Jugendförderung in Sportvereinen Revision der Verordnung

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Jugendförderung in Sportvereinen Revision der Verordnung"

Transkript

1 1 Antrag des Gemeinderates Jugendförderung in Sportvereinen Revision der Verordnung Antrag 1. Die Verordnung über die Jugendförderung in Sportvereinen vom 5. Dezember 2005 wird wie folgt geändert: Art. 7a Budgetvorbehalt 1 Die Ausrichtung der Beiträge richtet sich nach dem jeweils verfügbaren Budgetkredit. 2 Der Gemeinderat kann einen verfügbaren Budgetkredit kürzen oder Beitragsleistungen aufgrund dieser Verordnung gänzlich aussetzen, wenn die Haushaltlage der Gemeinde das erfordern würde. Art. 7b Konsultativer Beirat Der Gemeinderat kann für Fragen der Umsetzung und Weiterentwicklung dieser Verordnung einen Beirat einsetzen. Dieser besteht aus einer Vertretung der betroffenen Vereine und berät die zuständigen Organe der Gemeinde in diesen Fragen. Der Gemeinderat bestimmt die Zusammensetzung des Beirates. Änderung: Art. 10 Bedingungen für die Beitragsausrichtung In Absatz 1, lit. e., werden die folgenden Aufzählungen 1 und 2 gestrichen: alles gegen sexuelle Gewalt und Übergriffe an Kindern und Jugendlichen zu unternehmen. Er erfüllt zu diesem Zweck mindestens oder in gleichwertiger Form die Anforderungen zur Prävention sexueller Ausbeutung im Freizeitbereich nach den Vorgaben der Fachstelle MIRA, Zürich («Bei uns sollen Kinder sicher sein») und weist deren Umsetzung regelmässig nach;

2 2 alles gegen Missbräuche von Alkohol, Suchtmitteln und leistungssteigernden Substanzen zu unternehmen, insbesondere durch: konsequentes Einhalten und Durchsetzen der generellen und gemeindeeigenen Jugendschutz- und Dopingbestimmungen, Verzicht auf Werbung in den Jugendbereichen, regelmässige Durchführung von Veranstaltungen zu entwicklungsspezifischen Themen der Gesundheitsförderung, Prävention und sozialen Kompetenz; Art. 10a Prävention Im Rahmen seiner Jugendarbeit ergreift der Verein spezifische Präventionsmassnahmen, die als Voraussetzung für den Bezug eines Gemeindebeitrags in folgendem Mindestumfang zu erfüllen sind: Alkohol Der Verein hält bei sämtlichen seinen Aktivitäten und Anlässen die gesetzlichen Bestimmungen im Bereich Jugendschutz konsequent ein und setzt sie durch. Soweit die Gemeinde ergänzende Bestimmungen generell oder einzelfallweise erlässt, gilt dieselbe Verpflichtung. Auf Werbung wird verzichtet. Tabak Der Verein verpflichtet sich im Rahmen von sportlichen Aktivitäten zu einem Rauchverbot für Vereinsoffizielle und Jugendliche. In geschlossenen Räumen gilt ein generelles Rauchverbot. Im Rahmen von Anlässen werden die gesetzlichen Bestimmungen im Bereich Jugendschutz konsequent eingehalten und durchgesetzt. Auf Werbung wird verzichtet. Leistungssteigernde Substanzen Der Verein verbietet die Verwendung von leistungssteigernden Substanzen mindestens im Umfang der Vorgaben des jeweiligen Verbandes oder, wo solche fehlen, jener von Swissolympics. Gewalt Der Verein toleriert keinerlei verbale, körperliche oder psychische Gewalt seiner Mitglieder. Er thematisiert Gewalt regelmässig und macht seine grundsätzlich ablehnende Haltung transparent. Sexuelle Ausbeutung Der Verein verpflichtet sich, mindestens die Anforderungen zur Prävention sexueller Ausbeutung im Freizeitbereich nach den

3 3 Vorgaben der Fachstelle MIRA oder des Vereins VERSA zur Verhinderung sexueller Ausbeutung von Kindern und Jugendlichen im Sport zu erfüllen. Die Umsetzung der Anforderungen wird regelmässig nachgewiesen. Weiter verpflichtet sich der Verein, mindestens ein Mal jährlich Veranstaltungen zu entwicklungsspezifischen Themen der Gesundheitsförderung und Prävention durchzuführen. Art. 10b Umsetzung der Präventionsverpflichtungen Mit der Umsetzung der Verpflichtungen gemäss Artikel 10a beauftragt der Verein ein Vorstandsmitglied («Präventionsbeauftragter»). Diese Funktion und ihre Besetzung werden jeweils allen Vereinsmitgliedern bekannt gegeben. Dem Präventionsbeauftragten sind mindestens die folgenden Aufgaben und Kompetenzen zu übertragen: Ansprechperson für den Kinder- und Jugendbeauftragten der Gemeinde Stäfa für sämtliche Belange der Jugendförderungsverordnung. Weisungsbefugnis an Vereinsoffizielle und -mitglieder zur Erreichung oder Wahrung der in Artikel 10a festgehaltenen Verpflichtungen. Die Präventionsbeauftragten der Vereine treffen sich zweimal jährlich mit dem Kinder- und Jugendbeauftragten der Gemeinde. Mit dessen fachlicher Unterstützung werden Präventionsmassnahmen sichergestellt und Umsetzungsstrategien entwickelt. Art. 10c Zusätzliche Förderung An Vereine, die den Anforderungen der Jugendförderungsverordnung entsprechen und weniger als 10 beitragsberechtigte jugendliche Mitglieder haben, kann eine zusätzliche Förderung ausgerichtet werden. Die Ausrichtung ist insbesondere abhängig vom Zweck der zusätzlichen Förderung und von den finanziellen Möglichkeiten der Gemeinde. Die Verwendung des zusätzlichen Beitrags muss jugendspezifisch im Sinn der Verordnung sein.

4 4 Änderung: Art. 13 Kürzung oder Einstellung des Beitrags 1 Für Vereine, welche die Verpflichtungen und Anforderungen erfüllen, wird der Jugendförderbeitrag voll ausgerichtet. In allen anderen Fällen kann der Beitrag reduziert werden. 2 Übersteigt der gesamte einem Sportverein ausgerichtete Förderbeitrag die Kosten des betreffenden Vereins für Jugendarbeit und wird dadurch, jedoch ohne Berücksichtigung zulässiger Rückstellungen im Sinn von Artikel 13a, Vereinsvermögen gebildet, so kann der Beitrag gekürzt oder vorübergehend eingestellt werden. Art. 13a Rückstellungen Aus den Jugendförderbeiträgen können Rückstellungen gebildet werden. Diese Rückstellungen dürfen maximal 40% des ausgerichteten Förderbeitrags betragen und sind auf eine Dauer von zwei Jahren befristet. Die Auflösung der Rückstellungen muss im Jahr nach Ablauf der Rückstellungsdauer erfolgen. Bildung und Auflösung der Rückstellungen müssen jugendspezifisch im Sinn der Verordnung sein. Änderung: Art. 21 Gültigkeit dieser Verordnung Aufgehoben. Die von der Gemeindeversammlung im Dezember 2005 erlassene Verordnung über die Jugendförderung wurde bereits in der Gemeindeversammlung vom Dezember 2008 ein erstes Mal angepasst. Mit dem heutigen Antrag soll die Verordnung neu unbefristet gelten und so nicht mehr einer dreijährigen Gültigkeitsdauer unterliegen. Die weiteren Änderungen betreffen einen Mindestumfang an Präventionsmassnahmen in den relevanten Bereichen und die Organisation von deren Umsetzung. Weiter wird die Zusammenarbeit mit dem Kinder- und Jugendbeauftragten, als Ansprechperson in der Gemeindeverwaltung, verbindlich geregelt. Zur Unterstützung von kleinen Vereinen wird neu die Möglichkeit einer zusätzlichen Förderung geschaffen. Für längerfristige Planungen im Jugendbereich sind neu Rückstellungen möglich. Die vorliegende Verordnung wurde unter Einbezug der Vereine erarbeitet. Diese Zusammenarbeit

5 5 gestaltete sich sehr konstruktiv. Aufgrund dieser positiven Erfahrung wird neu festgehalten, dass ein Beirat, bestehend aus Vertretungen der betroffenen Vereine, eingesetzt werden kann. 1. Ausgangslage Am 22. Februar 2005 reichte die IG Sportvereine Stäfa, ein Zusammenschluss von 31 Stäfner Sportvereinen, einen Antrag ein für die «Ausrichtung eines jährlich wiederkehrenden Beitrages an die Jugendarbeit der in der IG Sportvereine zusammengeschlossenen Vereine von maximal Franken». Zur Begründung für ihren Antrag verweist die IG Sportvereine auf die Jugendarbeit, welche in 11 der angeschlossenen 31 Sportvereine geleistet werde. Rund 800 Jugendliche mit Wohnsitz in Stäfa würden durch das vielseitige und sinnvolle Freizeitangebot der Vereine in ihrer sportlichen und persönlichen Entwicklung gefördert. Der freiwillige Einsatz von Leitern und Trainern belaufe sich auf über Stunden im Jahr. Trotz weitgehend ehrenamtlicher Arbeit könne der entstehende Aufwand durch die Mitgliederbeiträge nicht gedeckt werden. Die Sportvereine erbrächten Leistungen, die im Interesse der ganzen Gemeinde liegen müssten, und deren Abgeltung sei daher begründet. Der Gemeinderat anerkannte die Verdienste der Vereine im Rahmen der Jugendförderung und bejahte grundsätzlich ein öffentliches Interesse an Fördermassnahmen für Jugendarbeit als Legitimation für eine Beteiligung der Gemeinde. In der Folge wurde eine Verordnung erarbeitet, die Folgendes festlegte: Kreis der berechtigten Vereine Anforderungen an Vereine Beitragskriterien Beitragshöhe Nach zwei Verhandlungsrunden mit der IG Sportvereine Stäfa konnte Übereinstimmung in allen wesentlichen Punkten festgestellt werden. Aus Sicht des Gemeinderates war es sehr wichtig, dass die IG Sportvereine Stäfa der geplanten Verordnung, mit der die Details der öffentlichen Förderung geregelt werden sollten, zustimmte. Die Gemeindeversammlung vom 5. Dezember 2005 genehmigte schliesslich die Verordnung über die Jugendförderung in Sportvereinen (Jugendförderungsverordnung, JFV). Bezüglich der Sportvereine hatte sich die als Pilotprojekt auf drei Jahre befristete Verordnung bewährt. Nur einzelne Anträge mussten abgelehnt werden. In einem Einzelfall wurde die Anwendung einer Ausnahme-

6 6 regelung geprüft. Erfahrungswerte und Erkenntnisse im Sinn einer Perspektive auf Ausweitung der öffentlichen Förderung auf weitere Vereine konnten nur sehr begrenzt gewonnen werden. Im Gegenteil. Es zeigte sich, dass weitere Vereine nicht einfach der Verordnung unterstellt werden können, weil die Bedingungen für Sportvereine gegenüber solchen anderer Branchen zu unterschiedlich sind. Wollte man dem Rechnung tragen, müsste die Verordnung mit hohem Abstraktionsgrad formuliert werden, was dann ihre Anwendung wieder erschweren könnte. Für das Ressort stand daher fest, dass die Ausweitung einer öffentlichen Förderung, wenn sie denn angestrebt werden soll, in einem neuen, selbstständig neben der jetzigen Jugendförderungsverordnung für Sportvereine stehenden Erlass geschehen müsste. Beim Erlass der ursprünglichen Verordnung bestand die Absicht, das darin enthaltene Förderprinzip in der nächsten Überarbeitung oder Gültigkeitsperiode weiterzuentwickeln. Dazu sollten, wie schon bei der Erarbeitung der ursprünglichen Jugendförderungsverordnung, die Vereine massgeblich miteinbezogen werden. Die damalige Strategie hatte sich inhaltlich und taktisch bewährt und zu einer breiten Akzeptanz geführt. Um das so gewonnene Vertrauen zu konsolidieren, hätte auch der Überarbeitungsprozess für die Verordnung in ein analoges Vorgehen gekleidet werden müssen. Dafür reichte die verbleibende Zeit bis zur Gemeindeversammlung vom Dezember 2008 nicht mehr, zumal nicht erwartet werden durfte, dass die in der angesprochenen Weiterentwicklung sich für die Vereine stellenden Fragen in kurzer Zeit Erfolg versprechend und wirkungsvoll umgesetzt werden könnten. Aus diesen Gründen kam das Ressort zum Schluss, dass anstelle einer umfassenden oder weitergehenden Revision die ursprüngliche Verordnung mit einigen wenigen Anpassungen weitergeführt werden soll. Ihre Gültigkeit wurde aber auf zwei Jahre begrenzt, mit der Absicht, die angesprochene weitergehende Revision zusammen mit den Vereinen anzugehen. Vor diesem Hintergrund wurden, die in den Bereichen Rechtsform (Artikel 8) und Berechtigte Vereine (Artikel 9 Absatz 2 und Absatz 3 lit. d) definierten Kriterien etwas offener formuliert. Dadurch wurde den Erfahrungen aus der bisherigen Anwendung der Verordnung Rechnung getragen und gleichzeitig erreicht, dass die Verordnung in Einzelfällen ausgedehnt werden konnte, ohne Inanspruchnahme einer Ausnahmeregelung und ohne dass sich der ursprüngliche Charakter massgeblich veränderte. Die Gemeindeversammlung vom 8. Dezember 2008 genehmigte schliesslich die angepasste Verordnung über die Jugendförderung in Sportvereinen.

7 7 2. Anwendung der Jugendförderungsverordnung In den Jahren 2006 bis 2010 kam die Jugendförderungsverordnung erfolgreich zur Anwendung. Insgesamt wurden folgende Leistungen ausgerichtet: Parameter Beitragsempfangende Vereine Unterstützte Jugendliche Beiträge insgesamt * Die fünf Vereine Turn, Turn, Turn, Turn, Turn, mit den höchsten Fussball, Fussball, Fussball, Fussball, Fussball, Gemeindebeiträgen Tennis, Tennis, Tennis, im puls Tennis, Pfadi, Pfadi, im puls Tennis, im puls Handball Handball Pfadi Pfadi Handball * Bei zwei Vereinen wurden die Beiträge gekürzt, da die Anträge nicht fristgereicht eingereicht worden waren. Turn = Turnverein, Fussball = Fussballclub, Tennis = Tennisclub, Pfadi = Pfadiabteilung, Handball = Handballclub Zum heutigen Zeitpunkt kann nachdem in den fünf Jahren der Anwendung Franken ausbezahlt wurden davon ausgegangen werden, dass bei den mittlerweile 17 Vereinen allenfalls bestehende finanzielle Defizite im Bereich der Jugendarbeit ganz oder weitgehend ausgeglichen werden konnten. Die Zusammenarbeit mit den Vereinen hat von Beginn weg in aller Regel gut geklappt. Die Bedingungen und Auflagen, die teilweise mit einer Beitragsausrichtung verbunden waren, wurden jeweils erfüllt. Die jeweils eingereichten Unterlagen zeigen, soweit ersichtlich, dass die Mittel verordnungskonform eingesetzt wurden. Einzig der Informationsfluss über die Verwendung der Mittel war anfänglich etwas harzig, was einerseits mit den Ressourcen der Vereine zu tun hat und andererseits damit, dass sich die Vereine vielleicht selbst zu wenig Rechenschaft über die Tätigkeit ihrer Jugendabteilungen geben. Seit 2007 ist der Kinder- und Jugendbeauftragte in die Jugendförderung involviert. Er hat eine Vertrauensbasis geschaffen und sich als zentrale Ansprechperson für die Vereine etabliert.

8 8 3. Revision der Jugendförderungsverordnung Im Rahmen der Revision der Jugendförderungsverordnung stehen verbindliche Massnahmen im Bereich Prävention und die Organisation der Umsetzung und der Zusammenarbeit mit dem Kinder- und Jugendbeauftragten im Zentrum. Anfang 2010 wurden alle Präsidentinnen und Präsidenten der Mitglieder der IG Sportvereine und Vertreter der IG Sportvereine zu einer Veranstaltung eingeladen. Ziel war, über die grundsätzliche Stossrichtung der Revision der Jugendförderungsverordnung zu informieren und Anregungen und Rückmeldungen der Vereine einzuholen. Die Veranstaltung verlief sehr erfolgreich, und es wurde eine Arbeitsgruppe mit fünf Vereinsvertretern und zwei Vertretern der IG Sportvereine gebildet. In der Folge wurde im Ressort ein Entwurf erarbeitet. Dieser wurde im Rahmen von zwei Vernehmlassungsrunden in der Arbeitsgruppe bereinigt. Aktuell liegt von allen Mitgliedern vorbehaltlose Zustimmung vor. Die vorliegende Jugendförderungsverordnung formuliert im Bereich Prävention (Art. 10a) spezifische Präventionsmassnahmen, die als Voraussetzung für den Bezug eines Gemeindebeitrags im Mindestumfang zu erfüllen sind. Sie ersetzen bisher pauschal formulierte Anforderungen im heutigen Artikel 10. Weiter werden die Umsetzung der Präventionsverpflichtungen und die Zusammenarbeit mit dem Kinder- und Jugendbeauftragten (Art. 10b) geregelt. Zudem wird die Kürzung oder Einstellung des Beitrags geregelt (Art. 13). Der Forderung der Vereine nach einem Sockelbeitrag wurde mit dem neuen Artikel Zusätzliche Förderung entsprochen. Ebenfalls neu wurden, aufgrund der Erfahrungen in der Vergangenheit, Rückstellungen geregelt. Da die Jugendförderungsverordnung in eine unbefristete Form überführt werden soll, wurde neu ein Budgetvorbehalt aufgenommen. Aufgrund der guten Erfahrungen in der Zusammenarbeit mit den Vereinen wird neu ein konsultativer Beirat eingeführt. Die Absicht, das Alter der bezugsberechtigten Kinder und Jugendlichen von 20 auf 18 zu senken, wurde aufgrund der nachvollziehbaren Argumente der Vereine im Rahmen der Vernehmlassung verworfen.

fest, welche Kindern und Jugendlichen die Mitwirkung am öffentlichen Leben ermöglicht (Art. 33 GO 2 ).

fest, welche Kindern und Jugendlichen die Mitwirkung am öffentlichen Leben ermöglicht (Art. 33 GO 2 ). .. April 00 (Stand: 0.0.05) Reglement über die Mitwirkung von Kindern und Jugendlichen (Mitwirkungsreglement; MWR) Der Stadtrat von Bern, gestützt auf Artikel der Gemeindeordnung vom. Dezember 998, beschliesst:

Mehr

Ortsplanungsrevision: Erweiterung des Auftrags und Erteilung eines Zusatzkredits von CHF 300'000.-

Ortsplanungsrevision: Erweiterung des Auftrags und Erteilung eines Zusatzkredits von CHF 300'000.- 60 DER GEMEINDERAT VON BINNINGEN AN DEN EINWOHNERRAT Ortsplanungsrevision: Erweiterung des Auftrags und Erteilung eines Zusatzkredits von CHF 300'000.- Kurzinformation: Im April 1999 hat der Einwohnerrat

Mehr

Entwurf Gemeindereglement Pflegewohnheim Bärgmättli AG

Entwurf Gemeindereglement Pflegewohnheim Bärgmättli AG Entwurf Gemeindereglement Pflegewohnheim Bärgmättli AG Stand: Verabschiedet durch Projektausschuss Strategie Zukunft Bärgmättli: 5.09.05 und durch den Gemeinderat: 5.0.05 Die Gemeindeversammlung der Gemeinde

Mehr

Erläuternder Bericht zur Totalrevision des Gesetzes über die Kantonale Pensionskasse Graubünden

Erläuternder Bericht zur Totalrevision des Gesetzes über die Kantonale Pensionskasse Graubünden Erläuternder Bericht zur Totalrevision des Gesetzes über die Kantonale Pensionskasse Graubünden 1. Bundesrechtliche Vorgaben Am 17. Dezember 2010 hat das Eidgenössische Parlament im Rahmen einer Teilrevision

Mehr

Verordnung über die Investitionshilfen in der Landwirtschaft

Verordnung über die Investitionshilfen in der Landwirtschaft 54. Verordnung über die Investitionshilfen in der Landwirtschaft Vom 6. Januar 999 (Stand. Januar 04) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf 46 des Landwirtschaftsgesetzes vom 8.

Mehr

fest, welche Kindern und Jugendlichen die Mitwirkung am öffentlichen Leben ermöglicht (Art. 33 GO 2 ).

fest, welche Kindern und Jugendlichen die Mitwirkung am öffentlichen Leben ermöglicht (Art. 33 GO 2 ). 44. 24. April 2003 (Stand:. Januar 2008) Reglement über die Mitwirkung von Kindern und Jugendlichen (Mitwirkungsreglement; MWR) Der Stadtrat von Bern, gestützt auf Artikel 33 der Gemeindeordnung vom 3.

Mehr

Parlamentssitzung 10. Dezember 2012 Traktandum 7

Parlamentssitzung 10. Dezember 2012 Traktandum 7 Parlamentssitzung 10. Dezember 2012 Traktandum 7 0826 Postulat (Grüne) "Minergie-P oder besser" Abschreibung; Direktion Sicherheit und Liegenschaften Bericht des Gemeinderates Der Vorstoss wurde als Motion

Mehr

Organisationsreglement

Organisationsreglement Verein swissdec swissdec, 6002 Luzern www.swissdec.ch Organisationsreglement Inhaltsverzeichnis I Vorstand... 4 1 Zusammensetzung... 4 2 Rechnungsführer... 4 II Organisationseinheiten des Vereins... 4

Mehr

Verordnung über die Swisslos-Sportfonds-Kommission und die Verwendung der Mittel aus dem Swisslos-Sportfonds (Swisslos-Sportfonds-Verordnung)

Verordnung über die Swisslos-Sportfonds-Kommission und die Verwendung der Mittel aus dem Swisslos-Sportfonds (Swisslos-Sportfonds-Verordnung) Swisslos-Sportfonds: Verordnung 56. Verordnung über die Swisslos-Sportfonds-Kommission und die Verwendung der Mittel aus dem Swisslos-Sportfonds (Swisslos-Sportfonds-Verordnung) Vom 6. November 0 (Stand.

Mehr

Ausserordentliche Versammlung. der Einwohnergemeinde Belp. Donnerstag, 11. September 2014, 20 Uhr, Dorfzentrum Belp.

Ausserordentliche Versammlung. der Einwohnergemeinde Belp. Donnerstag, 11. September 2014, 20 Uhr, Dorfzentrum Belp. Ausserordentliche Versammlung der Einwohnergemeinde Belp Donnerstag, 11. September 2014, 20 Uhr, Dorfzentrum Belp B o t s c h a f t des Gemeinderats an die stimmberechtigten Bürgerinnen und Bürger der

Mehr

Bericht und Antrag des Kirchenrates an die Synode der Römisch-Katholischen. betreffend

Bericht und Antrag des Kirchenrates an die Synode der Römisch-Katholischen. betreffend Römisch- Synode vom 4. November 04 Trakt. Nr. 56 Bericht und Antrag des nrates an die Synode der Römisch-n betreffend Aufhebung des Reglements über den Personalfonds vom 7. November 005 (Nr. 7.0) und Erhebung

Mehr

Gemeinde Oberengstringen. Beitragsverordnung zur familien- und schulergänzenden Betreuung

Gemeinde Oberengstringen. Beitragsverordnung zur familien- und schulergänzenden Betreuung Gemeinde Oberengstringen Beitragsverordnung zur familien- und schulergänzenden Betreuung Beschluss der Gemeindeversammlung Oberengstringen vom 02. Juni 2014 1 1. Geltungsbereich Art. 1 Die Beitragsverordnung

Mehr

Gemeinde Stäfa. Urnenabstimmung. 27. November 2011

Gemeinde Stäfa. Urnenabstimmung. 27. November 2011 19 Gemeinde Stäfa Urnenabstimmung 27. November 2011 1 Liebe Stäfnerinnen und Stäfner Wir laden Sie freundlich ein, an der Abstimmung über die vorliegenden Geschäfte teilzunehmen und von Ihrem demokratischen

Mehr

Beitragsverordnung. der Gemeinde Richterswil. zur familien- und schulergänzenden Kinderbetreuung (BVO) vom 18. Mai 2014

Beitragsverordnung. der Gemeinde Richterswil. zur familien- und schulergänzenden Kinderbetreuung (BVO) vom 18. Mai 2014 Beitragsverordnung der Gemeinde Richterswil zur familien- und schulergänzenden Kinderbetreuung (BVO) vom 18. Mai 2014 In Kraft per 1. August 2014 1 Inhaltsverzeichnis I. Geltungsbereich... 3 Art. 1 Gegenstand

Mehr

Verordnung über die Förderung des Sports in der Stadt Thun

Verordnung über die Förderung des Sports in der Stadt Thun 7. Verordnung über die Förderung des Sports in der Stadt Thun (Gemeinderatsbeschluss Nr. 6 vom. Dezember.0) Der Gemeinderat von Thun gestützt auf Art. 58 des Gemeindegesetzes vom 6. März 998 sowie Art.

Mehr

Stellungnahme der Bundesärztekammer

Stellungnahme der Bundesärztekammer Stellungnahme der Bundesärztekammer zum Referentenentwurf für ein Gesetz zur Änderung des 87 der Strafprozessordnung Berlin, 21. Februar 2012 Korrespondenzadresse: Bundesärztekammer Herbert-Lewin-Platz

Mehr

gestützt auf Artikel 76 der Kantonsverfassung 2 und in Ausführung von Art. 35 Abs. 1 Ziff. 7 des Gemeindegesetzes (GemG) 3

gestützt auf Artikel 76 der Kantonsverfassung 2 und in Ausführung von Art. 35 Abs. 1 Ziff. 7 des Gemeindegesetzes (GemG) 3 Reglement über die Entschädigung der Mitglieder des Gemeinderates, der Kommissionen und der Arbeitsgruppen der Politischen Gemeinde Oberdorf (Entschädigungsreglement, EntschR) vom 21. Mai 2014 1 Die Gemeindeversammlung

Mehr

Umgang mit elektronischen Medien Inhalt:

Umgang mit elektronischen Medien Inhalt: Umgang mit elektronischen Medien Inhalt: 1. Einleitung... 2 2. Leitsätze zum Umgang mit elektronischen Medien im Heizenholz... 2 3. Definitionen/Begriffe... 3 4. Unterstützung bei der Nutzung von Medien...

Mehr

Arboner Volksinitiative Keine Betonwüste auf dem Seeparkareal! vom 21. März 2014 Bericht und Antrag

Arboner Volksinitiative Keine Betonwüste auf dem Seeparkareal! vom 21. März 2014 Bericht und Antrag Stadtrat An das Stadtparlament Arboner Volksinitiative Keine Betonwüste auf dem Seeparkareal! vom 21. März 2014 Bericht und Antrag Sehr geehrte Frau Präsidentin Sehr geehrte Parlamentarierinnen und Parlamentarier

Mehr

Qualitätskonzept Forum/KSK Anhang 2 Programm zur Umsetzung des Qualitätskonzeptes Forum/KSK

Qualitätskonzept Forum/KSK Anhang 2 Programm zur Umsetzung des Qualitätskonzeptes Forum/KSK Qualitätskonzept Forum/KSK Anhang 2 Programm zur Umsetzung des Qualitätskonzeptes Forum/KSK 1 Zweck Mit dem Programm zur Umsetzung des Qualitätskonzeptes Forum/KSK (nachfolgend QK) werden die Anforderung

Mehr

Förderleitlinien der Stiftung der Sparkasse Mecklenburg-Schwerin für die Region Ludwigslust/Hagenow

Förderleitlinien der Stiftung der Sparkasse Mecklenburg-Schwerin für die Region Ludwigslust/Hagenow Förderleitlinien der Stiftung der Sparkasse Mecklenburg-Schwerin für die Region Ludwigslust/Hagenow 1 Allgemeine Grundsätze Die Stiftung der Sparkasse Mecklenburg-Schwerin für die Region Ludwigslust/ Hagenow

Mehr

Jährlicher Beitrag an die Gassenarbeit des Trägervereins Subita von Fr. 50 000.-- für die Jahre 1999 bis 2001

Jährlicher Beitrag an die Gassenarbeit des Trägervereins Subita von Fr. 50 000.-- für die Jahre 1999 bis 2001 Winterthur, 23. Juni 1999 Nr. 99/044 An den Grossen Gemeinderat W i n t e r t h u r Jährlicher Beitrag an die Gassenarbeit des Trägervereins Subita von Fr. 50 000.-- für die Jahre 1999 bis 2001 Antrag:

Mehr

Tageselternverein Schwerzenbach Bewilligung eines jährlich wiederkehrenden Gemeindebeitrages. Jahr 1989 Fr. 953.--

Tageselternverein Schwerzenbach Bewilligung eines jährlich wiederkehrenden Gemeindebeitrages. Jahr 1989 Fr. 953.-- Geschäft Nr. 2 Tageselternverein Schwerzenbach Bewilligung eines jährlich wiederkehrenden Gemeindebeitrages F5.3.2 Bericht des Gemeinderates 1. Vorgeschichte Der Tageselternverein Schwerzenbach wurde im

Mehr

KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN. Vorschlag für GEMEINSAME REGELUNG

KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN. Vorschlag für GEMEINSAME REGELUNG KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN Brüssel, den 15.4.2004 SEK(2004) 411 endgültig Vorschlag für GEMEINSAME REGELUNG zur Festlegung der Modalitäten für die Überweisung eines Teils der Dienstbezüge

Mehr

Gemeinde Stäfa. Gemeindeversammlung. Montag, 8. Juni 2009

Gemeinde Stäfa. Gemeindeversammlung. Montag, 8. Juni 2009 1 Gemeinde Stäfa Gemeindeversammlung Montag, 8. Juni 2009 2 Anträge des Gemeinderates 1. Jahresrechnung 2008 Genehmigung 2. Grundstücke «Frohberg» Kredit 3,64 Mio. Franken für Erwerb durch Politische Gemeinde

Mehr

STATUTEN DER PENSIONSKASSE DES PERSONALS DER STADT FREIBURG. (vom 21. Januar 2013) Artikel Eins

STATUTEN DER PENSIONSKASSE DES PERSONALS DER STADT FREIBURG. (vom 21. Januar 2013) Artikel Eins STATUTEN DER PENSIONSKASSE DES PERSONALS DER STADT FREIBURG (vom. Januar 03) Artikel Eins Rechtliche Stellung Die Pensionskasse des Personals der Stadt Freiburg (die Pensionskasse) ist eine öffentlich-rechtliche

Mehr

Beitragsverordnung. für die familien- und schulergänzende Betreuung

Beitragsverordnung. für die familien- und schulergänzende Betreuung S.0. Beitragsverordnung für die familien- und schulergänzende Betreuung An der Urnenabstimmung am 4. November 0 erlassen Vom Gemeinderat mit Beschluss vom. Januar 04 auf den. August 04 in Kraft gesetzt

Mehr

Unter dem Namen "TENNISCLUB EGG" besteht ein Verein im Sinne von Art. 60ff ZGB, dessen Sitz beim jeweiligen Präsidenten des Vereins ist.

Unter dem Namen TENNISCLUB EGG besteht ein Verein im Sinne von Art. 60ff ZGB, dessen Sitz beim jeweiligen Präsidenten des Vereins ist. 10.04.2006 STATUTEN 1 NAME UND SITZ Unter dem Namen "TENNISCLUB EGG" besteht ein Verein im Sinne von Art. 60ff ZGB, dessen Sitz beim jeweiligen Präsidenten des Vereins ist. 2 ZWECK Der Verein bezweckt,

Mehr

REGLEMENT TEILLIQUIDATION

REGLEMENT TEILLIQUIDATION Pensionskasse für Journalisten REGLEMENT TEILLIQUIDATION Pensionskasse für Journalisten Grand-Places 14A 1701 Freiburg www.pkj.ch Stiftungsratsbeschluss: 30.5.2007 - 2 - Inhaltsverzeichnis Seite 1. ZWECK

Mehr

Neues Finanzierungsmodell für die privaten Krippen

Neues Finanzierungsmodell für die privaten Krippen Neues Finanzierungsmodell für die privaten >Was will das Sozialdepartement mit dem neuen Finanzierungsmodell? (Monika Stocker, Vorsteherin des Sozialdepartements) >Eckpunkte des neuen Finanzierungsmodells,

Mehr

Projekt Freiwilligen Schulsport für Kindergärten und Primarschulen der Baselbieter Gemeinden

Projekt Freiwilligen Schulsport für Kindergärten und Primarschulen der Baselbieter Gemeinden Projekt Freiwilligen Schulsport für Kindergärten und Primarschulen der Baselbieter Gemeinden 1 Ausgangslage Wir wollen mehr Bewegung Die vorliegende Kurzübersicht ist durch das Sportamt in Zusammenarbeit

Mehr

GEMEINDERAT. REGLEMENT DER KINDERKRIPPE KILCHBERG gültig ab 1. Januar 2015 1 ALLGEMEINES... 2. Rechtsträgerschaft... 2 Zweck und Auftrag...

GEMEINDERAT. REGLEMENT DER KINDERKRIPPE KILCHBERG gültig ab 1. Januar 2015 1 ALLGEMEINES... 2. Rechtsträgerschaft... 2 Zweck und Auftrag... REGLEMENT DER KINDERKRIPPE gültig ab 1. Januar 2015 1 ALLGEMEINES... 2 Rechtsträgerschaft... 2 Zweck und Auftrag... 2 2 ORGANISATION... 2 Zuständigkeiten... 2 Krippenkommission... 2 Aufgaben und Kompetenzen

Mehr

Amtliche Bekanntmachungen

Amtliche Bekanntmachungen Amtliche Bekanntmachungen Herausgegeben von der Präsidentin der Fachhochschule Münster Hüfferstraße 27 48149 Münster Fon +49 251 83-64020 13.12.2011 Ordnung zur Feststellung der studiengangbezogenen besonderen

Mehr

Leistungen der Pflegeversicherung SGB XI

Leistungen der Pflegeversicherung SGB XI Leistungen der Pflegeversicherung SGB XI Auszug aus dem SGB XI 28 SGB XI - Leistungsarten, Grundsätze (1) Die Pflegeversicherung gewährt folgende Leistungen: 1. Pflegesachleistung ( 36), 3. 4. 5. 6. 7.

Mehr

INHALTSVERZEICHNIS. Seite Zusammenfassung... 4 Zuständiges Ressort... 4 Betroffene Amtstellen... 4

INHALTSVERZEICHNIS. Seite Zusammenfassung... 4 Zuständiges Ressort... 4 Betroffene Amtstellen... 4 3 INHALTSVERZEICHNIS Seite Zusammenfassung... 4 Zuständiges Ressort... 4 Betroffene Amtstellen... 4 I. Bericht der Regierung... 5 1. Ausgangslage... 5 2. Anlass/Notwendigkeit der Vorlage... 7 3. Schwerpunkte

Mehr

STATUTEN. Verein Spitex Richterswil/Samstagern

STATUTEN. Verein Spitex Richterswil/Samstagern STATUTEN Verein Spitex Richterswil/Samstagern Statuten Verein Spitex Richterswil / Samstagern Wesen Zweck Art. 1 Der Verein Spitex Richterswil/Samstagern ist ein politisch und konfessionell neutraler Verein

Mehr

Schweizerische Gesellschaft der Verfahrens- und ChemieingenieurInnen

Schweizerische Gesellschaft der Verfahrens- und ChemieingenieurInnen Schweizerische Gesellschaft der Verfahrens- und ChemieingenieurInnen Statuten Die Schweizerische Gesellschaft der Verfahrens- und ChemieingenieurInnen, nachfolgend SGVC genannt, stellt einen nicht kommerziell

Mehr

III. Förderprogramm Gebäude

III. Förderprogramm Gebäude Förderreglement Energie 2011-2014 vom 9. März 2011 (Förderreglement) Der Gemeinderat, gestützt auf den Beschluss der Gemeindeversammlung vom 13. Dezember 2010 und 22 Absatz 1 Ziffer 3 der Gemeindeordnung,

Mehr

EINWOHNERGEMEINDE HEIMBERG

EINWOHNERGEMEINDE HEIMBERG EINWOHNERGEMEINDE HEIMBERG REGLEMENT ÜBER GEMEINDEBEITRÄGE AN SCHULGELDER ÖFFENTLICHER UND PRIVATER SCHULEN 1997 1 REGLEMENT ÜBER GEMEINDEBEITRÄGE AN SCHULGELDER ÖFFENTLICHER UND PRIVATER SCHULEN Die Einwohnergemeinde

Mehr

STATUTEN. Kommission für Sicherheit und Gesundheitsschutz im Getreidehandel und der Getreideverarbeitung KSGGV. Art. 1

STATUTEN. Kommission für Sicherheit und Gesundheitsschutz im Getreidehandel und der Getreideverarbeitung KSGGV. Art. 1 STATUTEN Kommission für Sicherheit und Gesundheitsschutz im Getreidehandel und der Getreideverarbeitung KSGGV I. Name, Sitz und Zweck Art. 1 Unter dem Namen Kommission für Sicherheit und Gesundheitsschutz

Mehr

Einwohner 8 150 davon Ausländer 1 463 oder 18% Schüler 1 035 Kindergarten 153 Primarschule 552 Oberstufe 208 Externe (Gym., Heime etc.

Einwohner 8 150 davon Ausländer 1 463 oder 18% Schüler 1 035 Kindergarten 153 Primarschule 552 Oberstufe 208 Externe (Gym., Heime etc. Kanton ZH, Bezirk Meilen Einwohner 8 150 davon Ausländer 1 463 oder 18% Schüler 1 035 Kindergarten 153 Primarschule 552 Oberstufe 208 Externe (Gym., Heime etc.) 122 31.05.2011 Rückblick auf die Entwicklung

Mehr

Gemeindeversammlung vom 3. Dezember 2012. Angebotserweiterung für Buslinie 950 Kredit 120 000 Fr. pro Jahr (2013 2015)

Gemeindeversammlung vom 3. Dezember 2012. Angebotserweiterung für Buslinie 950 Kredit 120 000 Fr. pro Jahr (2013 2015) Gemeindeversammlung vom 3. Dezember 2012 Angebotserweiterung für Buslinie 950 Kredit 120 000 Fr. pro Jahr (2013 2015) - 2-2 Angebotserweiterung für Buslinie 950 Kredit 120 000 Fr. pro Jahr (2013 2015)

Mehr

Abendangebot Buslinie 950 Kredit 125 000 Fr. für die Weiterführung

Abendangebot Buslinie 950 Kredit 125 000 Fr. für die Weiterführung Gemeindeversammlung vom 8. Dezember 2014 Antrag des Gemeinderates 2 Abendangebot Buslinie 950 Kredit 125 000 Fr. für die Weiterführung - 2-2 Abendangebot Buslinie 950 Kredit 125 000 Fr. für die Weiterführung

Mehr

Gemeindeorientierte Tabakprävention. Kurzbeschrieb Pilotprojekt 01.01.2008 30.06.2010. Die Trägerschaft des Pilotprojektes besteht aus:

Gemeindeorientierte Tabakprävention. Kurzbeschrieb Pilotprojekt 01.01.2008 30.06.2010. Die Trägerschaft des Pilotprojektes besteht aus: Gemeindeorientierte Tabakprävention Kurzbeschrieb Pilotprojekt 01.01.2008 30.06.2010 Die Trägerschaft des Pilotprojektes besteht aus: Das Pilotprojekt wird finanziell unterstützt durch: 1. Projektzusammenfassung

Mehr

Beitragsverordnung. der Stadt Bülach. über die familienergänzende Kinderbetreuung im Vorschulalter

Beitragsverordnung. der Stadt Bülach. über die familienergänzende Kinderbetreuung im Vorschulalter Stadt Bülach Beitragsverordnung der Stadt Bülach über die familienergänzende Kinderbetreuung im Vorschulalter vom 10. Dezember 2014 1 Der Gemeinderat erlässt gestützt auf 18 des Kinder- und Jugendhilfegesetzes

Mehr

Finanzordnung des SVT

Finanzordnung des SVT Ausgabe Rev. 0, vom 06.05.2012 Finanzordnung des SVT Die Finanzordnung, gemäß 11.9 der Satzung enthält die Richtlinien über die Verteilung der finanziellen Mittel in den Abteilungen und dem Gesamtverein.

Mehr

Verein Kindertagesstätte Müüsliburg Kredit 400 000 Franken je für die Jahre 2012 bis 2015

Verein Kindertagesstätte Müüsliburg Kredit 400 000 Franken je für die Jahre 2012 bis 2015 Antrag des Gemeinderates Verein Kindertagesstätte Müüsliburg Kredit 400 000 Franken je für die Jahre 2012 bis 2015 Antrag des Gemeinderates 1. An den Verein Kindertagesstätte Müüsliburg wird für den Betrieb

Mehr

Datum: 12. Juli 2011. Statuten YAAAY. Betreff: YAAAY c/o Divio GmbH Riedtlistrasse 23 8006 Zürich

Datum: 12. Juli 2011. Statuten YAAAY. Betreff: YAAAY c/o Divio GmbH Riedtlistrasse 23 8006 Zürich Datum: 12. Juli 2011 Betreff: Statuten YAAAY YAAAY c/o Divio GmbH Riedtlistrasse 23 8006 Zürich 1 Name und Sitz Art. 1 Unter dem Namen «YAAAY» («Yet another awesome association, YAAAY!» besteht ein Verein

Mehr

vom 23. Januar 2008 (Stand 1. Februar 2015)

vom 23. Januar 2008 (Stand 1. Februar 2015) Nr. 54f Reglement über den Master of Advanced Studies in Philosophy+Management an der Fakultät II für Kultur- und Sozialwissenschaften der Universität Luzern vom. Januar 008 (Stand. Februar 05) Der Universitätsrat

Mehr

Amtliche Bekanntmachungen

Amtliche Bekanntmachungen Amtliche Bekanntmachungen Inhalt: Herausgegeben vom Rektor der Fachhochschule Münster Hüfferstraße 27 48149 Münster Fon +49(0)2 51/83-6 40 19 Ordnung zur Feststellung der studiengangbezogenen besonderen

Mehr

Reglement über Gemeindebeiträge an die schulergänzenden Betreuungsangebote der Gemeinde Allschwil

Reglement über Gemeindebeiträge an die schulergänzenden Betreuungsangebote der Gemeinde Allschwil REGLEMENT ÜBER GEMEINDEBEITRÄGE E I N W O H N E R G E M E I N D E Reglement über Gemeindebeiträge an die schulergänzenden Betreuungsangebote der Gemeinde Allschwil Reglementssammlung der Einwohnergemeinde

Mehr

Interkantonale Vereinbarung über die Aufsicht sowie die Bewilligung und Ertragsverwendung von interkantonal oder gesamtschweizerisch durchgeführten

Interkantonale Vereinbarung über die Aufsicht sowie die Bewilligung und Ertragsverwendung von interkantonal oder gesamtschweizerisch durchgeführten Interkantonale Vereinbarung über die Aufsicht sowie die Bewilligung und Ertragsverwendung von interkantonal oder gesamtschweizerisch durchgeführten Lotterien und Wetten Von der Fachdirektorenkonferenz

Mehr

Protokoll Gemeinderat Kloten

Protokoll Gemeinderat Kloten Protokoll Gemeinderat Kloten Datum Archiv Thema Beschluss-Nr. 5. Dezember 2006 F6.4 Hort, Kinderkrippe, Spiel- und Betreuungsgruppen Unterstützung des Vereins Tagesfamilien Kloten 33-2006 Der Stadtrat

Mehr

Präventionskonzept für die Schule Niedersächsische Landesstelle für Suchtfragen

Präventionskonzept für die Schule Niedersächsische Landesstelle für Suchtfragen Präventionskonzept für die Schule 1 Erlass Rauchen und Konsum alkoholischer Getränke in der Schule : Die Schule entwickelt unter Einbeziehung der Schülerschaft und der Erziehungsberechtigten ein Präventionskonzept

Mehr

zur Änderung des Reglements über das Staatspersonal (flexible Pensionierung)

zur Änderung des Reglements über das Staatspersonal (flexible Pensionierung) ASF 0_06 Verordnung vom 8. Juni 0 Inkrafttreten: 0.0.0 zur Änderung des Reglements über das Staatspersonal (flexible Pensionierung) Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf die Artikel 0 des Gesetzes

Mehr

Statuten des Elternvereins IGEEL Lostorf

Statuten des Elternvereins IGEEL Lostorf Statuten des Elternvereins IGEEL Lostorf 1. Name und Sitz Unter dem Namen Interessengemeinschaft Eltern und Erzieher, Lostorf (IGEEL) besteht ein Verein im Sinne von Art 60 ff. ZGB mit Sitz in Lostorf.

Mehr

Verwaltungsreglement "Winkelried- Fonds"

Verwaltungsreglement Winkelried- Fonds Verwaltungsreglement "Winkelried- Fonds" 5.9 Vom. April 000 (Stand. Januar 0) Der Regierungsrat des Kantons Solothurn gestützt auf Ziffer.6 des RRB Nr. 86 vom. April 000 über die Neuorganisation der "Winkelried-Fonds"

Mehr

Volleyballclub Spada Academica Zürich

Volleyballclub Spada Academica Zürich Volleyballclub Spada Academica Zürich Statuten des Volleyballclub Spada Academica Zürich vom 14. Juni 2014 1. Name und Sitz 1.1. Der Volleyballclub Spada Academica Zürich (im weiteren Text Verein genannt)

Mehr

STATUTEN. Gewerbe Walchwil

STATUTEN. Gewerbe Walchwil STATUTEN Gewerbe Walchwil 1. Name, Dauer und Sitz 2. Zweck 3. Mitgliedschaft 3.1. Arten der Mitgliedschaft 3.2. Aufnahme und Ernennung 3.3. Rechte und Pflichten der Mitglieder 3.4. Erlöschen der Mitglieder

Mehr

Zusammenfassung des Berichts vom 15. Mai 2006 von RA Beat Badertscher an Frau Stadträtin Monika Stocker. Sperrfrist bis Montag, 22.

Zusammenfassung des Berichts vom 15. Mai 2006 von RA Beat Badertscher an Frau Stadträtin Monika Stocker. Sperrfrist bis Montag, 22. Time Out Platzierungen Zusammenfassung des Berichts vom 15. Mai 2006 von RA Beat Badertscher an Frau Stadträtin Monika Stocker Sperrfrist bis Montag, 22. Mai 2006 14 Uhr 2 1. Auftrag vom 7. April 2006

Mehr

22. August 2012 Zu Zl. 01-VD-LG-1150/19-2012 Begutachtungsentwurf

22. August 2012 Zu Zl. 01-VD-LG-1150/19-2012 Begutachtungsentwurf 22. August 2012 Zu Zl. 01-VD-LG-1150/19-2012 Begutachtungsentwurf E R L Ä U T E R U N G EN zum Entwurf eines Gesetzes, mit dem das Kärntner Bezügegesetz 1997, das Kärntner Bezügegesetz 1992 und das Kärntner

Mehr

Beschaffungswesen. Bauleistungen Dienstleistungen Lieferungen. Merkblatt des Tiefbauamts der Stadt Bern

Beschaffungswesen. Bauleistungen Dienstleistungen Lieferungen. Merkblatt des Tiefbauamts der Stadt Bern Beschaffungswesen Bauleistungen Dienstleistungen Lieferungen Merkblatt des Tiefbauamts der Stadt Bern Tiefbauamt der Stadt Bern / Stand Dezember 2012 605030_2012_Broschüre_05.docx Seite 2/7 Zielsetzung

Mehr

Häufige Fragen zum Case Management Beilage zum Leitfaden des Personalamts

Häufige Fragen zum Case Management Beilage zum Leitfaden des Personalamts FINANZDIREKTION DES KANTONS ZÜRICH Personalamt 1 Häufige Fragen zum Case Management Beilage zum Leitfaden des Personalamts Anmeldung und Erstabklärung Gibt es ein Case Management für Teilarbeitsunfähigkeiten?

Mehr

Richtlinien zum Schulversuch Integration von Kindern mit einer geistigen Behinderung im Regelkindergarten und in der Regelklasse

Richtlinien zum Schulversuch Integration von Kindern mit einer geistigen Behinderung im Regelkindergarten und in der Regelklasse Richtlinien zum Schulversuch Integration von Kindern mit einer geistigen Behinderung im Regelkindergarten und in der Regelklasse Einleitung Für die Integration von Kindern mit einer geistigen Behinderung

Mehr

Bericht der Verwaltung für die Sitzung der Deputation für Umwelt, Bau, Verkehr, Stadtentwicklung und Energie (S) am 03. Juli 2014

Bericht der Verwaltung für die Sitzung der Deputation für Umwelt, Bau, Verkehr, Stadtentwicklung und Energie (S) am 03. Juli 2014 Der Senator für Umwelt, Bau und Verkehr -71- Bremen, 01.07.2014 Tel. 361-10827 (Herr Krämer) Bericht der Verwaltung für die Sitzung der Deputation für Umwelt, Bau, Verkehr, Stadtentwicklung und Energie

Mehr

Verordnung über den Fonds für erneuerbare Energien (Ökofonds) Energie Wasser Bern (Fondsverordnung ewb)

Verordnung über den Fonds für erneuerbare Energien (Ökofonds) Energie Wasser Bern (Fondsverordnung ewb) Verordnung über den Fonds für erneuerbare Energien (Ökofonds) Energie Wasser Bern (Fondsverordnung ewb) Der Verwaltungsrat Energie Wasser Bern, gestützt auf Artikel 7 Absatz 3 und Artikel 25 Absatz 5 des

Mehr

Benutzungs- und Gebührenordnung für den Mehrzweckraum an der Schönbuchschule ( Schönbuchsaal )

Benutzungs- und Gebührenordnung für den Mehrzweckraum an der Schönbuchschule ( Schönbuchsaal ) Gemeinde Hildrizhausen Kreis Böblingen Benutzungs- und Gebührenordnung für den Mehrzweckraum an der Schönbuchschule ( Schönbuchsaal ) 1 Zweckbestimmung und Bezeichnung Der Mehrzweckraum an der Schönbuchschule

Mehr

über das Friedhof- und Bestattungswesen

über das Friedhof- und Bestattungswesen Stand: Mai 2012 SKR: 7.200.1 Verordnung über das Friedhof- und Bestattungswesen (Friedhof- und Bestattungsverordnung, FBV) (vom 29. Mai 2006) Die Gemeindeversammlung, gestützt auf 4 der Verordnung über

Mehr

Statuten des Ius Iurandum Sangallensis

Statuten des Ius Iurandum Sangallensis Statuten des Ius Iurandum Sangallensis Die Bestimmungen des Senatsausschusses vom 10.01.2006 berücksichtigend, die zwingenden Bestimmungen des Vereinsrechts nach Schweizerischem Zivilgesetzbuch (ZGB) beachtend,

Mehr

GEMEINDERAT. Kreditbegehren von 375 000 Franken für den Anbau einer Lagerhalle an das Entsorgungszentrum. Der Gemeinderat an das Gemeindeparlament

GEMEINDERAT. Kreditbegehren von 375 000 Franken für den Anbau einer Lagerhalle an das Entsorgungszentrum. Der Gemeinderat an das Gemeindeparlament GEMEINDERAT Kreditbegehren von 375 000 Franken für den Anbau einer Lagerhalle an das Entsorgungszentrum Der Gemeinderat an das Gemeindeparlament Sehr geehrter Herr Präsident Sehr geehrte Damen und Herren

Mehr

.'asservenra. zwischen der Politischen Gemeinde Bronschhofen und. der Dorfkorporation Bronschhofen

.'asservenra. zwischen der Politischen Gemeinde Bronschhofen und. der Dorfkorporation Bronschhofen .'asservenra zwischen der Politischen Gemeinde Bronschhofen und der Dorfkorporation Bronschhofen .Vertrag zwischen der Politischen Gemeinde Bronschhofen und der Dorfkorporation Bronschhofen über den Ausbau,

Mehr

Statuten The Pirates Bikers & Friends

Statuten The Pirates Bikers & Friends Statuten The Pirates Bikers & Friends 1 Name, Sitz und Zweck 2 2 Organisation 2 2.1 Mitgliedschaft 2 2.2 Neueintritte 2 2.3 Ehrenmitgliedschaft 2 2.4 Haftung 2 2.5 Austritte 2 2.5.1 Streichung 2 2.5.2

Mehr

1 Allgemeine Bestimmungen

1 Allgemeine Bestimmungen 8.08- Interkantonale Vereinbarung über die hoch spezialisierte Medizin (IVHSM) vom 4.03.008 (Stand 0.0.009) Allgemeine Bestimmungen Art. Zweck Die Kantone vereinbaren im Interesse einer bedarfsgerechten,

Mehr

418.0 Bundesgesetz über die Förderung der Ausbildung junger Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer

418.0 Bundesgesetz über die Förderung der Ausbildung junger Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer Bundesgesetz über die Förderung der Ausbildung junger Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer (Auslandschweizer-Ausbildungsgesetz, AAG) vom 9. Oktober 1987 (Stand am 1. Januar 2012) Die Bundesversammlung

Mehr

SATZUNG. Stand: 15.06.2011. Technischer Überwachungs-Verein Saarland e.v. Hauptverwaltung: Am TÜV 1, 66280 Sulzbach

SATZUNG. Stand: 15.06.2011. Technischer Überwachungs-Verein Saarland e.v. Hauptverwaltung: Am TÜV 1, 66280 Sulzbach Seite 1 von 7 SATZUNG Stand: 15.06.2011 Technischer Überwachungs-Verein Saarland e.v. Hauptverwaltung: Am TÜV 1, 66280 Sulzbach 1 Name und Sitz 2 Zweck 3 Mitgliedschaft 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Mehr

Grundsätze der FernUniversität Hagen für die Genehmigung von In- und An-Instituten

Grundsätze der FernUniversität Hagen für die Genehmigung von In- und An-Instituten Einführung Grundsätze der FernUniversität Hagen für die Genehmigung von In- und An-Instituten 05.02.2003 Mit In-Kraft-Treten des neuen Hochschulgesetzes (HG) vom 14.03.2000 ist die staatliche Anerkennung

Mehr

Reglement über die Vermietung der Festbänke

Reglement über die Vermietung der Festbänke Reglement über die Vermietung der Festbänke (Festbankreglement) der Politischen Gemeinde Schöfflisdorf vom 0. Juni 05 Präambel In diesem Reglement werden geschlechtsneutrale Formulierungen verwendet. Die

Mehr

PENSIONSKASSE BUCH. Reglement Teilliquidation

PENSIONSKASSE BUCH. Reglement Teilliquidation PENSIONSKASSE BUCH Reglement Teilliquidation Gültig ab 1. Januar 2009 INHALTSVERZEICHNIS Seite 1 Zweck dieses Reglements 1 2 Voraussetzungen für eine Teilliquidation 1 3 Verfahren bei Teilliquidation 1

Mehr

Teilrevision des Einführungsgesetzes über die BVG- und Stiftungsaufsicht (EG Stiftungsaufsicht)

Teilrevision des Einführungsgesetzes über die BVG- und Stiftungsaufsicht (EG Stiftungsaufsicht) RG 144/2014 Teilrevision des Einführungsgesetzes über die BVG- und Stiftungsaufsicht (EG Stiftungsaufsicht) Botschaft und Entwurf des Regierungsrates an den Kantonsrat von Solothurn vom 16. September 2014,

Mehr

Verordnung zum Energiegesetz über Staatsbeiträge (EnGVB)

Verordnung zum Energiegesetz über Staatsbeiträge (EnGVB) Verordnung zum Energiegesetz über Staatsbeiträge (EnGVB) 9. Vom. Mai 99 (Stand. Juli 99) Der Regierungsrat des Kantons Solothurn gestützt auf die 5, 9 Absatz litera b) und Absatz litera b des Energiegesetzes

Mehr

Richtlinien Schüler-Partizipation. (vom 16. August 2010)

Richtlinien Schüler-Partizipation. (vom 16. August 2010) Richtlinien Schüler-Partizipation (vom 16. August 2010) Inhaltsverzeichnis 1. Schüler-Partizipation Oberstufe Gossau (SPOG)...3 2. Zusammensetzung des SPOG...3 3. Organisation der Delegiertenversammlung

Mehr

Statuten des Badminton Club Arbon

Statuten des Badminton Club Arbon Statuten des Badminton Club Arbon I. Name, Sitz und Zweck Name, Sitz Artikel 1 Unter dem Namen Badminton Club Arbon, auch BCA oder BC Arbon, besteht mit Sitz in Arbon ein Verein im Sinne von Art. 60 ff.

Mehr

Börsenordnung der Hamburger Getreidebörse. I. Abschnitt: Organisation

Börsenordnung der Hamburger Getreidebörse. I. Abschnitt: Organisation HAMBURGER GETREIDEBÖRSE des Verein der Getreidehändler der Hamburger Börse e.v. Adolphsplatz 1(Börse, Kontor 24, 20457 Hamburg Tel. 040/ 36 98 79-0 Fax. 040/ 36 98 79-20 E-Mail: secretariat@vdg-ev.de Börsenordnung

Mehr

Einwohnergemeinde Unterseen

Einwohnergemeinde Unterseen 101.114 Einwohnergemeinde Unterseen Verordnung über die Verwendung von Papier nach Kriterien "urwaldfreundlicher Gemeinden" Gemeinderat vom 30. April 2012 in Kraft ab 1. Juli 2012 Verordnung über die

Mehr

Stellungnahme im Rahmen der öffentlichen Anhörung zum Entwurf des Vorhabenplans 2005, Mitteilung Nr. 410/2004

Stellungnahme im Rahmen der öffentlichen Anhörung zum Entwurf des Vorhabenplans 2005, Mitteilung Nr. 410/2004 Stellungnahme im Rahmen der öffentlichen Anhörung zum Entwurf des Vorhabenplans 2005, Mitteilung Nr. 410/2004 I. Allgemeine Ausführungen zum Entwurf des Vorhabenplans 2005 Aus Sicht des FST fällt zunächst

Mehr

Vereinssatzung. 1 Name und Sitz

Vereinssatzung. 1 Name und Sitz Vereinssatzung 1 Name und Sitz 1. Der Verein führt den Namen Sport Club Condor von 1956 e.v. 2. Der Verein hat seinen Sitz in Hamburg. 3. Er ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Hamburg eingetragen.

Mehr

KANTON ZUG VORLAGE NR. 1174.2 (Laufnummer 11481)

KANTON ZUG VORLAGE NR. 1174.2 (Laufnummer 11481) KANTON ZUG VORLAGE NR. 1174.2 (Laufnummer 11481) INTERPELLATION DER CVP-FRAKTION BETREFFEND UMSETZUNG DES TEILRICHTPLANES VERKEHR (KANTONSSTRASSEN DER 1. PRIORITÄT) (VORLAGE NR. 1174.1-11296) ANTWORT DES

Mehr

Reglement zur Verordnung über das Übersetzungswesen

Reglement zur Verordnung über das Übersetzungswesen 40.6 Reglement zur Verordnung über das Übersetzungswesen Vom 7. September 04 (Stand. Januar 05) Die Fachgruppe Übersetzungswesen (kurz: Fachgruppe), gestützt auf Absatz der Verordnung vom 7. Mai 0 ) über

Mehr

Statuten 2014. Ersetzt die Statuten vom 15. Februar 1984 und Statutenänderung vom 9. Februar 1995. Statuten, 6. März 2014 1

Statuten 2014. Ersetzt die Statuten vom 15. Februar 1984 und Statutenänderung vom 9. Februar 1995. Statuten, 6. März 2014 1 Statuten 2014 Ersetzt die Statuten vom 15. Februar 1984 und Statutenänderung vom 9. Februar 1995 Statuten, 6. März 2014 1 Inhaltsverzeichnis 1. Name und Zweck... 3 2. Mitgliedschaft... 3, 4 3. Rechte,

Mehr

Gute Praxis Was geht! Sport, Bewegung und Demenz

Gute Praxis Was geht! Sport, Bewegung und Demenz » Ausschreibung 2015 Gute Praxis Was geht! Sport, Bewegung und Demenz «1. Der Anlass: Vielbewegt: mit Demenz aktiv und sportlich mittendrin Anlässlich der bundesweiten Tagung Vielbewegt: mit Demenz aktiv

Mehr

Bundesgesetz über die Finanzhilfen an gewerbeorientierte Bürgschaftsorganisationen

Bundesgesetz über die Finanzhilfen an gewerbeorientierte Bürgschaftsorganisationen Bundesgesetz über die Finanzhilfen an gewerbeorientierte Bürgschaftsorganisationen 951.25 vom 6. Oktober 2006 (Stand am 15. März 2007) Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt

Mehr

Gemeinde Wallisellen. Gesellschaft. 12. Juni 2012

Gemeinde Wallisellen. Gesellschaft. 12. Juni 2012 Gemeinde Wallisellen Gesellschaft 12. Juni 2012 Verordnung über die Ausrichtung von Betreuungsbeiträgen für die familienergänzende Kinderbetreuung im Vorschulalter der Politischen Gemeinde Wallisellen

Mehr

Die Gemeinde Wallisellen richtet die Ergänzungsleistungen und Beihilfen nach Massgabe über die Zusatzleistungen zur eidgenössischen

Die Gemeinde Wallisellen richtet die Ergänzungsleistungen und Beihilfen nach Massgabe über die Zusatzleistungen zur eidgenössischen s. POLITISCHE GEMEINDE WALLISELLEN Verordnung über den Vollzug des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen, des kantonalen Gesetzes über die Beihilfen sowie über die Gewährung von Gemeindezulagen

Mehr

Naturschutzprogramm Wald; Zwischenbericht 2013; Antrag für den Grosskredit vierte Etappe (2014 2019)

Naturschutzprogramm Wald; Zwischenbericht 2013; Antrag für den Grosskredit vierte Etappe (2014 2019) Anhörungsbericht vom 15. August 2012 Naturschutzprogramm Wald; Zwischenbericht 2013; Antrag für den Grosskredit vierte Etappe (2014 2019) 1. Zusammenfassung Der im Jahr 2007 vom Grossen Rat bewilligte

Mehr

VERORDNUNG TAGESSCHULE AEFLIGEN

VERORDNUNG TAGESSCHULE AEFLIGEN VERORDNUNG TAGESSCHULE AEFLIGEN vom 13. März 2015 Verordnung Tagesschule Aefligen 2 INHALTSVERZEICHNIS 1. Rechtsgrundlagen...3 2. Organisation...3 3. Leitung der Tagesschule...4 4. Betrieb...4 5. Personal...6

Mehr

Beitragsreglement. gültig ab: 01. Januar 2012. Revidiert: -- Vom Gemeinderat erlassen am: 07. Dezember 2011. Erste Inkraftsetzung per: 01.

Beitragsreglement. gültig ab: 01. Januar 2012. Revidiert: -- Vom Gemeinderat erlassen am: 07. Dezember 2011. Erste Inkraftsetzung per: 01. Beitragsreglement gültig ab: 01. Januar 2012 Revidiert: -- Vom Gemeinderat erlassen am: 07. Dezember 2011 Erste Inkraftsetzung per: 01. Januar 2012 INHALTSVERZEICHNIS I. Allgemeine Bestimmungen... 3 Art.

Mehr

Bericht und Antrag des Regierungsrates vom 20. März 2002 an den Landrat zur Änderung der Organisationsverordnung (Polizeianwärterstellen)

Bericht und Antrag des Regierungsrates vom 20. März 2002 an den Landrat zur Änderung der Organisationsverordnung (Polizeianwärterstellen) Nr. 149 R-362-11 Bericht und Antrag des Regierungsrates vom 20. März 2002 an den Landrat zur Änderung der Organisationsverordnung (Polizeianwärterstellen) I. Einleitung Als Polizistin oder Polizist wird

Mehr

Senatsverwaltung für Berlin, den 7. März 2003 Wissenschaft, Forschung und Kultur Tel.: 90228-585 H B 3 Intern: (9228)-585

Senatsverwaltung für Berlin, den 7. März 2003 Wissenschaft, Forschung und Kultur Tel.: 90228-585 H B 3 Intern: (9228)-585 Senatsverwaltung für Berlin, den 7. März 2003 Wissenschaft, Forschung und Kultur Tel.: 90228-585 H B 3 Intern: (9228)-585 1373 An die Vorsitzende des Hauptausschusses über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses

Mehr

Statuten. Verein Swiss NPO-Code. Artikel 1. Name und Sitz

Statuten. Verein Swiss NPO-Code. Artikel 1. Name und Sitz Statuten Verein Swiss NPO-Code Artikel Name und Sitz Unter dem Namen Verein Swiss NPO-Code besteht auf unbestimmte Zeit ein Verein gemäss Artikel 60 ff. des schweizerischen Zivilgesetzbuches. Der Sitz

Mehr

Gesetz zum Schutz des Rechts auf einen Gerichtsprozess innerhalb angemessener Frist ( Amtsblatt der RS, Nr. 40/2015)

Gesetz zum Schutz des Rechts auf einen Gerichtsprozess innerhalb angemessener Frist ( Amtsblatt der RS, Nr. 40/2015) Gesetz zum Schutz des Rechts auf einen ( Amtsblatt der RS, Nr. 40/2015) Das Parlament der Republik Serbien hat das Gesetz zum Schutz des Rechts auf einen Gerichtsprozess innerhalb angemessener Frist verabschiedet

Mehr