Sebastian Zeitzmann / Kristina Müller Überblicks- Skriptum zur VL Europäische Integration II SoSe 2017

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1 Sebastian Zeitzmann / Kristina Müller Überblicks- Skriptum zur VL Europäische Integration II SoSe 2017 Das Beitrittsverfahren zur Europäischen Union und ihre künftige Erweiterung I. Das Verfahren zum Beitritt eines Staates in die EU 1. Voraussetzungen zum Beitritt Berechtigt zum Beitritt in die Europäische Union sind zunächst nur europäische Staaten. Die Abgrenzung kann im Einzelfall schwer fallen. Bestes Beispiel dafür sind die oder auch Zypern. Ein Beitrittsan- trag Marokkos wurde 1987 abgelehnt, eben weil es sich bei Marokko um einen afrikanischen Staat han- delt. Gemäß Artikel 49 des EU- Vertrages ist zudem Voraussetzung, dass der beitrittswillige Staat die Werte (früher: Grundsätze) der Europäischen Union achtet. Bei diesen handelt es sich gemäß Art. 2 EUV um Achtung der Menschenwürde (seit Lissabon); Freiheit; Demokratie; Gleichheit (seit Lissabon); Wahrung (früher: Achtung) der Menschenrechte und Grundfreiheiten einschließlich der Rechte der Personen, die Minderheiten angehören (letzteres seit Lissabon) sowie Rechtsstaatlichkeit. Mit Ausnahme Weißrusslands erfüllen mittlerweile alle europäischen Staaten zumindest formal diese Voraussetzungen. Dies lässt sich daraus schließen, dass alle Staaten Europas, außer eben Weißrussland, Mitglied im Europarat sind, welcher bezüglich einer Mitgliedschaft ähnliche Anforderungen an die Staa- ten stellt. Die ist übrigens bereits seit 1949 Mitglied des Europarates, dem Jahr seiner Gründung, und somit auch als europäischer Staat anerkannt. Der Europäische Rat hat im Jahr 1993 auf seinem Kopenhagener Gipfel die Bedingungen für einen EU- Beitritt in den sogenannten Kopenhagener Kriterien zusammengefasst: die Demokratie im jeweiligen Staat muss stabil sein, der Staat Rechtsstaatlichkeit gewährleisten sowie die Menschenrechte achten und Minderheiten schützen (entsprechend den Werten der Union); der Staat muss stabile politische Institutionen aufweisen, welche die Werte der EU garantieren und praktisch umsetzen können; der Staat muss eine stabile funktionsfähige Marktwirtschaft vorweisen können, welche dem Wettbewerbsdruck der anderen Staaten standzuhalten vermag; der Staat muss politisch mit den Zielen der Union und der Wirtschafts- und Währungsunion ein- verstanden sein sowie die Finalität der EU anerkennen und der Staat muss den bestehenden Acquis Communautaire (den rechtlichen Besitzstand der EU), also alles Recht der EU, übernehmen und anwenden, dazu in der Lage sowie willens sein. Neben diese Voraussetzungen, welche ein beitrittswilliger Staat erfüllen muss, wurde ein weiteres Krite- rium festgelegt, welches seitens der EU vorliegen muss: Die Europäische Union muss zum Beitritt des jeweiligen Staates in der Lage, also aufnahmefähig, sein.

2 2. Das Beitrittsverfahren Das Beitrittsverfahren in der gegenwärtigen Praxis lässt sich grob in vier Phasen unterteilen: a) Das Vorverfahren Die erste Phase, welche in der Praxis vor allem für den Beitritt der südosteuropäischen Staaten des westlichen Balkans (bereits erfolgt: Kroatien, angestrebt: FYR Mazedonien,,, Ser- bien, Bosnien und Herzegowina sowie soweit als Staat anerkannt Kosovo) Anwendung findet bzw. fand, ist eine Art Vorverfahren zum eigentlichen Beitrittsverfahren. Dieses Vorverfahren ist für die ge- nannten Staaten aufgrund ihrer erheblichen strukturellen Unterschiede wirtschaftlicher und politischer Natur zu den EU- Mitgliedsstaaten notwendig geworden. Es sieht vor, dass vor der Stellung des Beitritts- antrags und der darauf folgenden Verleihung des Status des Beitrittskandidaten ein Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen (SAA) mit dem jeweiligen Staat geschlossen wird. In einer 1. Stufe muss der Staat selbst als solcher und seine Institutionen hinreichend stabil sein. Ist dies der Fall, kann eine Machbarkeitsstudie, welche die Möglichkeit der Aufnahme von SAA- Verhandlungen mit dem jeweiligen Staat zum Inhalt hat, von der Kommission ausgearbeitet wer- den. Diese Studie kann Bedingungen an den Staat hinsichtlich seiner Wirtschaft (z.b. zur Herstel- lung der Wettbewerbsfähigkeit) oder seines politischen Systems (z.b. Justizreformen und Korrup- tionsbekämpfung) enthalten. 2. Stufe: wenn die Bedingungen der Machbarkeitsstudie erfüllt sind, kann die EU mit dem jeweili- gen Staat in Verhandlungen über ein Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen eintreten. 3. Stufe: wenn die Verhandlungen einen ausreichenden Fortschritt genommen haben und in den für die Umsetzung eines entsprechenden Abkommens notwendigen Bereichen Einigung erzielt wurde, werden die SAA- Verhandlungen abgeschlossen und das Stabilisierungs- und Assoziie- rungsabkommen zwischen EU und dem jeweiligen Staat unterzeichnet. Dieses tritt nach Ratifi- zierung in Kraft. Der Staat kann nun seinen Beitrittsantrag zur Mitgliedschaft in der Europäischen Union stellen. Während des gesamten Vorverfahrens erstellt die Kommission jährliche Berichte hinsichtlich der Fortschritte des Staates. b) Antragsstellung und Vorbereitungen In die zweite Phase, dem Beginn des eigentlichen Beitrittsverfahrens, fallen die Antragsstellung des bei- trittswilligen Staates sowie die notwendigen Vorbereitungen für den Beitritt. Diese finden hauptsächlich auf Ebene der Institutionen der EU statt, Art. 49 EUV. Zunächst stellt der beitrittswillige Staat seinen Beitrittsantrag. Diesen richtet er an den Rat. Das Europäische Parlament sowie die nationalen Parlamen- te aller Mitgliedstaaten werden seit Inkrafttreten des Lissabonner Vertrags über den Antrag unterrichtet. In der Folge erarbeitet die Kommission auf Aufforderung des Rates einen Bericht, in dem sie die Bei- trittsperspektiven des Kandidatenstaates darstellt. Dazu achtet die Kommission vor allem darauf, ob der Staat die oben genannten Beitrittskriterien, vor allem die Kopenhagener Kriterien, erfüllt. Bei den SAA- Staaten überprüft die Kommission daneben, ob die Verpflichtungen aus dem Stabilisierungs- und Asso- ziierungsabkommen durch den beitrittswilligen Staat hinreichend, korrekt und nachhaltig umgesetzt wurden. Spricht grundsätzlich nichts gegen einen Beitritt des jeweiligen Staates, so empfiehlt die Kom- mission in ihrem Bericht die Verleihung des Status eines Beitrittskandidaten. Dieser Status wird dem Staat sodann vom Europäischen Rat, wenn dieser die engen Beziehungen des Staates zur EU politisch anerkennt, verliehen. Der Beitrittskandidaten- Status ergibt sich also nicht automatisch daraus, dass ein Staat einen Beitrittsantrag gestellt hat. Der Rat der EU eröffnet nunmehr die Beitrittsverhandlungen mit dem Staat und somit Phase drei des Verfahrens. Auch in dieser Phase fertigt die Kommission jährliche Fortschrittsberichte an.

3 c) Die Verhandlungsphase Die Verhandlungsphase findet in erster Linie auf zwischenstaatlicher Ebene statt. Neben informellen bi- oder multilateralen Zusammenkünften sind vor allem die regelmäßig stattfindenden bilateralen oder intergouvernementalen Konferenzen zwischen dem Kandidatenstaat und den EU- Mitgliedsstaaten von Belang. Die jeweiligen Botschafter treffen sich diesbezüglich alle vier Wochen. Auf Ministerebene finden die Konferenzen alle sechs Monate statt. In den Konferenzen werden sämtliche für den Beitritt relevan- ten Politikbereiche (die 35 Kapitel, welche die Politikbereiche der EU, aber auch institutionelle Angele- genheiten und technische Fragen wie Übergangsvorschriften umfassen) angesprochen. Dabei legt die Kommission für jeden Bereich, der in die Zuständigkeit der Union fällt, gemeinsame Verhandlungsposi- tionen fest, wenn in den jeweiligen Verhandlungen ein Ergebnis erzielt wurde. Ein Beitritt zur EU ist für die beitrittswilligen Staaten nicht nur mit Rechten und Vorteilen, sondern mit zum Teil auch erheblichen Verpflichtungen und Nachteilen verbunden. So geben sie mit dem Beitritt eine Reihe von Kompetenzen an die Europäische Union ab, unterwerfen sich der Rechtsprechung des EuGH, zahlen in das Budget der EU ein oder sind im Rahmen der Wirtschafts- und Währungsunion an gewisse wirtschaftliche Faktoren gebunden. Zudem wird nationales Recht in vielen Bereichen durch möglicher- weise entgegenstehendes Unionsrecht (z.b. bei grenzüberschreitenden Sachverhalten im Rahmen der Grundfreiheiten) unanwendbar. Ziel der Beitrittsverhandlungen ist es zu gewährleisten, dass die Vorteile des Beitritts die Nachteile, welche dem Staat aber auch der Union durch den Beitritt erwachsen, zu- mindest ausgleichen. Auf der anderen Seite sollen Sonderrollen des jeweiligen Staates, welche die Ein- heitlichkeit des Unionsrechts gefährden könnten (z.b. opt- outs), möglichst vermieden werden. Beide Seiten müssen im Rahmen der Verhandlungen zu Zugeständnissen und Kompromissen bereit sein. Auch während der Verhandlungen erarbeitet die Kommission jährliche Fortschrittsberichte. d) Die Ratifikation Wenn in allen 35 Verhandlungskapiteln Übereinstimmung besteht, tritt das Verfahren mit der Ratifikati- on in seine vierte und letzte Phase ein. Dabei muss das Europäische Parlament dem Beitritt des Kandida- tenstaates zwingend mit absoluter Mehrheit zustimmen. Ohne diese Zustimmung scheitert das Verfah- ren vorerst. Ist die Zustimmung erfolgt, werden durch ein Abkommen zwischen den Mitgliedstaaten und dem antragstellenden Staat die Aufnahmebedingungen und notwendigen Primärrechtsanpassun- gen geregelt. Dieses Abkommen, der schlussendliche Beitrittsvertrag, muss im Rat von allen Mitglied- staaten angenommen und anschließend von allen Mitgliedsstaaten und dem beitretenden Staat ratifi- ziert werden. II. Der Beitrittsstatus einzelner Staaten 1. Kroatien Kroatien hatte im Jahr 2003 seinen Antrag auf Beitritt zur Europäischen Union gestellt, nachdem bereits 2001 sein Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen mit der EU geschlossen wurde, welches zum Feb- ruar 2005 in Kraft trat. Kandidatenstatus hatte der Staat seit Die Aufnahme der Beitrittsverhand- lungen war jedoch erst möglich, nachdem Kroatien die absolute Kooperation mit dem Internationalen Strafgerichtshof bezüglich der Ergreifung mutmaßlicher kroatischer Kriegsverbrecher bescheinigt worden war. Die Eröffnung der Verhandlung folgte im Juni 2006; eine Beitrittspartnerschaft zwischen EU und dem Land wurde im Februar 2008 geschlossen. Die Beitrittsverhandlungen wurden am abgeschlossen, ein Jahr nachdem am 30. Juni 2010 nach längerer Funkstille (u.a. wegen eines Grenzstreits mit Slowenien) die Verhandlungen in den verblie- benen drei Politikbereichen wieder eröffnet wurden. Ebenfalls 2011 gaben Kommission und Rat grünes Licht für den Beitritt, das Beitrittsabkommen wurde am unterzeichnet. Am sprachen sich 66% der Teilnehmer eines Referendums in Kroatien für den Beitritt ihres Landes zur EU aus. Kroa- tien ist seit dem 1. Juli Mitgliedstaat der EU.

4 2. Die ist bereits seit 1963 mit der Europäischen Gemeinschaft assoziiert (Antrag von 1959) und hat bereits 1987 einen Beitrittsantrag gestellt. Seit 1995 besteht eine Zollunion mit der EU; im Dezember 1997 erklärte der Europäische Rat, dass die berechtigt sei, EU- Mitglied zu werden (dies war auf- grund der geographischen Lage umstritten), und seit 1999 ist der Staat Beitrittskandidat. Ein Beitritt der zur Union ist allerdings in den letzten Jahren immer unwahrscheinlicher gewor- den. Gründe dafür gibt es viele. Zwar laufen die Beitrittsverhandlungen bereits seit 2005; sie kommen aber nur sehr schleppend voran. Von 35 Verhandlungskapiteln sind bisher lediglich 16 Gegenstand von Verhandlungen (zuletzt wurde im Juni 2016 ein Kapitel eröffnet) gewesen, und erst eines von ihnen wur- de vorläufig abgeschlossen (Wissenschaft und Forschung, bereits im Jahr 2006). Einige Verhandlungska- pitel sind wegen des Zypernkonflikts vollständig eingefroren. Zypern wiederum hat angekündigt, ein wei- teres Kapitel Energie wegen eines Streits mit der über Erdölförderung zu blockieren. Schwerer als der Zypernkonflikt wiegt jedoch die innerpolitische Situation in der. Anfang des Jahr- tausends war der Staat zunächst von der Regierung Erdogan politisch (u.a. Abschaffung der Todesstrafe) als auch wirtschaftlich näher an die EU geführt worden, was 2005 mit der Aufnahme der Beitrittsver- handlungen gewürdigt wurde. In den letzten Jahren hat sich Erdogan, mittlerweile Staatspräsident, aller- dings immer mehr zu einen Hardliner entwickelt, welcher die vollständig nach seinen eigenen Vorstellungen umbauen will. Nach dem Scheitern eines gegen ihn gerichteten Militärputsches im Juli 2016 ist es zu einem staatlichen Gegenputsch gekommen, welcher zur Entfernung von über Per- sonen aus dem Staatsgefüge und der Öffentlichkeit (u.a. Politiker, Richter, Staatsanwälte sowie sonstige Juristen, Polizisten, Dozenten, Lehrer, Journalisten) geführt hat. Es kommt zu erheblichen Menschen- rechtsverletzungen (Inhaftierungen ohne Haftbefehl, Schließung von oppositionellen Medienanstalten etc., Berufsverbote, Ausreiseverbote, Verstöße gegen die Meinungs- und Wissenschaftsfreiheit), welche vor allem mit dem ausgerufenen, zeitlich unbefristeten, Notstand gerechtfertigt werden. Daneben wird die Wiedereinführung der Todesstrafe diskutiert. Somit ist ein möglicher Beitritt der politisch noch stärker umstritten, als er es ohnehin schon seit vielen Jahren war. Nicht nur bedeutende Staats- chefs, wie die deutsche Bundeskanzlerin Angela Merkel oder der frühere französische Staatspräsident Nicolas Sarkozy, sind überzeugte Gegner eines Beitritts der. Auch viele weitere führende Politiker der EU haben sich gegen eine Beitritt und einen Abbruch der Verhandlungen ausgesprochen. Das rote Tuch, welches zu einem definitiven Abbruch führen würde, wäre die Wiedereinführung der Todesstrafe. Aber auch weitere Gründe sind gegen eine Mitgliedschaft der vorgetragen worden: erhebliche interne Differenzen und Probleme, wie früher das geringe Pro- Kopf- Bruttoinlandsprodukt oder der Mo- dernisierungsrückstand im Staat, heute politisch- religiöse Konflikte (v.a. der Kurdenkonflikt mit bürger- kriegsähnlichen Zuständen im Süden der ) und die unmittelbare Nachbarschaft zu Krisenregionen im Nahen Osten (Syrien). Auf der anderen Seite standen schon immer zahlreiche Beschwerden über ver- schiedene Menschenrechtsverletzungen in der, v.a. politischer Natur, die beim Europarat einge- hen. Selbst wenn all die genannten Probleme gelöst werden könnten: Solange die im Streit um Zypern keine Einigung mit der Mittelmeerinsel und der EU herstellen kann, steht ein erfolgreicher Abschluss der Beitrittsverhandlungen ohnehin in weiter Ferne. Seit 2016 wird zwischen türkischen und griechischen Zyprioten unter Aufsicht der UN und der EU wieder intensiver über eine Lösung verhandelt. 3. Island Ein absoluter Sonderfall ist Island. Der Staat, EFTA- (seit 1970) und EWR- (seit 1994) Mitglied und Teil des Schengen- Raumes (seit 2000), zudem seit 1973 mit der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft durch ein Freihandelsabkommen verbunden, hatte bis 2009 wenig Interesse an einer EU- Mitgliedschaft. Dies war vor allem mit der Unabhängigkeit der isländischen Fischereiindustrie begründet. Die globale Wirtschafts- und Finanzkrise hatte den Inselstaat jedoch 2009 an den Rand eines Staatsbank- rotts geführt. Die Isländische Krone verlor bei Inflationsraten von über 20 Prozent erheblich an Wert; die nationale (Finanz- )Wirtschaft wurde mit aller Gewalt von der Krise getroffen.

5 Aufgrund dessen wurden zunächst verstärkt Stimmen laut, welche einen Beitritt Islands in die EU nahe- legten, wobei die Befürworter eines Beitritts sowohl aus Island selbst als auch aus den EU- Mitgliedstaaten stammten. Am 16. Juli 2009 stellte die damalige isländische Regierung einen Antrag zum Beitritt zur EU. Im Februar 2010 gab die Kommission ein entsprechendes positives Votum ab, am 17. Juni 2010 erhielt Island durch den Europäischen Rat den offiziellen Status als Beitrittskandidat zur EU. Auch aus dem EP gab es zahlreiche positive Stimmen zu einem Beitritt. Obwohl Island bestimmte Beitrittskriterien v.a. wirtschaftlicher Natur zunächst nur bedingt erfüllt hat (z.b. wegen der Wirtschaftskrise Staatsinflation, Wert der Währung), sollte dem Staat ein schneller Bei- tritt möglich gemacht werden, ohne dass die Verhandlungen ein Selbstläufer sein sollten: Auch wenn aufgrund der Teilnahme Islands am EWR bereits etwa 2/3 des acquis communautaire übernommen wor- den sind, gab es vor allem in den Politikbereichen Fischerei und Justiz erhebliche Streitpunkte. Die kon- kreten Beitrittsverhandlungen begannen im Juni Verhandlungskapitel waren vorläufig abge- schlossen, über 16 weitere wurde verhandelt. Nachdem aufgrund von Neuwahlen die EU- freundliche Regierung von einer neuen EU- skeptischen Koali- tion abgelöst wurde, wurden die Verhandlungen zunächst eingestellt. Obwohl die Regierung angekündigt hatte, ihre Wiederaufnahme oder den endgültigen Abbruch von einem Referendum abhängig zu ma- chen, sind die Verhandlungen ohne ein solches Referendum ganz abgebrochen worden: Im März 2015 hat die isländische Regierung bei der EU beantragt, nicht mehr als Beitrittskandidat zu gelten. Mittlerweile gibt es auf der Insel wieder eine der EU stärker zugeneigte Regierung. Die EU hat ihre Arbei- ten an einem möglichen Beitritt nie ganz eingestellt, so dass die Verhandlungen möglicherweise wieder aufleben könnten. Selbst wenn dies geschähe und schließlich ein Beitrittsabkommen ausgehandelt wäre, müsste zu dessen Ratifizierung ein weiteres Referendum abgehalten werden. 4. FYR Mazedonien Mazedonien hat 2004 einen Beitrittsantrag gestellt und hat im Dezember 2005 den Status des Beitritts- kandidaten verliehen bekommen. Ein vorheriges Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen wurde im Jahr 2001 unterzeichnet und trat zum April 2004 in Kraft. Beitrittsverhandlungen zwischen EU und der FYR Mazedonien sind trotz wiederholter Empfehlungen durch die Kommission (sechs offizielle, eine inoffizielle Empfehlung) noch nicht eröffnet worden. Dies liegt vor allem an der Blockadepolitik des südlichen Nachbarstaats und EU- Mitglieds Griechenland auf- grund des Namensstreits zwischen den beiden Staaten: Griechenland akzeptiert den Namen Mazedoni- en für den eigenständigen Nachbarn im Norden nicht, da eine nordgriechische Provinz den gleichen Namen hat. Mazedonien tritt daher völkerrechtlich als The former Yugoslav Republic of Macedonia auf. Dennoch blockiert Griechenland unter allen möglichen Regierungen den möglichen Beitritt zu EU und auch NATO. In Mazedonien hat dies zu erheblichen Renationalisierungstendenzen und innenpoliti- schen Instabilitäten geführt. Eine neue Regierung, im Amt seit 2017, versucht, dem entgegenzuwirken und im Streit mit Griechenland, aber auch Bulgarien, zu Annäherungen zu kommen, um eine Beitrittsper- spektive aufzuzeigen. 5., Zwischen der EU und gibt es ein Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen, welches 2007 unterzeichnet wurde und im Mai 2010 in Kraft trat. Ein SAA mit wurde 2008 unterschrieben und ist seit September 2013 in Kraft. hat am 15. Dezember 2008 seinen Antrag auf Beitritt zur EU beim Rat der EU eingereicht, am 22. Dezember Beide sind mittlerweile Beitrittskandidaten, seit 2010, Ser- bien seit Die Verhandlungen mit wurden im Juni 2012 aufgenommen, Verhandlungen mit Anfang Zwar konnten noch keine Verhandlungskapitel vorläufig geschlossen werden; es werden aber regelmäßig neue Kapitel eröffnet. Bürger s und s können zudem seit Ende 2009 ohne Visum in die Schengen- Staaten reisen.

6 6., Bosnien und Herzegowina Zwischen der EU und wurde 2006 ein Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen unter- zeichnet, welches zum April 2009 in Kraft getreten ist. Das Abkommen mit Bosnien und Herzegowina wurde 2008 unterschrieben und ist seit 2015 in Kraft. hat am 28. April 2009 seinen Antrag auf Beitritt zur EU beim Rat der EU eingereicht und ist seit Ende Juni 2014 Beitrittskandidat. Verhandlungen sind noch nicht aufgenommen worden. Bosnien und Herzegowina hat seinen Beitrittsantrag am 15. Februar 2016 gestellt. Die Kommission arbeitet an ihrer Stellungnahme im Hinblick auf die Verleihung des Kandidatenstatus. Auch Bürger aus sowie Bosnien und Herzegowina brauchen seit 2009 bzw für Reisen in die Schengen- Staaten kein Visum mehr. 7. Kosovo Kosovo ist der jüngste Staat Europas (wenn man von den Gebilden Abchasien und Süd- Ossetien absieht). Die zuvor unabhängige Region spaltete sich im Februar 2008 von ab und betrachtet sich seitdem als eigenständigen Staat. Ob dies jedoch tatsächlich der Fall ist, ist auf internationaler Ebene (und auch innerhalb der EU) politisch stark umstritten. Die UN- Generalversammlung hat auf Antrag s den Internationalen Gerichtshof um ein Gutachten in der Frage gebeten, ob die Abspaltung rechtmäßig war, was dieser bejaht hat. Seit September 2012 ist Kosovo vollständig unabhängig, nachdem die supervised independence (durch die EU) geendet hat. Im Moment haben lediglich 111 der 193 UN- Staaten Kosovo als unabhängigen Staat anerkannt, darunter 23 EU- Staaten (nicht anerkannt haben Zypern, Griechenland, Rumänien, Slowakei und Spanien; diese Staaten sind im Juli 2010 jedoch von MEPs rechtlich unverbindlich zur Anerkennung aufgefordert wor- den). Wenn man Kosovo als unabhängigen Staat betrachtet, so ist doch festzustellen, dass er derzeit ohne fi- nanzielle und tatsächliche Unterstützung durch die Europäische Union kaum überlebensfähig wäre. Ein hinreichendes Maß an Stabilität kann dem Kosovo nur bedingt unterstellt werden. Um die Stabilisie- rung zu fördern, hat die EU ab 2014 mit Kosovo ein SAA verhandelt, welches seit 2016 in Kraft ist. Zudem haben sich und Kosovo auf ein Abkommen in Bezug auf ihre gegenseitigen Beziehungen, v.a. hinsichtlich des Nordkosovo (dort lebt eine serbische Bevölkerungsmehrheit), geeinigt. Sowohl für als auch für Kosovo war das eine Voraussetzung für weitere Annäherungsschritte der beiden Staaten an die EU. Dennoch besteht zwischen beiden Staaten weiterhin der Konflikt im Hinblick auf den völkerrechtlichen Status des Kosovo: betrachtet das Territorium weiterhin als Teil seines Staats- gebietes, was in der serbischen Verfassung so auch ausdrücklich festgehalten ist. Die EU ist Hauptwirtschaftspartner und größter Investor im Kosovo. 8. Überblick nach Phasen des Beitrittsverfahrens Stand Juli 2017: Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen (potentieller Kandidat) Kosovo Beitrittsantrag gestellt (potentieller Kandidat) Bosnien und Herzegowina (SAA) Beitrittskandidat, aber noch keine Beitrittsverhandlungen (SAA) FYR Mazedonien (SAA) (SAA) (SAA) Status offen Island

7 Stand Juni 2014 (zum Vergleich): Keine Beitrittsperspektive Kosovo Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen geschlossen, aber noch nicht in Kraft Bosnien und Herzegowina Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen in Kraft Beitrittskandidat, aber noch keine Beitrittsverhandlungen FYR Mazedonien Island (eingefroren) Zwischenzeitlich beigetreten Kroatien (1. Juli 2013) Stand Juli 2010 (zum Vergleich): Keine Beitrittsperspektive Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen geschlossen, aber noch nicht in Kraft Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen in Kraft Beitrittsantrag gestellt, aber noch kein Beitrittskandidat Beitrittskandidat, aber noch keine Beitrittsverhandlungen Stand Februar 2009 (zum Vergleich): Keine Beitrittsperspektive Beitritt möglich, aber (noch) nicht geplant Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen geschlossen, aber noch nicht in Kraft Beitrittsantrag gestellt, aber noch kein Beitrittskandidat Beitrittskandidat, aber noch keine Beitrittsverhandlungen Kosovo Bosnien und Herzegowina FYR Mazedonien Island Kroatien Kosovo Island Bosnien und Herzegowina FYR Mazedonien Kroatien

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