Antwort. Deutscher Bundestag Drucksache 17/9469. der Bundesregierung

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1 Deutscher Bundestag Drucksache 17/ Wahlperiode Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Harald Weinberg, Diana Golze, Dr. Martina Bunge, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. Drucksache 17/9286 Verfassungswidrigkeit der Regelung zum Selbstverschulden in 52 Absatz 2 und zur Datenübermittlung in 294a Absatz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch Nachfrage zur Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 17/9213 Vorbemerkung der Fragesteller NachAnsichtderFragestellerhatdieBundesregierungvieleFragendergenanntenKleinenAnfrageentwedernurzumTeiloderüberhauptnichtbeantwortet.AusArtikel38Absatz1desGrundgesetzes (GG)ergibtsichein Frage-undInformationsrecht,andemauchdieeinzelnenAbgeordnetenund diefraktionenteilhaben.diesemfrage-undinformationsrechtkorrespondiert eine entsprechende Antwortpflicht der Bundesregierung. DieBearbeitungszeitwardurcheinBüroversehenimBundesministeriumfür Gesundheitstarkverkürzt.DieFragestellermöchtenderBundesregierungerneuteGelegenheitgeben,dieeinzelnenindividuellunterschiedlichenFragestellungensachgerechtundvollständigzubeantworten.Dabeiwirddie Bundesregierunggebeten,aufdieFragennichtpauschal,sondernmöglichst einzelnzuantworten,damitweiterenunklarheitenvorgebeugtwird,selbst wenn Antworten sich wiederholen sollten. DieBundesregierungbeantwortete21Fragenzusammenaufwenigeralseiner Seite.Sieführteaus,dass 52Absatz2desFünftenBuchesSozialgesetzbuch (SGBV)hinreichendflexibelseiunddieKrankenkassenihninverfassungskonformer Weise anwenden könnten. Auch dafür sind Nachfragen formuliert. Frage31beschäftigtsichzusätzlichmitdemUnterschiedzwischendenAbsätzen 1 und 2 des 52 SGB V. InFrage17derursprünglichenKleinenAnfrage hierfrage22 warversehentlichdaswort Vormund gebraucht,woeigentlichnach Erziehungsberechtigten gefragt werden sollte. Deshalb wird erneut gefragt. ZudemwirdaufdieAuswirkungenaufMenschenmitBehinderungeingegangen (Frage 32). DieAntwortwurdenamensderBundesregierungmitSchreibendesBundesministeriumsfürGesundheitvom25.April2012 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich in kleinerer Schrifttype den Fragetext.

2 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode Vorbemerkung der Bundesregierung DieBundesregierungistderAuffassung,dasssiedieKleineAnfragederFraktionDIELINKE. VerfassungswidrigkeitderRegelungzumSelbstverschulden in 52Absatz2undzurDatenübermittlungin 294aAbsatz2desFünften BuchesSozialgesetzbuch,Bundestagsdrucksache17/8832vom1.März2012, mitderantwortaufdiekleineanfrageaufbundestagsdrucksache17/9213 vom 28. März 2012 umfassend und ausreichend beantwortet hat. DieBundesregierungbeachtetdasausArtikel38Absatz1Satz2desGrundgesetzes (GG)resultierendeFrage-undInformationsrechtderAbgeordnetenund hatindero.g.antwortdementsprechendumfassendauskunftzurgrundsätzlichenratiodervorschriftdes 52Absatz2desFünftenBuchesSozialgesetzbuch (SGBV)gegebenundStellungzurbehauptetenVerfassungswidrigkeit bezogen. Zusammengefasstwirdnocheinmaldaraufhingewiesen,dassdieVorschrift des 52Absatz2SGBVsowohlimHinblickaufdieerfasstenSachverhalte alsauchaufdierechtsfolgenhinreichendflexibelist.sokönnennichtnur PiercingsundTätowierungenimengerenSinne,sondernauchweitereaus ästhetischengründendurchgeführtekörpermodifikationenwieflesh-tunnels oderbrandingsunterdenanwendungsbereichdervorschriftgefasstwerden. DieVerpflichtung,dieVersicherten angemessenzubeteiligen,ermöglichtes, aufpersönlicheumständewiereligiösemotivationenoderwirtschaftlicheverhältnisse einzugehen. EsistjedochnichtAufgabederBundesregierung,darüberhinauszudendenkbarenEinzelfallkonstellationenkonkretStellungzunehmen.Zumeinenistdies wiebereitsindergenanntenantwortvom26.märz2012erläutert Aufgabe derhierfürzuständigenstellen,insbesonderedergesetzlichenkrankenkassen unddergegebenenfallsangerufenengerichte.zumanderenkanneinebewertungnurbeiumfassenderkenntnisallerumständedeseinzelfallserfolgen. HierzuzählennebendenkonkretvorgenommenenKörpermodifikationenauch diepersönlichenumständewieetwadiemotivationfürdeneingriffoderdie wirtschaftliche Situation des Versicherten. EinGroßteilderFragensowohldervorliegendenKleinenAnfragealsauchder KleinenAnfragevom1.März2012beschäftigtsichmitsolchenEinzelfällen. DadieFragenvom1.März2012indervorliegendenKleinenAnfragezum Teilwortgleich,zumTeilsinngemäßwiederholtwerden,verweistdieBundesregierung im Wesentlichen auf die Antwort vom 28. März Darüber hinaus ist zu den einzelnen Fragen Folgendes anzumerken: 1.InwiefernistesAufgabevonnatürlichenoderjuristischenPersonen in diesemfallärzteschaftundkrankenkassen bzw.inwiefernsindnatürlicheoderjuristischepersonenberechtigt,auslegungsvariantenvonregelungendessozialrechtsaufihreverfassungskonformitäthinzuüberprüfen undgegebenenfallsbeivermutetenverfassungsverstößennurunvollständig anzuwenden? NachArtikel1Absatz3GGbindendieGrundrechteGesetzgebung,vollziehendeGewaltundRechtsprechungalsunmittelbargeltendesRecht.DieangesprochenenAkteurehabendanachbeiderAuslegungeinerVorschrift (auch) verfassungsrechtlichevorgabenzubeachten.die (ggf.auchteilweise)verwerfungeinesförmlichengesetzesistfreilichdembundesverfassungsgerichtvorbehalten.hälteingerichteinvonihmanzuwendendesgesetzfürverfassungswidrig,darfesdiesnichtselbstunangewendetlassen,sondernhatnach Artikel100Absatz1GGdasVerfahrenauszusetzenunddieEntscheidungdes

3 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 3 Drucksache 17/9469 Bundesverfassungsgerichtseinzuholen.EineausdrücklicheRegelungfürdas VorgehendervollziehendenGewalthatdasGrundgesetzinsoweitnichtgetroffen.NachherrschenderMeinungstehtihrabereineNichtanwendungs-oder VerwerfungskompetenzebensowenigzuwiedenGerichten.Behörden,dieein vonihnenanzuwendendesgesetzfürverfassungswidrighalten,müssendeshalbentwederimrahmenanhängigergerichtsverfahrenoderüberihrejeweils vorgesetztenbehördenaufeinenormenkontrollehinwirken,dieauchbundesoderlandesregierungalsexekutivspitzenbeimbundesverfassungsgerichtbeantragen können (Artikel 93 Absatz 1 Nummer 2 GG). WiebereitsinderVorbemerkungausgeführt,istdieNormdes 52Absatz2 SGBVzwarauslegungsfähig,gleichwohlaberhinreichendbestimmt,umden verfassungsrechtlichenanforderungendesgrundgesetzeszugenügen.bedarf einenormeinerverfassungskonformenauslegung,istdieseauslegungfüralle Normbetroffenen verbindlich. 2.InwieweiteröffnetdievonderBundesregierunggenannteweiteAuslegungsmöglichkeitdes 52Absatz2SGBVdenKrankenkassenTürund Tor für willkürliche Entscheidungen? IstesnachAnsichtderBundesregierungmöglichundwahrscheinlich,dass MenschenmiteinemOhrring,dereinemedizinischnotwendigeBehandlungnachsichzieht,beidereinenKrankenkasseandenKostenbeteiligt werden und bei einer anderen nicht? Fallsja,siehtdieBundesregierungdarineinenVerstoßgegendenGleichheitsgrundsatz nach Artikel 3 GG? Falls nein, wodurch wird das verhindert? WieinderVorbemerkungderBundesregierungundinderAntwortzuFrage1 erläutert,istdievorschriftverfassungsgemäß.beientsprechenderanwendung wirdesdahernichtzuwillkürlichenergebnissenkommen.darüberhinaushabendiedamaligenspitzenverbändederkrankenkassenineinerbesprechung vom22./23.januar2008,derenergebnisveröffentlichtwurde,zu 52SGBV gemeinsameauslegungshinweisegegeben,diehelfen,eineeinheitlicheund damitwillkürfreieanwendungdervorschriftsicherzustellen.schließlichist derbundesregierungauchkeinsachlichvergleichbarerfallbekannt,beidem eszudeninderfragebeschriebenenunterschiedlichenanwendungengekommen ist. 3.SiehtdieBundesregierungangesichtsdervielfältigenAuslegungsmöglichkeiten einen Verstoß gegen den Bestimmtheitsgrundsatz? WorankannderVersichertevorseinerEntscheidungfürodergegeneine bestimmtekörperveränderungfestmachen,obdiekrankenkasseihnbei etwaigen Folgekosten beteiligen wird? DieBundesregierungsiehtkeinenVerstoßgegendenBestimmtheitsgrundsatz. DerVersichertemusssichbeieinerEntscheidungübereineKörperveränderung dahergrundsätzlichdarüberimklarensein,dassesbeieinerdarausfolgenden Krankheit zu Kostenbelastungen kommen kann.

4 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 4.Inwiefernistesmöglich,dassMenschenmiteinemfürdieKrankenkasse ungünstigenrisikoprofilandenkostenfürfolgebehandlungenbeteiligt werdenundmenschenmiteinemgünstigenrisikoprofilnicht (vgl.dazu dasgutachtendeswissenschaftlichenbeiratsdesbundesversicherungsamteszurweiterentwicklungdesmorbiditätsorientiertenrisikostrukturausgleichs)? DieBeteiligungderVersichertenandenFolgekosteneinerderin 52Absatz2 SGBVgenanntenKörpermodifikationenerfolgtalleinnachdendortbeschriebenentatbestandlichenVoraussetzungenundnichtnachdemjeweiligenRisikoprofil. 5.SiehtdieBundesregierungdieGefahr,dassdiefreieReligionsausübung gefährdetist,wennkrankenkassenbeifolgebehandlungendiepatientinnenundpatienteninsogroßerhöheandenkostenbeteiligenkönnen,dass dies für viele Menschen nicht finanzierbar wäre? InwieweitbestehtdieGefahr,dassverschiedeneKörpermodifikationenbei unterschiedlichenreligionenindenkrankenkassenunterschiedlichbehandelt werden? DieBundesregierungsiehtdiefreieReligionsausübungnichtalsgefährdetan. InderAntwortderBundesregierungvom28.März2012aufdieKleineAnfragevom1.März2012 (Bundestagsdrucksache17/9213)wurdeausdrücklich daraufverwiesen,dassdiekrankenkassendiemotivationfüreinekörperveränderungbeiderhöhederbeteiligungderversichertenzuberücksichtigen habenunddabeiauchreligiösemotiveberücksichtigtwerdenkönnen (AntwortenzudenFragen1bis16sowie18,20bis23derKleinenAnfragevom 1. März 2012; vgl. hierzu auch die Vorbemerkung der Bundesregierung). 6.IstdasKriteriumderAbgrenzbarkeitvonFolgeerkrankungenhinreichend fürdiegrundgesetzkonformeaufnahmeodernichtaufnahmevoneinzeltatbeständen in 52 Absatz 2 SGB V? AuchdieseFragewurdebereitsinderAntwortderBundesregierungvom 28.März2012aufdieKleineAnfragevom1.März2012 (Bundestagsdrucksache17/9213)undinderAntwortaufdieSchriftlicheFrage60 (Bundestagsdrucksache17/8509)desAbgeordnetenHaraldWeinbergvom24.Januar2012 hinreichendbeantwortet.zumeinenlegitimiertdieabgrenzbarkeitderfolgeerkrankungdieaufnahmedertatbestände medizinischnichtindizierteästhetischeoperation,tätowierungoderpiercing in 52Absatz2SGBV.Zum anderenhandeltessichbeidiesentatbeständenumrisikoreicheeingriffeindie eigenekörperlicheunversehrtheitausreinästhetischenmotiven,dieeine Selbstbeteiligungrechtfertigen (vgl.insbesonderedievorbemerkungderbundesregierung zur Antwort auf die Kleine Anfrage vom 1. März 2012). 7.WelcheDatenrechtfertigendievonderBundesregierungherangezogene BegründungderUngleichbehandlungbeiästhetischenEingriffenaufgrund unterschiedlich gut abgrenzbarer Folgeerkrankungen? SindErkrankungenetwanachOhrlochstechenoderBrandingwenigergut aufdenästhetischeneingriffzurückzuführenalserkrankungennachtätowierungen oder Piercings? ÜberdieDatendergesetzlichenKrankenkassenhinaus (vgl.hierzudieantwort aufdieschriftlichefrage60 Bundestagsdrucksache17/8509 desabgeordnetenharaldweinbergvom24.januar2012)liegenderbundesregierungkein

5 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 5 Drucksache 17/9469 Datenvor.ImÜbrigenkönnennachderbeschriebenenweitenAuslegungdes 52Absatz2SGBVauchweitereKörpermodifikationen wieetwabrandings unterdenanwendungsbereichdervorschriftgefasstwerden,sodass dieinderfragebehaupteteungleichbehandlungnichtstattfindet (vgl.hierzu auchdievorbemerkungderbundesregierungsowiedieantwortderbundesregierungvom28.märz2012aufdiekleineanfrageaufbundestagsdrucksache 17/9213). 8.IstdiefehlendeAbgrenzbarkeitvonFolgeerkrankungenanderer,möglicherweiseindenBereichderSelbstverantwortungfallenderVerhaltensweisenprinzipiellgegeben (z.b.beidurchzuschnellesfahrenselbstverschuldeten Verkehrsunfällen)? SiehtdieBundesregierungdiesbezüglicheinenVerstoßdes 52Absatz2 SGBVgegendasGleichheitsgebot,dadieBetroffenennichtandenBehandlungskosten beteiligt werden müssen? DerlegitimierendeGrund,diein 52Absatz2SGBVgenanntenKörperveränderungenzumAnlasseinermöglichenSelbstbeteiligungzunehmen,wurde bereitsmehrfacherläutert.esbestehteinqualitativerunterschiedzwischen risikoreicheneingriffenindieeigenekörperlicheunversehrtheitausreinästhetischenmotivenunddenanderen,eherderallgemeinenlebensführungzuzurechnendenverhaltensweisen.zumanderenlassensichdiefolgenvonin 52Absatz2SGBVgenanntenKörperveränderungenleichterabgrenzenals diesbeianderemgesundheitsgefährdendenverhalten,wiederteilnahmeam Straßenverkehr,demBetreibenvonunterUmständenauchrisikoreichenSportartenoderauchdenmittelbarenFolgenvonungesunderLebensführung (Rauchen,Alkoholkonsum)derFallwäre.IndiesenFällenmüssteregelmäßig geklärtwerden,obeinekonkreteerkrankungtatsächlichaufdasgesundheitsgefährdendeverhaltenzurückzuführenist,wasdiekrankenkassenhäufigvor kaum handhabbare Abgrenzungsprobleme stellen würde. 9.IstdieAbgrenzbarkeitderFolgeerkrankungennachTätowierungeninjedemFallgegeben,oderkanneinevergleichbareHauterkrankungauch unabhängig von einer Tätowierung auftreten? WirddieseAbgrenzbarkeitderUrsachenumsoschwieriger,jegrößerdie tätowierte Hautfläche bis hin zur Ganzkörpertätowierung ist? VoraussetzungfürdieInanspruchnahmederVersichertennach 52Absatz2 SGBVist,dassdieFolgeerkrankungaufdieästhetischeOperationzurückzuführenist (vgl.hierzudieantwortderbundesregierungzufrage28der KleinenAnfrageaufBundestagsdrucksache17/9213).Diegiltsowohlfür kleinflächigealsauchfürgroßflächigetätowierungen.diekausalitätsprüfung im Einzelfall erfolgt durch die gesetzlichen Krankenkassen. 10.KönnenSchönheitsoperationenauchErkrankungenverursachen,die nicht eindeutig auf den Eingriff zurückzuführen sind? Fallsja,siehtdieBundesregierunghiermangelndeAbgrenzbarkeitund damiteinenverstoßdes 52Absatz2SGBVgegendasGleichheitsgebot,daindiesenFällendieBetroffenennichtandenBehandlungskosten beteiligt werden müssen? VoraussetzungfürdieInanspruchnahmederVersichertennach 52Absatz2 SGBVist,dassdieFolgeerkrankungaufdieästhetischeOperationzurückzuführenist (vgl.hierzuimübrigendieantwortderbundesregierungzufrage28

6 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode derkleinenanfragevom1.märz2012 (Bundestagsdrucksache17/9213).Wird dieserkausalitätsnachweisnichterbracht,sofindetder 52Absatz2SGBV keineanwendung.dasheißterkrankungen,dieimsinnederfrage nichteindeutigaufdeneingriffzurückzuführensind sindzwardenkbar,fallendann jedochnichtunteranwendungsbereichdes 52Absatz2Satz2SGBV.Das GleichbehandlungsgebotistnachAuffassungderBundesregierungnichtverletzt. 11.BeruhtdieUngleichbehandlungnach 52Absatz2SGBVauchaufunterschiedlich hohen Risiken für Folgeerkrankungen? Fallsja,welcheDatenliegenderBundesregierungbezüglichderRisiken nachschönheitsoperationenaufdereinenseitebzw.nacheingriffenwie Branding oder Cutting bzw. Ohrlochstechen auf der anderen Seite vor? DieGründefürdieAufnahmederin 52Absatz2SGBVgenanntenTatbeständeindieVorschriftberuhennichtaufunterschiedlichhohenRisikenfür Folgeerkrankungen. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 8 verwiesen. 12.IstdasStechenvonOhrlöchernzumTrageneinesOhrringsalsPiercing anzusehen? Falls ja, ist der 52 Absatz 2 SGB V anzuwenden? Fallsnein,worinbestehtdergrundlegendeundeineUngleichbehandlung rechtfertigendeunterschiedeinespiercingsimohrundbeispielsweisein der Augenbraue? GrundsätzlichkönnenalleFormenderEingriffeindenKörper,dieausrein ästhetischengründendurchgeführtwerden,unterdenanwendungsbereichdes 52Absatz2SGBVgefasstwerden.ImÜbrigenwirdaufdieVorbemerkung unddieantwortderbundesregierungvom28.märz2012aufdiekleineanfrage auf Bundestagsdrucksache 17/9213 verwiesen. 13.GiltgegebenenfallsdieNichtanwendbarkeitdes 52Absatz2SGBV nurfürdasdurchstechendesohrläppchensoderauchbeianderenbereichen des Ohrs? SiehtdieBundesregierunghiereinenVerstoßdes 52Absatz2SGBV gegendasgleichheitsgebot,wenndiebetroffenenunterschiedlichanden Behandlungskosten beteiligt werden müssen? Auf die Antwort zu Frage 12 wird verwiesen. 14.GiltgegebenenfallsdieNichtanwendbarkeitdes 52Absatz2SGBV nurfürdasdurchstechendesohrläppchensoderauchbeieinerweitung des Ohrlochs (z. B. Flesh-Tunnel), und wenn ja, bis zu welcher Größe? SiehtdieBundesregierunghiereinenVerstoßdes 52Absatz2SGBV gegendasgleichheitsgebot,wenndiebetroffenenunterschiedlichanden Behandlungskosten beteiligt werden müssen? Auf die Antwort zu Frage 12 wird verwiesen.

7 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 7 Drucksache 17/ KönnenauchandereästhetischmotivierteEingriffewieHaarentfernung durchwaxingoderhaartransplantationenklarabgrenzbarefolgeerkrankungen verursachen? Fallsja,siehtdieBundesregierunghiereinenVerstoßgegendasGleichheitsgebot,dadieBetroffenennichtandenBehandlungskostenbeteiligt werden müssen? NachAuffassungderBundesregierungkönnenauchandereästhetischmotivierteEingriffewieWaxingoderHaartransplantationunterdenAnwendungsbereichdes 52Absatz2SGBVgefasstwerden.AndenkausaldarausfolgendenGesundheitsschädigungenkönnendieVersichertennachMaßgabederVorschriftbeteiligtwerden (zurkausalitätimeinzelnenwirdaufdieantwortzu Frage 10 verwiesen). Eine Ungleichbehandlung findet insofern nicht statt. 16.WiebegründetdieBundesregierung,dassdieBehandlungvonFolgeerkrankungenaufgrundvonreligiösmotiviertenBeschneidungenbeim Mann keine Eigenbeteiligung des Patienten erfordert? SiehtdieBundesregierunghiereinenVerstoßdes 52Absatz2SGBV gegen das Gleichheitsgebot? WieinderAntwortzuFrage5ausgeführt,könnenreligiöseMotivebeider HöhederEigenbeteiligungberücksichtigtwerden.DieBundesregierungsieht hier keinen Verstoß gegen das Gleichheitsgebot. 17.Wird 52Absatz2SGBVauchaufinanderenKulturenundReligionen üblichebodymodificationswiez.b.lippentelleroderextremgedehnte Ohrläppchen angewendet? Fallsnein,istdamitArtikel3GGbezüglichderGleichbehandlungmit Piercings verletzt? Fallsja,wirddamitdieReligionsfreiheit (Artikel4GG)bzw.dasAllgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) verletzt? AufdieAntwortzuFrage12wirdverwiesen.DieBundesregierungsiehtdie Religionsfreiheitnichtalsverletztan.DieKrankenkassenkönnenbeiderEntscheidungüberdie Angemessenheit derbeteiligungreligiösegesichtspunkte berücksichtigen. 18. Ist der 52 Absatz 2 SGB V für Permanent-Make-up anzuwenden? Fallsnein,wasunterscheidetPermanent-Make-upvonTätowierungen, undsiehtdiebundesregierunghiereinenverstoßdes 52Absatz2 SGB V gegen das Gleichheitsgebot? Auf die Antwort zu Frage 12 wird verwiesen. 19.InwiefernisteinegeschlechtsangleichendeOperation,dieprimäraufeine VeränderungdesäußerenErscheinungsbildesabzielt,zuderim 52Absatz2SGBVgenannten medizinischnichtindizierte(n)ästhetische(n) Operation zu zählen? Auf die Antwort zu Frage 12 wird verwiesen.

8 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 20.BeruhtdieAuswahlderin 52Absatz2SGBVgenanntenEingriffe auchaufunterschiedlichhohergesellschaftlicherakzeptanzdeseingriffs? Fallsnein,wiebegründetdieBundesregierung,dassPiercingszueiner Kostenbeteiligungführen,gesellschaftlichakzeptiertereMaßnahmenwie Ohrlochstechen aber nicht? DieGründefürdieAufnahmederTatbeständedes 52Absatz2SGBVwurdenbereitsausführlichinderAntwortzuFrage8,derVorbemerkungsowieder AntwortderBundesregierungvom28.März2012aufdieKleineAnfrageder Fraktion der DIE LINKE. vom 1. März 2012 erläutert. 21.SollunddarfdieGesetzgebungimBereichdesSGBVgesellschaftlich normiertes und konformes Handeln bevorzugen und fördern? Auf die Antwort zu Frage 20 wird verwiesen. 22.MüssenMinderjährigeinjedemFalldieEinverständniserklärungeines Erziehungsberechtigtenvorlegen,wennsieeineTätowierung,einPiercing (inkl.ohrlochstechen)odereinenanderenästhetischeneingriffvornehmen lassen wollen? Nein.Sowohlzivil-alsauchstrafrechtlichistdieRechtslageentsprechenddem Grad der Selbständigkeit des Minderjährigen differenziert: ZivilrechtlichistGrundlageeinerTätowierung,einesPiercingsodereinesanderenästhetischenEingriffseinentgeltlicherVertrag,derzwischendemjenigen,derdenästhetischenEingriffanbietetunddemKundengeschlossenwird. EinMinderjährigeruntersiebenJahrenkannselbstkeinensolchenVertrag wirksamschließen.einminderjähriger,derdassiebtelebensjahrvollendethat, kanneinensolchenvertrag,derihnzueinergeldleistungverpflichtet,nachden 107und108BGBwirksamnurmitZustimmungseinergesetzlichenVertreter,d.h.inderRegelseinerElternschließen.EinvoneinemMinderjährigen ohnezustimmungseinerelterngeschlossenervertrag,indemeineentgeltzahlungdurchdenminderjährigenvorgesehenist,giltaberalswirksam,wenn derminderjährigedasentgeltmitmittelnbewirkt,dieihmzudiesemzweck oderzufreierverfügungvonseinenelternodervoneinemdrittenmitzustimmungseinerelternüberlassenwurden.habendieelternjedochdenästhetischeneingriffverboten,liegendievoraussetzungendes 110BGBnichtvor, dervertraggiltdannauchnachderzahlungdesentgeltsnichtalswirksam.der Minderjährige hat einen Anspruch auf Rückzahlung des geleisteten Entgelts. InstrafrechtlicherHinsichtsindandereGesichtspunkteausschlaggebend: GrundsätzlichhandeltessichbeimTätowieren,Piercingundvergleichbaren ästhetischeneingriffenumeinekörperverletzungimsinnevon 223des Strafgesetzbuchs (StGB).Dieseistjedochnichtrechtswidrig,wenneinerechtfertigendeEinwilligungdesvondemEingriffBetroffenenvorliegt ( 228 StGB).VoraussetzungfürdieWirksamkeiteinersolchenEinwilligungistdie EinwilligungsfähigkeitdesBetroffenen.DiesebeurteiltsichbeihöchstpersönlichenRechtsgüternwiederkörperlichenUnversehrtheitbzw.Gesundheitnicht nachderzivilrechtlichengeschäftsfähigkeit.eskommtvielmehraufdietatsächliche (natürliche)einsichts-undurteilsfähigkeitan.dereinwilligende mussdahernachseinergeistigenundsittlichenreifeimstandesein,wesen, BedeutungundTragweitedesfraglichenEingriffsvollzuerfassenundsachgerechtzubeurteilen.BeiMinderjährigenisthierderindividuelleReifegradentscheidend.DabeiistdieFragederUrteilsfähigkeitnichtgenerell,sondernin BezugaufdenkonkretenEingriffzubeurteilen.Esgeltenumsostrengere

9 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 9 Drucksache 17/9469 Anforderungen,jeschwerwiegenderderEingriffistoderjeschwierigerseine Folgenabzuschätzensind.AndererseitsistdieEinwilligungsfähigkeitumso eheranzunehmen,jenäherdereinwilligendedervolljährigkeitsgrenzeoderje geringfügigerdieverletzungist.istdieminderjährigeperson,dieeinendereingangsgenanntenästhetischeneingriffevornehmenlassenmöchte,nachdiesen Grundsätzeneinwilligungsfähig,sokannsieselbst inwahrnehmungihres Selbstbestimmungsrechts überdiezurrechtfertigungderkörperverletzung erforderliche Einwilligung entscheiden. 23.MüssendieKrankenkassenauchMinderjährigebzw.derenErziehungsberechtigteandenFolgekostenbeteiligen,zumalnachUntersuchungen etwadiehälftederpiercingsaufdiesenpersonenkreisentfälltundauch andere Body Modifications Teil der Jugendkultur sind? GrundsätzlichkönnenalleKörpermodifikationenunterdenAnwendungsbereichdes 52Absatz2SGBVfallen (vgl.antwortzufrage12).beider PrüfungderangemessenenHöhederBeteiligunghatdieKrankenkasseweitere UmständedesEinzelfallszuberücksichtigen,etwadasAlteroderdiewirtschaftlichen Verhältnisse des Versicherten. 24.Giltder 52Absatz2SGBVauch,wenndieFolgeerkrankungfürdie Betroffenennichtabsehbarwar,beispielsweiseaufgrundbedenklicherInhaltsstoffe in Tätowierfarben oder Verschulden der Behandelnden? IstdieKrankenkasseverpflichtet,dieEigenbeteiligungzurückzuerstatten,fallsimHaftungsfalldenKassendieBehandlungskostenvonDritten erstattet werden? Grundsätzlichgilt 52Absatz2SGBVauch,wenndieFolgeerkrankungen nichtabsehbarwaren.beiderprüfungderangemessenenhöhederbeteiligung hat die Krankenkasse weitere Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. 25.WiewirddieMaßgabedermedizinischenNotwendigkeitin 52Absatz 2 SGB V definiert? DerBegriffder medizinischennotwendigkeit wirdin 52Absatz2SGBV nichtverwendet.imübrigensinddieindervorschriftverwendetenunbestimmtenrechtsbegriffe (z.b. medizinischnichtindiziert, angemessene Höhe )vondengesetzlichenkrankenkassenggf.mithilfedesmedizinischen DienstesderKrankenkassenabhängigvondenkonkretenUmständendesEinzelfalls auszulegen. 26.IstbeispielsweisedieturnusmäßigeExplantationeinesBrustimplantats am Ende der Verwendungsdauer medizinisch notwendig? DieshängtvondenkonkretenUmständendesEinzelfallsab.ImÜbrigenwird auf die Antwort zu Frage 25 verwiesen.

10 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 27.WiebewertetdieBundesregierungunterdemGesichtspunktderGleichbehandlungdieRechtspraxis,dassderEinsatzvonBrustimplantatennach einerkrebsbedingtenentfernungderbrustalsmedizinischnotwendigangesehenwird,abereinpermanent-make-upaufgrundkrankheitsbedingtenfehlensvonaugenbrauenoderwimpernnicht (vgl.bundessozialgericht, 19. Oktober 2004, B 1 KR 28/02 R)? Nach 27SGBVhabenVersicherteAnspruchaufKrankenbehandlung,wenn diesenotwendigist,umeinekrankheitzuerkennen,zuheilen,ihreverschlimmerungzuverhütenoderkrankheitsbeschwerdenzulindern.obeinebestimmtemaßnahmevordiesemhintergrundalsmedizinischnotwendigekrankenbehandlunganzusehenist,hängtvondenumständendeseinzelfallsabund istvonderkrankenkassezuentscheidenbzw.kannineinemeventuellen GerichtsverfahrenvondenzuständigenGerichtenüberprüftwerden.Eine abstrakte Aussage seitens der Bundesregierung ist daher nicht möglich. 28.WelcheKonsequenzenhatdiePatientin/derPatientzuerwarten,wenn sie/er die Mitwirkung an der Einzelfallprüfung verweigert? 29.WerträgtbeiderEinzelfallprüfungdieBeweislast eshandeltsichjanur umeinenverdachtderärztinbzw.desarztes,derderkrankenkassevorliegt? Woraus ergibt sich dies? IstderPatient/diePatientinverpflichtet,allefürdieKausalitätsfeststellungerforderlichenDatenweiterzugebenodergibteshiereineAngemessenheitsgrenze? Wie wird dabei der Grundsatz der Datensparsamkeit überprüft? DieFragen28und29werdenwegenihresSachzusammenhangsgemeinsam beantwortet. NachdenallgemeinenGrundsätzenmussdieKrankenkassedasVorliegender Voraussetzungen,dieeineBeteiligungderVersichertennach 52Absatz2 SGBVermöglichen,nachweisen.DasSozialleistungsverhältniszwischenVersichertemundgesetzlicherKrankenkassebeinhaltetdabeijedocheineumfassendeMitwirkungspflichtdesVersicherten.DerUmfangderPflichtenundderenGrenzensindinden 60bis66SGBIgeregelt.GrundsätzlichistderVersicherteverpflichtet,alleTatsachenanzugeben,diefürdieInanspruchnahmeeinerSozialleistungerforderlichsindundhataufVerlangenauchderErteilung dererforderlichenauskünftedurchdrittezuzustimmen (vgl. 60Absatz1 Satz1Nummer1SGBI).Dasheißt,derVersichertehätteaufNachfrageauch AuskunftübereineästhetischeOperationetc.zugebenundgegebenenfallsder Einholung von Auskünften bei seinem Arzt zuzustimmen. AllerdingsbestehtdieMitwirkungspflichtnichtunbegrenzt.DerUmfangrichtetsichnachdemVerhältnismäßigkeitsprinzip.DieGrenzenderMitwirkung sind in 65 SGB I geregelt. DieFolgenfehlenderMitwirkungergebensichaus 66SGBI.Nachdessen Absatz1kannder Leistungsträger dieleistungbiszurnachholungder Mitwirkungganzoderteilweiseversagenoderentziehen,soweitdieVoraussetzungenderLeistungennichtnachgewiesensind. DieBundesregierungistder Auffassung,dassdieseVorschriftauchbeieinemVersichertenAnwendungfindet,dersichderKlärungderFragewidersetzt,obeinebestimmteästhetische Operation etc. ursächlich für eine Erkrankung ist. DieEinzelheitenhängenvondenkonkretenUmständendesEinzelfallsab.Der Bundesregierung ist kein Fall bekannt.

11 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 11 Drucksache 17/ WieistkonkretdieKostenbeteiligungbeiArzneimitteln,Hilfsmitteln, Heilmitteln, Rehabilitation etc. geregelt? ErhaltenauchandereLeistungserbringerinnenundLeistungserbringer Kenntnis von der Ursache der Erkrankung? DieVersichertensindin angemessenerhöhe anallenentstandenenkostenzu beteiligen.diesumfasstauchdiekostenbeteiligungandenkostenfürarzneimittel, Hilfsmittel, Heilmitteln und Rehabilitation. Der 52Absatz2SGBVbetrifftdasVerhältnisdergesetzlichenKrankenkasse zumversicherten.grundsätzlichistesdahernichterforderlich,dassandere Leistungserbringer Kenntnis von der Ursache der Erkrankung erhalten. 31.IstderUnterschiedzwischen 52Absatz1und2SGBVnachAnsicht derbundesregierunggerechtfertigt,alsodassgepiercte,tätowierteund Menschen,dieeineSchönheitsoperationübersichergehenlassenhaben, mitdermuss-regelungausabsatz2härtersanktioniertwerdenalsversicherte,diesicheinekrankheitvorsätzlichoderbeieinemvonihnenbegangenenverbrechenodervorsätzlichenvergehenzugezogenhaben,für die die Kann-Regelung nach Absatz 1 gilt? DerUnterschiedistgerechtfertigt.Bei 52Absatz1SGBVsindFallgestaltungendenkbar,beideneneinezwingendeBeteiligungdesVersicherteneine unzumutbarehärtedarstellenkann,etwanacheinemgescheitertenselbstmordversuch.imübrigenhabendiekrankenkassenwegenderflexibilitätsowohl desabsatzes1alsauchdesabsatzes2dervorschriftdiemöglichkeit,fürjeweils sachgerechte Ergebnisse zu sorgen. 32.GiltdieMöglichkeitderKostenbeteiligungoderdesVersagensvonLeistungenauchimFalledesEintretenseinerBehinderungoderkanndieAnerkennungeinerBehinderungselbstunterBerufungaufden 52Absatz 2 SGB V versagt werden? 52SGBVbeziehtsichnuraufdieimFünftenBuchgeregeltenLeistungen undderenkosten.dasheißtdiekrankenkassenkönnendieversichertenunter denvoraussetzungendes 52Absatz2SGBVanallenvondenKrankenkassennachdenVorschriftendesFünftenBucheszutragendenKostenbeteiligen. AndereRegelungsbereiche,wieetwadiedesNeuntenBuchesSozialgesetzbuch, sind von 52 SGB V nicht betroffen.

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