NachmehralszweiJahrenseitderAntragstellungaufAufnahmederPflegebrancheindasArbeitnehmer-Entsendegesetz
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- Ute Richter
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1 Deutscher Bundestag Drucksache 17/ Wahlperiode Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Jutta Krellmann, Kathrin Senger-Schäfer, Diana Golze, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. Drucksache 17/2768 Mindestlohn in der Pflegebranche Vorbemerkung der Fragesteller Am14.Juli2010hatdasBundeskabinetteinenBranchenmindestlohnfüreinen TeilderBeschäftigtenvonEinrichtungenbeschlossen,indenenPflegedienstleistungennachdemElftenBuchSozialgesetzbuch (SGBXI)geleistetwerden. NachmehralszweiJahrenseitderAntragstellungaufAufnahmederPflegebrancheindasArbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG)undeinerhalbjährigen BeratungszeitderPflegekommission,lagderVorschlagfürdieVerordnungder AllgemeingültigkeiteinesPflegemindestlohnsseitdem25.März2010vor.UneinigkeitüberdieNotwendigkeitundBefristungdiesesBranchenmindestlohns innerhalbderregierungverzögertendiebeschlussfassungdesbundeskabinetts dann abermals um mehr als drei Monate. DieArbeitsbedingungeninderPflegebranchesindmitaußerordentlichhohen körperlichenundpsychischenbelastungensowieeinerbesonderenverantwortunggegenüberdenpflegebedürftigenverbunden.demgegenüberstehteine BeschäftigungssituationinderPflegebranche,diebereitsseitmehrerenJahren durchprekärearbeitsbedingungenunddenallgemeinenabfalldeslohnniveausgekennzeichnetist.nachuntersuchungendesdeutschenberufsverbandesfürpflegeberufe (DBfK2009)mussinzwischenjededritteambulante PflegekraftmiteinemsittenwidrigenLohnauskommen.EinerStudiederGewerkschaftver.dizufolgeverdieneninderPflegederzeit72ProzentderBeschäftigten weniger als Euro brutto im Monat. UrsächlichfürdieseprekäreEntlohnungistderextremeWettbewerbsdruck,der überwiegendkommerziellenprivatenanbietervonambulanten,teilstationären undstationärenpflegedienstleistungen.diesemkönnensichauchdiefreigemeinnützigenträgerunddieverschwindendgeringezahlderöffentlichenpflegeeinrichtungennichtverschließen.verstärktwirdderwettbewerbsdruckdurch diekonstruktionderpflegeversicherungalssogenannteteilkaskoversicherung. VonvornhereindecktdiePflegeversicherungnichtdenvollständigenindividuellenBedarfeinesMenschenanPflegefinanziellab.Vielmehrdienendie LeistungenderPflegeversicherungdazu,diefamiliäre,nachbarschaftlicheoder ehrenamtlichepflegezuergänzenundzuunterstützen.betroffeneundihreangehörigen müssen daher auf ihr Einkommen und Vermögen zurückgreifen. DieAntwortwurdenamensderBundesregierungmitSchreibendesBundesministeriumsfürArbeitundSozialesvom 2.September 2010übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich in kleinerer Schrifttype den Fragetext.
2 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode DiemassiveAusweitungvonTeilzeit-undgeringfügigerBeschäftigung,von befristetenarbeitsverträgensowieleiharbeithabenzudemdentrendeingeleitet,relevantebereichederpflegewiederausdernormalarbeitindenzuverdienst-erwerbzuverdrängen.pflegekräfteundhierinsbesonderepflegehilfskräfteundnichtzuletzthauswirtschaftskräfte,welcheinpflegeeinrichtungen beschäftigtwerden,sinddaherzunehmendauftransferleistungenangewiesen. DadiePflegetätigkeitenzu90ProzentvonFrauenverrichtetwerden,istdieTalfahrtderLöhneindieserBranchedeshalbauchausgesellschafts-undgleichstellungspolitischer Sicht ein verheerender Rückschritt. DereingeschränkteGeltungsbereichunddieHöhedesvonderBundesregierung beschlossenenmindestlohnserweisensichvordiesemhintergrundalsunzulänglich.soführtdiebegrenzungdesgeltungsbereichsdermindestlohnverordnungaufdenleistungsbereichdergrundpflegenachsgbxizuerheblichen Schutzlücken.AusgeschlossenvomMindestlohnsindunteranderemdiehaushaltsnahenPflegeleistungen,PflegetätigkeiteninKrankenhäusern,dieambulanteKrankenpflegeoderdieDemenzbetreuung.Vondenoffiziell810000BeschäftigtenderPflegebranchesinddaherlediglich560000Beschäftigtevonder Verordnungbetroffen (vgl.pressemitteilungdesbundesministeriumsfürarbeit undsoziales,25.märz2010).weiterhinisteinunterlaufendesbranchenmindestlohnsdurcheineumdefinitiondespflegetätigkeitsprofilshinzueiner schwerpunktmäßighauswirtschaftlichenbetreuungsarbeitmöglich.derdruck aufdiebeschäftigtenunddasprekärelohngefügedrohendamitgeradeimkontextdervollständigeneuropäischenarbeitnehmerfreizügigkeitabmai2011 fortzubestehen. Vorbemerkung der Bundesregierung DieBundesregierungistsichderBedeutungderPflegebrancheinsbesonderevor demhintergrundderkünftigendemografischenentwicklungsowiederbesonderenbelastungundverantwortungdermitarbeiterinnenundmitarbeiterbewusst.deshalbsiehtesdiebundesregierungalsihrebesondereaufgabean,mit dazubeizutragen,dassdasberufs-undbeschäftigungsfeldderpflegevorallem älterer Menschen attraktiver ausgestaltet wird. DabeispielenangemesseneArbeitsbedingungenfürdieinderPflegetätigen MenscheneinewichtigeRolle.DieseförderndieMotivationderMitarbeiterinnenundMitarbeiter,diemitihrerSorgeumpflegebedürftigeMitmenscheneine äußerst verantwortungsvolle Tätigkeit ausüben. Diezum1.August2010inKraftgetreteneVerordnungüberzwingendeArbeitsbedingungeninderPflegebrancheisteinBausteinimRahmenvielfältigerMaßnahmenderBundesregierungzurAufwertungderPflegeinsgesamt.DievorgeschlagenenMindestentgeltesollenderGefahreinerabwärtsgerichteten LohnentwicklungunddamiteinemWettbewerbzuLastenderQualitätder PflegeunddamitderPflegebedürftigenbegegnen.ZudemsolldieAttraktivität des Pflegeberufs gesteigert werden. MitderAufnahmederPflegebrancheindasArbeitnehmer-Entsendegesetzund dendabeigefundenenspeziellenregelungenhatdergesetzgeberdenbesonderheitenderbrancherechnunggetragen.grundlagefürdiefestsetzungvon MindestentgeltsätzeninderPflegebrancheistderVorschlageinerKommission ausbranchenvertretern.damithatdergesetzgeberdafürsorgegetragen,dass diewichtigstenvertreterderbranchemaßgeblichbeteiligtwaren.diesenobliegtobihrersachnähedieentscheidungüberdieinhalteeinermöglichenmindestlohnregelungfürdiebranche.diedenunterschiedlichenteilbereichender PflegebrancheangehörendenMitgliederderPflegekommissionhabeneinstimmigfürdieEinführungdiesesMindestlohnsinderPflegebranchevotiert.Der VerordnungsgeberkanndieEmpfehlungderPflegekommissionnurunverändert indierechtsverordnungübernehmenoderinsgesamtaufdenerlasseiner Rechtsverordnungverzichten;esbestehtkeineMöglichkeitzurinhaltlichenAb-
3 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 3 Drucksache 17/2844 weichung.insoweithandeltessichentgegenderaussagederfragestellerauch nichtumeineninhaltlichvonderbundesregierungbeschlossenenmindestlohn. DieEinschätzungenderFragestellerinBezugaufeinen extremenwettbewerbsdruck imzusammenhangmiteiner verschwindendgeringe(n)zahlder öffentlichenpflegeeinrichtungen sowiedie KonstruktionderPflegeversicherungalssogenannteTeilkaskoversicherung werdenvonderbundesregierung nicht geteilt. 1.WelcheKriterienbeiderPrüfungderEmpfehlungenderPflegekommission durchdiebundesregierungwarenimrahmendeseinschätzungs-undprognosespielraumsdesverordnungsgebers (Bundesratsdrucksache52/09)entscheidend,umdemKommissionsvorschlagbezüglichderMindestlohnverordnung zu folgen? DerVerordnungsgeberhatteimRahmenderEntscheidung,obeinöffentliches InteressefürdenErlassderVerordnungüberzwingendeArbeitsbedingungenfür diepflegebranchebesteht,diein 1desArbeitnehmer-EntsendegesetzesgenanntenGesetzeszielezuberücksichtigen.Zusätzlichwarennach 11Absatz2 desarbeitnehmer-entsendegesetzesdiesicherstellungderqualitätderpflegeleistungsowiederauftragkirchlicherundsonstigerträgerderfreienwohlfahrtspflegenach 11Absatz2desElftenBuchesSozialgesetzbuchzuberücksichtigen. 2.a)WelcheKenntnisseliegenderBundesregierungüberdasdurchschnittlicheEinkommenvonPflegefachkräftensowiePflegehelferinnenundPflegehelfernvor (bittedifferenzierenzwischenöffentlichen,privatenund frei-gemeinnützigenpflegeeinrichtungenundzwischenambulanten, teilstationären und stationären Einrichtungen)? b)welchekenntnisseliegenderbundesregierungüberdasdurchschnittlicheeinkommenvonhauswirtschaftlichenbetreuungshilfeninderambulanten Pflege vor? DerBundesregierungliegenAngabenindemgewünschtenDetaillierungsgrad nichtvor.diefolgendentabellenzeigenfürdenzeitraum2007bis2010durchschnittsentgeltefürfünfleistungsgruppeninderpflegebranche.zuleistungsgruppe1zählenarbeitnehmerinnenundarbeitnehmerinleitenderstellungmit Aufsichts-undDispositionsbefugnis.Leistungsgruppe5umfasstungelernteArbeitnehmerinnenundArbeitnehmermiteinfachen,schematischenTätigkeiten. DieübrigenLeistungsgruppenordnensichzwischendiesenbeidenNiveausein. DieZuordnungderArbeitnehmerinnenundArbeitnehmerzurjeweiligenLeistungsgruppeerfolgtnichtnachderkonkretenStellenbezeichnung (Pflegefachkraft,Pflegehilfskraft,Hauswirtschaftskraft),sondernallgemeinnachdemAnspruchsniveau der Tätigkeit bzw. der individuellen Qualifikation.
4 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode Tabelle1.1:DurchschnittlicheBruttostundenverdiensteinEurodervoll-und teilzeitbeschäftigtenarbeitnehmerinnenundarbeitnehmer (Westdeutschland, einschließlich Berlin) JahrInsgesamtLG 1LG 2LG 3LG 4LG 5 Stationäre Pflege ,0422,6916,8414,2611,4710, ,1924,8717,1914,3111,4910, ,5925,1717,8814,7711,7910, ,5524,7117,9414,8611,7310,62 Ambulante Pflege ,9120,3816,7513,7010,5410, ,9822,2817,1513,9310,7610, ,2423,0517,9614,0010,7210, ,2122,5018,0114,0510,8710,44 Tabelle1.2:DurchschnittlicheBruttostundenverdiensteinEurodervoll-und teilzeitbeschäftigtenarbeitnehmerinnenundarbeitnehmer (Ostdeutschland ohne Berlin) JahrInsgesamtLG 1LG 2LG 3LG 4LG 5 Stationäre Pflege ,6719,7114,1211,789,408, ,7719,7113,9511,999,709, ,9520,3614,4712,009,939, ,6920,0314,1811,969,769,06 Ambulante Pflege ,8317,4912,6110,698,567, ,0017,9413,6010,558,857, ,16 *13,3811,328,85 * ,17 *13,6511,268,64 * * Zahlenwert statistisch zu unsicher. Datenbasis:VierteljährlicheVerdiensterhebung (VVE)desStatistischenBundesamtes,jeweilserstesQuartal.DieVVEbasiertaufderWirtschaftszweig-KlassifikationdesStatistischenBundesamtes (WZ2008) undistnichtdeckungsgleichmitderabgrenzungderpflegebranchenachdemgeltungsbereichdermindestlohnverordnung.diedatenzurstationärenpflegeumfassendenwirtschaftszweigq.871 Pflegeheime ;diedatenzurambulantenpflegeumfassendenwirtschaftszweigq.881 SozialeBetreuungälterer MenschenundBehinderter.ErfasstsindnurBetriebemitmindestenszehnBeschäftigten.IndieBerechnungdiesesDurchschnittslohnsgehennebendemGrundstundenentgeltauchregelmäßigeZahlungenwie Zulagenmitein;ausgeklammertsindlediglichunregelmäßiggewährteZahlungenwiez.B.Gratifikationen, Leistungsprämien,Urlaubs-undWeihnachtsgeld.InsoweitistderhierangegebeneDurchschnittslohnvon seiner Struktur her nicht mit dem reinen Grundstundenentgelt der Mindestlohnverordnung vergleichbar.
5 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 5 Drucksache 17/ InwiefernbegründetdieLohnsituationderBeschäftigtenvonEinrichtungen derambulantenkrankenpflege (FünftesBuchSozialgesetzbuch SGBV) imzusammenhangmitdermindestlohnregelunginderpflegenachansicht der Bundesregierung keinen Handlungsbedarf? GrundlageeinerFestsetzungvonMindestlöhneninderPflegebrancheistdie EmpfehlungeinerachtköpfigenKommissionausVertreternvonOrganisationen, dieanderkollektivenregelungvonarbeitsbedingungeninderpflegebranche beteiligtsind.dieinderpflegekommissionvertretenenexpertenausderbranchehabenempfohlen,betriebeundselbstständigebetriebsabteilungen,dieüberwiegendambulantekrankenpflegeleisten,ausdemanwendungsbereicheiner VerordnungüberzwingendeArbeitsbedingungenfürdiePflegebrancheauszunehmen.DerVerordnungsgeberkanndieEmpfehlungderPflegekommissionnur unverändertindierechtsverordnungübernehmenoderinsgesamtaufdenerlass einerrechtsverordnungverzichten;esbestehtkeinemöglichkeitzurinhaltlichenabweichung.imrahmenderabschließendenentscheidungüberdenerlassderverordnungüberzwingendearbeitsbedingungenfürdiepflegebranche bestandfürdenverordnungsgeber,insbesondereauchunterberücksichtigung deraufgrunddesanhörungsverfahrensnach 11Absatz3desArbeitnehmer- EntsendegesetzeseingegangenenStellungnahmen,keinAnlass,derEinschätzungderPflegekommissionalssachnäheremExpertengremiumderBrancheinsoweit nicht zu folgen. 4.WiestelltsichdiePersonalstrukturspezialisierterPflegeeinrichtungendar, welcheüberwiegendambulantekrankenpflege (SGBV)leisten (bitteeinzeln nach Berufsgruppen auflisten)? ÜberspezialisiertePflegeeinrichtungen,dieüberwiegendLeistungenderhäuslichenKrankenpflegegemäß 37SGBVanbieten,liegenderBundesregierung keine statistischen Angaben vor. 5.GeltendieMindestlohnregelungenauchinEinrichtungenderEingliederungshilfefürMenschenmitBehinderungennachdemZwölftenBuchSozialgesetzbuch (SGBXII)undfürdiedortBeschäftigten,welchehäufig Pflegeleistungen des SGB XI erbringen (bitte begründen)? DieVerordnungüberzwingendeArbeitsbedingungenfürdiePflegebranche orientiertsichamzuschnittdes 10desArbeitnehmer-Entsendegesetzes.Nach 10Satz4desArbeitnehmer-EntsendegesetzessindsolcheEinrichtungen keinepflegebebetriebe,indenenu.a.dieleistungenzurteilhabeamarbeitslebenoderamlebenindergemeinschaft,oderdieerziehungkrankeroderbehindertermenschenimvordergrunddeszweckesdereinrichtungstehen.eine vergleichbareregelungfür (stationäre)einrichtungenenthält 71Absatz4des ElftenBuchesSozialgesetzbuch.AusSichtdesGesetzgeberswarmitderRegelungimElftenBuchSozialgesetzbucheineklareTrennungvon (stationären) PflegeeinrichtungenundanderenEinrichtungen,indenenzwarimEinzelfall auchhilfenbeidenverrichtungendestäglichenlebenserbrachtwerden,die jedochvonihrergrundausrichtunghereinemanderenzweckalsderpflege dienen (vgl. Bundestagsdrucksache 13/3696, S. 15), beabsichtigt. ZurbesonderenAufgabederEingliederungshilfegehörtnach 53Absatz3des ZwölftenBuchesSozialgesetzbuchinsbesondere,denbehindertenMenschen dieteilnahmeamlebenindergemeinschaftzuermöglichenoderzuerleichtern,ihnendieausübungeinesangemessenenberufsodereinersonstigenangemessenentätigkeitzuermöglichenodersiesoweitwiemöglichunabhängig vonpflegezumachen.leistungendereingliederungshilfefürbehindertemen-
6 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode schendienenvondergrundausrichtungnichtdemzweckderpflegeundwerden damitnichtvombegriffderpflegebrancheimsinnedes 10desArbeitnehmer- Entsendegesetzes erfasst. 6.IstmiteinerMindestlohnregelungfürdienach 10desArbeitnehmer-EntsendegesetzesausgeschlossenenBetriebezurechnenbzw.wierechtfertigt die Bundesregierung diesen Ausschluss? EineMindestlohnverordnungfürdieinderFrageangesprochenenBetriebeund selbstständigenbetriebsabteilungenistaufgrundderregelungdes 10Satz4 desarbeitnehmer-entsendegesetzes,wonachbestimmtebetriebeundselbstständigebetriebsabteilungennichtvombegriffderpflegebrancheimsinnedes 10desArbeitnehmer-Entsendegesetzeserfasstsind,nichtmöglich.ZurBegründung der Regelung wird auf die Antwort zu Frage 5 verwiesen. 7.WieverbindlichgiltdiePflege-MindestlohnregelungauchfürAssistentinnenundAssistentenimsogenanntenArbeitgebermodell,zuderenPflichtaufgaben auch pflegerische Tätigkeiten gehören? DassogenannteArbeitgebermodellisteinesozialhilferechtlicheLeistungim RahmenderhäuslichenPflege.DieseLeistungermöglichtesinbesonderenFällenauchPflegebedürftigenmithohemPflegebedarf,ihrehäuslichePflegedurch vonihnenselbstbeschäftigtebesonderepflegekräftesicherzustellenundzu finanzieren.indiesenfällentrittderpflegebedürftigeselbstalsarbeitgeberder Pflegeperson auf. DieVerordnungüberzwingendeArbeitsbedingungenfürdiePflegebranchegilt nach 1Absatz2fürBetriebeundselbstständigeBetriebsabteilungen,dieüberwiegendambulante,teilstationäreoderstationärePflegeleistungenfürPflegebedürftigeerbringen,undknüpftdamitan 10desArbeitnehmer-Entsendegesetzesan.NichterfasstsindPersonen,dieunmittelbardurchdenHaushaltder pflegebedürftigenpersonbeschäftigtsind.einprivathaushaltstelltkeinenbetrieboderselbstständigebetriebsabteilungdar.damitfindetdieverordnung überzwingendearbeitsbedingungenfürdiepflegebranchekeineanwendung aufarbeitnehmerinnenundarbeitnehmer,dieimrahmendesarbeitgebermodells beschäftigt werden. 8.WievieleBeschäftigteinderPflegebrancheerhaltennebenihrenLöhnenaufstockendeTransferleistungennachdemZweitenBuchSozialgesetzbuch SGBII (bittedifferenzierennachdeneinzelnenbranchensegmentender Kinder-,Kranken-,Alten-undBehindertenpflege,derDemenzbetreuungsowienachdenBeschäftigtenindenLeistungsbereichenGrundpflegeund hauswirtschaftliche Betreuungshilfen)? AngabenzubeschäftigtenArbeitslosengeld-II-BeziehernnachBranchenwerden übereineintegrierteauswertungvongrundsicherungs-undbeschäftigungsstatistikgewonnen.beschäftigtearbeitslosengeld-ii-beziehersinddanacherwerbsfähigeleistungsbezieher,diegleichzeitigeinegültigemeldungfürein sozialversicherungspflichtigesodergeringfügigentlohntesbeschäftigungsverhältnishaben.dabeigibtesarbeitslosengeld-ii-bezieher,diealssozialversicherungspflichtigeodergeringfügigbeschäftigteinderbeschäftigungsstatistik identifiziertwerden,fürdieaberkeinbrutto-erwerbseinkommenindergrundsicherungsstatistikerfasstist.gründedafürsindinsbesonderebeschäftigungsverhältnisseohnelohnzahlung (z.b.wegenkrankengeldoderelternzeit),zeitweiligerlohnausfall,verzögerteabmeldungvonbeschäftigungsverhältnissen sowiezeitverzögertereinkommensflussinsbesondereambeginneinesbe-
7 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 7 Drucksache 17/2844 schäftigungsverhältnisses.dieintegrierteauswertungkannzurzeitnurauf BasisderStatistikfürdieArbeitsgemeinschaften (ARGEn)undAgenturenin getrennterträgerschaftdurchgeführtwerden;umdieuntererfassungauszugleichen,werdendiedatenmiteinemeinfachenproportionalenverfahrenhochgerechnet. DatenausderintegriertenAuswertungvonGrundsicherungs-undBeschäftigungsstatistikliegenbisDezember2009vor.DieDifferenzierungnachBranchenwirdaufBasisderWirtschaftszweigklassifikationWZ2008vorgenommen,dieinderFragegenanntenBranchensegmentegibtesinderWZ2008 nicht.danachgabesinderpflegebranche (inderabgrenzungderwirtschaftsabteilungen87und88)imdezember sozialversicherungspflichtig BeschäftigtemitLeistungenausderGrundsicherungfürArbeitsuchende.Weitererund23200PersonenwarenindenobengenanntenWirtschaftsabteilungen ausschließlichgeringfügigbeschäftigtunderhieltengleichzeitigarbeitslosengeldii.vondenarbeitslosengeld-ii-beziehernmitgültigerbeschäftigungsmeldungerhieltenindenobengenanntenwirtschaftsabteilungen48900personen einbruttoerwerbseinkommenaussozialversicherungspflichtigerund19500 Personen aus geringfügiger Beschäftigung. Beschäftigung von erwerbsfähigen Arbeitslosengeld -II-Beziehern in der Pflegebranche Deutschland (Daten der ARGEn und AAgAw ohne gt Saalkreis auf Bundesebene hochgerechnet) Dezember 2009 Sozialversicherungspflichtig Beschäftigte 1) Ausschließlich geringfügig Beschäftigte 1) W irtschaftszweige WZ 2008 dar. ALG - II-Bezieher dar. ALG -II-Bezieher Insgesamt dar. ohne Einkommen aus Erwerbstätigkeit Insgesamt dar. ohne Einkommen aus Erwerbstätigkeit Pflegebranche (Wirtschaftsabteilungen 87 u. 88) '87 Heime (ohne Erholungs- und Ferienheime) davon: '871 Pflegeheime '872 Stat.Einr.z.psy-soz.Betreu.,Su-Bekä.u.Ä '873 Altenheime;Alten- u.behindertenwohnheime '879 Sonst. Heime (o. Erhol.- u. Ferienheime) '88 Sozialwesen (ohne Heime) davon: '881 Soz. Betreuung ält. Menschen u. Behind '889 Sonstiges Sozialwesen (ohne Heime) ) Beschäftige im Alter von 15 bis 64 Jahre nach Wohnort in Deutschland. Statis tik der Bundesagentur für Arbeit Hinweis: Die Werte sind auf Basis der Daten der Arbeitsgemeinschaften und Agenturen in getrennter Aufgabenwahrnehmung (ohne Saalekreis) über den Eckwert der erwerbsfähigen Hilfebedürftigen (inklusive Daten der zugelassenen kommunalen Träger) hochgerechnet. 9.WelcheMaßnahmenwirddieBundesregierungergreifen,umeineUmgehung des Mindestlohns in der Pflegebranche zu verhindern? ZurKontrollederVorgabendesArbeitnehmer-EntsendegesetzeshatdieZollverwaltungauchfürdiePflegebranchealleerforderlichenMaßnahmenergriffen.
8 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 10.a)WiebewertetdieBundesregierungdievomUnternehmerverband SozialeDiensteundBildunggeäußerteKritik,dassdurchdenengen ZuschnittdesGeltungsbereichsdieMöglichkeitfürdieArbeitgeberbesteht,dieoffiziellenPflegetätigkeitsprofileschwerpunktmäßigausdem mindestlohnpflichtigenleistungsbereichdergrundpflegeindender hauswirtschaftlichenbetreuungzuverlagernundsomitdenmindestlohnzuunterlaufen (vgl.presseerklärungunternehmerverbandsoziale Dienste und Bildung 15. Juli 2010)? b)welchemaßnahmensiehtdiebundesregierunggegendieinfrage10a beschriebenefluchtausdemgeltungsbereichdermindestlohnverordnung vor? InderinderFrageangesprochenenPresseerklärungdesUnternehmerverbands SozialeDiensteundBildungvom15.Juli2010wirdkritisiert,dassdieMöglichkeitbestehe,dieVerpflichtungzurZahlungdesMindestlohnsdurcheinenzielgerichtetenEinsatzvonArbeitnehmernzur hauswirtschaftlichenunterstützung zu umgehen. DiePflegekommissionhatinihremBeschlussempfohlen,Arbeitnehmerinnen undarbeitnehmer,dieüberwiegendhauswirtschaftlichetätigkeitennach 14 Absatz4Nummer4desElftenBuchesSozialgesetzbuchausüben,vompersönlichenGeltungsbereicheinerMindestlohnverordnunginderPflegeauszunehmen.NachderEinschätzungderPflegekommissionführtdieHerausnahmedieserTätigkeitenausdempersönlichenGeltungsbereichnichtdazu,dasseine UmgehungderVerpflichtungzurZahlungdesMindestlohnsinderinderPressemitteilungbeschriebenenWeisemöglichist.DerVerordnungsgeberkanndie EmpfehlungderPflegekommissionnurunverändertindieRechtsverordnung übernehmenoderaufdenerlassderrechtsverordnunginsgesamtverzichten;es bestehtkeinemöglichkeitzurinhaltlichenabweichung.esbestandauchunter Berücksichtigungdernach 11Absatz3desArbeitnehmer-Entsendegesetzes eingegangenenstellungnahmenkeinanlass,imrahmenderabschließenden EntscheidungüberdenErlassderVerordnungderEinschätzungderPflegekommissionalsExpertengremiumderBrancheinsoweitnichtzufolgen.DerHaupteinsatzbereichdesPersonalsindenambulantenPflegedienstenbetrifftdie Grundpflege;hierhabenzweiDrittel (69Prozent)derBeschäftigenihren Arbeitsschwerpunkt (PflegestatistikdesStatistischenBundesamtes2007,S.6). ÜberwiegendimBereichderhauswirtschaftlichenVersorgungsind14Prozent despersonalstätig.indenstationärenpflegeeinrichtungenergibtsicheineähnlicheverteilung (69ProzentimBereichPflegeundBetreuung,18Prozentinder Hauswirtschaft;Quelle:ebd.).VordiesemHintergrunddürfteeineVerteilung derarbeitszeitendereinzelnenarbeitnehmerinbzw.deseinzelnenarbeitnehmersentsprechendderinderpressemitteilungbeschriebenenweisebereitsauf erhebliche praktische Schwierigkeiten stoßen. 11.a)WelcheKenntnisseliegenderBundesregierungüberdieAnzahlder ambulantenpflegedienstevor,welchesowohldienstleistungenim LeistungsbereichderGrundpflegealsauchDienstleistungenimBereich der hauswirtschaftlichen Betreuung nach SGB XI anbieten? b)welchekenntnisseliegenderbundesregierungüberdieanzahlder ambulantenpflegedienstleistungenvor,dieausschließlichdienstleistungeninjeweilseinemderunterfrage6genanntenleistungsbereichen nach SGB XI anbieten? DiePflegedienstebieteninderRegelDienstleistungenausbeidenBereichenan. GenauestatistischeAngabenlassensichallerdingsausderPflegestatistiknach 109 SGB XI nicht ableiten.
9 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 9 Drucksache 17/2844 DerBundesregierungliegenkeineErkenntnisse überdieanzahlderambulantenpflegedienstleistungenvor,dieausschließlichdienstleistungeninjeweils einem der unter Frage 6 genannten Leistungsbereiche nach SGB XI anbieten. 12.InwiefernistesausSichtderBundesregierungsachgerecht,dassdieMindestlohnverordnunginihremAnwendungsbereichdienach 14Absatz4 SGBXIzudenPflegeleistungengehörendenhauswirtschaftlichenDienstleistungen auslässt? Die Bundesregierung verweist auf die Antwort zu Frage a)WelcheKenntnisseliegenderBundesregierungüberdiesozialeSituationunddurchschnittlicheEntlohnungvonzusätzlichenBetreuungskräften in Pflegeheimen nach 87b SGB XI vor? b)wiewilldiebundesregierunggewährleisten,dasssichinstationären PflegeeinrichtungenkeineVermischungderTätigkeitsprofilederDemenzbetreuungundderPflegetätigkeitenimLeistungsbereichder Grundpflege nach 14 SGB XI vollzieht? c)welchekenntnissehatdiebundesregierungüberdieanzahlderstationärenpflegeeinrichtungen,beidenendiepflegedemenzkrankerpersonen im Vordergrund des Zweckes der Einrichtung stehen? JePflegebedürftigemmiterheblicheingeschränkterAlltagskompetenzerhalten diepflegeheimevonderpflegeversicherungeinenvergütungszuschlagvon durchschnittlichrund100euromonatlichfürdiesezusätzlichenbetreuungskräfte.diesentsprichtbeidemgesetzlichvorgesehenenbetreuungsverhältnisvon 1 zu 25 einer Gesamtvergütung von rund Euro jährlich je Vollzeitstelle. UmeineVermischungderTätigkeitsprofilederDemenzbetreuungundderPflegetätigkeitenimLeistungsbereichderGrundpflegenach 14SGBXIzuvermeiden,sindinden Richtliniennach 87bAbsatz3SGBXIzurQualifikation undzudenaufgabenvonzusätzlichenbetreuungskräfteninpflegeheimen des GKV-SpitzenverbandesderPflegekassenvom19.August2008dieAufgaben derzusätzlichenbetreuungskräfteklardefiniert.diebetroffenenheimbewohnersollendurchdiebetreuungskräftezualltagsaktivitätenmotiviertundbegleitet werden. Pflegerische Leistungen bleiben Aufgabe der Pflegekräfte. DerBundesregierungistbekannt,dasseinigePflegeheimesichaufdiePflege vonmenschenmitdemenziellenerkrankungenspezialisierthaben.statistische Angaben hierzu liegen der Bundesregierung nicht vor. 14.InwiefernistesausSichtderBundesregierungsachgerecht,dassdieMindestlohnverordnunginihremAnwendungsbereichdenBereichderDemenzbetreuung auslässt? DiePflegekommissionhataufgrunddesSchwerpunktesderTätigkeitvon DemenzbetreuerninderBetreuungundnichtinderPflegekeinengesonderten HandlungsbedarffürdieseGruppegesehenunddaheraufdiegesonderteAufnahmederDemenzbetreuerindieEmpfehlungeinerMindestlohnverordnungfür diepflegebrancheverzichtet.soweitdemenzbetreuerüberwiegendgrundpflegerischetätigkeitenwahrnehmen,sindsievompersönlichengeltungsbereichder Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen in der Pflegebranche erfasst.
10 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 15.Wiewirdsichergestellt,dassmitderUmsetzungdesPflegemindestlohns, derinsbesondereaufpflegehilfskräfteabzielt,keineabsenkungdesallgemeinen Lohnniveaus für Pflegefachkräfte einhergeht? DieVerordnungüberzwingendeArbeitsbedingungenfürdiePflegebranchegilt fürallearbeitnehmerinnenundarbeitnehmer,dieüberwiegendgrundpflegerischetätigkeitenausüben.diepflegekommissionhatsichbeifestsetzungder MindestentgeltsätzeamSchutzbedürfnisderun-bzw.angelerntenKräfteorientiert.EineAbsenkungdesallgemeinenLohnniveausfürPflegefachkräftesoll damitnichtverbundensein.derverordnungsgeberhatteimrahmenderabschließendenentscheidungüberdenerlassderverordnungkeinenanlass,der EinschätzungderPflegekommissionalsExpertengremiumderBrancheinsoweit nicht zu folgen. 16.WelcheDefinitionvonPraktikantentätigkeitwirdfürdiePflegearbeitsbedingungenverordnungzuGrundegelegtundschließtdiesPraktikantinnen undpraktikantenmitein,welcheaufeigenerinitiative,unddamitnichtim Rahmenvonberufsvorbereitenden,beruflichenoderschulischenLehrgängenbzw.Maßnahmen,einPraktikumineinerPflegeeinrichtungabsolvieren? MitderEmpfehlungderPflegekommission,AuszubildendesowiePraktikantinnenundPraktikanten,derenTätigkeitimuntrennbarenZusammenhangmiteinemberufsvorbereitenden,beruflichenoderschulischenLehrgangbzw.einer entsprechendenmaßnahmesteht,nichtvomanwendungsbereichderverordnungüberzwingendearbeitsbedingungeninderpflegebranchezuerfassen,soll die besondere Ausbildungssituation in der Pflegebranche aufgegriffen werden. 17.WierechtfertigtdieBundesregierungdieabweichendeTarifierungdes Branchenmindestlohns nach Ost und West? 18.WiewirdausSichtderBundesregierungeineAngleichungderregional unterschiedlichen Pflege-Mindestlöhne zu erreichen sein? Die Fragen 17 und 18 werden gemeinsam beantwortet. DievonderPflegekommissionalsExpertengremiumempfohleneregionale DifferenzierungderMindestentgeltsätzegreiftdiederzeitbestehendenVergütungsstruktureninderPflegebrancheauf.DerVerordnungsgeberkanndie EmpfehlungderPflegekommissionnurunverändertindieRechtsverordnung übernehmenoderaufdenerlassderrechtsverordnunginsgesamtverzichten;es bestehtkeinemöglichkeitzurinhaltlichenabweichung.diepflegekommission siehtdieinihrerempfehlunggewähltestufenlösunggleichzeitigalseineneinstiegineineangleichungderregionalunterschiedlichenmindestentgelthöhen, dadievorgesehenenmindestentgelteinostdeutschlandprozentualstärkeralsin Westdeutschland steigen. 19.NachwelchenKriterienerfolgtdievonderBundesregierunggeplanteEvaluationderWirkungenderBranchenmindestlöhnenacheinemJahr (bitte Kriterien auflisten)? Inwiefern gibt es eine Differenzierung der Kriterien nach Branche? DieEvaluationderBranchenmindestlöhneorientiertsichandendreiKriterien Beschäftigung,ArbeitnehmerschutzundWettbewerbsfähigkeit.DieseKriterien werdengrundsätzlichbranchenübergreifendangewendet.diekonkreteevalua-
11 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 11 Drucksache 17/2844 tionerfolgtjedochfürjedebrancheindividuellangepasst,umbranchenspezifische Besonderheiten zu berücksichtigen. 20.WasveranlasstdieBundesregierungdavonauszugehen,dassdieFinanzkontrolleSchwarzarbeit (FKS),alsdiefürVerstößegegenMindestlohnvorschriftenzuständigeBehörde,überdiehinreichendenpersonellenund sachlichenressourcenwieauchoperativenkompetenzenverfügt,umdie ihr zugewiesene Kontrollfunktion effektiv ausüben zu können? DiepersonellenundfinanziellenMittelderZollverwaltungsindauchimHinblickaufdieerforderlichenPrüfungenindenneuindasArbeitnehmer-EntsendegesetzaufgenommenenBranchenausreichend.ImHaushalt2010sind150 zusätzlicheplanstellenfürdenaufgabenbereichvorgesehen.diebundesregierungbeabsichtigtindenjahren2012und2013nochmalsjeweils100zusätzliche Planstellen für den Arbeitsbereich vorzusehen. 21.TeiltdieBundesregierungdieAuffassung,dassMindestlöhneinderPflege nureineunterstegrenzezurverhinderungvondumpinglöhnensindund eseinergenerellenstrategiebedarf,umdieattraktivitätderpflegeberufe bspw. durch eine gute Bezahlung zu steigern? Falls ja, welche Maßnahmen plant die Bundesregierung? AusSichtderBundesregierungistfestzuhalten,dassderMindestlohninder PflegebrancheeineLohnuntergrenzedarstelltundnichtalsNormlohnmissverstandenwerdendarf.DieEinführungeinesMindestlohnsinderPflegebranche aufdergrundlagederempfehlungderpflegekommissionstellteinelementim RahmenverschiedensterMaßnahmenderBundesregierungmitBlickaufden steigenden Personalbedarf der Pflege dar. GleichzeitigwurdenbereitsvielfältigeMaßnahmenzurModernisierungder AltenpflegeausbildungaufdenWeggebracht.Beispielhaftwirdaufdasvom BundesministeriumfürFamilie,Senioren,FrauenundJugendfinanzierteBeratungsprojekt ServicenetzwerkAltenpflegeausbildung verwiesen.zieldieses Vorhabenswares,Pflegeeinrichtungendarinzuunterstützen,AusbildungsplätzezuschaffenunddieAusbildungqualifiziertdurchzuführen.Eswurdeein Handbuch DiepraktischeAltenpflegeausbildung entwickelt,dasaufzeigt,wie ambulanteundstationärepflegeeinrichtungenihrefachkräftevonmorgenmit attraktiven Ausbildungsangeboten und guter Ausbildung gewinnen können. VonbesondererBedeutungistdieimKoalitionsvertragzwischenCDU,CSU undfdpfestgeschriebenezielsetzung,diepflegeberufeinderausbildung durcheinmodernesberufsgesetzgrundlegendzumodernisierenundzusammenzuführen.dasbundesministeriumfürfamilie,senioren,frauenund JugendunddasBundesministeriumfürGesundheithabenbereitseineBund- Länder-Arbeitsgruppe WeiterentwicklungderPflegeberufe mitdemzieleingesetzt, Eckpunkte als Grundlage für ein neues Berufsgesetz zu erarbeiten.
12 Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83 91, Berlin, Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbh, Postfach , Köln, Telefon (02 21) , Fax (02 21) , ISSN
Arbeitsbedingungen in der Pflegebranche und Kontrolle des Pflegemindestlohns
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Mehrauf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Hilde Mattheis, Bärbel Bas, Iris Gleicke, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der SPD Drucksache 17/4470
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Mehrerlauben.inderenfolgeerschließensichsoweiterepolitischehandlungsfelder.
Deutscher Bundestag Drucksache 17/12360 17. Wahlperiode 18. 02. 2013 Kleine Anfrage der Abgeordneten Yvonne Ploetz, Matthias W. Birkwald, Heidrun Dittrich, Klaus Ernst, Katja Kipping, Jutta Krellmann,
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Deutscher Bundestag Drucksache 17/8373 17. Wahlperiode 18. 01. 2012 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Klaus Ernst, Kathrin Senger-Schäfer, Jutta Krellmann, weiterer Abgeordneter
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Deutscher Bundestag Drucksache 17/13588 17. Wahlperiode 17. 05. 2013 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Kathrin Vogler, Diana Golze, Dr. Martina Bunge, weiterer Abgeordneter
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Deutscher Bundestag Drucksache 16/2568 16. Wahlperiode 12. 09. 2006 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Paul Schäfer (Köln), Monika Knoche, Wolfgang Gehrcke, weiterer Abgeordneter
Mehrund 17/7927. DieVorbemerkungenderFragestellerundderBundesregierungaufBundestagsdrucksache17/7685enthalteneineumfassendeDarstellungderbisherigen
Deutscher Bundestag Drucksache 17/8847 17. Wahlperiode 05. 03. 2012 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Sylvia Kotting-Uhl, Hans-Josef Fell, Bärbel Höhn, weiterer Abgeordneter
MehrChancen und Benachteiligungen von Familien mit Kindern auf dem Arbeitsmarkt
Deutscher Bundestag Drucksache 17/1838 17. Wahlperiode 26. 05. 2010 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Sabine Zimmermann, Klaus Ernst, Matthias W. Birkwald, weiterer Abgeordneter
MehrUmgang mit Werkverträgen und Subunternehmertum am Flughafen Berlin Brandenburg International
Deutscher Bundestag Drucksache 17/10011 17. Wahlperiode 14. 06. 2012 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Jutta Krellmann, Sabine Zimmermann, Diana Golze, weiterer Abgeordneter
Mehrderdruckaufdiebeschäftigenbeständiggestiegen.soistu.a.zubeobachten,dasseisenbahnverkehrsunternehmenversuchenfix-undlohnkostenzu
Deutscher Bundestag Drucksache 17/8093 17. Wahlperiode 08. 12. 2011 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Martin Burkert, Sören Bartol, Uwe Beckmeyer, weiterer Abgeordneter
Mehrinrentegingen,warenunmittelbarzuvorsozialversicherungspflichtigbeschäftigt.
Deutscher Bundestag Drucksache 17/2935 17. Wahlperiode 14. 09. 2010 Antrag der Abgeordneten Klaus Ernst, Matthias W. Birkwald, Heidrun Dittrich, Diana Golze, Katja Kipping, Jutta Krellmann, Cornelia Möhring,
Mehr10 Jahre Lebenspartnerschaftsgesetz Gleichstellung für Lesben und Schwule
Deutscher Bundestag Drucksache 17/6772 17. Wahlperiode 05. 08. 2011 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Barbara Höll, Diana Golze, Matthias W. Birkwald, weiterer Abgeordneter
MehrAnrufeunterfalschenRufnummern,bishinzuvermeintlichenRufnummern der Bundesnetzagentur.
Deutscher Bundestag Drucksache 17/11629 17. Wahlperiode 26. 11. 2012 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Ulrich Kelber, Kerstin Tack, Doris Barnett, weiterer Abgeordneter
MehrBrieftaubenzüchtere.V.mitSitzinEssen.DerVerbandhatsichdasZielgesetzt,dieBrieftaubealsKulturgutzuerhaltenunddenBrieftaubensportzu
Deutscher Bundestag Drucksache 17/4989 17. Wahlperiode 07. 03. 2011 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Alexander Süßmair, Eva Bulling- Schröter, Sabine Stüber, Dr. Kirsten
Mehramrussischenbestimmungsort,deratomanlagemajak,herrschendenbedingungenstehenseitlängeremindermedialenkritik
Deutscher Bundestag Drucksache 17/4138 17. Wahlperiode 08. 12. 2010 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Sylvia Kotting-Uhl, Dorothea Steiner, Hans-Josef Fell, weiterer Abgeordneter
MehrInformationenhierzuzurVerfügunggestellt.LediglicheinekurzeStellungnahmedesBMBVSundeinePräsentationvonSUSAT
Deutscher Bundestag Drucksache 17/4008 17. Wahlperiode 30. 11. 2010 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Winfried Hermann, Dr. Anton Hofreiter, Dr. Valerie Wilms, weiterer
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Deutscher Bundestag Drucksache 17/9709 17. Wahlperiode 21. 05. 2012 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Uwe Kekeritz, Markus Kurth, Viola von Cramon-Taubadel, weiterer Abgeordneter
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Deutscher Bundestag Drucksache 16/6238 16. Wahlperiode 20. 08. 2007 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Ilja Seifert, Kornelia Möller, Volker Schneider (Saarbrücken),
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Deutscher Bundestag Drucksache 17/13307 17. Wahlperiode 25. 04. 2013 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Barbara Höll, Dr. Lukrezia Jochimsen, Harald Koch, weiterer
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