MURMANN & SCHMIDT. Rechtsanwälte. Sachsenstraße 21 An das

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1 030 ZHG Gemeinsames Prüfungsamt Dammtorwall Hamburg GPA-Nr.: Dieser Aufgabentext besteht aus 14 fortlaufend nummerierten Seiten. Die Vollständigkeit des Textes ist vor der Bearbeitung zu prüfen. Sowohl der Aufgabentext als auch Ihre Bearbeitung sind mit Ihrer GPA- Nummer zu versehen und zusammen abzugeben. MURMANN & SCHMIDT Rechtsanwälte Rechtsanwälte Murmann & Schmidt, Sachsenstr. 21, Hamburg Sachsenstraße 21 An das Hamburg Landgericht Hamburg Tel.: (040) Sievekingplatz 1 Telefax: (040) Hamburg Gerichtsfach 127 Hamburg, den K l a g e Landgericht Hamburg Eingang: des Herrn Frank Kanzler, Bismarckstraße 54, Hamburg -Kläger- Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Murmann, Sachsenstr. 21, Hamburg g e g e n Herrn Dipl.-Ing. Thomas Belzer, Karolinenstraße 4, Hamburg -Beklagter- Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Steinmeier, Reeperbahn 21, Hamburg wegen: Mietforderung vorläufiger Streitwert: 9.000,00 Namens und kraft anliegender Vollmacht des Klägers erhebe ich Klage und werde in der mündlichen Verhandlung beantragen,

2 2 den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 9.000,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem zu zahlen. Es wird angeregt, ein schriftliches Vorverfahren einzuleiten und zugleich beantragt, nach Ablauf der Notfrist des 276 Abs. 1 ZPO ein Versäumnisurteil nach 331 Abs. 3 ZPO zu erlassen. Begründung: Der Kläger macht gegen den Beklagten im Wege gewillkürter Prozessstandschaft ausstehende Mietforderungen aus abgetretenem Recht geltend. Im Frühjahr 2008 gründete der Kläger gemeinsam mit Herrn Dieter Greiser, Große Freiheit 5, Hamburg, die Kanzler und Greiser Grundstücksgesellschaft, Gesellschaft bürgerlichen Rechts (im Folgenden K&G GbR ). Zweck der Gesellschaft waren der Erwerb des Grundstücks Holstenstraße 1, Hamburg, sowie die anschließende Sanierung und Vermietung des darauf befindlichen Bürogebäudes. Die beiden Gesellschafter der GbR trafen weder in Bezug auf die Geschäftsführung und Vertretung noch hinsichtlich der Verteilung von Gewinn und Verlust besondere Regelungen. Die GbR erwarb das Grundstück und sanierte das Bürogebäude. Danach begann sie mit der Vermietung. Die gesamte 2. Etage wollte Herr Greiser selbst mieten. Er ist Architekt und war auf der Suche nach neuen Büroräumen. Da die 2. Etage in der Holstenstraße 1 mit 329 Quadratmetern für einen einzelnen Architekten sehr groß ist, suchte sich Herr Greiser einen Mitmieter. Diesen fand er im Beklagten, der als Bausachverständiger für Statik tätig ist. Herr Greiser und der Beklagte mieteten die 2. Etage gemeinsam als Bürogemeinschaft an. Den Mietvertrag zwischen der K&G GbR und den Herren Greiser und Belzer vom überreiche ich in Kopie als Anlage K1. Mietbeginn war zum Den Erwerb des Grundstücks Holstenstraße 1 und die Sanierung des Bürogebäudes finanzierte die Hamburger Sparkasse AG (im Folgenden HASPA ). Die K&G GbR trat alle zukünftigen Ansprüche aus der Vermietung von Flächen im Gebäude Holstenstraße 1 bis zur Gesamtdarlehenshöhe zur Sicherheit für die Darlehen an die HASPA ab. Das geschah bereits im Juni 2008 und betraf auch die aus damaliger Sicht noch zukünftigen Ansprüche gegen den Beklagten und Herrn Greiser. Beweis im Bestreitensfalle: Vorlage der Abtretungserklärung Der Kläger ging davon aus, dass der Beklagte und Herr Greiser, die in Form einer Bürogemeinschaft verbunden waren, sich die Miete im Innenverhältnis hälftig teilten. Er hatte davon jedoch keine sichere Kenntnis. Jedenfalls erhielt die K&G GbR als Vermieterin Zahlungen von beiden Herren, wobei die Zahlungen des Beklagten stets pünktlich kamen und genau der Hälfte der geschuldeten Gesamtmiete plus Nebenkostenvorauszahlung entsprachen. Nachdem auch Herr Greiser die Miete für die ersten Monate problemlos gezahlt hatte, zahlte er ab Oktober 2009 nur

3 3 unregelmäßig und auch nur deutlich geringere Beträge, ohne dass der Kläger dies zunächst bemerkte. Herr Greiser geriet offenbar innerhalb kurzer Zeit in erhebliche finanzielle Schwierigkeiten. Für März 2010 zahlte er gar keine Miete mehr. Bis einschließlich März 2010 waren gegenüber der K&G GbR Mietrückstände von insgesamt 9.000,00 aufgelaufen. Dies betrifft nur die reine Miete, die Nebenkostenvorauszahlungen sind nicht Gegenstand der Klage. Die Mietrückstände und der offene Gesamtbetrag ergeben sich aus der folgenden Übersicht: Monat insgesamt geschuldet in Zahlung Beklagter in Zahlung Greiser in offen in Oktober , , , ,00 November , , , ,00 Dezember , ,00 800, ,00 Januar , ,00 500, ,00 Februar , ,00 200, ,00 März , ,00 0, ,00 insgesamt: 9.000,00 Der Mietvertrag vom wurde zum in allseitigem Einvernehmen aufgehoben. Mit der Vertragsaufhebung einigte man sich auch hinsichtlich der letzten Miete. Es ging und geht also allein um die rückständigen Mieten von Oktober 2009 bis März Herr Greiser schied sodann zum aus der K&G GbR aus. Seinen Gesellschaftsanteil übernahm in allseitigem Einvernehmen Herr Klaus Egmont, der bis heute Mitgesellschafter des Klägers ist. Der Kläger informierte die HASPA noch im März 2010 über die Mietrückstände, da nach wie vor erhebliche Darlehensforderungen der HASPA gegenüber der K&G GbR bestanden und bestehen. Daraufhin ermächtigte ihn die HASPA mit dem als Anlage K2 in Kopie vorgelegten Schreiben, die ausstehenden Mietforderungen im eigenen Namen außergerichtlich und gerichtlich geltend zu machen. Da nicht zu erwarten ist, dass Herr Greiser in absehbarer Zeit wieder zahlungsfähig wird, wandte sich der Kläger mit Schreiben vom an den Beklagten und forderte ihn auf, die offenen Mietforderungen zu begleichen. Dies ließ der Beklagte mit Schreiben des Rechtsanwalts Steinmeier vom ablehnen. Seitdem befindet sich der Beklagte in Zahlungsverzug. gez. Murmann Rechtsanwalt Hinweis des GPA: Vom Abdruck der beigefügten ordnungsgemäßen Vollmacht wird abgesehen.

4 4 Anlage K1 Mietvertrag Zwischen der Kanzler und Greiser Grundstücksgesellschaft GbR, Feldstraße 28, Hamburg, vertreten durch die beiden Gesellschafter Frank Kanzler und Dieter Greiser ( Vermieterin ) und Herrn Dipl.-Ing. Thomas Belzer, Karolinenstraße 4, Hamburg, sowie Herrn Dieter Greiser, Große Freiheit 5, Hamburg (beide gemeinsam die Mieter ), wird der folgende Mietvertrag geschlossen: 1 Mietobjekt Die Mieter mieten das gesamte zweite Obergeschoß des derzeit noch in der Endphase der Sanierung befindlichen Bürohauses Holstenstraße 1 in Hamburg mit einer Fläche von ca. 329 m² zum Zwecke der gemeinsamen Nutzung als Büroräume in Bürogemeinschaft an. [ ] 2 Mietbeginn, Dauer Der Mietvertrag beginnt zum [ ] 3 Miete und Nebenkosten Die von den Mietern monatlich spätestens zum jeweils dritten Werktag zu zahlende Miete beträgt Daneben schulden die Mieter eine monatliche Vorauszahlung auf die Nebenkosten. Diese beträgt zunächst 200,00. Sollte sich innerhalb der ersten sechs Monate nach Bezug der neuen Räume abzeichnen, dass diese Vorauszahlung nicht ausreicht, ist die Vermieterin zur einmaligen Erhöhung der Nebenkostenvorauszahlung um bis zu 20% befugt. [ ] Hamburg, den die Vermieterin gez. Frank Kanzler gez. Dieter Greiser die Mieter gez. Thomas Belzer gez. Dieter Greiser Hinweis des GPA: Die nicht abgedruckten Teile des Mietvertrages in eckigen Klammern [ ] sind für die Fallbearbeitung ohne Bedeutung.

5 5 Anlage K2 Haspa Hamburger Sparkasse AG Hamburger Sparkasse AG * Hamburg Herrn Frank Kanzler Rechtsabteilung Bismarckstraße 54 Steindamm Hamburg Hamburg Kathrin Damman, Prokuristin Telefon: (040) Telefax: (040) Unser Zeichen: zvs-da Abgetretene Mietforderungen Sehr geehrter Herr Kanzler, ich beziehe mich auf unser Telefonat in der vergangenen Woche. Die HASPA ermächtigt Sie hiermit, die von der Kanzler und Greiser Grundstücksgesellschaft GbR am an die HASPA zur Sicherheit abgetretenen, noch offenen Mietforderungen betreffend das 2. OG im Bürogebäude Holstenstraße 1, Hamburg, in Höhe von 9.000,00 gegenüber Herrn Thomas Belzer und/oder Herrn Dieter Greiser im eigenen Namen außergerichtlich und gerichtlich geltend zu machen und dabei Zahlung an sich selbst zu verlangen. Es versteht sich von selbst, dass Sie alle aus dieser Ermächtigung erzielten Zahlungen unverzüglich an die HASPA abführen. Bei Rückfragen stehe ich Ihnen jederzeit gern zur Verfügung. gez. Kathrin Damman, ppa. Mit freundlichen Grüßen Hamburger Sparkasse Seite 1 von 1 Hamburger Sparkasse AG Sitz Hamburg Amtsgericht Hamburg HRB Zentrale, Ecke Adolphsplatz / Gr. Burstah, gegenüber der Börse, Hamburg Bankleitzahl Telefon (040) Telefax (040) Telex SWIFT-Adresse HASP DE HH XXX Internet Präses des Verwaltungsrates: Dr. Klaus Asche Vorstand: Dr. Karl Joachim Dreyer, Dr. Friedhelm Steinberg, Werner Matthews, Rolf Peter Schultz (stv.), Dr. Harald Vogelsang (stv.)

6 6 S T E I N M E I E R & W I T T M A N N Rechtsanwälte RAe Steinmeier & Wittmann, Reeperbahn 21, Hamburg Landgericht Hamburg Sievekingplatz Hamburg Rolf Steinmeier Dr. Stefanie Wittmann Reeperbahn Hamburg Tel: (040) Fax: (040) In dem Rechtsstreit Frank Kanzler./. Dipl.-Ing. Thomas Belzer, Az. 316 O 234/ Landgericht Hamburg Eingang: bestelle ich mich gemäß anliegender Vollmacht zum Prozeßbevollmächtigten des Beklagten. Der Beklagte verteidigt sich gegen die Klage. In der mündlichen Verhandlung werde ich beantragen, Begründung: die Klage abzuweisen. Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch nicht zu. Zunächst einmal ist fraglich, ob der Kläger überhaupt befugt ist, den von der K&G GbR an die HASPA abgetretenen Anspruch gerichtlich geltend zu machen und vor allem Zahlung an sich selbst zu verlangen. Dem Beklagten kann nicht das Risiko auferlegt werden, eine Zahlung an den Kläger zu leisten, die jedoch gegenüber der HASPA keine erfüllende Wirkung entfaltet. Der Anspruch ist jedoch in jedem Fall erloschen. Wie bereits im Schreiben des Unterzeichners vom , in Kopie beigefügt als Anlage B1, ausgeführt, hat der Beklagte den auf ihn entfallenden Teil der Mietforderungen in vollem Umfang erfüllt. Dies ist auch unstreitig. Die dem Schreiben vom beigefügte Vereinbarung vom überreiche ich ebenfalls in Kopie als Anlage B2. Nach dieser Teilungsvereinbarung haftet der Beklagte ausschließlich auf den hälftigen Mietanteil. Eine Haftung für den Mietanteil des Herrn Greiser besteht nicht. Dem Kläger war diese Vereinbarung auch bekannt, und er hat sie genehmigt. Der Kläger bzw. die K&G GbR hat außerdem die hälftigen Mietzahlungen des Beklagten über einen Zeitraum von mehreren Monaten unwidersprochen hingenommen und damit die Teilungsvereinbarung in der Durchführung zumindest stillschweigend genehmigt. Auch aus dem Schreiben vom , welches in Kopie als Anlage B3 überreicht wird, ergibt sich, daß auch die Vermieterin von einer Teilschuld ausging: Dort ist von Mietanteilen die Rede. Schließlich wäre die Teilungsvereinbarung auch nach den Grundsätzen zum unternehmensbezogenen

7 7 Geschäft wirksam. Der Beklagte hat seine Teilschuld vollständig erfüllt. Die Klage ist schon deshalb abzuweisen. Selbst wenn man dem jedoch nicht folgen wollte, so verstieße der Kläger mit der Inanspruchnahme des Beklagten gegen den Grundsatz von Treu und Glauben. Zum einen müsste er ohnehin primär den eigentlichen Schuldner, Herrn Dieter Greiser, in Anspruch nehmen. Es kann nicht sein, daß nun der Beklagte zahlungspflichtig sein soll, weil der Kläger bzw. die K&G GbR es versäumt hat, die Forderung gegenüber Herrn Greiser rechtzeitig geltend zu machen. Jedenfalls bis Februar 2010 hätte die Forderung gegen Herrn Greiser noch durchgesetzt werden können. Zum andern aber hat die K&G GbR die ihr gegenüber dem Beklagten bestehenden vertraglichen Nebenpflichten in Gestalt von Warn- und Hinweispflichten verletzt. Dem Kläger bzw. der K&G GbR hätte auffallen müssen, daß Herr Greiser seinen Teil der Miete nur unvollständig zahlte. Die Vermieterin hätte den Beklagten über die ausbleibenden Zahlungen des Herrn Greiser informieren und den Beklagten so in die Lage versetzen müssen, entweder Herrn Greiser zur Zahlung der offenen Mieten anzuhalten oder aber ihn auf Freistellung in Anspruch nehmen zu können. Das hat sie pflichtwidrig unterlassen. Dementsprechend steht der Inanspruchnahme des Beklagten nunmehr 242 BGB entgegen. Höchst hilfsweise erklärt der Beklagte die Aufrechnung mit einem ihm von Herrn Greiser abgetretenen Honoraranspruch über 3.000,00. Dieser Anspruch resultiert aus einem Auftrag der K&G GbR an Herrn Greiser, der Architektenleistungen im Hinblick auf die Sanierung des Bürogebäudes Holstenstraße 1 betraf. Herr Greiser wurde hier nicht als Gesellschafter oder Geschäftsführer der K&G GbR, sondern wie ein dritter Architekt tätig. Die K&G GbR beauftragte ihn im August 2008 offiziell und schriftlich. Er legte seine Rechnung in einer Art und Weise, wie er sie gegenüber jedem dritten Auftraggeber gelegt hätte. Der Auftrag und seine ordnungsgemäße Erledigung dürften ebenso unstreitig bleiben wie die Höhe des geschuldeten Honorars, welches Herr Greiser der K&G GbR mit Schreiben vom in Rechnung stellte. Die K&G GbR hat die Arbeit des Herrn Greiser Mitte Juli 2009 abgenommen. Gegebenenfalls wäre Herr Greiser dazu als Zeuge zu benennen. Die Honorarforderung ist spätestens seit Rechnungsstellung fällig. Angesichts bestehender privater Forderungen des Beklagten gegenüber Herrn Greiser trat Herr Greiser seinen Honoraranspruch über 3.000,00 gegen die K&G GbR am an den Beklagten ab. Der Beklagte nahm diese Abtretung an und informierte die K&G GbR über die Abtretung. Von der Abtretung der Mietansprüche der K&G GbR an die HASPA erfuhr der Beklagte erst durch das Schreiben des Klägers vom gez. Steinmeier Rechtsanwalt Hinweis des GPA: Vom Abdruck der beigefügten ordnungsgemäßen Vollmacht wird abgesehen.

8 8 S T E I N M E I E R & W I T T M A N N Rechtsanwälte Anlage B1 RAe Steinmeier & Wittmann, Reeperbahn 21, Hamburg An Herrn Frank Kanzler Bismarckstraße Hamburg Rolf Steinmeier Dr. Stefanie Wittmann Reeperbahn Hamburg Tel: (040) Fax: (040) Kanzler./. Belzer; Ihr Schreiben vom Sehr geehrter Herr Kanzler, ich vertrete die Interessen von Herrn Thomas Belzer; die ordnungsgemäße Bevollmächtigung versichere ich anwaltlich. Ich nehme zur Kenntnis, daß die HASPA Sie dazu ermächtigt hat, die von der K&G GbR zur Sicherheit an die HASPA abgetretenen Mietansprüche im eigenen Namen geltend zu machen. Mein Mandant muß und wird jedoch keine Zahlung leisten. Er hat den ihn treffenden Teil der mietvertraglichen Verpflichtungen gegenüber der K&G GbR vollständig erfüllt. Es geht einzig und allein um Mietrückstände, welche aufgrund der nicht ausreichenden Zahlungen des Herrn Greiser aufgelaufen sind. Dafür ist mein Mandant jedoch nicht verantwortlich. Aufgrund der Teilungsvereinbarung vom war er nur verpflichtet, den hälftigen Teil der Miete und der Nebenkosten zu tragen. Diese Verpflichtung ist durch Erfüllung erloschen. Die Vereinbarung füge ich in Kopie bei. Außerdem ist Ihnen die Inanspruchnahme meines Mandanten auch wegen des Grundsatzes von Treu und Glauben verwehrt. Denn mein Mandant hatte bis zum Eingang Ihres o.g. Schreibens am keine Kenntnis von den aufgelaufenen Mietrückständen. Darüber hätte ihn die K&G GbR als Vermieterin jedoch informieren und ihm so Gelegenheit geben müssen, Herrn Greiser zur ordnungsgemäßen Zahlung anzuhalten. Im Übrigen steht meinem Mandanten gegenüber der K&G GbR aus der abgetretenen Honorarforderung des Herrn Greiser noch ein Zahlungsanspruch in Höhe von 3.000,00 zu. Mit diesem Anspruch wäre ggf. aufzurechnen. Bitte führen Sie sämtliche Korrespondenz in dieser Angelegenheit künftig ausschließlich über mich. Ich bin auch für den Fall eines gerichtlichen Verfahrens bevollmächtigt. Mit freundlichen Grüßen gez. Steinmeier Rechtsanwalt - Anlage: Vereinbarung vom

9 9 Anlage B2 Vereinbarung Zwischen der Kanzler und Greiser Grundstücksgesellschaft GbR, Feldstraße 28, Hamburg ( Vermieterin ) sowie Herrn Thomas Belzer, Karolinenstraße 4, Hamburg, und Herrn Dieter Greiser, Große Freiheit 5, Hamburg ( die Mieter ) wird folgendes vereinbart: Mit Beginn des bereits am zwischen den Parteien geschlossenen, zum in Kraft tretenden Mietvertrages betreffend die Büroräume in der zweiten Etage des Bürogebäudes Holstenstraße 1, Hamburg, gilt folgendes: Jeder der beiden Mieter zahlt jeweils für sich die Hälfte der im Vertrag vom vereinbarten Gesamtmiete und Nebenkostenvorauszahlung an die Vermieterin. Angesichts der Gesamtmiete in Höhe von 4.200,00 ergibt sich für jeden der beiden Mieter ein monatlicher Betrag von 2.100,00 zuzüglich der hälftigen Nebenkostenvorauszahlung in Höhe von derzeit jeweils 100,00. Hamburg, den die Vermieterin: gez. Dieter Greiser die Mieter: gez. Dieter Greiser gez. Thomas Belzer

10 10 Anlage B3 Kanzler und Greiser Grundstücksgesellschaft GbR Feldstraße Hamburg Herrn Dipl.-Ing. Architekt Thomas Belzer Karolinenstraße Hamburg Hamburg, den Nebenkostenvorauszahlung für Büroräume Holstenstraße 1, 2. OG, ab Sehr geehrter Herr Belzer, im Hinblick auf 3 des Mietvertrages vom muss ich Ihnen leider mitteilen, dass die Nebenkostenvorauszahlung in Höhe von 200,00 monatlich sich bereits nach wenigen Monaten als nicht ausreichend herausstellt. Daher sind wir gezwungen, die monatliche Nebenkostenvorauszahlung ab dem um 10% auf monatlich 220,00, pro Mietanteil also 110,00, zu erhöhen. Bitte berücksichtigen Sie dies bei Ihren künftigen Zahlungen bzw. für Ihren Dauerauftrag. Herr Greiser erhält ein gleichlautendes Schreiben. Mit freundlichen Grüßen gez. Frank Kanzler Kanzler und Greiser Grundstücksgesellschaft GbR gez. Dieter Greiser

11 11 MURMANN & SCHMIDT Rechtsanwälte Rechtsanwälte Murmann & Schmidt, Sachsenstr. 21, Hamburg Sachsenstraße 21 An das Hamburg Landgericht Hamburg Tel.: (040) Sievekingplatz 1 Telefax: (040) Hamburg Gerichtsfach 127 Hamburg, den Landgericht Hamburg Eingang: In dem Rechtsstreit Kanzler./. Belzer, 316 O 234/10 repliziere ich für den Kläger wie folgt: Die Teilungsvereinbarung entfaltet keinerlei Bindungswirkung. Der Kläger hat diese Vereinbarung nicht unterzeichnet, sie war ihm bis zum , dem Zugangsdatum des Schreibens des Prozessbevollmächtigten des Beklagten vom (Anlage B1), nicht bekannt. Der Kläger hat diese Vereinbarung zu keinem Zeitpunkt genehmigt. Daran ändert auch das vom Kläger aufgesetzte Schreiben der K&G GbR vom (Anlage B3) nichts. Damit konnten weder die GbR noch der Kläger die Teilungsvereinbarung ausdrücklich oder konkludent genehmigen. Dass die nach der Vermutung des Klägers im Innenverhältnis auf die beiden Mieter entfallenden Beträge ausgerechnet und in diesem Schreiben genannt sind, ist lediglich als rechnerische Hilfestellung gegenüber den beiden Mietern zu verstehen. Es ist schließlich auch kein Grund ersichtlich, warum der Kläger oder die Vermieterin einer Aufhebung der Gesamtschuld hätte zustimmen sollen. Die Ausführungen des Beklagten zur angeblich treuwidrigen Inanspruchnahme liegen völlig neben der Sache. Der Kläger kann frei wählen, ob er den Beklagten oder Herrn Greiser in Anspruch nimmt. Im Übrigen wird bestritten, dass die ausstehenden Mietforderungen bei Herrn Greiser noch bis Februar 2010 hätten eingetrieben werden können. Schließlich geht die Hilfsaufrechnung des Beklagten ins Leere. Aufgrund des gesellschaftsrechtlichen Grundsatzes der Nichtübertragbarkeit von Rechten aus dem Gesellschaftsverhältnis war bereits die Abtretung der Forderung von Herrn Greiser an den Beklagten unzulässig und damit unwirksam. Außerdem war Herrn Greiser bei Entstehung der Honorarforderung im August 2008 bzw. bei Rechnungsstellung im August 2009 bereits bekannt, dass alle (zukünftigen) Mietansprüche bereits im Juni 2008 an die HASPA abgetreten worden waren. Herr Greiser hatte diese Abtretung ja

12 12 mit unterzeichnet. Diese Kenntnis müsste sich der Beklagte als Erwerber der Honorarforderung zurechnen lassen, so dass ihm nun eine Aufrechnung gegenüber den bereits zuvor an die HASPA abgetretenen Mietansprüchen versagt ist, auch wenn er erst durch Schreiben vom Kenntnis von der Abtretung erlangt hat. Selbst wenn aber die Forderung wirksam abgetreten worden wäre und kein Aufrechnungsverbot bestünde, müsste sich der Beklagte den Verlustanteil von ½ des Herrn Greiser als ursprünglichem Inhaber der Forderung anrechnen lassen. gez. Murmann Rechtsanwalt

13 13 Öffentliche Sitzung des Landgerichts Hamburg Ort, Datum Geschäftsnummer: 316 O 234/10 Hamburg, den Gegenwärtig: Richter am LG Rieger als Einzelrichter Ohne Hinzuziehung eines Urkundsbeamten der Geschäftsstelle gem. 159, 160a ZPO vorläufig aufgezeichnet auf Tonträger. In dem Rechtsstreit Kanzler./. Belzer O 234/10- erscheinen bei Aufruf: 1. Rechtsanwalt Murmann mit dem Kläger persönlich 2. Rechtsanwalt Steinmeier für den Beklagten. Zunächst wurde die Güteverhandlung durchgeführt. Eine gütliche Einigung scheiterte. Sodann wurde in die mündliche Verhandlung eingetreten. Der Klägervertreter stellte den Antrag aus der Klageschrift vom Der Beklagtenvertreter beantragte Klageabweisung und erklärte die hilfsweise Aufrechnung in Höhe von 3.000,00 unter Bezugnahme auf den Schriftsatz vom Er erklärte weiter: Selbst wenn die Teilungsvereinbarung dem Kläger tatsächlich nicht bekannt gewesen wäre, so müsste er bzw. die Vermieterin sich jedenfalls das Wissen des Mitgesellschafters Greiser, der die Vereinbarung unterzeichnet hat, zurechnen lassen. Der Klägervertreter erklärt darauf: Das kann schon wegen der Doppelrolle des Herrn Greiser bei Unterzeichnung der Teilungsvereinbarung nicht sein. b.u.v.: Termin zur Verkündung einer Entscheidung wird bestimmt auf Donnerstag, den , Uhr, Sitzungssaal 110. gez. Rieger Richter am Landgericht Für die Richtigkeit der Übertragung vom Tonträger gez. Wenger Justizangestellte

14 14 Vermerk für die Bearbeitung 1. Die Entscheidung des Gerichts ist zu entwerfen. Ein Streitwertbeschluss ist nicht erforderlich. Bearbeitungszeitpunkt ist der Sollte ein/e Bearbeiter/in aus formellen Gründen nicht zur Erörterung der materiellen Rechtslage kommen, so ist diese in einem Hilfsgutachten darzulegen. Es ist auf alle von den Parteien aufgeworfenen Rechtsfragen gegebenenfalls hilfsgutachtlich einzugehen. 3. Werden in einzelnen Punkten gerichtliche Auflagen, Hinweise, richterliche Aufklärung oder eine Beweisaufnahme für erforderlich gehalten, so ist dies zu erörtern, sodann jedoch zu unterstellen, dass entsprechende Maßnahmen durchgeführt wurden, aber ohne Erfolg geblieben sind. 4. Die Formalien (Ladungen, Zustellungen, Fristen, Vollmachten, Unterschriften, etc.) sind in Ordnung, soweit sich nicht aus der Aufgabenstellung etwas anderes ergibt. Die Zustellung der Klageschrift an den Prozessbevollmächtigten des Beklagten erfolgte am Das Gericht hat das schriftliche Vorverfahren angeordnet und dem Beklagten unter ordnungsgemäßer Belehrung nach 276 Abs. 2 ZPO eine Frist zur Einreichung einer Verteidigungsanzeige innerhalb von zwei Wochen und zur Klageerwiderung innerhalb von zwei weiteren Wochen ( 276 Abs. 1 ZPO) gesetzt a ZPO ist nicht anzuwenden. 6. Der Bearbeitung ist ausschließlich die aktuelle Rechtslage ohne Übergangsvorschriften zu Grunde zu legen. 7. Die Berechnung der offenen Mietforderungen in der Klageschrift ist als rechnerisch richtig zugrunde zu legen. 8. Steuerrechtliche Fragen sind unter keinem Gesichtspunkt zu erörtern; die genannten Geldbeträge sind ohne Rücksicht auf das Umsatzsteuerrecht als solche hinzunehmen. 9. Soweit vom Abdruck bestimmter Schriftstücke oder Vertragsregelungen abgesehen wurde, sind diese für die Bearbeitung nicht von Bedeutung.

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