Leitfaden für die Jugendwohlfahrt. SICHER durch die AUFSICHTSPFLICHT. für Sozial- und Familienpädagog/inn/en, Pflege- und Kinderdorfeltern

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1 Leitfaden für die Jugendwohlfahrt SICHER durch die AUFSICHTSPFLICHT für Sozial- und Familienpädagog/inn/en, Pflege- und Kinderdorfeltern 2. Auflage, 2011

2 -2- Vorbemerkung In der 2. Auflage unere Folder Sicher durch die Aufichtpflicht verwenden wir vor allem au Gründen der leichteren Lebarkeit männliche und weibliche Formen abwechelnd; unabhängig von der konkret verwendeten Form ind jeweil beide Gechlechter gemeint. Verwendete Symbole Inhalte au Geetz und Lehre, Auagen zur Aufichtpflicht Inhalte au Rechtprechung und Praxi, Beipiele allgemein Inhalte au Rechtprechung und Praxi, Beipiele peziell für Jugendliche Abkürzungverzeichni und ontige Erläuterungen ABGB Allgemeine Bürgerliche Geetzbuch bzw beziehungweie EF Ehe- und familienrechtliche Entcheidungen (Nummer) etc et cetera EvBl Evidenzblatt der Rechtmittelentcheidungen (Jahr/Nummer), diee werden in der ÖJ veröffentlicht f und der folgende Paragraph idr in der Regel inb inbeondere, inbeonder LG Landegericht mwn mit weiteren Nachweien Ob Bezeichnung für Entcheidungen de OGH (zb Ob 293/70, 1 Ob 27/01z, 2 Ob 293/01d) OGH Oberter Gerichthof ÖJ Öterreichiche Juriten-eitung OLG Oberlandegericht og StGB trp S ua zb VR ogenannte Strafgeetzbuch tändige Rechtprechung (dh e gibt bereit mehrere ähnliche, gleichlautende Entcheidungen) Sammlung von Entcheidungen de OGH in ivilachen (Band/Nummer) und andere zum Beipiel eitchrift für Verkehrrecht (Jahr/Nummer)

3 -3- Wen chützt die Aufichtpflicht? Die Aufichtpflicht dient - dem Schutz de Kinde und der Jugendlichen owie - dem Schutz Dritter vor Schäden durch da Kind oder durch die Jugendlichen. Im Mittelpunkt teht da Kind bzw der Jugendliche; jede Kind hat ein Recht auf Auficht. Kleinkinder ind bei drohender Gefahr durch den Straßenverkehr an die Hand zu nehmen; Schulkinder ind von aufichtpflichtigen Peronen über die Regeln de Straßenverkehr aufzuklären; Jugendliche ind über die Gefahren von Drogen und Alkohol zu informieren; um die Verletzung von Mitchülern durch Jugendliche zu verhindern, haben Eltern dafür zu orgen, da Waffen ordnunggemäß verperrt und für ihre jugendlichen Kinder unzugänglich ind ( Ob 293/70). Wer it aufichtpflichtig? Die Aufichtpflicht trifft in erter Linie die Eltern. Sie it eine Aufgabe der Pflege im Rahmen der Oborge. Die Aufichtpflicht kann den Eltern durch einen Gerichtbechlu entzogen und dem öffentlichen Jugendwohlfahrtträger übertragen werden und über dieen einer tationären Einrichtung der Jugendwohlfahrt zukommen. Die Aufichtpflicht kann durch audrückliche oder tillchweigende Vereinbarungen für einen kürzeren oder längeren eitraum von Dritten übernommen werden. Die Aufichtpflicht darf nur geeigneten Peronen anvertraut werden (Auwahlverantwortung). Durch eine Einladung anderer Kinder zu einer Kindergeburttagfeier übernimmt der betreuende Elternteil die Aufichtpflicht über die eingeladenen Kinder. Die chriftliche Vereinbarung einer freiwilligen Erziehunghilfe zwichen den Eltern und dem öffentlichen Jugendwohlfahrtträger it eine audrückliche Vereinbarung, durch die auch die Durchführung der Aufichtpflicht vom öffentlichen Jugendwohlfahrtträger übernommen wird. Die Aufichtpflicht kann aufgrund eine Arbeitvertrage enttehen. Die Aufichtpflicht kann aufgrund eine Betreuungvertrage enttehen. Bei mehreren in Frage kommenden Aufichtpflichtigen gewährleitet den unmittelbaren Schutz jene Peron, die da örtliche Naheverhältni zum Kind und/oder Jugendlichen hat. Die übertragene und/oder übernommene Aufichtpflicht it inhaltlich die gleiche wie die urprüngliche.

4 -4- Aufichtpflichtig können ein: Eltern; Großeltern, Pflegeeltern; der öffentliche Jugendwohlfahrtträger; Verwandte, Bekannte, Jugendleiterinnen, Praktikanten, Babyitter und andere Peronen, welche Kinder und Jugendliche in Obhut nehmen; auch einem Minderjährigen kann die Aufichtpflicht übertragen werden (2 Ob 209/61); Sozial- und Familienpädagoginnen und andere Fachperonal, Betreuer eine Feriencamp; Kindergärtner, Horterzieherinnen; Lehrerinnen (die einzige Berufgruppe mit einer zeitlich bechränkten Aufichtpflicht!); Begleitlehrer eine Schikure ind während de Schikure aufichtpflichtig und zwar unmittelbar jene, die da örtliche Naheverhältni zum einzelnen Kind haben, auch wenn ie bloß zufällig neben jenem Kind tehen, ohne da e etwa in ihrer Gruppe it; Träger und Leiterinnen von Betreuungeinrichtungen (zb Heim, Wohngemeinchaft, Betreute Wohnen, familienähnliche Einrichtung) im Rahmen ihrer Verantwortung auf Organiationebene. Wa it die Aufichtpflicht? Aufichtpflicht bezeichnet die Pflicht, Kinder und Jugendliche o zu betreuen und o auf ie Acht zu geben, da weder diee elbt noch andere durch die beaufichtigten Kinder und Jugendlichen Schäden erleiden. Die Aufichtpflicht richtet ich nach dem Kindewohl und den Lebenverhältnien der Eltern (Stadt-Land, Beruftätigkeit beider Eltern oder nur eine Elternteil, Alleinerzieher ). Der Wille de Kinde, de Jugendlichen it zu berückichtigen. Kinder und Jugendliche haben Anordnungen der Eltern grundätzlich zu befolgen. Die Anwendung von Gewalt it verboten. Die Eltern haben bei ihren Anordnungen und deren Durchetzung auf Alter, Entwicklung und Perönlichkeit de Kinde Bedacht zu nehmen. Soweit e zur Durchetzung der Auficht erforderlich it, haben die Eltern auch da Recht, den Aufenthaltort de Kinde bzw de Jugendlichen zu betimmen (temporäre Augehverbot, 1 Ob 27/01z). Die Aufichtpflicht beteht bi zur Volljährigkeit de Kinde.

5 -- Der Aufichtpflicht it immer die Eigenverantwortung von Kindern und Jugendlichen gegenüberzutellen. Diee ollen zur Selbttändigkeit angeleitet und erzogen werden. Bei pädagogichen Maßnahmen paiert tet eine Abwägung zwichen Riiko- und Sicherheitapekt. In dem Spannungfeld zwichen Schutz und Selbttändigkeit beteht die Notwendigkeit und Verpflichtung, dem Kind bzw dem Jugendlichen Raum für Entwicklung, Lernen und Eigenverantwortung zu geben. Wie it die Aufichtpflicht auzuüben? Die Aufichtpflicht orientiert ich am Alter, der Eigenart de Kinde bzw der Jugendlichen, ihrer Reife, ihrem Entwicklungtand und der Qualität der Gefahrenquelle. Der im Einzelfall anzuwendende Sorgfaltmaßtab ergibt ich au der Antwort auf die Frage: Wie hätte eine andere profeionelle, durchchnittliche, vertändige und orgfältige Betreuerin in dieer Situation mit dieen Kindern/Jugendlichen gehandelt? Im Rahmen der Aufichtpflicht dürfen die notwendigen Entwicklungfreiräume für Kinder und Jugendliche nicht eingechränkt werden; inb nicht au Sorge vor einer potentiellen Haftung. Die Anzahl oder da Alter der zu beaufichtigenden Kinder verändert die Anforderungen an die Aufichtpflicht. Höhere Anforderungen an die Aufichtpflicht ind dann zu tellen, wenn nach den konkreten Verhältnien (zb nach den Eigenchaften de Aufichtbefohlenen oder der konkreten Gefahrenlage) mit der Möglichkeit eine chädigenden Verhalten de aufichtberechtigten Kinde oder Jugendlichen gerechnet werden mu. Entcheidend für da Maß der Aufichtpflicht ind immer die beonderen Verhältnie de Einzelfalle. E gibt keine generaliierende Antwort (2 Ob 293/01d). Je älter und reifer da Kind oder der Jugendliche it, deto mehr geht der Weg hin zur Eigenverantwortung. Diee orientiert ich am Alter, der Reife und dem Entwicklungtand de Kinde bzw der Jugendlichen. Spielen im Freien ohne beondere Auficht it auf dem Lande alltäglich und mu den Kindern wenn e die örtlichen Verhältnie irgendwie getatten auch erhalten bleiben (EvBl 1978/2; VR 1990/16); gleiche gilt für Stadtkinder außerhalb der Straßen (Höfe, Grünflächen). Schi fahrende Kinder bedürfen einer Auficht auch ein 10-Jähriger, außer er fährt überdurchchnittlich gut, hat ich in der Vergangenheit al beonnen, aufmerkam und voraublickend erwieen und kennt die Pite gut (VR 2006/6).

6 -6- Überwachung auf Schritt und Tritt kann idr nicht verlangt werden (EvBl 1978/2). Nach der Lebenerfahrung mu ein unfolgame, mit gefährlichen Eigenchaften behaftete Kind inteniver beaufichtigt werden (S 34/137). Hat ein Aufichtpflichtiger keinen Grund an der Einhaltung von Anordnungen zu zweifeln, o kann ihm die Verletzung der Aufichtpflicht nicht vorgeworfen werden (EF ). Der aufichtpflichtigen Peron kann e nicht vorgeworfen werden, da ich ein 12-jähriger Bobfahrer in einem betimmten leicht befahrbaren Park verletzt (OLG Wien EF ). Im ländlichen Bereich it wegen der oftmaligen Lagerung von Heu, Stroh und anderen entzündbaren Stoffen ein trengerer Sorgfaltmaßtab für die Verwahrung von Gafeuerzeugen geboten al im tädtichen Bereich. Mit der Möglichkeit eine chädigenden Verhalten it zb bei ündhölzern, Waffen, Pfeil und Bogen; der Neigung, da Auto unerlaubt in Betrieb zu nehmen; zu rechnen (trp 3 Ob128/04a). Keine Verletzung der Aufichtpflicht liegt bei Verwahrung von Feuerzeugen in einem hohen, aber unverperrten Regal vor, wenn da 7-jährige Kind biher kein Interee daran gezeigt hat und dann aber durch unachgemäße Verwendung ein Brand entteht (1 Ob 0/90). Einem - bzw 6-Jährigen fehlt die Eignung, die Gefährlichkeit de Spiele mit Streichhölzern zu erkennen. Die Möglichkeit zum Aufenthalt im Freien mu, wenn e mit den Verkehrverhältnien nur irgendwie vereinbar it, auch Kindern im Alter von vier Jahren erhalten bleiben eine tändige Beobachtung kann nicht verlangt werden (2 Ob 6/89). Kleinkinder neigen zu unüberlegten Spontanreaktionen, wa in ungewohnter Umgebung eine tändige Beaufichtigung erfordert (2 Ob 293/01d). Ein offentehende, unmittelbar auf die Fahrbahn führende Garagentor verpflichtet auch dann zu erhöhter Auficht, wenn ich ein 3½-jährige Kind in der ihm gewohnten Umgebung biher artig verhalten hat (2 Ob110/98k). Beobachtbarkeit eine (kleinen) Kinde auf einem Spielplatz durch da Wohnungfenter genügt idr, elbt wenn nicht alle überchaubar it (S 34/137). Einem 8½-Jährigen kann zugetraut werden, ich unbeaufichtigt auf einem Spielplatz aufzuhalten (OLG Wien EF ). Dauernde Überwachung hemmt die Entwicklung, inb mit fortchreitendem Alter hat die Kontrolle zurückzugehen (S 10/33). Einer 12-jährigen Hauptchülerin kann mehr an Beorgungen anvertraut werden al einer 9-jährigen Volkchülerin (EvBl 1967/349). Ein 12-Jähriger, der einen anderen durch Stöße zu Sturz au dem Stockbett bringt, it dafür elbt verantwortlich; eine Verletzung der Aufichtpflicht liegt daher normalerweie nicht vor.

7 -7- Eine Autolenkerin kann ich darauf verlaen, da ein 14-jähriger Radfahrer den Rechtvorrang beachtet. Einer 13-jährigen guten Schwimmerin, die ich biher immer an Abmachungen gehalten hat, kann zugemutet und getattet werden, mit Gleichaltrigen allein in Freibad zu gehen. Die Gefährlichkeit eine Spielzeuge it nicht nur nach einer Bechaffenheit, ondern auch nach der Entwicklung de Kinde zu beurteilen (EvBl 1967/379). Schneeballpiel an der Straße it zwar im Hinblick auf da Einwerfen von Windchutzcheiben erfahrunggemäß ungefährlich, nicht jedoch bezüglich der Gefahr de Lenkradverreißen infolge Erchrecken (LG Wien EF 27.18). Übertragung der Aufichtpflicht Wer jemandem anderen die Aufichtpflicht überträgt, it verantwortlich dafür, da nur geeignete Peronen betraut werden (Auwahl- und Überwachungverantwortung) und diee entprechend über beondere Eigenchaften der Kinder und Jugendlichen oder ontige Umtände informiert (Aufklärungpflicht) ind. (Träger-)Organiationen, die Kinder und Jugendliche betreuen, übernehmen ebenfall Verpflichtungen im Rahmen der Auficht für Kinder und Jugendliche und müen geeignete Rahmenbedingungen für die Betreuung und Beaufichtigung von Kindern und Jugendlichen chaffen und gewährleiten. Wenn die Mutter der gehbehinderten Großmutter ihr 3-jährige Kind außerhalb der Wohnung anvertraut, verletzt ie ihre Aufichtpflicht (EF 4.69). Organiationen tragen die Verantwortung dafür, geeignete (=qualifizierte; 10 Ob 2441/96k) und aureichend (Fach-)Peronal einzutellen owie Standard, wie etwa Betreuungchlüel und Gruppengrößen, vorzugeben. Organiationen bieten ihren Mitarbeiterinnen Weiterbildungverantaltungen owie die Möglichkeit zu Superviion und Autauch zum Schutz der Kinder und Jugendlichen vor Gewalt an. Länder al Träger der öffentlichen Jugendwohlfahrt nehmen ihre Verantwortung unter anderem im Rahmen de verwaltungrechtlichen Bewilligungverfahren und der Fachauficht über Jugendwohlfahrteinrichtungen wahr. Sie chreiben Standard für die freie Jugendwohlfahrt vor.

8 -8- Stufen der Aufichtpflicht 1 Al Handwerkzeug, um da im Rahmen der Aufichtpflicht geforderte ituationbezogene Verhalten im Einzelfall beer abchätzen zu können, dienen folgende Stufen der Aufichtpflicht: Pro Stufe vertärkt ich der Schutzfaktor und verringert ich der Selbttändigkeitapekt. Je nach Alter, Reife und Einichtigkeit eine Kinde bzw Jugendlichen it der Aufichtpflicht oft bereit mit der erten Stufe Genüge getan. 1. Informationpflicht Der Aufichtpflichtige mu ich owohl über da Kind, al auch über die Situation, die Umgebung und allfällige Gefahren informieren. Je außergewöhnlicher die Situation, deto genauere Informationen ind notwendig. Allfällige Informationen über Allergien eine Kinde, bevor diee eine Ferien in einem Feriencamp verbringt, müen bekannt ein; vor einer Bergtour ind Informationen über die körperliche Eignung der Kinder owie über die Gegebenheiten der Strecke einzuholen; über Möglichkeiten und Gefahren de Internet mu man informiert ein. Je weniger ein Aufichtpflichtiger da zu betreuende Kind /den zu betreuenden Jugendlichen kennt bzw von ihm weiß, deto höher mu er den Maßtab für die Auficht anetzen. Eine 4-Jährige, die da erte Mal in einem fremden Hauhalt it, kann nicht unbeaufichtigt in Freie gelaen werden. Kennt die Aufichtpflichtige da Kind oder die Jugendliche gut, dann weiß ie oder müte wien, da e allenfall nur in betimmten Situationen einer vertärkten Auficht bedarf. 2. Aufklärungpflicht Betreuer müen ein Kind oder einen Jugendlichen über Gefahrenquellen einem Alter und einer Entwicklung entprechend informieren. Altergemäße Aufklärung der Kinder und Jugendlichen über Sexualität und Selbtbetimmtheit (Jede und jeder darf NEIN agen!), exuelle Grenzen, Verhütung und Gefahren (zb HIV/Aid); informieren über icheren Umgang mit dem Internet, Schutz vor chädlichen Seiten, exuellen Belätigungen; 1 MURG Klenner Alexandra

9 -9- über Gefahren im uammenhang mit Internet und Handy informieren, etwa wa zu tun it, wenn unerlaubte Foto oder Video beipielweie Bloßtellen von Peronen, Wiederbetätigung, Kinderpornographie etc verchickt werden. 3. Anleitungpflicht Erziehungberechtigte ind verpflichtet, Kinder und Jugendliche entprechend anzuleiten und ihnen zu agen, wie ie ich in betimmten Situationen verhalten müen. Aufichtpflichtige müen ich vergewiern, da Kinder und Jugendliche ihre Anleitungen auch vertanden haben. Kinder zu richtigem Verhalten im Straßenverkehr anleiten; erklären, wie Spiel- und/oder Turngeräte icher benützt werden; Vertändnifragen tellen; einem Jugendlichen erklären, wie man ein Kondom benutzt bzw wie Verhütung funktioniert (zb regelmäßige Einnahme der Pille); Selbtverteidigung(-kur); über den Umgang mit perönlichen Daten im Internet anleiten. 4. Kontrollpflicht Aufichtpflichtige müen ich in geeigneter Weie davon überzeugen, da Kinder und Jugendliche ihre Anweiungen auch befolgen. Kontrollieren, ob vereinbarte Augehzeiten eingehalten werden; kontrollieren, welche Interneteiten beucht werden; regelmäßige Einnahme von Medikamenten kontrollieren; Verhalten im Straßenverkehr beobachten. Die Aufbewahrung einer Waffe mit Munition im privaten Umfeld von Kindern und Jugendlichen it eine pezielle Gefahrenquelle, die Vorkehrungen notwendig macht, um dadurch Schädigungen zu verhindern ( Ob 293/70). Eine Überwachung auf Schritt und Tritt kann idr nicht verlangt werden (VR 1982/109, EvBl 1978/2 mwn, VR 1960/18).

10 -10-. Eingriffpflicht Wenn zu beaufichtigende Kinder oder Jugendliche ich in einer unmittelbar drohenden Gefahr befinden oder ie elbt Gefahr laufen, einen Dritten zu chädigen, müen aufichtpflichtige Peronen eingreifen. Da in die Autonomie de Kinde bzw de Jugendlichen eingegriffen wird, mu der Eingriff (im Vergleich zum drohenden Schaden) verhältnimäßig ein. Dabei it da gelindete Mittel zu wählen. In manchen Fällen kann und mu zur Gefahrenabwehr körperliche Kraft angewendet werden. Ein Kleinkind mu zurückgehalten werden, bevor e auf die Straße läuft; e ind entprechende Maßnahmen bei akuter Selbtgefährdung eine Jugendlichen (zb Vertändigung der Polizei, um eine wangeinweiung in eine Jugendpychiatrie zu erreichen) zu etzen; (gewaltame) urückhalten einer Jugendlichen, die im Begriff it, eine Mitbewohnerin zu verletzen; Schlüel wegnehmen, wenn ein Jugendlicher alkoholiiert mit dem Moped wegfahren will; einer Jugendlichen, die im Begriff it, in da Auto eine alkoholiierten Lenker einzuteigen, da Mitfahren verbieten; droht ein Jugendlicher in einer Wohngemeinchaft mit einer Schuwaffe, it die Vertändigung der Polizei notwendig; gewie ugänge/seiten im Internet perren. Da Eingreifen mu der Aufichtpflichtigen im Verhältni zur eigenen Gefährdung zumutbar ein. Auch eine pädagogiche Konequenz it ein Eingriff in die Autonomie. Sie it nur zuläig, wenn ie pädagogich begründet und für die Entwicklung de Kinde oder Jugendlichen förderlich it. Spezialthemen der Aufichtpflicht Sexuelle Integrität Sexualmündigkeit beteht ab dem vollendeten 14. Lebenjahr (für unter 16-Jährige betehen noch weitere trafrechtliche Schutzbetimmungen). Beondere Gewicht hat die exuelle Aufklärung, die Informationen über Verhütung, Selbtbetimmung (Jede und jeder darf NEIN agen!) und Gefahren (zb Krankheiten, Übergriffe ) umfaen mu.

11 -11- Kinder und Jugendliche, die au einem exuellen Mibrauchkontext tammen, bedürfen qualifizierter Auficht im Hinblick auf erneute Grenzüberchreitungen. Keine Rechtprechung oder Literatur konnte zu der häufig auftauchenden theoretichen Fragetellung im Rahmen der Aufichtpflicht von Betreuungperonal zu einer Haftung der Aufichtpflichtigen wegen einer Schwangerchaft von Jugendlichen gefunden werden. ur Aufichtpflicht zum Schutz der exuellen Integrität von Kindern und Jugendlichen hat SOS-Kinderdorf einen eigenen Folder veröffentlicht. Dieer kann unter der adree: betellt werden. Neue Medien Auch in dieem Bereich pielen Aufklärung und Information von Kindern und Jugendlichen eine zentrale Rolle. Sorgfältige Auficht in dieem Bereich verlangt, da Betreuerinnen mit den neuen Medien vertraut ind. Allgemeine Gefahrenquellen, über die Kinder und Jugendliche im uammenhang mit neuen Medien aufgeklärt und vor denen ie gechützt werden müen, ind etwa da Suchtpotential und pychiche Beeinträchtigungen, die Verletzung der Perönlichkeitrechte, herabgeetzte Hemmchwellen für kriminelle Verhalten (Stalking, gefährliche Drohung, Ehrenbeleidigung, Urheberrechtverletzungen etwa durch illegale Up- und Download), Schuldenfalle bei idr nur cheinbar zutande gekommenen Gechäftabchlüen, allgemein chwer erkennbare Betrügereien... Bereit der ugriff auf Kinderpornographieeiten it verboten. Da Eingriffrecht wird zb durch Sperren von Seiten mit verbotenen Inhalten owie zeitlicher Bechränkung der Nutzung de Internet für Kinder und Jugendliche augeübt. Kinder und Jugendliche ind vor der Weitergabe von perönlichen Daten in Netzwerken wie Facebook zu warnen. Interneteiten, die Kinder aufrufen, ind zu kontrollieren. Weitergehende Informationen finden Sie zb auf Wo endet die Aufichtpflicht, wo ind ihre Grenzen? Die Aufichtpflicht gegenüber einem Menchen beteht grundätzlich von einer Geburt an bi zur Volljährigkeit. Bei entprechender Selbttändigkeit der Minderjährigen endet die Aufichtpflicht in einzelnen Lebenbereichen chon vor der Volljährigkeit.

12 -12- Die Aufichtpflicht de öffentlichen Jugendwohlfahrtträger, der vom Gericht mit der Oborge betraut it, it im Gegenatz zur umfaenden Aufichtpflicht von Eltern, Pflegeeltern und Großeltern auf die Auwahl und Kontrolle geeigneter Betreuungperonen oder Einrichtungen bechränkt. 1 Ein 16-jähriger Mopedlenker mit entprechender Fahrberechtigung it im Straßenverkehr für ich elbt verantwortlich. Eltern trifft bei Schulverantaltungen keine Aufichtpflicht. Während eine Schikure ind die Begleitlehrer aufichtpflichtig. Wenn ein Vater, der ein Kind im Rahmen einer Beuchrechtvereinbarung abholen möchte, betrunken mit dem Auto kommt und da Kind mitnehmen will, ind die Betreuerinnen weiterhin aufichtpflichtig und müen die Übergabe verweigern. Exkur: Junge Erwachene in Einrichtungen der Jugendwohlfahrt Bei Volljährigen beteht keine Aufichtpflicht. Werden junge Erwachene daher in einer Einrichtung bi zur Selbttändigkeit weiter betreut, müen konkrete Vereinbarungen über die gegeneitigen Verpflichtungen, die übernommen werden ollen, gechloen werden. Schriftlichkeit it dafür grundätzlich nicht erforderlich, zur Beweierleichterung und au pädagogichen Gründen aber zu empfehlen. Wa paiert bei Verletzung der Aufichtpflicht? Pädagogich begründete Verhalten chützt vor Aufichtpflichtverletzungen. Minderjährige haben einen Anpruch auf Schadeneratz, wenn Betreuungperonen die Aufichtpflicht chuldhaft verletzen und die Minderjährigen dadurch gechädigt werden. Jede Aufichtpflichtige kann mit rechtlichen Folgen konfrontiert ein. Die Folgen können zivilrechtlicher, trafrechtlicher oder arbeitrechtlicher Natur ein. ivilrechtliche Verantwortung ( 1309 f ABGB): Wenn der Aufichtpflichtige chuldhaft eine Aufichtpflicht verletzt, hat er für den eingetretenen Schaden Schadeneratz zu leiten. Vorauetzung für eine zivilrechtliche Haftung it, da ein Schaden enttanden it. Der Schaden kann materieller oder immaterieller Natur (zb Schmerzen) ein. Dieer Schaden hätte verhindert werden können (Kaualität) und müen (Rechtwidrigkeit) und wurde chuldhaft (Verchulden) nicht verhindert. 1 In der Literatur gibt e auch andere für da Kind ungüntigere Rechtmeinungen.

13 -13- Beim Grad de Verchulden it zu differenzieren: - Vorätzlich handelt, wer den chädlichen Erfolg vorherieht und einen Eintritt billigt. - Grob fahrläig handelt man, wenn die Sorgfaltwidrigkeit o chwer it, da ie einem ordentlichen Menchen in dieer Situation keinefall unterläuft. - Leicht fahrläig handelt jemand, wenn ein Verhalten auf einem Fehler beruht, der gelegentlich auch einem orgfältigen Menchen unterläuft. Bei pädagogich augebildeten Betreuerinnen it ein beonderer Maßtab anzulegen (og Sachvertändigenhaftung), weil ie ander al Nicht-Pädagogen eine entprechende Aubildung haben. Leitatz nach tändiger Rechtprechung de OGH zu 1309 ABGB: Bei der Frage, ob Aufichtpflichtige ihrer Oborgepflicht genügt haben, kommt e auf da Alter, die Entwicklung und die Eigenart de Kinde, auf die Vorauehbarkeit eine chädigenden Verhalten de zu Beaufichtigenden, auf da Maß der von dieem augehenden, dritten Peronen drohenden Gefahr owie darauf an, wa den Aufichtpflichtigen in ihren jeweiligen Verhältnien zugemutet werden kann. Beweilat im ivilproze: Die behauptete Aufichtpflichtverletzung it von der vermeintlich Gechädigten zu beweien. Die entprechenden Entgegnungen de Aufichtpflichtigen ind von ihm nachzuweien und zu begründen (2 Ob 8/89, Ob 293/70, 2 Ob 209/61 ua). Al Haftende kommen auch die Träger von Betreuungeinrichtungen in Frage. Sie haften für da Verhalten ihrer Mitarbeiter (Gehilfenhaftung), wenn ie ihrer Verpflichtung zur Abicherung von Gefahrenquellen nicht nachgekommen ind oder für Organiationverchulden (zb zu geringer Betreuungchlüel). Die Verkehricherungpflicht beagt, da der Träger alle zumutbaren Vorkehrungen treffen mu, damit niemand au möglichen Gefahrenquellen, die der Einrichtung zuzurechnen ind, im Rahmen de betimmunggemäßen Gebrauch Schaden erleidet. E haftet auch die unmittelbar Aufichtpflichtige, wenn ie einer übertragenen und präzie getellten Kontrollpflicht nicht nachkommt. Ein von der Einrichtung betriebene Schwimmbad oder ein Kinderpielplatz können Gefahrenquellen ein ( Ob 40/94). Skateboardbahnen müen regelmäßig gewartet werden. In der Praxi überwiegen die Fälle der leichten Fahrläigkeit, welche meit durch Betrieb- und Berufhaftpflichtvericherungen gedeckt ind. In erter Linie haftet der Träger von Betreuungeinrichtungen al Arbeitgeber. Der Arbeitnehmer haftet dem Arbeitgeber (im Regrefall) nicht für entchuldbare Fehlleitungen. Bei Fahrläigkeit de Arbeitnehmer beteht ein richterliche Mäßigungrecht in Bezug auf die Höhe der Regreforderung.

14 -14- Kinder und Jugendliche in Betreuungeinrichtungen ind häufig unfallverichert. In Schulen und Berufaubildungtätten handelt e ich dabei um eine geetzliche Unfallvericherung. In Fällen, bei denen Aufichtpflichtige chuldhaft die Aufichtpflicht verletzt haben, beteht ein Regreanpruch eiten der Unfallvericherung. Kindern und Jugendlichen, für die eine Haftpflichtvericherung (häufig im Rahmen einer Hauhaltvericherung) beteht, wird eher zugemutet, einen durch ie verurachten Schaden zu tragen al dem Gechädigten, wenn vom Aufichtpflichtigen mangel Verletzung der Aufichtpflicht kein Schadeneratz erlangt werden kann. Bei Verletzung eine Rechtgut eine Dritten haftet, wenn die Aufichtpflicht verletzt wurde, owohl der Aufichtpflichtige al auch die mündige Minderjährige (von 14 bi 18 Jahren; Deliktfähigkeit ab dem vollendeten 14. Lebenjahr). Strafrechtliche Verantwortung: Die Verletzung der Aufichtpflicht it für ich auch ohne da zwingend ein Schaden entteht dann trafbar, wenn ein Straftatbetand erfüllt wird. Die trafrechtliche Haftung erfordert zumindet Fahrläigkeit, wobei bei Verletzung der Aufichtpflicht die Tatbetände de 80 StGB fahrläige Tötung, 88 StGB fahrläige Körperverletzung owie 92 StGB gröbliche Vernachläigung der Fürorge oder Obhut und 199 StGB Vernachläigung der Pflege, Erziehung und Beaufichtigung in Betracht kommen. Al Opfer kommt einereit die zu Beaufichtigende und andereit bei den 80 und 88 StGB ein gechädigter Dritter in Betracht. E gilt die Unchuldvermutung. E kommt elten zur trafrechtlichen Verurteilung von Aufichtpflichtigen, inb bei Peronal in Betreuungeinrichtungen. Fahrläige Sachbechädigung it nicht gerichtlich trafbar. Verbandverantwortlichkeit: Auch über die Organiation kann bei Verletzung der Aufichtpflicht durch einen Mitarbeiter eine Geldbuße verhängt werden, wenn Entcheidungträger die gebotene Sorgfalt (zb entprechende organiatoriche oder peronelle Maßnahmen) außer Acht gelaen haben. Arbeitrechtliche Verantwortung: Hier mu kein Schaden enttanden ein. Die Verletzung der Aufichtpflicht kann eine Arbeitpflichtverletzung ein und in beonder chwerwiegenden Fällen bi zur Entlaung führen. Für öffentlich Bedientete beteht bei chuldhafter Verletzung der Dientpflicht eine diziplinarrechtliche Verantwortung. In der Praxi führt die Verletzung der Aufichtpflicht ohne da ein Schaden enttanden it zu einer Belehrung bzw zu einer Abmahnung durch den Arbeitgeber.

15 -1- Not i z en :

16 Für den Inhalt verantwortlich: Mag a Marianne KAMERHUBER PRO JUVENTUTE A-020 Salzburg, Fichergae 17 Tel: , Fax: marianne.kamerhuber@projuventute.at Mag a Alexandra MURG-KLENNER Mag a Judith ROSNAK Mag a Claudia GRASL SOS-KINDERDORF A-1010 Wien, Eßlinggae 6 Tel: , Fax: claudia.gral@o-kinderdorf.at Mag a Gabriele TAITL Soziale Initiative gemeinn. GmbH 4040 Linz, Petrinumtraße 12 Tel: , Fax gabriele.taitl@oziale-initiative.at Herzlichen Dank an Dr. Wojciech Jakch-Ratajczak, FH Wiener Neutadt, für die wienchaftliche Begleitung! Sicher durch die Aufichtpflicht können Sie auf auch elektronich abrufen. Heraugeber: Satz&Layout: atelier chiffleitner

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