Das Bundesteilhabegesetz

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1 Das Bundesteilhabegesetz Weiterentwicklung des Teilhaberechts - Reform der Eingliederungshilfe Marc Nellen Bundesministerium für Arbeit und Soziales Leiter Projektgruppe BTHG Fachtagung des Muldentaler Assistenzverein e.v. zum Bundesteilhabegesetz am 7. Oktober 2016 in Grimma 1

2 Inhaltsverzeichnis 1. Einordnung, Ziele und Struktur des Bundesteilhabegesetzes (BTHG) 2. SGB IX Teil 1 Allg. Reha- und Teilhaberecht 3. SGB IX Teil 2 Eingliederungshilferecht 4. SGB IX Teil 3 Schwerbehindertenrecht 5. Weiteres Vorgehen 2

3 1. Einordnung des BTHG Mehr Teilhabe, mehr Selbstbestimmung NAP Maßnahmenkatalog BGG BTHG SER Reform Barrierefreiheit, Gleichstellung Sozialleistungen UN-Behindertenrechtskonvention 3

4 1. Ziele des BTHG 1. Verbesserung der Lebenssituation von Menschen mit Behinderungen im Lichte der UN-BRK 2. Keine neue Ausgabendynamik in der Eingliederungshilfe 4

5 1. Struktur des BTHG BTHG ist als Artikelgesetz ausgestaltet Artikel 1: Neufassung des SGB IX in drei Teilen Teil 1: Allg. Reha- und Teilhaberecht Teil 2: Teil 3: Eingliederungshilferecht Schwerbehindertenrecht Änderungen in anderen Gesetzen: Artikel 2. Artikel 26 5

6 2. SGB IX Teil 1 - Neufassung Behinderungsbegriff Ziel: Rechtsklarheit und Schärfung des Bewusstseins für das zeitgemäße Verständnis von Behinderung im Sinne der UN-BRK Teilhabe- statt Defizitorientierung UN-BRK-konforme Neufassung des Behinderungsbegriffs Regelung korrespondiert mit angestrebtem novellierten Behinderungsbegriff im Behinderungsgleichstellungsgesetz (BGG) 6

7 2. SGB IX Teil 1 - Modellvorhaben zur Stärkung der Rehabilitation Ziel: Vermeidung von Erwerbsunfähigkeit und damit Reduzierung der Zugänge in die Eingliederungshilfe. Zielgruppe: Menschen mit drohender Behinderung und/oder Menschen mit gesundheitlichen Beeinträchtigungen Umsetzung im Rahmen des BTHG: Auflage von zunächst auf 5 Jahre befristeten Programmen im SGB II und SGB VI, die vom Bund finanziert werden Konkrete Ausgestaltung der Modellvorhaben durch vom BMAS zu erlassende Förderrichtlinien Unterstützung der Programme durch gesetzliche Öffnungsklauseln, mittels derer befristet vom bestehenden Recht abgewichen werden kann Evaluierung, ob Überführung in Dauerrecht sinnvoll ist 7

8 2. SGB IX Teil 1 - Teilhabeplanverfahren Ziel: Klare Zuständigkeiten und Sicherstellung einer Leistungsgewährung wie aus einer Hand Verbindliches und abweichungsfestes Teilhabeplanverfahren Neuschaffung bzw. Schärfung der Regelungen zu: Zuständigkeitsklärung: Leistungsverantwortung wird verbindlich geklärt Bei Unklarheit: Ein Bescheid, auch wenn mehrere Träger betroffen sind Bedarfsermittlung: nicht einheitlich, aber nach einheitlichen Maßstäben Beteiligung weiterer Reha-Träger durch Feststellungen Ergebnisdokumentation in einem Teilhabeplan Fallkonferenzen (mit Zustimmung) Erstattungsverfahren der Reha-Träger untereinander 8

9 2. SGB IX Teil 1 - Teilhabeberatung Ziel: Stärkung der Position des Leistungsberechtigten / Ratsuchenden gegenüber den Reha-Trägern und Leistungserbringern im sozialrechtlichen Dreiecksverhältnis Reha-Träger Leistungsberechtigter/ Ratsuchender Leistungserbringer Ergänzende unabhängige Teilhabeberatung 9

10 2. SGB IX Teil 1 - Teilhabeberatung Verbindliches Teilhabeplanverfahren Ergänzende unabhängige Teilhabeberatung Wegfall der Pflicht zu gemeinsamen Servicestellen Allen Menschen offenstehendes, unabhängiges Beratungsangebot zur Klärung von Teilhabebedarfen Umsetzung durch Förderung flächendeckender Beratungsangebote mittels eines Bundesprogrammes unter Einbindung der Länder Schwerpunkt auf Peer Counseling ; Beratung von Menschen mit Behinderungen durch Menschen mit Behinderungen 10

11 2. SGB IX Teil 1 - Teilhabe am Arbeitsleben Ziel: Stärkere Personenzentrierung der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben für dauerhaft Erwerbsgeminderte Schaffung von Alternativen zur WfbM durch: Beschäftigung bei einem anderen Leistungsanbieter oder Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt; Unterstützung der Arbeitgeber durch Budget für Arbeit zur Finanzierung von: einem unbefristeten Lohnkostenzuschuss zum Ausgleich der dauerhaften Minderleistung des Beschäftigten mit Behinderungen einer im Einzelfall notwendigen Anleitung und Begleitung am Arbeitsplatz Rückkehrrecht in die WfbM 11

12 2. SGB IX Teil 1 - Teilhabe an Bildung Ziel: Abbildung des bisherigen Leistungsspektrums der Reha-Träger in einem eigenen Kapitel im SGB IX, Teil 1 gemäßigte Ausweitung in der Eingliederungshilfe Träger der Leistungen zur Teilhabe an Bildung sind ( 6 Entwurf): Die Träger der Eingliederungshilfe Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe Die Träger der Unfallversicherung, soweit Kinder in Einrichtungen, Schüler und Studierende Artikel 24 Abs. 2 Buchstabe b bis d der UN-BRK adressiert in erster Linie die für das allgemeine Bildungssystem verantwortlichen Stellen - gleichwohl wird im Teilhaberecht der höhere Stellenwert von (schulischer) Bildung durch neues eigenes Kapitel unterstrichen Im SGB IX, Teil 1: Keine Leistungsausweitungen durch Abbildung des bisherigen Leistungsspektrums ( 75 Entwurf) Im SGB IX, Teil 2 (Eingliederungshilfe): Erweiterung des Anwendungsbereichs auf den Bereich der schulischen und hochschulischen beruflichen Weiterbildung (u.a. Masterstudiengänge, Promotionen) 112 Entwurf 12

13 2. SGB IX Teil 1 - Teilhabe an Bildung Leistungsspektrum der Reha-Träger Die Leistungen umfassen insbesondere: Hilfen zur Schulbildung, insbesondere im Rahmen der Schulpflicht einschließlich der Vorbereitung hierzu Hilfen zur schulischen Berufsausbildung Hilfen zur Hochschulbildung und Hilfen zur schulischen und hochschulischen beruflichen Weiterbildung Präzisierung in 112 Entwurf (Eingliederungshilfe): Schulische oder hochschulische berufliche Weiterbildung werden erbracht, wenn sie in einem zeitlichen Zusammenhang an eine duale, schulische oder hochschulische Berufsausbildung anschließen, in dieselbe fachliche Richtung weiterführen und dem Leistungsberechtigten ermöglicht wird, das von ihm angestrebte Berufsziel zu erreichen. Ausnahme: Baut Masterstudium auf ein zuvor abgeschlossenes Bachelorstudium auf und ergänzt dieses interdisziplinär, werden Leistungen auch erbracht, ohne dass es in dieselbe Fachrichtung weiterführt. 13

14 2. SGB IX Teil 1 - Soziale Teilhabe Ziel: Herstellung von Rechtsklarheit und Rechtssicherheit ohne Leistungsausweitung oder Leistungseinschränkung Eindeutige Begriffsdefinition Soziale Teilhabe Strukturierung der Leistungen in einem weiterhin offenen Leistungskatalog unter Aufnahme bisher unbenannter Leistungen, wie z.b.: Leistungstatbestand Assistenzleistungen (beinhaltet auch Leistungen für behinderte Eltern Elternassistenz ) Leistungstatbestand Leistungen zur Mobilität Assistenzleistungen auch bei Ausübung eines Ehrenamtes, wenn keine familiäre oder nachbarschaftliche Hilfe möglich ist. 14

15 3. SGB IX Teil 2 - Eingliederungshilferecht BTHG ist als Artikelgesetz ausgestaltet Artikel 1: Neufassung des SGB IX in drei Teilen Teil 1: Allg. Reha- und Teilhaberecht Teil 2: Eingliederungs -hilferecht Teil 3: Schwerbehindertenrecht Änderungen in anderen Gesetzen: Artikel 2. Artikel 26 15

16 3. SGB IX Teil 2 - Personenzentrierung Personenzentrierung Aufhebung der Differenzierung zwischen stationärer, teilstationärer und ambulanter Maßnahmen Trennung von Fachleistungen der EGH und existenzsichernden Leistungen zum Lebensunterhalt Fachleistungen EGH-Träger (SGB IX, Teil 2) Leistungen zur sozialen Teilhabe, z.b. Assistenzleistungen Leistungen zur Mobilität Hilfsmittel Existenzsichernde Leistungen (SGB XII/SGB II) Unterkunft Heizung Lebensmittelversorgung Bekleidung einmalige Bedarfe (z.b. Erstausstattung) Bildungsbedarfe (z.b. Klassenfahrten) Mehrbedarfe 16

17 bis Schritt Schritt ab SGB IX Teil 2 - Einkommen und Vermögen geltende Rechtslage Einkommen: o Freibetrag in Höhe zweifacher Regelsatz zzgl. angemessene Kosten der Unterkunft (durchschnittlich rund Euro) o Übersteigende Einkommen sind grundsätzlich in voller Höhe einzusetzen, soweit die Kostenbeteiligung angemessen ist (durchschnittlich 75 %) o vollständiger Einkommenseinsatz des Partnereinkommens innerhalb der Einstandsgemeinschaft nach 85 SGB X Vermögen: o Vermögensfreigrenze liegt bei Euro für Alleinstehende Im Übrigen ist nicht geschütztes verwertbares Vermögen einzusetzen 17

18 bis Schritt Schritt ab SGB IX Teil 2 - Einkommen und Vermögen 1. Reformschritt Ziel: Verbesserungen im bestehenden System (SGB XII) Erhöhung Einkommensfreibetrag für Erwerbstätige um bis zu 260 Euro monatlich Erhöhung Vermögensfreibetrag um Euro Noch keine Veränderungen bei Anrechnung des Partnereinkommen erhöhter Einkommens- und Vermögensfreibetrag (wenn das Vermögen aus Erwerbseinkommen erzielt wurde) auch bei Beziehern von Hilfe zur Pflege um 26 Euro monatlich höherer Freibetrag für das Arbeitsförderungsgeld von WfbM - Beschäftigten 18

19 bis Schritt Schritt ab SGB IX Teil 2 - Einkommen und Vermögen 2. Reformschritt Ziel: Verbesserungen in der Eingliederungshilfe-neu (SGB IX, Teil 2) Bemessungsgrundlage ist künftig das Gesamtbruttoeinkommen nach EStG abzgl. Werbungskosten oder die Bruttorente Bruttoeinkommen bis rund Euro (bei SV-Beschäftigten) jährlich bleibt frei, von übersteigendem Einkommen fällt monatlicher Eigenbeitrag von 2 % an. Im Ergebnis Leistungsverbesserung (Durchschnittsfall) von bis zu 300 Euro monatlich. 19

20 bis Schritt Schritt ab SGB IX Teil 2 - Einkommen und Vermögen 2. Reformschritt Erhöhung Vermögensfreibetrag auf rund Euro Partnereinkommen und Partnervermögen wird vollständig freigestellt Für Personen, die gleichzeitig Leistungen der Eingliederungshilfe und Hilfe zur Pflege erhalten und die erwerbstätig sind, gelten insgesamt die großzügigeren Heranziehungsregelungen der Eingliederungshilfe Vertrauensschutz zum Einsatz des Einkommens: Sicherstellung, dass der Leistungsberechtigte nach neuem Recht nicht schlechter gestellt wird als nach dem am 31. Dezember 2019 geltenden Recht 20

21 3. SGB IX Teil 2 - Erhöhung der Steuerungsfähigkeit Ziel: Sparsame, wirtschaftliche und passgenaue Leistungserbringung der neu ausgerichteten Eingliederungshilfe und damit verbundenes Bremsen der Ausgabendynamik Maßnahmen zur Erhöhung der Steuerungsfähigkeit in der Eingliederungshilfe: Einführung eines verbindlichen Gesamtplanverfahrens Regelung zu der gemeinsamen Inanspruchnahme von Fachleistungen, soweit dieses für die Betroffenen zumutbar ist Weiterentwicklung des Vertragsrechts Modellvorhaben zur Stärkung der Rehabilitation 21

22 4. SGB IX Teil 3 - Schwerbehindertenrecht BTHG wird als Artikelgesetz ausgestaltet Artikel 1: Neufassung des SGB IX in drei Teilen Teil 1: Allg. Reha- und Teilhaberecht Teil 2: Teil 3: Eingliederungshilferecht Schwerbehindertenrecht Änderungen in anderen Gesetzen: Artikel 2. Artikel 26 22

23 4. SGB IX Teil 3 - Änderungen im Schwerbehindertenrecht Ziel: Präzisierungen im Schwerbehindertenrecht und Stärkung der Rechte von Schwerbehinderten Unter anderem: Schaffung eines Merkzeichens TBl für Taubblindheit im Schwerbehindertenausweis Erleichterung der Berechtigung zur Inanspruchnahme eines Behindertenparkplatzes Wahl von Frauenbeauftragten in Werkstätten für behinderte Menschen Stärkung der Schwerbehindertenvertretungen u.a. durch Absenkung der Schwellenwerte für Freistellungen auf 100 schwerbehinderte Menschen im Betrieb (heute 200) 23

24 5. Weiteres Vorgehen - Inkrafttreten Nach Verkündung bzw Reformstufe 1: Vorgezogene Änderungen im Schwerbehindertenrecht Erster Schritt bei Verbesserungen in der Einkommens- und Vermögensberücksichtigung im SGB XII Reformstufe 2: Einführung SGB IX Teil 1 und Teil 3 Reform des Vertragsrechts der EGHneu im SGB IX Vorgezogene Verbesserungen im Bereich Teilhabe am Arbeitsleben und im Gesamtplanverfahren in der EGH im SGB XII Reformstufe 3: Einführung SGB IX Teil 2 (EGHneu) Zweiter Schritt bei Verbesserungen in der Einkommens- und Vermögensberücksichtigung 24

25 5. Weiteres Vorgehen - Begleitung der Einführung des BTHG Beginn der Einführungsbegleitung, z.b.: regelmäßige Erfahrungsaustausche Internetportal Materialien Studien Beginn (Wirkungs-) untersuchung, z.b. Auswahl Dienstleister Untersuchungs-design Einführungsbegleitung (Wirkungs-) untersuchung bis 2019 ggf. gesetzliche Korrekturen Fortsetzung (Wirkungs-) untersuchung Verzahnung mit Evidenzbeobachtung nach 94 Abs. 5 SGB IX-E Erste Pre-Tests

26 5. Weiteres Vorgehen - nächste Schritte Ziel: Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt bis 31. Dezember 2016 im Oktober 2016: mehrere Klausuren mit den Fraktionen zu möglichen Änderungsanträgen 7. oder 9. November 2016: Anhörung im Deutschen Bundestag 30. November 2016: Abschluss im A+S Ausschuss 2. Dezember 2016: 2./3. Lesung im Deutschen Bundestag 16. Dezember 2016: 2. Durchgang Bundesrat danach: Unterzeichnung durch Bundespräsidenten, Ausfertigung und Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt. 26

27 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! 27

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