Rechtssicherheit von Webseiten. Referent: RA Christoph Göritz, Fachanwalt für ITRecht, GHI-Rechtsanwälte, Mannheim

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1 Rechtssicherheit von Webseiten Referent: RA Christoph Göritz, Fachanwalt für ITRecht, GHI-Rechtsanwälte, Mannheim

2 Übersicht: 1. Domainrecht 2. Rechtsdurchsetzung 3. Urheberrecht 4. Anbieterkennzeichnungspflichten 5. Datenschutz 6. Social Media 7. Fernabsatz / Verbraucherschutz 8. Sonstiges

3 Domainrecht - Registrierung der.de-domain bei der DENIC e.g. (.com/.net/.org TLD bei ICANN) - DENIC prüft kein materielles Recht - First come, first serve - Aussenhaftung : Die dort eingetragene Person

4 Domainrecht Problem: entgegen stehende Rechte - Namensrecht: Verwechslungsgefahr bei Gleichnamigkeit und Gattungsbegriffen; Namensschutz nach 12 BGB: insbesondere bei prominenten Namen - Marken / Unternehmenskennzeichen (?): Titelschutz nach 5 III MarkenG - Wettbewerbsrecht

5 Domainrecht Tendenz unproblematisch: - eigener Name ( - Fantasiebezeichnungen ( - Gattungsbegriffe (

6 Domainrecht Tendenz problematisch: - offensichtlich geschützte Begriffe ( - Städtenamen ( - Werknamen ( - Tippfehlerdomains (

7 Wettbewerbs R Persönl.R Rechtsverletzung UrhR Marken / Patente Datenschutz VerbraucherS

8 Typische Rechtsfolge bei Rechtsverletzungen: Abmahnung: Aufforderung, eine tatsächliche oder vermutete Rechtsverletzung zu unterlassen

9 Unterlassen, Beseitigung, Auskunft Abmahnung Schadensersatz, Abschöpfung, RA-Kosten Ggf. Einstweilige Verfügung : lediglich Glaubhaftmachung, kein Strengbeweis, keine Beteiligung; Dann: Hauptsacheverfahren (= ordentliches Gerichtsverfahren)

10 Urheberrecht Einschlägig bei: Verwendung von Bildern, Audio, Video Voraussetzung: Schöpfungshöhe : das Maß an Individualität (persönlicher geistiger Schöpfung) in einem Produkt geistiger Arbeit (

11 Urheberrecht Insbesondere relevant: Verwendung von Bildern und Texten 1. Überprüfen der Herkunft: bekannt / unbekannt? 2. Zustimmung des Urhebers? (ja: Vertrag / Lizenz (ausschließlich/einfach); nein: RSS?; konkludente Zustimmung durch Posting?) 3. Creative Commons-Lizenz 4. Schutzhöhe eigener Texte (z.b. Tweets)

12 Urheberrecht Verwertungsrechte liegen beim Urheber Vervielfältigung Bearbeitung Öffentliche Zugänglichmachung Urheberpersönlichkeitsrechte: Namensnennungsrecht Ggf. Verwertungsgesellschaften (Gema / VG Wort)

13 Urheberrecht OLG Köln, Urt. v , 15 U 107/09: Stellt ein Internet-Nutzer sein Foto auf der Internetseite einer InternetPlattform (hier:facebook) ein, so erklärt er damit zumindest konkludent seine Einwilligung in einen Zugriff durch Suchmaschinen und muss mit den üblichen Nutzungshandlungen durch Dritte rechnen, wozu auch der Zugriff auf das Foto und dessen Anzeige in Personensuchmaschinen gehören, es sei denn, er macht von der ihm in den AGB eingeräumten Möglichkeit der Sperre gegenüber Suchmaschinen Gebrauch (opt-out-nutzung). Problem: Rechteinhaber = Facebook? So zumindest nach deren AGB... (wirksam? nicht entschieden)

14 Allg. Persönlichkeitsrecht 22 KunstUrhG Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Die Einwilligung gilt im Zweifel als erteilt, wenn der Abgebildete dafür, dass er sich abbilden ließ, eine Entlohnung erhielt. Nach dem Tode des Abgebildeten bedarf es bis zum Ablaufe von 10 Jahren der Einwilligung der Angehörigen des Abgebildeten. Angehörige im Sinne dieses Gesetzes sind der überlebende Ehegatte oder Lebenspartner und die Kinder des Abgebildeten und, wenn weder ein Ehegatte oder Lebenspartner noch Kinder vorhanden sind, die Eltern des Abgebildeten.

15 Anbieterkennzeichnungspflicht (Impressum) Rechtsgrundlage: 5 TMG (nicht mehr TDG!) Typische Probleme: - Postfachadresse - unmittelbare Kontaktaufnahme ( , Fax, Telefon) - Register - Steuernummer / UstID - Berufsrechtliche Regelungen - Darstellung als Bild? (.jpeg /.bmp) - Backstage / Scrollen / Pop-Up - Disclaimer / Urheberrecht / Datenschutz - aktuell: Impressum bei Facebook, 6 TMG?

16 Anbieterkennzeichnungspflicht (Impressum) Verantwortlicher für redaktionell-journalistische Inhalte gem. 55 II RstV (früher TDG). Was ist redaktionell-journalistisch? Egal... Verantwortlicher gem. 55 II RstV: Markus Müller, Anschrift wie oben

17 Datenschutz Welche Daten werden erhoben? Was geschieht mit den Daten? - Nur Daten aufnehmen, welche tatsächlich benötigt werden und zur Abwicklung des Geschäftes notwendig sind. - Vorhalten einer Datenschutzerklärung

18 Datenschutz Generelles Problem I: personenbezogene Daten? 3 BDSG: (1) Personenbezogene Daten sind Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person (Betroffener). 4 BDSG: (1) Die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten sind nur zulässig, soweit dieses Gesetz oder eine andere Rechtsvorschrift dies erlaubt oder anordnet oder der Betroffene eingewilligt hat.

19 Datenschutz IP-Adresse = personenbezogen? HM: ja, uneinheitliche Rechtsprechung Ansprüche des Betroffenen: - Löschung - Auskunft - Mitwirkung - Identität der erhebenden Stelle - Verlauf der Daten IdR: jedenfalls Aufklärung per Datenschutzerklärung: Was machen wir mit den Daten?

20 Social Media: Facebook Like-Button Problematisch: - Einwilligung nach 4a BDSG / 13 II TMG durch Anmeldeprozedur beim Facebook-Nutzerkonto? Webseitenbetreiber? - Überraschende Klauseln nach 305c BGB - Verstoß gegen Datensicherheit 13 V TMG (Schutz der Daten vor Kenntnisnahme durch Dritte) - Kontrollzuständigkeit? (Niederlassung im Inland 1 V BDSG (-);Bundesdatenschutzbeauftragter (-) Lösung: - Anpassung des Datenschutzrechts? (wo? D / EU / USA?) - Anpassung von Facebook? - Deaktivierung?

21 Social Media: Facebook Like-Button Laut einer Warnung des Händlerbundes mahnt die Allmedia GmbH Webseiten ab, die das Facebook plug-in "Gefällt mir / Like-Button" verwenden Laut Beschluss des LG Berlin ist die Verwendung des Facebook "Like-Buttons" auf einer Website kein Wettbewerbsverstoß gemäß 4 Nr. 11 UWG Das unabhängige Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein (ULD) fordert in einer Pressemitteilung vom heutigen Tage dazu auf Social-Plugins wie den Facebook "Like-Button" von Webseiten zu entfernen. Der Einsatz verstoße gegen das TMG, das BDSG und das LDSG SH Von den 15 angeschriebenen (7 öffentliche und 8 private) Stellen hat bisher nur eine öffentliche Stelle ihre Fanpage deaktiviert Die Behörden in den Ländern Bremen, Hamburg, Rheinland-Pfalz und Schleswig-Holstein gegen Datenschutzverstöße des weltweit agierenden Sozialen Netzwerks Facebook aktiv. Kritikpunkt ist hierbei u. a. die Gesichtserkennung, die Facebook inzwischen standardmäßig durchführt. Dabei werden von Facebook Gesichtsmuster erkannt, gespeichert und ausgewertet, ohne dass die Nutzenden vorab hierüber informiert werden Erfreulich ist, dass Facebook offensichtlich bereit ist, die von deutschen Datenschutzbehörden heftig angegriffene biometrische Gesichtserkennung abzuschalten und die Daten zu löschen. Mehr:

22 Social Media: Facebook Like-Button Was Facebook alles erfährt Was genau Facebook speichert und wie das Unternehmen diese Daten nutzt, ist Geschäftsgeheimnis. Sicher ist, dass Facebook nicht nur die direkt von Nutzern eingegebenen Daten und damit zumindest den Namen speichert, sondern auch Aktionen der Facebook-Nutzer vermutlich lückenlos aufzeichnet. Facebook erfährt außerdem - die wichtigsten Daten des Computersystems, von dem aus ein Nutzer sich ins Netzwerk einloggt bis hin zu IP-Adresse, Prozessortyp und Browserversion samt Plug-Ins und - jeden Besuch auf Webseiten, auf denen ein Gefällt mir -Knopf installiert ist. Dabei wird auch die IP-Adresse übertragen. Sofern der Besucher der fremden Seite Facebook-Nutzer ist und sich vom selben Computer aus bereits bei Facebook eingeloggt hat, kann Facebook auch dessen Identität ermitteln.

23 Social Media: Google Analytics - browserübergreifendes Add-On zur Verfügung gestellt, mit welchem der Nutzung der Daten widersprochen werden kann. - Auf Aufforderung des Webseitenbetreibers (das muss dieser manuell eingeben) werden die letzten 8 Ziffern der IP-Adresse vor jeglicher Speicherung gelöscht, so dass eine Identifizierung des Users unmöglich ist. - oder (?): die IP-Masken Funktion aktiviert ist, damit nicht die vollständige IP-Adresse übertragen wird. - Mit den Webseitenbetreibern soll ein Vertrag zur Auftragsdatenverarbeitung entsprechend den Vorgaben des BDSG geschlossen werden (

24 Social Media: Google Analytics - die Datenschutzerklärung muss auf die Nutzung von Google Analytics und auf Modifikationsmöglichkeiten durch Browser-Erweiterungen hinweisen (Textbaustein von google selbst aktuell nicht mehr vorhanden?). - unrechtmäßig erhobene Daten müssen gelöscht werden. Mehr: nbetreiber_in_hamburg.pdf Verantwortlich für den datenschutzgerechten Einsatz des Tools sind und bleiben die Webseitenbetreiber selbst.

25 Social Media & Werbung 6 TMG (Telemediengesetz) Besondere Informationspflichten bei kommerziellen Kommunikationen (1) Diensteanbieter haben bei kommerziellen Kommunikationen, die Telemedien oder Bestandteile von Telemedien sind, mindestens die folgenden Voraussetzungen zu beachten 1. Kommerzielle Kommunikationen müssen klar als solche zu erkennen sein. 2. Die natürliche oder juristische Person, in deren Auftrag kommerzielle Kommunikationen erfolgen, muss klar identifizierbar sein. 3. Angebote zur Verkaufsförderung wie Preisnachlässe, Zugaben und Geschenke müssen klar als solche erkennbar sein, und die Bedingungen für ihre Inanspruchnahme müssen leicht zugänglich sein sowie klar und unzweideutig angegeben werden. 4. Preisausschreiben oder Gewinnspiele mit Werbecharakter müssen klar als solche erkennbar und die Teilnahmebedingungen leicht zugänglich sein sowie klar und unzweideutig angegeben werden. (2) Werden kommerzielle Kommunikationen per elektronischer Post versandt, darf in der Kopf- und Betreffzeile weder der Absender noch der kommerzielle Charakter der Nachricht verschleiert oder verheimlicht werden. Ein Verschleiern oder Verheimlichen liegt dann vor, wenn die Kopf- und Betreffzeile absichtlich so gestaltet sind, dass der Empfänger vor Einsichtnahme in den Inhalt der Kommunikation keine oder irreführende Informationen über die tatsächliche Identität des Absenders oder den kommerziellen Charakter der Nachricht erhält. (3) Die Vorschriften des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb bleiben unberührt.

26 Social Media (intern) Thomas Hoeren empfiehlt Social Media Guidelines, in denen z.b. geregelt ist, dass Mitarbeiter nur unter ihrem wahren Namen und mit Verweis auf die Unternehmenszugehörigkeit entsprechende Facebook-Beiträge posten dürfen. Diesen Mitarbeitern steht dann auch einweiterer Spielraum zur Veröffentlichung von Texten zu; es lohnt sich nicht, sie auf positive Beiträge festzunageln. Hoeren, Deutscher Anwaltsspiegel vom , S. 9 Verhaltensregeln / Nettiquette : BITKOM Leitfaden Social Media Microsoft Social Media Guideline -

27 Sonstiges: Haftung Der Bundesgerichtshof (BGH) sieht Betreiber von Webforen für dort eingestellte ehrverletzende Inhalte in der Verantwortung, sobald sie davon Kenntnis haben. Dies entschied der 6. Zivilsenat des obersten Gerichts am (Az. VI ZR 101/06). Wird durch einen Forenbeitrag ein Dritter in seinen Rechten verletzt, hat dieser demnach gegen den Forenanbieter Anspruch auf Unterlassung des rechtswidrigen Postings. Er wird also als so genannter "Störer" voll in die Haftung genommen. Dies gilt dem Urteil zufolge auch dann, wenn der eigentliche Urheber des rechtsverletzenden Inhalts bekannt ist.

28 Fernabsatz / Verbraucherschutz Beim Verkauf / Vertrieb von Ware oder Dienstleistungen: - Anbieterkennzeichnungspflichten - Verbraucherschutz ff BGB - Artikel 246 EGBGB - PangV

29 Fernabsatz / Verbraucherschutz 312 b BGB (1) Fernabsatzverträge sind Verträge über die Lieferung von Waren oder über die Erbringung von Dienstleistungen, einschließlich Finanzdienstleistungen, die zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln abgeschlossen werden [...]

30 Fernabsatz / Verbraucherschutz 312 c BGB (1) Der Unternehmer hat den Verbraucher bei Fernabsatzverträgen nach Maßgabe des Artikels und 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche zu unterrichten. Exkurs: Artikel 246 EGBGB

31 Fernabsatz / Verbraucherschutz 312 d BGB (1) Dem Verbraucher steht bei einem Fernabsatzvertrag ein Widerrufsrecht nach 355 zu. Anstelle des Widerrufsrechts kann dem Verbraucher bei Verträgen über die Lieferung von Waren ein Rückgaberecht nach 356 eingeräumt werden.

32 Fernabsatz / Verbraucherschutz 312 d BGB (1) Dem Verbraucher steht bei einem Fernabsatzvertrag ein Widerrufsrecht nach 355 zu. Anstelle des Widerrufsrechts kann dem Verbraucher bei Verträgen über die Lieferung von Waren ein Rückgaberecht nach 356 eingeräumt werden. Muster: Anlage 1 zu Art 246 EGBGB

33 Fernabsatz / Verbraucherschutz 312 g BGB verweist auf: Art 246 EGBGB + dem Kunden 3. den Zugang von dessen Bestellung unverzüglich auf elektronischem Wege zu bestätigen und 4. die Möglichkeit zu verschaffen, die Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen bei Vertragsschluss abzurufen und in wiedergabefähiger Form zu speichern.

34 Fernabsatz / Verbraucherschutz 312 g BGB Button-Lösung Neu: Abs. II: Bei einem Vertrag im elektronischen Geschäftsverkehr zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher, der eine entgeltliche Leistung des Unternehmers zum Gegenstand hat, muss der Unternehmer dem Verbraucher die Informationen gemäß Artikel Absatz 1 Nummer 4 erster Halbsatz und Nummer 5, 7 und 8 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche, unmittelbar bevor der Verbraucher seine Bestellung abgibt, klar und verständlich in hervorgehobener Weise zur Verfügung stellen. [...] = Produktmerkmale, Mindestlaufzeit, Gesamtpreis, Versand- und Zusatzkosten

35 Fernabsatz / Verbraucherschutz 312 g BGB Button-Lösung - Bestellabschluss: zahlungspflichtig bestellen - alternativ: kaufen ; kostenpflichtig bestellen, zahlungspflichtigen Vertrag schließen... - nicht: Anmeldung, weiter, bestellen

36 Fernabsatz / Verbraucherschutz Preisangabenverordnung (PangV): 1 (1) Wer Letztverbrauchern gewerbs- oder geschäftsmäßig oder regelmäßig in sonstiger Weise Waren oder Leistungen anbietet oder als Anbieter von Waren oder Leistungen gegenüber Letztverbrauchern unter Angabe von Preisen wirbt, hat die Preise anzugeben, die einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile zu zahlen sind (Endpreise).

37 Fernabsatz / Verbraucherschutz Preisangabenverordnung (PangV): Problematisch: - Steuer / Zölle - Verpackungsgrößen - Versandkosten

38 Schluss Vielen Dank für die Aufmerksamkeit! Fragen? Fragen! Jederzeit gerne an: Das Skript dieses Vortrags finden Sie unter:

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