Antwort. Deutscher Bundestag Drucksache 17/1894. der Bundesregierung

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1 Deutscher Bundestag Drucksache 17/ Wahlperiode Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Kathrin Vogler, Dr. Martina Bunge, Inge Höger, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. Drucksache 17/1716 Bestehende und geplante Arzneimittelregelungen Vorbemerkung der Fragesteller IneinerKleinenAnfragederFraktionDIELINKE.wurdedieBundesregierungnacheinervollständigenAuflistungderdeutschenRegularienzurDämpfungderArzneimittelkostendergesetzlichenKrankenversicherung (GKV) gefragt.inihrerantwortaufbundestagsdrucksache17/850nanntediebundesregierungsechsregelungen (Festbeträge,HöchstbeträgemittelsKosten- Nutzen-Analyse,zuzahlungsfreieArzneimittel,Rabattverträge,Negativlisten, sogenannte Besondere Arzneimittel). MitgrößtemErstaunennimmtdieLinksfraktionzurKenntnis,dassderParlamentarischeStaatssekretärbeimBundesministerfürGesundheit,DanielBahr, inderbundestagsdebattevom22.april2010vonüberzwanzigmaßnahmen zurregulierungderarzneimittelkostenspricht (Plenarprotokoll17/37).Der GKV-SpitzenverbandbeziffertdieZahlderRegulierungsinstrumentesogar auf27.damitinderöffentlichkeitnichtdereindruckentsteht,diebundesregierungseinichtinderlageodernichtwillens,diederzeitgültigenregelungen aufzulisten, wird die diesbezügliche Frage erneut gestellt. DieTatsache,dassdiePharmaunternehmendenPreisihrerProdukteselbst festsetzenkönnenunddiezulassungeinesmedikamentespraktischimmer auchdiesofortigeerstattungsfähigkeitnachsichzieht,machtdeutschlandzu einemhochpreisland,insbesonderefürpatentgeschütztearzneimittel.der schnellemarktzugangneuerarzneimittellässtdeutschlandzueinemreferenzlandfürdiepreisfindungandererstaatenwerden.daheristesinternationalbedeutsam,obdiedeutschenpreisregularienaufdieherstellerabgabepreiseoderausschließlichaufdieerstattungspreisedergesetzlichenkrankenkassenhinwirken.auchdiediesbezüglichefrageausderobengenannten KleinenAnfragestellendieFragestellererneut,dadieBeantwortungleider nicht erfolgte. DasThemaArzneimittelpreisfindungwirdInhalteinesnochvorzulegenden GesetzentwurfsderBundesregierungsein.Inden EckpunktenzurUmsetzungdesKoalitionsvertragesfürdieArzneimittelversorgung hatdieregierungdenwegskizziert.derarzneiverordnungsreport2009siehtdiegründe fürdenanstiegderarzneimittelausgabendergkvvon5,3prozentimver- DieAntwortwurdenamensderBundesregierungmitSchreibendesBundesministeriumsfürGesundheitvom28.Mai2010 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich in kleinerer Schrifttype den Fragetext.

2 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode gleichzumvorjahrvoralleminderzunahmederverordnungen (+2,4Prozent)unddersogenanntenStrukturkomponente (+4,5Prozent),inderalle nichtverordnungs-undpreisbedingtenumsatzänderungenerfasstwerden. DervorallemdurchdasFestbetragssystemundderZuzahlungsbefreiungbedingtePreiswettbewerbzwischendenGenerika-HerstellernließdendurchschnittlichenArzneimittelpreiswieindenletztenJahrensinken,obwohldie Preisefürneue,patentgeschützteArzneimitteldrastischstiegen.TrotzdemzielendiePlänederBundesregierungfastausschließlichaufdiePreisentwicklungab.InihremAntrag (Bundestagsdrucksache17/1206)hatdieFraktion DIELINKE.aufgezeigt,welchezusätzlichenBereichewirksamreguliertwerdenmüssen,umdieArzneimittelausgabenderKrankenkasseneinzudämmen. NebenderdringendnotwendigenPreisregulationvorallemvonnichtfestbetragsgebundenenArzneimittelnistzuverhindern,dassÄrztinnenundÄrzte durchgefärbteinformationenvonseitenderindustrieoderpersönlichevorteilezumverordnenbestimmterpräparategebrachtwerden.ferneristdiebeeinflussungvonpatientinnenundpatientenmittelswerbungsowieüber SelbsthilfegruppenundInternetforenzubegrenzen.Nichtzuletztsetzteine objektiveundgesellschaftlichakzeptiertebewertungvonarzneimittelneine ergebnisoffene,strengwissenschaftlicheundtransparenteforschungvoraus. DafürmüssenalleDatenzuklinischenStudienzeitnahveröffentlichtund Möglichkeiten zur Beeinflussung der Ergebnisse minimiert werden. Vorbemerkung der Bundesregierung DieBundesregierunghatentsprechendderFragestellungderKleinenAnfrage NationaleundinternationaleRegelungenzurArzneimittelpreisbildung,Bundestagsdrucksache17/689dieunmittelbarwirksamengesetzlichenRegelungen zurbegrenzungdererstattungvonarzneimittelpreisenindergesetzlichen Krankenversicherung aufgeführt (Bundestagsdrucksache 17/850). DieArzneimittelpreisesindeinzentralerEinflussfaktoraufdieArzneimittelkosten,abernichtderEinzige.EineKostenbegrenzungalleinedurchpreisbezogene Regelungenistnichtmöglich.WesentlichsindauchdieAusgestaltungdesgesetzlichenLeistungsanspruchsderVersicherteneinschließlichderZuzahlungen sowie die ärztlichen Verordnungsentscheidungen. InderDiskussionwerdenunterschiedlicheAngabenüberdieZahlderSteuerungsinstrumenteinderArzneimittelversorgunggemacht.DieUnterschiedeergebensichausdenjeweiligenFragestellungenundderEinschätzung,obund welchedergeltendengesetzlichenregelungenalsinstrumentezursteuerung der Arzneimittelversorgung zu bewerten sind. DieVorschriftenmitWirkungfürdieArzneimittelversorgungderVersicherten indergesetzlichenkrankenversicherungsindimdrittenkapiteldesfünften BuchesSozialgesetzbuch (SGBV)geregelt ( 12,13,20,20d,23,24a,27,31, 34bis35c,39bis41,43,43b,53,62)sowieinweiterenVorschriftendesSGBV ( 69,72,73,73d,84,92bis94,106,115c,116bis119b,129bis131,140b, 140e,296,297,300,305,305a).ZusätzlichzubeachtensindweitereRegelungen,wieinsbesondereVorschriftenaufgrunddesArzneimittelgesetzes,des Heilmittelwerbegesetzes,desGesetzesgegenunlauterenWettbewerb,desBerufsrechts für Ärzte und Apotheker. 1.WelchemomentanexistierendenRegulariensolleninDeutschlandeine DämpfungderArzneimittelkostenfürdiegesetzlicheKrankenversicherung herbeiführen (bitte vollständig auflisten)? DiegesetzlicheKrankenversicherungübernimmtKostenfürArzneimittelinder Regelnur,wennsienachdenBestimmungendesArzneimittelgesetzesin Deutschland verkehrsfähig und ärztlich verordnet sind.

3 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 3 Drucksache 17/1894 Arzneimittel,diePatientinnenundPatientenbeieinemstationärenAufenthalt erhalten,werdenmitdenkrankenhausentgeltenvergütet ( 39Absatz3Satz3 SGBV).DiefinanzielleVerantwortungfürseineAusgabenhatdamitgrundsätzlichdasKrankenhaus.DieKrankenhäuserentscheidenineigenerVerantwortung,welcheArzneimittelsiebenötigenundeinkaufenundvereinbarendabei diepreise.gesonderteregelungenzurkostenbegrenzungspeziellfürarzneimittel im Krankenhaus sind nicht erforderlich und daher nicht vorgesehen. ZurBegrenzungderArzneimittelausgabeninderambulantenVersorgungder gesetzlichenkrankenversicherunggeltendreigruppenvonvorschriften:festlegungderleistungsansprüchederversicherten,begrenzungdererstattungsfähigen Preise und Vorschriften zur ärztlichen Verordnungsweise. 1. Leistungsansprüche der Versicherten InderambulantenVersorgungübernehmendiegesetzlichenKrankenkassen grundsätzlichdiekostenfüralleindeutschlandverkehrsfähigenarzneimittel, soferndieseapothekenpflichtigsindundvomarztaufeinemkassenrezeptverordnetwordensind ( 31Absatz1SGBV).Versicherte,diedas18.Lebensjahr vollendethaben,sindverpflichtet,inderapothekeeinegesetzlichezuzahlung zuleisten.dabeigeltennachsozialengesichtspunktenbefreiungenvonder Zuzahlung ( 31Absatz3SGBV).DieZuzahlungistjePackungzuleisten.Die PackungsgrößenwerdenmitN1 (kurzebehandlungsdauer),n2 (mittlerebehandlungsdauer)undn3 (Dauerbehandlung)gekennzeichnet (Rechtsverordnung nach 31 Absatz 4 SGB V). Nach 34SGBVsindbestimmteArzneimittelvonderVersorgunginderGKV ausgeschlossen,wiez.b.bestimmtenichtverschreibungspflichtigearzneimittel,sogenanntelifestyle-arzneimittelundunwirtschaftlichearzneimittel. Arzneimittel,diezulassungsüberschreitendangewendetwerden (sogenannte Off-Label-Anwendungen)sindnurunterbesonderenVoraussetzungenverordnungsfähig ( 35bAbsatz3SGBV).BesondereRegelungengeltenauchfürdie Verordnung von Arzneimitteln in klinischen Studien ( 35c SGB V). 2. Begrenzung der erstattungsfähigen Preise FürdieAbgaberezeptpflichtigerArzneimitteldurchöffentlicheApothekenan EndverbrauchergilteinePreisbindung.DerpharmazeutischeUnternehmer bestimmteineneinheitlichenabgabepreis ( 78Absatz3desArzneimittelgesetzes AMG).HieraufwerdenHandelszuschlägedesGroßhandelsundder ApothekensowiedieMehrwertsteuererhoben ( 1derArzneimittelpreisverordnung AMPreisV).DieseAufschlägewerdenindenVerkaufspreiseingerechnet.PharmazeutischeUnternehmerdürfenkeineRabatteaufihreneinheitlichen Abgabepreisgewähren ( 78Absatz3AMG)undkeineNaturalrabattebzw. kostenlosenpackungenandengroßhandeloderdieapothekenabgeben ( 7 desheilmittelwerbegesetzes HWG).ApothekendürfenkeineRabattefür rezeptpflichtigearzneimittelanendverbrauchergewähren ( 7HWG).Der GroßhandeldarfausseinemHandelszuschlagBarrabatteanApothekengewähren, jedoch nur bis zur Höhe des Großhandelszuschlags ( 2 AMPreisV). DieApothekengewährendenKrankenkasseneinenApothekenrabattinHöhe von2,30europropackung ( 130SGBV).DieHöhediesesRabattsisterstmals seit2007jährlichvertraglichanzupassen ( 130Absatz1SGBV);beiNichteinigungentscheideteineSchiedsstelle ( 129Absatz7SGBV).DieSchiedsstellehatimDezember2009entschieden,denApothekenrabattum55Centauf 1,75 Euro je Packung rückwirkend zum 1. Januar 2009 zu senken. DieerstattungsfähigenPreisewerdenindergesetzlichenKrankenversicherung durchfestbeträgebegrenzt ( 35SGBV).FürnichtfestbetragsfähigeArznei-

4 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode mittelkannderspitzenverbandbundderkrankenkassenseit2007aufgrundlageeinerkosten-nutzen-bewertung ( 35bSGBV)Erstattungshöchstbeträge festsetzen ( 31 Absatz 2a SGB V), was bisher jedoch nicht erfolgt ist. FürArzneimittelohneFestbetragerhaltendieKrankenkasseneinenRabattvon 6ProzentaufdenVerkaufspreisdespharmazeutischenUnternehmers ( 130a Absatz1SGBV).Fürpatentfreie,wirkstoffgleicheArzneimittel (Generika) erhaltendiekrankenkasseneinengesetzlichenrabattvon10prozentaufden VerkaufspreisdespharmazeutischenUnternehmers.DieserRabattkannmit Preissenkungenverrechnetwerden,sodassGenerika-AnbietereinenAnreiz haben, ihre Verkaufspreise zu senken ( 130a Absatz 3b SGB V). DieApothekeverrechnetdenRabattbeiderAbrechnungmitderKrankenkasse undziehtdiesenbeimpharmazeutischenunternehmerein.dieseabrechnung erfolgtinderpraxisdurchapothekenrechenzentrenimrahmendesgesetzlich vorgesehenen elektronischen Abrechnungsverfahrens nach 300 SGB V. ArzneimittelmitPreisenvonmindestens30ProzentunterFestbetragkannder SpitzenverbandBundderKrankenkassenvondergesetzlichenZuzahlungfreistellen,wennhierdurchEinsparungenzuerwartensind ( 31Absatz3SGBV). EinzelneKrankenkassenkönnenihrenVersichertendieZuzahlungfürArzneimittelerlassenoderhalbieren,fürdieeinRabattvertragbesteht ( 31Absatz3 i.v.m. 130aAbsatz8SGBV).DieKrankenkassenkönnenseitdemJahr 2003mitpharmazeutischenUnternehmernRabattevereinbaren ( 130aAbsatz8SGBV).Apothekensindseit2007verpflichtet,nurArzneimitteleines Anbietersabzugeben,mitdenendieKrankenkasseeinenRabattvertragabgeschlossenhat.Voraussetzungist,dassessichumArzneimittelmitgleicher Packungsgröße,gleicherWirkstärkeundvergleichbarerDarreichungsformhandelt (Aut-idem-Substitution).DieverordnendenÄrztekönnendieseAut-idem- SubstitutiondurchAnkreuzenaufdemRezeptblattausmedizinischenGründen ausschließen ( 129Absatz1SGBV).Seitdem1.Januar2009gilteinegesetzlicheRegelung,dieklarstellt,dassfürdenAbschlussvonRabattvereinbarungen dasvergaberechtaufgrunddervorschriftendesgesetzesgegenwettbewerbsbeschränkungengilt.sinddiedortgenanntenvoraussetzungenerfüllt,haben Krankenkassen Rabattverträge europaweit auszuschreiben ( 69 SGB V). ApothekensindzurAbgabepreisgünstigerimportierterArzneimittelverpflichtet,diemindestens15Prozentoder15EuropreisgünstigeralsdasReferenzarzneimittel sind ( 129 SGB V). DerSpitzenverbandBundderKrankenkassenundderDeutscheApothekerverbandvereinbarendiePreisefürZubereitungen (Rezepturen)ausFertigarzneimitteln ( 129Absatz5cSGBVi.V.m. 5Absatz4und5AMPreisV).Eine KrankenkassekanndieVersorgungvonArztpraxenmitparenteralenZubereitungeninderOnkologieexklusivdurchEinzelverträgemiteinerApotheke sicherstellen ( 129 Absatz 5 Satz 3 und 4 SGB V). IstdurchGesetzdieArzneimittelversorgungfürambulantePatientendurch Krankenhausapothekenzulässig,vereinbartdieKrankenkassedieArzneimittelpreise in Direktverträgen mit dem Krankenhaus ( 129a SGB V). 3. Regelungen zur ärztlichen Verordnungsweise FürdieVerordnungvonArzneimittelngiltdasWirtschaftlichkeitsgebot ( 12 SGBV).DanachmüssendieverordnetenArzneimittelausreichend,zweckmäßigundwirtschaftlichsein;siedürfendasMaßdesNotwendigennichtüberschreiten.Leistungen,dieunwirtschaftlichodermedizinischnichtnotwendig sind,könnendieversichertennichtbeanspruchen,dürfendiekrankenkassen nicht bewilligen und dürfen die Leistungserbringer nicht bewirken.

5 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 5 Drucksache 17/1894 FürdieVerordnungvonArzneimittelnvereinbarendieKassenärztlichenVereinigungenmitdenVerbändenderKrankenkassenjährlicheineArznei-undHeilmittelvereinbarung ( 84Absatz1SGBV).ZurFeststellungdertatsächlichen ArzneimittelausgabenwerdenalleKassenrezepteimAuftragderKrankenkassenerfasstundausgewertet.DieDatenwerdenandieKassenärztlichenVereinigungen,auchalszeitnaheSchnellinformationen,weitergeleitet ( 84 Absatz5SGBV).DieSelbstverwaltungaufBundesebene diekassenärztlichebundesvereinigungundderspitzenverbandbundderkrankenkassen unterstütztdievertragsparteienauflandesebenedurchrahmenvorgabenund Empfehlungen ( 84Absatz7SGBV).SeitdemJahr2007sinddieVertragsparteienzusätzlichverpflichtet,aufBundesebeneZielgrößenfürdieVerordnungskostenKostenjedefinierterDosiereinheit (DDD)zuvereinbaren ( 84 Absatz7aSGBV).DieKassenärztlichenVereinigungenkönnenmitden zuständigenkrankenkassenfürihrenbereichabweichenderegelungenvereinbaren,soweithierdurchvergleichbareeinsparungenerzieltwerdenkönnen ( 84 Absatz 4a SGB V). DerGemeinsameBundesausschussbeschließtArzneimittelrichtlinien.Erkann darinüberdiegesetzlichenleistungsausschlüssehinausarzneimittelvonder Verordnungausschließen,wenndieseunzweckmäßigundunwirtschaftlichsind. ImUnterschiedzuArzneimitteln,diedurchGesetzvonderLeistungspflichtausgeschlossensind,könnenArzneimittel,derenVerordnungdurchRichtlinien ausgeschlossensind,inmedizinischbegründeteneinzelfällenverordnetwerden ( 92 Absatz 1 in Verbindung mit 31 Absatz 1 Satz 4 SGB V). Seit2007kannderGemeinsameBundesausschussfürdieVerordnungvonsehr teuerenoderbesondersrisikobehaftetenarzneimittelnspezielleanforderungenandiequalifikationderverordnendenärztinnenundärzteundandiequalitätderarzneitherapiefestlegen.ärztinnenundärzte,diediesequalifikations- Voraussetzungennichterfüllen,müssenvorderVerordnungeineZweitmeinung einholen ( 73d SGB V). Seitdem1.Juli2008müsseninderArzt-SoftwarealleRichtlinien,Rabatteder KrankenkassensowieallesonstigenVorschriftenfürArzneiverordnungenhinterlegtsein.JedeSoftwaremussvonderKassenärztlichenBundesvereinigung zertifiziert sein ( 73 Absatz 8 SGB V). DieWirtschaftlichkeitderärztlichenVerordnungenwirdvondenPrüfungsstellenüberprüft ( 106SGBV).ÜberschreitendieVerordnungskostendes ArztesseinRichtgrößenvolumenummehrals25Prozent,kanndiePrüfungsstelleeinRegresszumAusgleichderMehrkostenfürdieKrankenkassenfestsetzen.MedizinischnotwendigeundaufwändigeVersorgungenvonPatientinnenundPatientensollenvomPrüfungsausschussalsPraxisbesonderheitanerkanntwerden.DerUmfangderRichtgrößenprüfungenistauf5Prozentder Ärztebegrenzt.DieVerjährungsfristbeträgt2Jahre.ArzneimittelmitRabattvertragkönnenvonderRichtgrößen-bzw.Wirtschaftlichkeitsprüfungfreigestelltwerden,wenndiejeweiligeKrankenkassedemzustimmt ( 106Absatz5a SGB V). FürdieArzneimittelversorgungbeiambulanterKrankenhausbehandlunggelten dievorschriftenzurwirtschaftlichkeitsprüfungentsprechend ( 116bAbsatz6 SGB V). DieKrankenhäusersollenihreEntlassmedikationmitdenVertragsärztenabstimmen ( 115c SGB V).

6 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 2.WelchedieserRegularienhabenEinflussaufdenoffiziellenHerstellerabgabepreis (Lauer-Taxe)? DiegesetzlichenRegelungenzuErstattungspreisenundzurärztlichenVerordnungsweisehabeninunterschiedlichemAusmaßEinflussaufdenPreiswettbewerbundstärkendamitdieAuswirkungenaufdieHöhedesAbgabepreises despharmazeutischenunternehmers.ausweislichdesgkv-arzneimittelpreisindexdeswissenschaftlicheninstitutsderaoksinddiearzneimittelpreisein der gesetzlichen Krankenversicherung stabil. 3.WannsolldergeplanteGesetzentwurfzurRegulierungderArzneimittelpreise im Kabinett beschlossen und in das Parlament eingebracht werden? DasGesetzgebungsverfahrensollbisJahresendeabgeschlossenwerden.Darüber hinaus sind konkrete Termine noch nicht abschließend festgelegt. 4.IstdieBundesregierungderAnsicht,dassdiehohenArzneimittelausgaben dergesetzlichenkrankenkassenmitderfokussierungaufdiesenkungder Erstattungspreise wirksam bekämpft werden können? DieRegelungzuErstattungspreisenisteinElementimKontextderMaßnahmen zurbegrenzungderarzneimittelausgaben.diebundesregierungverweistauf dieregelungenzudenleistungsansprüchenderversichertenundzurärztlichen Verordnung siehe Antwort zu Frage 1. 5.PlantdieBundesregierungweitereMaßnahmenimArzneimittelbereich, zum Beispiel zur Mengenregulation? DieEntscheidungüberdieArzneimittelmengetrifftdieverordnendeÄrztin/der verordnendearzt.dieseisteinerunmittelbarenregelungdurchdengesetzgeber nicht zugänglich siehe Antwort zu Frage 1. 6.PlantdieBundesregierungMaßnahmenzurBegrenzungdesEinflussesder Industrie auf Ärztinnen und Ärzte bzw. auf Patientinnen und Patienten? DieBundesregierunghältdiebestehendenRegularienfürausreichendundverhältnismäßig.DerEindämmungundBeschränkungunzulässigerEinflussnahme derpharmazeutischenindustrieaufärztinnenundärztebzw.aufpatientinnen undpatientendienenvorallemdieregelungenimgesetzzurbekämpfungdes unlauterenwettbewerbs (UWG)unddasGesetzüberdieWerbungaufdem GebietdesHeilwesens (HWG),dieeineReihevonWerbeverbotenund-beschränkungen sowie Sanktionsmöglichkeiten enthalten. DasweitreichendsteundwichtigsteVerbotistdasVerbotderPublikumswerbungfürverschreibungspflichtigeArzneimittelgemäß 10Absatz1HWG. DanebengibtesweitereVerbotewieetwadasin 10Absatz2HWGenthaltene VerbotderPublikumswerbungfürArzneimittel,diedazubestimmtsind,beim Menschen psychische Störungen zu beseitigen. DeralsabstraktesGefährdungsdeliktausgestaltete 7HWGzieltdaraufab, eineunsachlichebeeinflussungdurchwerbegabenimbereichderheilmittelwerbungauszuschließen.werbegabenfürangehörigederheilberufesinddanachinsbesonderenurdanngestattet,wennsievongeringemwertsindundgemäßihrergebrauchs-oderverbrauchseigenschaftobjektivzurverwendungin derberuflichenpraxisderangehörigenderheilberufegeeignetsind.werbung

7 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 7 Drucksache 17/1894 fürarzneimitteldarfzudemgemäß 3HWGnichtirreführendseinundistfür nicht zugelassene Arzneimittel gemäß 3a HWG verboten. BeiAnwendungsbeobachtungendienendiestrengenAnforderungenin 67 Absatz6AMGdazu,TransparenzherzustellenundMissbrauchzuvermeiden. DieRegelungverpflichtetdenpharmazeutischenUnternehmer,jedeAnwendungsbeobachtungderdeutschenZulassungsbehörde,denzuständigenKassenärztlichenVereinigungenunddemSpitzenverbandBundderKrankenkassen unverzüglichanzuzeigen.verordnungsprämieninanwendungsbeobachtungen sindunzulässig.esdürfennurangemessenevergütungenfürdenanfallenden Zusatzaufwand bezahlt werden. ErgänzendeRegelungenmiteigenemSanktionsmechanismusenthaltendiefreiwilligenSelbstverpflichtungenderpharmazeutischenIndustrie,wieinsbesonderederKodex FreiwilligeSelbstkontrollefürdieArzneimittelindustrie (FSA) sowiederverhaltenskodexundderkodexzurzusammenarbeitmit PatientenorganisationendesVereins ArzneimittelundKooperationimGesundheitswesen e.v. (AKG). DasgeltendeRechtsichertzudemeinemanipulationsfreieInformationderVertragsärztinnenundVertragsärzteüberArzneimittel.DerGemeinsameBundessausschussregeltdasNäherezurwirtschaftlichenundzweckmäßigenVerordnunginRichtliniennach 92SGBV.ErsollinsbesondereinTherapiehinweisen dasnäherezurauswahlwirtschaftlicherundzweckmäßigerarzneimittelregeln ( 92Absatz2SGBV).DieKassenärztlichenVereinigungen,dieKassenärztlicheBundesvereinigungsowiedieKrankenkassenundihreVerbändesollendie VertragsärzteauchvergleichendüberpreisgünstigeverordnungsfähigeLeistungenundBezugsquelleneinschließlichderjeweiligenPreiseundEntgelteinformierensowienachdemallgemeinanerkanntenStanddermedizinischenErkenntnisseHinweisezuIndikationundtherapeutischemNutzengeben ( 73Absatz8Satz1SGBV).VertragsärztinnenundÄrztedürfenfürdieVerordnung vonarzneimittelnnurzertifizierteelektronischeprogrammenutzen,diemanipulationsfrei sind ( 73 Absatz 8 Satz 7 SGB V). 7.PlantdieBundesregierungMaßnahmenzurGewährleistungeinerZulassungs-bzw.Nutzenbewertungspraxis,dieaufallenerhobenen,auchnicht publizierten Daten beruht? Esistwichtig,dassPatientinnenundPatientenumfassendeInformationenerhaltenkönnenüberdieWirkungenundauchRisikenderArzneimittel,diesieeinnehmen.ZudenProduktinformationengehörenauchdieErgebnisseausklinischenVersuchenmitdiesenArzneimitteln.Diesgiltinsbesonderefüretwaige negativeergebnissedurchaufgetretenerisiken.diesesindgenausorelevantfür diegesundheitwiediepositivenergebnisse.dieveröffentlichungschafft Transparenz;diesistauchfürdieWissenschaftwichtig,weilsiedenwissenschaftlichen Diskurs fördert, von dem die Wissenschaft lebt. DerzeitbereitetdieEUeineVerpflichtungzurVeröffentlichungderErgebnisse allerklinischenstudienineinereuropäischendatenbankvor.dieserprozess wirdabernocheineweileinanspruchnehmen.esistallerdingsnochnichtklar, inwelcherformdieergebnisseindiesedatenbankeinfließensollenundwie diese später konkret aussieht. DieBundesregierungprüftderzeit,obeinenationaleRegelungmöglichist,nach derpharmaunternehmenverpflichtetwerden,alleklinischenstudienunabhängigdavon,obsiefürdiezulassungbenötigtwurdenodernicht,zuveröffentlichen.

8 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 8.WiewilldieBundesregierungverhindern,dassdiePharmaunternehmen diemitdenkrankenkassenbeineuenpräparatenzuerzielendenrabatte von vornherein in die Preise einrechnen? DieBundesregierungwirddieRegelungenzumVertragsmodellinihremGesetzentwurfsoausgestalten,dassdiegesetzlicheKrankenversicherungangemessene Erstattungsbeträge vereinbaren kann. 9.PlantdieBundesregierungMaßnahmen,dieaufdieoffiziellenHerstellerabgabepreisestattaufdenErstattungspreisfürdiegesetzlicheKrankenversicherungabzielen,damitdasdeutscheArzneimittelpreisniveau,dasin vielenländernreferenzcharakterhat,dortauchreellabgebildetwerden kann? DievorgeschlagenenMaßnahmenzurBegrenzungderArzneimittelpreisedienendemSchutzderfinanziellenStabilitätdergesetzlichenKrankenversicherungundsindinihrerGeltungdaheraufdiegesetzlicheKrankenversicherung beschränkt. 10.WiegedenktdieBundesregierungdieimKoalitionsvertragzwischen CDU,CSUundFDPvereinbartebessereNutzungderChanceninnovativer Arzneimittel für Wachstum und Beschäftigung umzusetzen? DerBeschlussderBundesregierungvom28.April2010überdieEckpunktezur Arzneimittelversorgungsiehtvor,dassderfreieMarktzugangfürinnovative Arzneimittelerhaltenbleibt.DieTeilhabederVersichertenammedizinischen Fortschrittwirdnachhaltiggesichert,indemfürjedesneueArzneimittelinkurzerFristeineNutzenbewertungdurchdenGemeinsamenBundesausschussveranlasstwird.DamitwerdenwissenschaftlichobjektiveInformationenbereitgestelltfürdiebedarfsgerechteVersorgungunddieVereinbarungnutzenadäquater Preise. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83 91, Berlin, Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbh, Postfach , Köln, Telefon (02 21) , Fax (02 21) , ISSN

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