Ausgabenprojektion, Reformstand und Versorgungsniveau der Beamtenversorgung in Baden-Württemberg

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1 Ausgabenprojektion, Reformstand und Versorgungsniveau der Beamtenversorgung in Baden-Württemberg Studie im Auftrag des Finanzwissenschaftlichen Instituts des Bundes der Steuerzahler Baden-Württemberg e. V. von Dr. Tobias Benz Prof. Dr. Bernd Raffelhüschen Forschungszentrum Generationenverträge Albert-Ludwigs-Universität Freiburg Finanzwissenschaftliches Institut des Bundes der Steuerzahler Baden-Württemberg e. V. Schrift Nr. 9

2 FINANZWISSENSCHAFTLICHES INSTITUT BUND DER STEUERZAHLER BADEN-WÜRTTEMBERG e. V. POSTFACH STUTTGART Telefon: (0711) Telefax: (0711) Ausgabe: Juni 2015 Alle Rechte, auch die des auszugsweisen Nachdrucks und der Übersetzung oder der Verwendung in elektronischen Medien, sind beim Finanzwissenschaftlichen Institut des Bundes der Steuerzahler Baden-Württemberg e. V. und den Autoren der Broschüre. Druck: Würth Druck GmbH & Co. KG, Rudersberg

3 Geleitwort des Herausgebers Vor sechs Jahren legte das Finanzwissenschaftliche Institut des Bundes der Steuerzahler Baden-Württemberg die Studie Reformszenarien und Ausgabenprojektion der Beamtenversorgung in Baden-Württemberg vor. Anlass dieser Studie war die Erkenntnis, dass die demographische Entwicklung zu Einschnitten in den Versorgungssystemen zwingt, um deren Finanzierung nachhaltig zu sichern. Das galt nicht nur für die Gesetzliche Rentenversicherung, sondern auch für das Versorgungssystem der Beamten. Die damalige Analyse war ernüchternd. Festgestellt wurde, dass der Barwert der Pensionsverpflichtungen des Landes Baden-Württemberg rund 120 Milliarden Euro beträgt. Ursächlich für diese Entwicklung waren die zahlreichen Verbeamtungen der 70er und 80er Jahre, die zu steigenden Pensionsverpflichtungen geführt haben. Verbunden war diese Analyse mit Forderungen, den steigenden Pensionszahlungen mit Reformen zu begegnen. Alles das, was man den Mitgliedern der Gesetzlichen Rentenversicherung zumutet, sollte wirkungsgleich auf die Pensionäre des Landes übertragen werden. Das hätte die Lage entschärft. Wie sieht nun die Situation sechs Jahre später aus? Die Situation hat sich nicht entspannt, im Gegenteil. Der Barwert der Pensionsverpflichtungen beträgt heute 124 Milliarden Euro. In der vorliegenden Analyse wurde auch die Entwicklung der Beihilfeausgaben einbezogen. Unter Berücksichtigung dieser Beihilfeverpflichtungen sowie der Hinterbliebenenversorgung des Landes muss man sogar von aggregierten Versorgungsausgaben in Höhe von rund 192 Milliarden Euro ausgehen. Besonders die Entwicklung der Beihilfeausgaben weist dabei eine hohe Dynamik aus. Die Zahlen zeigen, dass wir uns ein Weiter-So nicht leisten können. Der Handlungsdruck ist weiter gestiegen. Aber wie kann man der Versorgungskrise begegnen?

4 Die sorgfältige Abwägung der zur Verfügung stehenden Instrumente zur Lösung des Problems bestätigt das Finanzwissenschaftliche Institut des Bundes der Steuerzahler Baden-Württemberg in seinen Grundforderungen: Die Einführung eines Nachhaltigkeitsfaktors in die Versorgung der Beamten dieser Faktor ist in der Rentenformel seit Jahren implementiert würde Lasten erheblich mindern; ebenso der Wegfall der Ruhegehaltsfähigkeit der Ausbildungszeiten. Zusätzlich ist eine verstärkte Rücklagenbildung notwendig, um nicht weiterhin Lasten auf zukünftige Generationen zu übertragen. Die Politik ist gefordert, dieses drängende Problem anzugehen. Tut sie es nicht, wird das Land Baden-Württemberg sehenden Auges in massive finanzielle Probleme geraten. Das kann nicht im Interesse der Bürger dieses Landes sein. Es kann aber auch nicht im Interesse der Beamten sein, denn es steht zu befürchten, dass die Einschnitte in die Versorgung umso größer werden, je länger wir warten. Stuttgart, im Juni 2015 Finanzwissenschaftliches Institut des Bundes der Steuerzahler Baden-Württemberg e.v. Wilfried Krahwinkel Vorsitzender des Vorstandes

5 Inhaltsverzeichnis Inhaltsverzeichnis... I Abbildungsverzeichnis... II Tabellenverzeichnis... IV 1. Einführung Überblick über die Beamtenversorgung Überblick über die Beamtenversorgung Reformen der Beamtenversorgung in Baden-Württemberg Beamte des Landes Baden-Württemberg Entwicklung der Versorgungsempfänger und -ausgaben Entwicklung der Versorgungsempfänger Entwicklung der Versorgungsausgaben Versorgungsausgaben und Landeshaushalt Baden-Württemberg Die bisherige Rücklagenbildung in Baden-Württemberg Versorgungsrücklage und Versorgungsfonds im Überblick Finanzwissenschaftliche Bewertung der Rücklagenbildung Entwicklung der Beamtenpopulation Projektion der Versorgungsausgaben Überblick über die Methode Entwicklung der Ruhegehaltsausgaben Reformszenarien im Bereich der Ruhegehälter Einführung eines Nachhaltigkeitsfaktors Wegfall der Ruhegehaltsfähigkeit von Ausbildungszeiten Reformpakete im Vergleich Projektion der Beihilfeausgaben Projektion der Ausgaben für Hinterbliebenenversorgung Die Entwicklung der aggregierten Versorgungsausgaben Versorgungsausgaben und Haushaltskonsolidierung Vergleich der Versorgungsniveaus Fazit und Ausblick Anhang....V Literaturverzeichnis... XII I

6 Abbildungsverzeichnis Abbildung 1: Entwicklung der Anzahl der Beamten in Baden-Württemberg.. 18 Abbildung 2: Entwicklung des Anteils von Beamten in Teilzeitbeschäftigung. 19 Abbildung 3: Beamte Baden-Württembergs nach Geschlecht Abbildung 4: Einsatzgebiete von weiblichen und männlichen Beamten Abbildung 5: Entwicklung der Altersstruktur der Landesbeamten Baden-Württembergs Abbildung 6: Altersstruktur der Landesbeamten Baden-Württembergs Abbildung 7: Entwicklung der Versorgungsempfänger Abbildung 8: Altersaufbau der Ruhegehaltsempfänger Baden-Württemberg.. 27 Abbildung 9: Entwicklung der aggregierten Versorgungsausgaben Abbildung 10: Entwicklung der Versorgungsausgaben Abbildung 11: Durchschnittliche jährliche Beihilfeausgaben pro Versorgungsempfänger Abbildung 12: Entwicklung von Verschuldung und Schuldenquote Abbildung 13: Rücklagenbildung und Nettokreditaufnahme in Baden-Württemberg Abbildung 14: Funktionsweise der Sondervermögen Abbildung 15: Entwicklung der Beamtenpopulation Baden-Württembergs Abbildung 16: Entwicklung der Beamtenpopulation: indexierte Darstellung.. 49 Abbildung 17: Entwicklung der Ruhegehaltsausgaben Baden-Württembergs. 53 Abbildung 18: Einführung des GRV-Nachhaltigkeitsfaktors Abbildung 19: Zusätzliche Entlastung des systemkonformen Nachhaltigkeitsfaktors Abbildung 20: Entwicklung der Versorgungsniveaus Abbildung 21: Einspareffekt eines Wegfalls der Ruhegehaltsfähigkeit Abbildung 22: Projektion der Ruhegehälter unter verschiedenen Reformszenarien Abbildung 23: Mikro-Profil der durchschnittlichen jährlichen Beihilfeausgaben. 66 Abbildung 24: Entwicklung der Beihilfeausgaben für Versorgungsempfänger Abbildung 25: Altersaufbau der Witwen und Witwer Abbildung 26: Entwicklung der Ausgaben für Hinterbliebenenversorgung Abbildung 27: Entwicklung der aggregierten Versorgungsausgaben Abbildung 28: Entwicklung der aggregierten Versorgungsausgaben Abbildung 29: Barwerte der aggregierten Versorgungsausgaben in Mrd. Euro. 73 II

7 Abbildung 30: jährliche Pro-Kopf-Prämien Abbildung 31: Rentenschichtung alte Bundesländer Abbildung 32: Verbreitungsgrad BAV nach Unternehmensgröße Abbildung 33: BAV-Anwartschaftsquote nach Unternehmensgröße Abbildung 34: Verteilung der Betriebstätten und Beschäftigten Abbildung 35: Verteilung der Anwartschaftsquoten nach Branchen Abbildung 36: Verteilung der Netto-Einkommen und BAV und ZöD Abbildung 37: Finanzierungsform der betrieblichen Altersvorsorge Abbildung 38: Kostenverläufe über eine Angestellten- bzw. Beamtenkarriere Abbildung 39: Barwert der schwebenden Versorgungszusagen Baden-Württembergs III

8 Tabellenverzeichnis Tabelle 1: Verlauf und Höhe der Anpassungsfaktoren... 7 Tabelle 2: Synopse der Reformen wichtige Reformen seit Tabelle 3: Vergleich der Jahresbrutto-Besoldung in Besoldungsstufen Tabelle 4: Besoldungsanpassungen Baden-Württemberg seit Tabelle 5: Entwicklung des Durchschnittsalters bei Eintritt in den Ruhestand 24 Tabelle 6: Durchschnittliche Versorgungsbezüge nach Laufbahngruppe im Jahr Tabelle 7: Durchschnittliche erreichte Ruhegehaltssätze nach Laufbahngruppe Tabelle 8: Verteilung der Ruhegehaltssätze auf die Ruhegehaltsempfänger. 26 Tabelle 9: Landeshaushalt von Baden-Württemberg im Überblick Tabelle 10: Konsolidierungspfad Landeshaushalt Baden-Württemberg Tabelle 11: Versorgungsrücklage Baden-Württemberg Tabelle 12: Versorgungsfonds Baden-Württemberg Tabelle 13: Zuführungsraten an den Finanzierungsfonds Rheinland-Pfalz Tabelle 14: Barwerte der aggregierten Versorgungsausgaben Tabelle 15: Barwerte von Pensionen, Hinterbliebenenversorgung und Ruhegehältern Tabelle 16: Anteile der Versorgungsausgaben an den Ausgaben des Landeshaushaltes Tabelle 17: Vergleich der Versorgungsniveaus Tabelle 18: Zusammensetzung der Bruttoversorgung in Euro Tabelle 19: Zusammensetzung der Nettoversorgung in Euro Tabelle 20: BAV-Ansprüche differenziert nach Nettoeinkommen Tabelle 21: BAV-Ansprüche differenziert nach Altersklassen Tabelle 22: Barwertbetrachtung der Lebenszykluskosten Tabelle 23: Barwertbetrachtung bei alternativem Zins-Wachtsums-Szenario Tabelle 24: Projektion der Ruhegehaltsausgaben im Basisszenario (g=2)...v Tabelle 25: Projektion der Ruhegehaltsausgaben... VI Tabelle 26: Projektion der Ausgaben für Hinterbliebenenversorgung... VII Tabelle 27: Projektion der Beihilfeausgaben für Versorgungsempfänger... VIII Tabelle 28: Projektion der aggregierten Versorgungsausgaben... IX Tabelle 29: Projektion der aggregierten Versorgungsausgaben... X IV

9 1. Einführung Ein altes römisches Sprichwort lautet: Quidquid agis prudenter agas respice finem übersetzt: Was Du auch tust, mögest Du es klug betreiben und das Ende bedenken. Es wird also dazu aufgefordert, die langfristigen Folgen und Auswirkungen seiner Handlungen in das Kalkül mit einzubeziehen. Genau dies unterblieb hinsichtlich des Themas der vorliegenden Studie, die eine Projektion der Ausgaben Baden-Württembergs für die Beamtenversorgung unternimmt, die bisherige Rücklagenbildung einer finanzwissenschaftlichen Untersuchung unterzieht, den aktuellen Reformstand darstellt und das Versorgungsniveau analysiert. Zwischen Ende der 1960er und Anfang der 1980er Jahre wurden im öffentlichen Dienst Baden-Württembergs, wie übrigens auch in allen anderen westdeutschen Bundesländern, zahlreiche neue Beamte eingestellt. Aus Sicht ihres Dienstherrn sind diese während ihrer aktiven Dienstzeit gegenüber Angestellten zunächst auch die günstigeren Arbeitskräfte, weil für Beamte keine Beiträge zur Sozialversicherung zu leisten sind. Nach Eintritt in den Ruhestand ändert sich aber das Bild: Während im Rahmen der Lebenslänglichkeit des Beamtenverhältnisses die Versorgungsausgaben für den Beamten und seine Angehörigen aus dem laufenden Haushalt zu finanzieren sind, übernehmen dies beim Angestellten die Renten-, Pflege- und Krankenversicherung sowie die Träger der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst. Eigentlich hätte im Sinne einer vorsorgenden Politik, die, wie im eingangs angeführten Sprichwort, die Konsequenzen ihrer Handlungen ins Kalkül einbezieht, Vorsorge für die zukünftig anfallenden Versorgungsausgaben für die Beamten und ihre Angehörigen getroffen werden müssen. Eine entsprechende Rücklagenbildung unterblieb jedoch über Jahrzehnte und wurde erst ab 1999 zaghaft in Angriff genommen. Folge davon ist, dass in den kommenden Jahren, wenn die kohortenstarken Beamtenjahrgänge absehbar in den Ruhestand eintreten werden, die Versorgungsausgaben Baden-Württembergs massiv ansteigen werden. Neben den Ruhegehältern betrifft dies die Hinterbliebenenversorgung und besonders auch die Beihilfe, also der staatliche Zuschuss zu den Gesundheitsausgaben eines Beamten. Die Zunahme der Versorgungsausgaben fällt gerade in eine Zeit, in der Baden-Württemberg die Anforderungen der Schuldenbremse einhalten muss: Bis 2020 sind strukturelle Finanzierungsdefizite zurückzuführen, danach existiert für die Bundesländer ein Neuverschuldungsverbot. Die vorliegende Studie beginnt in Kapitel 2 mit einem Überblick über das deutsche System der Beamtenversorgung und unternimmt eine deskriptive Analyse des Versorgungsstatus von Beamten in Baden-Württemberg. Außerdem werden die in den zurückliegenden Jahren bereits durchgeführten Reformen im Bereich 1

10 der Beamtenversorgung diskutiert. In Kapitel 3 schließt sich eine Darstellung der historischen Entwicklung der Versorgungsausgaben und der Versorgungsempfänger an, wobei im letzten Abschnitt der Bezug zur Situation des Landeshaushalts hergestellt wird. Es folgt eine ausführliche finanzwissenschaftliche Analyse der bisherigen Rücklagenbildung in Form der verpflichtenden Versorgungsrücklage und des zusätzlichen freiwilligen Versorgungsfonds. Kapitel 5 betrachtet die zukünftige Entwicklung der Beamtenpopulation, ehe dann eine Projektion der Versorgungsausgaben unternommen wird. Zunächst betrachtet die Studie die Entwicklung der Ruhegehälter unter verschiedenen Wachstumsszenarien. Ergänzend hierzu werden Reformvorschläge, wie die Einführung eines Nachhaltigkeitsfaktors oder der Wegfall der Ruhegehaltsfähigkeit von Ausbildungszeiten, modelliert. Neben den Ruhegehältern bezieht die Analyse auch die Ausgaben für Hinterbliebenenversorgung sowie Beihilfe ein. Zusammenfassend wird eine Projektion der aggregierten Versorgungsausgaben Baden-Württembergs erstellt, die wiederum in den Gesamtkontext des Landeshaushaltes gesetzt wird. Kapitel 7 widmet sich der immer wiederkehrenden Diskussion über den Vergleich der Versorgungsniveaus von Beamten einerseits sowie Angestellten des öffentlichen Dienstes und der Privatwirtschaft andererseits. Die Versorgungsniveaus von Beamten, vergleichbaren Angestellten der Privatwirtschaft und des öffentlichen Dienstes werden analysiert und gegenüber gestellt. Die Studie präsentiert zudem ein lebenszyklusbezogenes Barwertmodell, das die Beschäftigungskosten eines Beamten und eines Angestellten im öffentlichen Dienst in umfassender Weise berücksichtigt und interessante Schlussfolgerung bezüglich der Anreizwirkung der Verbeamtung ermöglicht. Abschließend folgen eine Zusammenfassung der zentralen Erkenntnis sowie ein Ausblick. 2

11 2. Überblick über die Beamtenversorgung 2.1 Überblick über die Beamtenversorgung Die Grundzüge des deutschen Berufsbeamtentums gehen bis in das 18. Jahrhundert zurück. Die erste gesetzliche Regelung des Beamtenrechts erfolgte im Preußischen Allgemeinen Landrecht von In der Bundesrepublik Deutschland ist das Berufsbeamtentum verfassungsrechtlich geschützt (vgl. Artikel 33 Abs. 5 Grundgesetz). Teil und Ausprägung dieser hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu berücksichtigen ist das sogenannte Alimentationsund Fürsorgeprinzip. Dieses besagt, dass der Staat als Dienstherr mit dem Rechtsakt der Verbeamtung seinen Beamten eine lebenslange Versorgungszusage erteilt. Während des aktiven Dienstes, bei Krankheit und Invalidität sowie nach dem Eintritt in den Ruhestand gewährleistet er einen angemessenen, am letzten Amt orientierten Lebensunterhalt. Dazu gehören auch im Todesfall eines Beamten die Absicherung seiner Hinterbliebenen, also Witwen und Waisen. Grundsätzlich werden die Ausgaben für die Versorgung der Beamten und ihrer Hinterbliebenen als Personalkosten aus Steuermitteln aus dem laufenden Haushalt des jeweiligen Dienstherren bestritten. Im Fall der Landesbeamten Baden- Württembergs sind das die Haushaltspläne der Ministerien. Darin unterscheiden sich Landesbeamte in Baden-Württemberg grundlegend von kommunalen Beamten, deren Versorgungsaufwendungen von dem Kommunalen Versorgungsverband Baden-Württemberg (KVBW) getragen werden. Bei Letztgenanntem handelt es sich um eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Die Finanzierung geschieht hier im Umlageverfahren. Die Kommunen sind Pflichtmitglied und bezahlen als Arbeitgeber für jeden Beamten und Versorgungsempfänger einen bestimmten Prozentsatz der Lohnsumme in diese Versorgungskasse ein. Bei Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze wird der Beamte in den Ruhestand versetzt und erhält sein Ruhegehalt. 1 Die Höhe der Versorgungsbezüge hängt von den ruhegehaltsfähigen Dienstbezügen und der ruhegehaltsfähigen Dienstzeit ab. Die ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge bestehen im Prinzip aus dem Grundgehalt, das der Beamte zuletzt mindestens zwei Jahre bezogen hat. Die ruhegehaltsfähige Dienstzeit beginnt mit dem Tag der Berufung in das Beamtenverhältnis, frühestens aber mit Vollendung des 17. Lebensjahres. Grundsätzlich werden sämtliche Zeiträume erfasst, die im Rahmen eines Beamtenverhältnisses für einen öffentlich-rechtlichen Dienstherren erbracht werden. Ruhegehaltsfähig sind auch Zeiten für Wehr- oder Zivildienst sowie die für die jeweilige Laufbahn notwendige Ausbildungszeiten in Höhe von bis zu 855 Tagen. 1 Für einige Berufsgruppen (Polizei- und Justizvollzugsdienst, Feuerwehr) sowie für Schwerbehinderte gelten besondere vorgezogene gesetzliche Altersgrenzen. 3

12 Aktuell beträgt das Ruhegehalt für jedes Jahr ruhegehaltfähiger Dienstzeit 1,79375 Prozent. Der maximal erreichbare Wert beläuft sich auf 71,75 Prozent (Höchstruhegehaltssatz) der ruhegehaltsfähigen Bezüge und wird nach 40 Jahren erreicht. 2 Geht ein Beamter bereits mit Erreichen der allgemeinen Antragsaltersgrenze in Ruhestand, verringert sich das Ruhegehalt pro Jahr um 3,6 Prozent. Damit wird der längere Versorgungszeitraum ausgeglichen. Daneben gibt es Versorgungsleistungen im Falle von allegemeiner Dienstunfähigkeit sowie Dienstunfähigkeit als Folge eines (qualifizierten) Dienstunfalls. Unter der Hinterbliebenenversorgung werden das Witwen- und Waisengeld sowie das Sterbegeld zusammengefasst. Die Höhe des Witwengeldes liegt seit dem 1. Januar 2002 bei 55 Prozent des Ruhegehalts des verstorbenen Beamten. Der Satz für das Waisengeld beträgt bei Vollwaisen 20 Prozent des Ruhegehalts, bei Halbwaisen 12 Prozent. Grundsätzlich darf die Summe aus Witwenund Waisengeld nicht größer sein als das Ruhegehalt, auf das sie sich beziehen. Für Leistungen aus gesetzlichen Alterssicherungssystemen oder andere Versorgungsleistungen sowie Erwerbseinkommen existieren Anrechnungsregelungen. Beamte, Richter und Soldaten sind in der Bundesrepublik Deutschland zudem nicht Mitglieder der umlagefinanzierten gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung. Entsprechend muss der Dienstherr auch keine Arbeitgeberbeiträge abführen. Im Rahmen des Alimentationsprinzips übernimmt er aber einen Teil der Gesundheitskosten seiner aktiven Beamten und Versorgungsempfänger sowie bei Vorliegen bestimmter rechtlicher Voraussetzungen auch für Ehepartner, Kinder, Witwen und Waisen. Diese finanzielle Unterstützung wird als Beihilfe bezeichnet und wird bei Krankheits-, Geburts-, Pflege- und Todesfällen gewährt. Welche Leistungen beihilfefähig sind, regeln detailliert die Beihilfevorschriften des Bundes und der Länder. Die Beihilfeleistungen beziehen sich nicht auf die gesamten anfallenden Gesundheitskosten, sondern übernehmen einen bestimmten Prozentsatz. Der beihilfeberechtigte aktive Beamte selbst erhält 50 Prozent der entstandenen Aufwendungen erstattet, bei mindestens zwei berücksichtigungsfähigen Kindern 70 Prozent. Ehegatten oder Lebenspartner, die selbst nicht sozialversicherungspflichtig beschäftigt sind und deren jährliche Einkünfte eine bestimmte Grenze nicht überschreiten, erhalten ebenfalls einen Satz von 70 Prozent. Berücksichtigungsfähige Kinder sowie beihilfeberechtigte Waise haben einen Anspruch auf 80 Prozent. Nicht nur in der aktiven Phase, sondern auch im Ruhestand unterscheiden sich gesetzlich Rentenversicherte und Beamte hinsichtlich des Status ihrer Krankenversicherung: 2 Die Berechnung des Ruhegehalts verläuft analog für sämtliche Besoldungsordnungen (A und B für Beamte, W für Professoren, R für Richter). 4

13 Rentner gehören in der Regel der Krankenversicherung der Rentner an und bezahlen hierfür einen Beitragssatz in Höhe von 8,2 Prozent ihrer monatlichen Rente, die Rentenversicherung trägt zusätzlich einen Anteil in Höhe von 7,3 Prozent. Versorgungsbezüge, etwa aus der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes oder Betriebsrenten, werden mit dem vollen Beitragssatz von 15,5 Prozent belegt. Der Ehepartner ist beitragsfrei mitversichert im Rahmen der Familienversicherung, wenn er die Vorversicherungszeit für die eigene Pflichtversicherung nicht erfüllt oder nur über ein geringes eigenes Einkommen verfügt. Die Grenze liegt bei 385 Euro (450 Euro bei geringfügig Beschäftigten). Pensionäre besitzen hingegen einen Beihilfeanspruch in Höhe von 70 Prozent der Gesundheitskosten und müssen sich für die verbleibenden 30 Prozent bei einer privaten Krankenversicherung absichern. Der Beihilfesatz für beihilfeberechtigte Ehepartner (Jahreseinkommen unter Euro) liegt ebenfalls bei 70 Prozent. Bei Versorgungsbeziehern und deren Partnern, deren Beamtenverhältnis erst nach dem begonnen hat, verringert sich der Beihilfesatz auf 50 Prozent, für Pflegeaufwendungen verbleibt er bei jeweils 70 Prozent. Eine beitragsfreie Mitversicherung von Ehepartnern existiert bei Beamten somit nicht. Außerdem kommt ein Eigenanteil in Form einer Kostendämpfungspauschale zum Tragen, der nach Besoldungsgruppen gestaffelt ist und in Besoldungsgruppe A6 mit 75 Euro für Versorgungsempfänger beginnt. In Besoldungsgruppe A15/A16 liegt sie bei 175 Euro, ab B9 und höher bei 330 Euro. 3 Nach geltendem Verfassungsrecht ist es nicht möglich, die Beamtenversorgung als Sondersystem sozialer Sicherung einfach abzuschaffen. Das Bundesverfassungsgericht hat dies in seinen Entscheidungen wiederholt bestätigt. Dem Gesetzgeber wird aber explizit die Möglichkeit eingeräumt, diese Grundsätze fortzuentwickeln. Damit bejaht die Verfassung zwar grundsätzlich die besondere Stellung des deutschen Berufsbeamtentums, räumt aber Freiräume ein, die Ausgestaltung des Dienstrechtes im Allgemeinen und des Versorgungsrechts im Besonderen angesichts sich verändernder demographischer, wirtschaftlicher und finanzieller Rahmenbedingungen zu reformieren. Im Zuge der Föderalismuskommission I wurde im Jahr 2006 in einigen Bereichen die Kompetenzaufteilung zwischen Bund und Ländern neu geregelt. Davon betroffen war auch das Beamtenrecht. Bis dato hatte der Bund die Gesetzgebungskompetenz für die Rechtsverhältnisse aller Beamten inne. Gemäß der neuen Fassung des Art. 74a GG besitzt der Bund nun eine konkurrierende Gesetzgebungsbefugnis, die sich auf die Regelung der Statusrechte und -pflichten der Beamten der Länder, Gemeinden und anderen Körperschaften des öffentlichen Dienstes bezieht. Die bisherige konkurrierende Gesetzgebung des Bundes 3 Vgl. Landesamt für Besoldung und Versorgung (LBV) und Kommunaler Versorgungsverband Baden-Württemberg (KVBW) (2013). 5

14 für Laufbahnen, Besoldung und Versorgung ist entfallen. Da nach Art. 70 GG die Länder in allen Bereichen, die nicht der ausschließlichen oder konkurrierenden Gesetzgebungsbefugnis des Bundes unterliegen, die grundsätzliche Gesetzgebungskompetenz haben, müssen sie hinsichtlich Laufbahnen, Besoldung und Versorgung ihrer Beamten nun eigene Regelungen treffen. Bis zu Beschluss und Rechtskraft entsprechender Landesgesetze bleibt nach Art. 125a Abs. 1 GG (neue Fassung) das bisherige Bundesrecht gültig. Der Bund hat von seiner konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz für die allgemeinen Statusrechte und - pflichten Gebrauch gemacht und das Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) verabschiedet, das am 1. April 2009 in Kraft getreten ist. Um die bundesweite Einheitlichkeit des Beamtenrechts und die landesübergreifende Mobilität zu gewährleisten, regelt es die Grundstrukturen des Statusrechts und schafft damit Rahmenbedingungen des Berufsbeamtentums. Die Ausgestaltung und Umsetzung im Einzelnen liegt in der Verantwortung der Länder. Insbesondere die Wahl der Regelaltersgrenze sowie die Ausgestaltung der Beamtenversorgung fallen nun vollständig in die gesetzgeberische Zuständigkeit der Bundesländer Reformen der Beamtenversorgung in Baden-Württemberg In den vergangenen Jahren wurden im Bereich der Beamtenversorgung zahlreiche Veränderungen vorgenommen. Ziel dabei war, Reformen aus dem Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung wirkungsgleich auf die Beamtenversorgung zu übertragen. Im Rahmen seiner neu gewonnenen Gesetzgebungskompetenz beschloss das Land Baden-Württemberg im November 2010 zudem eine umfangreiche Dienstrechtsreform. 5 Der nachfolgende Überblick beschränkt sich auf die Zeitraum ab Das Gesetz zur Umsetzung des Versorgungsberichts (Versorgungsreformgesetz 1998 VreformG) beinhaltete die Bildung einer Versorgungsrücklage. Diese sollte finanziert werden, indem die Besoldungs- und Versorgungsniveaus schrittweise um nahezu drei Prozent abgesenkt werden. Dazu sollten die Besoldungsanpassungen zwischen 1999 und 2013 um jährlich 0,2 Prozentpunkte verringert werden. Die mittels dieser Maßnahme eingesparten Mittel sind Sondervermögen zuzuführen, den sogenannten Versorgungsrücklagen des Bundes und der Länder. Die Wartezeit für die Versorgung aus dem letzten Amt sollte von zwei auf drei Jahre verlängert werden, was allerdings für rechtswidrig erklärt wurde. Desweiteren schaffte man die Ruhegehaltsfähigkeit von Stellenzulagen ab. Analog zur 4 Für eine ausführliche Darstellung von Geschichte und System der Beamtenversorgung in der Bundesrepublik Deutschland vgl. Ruland (2007), S. 89 ff., Marburger (2005), S. 15 ff., sowie Benz (2014). 5 Zum folgenden Abschnitt vgl. Ruland (2007), S. 89 ff., Dritter Versorgungsbericht (2005), S. 86ff. sowie Statistisches Landesamt (2010). 6

15 gesetzlichen Rentenversicherung finden Kindererziehungszeiten eine stärkere Berücksichtigung bei der Beamtenversorgung. Das Gesetz zur Neuordnung der Versorgungsabschläge vom 19. Dezember 2000 führte außerdem einen Versorgungsabschlag in Höhe von 3,6 Prozent pro Jahr bei vorzeitigem Eintritt in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit und Schwerbehinderung ein. Das Versorgungsergänzungsgesetz und das Versorgungsänderungsgesetz 2001 übertrug die sogenannten Riester-Treppe aus der Rentenanpassungsformel der gesetzlichen Rentenversicherung auf die Beamtenversorgung. Der Höchstruhegehaltssatz sinkt dadurch von 75 Prozent auf 71,75 Prozent, der jährliche Steigerungssatz von 1,875 auf 1, Das Versorgungsniveau verringert sich um 4,33 Prozent, zusammen mit den drei verringerten Versorgungsanpassungen zwischen 1999 und 2002 insgesamt um rund fünf Prozent. Die Absenkung des Versorgungsniveaus erfolgt schrittweise ab dem Jahr Die Niveauabsenkung wird durch eine schrittweise Abflachung des Anstiegs der Versorgungsbezüge erreicht. Dies geschieht durch eine Kürzung der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge. Der Höchstruhegehaltssatz bleibt dabei in der Übergangsphase zunächst noch bei 75 Prozent, wird de facto aber durch die Anpassungsfaktoren stufenweise auf 71,75 Prozent abgesenkt. Neben den aktiven Beamten sind damit auch alle Bezieher von Versorgungsleistungen von dieser Maßnahme betroffen. Die Verringerung erfolgt, beginnend im Jahr 2003, in acht Stufen. In das Beamtenversorgungsgesetz wurden dazu Anpassungsfaktoren aufgenommen, die aber jeweils erst bei einer Besoldungsanpassung zum Tragen kommen. Das führt dazu, dass nicht das absolute Versorgungsniveau gekürzt wird, sondern es nur zu einer Verminderung der Erhöhung kommt. In Tabelle 1 sind die Anpassungsfaktoren und der Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens aufgeführt. Tabelle 1: Verlauf und Höhe der Anpassungsfaktoren Anpassung seit Anpassung 2. Anpassung 3. Anpassung 4. Anpassung 5. Anpassung 6. Anpassung 7. Anpassung Anpassungsfaktor 0, , , , , , ,96208 Wirksam ab / Quelle: Finanzministerium Baden-Württemberg 7

16 In Versorgungsfällen, die vor der achten auf den 31. Dezember 2002 folgenden Anpassung eingetreten sind, wird der den Versorgungsbezügen zugrunde liegende Ruhegehaltssatz mit dem Inkrafttreten und vor dem Vollzug der achten Anpassung mit dem Faktor 0,95667 vervielfältigt. Dies geschah mit der Besoldungs- und Versorgungserhöhung am 1. April 2011, so dass mittlerweile der Anpassungsprozess abgeschlossen ist. Der verminderte Höchstruhegehaltssatz von 71,75 Prozent kommt nun vollständig zum Tragen. Als Ausgleich für diese Kürzung der Versorgungsleistungen wurden Beamte in die staatliche Förderung einer privaten ergänzenden Altersvorsorge ( Riester-Rente ) einbezogen. Die Hälfte der durch die Anwendung des Anpassungsfaktors erzielten Einsparungen müssen der Versorgungsrücklage zugeführt werden. Während der schrittweisen Absenkung des Versorgungsniveaus durch den Anpassungsfaktor wird die zusätzliche Dämpfung von jährlich 0,2 Prozentpunkten des Versorgungsreformgesetzes ausgesetzt. Nach der achten auf den 31. Dezember 2002 folgenden Anpassung der Bezüge wird der Aufbau der Versorgungsrücklage wieder aufgenommen und bis zum Jahr 2017 vollzogen. Das Versorgungsänderungsgesetz kürzte auch das Witwengeld auf 55 Prozent. 6 Zum Ausgleich wurde ein Kindererziehungszuschlag eingeführt, der der Höhe nach zwei rentenrechtlichen Entgeltpunkten für das erste Kind sowie je einem Entgeltpunkt für jedes weitere Kind entspricht. Einschnitte für Beamte und Versorgungsempfänger gab es auch beim Weihnachtsgeld. Bis zum Jahr 2002 gab es ein 13. Monatsgehalt, das im Dezember ausbezahlt wurde. 7 Diese Sonderzuwendung war aber auf dem Stand des Jahres 1993 eingefroren und lag in den alten Bundesländern bei 86,31 Prozent bzw. 63,22 Prozent in den neuen Bundesländern. Das Bundesbesoldungs- und - versorgungsanpassungsgesetz übertrug im Jahr 2003 den Bundesländern innerhalb eines vorgegebenen Rahmens die Zuständigkeit für die Ausgestaltung der Sonderzahlungen. Die Bundesländer machten von diesem Recht auch Gebrauch. Der Landtag Baden-Württembergs beschloss im Oktober 2003 das Gesetz zur Regelung des Rechts der Sonderzahlungen in Baden-Württemberg. Für das Jahr 2003 wurde der Bemessungssatz der Sonderzahlung auf 57,5 Prozent festgesetzt, aus sozialen Gründen ging der Familienzuschlag weiterhin mit 86,31 Prozent ein, was dem früheren bundesrechtlichen Bemessungsfaktor entsprach. Die starke Absenkung auf 57,5 Prozent wurde mit dem Ziel begründet, das von der Haushaltsstrukturkommission für das Jahr 2003 vorgeschlagene Sparziel zu erreichen. 6 Diese Regelung gilt für alle ab dem 1. Januar 2002 geschlossenen Ehen sowie für Ehen, bei denen beide Partner am 31. Dezember 2001 das 40. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. 7 Diese jährliche Sonderzuwendung floss nicht in die Bemessungsgrundlage für die Berechnung der monatlichen ruhegehaltsfähigen Bezüge ein. 8

17 Ab dem Jahr 2004 strich die Landesregierung ersatzlos das Urlaubsgeld für Beamte. Die einmalige jährliche Sonderzahlung ( 13. Monatsgehalt ) wurde abgeschafft und durch eine monatliche Auszahlung ersetzt. Die Höhe lag für aktive Beamte bei 5,33 Prozent der Bezüge des jeweiligen Monats. Auf das gesamte Jahr gesehen ergab sich damit ein Wert von 64 Prozent eines Monatsbezuges. Der Familienzuschlag ging mit 7,19 Prozent (und damit 86,31 Prozent bei jährlicher Betrachtung) in die Sonderzahlungen ein. Durch die Anknüpfung der Sonderzahlungen an die Höhe der monatlichen Bezüge mit einem konstanten Faktor wurden bei einer Erhöhung der Bezüge auch die Sonderzahlungen dynamisiert. Den Beamten sollte dies im Vergleich zu dem früheren, auf dem Stand des Jahres 1993 eingefrorenen Weihnachtsgeld langfristig einen gewissen Ausgleich für die beschlossenen Kürzungen der Sonderzahlung bringen. Außerdem wurden die Sonderzahlungen für ruhegehaltfähig erklärt. Die vorhandenen Versorgungsempfänger erhielten aus verwaltungspraktischen Gründen monatliche Sonderzahlungen in Höhe von 5,33 Prozent ihrer ruhegehaltfähigen Dienstbezüge, multipliziert mit ihrem individuellen Ruhgehaltssatz. Dieses Gesetz brachte dem Land Baden-Württemberg jährliche Einsparungen in Höhe von 194 Mio. Euro. Die Streichung des Urlaubsgeldes belief sich auf jährlich 42,6 Mio. Euro, die Neuregelung der Sonderzahlungen sparte im Vergleich zur früheren Rechtslage 151,3 Mio. Euro, jedoch, da die Sonderzahlungen ebenfalls dynamisiert wurden, abzüglich der Auswirkung zukünftiger Besoldungsanpassungen. 8 Das Haushaltsstrukturgesetz 2004 beließ den Satz der Sonderzahlung zwar bei 5,33 Prozent, verminderte die Ruhegehaltfähigkeit aber um einen Beitrag für Pflegeleistungen (0,75 Prozentpunkte) auf 4,58 Prozent. Dies geschah aufgrund der wirkungsgleichen Übertragung von Regelungen der sozialen Pflegeversicherung (SPV) sowie gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) auf das Dienstrecht für Beamte. 9 Damit wurde die Sonderzahlung für Versorgungsempfänger auf 4,58 Prozent gesenkt. 10 Einen Schritt weiter ging das Haushaltsstrukturgesetz 2007, das die monatliche Sonderzahlung für aktive Beamte auf 4,17 Prozent kürzte. Auf das Jahr gesehen betrug die Sonderzahlung damit noch 50 Prozent. Für die Versorgungsempfänger sank der Satz von 4,58 Prozent auf 2,5 Prozent, wobei hier der Beitrag für Pflegeleistungen in Höhe von 0,75 Prozent bereits berücksichtigt ist. Die gesamte jährliche Sonderzahlung für Versorgungsempfänger sank von 55 Prozent 8 Vgl. Drucksachen 13/2396 und 13/2572 des Landtags Baden-Württemberg. 9 Seit dem 1. April 2004 müssen Rentner der gesetzlichen Rentenversicherung (GRV) den vollen Beitragssatz für die Pflegeversicherung in Höhe von 1,7 Prozent bezahlen. Die Rentenversicherung übernimmt nicht mehr wie bislang die Hälfte des Pflegeversicherungsbeitrags von 0,85 Prozent. 10 Vgl. Drucksache 13/4083 des Landtags Baden-Württemberg. 9

18 auf 30 Prozent. 11 Die Landesregierung begründete dieses Vorgehen mit Sparmaßnahmen. Der familienbezogene Teil der Sonderzahlungen blieb von dieser Maßnahme unberührt. 12 Diese Kürzung brachte dem Bundesland Baden- Württemberg jährliche Ersparnisse in Höhe von 120 Mio. Euro. Als Ausgleich dieser Kürzungen sollten die Sonderzahlungen unmittelbar in die Bezüge der Beamten integriert werden, um weitergehende Einschnitte zu erschweren bzw. zu verhindern. Umgesetzt wurde dieses Versprechen im November 2007 mit dem Gesetz zur Integration der Sonderzahlungen und zur Anpassung der Besoldung und Versorgung 2008 und zur Änderung weiterer Rechtsvorschriften (BVAnpG 2008). Durch einen Faktor wird sichergestellt, dass die Sonderzahlungen weiterhin nur in Höhe von 2,5 Prozent Bestandteil der Versorgungsbezüge werden. 13 Durch dieses Gesetz wurde außerdem die 2005 eingeführte Besondere Eingangsbesoldung fortgeführt. Diese schloss ursprünglich Berufsanfänger in höheren Besoldungsgruppen für die ersten drei Jahre vom Bezug der Sonderzahlungen aus. 14 Seither regelt sie, dass für Beamte und Richter mit Anspruch auf Dienstbezüge mit einem Eingangsamt der Besoldungsgruppe A12 und höher oder der Besoldungsgruppe R1 bzw. W1 für die Dauer von drei Jahren nach dem Entstehen des Anspruchs die jeweiligen Grundgehälter und Amtszulagen um vier Prozent abzusenken sind. 15 Baden- Württemberg war im Vergleich zu anderen Bundesländern noch sehr zurückhaltend bei der Verringerung der Jahressonderzahlung. Einige Bundesländer gewähren ihren Beamten und Pensionären lediglich einen Pauschalbetrag. In anderen liegt das Niveau unter dem von Baden-Württemberg, außerdem findet teilweise eine Differenzierung nach Laufbahngruppen statt. In Niedersachsen und Sachsen-Anhalt wurde die Jahressonderzahlung für Pensionäre und Angehörige von Besoldungsgruppen über A8 komplett gestrichen, in Bremen liegt die Grenze bei A 11. Das Bundesland Baden-Württemberg machte erst Ende des Jahres 2010 von seiner neu gewonnen Gesetzgebungskompetenz im Bereich Versorgung, Besoldung und Laufbahnen Gebrauch. Am 27. Oktober 2010 beschloss der Landtag das Gesetz zur Reform des öffentlichen Dienstrechts (Dienstrechtsreformgesetz - DRG), das dann am 1. Januar 2011 in Kraft trat und umfassende Neuregelungen zum Inhalt hatte. 11 Bei der Berechnung der Versorgungsbezüge werden die zugrunde liegenden ruhegehaltfähigen Dienstbezüge um den Faktor 0,984 angepasst, um das Niveau der Sonderzahlung für Pensionäre von 2,5 Prozent zu erreichen. Vgl. 3, Abs. 2 BVAnpG Vgl. Drucksache 14/932 des Landtags Baden-Württemberg. 13 Vgl. Drucksachen 14/1601 und 14/2061 des Landtags Baden-Württemberg. 14 Vgl. Drucksache 13/3832 des Landtags Baden-Württemberg. 15 Vgl. 3a Landesbesoldungsgesetz (LBesG) a.f. 10

19 Unter anderem wurde die Erhöhung der Regelaltersgrenze von Beamten des Landes Baden-Württemberg bis zum Jahr 2029 auf 67 Jahre beschlossen. Das Land Baden-Württemberg orientierte sich dabei an den entsprechenden rentenrechtlichen Regelungen des Rentenversicherungs-Altersgrenzenanpassungsgesetzes aus dem Jahr Die Umstellung erfolgt schrittweise und begann im Jahr Betroffen sind alle Jahrgänge, die 1947 und später geboren sind. Zunächst wird das Renteneintrittsalter bis 2024 jährlich um jeweils einen Monat angehoben, zwischen 2024 und 2029 dann um zwei Monate pro Jahr. Der Jahrgang 1964 wird damit der erste sein, der mit 67 Jahren in Pension gehen wird. Ein früherer Renteneintritt ist zwar prinzipiell möglich, allerdings kommt dann für jedes Jahr ein Abschlag von 3,6 Prozent zum Tragen. Im Prinzip ist die Rente mit 67 nichts anderes als im Barwert eine Rentenkürzung um 7,2 Prozent. 16 Neben Baden-Württemberg haben auch der Bund und der Großteil der anderen Bundesländer mittlerweile die Erhöhung der Altersgrenze bis 2029 umgesetzt. Entsprechend der Regelung in der gesetzlichen Rentenversicherung ist nach 45 Dienstjahren mit 65 Jahren eine abschlagsfreie Versetzung in den Ruhestand möglich. Auch für Tätigkeitsfelder mit abweichender Regelaltersgrenze wie Vollzugs- und Polizeidienst sowie Feuerwehr wird diese schrittweise um zwei Jahre erhöht. Die Ruhegehaltsfähigkeit von Studienzeiten von Landesbeamten wird bis 2015 stufenweise von drei Jahren auf 855 Tage verringert. Im Gegensatz zur Erhöhung der Regelaltersgrenze bis 2029 auf 67 Jahre bleibt das Dienstrechtsreformgesetz hier hinter der entsprechenden Reformschritten der gesetzlichen Rentenversicherung zurück. Das RV-Nachhaltigkeitsgesetz beschränkte im Jahr 2004 deutlich die Berücksichtigung von Ausbildungszeiten an Universitäten und Fachhochschulen bei der Berechnung der Rentenhöhe. Bereits die vorangegangenen Rentenreformen hatten hier zu Kürzungen geführt, die noch einmal ausgebaut wurden. Im Kern beinhaltet das RV-Nachhaltigkeitsgesetz, dass nach einer Übergangszeit ab dem Jahr 2009 Ausbildungszeiten an Universitäten und Fachhochschulen, zusammen mit Schulzeiten ab dem 17. Lebensjahr, nur noch als rentenrechtliche Anrechnungszeit zählen. Die alte Rechtslage sah, vereinfacht ausgedrückt, vor, dass eine Bewertung dieser Perioden mit Entgeltpunkten erfolgte, sie also rentenerhöhend wirkten. Die Ausbildungszeiten an Hochschulen flossen in die Rentenberechnung so ein, als hätte der Akademiker in dieser Zeit ein durchschnittliches rentenversicherungspflichtiges Einkommen bezogen und damit pro Jahr einen Entgeltpunkt (EP) erzielt. Das RV-Nachhaltigkeitsgesetz schuf nun eine neue Rechtslage, nach der Zeiten beruflicher Ausbildung und des Besuchs von Fachschulen weiter mit Entgeltpunkten bewertet werden, Hochschulzeiten aber nur noch als Anrechnungszeiten zählen. Letztere dienen dazu, die Wartezeiten bei der Regelaltersrente zu erfüllen. 16 Vgl. Heidler (2009), S

20 Das Dienstrechtsreformgesetz führte außerdem die Möglichkeit ein, über die gesetzliche Altersgrenze hinaus bis 68 Jahre zu arbeiten. Wenn der Höchstruhegehaltssatz von 71,75 Prozent noch nicht erreicht ist, zählt die freiwillige Dienstzeit pensionssteigernd. Andernfalls erhält der Beamte einen Zuschlag von zehn Prozent. Eine freiwillige Weiterarbeit ist auch in Teilzeit möglich. Darüber hinaus wurde die Portabilität von Pensionsansprüchen eingeführt, die eine systematische Trennung der Alterssicherungssysteme gewährleistet. Wechselt ein Beamter in die Privatwirtschaft, kann er seine beamtenrechtlichen Ansprüche auf Alterssicherung als sogenanntes Altersgeld mitnehmen. Alternativ ist aber auch weiterhin die Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung oder einer berufsständischen Versorgungseinrichtung möglich. Das Altersgeld bemisst sich wiederum im Wesentlichen an der im Beamtenverhältnis verbrachten Zeit. Die altersgeldfähigen Dienstbezüge sind prinzipiell das Grundgehalt, das mindestens in den vergangenen beiden Jahren bezogen wurde. Das Altersgeld wird bei Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze, auf Antrag auch später, ausbezahlt und wird nicht mit gesetzlichen Renten oder Leistungen einer berufsständischen Versorgungseinrichtung verrechnet. Im Bereich des Laufbahnrechts schaffte die Reform den einfachen Dienst ab. Der Aufstieg in höhere Laufbahnen, etwa vom gehobenen in den höheren Dienst, wurde vereinfacht. Um Leistungsanreize zu erhöhen, wurden bestimmte Sperrfristen zwischen einzelnen Beförderungen und Mindestdienstzeiten verringert bzw. abgeschafft. Auch erfolgte eine Flexibilisierung der Zugangsmöglichkeiten in das Beamtenverhältnis. Das bisherige System, dass sich innerhalb jeder Besoldungsgruppen die Stufen am Lebensalter orientierten, wird durch Erfahrungsstufen ersetzt, die sich an der Dienstzeit orientieren. Basis für Einstufung und Stufenaufstieg ist damit nicht mehr das Lebensalter, sondern die Dauer dienstlicher Erfahrung. Durch die Überleitung soll es für bestehende Dienstverhältnisse keine Verschlechterung geben. Ferner räumte das Dienstrechtsreformgesetz die Möglichkeit ein, sich ohne Dienstbezüge für höchstens 15 Jahre beurlauben zu lassen. Auch die Teilzeitbeschäftigung wurde verbessert: Wenn ein Kind unter 18 Jahren betreut wird, kann eine Teilzeitbeschäftigung mit einem Beschäftigungsumfang von mindestens 30 Prozent flexibel ausgeübt werden. Zur Pflege und Betreuung kranker Kinder gibt es für jedes Kind pro Kalenderjahr sieben Tage Sonderurlaub, bei mehreren Kindern höchstens 18 Tage pro Jahr. Der Anspruch Alleinerziehender ist doppelt so groß. Im Pflegefall von Angehörigen ist eine Pflegezeit ohne Bezüge, aber mit Beihilfeanspruch, von bis zu einem halben Jahr möglich. Beim Auftreten einer akuten Pflegesituation bei Angehörigen kann ein Beamter zudem ohne Gehaltsfortzahlung für bis zu zwei Wochen ohne Genehmigungsplicht dem Dienst fern bleiben, um eine bedarfsgerechte Pflege zu organisieren. Daneben ermöglicht die Reform grundsätzlich die Einführung eines Sabbatjahrs, bei dem die Freistellung über einen längeren Bewilligungszeitraum vorgearbeitet werden muss sowie nach längerer Krankheit eine 12

21 stufenweise Wiedereingliederung. Insgesamt betrachtet machte das Land Baden-Württemberg mit dem Dienstrechtsreformgesetz 2010 von seiner durch die Föderalismusreform 2006 gewonnene Gesetzgebungskompetenz im Bereich des Beamtenrechts in umfassender Weise Gebrauch. Das Bundesland verfügt seither über ein modernes, flexibleres Dienstrecht. Durch das Haushaltbegleitgesetz 2013/2014 wurde außerdem die Besondere Eingangsbesoldung ( 23 Landesbesoldungsgesetz) dergestalt angepasst, dass für alle ab dem 1. Januar 2013 neu eingestellten Beamten und Richter ab Besoldungsgruppe A 9 die Grundgehälter und Amtszulagen in den ersten drei Jahren um vier Prozent und ab Besoldungsgruppe A 12 um acht Prozent abzusenken sind. 17 Durch das Haushaltsbegleitgesetz wurde auch die Beihilfeverordnung Baden-Württemberg verändert. Unter anderem wurde die Einkommensgrenze eines beihilfeberechtigten Ehepartner oder eingetragenen Lebenspartners von Euro auf Euro reduziert und der Beihilfesatz bei zwei und mehr Kindern von 70 auf 50 Prozent verringert. Außerdem wurden die Kostendämpfungspauschalen, also jener Betrag, um die die Beihilfe pauschal pro Jahr gekürzt wird, für Besoldungsgruppen ab A12 deutlich erhöht. Dies bedeutet eine zusätzliche Belastung für die betroffenen Beamten. 18 Wie auch der Bund und die anderen 15 Bundesländer unterließ es Baden-Württemberg, im Rahmen des Dienstrechtsreformgesetzes den rentenrechtlichen Nachhaltigkeitsfaktor auf die Beamtenversorgung zu übertragen. Das im Jahr 2004 verabschiedete und 2005 in Kraft getretene Rentenversicherungs-Nachhaltigkeitsgesetz führte den sogenannten Nachhaltigkeitsfaktor (NHF) in die Rentenanpassungsformel ein. Auf diese Weise wird das Rentenniveau an die demographische Entwicklung, aber auch an die konjunkturelle Situation angepasst. 19 Eine Übertragung des Nachhaltigkeitsfaktors auf den Bereich der Beamtenversorgung fand bis dato nicht statt. Die rot-grüne Bundesregierung brachte im Juni 2005 zwar den Entwurf eines Versorgungsnachhaltigkeitsgesetzes (VersorgNG) in den Deutschen Bundestag ein, der Bundesrat kündigte aber Widerstand an. Durch die vorgezogene Bundestagswahl scheiterte das Gesetzgebungsverfahren, die damals regierende Große Koalition aus CDU und SPD griff den Entwurf nicht wieder auf. Entsprechende Studien zeigen, dass von der Übertragung des Nachhaltigkeitsfaktors auf die Beamtenversorgung eine deutliche Entlastungswirkung bezüglich der zukünftigen Entwicklung der Versorgungsausgaben hätte. Unmittelbare Folge davon wäre ein sinkendes Versorgungsniveau der Beamten Vgl. Artikel 5 Haushaltsbegleitgesetz 2013/14 Baden-Württemberg, 23 Landesbesoldungsgesetz. 18 Vgl. Artikel 9 Haushaltsbegleitgesetz 2013/14 Baden-Württemberg. 19 Für eine ausführliche Darstellung des Nachhaltigkeitsfaktors sei auf Abschnitt verwiesen. 20 Vgl. Benz et al. (2011), S. 81ff. 13

22 Ein abschließender Vergleich des Reformstandes zwischen der Beamtenversorgung in Baden-Württemberg und den in der gesetzlichen Rentenversicherung umgesetzten Reformen findet sich in der nachfolgenden Tabelle: Tabelle 2: Synopse wichtige Reformen seit 1999 in GRV und Beamtenversorgung GRV-Reformen Reformen Beamtenversorgung wirkungsgleiche Übertragung - Aufbau einer Versorgungsrücklage: Verringerung der Besoldungsanpassungen zwischen 1999 und 2013 (nach zwischenzeitlicher Aussetzung bis 2017) um jährlich 0,2 Prozentpunkte; Kürzung der Jahressonderzahlung beamtenspezifische Reform zur Bildung von Rücklagevermögen Änderung der Rentenanpassungsformel, modifizierte Bruttolohnpassung, RiesterFaktor, staatlich geförderte Riester-Rente schrittweise Absenkung des maximalen Versorgungsniveaus von 75 auf 71,75 Prozent, Aufnahme der Beamten in den Kreis der Riester-Förderberechtigten Ja Rentner bezahlen vollen PKV-Beitrag Einfühung eines Beitrags für Pflegeleistungen für Versorgungsempfänger Ja Erhöhung der Regelaltergrenze bis 2029 Erhöhung der Regelaltergrenze bis 2029 auf 67 Jahre auf 67 Jahre Ja, vorbehaltlich Rentenreform 2014 Ausbildungszeiten an Universitäten und Fachhochschulen, zusammen mit Schulzeiten ab dem 17. Lebensjahr, nur noch als rentenrechtliche Anrechnungszeit Beschränkung der Ruhegehaltsfähigkeit von Ausbildungzeiten auf maximal 855 Tage Nein. Ausbildungszeiten für Beamte zählen noch immer 855 Tage voll pensionssteigernd. Kürzung Hinterbliebenenrente Kürzung Hinterbliebenenversorgung Ja Einführung eines Nachhaltigkeitsfaktors in die Rentenanpassungsformel - Nein. Nachhaltigkeitsfaktor fand in der Beamtenversorgung noch keine Anwendung. Einführung der nachgelagerten Besteuerung von Rentenleistungen bis 2040, danach sind Renten voll zu versteuern Abschmelzen des Versorgungsfreibetrags bis 2040, danach sind Pensionen voll zu versteuern Ja Quelle: Eigene Recherchen und Darstellung Als Folge der neu gewonnenen Gesetzgebungskompetenz der Bundesländer bezüglich der Besoldung und Versorgung ihrer Beamten sind innerhalb der zurückliegenden acht Jahren große Unterschiede zwischen den Bundesländern hinsichtlich der Besoldungshöhe entstanden. Während einige Bundesländer regelmäßige Erhöhungen vorgenommen haben, waren andere hier zurückhaltend oder beschränkten diese auf einige (niedrige) Besoldungsgruppen. Tabelle 3 zeigt für den mittleren Dienst (A 6), den gehobenen Dienst (A 9) und den höheren Dienst (A 13) die jeweilige Jahresbesoldung in der Eingangs- und Endstufe. Die unterschiedlichen Ausgestaltungen der Sonderzahlungen, die in einigen Bundesländern auch ganz weggefallen sind, werden berücksichtigt, indem die jeweilige Jahres-Bruttobesoldung betrachtet wird. 14

23 Es treten bereits heute in den betrachteten Besoldungsgruppen Unterschiede von über 20 Prozent auf, die noch größer werden, sollte sich diese Entwicklung, was wahrscheinlich ist, in Zukunft fortsetzen. Im Kontext des sich abzeichnenden Fachkräftemangels könnte dies dazu führen, dass ärmere Bundesländer mit relativ niedriger Besoldung Schwierigkeiten bekommen könnten, qualifiziertes Personal für sich zu gewinnen. Die Besoldungsentwicklung Baden-Württembergs in den letzten 25 Jahren kann Tabelle 4 entnommen werden. Dabei fällt auf, dass Anpassungen höherer Besoldungsgruppen zunehmend zeitversetzt erfolgen. Verglichen mit dem relativen Stillstand zwischen 2004 und 2008 hatten die Beamten Baden-Württembergs in den zurückliegenden Jahren aber stetige Zuwächse zu verzeichnen und profitieren dabei von der relativen Finanzkraft des Bundeslandes Baden-Württembergs, das ja seit der Föderalismusreform eigenständig über die Besoldung entscheiden kann. 15

24 Tabelle 3: Vergleich der Jahresbrutto-Besoldung in Besoldungsstufen A 6, A 9 und A Besoldungsgruppe A 6, Jahresverdienst in Euro (Stand Februar 2014) Bundesland Single verheiratet verheiratet, 1 Kind verheiratet, 2 Kinder Eingangsstufe Endstufe Eingangsstufe Endstufe Eingangsstufe Endstufe Eingangsstufe Endstufe Baden-Württemberg Bayern Berlin Brandenburg Bremen Hamburg Hessen Mecklenburg-Vorpommern Niedersachsen Nordrhein-Westfalen Rheinland-Pfalz Saarland Sachsen Sachsen-Anhalt Schleswig-Holstein Thüringen Bund maximale Differenz 19.4% 18.4% 19.2% 18.3% 19.1% 18.2% 19.0% 18.2% Besoldungsgruppe A 9, Jahresverdienst in Euro (Stand Februar 2014) Bundesland Single verheiratet verheiratet, 1 Kind verheiratet, 2 Kinder Eingangsstufe Endstufe Eingangsstufe Endstufe Eingangsstufe Endstufe Eingangsstufe Endstufe Baden-Württemberg Bayern Berlin Brandenburg Bremen Hamburg Hessen Mecklenburg-Vorpommern Niedersachsen Nordrhein-Westfalen Rheinland-Pfalz Saarland Sachsen Sachsen-Anhalt Schleswig-Holstein Thüringen Bund maximale Differenz 15.6% 15.1% 15.6% 15.2% 15.7% 15.2% 15.7% 15.3% Besoldungsgruppe A 13, Jahresverdienst in Euro (Stand Februar 2014) Bundesland Single verheiratet verheiratet, 1 Kind verheiratet, 2 Kinder Eingangsstufe Endstufe Eingangsstufe Endstufe Eingangsstufe Endstufe Eingangsstufe Endstufe Baden-Württemberg Bayern Berlin Brandenburg Bremen Hamburg Hessen Mecklenburg-Vorpommern Niedersachsen Nordrhein-Westfalen Rheinland-Pfalz Saarland Sachsen Sachsen-Anhalt Schleswig-Holstein Thüringen Bund maximale Differenz 22.8% 14.7% 22.3% 14.7% 22.0% 14.8% 21.6% 14.8% Quelle: Informationsportal eigene Berechnungen 21 Die Tabellendaten basieren auf den jeweils aktuellen Besoldungstabellen von Bund und Ländern, abrufbar auf dem Portal

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