Innerbetriebliche Organisation des Arbeitsschutzes

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1 2000 Fachbeiträge 7. Erfahrungsaustausch 45 Innerbetriebliche Organisation des Arbeitsschutzes von Frank Knust Die Unternehmer haben Verantwortung insbesondere auf Rechtsgrundlagen des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG) und der Unfallverhütungsvorschrift (UVV) GUV 0.1 sowie anderer Gesetzen, wie z.b. BGB, HGB etc. Der Unternehmer bildet hierarchisch gesehen die Spitze im Betrieb (vgl. Abb. 1). In seiner Hand sind alle Möglichkeiten vereint. Dies zeigt sich auch im Arbeitsschutz. Der Unternehmer trägt Verantwortung für Arbeitsschutz zuerst und zuoberst. Der Unternehmer hat in erster Linie dafür zu sorgen, dass seine Mitarbeiter vor Schäden an Leib und Leben bewahrt werden. Dies ist ein wesentlicher Teil seiner Führungsaufgabe, in deren Wahrnehmung ihm Grundpflichten (Abb. 2) auferlegt werden. Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) 3 Grundpflichten des Arbeitgebers (Abb. 3) Wer ist Unternehmer? Unternehmer ist derjenige, auf dessen Rechnung das Unternehmen (Betrieb, Einrichtung oder Tätigkeit) geht. Wer ist das im Bereich der öffentlichen Hand? - Bürgermeister, Gemeindedirektor; - Landrat, Kreisdirektor; - Dienststellenleiter, z.b. Leiter einer Feuerwehr oder Amtsvorstand eines Straßenbauamtes. Innerbetrieblich Außerbetrieblich Staat Bund Länder Verantwortung Verordnungen, Vorschriften Überwachung Unfallversicherungsträger Fachkräfte für Sicherheitsbeauftragte Arbeitssicherheit Betriebsärzte Personal-/Betriebsrat Unternehmer Führungskräfte besondere Beauftragte Private Regelsetzer und Sachverständige Beschäftigte bzw. Versicherte (1) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes unter Berücksichtigung der Umstände zu treffen, die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit beeinflussen. Er hat die Maßnahmen auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen und erforderlichenfalls sich ändernden Gegebenheiten anzupassen. Dabei hat er eine Verbesserung von Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten anzustreben. (2) Zur Planung und Durchführung der Maßnahmen nach Absatz 1 hat der Arbeitgeber unter Berücksichtigung der Art der Tätigkeiten und der Zahl der Beschäftigten 1. für eine geeignete Organisation zu sorgen und die erforderlichen Mittel bereitzustellen sowie 2. Vorkehrungen zu treffen, dass die Maßnahmen erforderlichenfalls bei allen Tätigkeiten und eingebunden in die betrieblichen Führungsstrukturen beachtet werden und die Beschäftigten ihren Mitwirkungspflichten nachkommen können. (3) Kosten für Maßnahmen nach diesem Gesetz darf der Arbeitgeber nicht den Beschäftigten auferlegen. 4 Allgemeine Grundsätze Der Arbeitgeber hat bei Maßnahmen des Arbeitsschutzes von folgenden allgemeinen Grundsätzen auszugehen: Unterstützung Beratung 1. Die Arbeit ist so zu gestalten, dass eine Gefährdung für Leben und Gesundheit möglichst vermieden und die verbleibende Gefährdung möglichst gering gehalten wird; Abb. 1: Beteiligte am Arbeitsschutz in Deutschland

2 46 Fachbeiträge 7. Erfahrungsaustausch 2000 Unterrichtung über Sicherheitsbestimmungen Auswahl und Bestellung geeigneter Führungskräfte Anweisungen für einen gefahrlosen Arbeitsablauf Sichere Einrichtung von Arbeitsstätten Sicherstellung einer wirksamen Ersten Hilfe Bestellung von Sicherheitsbeauftragten Überwachung der erteilten Anweisungen UVV Allgemeine Vorschriften (GUV 0.1) 2 Allgemeine Anforderungen (1) Der Unternehmer hat zur Verhütung von Arbeitsunfällen Einrichtungen, Anordnungen und Maßnahmen zu treffen, die den Bestimmungen dieser Unfallverhütungsvorschrift und den für ihn sonst geltenden Unfallverhütungsvorschriften und im übrigen den allgemein anerkannten sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Regeln entsprechen. Soweit in anderen Rechtsvorschriften, insbesondere in Arbeitsschutzvorschriften, Anforderungen gestellt werden, bleiben diese Vorschriften unberührt. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 618 Pflicht zu Schutzmaßnahmen (1) Der Dienstherr hat Räume, Vorrichtungen oder Gerätschaften, die er zur Verrichtung der Dienste zu beschaffen hat, so einzurichten und zu unterhalten und Dienstleistungen, die unter seiner Anordnung oder seiner Abb. 2: Grundpflichten des Unternehmers 2. Gefahren sind an ihrer Quelle zu bekämpfen; 3. bei den Maßnahmen sind der Stand von Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene sowie sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse zu berücksichtigen; 4. Maßnahmen sind mit dem Ziel zu planen, Technik, Arbeitsorganisation, sonstige Arbeitsbedingungen, soziale Beziehungen und Einfluss der Umwelt auf den Arbeitsplatz sachgerecht zu verknüpfen; 5. individuelle Schutzmaßnahmen sind nachrangig zu anderen Maßnahmen; 6. spezielle Gefahren für be-sondersschutzbedürftige Beschäftigtengruppen sind zu berücksichtigen; 7. den Beschäftigten sind geeignete Anweisungen zu erteilen; 8. mittelbar oder unmittelbar geschlechtsspezifisch wirkende Regelungen sind nur zulässig, wenn dies aus biologischen Gründen zwingend geboten ist. Der Unternehmer ist unmittelbar rechtlich verantwortlich für die Durchführung von Arbeitsschutzmaßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren einschließlich der menschengerechten Gestaltung der Arbeit. Abb. 3: Grundpflichten des Unternehmers gemäß Arbeitsschutzgesetz

3 2000 Fachbeiträge 7. Erfahrungsaustausch 47 Leitung vorzunehmen sind, so zu regeln, dass der Verpflichtete gegen Gefahr für Leben und Gesundheit soweit geschützt ist, als die Natur der Dienstleistung es gestattet. (2) Ist der Verpflichtete in die häusliche Gemeinschaft aufgenommen, so hat der Dienstherr in Ansehung des Wohn- und Schlafraums, der Verpflegung sowie der Arbeit- und Erholungszeit diejenigen Einrichtungen und Anordnungen zu treffen, welche mit Rücksicht auf die Gesundheit, die Sittlichkeit und die Religion des Verpflichteten erforderlich sind. (3) Erfüllt der Dienstherr die ihm in Ansehung des Lebens und der Gesundheit des Verpflichteten obliegenden Verpflichtungen nicht, so finden auf seine Verpflichtung zum Schadensersatze die für unerlaubte Handlungen geltenden Vorschriften der 842 bis 846 entsprechende Anwendung. Nicht nur der Unternehmer und seine Führungskräfte und Vorgesetzten, auch die Beschäftigten haben im Arbeitsschutz Pflichten und Aufgaben, die im ArbSchG bzw. in der GUV 0.1 eindeutig festgeschrieben sind (Abb. 4). Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) 15 Pflichten der Beschäftigten (2) Die Beschäftigten haben gemeinsam mit dem Betriebsarzt und der Fachkraft für Arbeitssicherheit den Arbeitgeber darin zu unterstützen, die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Beschäftigten bei der Arbeit zu gewährleisten und seine Pflichten entsprechend den behördlichen Auflagen zu erfüllen. Unbeschadet ihrer Pflicht nach Absatz 1 sollen die Beschäftigten von ihnen festgestellte Gefahren für Sicherheit und Gesundheit und Mängel an den Schutzsystemen auch der Fachkraft für Arbeitssicherheit, dem Betriebsarzt oder dem Sicherheitsbeauftragten nach 22 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch mitteilen. UVV Allgemeine Vorschriften (GUV 0.1) 14 Befolgung von Weisungen des Unternehmers, Benutzung persönlicher Schutzausrüstungen Die Versicherten haben all der Arbeitssicherheit dienenden Maßnahmen zu unterstützen. Sie sind verpflichtet, Weisungen des Unternehmers zum Zwecke der Unfallverhütung zu befolgen, es sei denn, es handelt sich um Weisungen, die offensichtlich unbegründet sind. Sie haben die zur Verfügung gestellten persönlichen Schutzausrüstungen zu benutzen. Die Versicherten dürfen sicherheitswidrige Weisungen nicht befolgen. Zu 14: Weisungen des Unternehmers zur Unfallverhütung können sich auch aus Betriebsvereinbarungen ergeben. (1) Die Beschäftigen sind verpflichtet, nach ihren Möglichkeiten sowie gemäß der Unterweisung und Weisung des Arbeitgebers für ihre Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit Sorge zu tragen. Entsprechend Satz l haben die Beschäftigten auch für die Sicherheit und Gesundheit der Personen zu sorgen, die von ihren Handlungen oder Unterlassungen bei der Arbeit betroffen sind. (2) Im Rahmen des Absatzes 1 haben die Beschäftigten insbesondere Maschinen, Geräte, Werkzeuge, Arbeitsstoffe, Transportmittel und sonstige Arbeitsmittel sowie Schutzvorrichtungen und die ihnen zur Verfügung gestellte persönliche Schutzausrüstung bestimmungsgemäß zu verwenden. 16 Besondere Unterstützungspflichten (1) Die Beschäftigten haben dem Arbeitgeber oder dem zuständigen Vorgesetzten jede von ihnen festgestellte unmittelbare erhebliche Gefahr für die Sicherheit und Gesundheit sowie jeden an den Schutzsystemen festgestellten Defekt unverzüglich zu melden. Weisungen des Unternehmers befolgen Tragen von persönlicher Schutzausrüstung Bestimmungsgemäße Benutzung von Einrichtungen Beseitigung von Mängeln selbst wenn nicht möglich, unverzüglich melden Abb. 4: Pflichten der Beschäftigten

4 48 Fachbeiträge 7. Erfahrungsaustausch 2000 Vorschriften des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung betriebsbezogen anzuwenden, gesicherte arbeitsmedizinische und sicherheitstechnische Erkenntnisse zur Verbesserung des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung umzusetzen, Maßnahmen des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung einen möglichst großen Wirkungsgrad zu verleihen. Abb. 5: Arbeitssicherheitsgesetz 15 Bestimmungsgemäße Verwendung von Einrichtungen Die Versicherten dürfen Einrichtungen nur zu dem Zweck verwenden, der vom Unternehmer bestimmt oder üblich ist. Zu 15: Zur bestimmungsgemäßen oder üblichen Verwendung zählen insbesondere die Beachtung der für die Einrichtung vorgesehenen Verwendungsart, die Beachtung von Betriebsanleitungen und Gebrauchsanweisungen. 16 Beseitigung von Mängeln 17 Unbefugte Benutzung von Einrichtungen Versicherte dürfen Einrichtungen und Arbeitsstoffe nicht unbefugt benutzen. Einrichtungen dürfen sie nicht unbefugt betreten. Arbeitssicherheitsgesetz Das Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) ist ein sogenanntes Rahmengesetz, das nur einen gesetzlichen Rahmen vorgibt, der durch andere Rechtsnormen ausgefüllt wird. Der Gesetzgeber hat in 14 ASiG den Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, welche Maßnahmen der Unternehmer zur Erfüllung der sich aus dem ASiG ergebenden Pflichten zu treffen hat. Zugleich wird den UV-Trägern Vorrang eingeräumt, die einschlägigen Unternehmerpflichten in UVVen näher zu regeln. Infolgedessen ist im März 1975 die UVV Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit (GUV 0.5) eingeführt worden. Darin werden die Unternehmerpflichten aus dem ASiG konkretisiert. Insbesondere wird der Modus zur Berechnung der Jahreseinsatzzeit in Abhängigkeit von Betriebsart und spezieller Einsatzzeit (Std/Jahr und AN) festgeschrieben. Betriebsarzt (BA) und Fachkraft für Arbeitssicherheit (FaSi) stehen somit zur Erfüllung ihrer Aufgaben exakt definierte Mindesteinsatzzeiten zur Verfügung (Abb. 5). Aufgaben der Fachkraft für Arbeitssicherheit (Abb. 6). (1) Stellt ein Versicherter fest, dass eine Einrichtung sicherheitstechnisch nicht einwandfrei ist, so hat er diesen Mangel unverzüglich zu beseitigen. Gehört dies nicht zu seiner Arbeitsaufgabe oder verfügt er nicht über Sachkunde, so hat er den Mangel dem Vorgesetzten unverzüglich zu melden. (2) Absatz l gilt entsprechend, wenn der Versicherte feststellt, dass 1. Arbeitsstoffe sicherheitstechnisch nicht einwandfrei verpackt, gekennzeichnet oder beschaffen sind oder 2. das Arbeitsverfahren oder der Arbeitsablauf sicherheitstechnisch nicht einwandfrei gestaltet bzw. geregelt sind. Beratung - Planung, Ausführung und Unterhaltung von Betriebsanlagen - Beschaffung technischer Hilfsmittel - Auswahl und Erprobung von Körperschutzmitteln Sicherheitstechnische Überprüfung - Betriebsanlagen - Technische Arbeitsmittel Durchführung des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung beobachten - Regelmäßige Begehungen - Auf Benutzung der Körperschutzmittel achten - Unfalluntersuchungen

5 2000 Fachbeiträge 7. Erfahrungsaustausch 49 - Auf Benutzung der Körperschutzmittel achten; - Untersuchungen arbeitsbedingter Erkrankungen. Anforderungen an BA sowie deren Aufgaben sind in GUV 0.5 und ASiG detailliert beschrieben. Aufgaben des Personal- /Betriebsrates (neu) Die Personal- bzw. Arbeitnehmervertretungen haben zur Wahrung der kollektiven Interessen der Beschäftigten wichtige Aufgaben und Befugnisse im Bereich des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung. Sie können den Schutz der Beschäftigten vor Arbeitsunfällen und Gesundheitsschäden zu verwirklichen suchen (Abb. 8) Abb. 6: Fachkraft für Arbeitssicherheit (FaSi) Unter Sicherheitstechnische Überprüfung ist nicht die Prüfung nach 39 Prüfungen UVV Allgemeine Vorschriften (GUV 0.1) zu verstehen, sondern eine stichprobenartige Inaugenscheinnahme von z.b. Maschinen, auch im Hinblick darauf, ob diese den Prüfungen nach 39 UVV Allgemeine Vorschriften (GUV 0.1) unterzogen wurden. im Rahmen der allgemeinen Aufgaben durch - Monatsgespräche; - Antrags- und Beanstandungsrecht; - Informationsrecht. bei der Ausübung spezieller Rechte und Pflichten - Unterstützungspflicht gegenüber zuständigen Stellen - Teilnahmerecht (Besichtigungen, Unfalluntersuchungen, Arbeitsschutzausschuss) - Informationsrecht (Niederschriften, Unfallanzeigen) Anforderungen an FaSi, sowie deren Aufgaben sind in GUV 0.5 und ASiG detailliert beschrieben. Aufgaben des Betriebsarztes (Abb. 7) Beratung bei - Planung, Ausführung und Unterhaltung von Betriebsanlagen; - Beschaffung technischer Hilfsmittel; - Auswahl und Erprobung von Körperschutzmitteln; - Arbeitsphysiologischen, arbeitspsychologischen, ergonomischen und arbeitshygienischen Fragen; - Organisation der Ersten Hilfe ; Durchführung arbeitsmedizinischer Untersuchungen; Durchführung des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung beobachten durch - Regelmäßige Begehungen; Abb. 7: Betriebsarzt (BA)

6 50 Fachbeiträge 7. Erfahrungsaustausch 2000 Unfall- und Gesundheitsgefahren und der Zahl der Beschäftigten zu bestellen. Als Beschäftigte gelten auch die nach 2 Abs. 1 Nr. 2, 8, und 12 (ehrenamtlich Tätige in Hilfeleistungsunternehmen, z.b. in Freiwilligen Feuerwehren) Versicherten. In Unternehmen mit besonderen Gefahren für Leben und Gesundheit kann der Unfallversicherungsträger anordnen, dass Sicherheitsbeauftragte auch dann zu bestellen sind, wenn die Mindestbeschäftigtenzahl nach Satz 1 nicht erreicht wird. Für Unternehmen mit geringen Gefahren für Leben und Gesundheit kann der Unfallversicherungsträger die Zahl 20 in seiner Unfallverhütungsvorschrift erhöhen. Abb. 8: Personalrat/Betriebsrat im Rahmen des förmlichen Beteiligungsrechtes - Mitbestimmungs-, Mitwir-kungs- und Initiativrecht (Betriebsärzte, Gestaltung der Arbeitsplätze, Einführung neuer Arbeitsmethoden, Verhalten der Beschäftigten) - Anhörungsrecht (Neu-, Umund Erweiterungsbauten, Änderung von Arbeitsverfahren) (2) Die Sicherheitsbeauftragten haben den Unternehmer bei der Durchführung der Maßnahmen zu Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten zu unterstützen, insbesondere sich von dem Vorhandensein und der ordnungsgemäßen Benutzung der vorgeschriebenen Schutzeinrichtungen und persönlichen Schutzausrüstungen zu überzeugen und auf Unfallund Gesundheitsgefahren für die Versicherten aufmerksam zu machen. (3) Die Sicherheitsbeauftragten dürfen wegen der Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben nicht benachteiligt werden. Aufgaben und Pflichten des Personal-/Betriebsrates sind in den jeweiligen Personal-/Betriebsvertretungsgesetzen beschrieben. Aufgaben der Sicherheitsbeauftragten Die Pflicht zur Bestellung von Sicherheitsbeauftragten ergibt sich aus dem Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB) VII (Abb. 9). 22 Sicherheitsbeauftragte (1) In Unternehmen mit regelmäßig mehr als 20 Beschäftigten hat der Unternehmer unter Beteiligung des Betriebsrates oder Personalrates Sicherheitsbeauftragte unter Berücksichtigung der im Unternehmen für die Beschäftigten bestehenden Folie 9: Sicherheitsbeauftragter (SiBe)

7 2000 Fachbeiträge 7. Erfahrungsaustausch 51 Anmerkung zu Absatz 2: Bemerkenswert ist, dass die Unterstützungspflicht des Sicherheitsbeauftragten sich nicht auf den umfassenden Pflichtenkatalog des Unternehmers nach 3 Abs. 1 i.v.m. 2 Abs. 1 des Arbeitsschutzgesetzes und nach 21 SGB VII erstreckt; die arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren sind ausgenommen. Aufgrund der Ermächtigung in 22 Abs. 1 SGB VII wird in Anlage 1 zu 9 Abs. 1 der Unfallverhütungsvorschrift Allgemeine Vorschriften die Zahl der vom Unternehmer zu bestellenden Sicherheitsbeauftragten bestimmt. Aufgaben des Arbeitsschutzausschusses In Betrieben, in denen Betriebsärzte oder Fachkräfte für Arbeitssicherheit bestellt sind, hat der Arbeitgeber einen Arbeitsschutzausschuss (ASA) zu bilden (Abb. 10). Diese Verpflichtung ergibt sich aus dem Arbeitssicherheitsgesetz 11 Arbeitsschutzausschuss. Dieser Ausschuss setzt sich zusammen aus: - dem Arbeitgeber oder einem von ihm Beauftragten, - zwei vom Personalrat bestimmten Personalratsmitgliedern bzw. - zwei vom Betriebsrat bestimmten Betriebsratsmitgliedern, - Betriebsarzt, - Fachkraft für Arbeitssicherheit, - Sicherheitsbeauftragten nach 22 SGB VII. Der Arbeitsschutzausschuss hat die Aufgabe, Angelegenheiten des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung zu beraten. Es soll so eine Koordinierung der Arbeitsschutzaufgaben aller Beteiligter stattfinden. Auch sollen Meinungsverschiedenheiten zwischen den Beteiligten beseitigt werden. Eine Entscheidungsbefugnis hat der Ausschuss nicht. Für die Durchführung der Vorschläge ist der Arbeitgeber verantwortlich. Abb. 10: Arbeitsschutzausschuss Der Arbeitsschutzausschuss tritt mindestens einmal vierteljährlich zusammen. Es besteht eine Pflicht des Arbeitgebers, den Ausschuss zusammentreten zu lassen. Bei Bedarf muss der Ausschuss auch häufiger zusammentreten und dazu vom Arbeitgeber einberufen werden. Beides ist nicht in das Ermessen des Arbeitgebers gestellt. Die Einberufung kann auch von den übrigen Mitgliedern des Ausschusses verlangt werden, selbst einberufen dürfen sie nicht. Das ist Sache des Arbeitgebers. Hat der Arbeitgeber einen Beauftragten für den Arbeitsschutzausschuss bestellt, so obliegt die Pflicht zur Einberufung diesem. Liegen keine Angelegenheiten zur Beratung für eine Sitzung vor, so kann von dem vorgeschriebenen Zusammentreten alle Vierteljahre abgesehen werden, wenn alle Mitglieder des Ausschusses einverstanden sind. Denn es hat keinen Sinn, den Ausschuss einzuberufen, wenn keine Besprechungspunkte vorliegen. Die Arbeit des Ausschusses kann durch eine Geschäftsordnung geregelt werden. Dies kann durch einen Beschluss des Ausschusses oder durch eine Betriebsvereinbarung geschehen. In einer Geschäftsordnung können folgende Punkte für das Arbeiten des Ausschusses geregelt werden: Geschäftsführung, Vorsitz, Form und Frist für die Einberufung des Ausschusses, Aufstellen der Tagesordnung, Anfertigung von Niederschriften und ihre Genehmigung. Auch können die Aufgaben des Ausschusses in einer Geschäftsordnung näher präzisiert werden. Die Zusammensetzung, Aufgaben und Arbeitsweise des Ausschusses können auch in einer Betriebsvereinbarung verbindlich für alle Beteiligten festgelegt werden. Anschrift des Verfassers: Dipl.-Ing. Frank Knust Badischer Gemeindeunfallversicherungsverband Waldhornplatz Karlsruhe

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