlen vor. Die Anlage 3 b im Anhang enthält die vorläufigen Daten in der Aufteilung nach den rheinland-pfälzischen Kommunen. Eine Darstellung nach Arbeitsgemeinschaften existiert nach Auskunft der Regionaldirektion Rheinland-Pfalz-Saarland für die vorläufigen Zahlen nicht. Die Anzahl der Bedarfsgemeinschaften in den rheinland-pfälzischen Optionskommunen ist der Anlage 3 c im Anhang zu entnehmen. 29. Wie hat sich die Anzahl der Sozialgeldempfänger seit der Einführung des ALG II in Rheinland-Pfalz entwickelt (bitte pro Monat, pro Arge bzw. Optionskommune, in absoluten Zahlen und Veränderungsraten auflisten)? Die Anzahl der Sozialgeldempfängerinnen und Sozialgeldempfänger stieg von Januar 2005 bis Juni 2006 in Rheinland-Pfalz kontinuierlich an. Im August 2006 ist diese Zahl wie die Zahl der Arbeitslosengeld II-Empfängerinnen und -Empfänger erstmalig leicht zurückgegangen. Eine Übersicht über die Anzahl und Entwicklung der Sozialgeldempfängerinnen und -empfänger in den Arbeitsgemeinschaften und dem Landkreis Ahrweiler für den Zeitraum Januar 2005 bis April 2006 kann der Anlage 4 a im Anhang entnommen werden. Für die Monate Mai bis August 2006 liegen noch keine endgültigen Zahlen vor. Die Anlage 4 b im Anhang enthält die vorläufigen Daten in der Aufteilung nach den rheinland-pfälzischen Kommunen. Eine Darstellung nach Arbeitsgemeinschaften existiert nach Auskunft der Regionaldirektion Rheinland-Pfalz-Saarland für die vorläufigen Zahlen nicht. Die Anzahl der Sozialgeldempfängerinnen und -empfänger in den rheinland-pfälzischen Optionskommunen ist der Anlage 4 c im Anhang zu entnehmen. 30. Wie hat sich die Zahl der ALG II-Empfänger in Rheinland-Pfalz entwickelt, die zwar in einer gemeinsamen Wohnung leben, aber keine anerkannte Bedarfsgemeinschaft bilden (bitte pro Monat, pro Arge bzw. Optionskommune, in absoluten Zahlen und Anteil am jeweiligen Bestand auflisten)? Statistische Daten konnten von der Bundesagentur für Arbeit nicht vorgelegt werden, da eine entsprechende Erhebung nicht erfolgt. Auch die beiden optierenden Kommunen verfügen diesbezüglich nicht über statistische Daten. 31. Wie viele ALG II-Empfänger mussten bisher aufgrund der Höhe des ALG II eine andere Wohnung beziehen (bitte pro Arge bzw. Optionskommune auflisten)? Es wird statistisch nicht erfasst, ob und wie viele Arbeitslosengeld II-Empfängerinnen und -Empfänger bisher aufgrund der Höhe des Arbeitslosengeldes II eine andere Wohnung beziehen mussten. Deshalb können weder Regionaldirektion noch die Träger der Grundsicherung hierzu konkrete Zahlen liefern. Die aufgrund dieser Anfrage veranlasste Umfrage bei den Trägern der Grundsicherung hat zwar keine aussagekräftigen Daten erbracht, vermittelt aber einen Eindruck aus der Praxis: Arbeitsgemeinschaft/ Optionskommune Arbeitsgemeinschaft Landkreis Altenkirchen Arbeitsgemeinschaft Landkreis Bad Kreuznach Arbeitsgemeinschaft Deutsche Weinstraße Arbeitsgemeinschaft Stadt Koblenz Anzahl der Empfänger, die umziehen mussten: Es gab eine Reihe von freiwilligen Umzügen zur Senkung unangemessener Mietkosten, die nicht statistisch erfasst sind (circa 50 seit 1. Januar 2005). Zwangsumzüge, die einen Anspruch auf Umzugskosten ausgelöst hätten, gab es nicht. Es liegen hierzu keine Zahlen vor; geschätzt sind es nur zehn bis 15 Fälle. Da es keine offizielle Statistik gibt, wurden Zahlen ermittelt, aus denen zumindest eine Tendenz erkennbar ist. Zum 31. Dezember 2005 gab es im Zuständigkeitsbereich der Arbeitsgemeinschaft Deutsche Weinstraße circa Bedarfsgemeinschaften. Im Zeitraum Mai 2005 bis Mitte August 2006 wurden circa 650 Leistungsempfänger zu einem Wohnungswechsel schriftlich aufgefordert. Dies entspricht einem Anteil von zirka 13 v. H. Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass nicht jede Aufforderung auch zu einem Wohnungswechsel führte. Tatsächlich sind bislang 29 Bedarfsgemeinschaften umgezogen. 24

25 Landtag Rheinland-Pfalz 15. Wahlperiode Drucksache 15/319 Die entsprechende Entscheidung wird stets unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzel- falls getroffen. Es wird davon ausgegangen, dass in dem Zuständigkeitsbereich des Job-Centers für Arbeitsmarktintegration (Arbeitsgemeinschaft) Stadt Mainz bis Ende Juli 2006 in zirka 600 Fällen eine entsprechende Aufforderung ausgesprochen wurde. Tatsächliche Umzüge sind schätzungsweise in zwei Dritteln dieser Fälle erfolgt. In dem restlichen Drittel der Fälle wird nur noch der angemessene Teil anerkannt. Arbeitsgemeinschaft/ Optionskommune Arbeitsgemeinschaft Landkreis Kusel Job-Center für Arbeitsmarktintegration (Arbeitsgemeinschaft) Stadt Mainz Anzahl der Empfänger, die umziehen mussten: Hierzu gibt es keine Statistik. In der Arbeitsgemeinschaft Landkreis Kusel wird aus besonderem Anlass seit Mitte März eine Erhebung zu den Kosten der Unterkunft (KdU) durchgeführt. Bei bewilligten Anträgen wurde in 575 Fällen (29 Prozent) die Höhe der Miete wegen Überschreitung des Regelsatzes nicht in voller Höhe übernommen. Theoretisch hätten diese Personen umziehen müssen. Tatsächlich haben dies jedoch maximal 15 Prozent getan. Der größte Teil will auch nicht umziehen und zahlt die Differenz aus den Leistungen zum Lebensunterhalt. Center für Arbeits- Im Zuständigkeitsbereich des Centers für Arbeitsmarktintegration (Arbeitsgemeinschaft) Mainzmarktintegration Bingen erhalten derzeit Bedarfsgemeinschaften Leistungen. Davon erhalten Leistungen zu den (Arbeitsgemeinschaft) Kosten der Unterkunft Bedarfsgemeinschaften. Davon wurden ungefähr 400 Bedarfsgemein- Mainz-Bingen schaften aufgefordert, die Kosten der Unterkunft auf ein angemessenes Niveau zu senken. Zirka 300 Bedarfsgemeinschaften haben bis 30. Juni 2006 die Kosten der Unterkunft durch Umzug gesenkt. Die restlichen 100 Bedarfsgemeinschaften haben die Kosten der Unterkunft auf das angemessene Maß gesenkt bekommen und sind nicht umgezogen. Job-Börse Pirmasens Arbeitsgemeinschaft Rhein-Lahn Es sind keine Daten vorhanden. Seitens der Job-Börse Pirmasens wurde ein eigenes Verfahren entwickelt. Die Kunden werden informiert, dass sie in einer unangemessenen Wohnung wohnen und dass die Kosten ein halbes Jahr gezahlt werden. Ziehen sie nicht um, werden nach diesem halben Jahr die Kosten der Unterkunft auf das angemessene Maß reduziert. Dies gilt auch für die Nebenkosten. Bei Antragstellung wird geprüft, ob die Kosten der Unterkunft gemäß 22 Absatz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch angemessen sind. Die Angemessenheit für die Arbeitsgemeinschaft Rhein- Lahn ergibt sich aus den Werten, die hierzu der kommunale Träger, der Rhein-Lahn-Kreis, vorgegeben hat. Übersteigen die tatsächlichen Kosten der Unterkunft diese Werte, werden zunächst die tatsächlichen Kosten der Unterkunft für die Dauer von sechs Monaten berücksichtigt. Gleichzeitig erhalten die Antragsteller den Hinweis, innerhalb dieser Zeit die Kosten der Unterkunft auf die Angemessenheit zu reduzieren. Ist keine Reduzierung erfolgt, werden ab dem neuen Bewilligungszeitraum nur noch die für den Rhein-Lahn Kreis angemessenen Kosten der Unterkunft als Bedarf anerkannt. Die Anzahl der Fälle, die eine Reduzierung der Kosten der Unterkunft durch Umzug in eine kostengünstigere Wohnung vorgenommen haben, kann allerdings nicht ermittelt werden. Quelle: Abfrage in den einzelnen Arbeitsgemeinschaften/Optionskommunen. Eigene Darstellung des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Familie und Gesundheit. 32. Wie hat sich die Zahl erwerbsfähiger Hilfebedürftiger, die Leistungen nach dem SGB II erhalten und das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, seit dem 1. Januar 2005 in Rheinland-Pfalz entwickelt (bitte pro Monat, pro Arge bzw. Optionskommune, in absoluten Zahlen und Anteil am jeweiligen Bestand auflisten)? Die Zahl der erwerbsfähigen Hilfebedürftigen unter 25 Jahren ist zwischen Januar 2005 und April 2006 etwas stärker angestiegen als die Zahl aller erwerbsfähigen Hilfebedürftigen. Eine Auflistung der erwerbsfähigen Hilfebedürftigen unter 25 Jahren, aufgeteilt nach Arbeitsgemeinschaften, ist der Anlage 5 a im Anhang zu entnehmen. Für die Monate Mai bis August 2006 liegen noch keine endgültigen Zahlen vor. Die Anlage 5 b im Anhang enthält die vorläufigen Daten, aufgeteilt nach den rheinland-pfälzischen Kommunen. Eine Darstellung nach Arbeitsgemeinschaften existiert nach Auskunft der Regionaldirektion Rheinland-Pfalz-Saarland für die vorläufigen Zahlen nicht. Die Zahl der erwerbsfähigen Hilfebedürftigen unter 25 Jahren in den rheinland-pfälzischen Optionskommunen ist der Anlage 5 c im Anhang zu entnehmen. Im Übrigen wird auf die Antwort zur Frage 27 verwiesen. 25

26 Drucksache 15/319 Landtag Rheinland-Pfalz 15.Wahlperiode 33. Wie hat sich die Zahl der genehmigten Anträge auf Erstattung von Kosten für Leistungen für Unterkunft und Heizung für Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, seit der Einführung des ALG II in Rheinland-Pfalz entwickelt (bitte pro Monat, pro Arge bzw. Optionskommune, in absoluten Zahlen und Anteil am jeweiligen Bestand auflisten)? Der Landesregierung liegen hierzu keine aussagekräftigen statistischen Daten vor. Eine aktuelle Umfrage bei den Arbeitsgemeinschaften hat ergeben, dass auch von dort keine Zahlen genannt werden können, weil die Anzahl der genehmigten Anträge auf Erstattung von Kosten für Leistungen für Unterkunft und Heizung für Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nicht erfasst wird. Den Arbeitsgemeinschaften steht zur Beantwortung der Umfrage keine Möglichkeit zu einer eigenen statistischen Auswertung zur Verfügung. Die seitens der zugelassenen Kommunen gemachten Angaben sind der Anlage 6 zu entnehmen. 34. Wie hat sich in diesem Zusammenhang 22 Abs. 2 (a) SGB II in Verbindung mit 68 Abs. 2 SGB II ausgewirkt? Die Regelung des 22 Absatz 2 a des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch wurde erst mit dem Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 24. März 2006 in das Zweite Buch Sozialgesetzbuch eingefügt. 20 Leistungsträger berichten daher, dass noch keine Aussagen zur Wirkung des 22 a des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch möglich sind. Von sechs Arbeitsgemeinschaften wird ein spürbarer Rückgang der Neuanträge festgestellt. Teilweise gestaltet sich jedoch die Prüfung der Ausnahmetatbestände des 22 Absatz 2 a Satz 2 Nr. 1 bis 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch sehr verwaltungsaufwändig. Lediglich zwei Arbeitsgemeinschaften haben mitgeteilt, dass die Regelung des 22 Absatz 2 a des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch keine Auswirkungen entfaltet. 35. Wie viele Personen unter 25 Jahren haben bisher Erstausstattungs- und Mehraufwandsleistungen bei Bezug der eigenen ersten Wohnung nach Auszug bei den Eltern erhalten (bitte pro Monat, pro Arge bzw. Optionskommune, in absoluten Zahlen und Anteil am jeweiligen Bestand auflisten)? Nach Auskunft der Regionaldirektion Rheinland-Pfalz-Saarland wird das Merkmal des Bezugs der ersten eigenen Wohnung statistisch nicht erfasst. Aussagen über Mehraufwandsleistungen bei Bezug der eigenen ersten Wohnung nach Auszug bei den Eltern sind dementsprechend nicht möglich. Auch eine aktuelle Umfrage bei den Arbeitsgemeinschaften in Rheinland-Pfalz hat gezeigt, dass dort eine EDV-technische Auswertung nicht möglich ist, und daher der Anteil am jeweiligen Bestand weder aufgeteilt nach Monaten, noch insgesamt für den Zeitraum Januar 2005 bis heute ermittelt werden kann. Ebenso ist nach Auskunft der Optionskommune Daun eine Aussage hierzu nicht möglich, da in der verwendeten Software keine auswertbaren Merkmale existieren, um die Zahl zu ermitteln. Die Optionskommune Südwestpfalz führt über den Bezug der ersten eigenen Wohnung eine Statistik. Hiernach spielt der Auszug in die erste eigene Wohnung bei unter 25-Jährigen eine sehr geringe Rolle. Die Übersicht ist in der Anlage 7 im Anhang aufgeführt. 36. Wie bewertet die Landesregierung im Hinblick auf Rheinland-Pfalz den Bericht des Bundesrechnungshofs vom 19. Mai 2006 an den Haushaltsausschuss und an den Ausschuss für Arbeit und Soziales des Deutschen Bundestages hinsichtlich der dort vorgebrachten Kritik bezüglich a) des Nichtvorhandenseins von Eingliederungsvereinbarungen in ca. 50 % der Fälle, b) des hohen Anteils der Hilfeempfänger (ca. 40 %), die offensichtlich keine Anstrengungen unternehmen, den Integrationsempfehlungen nachzukommen und c) der hohen Fallzahl (ca. 60 %), in denen die Grundsicherungsstellen sanktionsrelevanten Sachverhalten nicht nachgegangen sind? Bei der Auswertung des Berichts des Bundesrechnungshofes muss beachtet werden, dass sich der Untersuchungszeitraum vorwiegend auf das erste Jahr der Einführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende bezieht. In dieser Implementierungsphase waren die Träger der Grundsicherung zunächst hauptsächlich mit der Sicherstellung der Auszahlung der Leistung und der eigenen Organisation beschäftigt. Aufgrund dieser Prioritätensetzung kamen in diesem Zeitraum der Abschluss von Eingliederungsvereinbarungen, Vermittlungsaktivitäten und arbeitsmarktpolitische Maßnahmen nicht im erforderlichen Maße zum Zuge. Insoweit ist die Kritik des Bundesrechnungshofes für den Zeitraum des ersten Jahres nach der Einführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende zutreffend. Bei der Bewertung der Arbeit der Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende ist aber zu berücksichtigen, dass seit Beginn dieses Jahres die Träger der Grundsicherung in der Lage sind, ihre Aktivitäten in einem wesentlich verstärkten Umfang durchzuführen. Der diesbezüglichen Kritik des Bundesrechnungshofes kann daher aus heutiger Betrachtung nicht mehr zugestimmt werden. a) Nach Auskunft der Regionaldirektion Rheinland-Pfalz-Saarland gibt es zum Abschluss beziehungsweise Vorhandensein von Eingliederungsvereinbarungen keine regelmäßige Statistik. Anfang 2006 wurde durch die Bundesagentur für Arbeit eine Stichprobenprüfung durchgeführt. Die Prüfung machte deutlich, dass zumindest für Jugendliche unter 25 Jahren, die als zu aktivierende erwerbsfähige Hilfebedürftige (ehb) bei den Arbeitsgemeinschaften in Rheinland-Pfalz gemeldet waren, in 75 Prozent aller Fälle eine Eingliederungsvereinbarung nach 15 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch abgeschlossen wurde. Für den Bereich der unter 25-Jährigen trifft also die Kritik des Bundesrechnungshofes für die rheinland-pfälzischen Arbeitsgemeinschaften nicht (mehr) zu. 26

27 Landtag Rheinland-Pfalz 15. Wahlperiode Drucksache 15/319 Zudem haben durch die Übernahme der Rahmenvereinbarung zur Weiterentwicklung der Grundsätze zur Zusammenarbeit der Träger der Grundsicherung in den Arbeitsgemeinschaften gemäß 44 b des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (beziehungsweise durch Anerkennung des 4 dieser Vereinbarung) bereits 15 Arbeitsgemeinschaften und die getrennte Trägerschaft in Ahrweiler Mindeststandards bezüglich des Abschlusses von Eingliederungsvereinbarungen anerkannt. Demnach müssen die Träger des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch unter anderem sicherstellen, dass unverzüglich Maßnahmen zur Eingliederung in Arbeit ergriffen werden. Daraus entsteht auch die Verpflichtung, in mindestens 90 Prozent aller Fälle innerhalb von acht Wochen (für Jugendliche unter 25 Jahren innerhalb von drei Wochen) mit den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, denen eine Aktivierung zumutbar ist, nach Antragstellung auf Arbeitslosengeld II eine Eingliederungsvereinbarung abzuschließen. b) Bezüglich des vom Bundesrechnungshof angemahnten hohen Anteils von Hilfeempfängerinnen und -empfängern, die keine Anstrengungen unternehmen, den Integrationsempfehlungen nachzukommen, gibt es nach Auskunft der Regionaldirektion Rheinland-Pfalz-Saarland keine Erhebungen. Die Rückmeldungen aus den Arbeitsgemeinschaften deuten laut Regionaldirektion darauf hin, dass insbesondere für jugendliche erwerbsfähige Hilfebedürftige eine Aktivierung häufig an einer mangelnden Beteiligung der jugendlichen erwerbsfähigen Hilfebedürftigen (Nichterscheinen zur Einladung, Nichtteilnahme an Maßnahmen) scheitert. In aller Regel führen diese Fehlverhalten sofort zu sanktionsrechtlichen Auswirkungen entsprechend der gesetzlichen Vorgaben. c) Bezüglich hoher Fallzahlen, in denen die Arbeitslosengeld II-Träger sanktionsrelevanten Sachverhalten nicht nachgehen, liegen der Landesregierung keine Erkenntnisse vor. Nach Auskunft der Regionaldirektion Rheinland-Pfalz-Saarland gibt es hierzu keine länderspezifischen Erhebungen, die diese Aussage bestätigen. Die Landesregierung hat den Bericht des Bundesrechnungshofes zur Grundsicherung für Arbeitsuchende mit Interesse zur Kenntnis genommen. In der jetzigen Arbeitsphase der Reform gibt er Anhaltspunkte, um die Arbeit der Träger der Grundsicherung weiter zu verbessern. 37. Gibt es in Rheinland-Pfalz Argen bzw. Optionskommunen bei denen, entsprechend des oben genannten Berichtes, ähnlich hohe Fallzahlen zu verzeichnen sind? Wenn ja, welche (bitte nach Argen bzw. Optionskommunen auflisten)? Statistische Daten für die Arbeitsgemeinschaften konnten von der Bundesagentur für Arbeit nicht vorgelegt werden, da eine entsprechende Erhebung nicht erfolgt. Die optierenden Kommunen haben auf Anfrage der Landesregierung gemeldet, dass entsprechend hohe Fallzahlen nicht zu verzeichnen seien. 38. Wie beurteilt die Landesregierung die Aussage in oben genanntem Bericht, dass das Bundesministerium für Arbeit und Soziales auf die Landesbehörden einwirken müsse, damit diese ihrer Aufsicht gegenüber den kommunalen Trägern gerecht würden? Die Landesregierung sieht weder Kompetenz noch Anlass für ein Einwirken des Bundes auf die Aufsichtspraxis der zuständigen obersten Landesbehörde. Gegenüber dem Land Rheinland-Pfalz gab es dementsprechend bislang auch keinen Versuch der Einflussnahme. 39. Mit wie viel Prozent der Personen wurde im Rahmen des ALG II bisher eine Eingliederungsvereinbarung abgeschlossen (bitte pro Arge bzw. Optionskommune auflisten)? Statistische Daten bezüglich der Arbeitsgemeinschaften konnten von der Bundesagentur für Arbeit nicht vorgelegt werden, da eine entsprechende Erhebung nicht erfolgt. In der Optionskommune Daun wurde bis Ende Juni 2006 mit insgesamt 44,37 Prozent der erwerbsfähigen Hilfebedürftigen eine Eingliederungsvereinbarung geschlossen. In der Optionskommune Südwestpfalz wurde zum 31. Juli 2006 (seit dem 1. Januar 2005) mit insgesamt 78,5 Prozent der erwerbsfähigen Hilfebedürftigen eine Eingliederungsvereinbarung geschlossen. 40. Wie viele dieser Personen mit einer solchen Vereinbarung wurden davon a) in Arbeit, b) in Ausbildung (getrennt nach betrieblicher und außerbetrieblicher Ausbildung), c) in Maßnahmen der Berufsvorbereitung, der Benachteiligtenförderung und der Jugendberufshilfe oder d) in Arbeitsgelegenheiten mit Mehraufwandsentschädigung vermittelt (bitte pro Arge bzw. Optionskommune auflisten)? Statistische Daten bezüglich der Arbeitsgemeinschaften konnten von der Bundesagentur für Arbeit nicht vorgelegt werden, da eine entsprechende Erhebung nicht erfolgt. In der Optionskommune Daun wurden im Jahr erwerbsfähige Hilfebedürftige aufgrund einer Eingliederungsvereinbarung in Arbeit gebracht, von Januar bis Juni 2006 waren es bereits 221 Personen. In betriebliche Ausbildung wurden im Jahr Personen vermittelt, im Jahr 2006 bislang zwölf (Januar bis Juni). In schulische Ausbildung mündeten im Jahr 2005 neun Personen ein und im Jahr 2006 bislang fünf Personen (Januar bis Juni). 27

28 Drucksache 15/319 Landtag Rheinland-Pfalz 15.Wahlperiode In Maßnahmen der Berufsvorbereitung, Benachteiligtenförderung und der Jugendberufshilfe wurden im Jahr Personen vermittelt und im Jahr 2006 bislang 116 Personen (Januar bis Juni). In Arbeitsgelegenheiten mit Mehraufwandsentschädigung wurden im Jahr Personen vermittelt und im Jahr 2006 bislang 222 Personen (Januar bis Juni). In der Optionskommune Südwestpfalz konnten bisher insgesamt 617 erwerbstätige Hilfebedürftige aufgrund einer Eingliederungsvereinbarung in Arbeit gebracht werden. Es wurden 13 Personen in betriebliche Ausbildung und eine Person in schulische (außerbetriebliche) Ausbildung vermittelt. In Maßnahmen der Berufsvorbereitung, Benachteiligtenförderung und der Jugendberufshilfe wurden 297 Personen vermittelt und 721 Personen in Arbeitsgelegenheiten mit Mehraufwandsentschädigung. 41. Für welchen Zeitraum sollen diese Eingliederungsvereinbarungen in der Regel getroffen werden? Eingliederungsvereinbarungen nach 15 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch sollen grundsätzlich für sechs Monate abgeschlossen werden. In begründeten Einzelfällen können diese durch den persönlichen Ansprechpartner auch verkürzt werden. In der noch laufenden Einführungsphase bis zum 31. Dezember 2006 soll die Eingliederungsvereinbarung nach 65 Absatz 6 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch für bis zu zwölf Monate abgeschlossen werden. 42. Wie lange sind die Zeiträume durchschnittlich de facto in Rheinland-Pfalz? Statistische Daten für die Arbeitsgemeinschaften konnten von der Bundesagentur für Arbeit nicht vorgelegt werden, da eine entsprechende Erhebung nicht erfolgt. Nach Auskunft der Optionskommune Daun kann nicht festgesellt werden, wie lange diese Zeiträume durchschnittlich sind. Neben der Eingliederungsvereinbarung (Rahmenvereinbarung) werden weitere Vereinbarungen mit den Hilfebedürftigen geschlossen, die dem Abbau der individuellen Vermittlungshemmnisse der einzelnen Kunden dienen. In der Optionskommune Südwestpfalz werden Eingliederungsvereinbarungen durchschnittlich für einen Zeitraum von sechs Monaten geschlossen. 43. Wie hoch ist die Zahl der Personen, die über die Grundsicherung hinausgehende Zusatzleistungen erhalten (bitte pro Arge bzw. Optionskommune in absoluten Zahlen und Anteil am jeweiligen Bestand auflisten)? Bei dem Begriff Zusatzleistungen handelt es sich nicht um einen gesetzestechnisch festgelegten Begriff. Im Zweiten Buch Sozialgesetzbuch ist dieser Begriff nicht erwähnt. Daher versteht die Landesregierung unter Zusatzleistungen alle geldwerten Leistungen, die das Einkommen von Arbeitslosengeld II-Bedarfsgemeinschaften erhöhen, also zusätzlich zu den Kosten der Unterkunft und den Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach 19, 20 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch gewährt werden. Zudem kommen so genannte einmalige Leistungen, wie zum Beispiel Erstausstattungen für die Wohnung, für Bekleidung, bei Schwangerschaft und Geburt, für mehrtägige Klassenfahrten sowie Leistungen nach 21, 23, 24 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch hinzu. Nach Auskunft der Regionaldirektion Rheinland-Pfalz-Saarland gibt es über die Bedeutung beziehungsweise durchschnittliche Höhe dieser möglicherweise in der Anfrage gemeinten Leistungen keine Erhebungen. Die beiden optierenden Kommunen können Aussagen über die abweichende Erbringung von Leistungen nach 23 Absatz 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch treffen. Bei der Optionskommune Daun lag der Anteil an Zahlfällen in diesem Bereich im Gesamtzeitraum bei knapp einem Prozent. Eine Auflistung der letzten Monate ist der Anlage 8 im Anhang zu entnehmen. Bei der Optionskommune Südwestpfalz liegt der Anteil an Zahlfällen bezüglich 23 Absatz 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch im Gesamtzeitraum mit etwa 0,55 Prozent niedriger. Genaue Daten sind ebenfalls der Anlage 8 im Anhang zu entnehmen. 44. Welche Zusatzleistungen sind in diesem Zusammenhang von wesentlicher Bedeutung? Über die Bedeutung dieser möglicherweise in der Anfrage gemeinten Leistungen gibt es nach Auskunft der Regionaldirektion Rheinland-Pfalz-Saarland keine Erhebungen. Nach Auskunft der Optionskommunen haben bei den Zusatzleistungen einmalige Leistungen für Erstausstattungen für die Wohnung, Erstausstattungen für Bekleidung einschließlich bei Schwangerschaft und Geburt sowie für mehrtägige Klassenfahrten im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen (gemäß 23 Absatz 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch) Bedeutung. 45. Wie hoch ist die durchschnittliche Höhe dieser Zusatzleistungen? Über die durchschnittliche Höhe dieser möglicherweise in der Anfrage gemeinten Leistungen gibt es nach Auskunft der Regionaldirektion Rheinland-Pfalz-Saarland keine Erhebungen. Die Optionskommunen Daun und Südwestpfalz haben bezüglich der Höhe von Zusatzleistungen nach 23 Absatz 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch Daten vorlegen können. Im Landkreis Südwestpfalz werden durchschnittlich 260 an Zusatzleistungen gezahlt, im Landkreis Daun knapp 235 (siehe Anlage 9). 28

29 Landtag Rheinland-Pfalz 15. Wahlperiode Drucksache 15/ Wie beurteilt die Landesregierung die Ausgestaltung des ALG II insbesondere unter Berücksichtigung der Zusatzleistungen unter dem Gesichtspunkt des Lohnabstandsgebots? Das Lohnabstandsgebot gilt als erfüllt, wenn das verfügbare Haushaltseinkommen unterer Arbeitnehmereinkommen höher liegt als der Bedarf eines vergleichbaren Haushaltes, der Arbeitslosengeld II bezieht. Als Vergleichsmaßstab dient hierzu die beispielhafte Bedarfsgemeinschaft eines Ehepaares mit einem Vollzeit arbeitenden Alleinverdiener und drei Kindern. Ausgegangen wird von dem Durchschnittsentgelt unterer Lohn- und Gehaltsgruppen. Die Jahressonderzahlungen sind berücksichtigt und anteilig auf die Monate verteilt. Zur Erstellung des Vergleichsmaßstabs wurden die Daten des Statistischen Bundesamtes verwendet, nach denen der Beispielhaushalt in den alten Bundesländern ein Nettoeinkommen von hat. Der Arbeitslosengeld II-Anspruch der beispielhaften Bedarfsgemeinschaft liegt in Westdeutschland bei Euro, was bei einem nach 82 Abs. 3 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch maximalen Hinzuverdienst von 120 zu einem Differenzbetrag von 307 führt. Die Landesregierung betrachtet daher das Lohnabstandsgebot als eingehalten. Auch bei Bedarfsgemeinschaften, die Leistungen nach 21, 23 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch erhalten, ist nach Auffassung der Landesregierung das Lohnabstandsgebot eingehalten. Diese Leistungen werden ausschließlich bei bestehenden tatsächlich festgestellten Bedarfen ausgezahlt, die durch den normalen Satz der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nicht abgedeckt sind, und müssen für einen bestimmten Zweck verwendet werden. Durch die Aufnahme einer Arbeitsgelegenheit nach 16 Absatz 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch kann das Einkommen eines arbeitsfähigen Arbeitslosengeld II-Empfängers oder einer Arbeitslosengeld II-Empfängerin erhöht werden. Nach einer Studie des Instituts für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung können insbesondere bei größeren Bedarfsgemeinschaften durch die Aufnahme eines Zusatzjobs Einkommen an der Schwelle des Niedriglohnniveaus erreicht werden. Je größer eine Bedarfsgemeinschaft ist, desto höhere Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende erhält sie aufgrund der höheren Mitgliederzahl. Die für einen Zusatzjob gezahlte Mehraufwandsentschädigung macht bei der Höhe der Gesamtleistung nur einen geringen Teil aus. Nach Auffassung der Landesregierung ist aber bezüglich der Arbeitsgelegenheiten maßgeblich, dass sie eine Möglichkeit bilden, Arbeitslose wieder an den Arbeitsmarkt heranzuführen, ihre Verfügbarkeit zu überprüfen und eventuell bei leistungsschwächeren Arbeitslosengeld II-Bezieherinnen und -Beziehern eine Beschäftigungsfähigkeit wiederherzustellen. Die Arbeitslosigkeit ist in den meisten Fällen nicht freiwillig und Arbeitsgelegenheiten stellen für viele Menschen eine Möglichkeit der sozialen Eingliederung dar. Des Weiteren können Personen, die nur über ein sehr geringes reguläres Einkommen verfügen, Arbeitslosengeld II ergänzend erhalten. Für diese Personen gelten zusätzliche Freibeträge, so dass sie finanziell stets besser stehen als solche, die nur Sozialleistungen beziehen. Eine Beschäftigung auf dem ersten Arbeitsmarkt ist trotz der Nähe zum Niedriglohnniveau aufgrund der in der Praxis angewandten Befristung der Arbeitsgelegenheiten auf sechs Monate attraktiver. Nach Meinung der Landesregierung mindern Arbeitsgelegenheiten und die damit verbundenen Mehraufwandsentschädigungen nicht den Anreiz bei Arbeitsuchenden, eine reguläre Beschäftigung aufzunehmen. Die Landesregierung ist außerdem der Ansicht, dass Armut und insbesondere Kinderarmut unbedingt verhindert werden müssen. Der zweite Armuts- und Reichtumsbericht der Bundesregierung (2005) zeigt diesbezüglich eine alarmierende Entwicklung: Die Armutsrisikogrenze liegt laut Einkommens- und Verbrauchsstichprobe aus dem Jahr 2003 bei 938 (60 Prozent des mittleren Einkommens), in Deutschland leben derzeit rund 13,5 Prozent der Bevölkerung unterhalb dieser Armutsrisikoquote, im Jahr 1998 lag der Anteil noch bei 12,1 Prozent. Unter dem weiteren Gesichtspunkt, dass mittlerweile jedes 10. Kind von Armut betroffen ist, gilt es jeglichen weiteren Anstieg von (Kinder-)Armut zu vermeiden. Eine weitere Kürzung der Leistungen des Arbeitslosengeld II, mit dem Zweck eine größere Spanne zwischen Arbeitslosengeld II und der Niedriglohnschwelle zu etablieren, würde jedoch genau dies bewirken. Arbeitsgelegenheiten mit Mehraufwandsentschädigung (Ein-Euro-Jobs) 47. Wie beurteilt die Landesregierung im Hinblick auf Rheinland-Pfalz den Bericht des Bundesrechnungshofs vom 19. Mai 2006 an den Haushaltsausschuss und an den Ausschuss für Arbeit und Soziales des Deutschen Bundestages hinsichtlich der dort vorgebrachten Kritik bezüglich der Tatsache, dass a) bei einem Viertel der geprüften Arbeitsgelegenheiten mit Mehraufwandsentschädigung (sog. Ein-Euro-Jobs) die Fördervoraussetzungen nicht vorlagen, da die zu erledigende Arbeit nicht im öffentlichen Interesse war, b) in 50 % der Fälle den Grundsicherungsstellen keine verlässlichen Kenntnisse über die jeweiligen Maßnahmen vorlagen und somit auch Zweifel an der Förderfähigkeit bestanden, c) aufgrund des pauschalen Zuschusses an den Maßnahmenträger sowie der Mehraufwandsentschädigung an den Hilfeempfänger diese Maßnahmen nicht zwingend kostengünstiger sind als Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen, durch die sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse geschaffen werden? a) Zu den Fördervoraussetzungen von Arbeitsgelegenheiten in der Mehraufwandsvariante (Zusatzjobs) gehören neben dem öffentlichen Interesse die Zusätzlichkeit sowie Wettbewerbsneutralität. Nach Auskunft der Regionaldirektion Rheinland-Pfalz-Saarland erweist sich das Kriterium des öffentlichen Interesses als weitgehend unauffällig. Die bisher gewonnenen praktischen Erfahrungen zeigen, dass sich die weitaus größeren Probleme bei der Gesetzesauslegung bezüglich der Zusatzjobs auf die Zusätzlichkeit und Wettbewerbsneutralität beziehen. Feststellungen in dieser Richtung wurden unabhängig von dem Prüfbericht des Bundesrechnungshofes bereits durch die Innenrevision der Bundesagentur für Arbeit, durch stichprobenartige Prüfungen der 29

30 Drucksache 15/319 Landtag Rheinland-Pfalz 15.Wahlperiode Regionaldirektion oder der Agenturen für Arbeit, aber auch durch Hinweise und Einwände von Kammern und Verbänden getroffen. Eine genaue Bezifferung der betroffenen Arbeitsgelegenheiten kann jedoch laut Regionaldirektion nicht erfolgen. Der Landesregierung liegen keine Erkenntnisse über derart hohe Fallzahlen, wie sie durch den Bundesrechnungshof gerügt wurden, vor. Nach Kenntnis der Landesregierung kam es lediglich in absoluten Einzelfällen zu Problemen bezüglich der gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulässigkeit von Arbeitsgelegenheiten. Oftmals wurden und werden im Rahmen des Bundessozialgehilfegesetzes (BSHG) aufgebaute Förderstrukturen (von Maßnahmen der Hilfe zur Arbeit) im Zweiten Buch Sozialgesetzbuch aufrechterhalten. Nach Auffassung der Bundesagentur für Arbeit sind die festgestellten Mängel bei der Rechtsauslegung zur Förderung von Arbeitgelegenheiten in großem Umfang den Anlaufschwierigkeiten beim Übergang vom Bundessozialhilfegesetz auf das neue Recht des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch geschuldet. Die Arbeitsgemeinschaften haben sich bald nach der Anfangsphase in das neue Förderinstrumentarium eingearbeitet. Die zahlreichen Hinweise zur Förderfähigkeit durch die Bundesagentur für Arbeit, den Bundesrechnungshof, aber auch von Kammern und Wirtschaftsverbänden in der Vergangenheit haben einen sichereren Umgang mit dem Instrument bewirkt. Zur Genehmigung von Zusatzjobs wird über Beiräte oder zum Beispiel direkt durch Industrie- und Handelskammern eine Zustimmung zur Durchführung der Maßnahme eingeholt. Auf diese Weise soll die Einhaltung von Zusätzlichkeit und Wettbewerbsneutralität im regionalen Kontext überwacht werden (siehe auch Antworten zu Fragen 52 ff.). b) Sowohl die Landesregierung als auch die Regionaldirektion Rheinland-Pfalz-Saarland verfügen über keine Erkenntnisse bezüglich der fehlenden Kenntnisse der Grundsicherungsstellen über die jeweiligen Zusatzjobmaßnahmen. c) Neben Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen und Arbeitsgelegenheiten mit Mehraufwandsentschädigung gibt es das Instrument der Arbeitsgelegenheit in der Entgeltvariante. Bei Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen ( 16 Absatz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit 260 ff. des Dritten Buches Sozialgesetzbuch) erfolgt die Beschäftigung der erwerbsfähigen Hilfebedürftigen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch. Ein Maßnahmeträger führt mit von der Arbeitsgemeinschaft zugewiesenen Hilfebedürftigen zusätzliche und im öffentlichen Interesse liegende Arbeiten selbst durch oder beauftragt Dritte mit der Durchführung der Arbeiten. Der Träger erhält pauschalierte Zuschüsse zu den Lohnkosten und gegebenenfalls eine verstärkte Förderung. Als Trägerinnen und Träger kommen auch gewinnorientierte Unternehmen in Betracht, jedoch darf das Ergebnis der Arbeitsbeschaffungsmaßnahme nicht überwiegend erwerbswirtschaftlichen Interessen dienen. Für die Tätigkeit werden monatlich Festbeträge zwischen 900 und 1 300, je nach erforderlicher Qualifikation für die Tätigkeit, als Zuschuss zu den Lohnkosten gezahlt. Bei Arbeitsgelegenheiten in der Entgeltvariante ( 16 Absatz 3 Satz 1 Zweites Buch Sozialgesetzbuch) handelt es sich um sozialversicherungspflichtige Beschäftigungen, bei denen die oder der Hilfebedürftige das übliche Arbeitsentgelt an Stelle des Arbeitslosengelds II erhält. Die Arbeiten müssen nicht zwingend im öffentlichen Interesse liegen und/oder zusätzlich sein. Mischformen sind in dieser Variante möglich. Hier werden in der Regel alle anfallenden Lohnkosten von den Trägern der Grundsicherung übernommen. Im Rahmen von zumutbaren, nicht sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungen (im so genannten Sozialrechtsverhältnis) können von Maßnahmeträgern im öffentlichen Interesse liegende, zusätzliche Arbeitsgelegenheiten in der Mehraufwandsvariante (Zusatzjobs) geschaffen werden ( 16 Absatz 3 Satz 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch). Während der Teilnahme erhält die oder der erwerbsfähige Hilfebedürftige zuzüglich zum Arbeitslosengeld II eine angemessene Mehraufwandsentschädigung. Die Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung der oder des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen ist im Rahmen der Weiterzahlung der Grundsicherung für Arbeitsuchende gewährleistet. Die Trägerinnen und Träger erhalten eine Maßnahmekostenpauschale, in der neben den Kosten für die Mehraufwandsentschädigung auch die Kosten des Trägers für Qualifizierung, Anleitung und Betreuung der oder des Hilfebedürftigen bei der Bemessung des Förderbetrages angemessen zu berücksichtigen sind. Betrachtet man ausschließlich die Höhe der Förderung aus staatlichen Mitteln und bezieht bei den Zusatzjobs die Weiterzahlung der passiven Leistung Arbeitslosengeld II mit ein, so könnte man durchaus darauf schließen, dass Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen kostengünstiger sind. Allerdings verkennt diese Aussage, dass sich die Förderung von Arbeitsbeschaffungsmaßnahme und Zusatzjob dahingehend unterscheidet, dass eine Förderung einer Arbeitsgelegenheit in der Mehraufwandsvariante für den Träger in der Regel ausfinanziert ist, und daher keine zusätzlichen Kosten entstehen dürften, bei der Förderung von Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen jedoch an den Träger lediglich ein pauschaler Zuschuss zu den Lohnkosten gewährt wird, und dieser zur Deckung einer Finanzierungslücke nahezu regelmäßig einen Eigenanteil aufbringen muss. Zur Deckung dieser Lücke zwischen staatlicher Beteiligung und Trägerkosten müssen gegebenenfalls Beteiligungen Dritter (zum Beispiel Landesmittel) hinzugezogen werden. Einen eigenen Anteil an der Finanzierung einer Arbeitsbeschaffungsmaßnahme kann der Träger in der Regel nur durch Eigenerwirtschaftung erbringen, was wiederum die Gefahr von Wettbewerbsverzerrungen in sich birgt. Diese Aspekte sollten bei der Aussage des Bundesrechnungshofes nicht außer Acht gelassen werden. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 36 verwiesen. 48. Gibt es in Rheinland-Pfalz Argen bzw. Optionskommunen bei denen, entsprechend des oben genannten Berichtes, ähnlich hohe Fallzahlen zu verzeichnen sind? Wenn ja, welche (bitte pro Arge bzw. Optionskommune auflisten)? Nach Auskunft der Regionaldirektion Rheinland-Pfalz-Saarland liegen bezüglich der Arbeitsgemeinschaften keine Erkenntnisse hierüber vor. Die Landesregierung verfügt über keine weitergehenden Erkenntnisse. 30

31 Landtag Rheinland-Pfalz 15. Wahlperiode Drucksache 15/319 Die beiden Optionskommen geben an, dass die im Bericht des Bundesrechnungshofes aufgeführten Problematiken nicht auf sie zutreffen und entsprechend hohe Fallzahlen nicht zu verzeichnen sind. 49. Wie hoch ist die Zahl der Personen, die seit dem 1. Januar 2005 einen Ein-Euro-Job ausüben bzw. ausgeübt haben (bitte nach Arge bzw. Optionskommune aufgliedern)? Die Zahl der in Arbeitsgelegenheiten Beschäftigten lag zu Beginn des Jahres 2005 also mit Inkrafttreten des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch in Rheinland-Pfalz mit gut vergleichsweise hoch. Diese Ausgangslage war in der Hauptsache auf die Einrichtung von Arbeitsgelegenheiten für Arbeitslosenhilfe-Bezieherinnen und -Bezieher durch die Arbeitsagenturen für Arbeit ab September 2004 zurückzuführen. Dadurch konnten zum einen die neu gegründeten Arbeitsgemeinschaften in der Startphase nachhaltig entlastet, und zum anderen den potenziellen Leistungsbezieherinnen und -beziehern frühzeitig erste arbeitsmarktpolitische Angebote unterbreitet werden. Die Arbeitsgelegenheiten waren aufgrund der kommunalen Vorerfahrungen mit Beschäftigungen nach 19 des Bundessozialhilfegesetz auch das erste von den Arbeitsgemeinschaften einsetzbare, arbeitsmarktpolitische Instrument. Das erklärt den raschen Anstieg der in Arbeitsgelegenheiten Beschäftigten im Verlauf des Jahres 2005 auf bis zu am Jahresende. Etwa ab Mitte 2005 wurde das Förderangebot aber zunehmend durch andere Angebote ergänzt und erweitert. Die Arbeitsgemeinschaften nutzen seither berufliche Trainingsmaßnahmen, genauso wie Weiterbildungskurse, Eingliederungszuschüsse oder die Beauftragung Dritter mit der Arbeitsvermittlung. In den ersten neun Monaten von Januar bis September 2005 standen die Eintritte in Arbeitsgelegenheiten eindeutig im Vordergrund. In den dann folgenden Monaten dominierten aber die Maßnahmen zur Verbesserung der Chancen am 1. Arbeitsmarkt. Die Bundesagentur für Arbeit hat im April 2006 einen Sonderbericht zum Einsatz von Arbeitsgelegenheiten im Jahre ) vorgelegt. Die wichtigsten bundesweiten Ergebnisse lauten zusammengefasst: Eintritte in Arbeitsgelegenheiten, mit Teilnehmerinnen und Teilnehmern im Bestand wurde im November der Höchststand erreicht, inklusive der Teilnehmerinnen und Teilnehmer in Arbeitsgelegenheiten nach der Initiative für Arbeitslosenhilfeempfängerinnen und -empfänger befanden sich durchschnittlich Teilnehmerinnen und Teilnehmer in Arbeitsgelegenheiten, auf 100 Empfängerinnen und Empfänger der Grundsicherung für Arbeitsuchende kamen durchschnittlich elf Teilnehmerinnen und Teilnehmer in Arbeitsgelegenheiten, Ende 2005 befanden sich 6,7 Prozent der erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in einer Arbeitsgelegenheit, der Frauenanteil an den Eintritten liegt bei 39,3 Prozent, 25 Prozent aller Eintritte sind Jüngere unter 25 Jahren, die durchschnittliche, vorgesehene Teilnahmedauer liegt bei 5,7 Monaten, die durchschnittliche, gezahlte Mehraufwandsentschädigung beträgt 1,25 pro Stunde, die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit von Zusatzjobs liegt bei 28 Stunden, Stellen für Arbeitsgelegenheiten konzentrieren sich auf die Wirtschaftsabschnitte Gesundheits- und Sozialwesen, Erziehung und Unterricht und die Erbringung von Dienstleistungen. Auf Rheinland-Pfalz bezogen lauten die wichtigsten Punkte: Die Aktivierungsquote (Arbeitsgelegenheitsteilnehmerinnen und -teilnehmer bezogen auf Arbeitslose nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch) lag in Rheinland-Pfalz mit 13,6 Prozent über dem Bundesdurchschnitt von 11,2 Prozent, alle westdeutschen Länder kommen lediglich auf 8,6 Prozent. In Rheinland-Pfalz wurde durchschnittlich 1,12 Mehraufwandsentschädigung pro Stunde gezahlt. Der bundesdeutsche Durchschnitt liegt bei 1,25 Euro. Die durchschnittliche Maßnahmenkostenpauschale pro Teilnehmer und Monat liegt in Rheinland-Pfalz mit 266 (für die Mehraufwandsvariante) erheblich unter dem durchschnittlich gewährten Betrag von 322 im Bundesdurchschnitt. Die als Anlage 10 im Anhang beigefügte tabellarische Übersicht zeigt den Bestand der Teilnehmerzahlen an arbeitsmarktpolitischen Arbeitsgelegenheiten von Anfang 2005 bis August 2006 auf. Die optierenden Kommunen übermittelten folgende Informationen zu den Arbeitsgelegenheiten: 7) Leistungen zur Eingliederung an erwerbsfähige Hilfebedürftige: Einsatz von Arbeitsgelegenheiten 2005, Sonderbericht der Bundesagentur für Arbeit, April

32 Drucksache 15/319 Landtag Rheinland-Pfalz 15.Wahlperiode Landkreis Südwestpfalz: Die Gesamtzahl der Eintritte in Arbeitsgelegenheiten im Zuständigkeitsbereich der Optionskommune Landkreis Südwestpfalz stellt sich zum 31. Dezember 2005 wie folgt dar: 892 Arbeitsgelegenheiten, davon 115 im Bereich der Personengruppe der unter 25-Jährigen und 777 im Bereich der Personengruppe der über 25-Jährigen. Zum 31. Juli 2006 erfolgten 835 Eintritte in Arbeitsgelegenheiten, davon 655 im Bereich der Personengruppe der über 25-Jährigen und 180 im Bereich der Personengruppe unter 25-Jährigen. Insgesamt konnten demnach Personen im Zeitraum vom 1. Januar 2005 bis zum 31. Juli 2006 in Arbeitsgelegenheiten beschäftigt werden. Landkreis Daun: Im Landkreis Daun konnte durch den unvorhergesehen Anstieg der Fallzahlen in der ersten Jahreshälfte 2005 die Integrationsarbeit und damit verbunden die Beschäftigung der Empfängerinnen und Empfänger von Arbeitslosengeld II in Arbeitsgelegenheiten, erst ab Mitte 2005 intensiviert werden. Im Jahre 2005 konnten insgesamt 256 Personen, davon 55 Personen unter 25 Jahren und 201 über 25 Jahren in Arbeitsgelegenheiten beschäftigt werden. Von Anfang Januar bis Ende Juni 2006 wurden 222 Personen in Arbeitsgelegenheiten beschäftigt. 50. Wie viele Personen konnten hiervon anschließend in den ersten Arbeitsmarkt vermittelt werden (bitte nach Arge bzw. Optionskommune in relativen Zahlen aufgliedern)? Die Optionskommune Daun konnte vom 1. Januar 2005 bis zum 30. Juni 2006 aufgrund der Ausübung einer Arbeitsgelegenheit 24 Personen in den ersten Arbeitsmarkt vermitteln, die Optionskommune Südwestpfalz konnte vom 1. Januar 2005 bis zum 31. Juli 2006 bisher 159 Personen in den ersten Arbeitsmarkt vermitteln. Seitens der Bundesagentur für Arbeit konnten für die Arbeitsgemeinschaften und den Landkreis Ahrweiler keine Daten zur Verfügung gestellt werden. 51. Welche Behörden, Institutionen und Organisationen fordern im Wesentlichen neben den kommunalen Gebietskörperschaften in welchem Ausmaß Arbeitsgelegenheit mit Mehraufwandsentschädigung an (bitte nach Arge bzw. Optionskommune aufgliedern)? Träger von Zusatzjobs (Maßnahmeträger) können nur geeignete natürliche oder juristische Personen oder Personengesellschaften sein, die förderungsfähige Maßnahmen selbst durchführen oder durch Dritte durchführen lassen. Damit können zum Beispiel alle Kommunen, Kreise und sonstigen öffentlich-rechtlichen Träger (Körperschaften, Anstalten, Stiftungen des öffentlichen Rechts), kommunale Beschäftigungsgesellschaften, Träger der freien Wohlfahrtspflege oder sonstige geeignete Institutionen Träger von Zusatzjobs sein. Es liegen nach Auskunft der Regionaldirektion Rheinland-Pfalz-Saarland keine Angaben dazu vor, bei welchem Träger wie viele Arbeitsgelegenheiten eingerichtet worden sind beziehungsweise welcher Träger wie viele Arbeitsgelegenheiten angefordert hat. Im Landkreis Daun fordern neben den Verbandsgemeinden und der Kreisverwaltung verschiedene Vereine sowie gemeinnützige Institutionen (im Pflegebereich) Arbeitsgelegenheiten mit Mehraufwandsentschädigungen an. Der Großteil (circa 70 Prozent) wird von den kommunalen Trägern angefordert. Im Landkreis Südwestpfalz fordern Schulen, Kindergärten, Alten- und Pflegeheime sowie Kirchen (in geringem Umfang) Arbeitsgelegenheiten mit Mehraufwandsentschädigung an. 52. In welchen Argen bzw. Optionskommunen wurde gemäß des gemeinsamen Rundschreibens des Deutschen Städtetages, des Deutschen Städte- und Gemeindebundes und der Bundesagentur für Arbeit vom 29. März 2005 ein entsprechender Beirat zur Begutachtung der Arbeitsgelegenheiten mit Mehraufwandsentschädigung gegründet? In Rheinland-Pfalz hat über die Hälfte der Arbeitsgemeinschaften einen Beirat zur Begutachtung der Arbeitsgelegenheiten mit Mehraufwandsentschädigung eingerichtet. Das bedeutet, dass Rheinland-Pfalz den Bundesdurchschnitt 8) erreicht hat. Eine Auflistung, bei welchen Arbeitsgemeinschaften beziehungsweise Optionskommunen ein entsprechender Beirat gegründet wurde, ist im Einzelnen der Anlage 11 im Anhang zu entnehmen. 53. Was waren die Gründe dafür, dass ggf. kein Beirat gegründet wurde (bitte pro Arge bzw. Optionskommune aufführen)? Nach einer Umfrage der Landesregierung haben die Arbeitsgemeinschaften, die nicht über einen Beirat verfügen, unterschiedliche Begründungen hierfür angegeben. Beispielsweise gäbe es entsprechende Beschlüsse der Trägerversammlung, die Einrichtung eines Beirats sei zwar geplant, aber noch nicht umgesetzt, oder es wird kein Bedarf hierfür gesehen. 8) Evaluation der Aufgabenträgerschaft nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch, Deutscher Landkreistag. 32

33 Landtag Rheinland-Pfalz 15. Wahlperiode Drucksache 15/319 Die Gründe für die Nichtgründung eines Beirates können im Einzelnen der Anlage 11 im Anhang entnommen werden. 54. Teilt die Landesregierung die Auffassung, dass durch die Bildung und Einbeziehung solcher Beiräte der Gefahr von Wettbewerbsverzerrungen durch Ein-Euro-Jobs frühzeitig begegnet werden kann? Beiräte sollen Arbeitsgemeinschaften und optierende Kommunen bei der Umsetzung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch beraten. Insbesondere bei der Einrichtung von Arbeitsgelegenheiten sollen sie auf die Einhaltung des öffentlichen Interesses und der Zusätzlichkeit achten und zur Klärung von Fragestellungen bereits im Vorfeld beitragen. Zudem soll bei der Besetzung der regionalen Beiräte darauf geachtet werden, dass alle arbeitsmarktpolitischen Akteure, die Sozialpartner, Kirchen und anderen großen gesellschaftlichen Gruppen in der Region mit einbezogen werden. Hierdurch soll ein wichtiger Beitrag zur Anerkennung von Arbeitsgelegenheiten geleistet werden. Die Landesregierung teilt daher die Auffassung, dass durch die Bildung und Einbeziehung solcher Beiräte der Gefahr von Wettbewerbsverzerrungen durch Arbeitsgelegenheiten frühzeitig begegnet werden kann und wirbt für die Einrichtung von Beiräten bei den Trägern der Grundsicherung. Der rheinland-pfälzische Beirat für Arbeitsmarktpolitik, in dem alle rheinland-pfälzischen Arbeitsmarktakteure vertreten sind, hat bereits im Frühling 2005 eine Empfehlung an die rheinland-pfälzischen Arbeitslosengeld II-Träger ausgesprochen, Beiräte einzurichten. Zusätzlich hat die Landesregierung im Jahr 2005 den Beirat Zusatzjobs initiiert. Mitglieder sind neben dem Ministerium für Arbeit, Soziales, Familie und Gesundheit einer der Arbeitsgemeinschaft-Sprecher, Gewerkschaften, Arbeitgebervertreter und der Landkreistag. Der Beirat hat eine Handreichung mit Ideen für den unbedenklichen Einsatz von Arbeitsgelegenheiten erarbeitet. 9) 55. Welche Vertreter der Sozialpartner sind in den jeweiligen Beiräten vertreten (bitte pro Arge bzw. Optionskommune und jeweils vertretener Institution oder Organisation auflisten)? In den Beiräten der Arbeitsgemeinschaften sind Arbeitgebervertreter, Gewerkschaften, Sozialverbände, Industrie- und Handelskammern sowie Handwerkskammern vertreten. Die Zusammensetzung der Beiräte in den Arbeitsgemeinschaften kann der Anlage 11 im Anhang entnommen werden. 56. Wie oft tagen die jeweiligen Beiräte durchschnittlich (bitte pro Arge bzw. Optionskommune auflisten)? Eine Umfrage der Landesregierung bei den Trägern der Grundsicherung hat unterschiedliche Tagungsrhythmen von vierteljährlich bis jährlich ergeben. Eine Auflistung nach Arbeitsgemeinschaften und Optionskommunen ist der Anlage 11 im Anhang zu entnehmen. 57. In wie vielen Fällen wurde die Vergabe eines Ein-Euro-Jobs durch den jeweiligen Beirat abgelehnt (bitte pro Arge bzw. Optionskommune in absoluten und relativen Zahlen aufschlüsseln)? Nach Auskunft der Arbeitsgemeinschaften und Optionskommunen ist über den Beirat der Arbeitsgemeinschaft bisher keine Ablehnung erfolgt. Einzelheiten sind der Anlage 11 im Anhang zu entnehmen. Bewilligungspraxis des ALG II 58. Wie bewertet die Landesregierung im Hinblick auf Rheinland-Pfalz den Bericht des Bundesrechnungshofs vom 19. Mai 2006 an den Haushaltsausschuss und an den Ausschuss für Arbeit und Soziales des Deutschen Bundestages hinsichtlich der dort vorgebrachten Kritik bezüglich der Tatsache, dass in ca. 10 % der Fälle die zwingenden Merkmale der Erwerbsfähigkeit eines Hilfebedürftigen bei der Gewährung von Leistungen nach dem SGB II nicht hinreichend festgestellt wurden? 59. Gibt es in Rheinland-Pfalz Argen bzw. Optionskommunen, bei denen, entsprechend des oben genannten Berichtes, ähnlich hohe Fallzahlen zu verzeichnen sind? Wenn ja, welche (bitte nach Argen bzw. Optionskommunen auflisten)? Nach Auskunft der Regionaldirektion Rheinland-Pfalz-Saarland gibt es bezüglich der Fragen 58 und 59 keine länderspezifischen Erhebungen, die diese Aussage bestätigen. Der Bundesrechnungshof hat bundesweit 70 Arbeitsgemeinschaften und 20 zugelassene kommunale Träger im Jahr 2005 und im ersten Quartal 2006 geprüft, woraus sich keine Rückschlüsse auf die konkrete Situation in Rheinland-Pfalz ziehen lassen. Die Landesregierung pflegt intensiven Kontakt zu den rheinland-pfälzischen Trägern des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch. Hinweise darauf, dass in Rheinland-Pfalz in bis zu zehn Prozent der Fälle die zwingenden Merkmale der Erwerbsfähigkeit eines Hilfebedürftigen bei der Gewährung von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch nicht hinreichend geprüft beziehungsweise festgestellt werden, liegen der Landesregierung nicht vor. Zwar mussten sich die Träger der Grundsicherung anfänglich auf die Sicherstellung der Auszahlung der Transferleistungen konzentrieren. In dieser Phase wurde nicht immer in der notwendigen Tiefe die Erwerbsfähigkeit nachgeprüft. Allerdings scheint sich diese Problematik auf wenige Einzelfälle beschränkt zu haben, die korrigiert worden sind. 9) Die Liste ist im Internet unter folgender Adresse einsehbar: 33

34 Drucksache 15/319 Landtag Rheinland-Pfalz 15.Wahlperiode Die optierenden Kommunen Daun und Südwestpfalz können entsprechend hohe Fallzahlen ebenfalls nicht bestätigen. Im Übrigen wird auf die Antwort zur Frage 36 verwiesen. 60. Wie bewertet die Landesregierung im Hinblick auf Rheinland-Pfalz den Bericht des Bundesrechnungshofs vom 19. Mai 2006 an den Haushaltsausschuss und an den Ausschuss für Arbeit und Soziales des Deutschen Bundestages hinsichtlich der dort vorgebrachten Kritik bezüglich der Tatsache, dass a) in ca. 70 % der Fälle den Vermögensverhältnissen und b) in ca. 60 % der Fälle den Unterhaltsleistungen von Angehörigen derselben Hausgemeinschaft nicht nachgegangen wurde, obgleich insoweit eine gesetzliche Vermutung griff? 61. Gibt es in Rheinland-Pfalz Argen bzw. Optionskommunen, bei denen, entsprechend des oben genannten Berichtes, ähnlich hohe Fallzahlen zu verzeichnen sind? Wenn ja, welche (bitte nach Argen bzw. Optionskommunen auflisten)? Der Bericht des Bundesrechnungshofes vom 19. Mai 2006 an den Haushaltsausschuss und an den Ausschuss für Arbeit und Soziales des Deutschen Bundestages zur Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende beruht auf Schwerpunktprüfungen, die im Jahr 2005 und im ersten Quartal 2006 bundesweit durchgeführt wurden. Obwohl der Bericht damit auch das erste Jahr nach Inkrafttreten des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch erfasst, in dem es in den Arbeitsgemeinschaften Anlaufschwierigkeiten gab, ist eine Praxis, nach der in 70 Prozent der Fälle den Vermögensverhältnissen und in 60 Prozent den Unterhaltsleistungen von Angehörigen derselben Haushaltsgemeinschaft nicht nachgegangen wurde, nicht akzeptabel. Der Bericht fasst die Ergebnisse der Prüfungen allerdings zusammen, ohne die Verhältnisse der einzelnen Bundesländer, also auch in Rheinland-Pfalz, ausdrücklich darzustellen. Ob und inwieweit die Prüfungsergebnisse des Bundesrechungshofes und der Prüfungsämter des Bundes die Praxis der Arbeitsgemeinschaften in Rheinland-Pfalz zutreffend wiedergeben, kann daher anhand des Berichts nicht beurteilt werden. Eigene Erkenntnisse liegen der Landesregierung nicht vor, da ihr hinsichtlich der Arbeitsgemeinschaften kein vergleichbares Prüfungsrecht zusteht. Auch nach Auskunft der Regionaldirektion Rheinland-Pfalz-Saarland gibt es hierzu keine länderspezifischen Erhebungen. Die der Aufsicht der Landesregierung unterstehenden zugelassenen Kommunen widersprechen für ihren Zuständigkeitsbereich den Ausführungen des Rechnungshofes. Im Landkreis Daun wurde eine eigene Stelle zur Bearbeitung von Unterhaltsansprüchen eingerichtet. Die vorhandenen Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter prüfen die Vermögensverhältnisse, indem sie die eingereichten Unterlagen wie zum Beispiel Kontoauszüge prüfen und eventuell Zinserträgen nachgehen. Im Landkreis Südwestpfalz wurde zwar keine Sonderstelle eingerichtet, dennoch ist das Rechnungsprüfungsamt angehalten, die Vermögensverhältnisse und Unterhaltsleistungen zu prüfen. Im Übrigen wird auf die Beantwortung der Frage 36 verwiesen. 62. Wie bewertet die Landesregierung im Hinblick auf Rheinland-Pfalz den Bericht des Bundesrechnungshofs vom 19. Mai 2006 an den Haushaltsausschuss und an den Ausschuss für Arbeit und Soziales des Deutschen Bundestages hinsichtlich der dort vorgebrachten Kritik bezüglich der Tatsache, dass in ca. 50 % der Fälle die Eingliederungsvereinbarung nicht genutzt wurde, um die Erreichbarkeit sicherzustellen und damit dem ALG II-Empfänger aufzugeben, sich grundsätzlich zeit- und ortsnah aufzuhalten? Die Eingliederungsvereinbarungen der Arbeitsgemeinschaften sahen nach Auskunft der Regionaldirektion Rheinland-Pfalz-Saarland bundesweit bis zum Sommer 2006 im Text nicht automatisch die Verpflichtung der persönlichen Erreichbarkeit vor. Vor dem Inkrafttreten des Fortentwicklungsgesetzes gab es im Zweiten Buch Sozialgesetzbuch kein Pendant zur Erreichbarkeitsanordnung im Dritten Buch Sozialgesetzbuch. Eine zu enge Anlehnung an die Regelungen und institutionellen Verfahrensweisen des Dritten Buches Sozialgesetzbuch erschien zum damaligen Zeitpunkt nicht angemessen. Die Verpflichtung zur vorherigen Beantragung von Ortsabwesenheit, die Sanktionsfolgen haben kann, konnte sich für die erwerbsfähigen Hilfebedürftigen nur aus dem Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung nach 15 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch ergeben. Daher wurde bereits im Sommer 2005 die Vorlage zur Eingliederungsvereinbarung im Fachverfahren der Bundesagentur für Arbeit diesbezüglich modifiziert: Die bis dahin lediglich im Eingabedialog genannte Verpflichtung für den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, nur im Falle vorheriger Genehmigung durch den persönlichen Ansprechpartner ortsabwesend zu sein, wurde in den Text der Vorlage selbst aufgenommen. Ab diesem Zeitpunkt entfiel also der Aufwand für den persönlichen Ansprechpartner, den Eingabedialog diesbezüglich zu aktivieren und die Verpflichtung zum Aufenthalt im zeit- und ortsnahen Bereich war mit jeder abgeschlossenen Eingliederungsvereinbarung verbunden. Im Fortentwicklungsgesetz des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch wurde diese Problematik durch das Einfügen eines Absatzes 4 a in 7 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch aufgegriffen. Hiernach erhält Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch nicht, wer sich ohne Zustimmung seines persönlichen Ansprechpartners außerhalb des zeit- und ortsnahen Bereichs aufhält. Nunmehr muss diese Verpflichtung nicht mehr in die Eingliederungsvereinbarung aufgenommen werden, um Sanktionen auslösen zu können. Die Einfügung dieser Regelung, entsprechend einer ähnlichen Regelung im Dritten Buch Sozialgesetzbuch, wird seitens der Landesregierung begrüßt. Im Übrigen wird auf die Beantwortung der Frage 36 verwiesen. 34

35 Landtag Rheinland-Pfalz 15. Wahlperiode Drucksache 15/ Gibt es in Rheinland-Pfalz Argen bzw. Optionskommunen, bei denen, entsprechend des oben genannten Berichtes, ähnlich hohe Fallzahlen zu verzeichnen sind? Wenn ja, welche (bitte nach Argen bzw. Optionskommunen auflisten)? Eine regelmäßige Statistik zum Abschluss beziehungsweise Vorhandensein von Eingliederungsvereinbarungen wird seitens der Bundesagentur für Arbeit nicht geführt. Die Optionskommune Daun hat extra einen Passus in die Eingliederungsvereinbarung aufgenommen, in dem die Kunden darauf hingewiesen werden, dass sie sich grundsätzlich ortsnah aufzuhalten haben und Urlaub nur auf Antrag hin gewährt werden kann. In der Optionskommune Südwestpfalz wurde ein entsprechender Passus in die Eingliederungsvereinbarung in der Vergangenheit mangels gesetzlicher Regelung nicht aufgenommen. Seit Inkrafttreten des Fortentwicklungsgesetzes am 1. August 2006 werden die Kunden darauf hingewiesen, dass sie sich grundsätzlich zeit- und ortsnah aufzuhalten haben. 64. Wie beurteilt die Landesregierung die Aufforderung des Bundesrechnungshofs an Bund und Länder (Bericht des Bundesrechnungshofs vom 19. Mai 2006 an den Haushaltsausschuss und an den Ausschuss für Arbeit und Soziales des Deutschen Bundestages), einheitliche Maßstäbe zur Aufgabenerledigung für alle Grundsicherungsträger zu erarbeiten? Für die Leistungserbringung wurden Mindeststandards zwischen dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales, den kommunalen Spitzenverbänden und der Bundesagentur für Arbeit abgestimmt. Arbeitsgemeinschaften, die die Vergünstigungen der Rahmenvereinbarung in Anspruch nehmen wollen, müssen sich zur Einhaltung der Mindeststandards verpflichten. Die Mindeststandards beziehen sich auf Kundenfreundlichkeit der Leistungserbringung, Rechtmäßigkeit der Leistungserbringung und Mittelverwendung sowie Berichtspflichten der Arbeitsgemeinschaft-Geschäftsführung gegenüber der Trägerversammlung. Bei Nichteinhaltung der Mindeststandards durch die Arbeitsgemeinschaft kann die Bundesagentur für Arbeit die Träger der Grundsicherung von den Vergünstigungen der Rahmenvereinbarung ausschließen. Die Arbeitsgemeinschaften erhielten die Möglichkeit, eine Rahmenvereinbarung 10) sowie Zielvereinbarungen 11) abzuschließen. Ziel der Rahmenvereinbarung war eine Erweiterung der Kompetenzen der Geschäftsführer und die Stärkung der dezentralen Verantwortung der Arbeitsgemeinschaften. Die Steuerung der Arbeitsgemeinschaften soll für diejenigen, die die Rahmenvereinbarung unterschrieben haben, über Zielvereinbarungen erfolgen. Die Bundesagentur für Arbeit schließt die Zielvereinbarungen mit den Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende ab. Sie orientieren sich an den Zielen des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (Verringerung der Hilfebedürftigkeit, Verbesserung der Integration in Arbeit, Sicherung des Lebensunterhaltes und Steigerung der Wirtschaftlichkeit der Leistungserbringung sowie als Ziel mit herausgehobener arbeitsmarktpolitischer Bedeutung die Verbesserung der Eingliederung unter 25-Jähriger). Durch die Festlegung von Zielindikatoren kann die Bundesagentur für Arbeit die Erreichung der Ziele überprüfen. Mit diesen Maßnahmen ist nach Auffassung der Landesregierung ausreichend dafür gesorgt worden, eine gewisse Einheitlichkeit der Ausführung der Aufgabe der Leistungserbringung zu gewährleisten. Eine weitergehende Vereinheitlichung wird nicht für erforderlich gehalten, um die Arbeitsgemeinschaften auch gegenüber den optierenden Kommunen nicht zu benachteiligen. Vielmehr sollte die Bundesagentur für Arbeit diese Steuerungsinstrumente auch tatsächlich bei ihrer Aufsicht über die Arbeitsgemeinschaften anwenden. Nach Kenntnis der Landesregierung werden diese Steuerungsinstrumente in Rheinland-Pfalz noch nicht genutzt. Die Arbeitsgemeinschaften sollten mehr Freiheit haben, auf die regionalen Bedingungen zu reagieren. Der Arbeitsmarkt stellt sich in den einzelnen Regionen Deutschlands äußerst unterschiedlich dar. Beispielsweise beträgt die Arbeitslosenquote in Rheinland- Pfalz von 5,7 Prozent im Arbeitsagenturbezirk Trier bis zu 9,7 Prozent im Arbeitsagenturbezirk Kaiserlautern (vorläufige Arbeitsmarktzahlen der Bundesagentur für Arbeit für August 2006). Die Regionen unterscheiden sich zudem in ihrer zur Verfügung stehenden Infrastruktur, der Art des Arbeitsplatzangebotes, in ihrer städtischen oder ländlichen Struktur und anderen Merkmalen. Um diesen unterschiedlichen Strukturen möglichst umfassend gerecht werden zu können, müssen die Arbeitsgemeinschaften in der Ausübung ihrer Aufgaben über Flexibilität verfügen. Zudem stehen sie im Wettbewerb mit den optierenden Kommunen, die diese Flexibilität innehaben. Für die optierenden Kommunen gilt gemäß 6 a und 6 b des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch die Experimentierklausel. Die optierenden Kommunen sind hiernach selbst Leistungsträger für alle Leistungen des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und erbringen diese Leistung vollständig. Grund hierfür ist die Erprobung alternativer Modelle der Eingliederung von Arbeitsuchenden im Wettbewerb zu den Eingliederungsmaßnahmen der Agenturen für Arbeit. Bis zum Ablauf dieser Experimentierphase sollte sowohl bei den Arbeitsgemeinschaften als auch bei den optierenden Kommunen auf die Festlegung von einheitlichen Maßstäben verzichtet werden. Zeigt die Evaluation dieses Zeitraumes, dass die Träger der Grundsicherung ihre Aufgabe nicht zufrieden stellend erbringen, kann über Maßstäbe zur einheitlichen Aufgabenerledigung nachgedacht werden. 10) Rahmenvereinbarung zur Weiterentwicklung der Grundsätze der Zusammenarbeit der Träger der Grundsicherung in den Arbeitsgemeinschaften gemäß 44 b Absatz 1 Zweites Buch Sozialgesetzbuch vom 1. August ) Zielvereinbarungen werden zwischen dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales und der Bundesagentur für Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen abgeschlossen ( 48 Absatz 1 Zweites Buch Sozialgesetzbuch). Die Bundesagentur schließt Zielvereinbarungen mit den Arbeitsgemeinschaften ab. 35

36 Drucksache 15/319 Landtag Rheinland-Pfalz 15.Wahlperiode Mit einer Kultur des voneinander Lernens und Best-Practice-Beispielen werden die Arbeitsgemeinschaften nach Auffassung der Landesregierung langfristig gesehen wesentlich erfolgreicher arbeiten können als mit strengen Handlungsanweisungen und Maßstäben zur einheitlichen Wahrnehmung der Aufgabe, da diese nicht auf jede individuelle Arbeitsgemeinschaft zielführend übertragen werden kann. 65. Wie beurteilt die Landesregierung im Hinblick auf Rheinland-Pfalz die Regelung, dass die Bundesagentur für Arbeit für jeden Arbeitslosen, der von der Versicherungsleistung Arbeitslosengeld I zum steuerfinanzierten Arbeitslosengeld II übertritt, dem Bund den sog. Aussteuerungsbetrag in Höhe von ca überweisen muss und diese beitragsfinanzierten Gelder in den allgemeinen Bundeshaushalt fließen und nicht für Ausgaben im Zusammenhang mit dem ALG II zweckgebunden sind? Gemäß 46 Absatz 4 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch ist die Bundesagentur für Arbeit verpflichtet, für alle Personen, die innerhalb von drei Monaten nach dem Ende des Bezuges von Arbeitslosengeld einen Anspruch auf Arbeitslosengeld II erwerben, einen Aussteuerungsbetrag an den Bund zu zahlen. Dieser Betrag soll für die Bundesagentur für Arbeit einen Anreiz zur Vermeidung von Langzeitarbeitslosigkeit bieten. Arbeitslose sollen durch die Bundesagentur für Arbeit innerhalb der zwölf Monate Leistungsbezug schneller und besser aktiviert und mobilisiert und nicht einfach in das nächste System durchgereicht werden. Die Grundsicherung für Arbeitsuchende wird aus Steuergeldern finanziert und macht einen erheblichen Anteil des Bundeshaushaltes aus. Daher hat die Landesregierung keine Bedenken hinsichtlich der fehlenden Zweckbindung des Aussteuerungsbeitrages zur Verwendung für die Grundsicherung für Arbeitsuchende, da der Beitrag den Trägern der Grundsicherung durch die Mittelzuweisung aus dem Bundeshaushalt indirekt zugutekommt. 66. Wie hat sich die Zahl der Bezieher ergänzender Leistungen des SGB II (sog. Aufstocker ) seit der Einführung des ALG II entwickelt (bitte pro Monat, pro Arge bzw. Optionskommune, in absoluten Zahlen und Anteil am jeweiligen Bestand auflisten)? 67. Wie hoch ist der Anteil der Selbständigen unter den Beziehern ergänzender Leistungen nach dem SGB II? Die Landesregierung versteht unter den so genannten Aufstockern alle Leistungsbezieherinnen und -bezieher, die ergänzend zum Arbeitslosengeld II Einkünfte haben. Dies können erstens Personen sein, die aufgrund eines niedrigen Arbeitslosengeldanspruches ergänzend Grundsicherung für Arbeitsuchende erhalten. Nach den vorliegenden Daten der Bundesagentur für Arbeit (siehe Anlage 12 a) hat sich der Anteil der Aufstocker am Bestand der erwerbsfähigen Leistungsempfängerinnen und -empfänger seit Mitte des letzten Jahres auf etwa durchschnittlich drei Prozent eingependelt. Auch die beiden optierenden Kommunen führen eine Statistik über Bezieherinnen und Bezieher ergänzender Leistungen des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch, die Arbeitslosengeld erhalten. Der Anteil der Aufstocker an allen erwerbsfähigen Hilfebedürftigen seit Januar 2006 ist im Landkreis Daun etwas höher als der im Landkreis Südwestpfalz. Der Anlage 12 b im Anhang sind die detaillierten Zahlen zu entnehmen. Zweitens können Personen, die ein Erwerbseinkommen erzielen, hilfebedürftig im Sinne des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch sein. Die Bundesagentur für Arbeit führt grundsätzlich keine Statistik über die Erwerbseinkommen von Arbeitslosengeld II-Bezieherinnen und -Beziehern. Allerdings hat sie im Rahmen einer statistischen Sonderauswertung vom März 2006 Grundsicherung für Arbeitsuchende: Anrechenbare Einkommen und Erwerbstätigkeit 12) untersucht, inwieweit der Anspruch auf Arbeitslosengeld II aufgrund von Erwerbstätigkeit gemindert wird. Untersucht wurde der Monat September Sofern Daten für Rheinland-Pfalz vorhanden sind, sind sie in Klammern beigefügt. Bundesweit verfügten 56 Prozent aller Bedarfsgemeinschaften über anrechenbares Einkommen (Rheinland-Pfalz: 58,6 Prozent). Am häufigsten in 36 Prozent der Fälle (Rheinland-Pfalz: 38 Prozent) minderte Kindergeld den Arbeitslosengeld II-Anspruch. Danach in 22 Prozent der Fälle ( Bedarfsgemeinschaften bundesweit, in Rheinland-Pfalz) wurde der Anspruch aufgrund von Erwerbstätigkeit gemindert (Rheinland-Pfalz: 23,3 Prozent). Die Zahl der erwerbstätigen Arbeitslosengeld II-Bezieherinnen und -Bezieher belief sich auf Personen bundesweit (Rheinland-Pfalz: ). Das Einkommen wird zum weitaus größten Teil aus abhängiger Beschäftigung erzielt, lediglich fünf Prozent der erwerbstätigen Arbeitslosengeld II-Bezieherinnen und -Bezieher (bundesweit Personen, in Rheinland-Pfalz 1 635) bezogen ihr anrechenbares Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit. Jeweils knapp die Hälfte der Erwerbstätigen war sozialversicherungspflichtig oder ausschließlich geringfügig entlohnt beschäftigt. Damit erhielten 1,5 Prozent der sozialversicherungspflichtig Beschäftigten (in Rheinland-Pfalz ein Prozent) und 8,3 Prozent der Minijobber (in Rheinland-Pfalz 5,6 Prozent) Arbeitslosengeld II-Leistungen. 12) Sonderbericht der Bundesagentur für Arbeit: Grundsicherung für Arbeitssuchende: Anrechenbare Einkommen und Erwerbstätigkeit März 2006 (Im Internet ist dieser Bericht auf der Statistikseite der Arbeitsagentur unter Publikationen, Sonderberichte abrufbar oder unter 36

37 Landtag Rheinland-Pfalz 15. Wahlperiode Drucksache 15/319 Ein Vergleich mit der alten Sozial- und Arbeitslosenhilfestatistik zeigt, dass in der Grundsicherung für Arbeitsuchende deutlich mehr Hilfebedürftige parallel zum Leistungsbezug eine Erwerbstätigkeit ausüben. Der Anteil hat sich von damals zwölf Prozent auf knapp 18 Prozent erhöht. Überdurchschnittlich häufig sind sozialversicherungspflichtig beschäftigte Ausländer, Teilzeitbeschäftigte und Ungelernte auf Arbeitslosengeld II-Leistungen angewiesen. Im Dienstleistungsbereich, in der Bauwirtschaft und in der Land- und Forstwirtschaft sind die Anteile der Arbeitslosengeld II- Bezieherinnen und -Bezieher besonders groß. Weitere Informationen können dem Sonderbericht: Grundsicherung für Arbeitssuchende: Anrechenbare Einkommen und Erwerbstätigkeit 13) entnommen werden. Die regionalisierten Daten aus diesem Bericht können der Anlage 12 c entnommen werden. Die Optionskommune Daun führt eine Statistik über die Anzahl Selbstständiger, die Arbeitslosengeld II erhalten. Der Anteil der Selbstständigen an den Arbeitslosengeld II-Bezieherinnen und -Beziehern ist hier mit maximal 1,24 Prozent sehr gering. Allerdings lässt sich insgesamt eine steigende Tendenz erkennen. Selbstständige unter den Bezieherinnen und Beziehern ergänzender Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch im Landkreis Daun Monat *) Selbstständige Anteil (an Zahlfällen) Januar ,65 % Februar ,74 % März ,95 % April ,95 % Mai ,05 % Juni ,24 % Juli ,26 % August ,48 % Datenquelle: Eigenes Controlling (Statistik Pro). *) Für das Jahr 2005 liegen keine validen Daten vor. Im Verhältnis zum Einkommen aus abhängiger Erwerbstätigkeit beträgt der Anteil Selbstständiger in der Optionskommune Südwestpfalz circa acht Prozent. Eine Angabe pro Monat ist nicht möglich. 68. Aus welchen Branchen kommen ggf. die Selbständigen, die ALG II beziehen? Statistische Daten konnten für die Arbeitsgemeinschaften von der Bundesagentur für Arbeit nicht vorgelegt werden, da eine entsprechende Erhebung nicht erfolgt. Nach Auskunft der beiden optierenden Kommunen kommen Selbstständige, die Arbeitslosengeld II beziehen, aus den verschiedensten Branchen, hauptsächlich aus dem Dienstleistungsbereich, aber auch häufiger aus dem Handwerksbereich und im Landkreis Südwestpfalz auch aus dem EDV-Bereich. 69. Trifft es zu, dass insbesondere die Kommunen für diesen Personenkreis aufkommen ( Kombiwohnlohn ), da sie für die Unterkunftskosten zuständig sind und die Ansprüche auf das ALG II seitens dieses Empfängerkreises, welche von der BA übernommen werden, meist nur gering sind? Statistische Daten konnten von der Bundesagentur für Arbeit nicht vorgelegt werden, da eine entsprechende Erhebung nicht erfolgt. Zu dieser Frage wurde ebenfalls eine Umfrage bei den Trägern der Grundsicherung durchgeführt. Siebzehn Arbeitsgemeinschaften konnten aufgrund fehlender Erhebungen keine Aussage zu dieser Frage treffen. Die übrigen Träger konnten allgemeine Aussagen treffen. So wird eine steigende Tendenz von selbstständigen Leistungsempfängerinnen und -empfängern festgestellt. Als Motiv für die Beantragung von Leistungen wird weitestgehend die Einsparung von Kranken-, Pflege- und Rentenversicherungsbeiträgen angegeben. Eine Auflistung der Antworten ist der Tabelle 13 im Anhang zu entnehmen. 13) Sonderbericht der Bundesagentur für Arbeit: Grundsicherung für Arbeitssuchende: Anrechenbare Einkommen und Erwerbstätigkeit März 2006 (Im Internet ist dieser Bericht auf der Statistikseite der Arbeitsagentur unter Publikationen, Sonderberichte abrufbar oder unter 37

38 Drucksache 15/319 Landtag Rheinland-Pfalz 15.Wahlperiode 70. Wenn ja, sieht die Landesregierung hier Änderungsbedarf, um die Kommunen zu entlasten? Sowohl die Tatsache, dass das Zweite Buch Sozialgesetzbuch für Hilfeempfängerinnen und Hilfeempfänger mit praktikabeln Geschäftsideen Unterstützung bei Selbstständigkeit ermöglicht sowie der umfassende Sozialversicherungsschutz der Betroffenen, sind aus Sicht der Landesregierung Vorzüge der Grundsicherung für Arbeitsuchende, die auch bei zukünftigen Reformen dieses Gesetzes erhalten bleiben müssen. Die finanzielle Belastung der Kommunen, die unter anderem auf die Anrechungsmodalitäten des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch zurückzuführen ist, kann nur im Zusammenhang mit der Frage nach der Kostenbeteiligung des Bundes beurteilt werden. Die Landesregierung setzt sich insofern für einen Mehrbelastungsausgleich zugunsten der kommunalen Träger ein. Auf die Beantwortung zu Frage 100 wird verwiesen. 71. Wie viele der von der BA im Dezember 2005 übermittelten Überschneidungsmeldungen an die Argen, die Arbeitsagenturen bzw. Kommunen wurden in Rheinland-Pfalz bisher bearbeitet? Nach der Bundesagentur für Arbeit liegt für den ersten Datenabgleich, der sich auf den Überprüfungszeitraum vom 1. Januar 2005 bis 30. September 2005 bezog, ein Zwischenstand vor. Etwa Sachverhalte wurden bundesweit überprüft. Endgültige Feststellungen über die Anzahl der Fälle mit Verdachtsmomenten für das Vorliegen einer Ordnungswidrigkeit oder Straftat mit Wegfall des Anspruchs für die Zukunft, mit Rückforderungen sowie hinsichtlich einer Missbrauchsquote können erst nach dem Abschluss der Bearbeitung sowie Abschluss der förmlichen Verfahren aller Fälle getroffen werden. Angaben über den Zeitpunkt sind derzeit noch nicht möglich, da die Dauer der förmlichen Verfahren nicht abgeschätzt werden kann. 72. In wie vielen Fällen kam es zu Verdachtsmomenten für das Vorliegen einer Ordnungswidrigkeit oder Straftat (bitte pro Arge bzw. Optionskommune aufführen)? 73. In wie vielen Fällen kam es zum Wegfall des Anspruchs für die Zukunft (bitte pro Arge bzw. Optionskommune aufführen)? 74. In wie vielen Fällen wurden Forderungen seitens der Argen bzw. Optionskommunen rückwirkend geltend gemacht (bitte pro Arge bzw. Optionskommune aufführen)? 75. Wie hoch ist in diesem Zusammenhang die Missbrauchsquote im Vergleich zu den übrigen Flächenländern in den alten Bundesländern? Angaben hinsichtlich der Fragestellungen der Fragen 72 bis 75 können erst nach Abschluss der Bearbeitung aller Fälle gemacht werden (vgl. Antwort zur Frage 71). 76. Welche Maßnahmen wurden in den Argen bzw. Optionskommunen in Rheinland-Pfalz, den Agenturbezirken und in der Regionaldirektion Rheinland-Pfalz-Saarland getroffen, damit im Rahmen des Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende alle vorgesehenen Datenabgleiche vorgenommen werden können? Durch die Neufassung des 52 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch im Fortentwicklungsgesetz des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch werden ab 1. August 2006 beim automatisierten Datenabgleich nach Auskunft der Bundesagentur für Arbeit zusätzliche Informationen beim Bundeszentralamt für Steuern in Bezug auf ausländische Zinserträge, bei der Bundesagentur für Arbeit und bei anderen Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende hinsichtlich des Leistungsbezugs gewonnen. Der quartalsmäßig stattfindende Datenabgleich wird zentral gesteuert und durchgeführt. Die Zuständigkeit liegt bei der Zentrale der Bundesagentur für Arbeit in Nürnberg. Das Verfahren des zentral durchzuführenden Datenabgleichs ist in der nach 52 Abs. 4 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch ergangenen Grundsicherungsdatenabgleichsverordnung (GrSiDAV) geregelt, insbesondere die Datenübermittlung an die Datenstelle der Träger der Rentenversicherung als zentrale Vermittlungsstelle (Kopfstelle) und das Verfahren mit den Auskunftsstellen der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See, der Deutschen Post AG (für die übrigen Träger der Rentenversicherung und der Unfallversicherung), dem Bundeszentralamt für Steuern und der Zentralen Zulagenstelle für Altersvermögen. Durch den mit dem Fortentwicklungsgesetz neu eingefügten 52 a des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch können Daten beim Kraftfahrt-Bundesamt und beim Ausländerzentralregister eingeholt sowie Daten an die Wohngeldstellen übermittelt werden. Bei den optierenden Kommunen haben sich in der Vergangenheit beim Datenabgleich gemäß 52 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch Probleme ergeben, die durch die Ausnahme des 6 b Abs. 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch entstanden sind, wonach die optierende Kommune ausdrücklich nicht in die Rechte der Bundesanstalt für Arbeit aus 52 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch eintritt mit der Folge, dass die Zuständigkeit für den automatisierten Datenabgleich bei der Bundesanstalt für Arbeit verblieb. Die ersten Ergebnisse des Datenabgleichs erfolgten in Papierform, die die Optionskommunen den einzelnen Fällen zuordnen mussten. Die Ergebnisse des nächsten aktuellen Datenabgleichs wurden in elektronischer Form übermittelt, wobei der damit verbundene technische und sonstige Arbeitsaufwand noch nicht einschätzbar ist. Dieses Problem wurde zwischenzeitlich durch das Fortentwicklungsgesetz des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch gelöst. Die Optionskommunen können jetzt beim Datenabgleich nach 52 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch ihre Daten der Datenstelle der Träger der Rentenversicherung unmittelbar, das heißt nicht mehr über die Bundesagentur für Arbeit, zuleiten und die Ergebnisse des Datenabgleichs ebenfalls unmittelbar von der Datenstelle erhalten. Die EDV-technischen Voraussetzungen hierfür werden zurzeit bei den optierenden Kommunen geschaffen. 38

39 Landtag Rheinland-Pfalz 15. Wahlperiode Drucksache 15/ Erachtet die Landesregierung diese Maßnahmen als ausreichend? Gemäß 52 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch werden regelmäßig automatisierte Datenabgleiche mit anderen Leistungsträgern und Stellen durchgeführt, um einen möglichen Leistungsmissbrauch festzustellen. Dabei wird überprüft, ob die Leistungsbezieherinnen und -bezieher zum Beispiel in einem Beschäftigungsverhältnis stehen, Kapitaleinkünfte erzielt haben oder eine Rente beziehen und ob dies bei der Beantragung von Arbeitslosengeld II angegeben und berücksichtigt wurde. Da die Ergebnisse über die Datenabgleiche noch nicht vorliegen, kann die Landesregierung zum derzeitigen Zeitpunkt keine Beurteilung abgeben. Grundsätzlich findet die Landesregierung den Datenabgleich richtig und wichtig, da sichergestellt werden muss, dass die Gelder ordnungsgemäß nach Recht und Gesetz nur an Bedürftige ausgezahlt werden. Das Fortentwicklungsgesetz hat mit der Änderung des 6 b Absatz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch für die optierenden Kommunen eine wesentliche Verbesserung gebracht, indem sie nun selbst die Datenabgleiche initiieren können, ohne die Bundesagentur für Arbeit dazwischenschalten zu müssen. Diese Änderung wird seitens der Landesregierung ausdrücklich begrüßt. 78. Welche Dienststellen des Landes und der Kommunen sind in diesen Datenabgleich einbezogen? 79. Welche Dienststellen des Bundes oder aber auch andere öffentliche Einrichtungen sind nach Kenntnis der Landesregierung in diesen Abgleich einbezogen? Alle in den Datenabgleich mit einbezogenen Stellen sind in der Antwort zu Frage 76 aufgeführt. 80. Welche nichtstaatlichen Institutionen sind nach Kenntnis der Landesregierung in diesen Datenabgleich einbezogen? Nach Kenntnis der Landesregierung sind über die in der Antwort zu Frage 76 genannten Stellen hinausgehend keine Institutionen in den Datenabgleich einbezogen. Arbeit der Argen und Optionskommunen 81. Wie hat sich die Gesamtzahl der Mitarbeiter in den einzelnen Argen bzw. in den Optionskommunen seit dem 1. Januar 2005 bis zum jetzigen Zeitpunkt entwickelt (bitte pro Arge bzw. Optionskommune, pro Quartal, in absoluten Zahlen pro 100 ALG II-Empfänger und in Vollzeitstellenäquivalenten auflisten)? Die personelle Ausstattung der Arbeitsgemeinschaften hat in Rheinland-Pfalz wie überall wegen der starken Inanspruchnahme der Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch zeitweise Sorgen bereitet. Es ist den Partnern in den Arbeitsgemeinschaften den Agenturen für Arbeit, den Landkreisen und den kreisfreien Städten aber gelungen, den Personalstand immer wieder anzupassen und die vom Gesetzgeber vorgegebenen personellen Betreuungsschlüssel weitgehend zu erfüllen. Auch das Ministerium für Arbeit, Soziales, Familie und Gesundheit hat sich aktiv eingeschaltet und die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende darin unterstützt, das für eine ordnungsgemäße Bearbeitung der Grundsicherung notwendige Personal zu erhalten. Die konkrete Personalstruktur kann der nachfolgenden Tabelle entnommen werden: Personalstrukturdaten Zweites Buch Sozialgesetzbuch 2005 und 2006 Zeitpunkt Bezirk Personal Betreuungsschlüssel (insgesamt u. Darunterzahlen für...) Insgesamt BA Kommune Amtshilfe Befristete Dritte U 25 Ü 25 Leistung (inkl. ANÜ) 1. Juli 2005 Bund RLP Dez Bund RLP Juli 2006 Bund RLP Quelle: Regionaldirektion Rheinland-Pfalz-Saarland. Eine Auflistung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in den einzelnen Arbeitsgemeinschaften in Vollzeitäquivalenten ist der Anlage 14 a im Anhang zu entnehmen. 39

40 Drucksache 15/319 Landtag Rheinland-Pfalz 15.Wahlperiode In den Arbeitsgemeinschaften herrscht derzeit eine erhöhte Arbeitsbelastung, die aktuell auch mit dem Umstellungsaufwand durch das Änderungsgesetz des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und das Fortentwicklungsgesetz in Zusammenhang steht. Daneben besteht eine erhebliche Arbeitsbelastung durch die Einführung des neuen Vermittlungs-, Beratungs- und Informationssystems VerBIS. Dieses musste installiert werden, um die veralteten IT-Verfahren der Bundesagentur für Arbeit CoArb und COM- PAS abzulösen. Bei der Optionskommune Landkreis Daun sind derzeit 30 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter inklusive der beiden Jugendscouts (Stand September 2006) eingesetzt und bei der Optionskommune Landkreis Südwestpfalz 43 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter inklusive zweier Jugendscouts und zweier Jobfüxe (Stand September 2006). Eine Aufteilung nach Vollzeitäquivalenten ist der Anlage 14 b im Anhang zu entnehmen. 82. Wie hoch ist der tatsächliche Betreuungsschlüssel in den einzelnen Argen bezogen auf a) den Personenkreis der Jugendlichen unter 25 Jahren, b) die Bearbeitung der Leistungsgewährung (Grundsicherung) c) und die übrigen Bezieherinnen und Bezieher von ALG II (bitte pro Arge bzw. Optionskommune auflisten)? a) Nach den von der Regionaldirektion Rheinland-Pfalz-Saarland zur Verfügung gestellten Daten für die rheinland-pfälzischen Arbeitsgemeinschaften und die getrennte Trägerschaft in Ahrweiler liegen die Betreuungsschlüssel für Jugendliche unter 25 Jahren bei durchschnittlich 1 : 82. Die Arbeitsgemeinschaften Bad Kreuznach, Mayen-Koblenz, Westerwaldkreis und Bitburg-Prüm liegen mit über 1 : 100 deutlich unter dem Zielwert von 1 : 75. Daneben haben einige Arbeitsgemeinschaften (Birkenfeld, Landkreis Kaiserslautern, Alzey-Worms, Mainz Stadt, Ahrweiler und Neuwied) einen Betreuungsschlüssel, der die Vorgabe von 1: 75 für unter 25-Jährige deutlich verbessert. In diesen Arbeitsgemeinschaften steht für weniger als 70 Jugendliche ein Fallmanager zur Verfügung. In der Optionskommune Daun liegt der Betreuungsschlüssel für Jugendliche zurzeit noch bei 1 : 160. Allerdings befindet sich die Optionskommune in diesem Bereich zurzeit noch in einem Entwicklungsprozess. Zum 1. September 2006 wird eine weitere Fallmanagerin für diesen Bereich eingesetzt. Zudem wird das Team U 25 von zwei Jugendscouts flankierend unterstützt. Im Landkreis Südwestpfalz liegt der Betreuungsschlüssel für unter 25-Jährige bei 1 : 89. b) Bei den Arbeitsgemeinschaften und dem Landkreis Ahrweiler liegt der durchschnittliche Betreuungsschlüssel für die Leistungsgewährung bei 1 : 140. In der Arbeitsgemeinschaft Birkenfeld muss ein Leistungssachbearbeiter mit 162 Fällen die meisten Fälle betreuen. Am wenigsten Fälle haben Leistungssachbearbeiter in den Arbeitsgemeinschaften Bad Kreuznach und Pirmasens mit 106 beziehungsweise 107 zu betreuen. Im Landkreis Daun liegt der Betreuungsschlüssel mit 1: 190 erheblich unter dem der Arbeitsgemeinschaften. Der Betreuungsschlüssel in der Südwestpfalz liegt mit 1: 164 für den Bereich Leistung ebenfalls unter dem der Arbeitsgemeinschaften. c) Für die übrigen Bezieherinnen und Bezieher von Arbeitslosengeld II (Ü 25) liegt der Schlüssel der Arbeitsgemeinschaften bei durchschnittlich 1 : 166. Spitzenreiter bei der Betreuungsrelation ist hier die Arbeitsgemeinschaft Alzey-Worms mit einem Schlüssel von 1 : 140, die schlechteste Betreuungsrelation hat die Arbeitsgemeinschaft Koblenz mit 1 : 194. Die Optionskommune Daun hat für den Bereich der über 25-Jährigen einen Betreuungsschlüssel von 1 : 175 gemeldet und die Optionskommune Südwestpfalz 1 : 145. Eine Aufschlüsselung der Betreuungsschlüssel für unter 25-Jährige, über 25-Jährige und Leistungssachbearbeitung in den Arbeitsgemeinschaften und Ahrweiler ist in der Anlage 15 im Anhang zu finden. 83. Wie viele Mitarbeiter wurden bisher in den einzelnen Argen bzw. Optionskommunen befristet eingestellt (bitte pro Arge bzw. pro Optionskommune auflisten)? In Rheinland-Pfalz bezogen im Januar 2005 über Bedarfsgemeinschaften Arbeitslosengeld II. Bis April 2006 ist diese Zahl auf über Bedarfsgemeinschaften angestiegen. Das ist ein Anstieg von circa 48 Prozent seit Zusammenlegung von Sozial- und Arbeitslosenhilfe. Die zwischen Januar 2005 und April 2006 ständig steigende Anzahl an Bedarfsgemeinschaften erforderte immer wieder Anpassungen in der Personalaufstellung der Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende. Aufgrund des höheren Aufwandes in der Startphase und der sich ständig verändernden Anzahl von Bedarfsgemeinschaften wurde ein Teil des Personals befristet eingestellt. Alle Arbeitsgemeinschaften und die getrennte Aufgabenwahrnehmung des Landkreises Ahrweiler und der Arbeitsagentur haben nach Auskunft der Regionaldirektion Rheinland-Pfalz-Saarland befristet Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter eingesetzt. Die Anzahl ist der Anlage 16 zu entnehmen. In der Optionskommune Daun wurden bisher 16 befristete Neueinstellungen vorgenommen, in der Optionskommune Südwestpfalz

41 Landtag Rheinland-Pfalz 15. Wahlperiode Drucksache 15/ Wie viele Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter hiervon sind insgesamt von VIVENTO (bitte pro Arge bzw. pro Optionskommune auflisten)? In Rheinland-Pfalz nutzen nach Auskunft der Regionaldirektion Rheinland-Pfalz-Saarland 20 Arbeitsgemeinschaften und die getrennte Trägerschaft in Ahrweiler die Amtshilfe über VIVENTO. Die Anzahl der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die über VIVENTO beschäftigt sind, ist nach Arbeitsgemeinschaften und der getrennten Trägerschaft aufgegliedert der Anlage 16 zu entnehmen. In den beiden Optionskommunen waren bisher keine Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter über Amtshilfe beschäftigt. 85. Wie viele der befristeten Anstellungsverträge wurden zwischenzeitlich in unbefristete Arbeitsverhältnisse umgewandelt (bitte pro Arge bzw. Optionskommune auflisten)? In den Arbeitsgemeinschaften wurden nach Auskunft der Regionaldirektion Rheinland-Pfalz-Saarland bisher noch keine befristeten Anstellungsverträge in unbefristete umgewandelt. Allerdings wird zur Stabilisierung des Personalkörpers der Arbeitsgemeinschaften angestrebt, einen Teil der befristeten Kräfte bei entsprechender Eignung in einem ersten Schritt zum 1. Januar 2007 in Dauerarbeitsverhältnisse zu übernehmen. In den beiden Optionskommunen wurden bisher noch keine befristeten Arbeitsverhältnisse in unbefristete umgewandelt. 86. Liegen der Landesregierung Kenntnisse darüber vor, wie viele der befristeten Anstellungsverträge in den Argen noch in diesem Jahr in unbefristete umgewandelt werden sollen (bitte pro Arge bzw. Optionskommune auflisten)? Laut Regionaldirektion Rheinland-Pfalz-Saarland ist die Anzahl der zu übernehmenden Arbeitskräfte noch unbekannt. Zudem hängt sie von der Haushaltsgenehmigung der Bundesregierung ab. In den Optionskommunen ist derzeit nicht geplant, befristete Anstellungsverhältnisse in unbefristete umzuwandeln. 87. In welchen Argen hat die kommunale Seite die Umsetzungsverantwortung? Nach Auskunft der Regionaldirektion Rheinland-Pfalz-Saarland hat die kommunale Seite die Umsetzungsverantwortung in den Arbeitsgemeinschaften Donnersbergkreis, Kaiserslautern Stadt, Landkreis Kaiserslautern, Kusel, Südliche Weinstraße, Alzey- Worms, Mainz Stadt, Mainz-Bingen und Altenkirchen (Stand: Ende Juli 2006) übernommen. In den übrigen Arbeitsgemeinschaften gelten die ursprünglichen Verträge zwischen Bundesagentur für Arbeit und Kommune, die keine Mehrheit für eine Seite enthalten. Hier haben nach wie vor beide Seiten in der Trägerversammlung den jeweils gleichen Stimmenanteil. Das Angebot der Agentur für Arbeit, die Mehrheit in den Arbeitsgemeinschaften zu übernehmen, hat bisher keine rheinland-pfälzische Arbeitsgemeinschaft angenommen. Nach Auskunft der Regionaldirektion Rheinland-Pfalz-Saarland besteht es weiterhin. 88. Wie beurteilt die Landesregierung die Arbeit der Argen, bei denen die Umsetzungsverantwortung bei den Kommunen angesiedelt ist, gegenüber der Arbeit der Argen, bei denen die Umsetzungsverantwortung bei der BA liegt? In Rheinland-Pfalz ist der Prozess der Verlagerung der Umsetzungsverantwortung von beiden Trägern gemeinsam auf nur einen Träger noch nicht abgeschlossen. Bisher haben neun Arbeitsgemeinschaften die Umsetzungsverantwortung übernommen. Der Landesregierung liegen noch keine Informationen über Unterschiede in der Arbeit der Arbeitsgemeinschaften mit Umsetzungsverantwortung der Bundesagentur für Arbeit zu Arbeitsgemeinschaften mit Umsetzungsverantwortung der Kommune vor. Zudem werden die Arbeitsgemeinschaften, die die Umsetzungsverantwortung übernommen haben, seitens der Regionaldirektion Rheinland-Pfalz-Saarland nicht anders behandelt als die übrigen. Alle Arbeitsgemeinschaften erhalten nach wie vor sämtliche Weisungen der Bundesagentur für Arbeit. Nach 6 c des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch gibt es für die Wahrnehmung der Aufgaben durch die zugelassenen kommunalen Träger im Vergleich zur Aufgabenwahrnehmung durch die Agenturen für Arbeit einen separaten Evaluationsauftrag. Im Rahmen dieses Auftrags wird auch der Wettbewerb zwischen Arbeitsgemeinschaften untereinander und Arbeitsgemeinschaften und Optionskommunen untersucht. 14) Ergebnisse sind für Ende 2008 geplant. 89. Wie verteilen sich die sog. regionalen Budgets (in 2005 ca ) auf die einzelnen Argen bzw. Optionskommunen in 2005 und 2006 (bitte auf jede Arge bzw. Optionskommune bezogen aufschlüsseln)? Sowohl im Jahr 2005 als auch im Jahr 2006 beträgt das regionale Budget für die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende pro Jahr. Der Verteilungsschlüssel ist die Anzahl der zu aktivierenden erwerbsfähigen Arbeitslosengeld II-Empfänge- 14) Beiträge zur Wirtschaftsforschung und Politikberatung, Nr. 28, Mai 2005, Herausgeber: Dr. Bruno Kaltenborn; Beiträge im Internet: 41

42 Drucksache 15/319 Landtag Rheinland-Pfalz 15.Wahlperiode rinnen und -Empfänger in der jeweiligen Gebietskörperschaft im Verhältnis zur Gesamtzahl in Rheinland-Pfalz. Grundlage sind die Zahlen des damaligen Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit (Stand 23. November 2004), die mit Schreiben von Herrn Staatssekretär Anzinger am 3. Dezember 2004 veröffentlicht wurden. 15) Die Verteilung der Mittel auf die einzelnen Träger der Grundsicherung können den Anlagen 17 a für das Jahr 2005 und 17 b für das Jahr 2006 im Anhang entnommen werden. 90. Welche Maßnahmen oder Programme wurden hiermit unterstützt (bitte nach Argen bzw. Optionskommunen, Höhe der Förderung [bitte jeweils Anteil EU-, Bundes- und Landesmittel angeben], Maßnahmenträger, Anzahl der jeweiligen Teilnehmer, Anzahl der Teilnehmer, die jeweils durch die Maßnahme in ein reguläres Beschäftigungsverhältnis kamen, und kurzer Projektbeschreibung aufschlüsseln)? Siehe Antwort zu Frage In welchem Umfang wurden die hierfür im Haushaltsjahr 2005 veranschlagten Landes-, Bundes- und EU-Mittel auch verausgabt (bitte entsprechend der Mittelherkunft auflisten)? Im Haushaltsjahr 2005 wurden von den für das regionale Budget veranschlagten verausgabt. Die Mittel setzen sich aus aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds und Landesmitteln zusammen. 16) 92. Hat die Landesregierung darüber hinaus weitere arbeitsmarktpolitische Maßnahmen oder Programme im Rahmen des SGB II unterstützt bzw. gefördert (bitte nach Arge bzw. Optionskommune, Höhe der Förderung [bitte jeweils Anteil EU-, Bundes- und Landesmittel angeben], Maßnahmenträger, Anzahl der jeweiligen Teilnehmer, Anzahl der Teilnehmer, die jeweils durch die Maßnahme in ein reguläres Beschäftigungsverhältnis kamen, und kurzer Projektbeschreibung aufschlüsseln)? Siehe Antwort zu Frage Bestehen bei den Argen immer noch Softwareprobleme, die dazu führen, dass eine reibungslose und weitgehend fehlerfreie Zusammenarbeit zwischen den Argen und den Landkreisen bzw. kreisfreien Städten nicht gewährleistest ist? Wenn ja, zu welchen Problemen kommt es (bitte wenn möglich ggf. pro Arge spezifizieren)? Eine aktuelle Umfrage unter den Arbeitsgemeinschaften kommt zu dem Ergebnis, dass mehr als die Hälfte weiterhin zum Teil erhebliche Softwareprobleme hat. Lediglich acht Arbeitsgemeinschaften meldeten keine Softwareprobleme. Die Probleme bestehen unter anderem darin, dass das Programm A2LL von den Anwendern als benutzerunfreundlich empfunden wird. Erforderliche Funktionen stehen nicht zur Verfügung und erzwingen oftmals zeitaufwändige Umgehungslösungen. Auswertungsmöglichkeiten stehen den Arbeitsgemeinschaften nur in sehr eingeschränktem Umfang zur Verfügung. Die durch die Software vorgegebenen Bescheide sind nach Auffassung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Arbeitsgemeinschaften nicht der Kundschaft angepasst. Hinzu kommen Einschränkungen durch Systemausfälle. Bisher ist es mit der eingesetzten Software (A2LL/FINAS) auch nicht gelungen, die kommunalen Aufwendungen exakt den einzelnen Verbands- und Ortsgemeinden zuzuordnen. Das führt in der Zusammenarbeit zwischen Landkreisen und kreisangehörigen Gemeinden zu Schwierigkeiten bei der Kostenbeteiligung nach 3 des rheinland-pfälzischen Landesgesetzes zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (AGSGB II). Diese rühren daher, dass die Kosten der Unterkunft von der Bundesagentur für Arbeit mit den kommunalen Trägern mit Hilfe der EDV-Anwendung FINAS abgerechnet werden. Die der Abrechnung der Kostenbeteiligung zugrunde liegenden statistischen Monatsberichte werden jedoch auf der Grundlage von A2LL erstellt. Die dort zur Verfügung gestellten Zahlen stimmen nicht mit der Abrechnung nach FINAS überein. Im Sommer dieses Jahres hat das Ministerium für Arbeit, Soziales, Familie und Gesundheit aus aktuellem Anlass erneut die genannte Problematik dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales ausführlich geschildert und auf eine kurzfristige Lösung gedrängt. 94. Wie beurteilt die Landesregierung im Hinblick auf Rheinland-Pfalz die Feststellung des Ombudsrates in dessen Abschlussbericht vom Juni dieses Jahres, dass sich die jetzige Organisation bzw. Rechtsstellung der Argen als unzureichend erwiesen hat? Grundsätzlich ist die Landesregierung der Auffassung, dass die Kompetenzen der Kommunen sowie der Bundesagentur für Arbeit auch weiterhin im Bereich der Grundsicherung genutzt werden sollten. Die Bundesagentur für Arbeit ist beispielsweise der kompetente Partner in Bezug auf den ersten Arbeitsmarkt und die Kommunen bringen zum Beispiel ihre Erfahrungen aus der Sozialhilfe mit ein. 15) Die Zahlen sind im Internet auf der Seite unter dem Link Archiv unter dem Namen Verteilung Kreise eingestellt. 16) Aufgrund von noch ausstehenden Rückmeldungen seitens der Träger konnten acht Projekte mit Maßnahmebeginn im Jahr 2005 erst im Jahr 2006 bewilligt werden. Diese Projekte sind in der Summe enthalten. 42

43 Landtag Rheinland-Pfalz 15. Wahlperiode Drucksache 15/319 Die vielfältigen personellen, finanziellen, organisatorischen und aufsichtsrechtlichen Probleme im Bereich der Arbeitsgemeinschaften sind eng mit der Konstruktion der Arbeitsgemeinschaften verbunden. Ende dieses Jahres wird ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts zu dieser Thematik erwartet. Die Landesregierung wird diese Entscheidung abwarten und bei Überlegungen zur Verbesserung der Organisation der Arbeitsgemeinschaften berücksichtigen. Die Landesregierung ist der Auffassung, dass die Organisation und Rechtsstellung der Arbeitsgemeinschaften noch nicht zufrieden stellend gelöst werden konnte. Der Verwaltungsablauf in den Arbeitsgemeinschaften wird derzeit noch zu sehr durch Abstimmungsverfahren und den Aufbau von Verwaltungsstrukturen behindert. Im Sinne einer schnelleren und zielgerichteten Vermittlung der arbeitslosen Menschen ist es unabdingbar, dass der bürokratische Aufwand beispielsweise für statistische Zwecke auf ein Minimum zurückgefahren wird. Die für die Erfüllung von statistischen Anforderungen aufgewendete Arbeitszeit fehlt für die Betreuung der langzeitarbeitslosen Menschen. Es ist daher im Sinne einer schnelleren und zielgerichteten Vermittlung der arbeitslosen Menschen unabdingbar, dass es zu Verfahrensvereinfachungen und -erleichterungen kommt. 95. Wie beurteilt die Landesregierung im Hinblick auf Rheinland-Pfalz die Aussage des Ombudsrates, dass die Festschreibung der früheren Vereinbarung zwischen der BA, dem Deutschen Städtetag und dem Deutschen Städte- und Gemeindebund im Fortentwicklungsgesetz zu keinen wesentlichen Verbesserungen hinsichtlich der Organisationsform der Argen führen wird? Die Anfang 2005 zwischen dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit, der Bundesagentur für Arbeit, dem Deutschen Städteund Gemeindebund und dem Städtetag geschlossene Rahmenvereinbarung sollte den Beschwerden bezüglich zu umfangreicher Eingriffsrechte der Bundesagentur für Arbeit in die Arbeitsgemeinschaften abhelfen. Ziel dieser Vereinbarung war es, die Führungsverantwortung zu klären und die Voraussetzungen für dezentrale Handlungsspielräume zu schaffen. In der Trägerversammlung der Arbeitsgemeinschaften erhielten die Kommunen die Möglichkeit, die Stimmenmehrheit zu übernehmen. Die Umsetzungsverantwortung mit dem Direktions- und Weisungsrecht gegenüber allen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Arbeitsgemeinschaft und der Ermächtigung, die bereitgestellten Bundesmittel für Eingliederungsleistungen eigenverantwortlich zu bewirtschaften, sollte nach Abschluss der Rahmenvereinbarung vor Ort bei der Geschäftsführung liegen. An die Stelle der bisherigen Weisungen und Empfehlungen zu allen operativen Fragen der Leistungserbringung durch die Bundesagentur für Arbeit sollten Zielvereinbarungen mit den Arbeitsgemeinschaften treten, die sich auf die Einhaltung von Mindeststandards und Controllingberichte stützen. Die Gewährleistungsverantwortung einer rechtmäßigen Leistungserbringung in den Arbeitsgemeinschaften sollte dagegen bei der Bundesagentur für Arbeit bleiben. Diese Ziele konnten nach Auffassung und Kenntnis der Landesregierung bisher nicht erreicht werden. Die Rahmenvereinbarung zwischen dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit, der Bundesagentur für Arbeit, dem Deutschen Städte- und Gemeindebund und dem Städtetag hat in Rheinland-Pfalz bisher nicht die erwarteten Auswirkungen erzielen können. Auch die Festschreibung der Vereinbarung im Fortentwicklungsgesetz hat bislang nicht zum gewünschten Erfolg geführt. Geschäftsführer von Arbeitsgemeinschaften, die die Rahmenvereinbarung unterzeichnet haben, berichten, dass sie bisher keine Änderung im Verhalten der Bundesagentur für Arbeit erleben können (vgl. auch Antwort zu Frage 88). 96. Wie beurteilt die Landesregierung im Hinblick auf Rheinland-Pfalz die Empfehlung des Ombudsrates, dass die Argen mit weitgehendem Ermessensspielraum als selbständige Organisation der Bundesagentur für Arbeit die Abwicklung des SGB II übernehmen sollen? Es entspricht einer wiederholten Forderung der rheinland-pfälzischen Landesregierung, dass die Arbeitsgemeinschaften eigenständige Organisationseinheiten werden und größere Ermessensspielräume erhalten. Allerdings ist die Landesregierung im Unterschied zum Ombudsrat der Auffassung, dass die Organisationseinheit auf Landesebene angesiedelt sein sollte, um den Arbeitsgemeinschaften weitergehende Ermessensspielräume zu geben. Die Länder können die örtliche Situation besser bewerten als eine Bundesbehörde. In diesen Kontext passt auch die Forderung des Ombudsrats, die Länder stärker und umfassender in die Rechts- und Fachaufsicht der Arbeitsgemeinschaften einzubeziehen. Die Landesregierung spricht sich daher dafür aus, dass im Sinne einer effektiven und effizienten Arbeitsvermittlung die Arbeitsgemeinschaften sehr viel größeren Ermessenspielraum vor Ort erhalten sollten. Insbesondere müssen aus Sicht der Landesregierung die Geschäftsführungen der Arbeitsgemeinschaften gestärkt werden, um zu einer wesentlichen Erleichterung der Verfahren und Abstimmungen gelangen zu können. Erste Erfolge der Bemühungen der Landesregierung um eine größere Eigenständigkeit der Arbeitsgemeinschaften sind bereits erkennbar. So war im ersten Entwurf des Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende die Befugnis der Bundesagentur für Arbeit enthalten, die Arbeitsgemeinschaften an ihre Auffassung zu binden. Es sollte klargestellt werden, dass die Arbeitsgemeinschaften im gesetzlichen Auftrag der Bundesagentur für Arbeit tätig werden. Gegen dieses Vorhaben hat die Landesregierung bei dem zuständigen Bundesminister erfolgreich protestiert. Die Regelung wurde aus dem Gesetzentwurf gestrichen. Grundsätzlich ist die Landesregierung der Auffassung, dass die Kompetenzen der Kommunen sowie der Bundesagentur für Arbeit auch weiterhin im Bereich der Grundsicherung genutzt werden sollten. 43

44 Drucksache 15/319 Landtag Rheinland-Pfalz 15.Wahlperiode 97. Wie beurteilt die Landesregierung im Hinblick auf Rheinland-Pfalz die Auffassung des Ombudsrates, dass die Landesregierung ihre Rechts- und Fachaufsicht bezüglich der Begleitung des SGB II durch ihre arbeitsmarktpolitischen Instrumente verstärken sollte? Die Landesregierung begrüßt die Aussage des Ombudsrats, die Bundesländer stärker in die Rechts- und Fachaufsicht mit einzubeziehen. Bisher konnte die Aufsicht über die Arbeitsgemeinschaften zwischen Bund und Ländern nicht einvernehmlich gelöst werden. Die Landesregierung ist der Auffassung, dass 44 b Absatz 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch den Ländern ein umfassendes Aufsichtsrecht über die Arbeitsgemeinschaften gewährt. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales vertritt dagegen die Auffassung, dass sich das Aufsichtsrecht nach der Frage richtet, wer innerhalb einer Arbeitsgemeinschaft als verantwortlicher Leistungsträger handelt. Sofern der kommunale Leistungsträger in seinem Zuständigkeitsbereich nach 6 Absatz 1 Nummer 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch tätig wird, also Leistungen in Form der Kosten der Unterkunft, einmaliger Leistungen oder psychosozialer Leistungen erbringt, soll das Land die Aufsicht ausüben. Handelt dagegen die Bundesagentur für Arbeit im Rahmen ihrer Kompetenzen nach 6 Absatz 1 Nummer 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (alle Leistungen, die nicht ausdrücklich dem Zuständigkeitsbereich des kommunalen Leistungsträgers zugewiesen sind), so sei das Bundesministerium für Arbeit und Soziales als oberste Bundesbehörde für die Aufsicht zuständig. Diese Differenz konnte seit Bestehen der Arbeitsgemeinschaften nicht beigelegt werden. Um Nachteile für die Betroffenen zu vermeiden, wird in Rheinland-Pfalz vorläufig bis zu einer Klarstellung durch den Gesetzgeber oder die Rechtsprechung entsprechend der Auffassung des Bundes verfahren. Im Herbst dieses Jahres wird eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die Zulässigkeit der Konstruktion erwartet. Von diesem Urteil erwartet die Landesregierung auch eine Klärung der strittigen Aufsichtsfrage. Finanzielle Auswirkungen in Rheinland-Pfalz 98. Wie beurteilt die Landesregierung die Aussage des rheinland-pfälzischen Landkreistages, dass in 2005 die Landkreise in Rheinland- Pfalz um netto ca belastet wurden, während die kreisfreien Städte eine Entlastung um netto ca erfahren haben? Die vom Landkreistag Rheinland-Pfalz dargestellten finanziellen Auswirkungen durch die Einführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende können in der Tendenz bestätigt werden. Die starke Belastung bei den Landkreisen sowie die spürbare Entlastung bei den kreisfreien Städten beruhen nach Einschätzung der Landesregierung darauf, dass die Kosten der Unterkunft als größte Belastungs-Position durch die Bundesbeteiligung spürbar gemindert wird, während sich der Wegfall der Ausgaben für die Hilfe zum Lebensunterhalt (so genannte Sozialhilfe im engeren Sinne ) ganz gravierend entlastend bei den kreisfreien Städten auswirkt. Die kommunale Belastung wird in besonderem Maße durch die Kosten für Unterkunft und Heizung für die Empfängerinnen und Empfänger von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende beeinflusst. Diese Position macht nach den bislang vorliegenden Ergebnissen der Kommunaldatenerhebung 17) rund 80 Prozent des Belastungsanteils aus. Von den rund 401 Millionen Ausgaben für diese Position wurden 2005 rund 160 Millionen von den Städten und rund 242 Millionen von den Landkreisen getragen. Unter Berücksichtigung der Bundesbeteiligung (29,1 Prozent) errechnen sich Nettobelastungen von rund 113 Millionen für die Städte und rund 172 Millionen für die Landkreise. Bei den Entlastungen entfallen fast zwei Drittel auf den Wegfall der Nettoausgaben für laufende Hilfe zum Lebensunterhalt, die früher nach dem Bundessozialhilfegesetz an erwerbsfähige Personen erbracht wurden und die nunmehr in den Geltungsbereich des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch fallen. Dies hat zur Folge, dass bei den Städten, die bisher bei einem Einwohneranteil von einem Viertel fast die Hälfte der Ausgaben für Hilfe zum Lebensunterhalt getragen haben, eine im Verhältnis wesentlich stärkere Entlastung spürbar wird. Zur Verdeutlichung ist auch ein Vergleich der Sozialhilfequoten 18) des Jahres 2004 angezeigt: Diese betrug damals in Rheinland-Pfalz 2,5 Prozent, in den Landkreisen 1,9 Prozent und in den kreisfreien Städten 3,8 Prozent. Durch den Wegfall der Ausgaben für Hilfe zum Lebensunterhalt ergeben sich Entlastungen von rund 80 Millionen für die Städte und rund 105 Millionen für die Landkreise. 99. Wie beurteilt die Landesregierung die Aussage des rheinland-pfälzischen Landkreistages, dass die Belastungen der Landkreise laut Prognose des Landkreistages Rheinland-Pfalz in 2006 ca. bei (siehe z. B. Pressebericht in der AZ, Bingen, 31. Mai 2006) liegen werden? Eine Bestätigung dieser Angabe ist derzeit nicht möglich, weil der Landesregierung bislang keine verlässlichen Daten über die Entwicklung im gesamten Jahr 2006 vorliegen. 17) Eine gemeinsame Arbeitsgruppe aus Vertretern der kommunalen Spitzenverbände, der Bundesländer und des Statistischen Bundesamtes hat für 2005 die Be- und Entlastungswirkungen der Hartz IV-Reform bei den Landkreisen und kreisfreien Städten erhoben. Die Bundesregierung hat bis zum Frühjahr 2006 an der Kommunaldatenerhebung mitgewirkt. 18) Anteil der Hilfebezieher an der jeweiligen Bevölkerung. 44

45 Landtag Rheinland-Pfalz 15. Wahlperiode Drucksache 15/ Welche Initiativen beabsichtigt die Landesregierung z. B. im Rahmen der Verhandlungen zwischen Bund und Ländern bezüglich der Kosten für Unterkunft und Heizung zu ergreifen, um somit die finanzielle Belastung der Landkreise zu verringern? Die Regierungschefs der Länder haben in ihrer Sitzung am 22. Juni 2006 die gemeinsame Verpflichtung von Bund und Ländern bekräftigt, in Kürze eine tragfähige und dauerhafte Finanzregelung für die Zeit ab 1. Januar 2007 zu finden, die die im Vermittlungsverfahren zum Zweiten Buch Sozialgesetzbuch festgelegte Position zur dauerhaften finanziellen Entlastung der Kommunen um 2,5 Milliarden umsetzt und eine Lastenverschiebung zwischen Bund und Ländern vermeidet. Es wurde eine Arbeitsgruppe der Länder eingerichtet, damit ein abgestimmter Lösungsvorschlag für eine dauerhafte Finanzregelung zeitnah vorgelegt werden kann. Rheinland-Pfalz setzt sich für ein zweistufiges Verfahren ein, das einen belastungsgerechten Ausgleich (Mehrbelastungsausgleich) und die Fortsetzung der bereits heute gesetzlich garantierten Entlastung der Kommunen in Höhe von 2,5 Milliarden jährlich umfasst. Das neue System wird so ausgelegt sein, dass in keinem Land ein negativer Saldo aus Be- und Entlastungen von Hartz IV entstehen wird. Diese Maxime ist aufgrund einer Initiative von Rheinland-Pfalz für die laufenden Reformverhandlungen aufgestellt und von allen Ministerpräsidenten begrüßt worden. Rheinland-Pfalz ist in allen Verhandlungsgremien vertreten Beabsichtigt die Landesregierung eine rechtliche Regelung herbeizuführen, welche die Verteilung der Mittel, die vom Bund bzw. vom Land für die Kosten der Unterkunft und Heizung an die Landkreise abgeführt werden, verbindlich und eindeutig zwischen Landkreisen und Verbandsgemeinden regelt? Wenn ja, welche? Nach 3 Abs. 1 des Landesgesetzes zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch erstatten die Verbandsgemeinden und die verbandsfreien Gemeinden dem Landkreis 25 vom Hundert seiner um die Beteiligung des Bundes nach 46 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch bereinigten Aufwendungen für die Leistungen für Unterkunft und Heizung nach 22 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch sowie 25 vom Hundert seiner Aufwendungen für einmalige Leistungen nach 23 Abs. 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch. Die Festsetzung der Beteiligung ist Angelegenheit der Landkreise. Nach Auffassung der Landesregierung dienen die Ausgleichszahlungen des Landes ebenso wie die zweckgebundene Beteilung des Bundes an den Kosten der Unterkunft dem Ausgleich der erhöhten Aufwendungen, die durch die Kostentragung der Unterkunftskosten im Rahmen der Grundsicherung für Arbeitsuchende entstehen. Vor diesem Hintergrund ist es grundsätzlich sachgerecht, dass alle Kommunen und Gebietskörperschaften, die an den so genannten KdU-Ausgaben (Kosten der Unterkunft) beteiligt werden, auch von den Ausgleichsleistungen partizipieren. Die Landesregierung hat daher in einem Schreiben vom 13. Juni 2006 die Landkreise gebeten, wie folgt zu verfahren: Bei der Festsetzung der Beteiligungsbeträge der Verbandsgemeinden und der verbandsfreien Gemeinden ist die Erstattung des Bundes an den Leistungen der Unterkunft und Heizung nach 22 Abs. 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und der nach 4 Abs. 2 des Landesgesetzes zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch vom Land an die kommunalen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende gewährte Ausgleichsbetrag für die Entlastung des Landes jeweils in voller Höhe abzusetzen. Diese empfohlene Verfahrensweise gilt für die Konstellation, dass die kreisangehörigen Gemeinden ihre Beteiligungsbeträge gegenüber den jeweiligen Landkreisen vollständig und fristgerecht erbringen. Eine gesetzliche Regelung wird dagegen von der Landesregierung abgelehnt, da eine abstrakt-generelle Regelung kaum sämtliche für die Abrechnung maßgeblichen Umstände erfassen kann. Allerdings kann die für ab 2007 geplante Reform der Bundesbeteiligung eine Überprüfung dieser Haltung erfordern Welche finanziellen Be- oder Entlastungen sind in welcher Höhe dem Land durch die Einführung des ALG II in 2005 entstanden (bitte entsprechend auflisten inklusive Nettoergebnis)? Im Jahr 2004 hatte das Land Rheinland-Pfalz Wohngeldausgaben in Höhe von 89,8 Millionen zu leisten, während es im Jahr 2005 nur noch 26,1 Millionen waren. Als Differenz ergibt sich die Brutto-Wohngeldentlastung des Landes mit 63,7 Millionen. Dieser Entlastung ist eine durch die Hartz IV-Reform verursachte Umsatzsteuermindereinnahme des Landes in Höhe von 37,8 Millionen gegenzurechnen. Die resultierende Nettoentlastung in Höhe von 25,9 Millionen wird vollständig an die Kommunen in Rheinland-Pfalz weitergereicht Mit welchen Be- oder Entlastungen rechnet die Landesregierung für das Haushaltsjahr 2006 (bitte entsprechend auflisten inklusive Nettoergebnis)? Die Wohngeldeinsparung in 2006 ist noch nicht belastbar zu schätzen. Für die Haushaltsplanung geht die Landesregierung von einer Einsparung in gleicher Höhe wie im Jahr 2005 aus, die vollständig den Kommunen weitergereicht werden wird. In Vertretung: Dr. Richard Auernheimer Staatssekretär 45

46 Drucksache 15/319 Landtag Rheinland-Pfalz 15.Wahlperiode Anlage 1 a Zu Frage 26 46

47 Landtag Rheinland-Pfalz 15. Wahlperiode Drucksache 15/319 Anlage 1 a Zu Frage 26 47

48 Drucksache 15/319 Landtag Rheinland-Pfalz 15.Wahlperiode Anlage 1 a Zu Frage 26 48

49 Landtag Rheinland-Pfalz 15. Wahlperiode Drucksache 15/319 Anlage 1 a Zu Frage 26 49

50 Drucksache 15/319 Landtag Rheinland-Pfalz 15.Wahlperiode Anlage 1 a Zu Frage 26 50

51 Landtag Rheinland-Pfalz 15. Wahlperiode Drucksache 15/319 Anlage 1 a Zu Frage 26 51

52 Drucksache 15/319 Landtag Rheinland-Pfalz 15.Wahlperiode Anlage 1 a Zu Frage 26 52

53 Landtag Rheinland-Pfalz 15. Wahlperiode Drucksache 15/319 Anlage 1 a Zu Frage 26 53

54 Drucksache 15/319 Landtag Rheinland-Pfalz 15.Wahlperiode Anlage 1 a Zu Frage 26 54

55 Landtag Rheinland-Pfalz 15. Wahlperiode Drucksache 15/319 Anlage 1 b Zu Frage 26 Säule I Übergang Schule Arbeitswelt, jedem jungen Menschen seine Chance Job-Füxe zur sozialen und beruflichen Integration von Schülerinnen und Schülern im Übergang von Schule in Ausbildung und Beruf. Berufsmentoring: Über den Förderansatz sollen Berufsmentorinnen- und -mentoren zum einen Jugendliche und Betriebe im Rahmen des vom Bund finanzierten Programms Einstiegsqualifizierung für Jugendliche (EQJ) unterstützen. Zum anderen sollen Berufsmentorinnen und -mentoren zur Vermeidung von Ausbildungsabbrüchen beitragen. Kommunale Jugend-Scouts: Aufgabe der Jugend-Scouts ist es, arbeitslose Jugendliche vor Ort aufzusuchen und zu beraten, um ihnen den Zugang zu den Angeboten der Aktivierung, Qualifizierung und Beschäftigung zu ermöglichen. Nachholender Schulabschluss: Um Jugendlichen ohne Schulabschluss eine Chance zu eröffnen, werden Kurse zum Nachholen des Hauptschulabschlusses, die auch den speziellen Bedarf an Schulung und pädagogischer Betreuung dieser am Arbeitsmarkt benachteiligten Jugendlichen berücksichtigen, gefördert. Fit für den Job: Arbeitslosen Jugendlichen werden zusätzliche praxisnahe Qualifizierungsangebote unterbreitet. Der Ansatz wurde insbesondere für Jugendliche, die die Berufsfachschule 1 ohne qualifiziertes Abschlusszeugnis verlassen haben, konzipiert. Zusätzliche Chance auf Ausbildung: Betriebe werden durch finanzielle Anreize und Unterstützung motiviert, benachteiligten Jugendlichen eine betriebliche Ausbildung zu bieten. Zusatzjobs für arbeitslose Jugendliche, die nicht in Ausbildung, Arbeit oder andere Maßnahmen vermittelt werden konnten, sollen aktiviert und fit für den Ausbildungs- und Arbeitsmarkt gemacht werden. Neue Wege zu mehr Beschäftigung und lebenslanges Lernen Betriebsnahe Arbeitsmarktpolitik: Es handelt sich um Projekte, die wirtschaftsnah aber auch unter freier Trägerschaft rund um die Themenfelder zielgruppen- und branchenspezifische Qualifizierungsmaßnahmen und -beratung, Anpassung an veränderte Arbeitswelten und Rahmenbedingungen, ältere Beschäftigte im Betrieb und Weiterbildungsnetzwerke angesiedelt sind. Modellmaßnahmen zur Erprobung und Weiterentwicklung innovativer und modernisierender Bildungsinstrumente und Modellprojekte mit der Zielsetzung: Erhaltung von Arbeits- und Ausbildungsplätzen sowie -fähigkeit. Technologieberatung: Über die Technologieberatung sollen Beschäftigte und ihre betrieblichen und gewerkschaftlichen Interessensvertretungen in Betrieben in Rheinland-Pfalz im Rahmen einer präventiven Arbeitsmarktpolitik darin unterstützt werden, neue Technologien und deren Auswirkungen einschätzen zu lernen. Regionale Beschäftigungsentwickler: Wesentliches Ziel ist es, neue Beschäftigungsfelder aufzuspüren und zu entwickeln sowie zusätzliche betriebliche Arbeitsplätze in der Region gemeinsam mit Unternehmen zu schaffen. Maßnahmen und Projekte, die darauf abzielen, Vereinbarkeiten insbesondere von Familie und Beruf zu stärken. Beschäftigungskonversion Konversion: Zentrale Aufgabe der Beschäftigtenkonversion ist es, den unmittelbar und mittelbar vom Truppenabbau betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern der US-Streitkräfte und der Bundeswehr Chancen zur Wiedereingliederung auf dem zivilen Arbeitsmarkt zu eröffnen. Säule II Regionale SGB II-Flankierung Regionale Arbeitsmarktpolitik Budgets für Arbeitsgemeinschaften und optierende Kommunen: Die Arbeitsgemeinschaften bzw. optierenden Kommunen werden im Rahmen eines eigenständigen Beitrages über ein zusätzliches qualitatives und quantitatives Engagement entsprechend der Bedarfslage vor Ort bei der Wiedereingliederung von SGB II-Bezieherinnen und -beziehern unterstützt. So sollen die Aktivierungsquoten erhöht und/oder besonders benachteiligte Zielgruppen gefördert werden. Orientiert an der Zahl der Arbeitslosengeld II-Bezieher werden hierfür sog. regionale Budgets gebildet und den Regionen in Aussicht gestellt. 55

56 Drucksache 15/319 Landtag Rheinland-Pfalz 15.Wahlperiode Ausgrenzung besonderer Zielgruppen vermeiden SGB III-Projekte für Zielgruppen im SGB III-Bezug mit besonderem Förderbedarf oder für besondere politische Schwerpunktsetzungen, die in Absprache mit den Agenturen für Arbeit umgesetzt werden. Projekte für potenzielle SGB VIII, SGB XII, Nichtleistungsbezieher und weitere Zielgruppen. In der Säule III sind verschiedene Instrumente zur Stärkung der Systeme verankert, wie zum Beispiel Studien- und Arbeitsmarktforschung, mit vor allem universitätsnahen oder freien Forschungsinstituten, das Betriebspanel des Institutes für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung (IAB) sowie die Bereitstellung von Regionenprofilen. Hinzu kommen zur Vernetzung und zum Transfer Fachtagungen und Konferenzen und die grenzüberschreitenden Maßnahmen, die beispielsweise überregionale Arbeitsangebots- und Nachfrageprozesse beleuchten und helfen, deren Effekte für Rheinland-Pfalz nutzbar zu machen. 56

57 Landtag Rheinland-Pfalz 15. Wahlperiode Drucksache 15/319 Anlage 1 c Zu Frage 26 Rahmenbedingungen für die Teilnahme an dem Förderansatz Fit für den Job in Rheinland-Pfalz 1. Hintergrund Vor dem Hintergrund der schwierigen Ausbildungsmarktsituation wählten viele junge Menschen im Herbst 2004 in Rheinland- Pfalz für ihren weiteren beruflichen Weg zunächst die neu geschaffene Schulform der einjährigen Berufsfachschule 1. Vor allem durch die geburtenstarken Jahrgänge, die derzeit die allgemein bildenden Schulen verlassen, waren dies mehr, als im Schuljahr davor in den entsprechenden schulischen Bildungsmaßnahmen (Berufsgrundbildungsjahr und Unterstufe der zweijährigen Berufsfachschule) zusammen gemeldet waren. Wie in den vergangenen Jahren suchen sie jetzt im Herbst 2005 am Arbeits- und Ausbildungsmarkt ihre Chance. Dies ist gerade auch für diejenigen, die aufgrund unzureichender Leistungen keinen qualifizierten Abschluss der Berufsfachschule 1 vorweisen können, schwierig. Sie bemühen sich gemeinsam mit den jetzt von den allgemein bildenden Schulen abgehenden Jugendlichen die vielfach gute und sehr gute Haupt- oder Realschulabschlüsse oder auch das Abitur vorweisen können um Ausbildungsplätze. Das Ministerium für Arbeit, Soziales, Familie und Gesundheit will mit einer einmaligen Sonderförderung in den Jahren 2005/2006 die Chancen dieser Gruppe auf einen Ausbildungs- oder Arbeitsplatz deutlich verbessern. 2. Zuwendungszweck, Ziele Zuwendungszweck ist die Förderung von berufsvorbereitenden und berufshinführenden Maßnahmen für rheinland-pfälzische Jugendliche, die nach Beendigung der Berufsfachschule 1 im Jahr 2005 aufgrund unzureichender schulischer Leistungen den Übergang in die Berufsfachschule 2 nicht geschafft haben und insoweit über keinen qualifizierten Abschluss verfügen, denen es aufgrund ihrer persönlichen Voraussetzungen bisher nicht gelungen ist, einen Ausbildungs- oder Arbeitplatz zu finden, und denen keine andere arbeitsmarktpolitische Integrationsmaßnahme von Bund, Land oder Kommune angeboten wurde. Zentrales Ziel der Förderung ist es, die Chancen dieser spezifischen Zielgruppe auf einen Ausbildungs- oder Arbeitsplatz deutlich zu verbessern. Die Jugendlichen sollen für die Nachvermittlungsaktion 2005 fit gemacht werden, um alle noch im Herbst vorhandenen Chancen auf einen Ausbildungs- oder Arbeitsvertrag zu nutzen. Für die Jugendlichen, die auch in der Nachvermittlungsaktion 2005 keinen Einstieg in Ausbildung oder Arbeit finden oder für die keine anderen Maßnahmen in Betracht kommen, sollen berufshinführende Maßnahmen mit Werkstattcharakter angeboten werden. 3. Gegenstand der Förderung Gefördert werden Maßnahmen für die in Nummer 2 beschriebene spezifische Zielgruppe, die die beiden nachfolgenden Ansätze 1 und 2 zum Inhalt haben: 1. Bewerbungstraining Ziel des Bewerbungstrainings ist die Förderung der Befähigung der Teilnehmerinnen und Teilnehmer zu eigeninitiativen und erfolgreichen marktfähigen Bewerbungsaktivitäten. Dieses beinhaltet unter anderem die Befähigung zur Entwicklung von Bewerbungsstrategien, zur eigeninitiativen Nutzung des Stellen- und Bildungsangebotes, zur Gestaltung von Bewerbungsunterlagen sowie zur Vorbereitung auf Vorstellungsgespräche und Testverfahren. Vorrangiges Ziel hierbei ist es, die im Rahmen der Nachvermittlungsaktion (Oktober bis Dezember 2005) noch bestehenden Chancen auf einen Ausbildungs- oder Arbeitsvertrag für diese Jugendlichen konsequent nutzbar zu machen. 2. Praxisnahe Qualifizierungsmaßnahmen Auf der Basis der in der Nachvermittlungsaktion durchgeführten Eignungschecks bzw. nach Durchführung einer Eingangsanalyse zur Erfassung der fachlichen, methodischen, sozialen und persönlichen Fähigkeiten und Fertigkeiten sowie der individuellen Motivation der Jugendlichen, soll eine berufshinführende Qualifizierungsmaßnahme mit Werkstattcharakter, in der vor allem praxisnahe Einblicke in Berufsbilder und fachbezogene Qualifikationen vermittelt werden, durchgeführt werden. Diese Qualifizierungsmaßnahmen müssen folgende Elemente beinhalten: Stärkung der Sozialkompetenzen zur Herausbildung und Festigung erforderlicher persönlicher Fähigkeiten und Fertigkeiten für die Aufnahme einer Ausbildung oder Arbeit, Sprachförderung (im Bedarfsfall), Vermittlung von Kenntnissen zur wirtschaftlichen Kompetenz, Vermittlung beruflicher Grundfertigkeiten und -kenntnisse aus Teilgebieten anerkannter beruflicher Bildungsgänge in den mit den Jugendlichen festgelegten Berufsfeldern. Die Vermittlung der fachpraktischen Fertigkeiten muss durch fachtheoretischen Unterricht ergänzt werden. Die fachpraktische Unterweisung muss zudem in jedem Berufsfeld durch ein Betriebspraktikum sinnvoll ergänzt werden. Sofern die Jugendlichen geeignet erscheinen, soll eine inhaltlich an Ausbildungsordnungen und Ausbildungsrahmenplänen orientierte Vermittlung von beruflichen Grundfertigkeiten und -kenntnisse erfolgen, um die Jugendlichen auf die Prüfung anerkannter Qualifizierungsbausteine vorzubereiten. Die Qualifizierungsinhalte müssen abprüfbar sein, bescheinigt werden und sollen das Ergebnis des Qualifizierungsprozesses beschreiben. 57

58 Drucksache 15/319 Landtag Rheinland-Pfalz 15.Wahlperiode Ergänzt werden sollen die Qualifizierungsmaßnahmen durch ein Bewerbungstraining und eine im Projektzeitraum vorgehaltene nachsorgende Begleitung zur Verbesserung der Übergangschancen. Die Maßnahmen müssen sozialpädagogisch begleitet werden. Die Maßnahmen werden als Gruppenmaßnahmen durchgeführt. Die Mindestgruppengröße zu Beginn der jeweiligen Maßnahme beträgt 15 Jugendliche. Den Jugendlichen sind am Ende der Maßnahme vom Träger die Dauer der Teilnahme und die in der Maßnahme vermittelte Fachpraxis und -theorie zu bescheinigen. Qualifizierungsbausteine sind entsprechend den Anforderungen zu bescheinigen. Für die Durchführung der Maßnahmen ist fachlich qualifiziertes und in der Berufsausbildungsvorbereitung bzw. Ausbildung von Jugendlichen erfahrenes Personal vorzuhalten. Für die Durchführung der Maßnahmen müssen die notwendigen sachlichen, räumlichen und personellen Kapazitäten vorhanden sein. 4. Zuwendungsempfänger Zuwendungen können an öffentliche sowie freie und gemeinnützige Träger mit Sitz in Rheinland-Pfalz gewährt werden. 5. Art und Umfang der Förderleistung Im Rahmen einer Projektförderung werden in Form der Fehlbedarfsfinanzierung Zuschüsse zu den projektbezogenen Sach-, Verwaltungs- und Personalausgaben gewährt. 6. Sonstige Zuwendungsbestimmungen Soweit der Zuwendungsempfänger beabsichtigt, die Zuwendung ganz oder teilweise zweckbestimmt weiterzuleiten, ist dies im Antrag gegenüber der Bewilligungsbehörde zu erklären und mitzuteilen, wer der Letztempfänger der Zuwendung sein soll. Insbesondere hat der Träger die Bewilligungsbehörde umgehend zu unterrichten, wenn bei einer Maßnahme aufgrund von Ausscheiden von Jugendlichen die Gruppengröße unter zehn Jugendliche sinkt. Über die Weiterführung der Maßnahme wird nach Prüfung durch die Bewilligungsbehörde entschieden. Plätze, die aufgrund einer erfolgreichen Vermittlung in Ausbildung oder Arbeit im Rahmen der Nachvermittlung frei geworden sind, sollen im Zeitraum bis Ende Dezember 2005 schnellstmöglich nachbesetzt werden. Im Rahmen der Nachbesetzung darf die ursprüngliche Gruppengröße zu Beginn der Maßnahme nicht überschritten werden. 7. Rechtsgrundlagen Die Bewilligungsbehörde gewährt nach Maßgabe der Landeshaushaltsordnung und dieser Rahmenbedingungen Zuwendungen im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel nach Maßgabe des Landeshaushaltsplans sowie aus dem Europäischen Sozialfonds (ESF) nach dem Einheitlichen Programmplanungsdokument zu Ziel 3 des Europäischen Sozialfonds sowie den Verordnungen (EG) 1260/99, 1784/99, 438/2001, 448/2000, 1159/2000 und 1685/2000 in Verbindung mit 448/2004. Die Bewilligungsbehörde entscheidet über den Antrag nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung der Fördermittel besteht nicht. 8. Bewilligungszeitraum Projekte im Sinne dieser Rahmenbedingungen können ab dem 1. Oktober 2005 beginnen. Die in den Maßnahmen durchgeführten Bewerbungstrainings dürfen die Dauer von drei Monaten nicht überschreiten und sollten vorwiegend im Jahr 2005 durchgeführt werden. Die Maßnahmen müssen bis spätestens 31. Juli 2006 abgeschlossen sein. Zur Sicherstellung der nachsorgenden Begleitung können die jeweiligen Maßnahmen bis 31. August 2006 durchgeführt werden. 9. Antrags- und Bewilligungsverfahren Für die Beantragung, Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendungen sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung, für die Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Erstattung der gewährten Zuwendung nebst Zinsen gelten insbesondere die Bestimmungen der VV zu 44 Abs. 1 der Landeshaushaltsordnung vom 20. Dezember 2002 (MinBl S. 22, 324), insbesondere die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P), in der jeweils geltenden Fassung, soweit in diesen Rahmenbedingungen keine abweichenden oder ergänzenden Regelungen getroffen sind. Bei einer Förderung aus dem Europäischen Sozialfonds (ESF) werden zudem das Einheitliche Programmplanungsdokument zu Ziel 3 des Europäischen Sozialfonds sowie die Verordnungen (EG) 1260/99, 1784/99, 438/2001, 448/2000, 1159/2000 und 1685/2000 in Verbindung mit 448/2004 zugrunde gelegt. 58

59 Landtag Rheinland-Pfalz 15. Wahlperiode Drucksache 15/319 Zuwendungen werden auf Antrag gewährt. Der Antrag ist grundsätzlich mindestens einen Monat vor Projektbeginn an die Bewilligungsbehörde, das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung, Rheinallee , Referat 63, Mainz, mit dem dort erhältlichen Antragsformular zu richten. Das Formular kann von der Homepage des Landesamtes ( und Qualifizierung/Arbeitsmarktpolitik) geladen werden. Die Verwendung der Zuwendung ist der Bewilligungsbehörde durch den Zuwendungsempfänger innerhalb von drei Monaten nach Erfüllung des Zuwendungszwecks nachzuweisen. Im Verwendungsnachweis sind insbesondere nachfolgende Angaben zu machen: Zahlenmäßiger Nachweis; Angaben zur Struktur der betreuten Jugendlichen (Gesamtzahl, Alter, Geschlecht, Nationalität); Angaben zum Verbleib der betreuten Jugendlichen nach Beendigung der Maßnahme (Aufnahme einer Berufsausbildung, Arbeitsaufnahme, Aufnahme schulischer Maßnahmen, Übergang in Arbeitslosigkeit, sonstiger Verbleib, Abbruch der Maßnahme/ Gründe); Angaben zu den vermittelten Inhalten in den Maßnahmen (inkl. Betriebspraktikum); Angaben darüber, ob und in welchem Umfang im Rahmen der Maßnahmen Qualifizierungsbausteine umgesetzt werden konnten; Angaben darüber, wie viele Jugendliche im Rahmen der nachsorgenden Begleitung betreut wurden. 59

60 Drucksache 15/319 Landtag Rheinland-Pfalz 15.Wahlperiode Anlage 1 d Zu Frage 26 Rahmenbedingungen für die Teilnahme an dem Förderansatz Zusätzliche Chance auf Ausbildung in Rheinland-Pfalz 1. Hintergrund Die Lage auf dem Ausbildungsmarkt ist angespannt. Sie ist von einem Rückgang gemeldeter Berufsausbildungsstellen und einem Anstieg gemeldeter Berufsausbildungsbewerberinnen und Berufsausbildungsbewerber gekennzeichnet. Diese Situation bereitet insbesondere leistungsschwächeren Jugendlichen und jungen Erwachsenen Probleme, da sie sich in Konkurrenz zu Jugendlichen und jungen Erwachsenen befinden, die über gute und sehr gute Haupt- oder Realschulabschlüsse oder auch das Abitur verfügen. Infolge dieser Situation gelingt es vielen dieser leistungsschwächeren Jugendlichen und jungen Erwachsenen nicht, den Einstieg in eine Berufsausbildung zu finden. Die Zahlen der Arbeitslosenstatistik weisen die diesbezüglichen Daten klar aus. So verfügten im August ,8 Prozent der im Rechtskreis des SGB III arbeitslos gemeldeten Jugendlichen und jungen Erwachsenen in Rheinland-Pfalz nicht über eine abgeschlossene Berufsausbildung. Im Rechtskreis des SGB II verfügten 75,7 Prozent der arbeitslos gemeldeten Jugendlichen und jungen Erwachsenen in Rheinland-Pfalz nicht über eine abgeschlossene Berufsausbildung. Um die Chancen von leistungsschwächeren Jugendlichen und jungen Erwachsenen zu erhöhen, den Einstieg in eine betriebliche Berufsausbildung zu finden und damit auch ihre gesellschaftliche Integration zu unterstützen, fördert das Ministerium für Arbeit, Soziales, Familie und Gesundheit den Einstieg leistungsschwächerer Jugendlicher und junger Erwachsener in eine betriebliche Berufsausbildung. 2. Zuwendungszweck, Ziele Zuwendungszweck ist, über die Bereitstellung finanzieller Anreize zusätzliche betriebliche Ausbildungsverhältnisse für leistungsschwächere rheinland-pfälzische Jugendliche und junge Erwachsene zu ermöglichen. Zielgruppe der Förderung sind rheinland-pfälzische Jugendliche und junge Erwachsene bis 25 Jahre, die arbeitslos gemeldet sind, die im originären SGB II-Bezug stehen und die sich in keiner gleichwertigen arbeitsmarktpolitischen Integrationsmaßnahme von Bund, Land, Kommune oder Träger der Grundsicherung nach SGB II befinden bzw. denen keine entsprechende gleichwertige Maßnahme angeboten wurde und die noch nicht vermittelt sind. Zentrales Ziel der Förderung ist es, insbesondere leistungsschwächeren arbeitslosen Jugendlichen und jungen Erwachsenen eine Chance auf eine betriebliche Berufsausbildung zu eröffnen. 3. Gegenstand der Förderung Gefördert werden sozialpädagogisch betreute, zusätzliche betriebliche Ausbildungsverhältnisse für die in Nummer 2 beschriebene spezifische Zielgruppe, die von ausbildungsberechtigten Unternehmen zur Verfügung gestellt werden. 4. Zuwendungsvoraussetzungen 4.1 Förderfähig sind zusätzliche betriebliche Ausbildungsverhältnisse mit mindestens zweijähriger Ausbildungsdauer, die mit Personen der in Nummer 2 beschriebenen spezifischen Zielgruppe besetzt werden, soweit diese Personen bei Ausbildungsbeginn ihren Wohnsitz in Rheinland-Pfalz haben, das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, über keine abgeschlossene Berufsausbildung nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung verfügen und im originären SBG-II-Bezug stehen, wenn die Ausbildungsverhältnisse zu einem nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung anerkannten Ausbildungsberuf hinführen und ein Berufsausbildungsvertrag vom ausbildenden Betrieb mit der oder dem Auszubildenden geschlossen wurde. 4.2 Neu abgeschlossene Ausbildungsverhältnisse werden nur gefördert, soweit sie zusätzlich im Vergleich zum letzten Ausbildungsjahr geschaffen werden. Die Zusätzlichkeit ist durch eine Bestätigung der zuständigen Stelle nach dem Berufsbildungsgesetz bzw. der Handwerksordnung nachzuweisen und der Bewilligungsbehörde vorzulegen. Der Abschluss eines zusätzlichen Ausbildungsverhältnisses ist der Bewilligungsbehörde über eine Kopie des Ausbildungsvertrages nachzuweisen. 4.3 Bei Auszubildenden im Sinne dieser Rahmenbedingungen muss es sich um Beschäftigte handeln, die der Sozialversicherungspflicht unterliegen. 5. Zuwendungsempfänger Zuwendungen können an öffentliche sowie freie und gemeinnützige Träger mit Sitz in Rheinland-Pfalz gewährt werden. 60

61 Landtag Rheinland-Pfalz 15. Wahlperiode Drucksache 15/ Art und Umfang der Förderleistung Die Förderung erfolgt im Rahmen einer Projektförderung in der Regel in Form einer Festbetragsfinanzierung. Die Förderung setzt sich aus folgenden Bestandteilen zusammen: Verwaltungspauschale Sie wird dem Träger der Maßnahme gewährt und beträgt zehn Euro pro Monat und Jugendlichem oder jungem Erwachsenen. Bei vorzeitigem Abbruch des geförderten Ausbildungsverhältnisses besteht der Anspruch auf die Verwaltungspauschale für die Kalendermonate, in denen die oder der Auszubildende tatsächlich in einem vertraglichen Ausbildungsverhältnis stand sowie längstens für einen Monat nach Abbruch des Ausbildungsverhältnisses. Pauschale für sozialpädagogische Begleitung Sie wird dem Träger der Maßnahme gewährt und beträgt 210 pro Monat und Jugendlichem oder jungem Erwachsenen. Durch einen engen Kontakt zu Ausbilderinnen und Ausbildern und den Berufsschulen stellt die sozialpädagogische Begleitung sicher, dass notwendige Hilfen bei auftretenden Problemen wie z. B. geringe/fehlende Motivation, mangelnde Pünktlichkeit, Konflikte mit Lehrerinnen und Lehrern und Ausbilderinnen und Ausbildern sowie bei persönlichen Krisensituationen der Auszubildenden kurzfristig initiiert und vermittelt werden. Bei vorzeitigem Abbruch des geförderten Ausbildungsverhältnisses besteht der Anspruch auf die Pauschale für die sozialpädagogische Begleitung für die Kalendermonate, in denen die oder der Auszubildende tatsächlich in einem vertraglichen Ausbildungsverhältnis stand sowie längstens für einen Monat nach Abbruch des Ausbildungsverhältnisses. Pauschalierte Aufwandsentschädigung Die pauschalierte Aufwandsentschädigung wird dem Träger der Maßnahme bei erfolgreicher Akquisition von zusätzlichen Ausbildungsverhältnissen im Sinne dieser Rahmenbedingungen gewährt. Sie beträgt einmalig 500 pro nachgewiesenem zusätzlichen Ausbildungsverhältnis. Zuschuss zur Ausbildungsvergütung Der Zuschuss zur Ausbildungsvergütung wird dem Unternehmen, welches ein zusätzliches Ausbildungsverhältnis im Sinne dieser Rahmenbedingungen zur Verfügung stellt, über den Träger der Maßnahme gezahlt. Der Zuschuss beträgt 280 pro Monat und Ausbildungsverhältnis für höchstens 18 Monate, soweit die vom Unternehmen gezahlte Bruttoausbildungsvergütung mindestens 280 im Monat beträgt. Liegt die Bruttoausbildungsvergütung unter 280, kann maximal die tatsächlich gezahlte Bruttoausbildungsvergütung als Zuschusshöhe zugrunde gelegt werden. Der Träger der Maßnahme ist verpflichtet, den Zuschuss zur Ausbildungsvergütung an das ausbildende Unternehmen weiterzuleiten. Hierzu muss vom Träger der Maßnahme mit dem Unternehmen zuvor eine schriftliche Vereinbarung getroffen werden, in der festzuhalten ist, dass der Zuschuss zur Ausbildungsvergütung dem Unternehmen vom Träger der Maßnahme quartalsweise im Nachhinein ausgezahlt wird, dass das Unternehmen sich verpflichtet, die Lösung eines Ausbildungsverhältnisses dem Träger der Maßnahme unverzüglich mitzuteilen, dass das Unternehmen sich verpflichtet, nicht zustehende Zuschüsse zur Ausbildungsvergütung unverzüglich zu erstatten. Der volle Anspruch auf den 18-monatigen Zuschuss zur Ausbildungsvergütung bleibt erhalten, sobald ein Ausbildungsverhältnis mindestens 24 Monate bestanden hat. Wird ein Ausbildungsverhältnis vor Ablauf von 24 Monaten beendet, so ist das Unternehmen verpflichtet, die Hälfte des gezahlten Zuschusses zurückzuerstatten. Der volle Zuschuss zur Ausbildungsvergütung bleibt erhalten, wenn das Ausbildungsverhältnis aus Gründen gelöst wird, welches das Unternehmen nicht zu verantworten hat. Über die Gründe der Lösung des Ausbildungsverhältnisses ist der Träger der Maßnahme vom Unternehmen schriftlich zu unterrichten, dass das Unternehmen auf die Strafbarkeit des Subventionsbetruges nach 264 StGB hingewiesen wird, dass das Unternehmen sich verpflichtet, bei vorzeitiger Lösung des Ausbildungsverhältnisses der oder dem Auszubildenden die bis zum Abbruch des Ausbildungsverhältnisses vermittelten Berufskenntnisse schriftlich zu bescheinigen. Der Träger der Maßnahme ist verpflichtet, auch nach Ablauf des Projektzeitraumes Erstattungen von Zuschüssen zur Ausbildungsvergütung von Unternehmen unverzüglich an die Bewilligungsbehörde weiterzuleiten. 7. Sonstige Zuwendungsbestimmungen Die Bewilligungsbehörde ist unverzüglich durch den Träger der Maßnahme über den Abbruch geförderter Ausbildungsverhältnisse zu unterrichten. Die für die sozialpädagogische Betreuung eingesetzten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Trägers der Maßnahme müssen über ein Qualifikationsprofil verfügen, das besonders für die Erfüllung der Aufgabenstellung geeignet ist. Insoweit müssen sie über ein pädagogisches/sozialpädagogisches (Fach-)Hochschulstudium oder über vergleichbare berufliche Kenntnisse verfügen. Darüber hinaus sollen sie bereits über Erfahrungen mit der Durchführung von Maßnahmen mit benachteiligten Jugendlichen und jungen Erwachsenen verfügen. 61

62 Drucksache 15/319 Landtag Rheinland-Pfalz 15.Wahlperiode Zusätzliche Ausbildungsverhältnisse im Sinne dieser Rahmenbedingungen bei Trägern von Maßnahmen werden nicht gefördert. Außerbetriebliche Ausbildungsplätze und vollzeitschulische Maßnahmen werden nicht gefördert. Die zweckbestimmte Weiterleitung der Zuwendung (Zuschuss zur Ausbildungsvergütung) ist durch den Antragsteller im Antrag gegenüber der Bewilligungsbehörde anzugeben. 8. Bewilligungszeitraum Projekte im Sinne dieser Rahmenbedingungen können ab dem 1. November 2005 beginnen. Die individuelle Förderdauer beträgt maximal 18 Monate. Die Laufzeit der Projekte muss spätestens am 31. Dezember 2007 enden. 9. Rechtsgrundlagen Die Bewilligungsbehörde gewährt nach Maßgabe der Landeshaushaltsordnung und dieser Rahmenbedingungen Zuwendungen im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel nach Maßgabe des Landeshaushaltsplans sowie aus dem Europäischen Sozialfonds (ESF) nach dem Einheitlichen Programmplanungsdokument zu Ziel 3 des Europäischen Sozialfonds sowie den Verordnungen (EG) 1260/99, 1784/99, 438/2001, 448/2000, 1159/2000 und 1685/2000 in Verbindung mit 448/2004. Die Bewilligungsbehörde entscheidet über den Antrag nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung der Fördermittel besteht nicht. Ausbildungsverhältnisse, die mit anderen Bundes-, EU- bzw. Landesprogrammen gefördert werden, sind von der Förderung nach diesen Rahmenbedingungen ausgeschlossen. 10. Antrags- und Bewilligungsverfahren Für die Beantragung, Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendungen sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung, für die Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Erstattung der gewährten Zuwendung nebst Zinsen gelten insbesondere die Bestimmungen der VV zu 44 Abs. 1 der Landeshaushaltsordnung vom 20. Dezember 2002 (MinBl S. 22, 324), insbesondere die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P), in der jeweils geltenden Fassung, soweit in diesen Rahmenbedingungen keine abweichenden oder ergänzenden Regelungen getroffen sind. Bei einer Förderung aus dem Europäischen Sozialfonds (ESF) werden zudem das Einheitliche Programmplanungsdokument zu Ziel 3 des Europäischen Sozialfonds sowie die Verordnungen (EG) 1260/99, 1784/99, 438/2001, 448/2000, 1159/2000 und 1685/2000 in Verbindung mit 448/2004 zugrunde gelegt. Zuwendungen werden auf Antrag gewährt. Der Antrag ist vor Projektbeginn an die Bewilligungsbehörde, das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung, Rheinallee , Referat 63, Mainz, mit dem dort erhältlichen Antragsformular zu richten. Das Formular kann von der Homepage des Landesamtes ( und Qualifizierung/Arbeitsmarktpolitik) geladen werden. Die Verwendung der Zuwendung ist der Bewilligungsbehörde durch den Zuwendungsempfänger innerhalb von drei Monaten nach Erfüllung des Zuwendungszwecks nachzuweisen. Stand: Oktober

63 Landtag Rheinland-Pfalz 15. Wahlperiode Drucksache 15/319 Anlage 1 e Zu Frage 26 Rahmenbedingungen für die Teilnahme an dem Förderansatz Job-Füxe zur sozialen und beruflichen Integration von Schülerinnen und Schülern im Übergang von Schule in Ausbildung und Beruf 1. Rechtsgrundlage Das Land Rheinland-Pfalz gewährt nach Maßgabe der Landeshaushaltsordnung und dieses Förderansatzes Zuwendungen zur Förderung von Job-Füxen in Rheinland-Pfalz aus Landesmitteln nach Maßgabe des Landeshaushaltsplans sowie aus dem Europäischen Sozialfonds (ESF) nach dem Einheitlichen Programmplanungsdokument zu Ziel 3 des Europäischen Sozialfonds sowie den Verordnungen (EG) 1260/99, 1784/99, 438/2001, 448/2000, 1685/2000 und 1159/ Zuwendungszweck, Ziele 2.1 Zuwendungszweck ist die Förderung von Personal- und Sachausgaben von Schaltstellen in rheinland-pfälzischen Hauptschulen unter der Bezeichnung Job-Füxe. Ausgehend von ihrem Einsatzort in Hauptschulen sollen die Job-Füxe auch berufsbildende Schulen in ihrer Region mit betreuen. Mit präventiven, arbeitsweltorientierten Angeboten sollen Job-Füxe helfen, die Grenzen zwischen Schulsystem, Jugendhilfe und Berufssystem zu überwinden. Zielgruppe des Förderansatzes sind insbesondere Schülerinnen und Schüler der Abgangsklassen von Hauptschulen und Schülerinnen und Schüler von berufsbildenden Schulen in Rheinland-Pfalz unter besonderer Berücksichtigung von individuell beeinträchtigten und/oder sozial benachteiligten Schülerinnen und Schülern sowie Migrantinnen und Migranten, die einer weiterführenden Unterstützung zur sozialen und beruflichen Eingliederung in das Ausbildungs- und Beschäftigungssystem bedürfen. Schülerinnen und Schüler werden beim Prozess der Berufswahl und -orientierung, d. h. ihrem Übergang von der Hauptschule oder einer berufsbildenden Schule in Ausbildung und Arbeit, beraten, unterstützt, begleitet und weiterführend betreut. Die begleitende Arbeit der Job-Füxe soll zudem auch den Erwerb eines Hauptschulabschlusses unterstützen. 2.2 Die Job-Füxe arbeiten eng mit den jeweiligen Schulen und den Berufsberatungen der Arbeitsverwaltung sowie sonstigen Ausbildungsmarktbeteiligten wie Kammern, Unternehmen und Gewerkschaften zusammen. Sie beteiligen sich an berufsbezogenen Veranstaltungen in Schulen, in Einrichtungen der Jugendhilfe/Jugendberufshilfe, an Ausbildungsmessen sowie an Fachtagungen. Die Job-Füxe sind insbesondere in den Abgangsklassen der Hauptschulen direkte Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner für Schülerinnen und Schüler, deren Eltern, die Schule sowie für Ausbildungsbetriebe und stellen ein kontinuierliches und breites Spektrum von Angeboten zur intensiven Unterstützung bereit. Dabei nutzen sie in enger Abstimmung die vorhandenen Angebote der Arbeitsverwaltung, der Kammern, des Landes, der Wohlfahrtsverbände, der freien Träger sowie der Kommunen. 2.3 Die Bewilligungsbehörde entscheidet über den Antrag nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung der Leistung besteht nicht. 3. Zuwendungsempfänger, Gegenstand der Förderung 3.1 Zuwendungen können an kommunale Gebietskörperschaften gewährt werden, die Schulträger einer Hauptschule in Rheinland-Pfalz sind. 3.2 Gefördert werden kommunale Gebietskörperschaften als Schulträger einer Hauptschule, die über Job-Füxe die nachfolgenden Systeme von Bausteinen zur Unterstützung anbieten, die in der konkreten Arbeit für Schülerinnen und Schüler oder für einen Klassenverband individuell und bedarfsorientiert zusammengestellt werden können (Bausteine können gegebenenfalls durch weitere Bausteine ergänzt werden): Baustein 1: Individuelle Ansprechpartner und Präsenz Die Job-Füxe sind vor Ort an ihren Schulen präsent und stehen Schülerinnen und Schülern, deren Eltern, der Schule und Ausbildungsbetrieben zur weiteren Unterstützung zur Verfügung. Denkbar ist auch der Einsatz eines Job-Fuxes an mehreren Schulen, wobei die feste Verankerung des Job-Fuxes an einer Schule besteht, jedoch regelmäßig Sprechstunden an weiteren Schulen angeboten werden können. Baustein 2: Initiativen zum Schulbesuch; Ziel: Erwerb des Hauptschulabschlusses Die Job-Füxe motivieren die Schülerinnen und Schüler zum Schulbesuch und betreuen gegebenenfalls zusammen mit den jeweiligen Fachlehrerinnen und Fachlehrern besondere Arbeitswelt bezogene Aktivitäten. Baustein 3: Elternarbeit/Stärkung der Eigenverantwortung Die Job-Füxe informieren die Eltern der Schülerinnen und Schüler zu berufswahl- und bewerbungsrelevanten Fragen sowie zu Fragen des Schul- und Ausbildungssystems. Baustein 4: Beratung und gezielte Einzelfallhilfe Die Job-Füxe erarbeiten mit den Schülerinnen und Schülern ausbildungs- und berufsrelevante Informationen und unterstützen sie aktiv bei der Praktikums- und Ausbildungsplatzsuche. Über eine Abstimmung mit der Arbeitsverwaltung, den berufs- 63

64 Drucksache 15/319 Landtag Rheinland-Pfalz 15.Wahlperiode bildenden Schulen oder auch der regionalen Wirtschaft sollen individuelle Förder- und Ausbildungspläne mit Zielvereinbarungen erstellt und deren Umsetzung begleitet werden. Baustein 5: Gezieltes Bewerbungstraining Die Job-Füxe bieten Bewerbungstrainings (Verfassen einer schriftlichen Bewerbung, Training von Vorstellungsgesprächen, Testtraining) unter Einbeziehung verschiedener Medien (Computer, Internet, Video) an und erstellen individuelle Bewerberprofile. Baustein 6: Planspiele, Lehrstellensuche im Rahmen einer Projektwoche In Kooperation mit den Kammern und der Arbeitsverwaltung wird das vorhandene Angebot an Ausbildungsplätzen aufgezeigt. Durch Planspiele, Rollenspiele, Berufs- und Betriebserkundungen werden den Schülerinnen und Schülern die Inhalte der jeweiligen Berufe vermittelt. Baustein 7: Vermittlung in Praktika und Betreuung der Jugendlichen während der Praktika und der Ausbildung Die Job-Füxe unterstützen die Jugendlichen bei der Suche nach Praktikastellen. Die Praktika werden vor- und nachbereitet. Während der Praktika werden die Schülerinnen und Schüler betreut. Die Job-Füxe sind in dieser Zeit auch Ansprechpartner für die Betriebe. Des Weiteren unterstützen die Job-Füxe die Jugendlichen bei der Suche nach Ausbildungsplätzen und betreuen sie während der Ausbildung weiter. In dieser Zeit sind Job-Füxe ebenfalls Ansprechpartner für die Betriebe. Bei auftretenden Schwierigkeiten werden Lösungen über individuelle Hilfepläne zur Weiterführung der Ausbildung entwickelt. Baustein 8: Kombination verschiedener Angebote Verschiedene Angebote werden miteinander kombiniert, u. a. Interessenerkundung, Berufsorientierung, Berufsfelderweiterung, Kurzpraktikum, Berufserprobung, Lernwerkstätten Berufsorientierung und Berufsorientierungscamps etc. Weitere Fördervoraussetzungen sind, dass zu dem o. g. Zweck von den Leistungsempfängern ein sozialversicherungs-pflichtiges Vollzeitarbeitsverhältnis begründet wird und dass die Zusammenarbeit Schule/Job-Fux in einem schriftlichen Kooperationsvertrag vereinbart wird, um damit die für die Durchführung des Projektes notwendigen Voraussetzungen zu schaffen. In diesem Kooperationsvertrag muss festgehalten werden, dass für jeden Job-Fux ein geeigneter Büroraum bereitgestellt wird, der auch außerhalb der Unterrichtszeiten sowie während der Ferienzeit genutzt werden kann, der jeweilige Job-Fux an der/den jeweiligen Schule/n in das Kollegium integriert wird, die Schülerinnen und Schüler direkten Zugang zu dem Projekt, in begründeten Fällen nach Absprache mit den Lehrerinnen und Lehrern auch während der Unterrichtszeit haben, die Angebote den Schülerinnen und Schülern in Absprache mit der jeweiligen Schule bzw. den Lehrerinnen und Lehrern im Klassenverband vorgestellt werden können, dem jeweiligen Job-Fux neben dem Einsatz in Abgangsklassen von Hauptschulen auch der Einsatz an berufsbildenden Schulen in der Region ermöglicht wird und dem jeweiligen Job-Fux nach Absprache mit der jeweiligen Schule die Teilnahme an Umsetzungsworkshops ermöglicht wird. Der Kooperationsvertrag muss der Bewilligungsbehörde vorgelegt werden. 3.3 Die Voraussetzung des Abschlusses eines sozialversicherungspflichtigen Vollzeitarbeitsverhältnisses kann durch den Leistungsempfänger auch dadurch sichergestellt werden, dass die beantragte Stelle eines Job-Fuxes durch zwei sozialversicherungspflichtige Teilzeitarbeitsverhältnisse besetzt wird, die in ihrem Gesamtumfang einem sozialversicherungspflichtigen Vollzeitarbeitsverhältnis entsprechen. 3.4 Die nach diesem Förderansatz geförderten Job-Füxe müssen über ein Qualifikationsprofil verfügen, das besonders für die Erfüllung der Aufgabenstellung geeignet ist. Insoweit müssen sie über ein pädagogisches/sozialpädagogisches (Fach-)Hochschulstudium oder über einen vergleichbaren Abschluss verfügen. Darüber hinaus sollen sie nach Möglichkeit bereits über Erfahrungen mit der Durchführung von Maßnahmen für Schülerinnen und Schüler bzw. Jugendliche zur Eingliederung in Ausbildung und Beruf/Arbeit verfügen. 3.5 Eine Förderung von bereits bei den Leistungsempfängern beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern als Job-Fux nach diesem Förderansatz ist ausgeschlossen. 3.6 Auch die Förderung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern bei den Leistungsempfängern, bei denen ein zuvor bestehendes sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis zum Zweck der Inanspruchnahme der Förderung nach diesem Förderansatz aufgelöst wurde, ist ausgeschlossen. 3.7 Die Job-Füxe werden insbesondere in den Hauptschulen des Landes Rheinland-Pfalz eingesetzt, die eine besonders hohe Anzahl von Schülerinnen und Schülern mit hohem Förderbedarf aufweisen. Die Auswahl der im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel zu fördernden Anträge erfolgt unter Berücksichtigung der o. g. Gesichtspunkte und in Rücksprache mit dem Ministerium für Bildung, Frauen und Jugend (Referat Hauptschule) durch die Bewilligungsbehörde. Auch wird der 64

65 Landtag Rheinland-Pfalz 15. Wahlperiode Drucksache 15/319 Einsatz der Job-Füxe mit bereits vorhandenen Unterstützungsangeboten für Schülerinnen und Schüler (z. B. Schulsozialarbeit, Jugend-Scouts, Ausbildungsakquisiteure, Lernwerkstätten Berufsorientierung und Berufsorientierungscamps) abgestimmt. Im Antrag ist daher darzustellen, in welchem Maße die jeweilige Hauptschule von der Problematik betroffen ist und welche Unterstützungsangebote bereits angeboten werden und wie diese mit dem Job-Fux-Ansatz verknüpft werden sollen. Zudem wird ein regional ausgeglichener Einsatz von Job-Füxen in Rheinland-Pfalz angestrebt. 3.8 Hauptschulen, die bereits eine öffentliche Förderung für eine vergleichbare Leistung erhalten, werden nicht über den Förderansatz gefördert. Im Antrag ist zu erklären, ob eine entsprechende Förderung bereits erfolgt. 4. Art und Umfang der Förderleistung 4.1 Die Förderung erstreckt sich auf die angemessenen Personal- und Sachausgaben und beträgt höchstens für einen ganzjährig in Vollzeit beschäftigten Job-Fux, höchstens jedoch 70 v. H. der Gesamtausgaben, die vom Europäischen Sozialfonds mit 50 v. H. und vom Land mit 20 v. H. anteilig finanziert werden. Bei Teilzeitbeschäftigung reduziert sich die Förderung anteilig. Eine Förderung von Job-Füxen nach diesem Förderansatz erfolgt nur, wenn der Maßnahmeträger die Gesamtfinanzierung der Personal- und Sachausgaben des jeweiligen Job-Fuxes im Bewilligungszeitraum sicherstellt. 4.2 Pro Hauptschule in Rheinland-Pfalz kann jeweils nur ein Job-Fux gefördert werden. Die Auswahl der zu fördernden Hauptschulen erfolgt nach pflichtgemäßem Ermessen der Bewilligungsbehörde unter Berücksichtigung der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel und der unter Nummer 3.7 genannten Kriterien. 4.3 Soweit der Zuwendungsempfänger beabsichtigt, die Zuwendung ganz oder teilweise zweckbestimmt weiterzuleiten, so ist dies im Antrag gegenüber der Bewilligungsbehörde zu erklären und mitzuteilen, wer der Letztempfänger der Zuwendung ist. Zudem sind bei einer Weiterleitung vom Zuwendungsempfänger die haushaltsrechtlichen Voraussetzungen zu beachten. 4.4 Bei einer vorzeitigen Lösung des Arbeitsverhältnisses eines Job-Fuxes vermindert sich der Anspruch auf den Zuschuss auf die Monate, in denen der Job-Fux tatsächlich zweckentsprechend eingesetzt wurde. Als volle Monate gelten solche, in denen eine Beschäftigung von mehr als 15 Tagen vorliegt. Erfolgt bei vorzeitiger Lösung eines Arbeitsverhältnisses eines Job-Fuxes eine lückenlose Anschlussbeschäftigung eines neuen Job-Fuxes, ist eine erneute Antragstellung nicht erforderlich. Die Bewilligungsbehörde ist über einen entsprechenden Wechsel umgehend zu informieren. Soweit bei einer vorzeitigen Lösung eines Arbeitsverhältnisses eines Job-Fuxes keine lückenlose Anschlussbeschäftigung eines neuen Job-Fuxes erfolgt, ist ein neuer Antrag erforderlich, über den die Bewilligungsbehörde neu zu entscheiden hat. Über das Ausscheiden des bisherigen Job-Fuxes ist die Bewilligungsbehörde vor Ausscheiden des Job-Fuxes zu informieren. 5. Bewilligungszeitraum Eine Förderung wird jeweils für maximal ein Jahr ausgesprochen. Eine wiederholte Förderung nach diesem Förderansatz ist bis zum Auslaufen des Förderansatzes möglich. 6. Antrags- und Bewilligungsverfahren 6.1 Für die Beantragung, Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendungen sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung, für die Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Erstattung der gewährten Zuwendung nebst Zinsen gelten die Bestimmungen zu 44 Abs. 1 der Verwaltungsvorschrift zum Vollzug der Landeshaushaltsordnung vom 20. Dezember 2002 (MinBl S. 22, 324) in der jeweils geltenden Fassung, soweit nachfolgend keine abweichenden oder ergänzenden Regelungen getroffen sind. Bei einer Förderung aus dem Europäischen Sozialfonds (ESF) werden zudem das Einheitliche Programmplanungsdokument zu Ziel 3 des Europäischen Sozialfonds sowie die Verordnungen (EG) 1260/99, 1784/99, 438/2001, 448/2000, 1685/2000 und 1159/2000 zugrunde gelegt. 6.2 Zuwendungen zu Personal- und Sachausgaben für Job-Füxe werden auf Antrag gewährt. Der Antrag ist grundsätzlich mindestens einen Monat vor Projektbeginn an die Bewilligungsbehörde, Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung, Rheinallee , Referat 63, Mainz, mit dem dort erhältlichen Antragsformular zu richten. Das Formular kann von der Homepage des Landesamtes ( geladen werden. 6.3 Die Entscheidung über den Antrag ergeht durch Bescheid der Bewilligungsbehörde. Die Bewilligung erfolgt als Projektförderung in Form der Anteilfinanzierung. Die Förderung beginnt frühestens ab dem ersten Tag des Monats, der dem Monat folgt, in dem der Antrag bei der Bewilligungsbehörde eingeht. Die Rahmenbedingungen für den Förderansatz sind als besondere Nebenbestimmungen Bestandteil der Bewilligung und können von der Homepage des Landesamtes ( geladen werden. Abweichende Regelungen in den Nebenbestimmungen des Bescheides sind zulässig. 65

66 Drucksache 15/319 Landtag Rheinland-Pfalz 15.Wahlperiode 6.4 Die Verwendung der Zuwendung nach diesem Förderansatz ist der Bewilligungsbehörde abweichend von Nr. 7.1 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an kommunale Gebietskörperschaften und Zweckverbände (ANBest-K) durch die Leistungsempfänger innerhalb von drei Monaten nach Erfüllung des Zuwendungszwecks nachzuweisen. 6.5 Der Verwendungsnachweis besteht aus einem Sachbericht und einem zahlenmäßigen Nachweis gemäß den Anforderungen der Nummer 7 ff. der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an kommunale Gebietskörperschaften und Zweckverbände (ANBest-K). 6.6 Im Verwendungsnachweis ist unter anderem festzuhalten: wie viele Schülerinnen und Schüler (Gesamtzahl, Alter, Geschlecht, Nationalität) durch welche der in Nummer 3.2 genannten Bausteine an der jeweiligen Hauptschule und/oder berufsbildenden Schule im Bewilligungszeitraum erreicht werden konnten, wie der Werdegang der Schülerinnen und Schüler sich mit der Betreuung durch die Job-Füxe bis zum Ende des Förderzeitraumes entwickelt hat und welche Maßnahmen bzw. Ziele zugunsten der betreuten Schülerinnen und Schüler realisiert werden konnten (Berufsausbildung, Arbeitsaufnahme, weiterführende Schule, sonstige Maßnahmen etc.), soweit Schülerinnen und Schüler trotz Betreuung nicht den Übergang in Beruf/Ausbildung/weiterführende Schule oder sonstige Maßnahmen erreichen, die Anzahl der betroffenen Schülerinnen und Schüler und Erläuterung der Gründe hierfür, welche spezifischen Probleme sich bei der Betreuung der Schülerinnen und Schüler ergeben haben, Kooperationsstrukturen mit anderen Akteuren (Arbeitsverwaltung, kommunale Einrichtungen, Unternehmen etc.), anderweitige Aktivitäten, z. B. aus dem Bereich der Elternarbeit, Fachmessen, Börsenbeteiligungen etc. 7 Auskunfts- und Anzeigepflicht Wer Leistungen aus dem Förderansatz beantragt oder erhält, hat alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistung erheblich sind, und der Bewilligungsbehörde auf Verlangen die zur Durchführung des Förderansatzes erforderlichen Auskünfte zu erteilen, auf Anforderung durch die Bewilligungsbehörde auch schriftlich. Stand: Oktober

67 Landtag Rheinland-Pfalz 15. Wahlperiode Drucksache 15/319 Anlage 1 f Zu Frage 26 Rahmenbedingungen für die Teilnahme an der Förderung von Berufsmentorinnen und Berufsmentoren für unversorgte Schulabgängerinnen und Schulabgänger in Rheinland-Pfalz 1. Hintergrund Ein Schwerpunkt der Arbeitsmarktpolitik des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Familie und Gesundheit liegt in der Bekämpfung der Jugendarbeitslosigkeit und der Verbesserung der Beschäftigungs- und Ausbildungschancen von Jugendlichen. Aufgrund der schwierigen Situation am Ausbildungsmarkt hat sich die Wirtschaft bundesweit verpflichtet, als Brücke in die Berufsausbildung eine bis zu zwölfmonatige Einstiegsqualifizierung (EQJ) mit Kammerzertifikat für unversorgte Schulabgängerinnen und Schulabgänger anzubieten. Dabei sind Qualifizierungen an die Inhalte des ersten Ausbildungsjahres angelehnt. Das bedeutet, dass die Tätigkeiten und Inhalte der EQJ Bestandteil staatlich anerkannter Ausbildungsberufe sind und Kernkompetenzen und Schlüsselqualifikationen, die für die Ausbildung wichtig sind, vermittelt werden. Das Ministerium für Arbeit, Soziales, Familie und Gesundheit will die Bemühungen der Kammern und Betriebe im Rahmen des EQJ-Programms durch die Förderung von Berufsmentorinnen und Berufsmentoren unterstützen. 2. Zuwendungszweck, Ziele Zuwendungszweck ist zum einem die Förderung von Personal- und Sachausgaben von bei den Handwerkskammern und den Industrie- und Handelskammern in Rheinland-Pfalz verankerten Integrationsberaterinnen und Integrationsberatern unter der Bezeichnung Berufsmentorinnen und Berufsmentoren, deren Aufgabe die Betreuung von Jugendlichen ist, die sich im Rahmen des Sonderprogramms des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit Einstiegsqualifizierung Jugendlicher (EQJ) in einer Einstiegsqualifizierung in rheinland-pfälzischen Betrieben befinden. Der weitere Zuwendungszweck ist die Förderung von Förder- und Stützunterricht für die leistungsschwächeren dieser betreuten Jugendlichen. Zentrales Ziel der Berufsmentorinnen und Berufsmentoren ist es, Jugendliche und Betriebe im Rahmen der Durchführung der Einstiegsqualifizierung so zu unterstützen, dass möglichst viele Jugendliche die Einstiegsqualifizierung zum Abschluss bringen und direkt im Anschluss daran mit einer Ausbildung beginnen können. Zielgruppe des Programms sind insbesondere solche Jugendliche, die sozial benachteiligt und individuell beeinträchtigt sind. Dabei sollen vor allem Jugendliche betreut werden, die z. B. Lernbeeinträchtigungen, Lernstörungen, Lernschwächen, Leistungsbeeinträchtigungen, Leistungsstörungen, Leistungsschwächen, Entwicklungsbeeinträchtigungen sowie Beeinträchtigungen, die psychisch, körperlich und/oder geistig bedingt sind, aufweisen (leistungsschwächere Jugendliche). Die Berufsmentorinnen und Berufsmentoren arbeiten ausgehend von ihrem Einsatzort bei den Kammern eng mit den Akteuren vor Ort, insbesondere den jeweiligen Betrieben, der Berufsschule, der Arbeitsverwaltung, anderen Einrichtungen und Behörden, Beratungsstellen und dem sozialen Umfeld der Jugendlichen zusammen. Die Berufsmentorinnen und Berufsmentoren sind direkte Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner für Jugendliche in der Einstiegsqualifizierung und Betrieben und begleiten und beraten diese während der Dauer der Einstiegsqualifizierung. Zudem betreuen die Berufsmentorinnen und Berufsmentoren die Jugendlichen bei Bedarf in der ersten Phase nach der Übernahme in ein Ausbildungsverhältnis, um einen Ausbildungsabbruch zu vermeiden. Durch einen engen Kontakt zu Ausbilderinnen und Ausbildern der Jugendlichen und den Berufsschulen sowie sonstigen Akteuren im Rahmen der Einstiegsqualifizierung stellen sie sicher, dass notwendige Hilfen bei auftretenden Problemlagen wie z. B. geringe/ fehlende Motivation, mangelnde Pünktlichkeit, Konflikte mit Lehrerinnen und Lehrern und Ausbilderinnen und Ausbildern sowie bei persönlichen Krisensituationen kurzfristig initiiert und vermittelt werden. 3. Förder- und Stützunterricht Für leistungsschwächere Jugendliche soll im Bedarfsfall ein passgenauer Förder- und Stützunterricht im Rahmen der Einstiegsqualifizierung angeboten werden. Die Berufsmentorinnen und Berufsmentoren ermitteln hierzu den individuellen Förderbedarf bei leistungsschwächeren Jugendlichen und stimmen diesen mit der jeweiligen Kammer und dem jeweiligen Betrieb ab. Auf Basis dieser gemeinsam erstellten individuellen Förderpläne für leistungsschwächere Jugendliche organisieren und koordinieren die Berufsmentorinnen und Berufsmentoren in Absprache mit der jeweiligen Kammer und den jeweiligen Betrieben einen passgenauen Förderund Stützunterricht für diese Jugendlichen. Pro geförderter Berufsmentorin bzw. pro gefördertem Berufsmentor können maximal zwei Gruppen für den Förder- und Stützunterricht vorgesehen werden. Der Unterricht im Rahmen des Förder- und Stützunterrichts soll als Grundlagenfächer die Fächer Deutsch und Mathematik beinhalten. 67

68 Drucksache 15/319 Landtag Rheinland-Pfalz 15.Wahlperiode Darüber hinaus sollen die Themengebiete Grundlagen der EDV, Berufskunde und Wirtschaftskompetenz weitere Schwerpunkte des Förder- und Stützunterrichts bilden. Der Förder- und Stützunterricht muss so konzipiert sein, dass er sich an die fachspezifischen Inhalte bestimmter Berufsgruppen anlehnt. Fragen der Jugendlichen, die ihren beruflichen Alltag betreffen, sollen in den Unterricht integriert werden. Die Dauer des Förder- und Stützunterrichts beträgt pro Teilnehmerin und Teilnehmer durchschnittlich drei und höchstens sechs Stunden wöchentlich. Eine Unterrichtsstunde dauert 45 Minuten. Der Förder- und Stützunterricht erfolgt als Gruppenunterricht. Die Mindestgruppengröße für den Förder- und Stützunterricht beträgt zehn Jugendliche. Als Lehrmittel sind Fachliteratur, Lehrbücher und Nachschlagewerke sowie Arbeitsmittel einzusetzen bzw. vorzuhalten. Die Qualifikation der Lehrkräfte für den Förder- und Stützunterricht muss der Aufgabenstellung entsprechen und setzt als Mindeststandard einen Abschluss einer Berufsausbildung oder einen Fachschul-, Fachhochschul- oder Hochschulabschluss sowie berufliche und pädagogische Erfahrung voraus. Die Räumlichkeiten, in denen unterrichtet wird, müssen den allgemein gültigen Bestimmungen entsprechen und sind in ausreichendem Maße mit den erforderlichen Lehr- und Lernmitteln auszustatten. Alle Lehr- und Lernmittel sind den Jugendlichen unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Vor Durchführung des Förder- und Stützunterrichts ist von den Jugendlichen eine Bereitschaftserklärung einzuholen, dass diese regelmäßig am Förder- und Stützunterricht teilnehmen. 4. Zuwendungsempfänger, Gegenstand der Förderung Zuwendungen können an Handwerkskammern und Industrie- und Handelskammern in Rheinland-Pfalz gewährt werden. Gefördert werden Handwerkskammern und Industrie- und Handelskammern, die zur Betreuung von Jugendlichen in der Einstiegsqualifizierung in Betrieben ihres Kammerbezirkes Berufsmentorinnen und Berufsmentoren im Sinne dieser Förderbedingungen beschäftigen und zu diesem Zweck mit Berufsmentorinnen bzw. Berufsmentoren ein sozialversicherungspflichtiges Vollzeitarbeitsverhältnis begründen. Weitere Fördervoraussetzung ist, dass der Berufsmentorin bzw. dem Berufsmentor die räumlichen und technischen Voraussetzungen zur Umsetzung der Tätigkeit im Sinne dieser Rahmenbedingungen in der Kammer zur Verfügung gestellt werden. Soweit eine zweckbestimmte Weiterleitung der Zuwendung durch die Kammer erfolgt, können die Voraussetzungen auch außerhalb der Kammer durch den Letztempfänger der Zuwendung sichergestellt werden. Der Berufsmentorin bzw. dem Berufsmentor soll zudem die Teilnahme an Auswertungsgesprächen oder Workshops zur Umsetzung des Projektes Berufsmentoring für unversorgte Schulabgängerinnen und Schulabgänger ermöglicht werden. Die Voraussetzung des Abschlusses eines sozialversicherungspflichtigen Vollzeitarbeitsverhältnisses kann durch den Leistungsempfänger auch dadurch sichergestellt werden, dass die beantragte Stelle einer Berufsmentorin bzw. eines Berufsmentors durch zwei sozialversicherungspflichtige Teilzeitarbeitsverhältnisse besetzt wird, die in ihrem Gesamtumfang einem sozialversicherungspflichtigen Vollzeitarbeitsverhältnis entsprechen. Die geförderten Berufsmentorinnen und Berufsmentoren müssen über ein Qualifikationsprofil verfügen, das für die Erfüllung der Aufgabenstellung geeignet ist. Insoweit müssen sie über ein pädagogisches/sozialpädagogisches (Fach-)Hochschulstudium oder über einen vergleichbaren Abschluss verfügen. Darüber hinaus sollen sie nach Möglichkeit bereits über Erfahrungen mit der Durchführung von Maßnahmen für lernbeeinträchtigte oder sozial benachteiligte Jugendliche verfügen. Eine Förderung von bereits bei den Leistungsempfängern beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern als Berufsmentorin bzw. Berufsmentor ist ausgeschlossen. Davon ausgenommen sind Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, deren Beschäftigungsverhältnis endet und im direkten Anschluss eine Weiterbeschäftigung als Berufsmentorin bzw. Berufsmentor erfolgen soll. Soweit eine zweckbestimmte Weitergabe an Dritte erfolgt, können auch bereits beim Letztempfänger beschäftigte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter als Berufsmentorinnen und Berufsmentor eingesetzt werden, soweit deren Finanzierung nicht bereits durch andere Finanzierungsquellen sichergestellt ist. Die Förderung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern bei den Zuschussempfängern, bei denen ein zuvor bestehendes sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis zum Zweck der Inanspruchnahme der Förderung aufgelöst wurde, ist ausgeschlossen. Eine Förderung erfolgt nicht, soweit der Betrieb für Jugendliche, für deren Betreuung die Kammer eine Berufsmentorin bzw. einen Berufsmentor beantragt, vergleichbare Leistungen aus öffentlichen Mitteln, insbesondere nach 421 m SGB III von der Arbeitsverwaltung erhält. Im Antrag ist zu erklären, ob eine entsprechende Förderung bereits erfolgt oder beantragt wurde. 68

69 Landtag Rheinland-Pfalz 15. Wahlperiode Drucksache 15/ Art und Umfang der Förderleistung Die Förderung einer Berufsmentorin bzw. eines Berufsmentors erstreckt sich auf die angemessenen Personal- und Sachausgaben und beträgt höchstens für eine ganzjährig in Vollzeit beschäftigte Berufsmentorin bzw. einen entsprechenden Berufsmentor, höchstens jedoch 70 v. H. der Gesamtausgaben, die aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds mit 50 v. H. und des Landes mit 20 v. H. anteilig finanziert werden. Bei Teilzeitbeschäftigung reduziert sich die Förderung anteilig. Eine Förderung von Berufsmentorinnen bzw. Berufsmentoren erfolgt nur, wenn der Maßnahmeträger die Gesamtfinanzierung der Personal- und Sachausgaben der jeweiligen Berufsmentorin bzw. des jeweiligen Berufsmentors im Bewilligungszeitraum sicherstellt. Der Betreuungsschlüssel beträgt eine Berufsmentorin bzw. ein Berufsmentor pro 70 Jugendliche in der Einstiegsqualifizierung. Dabei wird davon ausgegangen, dass nicht alle Jugendlichen eine Betreuung durch eine Berufsmentorin bzw. einen Berufsmentor benötigen, sondern nur die leistungsschwächeren Jugendlichen. Soweit in Betrieben eines Kammerbezirkes weniger als 70 Jugendliche in der Einstiegsqualifizierung vorhanden sind, aber der Bedarf für eine Betreuung von mindestens 50 Jugendlichen besteht, kann die Bewilligungsbehörde abweichend vom Betreuungsschlüssel 1 : 70 Ausnahmen für die Bewilligung einer Berufsmentorin bzw. eines Berufsmentors zulassen. Der Bedarf ist entsprechend durch die antragstellende Kammer zu begründen. Eine Anzahl von weniger als 50 Jugendlichen in der Einstiegsqualifizierung im Kammerbezirk schließt eine Förderung aus. Die Förderung von Förder- und Stützunterricht für leistungsschwächere Jugendliche wird nur im Zusammenhang mit der Förderung einer Berufsmentorin bzw. eines Berufsmentors gewährt. Der Förder- und Stützunterricht für die leistungsschwächeren Jugendlichen wird mit 32 pro Stunde und Gruppe unter den nach Nr. 3 genannten Voraussetzungen gefördert. Die Kosten werden je zur Hälfte aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds und des Landes anteilig finanziert. Mit diesem Stundensatz sind alle Kosten zur Durchführung des Förder- und Stützunterrichts abgedeckt. Die Teilnahme eines Jugendlichen an dem Förder- und Stützunterricht wird in der Abrechnung berücksichtigt, wenn eine Mindestteilnahmestundenzahl von drei Stunden pro Woche pro Jugendlichem erreicht wurde. Über die Durchführung des Förder- und Stützunterrichts ist ein wöchentlicher Nachweis zu führen (siehe Anforderungen in Nr. ), der dem Verwendungsnachweis beizufügen ist. Soweit der Zuwendungsempfänger beabsichtigt, die Zuwendung ganz oder teilweise zweckbestimmt weiterzuleiten, ist dies im Antrag gegenüber der Bewilligungsbehörde zu erklären und mitzuteilen, wer der Letztempfänger der Zuwendung ist. Zudem sind bei einer Weiterleitung vom Zuwendungsempfänger die im Bewilligungsbescheid festzulegenden besonderen haushaltsrechtlichen Voraussetzungen zu beachten. Bei einer vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses einer Berufsmentorin bzw. eines Berufsmentors besteht der Anspruch auf den Zuschuss anteilig nur für die Monate, in denen die Berufsmentorin bzw. der Berufsmentor tatsächlich zweckentsprechend eingesetzt wurde. Als volle Monate gelten solche, in denen eine Beschäftigung von durchschnittlich mehr als 15 Arbeitstagen vorliegt. Erfolgt bei vorzeitiger Beendigung eines Arbeitsverhältnisses einer Berufsmentorin bzw. eines Berufsmentors eine lückenlose Anschlussbeschäftigung einer neuen Berufsmentorin bzw. eines neuen Berufsmentors, ist eine erneute Antragstellung nicht erforderlich. Die Bewilligungsbehörde ist über einen entsprechenden Wechsel umgehend zu informieren. Soweit bei einer vorzeitigen Lösung eines Arbeitsverhältnisses einer Berufsmentorin bzw. eines Berufsmentors keine lückenlose Anschlussbeschäftigung einer neuen Berufsmentorin bzw. eines neuen Berufsmentors erfolgt, ist ein neuer Antrag erforderlich, über den die Bewilligungsbehörde neu zu entscheiden hat. Über das Ausscheiden der bisherigen Berufsmentorin bzw. des bisherigen Berufsmentors ist die Bewilligungsbehörde vor Ausscheiden der Berufsmentorin bzw. des Berufsmentors zu informieren. 6. Rechtsgrundlage Die Bewilligungsbehörde gewährt nach Maßgabe der Landeshaushaltsordnung und dieser Rahmenbedingungen Zuwendungen zur Förderung von Berufsmentorinnen und Berufsmentoren für unversorgte Schulabgängerinnen und Schulabgänger in Rheinland- Pfalz im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel nach Maßgabe des Landeshaushaltsplans sowie aus dem Europäischen Sozialfonds (ESF) nach dem Einheitlichen Programmplanungsdokument zu Ziel 3 des Europäischen Sozialfonds sowie den Verordnungen (EG) 1260/99, 1784/99, 438/2001, 448/2000, 1159/2000 und 1685/2000 in Verbindung mit 448/2004. Die Bewilligungsbehörde entscheidet über den Antrag nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung der Fördermittel besteht nicht. 7. Bewilligungszeitraum Eine Förderung wird zunächst für maximal zwölf Monate ausgesprochen. Förderungen werden letztmalig am 29. Dezember 2006 bewilligt. 69

70 Drucksache 15/319 Landtag Rheinland-Pfalz 15.Wahlperiode 8. Antrags- und Bewilligungsverfahren Für die Beantragung, Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendungen sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung, für die Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Erstattung der gewährten Zuwendung nebst Zinsen gelten die Bestimmungen zu 44 Abs. 1 der Verwaltungsvorschrift zum Vollzug der Landeshaushaltsordnung vom 20. Dezember 2002 (Min- Bl S. 22, 324), insbesondere die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P), in der jeweils geltenden Fassung, soweit nachfolgend keine abweichenden oder ergänzenden Regelungen getroffen sind. Bei einer Förderung aus dem Europäischen Sozialfonds (ESF) werden zudem das Einheitliche Programmplanungsdokument zu Ziel 3 des Europäischen Sozialfonds sowie die Verordnungen (EG) 1260/99, 1784/99, 438/2001, 448/2000, 1159/2000 und 1685/2000 in Verbindung mit 448/2004 zugrunde gelegt. Zuwendungen zu Personal- und Sachausgaben für Berufsmentorinnen und Berufsmentoren sowie für die Durchführung von Förderund Stützunterricht werden auf Antrag gewährt. Der Antrag ist grundsätzlich mindestens einen Monat vor Projektbeginn an die Bewilligungsbehörde, das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung, Rheinallee , Referat 63, Mainz, mit dem dort erhältlichen Antragsformular zu richten. Das Formular kann von der Homepage des Landesamtes ( und Qualifizierung/Arbeitsmarktpolitik) geladen werden. Die Verwendung der Zuwendung ist der Bewilligungsbehörde (abweichend von Nr. 7.1 ANBest-P) durch die Leistungsempfänger innerhalb von drei Monaten nach Erfüllung des Zuwendungszwecks nachzuweisen. Im Verwendungsnachweis sind nachfolgende Angaben zu machen: Angaben zur Struktur der betreuten Jugendlichen (Gesamtzahl, Alter, Geschlecht, Schulabschluss, Nationalität). Angaben zur Branche und zur Betriebsgrößenklasse der Betriebe (ein Beschäftigter bis vier Beschäftigte, fünf bis 19 Beschäftigte, 20 bis 99 Beschäftigte, 100 bis 499 Beschäftigte, 500 und mehr Beschäftigte), in denen Jugendliche betreut wurden. Angaben zum Werdegang der betreuten Jugendlichen während der Einstiegsqualifizierung (Einstiegsqualifizierung zu Ende geführt, Einstiegsqualifizierung abgebrochen, Gründe für Abbruch der Einstiegsqualifizierung). Angaben zum Verbleib der betreuten Jugendlichen nach Beendigung der Einstiegsqualifizierung (Aufnahme einer Berufsausbildung, Aufnahme der Berufsausbildung im EQJ-Betrieb, Arbeitsaufnahme, Aufnahme schulischer Maßnahmen, Übergang in Arbeitslosigkeit, sonstiger Verbleib). Angaben darüber, wie viele Jugendliche in der ersten Phase nach einer betrieblichen Übernahme weiter betreut wurden. Angaben über die Anzahl der durchgeführten Gruppenunterrichte (Förder- und Stützunterricht). Angaben darüber, in welchem Stundenumfang den jeweiligen Jugendlichen pro Woche unter den Voraussetzungen der Nr. 3.4 Förder- und Stützunterricht erteilt worden ist. Angaben darüber, welche Fächer in welchem Umfang im Rahmen des Förder- und Stützunterrichts unterrichtet wurden. Im Verwendungsnachweis sind darüber hinaus allgemeine Informationen zu den geleisteten wesentlichen Hilfestellungen, den wesentlichen Defiziten und Problemen der betreuten Jugendlichen, über die Gründe für die Einstufung der betreuten Jugendlichen als leistungsschwächer sowie zu den Kooperationsstrukturen aufzunehmen. 70

71 Landtag Rheinland-Pfalz 15. Wahlperiode Drucksache 15/319 Anlage 1 g Zu Frage 26 Rahmenbedingungen für die Förderung von Zusatzjobs in Rheinland-Pfalz 1. Hintergrund Arbeitsgelegenheiten in der Mehraufwandsvariante (Zusatzjobs) gehören zu den Eingliederungsleistungen nach 16 SGB II. Im Rahmen von zumutbaren, nicht sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungen können gemeinnützige und zusätzliche Arbeitsgelegenheiten geschaffen werden, für die dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen zuzüglich zum Arbeitslosengeld II eine angemessene Mehraufwandsentschädigung gezahlt wird. Die Arbeitsmarktintegration von nach dem SGB II erwerbsfähigen und hilfebedürftigen Langzeitarbeitslosen liegt in der Zuständigkeit der Träger der Grundsicherung. Das Ministerium für Arbeit, Soziales, Familie und Gesundheit bietet in enger Abstimmung mit den verantwortlichen SGB II-Akteuren eine ergänzende Förderung dort an, wo eine verstärkte Unterstützung zusätzliche Effekte erzielt, d. h. die Aktivierungsquoten erhöht und/oder besonders benachteiligte Zielgruppen gefördert werden. Diese ergänzende Förderung soll grundsätzlich erst dann erfolgen, wenn die Möglichkeiten der Träger der Grundsicherung ausgeschöpft sind bzw. ein Mehrbedarf transparent nachgewiesen werden kann und somit die landesfinanzierten Maßnahmen eine deutlich zusätzliche Wirkung haben (ergänzende Förderung). 2. Zuwendungszweck, Ziele Zuwendungszweck ist die Förderung von Zusatzjobs im Sinne von 16 Abs. 3 Satz 2 SGB II für rheinland-pfälzische ALG II- Empfängerinnen und -empfänger. Über die Förderung wird das Ziel verfolgt, bei Arbeitsuchenden die Beschäftigungsfähigkeit aufrechtzuerhalten bzw. (wieder) zu erlangen. Auch sollen mittels dieses Instrumentes Qualifikationen vermittelt werden, die die Integrationschancen in den Arbeitsmarkt erhöhen. Dabei sollen insbesondere rheinland-pfälzische Jugendliche unter 25 Jahren gefördert werden, die keine Arbeits- oder Ausbildungsstelle finden konnten, nicht in berufsvorbereitende oder schulische Maßnahmen einmünden können und für die keine andere Arbeits- oder Qualifizierungsmöglichkeit in Betracht kommt. Über die Zusatzjobs sollen die Jugendlichen an den Arbeitsmarkt herangeführt, ihre Qualifikationschancen und Arbeitsfähigkeit sowie ihre soziale Kompetenz gesteigert werden. Eine weitere besondere Zielgruppe der Förderung stellen ältere rheinland-pfälzische Arbeitslose dar, denen keine andere von Bund, Land oder Kommune finanzierte arbeitsmarktpolitische Integrationsmaßnahme angeboten wurde. Zu der förderbaren Zielgruppe gehören auch die Arbeitslosen ab vollendetem 58. Lebensjahr, die über die Bund-Länder-Initiative zur Verbesserung der Beschäftigungssituation Älterer gefördert werden sollen. 3. Gegenstand der Förderung Eine ergänzende Förderung von Zusatzjobs nach diesen Rahmenbedingungen erfolgt für die nachfolgenden Fördersachverhalte: 3.1 Qualitative Förderung Über die qualitative Förderung kann eine zusätzliche Unterstützung zu der von den Trägern der Grundsicherung nach 16 Abs. 3 Satz 2 SGB II gewährten Fallpauschale erfolgen, wenn zusätzliche qualifizierende und/oder betreuende Module angeboten werden. Dabei sollen vor allem zusätzlich begründete Beratungs-, Begleitungs- und Qualifizierungsleistungen für die Teilnehmerinnen und Teilnehmer bereitgestellt werden. Diese sollen insbesondere auf die Entwicklung und das Angebot jeweils individuell begründeter fachlicher Qualifizierungsbausteine zielen, aber auch die Chancen nutzen, bereits in der Aktivierungsphase individuell zielgerichtete Integrations- bzw. Vermittlungsleistungen in Kooperation mit den Trägern der Grundsicherung und potenziellen Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern sicherzustellen. Für Jugendliche unter 25 Jahren sollen vorrangig Fördermaßnahmen vorgesehen werden, die qualifizierenden Charakter haben und den Jugendlichen echte Berufsperspektiven bieten. So sollen z. B. Maßnahmen gefördert werden, die berufspraktische Qualifizierungen oder Weiterbildungen, die Beseitigung integrationshemmender Faktoren, Sprachkurse, Ausbildungsvorbereitungen, individualisierte Bewerbungstrainings oder die Förderung von Sozialkompetenzen zum Inhalt haben. 3.2 Quantitative Förderung Über die quantitative Förderung kann die Finanzierung von Zusatzjobs im Sinne von 16 Abs. 3 Satz 2 SGB II erfolgen, wenn die Träger der Grundsicherung ihre für diesen Zweck eingeplanten Mittel gebunden bzw. verplant haben und darüber hinaus zusätzliche Arbeitsgelegenheiten für benachteiligte Personen geschaffen werden können, die von den Regelangeboten vor Ort anderweitig nicht erreicht werden könnten. 3.3 Anforderungen an die Maßnahmen Die Maßnahmen sollen als Gruppenmaßnahmen unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten durchgeführt werden. Soweit erforderlich sollen die Maßnahmen sozialpädagogisch begleitet werden. Den Teilnehmerinnen und Teilnehmern sind am Ende der Maßnahme vom Träger die Dauer der Teilnahme und die in der Maßnahme vermittelten Kenntnisse sowie durchgeführten Tätigkeiten zu bescheinigen. 71

72 Drucksache 15/319 Landtag Rheinland-Pfalz 15.Wahlperiode In den Maßnahmen muss sichergestellt werden, dass die Anleitung bzw. Qualifizierung durch fachlich qualifiziertes Personal erfolgt. Für die Durchführung der Maßnahmen müssen die notwendigen sachlichen, räumlichen und personellen Kapazitäten vorhanden sein. Die Auswahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer erfolgt in Absprache mit dem Träger der Maßnahme durch die zuständigen SGB II-Träger im Rahmen eines Profilings. Aufbauend auf den Ergebnissen des Profilings muss durch den Träger sichergestellt werden, dass die Zusatzjobs den Bedarfen der Teilnehmerinnen und Teilnehmer entsprechen und geeignet sind, deren Chancen auf Integration in den ersten Arbeitsmarkt zu verbessern. Der Einsatz von Zusatzjobs in Arbeitsbereichen der Landesbetriebe muss in enger Abstimmung mit den zuständigen Behörden erfolgen. Im ehrenamtlichen Bereich ist darauf zu achten, dass sich die Zusatzjobs in die vorhandenen Strukturen einfügen, ohne sie zu gefährden. Dies ist mit den vor Ort Verantwortlichen eng abzustimmen. 4. Zuwendungsempfänger Zuwendungen können an öffentliche sowie freie und gemeinnützige Träger mit Sitz in Rheinland-Pfalz gewährt werden. 5. Art und Umfang der Förderleistung 5.1 Zur Umsetzung der qualitativen Förderung nach Nummer 3.1 wird die von dem jeweiligen Träger der Grundsicherung gewährte monatliche Fallpauschale um bis zu 50 Prozent zur Durchführung ergänzender qualitativer Elemente im Sinne dieser Rahmenbedingungen aufgestockt. Dabei sind die vom Träger der Grundsicherung im Rahmen seiner Bewilligung festgelegten Förderbedingungen zu beachten. 5.2 Die Höhe der quantitativen Förderung nach Nummer 3.2 entspricht der ansonsten von dem jeweiligen Träger der Grundsicherung gewährten monatlichen Fallpauschale. Die maximale Förderung nach diesen Rahmenbedingungen beträgt 500 Euro je Teilnehmerin oder Teilnehmer und Monat. Mit diesem Betrag sind alle Kosten des Zusatzjobs, insbesondere projektbezogene Sach-, Personal- und Verwaltungskosten sowie die Mehraufwandsentschädigungen der Teilnehmerinnen und Teilnehmer abgedeckt. 6. Sonstige Zuwendungsbestimmungen 6.1 Bei den nach diesen Rahmenbedingungen geförderten Zusatzjobs handelt es sich um nicht versicherungspflichtige Beschäftigungen von erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in Sozialrechtsverhältnissen im Sinne von 16 Abs. 3 Satz 2 SGB II, für die den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen zuzüglich zum Arbeitslosengeld II eine angemessene Entschädigung für Mehraufwendungen gezahlt wird. 6.2 Die im Rahmen der Zusatzjobs durchgeführten Arbeiten müssen im öffentlichen Interesse liegen und zusätzlich sein und begründen kein Arbeitsverhältnis im Sinne des Arbeitsrechts; die Vorschriften über den Arbeitsschutz und das Bundesurlaubsgesetz sind entsprechend anzuwenden; für Schäden bei der Ausübung ihrer Tätigkeit haften erwerbsfähige Hilfebedürftige nur wie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. 6.3 Förderfähig sind nur besetzte oder als besetzt von der Bewilligungsbehörde anerkannte Teilnahmeplätze. Frei werdende Teilnahmeplätze sowie längere Fehlzeiten sind dem SGB II-Träger mitzuteilen, damit über eine Wiederbesetzung entschieden werden kann. Über den SGB II-Träger der Grundsicherung sind eine rechtzeitige Teilnehmerauswahl, eine termingerechte Zuweisung sowie notwendige Ersatzzuweisungen einer entsprechenden Anzahl erwerbsfähiger Hilfebedürftiger sicherzustellen. Bei der vorzeitigen Beendigung eines Zusatzjobs besteht der Anspruch auf die Förderung der Teilnehmerin oder des Teilnehmers nur für die Monate, in denen die Teilnehmerin bzw. der Teilnehmer zweckentsprechend eingesetzt worden ist und in denen eine Beschäftigung an mindestens 15 Beschäftigungstagen erfolgt ist. Für diese Teilmonate wird dann die volle Monatspauschale gezahlt. 6.4 Die wöchentliche Beschäftigungszeit von Teilnehmerinnen und Teilnehmern darf höchstens 30 Stunden betragen. 6.5 Die Auszahlung der Förderung nach Nummer 3.2 erfolgt monatlich nachträglich auf der Basis eines von den Maßnahmeträgern jeweils zu erstellenden und spätestens bis zum 10. des Folgemonats an die Bewilligungsbehörde zu übersendenden Monatsberichts. 6.6 Die Förderung wird mit der Maßgabe gewährt, dass der Träger die Maßnahme selbst durchführt oder verantwortlich durchführen lässt, d. h. ausschließlich vom SGB II-Träger zugewiesene erwerbsfähige Hilfebedürftige im Rahmen der im Förderantrag näher beschriebenen Zusatzjobs bei sich oder bei einem von ihm beauftragten Dritten beschäftigt. 6.7 Soweit die Zuwendung ganz oder teilweise zweckbestimmt an Dritte weitergeleitet werden soll, ist dies im Antrag gegenüber der Bewilligungsbehörde zu erklären und mitzuteilen, wer der Letztempfänger der Zuwendung sein soll. 72

73 Landtag Rheinland-Pfalz 15. Wahlperiode Drucksache 15/ Der Träger ist verpflichtet, die bei einer Förderung nach Nummer 3.2 in der Trägerpauschale enthaltene Mehraufwandsentschädigung ohne Abzug unverzüglich an die Teilnehmerinnen und Teilnehmer weiterzugeben. 6.9 Der Träger ist verpflichtet, die Vorschriften über den Arbeitsschutz und des Bundesurlaubsgesetzes entsprechend bei der Durchführung von Maßnahmen nach diesen Rahmenbedingungen anzuwenden sowie die Unfall- und Haftpflichtversicherung der in den bewilligten Zusatzjobs beschäftigten Personen sicherzustellen und auf Verlangen der Bewilligungsbehörde nachzuweisen Der Träger oder vom Träger beauftragte Dritte dürfen keine Arbeitnehmerüberlassung von Teilnehmerinnen und Teilnehmern an über diese Rahmenbedingungen geförderte Zusatzjobs betreiben. Bei der Umsetzung einer Förderung nach Nummer 3.2 soll der Träger mit dem Teilnehmer/der Teilnehmerin eine schriftliche Vereinbarung zum berufspraktischen Einsatz in Arbeitsgelegenheiten (Einsatzplan) abschließen. Darin sollen Beginn und Dauer, Einsatzorte, Umfang und Verteilung der Arbeitszeit, Arbeitsinhalte, ggf. Qualifizierung, Betreuung, Höhe der Mehraufwandsentschädigung, Arbeitsschutz, Haftung, Unfallversicherung, Urlaub, Ansprechpartnerin bzw. Ansprechpartner beim Träger, Zeugnis und Beurteilung, Informations- und Mitteilungsverpflichtungen sowie der Datenschutz geregelt sein Der Zuwendungsempfänger muss sicherstellen, dass es sich bei der geschaffenen Beschäftigung um nicht versicherungspflichtige Beschäftigungen von erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in Sozialrechtsverhältnissen handelt, dass die Arbeiten im öffentlichen Interesse liegen sowie zusätzlich, wettbewerbsneutral, arbeitsmarktpolitisch zweckmäßig und hinreichend bestimmt sind. Zusatzjobs liegen im öffentlichen Interesse, wenn das Arbeitsergebnis der Allgemeinheit im Geltungsbereich des SGB II dient. Die Arbeiten dürfen nicht überwiegend erwerbswirtschaftlichen Interessen oder den Interessen eines begrenzten Personenkreises oder den Interessen Einzelner dienen. Im öffentlichen Interesse liegen insbesondere auch gemeinnützige Arbeiten, die unmittelbar den Interessen der Allgemeinheit/des Allgemeinwohls auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet dienen. Zusätzlichkeit liegt vor, wenn die Zusatzjobs ohne die Förderung nicht, nicht in diesem Umfang oder erst zu einem späteren Zeitpunkt geschaffen werden könnten. Arbeiten, die aufgrund einer rechtlichen Verpflichtung durchzuführen sind oder die üblicherweise von juristischen Personen des öffentlichen Rechts durchgeführt werden, sind nur förderungswürdig, wenn sie ohne die Förderung voraussichtlich erst nach zwei Jahren durchgeführt werden. Im Zusammenhang mit der Einrichtung von Zusatzjobs dürfen bestehenden Unternehmen am Markt für Güter und Dienstleistungen keine Wettbewerbsnachteile entstehen. Zusatzjobs dürfen reguläre Beschäftigungsverhältnisse nicht verdrängen oder beeinträchtigen. Die Schaffung neuer Arbeitsplätze darf nicht gefährdet oder verhindert werden. Die Wiederbesetzung frei werdender Arbeitsplätze und die Wahrnehmung von Mutterschutz-, Urlaubs- oder Krankheitsvertretungen durch Zusatzjob- Teilnehmer ist nicht zulässig. Die Verlängerung befristeter Arbeitsverhältnisse oder eine sich daran anschließende unbefristete Einstellung darf durch Zusatzjob-Teilnehmerinnen und -Teilnehmer nicht verhindert werden. Zusatzjobs sind insbesondere dann arbeitsmarktpolitisch zweckmäßig, wenn sie Hilfe zur Aufnahme einer Beschäftigung oder Ausbildung bieten sowie die Sicherung und Erweiterung individueller Qualifikationen, Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten unterstützen und Anreize für die Aufnahme regulärer Beschäftigung bieten Der Einsatz der Zusatzjobs soll im Konsens der beteiligten Akteure vor Ort erfolgen. Um dies sicherzustellen, soll der Träger im Vorfeld einer Maßnahme in den Dialog mit den jeweiligen regionalen Akteuren treten, um so die Beteiligung der jeweiligen regionalen Vertreter der Arbeitsmarkt- und Sozialpolitik sicherzustellen. Dies sollte durch die Beiräte bei den Arbeitsgemeinschaften bzw. den kommunalen Trägern erreicht werden. Von den Kammern sollten Unbedenklichkeitsbescheinigungen eingeholt werden. 7. Rechtsgrundlagen Die Bewilligungsbehörde gewährt nach Maßgabe der Landeshaushaltsordnung und dieser Rahmenbedingungen Zuwendungen im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel nach Maßgabe des Landeshaushaltsplans sowie aus dem Europäischen Sozialfonds (ESF) nach dem Einheitlichen Programmplanungsdokument zu Ziel 3 des Europäischen Sozialfonds sowie den Verordnungen (EG) 1260/99, 1784/99, 438/2001, 448/2000, 1159/2000 und 1685/2000 in Verbindung mit 448/2004. Die Bewilligungsbehörde entscheidet über den Antrag nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung der Fördermittel besteht nicht. 8. Bewilligungszeitraum Die Maßnahmedauer der Maßnahmen nach Nummer 3.1 muss der im Bewilligungsbescheid des Trägers der Grundsicherung festgelegten Maßnahmedauer entsprechen. Ein darüber hinausgehender Maßnahmezeitraum ist nicht zulässig. Die Maßnahmedauer der Maßnahmen nach Nummer 3.2 kann bis zu zwölf Monate betragen. Sie ist auf die individuellen Erfordernisse der Teilnehmerinnen und Teilnehmer abzustimmen. Soweit dies im Einzelfall oder im Rahmen der Bund-Länder- Initiative zur Verbesserung der Beschäftigungssituation Älterer geboten erscheint, kann ein darüber hinausgehender Bewilligungszeitraum berücksichtigt werden. 73

74 Drucksache 15/319 Landtag Rheinland-Pfalz 15.Wahlperiode 9. Antrags- und Bewilligungsverfahren Für die Beantragung, Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendungen sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung, für die Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Erstattung der gewährten Zuwendung nebst Zinsen gelten insbesondere die Bestimmungen der VV zu 44 Abs. 1 der Landeshaushaltsordnung vom 20. Dezember 2002 (MinBl S. 22, 324), insbesondere die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P), in der jeweils geltenden Fassung, soweit in diesen Rahmenbedingungen keine abweichenden oder ergänzenden Regelungen getroffen sind. Bei einer Förderung aus dem Europäischen Sozialfonds (ESF) werden zudem das Einheitliche Programmplanungsdokument zu Ziel 3 des Europäischen Sozialfonds sowie die Verordnungen (EG) 1260/99, 1784/99, 438/2001, 448/2000, 1159/2000 und 1685/2000 in Verbindung mit 448/2004 zugrunde gelegt. Zuwendungen werden auf Antrag gewährt. Der Antrag ist grundsätzlich mindestens einen Monat vor Projektbeginn an die Bewilligungsbehörde, das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung, Rheinallee , Referat 63, Mainz, mit dem dort erhältlichen Antragsformular zu richten. Das Formular kann von der Homepage des Landesamtes ( Arbeit und Qualifizierung/Arbeitsmarktpolitik) geladen werden. Die Verwendung der Zuwendung ist der Bewilligungsbehörde zum Ende der Maßnahme durch einen Verwendungsnachweis im Sinne der ANBest-P nachzuweisen. Der Verwendungsnachweis ist innerhalb von drei Monaten nach Beendigung der Maßnahme der Bewilligungsbehörde vorzulegen. Der Verwendungsnachweis muss unter anderem den Verlauf, die Arbeitsergebnisse, die Wirkungen sowie die in der Maßnahme gesammelten Erfahrungen wiedergeben. Im Verwendungsnachweis sind insbesondere nachfolgende Angaben zu machen: Angaben zur Struktur der Teilnehmerinnen und Teilnehmer (Gesamtzahl, Alter, Geschlecht, Nationalität). Angaben über den Verbleib der Teilnehmerinnen und Teilnehmer (Aufnahme einer Berufsausbildung, Arbeitsaufnahme, Aufnahme schulischer Maßnahmen, Übergang in Arbeitslosigkeit, sonstiger Verbleib). Angaben über die Zahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer, die die Maßnahme abgebrochen haben. Angaben über die Zahl der Nachbesetzungen. Angaben über die in den Maßnahmen durchgeführten Arbeitsfelder bzw. vermittelten Qualifikationen (Art, Dauer und Umfang, nicht individualisiert). Stand: September

75 Landtag Rheinland-Pfalz 15. Wahlperiode Drucksache 15/319 Anlage 1 h Zu Frage 26 75

76 Drucksache 15/319 Landtag Rheinland-Pfalz 15.Wahlperiode 76

77 Landtag Rheinland-Pfalz 15. Wahlperiode Drucksache 15/319 77

78 Drucksache 15/319 Landtag Rheinland-Pfalz 15.Wahlperiode 78

79 Landtag Rheinland-Pfalz 15. Wahlperiode Drucksache 15/319 79

80 Drucksache 15/319 Landtag Rheinland-Pfalz 15.Wahlperiode 80

81 Landtag Rheinland-Pfalz 15. Wahlperiode Drucksache 15/319 81

82 Drucksache 15/319 Landtag Rheinland-Pfalz 15.Wahlperiode 82

83 Landtag Rheinland-Pfalz 15. Wahlperiode Drucksache 15/319 83

84 Drucksache 15/319 Landtag Rheinland-Pfalz 15.Wahlperiode 84

85 Landtag Rheinland-Pfalz 15. Wahlperiode Drucksache 15/319 85

86 Drucksache 15/319 Landtag Rheinland-Pfalz 15.Wahlperiode 86

87 Landtag Rheinland-Pfalz 15. Wahlperiode Drucksache 15/319 87

88 Drucksache 15/319 Landtag Rheinland-Pfalz 15.Wahlperiode 88

89 Landtag Rheinland-Pfalz 15. Wahlperiode Drucksache 15/319 89

90 Drucksache 15/319 Landtag Rheinland-Pfalz 15.Wahlperiode 90

91 Landtag Rheinland-Pfalz 15. Wahlperiode Drucksache 15/319 91

92 Drucksache 15/319 Landtag Rheinland-Pfalz 15.Wahlperiode 92

93 Landtag Rheinland-Pfalz 15. Wahlperiode Drucksache 15/319 93

94 Drucksache 15/319 Landtag Rheinland-Pfalz 15.Wahlperiode 94

95 Landtag Rheinland-Pfalz 15. Wahlperiode Drucksache 15/319 95

96 Drucksache 15/319 Landtag Rheinland-Pfalz 15.Wahlperiode 96

97 Landtag Rheinland-Pfalz 15. Wahlperiode Drucksache 15/319 97

98 Drucksache 15/319 Landtag Rheinland-Pfalz 15.Wahlperiode 98

99 Landtag Rheinland-Pfalz 15. Wahlperiode Drucksache 15/319 99

100 Drucksache 15/319 Landtag Rheinland-Pfalz 15.Wahlperiode 100

101 Landtag Rheinland-Pfalz 15. Wahlperiode Drucksache 15/

102 Drucksache 15/319 Landtag Rheinland-Pfalz 15.Wahlperiode 102

103 Landtag Rheinland-Pfalz 15. Wahlperiode Drucksache 15/

104 Drucksache 15/319 Landtag Rheinland-Pfalz 15.Wahlperiode 104

105 Landtag Rheinland-Pfalz 15. Wahlperiode Drucksache 15/

106 Drucksache 15/319 Landtag Rheinland-Pfalz 15.Wahlperiode 106

107 Landtag Rheinland-Pfalz 15. Wahlperiode Drucksache 15/

108 Drucksache 15/319 Landtag Rheinland-Pfalz 15.Wahlperiode 108

109 Landtag Rheinland-Pfalz 15. Wahlperiode Drucksache 15/

110 Drucksache 15/319 Landtag Rheinland-Pfalz 15.Wahlperiode 110

111 Landtag Rheinland-Pfalz 15. Wahlperiode Drucksache 15/

112 Drucksache 15/319 Landtag Rheinland-Pfalz 15.Wahlperiode 112

113 Landtag Rheinland-Pfalz 15. Wahlperiode Drucksache 15/319 Anlage 1 i Zu Frage 26 Rahmenbedingungen für die Teilnahme an dem Förderansatz Kommunale Jugend-Scouts zum Einstieg arbeitsloser Jugendlicher in Beschäftigung und Qualifizierung 1. Rechtsgrundlage Das Land Rheinland-Pfalz gewährt nach Maßgabe der Landeshaushaltsordnung und diesem Förderansatz Zuwendungen zur Förderung kommunaler Jugend-Scouts in Rheinland-Pfalz aus Landesmitteln nach Maßgabe des Landeshaushaltsplans sowie aus dem Europäischen Sozialfonds (ESF) nach dem Einheitlichen Programmplanungsdokument zu Ziel 3 des Europäischen Sozialfonds sowie den Verordnungen (EG) 1260/99, 1784/99, 448/2000, 1685/2000 und 1159/ Leistungszweck, Ziele 2.1 Zweck der Leistung ist es, durch die Förderung von Personal- und Sachausgaben von kommunalen Jugend-Scouts arbeitslose Jugendliche unter 25 Jahre vor Ort zu erreichen und die Chancen zur Eingliederung in den ersten Arbeitsmarkt zu verbessern sowie den Zugang zu angemessenen Aktivierungs-, Beschäftigungs- und Qualifizierungsangeboten insbesondere der Arbeitsgemeinschaften (Argen), bzw. der optierenden Kommunen und der Agenturen für Arbeit zu unterstützen. Dabei sollen vor allem jene Zielgruppen angesprochen werden, die derzeit (noch) nicht von den im SGB II und SGB III vorgesehenen Unterstützungsangeboten erreicht werden. Mit dem Förderansatz sollen vor allem arbeitslose Jugendliche durch Vor-Ort-Beratung angesprochen werden, die wegen persönlicher Merkmale vorhandene Angebote zur beruflichen Eingliederung nicht oder nicht mehr in Anspruch nehmen oder mit diesen noch nicht eingegliedert werden konnten. Dabei sind der soziale Hintergrund und die Persönlichkeitsstruktur der einzelnen Jugendlichen zu berücksichtigen. Durch die Hilfestellungen ist die dauerhafte Eingliederung der arbeitslosen Jugendlichen in das Ausbildungs- und Beschäftigungssystem anzustreben. 2.2 Die kommunalen Jugend-Scouts arbeiten eng mit den Akteuren vor Ort, insbesondere den Trägern der Jugendhilfe, den Fallmanagern der Argen, bzw. optierenden Kommunen und den Agenturen für Arbeit zusammen. Der Einsatz der kommunalen Jugend-Scouts und die Zusammenarbeit mit den anderen örtlichen Akteuren muss durch die Leistungsempfänger koordiniert werden, damit für die Zielgruppe Transparenz über die Zuständigkeit der einzelnen Akteure herrscht. 2.3 Das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung, Rheinallee , Mainz als Bewilligungsbehörde entscheidet über den Antrag nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung der Leistung besteht nicht. 3. Zuwendungsempfänger, Gegenstand der Förderung 3.1 Zuwendungen können an kommunale Gebietskörperschaften in Rheinland-Pfalz gewährt werden. 3.2 Gefördert werden kommunale Gebietskörperschaften, die über kommunale Jugend-Scouts folgende Aufgaben erfüllen: Aufsuchende Arbeit für arbeitslose Jugendliche unter 25 Jahren; Vor-Ort-Beratung (soziale Betreuung) für Jugendliche, um diese in reguläre Beschäftigung oder Ausbildung zu vermitteln; Vermittlung in Aktivierungs-, Berufsorientierungs- und Qualifizierungsmaßnahmen bzw. in öffentlich geförderte Beschäftigungsangebote, wenn eine direkte Vermittlung in den ersten Markt nicht möglich ist; umfassende Betreuung der Jugendlichen während des gesamten Eingliederungsprozesses bzw. bei einem Wechsel der Zuständigkeiten (z. B. bei Gewährung von Leistungen nach dem SGB II), den Übergang in der Betreuung zu begleiten. Weitere Fördervoraussetzung ist, dass zu dem o. g. Zweck von den Leistungsempfängern ein sozialversicherungspflichtiges Vollzeitarbeitsverhältnis begründet wird. Darüber hinaus muss die Begleitung und Betreuung während der berufsvorbereitenden Maßnahmen bzw. der Ausbildung und der Arbeit bei Bedarf durch die kommunalen Jugend-Scouts sichergestellt werden, soweit nicht andere Akteure hierzu gesetzlich verpflichtet sind. Dem kommunalen Jugend-Scout soll zudem die Teilnahme an Auswertungsgesprächen oder Workshops zur Umsetzung des Förderansatzes Förderung von kommunalen Jugend-Scouts zum Einstieg arbeitsloser Jugendlicher in Beschäftigung und Qualifizierung ermöglicht werden. 3.3 Die Voraussetzung des Abschlusses eines sozialversicherungspflichtigen Vollzeitarbeitsverhältnisses kann durch den Leistungsempfänger auch dadurch sichergestellt werden, dass die beantragte Stelle eines kommunalen Jugend-Scouts durch zwei sozialversicherungspflichtige Teilzeitarbeitsverhältnisse besetzt wird, die in ihrem Gesamtumfang einem sozialversicherungspflichtigen Vollzeitarbeitsverhältnis entsprechen. 3.4 Die nach diesem Förderansatz geförderten kommunalen Jugend-Scouts müssen über ein Qualifikationsprofil verfügen, das besonders für die Erfüllung der Aufgabenstellung geeignet ist. Insoweit müssen sie über ein pädagogisches/sozialpädagogisches (Fach-)Hochschulstudium oder über einen vergleichbaren Abschluss verfügen. Darüber hinaus sollen sie nach Möglichkeit be- 113

114 Drucksache 15/319 Landtag Rheinland-Pfalz 15.Wahlperiode reits über Erfahrungen mit der Durchführung von Maßnahmen für Jugendliche zur Eingliederung in Ausbildung und Beruf/Arbeit verfügen. 3.5 Eine Förderung von bereits bei den Leistungsempfängern beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern als kommunale Jugend-Scouts nach diesem Förderansatz ist ausgeschlossen. Davon nicht betroffen sind Personen, die bereits als kommunale Jugend-Scouts über das Sonderprogramm: Förderung von kommunalen Jugend-Scouts zur Flankierung des Sonderprogramms des Bundes zum Einstieg arbeitsloser Jugendlicher in Beschäftigung und Qualifizierung Jump Plus gefördert wurden. 3.6 Die Förderung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern bei den Leistungsempfängern, bei denen ein zuvor bestehendes sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis zum Zweck der Inanspruchnahme der Förderung nach diesem Förderansatz aufgelöst wurde, ist ebenfalls ausgeschlossen. 3.7 Ein besonderer Schwerpunkt der Arbeit der kommunalen Jugend-Scouts liegt in der beruflichen und sozialen Integration von Jugendlichen unter 25 Jahren, die wegen sozialer Benachteiligung oder individueller Beeinträchtigung besondere Schwierigkeiten beim Übergang in Ausbildung und Beruf haben und als sogenannte benachteiligte Jugendliche gelten (z. B. Jugendliche ohne Hauptschulabschluss, Ausbildungsabbrecherinnen und Ausbildungsabbrecher, längerfristig arbeitslose, leistungsschwache, psychisch belastete oder sonst schwer vermittelbare arbeitslose Jugendliche). 3.8 Die kommunalen Jugend-Scouts müssen mit den Akteuren vor Ort zusammenarbeiten und sich mit diesen abstimmen. Wichtig sind insbesondere eine enge Anbindung an die Jugendhilfe (ASD, Jugendberufshilfe, offene Jugendarbeit) sowie die Kooperation mit den Fallmanagerinnen und -managern der Argen, bzw. der optierenden Kommunen und den Berufsberaterinnen und -beratern der Agentur für Arbeit. 3.9 Um den präventiven Ansatz der kommunalen Jugend-Scouts flächendeckend im Land verwirklichen zu können, sieht dieses Sonderprogramm pro Landkreis und kreisfreie Stadt grundsätzlich die Förderung von nur einer Vollzeitstelle vor Im Bewilligungsantrag sind über die Vorgaben der VV-LHO zu 44 Abs. 1 hinaus folgende Punkte darzulegen: Beschreibung der Zielgruppe und Problemlagen, mit welcher der kommunale Jugend-Scout vornehmlich arbeiten wird: Beschreibung des konkreten regionalen Hilfe- und Beratungsbedarfs (Bedarfsanalyse). Definition der Zielsetzung sowie Beschreibung der Methoden und Instrumente, mit denen diese erreicht werden sollen (Arbeitsplan). Übersicht über die Akteure, die vor Ort mit vergleichbaren Aufgaben für die Zielgruppe betraut sind (Jugendberufshelfer/ -innen, Fallmanager etc.) und Beschreibung örtlicher Kooperationsstrukturen (Abgrenzung und Ergänzung in der Aufgabenwahrnehmung). 4. Art und Umfang der Förderleistung 4.1 Die Förderung erstreckt sich auf die angemessenen Personal- und Sachausgaben und beträgt höchstens für einen ganzjährig in Vollzeit beschäftigten kommunalen Jugend-Scout, höchstens jedoch 70 v. H. der Gesamtausgaben, die vom Europäischen Sozialfonds mit 50 v. H. und vom Land mit 20 v. H. anteilig finanziert werden. Bei Teilzeitbeschäftigung reduziert sich die Förderung anteilig. Eine Förderung von kommunalen Jugend-Scouts nach diesem Förderansatz erfolgt nur, wenn der Maßnahmeträger die Gesamtfinanzierung der Personal- und Sachausgaben des jeweiligen kommunalen Jugend-Scout im Bewilligungszeitraum sicherstellt. 4.2 Soweit der Zuwendungsempfänger beabsichtigt, die Zuwendung ganz oder teilweise zweckbestimmt weiterzuleiten, so ist dies im Antrag gegenüber der Bewilligungsbehörde zu erklären und mitzuteilen, wer der Letztempfänger der Zuwendung ist. Zudem sind bei einer Weiterleitung vom Zuwendungsempfänger die haushaltsrechtlichen Voraussetzungen zu beachten. 4.3 Bei einer vorzeitigen Lösung des Arbeitsverhältnisses eines kommunalen Jugend-Scouts vermindert sich der Anspruch auf den Zuschuss auf die Monate, in der der kommunale Jugend-Scout tatsächlich zweckentsprechend eingesetzt wurde. Als volle Monate gelten solche, in denen eine Beschäftigung von mehr als 15 Tagen vorliegt. Erfolgt bei vorzeitiger Lösung eines Arbeitsverhältnisses eines kommunalen Jugend-Scouts eine lückenlose Anschlussbeschäftigung eines neuen kommunalen Jugend-Scouts, ist eine erneute Antragstellung nicht erforderlich. Die Bewilligungsbehörde ist über einen entsprechenden Wechsel umgehend zu informieren. Soweit bei einer vorzeitigen Lösung eines Arbeitsverhältnisses eines kommunalen Jugend-Scouts keine lückenlose Anschlussbeschäftigung eines neuen kommunalen Jugend-Scouts erfolgt, ist ein neuer Antrag erforderlich, über den die Bewilligungsbehörde neu zu entscheiden hat. Über das Ausscheiden des bisherigen kommunalen Jugend-Scouts ist die Bewilligungsbehörde vor Ausscheiden des kommunalen Jugend-Scouts zu informieren. 5. Bewilligungszeitraum Eine Förderung wird jeweils für ein Jahr ausgesprochen. Eine wiederholte Förderung nach diesem Förderansatz ist bis zum Auslaufen des Förderansatzes möglich. 114

115 Landtag Rheinland-Pfalz 15. Wahlperiode Drucksache 15/ Antrags- und Bewilligungsverfahren 6.1 Für die Beantragung, Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendungen sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung, für die Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Erstattung der gewährten Zuwendung nebst Zinsen gelten die Bestimmungen zu 44 Abs. 1 der Verwaltungsvorschrift zum Vollzug der Landeshaushaltsordnung vom 20. Dezember 2002 (MinBl S. 22, 324) in der jeweils geltenden Fassung, soweit nachfolgend keine abweichenden oder ergänzenden Regelungen getroffen sind. Bei einer Förderung aus dem Europäischen Sozialfonds (ESF) werden zudem das Einheitliche Programmplanungsdokument zu Ziel 3 des Europäischen Sozialfonds sowie die Verordnungen (EG) 1260/99, 1784/99, 438/2001, 448/2000, 1685/2000 und 1159/2000 zugrunde gelegt. 6.2 Zuwendungen zu Personal- und Sachausgaben für kommunale Jugend-Scouts werden auf Antrag gewährt. Der Antrag ist grundsätzlich mindestens einen Monat vor Projektbeginn an die Bewilligungsbehörde, mit dem dort erhältlichen Antragsformular, zu richten. Das Formular kann von der Homepage des Landesamtes ( geladen werden. 6.3 Die Entscheidung über den Antrag ergeht durch Bescheid der Bewilligungsbehörde. Die Bewilligung erfolgt als Projektförderung in Form der Anteilfinanzierung. Die Förderung beginnt frühestens ab dem ersten Tag des Monats, der dem Monat folgt, in dem der Antrag bei der Bewilligungsbehörde eingeht. Die Rahmenbedingungen für den Förderansatz sind als besondere Nebenbestimmungen Bestandteil der Bewilligung und können von der Homepage des Landesamtes ( geladen werden. Abweichende Regelungen in den Nebenbestimmungen des Bescheides sind zulässig. 6.4 Die Verwendung der Zuwendung nach diesem Förderansatz ist der Bewilligungsbehörde abweichend von Nr. 7.1 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an kommunale Gebietskörperschaften und Zweckverbände (ANBest-K) durch die Leistungsempfänger innerhalb von drei Monaten nach Erfüllung des Zuwendungszwecks nachzuweisen. Standardisierte Kurzberichte zum Stand der Projektumsetzung sollen auf Anfrage der Bewilligungsbehörde durch den Zuwendungsempfänger erbracht werden. 6.5 Im Sachbericht ist unter anderem festzuhalten: wie viele arbeitslose Jugendliche (Anzahl, Alter, Geschlecht, Nationalität und Schulbildung) in welchem Umfang durch die Vor-Ort-Beratung im Bewilligungszeitraum erreicht werden konnten, wie der Werdegang der Jugendlichen sich mit der Betreuung durch die kommunalen Jugend-Scouts bis zum Ende des Förderzeitraumes entwickelt hat bzw. in welche Maßnahmen diese Jugendlichen eingebunden werden konnten, auch eine Verzahnung bzw. Vernetzung mit Angeboten zur Qualifizierung bzw. Berufsorientierung oder -beratung muss dargestellt werden, zudem muss die Anzahl der Jugendlichen dargestellt werden, denen trotz Betreuung nicht geholfen werden konnte, und erläutert werden, warum diesen Jugendlichen nicht geholfen werden konnte, bei der Darstellung muss darauf eingegangen werden, warum sich die Jugendlichen in dieser Situation befinden bzw. befanden, auch muss die Art und der Umfang der Zusammenarbeit der kommunalen Jugend-Scouts mit den regionalen Akteuren beschrieben werden. Dabei ist darzustellen, ob ein Auf- bzw. Ausbau von Kooperationsstrukturen zu den anderen Akteuren umgesetzt werden konnte, zudem muss erläutert werden, welche Instrumente im Rahmen der Einzelfallhilfe eingesetzt wurden (z. B. Potenzialanalyse, Hilfeplan etc.). 7. Auskunfts- und Anzeigepflicht Wer Leistungen aus dem Förderansatz beantragt oder erhält, hat alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistung erheblich sind, und der Bewilligungsbehörde auf Verlangen die zur Durchführung des Förderansatzes erforderlichen Auskünfte zu erteilen, auf Anforderung durch die Bewilligungsbehörde auch schriftlich. Stand: Oktober

116 Drucksache 15/319 Landtag Rheinland-Pfalz 15.Wahlperiode Anlage 1 j Zu Frage 26 Rahmenbedingungen für die Teilnahme an dem Förderansatz Nachholen des Hauptschulabschlusses in Rheinland-Pfalz 1. Hintergrund Eine fundierte schulische Ausbildung gehört zu den Voraussetzungen für den Einstieg in das Berufsleben. Entsprechend sinkt die Chance für Jugendliche ohne Schulabschluss, auf dem Arbeitsmarkt Fuß zu fassen. Dies gilt vor allem für Jugendliche und junge Erwachsene in schwierigen sozialen Verhältnissen, mit geringen Grundkenntnissen in Allgemeinbildung, Mathematik oder Deutsch, geringer Motivation und sprachlichen Defiziten. Das Ministerium für Arbeit, Soziales, Familie und Gesundheit will gemeinsam mit dem Ministerium für Wissenschaft, Weiterbildung, Forschung und Kultur über die Förderung der Vorbereitung auf die Prüfung zum Erwerb der Qualifikation der Berufsreife (Abschlusszeugnis der Hauptschule) die Chancen der Jugendlichen auf einen Einstieg in das Berufsleben, aber auch die Chancen auf persönliche Entwicklung erhöhen. 2. Zuwendungszweck, Ziele Zuwendungszweck ist die Förderung von speziellen Kursen zur Vorbereitung auf die Prüfung für Nichtschülerinnen und Nichtschüler zum Erwerb der Qualifikation der Berufsreife (Abschlusszeugnis der Hauptschule), die den spezifischen Bedarf der zu fördernden Zielgruppe hinsichtlich zusätzlicher fachlicher und pädagogischer Betreuung, Gruppengröße, Kurszeiten und Berufsorientierung berücksichtigen. Zielgruppe der Förderung sind nicht mehr schulpflichtige arbeitslose Jugendliche und junge Erwachsene zwischen 18 und 25 Jahren ohne Hauptschulabschluss (oder einen entsprechenden Abschluss) in Rheinland-Pfalz, die sich in keiner anderen arbeitsmarktpolitischen Integrationsmaßnahme von Bund, Land oder Kommune befinden. Zentrales Ziel der Förderung ist es, die Chancen dieser spezifischen Zielgruppe auf einen Ausbildungs- oder Arbeitsplatz durch den Erwerb des Hauptschulabschlusses deutlich zu verbessern. 3. Gegenstand der Förderung 3.1 Bausteine Gefördert werden Maßnahmen für die in Nummer 2 beschriebene spezifische Zielgruppe, die nachfolgende Förderbausteine zum Inhalt haben: Baustein 1: Eingangscheck Ziel ist die Durchführung von verbindlichen Eingangschecks zur Überprüfung der Eingangskenntnisse der Interessenten sowie der Zulassungsvoraussetzungen für die Nichtschülerprüfung für die Zulassung zu Kursen zur Vorbereitung auf die Prüfung zum Erwerb der Qualifikation der Berufsreife (Abschlusszeugnis der Hauptschule). Der Baustein muss vor Beginn eines Kurses bei allen gemeldeten Interessenten durchgeführt werden. Baustein 2: Hauptschulabschlusskurs Ziel ist die Durchführung von Kursen zur Vorbereitung auf die Prüfung für Nichtschülerinnen und Nichtschüler zum Erwerb der Qualifikation der Berufsreife (Abschlusszeugnis der Hauptschule). Baustein 3: Vorförderung Deutsch/Mathematik Ziel ist die Verbesserung der sprachlichen Kommunikationsfähigkeit und der mathematischen Kenntnisse, insbesondere für Jugendliche und junge Erwachsene mit entsprechenden Schwächen. Der Baustein muss entweder vor Beginn eines Hauptschulabschlusskurses oder flankierend während des Kurses durchgeführt werden. Baustein 4: Vorförderung: Vermittlung von Lern- und Arbeitstechniken und Verbesserung von sozialen Kompetenzen Ziele sind die Förderung der Motivation Lernen lernen, die Heranführung an die Befähigung zur selbstständigen Bearbeitung von Arbeitsaufträgen und Übungen zum regelkonformen Verhalten innerhalb einer Gruppe. Der Baustein muss entweder vor Beginn eines Hauptschulabschlusskurses oder flankierend während des Kurses durchgeführt werden. Baustein 5: Sozialpädagogische Betreuung/Lernbegleitung Ziele sind die Vermeidung von Lehrgangsabbrüchen, die Erstellung von individuellen Förderplänen, Hilfen bei individuellen Problemlagen, Kontakt zu Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartnern bei Arbeitsgemeinschaften bzw. optierenden Kommunen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II), Jugendämtern, Maßnahmeträgern u. a. Die Betreuung muss kursbegleitend durchgeführt werden. Baustein 6: Berufsorientierung Ziel sind praxisorientierte Hilfestellungen für die Berufsorientierung und Berufswahl der Jugendlichen und jungen Erwachsenen während des Kurses. Die Förderbausteine 1, 3 bis 6 sollen entsprechend dem Bedarf der Teilnehmerinnen und Teilnehmer des jeweiligen Kurses ergänzend zum Baustein 2 eingesetzt werden. Der Einsatz der Bausteine 3 und 4 in einer Maßnahme kann nur erfolgen, wenn mindestens fünf Teilnehmerinnen und Teilnehmer pro Baustein vorhanden sind. 116

117 Landtag Rheinland-Pfalz 15. Wahlperiode Drucksache 15/ Umsetzungsvarianten Ausgehend vom rechtlichen Status der jeweiligen Jugendlichen und jungen Erwachsenen bestehen die nachfolgenden zwei Umsetzungsmöglichkeiten: Umsetzung für die Zielgruppe der SGB II-Leistungsempfängerinnen und -empfänger (Variante 1) Im Rahmen einer von einer rheinland-pfälzischen Arbeitsgemeinschaft bzw. optierenden Kommune durchgeführten Arbeitsgelegenheit nach 16 Abs. 3 Satz 2 SGB II (Variante 1 A) oder im Rahmen einer von einer rheinland-pfälzischen Arbeitsgemeinschaft bzw. optierenden Kommune geförderten sonstigen weiteren Leistung nach 16 Abs. 2 Satz 1 SGB II (Variante 1 B) Umsetzung für die Zielgruppe der Nichtleistungsbezieherinnen und -bezieher (Variante 2) Durchführung über Kurse der anerkannten Landesorganisationen der Weiterbildung und anerkannten Volkshochschulen in Rheinland-Pfalz. 3.3 Sonstige Umsetzungsvoraussetzungen Die Kurse müssen hinsichtlich der angebotenen Fächer sowie in Bezug auf Umfang und Niveau des Unterrichts den Anforderungen und Zielsetzungen der für die angestrebte Prüfung maßgeblichen Prüfungsordnung entsprechen. Die Anzahl der Unterrichtsstunden muss auf ein der Prüfung angemessenes, notwendiges Maß festgelegt werden. Zur Durchführung der Kurse müssen geeignete Lehrkräfte und geeignete Unterrichtsräume in ausreichender Zahl und Größe zur Verfügung stehen. Die Lehrkraft, die den Vorbereitungskurs leitet, muss entsprechend der angestrebten Prüfung die Befähigung für das Lehramt an Hauptschulen besitzen; Entsprechendes gilt für die Mehrzahl der unterrichtenden Lehrkräfte. Soweit diese Anforderung nicht erfüllt werden kann, muss im Vorfeld eines Kurses durch den Träger mit der zuständigen Schulaufsicht geklärt werden, ob eine Ausnahme zugelassen werden kann. Die Maßnahmen werden als Gruppenmaßnahmen durchgeführt. Die Zahl der Teilnehmenden muss bei Beginn eines Vorbereitungskurses mindestens zwölf betragen. Soweit aufgrund der Gruppengröße zu Beginn einer Maßnahme die Einrichtung eines Parallelkurses für notwendig erachtet wird, kann dies im Rahmen einer Maßnahme vorgenommen werden, wenn pro Kurs mindestens zwölf Teilnehmerinnen und Teilnehmer zu Beginn eines Kurses vorhanden sind. Die vermittelten Kenntnisse in den Parallelkursen müssen gleich gelagert sein, um bei der Notwendigkeit einer späteren Zusammenlegung von Kursen aufgrund des frühzeitigen Ausscheidens von Teilnehmerinnen und Teilnehmern den Kurs zum Abschluss bringen zu können. Rechtzeitig vor Kursende müssen die Kursteilnehmerinnen und Kursteilnehmer vom Träger des Kurses bei der Schulaufsicht, der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion (ADD), zur Prüfung angemeldet werden. 4. Zuwendungsempfänger Zuwendungen können an SGB II-Träger, öffentliche sowie freie und gemeinnützige Träger sowie anerkannte Landesorganisationen der Weiterbildung und anerkannte Volkshochschulen mit Sitz in Rheinland-Pfalz gewährt werden. 5. Art und Umfang der Förderleistung 5.1 Zur Umsetzung der Variante 1 A im Sinne der Nummer wird die von der jeweiligen Arbeitsgemeinschaft bzw. optierenden Kommune gewährte monatliche Fallpauschale um bis zu 50 Prozent zur Durchführung der Nachholung des Hauptschulabschlusses im Sinne dieser Rahmenbedingungen aufgestockt. Zur Umsetzung der Variante 1 B im Sinne der Nummer werden maximal 45 Prozent der Gesamtkosten der Maßnahme (inkl. Berücksichtigung des Regelsatzes des Arbeitslosengeldes II) übernommen, sofern sich die Arbeitsgemeinschaft bzw. optierende Kommune mit mindestens 25 Prozent an den Maßnahmekosten beteiligt. Die Förderung der Varianten 1 A und 1 B erfolgt aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds (ESF). 5.2 Zur Umsetzung der Variante 2 im Sinne der Nummer werden höchstens pro Kurs, höchstens jedoch 50 Prozent der Gesamtausgaben eines Kurses aus Mitteln des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Familie und Gesundheit gefördert. Die Förderung wird aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds (ESF) getragen. Die Gesamtfinanzierung der Kurse soll neben den Fördermitteln des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Familie und Gesundheit über Einnahmen aus Teilnahmegebühren, Eigenmittel der Träger, Fördermittel des Ministeriums für Wissenschaft, Weiterbildung, Forschung und Kultur, die den Trägern gemäß den Bestimmungen der Förderrichtlinie für Zuwendungen zu den Kosten der von anerkannten Landesorganisationen der Weiterbildung und anerkannten Volkshochschulen durchgeführten Kurse zur Vorbereitung auf Prüfungen für Nichtschüler in der jeweils aktuellen Fassung von der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion gewährt werden können und soweit eine Förderung des Ministeriums für Wissenschaft, Weiterbildung, Forschung und Kultur für hauptamtlich pädagogische Fachkräfte (HPF) erfolgt, einen anteilig auf den jeweiligen Kurs umzulegenden Fördermittelanteil dieser Fördermittel oder weitere Fördermittel sichergestellt werden. 117

118 Drucksache 15/319 Landtag Rheinland-Pfalz 15.Wahlperiode 6. Sonstige Zuwendungsbestimmungen Soweit der Zuwendungsempfänger beabsichtigt, die Zuwendung ganz oder teilweise zweckbestimmt weiterzuleiten, ist dies im Antrag gegenüber der Bewilligungsbehörde zu erklären und mitzuteilen, wer der Letztempfänger der Zuwendung sein solll. Sollte bei einem Kurs aufgrund von Abbrüchen die Gruppengröße im Laufe des Kurses auf unter acht sinken, ist die Bewilligungsbehörde umgehend zu unterrichten. Über die Weiterführung oder den Abbruch der Maßnahme wird dann entschieden. 7. Rechtsgrundlagen Die Bewilligungsbehörde gewährt nach Maßgabe der Landeshaushaltsordnung und dieser Rahmenbedingungen Zuwendungen im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel nach Maßgabe des Landeshaushaltsplans sowie aus dem Europäischen Sozialfonds (ESF) nach dem Einheitlichen Programmplanungsdokument zu Ziel 3 des Europäischen Sozialfonds sowie den Verordnungen (EG) 1260/99, 1784/99, 438/2001, 448/2000, 1159/2000 und 1685/2000 in Verbindung mit 448/2004. Die Bewilligungsbehörde entscheidet über den Antrag nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung der Fördermittel besteht nicht. 8. Bewilligungszeitraum Projekte im Sinne dieser Rahmenbedingungen können ab dem 1. Oktober 2005 beginnen. 9. Antrags- und Bewilligungsverfahren Für die Beantragung, Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendungen sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung, für die Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Erstattung der gewährten Zuwendung nebst Zinsen gelten insbesondere die Bestimmungen der VV zu 44 Abs. 1 der Landeshaushaltsordnung vom 20. Dezember 2002 (MinBl S. 22, 324), insbesondere die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) bzw. die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an kommunale Gebietskörperschaften und Zweckverbände (ANBest-K), in der jeweils geltenden Fassung, soweit in diesen Rahmenbedingungen keine abweichenden oder ergänzenden Regelungen getroffen sind. Bei einer Förderung aus dem Europäischen Sozialfonds (ESF) werden zudem das Einheitliche Programmplanungsdokument zu Ziel 3 des Europäischen Sozialfonds sowie die Verordnungen (EG) 1260/99, 1784/99, 438/2001, 448/2000, 1159/2000 und 1685/2000 in Verbindung mit 448/2004 zugrunde gelegt. Zuwendungen werden auf Antrag gewährt. Der Antrag ist grundsätzlich mindestens einen Monat vor Projektbeginn an die Bewilligungsbehörde, das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung, Rheinallee , Referat 63, Mainz, mit dem dort erhältlichen Antragsformular zu richten. Das Formular kann von der Homepage des Landesamtes ( Arbeit und Qualifizierung/Arbeitsmarktpolitik) geladen werden. Die Verwendung der Zuwendung ist der Bewilligungsbehörde durch den Zuwendungsempfänger innerhalb von drei Monaten nach Erfüllung des Zuwendungszwecks nachzuweisen. Soweit bei der Umsetzung der Fördervariante 2 im Sinne der Nummer die Abrechnung der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion im Rahmen der Förderrichtlinie Zuwendungen zu den Kosten der von anerkannten Landesorganisationen der Weiterbildung und anerkannten Volkshochschulen durchgeführten Kurse zur Vorbereitung auf Prüfungen für Nichtschüler nicht innerhalb von drei Monaten nach Erfüllung des Zuwendungszwecks erfolgt, ist eine vorläufige Abrechnung dieses Anteils an der Finanzierung von dem Träger vorzunehmen. Sollte die spätere Abrechnung der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion einen höheren Betrag als in der vorläufigen Abrechnung angegeben ergeben, ist der Träger verpflichtet, diese erhöhten Fördermittel auch nach Abschluss der Maßnahme der Bewilligungsbehörde mitzuteilen, die aufgrund dieser Mitteilung eine erneute Prüfung des Verwendungsnachweises vornehmen wird. Im Verwendungsnachweis sind insbesondere nachfolgende Angaben zu machen: Zahlenmäßiger Nachweis Angaben zur Struktur der an den Kursen teilnehmenden Jugendlichen und jungen Erwachsenen (Gesamtzahl, Alter, Geschlecht, Nationalität) Angaben über die Zahl der Jugendlichen und jungen Erwachsenen, die die Qualifikation der Berufsreife (Abschlusszeugnis der Hauptschule) erreicht haben Angaben über die Zahl der Jugendlichen und jungen Erwachsenen, die den Kurs abgebrochen haben Angaben zum Verbleib der Jugendlichen und jungen Erwachsenen, die die Kurse erfolgreich abgeschlossen haben (Aufnahme einer Berufsausbildung, Arbeitsaufnahme, Aufnahme schulischer Maßnahmen, Übergang in Arbeitslosigkeit, sonstiger Verbleib) Angaben über die in den jeweiligen Kursen eingesetzten Bausteine im Sinne dieser Rahmenbedingungen und die darin jeweils vermittelten Inhalte bzw. durchgeführten Ansätze. 118

119 Landtag Rheinland-Pfalz 15. Wahlperiode Drucksache 15/319 Anlage 2 a Zu Frage

120 Drucksache 15/319 Landtag Rheinland-Pfalz 15.Wahlperiode 120

121 Landtag Rheinland-Pfalz 15. Wahlperiode Drucksache 15/

122 Drucksache 15/319 Landtag Rheinland-Pfalz 15.Wahlperiode Anlage 2 b Zu Frage

123 Landtag Rheinland-Pfalz 15. Wahlperiode Drucksache 15/319 Anlage 2 c Zu Frage 27 Leistungsempfänger und Leistungsempfängerinnen in den rheinland-pfälzischen Optionskommunen Optionskommune Südwestpfalz *) Optionskommune Daun Monat ALG II- Veränderungs- ALG II- Veränderungs- Empfänger rate Empfänger rate in % **) in % **) Januar ***) Februar ,45 März , April , ,95 Mai , ,94 Juni , ,86 Juli , ,41 August , ,87 September , ,50 Oktober , ,24 November , ,08 Dezember , ,36 Januar , ,54 Februar , ,09 März , ,20 April , ,04 Mai , ,70 Juni , ,64 Juli , ,29 August , ,47 Datenquelle: Optionskommunen Daun und Südwestpfalz, eigene Darstellung Ministerium für Arbeit, Soziales, Familie und Gesundheit. *) Im ersten Halbjahr sukzessive Übernahme der Bestandsfälle der Agentur für Arbeit Pirmasens. **) Veränderung im Vergleich zum Vormonat. ***) Keine validen Daten verfügbar. 123

124 Drucksache 15/319 Landtag Rheinland-Pfalz 15.Wahlperiode Anlage 3 a Zu Frage

125 Landtag Rheinland-Pfalz 15. Wahlperiode Drucksache 15/

126 Drucksache 15/319 Landtag Rheinland-Pfalz 15.Wahlperiode 126

127 Landtag Rheinland-Pfalz 15. Wahlperiode Drucksache 15/319 Anlage 3 b Zu Frage

128 Drucksache 15/319 Landtag Rheinland-Pfalz 15.Wahlperiode Anlage 3 c Zu Frage 28 Bedarfsgemeinschaften in den rheinland-pfälzischen optierenden Kommunen Optionskommune Südwestpfalz *) Optionskommune Daun Monat Bedarfs- Veränderungs- Bedarfs- Veränderungsgemein- rate gemein- rate schaften in % **) schaften in % **) Januar Februar , ,78 März , ,54 April , ,49 Mai , ,63 Juni , ,24 Juli , ,12 August , ,69 September , ,45 Oktober , ,66 November , ,66 Dezember , ,60 Januar , ,21 Februar , ,88 März , ,23 April , ,22 Mai , ,01 Juni , ,61 Juli , ,75 August , ,76 Datenquelle: Optionskommunen Daun und Südwestpfalz, eigene Darstellung Ministerium für Arbeit, Soziales, Familie und Gesundheit. *) Im ersten Halbjahr sukzessive Übernahme der Bestandsfälle der Agentur für Arbeit Pirmasens. **) Veränderung im Vergleich zum Vormonat. 128

129 Landtag Rheinland-Pfalz 15. Wahlperiode Drucksache 15/319 Anlage 4 a Zu Frage 29 Quelle: Arbeitsgemeinschaften und getr. Trägerschaften: Informationsangebot der Statistik der Bundesagentur für Arbeit (BA) 129

130 Drucksache 15/319 Landtag Rheinland-Pfalz 15.Wahlperiode Quelle: Arbeitsgemeinschaften und getr. Trägerschaften: Informationsangebot der Statistik der Bundesagentur für Arbeit (BA) 130

131 Landtag Rheinland-Pfalz 15. Wahlperiode Drucksache 15/319 Quelle: Arbeitsgemeinschaften u.getr.trägerschaften: Informationsangebot der Statistik der Bundesagentur für Arbeit (BA) 131

132 Drucksache 15/319 Landtag Rheinland-Pfalz 15.Wahlperiode Anlage 4 b Zu Frage

133 Landtag Rheinland-Pfalz 15. Wahlperiode Drucksache 15/319 Anlage 4 c Zu Frage 29 Sozialgeldempfänger in den rheinland-pfälzischen Optionskommunen Optionskommune Südwestpfalz *) Optionskommune Daun Monat Sozialgeld- Veränderungs- Sozialgeld- Veränderungsempfänger rate empfänger rate in % **) in % **) Januar ***) Februar ,15 März , April , ,99 Mai , ,24 Juni , ,89 Juli , ,08 August , ,27 September , ,65 Oktober , ,59 November , ,39 Dezember , ,63 Januar , ,90 Februar , ,49 März , ,66 April , ,40 Mai , ,66 Juni , ,01 Juli , ,05 August , ,19 Datenquelle: Optionskommunen Daun (Kennzahlen zur Plausibilitätsprüfung der Datenübermittlung nach 51 b Zweites Buch Sozialgesetzbuch) und Südwestpfalz, eigene Darstellung Ministerium für Arbeit, Soziales, Familie und Gesundheit. *) Im ersten Halbjahr sukzessive Übernahme der Bestandsfälle der Agentur für Arbeit Pirmasens. **) Veränderung im Vergleich zum Vormonat. ***) Keine validen Daten verfügbar. 133

134 Drucksache 15/319 Landtag Rheinland-Pfalz 15.Wahlperiode Anlage 5 a Zu Frage

135 Landtag Rheinland-Pfalz 15. Wahlperiode Drucksache 15/

136 Drucksache 15/319 Landtag Rheinland-Pfalz 15.Wahlperiode 136

137 Landtag Rheinland-Pfalz 15. Wahlperiode Drucksache 15/

138 Drucksache 15/319 Landtag Rheinland-Pfalz 15.Wahlperiode 138

139 Landtag Rheinland-Pfalz 15. Wahlperiode Drucksache 15/

140 Drucksache 15/319 Landtag Rheinland-Pfalz 15.Wahlperiode Anlage 5 b Zu Frage

141 Landtag Rheinland-Pfalz 15. Wahlperiode Drucksache 15/319 Anlage 5 c Zu Frage 32 Erwerbsfähige Hilfebedürftige unter 25 Jahren in den rheinland-pfälzischen Optionskommunen Optionskommune Südwestpfalz *) Optionskommune Daun Monat erwerbsfähige erwerbsfähige Anteil am erwerbsfähige erwerbsfähige Anteil am Hilfebedürftige Hilfebedürftige Bestand Hilfebedürftige Hilfebedürftige Bestand unter 25 gesamt in % unter 25 gesamt in % Januar ,68 **) Februar ,43 März ,76 April ,35 Mai ,94 Juni , ,03 Juli , ,83 August , ,38 September , ,13 Oktober , ,99 November , ,30 Dezember , ,08 Januar , ,99 Februar , ,52 März , ,05 April , ,06 Mai , ,26 Juni , ,58 Juli , ,65 August , ,94 Datenquelle: Optionskommunen Daun und Südwestpfalz, eigene Darstellung Ministerium für Arbeit, Soziales, Familie und Gesundheit. *) Im ersten Halbjahr sukzessive Übernahme der Bestandsfälle der Agentur für Arbeit Pirmasens. **) Keine validen Daten verfügbar. 141

142 Drucksache 15/319 Landtag Rheinland-Pfalz 15.Wahlperiode Anlage 6 Zu Frage 33 Genehmigte Neuanträge auf Erstattung der Kosten der Unterkunft für unter 25-Jährige im Landkreis Südwestpfalz Monat genehmigte Bestand Anteil Neuanträge ehb U 25 *) in % **) Januar ,83 Februar ,37 März ,54 April ,07 Mai ,17 Juni ,39 Juli ,40 August ,16 September Oktober ,74 November ,50 Dezember ,29 Januar Februar ,15 März ,82 April ,25 Mai ,13 Juni Juli August Im 1. Halbjahr 2005 sukzessive Übernahme der Bestandsfälle der Agentur für Arbeit Pirmasens Quelle: Optionskommune Südwestpfalz *) Erwerbsfähige Hilfebedürftige unter 25 Jahren. **) Anteil der genehmigten Neuanträge an den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen unter 25 Jahren. Genehmigte Neuanträge auf Erstattung der Kosten der Unterkunft für unter 25-Jährige im Landkreis Daun Monat genehmigte Bestand Anteil Neuanträge ehb U 25 *) in % **) Januar ***) Februar März April Mai Juni ,93 Juli ,86 August ,31 September ,89 Oktober ,84 November ,94 Dezember ,71 Januar ,52 Februar ,97 März ,58 April ,75 Mai ,85 Juni ,36 Juli ,89 August ,27 Quelle: Optionskommune Daun *) Erwerbsfähige Hilfebedürftige unter 25 Jahren. **) Anteil der genehmigten Neuanträge an den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen unter 25 Jahren. ***) Keine validen Daten verfügbar. 142

143 Landtag Rheinland-Pfalz 15. Wahlperiode Drucksache 15/319 Anlage 7 Zu Frage 35 Leistungen bei Bezug der ersten eigenen Wohnung in der Optionskommune Südwestpfalz Monat Personen Anteil am Bestand U 25 erwerbsfähiger Hilfebedürftiger U 25 Januar Februar März April Mai ,22 % Juni Juli ,16 % August September ,32 % Oktober November ,30 % Dezember ,14 % Januar ,59 % Februar ,43 % März ,27 % April Mai Juni ,40 % Datenquelle: Optionskommune Südwestpfalz. 143

144 Drucksache 15/319 Landtag Rheinland-Pfalz 15.Wahlperiode Anlage 8 Zu Frage 43 Zahlfälle 23 Absatz 3 Zweites Buch Sozialgesetzbuch in der Optionskommune Daun Erhalt von über die Grundsicherung hinausgehenden Zusatzleistungen Monat Anzahl der Anteil Personen (am Bestand der Zahlfälle) März ,06 % April ,78 % Mai ,16 % Juni ,13 % Juli ,80 % August ,93 % Info: Für die vorangegangenen Monate liegen leider keine validen Daten vor. Unter Zusatzleistungen werden die Leistungen nach 23 Abs. 3 Zweites Buch Sozialgesetzbuch verstanden. Datenquelle: Eigenes Controlling (Statistik Pro) der Optionskommune Daun. Zahlfälle 23 Absatz 3 Zweites Buch Sozialgesetzbuch in der Optionskommune Südwestpfalz Erhalt von über die Grundsicherung hinausgehenden Zusatzleistungen Monat Anzahl der Anteil Personen (am Bestand der Zahlfälle) Januar Februar März ,07 % April ,12 % Mai ,06 % Juni ,87 % Juli ,43 % August ,43 % September ,30 % Oktober ,46 % November ,54 % Dezember ,54 % Januar ,16 % Februar ,43 % März ,96 % April ,83 % Mai ,92 % Juni ,74 % Juli ,44 % Quelle: Optionskommune Südwestpfalz. 144

145 Landtag Rheinland-Pfalz 15. Wahlperiode Drucksache 15/319 Anlage 9 Zu Frage 45 Durchschnittliche Höhe der Zusatzleistungen nach 23 Absatz 3 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (einmalige Leistungen) in den Optionskommunen Daun und Südwestpfalz pro Fall pro Monat in Euro: Optionskommune Daun Optionskommune Südwestpfalz Monat Januar *) 316 Februar 495 März April Mai Juni Juli August September 316 Oktober 240 November 333 Dezember 179 Quelle: Controlling der Optionskommune Daun (Statistik Pro)/Optionskommune Südwestpfalz, eigene Darstellung des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Familie und Gesundheit. *) Valide Daten liegen nicht vor. 145

146 Drucksache 15/319 Landtag Rheinland-Pfalz 15.Wahlperiode Anlage 10 Zu Frage

147 Landtag Rheinland-Pfalz 15. Wahlperiode Drucksache 15/319 Anlage 11 Zu den Fragen 52, 53, 55, 56 und

148 Drucksache 15/319 Landtag Rheinland-Pfalz 15.Wahlperiode Anlage 11 Zu den Fragen 52, 53, 55, 56 und

149 Landtag Rheinland-Pfalz 15. Wahlperiode Drucksache 15/319 Anlage 11 Zu den Fragen 52, 53, 55, 56 und

150 Drucksache 15/319 Landtag Rheinland-Pfalz 15.Wahlperiode Anlage 11 Zu den Fragen 52, 53, 55, 56 und

151 Landtag Rheinland-Pfalz 15. Wahlperiode Drucksache 15/319 Anlage 12 a Zu Frage

152 Drucksache 15/319 Landtag Rheinland-Pfalz 15.Wahlperiode 152

153 Landtag Rheinland-Pfalz 15. Wahlperiode Drucksache 15/

154 Drucksache 15/319 Landtag Rheinland-Pfalz 15.Wahlperiode 154

155 Landtag Rheinland-Pfalz 15. Wahlperiode Drucksache 15/

156 Drucksache 15/319 Landtag Rheinland-Pfalz 15.Wahlperiode Anlage 12 b Zu Frage 67 Bezieher ergänzender Leistungen des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (so genannte Aufstocker ) in den Landkreisen Daun und Südwestpfalz: Optionskommune Südwestpfalz Optionskommune Daun Monat Aufstocker Bestand Anteil **) Aufstocker Bestand Anteil **) an ehb *) an ehb *) Januar ,95 Februar ,02 März ,50 April ,19 Mai ,96 Juni ,85 Für das Jahr 2005 liegen Juli ,70 keine validen Daten vor. August ,01 September ,18 Oktober ,62 November ,16 Dezember ,69 Januar , ,96 Februar , ,46 März , ,40 April , ,51 Mai , ,57 Juni , ,17 Juli , ,60 August , ,18 Datenquelle: Optionskommune Südwestpfalz und Optionskommune Daun, eigene Darstellung des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Familie und Gesundheit. *) Erwerbsfähige Hilfebedürftige insgesamt. **) Anteil der Aufstocker am Bestand erwerbsfähiger Hilfebedürftiger. 156

157 Landtag Rheinland-Pfalz 15. Wahlperiode Drucksache 15/319 Anlage 12 c Zu Frage

158 Drucksache 15/319 Landtag Rheinland-Pfalz 15.Wahlperiode Anlage 13 Zu Frage 69 Kostenlasten wegen Bezug ergänzender Leistungen aus dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch von Selbstständigen Arbeitsgemeinschaft/ Trifft Trifft Sonstiges Optionskommune zu nicht zu Kreisverwaltung Ahrweiler X Bei den Selbstständigen ist vor allem die kostenlose gesetzliche (getrennte Aufgabenwahr- Krankenversicherung bei aufstockendem Arbeitslosengeld II-Benehmung) zug lukrativ, da die teils sehr teuren privaten Krankenversicherungsbeiträge dann gespart werden. Arbeitsgemeinschaft Landkreis Bad Kreuznach X Arbeitsgemeinschaft Landkreis Bitburg-Prüm X Arbeitsgemeinschaft Deutsche Weinstraße Auch zu dieser Frage sind leider keine statistischen Zahlen verfügbar. Auffallend ist jedoch, dass der Anteil der Leistungsempfänger, die einer selbstständigen Tätigkeit nachgehen, im Bereich des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch erheblich höher als in der Sozialhilfe ist. Dabei rekrutiert sich der Großteil dieses Personenkreises aus ehemaligen Arbeitslosenhilfeempfängern, die von der Arbeitsverwaltung zum Beispiel über Ich-AGs in die Selbstständigkeit entlassen wurden. Da verfügbares Einkommen zuerst auf die Bundesleistung und dann erst auf die kommunale Leistung angerechnet wird, belastet diese Entwicklung die kommunalen Träger selbstverständlich stärker. Arbeitsgemeinschaft Landkreis Kusel Arbeitsgemeinschaft Landau-Südliche Weinstraße X X Die Zahl der Aufstocker in diesem Bereich ist stark gestiegen. Es wird auch weiterhin auf diesem Gebiet mit einem Anstieg ge- rechnet. Hier muss besonders die Tragfähigkeit der Existenz besser geprüft werden. Es meldet sich eine zunehmende Anzahl Selbstständiger, die ihren Lebensunterhalt für sich und ihre Familie nicht mehr durch die Einnahmen aus der Selbstständigkeit finanzieren können. Eine weitere nicht unerhebliche fiskalische Größe bilden die Beiträge zur Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung für diesen Personenkreis. Als Selbstständiger sind sie in der Regel privat oder freiwillig versichert. Durch den Bezug von Arbeitslosengeld II ist dieser Personenkreis wieder pflichtver- Job-Center für Arbeitsmarktintegration (Arbeitsgemeinschaft) Stadt Mainz Center für Arbeitsmarktintegration (Arbeitsgemeinschaft) Mainz-Bingen Auch hier liegen keine konkreten Zahlen vor. Fakt ist jedoch, dass auch diese Zahl stark steigend ist. Dies hängt nach Einschätzung des Job-Centers für Arbeitsmarktintegration Mainz zum einen mit der nicht gegebenen Kompatibilität der Leistungsgewährung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch und dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch in Bezug auf die Förderung von Existenzgründungen zusammen. Auch muss darauf hingewiesen werden, dass der Bezug von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch für die Selbstständige/den Selbstständigen eine gewisse fiskalische Bedeutung hat, weil bei einem solchen Leistungsbezug gegebenenfalls Kranken-, Pflege- und Rentenversicherungsbeiträge eingespart werden können. Auch sind die Möglichkeiten des Leistungsträgers, das tatsächlich vorhandene Einkommen zu ermitteln, in diesem Bereich eher eingeschränkt. 158

159 Landtag Rheinland-Pfalz 15. Wahlperiode Drucksache 15/319 Arbeitsgemeinschaft/ Trifft Trifft Sonstiges Optionskommune zu nicht zu sichert in der Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung und verursacht in diesem Bereich enorme Kosten neben der regulären Hilfeleistung. Konkretes Zahlenmaterial kann aber auch hier wegen fehlender statistischer Auswertungsmöglichkeiten nicht genannt werden. Arbeitsgemeinschaft Rhein-Lahn 19 Satz 2 Zweites Buch Sozialgesetzbuch regelt, dass zu berücksichtigendes Einkommen und Vermögen zunächst die Geldleistung der Agentur für Arbeit mindert und soweit darüber hinaus Einkommen und Vermögen zu berücksichtigen ist, mindert es die Geldleistungen der kommunalen Träger. Diese gesetzliche Regelung betrifft grundsätzlich alle Einkünfte, die im Rahmen der Leistungsgewährung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch bedarfsmindernd zu berücksichtigen sind. In der Regel verfügen die Selbstständigen über Einkünfte, die dann zunächst die Leistung der Bundesagentur für Arbeit schmälern, dies ist aber in den Leistungsfällen, in denen Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit, Unterhalt, Kindergeld usw. zu berücksichtigen sind, ebenso. Arbeitsgemeinschaft Landkreis Trier-Saarburg X Jobcenter für Arbeitsmarktintegration GmbH (Arbeitsgemeinschaft) Worms Kreisverwaltung Daun (optierende Kommune) X X Landkreis Südwestpfalz (optierende Kommune) X Quelle: Durch Abfragen bei den Arbeitsgemeinschaften/Optionskommunen. Eigene Darstellung des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Familie und Gesundheit. 159

160 Drucksache 15/319 Landtag Rheinland-Pfalz 15.Wahlperiode Anlage 14 a Zu Frage

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