ALLGEMEINES REGELWERK
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- Andreas Martin
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1 ALLGEMEINES REGELWERK TEIL II REGELN FÜR OPTION 2 UND OPTION 1 MEHRERE STANDORTE MIT QMS DEUTSCHE VERSION 4.0 () AUSGABE 4.0-2_MAR2013 GÜLTIG AB: MÄRZ 2013 VERPFLICHTEND AB: JUNI 2013
2 INHALTSVERZEICHNIS 1. ANFORDERUNGEN FÜR MEHRERE STANDORTE MIT QMS UND ERZEUGERGRUPPEN LEGALITÄT, VERWALTUNG UND STRUKTUR MANAGEMENT UND ORGANISATION ÜBERPRÜFUNG DER DOKUMENTE BESCHWERDEMANAGEMENT INTERNES QUALITÄTSMANAGEMENT SYSTEMAUDIT INTERNE KONTROLLEN VON ERZEUGERN UND PRODUKTIONSMANAGEMENT-EINHEITEN (PMUS) NICHT-ERFÜLLUNGEN, KORREKTURMAßNAHMEN UND SANKTIONEN RÜCKVERFOLGBARKEIT UND TRENNUNG VON PRODUKTEN RÜCKRUF VON PRODUKTEN LOHNUNTERNEHMER REGISTRIERUNG ZUSÄTZLICHER ERZEUGER ODER PMUS ZUM ZERTIFIKAT... 9 ANHANG II.1 QUALIFIKATIONEN UND AUFGABEN INTERNER AUDITOREN UND KONTROLLEURE HAUPTAUFGABEN QUALIFIKATIONSANFORDERUNGEN ANHANG II. 2 GLOBALG.A.P. STATUS DEFINITIONEN FÜR MITGLIEDER VON ERZEUGERGRUPPEN Seite: 2 von 14
3 Dieser Teil stellt die Anforderungen auf, die Erzeugergruppen und Erzeuger mit mehreren Standorten (wo ein QMS implementiert wurde) erfüllen müssen, damit sie zertifiziert werden können. Diese Anforderungen müssen intern und extern mit Hilfe der GLOBALG.A.P. QMS Checkliste bewertet werden, um Vollständigkeit und Wirksamkeit sicherzustellen. 1. ANFORDERUNGEN FÜR MEHRERE STANDORTE MIT QMS UND ERZEUGERGRUPPEN 1.1 Legalität, Verwaltung und Struktur Legalität (rechtliche Struktur) a) Es müssen Unterlagen vorhanden sein, aus denen hervorgeht, dass es sich bei dem Antragsteller um eine juristische Person handelt, bzw. dass er einer juristischen Einheit zugeordnet ist. b) Dieser juristischen Einheit muss das gesetzliche Recht zugesprochen worden sein, landwirtschaftliche Produktion und/oder Handel mit landwirtschaftlichen Produkten zu betreiben. Zudem muss sie in der Lage sein, rechtskräftige Verträge mit den Gruppenmitgliedern und Produktionsstandorten zu schließen und diese zu vertreten. c) Die juristische Einheit schließt eine vertragliche Vereinbarung mit GLOBALG.A.P. durch die Unterzeichnung des Unterlizenz- und Zertifizierungsvertrages mit einer anerkannten GLOBALG.A.P. CB und wird der alleinige Eigentümer des GLOBALG.A.P. Zertifikats. d) Eine juristische Person kann lediglich ein QMS pro Kultur und pro Land verwalten. Nur eine juristische Person, die unter Option 1 zertifiziert werden kann, kann einer Option 2 Gruppenzertifizierung beitreten. Wenn sich eine Gruppe oder ein Erzeuger mit mehreren Standorten einer anderen Gruppe oder einem anderen Erzeuger mit mehreren Standorten anschließt, müssen die beiden Managementsysteme zu einem zusammengefasst werden, um von einer einzigen juristischen Person, die der Zertifikatsinhaber wird, verwaltet zu werden Erzeuger und Produktionsstandorte Anforderungen für Erzeugergruppen (i) Es müssen schriftliche und gültige Verträge zwischen jedem Erzeugermitglied und der juristischen Einheit vorhanden sein. In den Verträgen sollten folgende Elemente enthalten sein: a) Name der Erzeugergruppe und rechtliche Identifizierung b) Name und/oder rechtliche Identifizierung des Erzeugers c) Kontaktadresse des Erzeugers d) Angaben zu den einzelnen Produktionsstandorten sowie zu etwaigen Produktionsmanagement-Einheiten, einschließlich zertifizierter und nichtzertifizierter Produkte e) Angaben zu Flächen (Kulturen) bzw. Mengen (in Tonnen) f) Verpflichtung des Erzeugers, die Anforderungen des GLOBALG.A.P. Standards zu erfüllen, dargestellt durch den Produktstatus: Akzeptiert in der GLOBALG.A.P. Datenbank g) Vereinbarung, die dokumentierten Verfahren, Grundsätze und, wenn vorhanden, die fachlichen Anweisungen der Erzeugergruppe zu erfüllen. h) Eventuell durchzusetzende Sanktionen für den Fall der Nicht-Erfüllung von GLOBALG.A.P. Anforderungen und sonstiger interner Anforderungen. i) Unterschrift des Erzeugers und der Gruppenvertreter. (ii) Die registrierten Mitglieder einer Erzeugergruppe müssen für ihre jeweiligen Produktionsstandorte (und alle deklarierten PMUs) rechtlich verantwortlich sein, auch wenn dies im Rahmen eines gemeinsamen QMS der Gruppe stattfindet. (iii) Der Erzeuger kann keine eigenen zertifizierten Produkte unter der Gruppen- Option verkaufen, dies ist nur durch die Gruppe möglich Anforderungen für mehrere Standorte (i) Alle PMUs befinden sich im Besitz und unter direkter Kontrolle der juristischen Person oder sind von dieser gepachtet. Seite: 3 von 14
4 (ii) Für diejenigen PMUs, deren Eigentümer nicht die juristische Person ist, müssen für jede einzelne PMU schriftliche gültige Verträge zwischen dem PMU- Eigentümer und der juristischen Person vorliegen. In den Verträgen sollten folgende Elemente enthalten sein: a) Name des Zertifikatsinhabers und rechtliche Identifizierung b) Name und/oder rechtliche Identifizierung des Eigentümers des Standorts c) Kontaktadresse des Eigentümers d) Details über die einzelnen PMUs e) Eine eindeutige Erklärung, dass der Eigentümer des Standorts keinerlei Verantwortung, Mitspracherecht oder Entscheidungsbefugnis hinsichtlich der Produktionsabläufe auf dem gepachteten Standort hat. f) Unterschriften von Vertretern beider Parteien. (iii) Der Zertifikatsinhaber ist rechtlich für die gesamte registrierte Produktion verantwortlich, einschließlich der Markteinführung des Produktes Erzeuger und Standort-internes Verzeichnis (i) Es ist ein Verzeichnis über alle Erzeugermitglieder und alle anwendbaren Standorte, die für die Produktion gemäß dem GLOBALG.A.P. Standard genutzt werden, zu führen Anforderungen für Erzeugergruppen (i) Alle Erzeuger aus diesem Gruppen-internen Verzeichnis müssen einzeln in der GLOBALG.A.P. Datenbank registriert werden, gemäß den Anforderungen des allgemeinen Regelwerkes TEIL I, Anhang I.2 (ii) Das Register sollte mindestens die folgenden Informationen über jeden Erzeuger enthalten: a) Name des Erzeugers b) Name der Kontaktperson c) Vollständige Adresse (physische und postalische) d) Kontaktdaten (Telefonnummer und und/oder Faxnummer) e) Weitere rechtliche Identitätsnachweise (Steuernummer, Ust-Id.-Nummer, ILN, UAID etc.) soweit diese gemäß Anhang I.2. im Produktionsland erforderlich sind. f) Registrierte Produkte g) Anbau/Produktionsfläche und/oder Anzahl/Menge der registrierten Produkte h) Zertifizierungsstelle(n), falls ein Erzeuger von mehr als einer CB Gebrauch macht i) GLOBALG.A.P. Status (iii) Die Erzeuger innerhalb der juristischen Einheit, die sich nicht dafür bewerben, in die GLOBALG.A.P. Gruppen-Zertifizierung mit aufgenommen zu werden, müssen separat gelistet und dürfen nicht in der GLOBALG.A.P. Datenbank registriert werden (außer sie haben sich für eine Benchmarked Option oder einen anderen GLOBALG.A.P. Standard beworben). Diese Liste dient zu Managementzwecken innerhalb der Erzeugergruppe, eine Veröffentlichung der Inhalte dieser Liste ist nicht notwendig, außer dies sei zur Klärung eines Vorfalls z. B. hinsichtlich der Effektivität des Qualitätsmanagementsystems der Erzeugergruppe nötig. Die zusätzlichen Regeln für Parallelproduktion und Paralleleigentum sind in diesen Fällen nicht anwendbar. Alle Datenschutzvorschriften müssen bekannt gegeben und eingehalten werden Anforderungen für mehrere Standorte (i) Das Register sollte außerdem mindestens die folgenden Informationen über jeden Standort enthalten: a) In welchem Verhältnis stehen die juristische Person und die Produktionsmanagement-Einheit miteinander (Eigentum, Pachtverhältnis etc.) b) Standort der PMU c) Registrierte Produkte d) Anbau/Produktionsfläche und/oder Anzahl/Menge der registrierten Produkte Seite: 4 von 14
5 1.2 Management und Organisation a) Das QMS muss robust sein und nachweisen können, dass die innerhalb der Gruppe registrierten Erzeugermitglieder oder PMUs in einer einheitlichen Form die GLOBALG.A.P. Standardanforderungen erfüllen Struktur a) Die Struktur muss eine angemessene Implementierung eines Qualitätsmanagementsystems bei allen registrierten Erzeugermitgliedern oder PMUs ermöglichen. b) Der Antragsteller sollte über eine Management Struktur und ausreichend entsprechend geschulte Ressourcen verfügen, um sicherzustellen, dass die GLOBALG.A.P. Anforderungen von allen Erzeugern und PMUs erfüllt werden. c) Die organisatorische Struktur ist zu dokumentieren und muss einzelne Ansprechpartner für die folgenden Verantwortungsbereiche beinhalten: (i) Aufsicht über die Implementierung von GLOBALG.A.P. (ii) Aufsicht über das QMS (iii) Die jährlich durchzuführenden internen Kontrollen jedes Erzeugermitglieds und/oder jeder PMU (d. h. die internen Kontrolleure) (iv) Das interne Audit des Qualitätmanagementsystems und die Überprüfung der internen Kontrollen (d. h. der interne Auditor). (v) Technische Beratung für die Gruppe (je nach Umfang der Gruppe). Dies kann dieselbe Person wie in (i) sein Kompetenzen und Schulung des Personals a) Die Kompetenzanforderungen, Schulung und Qualifikationen des Führungspersonals (sowohl der in erwähnten Personen als auch des sonstigen benannten Personals) sind zu dokumentieren und haben mit den im GLOBALG.A.P. Standard festgelegten Kompetenzanforderungen übereinzustimmen. b) Das Management muss gewährleisten, dass alle Personen, die für die Erfüllung des GLOBALG.A.P. Standards verantwortlich sind, geeignete Schulungen erhalten und den festgelegten Kompetenzanforderungen entsprechen. (i) Die Kompetenz des internen Auditors (gemäß Anhang II.1) ist durch das Management zu prüfen. (ii) Die Kompetenz des internen Kontrolleurs (gemäß Anhang II.1) ist durch den internen Auditor zu prüfen. (iii) Wenn der interne Auditor nur über QMS Training/Erfahrung verfügt, aber nicht über die notwendigen Kenntnisse im Bereich Lebensmittelsicherheit und G.A.P. Schulung, muss eine andere Person mit diesen Qualifikationen (im QMS angegeben) dem Auditteam angehören, um die Betriebskontrollen anzuerkennen. c) Aufzeichnungen über Qualifikationen und Schulungen müssen gemäß GLOBALG.A.P. Anforderungen für alle beteiligten Führungskräfte (Manager, Auditoren, Kontrolleure usw.) zum Nachweis ihrer Kompetenz aufbewahrt werden. d) Ebenso sind für jeden internen Kontrolleur/Auditor Aufzeichnungen über absolvierte Online-Schulungen und bestandene Prüfungen zu führen, welche von GLOBALG.A.P. angeboten werden. e) Falls es mehrere interne Auditoren bzw. Kontrolleure gibt, so müssen sich diese Schulungen und Evaluationen unterziehen, um Einheitlichkeit in Ihrem Vorgehen und in der Auslegung des Standards (z. B. durch dokumentierte Schattenaudits/-kontrollen) sicherzustellen. f) Es müssen Systeme vorhanden sein, aus denen hervorgeht, dass die Hauptbeteiligten über Informationen und Kenntnisse verfügen, die im Zusammenhang mit der Erfüllung des GLOBALG.A.P. Standards stehen, wie z. B. Entwicklungen, Probleme und gesetzliche Änderungen. 1.3 Überprüfung der Dokumente a) Alle Dokumente, die für den Betrieb des QMS zur Erfüllung des GLOBALG.A.P. Standards von Bedeutung sind, müssen in geeigneter Weise überprüft werden. Diese Dokumentation muss Folgendes enthalten, ist jedoch nicht darauf beschränkt: (i) Qualitätshandbuch Seite: 5 von 14
6 (ii) GLOBALG.A.P. Betriebsverfahren (iii) Arbeitsanweisungen (iv) Aufzeichnungsformulare (v) Relevante externe Standards, z. B. die aktuellen normativen GLOBALG.A.P. Dokumente b) Strategien und Verfahrensweisen müssen genauestens dargelegt werden, um die Übereinstimmung mit den Anforderungen des GLOBALG.A.P. Standards nachzuweisen. c) Diese Strategien und Verfahrensweisen sind dem zuständigen Personal und den registrierten Mitgliedern der Erzeugergruppe zur Verfügung zu stellen. d) Der Inhalt des Qualitätshandbuches sollte in regelmäßigen Abständen überarbeitet werden, um sicherzustellen, dass die Anforderungen des GLOBALG.A.P. Standards und die des Antragstellers weiterhin erfüllt werden. Jede relevante Änderung des GLOBALG.A.P. Standards sowie veröffentlichte Richtlinien, die in Kraft treten, müssen in das Qualitätshandbuch innerhalb der von GLOBALG.A.P. vorgegebenen Frist eingearbeitet werden Anforderungen an die Überprüfung der Dokumente a) Es muss eine schriftlich festgehaltene Vorgehensweise vorhanden sein, welche die Überprüfung der Dokumente beschreibt. b) Alle Dokumente müssen vor der Veröffentlichung und Verbreitung von zugelassenen Personen überprüft und genehmigt werden. c) Alle überprüften Dokumente müssen mit einer Ausgabenummer, einem Ausgabedatum/- auflage und mit entsprechenden Seitenzahlen versehen sein. d) Alle an diesen Dokumenten vorgenommenen Änderungen müssen überprüft und durch zugelassene Personen vor einer Verbreitung freigegeben werden. Wenn möglich muss der Grund und die Art der Änderung näher erläutert werden. e) Eine Ausfertigung aller wichtigen Dokumente muss an allen Orten, an denen das Qualitätsmanagementsystem geprüft wird, vorhanden sein. f) Es muss ein System existieren, das die Überarbeitung von Dokumenten gewährleistet und die erfolgreiche Annullierung nicht mehr gültiger Dokumente nach Veröffentlichung der neuen Dokumente sicherstellt Aufzeichnungen a) Es müssen Aufzeichnungen vorhanden sein, die eine effektive Kontrolle und Implementierung des QMS sowie die Übereinstimmung mit den Anforderungen des GLOBALG.A.P. Standards belegen. b) Diese Aufzeichnungen sind mindestens 2 Jahre lang aufzubewahren. c) Die Aufzeichnungen müssen im Original, lesbar, archiviert und in einem guten Zustand sein. Sie müssen auf Anfrage zwecks Überprüfung zur Verfügung stehen. d) Aufzeichnungen, die online oder in elektronischer Form aufbewahrt werden, sind gültig. Sollte eine Unterschrift gefordert sein, kann diese durch eine elektronische Unterschrift oder durch ein Passwort erfolgen, das die einzige Referenz und Autorisierung durch den Unterzeichner gewährleistet. Ist eine richtige Unterschrift der verantwortlichen Person notwendig, muss diese anwesend sein. Die elektronischen Aufzeichnungen müssen während der CB Kontrollen verfügbar sein. Sicherungskopien müssen jederzeit zur Verfügung stehen. 1.4 Beschwerdemanagement a) Der Antragsteller muss ein System zur effektiven Bearbeitung von Kundenbeschwerden vorweisen und der relevante Teil dieses Beschwerdesystems muss den Erzeugermitgliedern zur Verfügung stehen. b) Es muss ein Verfahren dokumentiert sein, in dem beschrieben wird, wie Beschwerden empfangen, dokumentiert, gekennzeichnet, nachgeforscht, verfolgt und überarbeitet werden. c) Das Verfahren muss dem Kunden auf Anfrage zur Verfügung gestellt werden. d) Das Verfahren muss sowohl Beschwerden gegen den Antragsteller als auch gegen einzelne Erzeuger oder Standorte umfassen. 1.5 Internes Qualitätsmanagement Systemaudit a) Das QMS für den GLOBALG.A.P. Standard muss mindestens einmal pro Jahr überprüft werden. Seite: 6 von 14
7 b) Interne Auditoren müssen den in Anhang II.1 festgelegten Anforderungen entsprechen. c) Interne Auditoren müssen unabhängig von dem zu auditierenden Bereich sein. (i) Es ist erlaubt, dass dieselbe Person, die das QMS ursprünglich entwickelt hat, das anstehende jährliche interne Audit des QMS durchführt. Jedoch ist es der Person, die für die tägliche Umsetzung des QMS verantwortlich ist, nicht erlaubt, die internen Audits des QMS durchzuführen. d) Aufzeichnungen über das interne Audit, die Ergebnisse eines Audits und die Nachverfolgung von Korrekturmaßnahmen, die sich aus einem Audit ergeben, müssen aufbewahrt werden und gegebenenfalls zur Verfügung stehen. e) Die ausgefüllte Checkliste mit den Kommentaren zum jedem QMS Kontrollpunkt muss dem Auditor während des externen Audits zur Überprüfung vorliegen. f) Wenn das interne Audit nicht innerhalb eines Tages, sondern über einen Zeitraum von 12 Monaten durchgeführt wird, muss ein zuvor festgelegter Plan vorhanden sein. 1.6 Interne Kontrollen von Erzeugern und Produktionsmanagement-Einheiten (PMUs) a) Bei jedem registrierten Erzeuger sowie an den entsprechenden Produktionsstandorten bzw. PMUs sind mindestens einmal pro Jahr Kontrollen anhand aller relevanten GLOBALG.A.P. Kontrollpunkte und Erfüllungskriterien durchzuführen. b) Interne Kontrolleure müssen den in Anhang II.1 festgelegten Anforderungen entsprechen. c) Interne Kontrolleure müssen unabhängig von dem zu auditierenden Bereich sein. Interne Kontrolleure können ihre eigene tägliche Arbeit nicht kontrollieren. d) Neue Mitglieder der Gruppe sowie neue PMUs sind, bevor sie in das interne GLOBALG.A.P. Verzeichnis aufgenommen werden, stets intern zu kontrollieren und anzuerkennen. e) Die Originalkontrollberichte und Anmerkungen müssen aufbewahrt werden und für CB Kontrollen zur Verfügung stehen. f) Der Kontrollbericht soll folgende Informationen enthalten: (i) Identifikation von registrierten Erzeugern und/oder Produktionsstandorten (ii) Unterschrift des registrierten Erzeugers oder der zuständigen PMU (iii) Datum (iv) Name des Kontrolleurs (v) Registrierte Produkte (vi) Ergebnisbeurteilung aller GLOBALG.A.P. Kontrollpunkte (vii) Die Checkliste muss im Kommentarabschnitt detaillierte Angaben enthalten und zwar in Bezug auf: 1. Kontrollpunkte mit kritischen Musskriterien, die erfüllt wurden. 2. Kontrollpunkte mit kritischen und nichtkritischen Musskriterien, die nicht erfüllt wurden. 3. Kontrollpunkte mit kritischen und nichtkritischen Musskriterien, die nicht anwendbar sind, es sei denn, GLOBALG.A.P. hat eine Checkliste herausgegeben, die von vornherein festlegt, welche CPCCs kommentiert werden müssen. Dies wird benötigt, um den Kontrollverlauf des Audits im Nachhinein nachvollziehen zu können. (viii) Details von jeder festgestellten Nicht-Erfüllung unter Angabe der zur Verfügung stehenden Frist für die Korrekturmaßnahme (ix) Kontrollergebnisse mit Berechnung des Erfüllungsgrades (x) Dauer der Kontrolle (xi) Name des internen Auditors, der die Checkliste gegengezeichnet hat g) Der interne Auditor (oder das Auditteam, siehe Anhang III.2) muss eine Überprüfung durchführen und anhand der Kontrollberichte, die vom internen Kontrolleur vorgelegt werden, entscheiden, ob der Erzeuger bzw. der Produktionsstandort die GLOBALG.A.P. Anforderungen erfüllt. h) Falls es nur einen internen Auditor gibt, der auch die internen Kontrollen durchführt, muss eine andere Person, z. B. ein im QMS benannter Vertreter der Geschäftsleitung, die internen Kontrollen gegenzeichnen. i) Wenn die internen Kontrollen kontinuierlich über einen Zeitraum von 12 Monaten stattfinden, muss ein zuvor festgelegter Plan vorliegen. Seite: 7 von 14
8 1.7 Nicht-Erfüllungen, Korrekturmaßnahmen und Sanktionen a) Es muss ein Verfahren für den Umgang mit Nicht-Erfüllungen und Korrekturmaßnahmen vorhanden sein. Diese Korrekturmaßnahmen können aus internen oder externen Audits und/oder Kontrollen, Kundenbeschwerden oder Fehlern im QMS resultieren. b) Es müssen dokumentierte Verfahren zur Identifizierung und Beurteilung von Nicht-Erfüllungen und Regelverstößen des QMS durch die Gruppe oder ihre Mitglieder vorhanden sein. c) Korrekturmaßnahmen als Folge einer Nicht-Erfüllung müssen bewertet und ein Zeitplan zur Umsetzung der Maßnahmen erstellt werden. d) Die Verantwortlichkeit für die Umsetzung und Lösung einer Korrekturmaßnahme muss festgelegt werden. e) Für Erzeuger oder PMUs, welche die im GLOBALG.A.P. Allgemeinen Regelwerk, Teil I, festgelegten Anforderungen erfüllen, muss ein System für Sanktionen und Nichterfüllungen bestehen. f) Es müssen Verfahren existieren, um die GLOBALG.A.P. anerkannte Zertifizierungsstelle umgehend über Aufhebungen oder Annullierungen registrierter Erzeuger oder PMUs zu informieren. g) Aufzeichnungen aller Sanktionen müssen aufbewahrt werden, einschließlich der Korrekturmaßnahmen und der Entscheidungsprozesse. 1.8 Rückverfolgbarkeit und Trennung von Produkten a) Produkte, die den Anforderungen des GLOBALG.A.P. Standards entsprechen und als solche vermarktet werden, müssen rückverfolgbar sein und so gehandhabt werden, dass eine Verwechslung mit nicht-globalg.a.p. anerkannten Produkten ausgeschlossen werden kann. b) Es muss ein dokumentiertes Verfahren zur Identifizierung von registrierten Produkten vorhanden sein, damit die Rückverfolgbarkeit aller Produkte (sowohl von übereinstimmenden als auch von nicht übereinstimmenden Produkten zu den jeweiligen Produktionsstandorten) ermöglicht wird. Eine Massenbestandauswertung muss stattfinden, um die Erfüllung mit der juristischen Einheit nachzuweisen. c) Es müssen wirksame Systeme und Verfahren umgesetzt werden, um jegliches Risiko einer falschen Etikettierung oder Verwechslung zwischen GLOBALG.A.P. zertifizierten und nicht GLOBALG.A.P. zertifizierten Produkten auszuschließen. d) Falls sich ein Mitglied von Produkten für Parallelproduktion registriert, gelten die Kontrollpunkte Rückverfolgbarkeit und Trennung (AF.12) für dieses Mitglied. e) Für Obst und Gemüse: In der Produkthandhabungseinheit müssen Verfahren vorhanden sein, die es ermöglichen, das registrierte Produkt von der Ankunft bis hin zur Handhabung, Lagerung und Lieferung zu identifizieren und rückzuverfolgen. 1.9 Rückruf von Produkten a) Es müssen dokumentierte Verfahren zur effektiven Handhabung des Rückrufs von registrierten Produkten existieren. b) Die Verfahren sollen mögliche Vorfälle, die einen Warenrückruf auslösen, die entscheidungsbefugten Personen hinsichtlich eines eventuellen Rückrufes des Produktes, die Abläufe zur Information von Kunden und GLOBALG.A.P. anerkannten Zertifizierungsstellen und Methoden zum Abgleich des Lagerbestands festlegen. c) Das Verfahren sollte jederzeit eingesetzt werden können. d) Um zu gewährleisten, dass das Verfahren effektiv ist, sollte es mindestens einmal im Jahr getestet werden und die Aufzeichnungen des Tests aufbewahrt werden Lohnunternehmer a) Wenn Dritte mit Dienstleistungen beauftragt werden, müssen Verfahren vorhanden sein, um sicherzustellen, dass diese Tätigkeiten in Übereinstimmung mit den Anforderungen des GLOBALG.A.P. Standards ausgeführt werden (siehe Kontrollpunkt AF 4.1 im Modul Gesamtbetrieb). b) Aufzeichnungen sollen als Nachweis dafür, dass der Lohnunternehmer beurteilt wurde und den Anforderungen des Standards entspricht, aufbewahrt werden. Seite: 8 von 14
9 c) Die Lohnunternehmer sollten im Einklang mit dem QMS der Erzeugergruppe und den entsprechenden Verfahren arbeiten. Dies muss in Dienstleistungsvereinbarungen oder - verträgen näher erläutert werden Registrierung zusätzlicher Erzeuger oder PMUs zum Zertifikat Zu einem gültigen Zertifikat können (vorbehaltlich der internen Bestätigung der Übereinstimmung mit Verfahren) neue Erzeuger und Standorte hinzugefügt werden. Der Zertifikatsinhaber (die Gruppe bzw. der Erzeuger mit mehreren Standorten) ist dafür verantwortlich, die CB umgehend über Beitritte oder das Ausscheiden von Standorten von der Liste der registrierten Erzeuger zu informieren. a) Bis zu 10 % neuer Erzeuger bzw. Standorte können pro Jahr der anerkannten Liste hinzugefügt werden, indem die Erzeuger und Standorte durch die GLOBALG.A.P. anerkannte CB registriert werden, ohne dass dies zwangsläufig zu einer weiteren Kontrolle durch die Zertifizierungsstelle führt. b) Wenn die Anzahl der anerkannten registrierten Erzeuger bzw. Standorte sich in einem Jahr um mehr als 10 % erhöht, sind weitere externe stichprobenartige Kontrollen (mindestens die Quadratwurzel der neuen Erzeuger/Standorte) der neu hinzugekommenen Erzeuger-Standorte und optional ein Audit des QMS im selben Jahr notwendig, bevor weitere Erzeuger in der Liste der anerkannten Erzeuger aufgenommen werden können. c) Unabhängig von der Prozentzahl, um die sich die Anzahl der anerkannten registrierten Erzeuger in einem Jahr erhöht, sind, bevor zusätzliche Erzeuger in die Liste der anerkannten Erzeuger aufgenommen werden können, weitere stichprobenartige Kontrollen (mindestens die Quadratwurzel der neuen Erzeuger/Betriebe) der neu hinzugekommenen Erzeuger und optional ein erneutes Audit des Qualitätsmanagementsystems im selben Jahr notwendig, wenn die neu registrierten Erzeuger die Fläche (oder Anzahl bei Tierbeständen) der zuvor anerkannten registrierten Erzeugnisse um über 10 % in einem Jahr erhöhen oder 10 % der Erzeuger wechseln. Seite: 9 von 14
10 ANHANG II.1 QUALIFIKATIONEN UND AUFGABEN INTERNER AUDITOREN UND KONTROLLEURE 1. Hauptaufgaben 1.1 Kontrolleure: a) Können Kontrollen in Betrieben (PMUs im Fall von mehreren Standorten bzw. PMUs bei Mitgliedern einer Erzeugergruppe) durchführen, um die Übereinstimmung mit den Zertifizierungsanforderungen zu überprüfen. b) Können nicht die Aufgaben eines Auditors erfüllen. c) Müssen fristgerechte und sorgfältige Kontrollberichte über die durchgeführten Kontrollen erstellen. 1.2 Auditoren: a) Auditieren das QMS der Erzeugergruppe bzw. die mehreren Standorte, um die Übereinstimmung mit den Zertifizierungsanforderungen zu überprüfen. b) Erkennen Mitglieder der Gruppe bzw. PMUs mehrerer Standorte, auf Grundlage der Kontrollberichte des internen Kontrolleurs, an. Falls ein(e) interne(r) Auditor(in) die Kontrolle durchführt, so kann er/sie nicht den Kontrollbericht bestätigen. c) Fristgerechtes und sorgfältiges Erstellen von Berichten von den durchgeführten Audits. 2. Qualifikationsanforderungen 2.1 Formale Qualifikationen Kontrolleur: (i) Ein nach der Mittleren Reife erworbener Abschluss in einem Fachbereich, der im Zusammenhang mit dem Geltungsbereich der Zertifizierung steht (Pflanzen und/oder landwirtschaftliche Nutztiere und/oder Aquakulturen) oder eine landwirtschaftliche Fachschulqualifikation und zweijährige Erfahrung in der entsprechenden Produktgruppe nach Erwerb der Qualifikation Auditor: (i) Ein nach der Mittleren Reife erworbener Abschluss in einem Fachbereich, der im Zusammenhang mit dem Geltungsbereich der Zertifizierung steht (Pflanzen und/oder landwirtschaftliche Nutztiere und/oder Aquakulturen) oder eine landwirtschaftliche Fachschulqualifikation mit zweijähriger Erfahrung in der jeweiligen Produktgruppe oder zweijährige Erfahrung mit Qualitätsmanagementsystemen und zweijähriger Erfahrung in der entsprechenden Produktgruppe nach Erwerb der Qualifikation. 2.2 Technische Fertigkeiten und Qualifikationen Schulung für Kontrolleure (i) Tageskurs zum Thema Praktische Kontrolle, in dem die Grundlagen von Kontrollen behandelt werden. (ii) Zwei Witness-Kontrollen (Begleitung eines GLOBALG.A.P. oder anderen Audits ODER 2 Schattenaudits einer CB Auditor Training (i) Praktische Kenntnisse von Qualitätsmanagementsystemen. (ii) Absolvieren eines internen Auditor-Trainingskurs im Hinblick auf QMS (mind. 16 Stunden) Lebensmittelsicherheit und G.A.P. Schulung (i) Schulung zum HACCP Konzept als Bestandteil der offiziellen Qualifikation oder durch den erfolgreichen Abschluss eines offiziellen Kurses über die Grundlagen des Codex Alimentarius oder Training in ISO Seite: 10 von 14
11 (ii) Schulung zur Lebensmittelhygiene als Bestandteil der offiziellen Qualifikation oder durch den erfolgreichen Abschluss eines offiziellen Kurses. (iii) Für die Produktrichtung Pflanzen: Schulungen über Pflanzenschutz- und Düngemittel sowie Integrierten Pflanzenschutz als Bestandteil der offiziellen Qualifikation oder durch den erfolgreichen Abschluss eines offiziellen Kurses. (iv) Für die Produktrichtung landwirtschaftliche Nutztiere und Aquakulturen: Schulung über die Grundlagen der Veterinärmedizin und Tierhaltung, einschließlich Tiergesundheit sowie Tierschutz. 2.3 Kommunikationsfähigkeiten a) Arbeitssprachen-Kenntnisse in der entsprechenden Mutter-/Arbeitssprache. Die Sprachkenntnisse schließen die entsprechende Fachterminologie der Arbeitssprache ein. b) Ausnahmen hierzu müssen zuvor mit dem GLOBALG.A.P. Sekretariat vereinbart werden. HINWEIS: Der verantwortlichen CB muss eine aktuelle Liste mit allen internen Kontrolleuren und Auditoren der Erzeugergruppe vorliegen. Diese internen Kontrolleure werden während der externen Kontrollen durch die CB anerkannt. Seite: 11 von 14
12 ANHANG II. 2 GLOBALG.A.P. STATUS DEFINITIONEN FÜR MITGLIEDER VON ERZEUGERGRUPPEN Es existieren zwei verschiedene Status-Typen bei GLOBALG.A.P.: 1. Erzeugerstatus (in Bezug auf die juristische Person eines Erzeugergruppenmitglieds) 2. Produktstatus (in Bezug auf die Produkte eines Erzeugergruppenmitglieds) 1. ERZEUGERSTATUS Die folgenden Status-Typen beziehen sich auf die Erzeugermitglieder einer Erzeugergruppe. Die Status-Definitionen für einzeln zertifizierte Erzeuger und Erzeugergruppen sind in Anhang III.3 erklärt. 1.1 Erzeugerstatus: Nicht bestätigt Erzeugergruppenmitglieder mit dem Status nicht bestätigt sind solche, deren Registrierungsdaten nicht in die Datenbank aufgenommen wurden und die einem Bevollmächtigten zugeordnet sind (CB/Dritte). Die zu registrierenden Informationen sind noch nicht durch den Bevollmächtigten bestätigt bzw. erneut bestätigt worden. Die Registrierungsgebühr muss in diesem Status noch nicht vom Erzeugergruppenmitglied beglichen werden. 1.2 Erzeugerstatus: Registriert Erzeuger oder Erzeugergruppen mit dem Status Registriert sind einem Bevollmächtigten zugeordnet. Der Erzeugerstatus Registriert ist eine Voraussetzung für die Akzeptierung und Zertifizierung von Produkten. Der Status Registriert kann nur von einem Bevollmächtigten eingegeben werden. 1.3 Erzeugerstatus: CB/PG Akzeptiert Erzeugergruppenmitglieder werden automatisch vom Erzeugerstatus Registriert in den Status CB/PG Akzeptiert gesetzt, sobald sich ein oder mehrere Produkte im Status Akzeptiert befinden. Erzeugergruppenmitglieder mit dem Status CB/PG Akzeptiert müssen die Registrierungsgebühr (gemäß der Gebührenübersicht wie auf der Website veröffentlicht) an den Bevollmächtigten entrichten. 1.4 Erzeugerstatus: Gelöscht Erzeugergruppenmitglieder mit dem Status Gelöscht sind noch in der Datenbank registriert (sie haben noch eine gültige GGN), sind jedoch keiner Zertifizierungsstelle oder Erzeugergruppe zugeordnet. Alle Registrierungsdaten werden mindestens 5 Jahre in der Datenbank gespeichert und können jederzeit reaktiviert werden. Die Registrierungsgebühr muss von den Erzeugergruppenmitgliedern in diesem Status nicht beglichen werden. 2. PRODUKTSTATUS Die Produktstatus innerhalb der GLOBALG.A.P. Zertifizierung beziehen sich auf den Status des Produktionsprozesses eines bestimmten Produktes. Ein Erzeuger kann nur in Bezug auf einen oder mehrere Produktionsprozesse des/r Produkte/s zertifiziert werden. Obwohl der Terminus Produktstatus benutzt wird, bezieht er sich auf den Status des Produktionsprozesses des Produktes, aus welchem das Produkt freigesetzt wird und nicht auf das Produkt selbst. 2.1 Produktstatus: Nicht bestätigt Sobald ein Erzeugergruppenmitglied oder eine Erzeugergruppe Produkte in der Datenbank registriert, erhalten diese Produkte den Status Nicht bestätigt. Zusätzliche Produkte können jederzeit eingegeben werden, wenn sich das Erzeugergruppenmitglied im Status Nicht bestätigt, Registriert oder CB/PG Akzeptiert befindet. Wenn ein Zertifikat für ein Produkt nicht verlängert wurde, wird der Produktstatus automatisch auf Nicht bestätigt gesetzt. Es können keine neuen Produkte registriert werden, wenn der Erzeuger den Status Gelöscht hat. 2.2 Produktstatus: Akzeptiert Für die Erzeugermitglieder der Gruppe bestimmt die Erzeugergruppe selbst den Produktstatus Akzeptiert. Alle Produkte der Erzeugergruppenmitglieder müssen den Produktstatus Akzeptiert erhalten, bevor sie in den Status Intern anerkannt wechseln können und dem Zertifikat der Erzeugergruppe hinzugefügt werden können. Dieser Status löst die Berechnung der Seite: 12 von 14
13 Registrierungsgebühr aus. Produkte mit dem Status Selbst erklärte Produkt-Suspendierung oder Suspendierung können nicht erneut akzeptiert werden. Produktmengen/zu bebauende Flächen müssen für Erzeugermitglieder der Gruppe eingegeben werden. Die Produktmengen einer Erzeugergruppe werden aufgrund der für die Mitglieder angegebenen Informationen ermittelt. 2.3 Produktstatus Intern anerkannt Sobald die Erzeugergruppe den Produktstatus für mindestens ein Produkt des Erzeugergruppenmitglieds auf Intern anerkannt setzt, wird der Erzeuger Teil des Gruppenzertifikates, übernimmt innerhalb dieses Zertifikates den Gesamtproduktstatus und erscheint im Anhang. Zu diesem Zeitpunkt muss die Erzeugergruppe die Zertifizierungslizenzgebühr an die CB entrichten, gemäß der auf einsehbaren GLOBALG.A.P. Gebührentabelle. Zusätzliche Produkte, die auf Gruppenebene bereits von der CB anerkannt worden sind, können zu einem späteren Zeitpunkt hinzugefügt werden, indem der Produktstatus dieser Produkte auf Intern anerkannt gesetzt wird und die CB ein aktualisiertes Zertifikat ausstellt, ohne die Gültigkeit dieses Zertifikats zu ändern. 2.4 Produktstatus Selbst erklärte Suspendierung Ein Erzeugergruppenmitglied kann bei der Erzeugergruppe eine freiwillige Produktsuspendierung anfordern. 2.5 Produktstatus: Produkt suspendiert Eine Produktsuspendierung für Erzeugergruppenmitglieder vom Zertifikat der Gruppe wird verhängt, wenn ein Erzeugergruppenmitglied keinen Nachweis über Korrekturmaßnahmen zur Behebung des Regelverstoßes vorlegen kann, nachdem eine Verwarnung ausgesprochen wurde. Die verantwortliche Erzeugergruppe muss die entsprechenden Produkte auf den Status Produkt suspendiert setzen. Die verantwortliche Erzeugergruppe muss die Suspendierung aufheben. Seite: 13 von 14
14 REGISTER FÜR AKTUALISIERTE AUSGABEN Neues Dokument Ersetztes Dokument Datum der Veröffentlichung Beschreibung der Änderungen _gg_gr_part_II_v4 _0-1_de _gg_gr_part_II_v4 _0-2_de _GG_GR_PART_II_IFA_ GER_Final_V _gg_gr_part_II_v4_0-1_de 23 Februar 2012 GLOBALG.A.P in GLOBALG.A.P. geändert; Annex II.1 Hauptaufgaben c) Referenz gelöscht 10. Mai 2013 Anhang II gelöscht Um detaillierte Informationen über die Änderungen in diesem Dokument zu erhalten, kontaktieren Sie bitte das GLOBALG.A.P. Sekretariat Wenn die Änderungen die Akkreditierung des Standards nicht beeinflussen, bleibt die Version 4.0 und die aktualisierte Ausgabe wird mit 4.0-x (z.b ) gekennzeichnet. Wenn die Änderungen die Akkreditierung des Standards beeinflussen, ändert sich der Versionsname in 4.x (z.b. 4.1 ). Seite: 14 von 14
Dok.-Nr.: Seite 1 von 6
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