der St. Gallische Untersuchungsrichter Einzelrichterkompetenz bis 180 Tagessätze Geldstrafe oder 6 Monate Freiheitsstrafe hatte;

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1 Kanton St.Gallen Staatsanwaltschaft Erster Staatsanwalt Beschleunigte Verfahren im Kanton St. Gallen 1 Ausgangslage Beschleunigte Verfahren wurden in St. Gallen erstmals im Zusammenhang mit afrikanischen Kokaindealern ("Kügeli-Dealer") angewendet. Es ging damals (2002) darum, solche Dealer bei einem Scheinkauf durch einen Polizeibeamten festzunehmen, sofort beweismässig zu überführen und ihnen gleich anschliessend den Entscheid aushändigen zu können. Möglich war dies, weil der St. Gallische Untersuchungsrichter Einzelrichterkompetenz bis 180 Tagessätze Geldstrafe oder 6 Monate Freiheitsstrafe hatte; eine Festnahme von Verdächtigen durch den UR für 48 Stunden zulässig war; ein Strafbescheid nach vorgängiger Akteneinsicht unmittelbar ausgefällt werden konnte. Ziel der Massnahmen war, dass die Dealer (mit grösstem Teil unklarem Aufenthaltsstatus) nicht nachträglich zu Einvernahmen aufgeboten und ihnen Entscheide zugestellt werden mussten, was immer wieder mit Schwierigkeiten verbunden war (unbekannte Adresse; keine Reaktion auf Vorladungen). Es sollte auch erreicht werden, dass die ausgefällten Strafbescheide schneller rechtskräftig würden, weil sich rasch zeigte, dass viele der erwischen Kügelidealer bereits vorbestraft waren oder in andern Kantonen noch Verfahren liefen. Durch die Erledigung in beschleunigten Verfahren konnte erreicht werden, dass ein Dealer, der drei Wochen später erneut erwischt wurde, bereits eine Vorstrafe hatte, sodass der bedingte Strafvollzug widerrufen und die neue Strafe vollzogen werden konnte. Beschleunigte Verfahren im Betäubungsmittelhandel wurden mittlerweile in etwa 500 Fällen durchgeführt. 2 Anwendungsbereich Nachdem sich die beschleunigten Verfahren im Bereich der Kokaindealer bewährt hatten, wurden sie auf weitere Bereiche ausgedehnt: Zunächst vor allem auf ausländerrechtliche Widerhandlungen, weil es auch dort schwierig war, Verzeigte zu Einvernahmen aufzubieten und ihnen Entscheide zuzustellen (zur Zeit etwa 100 Fälle jährlich); ab Herbst 2010 dann auf Fussball-Ultras, damit die Strafbescheide (und die darin ausgefällten Stadionverbote) bereits beim übernächsten Spiel wirksam waren. Heute wird bei jeder Anhaltung von mutmasslichen Straftätern in flagranti von der Staatsanwaltschaft St. Gallen ein beschleunigtes Verfahren in Betracht gezogen; das betrifft also z.b. auch Ladendiebe. 3 Rechtliche Rahmenbedingungen Die Durchführung eines beschleunigten Verfahrens setzt eine klare Beweislage voraus; in der Regel ist also eine Festnahme in flagranti Voraussetzung. Mit der Einführung der StPO ist das Problem praktisch gelöst: Die Polizei kann (bzw. muss) eine Person vorläufig Beschleunigte Verfahren in SG 1/6

2 festnehmen, wenn sie sie bei einem Verbrechen oder Vergehen auf frischer Tat ertappt (Art. 217 Abs. 1 StPO). Sie kann eine Person festnehmen, die sie bei der Begehung einer Übertretung auf frischer Tat ertappt oder unmittelbar nach der Begehung einer solchen Tat angetroffen hat, wenn die Festnahme nötig ist, um die Person von weiteren Übertretungen abzuhalten (Art. 217 Abs. 3 lit. c StPO). Im Umfeld von Sportveranstaltungen, aber auch bei allen andern Anhaltungen auf frischer Tat sind diese Voraussetzungen in der Regel gegeben. Die Polizei hat dann 24 Stunden Zeit, um den Tatverdacht und einen besonderen Haftgrund abzuklären; gelingt ihr dies, führt sie die Person der Staatsanwaltschaft zu (Art. 219 Abs. 3 StPO. Falls die Möglichkeit besteht, sich mit Mittätern abzusprechen oder Beweise zu beseitigen, oder wenn anzunehmen ist, der Verdächtige werde nach der Freilassung untertauchen, ist eine kurze weitere Zurückhaltung durch die Staatsanwaltschaft in der Regel möglich. Grundsätzlich ergeben sich für das Verfahren zwei Möglichkeiten: Zuführung zur Festnahme: Ist es möglich, dass die Polizei den Tatverdacht verdichtet und einen besonderen Haftgrund identifiziert, dann erfolgt die Zuführung an die Staatsanwaltschaft, welche die weiteren Untersuchungen tätigt. Das gilt etwa, wenn der Beschuldigte die Tat bestreitet und vor der Freilassung zur weiteren Klärung des Sachverhaltes mit dem Polizeibeamten, der die Festnahme durchführte, konfrontiert werden soll. Bei Fussball-Ultras eher selten, bei AuG-Widerhandlungen dagegen häufig ist die Konstellation, wo der Beschuldigte keinen festen Wohnsitz hat und deshalb zu befürchten ist, er werde sich vor dem Entscheid absetzen; die Zuführung erfolgt in dieser Konstellation, um den Beschuldigten zu befragen und ihm anschliessend den Strafbefehl sofort auszuhändigen. Zuführung zur Aushändigung des Strafbefehls: Verdichtet sich der Tatverdacht, ohne dass besondere Haftgründe bestehen, dann hätte die Polizei den Beschuldigten nach den Abklärungen zu entlassen (Art. 219 Abs. 3 StPO). Die Staatsanwaltschaft kann aber bei dieser Konstellation den Beschuldigten gestützt auf Art. 203 Abs. 2 StPO sofort vorführen lassen, um ihn allenfalls nochmals zu befragen und anschliessend den Strafbefehl auszuhändigen. 4 Verfahren Die Polizei nimmt den Beschuldigten fest und hat sofort zu dokumentieren, welche Gesetzesverletzungen ihm vorgeworfen werden. Im Normalfall (Festnahme auf frischer Tat) wird der Beschuldigte durch die Polizei befragt und anschliessend sofort ein Rapport erstellt; anschliessend wird der Beschuldigte samt Akten der Staatsanwaltschaft übergeben Bei Fussball-Verfahren sind zwei Varianten denkbar: Der Beschuldigte wurde durch die Polizei selbst ertappt und (in der Regel durch ein Beweissicherungs- und Festnahmeelement BFE) angehalten. Er wird dann identifiziert und erkennungsdienstlich behandelt. In der gleichen Zeit erstellt der zuständige Beamte des BFE einen Wahrnehmungsbericht, in dem genau beschrieben ist, was dem Beschleunigte Verfahren in SG 2/6

3 Beschuldigten vorgeworfen wird; allenfalls werden erste Bilder des Geschehens beigelegt. Anschliessend wird der Beschuldigte polizeilich befragt. Der Beschuldigte wurde durch das private Sicherheitspersonal des Stadions ertappt und der Polizei übergeben. Er wird identifiziert und erkennungsdienstlich behandelt. Gleichzeitig erstellt der zuständige Beamte eine Aktennotiz über die Informationen, die er vom Sicherheitspersonal erhalten hat; in der Regel führt er eine Befragung mit den direkt betroffenen privaten Sicherheitsleuten durch und holt allenfalls die erforderlichen Strafanträge ein. Die auf diese Weise erhobenen Akten gehen anschliessend (innert 24 Stunden seit der Anhaltung) an die Staatsanwaltschaft. Der Staatsanwalt muss nach Eingang der Akten bzw. Informationen: den Fall im System (SG: Juris) eröffnen; einen Vorführbefehl, allenfalls einen Hausdurchsuchungsbefehl und/oder eine Beschlagnahmeverfügung erlassen; den Strafregisterauszug (und Kopien von Entscheiden bei allfälligen Vorstrafen) einholen. Aus diesem Grund ist in St. Gallen an Wochenenden auch eine Sekretärin auf Pikett. Anschliessend entscheidet er, ob er sofort anhand der Akten einen Strafbefehl erlässt (Art. 309 Abs. 4 StPO) oder die Untersuchung eröffnet und weitere Beweise abnimmt (Art. 309 Abs. 1 StPO). Im ersten Fall muss er anhand der Akten den Strafbefehl samt Rechnung erstellen; die Vorführung und allenfalls einen Dolmetscher organisieren; den Vorführbefehl und die Verfügung über die Haftentlassung verfassen; allfällige Beschlagnahmeverfügungen verfassen; eine Empfangsbescheinigung vorbereiten. Anschliessend lässt er den Beschuldigten vorführen, händigt ihm die Papiere aus und entlässt ihn. Im zweiten Fall muss er die Einvernahme vorbereiten; anhand der Akten den Entwurf des Strafbefehls erstellen; Beschleunigte Verfahren in SG 3/6

4 die Vorführung und allenfalls einen Dolmetscher organisieren; den Vorführbefehl und die Verfügung über die Haftentlassung verfassen; allfällige Beschlagnahmeverfügungen verfassen; eine Empfangsbescheinigung vorbereiten. Der Staatsanwalt lässt dann den Festgenommenen zuführen und befragt ihn; allenfalls ist eine Konfrontation mit beteiligten Polizeibeamten nötig. In der Regel ergeben sich aus der Befragung gegenüber dem Polizeirapport keine neuen Erkenntnisse. Eine Parteimitteilung oder die Gewährung der Akteneinsicht ist nach der StPO nicht mehr erforderlich. Im Anschluss an die Einvernahme erhält der Beschuldigte die Gelegenheit, das Protokoll zu lesen und zu unterschreiben; falls er es wünscht, kann er allenfalls Einsicht in die Akten nehmen. In der Zwischenzeit wird der vorbereitete Strafbefehl allenfalls angepasst und ausgedruckt. Anschliessend werden der beschuldigten Person ausgehändigt: der Vorführbefehl und die Verfügung über die Haftentlassung; allfällige Beschlagnahmeverfügungen; der Strafbefehl samt Rechnung; Anschliessend wird der Beschuldigte entlassen. 5 Erfahrungen Die Erfahrungen mit der Durchführung beschleunigter Verfahren sind sehr gut: Das Verfahren ist zwar im Moment für die Polizei und die Staatsanwaltschaft recht aufwändig, der Fall ist aber in der Regel nach 24 bis 48 Stunden abgeschlossen. Die Akzeptanz bei den Betroffenen ist hoch. Wenn sie unmittelbar nach der Begehung von Straftaten festgenommen, befragt und bestraft werden, akzeptieren sie die Entscheide in der Regel besser, als wenn es Wochen bis zum Entscheid dauert. Weil die Strafbefehle rasch rechtskräftig werden, wirken sich Stadionverbote (bei Fussball-Ultras) rasch aus, und rückfällige Drogendealer, AuG-Delinquenten oder andere Kleinkriminelle können rasch härter angefasst werden. Insbesondere im Fussball ging die Gewalt im Umfeld von Sportveranstaltungen zurück: In der Saison 2010/2011 war der Rückgang bereits deutlich. Die Saison 2011/2012 verlief dann praktisch problemlos, was aber wohl vor allem auf den Abstieg des FC St. Gallen in die Challenge League zurückzuführen war. Beschleunigte Verfahren in SG 4/6

5 In der Saison 2012/2013 nach dem Aufstieg in die oberste Liga gab es dann wieder bei vielen Spielen beschleunigte Verfahren, allerdings meistens nicht mehr wegen Auseinandersetzungen ausserhalb des Stadions, sondern in der Regel nur noch, weil Leute bei der Eingangskontrolle mit Pyros erwischt wurden. Die Gewalt ausserhalb des Stadions St. Gallen hat 2012/2013 und 2013/2014 markant abgenommen, es gab 2013 nur noch in einem Fall Sachschäden. Die Heimfans fielen ausserhalb des Stadions St. Gallen überhaupt nicht mehr negativ auf, die Gästefans randalierten jedenfalls in St. Gallen deutlich weniger als in den Stadien der andern Kantone. Nicht in den Griff kriegte man das Pyro-Problem im Stadion; auch in diesem Zusammenhang waren die Heimfans aber unproblematischer als die Gästefans. Mittels Videoüberwachung ist es aber immer wieder gelungen, Pyrozünder im Stadion nachträglich zu identifizieren und (im ordentlichen, nicht im beschleunigten Verfahren) zu verurteilen. Die Saison 2014/2015 verlief bisher ausserhalb des Stadions und bei den Eingangskontrollen praktisch unproblematisch. Im Stadion gab es vereinzelt Pyros im Gästesektor und einmal Pyros im Heimsektor. Beschleunigte Verfahren waren nur in Einzelfällen nötig. Weiterhin sehr problematisch ist das Verhalten der St. Galler Fans an Auswärtsspielen; es kommt dort fast regelmässig zu grösseren Pyro-Aktionen und zu Gewalttätigkeiten. 6 Probleme Die Beschuldigten werden selbstverständlich bei der Ersteinvernahme auf ihre Rechte, insbesondere auf das Recht zum Bezug eines Anwaltes, hingewiesen. Wollen sie wirklich einen Anwalt beziehen, kann ein beschleunigtes Verfahren in der Regel nicht mehr durchgeführt werden, weil der Anwalt vor dem Entscheid eine Frist zur Akteneinsicht will (die allerdings vor Erlass eines Strafbefehls nicht zwingend wäre). Dagegen entfällt das Zustellproblem bei verteidigten Beschuldigten. Es kommt allerdings sehr selten vor, dass der Beizug eines Anwaltes verlangt wird. In Fussball-Verfahren zeigt sich, dass die Verurteilten sich in der Regel absprechen und dann koordiniert Einsprachen machen. Würde jeder Fall einzeln und gestaffelt behandelt und entschieden, wären solche koordinierten Vorgehen schwieriger. Die Behandlung von Zivilforderungen ist im beschleunigten Verfahren nicht möglich, weil nicht abgewartet werden kann, ob die geschädigte Person sich meldet und den Schaden exakt beziffern kann. Das spielt aber unter der StPO insofern keine Rolle mehr, als die Staatsanwaltschaft ohnehin nur anerkannte Zivilforderungen im Entscheid vormerken kann. 7 Rahmenbedingungen für beschleunigte Verfahren Die Strafkompetenz der Staatsanwaltschaft ist in der StPO auf 180 Tagessätze Geldstrafe bzw. 180 Tage Freiheitsstrafe festgelegt; damit kann die Staatsanwaltschaft solche Fälle in der ganzen Schweiz einzelrichterlich erledigen. Die Durchführung beschleunigter Ver- Beschleunigte Verfahren in SG 5/6

6 fahren würde erschwert, wenn die Strafkompetenz (im Rahmen der nächsten Revision des AT StGB) wieder eingeschränkt würde. In organisatorischer Hinsicht ist erforderlich, dass die Staatsanwaltschaft innert Stunden seit der Anhaltung über einen Strafregisterauszug und bei Ausländern Informationen über den Aufenthaltsstatus des Beschuldigten verfügt. Es muss also neben dem Staatsanwalt auch eine Sekretariatsmitarbeiterin Pikett leisten. Bei Fussballverfahren ist die Anwesenheit der Staatsanwaltschaft im Stadion (oder gar die Möglichkeit, dort vor Ort zu entscheiden) nicht erforderlich; die St. Galler Erfahrungen zeigen aber, dass ein Augenschein vor Ort aus taktischen Gründen von Vorteil ist. Bei Risikospielen wird ein besonderes Fussballpikett organisiert. St. Gallen, Der Erste Staatsanwalt: Dr. Th. Hansjakob Beschleunigte Verfahren in SG 6/6

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