Von der Standardformel zum Internen Modell ein Überblick über Solvency II

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2 3 Von der Standardformel zum Internen Modell ein Überblick über Solvency II Lutz Oehlenberg / Gerhard Stahl / Christoph Bennemann Inhalt 1 Einleitung 2 Säule I Solvenzbilanz und Solvenzkapital 2.1 Die Solvenzbilanz 2.2 Berechnung der Eigenmittel 2.3 Solvenz- und Mindestkapitalanforderungen 3 Säule II Governance-System 4 Säule III Offenlegungspflichten 4.1 Berichte für die Öffentlichkeit 4.2 Berichte für die Aufsichtsbehörden 5 Interne Modelle 5.1 Grundlagen 5.2 Anforderungen 5.3 Technische Herausforderungen 6 Omnibus II 7 Zusammenfassung Literatur

3 4 Einführung in Solvency II 1 Einleitung Durch Solvency II findet ein Paradigmenwechsel in der europäischen Versicherungsaufsicht statt. Die vergleichsweise einfachen Methoden zur Ermittlung der Eigenmittelanforderungen aus Solvency I werden durch Verfahren ersetzt, die deutlich besser den Risikogehalt der einzelnen Bilanzpositionen widerspiegeln. Zur Berechnung der benötigten Eigenmittel können Erst- und Rückversicherungsunternehmen (im Weiteren wird der Einfachheit halber immer nur von Versicherungsunternehmen gesprochen) dabei entweder auf die Standardformel zurückgreifen oder Interne Modelle für ihre Risiken bzw. Teile ihrer Risiken entwickeln. Gleichzeitig werden die verfügbaren Eigenmittel aus einem Marktwertansatz ermittelt, was ebenfalls einen Bruch zu der bisherigen Verwendung von Werten aus dem Rechnungswesen darstellt. Solvency II stellt ein Vorhaben der Europäischen Union (EU) dar und betrifft damit zunächst nur Versicherungsunternehmen, die in den Mitgliedsstaaten der EU tätig sind. In der Umsetzung kommt das Lamfalussy-Verfahren zur Anwendung, das eine Zusammenwirkung von EU-Institutionen und nationalen Finanzaufsichtsbehörden im Rahmen eines vierstufigen Verfahrens vorsieht. Kernstück dieses Vorhabens ist die in 2009 verabschiedete Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) (Europäische Union, 2009), welche den regulatorischen Rahmen für die detaillierte Umsetzung und Implementierung in nationales Recht vorgibt; diese wurde zunächst deshalb auch als»rahmenrichtlinie«bezeichnet (jetzt: Richtlinie Solvabilität II, im Folgenden kurz Richtlinie genannt). Für die inhaltliche Detaillierung der Vorgaben werden dann durch die European Insurance and Occupational Pensions Authority 1 (EIOPA) Vorschläge erarbeitet, an die Öffentlichkeit, insbesondere die Versicherungsunternehmen, zur Diskussion gegeben und schließlich mit der EU-Kommission abgestimmt. Die Umsetzung von Solvency II stellt damit einen Prozess dar, der erst mit dem Inkraftreten der Richtlinie seinen vorläufigen Abschluss findet. Gleichzeitig hat der von der Europäischen Gemeinschaft aufgrund der Finanzkrise initiierte Umbau der Europäischen Aufsichtsarchitektur (zu dem sich in diesem Band ein eigener Artikel findet) Auswirkungen auf die Ausgestaltung von Solvency II. Für die betroffenen Unternehmen bedeutet dies, dass Detailanforderungen erst schrittweise häufig parallel zu der Umsetzung im Unternehmen abschließend festgelegt werden. Vor diesem Problem stehen insbesondere diejenigen Unternehmen, die bereits den europäischen Aufsichtsbehörden ihre Internen Modelle vorstellen. Aktuell zeigt sich dies anhand der Diskussion um den Vorschlag der Europäischen Union zur Ergänzung der Richtlinie, der unter dem Begriff»Omnibus II«bekannt ist und in dem u. a. eine Verschiebung des Inkrafttretens von Solvency II um zwei Monate auf den 1. Januar 2013 vorgesehen ist. 1 Ersetzte Anfang 2011 das Committee of European Insurance and Occupational Pensions Supervisors (CEIOPS). Aufgrund der während der Bucherstellung erfolgten Reorganisation findet sich an zahlreichen Stellen noch die Bezeichnung CEIOPS, insbesondere da die Mehrzahl der Solvency II betreffenden Dokumente noch durch das CEIOPS veröffentlicht wurden.

4 Von der Standardformel zum Internen Modell ein Überblick über Solvency II 5 Konzeptionell können die Vorgaben von Solvency II in drei Säulen gegliedert werden (siehe Abbildung I), ähnlich dem Vorgehen bei Basel II, welches den entsprechenden Aufsichtsrahmen für Banken darstellt. Dabei sind die neuen Eigenmittelanforderungen Teil der ersten Säule, welche das quantitative Risikomanagement umfasst. In der zweiten Säule, die unter dem Begriff»qualitatives Risikomanagement«zusammengefasst werden kann, findet sich die Überwachung durch die Aufsicht, sowie Vorgaben zur Ausgestaltung der Aufbauund Ablauforganisation in den Unternehmen, insofern diese für das Risikomanagement relevant sind. Schließlich umfasst Säule III die Offenlegungspflichten von Solvency II. Damit stellt Solvency II weit mehr als die Einführung eines neuen Verfahrens zur Berechnung der Eigenmittelanforderungen dar. Vielmehr sind damit umfassende Umwälzungen in der Organisation des Risikomanagements der Unternehmen, deren Überwachung durch Aufsichtsbehörden und Informationspflichten gegenüber Aufsicht und Öffentlichkeit verbunden. Und während die Vorgaben in Struktur und Aufbau Basel II ähneln, geht Solvency II an mehreren Stellen deutlich über die entsprechenden Vorgaben für Banken hinaus. Im Folgenden sollen die wesentlichen mit Solvency II verbundenen Anforderungen beschrieben werden. Diese Beschreibung erfolgt zunächst entlang des oben beschriebenen Säulenkonzepts. Dabei bleiben bestimmte Punkte, z. B. die aufsichtliche Überwachung oder Vorschriften über den Marktzugang, bewusst außen vor, um den Artikel kompakt und fokussiert auf die Kernelemente von Solvency II zu halten. Die mit Internen Modellen verbundenen Zusatzanforderungen werden in einem eigenen Abschnitt dargestellt, in dem auch die wesentlichen Bestandteile eines solchen Modells vorgestellt werden. Abschließend wird dann auf die aktuellen Vorschläge der Europäischen Union zur Ergänzung der Richtlinie (Omnibus II) und die damit zu erwartenden Auswirkungen eingegangen. I Quantitative Überwachung II Qualitative Überwachung III Marktdisziplin/ Offenlegung Marktwertorientierte Bewertung der Bilanz Berechnung des Solvenzkapitalbedarfs Überwachung durch die Aufsicht Governance-System zur Stärkung der Risikokultur Reports für Aufsicht und Öffentlichkeit Vorgaben zu Inhalt, Aufbau und Frequenz Nutzung von Standardformel oder Internem Modell zur Kapitalermittlung Risikomanagement, Internes Kontrollsystem, Risiko- und Solvabilitätsbeurteilung usw. Solvency and Financial Condition Report, Report to Supervisors usw. Abb. 1: Konzeptionelle Gliederung von Solvency II in drei Säulen

5 6 Einführung in Solvency II 2 Säule I Solvenzbilanz und Solvenzkapital 2.1 Die Solvenzbilanz Versicherungsunternehmen sollen über ausreichende Eigenmittel verfügen, um Verluste aus von ihnen übernommenen Risiken zu begleichen, ohne dass die Ansprüche der Versicherungsnehmer und anderer Begünstigter beeinträchtigt werden. Man spricht auch davon, dass die Eigenmittel die Risiken»bedecken«sollen. Zu diesem Zweck müssen die Ermittlung der Eigenmittel sowie die Berechnung des Risikos geregelt werden, was in der Richtlinie selbst und den zusätzlich durch die EIOPA veröffentlichten Detailvorgaben erfolgt. Kernstück für die Ermittlung der Eigenmittel ist die Solvenzbilanz, die eine vollständige marktnahe Bewertung der Bilanzaktiva und -passiva darstellt. Im Wesentlichen müssen dazu die Vermögenswerte, die Verbindlichkeiten und die versicherungstechnischen Rückstellungen bewertet werden, wobei die Bonität des Versicherungsunternehmens nicht zu berücksichtigen ist, d. h. bei der Bewertung zukünftiger Zahlungen erfolgt kein an der Bonität des Unternehmens orientierter Abschlag. Die Ermittlung der Eigenmittel beruht damit auf einem Marktwertkonzept, und es erfolgt ein Übergang von statutorischen Bilanzzahlen zu einer Marktbewertung (in Abbildung 2 illustrativ dargestellt), ähnlich wie es die International Financial Reporting Standards (IFRS) vorsehen. Sofern es sich um Kapitalmarktinstrumente handelt, für die am Markt Preise ausreichender Qualität vorhanden sind, stellt diese Marktbewertung für die Vermögenswerte und Verbindlichkeiten kein Problem dar. Herausforderungen existieren aber bei Kapitalmarktinstrumenten, für die kein solcher Markt existiert, z. B. Schuldscheindarlehen oder Namensschuldverschreibungen, sowie Vermögenswerten wie Immobilien, die nicht ein- Buchwert der Vermögenswerte Eigenmittel Buchwert der versicherungst. Rückstellungen Verbindlichk. Marktwert der Vermögenswerte Ökonomisches Eigenkapital Risikomarge Bester Schätzer Rückstellungen Marktw. Rückst. Marktw. Verb. Buchwert-Bilanz Solvenzbilanz Solvency II Abb. 2: Die Ermittlung der Solvenzbilanz erfordert einen Übergang von Buchwerten zu einer marktnahen Bewertung der Bilanzaktiva und -passiva

6 Von der Standardformel zum Internen Modell ein Überblick über Solvency II 7 Bilanzposten Anteile an verbundenen Unternehmen Finanzverbindlichkeiten Goodwill aus Unternehmenskäufen etc. Immaterielle Vermögensgegenstände Immobilien Kapitalanlagen Bewertung Nutzung von Marktpreisen, sofern vorhanden, andernfalls Bewertung des Anteils über Differenz zwischen Bilanzaktiva und -passiva Entsprechend IFRS, aber ohne Abschlag für eigene Bonität Nicht anzusetzen Entsprechend IFRS, sofern eine Veräußerung möglich erscheint, andernfalls nicht anzusetzen Entsprechend IFRS Marktbewertung, selbst wenn unter IFRS Nutzung von Buchwerten möglich, bei Bedarf muss hier ein Mark- to-model-ansatz benutzt werden Abb. 3: Bewertung von Vermögensgegenständen und Verbindlichkeiten (Auszug) fach einer solchen Bewertung zuzuführen sind. In der Richtlinie selbst findet sich hierzu in Artikel 75 nur die allgemeine Vorgabe, dass Beträge anzusetzen sind, für die ein Tausch (Veräußerung) zwischen sachverständigen, vertragswilligen und voneinander unabhängigen Geschäftspartnern erfolgen würde. Eine Detaillierung erfolgt durch die EIOPA, wobei sich der aktuelle Stand der Vorgaben in der Spezifikation für die fünfte Quantitative Impact Study (Europäische Kommission, 2010) findet. Dort wird wiederholt auf die IFRS verwiesen und von den Unternehmen bei Bedarf eine Mark-to-Model Bewertung, also eine Bewertung unter Nutzung von finanzmathematischen Modellen wie sie insbesondere bei Banken im Einsatz sind gefordert. In Abbildung 3 findet sich ein Überblick über diese wichtigsten Bewertungsvorgaben. Aus diesen Anforderungen ergibt sich, dass die Umsetzung von Solvency II von den Versicherungsunternehmen zwangsläufig eine Auseinandersetzung mit den Bewertungsprinzipien der IFRS erfordert, selbst wenn die Unternehmen bisher nicht in deren Anwendungsbereich fielen. Da bereits heute Bewertungsreserven berechnet und ausgewiesen werden, stellt dies aber zumindest bei den Kapitalanlagen keine unüberwindbare Hürde für die Umsetzung dar. Hinsichtlich der Bewertung der versicherungstechnischen Rückstellungen existieren seitens der IFRS noch keine abschließenden Vorgaben, so dass es nicht überrascht, dass hier für Solvency II umfangreiche eigenständige Vorschriften erarbeitet wurden. Auch hier gilt, dass Beträge anzusetzen sind, für die eine Übertragung der zugrunde liegenden Verpflichtungen auf ein anderes Versicherungsunternehmen zu marktkonsistenten Preisen erfolgen kann (Artikel 76 der Richtlinie; im Folgenden erfolgt bei der Zitierung von Artikeln der Übersicht halber kein Verweis auf die Richtlinie mehr). Sofern diese Bewertung nicht über eine Nachbildung der Verpflichtung durch am Markt gehandelte Finanzinstrumente (in Abbildung 2 in dem Posten»Marktwert Rückstellungen«enthalten) erfolgen kann, muss eine Bewertung in zwei Schritten erfolgen:

7 8 Einführung in Solvency II Zunächst muss der»beste Schätzwert«(»best estimate«) für die Verpflichtung ermittelt werden, welcher dem Barwert des wahrscheinlichkeitsgewichteten Durchschnitts zu - künftiger Zahlungsströme entspricht. Zu diesem Wert muss eine Risikomarge addiert werden, über welche die Kapitalkosten für die zur Übernahme der Verpflichtung notwendigen Eigenmittel berücksichtigt werden. Bei der Ermittlung der zukünftigen Zahlungsströme, worunter nicht nur Versicherungsprämien und -leistungen, sondern auch der mit den Versicherungsverpflichtungen verbundene Aufwand fällt, müssen aktuarielle/statistische Methoden zum Einsatz kommen, die dem aktuellen Marktstandard entsprechen. Diese müssen die Unsicherheit hinsichtlich zu erbringender Leistungen bzw. in der Häufigkeit und Höhe von Schäden ebenso berücksichtigen wie die Unsicherheit in der Entwicklung der Kapitalmärkte und das Verhalten der Versicherungsnehmer bei der Ausübung von Optionen in ihren Versicherungspolicen. An dem konkreten Beispiel einer kapitalbildenden Lebensversicherungspolice bedeutet dies, dass nicht nur die bereits garantierten Zahlungen in den besten Schätzwert Eingang finden, sondern z. B. auch die zukünftig erwartete Überschussbeteiligung. Letztere hängt von der Entwicklung der Kapitalmärkte ab, welche wiederum Einfluss auf das Stornoverhalten der Versicherten haben. Man erkennt daran, dass an dieser wie auch an anderen Stellen bei der Projektion der Zahlungsströme der Einsatz von fortgeschrittenen aktuariellen Methoden erforderlich ist. In der QIS 5-Spezifikation werden dafür die in Abbildung 4 vorgestellten Methoden vorgeschlagen. Die Versicherungsunternehmen müssen Methodik Analytische Techniken Beschreibung Nutzung von geschlossenen Formeln zur Ermittlung des Besten Schätzwerts bzw. eines seiner Bestandteile. Die verwendeten Modelle müssen die Unsicherheit der zugrunde liegenden Variablen, z. B. Mortalität oder Marktpreise, widerspiegeln. Typisches Beispiel hierfür ist die Verwendung der Black-Scholes-Formel zur Berechnung des Werts einer Option, die Bestandteil der Police des Versicherungsnehmers ist. Simulation Berechnung des Erwartungswerts erfolgt durch Auswahl eines Satzes von repräsentativen Szenarios, welche entsprechend der zugrunde liegenden Verteilung generiert werden. Zu den konkreten Techniken zählen hier u. a. Monte-Carlo-Simulation und Resampling-Methoden. Deterministische Methoden In Abgrenzung zu analytischen Techniken sind damit Methoden gemeint, welche die Unsicherheit der zugrunde liegenden Variablen nicht oder nur eingeschränkt berücksichtigen. Es versteht sich von selbst, dass diese Abgrenzung in vielen Fällen unscharf sein wird. Solche Methoden kommen insbesondere in der Schaden- und Unfallversicherung zum Einsatz. Beispiele sind aktuarielle Methoden wie das Chain-Ladder-Verfahren oder die Nutzung von Stressszenarien zur Schadenabschätzung. Abb. 4: Methoden zur Ermittlung der besten Schätzung

8 Von der Standardformel zum Internen Modell ein Überblick über Solvency II 9 dabei in der Lage sein, die Eignung der Methoden für ihren Anwendungsfall nachzuweisen. Zusätzlich existieren methodische Vorgaben für die einzelnen Versicherungsklassen, die aber wiederum nur einen Rahmen vorgeben. Eine Zusammenfassung findet sich in Abbildung 5, wobei zu beachten ist, dass grundsätzlich einzelne Sachverhalte zunächst nach ihrem ökonomischen Gehalt zu beurteilen sind, bevor die Regeln von Solvency II auf sie Anwendung finden. Das bedeutet, dass bei entsprechender Indikation und Begründung auch abweichende Methoden eingesetzt werden können. Es versteht sich von selbst, dass die Kalibrierung dieser Methoden auf aktuellen Daten basieren muss. Die verwendeten Modellparameter müssen realistisch sein und sollen keine zusätzliche Sicherheitsmarge enthalten. Als Folge dessen dürfen damit z. B. anders als bei der Ermittlung der Deckungsrückstellung für die Rentenversicherung in der HGB-Bilanzierung für die Solvenzbilanz einer Rentenversicherung nicht Sterbetafeln mit systematisch zu niedrigen Sterbewahrscheinlichkeiten verwendet werden. Die Ermittlung der Zahlungsströme erfolgt zunächst ohne Berücksichtigung von Rückversicherung oder Forderungen gegen Zweckgesellschaften über welche Versicherungsrisiken verbrieft werden. Diese sind gesondert auszuweisen, damit eine Korrektur für Ausfallrisiken erfolgen kann. Die eigentliche Barwertermittlung erfolgt über Diskontierung mit einer risikolosen Zinskurve, welche nach dem derzeitigen Stand aus den am Markt quotierten Par-Swap Raten für Zinsswaps berechnet werden soll. Zu der daraus abgeleiteten Zinskurve wird eine laufzeitabhängige Illiquiditätsprämie addiert. Mit dieser soll der Illiquidität von versicherungstechnischen Verbindlichkeiten, die letztlich nicht frei am Markt gehandelt werden, Rech- Versicherungszweig Lebensversicherung Vorgabe Basis für die Schätzung ist die Projektion der zukünftigen Zahlungsströme, die auch Kündigungsrechte, Garantieoptionen, Aufwand für die Leistungsbearbeitung, etc., abdecken und die Stochastizität der Kapitalmärkte berücksichtigen muss. Um bei der Risikoermittlung die risikomindernde Wirkung der Überschussbeteiligung abschätzen zu können (Artikel 108), muss eine Aufteilung in garantierte und zusätzliche Zahlungen erfolgen. Zum Zwecke der Berechnung dürfen Versicherungspolicen auf geeignet ausgewählte Modellpunkte aggregiert werden. Krankenversicherung Schaden- und Unfallversicherung Die Schätzung sollte i. d. R. ähnlich wie bei der Lebensversicherung erfolgen, und zwar unter Berücksichtigung der zusätzlichen Einflussfaktoren, wie z. B. Krankheitskosten. In bestimmten Fällen ist eine Behandlung wie in der Schaden- und Unfallversicherung angezeigt, z. B. um zu erwartende Rücktrans port kosten aus der Reisekrankenversicherung abzuschätzen. Für die Schätzung ist eine Aufteilung in Prämienrückstellung (und die damit verbundenen erwarteten Schäden) sowie Rückstellung für bereits eingetretene Schäden notwendig. Auch hier sind sämtliche Zahlungsströme, also auch der Aufwand für die Schadenbearbeitung, zu berücksichtigen. Abb. 5: Vorgaben zur Ermittlung der besten Schätzung gegliedert nach Versicherungszweig

9 10 Einführung in Solvency II nung getragen werden. In der Lebensversicherung ist dabei % der Illiquiditätsprämie anzusetzen, während bei allen anderen Kontrakten ist die halbe Illiquditätsprämie anzuwenden ist. Letztlich wird durch diesen Zuschlag der in der Solvenzbilanz anzusetzende Betrag für die versicherungstechnischen Rückstellungen vermindert, so dass umgekehrt die Eigenmittel erhöht werden. Während in Deutschland und den meisten europäischen Ländern in der Lebens- und Krankenversicherung Rückstellungen unter Berücksichtigung des Zeitwerts von Geld gebildet werden, wenn auch unter Nutzung eines vorgegebenen Rechnungszinses, stellt dieses Vorgehen in der Sachversicherung eine Neuerung dar. Diese wird für die betroffenen Unternehmen einen positiven Effekt auf die Solvency II Eigenmittel im Vergleich zu den bilanziellen Eigenmitteln haben. Der nächste Schritt besteht dann in der Ermittlung der Risikomarge, welche zu dem be - rechneten Barwert addiert werden muss. Aber während der beste Schätzwert für die versicherungstechnischen Rückstellungen segmentiert nach homogenen Risikogruppen, die zumindest die einzelnen Geschäftsbereiche widerspiegeln sollen, ausgewiesen werden muss (Artikel 80), erfolgt die Ermittlung der Risikomarge auf Ebene des gesamten Versicherungsportfolios. Dies hat aus Sicht der Unternehmen den Vorteil, dass Diversifikationseffekte zwischen den einzelnen versicherungstechnischen Rückstellungen zu einer Reduktion der notwendigen Eigenmittel und damit der Risikomarge führen. Dies war in den ersten Fassungen der Vorgaben zur Ermittlung der Solvenzbilanz so nicht vorgesehen. Hinzu tritt, dass in die Ermittlung im Bezug auf Markt- und Kontrahentenrisiken nur die unvermeidbaren Marktrisiken sowie die Kontrahentenrisiken aus Rückversicherung Eingang finden. Mit den unvermeidbaren Marktrisiken sind insbesondere Differenzen in der Laufzeit und Höhe der Zahlungsströme der Versicherungsverpflichtungen und der sie bedeckenden Finanzinstrumente gemeint. Die konkrete Berechnung der Risikomarge CoCM (Cost-of-Capital Margin) erfolgt dann über die folgende Formel: CoCM ¼ CoC X EOFðtÞ DFðtÞ t 0 Dabei gibt CoC den Kapitalkosten-Satz (Cost-of-Capital), EOF(t) die im Jahr t benötigten Eigenmittel und DF(t) den zugehörigen Diskontfaktor an. Die notwendigen Eigenmittel für das Jahr t ergeben sich unmittelbar aus den in das Jahr t projizierten Solvenzkapital anforderungen. Dies Projektion muss mit Hilfe der Standardformel (entspricht der unten eingeführten SCR, die damit in die Zukunft fortgeschrieben werden muss) vorgenommen werden, was eine Abgrenzung von einzelnen Zahlungsströmen erforderlich macht. Eine solche Projektion wird nur in Ausnahmefällen problemlos umzusetzen sein, und deshalb existieren zahlreiche Vorschriften, die eine Vereinfachung der Berechnung ermöglichen. Angesichts der Komplexität der Methodik überrascht es wenig, dass bereits in der Richtlinie Anforderungen an die Qualität der Berechnungen des besten Schätzwerts und der versicherungstechnischen Rückstellungen erhoben werden. Dies umfasst die Qualität der verwendeten Daten (Artikel 82), ein regelmäßiger Abgleich der Methoden mit Erfahrungsdaten (Artikel 83) sowie die grundsätzliche Fähigkeit der Versicherungsunternehmen, auf Anforderung der Aufsicht die Eignung der eingesetzten Methoden sowie die Angemessenheit der damit ermittelten Werte zu belegen (Artikel 84).

10 Von der Standardformel zum Internen Modell ein Überblick über Solvency II Berechnung der Eigenmittel Aufbauend auf der Solvenzbilanz kann dann in mehreren Schritten eine Ermittlung und Einstufung der Eigenmittel in Klassen (»Tiers«) erfolgen, welche zur Bedeckung von Risiken eingesetzt werden können. Diese Klassen spiegeln die unterschiedlichen Fähigkeiten der Eigenmittel zum Ausgleich von zukünftigen Verlusten wider. In die Klassifizierung gehen die Faktoren Verfügbarkeit und Nachrangigkeit ein (Artikel 93). Einen Überblick über das verwendete Schema für die Eigenmittel gibt Abbildung 6. Nicht alle Eigenmittel zur Erfüllung der Solvenzkapitalanforderung finden sich also unmittelbar in der Solvenzkapitalbilanz. Für die Mehrzahl der Versicherungsunternehmen sollte aber der Überschuss der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten den größten Beitrag zu den Eigenmitteln liefern. Daneben werden Überschussfonds bei einigen Lebensund Krankenversicherern einen signifikanten Beitrag liefern. Hinsichtlich der Aufteilung der Eigenmittel in die einzelnen Klassen existieren Grenzen (Artikel 98), so müssen»tier 1«Bestandteile mindestens ein Drittel aller Eigenmittel ausmachen. Zudem werden»tier 3«Bestandteile nicht zur Bedeckung der Mindestkapitalanforderungen, auf welche unten eingegangen wird, herangezogen. Hinsichtlich der bereits in der Einleitung hergestellten Verbindung von Solvency II zu den Vorgaben von Basel II, ist an dieser Stelle zu bemerken, dass bei Banken bei der Prüfung der Einhaltung der Solvenzkapitalanforderungen die bilanziellen Eigenmittel herangezogen werden. Eine»Barwertbilanz«wie in Solvency II wird von Basel II nicht gefordert und damit geht Solvency II an dieser Stelle über Basel II hinaus. Klasse Tier 1 Tier 1/2 Bilanzposten Teil des Überschusses der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten, der nicht einem anderen Bilanzposten zugeordnet wird (Reconciliation Reserve) Nachrangige Verbindlichkeiten, wobei die Klassifizierung u. a. von einer ausreichenden Laufzeit abhängt. Bilden zusammen die Basiseigenmittel (Artikel 88) Tier 1 Tier 2/3 Überschussfonds im Sinne von Artikel 91, worunter akkumulierte Gewinne zu verstehen sind, die noch nicht den Versicherungsnehmern gutgeschrieben wurden. Ergänzende Eigenmittelbestandteile, die nicht in der Bilanz geführt werden (»off balance sheet«) und worunter z. B. ein nicht eingezahlter Gründungsstock oder Garantien durch Dritte fallen (Artikel 89). Die ergänzenden Eigenmittel bedürfen einer aufsichtlichen Genehmigung. Ihre Klassifizierung hängt von der konkreten Ausgestaltung ab. Abb. 6: Klassifizierung der Eigenmittel, wobei hier die Problematik der erwarteten Gewinne in zukünftigen Prämien, die in QIS 5 separat auszuweisen sind, ausgeklammert wird

11 12 Einführung in Solvency II 2.3 Solvenz- und Mindestkapitalanforderungen Aufbauend auf der Solvenzbilanz kann eine Ermittlung der Solvenzkapitalanforderung erfolgen, für welche im Folgenden auch die aus dem Englischen stammende Abkürzung»SCR«für»Solvency Capital Requirement«verwendet wird. Diese spiegelt die Höhe der Eigenmittel wider, über die ein Unternehmen aus aufsichtlicher Sicht verfügen muss. Das von der SCR definierte Kapitalniveau ist so gewählt, dass sich im Durchschnitt der Ausfall eines Versicherungsunternehmens ausgelöst durch unerwartete Verluste nur einmal in 200 Jahren ereignen sollte. In der Sprache der Mathematik entspricht die SCR damit einem Value-at-Risk (VaR) zu einem Konfidenzniveau von 99,5 % und einem Risikohorizont von einem Jahr. Im Hinblick auf den Risikohorizont von einem Jahr ist es auch nur konsequent, dass in die Ermittlung der Solvenzkapitalanforderung nicht nur das zum Stichtag bestehende Geschäft, sondern auch das für das kommende Jahr zu erwartende Neugeschäft eingeht (Abs. 3 Artikel 101). Andernfalls würde gerade in der Sachversicherung, in der die Mehrzahl der Policen eine jährliche Laufzeit aufweist, eine deutliche Risikounterschätzung erfolgen. In der konkreten Ausgestaltung der Standardformel wurde aber für das Risiko aus der Lebens- und Krankenversicherung auf die Berücksichtigung von Neugeschäft verzichtet (siehe SCR in der QIS 5 Spezifikation), was sich durch die lange Laufzeit dieser Policen und der damit verbundenen Risiken gut begründen lässt. In der Krankenversicherung betrifft dies aber nur Policen, die in ihrer Ausgestaltung der Lebensversicherung ähnlich sind, eine Reisekrankenversicherung würde also nicht darunter fallen. Von der SCR zu trennen sind die durch Solvency II definierten Mindestkapitalanforderun gen, für welche die Abkürzung»MCR«(»Minimum Capital Requirement«) benutzt und auf deren Ermittlung im nächsten Abschnitt eingegangen wird. Diese liegen deutlich Anforderung SCR MCR Zur Bedeckung einsetzbare Eigenmittel Anrechnungsfähige Eigenmittel Anrechnungsfähige Basiseigenmittel VaR-Konfidenzniveau 99,5 % (Abs. 3 Artikel 101) 85 % (Abs. 1 Artikel 129) Risikohorizont 1 Jahr Berechnungsfrequenz Mindestens jährlich (Artikel 102) Vierteljährlich (Abs. 4 Artikel 129) Berechnung Folgen einer Nichteinhaltung (Artikel 54) Standardformel oder Internes Modell Veröffentlichung des Vorfalls und der Gründe Vorlage Sanierungsplan bei der Aufsicht innerhalb von zwei Monaten Rückführung sollte innerhalb von sechs Monaten erfolgen Vereinfachtes Verfahren Veröffentlichung des Vorfalls und der Gründe Vorlage Finanzierungsplan bei der Aufsicht innerhalb von einem Monat Rückführung sollte innerhalb von drei Monaten erfolgen Entzug der Zulassung als letzte Konsequenz (Abs. 1 Artikel 144) Abb. 7: Abgrenzung SCR und MCR

12 Von der Standardformel zum Internen Modell ein Überblick über Solvency II 13 Risiko Versicherungs - tech nisches Risiko Leben Versicherungstechniches Risiko Kranken Versicherungstechnisches Risiko Nicht-Leben Gegenparteiausfallrisiko Beschreibung Versicherungstechnische Risiken, die sich aus dem Lebensversicherungsgeschäft ergeben, z. B. Sterblichkeits- oder Langlebigkeitsrisiken, aber auch Storno- und Katastrophenrisiken. Risiken aus der Krankenversicherung ähneln häufig denen der Lebensversicherung, hinzu treten aber Risiken wie unerwartet stark steigende Behandlungskosten oder wachsende Morbidität. Hier muss vor allem zwischen dem Prämien- und Reserverisiko unterschieden werden. Ersteres beschreibt das Risiko unerwartet hoher Schäden aus bestehenden Verträgen im laufenden Jahr, Letzteres das Risiko unzureichender Rückstellungen. Ebenso sind hier Katastrophen- und (sofern anwendbar) Stornorisiken abzugrenzen. Bezeichnet zunächst das Risiko, dass ein Sicherungsgeber, z. B. in der Rückversicherung oder in einem Derivategeschäft, ausfällt (Typ 1 Exposure). Des Weiteren wird darin der Ausfall von Schuldnern des Versicherungsunternehmens, z. B. aus Hypotheken an Versicherungsnehmer (Typ 2 Exposure), geführt. Nicht darin enthalten ist das Risiko von Ausfällen bei den Kapitalanlagen (sofern nicht Teil des Typ 2 Exposure), welches als Teil der Marktrisiken aufgefasst wird. Gleichfalls fallen Ausfälle aus der Kreditversicherung nicht unter diesen Begriff, da diese Teil des nichtlebensversicherungstechnischen Risikos sind. Marktrisiko Operationelles Risiko Umfasst die üblichen Zinsänderungs-, Aktienkurs- und Wechselkursrisiken, daneben aber auch Risiken aus der Veränderung der Immobilienpreise, der Credit Spreads sowie der Ausfälle von Emittenten von Kapitalanlagen (als Teil des Spreadrisikos). Zusätzlich werden hohe Konzentrationen in einzelnen Emittenten im Rahmen des Konzentrationsrisikos als gesondertes Risiko ausgewiesen. Bezeichnet hier das Risiko, das sich aus unangemessenen bzw. versagenden Prozessen oder Systemen sowie dem Fehlverhalten von Mitarbeitern oder durch externe Ereignisse ergibt sofern diese nicht bereits in den anderen Risiken enthalten sind. Abb. 8: Risiken unter Solvency II unter der SCR 2 und müssen in jedem Fall eingehalten werden. Ein Unterschreiten der SCR bzw. der MCR hat unterschiedliche Konsequenzen, zudem unterscheiden sich die Anforderungen an die zur Bedeckung benötigten Eigenmittel, was in Abbildung 7 zusammengefasst wird. Alternativ zur Standardformel kann bei der SCR-Ermittlung auch ein Internes Modell zum Einsatz kommen, welches die Standardformel vollständig oder teilweise ersetzt (Artikel 112). Im zweiten Fall spricht man auch von einem Partialmodell. Die Nutzung eines Internen Modells für die MCR-Ermittlung ist nicht vorgesehen. 2 In Artikel 129 wird festgeschrieben, dass die MCR zwischen 25 % und 45 % der SCR zu betragen hat und ggf. entsprechend zu begrenzen ist. Dabei sind etwaige Kapitalaufschläge zu berücksichtigen.

13 14 Einführung in Solvency II Auch wenn die Berechnung der SCR nur jährlich zu erfolgen hat, müssen die Unternehmen unterjährig kontinuierlich gewährleisten, dass sie ausreichend anrechnungsfähige Eigenmittel für die zuletzt gemeldete SCR halten. Daraus ergibt sich zwangsläufig, dass die im letzten Abschnitt beschriebene Solvenzbilanz geeignet fortgeschrieben werden muss. Bei einer erheblichen Änderung des Risikoprofils muss zudem eine sofortige Neuberechnung der SCR erfolgen. Die SCR deckt die in Abbildung 8 genannten Risiken ab, die sich i. d. R. in weitere Teilrisiken aufgliedern. Für diese Risiken bzw. Teilrisiken werden dann einzeln, in einem mehrstufigen Verfahren, die Solvenzkapitalanforderungen ermittelt. Im Hinblick auf die Risiken, denen sich Versicherungsunternehmen ausgesetzt sehen, ist diese Liste nicht vollständig. So fehlen z. B. strategisches Risiko und Reputationsrisiko, die in den aufsichtsrechtlichen Mindestanforderungen an das Risikomanagement (MaRisk VA) auf die unten noch eingegangen wird erwähnt werden. Jedoch umfasst sie alle wesentlichen Risiken, die unmittelbar einer Quantifizierung zugänglich sind. Wie in Abbildung 9 schematisch dargestellt, ist die SCR-Ermittlung mehrstufig aufgebaut. Daraus ergibt sich eine baumartige Struktur mit Ästen unterschiedlicher Tiefe. Für Module am Endpunkt eines Astes, die spezifische Teilrisiken repräsentieren, z. B. Prämienrisiko in der Sachversicherung, erfolgt jeweils eine Ermittlung der zugehörigen Kapitalanforderungen auf Basis der einzelnen Posten der Solvenzbilanz. Andernfalls wird der Wert des Moduls aus den Werten der darunter liegenden Module berechnet. Im ersten Schritt gliedert sich die SCR in die drei folgenden Größen (Artikel 103): Basissolvenzanforderung (BSCR), Kapitalanforderung für das operationelle Risiko (SCR op ) sowie Anpassung an die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen und der latenten Steuern (Adj). Solvenzkapitalanforderung (SCR) Anpass. vt. Rückst. & lat. Steuern (Adj) Basissolvenzkapitalanforderung (BSCR) Kapitalanf. operationelles Risiko (SCR op ) Risiko VT-Nichtleb. (SCR non-life ) Risiko Lebensvers. (SCR life ) Risiko Krankenvers. (SCR health ) Marktrisiko (SCR market ) Gegenparteiausfallrisiko (SCR def ) Abb. 9: Die SCR-Ermittlung folgt einer modularen Struktur (Ausschnitt)

14 Von der Standardformel zum Internen Modell ein Überblick über Solvency II 15 Hier können aber im Rahmen der Umsetzung von Solvency II zusätzliche Risiken bzw. Module aufgenommen werden. So findet sich z. B. in der Spezifikation für QIS 5 ein Beitrag für Risiken aus immateriellen Gütern. Die Kapitalanforderungen aus den Modulen für die einzelnen Teilrisiken werden in Abhängigkeit vom jeweiligen Modul mittels einer von zwei Techniken berechnet, welche im Folgenden kurz skizziert werden. Aus ein oder mehreren Szenarien, die einzelne Berechnungsparameter wie Mortalität oder Aktienkurse schocken, wird die ggf. maximale negative Bewertungsdifferenz zur ursprünglichen Solvenzbilanz ermittelt. So wird etwa für das Mortalitätsrisiko in der Lebensversicherung, mit Life mort bezeichnet, ein Anstieg der Mortalitätsraten um 15 % betrachtet: Life mort = NAV(Anstieg Mortalitätsraten um 15 %) NAV(urspr. Mortalität) Hier spiegelt NAV den Net Asset Value, das heißt die Differenz aus Aktiva und Passiva, wider. Die im letzten Abschnitt eingeführte Risikomarge bleibt bei dieser Berechnung unberührt. Es wird ein einfaches Risikomodell benutzt. Zum Beispiel wird für das Prämien- und Reserverrisiko in der Sachversicherung ein volatilitätsbasierter Ansatz benutzt: pffiffiffiffiffiffiffiffiffiffiffiffiffiffiffiffiffiffiffiffiffiffiffi! expð logð NL pr ¼ Non life capital charge ¼ 2 þ 1ÞÞ pffiffiffiffiffiffiffiffiffiffiffiffiffiffiffiffiffiffiffiffiffiffiffi 1 V logð 2 þ 1Þ Dabei stellt α das 99,5 % Quantil der Normalverteilung, σ die Standardabweichung für das kombinierte Prämien- und Reserverisiko und V einen Volumenindikator für das Geschäftsaufkommen in den kommenden 12 Monaten und die bereits gestellten Reserven dar. Die benutzte Standardabweichung ist abhängig von dem jeweiligen Geschäftszweig und kann bei Bedarf auch vom Unternehmen selbst bestimmt werden. Bei der Aggregation der Kapitalanforderungen im Risikobaum wird i. d. R. davon ausgegangen, dass die einzelnen Kapitalanforderungen sich wie korrelierte normalverteilte Zufallszahlen verhalten, d. h. s X ffiffiffiffiffiffiffiffiffiffiffiffiffiffiffiffiffiffiffiffiffiffiffiffiffiffiffiffiffiffiffiffi SCR Knoten ¼ SCR i SCR j ij i;j Die Summe läuft dabei über die einzelnen Teilmodule eines Moduls, und die Korrelationen ρ i j werden durch Solvency II vorgegeben. Durch den Einsatz von Rückversicherung und andere risikomindernde Techniken, z. B. Hedging von Kapitalmarktrisiken, kann eine Reduktion der einzelnen Kapitalanforderungen der einzelnen Module erreicht werden. Für die Nutzung von Rückversicherung findet sich in diesem Band auch ein gesonderter Artikel«. Das Risiko eines Ausfalls eines Vertragspartners für eine solche risikomindernde Technik wird über das Modul für das Gegenparteiausfallsrisiko abgebildet. Für Lebens- und Krankenversicherer von besonderer Bedeutung ist die Möglichkeit, auf Verluste mittels einer Reduktion der Überschussbeteiligung zu reagieren. Da die Überschussbeteiligung bei der Aufstellung der Solvenzbilanz berücksichtigt wird, muss deren

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