Strafrechtliche Risiken und zivilrechtliche Fallen für Steuerberater / Wirtschaftsprüfer Volksbank Donau-Neckar eg

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1 Strafrechtliche Risiken und zivilrechtliche Fallen für Steuerberater / Wirtschaftsprüfer Volksbank Donau-Neckar eg

2 Der Steuerberater hat eine Vielzahl von Pflichten vor und während des Mandates zu beachten. Pflichten Die Haftungsrisiken für Steuerberater nehmen ständig zu. Insbesondere in der Mandantenkrise steigt das Risiko der Inanspruchnahme immens. Haftung Die Auslegung der Sorgfaltspflicht führt dazu, dass der Steuerberater Mandanten über Regressansprüche gegen sich selbst und über den Eintritt der Verjährung zu belehren hat. Regresse Die Berufshaftpflichtversicherung für Steuerberater birgt Tücken, die zu beachten sind. Tücken im Versicherungsschutz 2

3 Der Steuerberater der Einzelkanzlei haftet in der Regel allein, wenn der Beratungsvertrag zwischen ihm und dem Mandanten abgeschlossen wurde. 3

4 Der Steuerberater ist in der Regel auch Alleinhafter, wenn er angestellte oder freie Mitarbeiter beschäftigt. Ein Vertragsverhältnis zwischen den Mitarbeitern und dem Mandanten liegt nicht vor. Daher haftet der Steuerberater für Fehler wie für eigenes Verschulden (= sog. Erfüllungsgehilfenhaftung). 4

5 Sozien haften gesamtschuldnerisch. D.h. jeder Sozius haftet wie der Steuerberater einer Einzelkanzlei. Stellen Sie im Gesellschaftsvertrag für das Innenverhältnis klar, dass nicht von der Berufshaftpflichtversicherung ausgeglichene Schäden nur vom Verursacher/Verantwortlichen getragen werden. 5

6 Ausblick Steuerberater können bald eine Partnerschaftsgesellschaft mbb gründen. Die Bundesregierung will eine Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung einführen und hat das parlamentarische Verfahren eingeleitet. Damit wird die Haftung für berufliche Fehler auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt, die Haftung für andere Schulden wie Mieten und Löhne bleibt bestehen. Im Gegenzug wird ein angemessener, berufsrechtlich geregelter Versicherungsschutz eingeführt und die Partnerschaft wird einen entsprechenden Namenszusatz führen, der auch in das Partnerschaftsregister einzutragen ist. 6

7 Außensozien und freie Mitarbeiter, die auf Briefbögen oder dem Kanzleischild aufgeführt werden, haften ebenfalls im Außenverhältnis gesamtschuldnerisch. 7

8 Der Steuerberater in der Funktion des Geschäftsführers einer GmbH wird im Außenverhältnis in der Regel nicht in Anspruch genommen, da der Vertragspartner die Steuerberatungsgesellschaft ist. Ausnahme: Inanspruchnahme eines besonderen persönlichen Vertrauens. Der Geschäftsführer sollte bei Inansruchnahme umgehend die Berufshaftpflichtversicherung einschalten, deren Aufgabe es auch ist, unberechtigte Ansprüche abzuwehren. 8

9 Bürogemeinschaften haften nicht gesamtschuldnerisch. Ausnahme: Sie erwecken den Anschein einer Sozietät. 9

10 Haftungsvoraussetzungen Vertragsverletzung oder ein außervertraglicher Haftungsgrund Pflichtverletzung Kausalität der Pflichtverletzung für den Schaden Schuldhaftes Handeln 10

11 280 BGB Schadensersatz wegen Pflichtverletzung De facto eine Umkehr der Beweislast. Es wird vermutet, dass der Steuerberater (=Schuldner) schuldhaft seine Pflichten verletzt hat. Er muss nun beweisen, dass das nicht der Fall war. Bzgl. des Vorliegen eines Schuldverhältnisses, der Pflichtverletzung an sich und des Schadens hat der Anspruchsteller nach wie vor die Beweislast. (1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. (2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des 286 verlangen. (3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des 281, des 282 oder des 283 verlangen. 11

12 Beispiele für Pflichten des Steuerberaters Verhalten bei der Mandatsübernahme und Mandatsablehnung Umfängliche Beratung und Belehrung Beachtung der höchstrichterlichen Rechtsprechung Büroorganisation, z.b. Mitarbeiteranleitung Fristenüberwachung Führung von Mandantenakten Fortbildungsverpflichtung Verschwiegenheitspflicht Pflichten bei der mit dem Beruf vereinbaren Tätigkeiten Besondere Pflichten bei der Mandatsbeendigung 12

13 Ersatzpflicht des Steuerberaters Der Steuerberater hat die wirtschaftliche Beeinträchtigung des Mandanten bzw. eines Dritten (z.b. Kreditinstitut) auszugleichen und den Zustand wieder herzustellen, wenn der verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. Bei größeren Beträgen die Berufshaftpflichtversicherung einschalten, die bei Versicherungsschutz unberechtigte Ansprüche abwehren und berechtigte regulieren wird. 13

14 Kausalität Es muss ein Zusammenhang zwischen dem Haftungsgrund und dem Schaden bestehen = haftungsbegründete Kausalität. Weiterhin ist zu prüfen, ob und in welcher Höhe dem Mandanten durch den Fehler des Steuerberaters ein Schaden erwachsen ist. (= haftungsausfüllende Kausalität). 14

15 Verschulden 276 BGB Verantwortlichkeit des Schuldners (1) Der Schuldner hat Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten, wenn eine strengere oder mildere Haftung weder bestimmt noch aus dem sonstigen Inhalt des Schuldverhältnisses, insbesondere aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos zu entnehmen ist. Die Vorschriften der 827 und 828 finden entsprechende Anwendung. (2) Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt. (3) Die Haftung wegen Vorsatzes kann dem Schuldner nicht im Voraus erlassen werden. Wird im jeweiligen Einzelfall ein Mitverschulden des Mandanten festgestellt, so ist der Schaden entsprechend aufzuteilen. 15

16 Verjährung Seit 2005 sind auch für Steuerberater die allgemeinen Vorschriften für die Verjährung im BGB anzuwenden. In der Regel verjähren Ansprüche nach 3 Jahren ab Kenntnis des Geschädigten. Ohne Kenntnis des Geschädigten beträgt die Verjährungsfrist in der Regel 10 Jahre ab Schadenentstehung und 30 Jahre ab Pflichtverletzung. 16

17 Haftungsbeschränkungen Nur für fahrlässig verursachte Schäden kann eine Haftungsbegrenzung in den AGB auf den 4fachen Betrag der Mindestversicherungssumme vorgenommen werden, wenn für den Schadenfall Versicherungsschutz in entsprechender Höhe besteht. Der Steuerberater kann die Haftung für grobe Fahrlässigkeit ausschliessen. Entgegen den Regelungen für Rechtsanwälte fehlt bei den Steuerberatern die Einschränkung auf die einfache Fahrlässigkeit, so dass für jede Form der Fahrlässigkeit eine Haftungsbeschränkung vorgenommen werden kann. 17

18 Zivil- und strafrechtliche Risiken des Steuerberaters in der Mandantenkrise und Mandanteninsolvenz In der Mandentenkrise, die womöglich zu einer Insolvenz führt, ist zu prüfen, ob ein Spezialist hinzugezogen oder gar das Mandat niedergelegt wird. In der Folge erhalten Sie einen Einblick in die Situation des Steuerberaters bei der Mandanteninsolvenz und sich daraus ergebende unverbindliche Empfehlungen zur Vermeidung der Inanspruchnahme. In konkrekten Einzelfällen stimmen Sie sich bitte mit Ihrem Anwalt ab. 18

19 These 1 Insolvenzverschleppungen sind in der GmbH-Insolvenz die Regel! 19

20 Derzeit werden nach Schätzung des Bundesarbeitskreises Insolvenzgerichte e.v. in 80% - 85% der GmbH-Insolvenzen Ermittlungsverfahren wegen Insolvenzverschleppung eingeleitet. 20

21 Zahlen des Statistischen Bundesamtes* für 2011 bezogen auf GmbH- und GmbH&Co.KG-Insolvenzen Insolvenzen beantragt, davon wurden mangels Masse abgewiesen voraussichtliche Forderungen gegen GmbH und GmbH & Co.KG insgesamt. 31,3% der Firmeninsolvenzen betrafen Unternehmen, die 8 Jahre und älter waren. 48,2% Insolvenzforderungen insgesamt betrafen Unternehmen, die 8 Jahre und älter waren. * Statistisches Bundesamt, Fachserie 2, Reihe

22 Das heißt auch: In 2011 wurden mindestens ca Ermittlungsverfahren wegen Insolvenzverschleppung nur gegen Geschäftsführer von GmbH eingeleitet. Die Zahl der GmbH-Insolvenzen hat zivilrechtliche, strafrechtliche und volkswirtschaftliche Auswirkungen! 22

23 und wenn das Insolvenzverfahren tatsächlich eröffnet wurde: Mit welcher Quote kann man rechnen? Zu erwartende Erfolgsquote: ca. 2 5% 23

24 These 2 Bei einer angeblichen Insolvenzverschleppung haftet der Geschäftsführer einer GmbH unter Umständen mit seinem Privatvermögen in unbegrenzter Höhe. 24

25 Geschäftsführer einer GmbH werden von der Schutzmauer der Rechtsform nicht erfasst und haften für unternehmerische Fehlentscheidungen im Innen- und Außenverhältnis grundsätzlich mit Ihrem Privatvermögen in unbegrenzter Höhe. 25

26 Geschäftsführende Gesellschafter sind in einer besonderen Situation! Als Gesellschafter haften Sie mit Ihrer Einlage. Als Geschäftsführer haften Sie im Innenund Außenverhältnis mit dem Privatvermögen. 26

27 Auf welcher rechtlicher Grundlage haftet der Geschäftsführer im Innenverhältnis? Die zentrale Haftungsnorm ist 43 GmbHG: (1) Die Geschäftsführer haben in den Angelegenheiten der Gesellschaft die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden. (2) Geschäftsführer, welche ihre Obliegenheiten verletzen, haften der Gesellschaft solidarisch für den entstandenen Schaden. 27

28 Beispiele für Fehler, die zur Innenhaftung führen können. Anschaffung unrentabler Maschinen. Mangelnde Kompetenzzuweisungen und Zuständigkeiten. Unzureichendes Risk-Management-System, incl. Nichtverlagerung existenzbedrohender Risiken. Lückenhaftes Debitoren- oder Forderungsausfallmanagement. Nichtbeachtung des AGG. Einstellung von Mitarbeitern, die den Aufgaben nicht gewachsen sind. Nichtbeachtung von Umweltschutzvorschriften (z.b. UHG, USchadG BImschG, AltholzV, BattV, ElektroG usw.). Entwicklungs-, Werbe- und Vertriebskosten durch ein neues, nicht konkurrenzfähiges Produktes. Mangelhafte Sicherheit vor EDV-Angriffen. 28

29 Beispiele für Fehler, die zur Außenhaftung führen können. Zu späte Insolvenzanmeldung. Haftung gegenüber Neugläubigern. (Kontakt erst nach objektiver Insolvenzreife) Verluste werden durch den Insolvenzverwalter auf Managementfehler zurückgeführt. Rückständige Steuerschulden. Bei Vertragsanbahnung wird der Eindruck erweckt, der Geschäftsführer stehe persönlich für Verbindlichkeiten gerade. 29

30 Geschäftsführer haben die Insolvenzantragspflicht! 15a Insolvenzordnung Antragspflicht bei juristischen Personen und Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit (1) Wird eine juristische Person zahlungsunfähig oder überschuldet, haben die Mitglieder des Vertretungsorgans oder die Abwickler ohne schuldhaftes Zögern, spätestens aber drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung, einen Insolvenzantrag zu stellen. 30

31 Laut dem Bundesarbeitskreis Insolvenzgerichte e.v. (Zusammenschluss von Insolvenzrichtern und Rechtspflegern/innen) werden Insolvenzanträge in der Regel Monate nach der Zahlungsunfähigkeit gestellt. 31

32 Auswirkungen für den GmbH-Geschäftsführer bei Schieflage oder Insolvenz (bei geschäftsführenden Gesellschaftern oder Fremd-Geschäftsführern) Gesellschaft bzw. Gesellschafterversammlung (oder im Insolvenzfall für diese der Insolvenzverwalter*) Schadenersatzansprüche wegen unternehmerischer Fehlentscheidung Kündigung des Anstellungsvertrages GmbH-Geschäftsführer (ohne Anteile oder als Teilhaber) Strafverfahren (z.b. wegen angeblicher Insolvenzverschleppung) *Insolvenzverwalter Dritte (z.b. für Neugeschäfte nach Insolvenzreife) Sozialabgaben und Steuern 32

33 Auswirkungen für den GmbH-Geschäftsführer bei Schieflage oder Insolvenz (bei geschäftsführenden Gesellschaftern oder Fremd-Geschäftsführern) Gesellschaft bzw. Gesellschafterversammlung (oder im Insolvenzfall für diese der Insolvenzverwalter*) Schadenersatzansprüche wegen unternehmerischer Fehlentscheidung D&O (Managerhaftpflichtversicherung) Kündigung des Anstellungsvertrages *Insolvenzverwalter Anstellungs- GmbH-Geschäftsführer Spezial- Vertrags-RS (ohne Anteile oder als Teilhaber) Straf-RS D&O (Managerhaftpflichtversicherung) Strafverfahren (z.b. wegen angeblicher Insolvenzverschleppung) Dritte (z.b. für Neugeschäfte nach Insolvenzreife) Sozialabgaben und Steuern 33

34 These 2 Wie geht es aber weiter, wenn der ehemalige Geschäftsführer kein eigenes Vermögen hat bzw. selber in der Verbraucherinsolvenz ist? 34

35 Derzeit werden nach Schätzung des Bundesarbeitskreises Insolvenzgerichte e.v. in 80% - 85% der GmbH-Insolvenzen Ermittlungsverfahren wegen Insolvenzverschleppung eingeleitet. 290 InsO - Versagung der Restschuldbefreiung (1) In dem Beschluss ist die Restschuldbefreiung zu versagen, wenn dies im Schlusstermin von einem Insolvenzgläubiger beantragt worden ist und wenn 1.der Schuldner wegen einer Straftat nach den 283 bis 283c des Strafgesetzbuchs rechtskräftig verurteilt worden ist, 2. der Schuldner in den letzten drei Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorsätzlich oder grob fahrlässig schriftlich unrichtige oder unvollständige Angaben über seine wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht hat, um einen Kredit zu erhalten, Leistungen aus öffentlichen Mitteln zu beziehen oder Leistungen an öffentliche Kassen zu vermeiden, 3. in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag dem Schuldner Restschuldbefreiung erteilt oder nach 296 oder 297 versagt worden ist, 4. der Schuldner im letzten Jahr vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorsätzlich oder grob fahrlässig die Befriedigung der Insolvenzgläubiger dadurch beeinträchtigt hat, dass er unangemessene Verbindlichkeiten begründet oder Vermögen verschwendet oder ohne Aussicht auf eine Besserung seiner wirtschaftlichen Lage die Eröffnung des Insolvenzverfahrens verzögert hat, 5. der Schuldner während des Insolvenzverfahrens Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten nach diesem Gesetz vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat oder 6. der Schuldner in den nach 305 Abs. 1 Nr. 3 vorzulegenden Verzeichnissen seines Vermögens und seines Einkommens, seiner Gläubiger und der gegen ihn gerichteten Forderungen vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht hat. (2) Der Antrag des Gläubigers ist nur zulässig, wenn ein Versagungsgrund glaubhaft gemacht wird. 35

36 283a StGB: Besonders schwerer Fall des Bankrotts 283b StGB: Verletzung der Buchführungspflicht 283c StGB: Gläubigerbegünstigung 36

37 Auch durch Versagung der Restschuldbefreiung wird eine Befriedigung der Gläubiger kaum rascher möglich sein. Jetzt ist der Insolvenzverwalter oder das Fach-Know-How der Gläubiger(vertreter) gefragt! 37

38 Um die Erfolgsaussichten für die Gläubiger zu verbessern und die Haftungsgefahren für Insolvenzverwalter zu mindern, wurde eine 18-seitige Checkliste erstellt. 38

39 Darin wird u.a. der Eintritt der Insolvenzreife und der Zeitpunkt der Insolvenz- Antragstellung beleuchtet (Basis für die Inanspruchnahme der Geschäftsleitung). Wert auf die Untersuchung strafbarer Handlungen gelegt. vorgegeben, dass Dritte (Steuerberater, RAe, Versicherungsvermittler etc.) möglichst straf- und haftungsrechtlich in Anspruch genommen werden. 39

40 Auszug aus der Checkliste: 4. Bei Einzelunternehmern, aber auch bei Geschäftsführern wegen haftungsrechtlicher Inanspruchnahme: Privatvermögen Immobilien (wann ggf. auch Dritte übertragen). Lebensversicherungen, Versorgungsbezüge, Unterhaltsansprüche, Renten (wann ggf. Verträge geändert). Forderungen (wann entstanden und wann ggf. abgetreten). Bankguthaben, Sparbücher, Wertpapiere KFZ, Hausrat, Schmuck, Kunstgegenstände etc. Sonstiges 40

41 Mandanten in der Krise können dadurch auch für den Steuerberater zu einem Problem werden: Kein Honorar dafür Inanspruchnahme durch den Insolvenzverwalter, Geschäftsleiter oder auch Dritte! Masseanreicherung durch Haftungsausweitung auf den Steuerberater? 41

42 Rechtsprechung zur Haftung des Steuerberaters OLG Schleswig, Urteil vom 2. September 2011, Az.: 17 U 14/11* Keine Haftung des Steuerberaters, wenn er auf die Insolvenzgefahr hingewiesen hat, auch wenn der Hinweis nur einmalig und unvollständig war. Bei dem Hinweis war der Ehemann der Geschäftsführerin (Rechtsanwalt) anwesend. Das LG Koblenz hat die Haftung eines Steuerberaters abgelehnt, obwohl er das Mandat nicht niedergelegt hat (15 O 397/08, ). Dem Geschäftsführer waren die wirtschaftliche Situation des Unternehmens und die daraus resultierenden Folgen klar. *Die Revision wurde zugelassen, weil eine höchstrichterliche Bescheidung der Reichweite eines denkbaren Drittschutzes bei Steuerberatungsverträgen noch aussteht und eine höchstrichterliche Entscheidung betreffend der an die Belehrungspflicht des Steuerberaters bei Insolvenzgefahr anzulegenden Maßstäbe noch nicht abschließend vorliegt. 42

43 Die strafrechtliche Haftung des Steuerberaters bietet dem Insolvenzverwalter gute Möglichkeiten, auch Schadenersatz vom Steuerberater zu erhalten. Grundlage für den Beschluss des OLG Köln vom , Az.: III 1 Ws 146/10 (128) Eine Steuerberaterin wies über 2 Jahre dreimal auf die Insolvenzreife und die Gefahr der Insolvenzverschleppung hin. Das Mandat wurde nicht niedergelegt und es erfolgte eine Abtretung von Steuererstattungsansprüchen und Leistungen gegen Vorkasse. Die Staatsanwaltschaft Köln stellte das Verfahren ein, da wegen der mehrfachen Warnungen kein Vorsatz der Steuerberaterin bestand. Der Generalstaatsanwalt verneinte die Beihilfe ebenfalls, weil das Verhalten des Geschäftsführers nicht darauf angelegt war, eine Straftat zu begehen. Der Insolvenzverwalter nahm das nicht hin und erwirkte ein sog. Klageerzwingungsverfahren. Durch den Beschluss des OLG wurde die Entscheidung des Generalstaatsanwaltes bestätigt und der Antrag auf gerichtliche Entscheidung verworfen. 43

44 Zusammenfassung der Kommentierung des Beschlusses des OLG Köln durch Prof. Dr. Jens M. Schmittmann erschienen in: ZInsO 2011 Heft 4, Strafverfolgungsbehörden gehen bei der Beteiligung von Steuerberatern an Insolvenzstraftaten nicht ausreichend konsequent vor. Sie vereiteln damit aussichtsreiche Ansprüche der Insolvenzmasse. Steuerberater verschließen häufig die Augen vor einer negativen Fortführungsprognose. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens weisen Steuerberater gerne darauf hin, dass sie immer gewarnt hätten. Steuerberater nehmen nach Insolvenzeröffnung noch Barzahlungen an, was eine Straftat ist. Für die Entscheidung des OLG hat Prof. Dr. Schmittmann kein Verständnis. Es bleibt abzuwarten, wie sich die Rechtsprechung zu dieser Problematik in Zukunft entwickelt. 44

45 Die unterschiedlichen Möglichkeiten der Haftung des Steuerberaters in der Mandanteninsolvenz werden nach wie vor unterschiedlich bewertet. Auch in Zukunft müssen sich Steuerberater darauf einstellen, dass sie mit derartigen Ansprüchen überzogen werden. Steuerberater sind entsprechenden Ansprüchen ausgesetzt, wenn sie sich hierauf nicht einstellen und geeignete Maßnahmen treffen. 45

46 Der Steuerberater muss im Rahmen seiner Informationspflichten über die Verschlechterung der Vermögensverhältnisse und die daraus resultierenden Konsequenzen hinweisen. Dies muss schriftlich erfolgen und entsprechend dokumentiert werden. Die nachfolgenden Musterdokumente können ein wesentlicher Baustein zur Gefahrenabwehr sein, wenn sie rechtzeitig eingesetzt werden. 46

47 Musteranschreiben bei drohender Zahlungsunfähigkeit Erhebliche Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage Ihres Unternehmens Sehr geehrte., bei der Erstellung der betriebswirtschaftlichen Auswertung für... (Monat/Jahr) stellten wir fest, dass sich Ihre wirtschaftliche Lage erheblich verschlechtert hat. Wir weisen daher eindringlich darauf hin, dass sich sowohl der Kreditorenstand als auch der Debitorenbestand in Höhe und Laufzeit enorm ausgeweitet haben und Ihre Zahlungsfähigkeit extrem gefährdet ist. Aus diesem Grund müssen dringend Maßnahmen ergriffen werden, die wir in der beigefügten Handlungsempfehlung aufgelistet haben. Wir weisen darauf hin, dass eine Unterlassung der vorgeschlagenen Maßnahmen mit großer Sicherheit die Unternehmensinsolvenz zur Folge haben wird und auch zu einer persönlichen Haftung der Geschäftsleitung führen kann. Zur Klärung der Situation und Erläuterung der von uns vorgeschlagenen Strategien laden wir Sie dringend zu einem so schnell wie möglich zu führenden persönlichen Gespräch ein. Mit freundlichen Grüßen xxxxx 47

48 Musteranschreiben bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung (Insolvenzantragspflicht) Insolvenzreife Ihres Unternehmens Sehr geehrte., Ihr Unternehmen befindet sich seit einiger Zeit in wirtschaftlichen Schwierigkeiten. Nach Erstellung der betriebswirtschaftlichen Auswertung (oder auch Bilanz bzw. Quartalsabschluss) stellen wir fest, dass Ihr Unternehmen faktisch überschuldet (bzw. zahlungsunfähig) ist. Wir müssen Sie eindringlich auf Ihre Pflicht zur Anmeldung der Insolvenz hinweisen, zumal eine schuldhafte Verzögerung auch die persönliche Inanspruchnahme der Geschäftsleitung zur Folge hat und ernste strafrechtliche Konsequenzen drohen. Sollten Sie das Unternehmen trotzdem weiterführen, raten wir Ihnen dringend die umgehende Einschaltung eines im Insolvenzrecht versierten Rechtsanwaltes. Gerne stellen wir Ihnen die möglichen Gefahren auch in einem persönlichen Gespräch dar. Gleichzeitig bitten wir Sie, die beigefügte Erklärung rechtsverbindlich unterzeichnet an uns zurückzusenden oder in dem persönlichen Gespräch vorzulegen. Mit freundlichen Grüßen xxxxx 48

49 Mustererklärung Erklärung zur wirtschaftlichen Situation des Unternehmens Die Firma xxxx, vertreten durch den Geschäftsführer, xxx.xxxx erklärt, dass sie mit schriftlichen und mündlichen Hinweisen vom xxx durch die Steuerberaterkanzlei xxx ausführlich über die Tatsache informiert wurde, dass das Unternehmen faktisch insolvent ist und die Insolvenzanmeldung gem. 15 ff. InsO wegen Zahlungsunfähigkeit (bzw. wegen Überschuldung) unverzüglich vorzunehmen ist. Ort, Datum Unterschrift xxxxx 49

50 Eine sofortige Mandatsniederlegung könnte die Inanspruchnahme vermeiden, was von verschiedenen Seiten abgelehnt wird. Da es diesbezüglich noch keine gesicherte höchstrichterliche Rechtsprechung gibt, kann gegenwärtig keine Prognose gegeben werden, wie ein Gericht die Haftung wegen Beihilfe beurteilen würde. Empfehlung: Informieren Sie sich über die aktuelle höchstrichterliche Rechtsprechung in diesem Zusammenhang. 50

51 Ärger droht in diesen Fällen aber auch aus einer anderen Richtung 51

52 In ca. 20% der Haftungsfälle von Steuerberatern* wird der Versicherungsschutz der Vermögensschadenhaftpflichtversicherung ganz oder teilweise wegen eines bestimmten Ausschlusstatbestandes versagt, der sog. wissentlichen Pflichtverletzung. Der Versicherungsschutz bezieht sich nicht auf Haftpflichtansprüche wegen Schadenverursachung durch wissentliches Abweichen von Gesetz, Vorschrift, Anweisung oder Bedingung des Auftraggebers oder durch sonstige wissentliche Pflichtverletzung. * uelle%5d=&tx_usrmediendb_pi1%5bsword%5d= 52

53 Der Ausschluss bei vorsätzlich herbeigeführten Schäden ist allgemein bekannt - der Ausschluss der wissentlichen Pflichtverletzung wird vielen Steuerberatern erst im Schadenfall bewusst. Grundgedanke: Steuerberater werden schon durch ihren Berufsethos von wissentlichen Verstößen gegen Berufspflichten und Mandantenanweisungen abgehalten. Daher wird dieser Ausschluss durch den BGH nicht als überraschend oder unklar gewertet und stellt auch keine unangemessene Benachteiligung dar. 53

54 Wissentliche Pflichtverletzung Beispiel: Der Steuerberater erkennt die Insolvenzreife der GmbH und berät den Mandanten nicht über die Notwendigkeit der rechtzeitigen Insolvenzanmeldung. Es handelt sich um eine wissentliche Belehrungspflichtverletzung, die dazu führt, dass der Versicherungsschutz versagt werden kann. Anders als beim Vorsatz ist bei der wissentlichen Pflichtverletzung nur das Wissen der Rechtswidrigkeit und nicht gleichzeitig auch das Wollen des Erfolges Voraussetzung. 54

55 Wissentliche Pflichtverletzung Der Steuerberater kann versuchen, sich gegen die Anwendung dieses Ausschlusses wie folgt zur Wehr zu setzen: Er legt dar, dass ihm die Pflicht nicht bekannt gewesen sei, bzw. er legt dar, das er kein Pflichtverletzungsbewusstsein hatte, da ihm nicht bewusst war, dass er eine Pflicht verletzt habe. Der Versicherer wird sich darauf berufen, dass dem Steuerberater die speziellen beruflichen Vorschriften bekannt sind. Insbesondere bei fundamentalen Grundregeln wird dies kaum anfechtbar sein. Je größer die Berufserfahrung, desto schwieriger wird es auch für den Steuerberater, sich gegen den Ausschluss zu wehren. 55

56 Wissentliche Pflichtverletzung Weitere Beispiele: Eine Fristversäumnis durch ungenügende Fristenorganisation alleine gefährdet den Versicherungsschutz grundsätzlich nicht. Wiederholte Fristenversäumnisse sprechen für den Ausschluss. Eine verspätete Bearbeitung wegen Überlastung führt zur Verjährung. Der Ausschluss greift. Wurde die Bearbeitung aber vergessen, besteht die Möglichkeit, dass der Ausschluss nicht greift. 56

57 Wissentliche Pflichtverletzung Beweislast: Die volle Beweislast für den Ausschluss trägt der Versicherer. Der Versicherer muss beweisen, dass ein objektiver Verstoß vorliegt und das Bewusstsein des VN gegeben ist, gegen Vorschriften, Weisungen oder Berufsregeln zu verstoßen. Da es sich hierbei um eine innere (geistige) Tatsache handelt, ist dieser Nachweis in der Praxis häufig schwierig. 57

58 Wissentliche Pflichtverletzung Hinweis/Empfehlung: Bitte überprüfen Sie Ihren Haftpflichtvertrag in Bezug auf den Ausschluss Vorsatz und wissentliche Pflichtverletzung! In diesem Zusammenhang soll das derzeitig aktuelle Deckungskonzept der R+V Versicherung ab dem nicht unerwähnt bleiben. Hierin wird neben weiteren Einschlüssen, die auf dem Markt nicht selbstverständlich sind, Versicherungsschutz für (angeblichen) Vorsatz oder wissentliche Pflichtverletzung in Form des sog. Abwehrschutzes zur Verfügung gestellt. D.h., dass solange Versicherungsschutz für die Abwehr der Ansprüche gewährt wird, bis der Vorsatz oder die wissentliche Pflichtverletzung rechtskräftig festgestellt wurde. 58

59 Indirekte Absicherungsmöglichkeiten für den Steuerberater: Ein Geschäftsführer hat eine Managerhaftpflichtversicherung (D&O). (In dieser Sparte kann über moderne Deckungskonzepte auch bei angeblichem Vorsatz oder wissentlicher Pflichtverletzung zunächst Versicherungsschutz zur Verfügung gestellt werden.) Die Ansprüche werden abgewehrt. Folge: Der Insolvenzverwalter kann sich angebliche Ansprüche nicht mehr abtreten lassen und somit auch nicht gegen den Steuerberater vorgehen! Empfehlung: Die D&O-Versicherung bietet Geschäftsleitern eine wichtige Absicherung zum Schutz des Privatvermögens. Indirekt kann auch der Steuerberater hiervon profitieren. Raten Sie Geschäftsleitern nicht dazu, diese Absicherungsform zu unterlassen. 59

60 Eine weitere indirekte Absicherungsmöglichkeit für Steuerberater: Ein Geschäftsführer hat einen sog. Spezial-Straf-RS und ist in einem Ermittlungsverfahren wegen Insolvenzverschleppung betroffen. (In dieser Sparte kann auch bei angeblichem Vorsatz zunächst Versicherungsschutz zur Verfügung gestellt werden.) Mit Hilfe eines Fachanwaltes kann eine Verurteilung vermieden werden. Folge: Der Insolvenzverwalter kann grundsätzlich davon ausgehen, dass gegen ihn nicht wegen Beihilfe ermittelt wird. 60

61 Eine weitere indirekte Absicherungsmöglichkeit für Steuerberater: Nahezu jede 2. Insolvenz wird auf Forderungsausfälle zurückgeführt. Mandanten mit Außenständen sollten auf jeden Fall prüfen, inwieweit der Abschluss einer Forderungsausfallversicherung in Betracht kommt. Folge: Durch die Forderungsausfallversicherung wird das Insolvenzrisiko für Gläubiger und damit auch Haftungsgefahren für den Steuerberater merklich eingeschränkt. 61

62 Versicherungsschutz kann für (angeblichen) Vorsatz oder wissentliche Pflichtverletzung in Form des sog. Abwehrschutzes zur Verfügung gestellt werden Weitere Verbesserungen im R+V Tarif 07/2012, insbesondere: Einführung eines Qualifikationsnachlasses für Fachberater in Höhe von 15% Absenkung des maximalen Selbstbehaltes von EUR auf 750 EUR Entfall des Gebühren-Selbstbehaltes Tätigkeit als Mitglied einer Steuerberaterkammer oder in berufsständischen Vereinen ohne Sublimit Mitversicherung der Privaten Finanzplanung ohne Sublimit (bes. Vereinbarung/Zuschlag) Sprechen Sie uns an. Gerne zeigen wir Ihnen die Vorteile unseres Deckungskonzeptes im Detail. Vielen Dank! 62

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