A02, A01. Der Ansatz, sozialpolitisch ein kosiengünstiges ÖPNV -Angebot zur Erhaltung der Mobilität anzubieten ist nachvollziehbar.

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1 Verkehrsverbund Rhein-Ruhr AöR Gelsenkirchen Landtag Nordrhein-Westfalen Postfach Düsseldorf LANDTAG NORD RHEIN-WESTFALEN 16. WAHLPERIODE Vorab per STELLUNGNAHME 16/1915 A02, A01 Ansprechpartner ErhardWolf Telefon 0209/ Mobilität für alle! Sozialticket flächendeckend und zu fairen Konditionen in Nordrhein-Westfalen einführen Öffentliche Anhörung des Ausschusses für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr am 1_ 1. Juli 2014 (Sozialticket - Anhörung A ) 01_07_2014) Sehr geehrte Damen und Herren, unsere Position haben wir in dieser Anhörung bereits mündlich vorgetragen. Hier nun die zugesagte umfängliche schriftliche Stellungnahme unseres Hauses zum gestellten Fragenkatalog: Allgemeines 1. Wie beurteilen Sie das Sozialticket NRW unter ordnungspolitischen Gesichtspunkten im Hinblick auf die Sozialgesetzgebung des Bundes und das sozialpolitisch zu verortende Grundrecht auf Teilhabe an Mobilität sowie die dafür vorgesehenen Transferleistungen? Der Ansatz, sozialpolitisch ein kosiengünstiges ÖPNV -Angebot zur Erhaltung der Mobilität anzubieten ist nachvollziehbar. Das Sozialticket im VRR 1st je nach Geltungsbereich um ca. 50 % - 70 % gegenüber vergleichbaren Tickets vergünstigt. Somit wird aus Sicht des VRR das Sozialticket im VRR den o. g. Punkten gerecht. 2. Wer ist Ihrer Ansicht nach in erster Linie verantwortlich for ein Sozialticket, das sich Menschen mit niedrigen Einkommen (z.b. auf SGB 11 oder SGB XII Niveau bzw. unwesentlich höher) leisten können? Da es sich bei dieser Leistung aus unserer Sicht um eine sozialpolitische Leistung handelt, sind es nicht die Verkehrsuntemehmen und Verkehrsverbünde, die für die Bereitstellung dieser Leistung verantwortlich sind. Vielmehr sehen wir die Bundes- und Landespolitik in der Verantwortung Fax 0209/ Wolf@vrr.de Unser Zeichen M1/N7 Gelsenkirchen, 12-..;.. Juli 2014 '2 2-..;. Juli 2014 Verkehrsverbund Rhein-Ruhr AöR Der Vorstand Augustastraße Gelsenkirchen Telefon 02 09/ Vorstand: Martin Husmann Jose Luis CastriUo Vorsitzender des Verwaltungsrates: Herbert Napp Sitz der Gesellschaft: Ribbeckstraße 15 (Rathaus) Essen Telefon 02 01/ USt.-ID: USI. ID: OE Handelsregister: AmtsgeriCht Essen HRA Bankkonto: Sparkasse Gelsenkirchen sie: WELADED1GEK IBAN: DE (ijl Hbf Gelsenkirchen

2 Verkehrsverbund Rhein-Ruhr Seite: 2 eine Sozialleistung, wie die Mobilität sozialschwacher Menschen, in geeigneter Form zu verankern. 3. Wie preis- bzw. kostensensibel sind die Zielgruppen des Sozialticket, d.h. wie wirkt sich der Preis auf die Nachfrage aus? Gibt es dazu empirische Befunde? Nein, da der Preis des Sozialtickets seit seiner Einführung Ende 2011 nicht angepasst wurde, können wir noch keine Aussagen zu dieser Frage treffen. Erst zum ist eine moderate Anpassung geplant. Erst nach erfolgter Preisanpassung kann möglicherweise eine Aussage über die Kundenreaktion gegeben werden. 4. Welche Leistungen müssten in einem Sozialticket beinhaltet sein, damit es auch über den Preis hinaus attraktiv ist? Im VRR ist die Mitnahme von drei Kindern unter 15 Jahren abends ab Uhr und ganztägig an Wochenenden inkludiert. Für über den Geltungsbereich ( kreisfreie Stadt oder Kreisgebiet ) hinausgehende Fahrten ist wie bei jedem anderen VRR -Zeitticket nur ein Zusatzticket erforderlich. 5. Wie teuer sollte ein Sozialticket maximal sein, damit es sich die definierten Zielgruppen leisten können? Vor der Einführung des Sozialtickets im VRR ist eine Marktforschung durchgeführt worden, die im Zusammenspiel zwischen Preisbereitschaft und zur Verfügung stehender Landesmittel für das VRR - Sozialticket den Preis von 29,90 / Monat zum Zeitpunkt Ende 2011 als optimal definiert hat. Grundsätzlich ist diese Frage jedoch nicht allgemein beantwortbar, liegt es doch im Ermessen des Einzelnen, für welche Mobilitätsbedürfnisse dieser Kunde den ÖPNV nutzen möchte. So gibt es einen Unterschied zwischen einem ÖPNV - Nutzer, der regelmäßig einer niedrig bezahlten Beschäftigung nachgeht oder einem Angehörigen der Bedarfsgemeinschaft, der unregelmäßig Fahrten zu Besorgungs- oder Freizeitzwecken unternehmen möchte. 6. Wie müsste ein diskriminierungsfreies Sozialticket aussehen? Hierbei kann es sich unseres Erachtens um die Ticketbezeichnung handeln. Im VRR heißt das SozialTicket "mein Ticket" und ist damit von der Bezeichnung her als diskriminierungsfrei anzusehen. Dieser Begriff steht sowohl auf den Tmgerkarten bei einem monatlichen Bezug oder auf den Chipkarten bei einer regelmäßigen Abnahme. Sofern ein anderes Verfahren, z.b. Vergünstigungen bei anderen Tickets des Regelangebots in Erwägung gezogen werden soll, ist ein datenschutzrechtlicll einwandfreies Verfahren zu definieren, um diese Vergünstigung ausschließlich den Anspruchsberechtigten zugute kommen zu lassen. 7. Halten Sie das Sozialticket (in seiner bestehenden oder in seiner idealen Form) für einen wichtigen Pfeiler der sozialen Teilhabe einkommensschwacher Menschen? Diese Frage ist vorrangig sozialpolitisch zu beantworten. Laut dem im Personenbeförderungsgesetz verankerten Gleichheitsgrundsatz ist von allen ÖPNV - Nutzern der gleiche Fahrpreis zu entrichten. Sollen wie beim Beispiel der preislich ermäßigten Beförderung von Schwerbehinderten im ÖPNV für weitere Kundengruppen Ermäßigungen gewünscht werden, ist der Besteller = Bundes / Landes oder Regionalpolitik zu einem finanziellen Ausgleich verpflichtet.

3 Verkehrsverbund Rhein-Ruhr Seite: 3 Derzeitiger Stand in NRW 8. Wie bewerten Sie grundsätzlich die Initiative des Landes, für Sozialtickets in NRW Zuschüsse in Höhe von 30 Millionen Euro zur Verfügung zu stellen? Ohne diese Bezuschussung wäre ein gegenüber dem Regeltarif preiswerteres Angebot für diese Zielgruppe nicht finanzierbar. Zur Stützung des VRR - Angebots, die ergänzend zu den vom Kunden zahlenden Betrag geleistet werden, reichen die zur Verfügung stehenden Landesmittel in 2014 und vsl. auch in 2015 aus. Für 2016 erscheint eine auskömmliche Finanzierung fraglich. 9. Wer ist für die Einführung und inhaltliche Ausgestaltung von Sozialtickets in Nordrhein-Westfalen zuständig? Laut 39 PBefG sind die zunächst die konzessionierten Verkehrsunternehmen zuständig. Diese haben im VRR mittels Kooperationsvertrag diese Zuständigkeit an den VRR übertragen. In diesem Vertrag ist auch die Möglichkeit verankert, preiswertere Angebote für bestimmte Kundengruppen zu schaffen, sofern sich der Antragsteller zur Refinanzierung der von der VRR AöR im Benehmen mit den betroffenen Verkehrsunternehmen bereit erklärt.. Im 5 (3) ÖPNVG NRW ist zusätzlich die Rolle der Verkehrsverbünde in NRW definiert. Zuwendungsempfänger für die Landesförderung sind Kreise und kreisfreie Städte. In der Praxis erarbeiten Kreise, kreisfreie Städte, Verkehrsunternehmen und Verkehrsverbünde gemeinsam die Angebote für die Zielgruppe inkl. der notwendigen Finanzflüsse. 10. Wie werden nach Ihrer Kenntnis die Mittel zur Anreizfinanzierung von den Verkehrsunternehmen und Verbünden abgenommen? Der VRR hat die benötigten Mittel stets in voller Höhe abgerufen und auf Basis einer eigenen Vorschrift an die Verkehrsunternehmen weitergeleitet. Ober eine landesweite Obersicht über die abgeflossenen Landesmittel verfügt das Verkehrsministerium des NRW. 11. Welche Angebote von Sozialtickets für verschiedene Nutzergruppen existieren in NRW und wie bewerten Sie diese? Hierzu hat das Landesverkehrsministerium eine Abfrage bei allen Kooperationsräumen des Landes durchgeführt und davon eine Zusammenstellung erarbeitet. Nach unserer Kenntnis orientieren sich alle Angebote an den in der Landesrichtlinie zur Förderung des Sozialtickets benannten Personenkreis. 12. Wer sind die derzeitigen Zielgruppen, für die Sozialtickets in NRW verfügbar sein sollen bzw. könnten, und wie groß sind sie (in NRW insgesamt und in den Kommunen und Kreisen)? Die Zielgruppen sind zunächst von der Landespolitik in der Landesrichtlinie zur Förderung des Sozialtickets landesweit verbindlich vorgegeben worden. Im VRR wurden zusätzlich Bezieher von Wohngeld auf Wunsch der Kommunalpolitik hinzugefügt. Im VRR sind aktuell rd. 1,2 Mio. Einwohner zum Kauf eines Sozialtickets berechtigt. 13. Welche konkreten Erfahrungen haben Sie mit dem bestehenden Sozialticket in Ihrer Kommune I Ihrem Kreis bzw. Ihrem Aufgabengebiet machen können? Das Sozialticket gilt in den kreisfreien Städten innerhalb der gesamten Stadt. Seit dem 1. Januar 2013 wird das SozialTicket im VRR für berechtigte Personen, die in einer kreisangehörigen Kommune leben, zum gleichen Preis mit kreisweiter Gültigkeit angeboten. Die hiervon, auch von politischer Seite, erwartete Attraktivierung des SozialTickets in den Kreisen hat sich deutlich am Markt gezeigt. Der Absatz an SozialTickets in den Kreisen hat sich gegenüber dem Jahr 2012 mehr als verdoppelt.

4 Verkehrsverbund Rhein-Ruhr Seite: 4 Markt gezeigt. Der Absatz an SozialTickets in den Kreisen hat sich gegenüber dem Jahr 2012 mehr als verdoppelt. Unter Berücksichtigung des aktuellen Trends wird in 2014 von einem durchschnittlichen monatlichen Absatz von rund Tickets ausgegangen. 14. Sehen Sie an bestimmten Punkten einen Änderungsbedarf, z.b. in Bezug auf die Berechtigten? Sachgerecht wäre die Einbeziehung von Wohngeldempfängern in der Landesrichtlinie. 15. Kennen Sie Beispiele für bezogen auf den Nutzerkreis erweiterte Sozialtickets und wodurch zeichnen sie sich (ggf. auch im Unterschied zu den in NRW bestehenden Varianten) aus? Bekannt sind gut 10 Beispiele von Ballungsräumen außerhalb NRWs, wie z.b. in Bertin, Leipzig oder Dresden. In der Regel wird der gleiche Kundenkreis wie in NRW angesprochen. Inhaltlich unterscheiden sich diese in der Art der Vertriebswege, der Zusatznutzen, verwendeter Ticketmuster, Geltungsbereiche und Preishöhe. 16. Wie hoch sind die kommunalen Verwaltungskosten im bestehenden Sozialticketsystem? Diese Kosten werden nicht erfasst, weil sie laut Förderrichtlinie des Landes auch nicht bezuschussungsfähig sind. Änderungen am Sozialticket 17. Welche Änderungen an den bisherigen Vorschriften bzw. Angeboten zu Sozialtickets in NRW empfehlen Sie und wer wäre jeweils dafür zuständig? Einbeziehung von Wohngeldempfängern wie im VRR. Diese Erweiterung müsste in die Richtlinie des Landes zur Förderung des Sozialtickets aufgenommen werden. Zuständig dafür wäre das Landesverkehrsministerium. Jede weitere Öffnung ist abhängig von der Finanzierungszusage durch das Land 18. Befürworten Sie die Ausdehnung auf weitere Nutzergruppen? Wenn ja: Auf welche? Wie in Punkt 17 die Einbeziehung von Wohngeldempfängem wie im VRR. 19. Wie teuer wäre ein je nachdem ausgeweitetes Sozialticket wahrscheinlich für Kommunen, Kreise, Land oder Bund? Wie errechnen sich diese Kosten? Bitte beachten Sie hier auch mögliche Mehrerlöse und Mindereinnahmen. Aufgrund der bislang durchgeführten Befragungen bei den heutigen Nutzem sind durch die Einbeziehungen weiterer Kunden eher Minderertöse denn Mehrerträge zu erwarten. 20. Halten Sie das Argument für plausibel, dass aus der zusätzlichen mit einem bedarfsgerechten Sozialticket generierten Nachfrage erhebliche Kosten (für zusätzliche Fahrten und zusätzliche Fahrzeuge) entstehen? Ober betriebliche Mehreufwendungen liegen keine Angaben vor. Diverse Befragungen haben erkennen lassen, dass die überwiegende Mehrzahl der VRR - Sozialticketkunden auch bislang Nutzer des ÖPNV waren und Tickets des VRR - Regelangebots erworben hatten. Insofern verbleibt es bei der Berechnung der entstehenden Fahrgeldmindererföse. 21. Über welche alternativen Sozialticketsysteme ließen sich Verwaltungskosten ggf. reduzieren?

5 Verkehrsverbund Rhein-Ruhr Seite: 5 Im VRR hat sich das bisherige Verfahren eingependelt. Insofem bestehen keine Vorstellungen über verwaltungsinteme Einsparpotentiale. 22. Welche Auswirkungen hätte nach ihrer Auffassung eine Ausweitung des Nutzerkreises beim vorhandenen Finanzrahmen von 30 Million pro Jahr? Auch bei unveränderten Rahmenbedingungen werden die vorhandenen Mittel perspektivisch ( evtl. bereits in 2016) nicht mehr ausreichen, um die Fahrgeldverluste auszugleichen. Eine Ausweitung auf weitere Kundengruppen oder neue Geltungsbereiche würde die Finanzierung noch weiter einschränken. Das entstehende Finanzierungsdelta könnte in diesem Fall nur durch eine außerordentlich hohe Preisanpassung geschlossen werden oder müsste altemativ laut Beschluss der Zweckverbandsgremien gänzlich vom Markt genommen werden. Für Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen Verkehrsverbund Rhein-Ruhr AöR fc.!tlj"~_ MartiPH::~a~n h " ji rr. Till Ponath

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