Jugendförderung in Sportvereinen Revision der Verordnung
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- Swen Amsel
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1 1 Antrag des Gemeinderates Jugendförderung in Sportvereinen Revision der Verordnung Antrag 1. Die Verordnung über die Jugendförderung in Sportvereinen vom 5. Dezember 2005 wird wie folgt geändert: Art. 7a Budgetvorbehalt 1 Die Ausrichtung der Beiträge richtet sich nach dem jeweils verfügbaren Budgetkredit. 2 Der Gemeinderat kann einen verfügbaren Budgetkredit kürzen oder Beitragsleistungen aufgrund dieser Verordnung gänzlich aussetzen, wenn die Haushaltlage der Gemeinde das erfordern würde. Art. 7b Konsultativer Beirat Der Gemeinderat kann für Fragen der Umsetzung und Weiterentwicklung dieser Verordnung einen Beirat einsetzen. Dieser besteht aus einer Vertretung der betroffenen Vereine und berät die zuständigen Organe der Gemeinde in diesen Fragen. Der Gemeinderat bestimmt die Zusammensetzung des Beirates. Änderung: Art. 10 Bedingungen für die Beitragsausrichtung In Absatz 1, lit. e., werden die folgenden Aufzählungen 1 und 2 gestrichen: alles gegen sexuelle Gewalt und Übergriffe an Kindern und Jugendlichen zu unternehmen. Er erfüllt zu diesem Zweck mindestens oder in gleichwertiger Form die Anforderungen zur Prävention sexueller Ausbeutung im Freizeitbereich nach den Vorgaben der Fachstelle MIRA, Zürich («Bei uns sollen Kinder sicher sein») und weist deren Umsetzung regelmässig nach;
2 2 alles gegen Missbräuche von Alkohol, Suchtmitteln und leistungssteigernden Substanzen zu unternehmen, insbesondere durch: konsequentes Einhalten und Durchsetzen der generellen und gemeindeeigenen Jugendschutz- und Dopingbestimmungen, Verzicht auf Werbung in den Jugendbereichen, regelmässige Durchführung von Veranstaltungen zu entwicklungsspezifischen Themen der Gesundheitsförderung, Prävention und sozialen Kompetenz; Art. 10a Prävention Im Rahmen seiner Jugendarbeit ergreift der Verein spezifische Präventionsmassnahmen, die als Voraussetzung für den Bezug eines Gemeindebeitrags in folgendem Mindestumfang zu erfüllen sind: Alkohol Der Verein hält bei sämtlichen seinen Aktivitäten und Anlässen die gesetzlichen Bestimmungen im Bereich Jugendschutz konsequent ein und setzt sie durch. Soweit die Gemeinde ergänzende Bestimmungen generell oder einzelfallweise erlässt, gilt dieselbe Verpflichtung. Auf Werbung wird verzichtet. Tabak Der Verein verpflichtet sich im Rahmen von sportlichen Aktivitäten zu einem Rauchverbot für Vereinsoffizielle und Jugendliche. In geschlossenen Räumen gilt ein generelles Rauchverbot. Im Rahmen von Anlässen werden die gesetzlichen Bestimmungen im Bereich Jugendschutz konsequent eingehalten und durchgesetzt. Auf Werbung wird verzichtet. Leistungssteigernde Substanzen Der Verein verbietet die Verwendung von leistungssteigernden Substanzen mindestens im Umfang der Vorgaben des jeweiligen Verbandes oder, wo solche fehlen, jener von Swissolympics. Gewalt Der Verein toleriert keinerlei verbale, körperliche oder psychische Gewalt seiner Mitglieder. Er thematisiert Gewalt regelmässig und macht seine grundsätzlich ablehnende Haltung transparent. Sexuelle Ausbeutung Der Verein verpflichtet sich, mindestens die Anforderungen zur Prävention sexueller Ausbeutung im Freizeitbereich nach den
3 3 Vorgaben der Fachstelle MIRA oder des Vereins VERSA zur Verhinderung sexueller Ausbeutung von Kindern und Jugendlichen im Sport zu erfüllen. Die Umsetzung der Anforderungen wird regelmässig nachgewiesen. Weiter verpflichtet sich der Verein, mindestens ein Mal jährlich Veranstaltungen zu entwicklungsspezifischen Themen der Gesundheitsförderung und Prävention durchzuführen. Art. 10b Umsetzung der Präventionsverpflichtungen Mit der Umsetzung der Verpflichtungen gemäss Artikel 10a beauftragt der Verein ein Vorstandsmitglied («Präventionsbeauftragter»). Diese Funktion und ihre Besetzung werden jeweils allen Vereinsmitgliedern bekannt gegeben. Dem Präventionsbeauftragten sind mindestens die folgenden Aufgaben und Kompetenzen zu übertragen: Ansprechperson für den Kinder- und Jugendbeauftragten der Gemeinde Stäfa für sämtliche Belange der Jugendförderungsverordnung. Weisungsbefugnis an Vereinsoffizielle und -mitglieder zur Erreichung oder Wahrung der in Artikel 10a festgehaltenen Verpflichtungen. Die Präventionsbeauftragten der Vereine treffen sich zweimal jährlich mit dem Kinder- und Jugendbeauftragten der Gemeinde. Mit dessen fachlicher Unterstützung werden Präventionsmassnahmen sichergestellt und Umsetzungsstrategien entwickelt. Art. 10c Zusätzliche Förderung An Vereine, die den Anforderungen der Jugendförderungsverordnung entsprechen und weniger als 10 beitragsberechtigte jugendliche Mitglieder haben, kann eine zusätzliche Förderung ausgerichtet werden. Die Ausrichtung ist insbesondere abhängig vom Zweck der zusätzlichen Förderung und von den finanziellen Möglichkeiten der Gemeinde. Die Verwendung des zusätzlichen Beitrags muss jugendspezifisch im Sinn der Verordnung sein.
4 4 Änderung: Art. 13 Kürzung oder Einstellung des Beitrags 1 Für Vereine, welche die Verpflichtungen und Anforderungen erfüllen, wird der Jugendförderbeitrag voll ausgerichtet. In allen anderen Fällen kann der Beitrag reduziert werden. 2 Übersteigt der gesamte einem Sportverein ausgerichtete Förderbeitrag die Kosten des betreffenden Vereins für Jugendarbeit und wird dadurch, jedoch ohne Berücksichtigung zulässiger Rückstellungen im Sinn von Artikel 13a, Vereinsvermögen gebildet, so kann der Beitrag gekürzt oder vorübergehend eingestellt werden. Art. 13a Rückstellungen Aus den Jugendförderbeiträgen können Rückstellungen gebildet werden. Diese Rückstellungen dürfen maximal 40% des ausgerichteten Förderbeitrags betragen und sind auf eine Dauer von zwei Jahren befristet. Die Auflösung der Rückstellungen muss im Jahr nach Ablauf der Rückstellungsdauer erfolgen. Bildung und Auflösung der Rückstellungen müssen jugendspezifisch im Sinn der Verordnung sein. Änderung: Art. 21 Gültigkeit dieser Verordnung Aufgehoben. Die von der Gemeindeversammlung im Dezember 2005 erlassene Verordnung über die Jugendförderung wurde bereits in der Gemeindeversammlung vom Dezember 2008 ein erstes Mal angepasst. Mit dem heutigen Antrag soll die Verordnung neu unbefristet gelten und so nicht mehr einer dreijährigen Gültigkeitsdauer unterliegen. Die weiteren Änderungen betreffen einen Mindestumfang an Präventionsmassnahmen in den relevanten Bereichen und die Organisation von deren Umsetzung. Weiter wird die Zusammenarbeit mit dem Kinder- und Jugendbeauftragten, als Ansprechperson in der Gemeindeverwaltung, verbindlich geregelt. Zur Unterstützung von kleinen Vereinen wird neu die Möglichkeit einer zusätzlichen Förderung geschaffen. Für längerfristige Planungen im Jugendbereich sind neu Rückstellungen möglich. Die vorliegende Verordnung wurde unter Einbezug der Vereine erarbeitet. Diese Zusammenarbeit
5 5 gestaltete sich sehr konstruktiv. Aufgrund dieser positiven Erfahrung wird neu festgehalten, dass ein Beirat, bestehend aus Vertretungen der betroffenen Vereine, eingesetzt werden kann. 1. Ausgangslage Am 22. Februar 2005 reichte die IG Sportvereine Stäfa, ein Zusammenschluss von 31 Stäfner Sportvereinen, einen Antrag ein für die «Ausrichtung eines jährlich wiederkehrenden Beitrages an die Jugendarbeit der in der IG Sportvereine zusammengeschlossenen Vereine von maximal Franken». Zur Begründung für ihren Antrag verweist die IG Sportvereine auf die Jugendarbeit, welche in 11 der angeschlossenen 31 Sportvereine geleistet werde. Rund 800 Jugendliche mit Wohnsitz in Stäfa würden durch das vielseitige und sinnvolle Freizeitangebot der Vereine in ihrer sportlichen und persönlichen Entwicklung gefördert. Der freiwillige Einsatz von Leitern und Trainern belaufe sich auf über Stunden im Jahr. Trotz weitgehend ehrenamtlicher Arbeit könne der entstehende Aufwand durch die Mitgliederbeiträge nicht gedeckt werden. Die Sportvereine erbrächten Leistungen, die im Interesse der ganzen Gemeinde liegen müssten, und deren Abgeltung sei daher begründet. Der Gemeinderat anerkannte die Verdienste der Vereine im Rahmen der Jugendförderung und bejahte grundsätzlich ein öffentliches Interesse an Fördermassnahmen für Jugendarbeit als Legitimation für eine Beteiligung der Gemeinde. In der Folge wurde eine Verordnung erarbeitet, die Folgendes festlegte: Kreis der berechtigten Vereine Anforderungen an Vereine Beitragskriterien Beitragshöhe Nach zwei Verhandlungsrunden mit der IG Sportvereine Stäfa konnte Übereinstimmung in allen wesentlichen Punkten festgestellt werden. Aus Sicht des Gemeinderates war es sehr wichtig, dass die IG Sportvereine Stäfa der geplanten Verordnung, mit der die Details der öffentlichen Förderung geregelt werden sollten, zustimmte. Die Gemeindeversammlung vom 5. Dezember 2005 genehmigte schliesslich die Verordnung über die Jugendförderung in Sportvereinen (Jugendförderungsverordnung, JFV). Bezüglich der Sportvereine hatte sich die als Pilotprojekt auf drei Jahre befristete Verordnung bewährt. Nur einzelne Anträge mussten abgelehnt werden. In einem Einzelfall wurde die Anwendung einer Ausnahme-
6 6 regelung geprüft. Erfahrungswerte und Erkenntnisse im Sinn einer Perspektive auf Ausweitung der öffentlichen Förderung auf weitere Vereine konnten nur sehr begrenzt gewonnen werden. Im Gegenteil. Es zeigte sich, dass weitere Vereine nicht einfach der Verordnung unterstellt werden können, weil die Bedingungen für Sportvereine gegenüber solchen anderer Branchen zu unterschiedlich sind. Wollte man dem Rechnung tragen, müsste die Verordnung mit hohem Abstraktionsgrad formuliert werden, was dann ihre Anwendung wieder erschweren könnte. Für das Ressort stand daher fest, dass die Ausweitung einer öffentlichen Förderung, wenn sie denn angestrebt werden soll, in einem neuen, selbstständig neben der jetzigen Jugendförderungsverordnung für Sportvereine stehenden Erlass geschehen müsste. Beim Erlass der ursprünglichen Verordnung bestand die Absicht, das darin enthaltene Förderprinzip in der nächsten Überarbeitung oder Gültigkeitsperiode weiterzuentwickeln. Dazu sollten, wie schon bei der Erarbeitung der ursprünglichen Jugendförderungsverordnung, die Vereine massgeblich miteinbezogen werden. Die damalige Strategie hatte sich inhaltlich und taktisch bewährt und zu einer breiten Akzeptanz geführt. Um das so gewonnene Vertrauen zu konsolidieren, hätte auch der Überarbeitungsprozess für die Verordnung in ein analoges Vorgehen gekleidet werden müssen. Dafür reichte die verbleibende Zeit bis zur Gemeindeversammlung vom Dezember 2008 nicht mehr, zumal nicht erwartet werden durfte, dass die in der angesprochenen Weiterentwicklung sich für die Vereine stellenden Fragen in kurzer Zeit Erfolg versprechend und wirkungsvoll umgesetzt werden könnten. Aus diesen Gründen kam das Ressort zum Schluss, dass anstelle einer umfassenden oder weitergehenden Revision die ursprüngliche Verordnung mit einigen wenigen Anpassungen weitergeführt werden soll. Ihre Gültigkeit wurde aber auf zwei Jahre begrenzt, mit der Absicht, die angesprochene weitergehende Revision zusammen mit den Vereinen anzugehen. Vor diesem Hintergrund wurden, die in den Bereichen Rechtsform (Artikel 8) und Berechtigte Vereine (Artikel 9 Absatz 2 und Absatz 3 lit. d) definierten Kriterien etwas offener formuliert. Dadurch wurde den Erfahrungen aus der bisherigen Anwendung der Verordnung Rechnung getragen und gleichzeitig erreicht, dass die Verordnung in Einzelfällen ausgedehnt werden konnte, ohne Inanspruchnahme einer Ausnahmeregelung und ohne dass sich der ursprüngliche Charakter massgeblich veränderte. Die Gemeindeversammlung vom 8. Dezember 2008 genehmigte schliesslich die angepasste Verordnung über die Jugendförderung in Sportvereinen.
7 7 2. Anwendung der Jugendförderungsverordnung In den Jahren 2006 bis 2010 kam die Jugendförderungsverordnung erfolgreich zur Anwendung. Insgesamt wurden folgende Leistungen ausgerichtet: Parameter Beitragsempfangende Vereine Unterstützte Jugendliche Beiträge insgesamt * Die fünf Vereine Turn, Turn, Turn, Turn, Turn, mit den höchsten Fussball, Fussball, Fussball, Fussball, Fussball, Gemeindebeiträgen Tennis, Tennis, Tennis, im puls Tennis, Pfadi, Pfadi, im puls Tennis, im puls Handball Handball Pfadi Pfadi Handball * Bei zwei Vereinen wurden die Beiträge gekürzt, da die Anträge nicht fristgereicht eingereicht worden waren. Turn = Turnverein, Fussball = Fussballclub, Tennis = Tennisclub, Pfadi = Pfadiabteilung, Handball = Handballclub Zum heutigen Zeitpunkt kann nachdem in den fünf Jahren der Anwendung Franken ausbezahlt wurden davon ausgegangen werden, dass bei den mittlerweile 17 Vereinen allenfalls bestehende finanzielle Defizite im Bereich der Jugendarbeit ganz oder weitgehend ausgeglichen werden konnten. Die Zusammenarbeit mit den Vereinen hat von Beginn weg in aller Regel gut geklappt. Die Bedingungen und Auflagen, die teilweise mit einer Beitragsausrichtung verbunden waren, wurden jeweils erfüllt. Die jeweils eingereichten Unterlagen zeigen, soweit ersichtlich, dass die Mittel verordnungskonform eingesetzt wurden. Einzig der Informationsfluss über die Verwendung der Mittel war anfänglich etwas harzig, was einerseits mit den Ressourcen der Vereine zu tun hat und andererseits damit, dass sich die Vereine vielleicht selbst zu wenig Rechenschaft über die Tätigkeit ihrer Jugendabteilungen geben. Seit 2007 ist der Kinder- und Jugendbeauftragte in die Jugendförderung involviert. Er hat eine Vertrauensbasis geschaffen und sich als zentrale Ansprechperson für die Vereine etabliert.
8 8 3. Revision der Jugendförderungsverordnung Im Rahmen der Revision der Jugendförderungsverordnung stehen verbindliche Massnahmen im Bereich Prävention und die Organisation der Umsetzung und der Zusammenarbeit mit dem Kinder- und Jugendbeauftragten im Zentrum. Anfang 2010 wurden alle Präsidentinnen und Präsidenten der Mitglieder der IG Sportvereine und Vertreter der IG Sportvereine zu einer Veranstaltung eingeladen. Ziel war, über die grundsätzliche Stossrichtung der Revision der Jugendförderungsverordnung zu informieren und Anregungen und Rückmeldungen der Vereine einzuholen. Die Veranstaltung verlief sehr erfolgreich, und es wurde eine Arbeitsgruppe mit fünf Vereinsvertretern und zwei Vertretern der IG Sportvereine gebildet. In der Folge wurde im Ressort ein Entwurf erarbeitet. Dieser wurde im Rahmen von zwei Vernehmlassungsrunden in der Arbeitsgruppe bereinigt. Aktuell liegt von allen Mitgliedern vorbehaltlose Zustimmung vor. Die vorliegende Jugendförderungsverordnung formuliert im Bereich Prävention (Art. 10a) spezifische Präventionsmassnahmen, die als Voraussetzung für den Bezug eines Gemeindebeitrags im Mindestumfang zu erfüllen sind. Sie ersetzen bisher pauschal formulierte Anforderungen im heutigen Artikel 10. Weiter werden die Umsetzung der Präventionsverpflichtungen und die Zusammenarbeit mit dem Kinder- und Jugendbeauftragten (Art. 10b) geregelt. Zudem wird die Kürzung oder Einstellung des Beitrags geregelt (Art. 13). Der Forderung der Vereine nach einem Sockelbeitrag wurde mit dem neuen Artikel Zusätzliche Förderung entsprochen. Ebenfalls neu wurden, aufgrund der Erfahrungen in der Vergangenheit, Rückstellungen geregelt. Da die Jugendförderungsverordnung in eine unbefristete Form überführt werden soll, wurde neu ein Budgetvorbehalt aufgenommen. Aufgrund der guten Erfahrungen in der Zusammenarbeit mit den Vereinen wird neu ein konsultativer Beirat eingeführt. Die Absicht, das Alter der bezugsberechtigten Kinder und Jugendlichen von 20 auf 18 zu senken, wurde aufgrund der nachvollziehbaren Argumente der Vereine im Rahmen der Vernehmlassung verworfen.
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