EGBGB Art. 25 f. Frankreich, Nachlaßspaltung, Vermächtnis, donation, clause tontine, société civile immobilière. I. Zum Sachverhalt. II.
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- Benjamin Schneider
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1 DNotI Fax - Abfrage Deutsches Notarinstitut Gutachten des Deutschen Notarinstitut Dokumentnummer: 1435# letzte Aktualisierung: 14. Juni 2004 EGBGB Art. 25 f. Frankreich, Nachlaßspaltung, Vermächtnis, donation, clause tontine, société civile immobilière I. Zum Sachverhalt Die Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft sind deutsche Staatsangehörige und Miteigentümer zu je 1/2 eines in Frankreich belegenen Schlosses. Die Partner wollen im Hinblick auf diesen Grundbesitz für den Fall des Todes eines von ihnen eine Regelung dahingehend treffen, daß der Überlebende alleiniger Eigentümer wird. Der Mann hat aus erster Ehe einen Sohn; von seinen Eltern ist seine Mutter noch am Leben. Die Frau hat aus erster Ehe keine Kinder; ihre Eltern sind bereits verstorben. Die zu treffende Regelung soll soweit wie möglich insbesondere Pflichtteilsansprüche oder sonstige Sonderrechte des Sohnes des Mannes im Hinblick auf den Grundbesitz ausschließen. Die zu treffende Regelung soll nach Möglichkeit gegenseitige Bindungswirkung entfalten und somit nicht einseitig widerruflich sein. II. Fragestellung In welcher Weise können die Beteiligten durch eine vor einem deutschen Notar zu beurkundende Regelung ihr Ziel am besten erreichen? III. Zur Rechtslage 1. Erbstatut
2 Seite 2 a) Gem. Art. 25 Abs. 1 EGBGB unterliegt die Rechtsnachfolge von Todes wegen dem Recht des Staates, dem der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes angehörte. Eine Rechtswahl für unbewegliches Vermögen ist gem. Art. 25 Abs. 2 EGBGB nur insoweit möglich, als es im Inland, d.h. in Deutschland, belegen ist, so daß hier von vornherein eine Rechtswahl deutschen Rechts ausscheidet. Nach der Grundsatzanknüpfung des Art. 25 Abs. 1 EGBGB bzw. Art. 26 Abs. 5 EGBGB (hypothetisches Erbstatut für die materielle Gültigkeit und Bindungswirkung einer Verfügung von Todes wegen) wäre demnach auf testamentarische Verfügungen der Beteiligten und ihre Erbfolge deutsches Recht als ihr Staatsangehörigkeitsrecht anwendbar. b) Gem. Art. 3 Abs. 3 EGBGB bezieht sich diese Verweisung auf deutsches Recht aber nicht auf Gegenstände, die sich nicht in Deutschland befinden und nach dem Recht des Staates, in dem sie sich befinden, besonderen Vorschriften unterliegen. In Frankreich herrscht der Grundsatz der Nachlaßspaltung, wonach sich bewegliches Vermögen nach dem Recht des Ortes beerbt, an dem der Erblasser seinen letzten Wohnsitz (domicile) hatte und unbewegliches Vermögen gem. Art. 3 Abs. 2 Code Civil (CC) nach der lex rei sitae. Die in Art. 3 Abs. 2 CC vorgesehene Anknüpfung unbeweglichen Vermögens an das Lageortsrecht faßt das deutsche IPR i.s.v. Art. 3 Abs. 3 EGBGB als besondere Vorschrift auf, welche das Gesamtstatut (deutsches Recht) zugunsten des Einzelstatuts (französisches Recht als lex rei sitae) durchbricht (Staudinger/Hausmann, BGB, 13. Aufl. 1996, Art. 3 EGBGB Rn. 105 m. zahlr. N.). Demnach kommt es hinsichtlich des in Frankreich belegenen Schlosses zu einer Nachlaßspaltung in der Weise, daß der in Frankreich belegene Grundbesitz (bzw. die Miteigentumsanteile hieran) so zu betrachten ist, als würde er den einzigen Nachlaß der Beteiligten ausmachen. Hinsichtlich dieses Grundbesitzes kommt daher auch aus Sicht des deutschen Rechts allein französisches Erbrecht zur Anwendung. 2. Erbrechtliche Gestaltungsmöglichkeiten a) Da die im vorliegenden Fall eintretende Nachlaßspaltung dazu führt, daß die Erbfolge in den in Frankreich belegenen Grundbesitz so zu ermitteln ist, als wäre dies der einzige Nachlaß der Erblasser, könnte man daran denken, daß sich die Beteiligten ihren jeweiligen Miteigentumsanteil an dem Grundstück jeweils als Alleinerben zuwenden. In französische Rechtskategorien umgesetzt würde es sich hierbei um ein Universalvermächtnis i.s.v. Art CC handeln (legs universel); das französische Recht kennt als testamentarische Verfügungen nur Vermächtnisse, da der Begriff des Erben (héritier) der gesetzlichen Erbfolge vorbehalten ist (vgl. Ferid/Firsching/Lichtenberger, Internationales Erbrecht, Frankreich Grdz. F Rn. 176 ff.). Im Hinblick darauf, daß der abgespaltene Nachlaß hier nur aus einem einzigen Gegenstand besteht und aus französischer Sicht auch die Zuwendung einer Summe von Einzelgegenständen unter völliger Erschöpfung der Erbschaft ein Erbstückvermächtnis darstellt, wäre es hier aber angebrachter und i.s. der französischen Dogmatik zweifelsfreier, von einem Erbstückvermächtnis
3 Seite 3 i.s.v. Art CC auszugehen (legs particulier), das im wesentlichen dem Vermächtnis i.s. des deutschen Rechts entspricht. Prinzipiell bestünden daher keine Bedenken dagegen, daß sich die Beteiligten ihren jeweiligen Miteigentumsanteil an dem Grundstück im Wege des Vermächtnisses gegenseitig zuwenden. Jedoch wäre eine gegenseitig verbindliche Zuwendung des Vermächtnisses i.s. eines Erbvertrags nicht möglich, da das französische Recht sowohl gemeinschaftliche Testamente unter Ehegatten als auch Erbverträge verbietet. Dies ergibt sich aus den Art. 968 und 1130 Abs. 2 CC: Art. 968 c.c. Un testament ne pourrait être fait dans le même acte par deux ou plusieurs personnes, soit au profit d un tiers, soit à titre de disposition réciproque et mu - tuelle. Art. 968 c.c. Ein Testament kann nicht von zwei oder mehreren Personen in einer Urkunde errichtet werden, sei es zum Vorteil eines Dritten oder als eine wechselsbezügliche Verfügung. Art Les choses futures peuvent être l'objet d'une obligation. On ne peut cependant renoncer à une succession non ouverte, ni faire aucune stipulation sur une pareille succession, même avec le consentement de celui de la succession duquel il s'agit. Art Zukünftige Sachen können Ge - genstand einer Vereinbarung sein. Man kann jedoch nicht auf eine noch nicht angefallene Erbschaft verzichten, auch nicht irgend einen Vertrag über eine solche Erbschaft schließen selbst nicht mit der Zustimmung desjenigen, um dessen Erbschaft es sich handelt. Lediglich zwischen Eheleuten ist mit der sog. institution contractuelle universelle gem. Art ff., 1094 CC eine den gesamten Nachlaß erschöpfende und unter bestimmten Voraussetzungen verbindliche Zuwendung auf den Todesfall zugelassen, die aus französischer Sicht den Regeln über die Schenkung unter Lebenden folgt (Art CC). b) Außerdem ist zu beachten, daß die auch aus französischer Sicht eintretende Nachlaßspaltung zur Folge hat, daß sich die Pflichtteilsansprüche hinsichtlich des abgespaltenen Nachlasses übergangener Pflichtteilsberechtigter ebenfalls nach französischem Recht richten. Pflichtteilsberechtigt sind nach französischem Recht grundsätzlich die Abkömmlinge des Erblassers und Aszendenten, wobei letztere nur zum Zuge kommen, wenn Abkömmlinge nicht vorhanden sind (Art. 914 CC). Ist nur ein Kind vorhanden (wie dies hier bei dem Mann der Fall ist), dürfen gem. Art. 913 CC Freigiebigkeiten durch Rechtsgeschäft unter Lebenden oder durch Testament nicht die Hälfte des Vermögens des Verfügenden übersteigen. Der dem Erblasser zur
4 Seite 4 freien Verfügung (unter Lebenden sowie von Todes wegen) verbleibende Teil (quotité disponible) beträgt also hier die Hälfte seines Vermögens und somit auf das Grundstück bezogen nur 1/4 Miteigentumsanteil. Wenngleich eine entgegenstehende testamentarische Verfügung (Erbeinsetzung oder Vermächtnis) nicht ipso iure unwirksam ist (sie muß durch den übergangenen Pflichtteilsberechtigten erst im Wege einer Herabsetzungsklage gem. Art. 920 ff. CC geltend gemacht werden; vgl. Ferid/Firsching/Lichtenberger, a.a.o., Rn. 215), faßt das französische Recht den Pflichtteil als echtes Noterbrecht auf, mit dem dem Pflichtteilsberechtigten kraft Gesetzes eine bestimmte Quote des gesetzlichen Erbteils mit quasi dinglicher Wirkung vorbehalten bleibt (vgl. hierzu Ferid/Firsching/Lichtenberger, a.a.o., Rn. 207). Andererseits ist nach französischem Recht zu Lebzeiten des Erblassers auch der Erb- oder Pflichtteilsverzicht unzulässig, was sich außer aus der bereits genannten Bestimmung des Art Abs. 2 CC auch aus Art. 791 CC ergibt: Art On ne peut, même par contrat de mariage, renoncer à la succession d'un homme vivant ni aliéner les droits éventuels qu'on peut avoir à cette succession. Art. 791 CC Frankreich Man kann selbst in einem Ehevertrag auf die Erbschaft einer noch lebenden Person nicht verzichten und auch nicht die eventuellen Rechte veräußern, welche man etwa an einer solchen Erbschaft haben könnte. In der französischen Rechtsprechung ist anerkannt, daß sich auch im Falle einer Nachlaßspaltung das Pflichtteilsrecht am französischen Immobiliarnachlaß ausschließlich nach französischem Recht richtet, da dieser Nachlaß eine abgespaltene Erbfolge auslöse, so daß lediglich der abgespaltene Nachlaß Gegenstand der dem Erblasser verbleibenden quotité disponible sein könne (vgl. Henle, Kollisionsrechtliche Nachlaßspaltung im deutsch-französischen Rechtsverkehr, 1975, S. 94, 98 m.w.n. aus der frühen Rspr. insbesondere der Cour de Cassation). Dies dürfte auch dann gelten, wenn der Erblasser gem. Art. 927 CC ausdrücklich angeordnet hat, daß ein bestimmtes Vermächtnis vorzugsweise zu berichtigen ist; in einem solchen Fall unterliegt das Vermächtnis nur dann der Herabsetzungsklage, wenn der Wert der übrigen Vermächtnisse den gesetzlichen Vorbehalt nicht ausfüllt. Diese Vorranganordnung des Vermächtnisses versagt aber dann, wenn das Vermächtnis den einzigen Nachlaßgegenstand bildet, was sich hier zwangsläufig aus den Grundsätzen der Nachlaßspaltung ergibt. Demnach muß auch bei einer vermächtnisweisen Zuwendung der Miteigentumsanteile davon ausgegangen werden, daß der Sohn des Mannes bei dessen Vorversterben 1/4 Miteigentumsanteil gegenüber der Frau im Wege der Herabsetzungsklage herausverlangen kann. Keine Rolle spielt hier indes das Privileg nach Art. 2 des erbrechtlichen Gesetzes vom (droit de prélèvement), wonach im Falle der Auseinandersetzung einer Erbschaft zwischen Miterben ausländischer und französischer Staatsangehörigkeit, letztere hinsichtlich der in Frank-
5 Seite 5 reich belegenen Gegenstände insoweit ein Vorwegnahmerecht haben, als ihnen hinsichtlich der im Ausland belegenen Gegenstände kraft örtlichen Rechts der Zugriff verwehrt ist (vgl. hierzu Sipp- Mercier, Die Abwicklung deutsch-französischer Erbfälle in der Bundesrepublik Deutschland und in Frankreich, 1985, S. 23). Die Vorschrift gilt nämlich bereits ihrem Wortlaut nach lediglich zugunsten französischer Staatsangehöriger. 3. Donation, clause tontine, société civile immobilière a) Nachdem der jeweilige Miteigentumsanteil der Beteiligten Teil ihres gegenwärtigen Vermögens ist, kommt insoweit nach französischem Recht eine Schenkung unter Lebenden gem. Art. 931 ff. CC in Betracht. Wegen des in Frankreich herrschenden Grundsatzes donner et retenir ne vaut kann eine Schenkung unter Lebenden gem. Art. 953 CC nur wegen Nichterfüllung der Bedingungen, unter denen sie geschehen ist, wegen Undanks und wegen später geborener Kinder widerrufen werden. Die Schenkung unter Lebenden ließe sich hier also zwischen den Beteiligten verbindlich vereinbaren. Da auch das französische Recht aufschiebende Bedingungen kennt, ist in der französischen Lehre und Rechtsprechung anerkannt, daß die Schenkung unter der Bedingung erteilt werden kann, daß der Beschenkte den Schenker überlebt (Überlebensbedingung; Ferid/Sonnenberger, Das französische Zivilrecht, Bd. 2, 2. Aufl. 1986, 2 H 146 unter Hinweis auf Dalloz, Répertoire de Droit Civil, Donation Nr. 88). Die Schenkung unter der Überlebensbedingung wird von der nach französischem Recht unzulässigen Schenkung auf den Todesfall (donation à cause de mort) grundsätzlich unterschieden, wobei nach Eintritt der Bedingung der Eigentumsübergang bereits aufgrund des schuldrechtlichen Vertrags stattfindet (Art. 938, Konsensprinzip). Die Anwendbarkeit französischen Rechts auf einen derartigen Vertrag dürfte allerdings aus französischer Sicht gerade wegen des Eigentumsübergangs kraft Konsenses aus der auch im französischen internationalen Sachenrecht zwingenden Geltung der lex rei sitae gem. Art. 3 Abs. 2 CC und nicht aus erbrechtlicher Qualifikation folgen (aus Sicht des deutschen Rechts käme man zu dem selben Ergebnis bei erbrechtlicher Qualifikation entsprechend 2301 BGB und Durchbrechung des Gesamtstatuts durch Einzelstatut). Die Wirkungen von Schenkungen unter Lebenden auf das zwingende Pflichtteilsrecht wird aber auch im französischen IPR erbrechtlich qualifiziert (vgl. Revillard, Droit international privé et pratique notariale, 3. éd., 1993, Rn. 268). Bereits nach dem Wortlaut des Art. 913 CC erfaßt die nur eingeschränkte Testierfreiheit des Erblassers (quotité disponible) auch Freigiebigkeiten durch Rechtsgeschäft unter Lebenden, so daß auch diese der Herabsetzungsklage durch den übergangenen Pflichtteilsberechtigten (hier den Sohn des Mannes) unterliegen. Obwohl sich die Schenkung unter Lebenden (wenn sie nicht unter der Überlebensbedingung erteilt wird) sofort vollzieht, kann u.e. nicht damit argumentiert werden, daß der verschenkte Vermögensgegenstand bei Tod des Erblassers bereits aus dem Nachlaß ausgeschieden sei, womit auch aus Sicht des französischen Rechts eine Nachlaßspaltung, d.h. eine Anwendung französischen Erbrechts auf den
6 Seite 6 verschenkten Gegenstand, gar nicht erst in Betracht käme. Insoweit kann nämlich die Berücksichtigung der Schenkung im Hinblick auf den Pflichtteil mit dem Pflichtteilsergänzungsanspruch deutschen Rechts verglichen werden ( 2325 BGB), der ebenfalls erbrechtlich zu qualifizieren ist (obwohl der verschenkte Gegenstand an sich nicht unmittelbar in den Nachlaß fällt; vgl. Staudinger/Dörner, BGB, 13. Aufl. 1995, Art. 25 EGBGB Rn. 186; MünchKomm- Birk, BGB, 2. Aufl. 1986, Art. 25 EGBGB Rn. 226 jeweils m.w.n.). Damit können, bei konsequenter Anwendung der Grundsätze über die Nachlaßspaltung, auch durch Schenkung unter Lebenden Pflichtteilsrechte nicht umgangen werden (vgl. auch Henle, a.a.o., S. 98/99 unter Hinweis auf Cour de Cassation, Urt. v , S und Cour d Aix, Urt. v , clunet 1912, 554, welche beide die Verschenkung eines in Frankreich belegenen Grundstückes betrafen; vgl. auch Soergel/Schurig, BGB, 12. Aufl. 1996, Art. 25 Rn. 100 Fn. 89 zu dem Fall einer Schenkung eines in Spanien belegenen Grundstücks aus dem Nachlaß der Königin Marie-Christine von Spanien). b) Immerhin wäre es aber - sowohl bei einem Vermächtnis, als auch bei einer Schenkung - möglich, daß der Sohn des Mannes nach Eintritt des Erbfalls auf die Geltendmachung der Herabsetzungsklage verzichtet, so daß eine Grundbuchberichtigung zugunsten der überlebenden Frau spätestens dann möglich wäre. Soweit eine Schenkung mit Überlebensbedingung abgeschlossen wird, dürfte eine Eintragung im französischen Grundbuch (registre foncier) bereits nach Abschluß des Rechtsgeschäfts erforderlich und möglich sein, da gem. Art. 28 Nr. 1a des Dekrets Nr. 55/22 vom über die Grundbuchpublizität ein Rechtsgeschäft, durch das dingliche Rechte an Grundstücken übertragen werden, auch dann publikationspflichtig sind, wenn sie unter einer aufschiebenden Bedingung stehen (vgl. Ferid/Sonnenberger, a.a.o., 3 C 27, 31). Gem. Art. 4 Abs. 3 des genannten Dekrets können auch durch ausländische Notare beurkundete Rechtsgeschäfte eingetragen werden, allerdings nur wenn das Original bei einem französischen Notar hinterlegt oder aber in Frankreich gerichtlich für vollstreckbar erklärt wird. Im übrigen müßten auch die weiteren Formalitäten des französischen Grundbuchrechts beachtet werden und der Vertrag mit einer beglaubigten Übersetzung in die französische Sprache versehen werden. Bei einer Schenkung unter Lebenden dürfte allerdings die Umschreibung im Grundbuch nicht davon abhängig sein, daß der Pflichtteilsberechtigte Sohn des Mannes insoweit auf die Erhebung der Herabsetzungsklage verzichtet, da das Pflichtteilsrecht erst mit Eintritt des Erbfalls entsteht und ein vorheriger Verzicht ohnehin nicht möglich ist (zum Formstatut im übrigen s. unten 3.). c) Die französische Rechtsprechung läßt beim Erwerb einer Immobilie durch mehrere Personen im Wege der sog. clause tontine oder clause d accroissement die Gestaltung zu, daß die Immobilie beim Tod des Erstversterbenden der Erwerber auf den anderen zu Alleineigentum übergeht; konstruktiv geschieht dies in der Weise, daß der Längerlebende von Anfang an als Alleineigentümer angesehen wird, sobald der andere Erwerber verstorben ist. Man qualifiziert die clause tontine als ein aleatorisches Rechtsgeschäft, d.h. als ein Risikogeschäft, das demnach
7 Seite 7 nicht als Schenkung unter Lebenden behandelt wird. Die clause tontine wird im Grundbuch eingetragen, sie kann nachträglich aufgehoben werden. Wenn das Grundstück den Erwerbern als gemeinsame Hauptwohnung dient und beim Tod des erstversterbenden Partners einen geringeren Wert als FF ,-- hat, fällt weder Schenkungs- noch Grunderwerbsteuer an (vgl. zum ganzen Grimaldi, Droit civil, Succession, 3. éd. 1996, Rn. 352). Nachdem es sich bei dieser clause tontine um eine Vereinbarung lediglich im Verhältnis zwischen den Erwerbern handeln dürfte und auch ihre nachträgliche Aufhebung zulässig ist, müßte auch ihre nachträgliche Vereinbarung zulässig sein; ausdrücklich Stellungnahmen dahingehend aus der einschlägigen französischen Literatur liegen uns jedoch nicht vor, so daß insoweit ggf. der Rat eines französischen Kollegen eingeholt werden sollte. d) Als letzte Alternative käme die nachträgliche Vereinbarung einer société civile immobilière (SCI, GbR) an dem Schloßgrundstück in Betracht. Die SCI ist rechtsfähig und wird im Handelsregister eingetragen. Obwohl einziger Vermögensgegenstand der SCI ein Grundstück ist, werden die Anteile an ihr nach wohl h.m. in der französischen Literatur und Notariatspraxis wie bewegliche Gegenstände behandelt, so daß insoweit eine Nachlaßspaltung gem. Art. 3 Abs. 3 BGB, 3 Abs. 2 CC nicht stattfinden würde. Einschlägige französische Rechtsprechung, welche diese Qualifikation zum beweglichen Nachlaß bestätigen würde, ist allerdings - soweit ersichtlich - noch nicht vorhanden, so daß auch die Vereinbarung einer SCI im Hinblick auf die Anwendbarkeit deutschen Erbrechts noch mit Unsicherheiten verbunden wäre. 4. Formstatut Soweit eine erbrechtliche Lösung in Form insbesondere eines (jederzeit widerruflichen) Testaments getroffen wird, wäre ein vor einem deutschen Notar errichtetes Testament gem. Art. 26 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB bzw. Art. 1 Abs. 1b des Haager Testamentsübereinkommens v i.s. der Einhaltung der Ortsform als formwirksam anzusehen; dies gilt auch aus Sicht des französischen Rechts, da Frankreich Vertragsstaat des Haager Testamentsübereinkommens ist. Bei einer rechtsgeschäftlichen Lösung unter Lebenden gilt grundsätzlich das gleiche, da das nicht kodifizierte französische IPR nach dem Grundsatz locus regit actum hinsichtlich Formfragen ebenfalls die Ortsform ausreichend sein läßt. Mit Rücksicht auf die zwangsläufig unzureichende Kenntnis eines deutschen Notars vom einschlägigen französischen Recht (vgl. Art. 17 Abs. 3 BeurkG) und die bei Immobilien notwendige Anpassung des Rechtsgeschäfts an grundbuchliche Erfordernisse und schließlich Gründe der praktischen Handhabung lassen es jedoch insgesamt ratsam erscheinen, derartige - auch nach französischem Recht insbesondere wegen der eintretenden Nachlaßspaltung durchaus komplizierte - Rechtsgeschäfte vor einem französischen Notar abzuschließen. Auf Wunsch sind wir gerne bereit, Ihnen im deutsch-französischen Rechtsverkehr entsprechend erfahrene
8 Seite 8 französische Kollegen zu benennen. Wir würden uns freuen, wenn Sie uns mitteilen würden, welchen Lösungsweg die Beteiligten i.e. eingeschlagen haben. Dieses Gutachten ist nicht zur Weitergabe an Dritte bestimmt.
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