I. Allgemeine Bemerkungen zum Haushaltsplan

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1 5 I. Allgemeine Bemerkungen zum Haushaltsplan Rechtsgrundlage der Haushaltssatzung und des Haushaltsplanes der Universitätsund Hansestadt Greifswald sind die gemäß 16 Abs. 1 KomDoppik EG weiter anzuwendenden Rechtsvorschriften der 47 ff Kommunalverfassung in der Fassung und Bekanntmachung vom 08. Juni 2004 (GVOBL. M-V S. 205) zuletzt geändert durch Art. 2 Nr. 8 des Gesetzes vom 14. Dezember 2007 (GVOBL. M-V S. 410) und der hierzu erlassenen untergesetzlichen Ausführungsbestimmungen. Mit dem oben benannten KomDoppik EG vom 14. Dezember 2007 hat der Landtag die Einführung eines neuen Rechnungswesens für die Kommunen des Landes Mecklenburg-Vorpommern beschlossen. Danach müssen alle Kommunen ihr Rechnungswesen bis spätestens 01. Januar 2012 auf das neue System umstellen. Für die Kommunen, die bis dahin keine Umstellung vornehmen, gelten die alten kameralen Rechtsvorschriften in weiten Teilen weiter. So auch für die Universitäts- und Hansestadt Greifswald. Wird im Vorbericht Bezug auf die GemHVO genommen ist deshalb immer die wegen der oben genannten Rechtsvorschriften weiter geltende alte Fassung gemeint. Einführung der Doppik in der Universitäts- und Hansestadt Greifswald Zum 1. Januar 2012 wird die Universitäts- und Hansestadt Greifswald ihr bisheriges Rechnungswesen auf die kommunale Doppik umstellen. Hierzu wurde bereits im Haushaltsjahr 2008 begonnen, das Projekt einzurichten. Es wurde ein Projektlenkungsausschuss gebildet, der aus dem Oberbürgermeister, den zwei Dezernenten, dem Amtsleiter für Wirtschaft und Finanzen und der Amtsleiterin des Haupt- und Personalamtes besteht. Die Projektleitung wurde dem Abteilungsleiter für Finanzcontrolling, Kämmerei und Statistik übertragen. Zur Umsetzung des neuen Haushalts- und Rechnungswesens sind 5 Teilprojekte eingerichtet worden. Dies sind: das Teilprojekt 1 - EDV/ Software das Teilprojekt 2 - Mitarbeiterqualifizierung/ Personalbedarf das Teilprojekt 3 - Organisation des Rechnungswesens das Teilprojekt 4 - Vermögenserfassung und Bewertung das Teilprojekt 5 - Teilhaushalte/ Produktbildung/ KLR und HH-Planung. Die Universitäts- und Hansestadt Greifswald lässt sich durch die Mittelrheinische Treuhand GmbH beraten. Die Beratung konzentriert sich auf die Projektplanung, das Projektcontrolling, die Qualitätssicherung und die Beratung bei ausgewählten inhaltlichen Fragen. Teilprojekt 1 Die Leistungsbeschreibung an eine doppische Software zur Einführung des NKHR in der Universitäts- und Hansestadt Greifswald wurde in Form eines Pflichtenheftes er-

2 6 arbeitet. Die Ausschreibung der Anforderungen befindet sich in Vorbereitung und soll im Dezember 2009 noch erfolgen. Teilprojekt 2 Gezielt werden die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen auf die Umstellung der Doppik vorbereitet und zeitnah qualifiziert. So haben bereits einige Mitarbeiter den Kompaktlehrgang Bilanzbuchhalter und den Kompaktlehrgang NKHR für Rechnungsprüfer abgeschlossen. Gegenwärtig nehmen weitere Mitarbeiter/-innen an den o. g. Kompaktlehrgängen und darüber hinaus an den Kompaktlehrgängen Kassenbuchhalter und Finanzbuchhalter teil. Der Schwerpunkt liegt gegenwärtig auf der Schulung der Projektmitarbeiter. Die Angebote des Studieninstitutes Vorpommern zur kommunalen Doppik werden gezielt bei Bedarf und Notwendigkeit in Anspruch genommen. Teilprojekt 3 Die Aufnahme der Ist-Organisation des gegenwärtigen Rechnungswesens wurde vorgenommen und analysiert. Auf der Grundlage des noch zu bildenden Produktplanes und der zukünftigen Teilhaushalte können dann weitere organisatorische Maßnahmen erarbeitet werden. Gegenwärtig wird überprüft, welche Dienstanweisungen zu überarbeiten sind und welche Dienstanweisungen neu zu erlassen sind. Teilprojekt 4 Die Bilanzierungs- und Bewertungsrichtlinie für das kommunale Vermögen wurde erarbeitet. Für das städtebauliche Sondervermögen befindet sich eine gesonderte Bilanzierungs- und Bewertungsrichtlinie in der Erarbeitung. Aufgrund dieser Vorschriften erfolgt nun die Vorbereitung der für die Doppik erforderlichen Erfassung und Bewertung des gesamten städtischen Vermögens. So wurden z. B. alle städtischen Gebäude erfasst und einer Bewertung unterzogen. Für die Erfassung und Bewertung des Infrastrukturvermögens erfolgte eine externe Ausschreibung. Die Erfassung und Bewertung der Sonderposten hat begonnen. Teilprojekt 5 Ein erster Entwurf des städtischen Produktplanes als Arbeitsgrundlage für die Projektarbeit wird voraussichtlich im Januar 2010 fertig gestellt. Die Produktbeschreibungen und die Bildung der Teilhaushalte sind in Vorbereitung.

3 7 A. Inhalt des Haushaltsplanes Bestandteile des Haushaltsplanes Der Haushaltsplan besteht aus: 1. dem Gesamtplan, 2. den Einzelplänen (Epl.) des Verwaltungs- und des Vermögenshaushaltes 3. der Übersicht über die Deckungs- und Zweckbindungsringe Verwaltungs- und Vermögenshaushalt B. Der Vermögenshaushalt umfasst auf der Einnahmeseite 1. Zuführungen vom Verwaltungshaushalt vermögensunwirksam 2. Zuweisungen und Zuschüsse für Investitionen und für die Förderung von Investitionen Dritter, Beiträge und ähnliche Entgelte, 3. Einnahmen aus der Veränderung des Anlagevermögens vermögensunwirksam vermögenswirksam 4. Entnahme aus Rücklagen vermögenswirksam 5. Einnahmen aus Krediten vermögenswirksam und auf der Ausgabeseite 6. die Tilgung von Krediten, vermögenswirksam 7. a) Ausgaben für der Veränderung des Anlagevermögens, vermögenswirksam b) Verpflichtungsermächtigungen, vermögenswirksam 8. a) Zuführung zu den Rücklagen, vermögenswirksam b) Deckung von Fehlbeträgen aus Vorjahren, vermögenswirksam

4 8 C. Der Verwaltungshaushalt umfasst die nicht im Vermögenshaushalt aufgeführten Einnahmen und Ausgaben der Gemeinde. Er enthält keine vermögenswirksamen Vorgänge. Abgrenzung der Ausgaben des Vermögenshaushaltes Beschaffungsausgaben für bewegliche Sachen des Anlagevermögens sind im Vermögenshaushalt nachzuweisen, wenn sie für den einzelnen, selbständig bewertungs- und nutzungsfähigen Gegenstand mehr als 410 EUR betragen. Übersteigt der Anschaffungswert nicht 410 EUR, so sind die Ausrüstungsgegenstände dem Vermögenshaushalt dann zuzuordnen, wenn es sich um die Beschaffung von technisch oder wirtschaftlich miteinander verbundenen Wirtschaftsgütern handelt, die von ihrer Bestimmung her nur in dieser Verbindung genutzt werden, und der gesamte Betrag über der Grenze von 410 EUR liegt. Dabei ist mit Ausnahme des Festwertverfahrens nicht nach Erst-, Ersatz- bzw. Ergänzungsbeschaffung zu unterscheiden. Gliederung und Gruppierung Die Gliederung des Haushaltsplanes in Einzelpläne, Abschnitte und Unterabschnitte sowie die Gruppierung der Einnahmen und Ausgaben innerhalb der Abschnitte und Unterabschnitte richtet sich nach der Landesverordnung über die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplanes der Gemeinden (GemHVO) vom (GVOBl. M-V S. 454), geändert durch Runderlasse des Innenministers vom (Amtsbl. M-V S. 777), (Amtsbl. M-V S. 86), (Amtsbl. M-V S. 268) und (Amtsbl. M-V S. 1399). Die Nummern der Haushaltsstellen sind gleichzeitig die finanzstatistischen Kennziffern. Die elfstellige Nummer der Haushaltsstelle setzt sich aus der fünfstelligen Gliederungs- und der sechsstelligen Gruppierungskennziffer zusammen. Die Gliederungsziffer (die ersten 5 Stellen) lässt den Einzelplan und den Abschnitt bzw. Unterabschnitt erkennen. Die Gruppierungsziffer (die letzten 6 Stellen) bezeichnen die Einzelart der Einnahmen und Ausgaben. Maßgebend für die Einordnung der einzelnen Haushaltsstellen ist der Gruppierungsplan für die Einnahme- und Ausgabearten. Gesamtplan Der Gesamtplan enthält: 1. eine Zusammenfassung der Einnahmen, Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen der Einzelpläne des Verwaltungs- und des Vermögenshaushaltes, 2. eine Übersicht über die Einnahmen, Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen, geordnet nach Aufgabenbereichen und Arten (Haushaltsquerschnitt),

5 9 3. eine Übersicht über die Einnahmen und Ausgaben, geordnet nach Arten (Gruppierungsübersicht), 4. eine Finanzierungsübersicht. Deckungsringe Im Verwaltungshaushalt können Ausgaben für gegenseitig deckungsfähig erklärt werden, wenn sie sachlich eng zusammenhängen ( 17 (2) GemHVO). B. Haushaltsgrundsätze Kassenwirksamkeit Der Haushaltsplan enthält alle im kommenden Haushaltsjahr voraussichtlich eingehenden Einnahmen und zu leistenden Ausgaben. Bruttoveranschlagung Einnahmen und Ausgaben sind getrennt voneinander zu veranschlagen. Einnahmen aus Krediten sind in Höhe der Rückzahlungsverpflichtungen in den Haushaltsplan einzustellen. Ausnahme: Für Wirtschaftsunternehmen ohne eigene Rechtspersönlichkeit und öffentliche Einrichtungen, für die aufgrund gesetzlicher Vorschriften Sonderrechnungen geführt werden, wird der abzuführende Gewinn bzw. der abzudeckende Verlust Netto veranschlagt. Echte Deckungsfähigkeit Ausgaben im Verwaltungshaushalt können für gegenseitig oder einseitig deckungsfähig erklärt werden, wenn sie sachlich eng zusammenhängen. Verfügungsmittel dürfen nicht für deckungsfähig erklärt werden. Bei anderen zweckfreien Ansätzen ist kein sachlicher Zusammenhang denkbar. Im Vermögenshaushalt können jeweils nur die Ausgaben eines Abschnittes oder, soweit Unterabschnitte verbindlich vorgeschrieben sind, eines Unterabschnittes für gegenseitig deckungsfähig erklärt werden. Bei Deckungsfähigkeit können die deckungsberechtigten Ausgabeansätze zu Lasten der deckungspflichtigen Ansätze erhöht werden. Gesamtdeckung Soweit nichts anderes bestimmt ist, dienen die Einnahmen des Verwaltungshaushaltes insgesamt zur Deckung der Ausgaben des Verwaltungshaushalts und die Ein-

6 10 nahmen des Vermögenshaushaltes (ausgenommen die Veräußerungserlöse entsprechend Erlass des Innenministeriums vom ) insgesamt zur Deckung der Ausgaben des Vermögenshaushaltes. Im Vermögenshaushalt ist außerdem zu berücksichtigen, dass mit den Einnahmen aus Krediten nicht die übrigen Ausgaben (beispielsweise Rücklagenzuführungen) finanziert werden dürfen. Vom Grundsatz der Gesamtdeckung gibt es Ausnahmen, beispielsweise die Zweckbindung von Einnahmen durch Haushaltsvermerk nach 16 GemHVO wenn dies: a) gesetzlich vorgeschrieben ist oder sich b) zwingend aus der Natur oder Herkunft der Einnahmen ergibt. Nicht verbrauchte zweckgebundene Einnahmen können auf zweierlei Weise auf das nächste Jahr übertragen werden. Entweder durch a) Einnahmeabsetzung im alten und Einnahme im neuen Jahr oder b) bei zeitlich übertragbaren Ausgaben die Bildung eines Haushaltsausgaberestes, allerdings nur im Rahmen des Haushaltsansatzes. Unechte Deckungsfähigkeit Mehreinnahmen im Ist bei zweckgebundenen Einnahmen dürfen für entsprechende Mehrausgaben verwendet werden, ohne dass es der Zustimmung zu einer überplanmäßigen Ausgabe bedarf. Im Haushaltsplan kann bestimmt werden, dass Mehreinnahmen bei Entgelten als Mehrausgaben zur Erbringung der den Entgelten zugrundeliegenden Leistungen verwendet werden dürfen. Zeitliche Bindung/zeitliche Übertragbarkeit Im Verwaltungshaushalt sind die veranschlagten Ausgaben nur für ein Rechnungsjahr bewilligt. Sie können im Haushaltsplan für übertragbar erklärt werden, wenn damit eine sparsame Bewirtschaftung der Mittel gefördert wird. Die nicht verbrauchten Mittel können dann einmal übertragen werden. Verfügungsmittel und Deckungsreserve dürfen nicht für übertragbar erklärt werden. Im Vermögenshaushalt bleiben die Ausgabeansätze bis zur Fälligkeit der letzten Zahlung für ihren Zweck verfügbar, bei Bauten und Beschaffungen längstens jedoch 2 Jahre nach Schluss des Haushaltsjahres, in dem der Gegenstand oder der Bau in seinen wesentlichen Teilen in Benutzung genommen werden kann. Verpflichtungsermächtigungen Verpflichtungen zur Leistung von Investitionsausgaben und Ausgaben für Investitionsförderungsmaßnahmen in künftigen Jahren dürfen nur eingegangen werden, wenn der Haushaltsplan hierzu ermächtigt.

7 11 Die Verpflichtungsermächtigungen dürfen in der Regel zu Lasten der dem Haushaltsjahr folgenden drei Jahre veranschlagt werden, in Ausnahmefällen bis zum Abschluss der Maßnahme. Sie sind grundsätzlich nur zulässig, wenn durch sie der Ausgleich künftiger Haushalte nicht gefährdet wird. Die Verpflichtungsermächtigungen sind bei den einzelnen Haushaltsstellen zu veranschlagen. Dabei ist anzugeben, wie sich die Belastungen voraussichtlich auf die künftigen Jahre verteilen werden. Die Verpflichtungsermächtigungen gelten bis zum Ende des Haushaltsjahres und, wenn die Haushaltssatzung für das folgende Haushaltsjahr nicht rechtzeitig öffentlich bekannt gemacht wird, bis zum Ende dieser Haushaltssatzung. Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen bedarf im Rahmen der Haushaltssatzung insoweit der Genehmigung der Aufsichtsbehörde, als in den Jahren, zu deren Lasten sie veranschlagt sind, insgesamt Kreditaufnahmen vorgesehen sind. Investitionen Bei Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen, die sich über mehrere Jahre erstrecken, sind neben dem veranschlagten kassenmäßigen Jahresbedarf die Ausgaben für die gesamte Maßnahme anzugeben. Die in den folgenden Jahren noch erforderlichen Ausgaben sind bei der Finanzplanung zu berücksichtigen. Bevor Investitionen von erheblicher finanzieller Bedeutung beschlossen werden, soll unter mehreren in Betracht kommenden Möglichkeiten durch Vergleich der Anschaffungs- oder Herstellungskosten und der Folgekosten die für die Gemeinde wirtschaftlichste Lösung ermittelt werden. Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für Bauten und Instandsetzungen an Bauten dürfen erst veranschlagt werden, wenn Pläne, Kostenberechnungen und Erläuterungen vorliegen, aus denen die Art der Ausführung, die Kosten der Maßnahme, des Grunderwerbes und der Einrichtung sowie die voraussichtlichen Jahresraten unter Angabe der Kostenbeteiligung Dritter und ein Bauzeitplan im Einzelnen ersichtlich sind. Den Unterlagen ist eine Schätzung der nach Fertigstellung der Maßnahme entstehenden jährlichen Haushaltsbelastungen beizufügen. Ausnahmen sind bei Vorhaben von geringer finanzieller Bedeutung und bei dringenden Instandsetzungen bei diesen auch, wenn die Ausgaben nicht nur geringfügig sind zulässig. D. Grundbegriffe des Gemeindehaushaltsrechts ( 44 GemHVO) 1. Anlagekapital das für das Anlagevermögen von kostenrechnenden Einrichtungen gebundene Kapital (Anschaffungs- oder Herstellungskosten abzüglich der Abschreibungen); 2. Anlagevermögen die Teile des Vermögens, die dauernd der Aufgabenerfüllung dienen, im Einzelnen:

8 12 a) Grundstücke, b) bewegliche Sachen mit Ausnahme geringwertiger Wirtschaftsgüter im Sinne des Einkommensteuergesetzes, c) dingliche Rechte und sonstige Vermögenswerte, d) Beteiligungen sowie Wertpapiere, die die Gemeinde zum Zwecke der Beteiligung erworben hat, e) Forderungen aus Darlehen, mit Ausnahme rückzahlbarer Hilfen im sozialen Bereich, die die Gemeinde aus Mitteln des Haushalts in Erfüllung einer Aufgabe gewährt hat, f) Kapitaleinlagen der Gemeinde in Zweckverbänden oder anderen kommunalen Zusammenschlüssen, g) das von der Gemeinde in ihr Sondervermögen mit Sonderrechnung eingebrachte Eigenkapital. 3. Außerplanmäßige Ausgaben Ausgaben, für deren Zweck im Haushaltsplan keine Mittel veranschlagt und keine Haushaltsausgabereste aus den Vorjahren verfügbar sind; 4. Baumaßnahmen die Ausführung von Bauten (Neu-, Erweiterungs- und Umbauten) sowie die Instandsetzung an Bauten, soweit sie nicht der Unterhaltung baulicher Anlagen dient; 5. Durchlaufende Gelder Beträge, die für einen Dritten lediglich vereinnahmt und verausgabt werden; 6. Erlass Verzicht auf einen Anspruch 7. Fehlbetrag der Betrag, um den unter Berücksichtigung der Haushaltsreste die Soll-Ausgaben in der Haushaltsrechnung höher sind als die Soll-Einnahmen; 8. Fremde Mittel die in 12 Nr. 2 und 3 GemHVO genannten Beträge; 9. Geldanlage der Erwerb von Wertpapieren und Forderungen aus Mitteln des Kassenbestandes oder aus den den Rücklagen zugewiesenen Mitteln; 10. Haushaltsreste Einnahme- und Ausgabeansätze, die in das folgende Jahr übertragen werden. 11. Haushaltsvermerke

9 13 einschränkende oder erweiternde Bestimmungen zu Ansätzen des Haushaltsplanes (z.b. Vermerke über Deckungsfähigkeit, Übertragbarkeit, Zweckbindung, KUund KW-Vermerke, Sperrvermerke); 12. Innere Darlehen die vorübergehende Inanspruchnahme von Mitteln 1. der Sonderrücklagen, 2. der Sondervermögen ohne Sonderrechnung als Deckungsmittel im Vermögenshaushalt; 13. Investitionen Ausgaben für die Veränderung des Anlagevermögens; 14. Investitionsförderungsmaßnahmen Zuweisungen, Zuschüsse und Darlehen für Investitionen Dritter und für Investitionen der Sondervermögen mit Sonderrechnung; 15. Ist-Ausgaben die tatsächlichen Ausgaben der Kasse; 16. Ist- Einnahmen die tatsächlichen Einnahmen der Kasse; 17. Kassenreste die Beträge, um die die Soll-Einnahmen höher sind als die Ist-Einnahmen (Kasseneinnahmereste) bzw. die Soll-Ausgaben höher sind als die Ist-Ausgaben (Kassenausgabereste) und die in einem späteren Haushaltsjahr zu zahlen sind; 18. Kredite das unter der Verpflichtung zur Rückzahlung von Dritten oder von Sondervermögen mit Sonderrechnung aufgenommene Kapital mit Ausnahme der Kassenkredite; 19. Niederschlagung die befristete oder unbefristete Zurückstellung der Weiterverfolgung eines fälligen Anspruchs der Gemeinde ohne Verzicht auf den Anspruch selbst; 20. Rückstellungen Gebührenanteile insbesondere zur Finanzierung von Zahlungsverpflichtungen gegenüber Dritten (zum Beispiel aus Gewährleistungen), für unterlassene Instandhaltungsaufwendungen, für Rekultivierungsmaßnahmen, für Großreparaturen und für Gebührenausgleichszwecke. Die hieraus zukünftig entstehenden Ausgaben sind zum Zeitpunkt der Veranschlagung der Rückstellung in der Regel der Höhe und der Fälligkeit nach nicht genau bestimmbar; 21. Schulden Zahlungsverpflichtungen aus Kreditaufnahmen und ihnen wirtschaftlich gleichkommenden Vorgängen sowie aus der Aufnahme von Kassenkrediten;

10 Soll-Ausgaben die bis zum Abschlusstag zu leistenden und auf Grund von Auszahlungsanordnungen zum Soll des Haushaltsjahres gestellten Ausgaben; 23. Soll-Einnahmen die bis zum Abschlusstag fälligen oder über den Abschlusstag hinaus gestundeten, aufgrund von Annahmeanordnungen zum Soll des Haushaltsjahres gestellten Einnahmen, ohne die erlassenen und niedergeschlagenen Beträge; 24. Tilgung von Krediten a) Ordentliche Tilgung die Leistung des im Haushaltsjahr zurückzuzahlenden Betrages bis zu der in den Rückzahlungsbedingungen festgelegten Mindesthöhe; b) Außerordentliche Tilgung die über die ordentliche Tilgung hinausgehende Rückzahlung einschließlich Umschuldung; 25. Überplanmäßige Ausgaben Ausgaben, die im Hauhaltsplan veranschlagte Beträge und die aus den Vorjahren übertragenen Haushaltsausgabereste übersteigen; 26. Überschuss der Betrag, um den unter Berücksichtigung der Haushaltsreste die Solleinnahmen des Vermögenshaushaltes in der Haushaltsrechnung die Sollausgaben für die in 21 Abs. 2 GemHVO genannten Zwecke, für Zuführungen zum Verwaltungshaushalt und für die veranschlagte Zuführung zur allgemeinen Rücklage übersteigen; 27. Umschuldung die Ablösung von Krediten durch andere Kredite; 28. Verfügungsmittel Beträge, die dem Oberbürgermeister für dienstliche Zwecke, für die keine Ausgaben veranschlagt sind, zur Verfügung stehen; 29. Vorjahr das dem Haushaltsjahr vorangegangene Jahr; 30. Vorschüsse und Verwahrgelder die in 28 GemHVO genannten Beträge und die durchlaufenden Gelder.

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