Antwortformular Vernehmlassung Kompetenzen von Schulpflege, Schulleitung und Schulverwaltung

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1 Antwortformular Vernehmlassung Kompetenzen von Schulpflege, Schulleitung und Schulverwaltung Um eine effiziente Auswertung der Vernehmlassungsantworten zu ermöglichen, bitten wir Sie, die Antworten auf die untenstehenden Fragen online unter einzugeben. Ihr individuelles Passwort (TAN) finden Sie im Begleitbrief. Selbstverständlich können Sie das Formular auch handschriftlich ausfüllen oder es ist zusammen mit allen anderen Vernehmlassungsunterlagen als elektronisches Formular unter Aktuell zu finden. Vernehmlassungsteilnehmer: Organisation: IG Elternräte Winterthur Kontaktperson: Gabriela Steinhauser Adresse: Postfach 1993, 8401 Winterthur Telefon: Gruppe: Politische Partei Gemeinde Verband Lehrpersonen Regierung/Verwaltung Ausbildung Schulleitungen Eltern Zur Beantwortung der Vernehmlassungsfragen stehen Ihnen jeweils 4 Felder zum Ankreuzen zur Verfügung. Diese bedeuten: ++ voll einverstanden + eher einverstanden eher nicht einverstanden nicht einverstanden Im Feld Bemerkungen können Sie Ihre Kommentare zu den jeweiligen Fragen einfügen. Wenn Ihnen das Feld Bemerkungen auf der schriftlichen Version nicht ausreicht, bitten wir Sie, Ihre mit der genauen Nummerierung versehenen zusätzlichen Bemerkungen auf einem separaten Blatt mitzuliefern. Auf und in der elektronischen Version können Sie Ihre Bemerkungen vollständig in die entsprechenden Felder einfügen. Selbstverständlich können Sie auch kommentarlos ankreuzen oder Fragen, welche für Sie nicht von Relevanz sind, auslassen. VSA Walchestrassse 21, Postfach 8090 Zürich Telefon Telefax vernehmlassung@vsa.zh.ch

2 Stellungnahme 1. Kompetenzzuteilung Schulpflege, Schulleitung 1.1 Grundsatzaussage: Die aktuelle Kompetenzzuteilung an die Schulpflege ( 42 VSG) und an die Schulleitung ( 44 VSG) hat sich in unserer Schulgemeinde grundsätzlich bewährt. Die IG Elternräte Winterthur steht zu einer starken Schulleitung Generell ist die Schulleitung aber überlastet Kompetenzzuteilung ja, aber nicht die Pensenzuteilung, welche für die Schulleitungen zu gering ausgefallen sind Es muss beachtet werden, dass die Führungsspanne für die Schulleitung als Führungsperson aktuell zu gross ist. 1.2 Grundsatzaussage: Die Gemeinden erhalten zukünftig die Möglichkeit, einzelne Aufgaben und Kompetenzen der Schulpflege an die Schulleitung zu delegieren. - Sofern der Schulleitung auch mehr Stellenprozente zugesprochen werden - Was mehr Verantwortung und mehr Arbeit bedeutet - Mehr Kompetenzen ist nicht gleichbedeutend mit weniger Belastung - pädagogische Kompetenzen Die Schulleitung beurteilt die Lehrpersonen (MAB). - Macht Sinn als direkte Vorgesetzte und der Nähe zu den Lehrpersonen, allerdings muss die Führungsspanne beachtet werden. Sie ist aktuell zu gross. Es müssten mehr Ressourcen zur Verfügung gestellt werden. - Die Frage stellt sich, welche Sinn/ Nutzen das aktuelle Verfahren für die Beurteilung ergibt. 2/11

3 1.2.2 Welche weiteren Kompetenzen der Schulpflege sollen an die Schulleitung übertragen werden können? z. B. Rekrutierung von Lehrpersonen, Personalführung und -beurteilung, Entscheide disziplinarischer Massnahmen, Einbezug von Entscheidung bei sonderpädagogische Massnahmen - Pädagogische Entscheide sowie üblicherweise Schullaufbahnentscheide. - Angelegenheiten, in denen die Schulleitung näher am Geschehen ist und besser beurteilen kann. - Weisungskompetenz Hausabwart / Hort - Entscheide die tatsächlich zu einer ENTLASTUNG führen, nicht zu einer zusätzlichen Belastung. Wichtig ist, dass jede Übertragung von weiteren Kompetenzen an die Schulleitung zwingend mit den entsprechend nötigen Ressourcen ausgestattet wird. ABER ohne das die Ersparnisse mit einer Reduktion der Wochenstundentafel kompensiert werden. Entscheide durch die Schulpflege sollten sich auf die Fälle, wo Uneinigkeit besteht, beschränken. Diese Fälle könnten auch durch die Gesamtschulleitung bearbeitet werden Welche Kompetenzen der Schulpflege sollen ausdrücklich nicht an die Schulleitung übertragen werden können? - strategische Entscheide jeglicher Art - Falls eine Rekursmöglichkeit gegeben ist, keine Einschränkungen - Schulausschluss 2. Ermöglichung von Gemeindeschulleitungen / Gesamtschulleitungen 3/11

4 2.1 Grundsatzaussage: Die Schulgemeinden erhalten die Möglichkeit, bei Bedarf eine Hierarchiestufe (Gemeindeschulleitung / Gesamtschulleitung) zwischen Schulpflege und Schulleitung einzurichten. Der Grundsatz soll geregelt sein, auch wenn nicht alle Gemeinden Gebrauch machen werden. Vor allem in grösseren Städten machen mehr Hierarchiestufen sicher Sinn. Wichtig ist aber, den Bedarf und die Kompetenzen klar abzuklären. Es soll kein "Wasserkopf" entstehen. Es braucht eine klare, einfache und effiziente Ausrichtung der Führungsstrukturen. Entscheiden soll die KSP als politische Behörde. 2.2 Die Gemeindeschulleitung / Gesamtschulleitung wird ausserhalb der kantonalen Vollzeiteinheiten geführt und kommunal finanziert. Das Problem liegt wahrscheinlich bei der Interaktion mit dem Kanton (keine Personalführung von kant. Mitarbeitern, ) Ist sicher ein Problem für finanzschwache Gemeinden. 2.3 Der Gemeindeschulleitung / Gesamtschulleitung können einzelne Kompetenzen übertragen werden, die bisher der Schulpflege zugewiesen sind. - Vereinfachung von operativen Tätigkeiten sowie klare Schnittstelle zu verschiedenen Schulleitern der Gemeinde - Entscheide über sonderpädagogische Massnahmen oder Laufbahnentscheide (nur bei Uneinigkeit) Die Gemeindeschulleitung / Gesamtschulleitung beurteilt die Schulleitungen. 4/11

5 ist hierarchisch gesehen die naheliegenste Schlussfolgerung. - Beurteilung durch Schulpflege (betreffend Organisation) und durch Gesamtschulleitung (Pädagogik) wäre sinnvoll. - Sinn- und wirkungsvoller wäre die Einführung einer 360 -Beurteilung 2.4 Der Gemeindeschulleitung / Gesamtschulleitung können einzelne Kompetenzen übertragen werden, die bisher der Schulleitung zugewiesen sind. - die Schulentwicklung - Wegen fehlender Nähe zum Schulbetrieb unwahrscheinlich. - Zuerst unnötige Stellen streichen, Kompetenzen optimieren, Finanzen und Ress ourcen klären. Die Gemeindeschulleitung / Gesamtschulleitung beurteilt die Lehrpersonen Macht keinen Sinn als nicht direkte Vorgesetzte. Die Gesamtschulleitung kennt die einzelnen Lehrpersonen zu wenig und ist daher für deren Beurteilung ungeeignet. 2.5 Welche weiteren Kompetenzen der Schulpflege oder der Schulleitung sollen einer Gemeindeschulleitung / Gesamtschulleitung übertragen werden können? - Kompetenzen im administrativen und finanziellen Bereich. - Personelle Entscheide (ohne Beurteilungen) 5/11

6 2.6 Welche Kompetenzen der Schulpflege oder der Schulleitung sollen einer Gemeindeschulleitung / Gesamtschulleitung ausdrücklich nicht übertragen werden können? - Qualifikation von Lehrpersonen - Schullaufbahn von Lehrpersonen - pädagogische Massnahmen - Kompetenzen betreffend dem Schulprogamm 3. Aus- und Weiterbildung der Schulleitenden in der Berufseinstiegsphase 3.1 Grundsatzaussage: Die Schulleitenden erhalten in der Berufseinstiegsphase zusätzliche Unterstützung. Die Ausbildung der Schulleiter muss im Vorfeld geschehen, weiterführende Kurse basierend auf der Grundausbildung sowie obligatorische Austausch- und Reflexionsgruppen auf kantonaler Ebene. Es würde der Effizienzsteigerung dienen, würde aber eine Stellvertreterregelung brauchen. Damit stünde a) Kapazität und b) Nachwuchs zur Verfügung. 3.2 Es werden zusätzliche, die Schulleitungsausbildung vertiefende Weiterbildungsangebote bereitgestellt. Für die Entwicklung des eigenen Führungsstil, auch betriebswirtschaftliche Themen wegen der Budgetverantwortlichkeit sowie Netzwerke unter den Schulleitun- 6/11

7 gen auch überregional. Es müssen qualitativ hochwertige Weiterbildungsangebote sein, welche die Funktion als Schulleiter betreffen. Weiterbildungsmöglichkeiten müssen verpflichtend sein Die Schulleitenden erhalten in der Berufseinstiegsphase zusätzliche Arbeitszeit für Weiterbildung in Form von bezahltem Urlaub oder zusätzlichen Vollzeiteinheiten. Aktuell ist es so, dass viele Lehrpersonen aus einem Kollegium die Funktion der Schulleitung übernommen haben. Deshalb hat jede Schulleitung ihre Zeit je nach Ausbildungstand zu investieren. Neben der sonstigen Überlastung durch die Übertragung von immer mehr Kompetenzen und ohne gleichzeitigiger Bereitstellung der entsprechenden Ressourcen, kommt mit der Ausbildung des Schulleiters noch mehr Belastung hinzu. Aber eine Entlastung über zusätzliche Arbeitszeit für Weiterbildung in Form von bezahlten Urlaub zu suchen ist Pflästerlipolitik. Die Überlastung der Schulleitungen muss ganzheitlich angepackt werden. Grundsätzlich sind sowieso Personen einzustellen, welche das nötige Rüstzeug bereits mitbringen. Die Funktion der Schulleitung sollte deshalb attraktiv ausgestaltet werden. Mit der Zeit sollten Schulleiter/Innen ausgewählt werden, die schon als Schulleiter-Stellvertreter/ Innen tätig waren und das Metier kennen. Weiterbildung ist generell wichtig, nicht nur in der Anfangsphase. 4. Gesetzliche Verankerung der Schulverwaltungen 4.1 Grundsatzaussage: Die Schulverwaltungen werden im Volksschulgesetz besser verankert. 7/11

8 unbedingt, wichtige Funktion 4.2 Grundsatzaussage: Die Schulgemeinden werden verpflichtet, eine Schulverwaltung zu führen. In grösseren Gemeinden ist eine zeitgemässe Schulverwaltung unerlässlich, in kleineren Gemeinden ist es von der Grösse der Schulgemeinde abhängig. In Kleingemeinden würde die Schulpflege oder die Schulleitung auch die Funktion der Schulverwaltung übernehmen. Es kann keine Verpflichtung geben, einfach so Strukturen aufzubauen es ist vielmehr zuvor ein konkreter Bedarfsnachweis zu erbringen, dann können solche Strukturen möglich sein. 4.3 Der Leiterin / dem Leiter der Schulverwaltung können einzelne Kompetenzen der Schulpflege übertragen werden. Damit wird ein Teil des Schulbetriebs der demokratischen Kontrolle entzogen, ausserdem würden unkoordiniert neue Kapazitäten aufgebaut und das eigentliche Problem verwässert. Entsprechend kommen nur untergeordnete administrative Aufgaben in Frage. 4.4 Der Leiterin / dem Leiter der Schulverwaltung können einzelne Kompetenzen der Schulleitung übertragen werden. Genau abklären und regeln, was Sinn macht und was nicht. Es sollten lediglich untergeordnete administrative Aufgaben übernommen werden, unter der Leitung der Schulleitung. 4.5 Welche Kompetenzen der Schulpflege oder der Schulleitung sollen der Lei- 8/11

9 terin / dem Leiter der Schulverwaltung übertragen werden können? von der Kreisschulpflege allenfalls Schülerzuteilung, sofern genügend Kenntnisse der Gegebenheiten im Schulkreis vorhanden sind, der Schulbus von der Schulleitung administrative Aufgaben und Finanzen unter der Führung der Schulleitung. -Die Schulverwaltung soll ausführendes Organ der Schulleitung sein ==> Delegationsbefugnis der Schulleitung - Schulleitung kann im Rahmen festgelegter Kapazitäten nach eigenen Erfordernissen delegieren. 4.6 Welche Kompetenzen der Schulpflege oder der Schulleitung sollen der Leiterin / dem Leiter der Schulverwaltung ausdrücklich nicht übertragen werden können? -Kompetenzen im pädagogischen Bereich - Entscheide betreffend Schüler - Kompetenzen im personellen Bereich 9/11

10 Schlussbemerkungen: Grundsätzlich stehen die Elterngremien der Stadt Winterthur hinter einen starken Schulleitung. Sie sind neben den Lehrpersonen die wichtigsten Ansprechpersonen für die Elternmitwirkenden und die Eltern und prägen wie keine andere Funktion die jeweilige innere Schulhauskultur, wie auch den Umgangs- und Kommunikationsstil der Schuleinheit. Für die Eltern ist es zu jedem Zeitpunkt wichtig zu wissen, wer im Schulbetrieb in welcher Angelegeheit die richtige Ansprechperson ist. Die meisten Eltern haben zu wenig Kenntnisse über die Verteilung der Kompetenzen von Schulleitungen, Schulpflegen und Schulverwaltungen. Eine gültige Aussage zu machen war für sie schwierig. Teilgenommen an der Vernehmlassung haben: der Vorstand der IG Elternräte Winterthur der Elternrat Tägelmoos, Primarschule in Winterthur Seen der Elternrat Primarschule Mattenbach in Winterthur Mattenbach der Elternrat Hegi TMZ Primarschule in Oberwinterthur der Elternrat Rebwiesen, Primarschule in Winterthur Töss In Winterthur ist aktuell der Prozess der Schulbehördenreorganisation am laufen. Die 7 Schulkreise werden zu 4 Schulkreisen reduziert. Das bringt zwangsläufig mit sich, dass die Kreisschulpflegen weniger personelle Ressourcen zur Verfügung haben werden und mehr Kompetenzen der Kreisschulpflege auf die Schulleitungen übertragen werden. Mit dem Übertragen von Kompetenzen an die Schulleitungen muss sichergestellt sein, dass die nötigen Ressourcen vorhanden sind. Generell sollen alle Dienste, welche in einem Schulhaus angeboten werden (Hauswartung, Kinderhort) der Schulleitung unterstellt sein. Wenn nötig zusätzliche Stellenprozente für Schulleitungen ermöglichen. Organisation aber gerne schlank halten. Generell kann festgehalten werden, dass die Aufgaben der Schulleitung über die letzten Jahre erheblich gewachsen sind. Eine Entlastung ist nötig. Dies kann jedoch nur über Stellen erfolgen, welche tatsächlich die Schulleitung entlasten und nicht über die Zuweisung weiterer Kompetenzen. Mit der Projektarbeit wurden Belastungsbereiche herausgearbeitet. Es fand aber keine grundsätzliche Analyse der Aufgaben und Prozesse statt, um grundlegend zu prüfen ob überhaupt alle Aufgaben und Prozesse notwendig sind oder ob sie wenigstens so sinnvoll und effizient wie möglich geplant sind. Die folgenden Fragen sind deshalb auch zu beantworten: Was muss nicht mehr getan werden, was können wir einfacher machen, welche Hilfsmittel würden uns die Arbeit erleichtern? Die Schule soll mit den verfügbaren Mitteln, das Maximum für die Kinder herausholen. Es sollten mehr Lehrpersonen eingestellt werden, die Schulleitung unterstützt werden durch eine Vize-Schulleiterin und eine Sekretärin. Die Klassen müssen wieder kleiner werden. In der Position der Schulleitung sollen nur pädagogisch Ausgebildete arbeiten. Die Schule soll sozial bleiben und kein Geschäft werden. 10/11

11 Wir bitten Sie, Ihre Stellungnahme bis zum 15. Dezember 2011 an folgende Adresse zu senden: Schriftlich: Elektronisch: Volksschulamt des Kantons Zürich Vernehmlassung Kompetenzen von Schulpflege, Schulleitung und Schulverwaltung Walchestrasse Zürich Fragen zur Vernehmlassung richten Sie bitte an: Telefon /11

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