Antwort. Deutscher Bundestag Drucksache 17/9469. der Bundesregierung
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- Daniela Beckenbauer
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1 Deutscher Bundestag Drucksache 17/ Wahlperiode Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Harald Weinberg, Diana Golze, Dr. Martina Bunge, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. Drucksache 17/9286 Verfassungswidrigkeit der Regelung zum Selbstverschulden in 52 Absatz 2 und zur Datenübermittlung in 294a Absatz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch Nachfrage zur Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 17/9213 Vorbemerkung der Fragesteller NachAnsichtderFragestellerhatdieBundesregierungvieleFragendergenanntenKleinenAnfrageentwedernurzumTeiloderüberhauptnichtbeantwortet.AusArtikel38Absatz1desGrundgesetzes (GG)ergibtsichein Frage-undInformationsrecht,andemauchdieeinzelnenAbgeordnetenund diefraktionenteilhaben.diesemfrage-undinformationsrechtkorrespondiert eine entsprechende Antwortpflicht der Bundesregierung. DieBearbeitungszeitwardurcheinBüroversehenimBundesministeriumfür Gesundheitstarkverkürzt.DieFragestellermöchtenderBundesregierungerneuteGelegenheitgeben,dieeinzelnenindividuellunterschiedlichenFragestellungensachgerechtundvollständigzubeantworten.Dabeiwirddie Bundesregierunggebeten,aufdieFragennichtpauschal,sondernmöglichst einzelnzuantworten,damitweiterenunklarheitenvorgebeugtwird,selbst wenn Antworten sich wiederholen sollten. DieBundesregierungbeantwortete21Fragenzusammenaufwenigeralseiner Seite.Sieführteaus,dass 52Absatz2desFünftenBuchesSozialgesetzbuch (SGBV)hinreichendflexibelseiunddieKrankenkassenihninverfassungskonformer Weise anwenden könnten. Auch dafür sind Nachfragen formuliert. Frage31beschäftigtsichzusätzlichmitdemUnterschiedzwischendenAbsätzen 1 und 2 des 52 SGB V. InFrage17derursprünglichenKleinenAnfrage hierfrage22 warversehentlichdaswort Vormund gebraucht,woeigentlichnach Erziehungsberechtigten gefragt werden sollte. Deshalb wird erneut gefragt. ZudemwirdaufdieAuswirkungenaufMenschenmitBehinderungeingegangen (Frage 32). DieAntwortwurdenamensderBundesregierungmitSchreibendesBundesministeriumsfürGesundheitvom25.April2012 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich in kleinerer Schrifttype den Fragetext.
2 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode Vorbemerkung der Bundesregierung DieBundesregierungistderAuffassung,dasssiedieKleineAnfragederFraktionDIELINKE. VerfassungswidrigkeitderRegelungzumSelbstverschulden in 52Absatz2undzurDatenübermittlungin 294aAbsatz2desFünften BuchesSozialgesetzbuch,Bundestagsdrucksache17/8832vom1.März2012, mitderantwortaufdiekleineanfrageaufbundestagsdrucksache17/9213 vom 28. März 2012 umfassend und ausreichend beantwortet hat. DieBundesregierungbeachtetdasausArtikel38Absatz1Satz2desGrundgesetzes (GG)resultierendeFrage-undInformationsrechtderAbgeordnetenund hatindero.g.antwortdementsprechendumfassendauskunftzurgrundsätzlichenratiodervorschriftdes 52Absatz2desFünftenBuchesSozialgesetzbuch (SGBV)gegebenundStellungzurbehauptetenVerfassungswidrigkeit bezogen. Zusammengefasstwirdnocheinmaldaraufhingewiesen,dassdieVorschrift des 52Absatz2SGBVsowohlimHinblickaufdieerfasstenSachverhalte alsauchaufdierechtsfolgenhinreichendflexibelist.sokönnennichtnur PiercingsundTätowierungenimengerenSinne,sondernauchweitereaus ästhetischengründendurchgeführtekörpermodifikationenwieflesh-tunnels oderbrandingsunterdenanwendungsbereichdervorschriftgefasstwerden. DieVerpflichtung,dieVersicherten angemessenzubeteiligen,ermöglichtes, aufpersönlicheumständewiereligiösemotivationenoderwirtschaftlicheverhältnisse einzugehen. EsistjedochnichtAufgabederBundesregierung,darüberhinauszudendenkbarenEinzelfallkonstellationenkonkretStellungzunehmen.Zumeinenistdies wiebereitsindergenanntenantwortvom26.märz2012erläutert Aufgabe derhierfürzuständigenstellen,insbesonderedergesetzlichenkrankenkassen unddergegebenenfallsangerufenengerichte.zumanderenkanneinebewertungnurbeiumfassenderkenntnisallerumständedeseinzelfallserfolgen. HierzuzählennebendenkonkretvorgenommenenKörpermodifikationenauch diepersönlichenumständewieetwadiemotivationfürdeneingriffoderdie wirtschaftliche Situation des Versicherten. EinGroßteilderFragensowohldervorliegendenKleinenAnfragealsauchder KleinenAnfragevom1.März2012beschäftigtsichmitsolchenEinzelfällen. DadieFragenvom1.März2012indervorliegendenKleinenAnfragezum Teilwortgleich,zumTeilsinngemäßwiederholtwerden,verweistdieBundesregierung im Wesentlichen auf die Antwort vom 28. März Darüber hinaus ist zu den einzelnen Fragen Folgendes anzumerken: 1.InwiefernistesAufgabevonnatürlichenoderjuristischenPersonen in diesemfallärzteschaftundkrankenkassen bzw.inwiefernsindnatürlicheoderjuristischepersonenberechtigt,auslegungsvariantenvonregelungendessozialrechtsaufihreverfassungskonformitäthinzuüberprüfen undgegebenenfallsbeivermutetenverfassungsverstößennurunvollständig anzuwenden? NachArtikel1Absatz3GGbindendieGrundrechteGesetzgebung,vollziehendeGewaltundRechtsprechungalsunmittelbargeltendesRecht.DieangesprochenenAkteurehabendanachbeiderAuslegungeinerVorschrift (auch) verfassungsrechtlichevorgabenzubeachten.die (ggf.auchteilweise)verwerfungeinesförmlichengesetzesistfreilichdembundesverfassungsgerichtvorbehalten.hälteingerichteinvonihmanzuwendendesgesetzfürverfassungswidrig,darfesdiesnichtselbstunangewendetlassen,sondernhatnach Artikel100Absatz1GGdasVerfahrenauszusetzenunddieEntscheidungdes
3 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 3 Drucksache 17/9469 Bundesverfassungsgerichtseinzuholen.EineausdrücklicheRegelungfürdas VorgehendervollziehendenGewalthatdasGrundgesetzinsoweitnichtgetroffen.NachherrschenderMeinungstehtihrabereineNichtanwendungs-oder VerwerfungskompetenzebensowenigzuwiedenGerichten.Behörden,dieein vonihnenanzuwendendesgesetzfürverfassungswidrighalten,müssendeshalbentwederimrahmenanhängigergerichtsverfahrenoderüberihrejeweils vorgesetztenbehördenaufeinenormenkontrollehinwirken,dieauchbundesoderlandesregierungalsexekutivspitzenbeimbundesverfassungsgerichtbeantragen können (Artikel 93 Absatz 1 Nummer 2 GG). WiebereitsinderVorbemerkungausgeführt,istdieNormdes 52Absatz2 SGBVzwarauslegungsfähig,gleichwohlaberhinreichendbestimmt,umden verfassungsrechtlichenanforderungendesgrundgesetzeszugenügen.bedarf einenormeinerverfassungskonformenauslegung,istdieseauslegungfüralle Normbetroffenen verbindlich. 2.InwieweiteröffnetdievonderBundesregierunggenannteweiteAuslegungsmöglichkeitdes 52Absatz2SGBVdenKrankenkassenTürund Tor für willkürliche Entscheidungen? IstesnachAnsichtderBundesregierungmöglichundwahrscheinlich,dass MenschenmiteinemOhrring,dereinemedizinischnotwendigeBehandlungnachsichzieht,beidereinenKrankenkasseandenKostenbeteiligt werden und bei einer anderen nicht? Fallsja,siehtdieBundesregierungdarineinenVerstoßgegendenGleichheitsgrundsatz nach Artikel 3 GG? Falls nein, wodurch wird das verhindert? WieinderVorbemerkungderBundesregierungundinderAntwortzuFrage1 erläutert,istdievorschriftverfassungsgemäß.beientsprechenderanwendung wirdesdahernichtzuwillkürlichenergebnissenkommen.darüberhinaushabendiedamaligenspitzenverbändederkrankenkassenineinerbesprechung vom22./23.januar2008,derenergebnisveröffentlichtwurde,zu 52SGBV gemeinsameauslegungshinweisegegeben,diehelfen,eineeinheitlicheund damitwillkürfreieanwendungdervorschriftsicherzustellen.schließlichist derbundesregierungauchkeinsachlichvergleichbarerfallbekannt,beidem eszudeninderfragebeschriebenenunterschiedlichenanwendungengekommen ist. 3.SiehtdieBundesregierungangesichtsdervielfältigenAuslegungsmöglichkeiten einen Verstoß gegen den Bestimmtheitsgrundsatz? WorankannderVersichertevorseinerEntscheidungfürodergegeneine bestimmtekörperveränderungfestmachen,obdiekrankenkasseihnbei etwaigen Folgekosten beteiligen wird? DieBundesregierungsiehtkeinenVerstoßgegendenBestimmtheitsgrundsatz. DerVersichertemusssichbeieinerEntscheidungübereineKörperveränderung dahergrundsätzlichdarüberimklarensein,dassesbeieinerdarausfolgenden Krankheit zu Kostenbelastungen kommen kann.
4 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 4.Inwiefernistesmöglich,dassMenschenmiteinemfürdieKrankenkasse ungünstigenrisikoprofilandenkostenfürfolgebehandlungenbeteiligt werdenundmenschenmiteinemgünstigenrisikoprofilnicht (vgl.dazu dasgutachtendeswissenschaftlichenbeiratsdesbundesversicherungsamteszurweiterentwicklungdesmorbiditätsorientiertenrisikostrukturausgleichs)? DieBeteiligungderVersichertenandenFolgekosteneinerderin 52Absatz2 SGBVgenanntenKörpermodifikationenerfolgtalleinnachdendortbeschriebenentatbestandlichenVoraussetzungenundnichtnachdemjeweiligenRisikoprofil. 5.SiehtdieBundesregierungdieGefahr,dassdiefreieReligionsausübung gefährdetist,wennkrankenkassenbeifolgebehandlungendiepatientinnenundpatienteninsogroßerhöheandenkostenbeteiligenkönnen,dass dies für viele Menschen nicht finanzierbar wäre? InwieweitbestehtdieGefahr,dassverschiedeneKörpermodifikationenbei unterschiedlichenreligionenindenkrankenkassenunterschiedlichbehandelt werden? DieBundesregierungsiehtdiefreieReligionsausübungnichtalsgefährdetan. InderAntwortderBundesregierungvom28.März2012aufdieKleineAnfragevom1.März2012 (Bundestagsdrucksache17/9213)wurdeausdrücklich daraufverwiesen,dassdiekrankenkassendiemotivationfüreinekörperveränderungbeiderhöhederbeteiligungderversichertenzuberücksichtigen habenunddabeiauchreligiösemotiveberücksichtigtwerdenkönnen (AntwortenzudenFragen1bis16sowie18,20bis23derKleinenAnfragevom 1. März 2012; vgl. hierzu auch die Vorbemerkung der Bundesregierung). 6.IstdasKriteriumderAbgrenzbarkeitvonFolgeerkrankungenhinreichend fürdiegrundgesetzkonformeaufnahmeodernichtaufnahmevoneinzeltatbeständen in 52 Absatz 2 SGB V? AuchdieseFragewurdebereitsinderAntwortderBundesregierungvom 28.März2012aufdieKleineAnfragevom1.März2012 (Bundestagsdrucksache17/9213)undinderAntwortaufdieSchriftlicheFrage60 (Bundestagsdrucksache17/8509)desAbgeordnetenHaraldWeinbergvom24.Januar2012 hinreichendbeantwortet.zumeinenlegitimiertdieabgrenzbarkeitderfolgeerkrankungdieaufnahmedertatbestände medizinischnichtindizierteästhetischeoperation,tätowierungoderpiercing in 52Absatz2SGBV.Zum anderenhandeltessichbeidiesentatbeständenumrisikoreicheeingriffeindie eigenekörperlicheunversehrtheitausreinästhetischenmotiven,dieeine Selbstbeteiligungrechtfertigen (vgl.insbesonderedievorbemerkungderbundesregierung zur Antwort auf die Kleine Anfrage vom 1. März 2012). 7.WelcheDatenrechtfertigendievonderBundesregierungherangezogene BegründungderUngleichbehandlungbeiästhetischenEingriffenaufgrund unterschiedlich gut abgrenzbarer Folgeerkrankungen? SindErkrankungenetwanachOhrlochstechenoderBrandingwenigergut aufdenästhetischeneingriffzurückzuführenalserkrankungennachtätowierungen oder Piercings? ÜberdieDatendergesetzlichenKrankenkassenhinaus (vgl.hierzudieantwort aufdieschriftlichefrage60 Bundestagsdrucksache17/8509 desabgeordnetenharaldweinbergvom24.januar2012)liegenderbundesregierungkein
5 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 5 Drucksache 17/9469 Datenvor.ImÜbrigenkönnennachderbeschriebenenweitenAuslegungdes 52Absatz2SGBVauchweitereKörpermodifikationen wieetwabrandings unterdenanwendungsbereichdervorschriftgefasstwerden,sodass dieinderfragebehaupteteungleichbehandlungnichtstattfindet (vgl.hierzu auchdievorbemerkungderbundesregierungsowiedieantwortderbundesregierungvom28.märz2012aufdiekleineanfrageaufbundestagsdrucksache 17/9213). 8.IstdiefehlendeAbgrenzbarkeitvonFolgeerkrankungenanderer,möglicherweiseindenBereichderSelbstverantwortungfallenderVerhaltensweisenprinzipiellgegeben (z.b.beidurchzuschnellesfahrenselbstverschuldeten Verkehrsunfällen)? SiehtdieBundesregierungdiesbezüglicheinenVerstoßdes 52Absatz2 SGBVgegendasGleichheitsgebot,dadieBetroffenennichtandenBehandlungskosten beteiligt werden müssen? DerlegitimierendeGrund,diein 52Absatz2SGBVgenanntenKörperveränderungenzumAnlasseinermöglichenSelbstbeteiligungzunehmen,wurde bereitsmehrfacherläutert.esbestehteinqualitativerunterschiedzwischen risikoreicheneingriffenindieeigenekörperlicheunversehrtheitausreinästhetischenmotivenunddenanderen,eherderallgemeinenlebensführungzuzurechnendenverhaltensweisen.zumanderenlassensichdiefolgenvonin 52Absatz2SGBVgenanntenKörperveränderungenleichterabgrenzenals diesbeianderemgesundheitsgefährdendenverhalten,wiederteilnahmeam Straßenverkehr,demBetreibenvonunterUmständenauchrisikoreichenSportartenoderauchdenmittelbarenFolgenvonungesunderLebensführung (Rauchen,Alkoholkonsum)derFallwäre.IndiesenFällenmüssteregelmäßig geklärtwerden,obeinekonkreteerkrankungtatsächlichaufdasgesundheitsgefährdendeverhaltenzurückzuführenist,wasdiekrankenkassenhäufigvor kaum handhabbare Abgrenzungsprobleme stellen würde. 9.IstdieAbgrenzbarkeitderFolgeerkrankungennachTätowierungeninjedemFallgegeben,oderkanneinevergleichbareHauterkrankungauch unabhängig von einer Tätowierung auftreten? WirddieseAbgrenzbarkeitderUrsachenumsoschwieriger,jegrößerdie tätowierte Hautfläche bis hin zur Ganzkörpertätowierung ist? VoraussetzungfürdieInanspruchnahmederVersichertennach 52Absatz2 SGBVist,dassdieFolgeerkrankungaufdieästhetischeOperationzurückzuführenist (vgl.hierzudieantwortderbundesregierungzufrage28der KleinenAnfrageaufBundestagsdrucksache17/9213).Diegiltsowohlfür kleinflächigealsauchfürgroßflächigetätowierungen.diekausalitätsprüfung im Einzelfall erfolgt durch die gesetzlichen Krankenkassen. 10.KönnenSchönheitsoperationenauchErkrankungenverursachen,die nicht eindeutig auf den Eingriff zurückzuführen sind? Fallsja,siehtdieBundesregierunghiermangelndeAbgrenzbarkeitund damiteinenverstoßdes 52Absatz2SGBVgegendasGleichheitsgebot,daindiesenFällendieBetroffenennichtandenBehandlungskosten beteiligt werden müssen? VoraussetzungfürdieInanspruchnahmederVersichertennach 52Absatz2 SGBVist,dassdieFolgeerkrankungaufdieästhetischeOperationzurückzuführenist (vgl.hierzuimübrigendieantwortderbundesregierungzufrage28
6 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode derkleinenanfragevom1.märz2012 (Bundestagsdrucksache17/9213).Wird dieserkausalitätsnachweisnichterbracht,sofindetder 52Absatz2SGBV keineanwendung.dasheißterkrankungen,dieimsinnederfrage nichteindeutigaufdeneingriffzurückzuführensind sindzwardenkbar,fallendann jedochnichtunteranwendungsbereichdes 52Absatz2Satz2SGBV.Das GleichbehandlungsgebotistnachAuffassungderBundesregierungnichtverletzt. 11.BeruhtdieUngleichbehandlungnach 52Absatz2SGBVauchaufunterschiedlich hohen Risiken für Folgeerkrankungen? Fallsja,welcheDatenliegenderBundesregierungbezüglichderRisiken nachschönheitsoperationenaufdereinenseitebzw.nacheingriffenwie Branding oder Cutting bzw. Ohrlochstechen auf der anderen Seite vor? DieGründefürdieAufnahmederin 52Absatz2SGBVgenanntenTatbeständeindieVorschriftberuhennichtaufunterschiedlichhohenRisikenfür Folgeerkrankungen. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 8 verwiesen. 12.IstdasStechenvonOhrlöchernzumTrageneinesOhrringsalsPiercing anzusehen? Falls ja, ist der 52 Absatz 2 SGB V anzuwenden? Fallsnein,worinbestehtdergrundlegendeundeineUngleichbehandlung rechtfertigendeunterschiedeinespiercingsimohrundbeispielsweisein der Augenbraue? GrundsätzlichkönnenalleFormenderEingriffeindenKörper,dieausrein ästhetischengründendurchgeführtwerden,unterdenanwendungsbereichdes 52Absatz2SGBVgefasstwerden.ImÜbrigenwirdaufdieVorbemerkung unddieantwortderbundesregierungvom28.märz2012aufdiekleineanfrage auf Bundestagsdrucksache 17/9213 verwiesen. 13.GiltgegebenenfallsdieNichtanwendbarkeitdes 52Absatz2SGBV nurfürdasdurchstechendesohrläppchensoderauchbeianderenbereichen des Ohrs? SiehtdieBundesregierunghiereinenVerstoßdes 52Absatz2SGBV gegendasgleichheitsgebot,wenndiebetroffenenunterschiedlichanden Behandlungskosten beteiligt werden müssen? Auf die Antwort zu Frage 12 wird verwiesen. 14.GiltgegebenenfallsdieNichtanwendbarkeitdes 52Absatz2SGBV nurfürdasdurchstechendesohrläppchensoderauchbeieinerweitung des Ohrlochs (z. B. Flesh-Tunnel), und wenn ja, bis zu welcher Größe? SiehtdieBundesregierunghiereinenVerstoßdes 52Absatz2SGBV gegendasgleichheitsgebot,wenndiebetroffenenunterschiedlichanden Behandlungskosten beteiligt werden müssen? Auf die Antwort zu Frage 12 wird verwiesen.
7 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 7 Drucksache 17/ KönnenauchandereästhetischmotivierteEingriffewieHaarentfernung durchwaxingoderhaartransplantationenklarabgrenzbarefolgeerkrankungen verursachen? Fallsja,siehtdieBundesregierunghiereinenVerstoßgegendasGleichheitsgebot,dadieBetroffenennichtandenBehandlungskostenbeteiligt werden müssen? NachAuffassungderBundesregierungkönnenauchandereästhetischmotivierteEingriffewieWaxingoderHaartransplantationunterdenAnwendungsbereichdes 52Absatz2SGBVgefasstwerden.AndenkausaldarausfolgendenGesundheitsschädigungenkönnendieVersichertennachMaßgabederVorschriftbeteiligtwerden (zurkausalitätimeinzelnenwirdaufdieantwortzu Frage 10 verwiesen). Eine Ungleichbehandlung findet insofern nicht statt. 16.WiebegründetdieBundesregierung,dassdieBehandlungvonFolgeerkrankungenaufgrundvonreligiösmotiviertenBeschneidungenbeim Mann keine Eigenbeteiligung des Patienten erfordert? SiehtdieBundesregierunghiereinenVerstoßdes 52Absatz2SGBV gegen das Gleichheitsgebot? WieinderAntwortzuFrage5ausgeführt,könnenreligiöseMotivebeider HöhederEigenbeteiligungberücksichtigtwerden.DieBundesregierungsieht hier keinen Verstoß gegen das Gleichheitsgebot. 17.Wird 52Absatz2SGBVauchaufinanderenKulturenundReligionen üblichebodymodificationswiez.b.lippentelleroderextremgedehnte Ohrläppchen angewendet? Fallsnein,istdamitArtikel3GGbezüglichderGleichbehandlungmit Piercings verletzt? Fallsja,wirddamitdieReligionsfreiheit (Artikel4GG)bzw.dasAllgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) verletzt? AufdieAntwortzuFrage12wirdverwiesen.DieBundesregierungsiehtdie Religionsfreiheitnichtalsverletztan.DieKrankenkassenkönnenbeiderEntscheidungüberdie Angemessenheit derbeteiligungreligiösegesichtspunkte berücksichtigen. 18. Ist der 52 Absatz 2 SGB V für Permanent-Make-up anzuwenden? Fallsnein,wasunterscheidetPermanent-Make-upvonTätowierungen, undsiehtdiebundesregierunghiereinenverstoßdes 52Absatz2 SGB V gegen das Gleichheitsgebot? Auf die Antwort zu Frage 12 wird verwiesen. 19.InwiefernisteinegeschlechtsangleichendeOperation,dieprimäraufeine VeränderungdesäußerenErscheinungsbildesabzielt,zuderim 52Absatz2SGBVgenannten medizinischnichtindizierte(n)ästhetische(n) Operation zu zählen? Auf die Antwort zu Frage 12 wird verwiesen.
8 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 20.BeruhtdieAuswahlderin 52Absatz2SGBVgenanntenEingriffe auchaufunterschiedlichhohergesellschaftlicherakzeptanzdeseingriffs? Fallsnein,wiebegründetdieBundesregierung,dassPiercingszueiner Kostenbeteiligungführen,gesellschaftlichakzeptiertereMaßnahmenwie Ohrlochstechen aber nicht? DieGründefürdieAufnahmederTatbeständedes 52Absatz2SGBVwurdenbereitsausführlichinderAntwortzuFrage8,derVorbemerkungsowieder AntwortderBundesregierungvom28.März2012aufdieKleineAnfrageder Fraktion der DIE LINKE. vom 1. März 2012 erläutert. 21.SollunddarfdieGesetzgebungimBereichdesSGBVgesellschaftlich normiertes und konformes Handeln bevorzugen und fördern? Auf die Antwort zu Frage 20 wird verwiesen. 22.MüssenMinderjährigeinjedemFalldieEinverständniserklärungeines Erziehungsberechtigtenvorlegen,wennsieeineTätowierung,einPiercing (inkl.ohrlochstechen)odereinenanderenästhetischeneingriffvornehmen lassen wollen? Nein.Sowohlzivil-alsauchstrafrechtlichistdieRechtslageentsprechenddem Grad der Selbständigkeit des Minderjährigen differenziert: ZivilrechtlichistGrundlageeinerTätowierung,einesPiercingsodereinesanderenästhetischenEingriffseinentgeltlicherVertrag,derzwischendemjenigen,derdenästhetischenEingriffanbietetunddemKundengeschlossenwird. EinMinderjährigeruntersiebenJahrenkannselbstkeinensolchenVertrag wirksamschließen.einminderjähriger,derdassiebtelebensjahrvollendethat, kanneinensolchenvertrag,derihnzueinergeldleistungverpflichtet,nachden 107und108BGBwirksamnurmitZustimmungseinergesetzlichenVertreter,d.h.inderRegelseinerElternschließen.EinvoneinemMinderjährigen ohnezustimmungseinerelterngeschlossenervertrag,indemeineentgeltzahlungdurchdenminderjährigenvorgesehenist,giltaberalswirksam,wenn derminderjährigedasentgeltmitmittelnbewirkt,dieihmzudiesemzweck oderzufreierverfügungvonseinenelternodervoneinemdrittenmitzustimmungseinerelternüberlassenwurden.habendieelternjedochdenästhetischeneingriffverboten,liegendievoraussetzungendes 110BGBnichtvor, dervertraggiltdannauchnachderzahlungdesentgeltsnichtalswirksam.der Minderjährige hat einen Anspruch auf Rückzahlung des geleisteten Entgelts. InstrafrechtlicherHinsichtsindandereGesichtspunkteausschlaggebend: GrundsätzlichhandeltessichbeimTätowieren,Piercingundvergleichbaren ästhetischeneingriffenumeinekörperverletzungimsinnevon 223des Strafgesetzbuchs (StGB).Dieseistjedochnichtrechtswidrig,wenneinerechtfertigendeEinwilligungdesvondemEingriffBetroffenenvorliegt ( 228 StGB).VoraussetzungfürdieWirksamkeiteinersolchenEinwilligungistdie EinwilligungsfähigkeitdesBetroffenen.DiesebeurteiltsichbeihöchstpersönlichenRechtsgüternwiederkörperlichenUnversehrtheitbzw.Gesundheitnicht nachderzivilrechtlichengeschäftsfähigkeit.eskommtvielmehraufdietatsächliche (natürliche)einsichts-undurteilsfähigkeitan.dereinwilligende mussdahernachseinergeistigenundsittlichenreifeimstandesein,wesen, BedeutungundTragweitedesfraglichenEingriffsvollzuerfassenundsachgerechtzubeurteilen.BeiMinderjährigenisthierderindividuelleReifegradentscheidend.DabeiistdieFragederUrteilsfähigkeitnichtgenerell,sondernin BezugaufdenkonkretenEingriffzubeurteilen.Esgeltenumsostrengere
9 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 9 Drucksache 17/9469 Anforderungen,jeschwerwiegenderderEingriffistoderjeschwierigerseine Folgenabzuschätzensind.AndererseitsistdieEinwilligungsfähigkeitumso eheranzunehmen,jenäherdereinwilligendedervolljährigkeitsgrenzeoderje geringfügigerdieverletzungist.istdieminderjährigeperson,dieeinendereingangsgenanntenästhetischeneingriffevornehmenlassenmöchte,nachdiesen Grundsätzeneinwilligungsfähig,sokannsieselbst inwahrnehmungihres Selbstbestimmungsrechts überdiezurrechtfertigungderkörperverletzung erforderliche Einwilligung entscheiden. 23.MüssendieKrankenkassenauchMinderjährigebzw.derenErziehungsberechtigteandenFolgekostenbeteiligen,zumalnachUntersuchungen etwadiehälftederpiercingsaufdiesenpersonenkreisentfälltundauch andere Body Modifications Teil der Jugendkultur sind? GrundsätzlichkönnenalleKörpermodifikationenunterdenAnwendungsbereichdes 52Absatz2SGBVfallen (vgl.antwortzufrage12).beider PrüfungderangemessenenHöhederBeteiligunghatdieKrankenkasseweitere UmständedesEinzelfallszuberücksichtigen,etwadasAlteroderdiewirtschaftlichen Verhältnisse des Versicherten. 24.Giltder 52Absatz2SGBVauch,wenndieFolgeerkrankungfürdie Betroffenennichtabsehbarwar,beispielsweiseaufgrundbedenklicherInhaltsstoffe in Tätowierfarben oder Verschulden der Behandelnden? IstdieKrankenkasseverpflichtet,dieEigenbeteiligungzurückzuerstatten,fallsimHaftungsfalldenKassendieBehandlungskostenvonDritten erstattet werden? Grundsätzlichgilt 52Absatz2SGBVauch,wenndieFolgeerkrankungen nichtabsehbarwaren.beiderprüfungderangemessenenhöhederbeteiligung hat die Krankenkasse weitere Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. 25.WiewirddieMaßgabedermedizinischenNotwendigkeitin 52Absatz 2 SGB V definiert? DerBegriffder medizinischennotwendigkeit wirdin 52Absatz2SGBV nichtverwendet.imübrigensinddieindervorschriftverwendetenunbestimmtenrechtsbegriffe (z.b. medizinischnichtindiziert, angemessene Höhe )vondengesetzlichenkrankenkassenggf.mithilfedesmedizinischen DienstesderKrankenkassenabhängigvondenkonkretenUmständendesEinzelfalls auszulegen. 26.IstbeispielsweisedieturnusmäßigeExplantationeinesBrustimplantats am Ende der Verwendungsdauer medizinisch notwendig? DieshängtvondenkonkretenUmständendesEinzelfallsab.ImÜbrigenwird auf die Antwort zu Frage 25 verwiesen.
10 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 27.WiebewertetdieBundesregierungunterdemGesichtspunktderGleichbehandlungdieRechtspraxis,dassderEinsatzvonBrustimplantatennach einerkrebsbedingtenentfernungderbrustalsmedizinischnotwendigangesehenwird,abereinpermanent-make-upaufgrundkrankheitsbedingtenfehlensvonaugenbrauenoderwimpernnicht (vgl.bundessozialgericht, 19. Oktober 2004, B 1 KR 28/02 R)? Nach 27SGBVhabenVersicherteAnspruchaufKrankenbehandlung,wenn diesenotwendigist,umeinekrankheitzuerkennen,zuheilen,ihreverschlimmerungzuverhütenoderkrankheitsbeschwerdenzulindern.obeinebestimmtemaßnahmevordiesemhintergrundalsmedizinischnotwendigekrankenbehandlunganzusehenist,hängtvondenumständendeseinzelfallsabund istvonderkrankenkassezuentscheidenbzw.kannineinemeventuellen GerichtsverfahrenvondenzuständigenGerichtenüberprüftwerden.Eine abstrakte Aussage seitens der Bundesregierung ist daher nicht möglich. 28.WelcheKonsequenzenhatdiePatientin/derPatientzuerwarten,wenn sie/er die Mitwirkung an der Einzelfallprüfung verweigert? 29.WerträgtbeiderEinzelfallprüfungdieBeweislast eshandeltsichjanur umeinenverdachtderärztinbzw.desarztes,derderkrankenkassevorliegt? Woraus ergibt sich dies? IstderPatient/diePatientinverpflichtet,allefürdieKausalitätsfeststellungerforderlichenDatenweiterzugebenodergibteshiereineAngemessenheitsgrenze? Wie wird dabei der Grundsatz der Datensparsamkeit überprüft? DieFragen28und29werdenwegenihresSachzusammenhangsgemeinsam beantwortet. NachdenallgemeinenGrundsätzenmussdieKrankenkassedasVorliegender Voraussetzungen,dieeineBeteiligungderVersichertennach 52Absatz2 SGBVermöglichen,nachweisen.DasSozialleistungsverhältniszwischenVersichertemundgesetzlicherKrankenkassebeinhaltetdabeijedocheineumfassendeMitwirkungspflichtdesVersicherten.DerUmfangderPflichtenundderenGrenzensindinden 60bis66SGBIgeregelt.GrundsätzlichistderVersicherteverpflichtet,alleTatsachenanzugeben,diefürdieInanspruchnahmeeinerSozialleistungerforderlichsindundhataufVerlangenauchderErteilung dererforderlichenauskünftedurchdrittezuzustimmen (vgl. 60Absatz1 Satz1Nummer1SGBI).Dasheißt,derVersichertehätteaufNachfrageauch AuskunftübereineästhetischeOperationetc.zugebenundgegebenenfallsder Einholung von Auskünften bei seinem Arzt zuzustimmen. AllerdingsbestehtdieMitwirkungspflichtnichtunbegrenzt.DerUmfangrichtetsichnachdemVerhältnismäßigkeitsprinzip.DieGrenzenderMitwirkung sind in 65 SGB I geregelt. DieFolgenfehlenderMitwirkungergebensichaus 66SGBI.Nachdessen Absatz1kannder Leistungsträger dieleistungbiszurnachholungder Mitwirkungganzoderteilweiseversagenoderentziehen,soweitdieVoraussetzungenderLeistungennichtnachgewiesensind. DieBundesregierungistder Auffassung,dassdieseVorschriftauchbeieinemVersichertenAnwendungfindet,dersichderKlärungderFragewidersetzt,obeinebestimmteästhetische Operation etc. ursächlich für eine Erkrankung ist. DieEinzelheitenhängenvondenkonkretenUmständendesEinzelfallsab.Der Bundesregierung ist kein Fall bekannt.
11 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 11 Drucksache 17/ WieistkonkretdieKostenbeteiligungbeiArzneimitteln,Hilfsmitteln, Heilmitteln, Rehabilitation etc. geregelt? ErhaltenauchandereLeistungserbringerinnenundLeistungserbringer Kenntnis von der Ursache der Erkrankung? DieVersichertensindin angemessenerhöhe anallenentstandenenkostenzu beteiligen.diesumfasstauchdiekostenbeteiligungandenkostenfürarzneimittel, Hilfsmittel, Heilmitteln und Rehabilitation. Der 52Absatz2SGBVbetrifftdasVerhältnisdergesetzlichenKrankenkasse zumversicherten.grundsätzlichistesdahernichterforderlich,dassandere Leistungserbringer Kenntnis von der Ursache der Erkrankung erhalten. 31.IstderUnterschiedzwischen 52Absatz1und2SGBVnachAnsicht derbundesregierunggerechtfertigt,alsodassgepiercte,tätowierteund Menschen,dieeineSchönheitsoperationübersichergehenlassenhaben, mitdermuss-regelungausabsatz2härtersanktioniertwerdenalsversicherte,diesicheinekrankheitvorsätzlichoderbeieinemvonihnenbegangenenverbrechenodervorsätzlichenvergehenzugezogenhaben,für die die Kann-Regelung nach Absatz 1 gilt? DerUnterschiedistgerechtfertigt.Bei 52Absatz1SGBVsindFallgestaltungendenkbar,beideneneinezwingendeBeteiligungdesVersicherteneine unzumutbarehärtedarstellenkann,etwanacheinemgescheitertenselbstmordversuch.imübrigenhabendiekrankenkassenwegenderflexibilitätsowohl desabsatzes1alsauchdesabsatzes2dervorschriftdiemöglichkeit,fürjeweils sachgerechte Ergebnisse zu sorgen. 32.GiltdieMöglichkeitderKostenbeteiligungoderdesVersagensvonLeistungenauchimFalledesEintretenseinerBehinderungoderkanndieAnerkennungeinerBehinderungselbstunterBerufungaufden 52Absatz 2 SGB V versagt werden? 52SGBVbeziehtsichnuraufdieimFünftenBuchgeregeltenLeistungen undderenkosten.dasheißtdiekrankenkassenkönnendieversichertenunter denvoraussetzungendes 52Absatz2SGBVanallenvondenKrankenkassennachdenVorschriftendesFünftenBucheszutragendenKostenbeteiligen. AndereRegelungsbereiche,wieetwadiedesNeuntenBuchesSozialgesetzbuch, sind von 52 SGB V nicht betroffen.
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NachAnsichtderFragestellerhatdieBundesregierungvieleFragendergenanntenKleinenAnfrageentwedernurzumTeiloderüberhauptnichtbeantwortet.
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Mehrmöglich, wenndieszumausgleichaufdemausbildungsmarktundzurförderungderberufsausbildungerforderlichist.dieträgeroderdrittemüssensich
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Deutscher Bundestag Drucksache 17/14804 17. Wahlperiode 27. 09. 2013 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Elke Ferner, Angelika Graf (Rosenheim), Bärbel Bas, weiterer Abgeordneter
Mehreidesstattlichererklärungeinesehemaligenmitarbeitersderdatenauswertungsgesellschaft
Deutscher Bundestag Drucksache 17/14786 17. Wahlperiode 24. 09. 2013 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Birgitt Bender, Dr. Konstantin von Notz, Beate Walter-Rosenheimer,
Mehreinernsthaftesvermittlungshindernisdarstellen.nachderoffiziellenarbeitslosenstatistikhatten2010nahezu542000arbeitslosevermittlungsrelevante
Deutscher Bundestag Drucksache 17/9860 17. Wahlperiode 04. 06. 2012 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Maria Klein-Schmeink, Brigitte Pothmer, Markus Kurth, weiterer Abgeordneter
Mehrauf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Jan Korte, Ulla Jelpke, Jutta Krellmann, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
Deutscher Bundestag Drucksache 17/711 17. Wahlperiode 12. 02. 2010 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Jan Korte, Ulla Jelpke, Jutta Krellmann, weiterer Abgeordneter und
Mehrausgesprochen.ebensolehntesieeineverpflichtendeumlagefinanzierteversicherungslösunganalogdenprinzipienderunfallversicherungab,dasichdas
Deutscher Bundestag Drucksache 17/14316 17. Wahlperiode 03. 07. 2013 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Birgitt Bender, Dr. Harald Terpe, Maria Klein-Schmeink, weiterer
MehrStädtebauliche Qualität und energetischer Zustand der Bundesbauten in Berlin
Deutscher Bundestag Drucksache 17/14250 17. Wahlperiode 27. 06. 2013 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Bettina Herlitzius, Daniela Wagner, Harald Ebner, weiterer Abgeordneter
MehrAuswirkungen der Energiekosten auf die mittelständische Wirtschaft
Deutscher Bundestag Drucksache 16/11313 16. Wahlperiode 08. 12. 2008 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Gudrun Kopp, Jens Ackermann, Christian Ahrendt, weiterer Abgeordneter
Mehrseinsollen.gemäßartikel58absatz4habendiemitgliedstaatendafürzusorgen,dassdiemarktteilnehmerübersystemeundverfahrenzuridentifizierung
Deutscher Bundestag Drucksache 17/13158 17. Wahlperiode 18. 04. 2013 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Cornelia Behm, Dr. Valerie Wilms, Harald Ebner, weiterer Abgeordneter
MehrSchutz der Verbraucherinnen und Verbraucher vor Schrottimmobilien als Vermögensanlage
Deutscher Bundestag Drucksache 17/8691 17. Wahlperiode 16. 02. 2012 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Nicole Maisch, Dr. Gerhard Schick, Ingrid Hönlinger, weiterer Abgeordneter
MehrEinschränkungen der Menschenrechte von Homosexuellen in Russland
Deutscher Bundestag Drucksache 17/10034 17. Wahlperiode 14. 06. 2012 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Volker Beck (Köln), Marieluise Beck (Bremen), Agnes Brugger, weiterer
MehrUmsetzung der Richtlinie Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden
Deutscher Bundestag Drucksache 17/13101 17. Wahlperiode 17. 04. 2013 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Angelika Graf (Rosenheim), Mechthild Rawert, Dr. Marlies Volkmer,
MehrAuswirkungen durch den Gesetzentwurf des Bundesrates zur Besteuerung von Sportwetten (Bundestagsdrucksache 17/8494)
Deutscher Bundestag Drucksache 17/9546 17. Wahlperiode 08. 05. 2012 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Barbara Höll, Frank Tempel, Eva Bulling-Schröter, weiterer Abgeordneter
Mehrauf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Ulla Lötzer, Hans-Kurt Hill, Dr. Barbara Höll und der Fraktion DIE LINKE. Drucksache 16/7713
Deutscher Bundestag Drucksache 16/7914 16. Wahlperiode 28. 01. 2008 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Ulla Lötzer, Hans-Kurt Hill, Dr. Barbara Höll und der Fraktion DIE
MehrBÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Deutscher Bundestag Drucksache 17/7001 17. Wahlperiode 19. 09. 2011 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Nicole Maisch, Markus Tressel, Cornelia Behm, weiterer Abgeordneter
Mehrbereits2009davorgewarnt,dasssichdenmarktteilnehmernaufdenbörsenmärktenfürelektrizitätvielfältigemöglichkeitenzurwohlfahrtsschädigenden
Deutscher Bundestag Drucksache 17/4469 17. Wahlperiode 20. 01. 2011 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Ingrid Nestle, Hans-Josef Fell, Bärbel Höhn, weiterer Abgeordneter
MehrNuklearer Katastrophenfall Haftung, Haftpflicht und Deckungsvorsorge bei Atomkraftwerken
Deutscher Bundestag Drucksache 17/5878 17. Wahlperiode 20. 05. 2011 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Sylvia Kotting-Uhl, Hans-Josef Fell, Bärbel Höhn, weiterer Abgeordneter
MehrDelegationsreise der Drogenbeauftragten der Bundesregierung nach Südamerika
Deutscher Bundestag Drucksache 17/14737 17. Wahlperiode 11. 09. 2013 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Harald Terpe, Tom Koenigs, Hans-Christian Ströbele, weiterer
Mehrwirdgeradevonjungenundkleinenfirmenundsogenanntenstartupsgenutztundführtzudeutlichensteigerungsratenbeifirmengründungenin
Deutscher Bundestag Drucksache 17/1585 17. Wahlperiode 06. 05. 2010 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Garrelt Duin, Hubertus Heil (Peine), Ulrich Kelber, weiterer Abgeordneter
Mehrauf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Gudrun Kopp, Martin Zeil, Rainer Brüderle, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der FDP Drucksache 16/9852
Deutscher Bundestag Drucksache 16/10008 16. Wahlperiode 18. 07. 2008 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Gudrun Kopp, Martin Zeil, Rainer Brüderle, weiterer Abgeordneter
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