GESETZENTWURF. LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/ Wahlperiode der Landesregierung
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- Rainer Gerhardt
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1 LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/ Wahlperiode GESETZENTWURF der Landesregierung Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Landesjustizkostengesetzes A Problem und Ziel Am 1. Januar 2013 tritt das Gesetz zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2258), das durch Artikel 18 des Gesetzes vom 23. Mai 2011 (BGBl. I S. 898, 2094) geändert wurde, mit seinem wesentlichen Inhalt in Kraft. Insbesondere für den damit möglichen zentralisierten Internetabruf von Daten aus den Schuldnerverzeichnissen der zentralen Vollstreckungsgerichte der Länder über das durch einen Staatsvertrag einzurichtende sogenannte Bundesweite Vollstreckungsportal sind einheitliche Kostentatbestände in den Landesjustizkostengesetzen der Länder vorzusehen. Die Erhebung entsprechender Gebühren dient den Ländern auch zum Ausgleich der Kosten, die sie dem Land Nordrhein-Westfalen, das das bundesweite Vollstreckungsportal beim Amtsgericht Hagen eingerichtet hat, nach 7 Absatz 1 des Staatsvertrages über die Übertragung von Aufgaben nach 802k Absatz 1 Satz 2, 882h Absatz 1 Satz 2 und 3 der Zivilprozessordnung und 6 Absatz 1 der Schuldnerverzeichnisführungsverordnung und 7 Absatz 1 Satz 1 der Vermögensverzeichnisverordnung zur Errichtung und zum Betrieb eines gemeinsamen Vollstreckungsportals der Länder (nachfolgend: Staatsvertrag ) nach Maßgabe des sogenannten Königsteiner Schlüssels zu erstatten haben. Die kostenrechtlichen Regelungen zum Schuldnerverzeichnis (Bewilligung des laufenden Bezugs von Abdrucken aus dem Schuldnerverzeichnis, Erteilung von Abdrucken aus dem Schuldnerverzeichnis) sind in Mecklenburg-Vorpommern auch weiterhin in Nummer 2 des Gebührenverzeichnisses der Anlage zu 1 Absatz 2 des Landesjustizkostengesetzes niedergelegt. Diese Regelungen sind um einen Gebührentatbestand für den ab 1. Januar 2013 möglichen zentralisierten elektronischen Abruf von Daten aus den Schuldnerverzeichnissen zu erweitern.
2 Drucksache 6/1210 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode Gleichzeitig sollen die - abgesehen von der Währungsumstellung - in Mecklenburg- Vorpommern seit 1996 unveränderten Gebühren für die Entscheidung über die Bewilligung des laufenden Bezugs von Abdrucken aus dem Schuldnerverzeichnis sowie für die Erteilung von Abdrucken an die Entwicklung des Verbraucherpreisindexes angepasst und bundesweit harmonisiert werden. Die letztgenannten Gebühren sollen ebenso wie die Gebühren für die Einsichtnahme in das elektronische Schuldnerverzeichnis nach dem zugrundeliegenden Staatsvertrag für sämtliche Bundesländer vom zentralen Vollstreckungsgericht des Landes Nordrhein-Westfalen in Hagen erhoben werden. Um den insoweit erforderlichen technischen Aufwand und die damit verbundenen Kosten für die Länder zu minimieren, bedarf es bundeseinheitlicher Gebührenbeträge. Das bisherige Schuldnerverzeichnis nach 915 der Zivilprozessordnung in der bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Fassung wird gemäß 39 Nummer 5 des Gesetzes, betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung über den genannten Stichtag hinaus fortgeführt. Für die Führung des Schuldnerverzeichnisses alter Prägung findet das alte Recht weiterhin Anwendung. Dies gilt für die Zuständigkeit des Gerichts ebenso wie für die Löschung oder die Erteilung von Auskünften und Abdrucken. Für die Erteilung von Abdrucken aus den dezentralen Schuldnerverzeichnissen soll ab dem 1. Januar 2013 der gleiche Gebührensatz wie aus dem elektronischen zentralen Schuldnerverzeichnis gelten. Für die Entscheidung über die Bewilligung des laufenden Bezugs von Abdrucken sollen dagegen die bisherigen Gebührenvorschriften im Landesjustizkostengesetz fortgelten. Die notwendige Änderung des Landesjustizkostengesetzes soll überdies zum Anlass genommen werden, die bestehende Zuständigkeitsregelung des 8 Absatz 3 Satz 2 des Landesjustizkostengesetzes, wonach das für die Entscheidung insbesondere über die Stundung und den Erlass von Gerichtskosten und sonstigen Ansprüchen nach 1 Absatz 1 Nummer 5 bis 9 der Justizbeitreibungsordnung zuständige Justizministerium seine Befugnis auf ihm nachgeordnete Behörden übertragen kann, neu zu fassen. Durch die Verwaltungsvorschrift des Justizministeriums vom 15. April 2010 über Stundung und Erlass von Gerichtskosten (AmtsBl. M-V 2010 S. 202) werden - mit Einvernehmen des Finanzministeriums - entsprechende Befugnisse auf die Landeszentralkasse übertragen, wenn dieser Zahlungsansprüche bereits zur Einziehung überwiesen sind. Diese Regelung hat sich in der Praxis bewährt. Anlässlich der anstehenden Überarbeitung des Landesjustizkostengesetzes besteht die Gelegenheit, die bei einer streng am Wortlaut und nicht an Sinn und Zweck der Regelung orientierten Auslegung des 8 Absatz 3 des Landesjustizkostengesetzes möglichen Zweifel an der Reichweite der Ermächtigung zur Übertragung von Zuständigkeiten auszuräumen. B Lösung Bestehende Gebührentatbestände werden in Mecklenburg-Vorpommern gemeinsam mit den anderen Bundesländern mit Wirkung zum 1. Januar 2013 in Bezug auf die jeweilige Gebührenhöhe landesgesetzlich vereinheitlicht, gleichzeitig wird ein neuer - ebenfalls einheitlicher - Gebührentatbestand für den elektronische Abruf von Daten aus den Schuldnerverzeichnissen der Länder über das bundesweite Vollstreckungsportal geschaffen. Der Wortlaut des 8 Absatz 3 Satz 2 des Landesjustizkostengesetzes wird zur Vermeidung von Auslegungsschwierigkeiten neu gefasst. 2
3 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode Drucksache 6/1210 C Alternativen Bei Verzicht auf eine Gebührenregelung können für die ab 1. Januar 2013 zwingend seitens des Landes bereitzuhaltende Möglichkeit der Einsichtnahme über das Internet in das elektronische Schuldnerverzeichnis mangels einer Rechtsgrundlage keine Gebühren erhoben werden. Mecklenburg-Vorpommern wird sich gleichwohl an den Kosten des bundesweiten Vollstreckungsportals nach dem Königsteiner Schlüssel zu beteiligen haben. Ohne ein Anheben der übrigen Gebühren verbleibt es bei den geltenden Gebührensätzen. D Notwendigkeit Die in dem Entwurf enthaltenen Änderungen können nur durch förmliches Gesetz geregelt werden. E Finanzielle Auswirkungen auf die Haushalte des Landes und der Kommunen 1 Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand Keine. 2 Vollzugsaufwand Durch die bundesweite Harmonisierung bestehender landesrechtlicher Kostentatbestände sowie die Einführung eines neuen, ebenfalls einheitlichen Gebührentatbestandes für den elektronischen Internet-Abruf von Daten aus den Schuldnerverzeichnissen der Länder über das bundesweite Vollstreckungsportal entstehen keine zusätzlichen Haushaltsausgaben. Ebenso wenig entsteht Vollzugsaufwand durch die redaktionelle Änderung des 8 Absatz 3 Satz 2 des Landesjustizkostengesetzes. F Sonstige Kosten Die in das Schuldnerverzeichnis Einsicht nehmenden Personen werden in angemessenem und zumutbarem Umfang mit höheren Kosten belastet. Die Einholung einer Selbstauskunft bleibt gebührenfrei. G Bürokratiekosten Keine. 3
4 Drucksache 6/1210 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode DER MINISTERPRÄSIDENT Schwerin, den 9. Oktober 2012 DES LANDES MECKLENBURG-VORPOMMERN An die Präsidentin des Landtages Mecklenburg-Vorpommern Frau Sylvia Bretschneider Lennéstraße Schwerin Betr.: Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Landesjustizkostengesetzes Sehr geehrte Frau Präsidentin, beiliegend übersende ich Ihnen den von der Landesregierung am 2. Oktober 2012 beschlossenen Entwurf des vorbezeichneten Gesetzes mit Begründung. Ich bitte, die Beschlussfassung des Landtages herbeizuführen. Federführend ist das Justizministerium. Mit freundlichen Grüßen Erwin Sellering 4
5 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode Drucksache 6/1210 ENTWURF eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Landesjustizkostengesetzes Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Das Landesjustizkostengesetz vom 7. Oktober 1993 (GVOBl. M-V S. 843), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. November 2010 (GVOBl. M-V S. 642, 647) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. 8 Absatz 3 wird wie folgt geändert: Satz 2 wird wie folgt gefasst: Es kann diese Befugnis ganz oder für bestimmte Arten von Fällen auf ihm nachgeordnete oder mit Einverständnis des Finanzministeriums diesem nachgeordnete Behörden übertragen. 2. Die Anlage zu 1 Absatz 2 (Gebührenverzeichnis) wird wie folgt geändert: Die Nummer 2 wird wie folgt gefasst: 2. Schuldnerverzeichnis 2.1 Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung des laufenden Bezugs von Abdrucken ( 882g der Zivilprozessordnung): 2.2 Erteilung von Abdrucken aus Verzeichnissen von Personen gemäß 882b, 882g der Zivilprozessordnung 525 EUR 0,50 EUR je Eintragung, mindestens 17 EUR 2.3 Einsicht in das Schuldnerverzeichnis ( 882f der Zivilprozessordnung) je übermitteltem Datensatz: 4,50 EUR 5
6 Drucksache 6/1210 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode Anmerkungen: 1. Neben der Gebühr zu 2.2 für die Erteilung von Abdrucken werden die Dokumentenund die Datenträgerpauschale nicht erhoben. 2. Die Gebühr zu Nummer 2.3 entsteht nicht im Fall einer Selbstauskunft. Sie entsteht auch, wenn für den Schuldner kein Eintrag verzeichnet ist (Negativauskunft). Artikel 2 Auf die Bewilligung des laufenden Bezugs von Abdrucken und für die Erteilung von Abdrucken aus dem Schuldnerverzeichnis nach 915 der Zivilprozessordnung in der bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Fassung bleibt das Landesjustizkostengesetz in der bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Fassung weiterhin anwendbar mit der Maßgabe, dass Nummer 2.2 der Anlage zu 1 Absatz 2 (Gebührenverzeichnis) in der ab dem 1. Januar 2013 jeweils geltenden Fassung anzuwenden ist. Artikel 3 Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2013 in Kraft. 6
7 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode Drucksache 6/1210 Begründung A. Allgemeines Am 1. Januar 2013 tritt das Gesetz zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung in seinen wesentlichen Teilen in Kraft. Damit eröffnet sich insbesondere der Weg eines Internet-Abrufs der Berechtigten von Daten aus den in den zentralen Vollstreckungsgerichten der Länder geführten Schuldnerverzeichnissen. Dieser Abruf soll über das Bundesweite Vollstreckungsportal realisiert werden. Dem Länderverbund ist Mecklenburg- Vorpommern durch Zeichnung des Staatsvertrages über die Übertragung von Aufgaben nach 802k Absatz 1 Satz 2, 882h Absatz 1 Satz 2 und 3 der Zivilprozessordnung und 6 Absatz 1 der Schuldnerverzeichnisführungsverordnung und 7 Absatz 1 Satz 1 der Vermögensverzeichnisverordnung zur Errichtung und zum Betrieb eines gemeinsamen Vollstreckungsportals der Länder (nachfolgend: Staatsvertrag ) beigetreten. Das bundesweite Vollstreckungsportal verfolgt danach das Ziel, - die technischen Voraussetzungen bereitzuhalten, um die Daten der Schuldner- und Vermögensverzeichnisse aller Länder über eine einheitliche Schnittstelle zu übernehmen, - den gesetzlich Berechtigten die Einsichtnahme in den Datenbestand der Schuld- und Vermögensverzeichnisse in elektronischer Form zu eröffnen, - eine bundesweite Suche der Berechtigten über die eingetragenen Schuldnerdaten und Vermögensverzeichnisse zu ermöglichen sowie - eine länderübergreifende Gebührenabrechnung und Vollstreckung der Gebührenforderungen zu realisieren. Die Inanspruchnahme dieser Dienstleistung des Landes Nordrhein-Westfalen ist auch für Mecklenburg-Vorpommern mit Kosten nach Maßgabe des Königsteiner Schlüssels verbunden. Dieses Gesetz dient auch dem Ausgleich der Mecklenburg-Vorpommern durch den Staatsvertrag erwachsenden Kosten durch entsprechende Gebührenregelungen, die zur Minimierung des technischen und kostenmäßigen Aufwands bundesweit harmonisiert werden. Dazu wird die Anlage zu 1 Absatz 2 des Landesjustizkostengesetzes (Gebührenverzeichnis) an die mit Inkrafttreten des Staatsvertrages entstehende Rechtslage angepasst. Im Rahmen des Gesetzgebungsvorhabens erfolgt zudem eine redaktionelle Klarstellung der Zuständigkeitsregelung des 8 Absatz 3 Satz 2 des Landesjustizkostengesetzes im Hinblick auf die sachlichen Zuständigkeiten für die Stundung und den Erlass von Gerichtskosten. Damit soll den Bedürfnissen der Praxis Rechnung getragen werden. 7
8 Drucksache 6/1210 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode B. Einzelbegründung Zu Artikel 1 (Änderung des Landesjustizkostengesetzes) Zu Nummer 1 (Änderung von 8 Absatz 3) Es handelt sich um eine redaktionelle Klarstellung. Nach dem bisherigen Wortlaut des 8 Absatz 3 des Landesjustizkostengesetzes ist eine Übertragung von Kompetenzen nur auf die dem Justizministerium nachgeordneten Behörden vorgesehen. Die Regelung des 8 Absatz 3 des Landesjustizkostengesetzes entspricht nach Sinn und Zweck dem 59 Absatz 1 Satz 2 der Landeshaushaltsordnung, der eine Subdelegationsmöglichkeit nicht auf nachgeordnete Behörden beschränkt. Mit der Verwaltungsvorschrift des Justizministeriums vom 15. April 2010 über Stundung und Erlass von Gerichtskosten (AmtsBl. M-V 2010 S. 202) werden Kompetenzen vom Justizministerium auf andere Behörden übertragen. Unter anderem werden mit Einvernehmen des Finanzministeriums auf die Landeszentralkasse die entsprechenden Befugnisse übertragen, wenn dieser Ansprüche zur Einziehung überwiesen sind. Die Kompetenzen zu Stundung und Erlass folgen damit der Zuständigkeit für die Einziehung der Forderung. Die Regelung hat sich in der Praxis bewährt. Anlässlich der im Hinblick auf die Gebührentatbestände anstehenden Überarbeitung des Landesjustizkostengesetzes besteht die Gelegenheit, die bei einer streng am Wortlaut und nicht an Sinn und Zweck der Regelung orientierten Auslegung des 8 Absatz 3 Satz 2 des Landesjustizkostengesetzes möglichen Zweifel an der Reichweite der Ermächtigung zur Übertragung von Aufgaben zu beseitigen. Zu Nummer 2 (Änderung der Anlage zu 1 Absatz 2 [Gebührenverzeichnis]) 2.1 Für die Bewilligung von Abdrucken aus dem Schuldnerverzeichnis werden in Mecklenburg-Vorpommern nunmehr wie in den übrigen Bundesländern mit Wirkung zum 1. Januar 2013 Gebühren von 525 Euro erhoben. Die Erhöhung der seit 1996 unveränderten Gebühr um ca. 25 Prozent erscheint angemessen, zumal die Bewilligung von Abdrucken primär wirtschaftlich tätigen Unternehmen zugute kommt. 2.2 Die Gebühr für die Erteilung von Abdrucken aus dem Schuldnerverzeichnis bleibt unverändert. Die Mindestgebühr wird bundeseinheitlich auf 17 Euro angehoben. Die Erhöhung dieser Gebühr ist auch erforderlich, um den mit der Erteilung der Abdrucke verbundenen, in den letzten Jahren nach Aussagen der Praxis gestiegenen durchschnittlichen Personal- und Sachaufwand abzugelten. 2.3 Die Erhebung von Gebühren für die zum 1. Januar 2013 neu eröffnete Möglichkeit der Internet-Einsichtnahme in das elektronische Schuldnerverzeichnis nach 882f, 882h Absatz 1 der Zivilprozessordnung bedarf einer rechtlichen Grundlage. Die vorgesehene Gebühr von 4,50 Euro für die Online-Einsicht in das Schuldnerverzeichnis je übermitteltem Datensatz orientiert sich an dem im Gebührenverzeichnis (Anlage zu 2 Absatz 1) der Justizverwaltungskostenordnung des Bundes unter der laufenden Nummer 4 festgesetzten Gebühr für den Abruf von Daten in Handels-, Partnerschafts-, Genossenschaftsund Vereinsregisterangelegenheiten. Insoweit besteht eine vergleichbare Sachlage, die eine entsprechende Gebührenhöhe nahelegt. 8
9 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode Drucksache 6/1210 Die Nummer 1 der Anmerkungen stellt klar, dass neben der Gebühr für die Erteilung von Abdrucken eine Dokumenten- oder Datenträgerpauschale nicht erhoben wird. In Nummer 2 der Anmerkungen wird klargestellt, dass die Gebühr nicht im Falle einer Selbstauskunft entsteht. Maßgebend dafür sind die Regelungen zum Recht natürlicher Personen auf unentgeltliche Auskunft in 34 des Bundesdatenschutzgesetzes in Verbindung mit 24 des Landesdatenschutzgesetzes. Zu Artikel 2 (Übergangsregelung) Gemäß 39 Nummer 5 des Gesetzes, betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung wird das Schuldnerverzeichnis nach 915 der Zivilprozessordnung in der bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Fassung bei den Amtsgerichten dezentral hinsichtlich der Eintragungen fortgeführt, die vor dem 1. Januar 2013 vorzunehmen waren oder übergangsweise noch danach nach Maßgabe von 39 Nummer 1 bis 3 des Gesetzes, betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung nach bisherigem Recht vorzunehmen sind. Während dieser Übergangszeit wird eine vollständige Information über die Kreditwürdigkeit einer Person nur aus der Zusammenschau des Schuldnerverzeichnisses alter und neuer Prägung zu erlangen sein. Für den Bezug von Abdrucken aus den alten Schuldnerverzeichnissen sind daher Gebührenvorschriften beizubehalten. Es sollen die bisherigen Gebührenvorschriften des Landesjustizkostengesetzes fortgelten mit einer Ausnahme. Für die Erteilung von Abdrucken soll die Mindestgebühr an die für die Erteilung von Abdrucken aus dem elektronischen Schuldnerverzeichnis angeglichen werden. Zu Artikel 3 (Inkrafttreten) Das Gesetz soll im Hinblick auf das am 1. Januar 2013 in seinen wesentlichen und hier relevanten Teilen in Kraft tretende Gesetz zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2258), geändert durch Artikel 18 des Gesetzes vom 23. Mai 2011 (BGBl. I S. 898, 2094), und dem Land Mecklenburg-Vorpommern nach dem Staatsvertrag zum selben Zeitpunkt erwachsenden Aufwandsentschädigungspflichten zeitgleich in Kraft treten. 9
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