Festlegung des Hauptwohnsitzes

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1 VG Bayreuth, Gerichtsbescheid v B 1 K Titel: Festlegung des Hauptwohnsitzes Normenkette: MeldeG Art. 10, Art. 15 Abs. 2 Leitsätze: 1 Bei der Festlegung des Hauptwohnsitzes handelt es sich um einen feststellenden Verwaltungsakt. (redaktioneller Leitsatz) 2 Hauptwohnung ist die vorwiegend benutzte Wohnung, im Zweifelsfall dort, wo der Schwerpunkt der Lebensbeziehungen liegt. (redaktioneller Leitsatz) 3 Bei der Festlegung des Hauptwohnsitzes ist eine Prognoseentscheidung, wo die vorwiegend genutzte Wohnung im Folgejahr liegt, erforderlich. (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Hauptwohnung, Melderegister, Aufenthaltszeiten, Prognoseentscheidung Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. 3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Tatbestand: Der Kläger wendet sich gegen einen Bescheid der Beklagten, in dem festgestellt wurde, dass die im Stadtgebiet der Beklagten gelegene Wohnung des Klägers ab dessen Hauptwohnung ist. Der Kläger meldete am mit Einzugsdatum eine Wohnung in Bayreuth,..., beim Einwohner- und Wahlamt der Beklagten an. Als Hauptwohnung wurde bei der Anmeldung die bisherige und beibehaltene Wohnung in... angegeben. Da der Kläger in Bayreuth einer Erwerbstätigkeit nachgeht, teilte die Meldebehörde der Beklagten dem Kläger mit, dass die Wohnung in Bayreuth als Hauptwohnung in das Melderegister einzutragen sei. Nachdem der Kläger insoweit anderer Auffassung war und... als seinen Hauptwohnsitz betrachtete, da dort seine vorwiegend benutzte Wohnung liege, wurde er von der Beklagten gebeten, eine Aufenthaltsprognose für das folgende Jahr zu erstellen. Dem kam er mit Schreiben vom nach, wobei er eine Aufstellung der Kalenderwochen 49/2014 bis 52/2015 einreichte, in denen (ab KW 03/2015) drei Tage pro Woche für den Aufenthalt in Bayreuth und vier Tage pro Woche für den Aufenthalt in... ausgewiesen waren (Bl. 3 der Behördenakte). Nachweise oder nähere Angaben enthielt diese Aufstellung nicht. Die Beklagte forderte mit Schreiben vom weitere Nachweise. Dementsprechend reichte der Kläger ein Stundenkonto für den Monat Dezember 2014 der Firma... - seinem in Bayreuth ansässigen Arbeitgeber - ein, aus dem laut Kläger hervorgehe, dass er durchschnittlich fünf Tage wöchentlich in Bayreuth und die Wochenenden in...verbringe. Auf der vorgelegten Bescheinigung befinden sich handschriftliche, keiner Person zuordenbare Vermerke mit BT oder.... Am forderte die Beklagte Nachweise über die Anzahl der Urlaubs- und eventuell zustehenden Gleittage sowie über Telearbeit vom Kläger an. Daraufhin gab der Kläger in einer vom

2 gegenüber der Beklagten an, dass ihm pro Kalenderjahr 30 Urlaubstage zustünden und die Zahl der Gleittage aufgrund der Abhängigkeit von den tatsächlich geleisteten Überstunden nicht abschätzbar sei. Nachdem die Beklagte den Kläger am zur beabsichtigten Änderung des Melderegisters angehört hatte, erließ sie am den streitgegenständlichen Bescheid, in dem festgestellt wurde, dass die Wohnung des Klägers in Bayreuth,..., ab die Hauptwohnung ist. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass im vorliegenden Fall eine Bestimmung nach Art. 15 Abs. 2 S. 1 des (damals geltenden) Bayerischen Gesetzes über das Meldewesen (MeldeG) erfolge. Demnach ist die Hauptwohnung die vorwiegend benutzte Wohnung des Einwohners. Art. 15 Abs. 2 S. 5 MeldeG, wonach in Zweifelsfällen die vorwiegend benutzte Wohnung dort ist, wo der Schwerpunkt der Lebensbeziehungen des Einwohners liegt, komme nicht zur Anwendung. Das Kriterium vorwiegend benutzt sei anhand objektiver Kriterien und rein zeitlich zu bestimmen, wobei sich ein objektiver Maßstab ergebe. Gegenüberzustellen seien Zeiträume, in denen sich der Einwohner am Ort der Wohnung aufhält, also nicht unbedingt in der Wohnung selbst. Dies führe im Ergebnis dazu, dass sowohl der Tag der Anreise, als auch der Tag, an dem die Heimfahrt zum Herkunftsort erfolgt, dem Ort zuzuschlagen sei, an dem sich der Einwohner den überwiegenden Teil des Tages aufhält und von dem aus er seinen Beruf ausübt oder seiner Ausbildung nachgeht. Beim Vergleich der Aufenthaltszeiten könnten einzelne Tagesbruchteile oder stundenweise Aufenthalte am einen oder anderen Ort nicht in Ansatz gebracht werden. Für die Beklagte stellt sich ausweislich der Gründe des angegriffenen Bescheids die Aufenthaltsprognose des Klägers unter der Voraussetzung, dass alle freien Tage (inklusive des gesamten Urlaubs) in... verbracht werden, wie folgt dar: Gesamttage pro Jahr 365 Tage 52 Wochenenden/Jahr 104 Tage 30 Tage Urlaub 30 Tage Durchschnittliche Anzahl Feiertage in Bayern 12 Tage Ergibt Summe 146 Tage... Ergibt als Resttage 219 Tage Bayreuth Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger mit Schreiben vom , bei Gericht eingegangen am , ohne konkreten Antrag Klage. Diese wurde mit Schreiben vom begründet. Der Kläger führte aus, dass es um die Feststellung gehe, dass die Wohnung in der..., Bayreuth seit als Hauptwohnung gilt. Die Berechnung der Beklagten sei äußerst ungenau und fehlerhaft und es würden richtigerweise 224 Tage in... und 141 Tage in Bayreuth verbracht. Es wird auf die Aufstellung im genannten Schriftsatz (Bl. 14 d. GA) verwiesen. Darüber hinaus führt der Kläger aus, dass lediglich seine Arbeitsstätte in Bayreuth liege, sich seine gesamten sozialen Kontakte (Freundin, Familie, Freunde, Verwandtschaft) in..., seiner Geburtsstadt, befänden. Zu Bayreuth habe er keinerlei persönlichen Bezug. Daher fahre er am Freitag direkt nach der Arbeit, in der Regel vormittags, direkt nach... Umgekehrt begebe er sich an Montagen direkt von... aus zu seiner Arbeitsstelle. Ferner werde von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, im Homeoffice (...) zu arbeiten. Außerdem fänden einige dienstliche Besprechungen teilweise außerhalb vom Bayreuth statt. Eine Bestimmung des Hauptwohnsitzes durch rein quantitative Faktoren komme somit nicht in Frage. Ferner sei sein Arbeitsvertrag bis zum befristet, weswegen er Bayreuth dann ohnehin wieder verlassen müsse. Die Beklagte beantragt, die Klage kostenpflichtig abzuweisen. Zur Begründung führt die Beklagte, wie auch im angegriffenen Bescheid, im Wesentlichen aus, dass die Zweifelsregelung nach Art. 15 Abs. 2 MeldeG erst zum Tragen komme, wenn eine quantitative zeitliche Bestimmung zu keinem eindeutigen Ergebnis komme. Dies sei hier aber der Fall. Die Vergleichsberechnung

3 im angefochtenen Bescheid zeige, dass sich der Kläger vorwiegend in Bayreuth aufhalte. Einzelne Tagesbruchteile, z. B. stundenweise Aufenthalte in... könnten nicht in Ansatz gebracht werden. Im Laufe des gerichtlichen Verfahrens wurden vom Kläger diverse Dokumente zum Zweck des Nachweises seines überwiegenden Aufenthaltes in... vorgelegt. Hierbei handelt es sich insbesondere um einen Einsatzplan für Fußballschiedsrichter, in dem er für zahlreiche Spiele eingeteilt worden war, sowie Unterlagen des Arbeitgebers zu Dienstreisen. Nachdem das Gericht mit Schreiben vom darauf hingewiesen hatte, dass die bislang vorgelegten Unterlagen entweder irrelevant oder nicht aussagekräftig seien, legte der Kläger mit Schreiben vom eine Aufstellung vor (Bl. 45 der Gerichtsakte), aus der sich ergibt, dass der Aufenthaltsort im Zeitraum Dezember 2014 bis November 2015 (für letztgenannten Monat prognostisch) zu 49,6% in Bayreuth, zu 44,7% in... und zu 5,8% neutral (gewesen) sei. Daraufhin hin führte die Beklagte aus, dass der Kläger damit nun selbst bestätige, dass sein vorwiegender Aufenthaltsort Bayreuth sei. Der Kläger widersetzte sich dem mit Schreiben vom , da er sich weder in Bayreuth noch in... vorwiegend (mehr als 163 Tage/Jahr) aufhielt und deswegen eine Festlegung anhand des Lebensmittelpunktes getroffen werden müsse. Mit Schreiben vom wurden die Beteiligten zur Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört ( 84 Abs. 1 S. 2 VwGO). Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichts- und die Behördenakte Bezug genommen ( 84 Abs. 1 S. 3, 117 Abs. 2 S. 3 VwGO). Entscheidungsgründe Entscheidungsgründe: 1. Über den Rechtsstreit kann durch Gerichtsbescheid entschieden werden. Gemäß 84 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Die Beteiligten wurden gemäß 84 Abs. 1 Satz 2 VwGO auch zur Entscheidung durch Gerichtsbescheid gehört, eine Zustimmung ist nicht erforderlich. 2. Die Klage ist zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg. Die Klage ist als Anfechtungsklage gem. 42 Abs. 1 Var. 1 VwGO zulässig. Bei der Festlegung des Hauptwohnsitzes handelt es sich um einen feststellenden Verwaltungsakt (vgl. BayVGH, Urt. v B juris) i. S. v. Art. 35 S. 1 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG). Mit seinem Klageantrag hat der Kläger zum Ausdruck gebracht, die gerichtliche Aufhebung dieser Maßnahme zu begehren (vgl. 88 VwGO). Die Klage ist jedoch unbegründet, da sich der angefochtene Verwaltungsakt als rechtmäßig erweist und den Kläger somit nicht in seinen Rechten verletzt ( 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). a. Rechtsgrundlage für die Feststellung des Hauptwohnsitzes ist Art. 10 Abs. 1 S. 1 und 2 des im vorliegenden Fall noch anwendbaren Meldegesetzes (MeldeG) vom (GVBl. 2006, S. 990). Hiernach ist die Meldebehörde berechtigt, das Melderegister zu berichtigen. Dies geschieht durch Bescheid gegenüber dem Betroffenen (BayVGH, Urt. v B juris). Der Bescheid erweist sich als rechtmäßig, da die Voraussetzungen dieser Ermächtigungsgrundlage erfüllt sind. Nach Art. 10 Abs. 1 S. 1 MeldeG hat die Behörde das Melderegister zu berichtigen (gebundene Entscheidung). Nach Art. 10 Abs. 1 S. 2 MeldeG gilt dies insbesondere, wenn der Einwohner seiner Verpflichtung nach Art. 15 Abs. 4 MeldeG, d. h. der Mitteilung, welche Wohnung die Hauptwohnung ist, nicht nachkommt. Die Beklagte hat hier zutreffend die Wohnung des Klägers in Bayreuth als Hauptwohnung qualifiziert und - nachdem der Kläger eine abweichende Angabe machte - durch Verwaltungsakt festgestellt.

4 aa. Nach Art. 15 Abs. 1 MeldeG ist, wenn ein Einwohner im Inland mehrere Wohnungen hat, eine dieser Wohnungen seine Hauptwohnung. Gem. Art. 15 Abs. 2 S. 1 MeldeG ist Hauptwohnung die vorwiegend benutzte Wohnung des Einwohners. In Zweifelsfällen - und nur in diesen - ist nach Art. 15 Abs. 2 S. 5 MeldeG die vorwiegend benutzte Wohnung dort, wo der Schwerpunkt der Lebensbeziehungen des Einwohners liegt. Diese Zweifelsregelung kommt mithin nur zur Anwendung, wenn eine quantitative zeitliche Bestimmung zu keinem eindeutigen Ergebnis führt (vgl. nur BVerwG, Urt.v C juris Rn. 12ff; BayVGH, Urt.v B ; Urt.v B VGH n. F. 42, 72/73f.; VGH Baden-Württemberg, Urt. v S 2186/91). Dies ist hier jedoch der Fall. Insbesondere die berufliche Tätigkeit des Klägers, dessen Arbeitgeber sich in Bayreuth befindet, führt dazu, dass es sich bei der Wohnung des Klägers in der... in Bayreuth um die vorwiegend benutzte Wohnung i. S. v. Art. 15 Abs. 2 S. 1 MeldeG handelt. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung ist insoweit die Behördenentscheidung (vgl. VG Augsburg, Urt. v Au 1 K , Rn. 40 -juris). Denn die Behörde hat zur Festlegung des Hauptwohnsitzes eine Prognoseentscheidung dahingehend zu treffen, wo die vorwiegend genutzte Wohnung sich im Folgejahr nach den zum Zeitpunkt des Bescheidserlasses erkennbaren (und vom Einwohner plausibel dargelegten) Umständen liegt. Schon aus diesem Grund kommt es auf die einzelnen, (erst) im Laufe des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, vorgelegten Unterlagen - ungeachtet ihres Beweiswerts - nicht an. Entscheidend ist daher, ob sich die von der Beklagten getroffene Prognoseentscheidung für den Zeitraum des folgenden Jahres auf der Grundlage der bis dahin durch den Kläger vorgelegten Unterlagen und gemachten Angaben als rechtmäßig erweist. Im vorliegenden Fall führen aber auch die im gerichtlichen Verfahren vorgelegten Unterlagen (vgl. dazu VG Bayreuth, U.v , Az. B 1 K Rn juris; Kopp/Schenke, VwGO, 113 Rn. 53) zu keinem anderen Ergebnis (s. u.). bb. Die Rechtsprechung (vgl. nur BVerwG, Urt. v C 24/90 = NJW 1992, juris) stellt zur Bestimmung der vorwiegend benutzten Wohnung nicht auf die Benutzung der Wohnung selbst ab, sondern vielmehr auf den Aufenthalt am Ort der Wohnung. Welche Wohnung i. d. S. als vorwiegend benutzt anzusehen ist, wird aufgrund rein quantitativer Kriterien festgelegt. Die Berechnung erfolgt dabei taggenau - einzelne Tage sind nicht stundenweise dem einen oder dem anderen Ort zuzurechnen. Ebenso wenig erfolgt eine qualitative Betrachtung (etwa die Berücksichtigung familiärer oder sonstiger privater Belange, vgl. VG Augsburg, Urt. v. 22. Januar 2013 Rn. 31 f. - juris, m. w. N.). Im behördlichen Verfahren hat der Kläger angegeben, dass er sich nur Montag bis Freitag (ausgenommen Feiertage, Gleittage und Urlaub sowie Dienstreisen) in Bayreuth aufhalte. Rechtlich nicht zu beanstanden ist damit die von der Beklagten getroffene Prognose, dass er sich im Folgejahr überwiegend in Bayreuth aufhalten werde. Insbesondere sind, entgegen der Auffassung des Klägers, die Montage, an denen er am Morgen von... direkt zu seiner Arbeitsstelle nach fährt, nicht dem Ort... zuzurechnen. Dasselbe gilt für Tage unter der Woche, an denen der Kläger ca. 1-2 mal werktags zum Nächtigen nach... fährt (vgl. das - zudem erst im Gerichtsverfahren vorgelegte - Schreiben des Klägers, Bl. 40 d. GA). Diese Tage sind allesamt, da sie (weit) überwiegend in Bayreuth verbracht werden, dem dortigen Wohnsitz zuzurechnen. Das vom Kläger angegebene Verhältnis des Aufenthalts... zu Bayreuth (4 zu 3 Tage) ist daher keine plausible Prognose, dass sich der Kläger überwiegend in... aufhalten werde, sondern die (unzutreffende) Rechtsauffassung des Klägers. Der Kläger hat im Verwaltungsverfahren keine Nachweise erbracht, die einen vorwiegenden Aufenthalt in... plausibel erscheinen lassen. Weder eine bloße Auflistung mit dem unbelegten Verhältnis der Wochentage noch ein Stundenzettel des Arbeitgebers mit handschriftlichen Ergänzungen BT oder... sind geeignet, eine Prognose des vom Kläger begehrten Inhalts zu bewirken. Nach dem maßgeblichen Erkenntnisstand der Behörde bei Erlass der streitgegenständlichen Verfügung ist diese mithin zutreffend davon ausgegangen, dass die vorwiegend benutzte Wohnung des Klägers i. S. v. Art. 15 Abs. 2 S. 1 MeldeG die in Bayreuth ist.

5 cc. Darüber hinaus zeigt die mit Schreiben vom vorgelegte Aufstellung (Bl. 45 d. GA), dass es sich bei der Wohnung in Bayreuth im Vergleich zu... auch nach den eigenen Angaben des Klägers um die vorwiegend benutzte Wohnung handelt (49,6% zu 44,7%). Daraus ergibt sich, dass die im Bescheid getroffene Prognose der tatsächlichen Entwicklung entspricht. Der Hinweis des Klägers (Schreiben vom ), dass er sich weder in Bayreuth noch in... vorwiegend (mehr als 163 Tage/Jahr) aufhalte, erschließt sich nicht. Da er sich nach eigenem Bekunden bei einem Vergleich der Wohnorte die meiste Zeit im Bayreuth aufhielt, ist dies gerade die vorwiegend benutzte Wohnung i. S. v. Art. 15 Abs. 2 S. 1 MeldeG, also die Hauptwohnung. dd. Unabhängig davon, dass hier der entscheidungserhebliche Zeitpunkt der des Bescheidserlasses ist (s. o.), sind die im gerichtlichen Verfahren vorgelegten Unterlagen ungeeignet, einen vorwiegenden Aufenthalt in... zu nachzuweisen. Es handelt sich bei diesen um Auflistungen, die den Aufenthaltsort nicht belegen können (so etwa die unleserlich unterschriebene Reisekostenabrechnung, Bl. 20 d. GA, auf der der Ort der Dienstreise fehlt). Auch die vorgelegten Arbeitszeitkonten (Bl. 46 bis 57 d. GA) sind nicht geeignet, eine vorwiegende Benutzung der Wohnung in... zu belegen, da sich aus ihnen nicht der Aufenthaltsort des Klägers ergibt, wenn dieser nicht in den Räumlichkeiten seines Arbeitgebers tätig war. Unerheblich ist ferner die vorgelegte Einteilung als Fußball-Schiedsrichter (Bl. 26 bis 29 d. GA), da die Einsatztage an Wochenenden oder Feiertagen liegen, also Zeiträumen, die seitens der Beklagten ohnehin dem Wohnsitz...zugerechnet worden sind. Da im hiesigen Fall eine quantitative Bestimmung der vorwiegenden Nutzung möglich ist, kommt die Zweifelsfallregelung in Art. 15 Abs. 2 S. 5 MeldeG nicht zur Anwendung. Daher kommt es auf den Schwerpunkt der Lebensbeziehungen des Klägers nicht an. Nur ergänzend sei angeführt, dass sich auch nach dem zum in Kraft getretenen Bundesmeldegesetz (BMG) keine andere Entscheidung ergäbe. Der Kläger hat deswegen entgegen Art. 15 Abs. 4 S. 1 MeldeG... als Hauptwohnung angegeben, weswegen die Beklagte nach Art. 10 Abs. 1 S. 1, 2 MeldeG zur Berichtigung des Melderegisters durch feststellenden Verwaltungsakt nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet war. 3. Die Kostenentscheidung basiert auf 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hinsichtlich der Kosten folgt aus 84 Abs. 1 S. 3, 167 Abs. 1 und 2 VwGO i. V. m. 708 ff. ZPO. Rechtsmittelbelehrung: Nach 84 Abs. 2 Nr. 2 VwGO und 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen diesen Gerichtsbescheid innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth, Hausanschrift: Friedrichstraße 16, Bayreuth oder Postfachanschrift: Postfach , Bayreuth, schriftlich beantragen. In dem Antrag ist der angefochtene Gerichtsbescheid zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden. Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof. Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für die Stellung des Antrags auf Zulassung der Berufung beim Verwaltungsgericht erster Instanz. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und Rechtslehrern an den in 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Hochschulen mit Befähigung zum Richteramt die in 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in den 3 und 5 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz bezeichneten Personen und Organisationen.

6 Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Gerichtsbescheids sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof, Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, München oder Postfachanschrift in München: Postfach , München, Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, Ansbach, einzureichen. Es wird darauf hingewiesen, dass die Berufung nur zuzulassen ist, 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Gerichtsbescheids bestehen, 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. wenn der Gerichtsbescheid von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Anstelle der Zulassung der Berufung können die Beteiligten nach 84 Abs. 2 Nr. 2 VwGO innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheids beim Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth, Hausanschrift: Friedrichstraße 16, Bayreuth oder Postfachanschrift: Postfach , Bayreuth, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle mündliche Verhandlung beantragen. Wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt. Dem Antrag eines Beteiligten sollen jeweils 4 Abschriften beigefügt werden. Beschluss: Der Streitwert wird gem. 52 Abs. 2 GKG auf 5.000,00 EUR festgesetzt.

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